— 324 — 856. Verhalten der 1Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. Reisenden auf den Posten. n Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht— haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 1I Das Rauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. IV Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen ver- letzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Conducteur, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des Ueberfracht-Portos verlustig. 857. Trinkgeld. 1 Trinkgelder u. s. w. an den Conducteur oder an den Postillon sind nicht zu zahlen. Vierter Abschnitt. Extrapost- und Courierbeförderung. 8 58. Allgemeine Be- 1 Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden kann nur auf den Straßen stimmungen. verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost- und Courierpferden zu befördern. u Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. zur Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Courierpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihr Transport überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 1y Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.