— 313 — vn Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. vmu Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen. 42. 1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Porto- Entrichtungdes freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nach seartteunkaen Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. bühren. I1 Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete herrührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurück- zunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. IV Sind gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Waarenproben, sowie Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerthzeichen ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag bz. auch das Zuschlagporto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. V Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als un- gültig zu bezeichnen. VI Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen- stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen. II Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. VuUl Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver-