– 361 — Februar 1869 erlassenen Baupolizeiordnungen für Städte und für Dörfer enthalten sind, oder, wo Localbauordnungen bestehen, von denjenigen Vorschriften derselben, welche die in den ebenerwähnten Abschnitten enthaltenen ersetzen, sind, sofern sie nicht schon aus anderen Gründen sich als unstatthaft erweisen, vor der Berichterstattung an die vor- gesetzte Behörde dem Bezirksarzte zur Begutachtung darüber, ob und welche gesundheits- polizeiliche Bedenken der Genehmigung des betreffenden Dispensationsgesuchs etwa entgegenstehen, vorzulegen. 6& 4. Ebenso sind auch die Baupläne zu Krankenanstalten, Armenhäusern und anderen, zur Aufnahme armer, kränklicher oder gebrechlicher Personen bestimmten Ge- bäuden, welche von einer Gemeinde oder von mehreren solchen gemeinsam errichtet werden sollen, in Betreff der dabei zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Erfordernisse unter Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen. 8 5. Im Uebrigen hat die Baupolizeibehörde auch in anderen, als den vorgedachten Fällen, soweit dabei nach ihrer Ansicht gesundheitspolizeiliche Rücksichten in Betracht zu ziehen sind, das oben erwähnte Verfahren einzuschlagen. # 6. In allen vorerwähnten Fällen, in denen die Baupolizeibehörde zum Ansatz von Kosten berechtigt ist, sind auch die Bezirksärzte befugt, die taxrmäßigen Gebühren zu liquidiren. Hiernach haben sich Alle, die Dieß angeht, zu achten. Dresden, den 28. December 1871. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Jochim. Letzte Absendung: am 1. Februar 1872.