— 307 — mächtigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten. VII Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen oder an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. VIII. In Betreff der Behändigung von Expreßsendungen gelten dieselben Bestimm- ungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Send- ungen maßgebend sind. 8 36. 1 In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungs-Bestellung der schein gelten folgende Bestimmungen: Streben mn- 1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken schein. 6 sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator, oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich d) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth zu insinuiren. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde geschehen. Bei recommandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die Be- händigung nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu em- pfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Em- pfang des Schreibens anerkennen lassen. 1871. 50