— 297 — füllen. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus— gedrückt sein. Iy Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. V Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs.##bezeichneten Betrag nicht über- steigen. VI. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft. VII. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recomman- dirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postmandat“ zu versehen. VIIl. Die Postmandate unterliegen dem Frankirungszwange. IX Ueber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein ertheilt. X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandatbriefes wie für einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Protest- erhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüg- lich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel. XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels). Die Zahlung ist ent- weder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats, bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahl- ung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rück- seite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. XI. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanweisungs- gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt.