Waarenproben (Waaren— muster). Recomman- dirte Sen- dungen. Post anweisungen. — 334 — Gewichte von 250 Grammen wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz gebracht. Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage— Exemplar 1½ Sgr. bz. 2#x# Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Ge- sammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als 1 abschließt, dafür Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruchkreuzern abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird. SIII. Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit ge— druckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Bruchtheil davon: Sgr. bz. 1 Kr., als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr. Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter An- rechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerth- zeichen, in Ansatz gebracht. FIV. Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Re- commandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten. 8 V. Die Gebühr für Zahlungen mittest Postanweisung beträgt: bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thalern oder 433 Gulden einschl.: 2 Sgr. oder 7 Kr., bei einer Zahlung über 25 Thaler oder 433 Gulden bis zu 50 Thalern oder 871 Gulden einschl.: 4 Sgr. oder 14 Kr. ohne Unterschied der Entfernung. Für die bei der Abgabe- (Distributions- ) Postanstalt eingelieferten Postanweisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 874 Gulden kommt sowohl im Falle der Be-