Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabe— orte. — 312 — 8 41. 1 Die nach Maßgabe des 8 40 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Ab- sender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. t1I1 Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weitern Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober-Postdirection in N.,“ wieder verschlossen. IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt innerhalb 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse verkauft werden. V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können nach Ablauf der Frist vernichtet werden. VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; da- gegen wird 1) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen; 2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs- orts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.