Concessionsbedingungen für die Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft. §& 1. Einer unter dem Namen Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft zu Herstellung einer von der Chemnitz-Freiberger Staatsbahn bei Flöha abzweigenden, das Flöhathal hinauf bis Pockau, und von da über Marienberg und Reizenhain nach Böhmen führenden Eisenbahn, nebst Zweigbahn von Pockau nach Olbernhau, zusammen- getretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter nach- folgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. & 2. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Dresden zu nehmen. Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesell- schaftsstatuts. Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Con- cessionsbedingungen widerspricht. Statutarische Bestimmungen, oder ohne Genehmigung der Regierung später beschlossene Abänderungen des Statuts, welche einen solchen Widerspruch enthalten, sind ungültig. 3.Das für das ganze Unternehmen auf 6,700,0000 Thaler festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Stamm- actien, rücksichtlich deren die ursprünglichen Zeichner laut des durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 modifieirten Art. 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs jedenfalls bis zur Höhe von 40 % verhaftet bleiben, aufzubringen. Die Beschaffung des Restes kann durch eine Anleihe au porteur nach Maßgabe des bereits genehmigten Anleiheplans erfolgen. &4. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 5% des Anlage- capitals zu Deckung gewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Natur- creignisse, Unglücksfälle 2c. entstehenden Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu überweisen: a) vom Ablaufe des ersten Betriebsjahrs an die Hälfte des 4% übersteigenden Reinertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungs-