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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871.</title>
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        Gesetz— 
und 
  
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für das 
Königreich Sachsen 
vom Jahre 1871. 
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1. bis 23. Stück. 
  
Pri#ten. 
gedruckt und zu haben in der Königlichen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne
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        Inhaltsverzeichniß 
des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1871. 
I. Inchronologischer Ordnung. 
  
  
Tag 
der C. Inhalt. Stück. Num.eite. 
etzten 
Ausstellung. Absendung. 
1871. 1871. « 
10.Jan.27.Febr.BekanntmachungdesMinisteriumsdeannern,diederKrankensund 
Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamtsbezirke 
Gottleuba bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr 1 1 1 
13. Jan. 27. Febr. Decret des Cultusministeriums wegen Bestätigung der neuen Statuten 
des Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus zu Waldheim 1 2 2 
19. Jan. 27. Febr. Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer vom 
„Zwenkauer Vorschußverein“ zu Zwenkau erbetenen Ausnahne 
von bestehenden Gesetzen betr. . 1 3 3 
25. Jan. 27. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, den Erlaß der innen- 
gedachten Bekanntmachungen von der #ramboerscrungsron- 
mission ber. 1 4 3 u. 4 
27. Jan. 22. März Verordnung des Ministeriums des Innern, ven Vertrieb von Druck- 
formularen für die Polizei= und Verwaltungsbehörden betr. 217 32—34 
30. Jan. 27. Febr. Bekanntmachung des Cultusministeriums, die Feststellung der Wahl- 
bezirke für die Landessynode betrt. 1 5 4—8 
31. Janu. 27. Febr. Allerhöchstes Decret, die Uebernahme ver Löbau-Zittauer 
Eisenbahn für Rechnung des Staates betr. 1 6 8 -14 
2. Febr. 27. Febr. Verordnung des Finanzministeriums, die Ausführung des Bundes- 
gesetzes vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung betr. 1 8 15 —19 
2. Febr.27. Febr. Bekanntmachung des Cultusministeriums, die Verleihung ves Rechtes 
der Maturitätsprüfung an die Realschule in Zwickau betr. 19 19u. 20 
8. Febr. 27. Febr. Betkanntmachung des Finanzministeriums, die Verwaltung der Löbau- 
Zittauer Eisenbahn betr. 1 7 15 
11. Febr. 27. Febr. Bekanntmachung des Minifteriums des Innern, die Anleihe der Stadt 
Oschatz betr. 1110 20 
13. Febr. 27. Febr. Bekanntmachung des Finanzministeriums= einige Abänderungen des 
Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesebe ul über das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes betr. 111 20—25 
  
  
  
  
  
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        Tag 
der *4 Inhalt. Stüc Num. Seite. 
letzten 
Ausstellung. Absendung. 
  
  
15. Febr. 27. Febr. Decret des Kriegsministeriums wegen Bestätigung des Einguartierungs- 
Regulativs für die Stadt Wilsdrusf 1| 12 25 u. 26 
16. Febr. 27. Fehr. Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
den Vertretern der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Be- 
gräbnißcasse zu Frauenstein für diese Casse erbetenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen beoeort. 1 13 26 
16. Febr. 27. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Ernennung der Com- 
missare zu den bevorstehenden Reichstagswahlen berr. 14127. 28 
22. Febr. 22. März Bekanntmachung des Justizministeriums, die Genehmigung einer von 
dem Vorschußvereine zu Blankenau, eingetragener Genossenschaft, · 
erbeteneuAusnahmevonbestehendenGesetzenbetr...-..218 34 
24. Febr. 22. März Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, eine der allgemeinen 
Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Mylau bewilligte 
Rechtsvergünstigung berr. 2 19 35 
6. März 22. März Allerhöchste Urkunde über die Stiftung eines Erinnerungskrenzes . 
- für die Jahre 1870/71 . 2 15 29u. 30 
14. März 22. März Allerhöchste Urkunde über die Stiftung des Sidonien- Ordens 2 16 30 —32 
20. März 15. April Beklanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
dem Spar= und Vorschußvereine für Reudnitz und Umgegend zu 
Reudnitz erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. 3 20 37 
20. März 15. April Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
den Gemeinden Langenchursdorf, Falken und Callenberg für die 
von ihnen errichteten allgemeinen Kranken= und Begräbnißcassen 
für Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Diensiboten erbetenen 
. . AusnahmevonbesteksendenGesetzenbetx.. 3 21 38 
21. Möärz 15. April Bekanntmachung der Ministerien der Finanzen und des Innern, eine 
theilweise Aenderung der Bestimmungen in §§ 53 fg. der Ver- 
ordnung, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für 
die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, vom 2. 
Zammar 1864 betr. 3 22 338 u. 39 
21. März 15. April Verordnung des Ministeriums des Innern, die Expropriation von 
Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsisch Bayerischen 
Staatseisenbahn bei Crimmitschau berr. 3 23 39 u. 40 
29. März 15. AprilBekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
dem Spar= und Vorschußvereine zu Borstendorf erbetenen Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen betr. . 
BLMärz15.April«DecretdesKriegsmmtsteuumsweqenBestatkguugdes Ctnquattterttngs- 
RegulatwsfüxdIcStadtGlaachau.. 325 41 
1. April 15. April Bekanntmachung des Finanzministeriums, einige Abänderungen des 
Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten 
eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände vom 
1. April 1871 ab betr. 3 26 42 
4. April 15. Aprill Bekanntmachung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, die 
Berufung der evangelisch-lutherischen Landessynode bert. 327 43 
  
  
24 40 
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        Tag 
der lebt Inhalt. Stück. Num. Seite. 
Ausstellung. Absertemn g. 
11. April 5. Mai Verordnung des Justizministeriums, einige Bestimmungen über das 
Verfahren in Forst-Strafsachen 2c. bertr. 48 45 u. 46 
11. April 5. Mai Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die der Stadt- Kranken- 
und Begräbnißcasse zu Ernstthal bewilligte Ausnahmer vom be- 
stehenden Rechte betr. 429 47 
26. April 5. Mai Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
den Gemeinden Göppersdorf, Zschoppelshain, Bernsdorf, Beedeln, 
Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Serbitzschen für die von ihnen 
errichtete Sparcasse erbetenen üusnahme von bestehenden Ge- 
. setzen betr. 4 30 48 
29. April 7. Juni Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Concesonirung 
der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft betr. 5 33 62 u. 63 
2. Mai 7. Juni Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Anleihe der 
Fleischerinnung zu Dresden betr. 5 34 63 
5. Mai 7. Juni Verordnung des Finanzministeriums, die Publication des greuintes · 
für Privatläger betr. 531 49—61 
5. Mai 7. Juni Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Abänderung einiger 
Bestimmungen des Regulativs für die fortlaufenden Conten betr. 52 62 
9. Mai 7. Juni Bekanntmachung des Finanzministeriums, den Wegfall der Uzeich- 
nung: Generalschmelzadministration bett. 5 35 64 
9. Mai 7. Juni Verordnung des Finanzministeriums, den Staatsforstdienst betr. 5 39 67—76 
13. Mai 7. Juni Decret des Kriegsministeriums wegen Bestätigung des Kriegs-Ein- - 
quartierungsregulativs für Herrnhut 5 36 64u. 656 
15. Mai 21. Juni Bekanntmachung der Ministerien der Finanzen, der auswärtigen An- 
gelegenheiten und des Innern, den zwischen Sachsen und Oester- 
reich wegen weiterer Vervollständigung der gegenseitigen Eisen- 
bahnverbindungen unter dem 29. September 1869 abgeschlossenen 
Vertrag betr. . 64586——93 
16. Mai 7. Juni Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Zurückziehung 
der Concession der Deutschen ss- auf 
Gegenseitigkeit zu Nürnberg betr. 5 38 66 
19. Mai 7. Juni Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Concessionirung 
der Sächsischen Feuerversicherungsgenossenschaft zu Chemnitz betr57 66 
26. Mai 7. Juni Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern, eine Amnestie · 
wegen strafbarer Handlungen, welche von Militärpersonen des 
fniglich BAchsischen (XII.) Armeecorps begangen worden sind, 
. 54076u.77 
3. Juni 21. Juni Bela iachung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, « 
eine authentische Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze 
des § 38 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung betr. 6 41 79 
3. Juni 21. Juni Verordnung des Cultusministeriums, die Abschaffung der Bußtags= und 
Pfingstcollecten zu Unterstützung hülfsbedürftiger Lehrer 2c. betr. 6 42 80 
6. Juni 21. Juni Allerhöchste Verordnung, bez. auf Grund von § 88 der Ver- 
fassungsurkunde, die Ausführung des Bundesgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betr. . 64482—85
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        VI 
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Ausstellung. 
ag 
der 
letzten 
  
Inhalt. 
Stück. 
Num. 
Seite. 
  
7. Juni 
8. Juni 
9. Juni 
10. Juni 
Juni 
Juni 
13. 
14. 
15. Juni 
17. Juni 
20. Juni 
20. Juni 
27. Juni 
27. Juni 
1. Juli 
3. Juli 
6. Juli 
7. Juli 
21 
  
21. 
20. 
20. 
20. 
19. 
20. 
28. 
Absendung. 
Juni 
21. 
Juni 
Juni 
Juli 
Ausg. 
Juli 
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. Juli 
Juli 
Juli 
Juli 
Oct. 
Juli 
Aug. 
Aug. 
.Aug. 
  
Synodalabschied für die erste evangelisch-lutherische Landessynode 
Verordnung der Ministerien des Cultus und des Innern, den Weg— 
fall der Erörterungen zu Feststellung der Heimath neugeborner 
Kinder betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
dem allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereine zu Ma- 
rienberg erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Nichtungslinie 
der Ebersbach- Löbauer Zweigbahn betr. 
Verordnung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, die 
Verlegung des Festes Mariä Verkündigung betr. 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abtretung von Grund- 
eigenthum zum Baue einer Staatseisenbahn von Plauen nach 
Oelsnitz betr. . 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Aufhebung der Bau- 
verwalterei zu Auerbach betr. . 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung e einer in 
dem Regulative der Sparcasse zu Schirgiswalde enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. 
Bekanntmachung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, die 
Bestätigung der Geschäftsordnung für die evangelisch lutherische 
Landessynode betr. .».... 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, eine dem Unter— 
stützungsfond für die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten 
Bergleute bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. 
Verordnung des Finanzministeriums, Taravergütung bei der Ab- 
fertigung von Tabak betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
der Stadtgemeinde Lausigk für die allgemeine Krankenunter- 
stützungs= und Begräbnißcasse für den Stadtbezirk Lausigk er- 
betenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Ausbezirkung der Ge- 
richtsämter Dippoldiswalde und Tharandt aus dem Bezirks- 
gerichte Dresden und deren Einbezirkung in das Bezirksgericht 
Freiberg betr. 
Verordnung des Finanzministeriums, das Regulatio über die Zoll- 
erleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spiri- 
tuosen bert. 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die solzeilihe Beauf— 
sichtigung der Dampfkessel betr. 
Bekanntmachung der Ministerien der Finanzen, der auswärtigen An- 
gelegenheiten und des Innern, den zwischen Sachsen und Oester- 
reich wegen weiterer Entwickelung der Eisenbahnverbindungen 
an der Sächsisch-Böhmischen Grenze unter dem 24. December 
1870 abgeschlossenen Vertrag betr. . 
6 
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60 
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50 
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80 —82 
93 
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95 
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95 u. 96 
97 
97 u. 
98 
99 —111 
112 
112 u. 113 
231 
114 u. 115 
117—127 
128—131
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        VII 
  
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Num. Seite. 
. letzten / * 
Ausstellung. Absendung. * 
8. Juli 20. Juli Bekanntmachung des Justizministeriums, die Genehmigung einer in 
dem Regulative für die allgemeine Krankenunterstützungs= und 
Begräbnißcasse zu Waldenburg enthaltenen Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen betr. 8 55 114 
10. Juli 20. Juli Bekanntmachung des Finanzministeriums= den Commissar für den 
Bau der Plauen-Oelsnitzer Staatseisenbahn betr. 8 57 116 
10. Juli 20. Juli Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Richtungslinie 
der Ebersbach-Löbauer Zweigbahn betr. 8 58 116 
21. Juli 28. Aug. Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die Ab- 
änderung einiger Bestimmungen der Verordnung, die strom- 
und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und 6 1m2J8 
Flößerei auf der Elbe betr., vom 2. Januar 1864 12 70 1178u. 179 
22. Juli 4. Aug. Decret des Kriegsministeriums wegen Bestätigung des Einguartier · «sp.» 
ungsregulatwsfurdteStadtRetchenbach.,-. 9 62 131 u. 132 
26. Juli 4. Aug. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Anleihe der Stadt 
Dresden betr. 9 63132 
27. Juli 14. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern, die nächste Vollszãhiung 
betr. . 10 64 133 
27. Juli 28. Aug. Verordnung des Cultusministeriums, die Verpflichtung der Gelien 
und Religionslehrer betr. . 127 
29. Juli 14. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Erweiterung des » 
Bahnhofs Kieritzsch betr. 10 65 133 u. 134 
2. Aug 14. Aug. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Nichtungeline 
der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn betr. 10 66 134 
8. Aug 14. Aug. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Betriebseröffnung der 
Staatseisenbahnstrecke Großschönau-Warnsdorf berr. 1067 135 
11. Aug. 28. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern zu Ausführung der Deut- ; . 
schen Maaß= und Gewichtsordnung . 12 72 181—189 
12. Aug 18. Auig. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Zollregieeinrichtungen 
auf der Zittau-Großschönau-Warnsdorfer Staatseisenbahn betr. 11 68 137—141 
12. Aug. 28. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Beschaffenheit der 
Schankgläser betr. 12 73 190 u. 191 
18. Aig.28. Aug. Verordnung des Finanzministeriums, die Anstellungsprüfungen. für 
den niederen Staatsforstdienst betr. . 12 75192—194 
19. Auig. 28. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Veranstaltung der Er- 
gänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betr. 12 74 191 u. 192 
26. Aug 9. Sept. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Vornahme von . 
' Landtagswahlen für die l. Kammer der Ständeversammlung betr. 1376 195 
28. Aug. 9. Sept. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Bestellung von Com- 
missaren für die Landtagswahlen betr. 13 77.195—197. 
29. Aug. 9. Sept. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Anwendung der Vor- - 
schriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
bei Erhebung und Controlirung der Branntweinsteuer und 
Gewährung der Steuerv ergutung für auszuführend en inländischen en 
Branntwein betr. .. 1378 198 -202
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        VIII 
  
Tag 
Ausstellung. 
der 
letzten 
Absendung. 
Inhalt. 
1 
Stück. Num. 
l 
Seite. 
  
30. Aug. 
30. Aug. 
30. Aug. 
1. Sept. 
5. Sept. 
6. Sept. 
6. Sept. 
6. Sept. 
8. Sept. 
12. Sept. 
13. Sept. 
14. Sept. 
18. Sept. 
18. Sept. 
  
9. Sept. 
.Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
27. Sept. 
30. 
Sept. 
Verordnung des Finanzministeriums, die Anberaumung eines Prä— 
clusivtermins für die Gültigkeit der älteren, aus der Creirung vom 
Jahre 1855 herrührenden Königlich Sächsischen Cassenbillets betr. 
Decret des Kriegsministeriums wegen Bestätigung des Einquartierungs- 
Regulatios während des Friedenszustandes für die Stadt 
Auerbach im Voigtlande . 
Decret des Kriegsministeriums wegen Bestätigung des Regulativs für 
die Stadt Zwickau über Vertheilung der Einquartierung und 
anderer Militärleistungen in Friedens= und Kriegszeiten 
Verordnung des Justizministeriums, die in §§ 20 und 22 der Ver- 
ordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Forst= 2c. Dieb- 
stähle vom 11. August 1855 getroffenen Bestimmungen betr. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Direction der Berg= 
academie zu Freiberg betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Erweiterung einer dem 
Vorschußvereine zu Zwickau, jetzt eingetragener Genossenschaft, 
früher bewilligten Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer vom 
Spar= und Vorschußvereine zu W erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
dem bergmännischen Spar- und Vorschußvereine zu Freiberg, 
eingetragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehen- 
den Gesetzen betr. .. 
Verordnung des Finanzministeriums, einen Nachtrag zu dem NRe- 
gulative für Erhebung der Canalabgaben u. s. w. auf der inner- 
halb des Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des Grödel- 
Elsterwerdaer Canals vom 8. April 1869 betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Genehmigung oon in 
den Statuten der Sparcasse zu Hökendorf enthaltenen Aus- 
# nahmen von bestehenden Gesetzen bett. 
Verordnung des Justizministeriums, die Aufstellung der Geschwornen- 
Urlisten betr. . 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, vie Anwendung der Vor- 
schriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
bei Erhebung und Controlirung der Braumalzsteuer und bei 
Gewährung der Steuervergütung für auszuführendes inlän- 
disches Bier betr. 
Verordnung des Finanzministeriums, die Gültigkeit des Bundes- 
gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
· 1870 im Königreiche Bayern betr. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, die Genehmigung einer in 
dem Regulative der Sparcasse zu Netsschkau enthaltenen A Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen betr. . . 
  
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205 u. 206 
212 u. 213 
206 
206 u. 207 
207 u. 208 
208 u. 209 
210 u. 211 
210 
209 
211 u. 212 
214 
215
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        IX 
  
  
  
  
  
  
  
  
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der Inhalt. Stück. Num. Seite. 
etzten 
Ausstellung. Absendung. 
18. Sept. 30. Sept. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Richtungslinie 
der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn betr. 1595 217 u. 218 
20. Sept. 19. Oct. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, die Ge- 
werbesteuerbefreiung französischer Handelsreisenden beir. 16 97 225 
21. Sept. 30. Sept. Verordnung des Cultusministeriums, das Ausschreiben der katholischen 
Kirchenanlage betr. 15 94 216 u. 217 
22. Sept. 30. Sept. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnung des Betriebs 
auf der Staatseisenbahnlinie Radeberg-Kamenz betr. 15 93 216 
22. Sept. 30. Sept. Verordnung des Kriegsministeriums, die Abänderung und Ergänzung 
der Allerhöchsten Verordnung über die Leistungen für das Militär 
vom 30. November 1867 betr. 1596 218—224 
30. Sept. 19. Oct. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die von dem Reichskanzler 
erlassenen Verordnungen über die Einführung von Postmandaten 
und die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsschei ein durch 
die Postanstalten betr. 16 98 226—229 
30. Sept. 15. Dec. Bekanntmachung des Justizministeriums, bie Bewilligung einer von 
der Stadtgemeinde Hainichen für die allgemeine Krankenunter- 
stützungs= und Begräbnißcasse zu Hainichen erbetenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen betr. 20 128 279 
2. Oct. 19. Oct. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, den Wahlcommissar 
für den 36. Wahlkreis des platten Landes betr. 16 1002 u. 231 
6. Oct. 25. Nov. Bekanntmachung der Ministerien der Finanzen, des Innern und 
der Instiz wegen Auflösung der Löbau-Zittauer Eisenbahn- 
gesellschaft. 18 117 263 
9. Oct. 19. Oct. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die von dem Reichskanzler 
erlassene Verordnung über die Versendung ertraordinärer Zeit. 
ungsbeilagen durch die Post betr. 16 99 229u. 230 
12. Oct. 17. Nov. Bekanntmachung des Justizministeriums, die Bewilligung einer von 
der philadelphischen Gesellschaft zu Chemnitz erbetenen Aus— 
nahme von bestehenden Gesetzen betr. .. 17102 233 
13. Oct. 17. Nov. Verordnung der Ministerien des Innern und des Cultus, die Sta- 
tistik dver Todesursachen betr. . 17110240-—249 
16. Oct. 17. Nev. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abtretung von Grund- 
eigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Nossen nach 
Freiberg betr. 17|103234 u. 235 
16. Oct. 25. Nov. Allerhöchstes Deecret wegen Concessionirung ver Eifenbahn 
Nossen = Freiberg . 18111251-—259 
20. Oct. 17. Nov. Bekanntmachung des Finanzministeriums, vie Flächeneinheit für die 
Veranlagung der Tabaksteuer betr. . ..171(.)4235u.2:3(5 
20. Oct. 17. Nov. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Immemn, den 
Transport von Pulver betr. . 17105236u.2.·37 
20. Oct. 17. Nov. Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Jusliz, die 
Ausgabe von Inhaberpapieren Seiten der Communalbank des 
Königreichs Sachsen betr. 17106 237 u. 238 
1871.
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        ag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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der Inhalt. Num. Stück Seite. 
etzten 
Ausstellung. Absendung. 
23. Oct. 17. Nov. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die von dem Reichskanzler 
unter dem 14. October 1871 erlassene Verordnung über die 
Bücherbestellzettel betr. 17 1072 u. 239 
26. Oct. 17. Nov. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Veranstaltung einer 
anderweiten Ergänzungswahl für die II. Kammer der Ständet 
4 versammlung betr. 17 108 239 
28. Oct. 17. Nov. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Veranstaltung e einer 
Neuwahl für die II. Kammer der Ständeversammlung betr. 17 109 240 
7. Nov. 25. Nov. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Concessionirung 
der North British and Mercantile Insurance Company betr. 18 112 259 
9. Nev. 25. Nov. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Zurückziehung der 
Concession der Kaiserlich Königlich privilegirten ersten Oester- 
reichischen Versicherungsgesellschafti in Wien, sowie der Versiche- 
ungsbank für Deutschland in Leipzig betr. 18 113 260 
13. Noov. 25. Nev. Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die von dem 
Reichskanzler unter dem 4. November 1871 erlassene Verordnung 
über die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post 18 11460 u. 261 
15. Nov.5. Nov. Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Krieges, des Innern, 
des Cultus und der Justiz, den Wegfall der Dienstfreimarken betr. 18 115 u. 262 
15. Noo. 0. Nov.Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Nichtungslinie 
der Staatseisenbahn Kamenz-Landesgrenze betr. . 19119 265 
16. Nov. J25. Nov. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Veranstaltung einer 
Neuwahl für die II. Kammer der Ständeversammlung betr. 18 116 262 
18. Nev. 30. Nor. Allerhöchste Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer 
der Ständeversammlung betr. . 19 120 266 
20. Nov. 25. Nov. Bekanntmachung des Gesammtministeriums, die Versammlung der 
Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Land- 
tage betr. 18 118 264 
20. Nov. 130. Nov. Bekanntmachung des Finanzministeriums, ven Vorschußvereinen zu 
Grimma und Leisnig bewilligte Stempelbefreiungen betr. 19 121 266 
21. Nov. 30. Nov. Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Innern und der 
Justiz, die Anwendung des neuen Längen= und Flächenmaaßes 
bei Grundstückstheilungen betr. 19 122267—272 
21. Nov. 15. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Formulare für die 
Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betr. 20 1244 
21. Nov. 15. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Expropriation von 
Grundeigenthum zu Erweiterung der Haltestelle Hainsberg betr. 20 125 276 
22. Noov. 0. Nov Allerhöchste Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer 
der Ständeversammlung betr. 19 123 272 
23. Nov.1y5. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abtretung von 
Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Aue 
nach Jägersgrün betr. 20 126277 u. 278 
5. Deec. 15. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Expropriation von 
Grundeigenthum für Erweiterung der 7 Sächffsch Bayerischen 
Staatseisenbahn betr. . 20127278u.279
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        XI 
  
  
  
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Num. Seite. 
Ausstellung letzten 
Absendung. 
7. Dec. 30. Dec. Allerhöchstes Decret wegen Concessionirung der Chemnnitz- 
Commotauer Eisenbahngesellschaft. 21 133341—350 
7. Dec. 0. Dec. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abtretung von Grund- 
eigenthum zum Baue einer Eisenbahn von Ehemnis durch das 
Flöhathal nach Commotau betr. 21 13450 u. 351 
7. Dere. 0. Dec. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, eine Anleihe der 
· Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft betr. . 21 135 351u. 352 
8. Dec. 30. Dece. Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Justiz, die Be- 
obachtung der Verordnung über die Erstattung der Requisitions- 
kosten in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten vom 13. Januar 
1866 und der Verordnung in Betreff der Kosten bei Requisitionen 
in Polizeistrafsachen vom 29. December 1868 im Verkehre 
zwischen den Königlichen und den Schönburg'schen Behörden betr.21136 352 u. 353 
12. Dec. 15. Dec. Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1872 betr. ç 20 129 280 
12. Dec. 15. Dec. Verordnung des Finanzministeriums, die provisorische Perurbetu 
der Steuern und Abgaben im Jahre 1872 betr. 20 130 281 
12. Dec. 15. Dec. Bekanntmachung des Finanzministeriums, den Commissar für den 
Bau der Aue-Jägersgrüner Staatseisenbahn betr. 20 131 282 
12. Dec. 0. Dec. Bekanntmachung. des Finanzministeriums, das Reglement zu dem 
Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. 
October 1871 betr. . 21132283——341 
12.Dec.30.Dec. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, vie Auf- 
hebung der Weiberstrafanstalt zu Hubertusburg betr. 21 137 353 
15. Dec. 30. Dec. Verordnung sämmtlicher Ministerien, die Geldgewichte betr. 21 139 355 u. 356 
18. Dec. 30. Dec. Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz, 
die Ermäßigung der Kosten in geringfügigen Dismembrations= 
sachen betr. . 21 138 854 u. 355 
27. Der. 11. Jan. Bekanntmachung des Finanzministeriums, vie Anwendung der Vor- 
1872. schriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
bei Erhebung der lebergangsabgabe von Branntwein und Bier 
betrt. 22 140 357 
27. Dec. 11. Jan. Bekanntmachung des Justizministeriums die Genehmigunge einer in 
1872. dem Regulative für die Sparcasse zu Strehla enthaltenen Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen betr. 22 142 358 
28. Dec. 11. Jan. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Vornahme e einer 
1872. Landtagswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. 22 141357 u. 358 
28. Dec. 1. Febr. Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Cultus, die 
« 1872. Eheschließungen Niederländischer Unterthanen im Fnigreich 
Sachsen betr. . 23 143 359 
28. Dec. 1. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Betheiligung der 
1872. Meieinalpolizeibeherden bei der dandhabung der Baupolizei 
betr. .. 23 144 360 u. 361 
116. 
Berichtigungen — — 250 
  
  
  
  
  
  
2•
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        — 1X1 — 
Inhaltsverzeichniß 
des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1871. 
II. In alphabetischer Ordnung. 
  
A. 
Abgaben und Steuern — Gesetz über deren probisorische Vorterhekung im .... 
" 12. 
.-1"2 
Jahre 1872 . 
— — Ausführungsverordnung razu 
Abschied, s. Synodalabschied. 
Abtretung von Grundeigenthum, s. Enmrspeinten, 
Academie, s. Bergacademie zu Freiberg. 
Actien der Löbau- Zittauer Eifenbahn, s. Löbau- Zittauer Eisenbahn. 
Aichämter, s. Ober-Aichungs-Commission 2c. 
Aichungs-Commission, s. Ober-Aichungs-Commission. 
Altersrentenbank — dem auf dieselbe übernommenen Unterstützungsfond 
für die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten Bergleute wird eine 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilliit 
„Amnestie wegen strafbarer Handlungen, welche von Militärpersonen des König- 
lich Sächsischen (XII.) Armeecorps vor ihrer durch den Krieg mit Frank- 
reeeich veranlaßten Einziehung zum Dienste begangen worden sind. 
Anlag e, s. Kirchenanlage. 
Anleihe der Stadt Oschatz — wird genehmigt 
— der Fleischerinnung zu Dresden — wird genehmigt 
— der Stadt Dresden — wird genehmiit 
— der Chemnitz-Commotauer Eisenbahrngesellschaftn —- wud 
genehmigt . 
Anstellungsprüfungen für den nieder en Staalsforftdienst — Bestimmungen 
deshalb zur Ausführung der Bestimmung im 8 14 der Berordnung vom 
9. Mai dieses Jahres 
Armenverbände, s. Unterstützungswohnsitz. 
Assecuranz, s. Concessionirung. 
Aue nach Jägersgrün — Erpropriation von Grundeigenthum zu Ebauung 
einer Staatseisenbahn dahin 
— — welche Fluren davon betroffen werden 
— — Ernennung des Commissars dan 
Auerbach — die Geschäfte der dasigen B auverwalterei ei gchen v vom 1. dui 
dieses Jahres auf die zu Plauen über 
  
  
20. 
26. 
11. 
18.— 
23. 
12. 
15. 
Dec. 
.Dec. 
Juni 
Mai 
Febr. 
. Mai 
26. 
Juli 
. Dec. 
Aug. 
Nov. 
Dec. 
Juni 
  
  
Seite. 
280 
281 
76 fg. 
20 
63 
132 
351 fg. 
192 fg. 
277 fg. 
282 
97 
  
  
Paragraph 
1—3 
1 u. 2 
1—11 
u
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        XIII 
— 
  
  
  
  
« Tag-. Hex-te Paragraph 
Auerbach im Voigtlande, Stadt, — Batatigung des Ennciaciieeinddreselaii E s«. 
während des Friedenszustands für dieselhe 30. Aug. 203 f9 
Aufsi cht, polizeiliche, über die Dampfkessel, s. Dampfkessel. ..—..—m—- 
Ausländer hülfsbedürftige, s. Unterstützungswohnsitz. 4 
* 1l# 
B. 
Bahnhof, s. Grenzbahnhof zu Warnsdorf— Kieritzsch. 
Bank, s. Communalbank des Königreichs Sachsen. 
Baup oliz ei — Bestimmungen über die Betheiligung der Medicinalbehörden 
bei Handhabung derselben im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege 28. Dec. 8360 fg. 1—6 
Bauverwalterei zu Auerbach — dieselbe wird aufgehoben und gehen deren 6 " 
Geschäfte vom 1. Juli dieses dahres auf die Bauverwalterei zu Plauen * 
über . 15. Juni 97 
Bayerisch= Sächsische Staats eisenb ahn — Erpropriation von Guuwbeiber 6 4 
thum für Erweiterung derselben bei Crimmitschau - ..·21,.Mäxz«39fgs 1—3 
— — welche Flur davon betroffen wird. 40 3 
— Expropriation von Grundeigenthum zu Errichtung eines! neuen Wärter- * 
hausen bei Section 1334 der gedachten Bahn 5. Dec. 278 1f. 1—38 
— — welche Flur davon betroffen wird. J -- 3 
Begräbniß= und Krankencasse für die Gewerbsgehülfeni im Gerichtsamts- · 
bezirke Gottleuba — die derselben bewilligte Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen 10. Jan. 1 
— JHyzu Ernstth al— die derselben bewilligte Ausnahme vom bestehenden àm„ » 
Rechte-ss 11. April 47 
— — allgemeine, von den Gemeinden Langen chursdorf, Falken und 4 
Callenberg errichtete — Bewilligung einer für dieselben erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen 20. März 38 
Begräbniß= und Krankenunterstützungscasse zu Frauenstein — * 
Bewilligung einer von den Vertretern derselben erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen )15Febr. 26 
— — zu Mylau — derselben wird eine Rechtsvergünstigung bewilligt .)24. Febr. 35 
— — zu Waldenburg — Genehmigung einer in dem Regulative für 
dieselbe enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 8. Juli 114 
— — zu Hainichen — verselben wird eine Ausnahme von bestehenden „ «- 
Gesetzenbewtlltgt.. 30.«-S»ep»t,-27·9« 
-———fürdenStadtbez1rkLau s i E — eine von der dasigen Stadtgemeinde 
erbetene Ausnahme von bestehenden Gesetzen wird bewilligt .. 27. Juni 231 
Behändigungsscheine — die Besorgung von Schreiben mit it deuselben virh -«« ;- 
die Postanstalten ... ... ,3-02Se.p-t«««22.6 
« " 228 fg. 
Bekanntmachungen, von der Brandversicherungscommission zu erlassende, J 
s. Brandversicherungscommission. 
Bergacademie zu Freiberg — für die Direction dieser Anstalt wird ein be- 1P½ 
sonderer „Director“ ernannt 5. Sept. 206 
Bergleute zu Burgk, verunglückte, — dem von der Altersrentenbank über- 
nommenen Unterstützungsfond für die Hinterlassenen derselben wird eine 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt .. .z-«20.Juni 112
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        — XxXIV — 
  
Besteuerung, s. Doppelbesteuerung. 
Bezirksgerichte Dresden und Freiberg, s. Dresden, Bezirksgericht, und Frei- 
berg, Bezirksgericht. 
Bier, s. Braumalzsteuer. 
Bier und Branntwein — Anwendung der Vorschriften der Maaß= und 
Gewichtsordnung vom 17. Ausust 1868 bei Erhebung der Uebergangs- 
abgabe davon 
Blankenau — Genehmigung einer von dem dasigen Vorschußvereine, ein- 
getragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Borstendorf — Bewilligung einer von dem dasigen Spar- und Vorschußvereine 
erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Brandversicherungscommission — die von verselben nach Maßgabe 
von 88 29 und 30 der Ausführungsverordnung vom 20. Ocober 1862 
zu erlassenden Bekanntmachungen sollen fernerhin nur in der beivziger 
Zeitung und dem Dresdner Journal erfolgen ... . 
Branntwein, s. Branntweinsteuer — Steuervergütung. 
Branntwein und Bier — Anwendung der Vorschriften der Maaß- und Ge— 
wichtsordnung vom 17. August 1868 bei Erhebung der Uebergangsabgabe 
davon. 
Branntweinsteuer — Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewich ts= 
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Seite 
473 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) bei Erhebung und Con- 
trolirung derselben und Gewährung der Steuervergütung für auszu- 
führenden inländischen Branntwein, nebst Muster dazu 
Braumalzsteuer — Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichts- 
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Seite 
473 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) bei Erhebung und Con- 
trolirung derselben und Gewährung der Steuervergütung für auszu- 
führendes inländisches Bier 
Bücherbestellzettel — Bestimmungen wegen derselben auf Grund des 8 57 
des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 
Bund, s. Norddeutscher Bund. 
Bundesgesetz vom 13. Mai 1870 — Ausführungsverordnung dazu wegen. 
Beseitigung der Doppelbesteuerung der Staatsangehörigen in den Deut- 
schen Bundesstaaten 
— — die demselben entgegenstehenden Bestimmungen der die hierländische 
Gewerbe= und Personalsteuer betreffenden Gesetze und Verordnungen 
werden außer Wirksamkeit gesetzt 
— über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Seite 360 des 
Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870) — Verordnung zu dessen A Aus- 
führung, nebst Schema zu einem Heimathsscheine unter □ . 
—-—tr1ttm1tdem1Ju111871mW1rksamke1t. 
——Bercchttgung . 
Bundesstaaten, Deutsche, — Ausführungsverordnung zu dem Bundesgesetze 
vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung der 
Staatsangehörigen i in denselben 
— die dem gedachten Bundesgesetze in den hierländischen Gewerbe= und 
Personalsteuergesetzen und Verordnungen enthaltenen entgegenstehenden 
Bestimmungen werden außer Wirksamkeit gesetzt ..... 
  
27. 
29. 
25. 
29. 
14. 
23. 
Tag. 
Dec. 
Febr. 
März 
Jan. 
.Dee. 
Aug. 
Sept. 
Oct. 
Febr. 
.Febr. 
.Juni 
Juni 
.Febr. 
.Febr. 
  
Seite. 
357 
34 
40 
3fg. 
357 
198 fg. 
211 fg. 
238 fg. 
15 fg. 
16 
82 g. 
82 
116 
15 fg. 
16 
  
Paragraph.
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        — KXKV — 
  
Burgk — eine dem auf die Altersrentenbank übernommenen Unterstützungsfond 
für die Hinterlassenen der daselbst verunglückten Bergleute bewilligte Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen 
Bußtags= und Pfingstcollecten zu Unterstützung hülfsberürftiger Lehrer sc. rc. 
— deren beschlossene Abschaffung auf Antrag der ersten Landessynode 
C. 
Callenberg, Langenchursdorf und Falken, s. Langenchursdorf 2c 
Camenz, s. Kamenz-Radeberger Staatseisenbahnlinie. 
Canalabgaben der im Königreiche Sachsen gelegenen Strecke, s. Regulativ für 
Erhebung der Canalabgaben 2c. 
Cassenbillets, Königlich Sächsische, — Anberaumung eines Präclusivtermins 
für die Gültigkeit der älteren, aus der Creirung vom Jahre 1855 her- 
rührenden dergleichen — deren Umtausch ist noch bis mit dem 30. De- 
cember 1871 gestatttet 
Chemnitz — Bewilligung einer von der dasigen philadelphischen Gesellschaft er- 
betenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
— Concessionirung der dasigen Sächsischen Feuerversich erungsgenossenschaft 
Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft — derselben wird zum 
Baue und Betriebe dieser Bahn Corncession ertheilt. . 
—-—ConcessionsbedcngungendazuunterO......, 
— — Expropriation von Grundeigenthum dazu 
— — Anleihe dazu — wird genehmsgtt 
Chemnitz-Dresdner Staatseisenbahn, s. Dresden-Chemnitzer Staatseisen- 
bahn. 
Collecten, s. Bußtags= und Pfingstcollecten. 
Commissare zu den bevorstehenden Reichstagswahlen — deren Ernennung 
— Verzeichniß dazu unter O . 
— für die Landtagswahlen der II. Kammer der Ständeversammlung. – 
deren Bestellung. .......... 
Commission, s. Oberaichungs- Commission. 
Commotau, s. Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft. 
Communalbank des Königreichs Sachsen zu Leipzig — Ausgabe von In- 
haberpapieren Seiten derselben 
Concession der Deutschen Feuerversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu 
Nürnberg — dieselbe wird zurückgezogen 
— der Kaiserlich Königlich privilegirten ersten Oesterreichischen Versicherungs- 
gesellschaft in Wien — deren Zurückziehung 
Pe und Sitz der Gladbacher rverversicherungsgesell- 
aft 
— der Stchsischen Feuerversicherungsgenofsenschaft zu Chemnitz 
— der North British and Mercantile Insurance Company die Ge- 
sellschaft hat Dresden zu ihrem Sitze gewählt. 
— der Chemnitz-Commotauer Ssenbahngesellal m Baue und 
Betriebe dieser Bahn 
— — Concessionsbedingungen dazu unter □OD4 
— — Expropriation von Grundeigenthum dazu 
— — Anleihe dazu — wird genehmigt 
l 
  
Tag. 
20. Juni 
3. Juni 
30. Aug. 
12. Oct. 
19. Mai 
.Dec. 
. Dec. 
– —– 
16. Febr. 
28. Aug. 
20. Oct. 
16. Mai 
9. Nov. 
29. April 
19. Mai 
7. Nov. 
. Deec. 
. Dec. 
– 
  
Seite. 
112 
80 
203 
233 
66 
341 
342 fg. 
350 fg. 
351 fg. 
27 fg. 
195 fg. 
237 fg. 
66 
260 
62 fg. 
66 
259 
341 
342 fg. 
350 fg. 
351 fg. 
  
Paragraph. 
1—26 
1—3
        <pb n="16" />
        Concessionirung der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie zum Baue und 
Betriebe einer Eifenbahn zwischen Nossen und Freiberg . . 
—-—-ConcesstonsbedmgungendazuunterO. 
Contenfortlaufende,Regulatxvfürdrefelbenvom 25 Juli 1868 (Secte 
474 Abth. 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) — 
die von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches in Bezug auf „lackirte 
Gummischuhe“ beschlossene Abänderung der im § 2 unter a, 4 und b, 4 
und § 29 genannten Regulativs enthaltenen Bestimmungen. . 
Crimmitschau — Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der 
Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bei Erimmitschan 
— — welche Flur davon betroffen wird. 
D. 
Damp flef sel — deren polizeiliche Beaussichtigung 
An Stelle der außer Kraft tretenden Bestimmungen in ader Verordnung 
vom 12, October 1867 gelten folgende: 
I. Vorschriften über die Beschaffenheit, 
. Betrieb der Dampfkessel. . 
11 Vorschriften wegen der Baugenehmigung und bericberriaobuf 4. 
wie der amtlichen Beaufsi tigung überhaupt. 
A. Für Dampfkessel im rivatbesitze: 
a. Im Allgemeinen 
b. Für stationirte Dampfiessel insbesondere 
c. Für Locomobilen insbesondere 
d. Für Locomotiven insbesondere 
e. Für Schiffsdampfkessel insbesondere .. 
FürDampfkessel welche sich im Siaatzbesie besinden 
III. Strafbestimmungen. . 
die Festigkeitsprüfung und den 
Hierüber: 
Beilage 1. Allgemeine Verhaltungsregeln für die Heizer stationͤrer 
Dampfkessel. 
Verhaltungsregeln für die Heizer oon Locomobilen. 
Verhaltungsregeln für Maschinenführer auf Dampfbo. ooten 
Certificat für stationäre Dampfkessel 
Certificat für den Locomobilkessel. . 
Bekanntmachung, betreffend allgemeine Bestimmungen 
über die Anlegung von Dampfkesseln . 
und zwar: 
I. Bau der Dampskessel 
II. Ausrüstung der Dampfkessel 
III. Prüfung der Dampfkessel 
IV. Aufstellung der Dampfkessel 
V. Allgemeine Bestimmungen 
7. Bekanntmachung, betreffend das Babolisireglenen. 
für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
und zwar: 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel 
VI. Beaufsichtigung 
r 
—J 
anss 
u # V 
  
  
  
Tag. 
16. Oct. 
5. Mai 
21. März 
6. Juli 
29. Mai 
3. Juni 
  
Seite. 
251 
252 fg. 
62 
39 fg. 
40 
143 fg. 
143 fg. 
148 fg. 
148 fg. 
152 fg. 
155 fg. 
156 
156 fg. 
157 g. 
158 fg. 
160 fg. 
164 sqg. 
166 fg. 
169 
170 
171 fg. 
171 
171 fg. 
173 
174 
174 fg. 
175 fg. 
175 fg. 
177 
Paragraph. 
1—22 
1 — 47 
1.—13 
14—43 
14—25 
26—30 
31—.35 
36 
37 u. 38 
39 —43 
44—47 
1—10 
17 
1—9 
1—19 
1 u. 2 
3—10 
11—13 
14 u. 15 
10 —19 
8— 11 u. 79 
8— 11 
79
        <pb n="17" />
        — XVII 
— — 
  
Dampfschiffe auf der Elbe — Bestimmungen über die vom Elbstromgerichte 
zu veranstaltende Prüfung ꝛc. derselben .. 
Deutsche Bundesstaaten — Ausführungsverordnung zu dem Bundegesetze 
vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung der 
Staatsangehörigen in denselbeern 
— — die dem gedachten Bundesgesetze in den hierländischen Gewerbe- und 
Personalsteuergesetzen und Verordnungen enthaltenen entgegenstehenden 
Bestimmungen werden außer Wirksamkeit gesetzt ... 
Deutsches Reich, s. Postreglement. 
Dienstfreimarken, s. Norddeutsche Dienstfreimarken — Reichspostfreimarken. 
Dippoldiswalde und Tharandt — die dasigen Gerichtsämter werden aus 
dem Bezirksgerichte Dresden aus- und in das Bezirksgericht Freiberg ein- 
bezirkt — Bestimmungen deshalb . 
Direction der Bergacademie zu Freiberg — für dieselbe wird ein bbeson 
derer „Director“ ernannt . . 
Direction, s. Generaldirection der Staatseisenbahnen. 
Dismembrationssachen, geringfügige, Bestimmungen über die Ermäßig- 
ung der Kosten in selbigen. . 
Dividenden von gewerblichen Actienunternehmungen — deren Besteuerung 
Doppelbesteuerung der Staatsangehörigen in den Deutschen Bundesstaaten 
— Ausführungsverordnung zu dem Bundesgesetze vom 13. Mai 1870 
wegen deren Beseitigung 
— — die dem gedachten Bundesgesetze entgegenstehenden Bestimmungen 
der, die hierländische Gewerbe= und Personalsteuer betreffenden Gesete « 
und Verordnungen werden außer Wirksamkeit gesetzt 
Dresden — die Anleihe der dasigen Fleischerinnung wird genehmigt 
— Bezirksgericht — Ausbezirkung der Gerichtsämter Dippoldiswalde und 
Tharandt aus demselben und deren Einbezirkung in das hrrksgericht 
Freiberg — Bestimmungen deshalbrl 
— Stadt, — Genehmigung einer Anleihe derselben 
— Sitz der North British and Mercantile Insurance Compan) 
Dresden-Chemnitzer Staatseisenbahn — Expropriation von Grund- 
eigenthum zu Erweiterung der an derselben im Plauenschen Grunde ge- 
legenen Haltestelle Hainsberg . 
— — welche Flur davon betroffen wird 
Druckformulare für die Polizei= und Verwaltungsbehörden — der 
Vertrieb derselben wird dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot überwiesen 
—. Verfahren dabei. 
Drucksachenbeförderung mit der Post. — Bestimmungen wegen deren Er- 
weiterung auf Grund des 8 57 des Gesetzes über dasselbe vom 2. No- 
vember 1867 . .. 
E. 
Ebersbach-Löbauer Zweigbahn — Richtungslinie derselben 
Eheschließungen Niederländischer Unterthanen im Königreiche 
Sachsen — die deshalb auf diplomatischem Wege von der Königlich 
Niederländischen Regierung abgegebene Erklärung. Z 
1871. 
  
21. 
27. 
13. 
m Juli 
Sept. 
.Dec. 
.Febr. 
. Febr. 
.Febr. 
Mai 
Juli 
Juli 
.Nov. 
Nov. 
Jan. 
Nov. 
Juni 
10. Juli 
u Dec. 
  
Seite. 
178 g. 
15 fg. 
16 
114 fg. 
206 
354 fg. 
17 
15 fg. 
16 
63 
114 fg. 
132 
259 
276 
32 fg. 
260 fg. 
95 
116 
359 
  
Paragraph. 
Lu. II 
1—8 
1—4
        <pb n="18" />
        — XVIII — 
  
Eichungs-Commission und Eichämter, (. Ober-Aichungs- Commission 2c. — 
Eid, s. Religionseid der Geistlichen und Religionslehrer. 
Eid esfor mulare sub A und B für die Geistlichen und Religionslehrer 
Einquartierungs-Regulatir für die Stadt Glauchau — wird bestäiigt . 
—- 
— für die Stadt Wilsdruff — wird bestätigt 
— für Herrnhut — wird bestätigt 
— für die Stadt Reichenbach — wird bestätigt 
— während des Friedenszustandes für die Stadt Auerbach im Boiat « 
lande — Bestätigung desselben 
— für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Einquartierung und an- 
derer Militärleistungen in Friedens= und Kriegezeiten Vestätigung 
desselben 
Eisenbahn — Richtungslinie der Cbersbach- -Löbauer Zweigbahn 
Chemnitz-Commotauer — der Gesellschaft derselben wird Con— 
cession zum Baue und Betriebe dieser Bahn ertheilt 
— Concessionsbedingungen dazu unter O 
— Expropriation von Grundeigenthum dazu 
— Anleihe dazu — wird genehmigt 
Leipzig -Zeitzer, innerhalb des Königlich Sächsischen Landesgebiets, « 
— welche Fluren zunächst davon betroffen werden 
— welche Fluren besselbe innerhalb des Königlich Sächsischen Staats- 
gebiets berührt 
Löbau-Zittauer — deren Uebernahme für Rechnung des Staates 
— Vertrag deshalb vom 8. December 1870 . 
— die Leitung des Betriebs auf dieser Eisenbahn ist der Generaldirection 
der Staatseisenbahnen übertragen worden .... 
— Auflösung der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft 
von Nossen nach Freiberg — abtretung von Grundeigenthum 1 
Erbauung derselben. . . 
— welche Fluren davon betroffen worden 
zwischen Nossen und Freiberg — Concessionirung ver Leipzig- Dresd- 
ner Eisenbahncompagnie zum Baue und Betriebe derselben . 
—-ConcessionsbedinguiigeiidazuunterO. 
von Plauen nach Oelsnitz — bnching v von Görundeigenthum m 
Baue derselben . 
— welche Flur davon betroffen wird .. 
— Ernennung eines Commissars zum Baue derselben 
Staats--, Sächsisch-Bayerische — Sirrerriatinvon Groweiger 
thum für Erweiterung derselben bei Crimmitschan 
— welche Flur davon betroffen wird. . 
Staats-, Sächsisch— Bayerische — Expropriation von Grund- 
eigenthum zu Errichtung eines neuen Wirterhauses bei Station 1334 
— welche Flur davon betroffen wird . 
Staats-, von Aue nach Jägersgrün — ewropriativn von 
Grundeigenthum zu Erbauung derselben. .- 
— welche Fluren davon betroffen werden ...... 
———ErnennungdesCommissarsdazu... ...... 
  
30. 
(10. 
10. 
*— 
18. 
31. 
16. 
16. 
14. 
10. 
21. 
23. 
12. 
Tag. 
. März 
.Febr. 
.Mai 
Juli 
Aug. 
Aug. 
Juni 
Juli 
.Dec. 
. Dec. 
Aug. 
Sept. 
Jan. 
. Febr. 
Oct. 
Oct. 
Oct. 
Juni 
Juli 
März 
. Dec. 
Nov. 
Dec. 
  
  
  
  
Seite. 
181 
41 
25 fg. 
64 fg. 
131 fg. 
203 fg. 
205 fg. 
116 
341 
342 fg. 
356 fg. 
351 fg. 
134 
217 fg. 
10 fg. 
15 
263 
234 fg. 
235 
251 
252 fg. 
95 fg. 
96 
116 
39 fg. 
40 
278 fg. 
277 fg. 
282 
  
  
  
  
  
Paragraph.
        <pb n="19" />
        — xXX — 
  
Eisenbahn — Staats-, Dresden- Chemnitzer — Expropriation von Grund- 
eigenthum zu Erweiterung der an derselben im Plauenf schen Grunde 
gelegenen Haltestelle zu Hainsberg ....... 
— — welche Flur davon betroffen wird . . 
—-Staats-KamenzLandesgrenze— deren Richtungslinie 
— Staats-, Radeberg-Kamenzer — Eröffnung des Betriebs auf 
derselben am 1. October dieses Jahres . 
— Staats-, Großschönau— Warnsdorfer — deren Betriebs- 
eröffnung wird auf den 15. August dieses Jahres festgesetzt . 
— — Zollregieeinrichtungen auf derselben zwischen Sachsen und Oester- 
reich 
– Staats-, Chemnitz= Leipziger — Erweiterung des Bahnhofs zu 
Kieritzsch durch die Einmündung derselben in die Sächsisch- Bayerische 
Staatseisenbahn. . 
— — velche Fluren davon betroffen werden .. 
Eisenbahncompagnie, s. Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie 
Eisenbahngesellschaft, Löbau-Zittauer — deren Auflösung wegen Ueber- 
nahme der Löbau-Zittauer Eisenbahn für Rechnung des Staates 
Eisenbahnverbindungen zwischen Reichenberg und Zittau, Pirna 
und Dux und zwischen Johanngeorgensadt und Carlsbad, 
sowie im Müglitzthale, s. Vertrag vom 24. December 1870 
— zwischen Commotau — Annaberg, von der Chemnitz-Anna- 
berger Staatsbahn über Olbernhau oder Marienberg bis an 
die Linie Commotau-Weipert 2c. — Vertrag zuischen Sachsen 
und Oesterreich vom 29. September 1869. 
— — Bekanntmachung desselben 
— — Vertrag wegen weiterer Entwickelung der Eisenbahnverbindungen an 
der Sächsisch-Böhmischen Grenze vom 24. December 1870. 
— — Bekanntmachung desselben 
Elbe — der Gebrauch der Dampfpfeife zu Signalen für die Sächfische glsren 
wird der Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe gestattet 
— (. Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe. 
Elbstromgericht — die von demselben zu veranstaltende Prüfung 2c. von 
Dampfschiffen ... . 
Elsterwerda, s. Grödel- Elsterwerdaer Canal. 
Erinnerungskrenz für die Jahre 1870/71 — Allerhöchste Urkunde über die 
Stiftung desselben für Männer, Frauen und Jungfrauen, welche sich um 
die Krankenpflege 2c. besonders verdient gemacht haben 
Ernstthal — die der dasigen Stadt-Kranken= und Brgraeniheasse bewiligt 
Ausnahme vom bestehenden Rechte 
Evangelisch-lutherische Landessynodes s. Landesshncde. 
Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsich- Bazer- 
ischen Staatseisenbahn bei Crim mitschau . 
— — welche Flur davon betroffen wird 
— von Grundeigenthum zum Baue einer Staatseisenbahn von Plauen 
nach Oelsnitz ... .. . 
—————welcheFlurdavon betroffen wird 
— — Ernennung eines Commissars zum Baue derselben 
  
Tag. 
21. Nov. 
15. Nov. 
22. Sept. 
12. Aug. 
29. Juli 
15. Mai 
7. Juli 
21 März 
21. Juli 
6. März 
11. April 
21. März 
14. Juni 
10. Juli 
  
Seite. 
276 
265 
216 
135 
137 g. 
133 fg. 
134 
263 
129 
86 fg. 
86 
129 fg. 
128 fg. 
38 fg. 
178 fg. 
29 fg. 
47 
39 fg. 
40 
95 fg. 
96 
116 
  
Paragraph. 
Art. 1—18 
1—5 
Tu. II
        <pb n="20" />
        — xx — 
  
Erpropriation von Grundeigenthum zur Erweiterung des Bahnhofs zu Kieritzsch 
durch die Einmündung der Chemnitz- Leipziger in die Sächsic- Baherische 
Staatseisenbahn 
— — welche Fluren davon betroffen werden .. 
— von Grungeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Nossen nach 
Freiberg 
— welche Fluren davon betroffen werden 
— von Grundeigenthum zu Erweiterung der an der Dresden- Chemnitzer 
Staatseisenbahn im Plauenschen Grunde gelegenen Haltestelle ainsb ers 
— — velche Flur davon betroffen wird 
— von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn oon Ane 
nach Jägersgrün 
— — welche Fluren davon betroffen werden 
— — Ernennung des Commissars daut 
— von Gurundeigenthum zu Errichtung eines Wärterhauses bei Section 
1334 der Sächsisch -Bayerischen Staatseisenbahn . 
—-—welcheFlurdavon betroffen wird 
— von Grundeigenthum zum Baue einer Eisenbahn von Ch emnitz nach 
Commotau. . .. .. 
F. 
Felddiebstähle — die in 88 20 und 22 der Verordnung vom 7. Mai 1858 
zur Ausführung des Gesetzes darüber vom 11. August 1855 zetroffenen 
Bestimmungen . 
— (. Forst-, Feld-, Garten- und Fischdiebstähle. 
Fest Mariä V erkü ndigung — Verlegung desselben auf einen Sonntag 
Feuerv ersicherungsgesellschaft, Glavbacher, — Concessionirung 
und Sitz derselben 
— auf Gegenseitigkeit zu Nürnb erg Deutsche, – Furchezunge der der- 
selben für Sachsen ertheilten Concession .. 
Feuerversicherungsgenossenschaft, Sächsicche, zu Chemnitz —- Con 
cessionirung derselben 
Fiscalische Hüttenwerke bei Freiberg und Haupthütten casse – 
diese Bezeichnung tritt an die Stelle der Benennung: „Generalschmelz— 
administration“ 
Fiscus, s. Prediger-Wittwen- und Waisen-Fiscus zu Waloheim 
Fischviebstähle — die in §§ 20 und 22 der Verordnung vom 7. Mai 1858 
zur Ausführung des Gesetzes darüber vom 11. llugust 1855 getroffenen 
Bestimmungen . 
— (. Forst-, Feld-, Garten= und Fisch diebstähle. 
Flächeninhalt für die Veranlagung der Tabaksteuer — Feststellung desselben. 
Ftäch en= und Längenmaaß, neues, — Anwendung besselben bei Messungen 
für Grundstückstheilungen. . .. 
—-——Fortnulaiedazu.. 
— — die deshalb aufgestellten Hülfstafeln sind täuflich bei den Beiirks- 
steuereinnahmen zu erlangen " 
Fleischerinnung zu Dresden — die Anleihe verselben wird genehmigt 
  
  
Tag. 
29. Juli 
16. Oct. 
21. Nov. 
23. Nov. 
12. Dec. 
5. Dec. 
7. Dec. 
1. Sept. 
13. Juni 
29. April 
16. Mai 
19. Mai 
9. Mai 
1. Sept. 
20. Oct. 
21. Nov. 
2. Mai 
  
Seite. 
133 g. 
134 
234 fg. 
235 
276 
277 fg. 
282 
278 fg. 
350 fg. 
212 g. 
128 
62 fg. 
66 
66 
64 
212 fg. 
235 fg. 
267 fg. 
269 fg. 
63 
  
  
Paragraph.
        <pb n="21" />
        — XXI — 
  
Fleischwerk, vereinsländisches und vereinsausländisches, — Gesetz über die 
provisorische Forterhebung der Hebergangssteuer und resp. Verbrauchs. 
abgabe von selbigem im Jahre 1872. 
— — Ausführungsverordnung dazu 
Flößerei, s. Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe. 
Formulare für die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen 
— dieselben sind von dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot zu beziehen 
— (I. Druckformulare. 
Forstdiebstähle — die in §§ 20 und 22 der Verordnung vom 7. Mai 1858 
zur Ausführung des Gesetzes über die Forst= 2c. Diebstähle vom 11. 
August 1855 getroffenen Bestimmungen . 
ForstdtenstStaats——wasunter Wiederaufhebung der Verordnung 
vom 27. November 1851 über die Stellung, Vorbildung und Prüfung 
des dabei anzustellenden Personals festgesetzt worden ist, nebst Schema 
zu 8 12 unter C 
Forsteinrichtungsanstalti rüher Forstvermessungsanstalt, — deren Aufgabe 
Forst-, Feld-, Garten= und Fischdiebstähle — einige Bestimmungen 
über das Strafverfahren in selbigen zur Beseitigung der entstandenen 
Zweifel über die fernere Gültigkeit der unter dem 7. Mai 1858 erlassenen 
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. August 1855 (Seite 
98 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) — An- 
wendung der Bestimmungen in Bezug auf die Untersuchung und Ab- 
urtheilung der in der Verordnung vom 10. December 1870 (Seite 361 
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) mit Strafe 
bedrohten Vergehungen 
Forst-Revierverwalter — deren Anzeigen über Forstvergehen . 
Forst-Strafsachen 2c. 
Beseitigung entstandener Zweifel. 
Forstverwaltung, s. Forstdienst. 
Französische Handelsreisende — denselben wird nach Art. 11 des 
Frankfurter Friedensvertrags vom 10/20. Mai laufenden Jahres im 
Deutschen Zollvereinsgebiete wiederum Gewerbesteuerbefreiung zu- 
gestanden 
Frauenstein — Bewilligung einer von den Vertretern der allgemeinen Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse das elbst für diese Casse erbetenen Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen . 
Freiberg, Generalschmelzadministration — dieselbe hat die Bezeichnung: 
„fiscalische Hüttenwerke bei Freiberg“ und die zugehörige 
Casse „Haupthüttencasse“ erhalten 
— Bezirksgericht — Einbezirkung der Gerichtsämter Dippoldiswalde und 
Tharandt in dasselbe und deren Ausbezirkung aus dem Bezirksgerichte 
Dresden — Bestimmungen deshalb . 
—furdiedafige Bergacademie wird ein besonderer Director ernannt . 
— Bewilligung einer von dem dasigen bergmännischen Spar= und Vorschuß- 
vereine erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen . 
— s. Nossen-Freiberg. 
Freimarken, s. Reichspostfreimarken — Norddeutsche Dienstfreimarken. 
— Bestimmungen über das Verfahren in selbigen zu 
  
12. 
12. 
21. 
11. 
20. 
15. 
.— 
S□ 
Tag. 
Dec. 
Dec. 
Nov. 
Sept. 
.Mai 
Mai 
. April 
Sept. 
April 
Sept. 
Febr. 
. Mai 
.Juli 
Sept. 
Sept. 
  
Seite. 
280 
281 
273 fg. 
212 fg. 
67 fg. 
68 
45 fg. 
213 
45 fg. 
225 
64 
114 fg. 
206 
208 fg. 
  
Paragraph. 
1—3 
1 u. 2 
1—26 
6 
1—7 
1—7 
1—4
        <pb n="22" />
        — XXII — 
  
Tag. 
Gartendiebstähle — die in 88 20 und 22 der Verordnung vom 7. Mai 
1858 zur Ausführung des Gesetzes darüber vom 11. August 1855 ze 
troffenen Bestimmungen J. Sept. 
— (I-. Forst, Feld--, Garten= und Fischviebstähle. 
Geistliche und Religionslehrer — Abänderung des Religionseides für 
dieselben auf Antrag der ersten evangelis chlutheris chen Landessynode27. Juli 
— — Eidesformulare sub A und B 
Geldgewichte — die an die Stelle der bisher wegen vaselbe bestandenen · 
Vorschriften tretenden Bestimmungen 15. Dec. 
Gendarmerie-Wirthschaftsdepot — demselben wird der Vertrieb der 
Druckformulare für die Polizei= und Verwaltungsbehörden überwiesen — 
Verfahren dabi 27. Jan. 
— — daselbst sind die Formulare für die Legitimatiousf heine zum Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen zu beziehen Z 21. Nov. 
Generaldirection der Staatseisenbahnen — derselben wird die Leitung 
des Betriebs auf der für Rechnung des Staates übernommenen Löau- « 
Zittauer Eisenbahn übertragen 8. Febr. 
Generalschmelzadministration Freiberg — vie unter dieser Benennung 
zusammengefaßte, unter der Verwaltung des Oberhüttenamts stehende 
Gesammtheit der fiscalischen Hüttenwerke ꝛc. bei Freiberg soll künftig 
als „fiscalische Hüttenwerke bei Freiberg“ und die zugehörige 
Casse als „Haupthütteneasse bezeichnet werden 9. Mai 
Gerichtsämter Dippoldiswalde und Tharandt, s. Dippoldiswalde und Tharandt. 
Gerichtspolizeiliche Angelegenheiten — Beobachtung der betreffenden 
Verordnungen über die Erstattung der Regquisitionskosten in selbigen 
zwischen den Königlichen und Schönburgischen Behörden . "8,Dec, 
Gesandte, Geschäftsträger und Handelsconsuln eines anderen Bundes- 
staats — deren Steuerbefreiung . 2. Febr. 
Geschäftsordnung für die evangelisch lutherische Landessynode — 22 
derselbeen 30. Juni 
Geschwornen-Ur listen — Anweisung zu Aufstellung derselben 13. Sept. 
Gesellschaft, s. philadelphische Gesellschaft zu Chemnitz. 
G esundheitspflege 2c. — Anordnungen zu besserer Eutwickelung einer bruch- 
baren Statistik darüber . 13.0ct. 
— — Formulare A, B und C dazu 
Gewerbebetrieb im Umherziehen — die Formulare für die egitimations- 
scheine zu demselben sind von dem Gendarmerie- Wirthschaftsdepot zu 
beziehen. 21. Nov. 
Gewerbesteuer — Gesetz über deren provisorische rruechebung; im Sahre 1872 12. Dec. 
— Ausführungsverordnung daun 12. Dec. 
Gewerbesteuerbefreiung französischer Hawelsreisenden —- bieselbe wird 
denselben nach Art. 11 des Frankfurter Friedensvertrags vom 10/20. Mai 
laufenden Jahres im Deutschen Zollvereinsgebiete wiederum zugestanden 20. Sept. 
Gewerbe= und Personalsteuer, hierländische, — die dem Bundesgesetze 
vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung der 
Staatsangehörigen in den Deutschen Bundesstaaten entgegenstehenden 
Bestimmungen der dieselbe betreffenden hierländischen Gesetz und Ver- 
ordnungen werden außer Wirksamkeit gesetzt . 2. Febr. 
  
  
  
Seite. 
212 fg. 
179 fg. 
181 
355 fg. 
32 fg. 
273 g. 
15 
64 
352 fg. 
17 
99 fg. 
209 
240 fg. 
244 fg. 
273 fg. 
280 
281 
225 
16 
— 
  
Paragraph. 
1—37 
1—14
        <pb n="23" />
        Gewichte für Silberg eld — die an die Stelle d der biehe bestandenens Vor— 
schriften tretenden Bestimmungen . 
Gewichtsordnung, s. Maaß= und Gewichtsordnung. 
Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft — Concessionirung und 
Sitz derselben 
Glauchau, Stadt, — Bestätigung des Einquartierungs- Regulatios für selbige 
Bestimmung veser Stadt für eine Stelle der I. Kammer der Ständever- v 
. . 113. Nov. 
sammlung 
Gläser, s. Schankgläser. 
Göppersdorf, Zschoppelshain, Bernsdorf, Beedeln, Fischheim, 
Steudten, Zöllnitz und Seebitschen — die Bewilligung der von 
den dasigen Gemeinden für die von ihnen errichtete Sparcasse erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen . . 
Goldmünzen, s. Vereinsgoldmünzen. 
Gottleuba, Gerichtsamtsbezur — die der Kranken= und Begräbnißcasse für die 
Gem erbsgehülfen in selbigem bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Grenzbahnhof zu Warnsdorf — Errichtung eines solchen 
Grimma und Leisnig — den dasigen Vorschußvereinen werden Befreiungen 
von der Stempelabgabe bewilligt 
Grödel-Elsterwerdaer Canal — Nachtrag zu 3 des Regulatios für 
- 
Erhebung der Canalabgaben 2c. auf der innerhalb des Königreichs 
Sachsen gelegenen Strecke desselben vom 8. April 1869 
Großschbnau- Warnsdorfer Staatseisenbahn — deren Betriebs- 
eröffnung wird auf den 15. August dieses Jahres festgesetzt . 
FZollregieeinrichtungen auf derselben zwischen Sachsen und Oesterreich 
Grundsteuer — Gesetz über deren provisorische Forterhebung! im dahre 1872 
— — Ausführungsverordnung dazu 
Grundstücksabtrennungen, s. Dismembrationss sachen. 
Grundstückstheilungen — Anwendung des neuen bängen- und Flächenmaaßes 
bei Messungen für selbige 
— — Formulare dazu. 
ühdie deshalb aufgestellten 2 find taufich bei den **-“ 
steuereinnahmen zu erlangen . 
Hainichen — Bewilligung einer von der dasigen Stadtgemeinde für die all— 
gemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse daselbst erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Geseten 
Hainsberg, Haltestelle an der Dresden-Chemnitzer Staatseisenbahn i im Plauen= 
schen Grunde — Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung 
derselben . . 
— — velche Flur davon betroffen wird. 
Handelsreisende, französische, — denselben wird nach Art. 11 des Frankfurter 
Friedensvertrags vom 10/20. Mai laufenden Jahres im Deutschen 
Zollvereinsgebiete Gewerbesteuerbefreiung wiederum zugestanden 
Haupthüttencasse der fiscalischen Hüttenwerke bei Freiberg — diese 
Bezeichnung tritt an die Stelle der * Benennung: „Generalschmelzadmi- 
nistration“ ..... . ....... 
  
Tag. 
29. April 
31. März 
26. April 
10. Jan. 
12. Aug. 
20. Nov. 
8. Sept. 
12. Aug. 
12. Dec. 
12. Dec. 
21. Nov. 
30. Sept. 
21. Nov. 
20. Sept. 
9. Mai 
  
Seite. 
355 fg. 
62 fg. 
41 
266 
48 
137 fg. 
266 
210 fg. 
135 
137 fg. 
280 
281 
267 fg. 
269 fg. 
279 
276 
225 
64 
  
Paragraph. 
1—6 
1—3 
1 u. 2
        <pb n="24" />
        — XxXXIV — 
  
Heimath neugeborner Kinder — Wegfall der Erörterungen zu Feststellung 
derselben 
Heimathsangehörigkeit — inwieweit bie Bestimmungen des Heimathgesetzes 
vom 26. Mesenbe- 1834 über deren Erwerbung und Verlust außer 
Geltung gelangen . 
Heimathschein — Schema unter - zue einem solchen, welch es der Verordnung 
zu Ausführun des Bundesgesetzes über den Unterstühungswohnsit vom 
6. Juni 1870 beigefügt ist. 
Herrnhut — das Kriegs- Einguartierungsregulatio für Herruhut wird be estätigl 
Hökendorf — Genehmigung von in den Statuten der dasigen Sparcasse ent- 
haltenen Ansnahmen von bestehenden Gesetzen. 
Hoheneck, Strafanstalt, — Verlegung der Weiberstrafanstalt zu Buberiusburs 
dahin 
Hubertusburg — die Weiberstrafanstalt daselbst wird aufgehoben und in vie 
Strafanstalt zu Hoheneck verlent 
Hülfstafeln zur Erleichterung der Umr echnung der zeitherigen Flächenmaaße in in 
die neuen und umgekehrt — dieselben sind käuflich bei den Bezirkssteuer- 
einnahmen zu erlangen = 
Hüttenwerke, fiscalische, bei Freiberg und Haupthüttencasse — 
diese Bezeichnung tritt an die Stelle der Venennung: Generalschmelz— 
administration“ . ... 
J. 
Jägersgrün, s. Aue nach Jägersgrün. 
Immobiliar-Brandversicherungswesen, s. Brandversicherungscom— 
mission. 
Inhaberpapiere — deren Ausgabe Seiten der Communalbank des König- 
reichs Sachsen zu Leipzig ....... .. 
K. 
Kamenz —Landesgrenze, Staatseisenbahn, — deren Richtungslinie 
Kamenz-Radeberger Staatseisenbahnlinie — Eröffnung des Betriebs auf 
derselben am 1. October d. . .. .. 
Kammer, s. Ständeversammlung. 
Katholike min — Ausschreiben für die von selbigen im Jahre 1871 zu entrichtende 
Kirchenanlage. 
Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe — verselben wird der Gebrauch 
der Dampfpfeife zu Signalen für die Sächsische Elbstrecke gestattet 
Kieritzsch — Erweiterung des dasigen Bahnhofs durch die Einmündung der 
Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn in die Sichsicch- Bayerische Staats- 
eisenbahn 
— — welche Fluren davon betroffen werden . 
Kinder, neugeborne, — Wegfall der Erbrterungen z „elistelung der t Sennaih 
derselben 
  
  
8. 
20. 
21. 
21. 
29 
Tag. 
Juni 
.Juni 
Juni 
. Mai 
.Nov. 
. Mai 
Oct. 
5. Nov. 
.Sept. 
Sept. 
März 
.Juli 
. Juni 
  
  
Seite. 
93 
85 
64 fg. 
210 
353 
268 
64 
237 fg. 
265 
216 
216 fg. 
38 fg. 
133 fg. 
134 
93 
  
  
Paragrayh.
        <pb n="25" />
        — xxv — 
  
girch enanlage, katholische, dießjährige, — Ausschreiben enfir . 
Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele — eine authentische Er- 
läuterung der Bestimmung im zweiten Absatze des § 39 der Kirchenvor- 
stands= und Synodalordnung wegen der von denselben zu wählenden 
weltlichen Wahlmänner 
Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 — bie 
auf Grund der Bestimmung im § 34 derselben erfolgte Feststellung der 
Wablbezirke für die Landessynode. 
— — eine authentische Erläuterung der Bestimmung. im zweiten Absatze 
des § 38 derselben wegen der von den Kirchenvorständen zu wählenden 
weltlichen Wahlmänner. ........ 
Königliche und S chönburgische Bebbrden — Beobachtung der be- 
treffenden Verordnungen über die Erstattung der Requisitionskosten in 
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten im Verkehre zwischen denselben 
Kosten in geringfügigen Dismembrationssachen — Bestimmungen über 
deren Ermäßigung 
Kosten, s. Requisitionskosten. 
Kranken= und Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamts- 
bezirke Gottleuba — die derselben bewilligte Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen 
— — zu Er ustthai — die verselben berilige Ausnahme vom be sehenden 
Rechte 
Kranken= und Begräbn ißcassen, allgemeine, von ven Gemeinden ang- en- 
chursdorf, Falken und Callenberg errichtete — Bewilligung 
einer für dieselben erbetenen Ausnabme ven best henden Gesetzen 
Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Frauenstein — 
Bewilligung einer von den Vertretern derselben erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen 
— — zu Mylau — eine derselben bewilligte Rechtsvergünhigung 
— — zu Waldenburg — Genehmigung einer in dem Regulative für 
dieselbe enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen Z 
— — für den Stattbezirk Lausigk — eine von der dasigen Stadtgemeinde 
erbetene Ausnahme von bestehenden Gesetzen wird bewilligt . 
— — zu Hainichen — derselben wird eine Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen bewilligt . ....... 
Kreuz, s. Erinnerungskreuz. 
Kriegs-Einquartierungs-Regulativ für Herrnhut — wird bestätigt 
L. 
Lager, s. Regulativ für Privatläger. 
Längen= und Flächenmaaß, neues, — Anwenvung besselben! bei Messungen 
für Grundstückstheilungen. . 
————Formularedazn.. 
— — die deshalb aufgestellten Hülfstafeln sind käuflich bei den veitls- 
steuereinnahmen zu erlangen 
Landessynode, erste, — Feststellung der Wahlbezirke für dieselbe 
— — deren Einberufung zum 9. Mai 1871 . 
— — die Abhaltung der Wahlversammlung hierzu ind Anzeize s des Er- 
gebnisses der Wahl 
1871. 
  
Tag. 
21. Sept. 
3. Juni 
30. Jan. 
3. Juni 
8. Dec. 
18. Dec. 
10. Jan. 
11. April 
20. März 
15. Febr. 
24. Febr. 
8. Juli 
27. Juni 
30. Sept. 
13. Mai 
21. Nov. 
30. Jan. 
5 4. April 
Seite. 
79 
A fg. 
79 
47 
88 
26 
35 
114 
231 
279 
64 fg. 
267 f g. 
269 fg. 
4fg. 
43 
  
216 fg. 
352 fg. 
354 fg. 
  
Paragraph.
        <pb n="26" />
        — XxXxXVI — 
— 
—.—.—.—.—— ., 
  
  
  
Tag. Seite. Paragraph. 
Landessynode, erste, — Wahl zu derselben in verbundenen Kirchspielen 3. Juni 79 
— — auf Antrag derselben wird die Abschaffung der Bußtags- und Pfingst— 
collecten zu Unterstügung hülfsbedürftiger Lehrer 2c. beschlossen . 3. Juni 80 
— — Emodalabe died für dieselbe 7. Juni 80 fg. 1—9 
—. evangelisch- luherisch, — Bestätigung der Geschäftsordnung für selbige 30. Juni 99 fg. 1—37 
— S auf Antrag derselben wird eine Abänderung des Religionseides 
für Geistliche und Nellgienslehrer beschlossen, nebst Formular sub A 
und B 27. Juli 179 fg. 1—6 
Landtag, ordentlicher er, — die Versammlung der Stände zu semselben * auf 
den 29. November dieses Jahres erfolgen . . 20. Nov. 264 
Landtagswahlen, s. Ständeversammlung. 
Lanvwirthschaftlicher Vorschußverein zu Marienberg, allgemeiner, — 
Bewilligung einer von demselben erbetenen Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen 9. Juni 94 
Langenchursdorf, Falken und Callenberg Bewilligung einer von 
den dasigen Gemeinden für die von ihnen errichteten allgemeinen Kranken- . 
und Begräbnißcassen erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen. 20. März 38 
Lausigk, Stadtgemeinde, — Bewilligung einer von derselben für die dasige all- 
gemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse erbetenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen . 27. Juni 231 
Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe i im Umherziehen — die Formulare 
dazu sind von dem Gendarmie-Wirthschaftsdepot zu beziehen 21. Nov. 273 fg. 
Lehrer 2c., hülfsbedürftige, — die auf Antrag der ersten Landessynode be- 
schlossene Abschaffung der Bußtags- und Minasteollerten zu Unterstübung 
derselben 3. Juni 80 
Lehrer — Abänderung des Neligienseided f- Roligienslehrer und Gessüic .27. Juli *n 16 
Leichenbestattungen und Einrichtung des Leichendienstes — hierauf bezüg- 
liche Verordnung 13. Oct. 240 fg., 1—14 
Leipzig — Ausgabe von Inhaberpapieren Seiten der dasigen Communalbank 244 
des Königreichs Sachsen 20. Oct. 237 g. 
— die Concession der Versicherungsbank für Deutschland daselbst wird zu- 
rückgezogen 9. Nov. 260 
Leipzig-Dresdner Eisenbahnrompagnie — derselben wird Concession 
zum Baue und Betriebe der Eisenbahn zwischen Nossen und Freiberg 
ertheilt . 16. Oct. 251 
— — Concesfionsbebingungen dazu unter 0 . 252 fg. 1—22 
Leipzig-Zeitzer Eisenbahn innerhalb des Königlich Sächsischen Landes- 
gebiets, — welche Fluren zunächst davon betroffen werden 2. Aug 134 
— — welche Fluren dieselbe innerhalb des Königlich Sächsischen Staats- 
gebiets berührt 18. Sept. 217 g. 
Leisnig und Grimma — den dasigen Vorschußvereinen werden Befreiungen 
von der Stempelabgabe bewilligt 20. Nov. 266 
Leistungen für das Militär — Abänderung und Ergänzung der erböch 
Verordnung darüber vom 30. November 186707 22: Sept. 218 fg. 
— — Beilage dazu sub O . 222 fg. 
Listen, s. Urlisten für die Geschwornen.
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        — xxviI — 
Löbau-Ebersbacher Zweigbahn — Richtungslinie derselben 
Löbau-Zittauer Eisenbahn — deren Uebernahme für Rechnung des Staates 
— Vertrag deshalb vom 8. December 1870 . 
— — tie Leitung des Betriebs auf dieser Eisenbahn ist der Generaldirection 
der Staatseisenbahnen übertragen worden 
— — Auflösung der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft 
M. 
Maaß — Längen= und Flächenmaaß-Dismembrationen, s. Grundstückstbeilungen. 
Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 (Seite 477 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) — deren 
Ausführung auf Grund von Art. 21 derselben — das Bestehen einer 
Königlichen Ober-Aichungs-Commission nebst einer Anzahl von n Aich 
ämtern vom 1. Januar 1872 an . 
— — Aichung der Schankgläser 
— — Anwendung der Vorschriften deiselben bei Erhebung und Controlirung 
der Branntweinsteuer und Gewährung der Steuervergütung für aus— 
zuführenden inländischen Branntwein, nebst Muster dazu. . 
— — desgieichen bei Erhebung der Biermalzsteuer und Gewährung der 
Steuervergütung für auszuführendes inländisches Bier 
— — Deutsche, — Beitimmungen wegen der Gewichte für Silbergeld 
im Anschlusse an § 28 der die Ausführung derselben betreffenden Verord— 
nung vem 11. August 187171 
— — Anwendung der Vorschriften derselben bei Erheben der lebergange 
abgabe von Branntwein und Bier 
Malzsteuer, s. Braumalzsteuer. 
Mandate, s. Postmandate. 
Marienberg — Bewilligung einer von dem allgemeinen landwirthschaftlichen 
Vorschußvereine daselbst erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Mariä Verkündigung, Fest, — Verlegung desselben auf einen Sonntag 
Maturitätsprüfung — der Realschule zu Zwickau wird das Recht dazu 
von Ostern 1872 an verliehen 
Medicinalbehörden — Bestimmungen über die Betheiligung derselben bei der 
Handhabung der Baupolizei im Interesse der öffentlichen Gesundheits— 
pflege 
Militär, Leistungen für dasselbe, – Abänderung und Ebanduns der Aulerhöchsten 
Verordnung darüber vom 30. November 18607 
— — Beilage dazu sub O 
Militärleistungen in Friedens= und Kriegszeiten, Einquartierungsregulativ 
für die Stadt Zwickau. 
Militärpersonen des Königlich Sächsischen (XII.) Armeecorps — Anmnestie für 
selbige wegen strafbarer Handlungen, die sie vor ihrer durch den Krieg 
veranlaßten Einziehung zum Dienste verübt haben. 
Mylau — eine der dasigen allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbniß= 
casse bewilligte Rechtsvergünstigung 
  
Tag. 
(10. Juni 
. 10. Juli 
31. 
8. 
6. 
11. 
12. 
29. 
14. 
15. 
27. 
28. 
22. 
26. 
24. 
Jan. 
Febr. 
Oct. 
Juni 
Juni 
.Febr. 
Sept. 
Mai 
Febr. 
  
Seite. 
95 
116 
8 fg. 
10 fg. 
15 
263 
181 fg. 
190 fg. 
198 fg. 
211 fg. 
355 fg. 
357 
94 
128 
19 fg. 
360 fg. 
218 fg. 
222 fg. 
76 fg. 
35 
  
Paragraph. 
1—6 
1 — 15 
1 —28 
1—9 
1 —5 
1 —4 
1—6 
1—6 
1—6
        <pb n="28" />
        — XXVIII — 
  
N. 
Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden, s. Militär. 
Netzschkau — Genehmigung einer in dem Regulative der dasigen Sparcasse ent- 
haltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Niederländische Unterthanen — Erklärung der Niederländischen Regierung 
bei Eheschließungen derselben im Königreiche Sachsen 
Norddeutsche Dienstfreimarken zum Frankiren von Sendungen in Staats- · 
dienstangelegenheiten — deren Umtausch bei den Orts-Postanstalten gegen 
neue Reichspostsfreimarken, ingleichen die Verwendung der abgemein gül- 
tigen Postwerthzeichen zum Frankiren der Postsendungen in Staatsdienst- 
angelegenheiten 
Norddeutscher Bund — einige Abänderungen des Neglements oom 11. De- 
cember 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen desselben vom 2. No- 
vember 1867 
— — Verordnung auf Grund von Art. 21 der Maaß= und Gewichtsord- 
nung desselben vom 17. Angust 1868 (Seite 477 des Bundesgesetzblattes 
vom Jahre 1868) zu Ausführung der reichsgesetzlichen Bestimmungen 
über das Maaß= und Gewichtswesen für das Königreich Sachsen 
North British and Mercantile Insurance Company — deren Concessionirung 
unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen mit Vorbehalt 
des Widerrufs — die Gesellschaft hat Dresden zu ihrem Sitze gewählt 
Nossen nach Freiberg — Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer 
Eisenbahn dahin. ......... 
— — velche Fluren davon betroffen werden . 
Nossen-Freiberg — Ermächtigung der Leipzig— Dresdner Eisenbahncompagnie 
zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn zwischen Nossen und Freiberg, 
nebst Concessionsbedingungen unter . . 
Nürnberg — Zurückziehung der, der dasigen Deutschen Srucrwerscherungenet el= 
schaft auf Gegenseitigkeit ertheilten Concession . . 
O. 
Ober-Aichungs-Commission, Königliche, nebst einer von dem Ministerium 
des Innern abhängigen Zahl von Aichämtern — deren Bestehen als 
Organe für die Ausführung und Handhabung der reichsgesetzlichen Vor- 
schristen für das Maaß= und Gewichtswesen vom 1. Januar 1872 an 
— — Aichung der Schankgläser . 
Oelsnitz-Plauen — Actretung von Grundeigenthum zun Baue einer Staats- 
eisenbahn dahin Z 
— — welche Flur davon betroffen wird .. 
— — Ernennung eines Commissars zum Baue derselben 
Oesterreich und Sachsen — Vertrag wegen weiterer Vervollständigung der 
gegenseitigen Eisenbahnverbindungen vom 29. September 1869. 
— — Bekanntmachung desselben . 
——VertragwegenwektererEntwickelung der Eisenbahnverbindungen an 
der Sächsisch-Böhmischen Grenze vom 1. December 1870 
— — Bekanntmachung desselben. . ... 
  
Tag. 
18. Sept. 
28. Dec. 
15. Nov. 
13. Febr. 
11. Aug. 
7. Nov. 
16. Oct. 
16. Oct. 
16. Mai 
11. Aug. 
12. Aug. 
14. Juni 
10. Juli 
15. Mai 
7. Juli 
  
Seite. 
215 
359 
261 fg. 
20 fg. 
181 fg. 
259 
234 fg. 
235 
251 g. 
66 
181 fg. 
190 fg. 
95 fg. 
96 
116 
86 fg. 
86 
129 fg. 
128 fg. 
1 Paragrapb= 
  
1—28 
1—4 
1—28 
1—9 
Art. 1—18 
1—5
        <pb n="29" />
        — XXIX — 
  
Oesterr eich und Sachsen — Zollregieeinrichtungen zwischen den beiderseitigen 
Staatsgebieten auf der Zittau- Großschnau- Warnsdorfer Staatseisen- 
bahn 
Orden, s. Sidonien- Orden. » 
Oschatz, Stadt, — die Anleihe derselben wird genehmigt 
Papiere, s. Inhaberpapiere. 
Personalsteue r — Gesetz über deren provisorische worterhebung à im Jahre 1, 1872 
— — Ausführungsverordnung dazu. - 
— (. Gewerbe= und Personalsteuer. 
Pfingst- und Bußtagscollecten zu Unterstützung hülfsbedürftiger Lehrer 2c. 
— deren beschlossene Abschaffung auf Antrag der ersten Landessynode 
Philadelphische Gesellschaft zu Chemnitz — Bewilligung einer von derselben 
erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Plauen — die Geschäfte der Bauverwalterei zu Auerbach, welche letztere auf· 
gehoben wird, gehen auf die Bauverwalterei zu Plauen übern 
Plauen-Oelsnitz — Abtretung von Grundeigenthum zum Baue einer Staats- 
eisenbahn dahin. . .. . ... 
-—--—welcheFlurdavon betroffen wird 
— — Ernennung eines Commissars zum Baue derselben 
Polizei= und Verwaltungsbehörden — der Vertrieb der Druckformulare 
für dieselben wird dem Gendarmerie- Wirthschaftsdepot überwiesen — 
Verfahren dabei . 
Polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel, s. Dampftessel. 
Polizeistrafsachen, s. Gerichtspolizeiliche Angelegenheiten. 
Post, s. Postwesen. 
Postanstalten — Verordnung des Reichskanzlers vom 22. September 1871 
über die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsscheinen durch 
dieselben — Bekanntmachung derselben 
Posten — Abänderungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung 
der mit denselben eingehenden, eusgehenden oder durchgehenden Gegen- 
stände . 
Postfreimarken, s. Reichspostfreimarken — Norddeutsche Dienstfreimarken. 
Postmandate — deren Einführung durch Verordnung des Reichskanzlers vom 
22. September 1871 — Bekanntmachung deshalb . 
Post-Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. October 1871 — dasselbe tritt mit diesem Gesete« am 1. Januar 
1872 in Kraft 
— — Tarifbestimmungen dazu . 
— — Bekanntmachung deshalb zur öffentlichen Kenntniß i im bnigeiche 
Sachsen 
Postwerthzeichen — deren Verwendung zum Frankiren der Postsendungen in 
Staatsdienstangelegenheiten . 
Postwesen des Norddeutschen Bundes — einige Abänderungen des Reglements 
vom 11. December 1867 zu dem Gesebe über t dasselbe vom 2. November 
1867 Z . 
  
Tag. 
11. 
12. 
12. 
12. 
15. 
14 
10. 
27. 
30. 
30. 
30. 
12. 
15. 
13. 
Aug. 
Febr. 
Dec. 
Dec. 
.Juni 
Oct. 
Juni 
Juni 
Juli 
Jan. 
Sept. 
April 
Sept. 
Nov. 
Dec. 
Nov. 
Febr. 
  
Seite. 
137 fg. 
20 
280 
281 
80 
233 
97 
95 fg. 
96 
116 
32 fg. 
226, 
228 fg. 
42 
226 fg. 
283 fg. 
333 fg. 
283 
261 fg. 
20 fg. 
  
Paragraph. 
1—3 
1 u. 2 
1 —66 
I—XIXN
        <pb n="30" />
        — 
Postwesen des Norddeutschen Bundes — auf Grund des § 57 des Gesetzes über 
dasselbe vom 2. November 1867 werden von dem Reichskanzler folgende 
Verordnungen erlassen: 
I. über die Emführung von Postmandaten vom 22. September 1871 
II. über die Besorgung von Schreiben mit Bebnoigungsschein 
durch die Poslanstalten vom 22. September 1871 
Bekanntmachung derselben. .. .. 
ingleichen 
über die Versendung extraordinärer Zeitungs- Veilagen durch die 
Post vom 30. September 1871. . 
Bekanntmachung derselten 
— MBestimmungen wegen der Bücherbestellzettel auf Grund des 8 57 
des Gelsetzes über dasselbe vom 2. November 1867 
— B. stimmungen wegen der Eiweiterung der Drucksachenbeförderung mit der 
Post auf Grund des § 57 des Gesetzes über dasselbe vom 2. Nevember 1867 
— des Deutschen Reichs, s. Post Reglement. 
Präclusivtermin für die Gültigkent der älleren, aus der Creirung vom Jahre 
1855 hemührenden Königlich Sächsischen Cassenbillets, deren Umtausch 
lediglich noch bis milt dem 30. Decen. ber 1871 gestaltct ist . 
Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus zu Waldheim — dessen Staimten 
werden bestätigt . . . ... 
Privatläger, s. Regulativ für Privalläger. 
Prüfungen von Dampfschiffen, von dem Elbstromgerichte zu veranstaltende, 
— Bestimmungen deshalb. 
Prüfungen, s. Anstellungsprüfungen für den niederen Etaatsforsidienst. 
Pulver — die beim Transporte desselben zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln. 
R. 
Radeberg-Kamenzer Staatseisenbahnlinie — Eibffnung des Betriebs auf 
derselben am 1. October d. J. 
Realschule zu Zwickan — derselben wird das Recht der Maturitätsprüfung von 
Ostern 1872 an verliehen 
Reglement vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwefen des 
Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 — ginige Ab- 
änderungen desselben .. .. 
— (. Post-Reglement. 
Regulativ für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu 
Frauenstein . 
—fürd1e Krankenunterstützungs- und Begräbnißeasse zu Mylaus 
— über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, 
ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände, mit Bekanntmachung vom 
30. Juni 1868 veröffentlichtes — einige Abänderungen desselben 
— für Privatläger, von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs in 
Ausführung der Bestimmung im § 167 verb. mit §§ 108 und 109 des 
Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Seite 317 fg. des Bundesgesetz- 
blattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1869) erlassenes . 
— — Publicationsverordnung deshalb . 
—-—BetlagendazusubAbcsC...... 
————trittm"itdem1.J"ulid.J.inKraft....·«-.«-« 
—--Jnhalmverzeichnißdazu............. 
  
Tag. 
30. Sept. 
9. Oct. 
23. Oct. 
13. Nov. 
30. Aug. 
13. Jan. 
21. Juli 
20. Oct. 
22. Sept. 
2. Febr. 
13. Febr. 
24. Febr. 
1. April 
5. Mai 
  
Seite. 
226 fFg. 
228 fg. 
226 fg. 
229 fg. 
229 fg. 
238 fg. 
260 fg. 
203 
178 fg. 
236 fg. 
216 
19 fg. 
20 fg. 
26 
35 
42 
49 fg. 
49 
55 fg. 
49 
61 
  
  
Paragraxh 
I u. II 
1—18
        <pb n="31" />
        — xxxi — 
  
Seite. 
Paragraph. 
Tag. 
Regulativ für fortlaufende Conten vom 25. Juli 1868 (Seite 474, Abth. J 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) — die von dem 
Bundesrathe des Deutschen Reichs in Bezug auf „lackirte Gummischuhe" 
beschlossene Abänderung der im 8 2 unter a, 4 und b, 4 und § 29ge- 
nannten Regulativs enthaltenen Bestimmunen 5. Mai 62 
— Kriegs-Einquartierungs-, für Herrnhut — wird bestätigt . . 13. Mai 64 fg. 
— der Sparcasse zu Schirgiswalde — Bewilligung einer in demselben ent— 
haltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen. . . . 17. Juni 97 fg. 
— zum Gesetze vom 15. März 1870, die Uebernahme des Unterstützungs- 
fonds für die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten Bergleute auf 
die Altersrentenbank betr. — Bewilligung einer Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzenn.. 20. Juni 112 
— Aenderungen im § 20 des durch die Verordnung vom 17. Juli 1869 
über die Ausführung des die Besteuerung des Tabaks betreffenden 
Bundesgesetzes vom 26. Mai 1868 veröffentlichten Regulatios 27. Juni 112 fg. 
— für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Walden- 
burg — Genehmigung einer in demselben enthaltenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetggen⅛: 8. Juli 114 
— betreffend die Zollerleichterungen für den Handel mit fremden 
Weinen und Spirituosen ....... . 117 fg. 1—18 
— — Verordnung deshalb 3. Juli 117 
— — Fornmulare dazu sub A und B 123 fg. 
— Itnhaltsverzeichni daddzzzz . .... 127 
— über die Quartierleistung während des Friedenszustands in der Stadt 
Reichenbach — wird bestätigt 223 Juli 131 fg. 
— für Erhebung der Canalabgaben 2c. auf der innerhalb des Königreichs 
Sachsen gelegenen Strecke des Grödel-Elsterwerdaer Canals vom 
8. April 1869 — Nachtrag zu demselben ........ 8. Sept. 210 fg. 
— der Sparcasse zu Netzschkau — die in demselben enthaltene Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen wird genehmigt 13. Sept. 215 
— für die Sparcasse zu Strehla — Genehmigung einer in demselben ent- 
haltenen Ausnahme von bestehenden Gesetdgen 27. Dec. 358 
— (. Einquartierungs-Regulativ für die Stadt Auerbach im Voigtlande. 
— (s. Einquartierungs-Regulativ für die Stadt Glauchau. 
— (. Einquartierungs-Regulativ für die Stadt Wilsdruff. 
— (. Einquartierungs-Regulativ für die Stadt Zwickau. 
Reichenbach, Stadt, — Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für dieselbe 22. Juli 131 fg. 
Reichspostfreimarken zum Frankiren von Sendungen in Staatsdienstangelegen- 
heiten — dieselben sollen gegen Norddeutsche Dienstfreimarken umgetauscht 
und die allgemein gültigen Postwerthzeichen zum Frankiren der Post- 
sendungen in Staatsdienstangelegenheiten verwendet werden. . . 15. Nov. 261 fg. 
Reichstag — Ernennung der Commissare zu den bevorstehenden Wahlen für 
den Deutschen Reichstag, nebst Verzeichniß unter □ 1i106.N Febr. 27 fg. 
Religionseid der Geistlichen und Religionslehrer — Abänderung desselben 
auf Antrag der ersten evangelisch -lutherischen Landessynode . 27. Juli 179 fg. 1—6 
— — Eidesformulare sub Aunddddddddddd . . . .. 181 
Religionslehrer und Geistliche — Abänderung des Religionseides für die- 
selben auf Antrag der ersten evangelisch -lutherischen Landessynode 27. Juli 179 fg. 1—6 
— — Eidesformulare sub Aund . .. Z 181
        <pb n="32" />
        — XxXXxXXII — 
  
Requisitionskosten — Beobrchtung der betreffenden Verordnungen über die 
Erstattung derselben in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten im Verkehre 
zwischen den Königlichen und den Schönburgischen Behörden. 
Reudnitz und Umgegend — Bewilligung einer von dem dasigen Spar- und · 
Vorschußvereine erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
S. 
Sachsen und Desterreich — Vertrag wegen weiterer Vervollständigung der 
gegenseitigen Eisenbahnverbindungen vom 29. September 1869. 
— — Bebkanntmachung desselben. 
— — Vertrag wegen weiterer Entwickelung der Eisenbahnverbindungen an 
der Sächsisch-Böhmischen Grenze vom 24. December 1870. 
— — Bekanntmachung desselben 
— — Zollregieeinrichtungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebietem auf 
der Zittau= Großschönau-Warnsdorfer Staatseisenbahn 
Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn — Expropriation von Grunbeize 
thum für Erweiterung derselben bei Crimmitschau . . 
— — welche Flur davon betroffen wird. 
— — Expropriation von Grundeigenthum zu Errichtung eines. neuen Wärter= 
hauses bei Section 1334 der gedachten Bahn 
— — welche Flur davon betroffen wird. . 
Schankgläser — Bestimmungen über das Achen 2c. derselben. für die Zeit nach 
dem 1. Januar 18772 
Schifffahrt und Flößerei auf der El be — theilweise Aenderung der Bestimm- 
ungen in §§ 53 fg. der die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
für vieselbe betreffenden Verordnung vom 2. Januar 1864 wegen des 
Gebrauchs der Dampfpfeife zu Signalen bei der Kettenschleppschifffahrt 
auf der Oberelbe 
— — Ahbänderung einiger Bestimmungen der deshalb erlassenen Verordnung 
vom 2. Januar 1864 wegen Prüfung der Dampfschiffe rc. 
Schifffahrt, s. Kettenschleppschifffahrt. 
Schirgiswalde — Bewilligung einer in dem Regulative der dasigen Sparcasse 
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Schlachtsteuer — Gesetz über deren provisorische ðorlerhebung im dahre i 1872 
— — Ausführungsverordnung dazauu . 
Schleppschifffahrt, s. Kettenschleppschifffahrt. 
Schönburgische und Königliche Behörden — Beobachtung der betreffenden 
Verordnungen über die Erstattung der Regquisitionskosten in gerichtspol-. 
zeilichen Angelegenheiten im Verkehre zwischen denselben 
Schule, s. Realschule zu Zwickau. 
Sidonien-Orden — Allerhöchste Urkunde über die Stiftung desselben. 
— — Statuten dazu vom 31. December 1870 
Silbergeld — die an die Stelle der Gewichte für selbiges besiauvenen ä Vor- 
schriften tretenden Bestimmungen 
Soldaten, s. Militärpersonen. 
Sparcasse der Gemeinden Göppersdorf, Zschoppelshain, Bernsvdorf, 
Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen — die 
für die von genannten Gemeinden errichtete Sparcasse erbetene Ausnahne 
von bestehenden Gesetzen ....... . 
  
15. Mai 
12. Aug. 
21. März 
12. Aug. 
21. März 
21. Juli 
17. Juni 
12. Dec. 
12. Dec. 
14. März 
15. Dec. 
26. April 
  
Seite. 
352 ff. 
86 fg. 
86 
129 fg. 
128 fg 
137 fg. 
39 fg. 
40 
278 fg. 
190 fg. 
38 fg. 
178 fg. 
97 fg. 
280 
281 
352 g. 
30 
31 fg. 
355 fg. 
48 
  
Paragraph. 
Art. 1—18 
1—5 
Lu. II 
1 —3 
1 u. 2
        <pb n="33" />
        XXXIII 
— 
  
Sparcasse zu Hökendorf — Genehmigung von in den Statuten derselben ent- 
haltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen . .. 
— zu Netzschkau — wie vorstehend 
— zu Schirgiswalde — wie vorstehend 
— zu Strehla — wie vorstehend 
Sparcassenordnung der Gemeinden Göppersdorf, Sschoppelshain, Berns- 
dorf, Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen 
Spar= und Vorschußverein zu Reudnitz und Umgegend — demselben wird 
eine erbetene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt 
— — zu Borstendorf — Bewilligung einer von demselben erbetenen Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen 
— — zu Zethau — demselben wird eine erbetene Ausnahme von bestehen- 
den Gesetzen bewilligt Z 
— zu Freiberg, bergmännischer, — demselben wird eine erbetene Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen bewilliit 
Spirituosen und Wein, s. Zollerleichterungen für den Handel mit fremden 
Weinen und Spirituosen. 
Staatsangehörige der Deutschen Bundesstaaten — Ausführungsverordnung 
zu dem Bundesgesetze vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung derselben 
— die dem gedachten Bundesgesetze i in den hierländischen Gewerbe- und 
Personalsteuergesetzen und Verordnungen deshalb enthaltenen entgegen- 
stehenden Bestimmungen werden außer Wirksamkeit gesetzt 
Staatsdienstangelegenheiten — Verwendung der allgemein gültigen Post- 
werthzeichen zum Frankiren der Postsendungen in denselben 
Staatseisenbahn, Sächsisch-Bayerische, — Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterung derselben bei Crimmit schau . 
— — welche Flur davon betroffen wird. . 
—-—ExproprtattonvonGrundeIgenthumzu Errichtung eines neuen Wärter= 
hauses bei Station 1334 .... .... 
— — welche Flur davon betroffen wird. . 
— von Plauen nach Delsnitz — Abtretuns von Grundeigenthum in 
Baue derselben . . ..... . 
— — welche Flur davon betroffen wird. . 
— Ernennung eines Commissars zum Baue derselben 
— Richtungslinie der Ebersbach-Löbauer Zweigbahn .. 
— Chemnitz-Leipziger, — Erweiterung des Bahnhofs zu Kieritzsch durch 
die Einmündung derselben in die Sächsisch -Bayerische Staatseisenbahn 
— — welche Fluren davon betroffen werden . 
— zwischen Großschönau und Warnsdorf — deren Betriebseröffnung 
wird auf den 15. August dieses Jahres festgesetzt .. 
— — Zollregieeinrichtungen auf derselben zwischen Sachsen und Oesterreich 
— Radeberg-Kamenzer, — Eröffnung des Betriebs auf derselben am 
1. October dieses Jahres . .... 
— Kamenz-Landesgrenze — deren Richtungslinie 
— Dresden-Chemnitzer, — Expropriation von Grundeigenthum zu Er- 
weiterung der an derselben im Plauenschen Grunde gelegenen Haltestelle 
Hainsberg . .. . 
— — welche Flur davon betroffen wird. 
1871. 
  
12. 
18. 
17. 
27. 
26. 
20. 
29. 
15. 
21. 
14. 
10. 
(10. 
10. 
29. 
22. 
15. 
21. 
Tag. 
Sept. 
Sept. 
Juni 
Dec. 
April 
März 
März 
Sept. 
Sept. 
Febr. 
Febr. 
Nov. 
März 
Dec. 
Juni 
Juli 
Juni 
Juli 
Juli 
. Aug. 
12. 
Aug. 
Sept. 
Nov. 
Nov. 
  
Seite. 
210 
215 
97 fg. 
358 
48 
37 
40 
207 fg. 
208 fg. 
15 fg. 
16 
261 fg. 
30 fg. 
40 
278 fg. 
95 fg. 
96 
116 
116 
133 fg. 
134 
135 
137 f g. 
216 
265 
276 
— — — — 
Paragrayh.
        <pb n="34" />
        — XXXV — 
  
Staatseisenbahn von Aue nach Jägersgrün — Erpropriation vꝛ von Grund- 
eigenthum zu Erbauung derselben . .. 
—-—welcheFlurendavonbetroffenwerden 
—-—ErnennungdesComnussarsdazu. 
Staatseisenbahnen — der Generaldirection für selbige wird vie Leitung des Be— 
triebs auf der für Rechnung des Staates übernommenen Löbau-Zittauer 
Eisenbahn übertragen 
Staatsforstdienst, Verordnung darüber unter Wiederaufhebung der Verord- 
nung vom 27. November 1851 — Bestimmungen über Stellung, Vor- 
bildung, Prüfung und sonstige Erfordernisse des dabei anzustellenden 
Personals, nebst Schema zu § 12 unter O . . 
— niederer, — Bestimmungen über die Anstellungsprüfungen für denselben, 
zur Ausführung der Bestimmung im § 14 der Verordnung vom 9. Mai 
dieses Jahres 
Ständeversammlung — Veranftaliung der Ecgänzungewablen iu bie II. 
Kammer derselben ... 
— — desgleichen für die J. Kammer. 
— — Bestellung von Commissaren für die Landtagswahlen für die ll. Kammer 
— —. Bestellung eines Commissars für den 36. Wahlkreis des platten Landes 
— — Veranstaltung einer anderweiten Ergänzungswahl für die II. Kammer 
und Ernennung eines Commissars dazu ... 
— — desgleichen 
— deren Einberufung auf den 29. November dieses Jahres zu einem ordent- 
lichen Landtage 
— Bestimmung der Stadt Glauchau füre eine Wahl der I. Kammer derselben 
— Ernennungen für die J. Kammer dazu . 
— Vornahme einer Landtagswahl für die I. Kammer derselben .. 
Statistik der Todesurfachen — die zu einer besseren Entwickelung derseiben 
getroffenen Anordnungen betreffend 
— — Formulare A, B und C dazu .. 
Statuten der Kranken— und Begräbnißcasse für die Gewerbsgebilfen nn Gerct- 
amtsbezirke Gottleuba . . 
— neue, des Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus zu Waldheim . 
— des „Zwenkauer Vorschußvereins“ zu Zwenkau . 
— des Königlich Sächsischen Sidonienordens vom 31. December 1870 
— des Vorschußvereins zu Blankenau ... 
— des Spar= und Vorschußvereins für Reudnitz und“ Umgeden- 
— des Spar= und Vorschußvereins zu Borstendorf 
— der Stadt-Kranken= und Begräbnißcasse zu Ernstthal 
— der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft 
— des allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereins zu warienbers 
— Nachtrag dazu 
— des Vorschußvereins zu Zwickau .. . 
— des Spar= und Vorschußvereins zu Zethau — Nachtrag dazu 
— des bergmännischen Spar= und Vorschußvereins zu Freiberg 
— der Sparcasse zu Hökendorf. . 
Stempelabgabe — den Vorschußvereinen zu Leisnig und Grimma werden 
Befreiungen davon bewilligt .... 
  
Tag. 
.Nov. 
Dec. 
.Febr. 
.Mai 
. Aug. 
.Aug. 
Aug. 
Aug. 
Oct. 
Oct. 
Oct. 
.Nov. 
. Nov. 
Nov. 
.Nov. 
. Dec. 
.Otct. 
Jan. 
.Jan. 
.Jan. 
.Febr. 
.März 
.März 
April 
April 
.Juni 
Sept. 
.Sept. 
Sept. 
Sept. 
Nov. 
  
Seite. 
277 fg. 
282 
15 
67 fg. 
192 fg. 
191 fg. 
195 
195 f g. 
230 fg. 
239 
264 
266 
272 
357 g. 
240 fg. 
244 fg. 
S# d8 — 
31 fg. 
34 
37 
47 
62 fg. 
94 
206 fg. 
207 fg. 
208 fg. 
210 
266 
  
Paragraph. 
1—4 
4 
1—26 
1—11
        <pb n="35" />
        — XxXXXV — 
  
Steuer, s. Branntweinsteuer — Braumalzsteuer — Gewerbe= und Personalsteuer 
— Tabaksteuer. 
Steuerbefreiung, s. Gewerbesteuerbefreiung französischer Handelsreisenden. 
Steuern und Abgaben — Gesetz über deren wrisoricche Forterhebung im 
Jahre 1872. . 
— — Ausführungsverordnung dazu 
Steuervergütung — Gewährung derselben für auszuführenden inländische 
Branntwein — Anwendung der Maaß= und Gewichtsordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Seie 473 des Bundes- 
gesetzblattes vom Jahre 1868) dabei. 
— — Muster daauu . 
—Gewahrungderselben für äuszuführendes inländisches Bier 
Steuervergütung;, s. Taravergütung bei der Abfertigung von Tabak. 
Strafanstalt, s. Hubertusburg — Hoheneck. 
Strafsachen, s. Forst-, Feld-, Garten= und Fischdiebstähle. 
Strafverfahren bei Forst-, Feld- Garten= und Fischdiebstählen — Beseitigung 
entstandener Zweifel i in selbigem 
Strehla — Genehmigung einer in dem Regulative für die dasige Sparcasse * 
haltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
Strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Echifffahrt und 
Flößerei auf der Elbe — Abänderung einiger Bestimmungen der deshalb 
erlassenen Verordnung vom 2. Januar 1864 wegen der Dampfschiffe ꝛc. 
Synodal- und Kirchenvorstandsordnung vom 30. März 1868 — eine 
authentische Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze des 8 38 
derselben wegen der von den Kirchenvorständen zu wählenden weltlichen 
Wahlmänner .... 
Synodalabschied für die erste uvangelisch- lutherische Landesshnode . 
Synodalordnung, s. Kirchenvorstands- und Synodalorbnung. 
Synodalwahlen zur ersten Landessynode . 
Synode, s. Landessynode. 
T. 
Tabak, Taravergütung bei der Abfertigung desselben — eintretende Aenderungen 
deshalb im 8 20 des durch die Verordnung vom 17. Juli 1869 über die 
Ausführung des die Besteuerung des Tabaks betreffenden Bundesgesetes 
vom 26. Mai 1868 veröffentlichten Regulativs 
Tabaksteuer — Feststellung des Flächeninhalts für die Veranlagung derselben. 
Taravergütung bei der Abfertigung von Tabak — eintretende Aenderungen 
deshalb im § 20 des durch die Verordnung vom 17. Juli 1869 über die 
Ausführung des die Besteuerung des Tabaks betreffenden Bundesgeseses 
vom 26. Mai 1868 veröffentlichten Regulatios . 
Tarifbestimmungen zu dem Post-Reglement für das Deutsche Reich 
Tharandt und Dippoldiswalde — die dasigen Gerichtsämter werden aus 
dem Bezirksgerichte Dresden aus- und in das Beziksgerich Freiberg 
einbezirkt — Bestimmungen deshalb. 
Todesursachen — Anordnungen zu besserer Entwickelung einer brauchbaren 
Statistik über dieselben. .. ... 
————FormulareABundCdazu. 
Transport von Pulver — welche Vorsichtsmaßregeln dabei zu beobachten sin- 
  
Tag. 
12. Dec. 
12. Dec. 
29. Aug. 
14. Sept. 
11. April 
27. Dec. 
21. Juli 
Juni 
Juni 
— 00 
4. April 
27. Juni 
20. Oct. 
27. Juni 
1. Juli 
13. Oct. 
20. Oct. 
  
Seite. 
280 
281 
198 fg. 
199 fg. 
211 fg. 
45 fg. 
358 
178 fg. 
79 
80 fg. 
43 
112 fg. 
235 fg. 
112 fg. 
333 fg. 
114 fg. 
240 fg. 
244 fg. 
236 fg. 
  
Paragraph. 
1—3 
1 u. 2 
1—5 
1—4 
1—7 
Lu. II 
1—9 
1—XIN 
1 —4 
1—14 
1— 3
        <pb n="36" />
        — XXXVI — 
  
Tag. Seite. Paragraph. 
U. 
Uebergangsabgabe von Branntwein und Bier — Anwendung der Vor- 
schriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 27. Dec. 357 
Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke — Gesetz über deren 
prorisorische Forterhebung im Jahre 1872 12. Dec. 280 1—3 
— Ausführungsverordnung dazu. 12. Dec. 281 1 u. 2 
u mtausa . der älteren, aus der Creirung vom Jahre 1855 herrührenden Königlich 
echsischen Cassenbillets, — derselbe wird nur noch bis mit dem 
30. Drcember 1871 gestattet 30. Aug. 203 
Unterstützungswohnsitz — Verordnung bez. auf Grund von 8 88 der Ver- 
fassungsurkunde zu Ausführung des Bundesgesetzes über denselben vom 
6 Juni 1870 (Seite 63 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870) nebst 
Schema zu einem Heimathsch ein unter O. 6. Juni 82 fg. 1— 12 
— 28 2 Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Wirksamkeit 6. Juni 82 
— BVerichtigung 116 
Unterth auen, s. Niederländische Unterthanen. 
Urkunde, Allerhöchste, über die Stiftung eines Erinnerungskreuzes für die Jahre 
1870— dasselbe soll an Männer, Frauen und Jungfrauen, welche sich 
um die Krankenpflege 2c. besonders. verdient gemacht haben, verliehen 
werden ....,.... 6. März 29 fg. 
— — über die Stiftung des Sidonien-Ordens. 14. März 30 
— — Statuten dazu vom 31. December 1870 . 31 fg. 1—9 
Urlisten für die Geschwornen — Anweisung zu Aufstellung derselben . 13. Sept. 209 
V. 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke — Gesetz über deren 
provisorische Forterhebung im Jahre 1872 .12. Dec. 280 1—3 
— — Anführungsverorbnuhn dazu 12. Dec. 281 1 u. 2 
Vereinsgeldmünzen — die bestehenden Vorschriften über die Gewichte für 
diefelben verbleiben auch fernerhin in Gültigkeit 15. Dec. 356 1 
Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (Seite 317 fg. des Bundesgesetzblattes 
des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1869) — ein von dem Bundes- 
rathe des Deutschen Reichs in Ausführung der Bestimmung im § 167 
verb. mit 8§8 108. und 109 gedachten Vereinszollgesetes erlassenes 
RNegulativ für Privatläger . . 49fg. 1—18 
— — Publicationsverordnungg 5. Mai 49 
— — Beilagen zum Regulativ sub 4 bis 0 . 55fg. 
— — das Regulativ tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft 49 
— — Ihhaltsverzeichniß zum Regulativ 61 
Vereinszolltarif Nr. 17 d. — inwieweit ein fortlaufendes Conto für latit 
Gummischuhe“ bewilligt werden darf. 5. Mai 62 
Verfahren in Forst- Strafsachen 2c. — Beseitigung entstandener Zweifel in 
selligem . 11. April 45 fg. 1—7 
— in Streitigkeiten über die öffentliche Unterstütunge Hülfsbevürftiger . 6. Juni 84 
Verfassungsurkunde — Verordnung auf Grund von § 88 derselben zu Aus- 
führung des Bundesgesetzes über den Untersiütungswohnsitz ve vom 6. Juni 
1870 Z 6. Juni 82 fg.
        <pb n="37" />
        — XxXXXVII — 
  
Verpflegung der Truppen im Frieden, s. Militär. 
Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer — Abänderung des 
Religionseides derselben, von der essten evangelisch— lutherischen Landes- 
synode beantragte 
— — Eidesformulare sub A und B 
Versendung von Drucksachen durch die Post. .- 
Versicherungen, Annahme von – J. Concessionirung. 
Versicherungsgesellschaft in Wien — deren Concession wird zurückgezogen 
Vertrag über die Erwerbung der Löbau-Zittauer Eisenbahn für den Staats- 
fiscus vom 8. December 1870. 
— — Allerhöchstes Decret über die Ueterahme zedachier Bahn für. 
31. Jan. 
Rechnung des Staates 
— die Leitung des Betriebs auf dieser Eifenbahn ist der Generaldirection 
der Staatseisenbahnen übertragen worden . .. 
— — Auflösung der Zittau-Löbauer Eisenbahngesellschaft 
— zwischen Sachsen und Oesterreich wegen weiterer Vervollständigung 
der gegenseitigen Eisenbahnverbindungen vom 29. September 1869 
— — Bekanntmachung desselben. 
— — wegen weiterer Entwickelung derselben a an der t Sthsish- vehnishen 
Grenze vom 24. December 1870. 
— — Bekanntmachung desselben. 
Verwaltungs= und Polizeibehörden — der Vertrieb der Druckformulare 
für dieselben wird dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot überwiesen — 
Verfahren dabe 
Volkszählung, auf den 1. December 1870 anberaumt gewesene, — dieselbe 
soll nunmehr am 1. December 1871 zur Ausführung kommen . 
Vorschußverein zu Blankenau — Genehmigung einer von demselben er- 
betenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
— llandwirthschaftlicher, allgemeiner, zu Marienb ers — wie vorsehend 
— Zwenkauer — wie vorstehend ... 
— zu Zwickau — wie vorstehend 
Vorschuß= und Sparverein zu Borstendorf — Bewilligunge einer oon dem- 
selben erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
— — bergmännischer, zu Freiberg — wie vorstehend 
— — zu Reudnitz und Umgegend — wie vorstehend 
— zu Zethau — wie vorstehend. . 
Vorschußvereine zu Grimma und Leisnig — denselben werden Befreiungen 
von der Stempelabgabe bewilligt ... 
W. 
Wahlbezirke für die Landessynode — deren Feststellung 
Wahlen zu dem Deutschen Reichstage — Ernennung der Commisare zu cie 
— Verzeichniß dazu unter □# . 
—fSynodalwablen 
Wahlmänner, weltliche, — eine authentische Erläuterung der Bestimmung im 
zweiten Absatze des § 38 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung 
vom 30. März 1868 wegen der Wahl derselben durch die Kirchenvorstände 
  
Tag. 
27. Juli 
13. Nov. 
9. Nov. 
. Febr. 
.Oct. 
C□ O-p0 
15. Mai 
7. Juli 
27. Jan. 
27. Juli 
22. Febr. 
9. Juni 
19. Jan. 
6. Sept. 
29. März 
20. März 
6. Sept. 
20. Nov. 
30. Jan. 
16. Febr. 
3. Juni 
  
Seite. 
179 fg. 
181 
260 fg. 
260 
10 fg. 
8 fg. 
15 
263 
86 fg. 
86 
129 fg. 
128 fg. 
32 fg. 
133 
34 
94 
206 fg. 
40 
208 fg. 
207 fg. 
266 
4fg. 
27 fg. 
79 
  
Paragraph. 
1—6 
1— 15 
1—6· 
Art. 1—18 
1—5 
1—4
        <pb n="38" />
        — XXXVIII — 
  
Waisen-Fiscus zu Waldheim, s. Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus zu 
Waldheim. 
Waldenburg — Genehmigung einer in dem Regulative für die dasige allgemeine 
Krankenunterstützungs- und Besräbnißcasse enthaltenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen 
Waldheim — Bestätigung der neuen Statuten des Prediger- Wittwen- und 
Waisen-Fiscus daselbst . ..... 
Warnsdorf — Errichtung eines Grenzbahnhofs vaselbst 
Weiberstrafanstalt zu Hubertusburg — dieselbe wird aufgehoben und in 
die Strafanstalt zu Hoheneck verlegnt. 
Wein und Spirituosen, s. Zollerleichterungen für den Handel mit fremden 
Weinen und Spirituosen. 
Wien — die Concession der Kaiserlich Königlich privilegirten ersten Oesterreichischen 
Versicherungsgesellschaft daselbst wird zurückgezogen 
Wilddiebstähle — die in §8§ 20 und 22 der Verordnung vom 7. Mai 1858 
zur Ausführung des Gesetzes darüber vom 11. August 1858 getroffenen 
Bestimmungen 
Wilsdruff, Stadt, — das Einquartierungs- Regulativ für diefelbe wird bestätigt 
Wirthschaftsdepot, s. Gendarmerie-Wirthschaftsdepot. 
Wittwen= und Waisen-Fiscus zu Waldheim, s. Prediger-Wittwen= und 
Waisen-Fiscus zu Waldheim. 
Wohnsitz — inwieweit davon die Besteuerung abhängig ist, s. Gewerbe= und 
Personalsteuer. 
— (. Unterstützungswohnsitz. 
Z. 
Zählung, s. Volkszählung. 
Zeitungs-Beilagen, extraordinäre, — Verordnung des Reichskanzlers vom 
30. September 1871 über die Versendung derselben durchd die Post — 
Bekanntmacyungderselben. . 
S. übrigens Postwesen. 
Zeitz-Leipziger Eisenbahn — welche Fluren innerhalb des Königlich Sächsi— 
schen Staatsgebiets berührt werden 
Zethau — Bewilligung einer vom dasigen Spar- und Vvorshubvereine erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen . 
Zittau-Großschönau-Warnsdorfer Staatseisenbahn – gollregieein 
richtungen auf derselben zwischen Sachsen und Oesterreich 
Zittau-Löbauer Eisenbahn — deren Uebernahme für Rechnung des Staates 
— — Vertrag deshalb vom 8. December 1870 
— die Leitung des Betriebs auf dieser Eisenbahn ist der Generaldirection 
der Staatseisenbahnen übertragen worden 
— — Auflösung der Zittau-Löbauer Eisenbahngesellschaft 
Zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder 
durchgehenden Gegenstände — Abänderungen des mit Bekanntmachung 
vom 30. Juni 1868 veröffentlichten Regulatios über dieselbe 
Zollbetrag — den Directivbehörden der einzelnen Vereinsstaaten wird über— 
lassen, den Zeitpunkt der im 8 29 des Regulativs für die fortlaufenden 
Conten vom 25. Juli 1868 (Seite 474, Abth. 1. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868) für die Ermittelung desselben vor- 
geschriebenen halbjährlichen Termine nach ihrem Ermessen zu verlegen 
  
  
Tag. 
8. Juli 
13. Jan. 
12. Aug. 
12. Dec. 
9. Nov. 
1. Sept. 
15. Febr. 
18. Sept. 
6. Sept. 
12. Aug. 
31. Jan. 
C Co 
Oct. 
1. April 
5. Mai 
  
.Febr. 
  
Seite. 
114 
137 fg. 
353 
260 
212 fg. 
25 fg. 
229 ig. 
217 fg. 
207 fg. 
137 fg. 
10 fg. 
15 
263 
42 
62 
  
Paragraph. 
1—6 
1 —15
        <pb n="39" />
        Tag. Seite. Paragraph. 
Zolleredit, s. Zollerleichterungen. 
Zollerleichterungen für den Handel mit fremden &amp; Weinen und Sptrituosen 
— Verordnung deshallrl 3. Juli 117 
— — Regulativ dazu sub C ......... 117fg. 1—18 
— — Beilagen zum Regulativ sub Aund B ......... 123fg. 
——Jnhaltsverze1chn1ßdazu... ........ 127 
Zollgesetz, s. Vereinszollgesetz. 
Zollregieeinrichtungen auf der Zittau-Großschönau- Warnsvorfer Staats- 
eisenbahn zwischen Sachsen und Oesterreichh .12. Aug. 137 fg. 
Zolltarif, s. Vereinsgzolltarif. 
Zoll= und Steuervergütung, s. Taravergütung bei der Abfertigung von Tabak. 
Zollvereinsgebiet, deutsches, — den französischen Handelsreisenden wird nach 
Art. 11 des Frankfurter Friedensvertrags vom 10/20. Mai laufenden 
Jahres wiederum Gewerbesteuerbefreiung zugestanden 20. Sept. 225 
Zweigbahn, Ebersbach-Löbauer — Richtungslinie derselben 4 Lunt 5 
Zwenkau — Bewilligung einer vom dasigen Vorschußvereine erbetenen Ausnahme 1 
von bestehenden Gesetzen 19. Jan. 3 
Zwickau — der dasigen Realschule wird das Recht der Maturitätsprüfung von 
Ostern 1872 an verliehen 2. Febr. 19 fg. 
— Bestätigung des Regulativs für dieselbe über Vertheilung der Ein- 
quartierung rc. in Friedens= und Kriegszeiten 30. Aug. 205 fg. 
— Erweiterung einer dem dasigen Vorschußvereine früher bewilligten Aus- 
nahme von bestehenden Gesesen 6. Sept. 206 fg.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        Gesectz-und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1871. 
&amp; 1. Bekanntmachung, 
die der Kranken= und Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamtsbezirke 
Gottleuba bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 10. Januar 1871. 
  
  
Se. Königliche Majestät haben auf Vortrag des Justizministeriums der Kranken- 
und Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamtsbezirke Gottleuba die- 
jenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachgedruckten Bestimmung 
des bestätigten Statuts dieser Casse enthalten ist, zu bewilligen geruht. Es wird Dieß 
hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, den 10. Januar 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statut 
der Kranken= und Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamtsbezirke 
Gottleuba. 
2. 2. 
*10. Die aus der Casse zu gewährenden Geldunterstützungen und Begräbniß- 
kostenbeiträge können weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit an andere 
Personen abgetreten werden. 
2. 2. 
1871.
        <pb n="42" />
        — 2 — 
M 2. Decret 
wegen Bestätigung der neuen Statuten des Prediger-Wittwen= und 
Waisen-Fiscus zu Waldheim; 
vom 13. Januar 1871. 
Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in den neu- 
entworfenen Statuten des Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus zu Waldheim § 19, 
Alin. 2 enthaltene Rechtsvergünstigung, die Unzulässigkeit von freiwilliger Cession der 
Pensionen zu Gunsten Dritter vor der Verfallzeit betreffend, zu bewilligen Allergnädigst 
geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diesen 
Statuten die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen 
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. · 
Zu dessen Urkund ist dieses 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 13. Januar 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
  
Hausmann. 
Statuten 
des Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus in der Ephorie Waldheim, 
revidirt und umgearbeitet im Jahre 1870. 
2. 2. 
19. 
2c. 2c. 
Eine freiwillige Cession derselben (der Pensionen) zu Gunsten Dritter vor der Ver- 
fallzeit ist nicht zulässig. 
c. 2c.
        <pb n="43" />
        .MÆ 3. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer vom „Zwenkauer Vorschußverein“ zu Zwenkau erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 19. Januar 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen— 
schaftsregister eingetragenen Zwenkauer Vorschußvereine zu Zwenkau diejenige Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen, welche in der in Nachstehendem unter O abgedruckten 
Statutenbestimmung enthalten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher 
Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 19. Januar 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
□ 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, und im Nichtzahlungsfalle der 
Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu realisiren und nur den Ueberschuß zur 
Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Rosenberg. 
  
&amp; 4. Verordnung, 
den Erlaß der innengedachten Bekanntmachungen betreffend; 
vom 25. Januar 1871. 
Die Bestimmung in § 29 und § 30 der Ausführungsverordnung zum VI. Abschnitte 
des das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 20. October 
1862 (Seite 596 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), wonach die darin 
gedachten Bekanntmachungen von der Brandversicherungscommission außer in der Leip- 
ziger Zeitung auch in den Amtsblättern zu erlassen sind, wird hierdurch außer Kraft 
1
        <pb n="44" />
        — 4 — 
gesetzt, dergestalt, daß jene Bekanntmachungen fernerhin nur in der Leipziger Zeitung 
und dem Dresdner Journal zu erfolgen haben. 
Dresden, den 25. Januar 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
M 5. Bekanntmachung, 
die Feststellung der Wahlbezirke für die Landessynode betreffend; 
vom 30. Januar 1871. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat auf Grund der Be- 
stimmung im § 34 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch- 
lutherische Kirche des Königreichs Sachsen vom 30. März 1868 (Seite 216, Abth. l 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) die Wahlbezirke für die Landes- 
synode in nachstehender Weise festgestellt: 
Es umfaßt 
Wahlbezirk ! 
die Parochieen der Friedrichstadt und der Kreuzkirche zu Dresden (Ephorie Dresden h); 
Wahlbezirk II 
die Parochieen der Annenkirche und zu Neustadt-Dresden (Ephorie Dresden 1); 
Wahlbezirk III 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Dresden II, und die Parochieen der Ephorie Radeberg: 
Dittersbach, Eschdorf, Großerkmannsdorf, Großröhrsdorf, Kleinwolmsdorf, 
Schönfeld, Wilschdorf mit Klotzscha, Weißig, Wallroda mit Arnsdorf; 
Wahlbezirk IV 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Pirna mit der Parochie Schloßkapelle Weesenstein und 
die Parochieen der Ephorie Bischofswerda: 
Fischbach mit Seeligstadt, Großdrebnitz, Langenwolmsdorf, Lauterbach mit 
Bühlau, Oberottendorf, Rückersdorf, Schmiedefeld mit Harthau, Stolpen mit 
Altstadt und Helmsdorf, Wilschdorf;
        <pb n="45" />
        5 
Wahlbezirk V 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Meißen nebst der Parochie St. Afra und 
die Parochieen der Ephorie Radeberg: 
Bärnsdorf, Grünberg, Großnaundorf, Höckendorf, Kleinröhrsdorf mit Leppers- 
dorf, Lichtenberg, Lausa, Langebrück, Lomnitz, Medingen mit Großdittmanns- 
dorf, Oberlichtenau, Ottendorf, Radeburg mit Bärwalde, Berbisdorf und 
Würschnitz, Radeberg mit Schönborn, Reichenberg, Seifersdorf, Wachau; 
Wahlbezirk V 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Freiberg; 
Wahlbezirk VII 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Dippoldiswalde, 
- - - Frauenstein; 
Wahlbezirk VIII 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Großenhain, 
- ---Oschatz 
WahlbezirkIX 
sämmtlicheParochieenderEphorieLeipzigl; 
WahlbezirkX 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Leipzig ll; 
Wahlbezirk Al 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Borna, 
— — — — Pegau, 
- — - - Rochlitz; 
Wahlbezirk XII 
fämmtliche Parochieen der Ephorie Nossen, 
- -Waldhe1m 
WahlbezirleII 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Grimma, 
— - Leisnig, 
Wurzen; 
U u 
— 
— — — 
— — —
        <pb n="46" />
        — 6 — 
Wahlbezirk XIV 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Zwickau, jedoch mit Ausschluß von Lichtentanne, 
Mosel mit Niederschindmaas, Neumark, Schönfels, und 
I die Parochie der Ephorie Waldenburg: 
Vielau; 
Wahlbezirk XV 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Werdau, 
die — - - Waldenburg: 
Neukirchen, Oberwinkel mit Grumbach, Remse, Tettau, Ziegelheim mit Franken, 
die Parochieen der Ephorie Zwickau: 
Lichtentanne, Mosel mit Niederschindmaas, Neumark, Schönfels; 
Wahlbezirk XVI 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Frankenberg, 
- -· - -Pemgund 
die O - Chemnitz: 
Nieder- und Mittelfrohna, Röhrsdorf, Wittgensdorf; 
Wahlbezirk XVII 
die Parochieen der Ephorie Chemnitz: 
Stadt Chemnitz mit Altchemnitz, Euba, Einsiedel, Glösa mit Hilbersdorf, Lim— 
bach, Niederrabenstein, Pleißa mit Wüstenbrand, Reichenhain mit Oberherms- 
dorf, Schloß Chemnitz, Wiesa; 
Wahlbezirk XVIII 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Marienberg und 
die — Chemnitz: 
Albertsdorf, Dittmannsdorf, Erdmannsdorf, Flöha, Gahlenz, Oederan, Stadt 
Schellenberg, Dorf Schellenberg mit Leubsdorf; 
Wahlbezirk XIX 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Annaberg; 
Wahlbezirk XX 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Stollberg, 
Lößnitz und 
die — O Chemnitz: 
Harthau, Reichenbrand mit Mittelbach, Weißbach mit Dittersdorf;
        <pb n="47" />
        — 7 — 
Wahlbezirk XXI 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Glauchau, 
die Parochieen der Ephorie Waldenburg, mit Ausschluß von Neukirchen, Oberwinkel 
mit Grumbach, Remse, Tettau, Vielau, Ziegelheim mit Franken; 
Wahlbezirk XXII 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Schneeberg, 
die Parochieen der Ephorie Auerbach, mit Ausschluß von Falkenstein, Rautenkranz, 
Treuen, Werda; 6 
Wahlbe zirk XXIII 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Markneukirchen, 
- — — Oelsnitz und 
die — Auerbach: 
Falkenstein, Rautenkranz, Treuen, Werda; 
Wahlbezirk XXIV 
sämmtliche Parochieen der Ephorie Plauen mit Parochie Netzschkau; 
Wahlbezirk XXV 
die Oberlausitzer Parochieen: 
Bautzen St. Petri, Bautzen St. Michael, Baruth, Bischheim, Burkau, Elstra, 
Frankenthal, Gaußig, Großgrabe, Guttau, Hauswalde, Kamenz (deutsche und 
wendische), Kleinbautzen, Klix, Königsbrück, Königswartha, Malschwitz, Milkel, 
Neschwitz, Neukirch am Hochwald, Neukirch bei Königsbrück, Obergersdorf, Oß- 
ling, Pohla, Prietitz, Pulßnitz, Purschwitz, Rammenau, Reichenbach, Schmölln, 
Schmorkau, Schweppnitz, Uhyst am Taucher, 
die Parochieen der Ephorie Bischofswerda: 
Bischofswerda mit Goldbach, Göda, Putzkau; 
Wahlbezirk XXVI 
die Oberlausitzer Parochieen: 
Altgersdorf, Bernstadt, Berthelsdorf, Berzdorf auf dem Eigen, Crostau, Cune- 
walde, Dürrhennersdorf, Ebersbach, Gröditz, Herwigsdorf bei Löbau, Hochkirch, 
Kemnitz, Kittlitz, Kotitz, Kottmarsdorf, Lawalde, Löbau (deutsche und wendische), 
Niedercunnersdorfs, Nostitz, Obercunnersdorf, Oberfriedersdorf, Oppach, Postwitz, 
Schönbach, Sohland am Rothstein, Sohland an der Spree, Strahwalde, Tau- 
benheim, Walddorf, Weißenberg, Wehrsdorf, 
die Parochieen der Ephorie Bischofswerda: 
Beiersdorf, Bischdorf, Neusalza, Spremberg, Steinigtwolmsdorf, Wilthen;
        <pb n="48" />
        — 
* 
— 8 — 
Wahlbezirk XXVII 
die Oberlausitzer Parochieen: 
Bertsdorf, Burkersdorf, Dittelsdorf, Dittersbach auf dem Eigen, Eiban, Frie- 
dersdorf, Großhennersdorf, Großschönau, Hainewalde, Herwigsdorf bei Zittau, 
Hirschfelde, Jonsdorf, Leuba, Lückendorf mit Oybin, Niederoderwitz, Ober- 
leutersdorf, Oberoderwitz, Oberseifersdorf, Oberullersdorf, Reibersdorf, Rei- 
chenau, Rennersdorf, Ruppersdorf, Schönau auf dem Eigen, Seifhennersdorf, 
Spitzcunnersdorf, Türchau, Waltersdorf, Weigsdorf, Wittgendorf, Zittau mit 
Kleinschönau. 
In jedem dieser Wahlbezirke ist nach § 38, Abs. 5 und 6 der Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung ein geistlicher und ein weltlicher Abgeordneter zur Synode und 
überdies bei der ersten Wahl in den Wahlbezirken I, V, IX, XllI, XVII, XXI und XXV 
noch je ein weltlicher Abgeordneter zur Synode zu wählen. 
Ueber den Zeitpunkt des Zusammentritts der ersten Landessynode, sowie wegen der 
Ernennung von Commissaren zur Veranstaltung der Wahlen werden besondere Anord- 
nungen ergehen. 
Dresden, am 30. Januar 1871.B 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. Fiedler. 
  
K&amp; 6. Deeret, 
die Uebernahme der Löbau-Zittauer Eisenbahn für Rechnung des Staates 
betreffend; 
vom 31. Januar 1871. 
Wa#, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2. #2c. 
thun hiermit kund und fügen zu wissen: 
Nachdem die Löbau-Zittauer Eisenbahn nebst allem Zubehör an Grundbesitz, Bau- 
lichkeiten, Betriebsmitteln und sonstigen Inventar und vorräthigen Materialien, nicht 
minder mit allen Rechten und Verbindlichkeiten, auf Grund der Seiten Unserer getreuen 
Stände vorher dazu ertheilten Ermächtigung, inhalts des unter O anliegenden, von 
Uns genehmigten Vertrags, vom 1. des laufenden Monats an für den Staatsfiscus
        <pb n="49" />
        — 9 — 
eigenthümlich erworben und nunmehr auch commissarisch übernommen worden ist, so 
finden Wir Uns bewogen, deshalb Nachstehendes anzuordnen und zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen: 
1. Der Betrieb der Löbau-Zittauer Eisenbahn erfolgt fortan für alleinige Rech- 
nung der Staatscasse unter Oberleitung Unseres Finanzministeriums, welches wegen 
der Verwaltung das Nöthige verfügen wird. 
2. Jede der Seiten der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft in je 20,000 Stück 
ausgegebenen Actien Lit. A von 100 Thaler und Lit. B von 25 Thaler Nominal- 
werth erlangt durch Aufdrückung eines Stempels auf dieselbe die Eigenschaft eines, auf 
den Inhaber lautenden, unkündbaren, aber der Ausloosung unterliegenden Staatschuld- 
scheins von gleichem Nennwerthe. 
3. Vom 1. Januar 1871 an bis zu ihrer Ausloosung (siehe Punkt 4) werden die 
abgestempelten Actien und zwar 
a) die Actien Lit. A nach Drei und Einem halben Procent aufs Jahr, 
b) die Actien Lit. B nach Vier Procent aufs Jahr 
in zwei, am 30. Juni und 31. December jeden Jahres fälligen Raten aus der Staats- 
casse verzinst. Zu diesem Zwecke werden zu den abgestempelten Actien neue, auf die 
Staatscasse lautende Talons und Coupons über die vom 1. Januar dieses Jahres an 
laufenden Zinsen ausgegeben. 
4. Das gesammte, durch die der Abstempelung unterliegenden Actien repräsentirte 
Capital an 2,500,000 Thaler wird durch eine von und mit dem Jahre 1871 be- 
ginnende Ausloosung nach Höhe von jährlich Ein Procent dieses Capitals dergestalt 
getilgt, daß alljährlich Zweihundert Actien Lit. A und Zweihundert Actien Lit. B zur 
Ausloosung gelangen und die Ziehung am Schlusse des ersten Halbjahres, die Ein- 
lösung der ausgeloosten Actien aber am Schlusse des zweiten Halbjahres stattfindet. 
5. Im llebrigen leiden auf die abgestempelten Actien, welche nach Punkt 2 des Ver- 
trags den Königlich Sächsischen Staatsschuldencassenscheinen ganz gleich zu achten sind, 
sowie auf die zu diesen Actien ausgegebenen Talons und Coupons die in dem Mandate 
vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung vom Jahre 1830) wegen Gleich- 
stellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7. Juli 1830 auszugebenden 
neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer- 
und Kammer- Creditcassenscheinen ertheilten Vorschriften durchgängig ebenfalls An- 
wendung. 
6. Die Anordnung wegen Auflösung der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft und 
die damit im Zusammenhange stehenden Verfügungen bleiben bis dahin vorbehalten, wo 
1871. 2
        <pb n="50" />
        die Abwickelung der auf das Betriebs- und Rechnungsjahr 1870 sich beziehenden Ge— 
sellschaftsangelegenheiten stattgefunden hat. 
Gegeben zu Dresden, am 31. Januar 1871. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Zwischen 
dem Königlich Sächsischen Finanzministerium in Vertretung des Königlich Säch- 
sischen Staatsfiscus, 
einerseits, 
und 
dem Directorium und dem Ausschusse der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft 
in statutenmäßiger Vertretung der Letzteren, 
andererseits, 
ist auf Grund des in der außerordentlichen Generalversammlung der genannten Gesell- 
schaft vom 24. August 1870 gefaßten Beschlusses Folgendes vereinbart worden. 
1. 
Die Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft tritt die ihr gehörige Eisenbahn sammt 
allem Zubehör an Grundbesitz, Baulichkeiten, Betriebsmitteln und sonstigem Inventare, 
sowie mit Allem, was an Material etwa vorräthig, nicht minder mit allen Activen und 
Nutzungs= oder sonstigen Rechten, dergestalt an die Königlich Sächsische Regierung ab, 
daß dieselbe vom 1. Januar 1871 an in das Eigenthum der Letzteren übergeht. 
Dagegen übernimmt die Königlich Sächsische Staatsregierung alle auf dem Unter- 
nehmen der Löbau-Zittauer Eisenbahn haftenden Verbindlichkeiten, ingleichen das ge- 
sammte Actiencapital derselben von demselben Zeitpunkte an zur alleinigen Vertretung. 
Zu diesem Behufe sollen die bisherigen Actien in Königlich Sächsische Staatspapiere
        <pb n="51" />
        — 11 — 
von gleichem Nennwerthe umgewandelt, allmälig getilgt und bis dahin verzinst werden 
und zwar 
a) die Actien Lit. A nach Höhe von jährlich Drei und einem halben Procent, 
b) die Actien Lit. B aber nach Höhe von jährlich Vier Procent. 
Sämmtliche Actien sowohl Lit. A als Lit. B sind zu dem Ende behufs ihrer 
Abstempelung und zur Inempfangnahme der dazu auszufertigenden Zinsleisten und Zins- 
abschnitte zu produciren. Mit der erfolgten Abstempelung erhalten die Actien sammt 
Zinsleisten und Zinsabschnitten die Eigenschaften und die Rechte Königlich Sächsischer 
Staatspapiere dergestalt, daß auf dieselben die Bestimmungen des Mandats vom 
26. August 1830 allenthalben Anwendung leiden. 
Die allmälige Tilgung erfolgt durch Capitalzahlung zum Nominalwerthe im Wege 
der Ausloosung nach Höhe von einem Procent des ursprünglichen Actiencapitals der- 
gestalt, daß alljährlich Zweihundert Actien Lit. A und Zweihundert Actien Lit. B zur 
Ausloosung gelangen. 
# 3. 
Die Königlich Sächsische Regierung verzichtet vom 1. Januar 1871 an auf folgende, 
dem Staatsfiscus der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft gegenüber zustehende 
Forderungen: 
à) auf die Forderung von 128,000 Thaler aus einem mit drei Procent verzins- 
lichen Darlehne dieses Betrags 
laut Schuldverschreibung vom 19. März 1862; 
b) auf die Forderung von 72,000 Thaler als Rest eines laut Schuldurkunde vom 
28. März 1848 zunächst gegen vierprocentige Verzinsung geleisteten Darlehns; 
Zc) auf die Forderung von 9698 Thaler 29 Neugroschen 3 Pfennige als Rest der 
während der Jahre 1848 bis 1855 rückständig gebliebenen, bis auf diesen 
Betrag jedoch neuerdings abgeführten Postentschädigungen von ursprünglich 
15,698 Thaler 29 Neugroschen 3 Pfennige; 
d) auf die Forderung von 12,000 Thaler als Rest eines laut Schuldurkunde vom 
29. Mai 1867 aus den Beständen des Erneuerungsfonds der Sächsischen Staats- 
bahnen gewährten, zu fünf vom Hundert verzinslichen Darlehns von ursprüng- 
lich 30,000 Thaler. « 
Die Urkunden unter a. b, und d werden der Gesellschaft nach Abführung aller bis 
Ende 1870 fällig gewordener Zinsen und nach Vollzug der Bahnübergabe (8 7) aus- 
geantwortet. 
4. 
Weiter verzichtet die Königlich Sächsische Regierung auf die Mitübergabe folgender 
Activen: 
2*
        <pb n="52" />
        a) des Bestands des sogenannten Erneuerungsfonds, wie dieser in dem Geschäfts— 
berichte des Directoriums pro 1869 für das Ende des Jahres 1869 nachgewiesen 
ist, sammt der in der Generalversammlung vom 22. Juni 1870 beschlossenen 
Verstärkung desselben um 5000 Thaler mit den bis zu Ende des Jahres 1870 
von dem angelegten Bestande weiter erwachsenden Zinsen, 
b) des Werthes derjenigen 120 Stück Actien Lit. B, welche von den ursprünglich 
für 75,000 Thaler Darlehn dem Staatsfiscus verpfändeten 3000 Stück der— 
gleichen Actien durch Rückzahlung von 3000 Thaler wieder eingelöst worden 
sind, 
jedoch nur unter der Voraussetzung und Bedingung, daß diese Activen, wie Seiten der 
Gesellschaft zugestanden worden, ausschließlich zu Gunsten der in Privathänden befind— 
lichen Actien Lit. B verwendet werden. 
Sowohl der Bestand des Erneuerungsfonds nebst Zinsen bis Ende 1870, als auch 
der Erlös aus den bis zu diesem Zeitpunkte noch zu verwerthenden 120 Actien Lit. B 
ist unmittelbar nach Ablauf des Jahres 1870 mit Specification und Repartitionsberech— 
nung von dem Directorium an die Königliche Finanzhauptcasse einzusenden, welche an- 
gewiesen werden soll, den hiernach auf die einzelne Actie ausfallenden Betrag bei der 
Abstempelung der im Privatbesitze befindlichen 12,120 Stück Actien Lit. B an die In- 
haber derselben baar auszuzahlen. 
5 
In Ansehung der Leistung des Betriebsdienstes und der Unterhaltung der Bahn- 
anlage und ihres Zubehörs bleibt für die Zeit vom Abschlusse gegenwärtigen Vertrags 
bis Ende des Jahres 1870 das Uebereinkommen vom 13. Jannar 1860 vollständig in 
Kraft. 
6. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen, soweit 
dasselbe nicht nach Punkt 4 der Gesellschaft zur Verfügung gestellt ist, bis zur Ueber- 
gabe (s. Punkt 7) unverändert zu erhalten und sich jeder Entäußerung oder sonstigen 
Verminderung zu enthalten. 
7 
Zum Behufe der mit Ablauf des Jahres 1870 zu bewirkenden Uebergabe der 
Bahn und ihres Zubehörs ist rechtzeitig ein vollständiges Verzeichniß aller nicht bereits 
in die Bahnanlage verwendeten Materialien, sowie aller nicht bereits in den Händen 
der Betriebsverwaltung befindlichen Inventarstücke und sonstigen Gegenstände auf- 
zustellen und den mit der Uebernahme beauftragten Beamten der Staatseisenbahn- 
verwaltung zu übergeben. Auf Grund dieses Verzeichnisses und mit der Vollziehung
        <pb n="53" />
        — 13 — 
desselben Seiten der von dem Finanzministerium Beauftragten erfolgt die Uebernahme 
des Mobiliareigenthums der Gesellschaft, während der gesammte Immobiliarbesitz der- 
selben, einschließlich der mit der Bahnanlage in. feste Verbindung gesetzten Materialien 
und Ausrüstungsgegenstände, sowie die zum Behufe des Bahnbetriebs der Staatseisen- 
bahnverwaltung überwiesenen Inventarstücke und sonstigen Gegenstände ohne besonderen 
Uebergabe= und Uebernahmeact in das Eigenthum des Staatsfiscus übergehen. 
8. 
Die Vertreter der Gesellschaft verpflichten sich, alle auf die Erwerbung des Im— 
mobiliarbesitzes der Letzteren sich beziehenden Urkunden und Schriftstücke, ebenso wie 
die vorhandenen Contracte, gehörig geordnet und verzeichnet, zu Anfang des Jahres 
1871 an die Beauftragten des Staatsfiscus zu übergeben. 
Dieselben genehmigen zugleich ausdrücklich, daß das gesammte Grundeigenthum 
der Gesellschaft auf den betreffenden Grundbuchsfolien auf den Staatsfiscus über- 
geschrieben wird, indem sie auf Benachrichtigung vom Erfolge verzichten. 
9. 
Die als Unterpfand für der Gesellschaft dargeliehene 72,000 Thlr. —. — im 
Besitze des Staatsfiscus befindlichen 2880 Stück Actien Lit. B gehen ohne Weiteres 
in das Eigenthum des Staates über. 
10. 
Mit der Uebergabe der Bahn ist die Abgabe eines Verzeichnisses der uneingelöst 
gebliebenen, jedoch noch nicht verjährten Dividendenscheine der Vorjahre bis mit 1869 
zu verbinden, zugleich aber auch der entsprechende baare Betrag zu übergeben, wogegen 
der Staatsfiscus die Verpflichtung übernimmt, jene Dividendenscheine bei erfolgender 
Production, so lange dieselben noch nicht verjährt sind, einzulösen. 
11. 
Nach Erlegung des vorstehend bezeichneten Baarbetrags verbleibt der für Ende des 
Jahres 1870 sich ergebende Baarbestand der Gesellschaftscasse ebenso zu freier Ver- 
fügung der Gesellschaft, wie das für dieselbe aus der Rechnung über den Betrieb der 
Löbau-Zittauer Bahn bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen sich ergebende 
Guthaben. 
Es darf jedoch auf das letztere bis zum Schlusse des Jahres 1870 vorerst nur so- 
viel abgehoben werden, als zur Bewerkstelligung der dem Königlichen Staatsfiscus 
noch auf gedachtes Jahr zu leistenden Zahlungen an zurückzuerstattendem Capitale 
und an Zinsen erforderlich ist.
        <pb n="54" />
        — 14 — 
Der nach Abschluß der Betriebsrechnung sich ergebende Ueberschuß fließt der Gesell— 
schaftscasse ungeschmälert zu. 
12. 
Das Finanzministerium erklärt sich bereit, diejenigen Dividendenscheine des Jahres 
1870, welche bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkte bei der Seiten der Gesell- 
schaft bezeichneten Stelle nicht eingelöst worden sind, gegen Einzahlung des entsprechen- 
den Betrags bei einer seiner Zeit zu bestimmenden fiscalischen Casse einlösen zu lassen, 
wogegen dann nach Ablauf der Verjährungszeit die unabgehoben gebliebenen Beträge 
der Staatscasse verbleiben. 
13. 
Die Vertreter der Gesellschaft übernehmen die Verpflichtung, dafür Sorge zu 
tragen, daß unmittelbar nach Schluß der behufs Auflösung der Gesellschaft annoch 
einzuberufenden Generalversammlung die Firma der Gesellschaft im betreffenden Han- 
delsregister gelöscht wird. 
14. 
Alle durch Ausführung dieses Vertrags erwachsenden Kosten, Stempelabgaben 
u. s. w. übernimmt der Staatsfiscus zur alleinigen Vertretung. 
15. 
Beide Theile verzichten auf alle weiteren gegenseitigen Ansprüche und erklären sich 
durch gegenwärtigen Vertrag wechselseitig befriedigt. 
Dresden und Zittau, am 8. December 1870. 
Königl. Sächs. Finanzministerium. Directorium und Ausschuß der 
» Löbau-Zittauer Eisenbahn- 
v. Friesen. gesellschaft. 
Christian Eduard Erner. 
Daniel Eduard Helfft. 
Wilhelm Adolph Opitz. 
Wilhelm Ferdinand Alerander 
Stremel, Vorsitzender des Aus- 
schusses. 
Ludwig Otto Ginsberg, stellvertreten- 
der Vorsitzender des Ausschusses. 
Heydenreich.
        <pb n="55" />
        — 156 — 
7. Bekanntmachung, 
die Verwaltung der Löbau-Zittauer Eisenbahn betreffend; 
vom 8. Februar 1871. 
Nochdem in Folge des mittelst Allerhöchsten Decrets vom 31. vorigen Monats be- 
kannt gemachten Vertrags die Löbau-Zittauer Eisenbahn vom 1. Januar dieses Jahres 
an in das Eigenthum des Staates übergegangen ist, hat das Finanz-Ministerium die 
Leitung des Betriebs auf dieser Eisenbahn 
der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
übertragen. 
Die Verwaltung erfolgt von diesem Zeitpunkte ab für Rechnung der Staatscasse, 
ohne daß in der Organisation des Stations= und sonstigen Betriebsdienstes eine Aender- 
ung eintritt. 
Das Betriebsreglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 1. Oc- 
tober 1870, sowie die für die Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen erlassenen 
Specialbestimmungen für Personen-, Gepäck-, Fahrzeug-, Thier= und Güterbeförderung 
kommen auch fernerhin bei dem Betriebe der Löbau-Zittauer Bahn in Anwendung. 
Nicht minder behalten bis auf Weiteres die mit den Tarifen der Staatseisenbahnen 
veröffentlichten Tarife für die Löbau-Zittauer Eisenbahn ihre Gültigkeit. 
Dresden, am 8. Februar 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
&amp; 8. Verordnung, 
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung betreffend; 
vom 2. Februar 1871. 
Zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Dop- 
pelbesteuerung (Seite 119 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870) wird hiermit Fol- 
gendes verordnet:
        <pb n="56" />
        Zu § 1 des 
Gesetzes. 
1. Durch das im Eingange gedachte Bundesgesetz sid vom- Anfange laufenden 
Jahres ab 
die nebereinkunt zwischen Sachsen und Preußen wegen Wesektem der dop- 
pelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen vom 16. April 1869 
nebst Schlußprotocoll von demselben Tage (Seite 19 des Gesetz- und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1870), 
§ 3 des Gesetzes, einige Zusätze zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen 
betreffend, vom 18. Februar 1870 (Seite 18 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1870), 
§2 der zu nurgedachtem Gesetze erlassenen Ausführungsverordnung vom 18. 
Februar 1870 (Seite 27 idic.), 
ingleichen 
alle sonstigen, dem obgedachten Bundesgesetze entgegenstehenden Bestimmungen 
der die hierländische Gewerbe= und Personalsteuer betreffenden Gesetze und Ver- 
ordnungen 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
#622. Nachdem das Bundesgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung auch 
in dem Königreiche Württemberg, im Großherzogthume Baden und in den südlich vom 
Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen eingeführt worden ist, so leidet 
dasselbe nunmehr auch auf alle Angehörigen der Deutschen Bundesstaaten, mit Aus- 
nahme von Bayern, welche in hiesigen Landen ihren Wohnsitz genommen haben oder 
daselbst sich aufhalten (§ 2, Abs. 1 des Gesetzes), Anwendung. 
Ueberhaupt sind überall da, wo das Gesetz von „Norddeutschen“ spricht, darunter 
nicht nur diese, sondern auch die Angehörigen der übrigen vorgenannten Bundesstaaten 
zu verstehen. 
3. 1. Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen bei in hiesigen Landen sich 
aufhaltenden Angehörigen anderer Deutschen Bundesstaaten (§ 2) auf die Absicht der 
dauernden Beibehaltung einer Wohnung zu schließen und daraus die Ergreifung des 
hierländischen Wohnsitzes zu folgern ist, wird zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Ortsabschätzungscommissionen nach den in den einzelnen Fällen vorliegenden thatsäch- 
lichen Verhältnissen überlassen. 
Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen die Wohnsitzergreifung nicht 
als ganz zweifellos erscheinen sollte, mit der hierländischen Besteuerung so lange zu 
verfahren, als nicht von der betreffenden Person nachgewiesen wird, daß sie in einem 
anderen Deutschen Bundesstaate (§ 2) einen Wohnsitz habe und daselbst zu den directen 
persönlichen Steuern beigezogen sei.
        <pb n="57" />
        — 17 — 
2. Das Einkommen der Gewerbsgehülfen, Arbeiter und Dienstboten ist, insoweit 
es nicht aus Liegenschaften fließt, lediglich da, wo die betreffende Person ihren Wohnsitz 
hat, der Besteuerung unterworfen. 
84. 1. Die in Diensten des Deutschen Bundes stehenden Militär= und Civil- 
personen, welche in einem der § 2 genannten Bundesstaaten ihren dienstlichen Wohnsitz 
haben, sind an dem Orte dieses Wohnsitzes nicht blos wegen ihrer aus der Bundescasse 
fließenden Dienstbezüge, sondern auch wegen ihres übrigen Einkommens, soweit es nicht 
aus in einem anderen Bundesstaate (§ 2) gelegenem Grundbesitze oder einem daselbst 
betriebenen Gewerbe herrührt, steuerpflichtig, wogegen bei Personen, welche im Dienste 
eines dieser Bundesstaaten stehen, aber in einem anderen Bundesstaate ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben, das aus der Staatscasse des Bundesstaats, von welchem sie angestellt 
sind, fließende Diensteinkommen, ebenso wie etwaiges Einkommen aus Grundstücken 
oder Gewerben, welche in einem anderen Bundesstaate (§ 2) gelegen sind oder daselbst 
betrieben werden, im Lande des dienstlichen Wohnsitzes von der Besteuerung aus- 
geschlossen ist. 
2. Die auf dem Grundsatze der Exterritorialität beruhende Steuerbefreiung der 
Gesandten und consules missi ist nicht aufgehoben, daher auf Gesandte, Geschäfts- 
träger und Handelsconsuln, welche von einem anderen Bundesstaate (8 2) in hiesigen 
Landen beglaubigt sind, die Bestimmungen im § 6, Punkt 2 und 3 des Gewerbe= und 
Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 (Seite 27 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1850) auch noch fernerhin Anwendung erleiden. 
§b5 1. Die hier getroffene Bestimmung leidet auch auf das Gewerbe im Um- 
herziehen Anwendung, daher Angehörige der anderen Bundesstaaten (§ 2), welche 
dieses Gewerbe in hiesigen Landen betreiben, zur Gewerbesteuer nach Maßgabe der 
Vorschriften in §§ 1 und 2 des Gesetzes, einige Zusätze zu den Gewerbe= und Personal- 
steuergesetzen betreffend, vom 18. Februar 1870 und § 1 der zugehörigen Ausführungs- 
verordnung von demselben Tage (Seite 16 und 22 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1870) auch noch fernerhin beizuziehen sind. 
2. Dividenden, welche von gewerblichen Actienunternehmungen gezahlt werden, 
sind in der Hand der Actionäre nicht dem vom Gewerbsbetriebe herrührenden Ein- 
kommen beizuzählen und daher hinsichtlich der Besteuerung nicht nach § 3, sondern nach 
8§ 1 und 2 des Gesetzes zu beurtheilen. 
66. Die hier getroffene Bestimmung erstreckt sich nur auf solche Dienstbezüge, 
einschließlich der Wartegelder und Pensionen, welche aus der Staatscasse eines 
der § 2 genannten Bundesstaaten gezahlt werden, nicht aber auf solche Bezüge, welche 
aus den Staatscassen anderer Staaten, oder von Gemeinden, Corporationen oder 
von Privatpersonen gewährt werden. 
1871. 3 
Zu 8 2 des 
Gesetzes. 
Zu § 3 des 
Gesetzes. 
Zu § 4 des 
Gesetzes.
        <pb n="58" />
        — 18 — 
#&amp;#. Personen, welche nicht in Sachsen, aber in einem der übrigen 8 2 benann— 
ten Bundesstaaten die Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch in hiesigen Landen ohne Er- 
greifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweiges Aufenthalt genommen haben und auf 
Grund des Bundesgesetzes gänzliche oder theilweise Befreiung von der hierländischen 
Personalsteuer in Anspruch nehmen wollen, haben solches, so lange das dießjährige Ge- 
werbe= und Personalsteuer-Cataster ihres Wohnorts noch in der Aufstellung begriffen 
ist, bei der Orts-Abschätzungscommission schriftlich anzuzeigen. 
Der Zeitpunkt, bis zu welchem solche Anzeigen noch zulässig sind, wird für die 
großen und Mittelstädte noch besonders bekannt gemacht werden. 
Insofern jedoch von Staatsangehörigen des Königreichs Preußen bereits bei der vor- 
jährigen Catastration oder im Reclamationswege Nachweise beigebracht worden, welche 
für die Zubilligung der Befreiung von der hierländischen Personalsteuer auch nach Maß- 
gabe des Bundesgesetzes genügend sind, bedarf es einer neueren Anzeige nicht. 
Obige Anzeigen müssen enthalten: 
a) den vollständigen Namen und den Wohnort der betreffenden Person, 
b) die Brandcataster= oder Straßennummer des Hauses, wo die Wohnung ge- 
nommen worden ist, 
c) den Nachweis, daß die betreffende Person in einem anderen Bundesstaate (8 2) 
einen Wohnsitz im Sinne von § 1 des Bundesgesetzes besitze und daselbst zu 
den persönlichen directen Steuern beigezogen sei, 
d) dafern die betreffende Person in hiesigen Landen ihren Wohnsitz genommen, je- 
doch Einkommen aus Grundstücken und Gewerben, welche in einem anderen 
Bundesstaate (§ 2) gelegen sind oder daselbst betrieben werden, ingleichen aus 
Gehalten, Wartegeldern oder Pensionen, welche aus der Casse eines anderen 
dieser Bundesstaaten gezahlt werden, zu beziehen hat, die Angabe des jährlichen 
Betrags dieses Einkommens, getrennt je nach der Gattung desselben, 
und 
) sofern auch noch Einkommen aus anderen Quellen, wie z. B. aus ausgeliehenen 
Capitalien, Creditpapieren, Actien, Leibrenten 2c., bezogen wird, auch noch die 
Angabe des jährlichen Betrags dieser Einkünfte und zwar getrennt von dem 
übrigen Einkommen. 
Die Ortsabschätzungscommission hat die an sie gelangenden Anzeigen zu prüfen, 
nach Befinden näheren Nachweis zu erfordern und darüber nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in dem Bundesgesetze pflichtmäßige Entschließung zu fassen. 
Insoweit aber solche Anzeigen fristgemäß nicht eingereicht werden, oder der begehrte
        <pb n="59" />
        — 19 — 
nähere Nachweis nicht beigebracht wird, ist die Beiziehung nach den zeitherigen Be— 
stimmungen ohne Rücksicht auf das Bundesgesetz zu bewirken. 
Es ist aber auch nach Verfluß obigen Zeitraums den betreffenden Personen ge— 
stattet, zur Erlangung der ihnen nach dem Bundesgesetze zustehenden Steuerbefreiung 
nach Bekanntmachung des ihnen für laufendes Jahr angelegten Steuerbeitrags den 
Reclamationsweg einzuschlagen, und es wird bei geführtem Nachweise auf diesem Wege 
die zustehende Befreiung nachträglich zugebilligt werden. 
Die Reclamation mit Nachweis ist jedoch binnen der im § 26, 1 des Gewerbe- 
und Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 (Seite 38 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1850) vorgeschriebenen dreiwöchigen Präclusivfrist bei 
Verlust des Rechtsmittels bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
§#.n Die Beiziehung von Personen zur hierländischen Personalsteuer, welche nicht 
in einem der § 2 benannten Bundesstaaten die Staatsangehörigkeit besitzen und in 
hiesigen Landen ohne Ergreifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweigs Aufenthalt ge- 
nommen haben, hat auch fernerhin ganz nach den Bestimmungen im § 3 des Er- 
gänzungsgesetzes vom 10. März 1868 und § 3 der zugehörigen Ausführungsverord- 
nung von demselben Tage (Seite 178 und 185 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1868) zu geschehen. 
Dresden, den 2. Februar 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Wolf. 
  
9. Bekanntmachung, 
die Verleihung des Rechtes der Maturitätsprüfung an die Realschule in Zwickau 
betreffend: 
vom 2. Februar 1871. 
Des unterzeichnete Ministerium hat nach vorgängiger vorschriftmäßiger Revision die 
Realschulanstalt zu Zwickau als Realschule 1ster Ordnung anerkannt und derselben von 
Ostern 1872 an das Recht der Maturitätsprüfung in der Abschnitt VI, § 99 #g. 
des Regulativs für die Realschulen und dem Nachtrage dazu vom 2. December 1870 
vorgeschriebenen Maße und mit den für die Reifezeugnisse der Realschulen Ister Ord- 
3
        <pb n="60" />
        nung zugestandenen Wirkungen und Vergünstigungen verliehen, was den Bestimmungen 
der Verordnung vom 2. Juli 1860 gemäß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 2. Februar 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler. 
  
M 10. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Oschatz betreffend; 
vom 11. Februar 1871. 
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Oschatz, unter Zu— 
stimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen Anleihe von 
Fünfundsechzig Tausend Thalern —- —— 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden 
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden 
Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine 
nebst Zinsleisten und Zinsscheinen die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 11. Februar 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
&amp; 11. Bekanntmachung, 
einige Abänderungen des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze 
über das Postwesen des Norddeutschen Bundes betreffend; 
vom 13. Februar 1871. 
Des von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes unter dem 11. December 1867 er- 
lassene, unter dem 23. December 1867 für das Königreich Sachsen bekannt gemachte
        <pb n="61" />
        — 21 — 
Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes hat einige 
weitere Abänderungen erfahren, welche nachstehend für das Königreich Sachsen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Dresden, am 13. Februar 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Berlin, den 3. Februar 1871. 
Des unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das Post- 
wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne Abänder- 
ungen, welche auf Grund der Vorschrift im § 57 des angeführten Gesetzes nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Im §4, betreffend die Begleitbriefe bei Packeten, tritt als letzter Satz im Abs. J 
hinzu: 
Auch die Correspondenzkarten können als Begleitbriefe verwendet werden. 
Im 85, betreffend die Erfordernisse eines Begleitbriefes, erhalten die Abs. II und 
III folgende Fassung: 
II. Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Abdrucke 
desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung 
des Packets benutzt ist. 
III. Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- 
oder Stempelabdrucke nicht versehen zu werden. 
Im 10, betreffend den Verschluß, treten in Stelle der Abs. III bis V die folgen- 
den Abs. III bis VII: 
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel 
oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert 
erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der 
Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus 
Papier oder einem ähnlichen festeren Material hergestellt werden. Auch bei
        <pb n="62" />
        anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese 
mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, daß 
dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, 
bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben. 
VI. Ingleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen und In— 
strumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel- 
oder Plombenverschluß angenommen werden. 
VII. In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthangabe die obigen 
Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß ander- 
weitig nicht hergestellt ist, muß ein Siegel- oder Plombenverschluß stattfinden. 
Als § 13a, betreffend die Correspondenzkarten, tritt hinzu: 
13a. 
Correspondenz- I. Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung der 
karten. Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehn- 
ung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mit- 
theilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonstigem färbenden Material 
geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Mit- 
theilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. 
hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. 
Der Absender braucht sich nicht zu nennen. 
II. Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, sowie 
bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare 
sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Correspondenzkarten 
darstellenden Freimarke beklebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Ver- 
kehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden For- 
mulare mit den entsprechenden Marken beklebt zum Verkaufe an das Publikum 
bereit gehalten. 
III. Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der Betrag der 
aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich ge- 
liefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch unbeklebte Formulare 
in Partien von wenigstens 5 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird 
der durchschnittliche Selbstkostenpreis berechnet. 
IV. Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auf die 
Correspondenzkarten anwendbar.
        <pb n="63" />
        — 23 — 
V. Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte vor der 
Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauchbar werden sollte, so wird 
die Post den Umtausch desselben gegen ein unverletztes mit der entsprechenden 
Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken. 
VI. Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. 
Im § 14, betreffend die Drucksachen, erhält der Abs. II folgende Fassung: 
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, 
oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert 
werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe 
abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, 
deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden 
kann. 
Im § 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Abs. III folgende Fassung: 
III. Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten, sowie bei 
den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare sind 
bereits mit der die Postanweisungsgebühr darstellenden Freimarke beklebt. 
Bei Entnahme der Formulare zu Postanweisungen ist nur der Betrag der auf- 
geklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich ge- 
liefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten auch unbeklebte Formulare in 
Partien von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird 
für jedes Hundert der durchschnittliche Selbstkostenpreis berechnet. 
Der Abs. XV kommt in Wegfall. 
Im § 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Satz in dem 
Abs. IV, welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und mit dem Worte 
„behalten“ endigt, in Wegfall. 
Im § 30 erhalten die Abs. III bis VI, betreffend den Umfang der Annahme 
von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, folgende Fassung: 
III. An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer 
Postorte angenommen. 
Im 8 33, betreffend die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w., 
kommt im Abs. IV der Passus unter 4 in Wegfall. 
In der Anlage des Reglements treten hinzu: 
8 Ia. 
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der Entfern— Corte pondenz- 
ung pro Stück 1 Sgr., bezw. 3 Kr. arten.
        <pb n="64" />
        Nebengebühr 
für die von den 
Landbrief- 
trägern einge- 
sammelten, zur 
Weitersendung 
bestimmten 
Gegenstände. 
Verfügungen 
oder Schreiben 
mit Behändig- 
ungsscheinen. 
— 24 — 
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an 
den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche 
Briefe behandelt. 
S Xla. 
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen ein- 
gesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen mit 
Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung 
durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach 
einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto- 
und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 1 Sgr., bezw. 2 Kr., welche 
im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
Der zweite Absatz des § IV der Anlage des Reglements erhält folgende Fassung: 
Für die bei der Abgabe-(Distributions-) Postanstalt eingelieferten Post- 
anweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts= oder Land- 
briefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Betrags, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung gebracht. 
Der § VIII erhält folgende Fassung: 
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder Schreiben 
mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) werden erhoben: 
1. das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung, 
2. eine Insinuationsgebühr von 1 Sgr., bezw. 4 Kr., 
3. das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins, 
4. von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der Bestellung durch den 
Landbriefträger außerdem ein Landbriefbestellgeld von 1 Sgr., bezw. 
2 Kr. 
Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Post- 
anstalt gerichteten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) 
kommen in Ansatz: 
A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 
1. die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt, 
2. eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr., bezw. 4 Kr. 
B. Nach dem Landbestellbezirke: 
ein Landbriefbestellgeld von 1 Sgr., bezw. 2 Kr., 
2. eine Insinuationsgebühr von 1 Sgr., bezw. 4 Kr. 
—
        <pb n="65" />
        Die Porto= bezw. sonstigen Beträge für einen Brief mit Behändigungsschein 
müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten ent- 
richtet werden. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
. 12. Deeret 
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Wilsdruff; 
vom 15. Februar 1871. 
Nochdem Se. Majestät der König, auf Vortrag des Justizministeriums, die im 
2. Absatze von § 21 des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Wilsdruff vom 
23. Mai 1870 getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Be- 
stimmung über Verlust von Entschädigungs= und Vergütungsansprüchen für gewährtes 
Naturalquartier Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimm- 
ung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Dresden die Bestätigung 
gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 15. Februar 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
v. Brandenstein. 
  
Eckelmann. 
Einquartierungs-Regulativ für die Stadt Wilsdruff. 
22. 2. 
7# 21. Entschädigungs= oder Vergütungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, 
sowie alle Nachforderungen sind zur Vermeidung der Verjährung innerhalb der im 
§ 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 vorgeschriebenen einjährigen Frist beim 
1871. 4
        <pb n="66" />
        — 26 — 
Stadtrathe anzumelden. Gegen diese Präclusivfrist findet Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand nicht statt. 
Alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines Jahres nach 
dem Ablaufe der zu deren Erhebung vom Stadtrathe anberaumten und unter Hinweis- 
ung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden Em- 
pfängern nicht erhoben worden sind, fallen der Stadtcasse zu. 
  
13. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von den Vertretern der allgemeinen Krankenunterstützungs- 
und Begräbnißcasse zu Frauenstein für diese Casse erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 15. Februar 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der allgemeinen 
Krankenunterstützungs- und Begräbnißcasse zu Frauenstein auf Ansuchen ihrer Vertreter 
diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden ab— 
gedruckten Bestimmung des Regulativs dieser Casse enthalten ist, zugestanden hat, so 
wird Solches hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 15. Februar 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die allgemeine Krankenunterstützungs und Begräbnißcaffe zu Frauenstein. 
ꝛc. 2. 
Keschignahme 15. Die von der Casse zu gewährenden Unterstützungen können weder mit 
5l rerunt 
von unterstuir Beschlag belegt, noch vor der Versallzeit an andere Personen abgetreten werden. 
ungen.
        <pb n="67" />
        — 27 — 
&amp; 14. Verordnung, 
die Ernennung der Commissare zu den bevorstehenden Reichstagswahlen betreffend; 
vom 16. Februar 1871 
Nachdem bereits durch die Verordnung vom 28. vorigen Monats die auf den 3. März 
dieses Jahres festgesetzte Vornahme der Wahlen für den Deutschen Reichstag zur öffent— 
lichen Kenntniß gebracht worden ist, hat das Ministerium des Innern nunmehr zu 
Wahlcommissaren für die Wahlkreise des Landes die nachstehend unter O verzeichneten 
Personen ernannt, was hierdurch bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 16. Februar 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Zu Commissaren für die Wahlen zum Deutschen Reichstage werden bestellt 
Forwerg. 
für den 
I. Wahlkreis der Regierungsrath Schäffer in Bautzen, 
I. " Gerichtsamtmann von Gottschalck in Lövau, 
III. - Regierungsrath Edelmann in Bautzen, 
IV. Königsheim hier, 
V. - Oberbürgermeister Pfotenhauer hier, 
VI. — Gerichtsamtmann, Hofrath Heink hier, 
VII. - - - Dr. Springer in Meißen, 
VIII. Amtshauptmann von Koppenfels in Pirna, 
IX. Gerichtsamtmann Hertel in Freiberg, 
X. O Regierungsrath Martens, z. Z. in Döbeln, 
Xl. - -Ger1chtsamtmann1)i. Osterloh in Grimma, 
XII. Bürgermeister Dr. Koch in Leipzig, 
XIII. — Amtshauptmann Dr. Platzmann in Leipzig, 
XIV. — von Ehrenstein in Rochlitz, 
XV. Gerichtsamtmann Clauß in Mittweida, 
XVI. Bürgermeister Müller in Chemnitz,
        <pb n="68" />
        — 28 — 
XVII. Wahlkreis der Amtshauptmann Canzleidirector von Zahn in Glauchau, 
XVIII. Regierungsrath Gumprecht i in Zwickau, 
XIX. Oertel in Zwickau, 
XX. Gerichtsamtmann Müller in Lengefeld, 
XXI. — — Bach in Annaberg, 
XXII. — Keller in Auerbach, 
XXIII. . Amtshauptmann Graf Münster in Plauen. 
  
  
Letzte Absendung: am 27. Februar 1871.
        <pb n="69" />
        — 29 — 
Gesctz-und Verorduungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 19871. 
  
  
  
  
  
  
  
&amp; 15. Urkunde 
über die Stiftung eines Erinnerungskreuzes für die Jahre 152# 
18717 
vom 6. März 1871. 
W#, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun kund und zu wissen: 
Während des nun beendeten Krieges haben in allen Classen der Bevölkerung Männer 
und Frauen im patriotischen Aufschwunge gewetteifert, die Leiden des Krieges zu 
mildern. 
Um nun Denen, welche sich um die Krankenpflege besonders verdient gemacht, oder 
durch andere hochherzige und aufopfernde Handlungen während des Krieges ausgezeichnet 
und ihren patriotischen Sinn bewährt haben, einen Beweis Unserer Anerkennung und 
Unserer Dankbarkeit zu geben, haben Wir die Stiftung eines Erinnerungskreuzes be- 
schlossen, welches ohne Unterschied an Männer, Frauen und Jungfrauen verliehen 
werden kann. 
Dasselbe soll aus einem broncenen achtspitzigen Kreuze bestehen, welches auf der 
Vorderseite Unsere Namenschiffre mit der Krone, auf der Rückseite die Jahreszahlen 
1372 zeigt, und an einem weißen, mit 3 grünen Streifen der Länge nach durch- 
zogenen Bande nach den inländischen Orden und Ordensmedaillen auf der linken Brust 
getragen werden. 
Den mit diesem Erinnerungskreuze Beliehenen wird an Stelle eines besonderen 
Decrets ein Exemplar dieser Stiftungsurkunde ausgehändigt. 
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden 
auch auf dieses Erinnerungszeichen Anwendung. 
1871. 5
        <pb n="70" />
        — 30 — 
Nach dem Ableben der Inhaber verbleibt das Erinnerungskreuz im Besitze der 
Familie. 
Dresden, am 6. März 1871. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein, 
Ordenscanzler. 
Wilhelm Bär, 
Ordenssecretär. 
  
16. Urkunde 
über die Stiftung des Sidonien-Ordens; 
vom 14. März 1871. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 2c. 
haben beschlossen, zum Andenken an die Stammmutter der Albertinischen Linie des 
Hauses Sachsen, Sidonie, die fromme Gemahlin Herzog Albrecht des Beherzten, und 
in dankbarer Erinnerung an das segensreiche Wirken vieler Frauen und Jungfrauen 
im Krieg und Frieden auf dem Gebiete der freiwillig helfenden Liebe, zur öffent- 
lichen Auszeichnung solcher zwar stillen, aber patriotischen Handlungen, und zugleich zur 
Ermunterung für künftige Zeiten, einen Orden zu stiften, welcher die Benennung 
„Sidonien-Orden“ führen soll. 
Zu Ausführung dieser Absicht haben Wir den für Unseren Verdienstorden bestehen- 
den Ordensrath, welcher in gleicher Weise auch für diesen neuen Orden in Wirksamkeit 
tritt, beauftragt, Uns einen Statutenentwurf vorzulegen, und nachdem Wir demselben 
Unsere Genehmigung ertheilt haben, bringen Wir die Statuten im Anschlusse unter □ 
zur öffentlichen Kenntniß, und verordnen zugleich, daß denselben allenthalben nach- 
gegangen werde, wollen auch, daß selbige von Unseren Nachfolgern in der Regierung 
getreulich gehalten und geschützt werden. 
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtige Stiftungsurkunde eigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 14. März 1871. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
        <pb n="71" />
        Statuten 
des Königlich Sächsischen Sidonien-Ordens; 
vom 31. December 1870. 
SI. 
Das Recht der Verleihung des zum Andenken an die Stammmutter der 
Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Sidonie, gestifteten Ordens steht 
ausschließend dem Könige zu. 
82. 
Der Orden wird nur für die von dem weiblichen Geschlechte auf dem Gebiete der 
freiwillig helfenden Liebe im Krieg oder im Frieden erworbenen besonderen Verdienste 
verliehen. 
83. 
Die Verleihung des Ordens geschieht ohne Rücksicht auf verheiratheten oder ledigen 
Stand. In der Regel können den Orden nur solche Personen erhalten, welche dem 
Vaterlande durch Geburt oder Verheirathung angehören, oder sonst nationalisirt sind. 
Ausnahmsweise kann die Verleihung des Ordens auch an Ausländerinnen erfolgen, 
welche auf des Königs und des Staates Erkenntlichkeit einen besonderen Anspruch er— 
langt haben. 
84. 
Das Ehrenzeichen des Ordens besteht in einem achtspitzigen weißemaillirten Kreuze 
mit goldenen Kanten und mit einer gekrönten Agraffe mit der Namenschiffre S. Das 
mit acht goldenen Rautenblättern besetzte Mittelschild zeigt auf der Vorderseite das 
Bildniß der Herzogin Sidonie in Gold im dunkelblau umrahmten weißen Felde mit 
der Umschrift Sidonia, auf der Kehrseite im weißen Felde das Sächsische Wappen 
und unter demselben im dunkelblauen Rande das Stiftungsjahr 1870. 
l 5. 
Das Ordenszeichen wird von den Mitgliedern des Ordens an einer Schleife von 
gewässertem violetten, mit zwei weiß-grünen Streifen der Länge nach durchzogenen 
Bande auf der linken Brust getragen. 
86. 
Die Verleihung des Ordens mit der Erlaubniß, denselben an einem breiten Ordens— 
5 k
        <pb n="72" />
        — 32 — 
bande, nach Art der Großkreuz-Decoration der inländischen Orden, zu tragen, wird 
als außerordentliche persönliche Auszeichnung hiermit ausdrücklich vorbehalten. 
87. 
Ueber die Verleihung des Ordens wird ein von dem Könige gezeichnetes, von dem 
Ordenscanzler contrasignirtes Decret ausgefertigt, welches die mit dem Orden Be— 
gnadigte nebst einem Exemplare der Statuten ausgehändigt erhält. 
88. 
Das verliehene Ordenszeichen verbleibt bei dem Tode der Inhaberin in dem Be— 
sitze ihrer Familie. 
89. 
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden 
auch auf den gegenwärtig gestifteten Orden Anwendung. 
Dresden, am 31. December 1870. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein, 
Ordenscanzler. 
  
Wilhelm Bär, 
Ordenssecretär. 
  
17. Verordnung, 
den Vertrieb von Druckformularen für die Polizei= und Verwaltungsbehörden 
betreffend; 
vom 27. Januar 1871. 
Zu weiterer Vereinfachung der Geschäfte und thunlichster Vermeidung von Portoauf— 
wand hat das Ministerium des Innern Folgendes beschlossen: 
# 1. Dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot wird außer dem Vertriebe der im § 1 
der Verordnung vom 18. Juli vorigen Jahres (Seite 269 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1870) aufgeführten Formulare auch der Vertrieb nachstehender 
Drucksachen überwiesen, nämlich:
        <pb n="73" />
        — 33 — 
1. der Formulare zu Leichenbestattungsscheinen, 
2. der Instructionen für Leichenfrauen, 
3. der Belehrungen für Hebammen (die Taufe der Neugeborenen und die Augen— 
entzündungen der Neugeborenen betreffend), 
4. der Impftabellen, 
5. der Impfscheine, 
6. der nach § 3 A der Verordnung vom 12. Juli 1863 bei Zuführung Geistes- 
kranker in die Landes-Heil= und Versorganstalten zu verwendenden Fragebogen, 
7. der Fragebogen als Grundlage zur ärztlichen Begutachtung blödsinniger Kinder 
bei ihrer Aufnahme in Hubertusburg, 
8. der Verzeichnisse für die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen, 
9. der Formularberichte für Einlieferung eines verwahrlosten Kindes in eine 
Landes-Erziehungs= und Besserungsanstalt. 
§&amp; 2. Die Bestellung auf diese Formulare, welche sämmtlich an die bestellenden 
Behörden unentgeltlich abgegeben werden, ist gleichzeitig mit der in Gemäßheit der 
Verordnung vom 18. Juli 1870 § 3 spätestens am 1. October jeden Jahres erfolgen- 
den Bestellung zu bewirken und auszuführen. Die bestellenden Behörden haben sich 
hierbei bis zu der Zeit, wo die im § 2 der Verordnung vom 18. Juli 1870 erwähnten 
Bestellzettel verbraucht sein werden, und ein vervollständigter Abdruck derselben her- 
gestellt werden kann, des Nachtrags zu diesen Bestellzetteln zu bedienen, welcher beim 
Gendarmerie-Wirthschaftsdepot auf demselben Wege, wie die Bestellzettel selbst, aus- 
gegeben wird, und in derselben Weise, wie die letzteren, auszufüllen ist. 
§#3. Bei der Bestimmung im § 3 der Verordnung vom 18. Juli 1870, daß die 
Einsendung des Bestellzettels nebst dem Quittungsduplicat portofrei zu erfolgen hat, 
bewendet es auch ferner, soweit dieselbe mittelst Briefpostsendung geschehen kann; bei 
Packet= und Werthsendungen dagegen ist der Vorschrift im § 1b der Verordnung vom 
14. December 1869, nach welcher das Porto für dergleichen Sendungen im amtlichen 
Verkehr vom Empfänger zu tragen ist (Seite 335 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869), nachzugehen. 
&amp; 4. Die Bezirksärzte haben die unter 1 bis 7 aufgeführten Formulare unmittelbar 
von dem Gerichtsamte ihres Wohnorts oder beziehendlich, soweit sie städtische Bezirks- 
ärzte sind, bei dem betreffenden Stadtrathe zu entnehmen und diesen Behörden in der 
Zeit vom 1. bis 15. September jeden Jahres ihren Jahresbedarf an Formularen für 
den ganzen Medieinalbezirk behufs der bis zum 1. October gleichzeitig mit zu be- 
wirkenden Bestellung anzuzeigen.
        <pb n="74" />
        — 34 — 
Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Formulare unter 3 auch ferner bei der 
Vorschrift, daß dieselben von den Bezirksärzten an die Hebammen vertheilt werden. 
Dresden, am 27. Januar 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Mutze. 
  
AM. 18. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer von dem Vorschußvereine zu Blankenau, eingetragener 
Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 22. Februar 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium auf Ansuchen des in 
das Handelsregister eingetragenen Vorschußvereins zu Blankenau, eingetragener Ge— 
nossenschaft, die im 8 13 der Statuten dieses Vereins getroffene Bestimmung, welche 
dahin geht, daß, wenn von einem Mitgliede desselben zur Sicherstellung des erhaltenen 
Vorschusses Staats- und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand 
deponirt worden sind, der Verein auch im Falle der Eröffnung des Concurses zum 
Vermögen des Verpfänders das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen, behalten, 
beziehendlich nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags das Pfand an die Concurs- 
masse abzuliefern verpflichtet sein soll, mit Rücksicht auf die hierin enthaltene Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen genehmigt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift 
gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 22. Februar 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
        <pb n="75" />
        — 35 — 
19. Bekanntmachung, 
eine der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Mylau 
bewilligte Rechtsvergünstigung betreffend; 
vom 24. Februar 1871. 
S. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, der allgemeinen Krankenunter- 
stützungs= und Begräbnißcasse zu Mylau diejenige Ausnahme von dem bestehenden 
Rechte, welche in dem nachstehend abgedruckten § 15 des bestätigten Regulativs für die 
genannte Casse enthalten ist, zu bewilligen, was andurch zur Nachachtung für Alle, die 
es angeht, andurch bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 24. Februar 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
15 
des Regulativs für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse 
zu Mylau. 
Die von der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu gewähren- 
den Unterstützungen können weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit an 
andere Personen abgetreten werden. 
  
  
Letzte Absendung: am 22. März 1871.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
Z. Stück vom Jahre 1871. 
e 20. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine für Reudnitz und Um- 
gegend zu Reudnitz erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 20. März 1871. 
  
  
  
  
  
  
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen— 
schaftsregister eingetragenen Spar- und Vorschußvereine für Reudnitz und Umgegend 
zu Reudnitz auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der 
im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, 
zugestanden hat, wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, vor- 
schriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 20. März 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins für Reudnitz und Umgegend. 
2. 2c. 
44. 
2. 2. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags und Rückgabe des Pfandscheins abzuliefern; erfolgt diese Zahlung 
nicht, so ist der Director befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu realisiren und nur den 
Ueberschuß zur Masse abzugeben. 
2c. 2c. 
1871. 6
        <pb n="78" />
        — 38 — 
&amp; 21. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von den Gemeinden Langenchursdorf, Falken und Callen- 
berg für die von ihnen errichteten allgemeinen Kranken= und Begräbnißcassen für 
Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 20. März 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium den drei Gemeinden 
Langenchursdorf, Falken und Callenberg die von denselben für die von ihnen, je für 
ihren Gemeindebezirk, errichteten allgemeinen Kranken- und Begräbnißcassen für Ge— 
werbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten erbetene Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen, welche darin besteht: 
daß die zu gewährenden Unterstützungen nicht mit Beschlag belegt, auch nicht 
vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten werden dürfen, 
zugestanden hat, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch 
vorschriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 20. März 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
I 22. Bekanntmachung, 
eine theilweise Aenderung der Bestimmungen in 9§§ 53 fg. der Verordnung, die 
strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei 
auf der Elbe betreffend, vom 2. Januar 1864 betreffend; 
vom 21. März 1871. 
De Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe ist von den unterzeichneten Ministerien 
auf Ansuchen der Gebrauch der Dampfpfeife zu Signalen für die Scchsische Elbstrecke 
unter Vorbehalt des Widerrufs dergestalt gestattet worden, daß ein langer Pfiff: 
Achtung! Jeder auf seinen Posten, drei kurze Pfiffe: die Maschine stoppt! bedeuten. 
Da diese Erlaubniß eine theilweise Aenderung der Bestimmungen in §§ 53 fg. 
der Verordnung, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt
        <pb n="79" />
        — 39 — 
und Flößerei auf der Oberelbe betreffend, vom 2. Januar 1864 enthält, so wird sie 
hierdurch zur Kenntniß der Elbstromgerichte und der sonst Betheiligten gebracht. 
Dresden, den 21. März 1871. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister: 
v. Broizem. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Hartmann. 
&amp; 23. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen 
Staatseisenbahn bei Crimmitschau betreffend; 
vom 21. März 1871. 
Da behufs der Einführung des neuen Signalsystems für die Staatseisenbahnen auf 
der Linie Leipzig-Hof die Verlegung des zeither auf dem Bahnhofe zu Crimmitschau 
befindlichen Bahnwärterpostens an den Uebergang bei Station Nr. 1208 der gedachten 
Staatseisenbahn und die Erbauung eines Bahnwärterhauses daselbst erforderlich ist, so 
wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund 82 
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender 
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet wie folgt: 
&amp; 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bei Crimmitschau in 
Anwendung zu bringen. 
#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob- 
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und 
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollzieh= 
ungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Ver- 
ordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
6
        <pb n="80" />
        — 40 — 
83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur des Dorfes 
Wahlen 
betroffen. 
Dresden, den 21. März 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
&amp; 24. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Borstendorf 
erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 29. März 1871. 
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine zu Borstendorf auf Ansuchen 
* diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden ab- 
gedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so 
wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es an- 
geht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 29. März 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Borstendorf. 
2c. 2c. 
87. 
2c. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse anzumelden.
        <pb n="81" />
        — 41 — 
AMÆ 25. Decret 
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau; 
vom 31. März 1871. 
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im ersten 
Abschnitte von 8 15 des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau vom 
25. November 1870 getroffene Bestimmung über Verlust von Entschädigungsansprüchen 
für gewährtes Naturalquartier 2c., welche insoweit, als sie auch auf Entschädigungs- 
ansprüche für Quartierleistungen während des Kriegs zustandes sich bezieht, eine Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen enthält, in dieser Ausdehnung Allergnädigst zu ge- 
nehmigen geruhet haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von 
Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung gedachten Regulativs stattgefun- 
den hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 31. März 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
v. Brandenstein. 
Eckelmann. 
Einquartierungs-Regulativ 
für die Stadt Glauchau. 
2c. 2c. 
#15. Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nach- 
forderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalender- 
jahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet 
worden ist, bei dem Stadtrathe angemeldet werden. 
2c. 2c.
        <pb n="82" />
        — 42 — 
&amp; 26. Bekanntmachung, 
einige Abänderungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den 
Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände vom 1. April 
1871 ab, betreffend; 
vom 1. April 1871. 
Zu Folge eines von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs gefaßten Beschlusses treten 
in dem mit Bekanntmachung vom 30. Juni 1868 veröffentlichten Regulative über die 
zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durch- 
gehenden Gegenstände vom 1. August 1868 ab (Seite 434 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868) folgende Aenderungen ein: 
1. Im.8 1, Abs. 1 werden die Worte: „zum Bruttogewicht von ##0 Zollpfund und 
mehr“ ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als 15 Pfund.“ 
2. Im § 2 kommt die Bestimmung unter 5 in Wegfall. 
3. Im §4, Abs. 2 fällt der zweite Satz aus: „Ebenso findt bis 
vorgeführt.“" 
4. Im § 4, Abs. 3 wird nach den Worten: „Alle sonstigen eingehenden Poststücke 
unterliegen,“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von #### Pfund 
übersteigen,“ und am Schlusse des Absatzes folgender Zusatz aufgenommen: 
„Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im 
Bruttogewicht von ½5## Pfund und weniger sind als zollfrei auch von jeder 
zollamtlichen Behandlung befreit." 
5. Im §7 wird der Abs. 2 gestrichen: „Die Abfertigung der Waarenproben 
bis veranlaßt werden."“ 
Hiernach haben sich sämmtliche zur zollamtlichen Abfertigung von Poststücken be- 
fugte Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es sonst angeht, zu achten. 
Dresden, den 1. April 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
Golz.
        <pb n="83" />
        — 43 — 
27. Bekanntmachung, 
die Berufung der evangelisch -lutherischen Landessynode betreffend; 
vom 4. April 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, die erste Landes— 
synode der evangelisch-lutherischen Kirche im Königreiche Sachsen 
zum 9. Mai 1871 
einzuberufen. 
Indem Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, erhalten die für die 
Synodalwahlen bestellten Commissare hiermit Verordnung, die Wahlversammlung 
am 26. April dieses Jahres 
nach vorgängiger rechtzeitiger Bekanntmachung innerhalb eines jeden Wahlbezirks zu 
veranstalten und das Ergebniß der Wahl dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts bei Ueberreichung des Wahlprotokolls spätestens 
am 28. April dieses Jahres 
anzuzeigen. 
Dresden, am 4. April 1871.3 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. 
Roßberg. 
  
Letzte Absendung: am 15. April 1871.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        — 45 — 
Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
  
  
  
„ 28. Verordnung, 
einige Bestimmungen über das Verfahren in Forst-Strafsachen r2c. betreffend; 
vom 11. April 1871. 
Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die fernere Gültigkeit der unter dem 7. 
Mai 1858 erlassenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. August 1855 
(Seite 98 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858), die Forst= 2c. 
Diebstähle betreffend, entstanden sind, wird von dem Ministerium der Justiz Folgendes 
verordnet: 
&amp; 1. Die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Mai 1858 sind in Bezug auf 
die Untersuchung und Aburtheilung der in der Verordnung vom 10. December 1870, 
die Forst-Diebstähle 2c. betreffend (Seite 361 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1870), mit Strafe bedrohten Vergehungen auch fernerhin anzuwenden, so- 
weit nicht nachstehend etwas Anderes verordnet ist. 
Es treten jedoch bei dieser Anwendung an die Stelle der in dem Gesetze vom 11. 
August 1855 enthaltenen Vorschriften die entsprechenden, in der Verordnung vom 10. 
December 1870 ertheilten Bestimmungen. Das Gleiche gilt von den, den Bestimmungen 
des Revidirten Strafgesetzbuchs entsprechenden Vorschriften des Bundes-Strafgesetzbuchs. 
§62. Die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Mai 1858, soweit bei ihnen ein 
mit Gefängnißstrafe oder ein wahlweise mit Gefängniß= oder Geldstrafe bedrohtes Ver- 
gehen vorausgesetzt wird, leiden auch auf die Fälle Anwendung, in denen nach der Ver- 
ordnung vom 10. December 1870 Haft oder wahlweise Haft oder Geldstrafe angedroht 
sind. 
3Die Bestimmungen im § 2 unter 2 und 3 werden aufgehoben. An die Stelle 
derselben treten folgende Vorschriften: 
2. Es ist eine lediglich mit Gefängniß oder Haft bedrohte Vergehung zur Anzeige 
gebracht worden. 
1871. 7
        <pb n="86" />
        — 46 — 
Die Strafverfügung ist hier zulässig, wenn die für verwirkt zu achtende Freiheits- 
strafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt (Art. 3684 der Revidirten Straf- 
prozeßordnung). Solchenfalls ist weiter zu unterscheiden: 
a) Uebersteigt die verwirkte Freiheitsstrafe nicht die Dauer von drei Wochen, so 
ist sie, dafern keine der Ausnahmen in Art. 21, Abs. 3, Art. 22 der Forst-Strafver- 
ordnung vom 10. December 1870, vorliegt, in eine Geldstrafe zu verwandeln und sind 
hierbei statt eines Tages sechs Groschen in Ansatz zu bringen. 
b) Uebersteigt die verwirkte Freiheitsstrafe die Dauer von drei Wochen, so findet 
eine solche Verwandlung nicht statt. Vielmehr bewendet es solchenfalls lediglich bei den 
Vorschriften des Art. 368 der Revidirten Strafprozeßordnung. 
3. Was die wahlweise mit Freiheits= oder Geldstrafe bedrohten Vergehungen an- 
langt, wohin auch die im Art. 13 der Forst-Strafverordnung erwähnten Fälle gehören, so 
ist die Strafverfügung zulässig, wenn entweder eine die Höhe von sechs Wochen nicht 
übersteigende Freiheitsstrafe oder eine den Betrag von 150 Thalern nicht übersteigende 
Geldstrafe für verwirkt geachtet wird. 
&amp; 4. Die Bestimmung im § 8, Abs. 3 der Verordnung vom 7. Mai 1858 wird 
aufgehoben. An die Stelle derselben tritt folgende Bestimmung: 
Bleibt die Execution erfolglos, so ist die Geldstrafe in Freiheitsstrafe oder in 
Handarbeitsstrafe (vergl. § 9 der Ausführungsverordnung vom 19. December 1870, 
Seite 409 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) zu verwandeln. Es 
ist hierbei der Tag einer Geldstrafe von sechs Groschen gleich zu achten. Die Freiheits- 
strafe, in welche die Geldstrafe verwandelt wird, soll in Haft bestehen, wenn die Dauer 
derselben nicht sechs Wochen übersteigt. 
5. Die Bestimmung im § 11 der Verordnung vom 7. Mai 1858 wird auf- 
gehoben. An die Stelle derselben tritt folgende Bestimmung: 
Ist die Strafverfügung auf eine Freiheitsstrafe gerichtet, so kann sie der Richter 
nachträglich in Handarbeit (Forst= oder Gemeindearbeit) verwandeln. 
s6. Es bewendet bei der bereits erfolgten Aufhebung der Bestimmung im § 23 
der Verordnung vom 7. Mai 1858. 
7. In den Zufertigungen bei Erlassung einer Strafverfügung oder bei Ver- 
wandlung einer Geldstrafe in Freiheitsstrafe ist genau anzugeben, ob die Freiheitsstrafe 
in Gefängniß oder in Haft besteht. 
Dresden, am 11. April 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
        <pb n="87" />
        — 47 — 
. 29. Bekanntmachung, 
die der Stadt-Kranken= und Begräbnißcasse zu Ernstthal bewilligte Ausnahme vom 
bestehenden Rechte betreffend; 
vom 11. April 1871. 
Se Königliche Majestät haben dem Stadtgemeinderathe zu Ernstthal in seiner Eigen- 
schaft als Vertreter der durch eine besondere Deputation zu verwaltenden dortigen 
Kranken= und Begräbnißcasse diejenige Ausnahme vom bestehenden Rechte, welche in 
der nachgedruckten Bestimmung der bestätigten Statuten besagter Casse enthalten ist, 
zu bewilligen geruht, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt 
gemacht wird. 
Dresden, den 11. April 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Statut 
der Stadt-Kranken= und Begräbnißcasse zu Ernstthal. 
2c. 2c. 
8 19. Wegen der in Rückstand bleibenden Beiträge und Verpflegungsgelder, so- 
wie wegen der bestrittenen Begräbnißkosten steht der Casse an dem bei sich gehabten 
Nachlasse der in den Krankenstuben Verstorbenen nach Analogie der Bestimmung unter 
1 des Mandats vom 7. December 1810 ein Reclamations= und Vorzugsrecht vor an- 
dern, an selbigen Anspruch machenden Gläubigern zu und soll sich die Casse daraus, so- 
weit nöthig und möglich, bezahlt zu machen, berechtigt sein. 
20. 2C.
        <pb n="88" />
        — 48 — 
&amp; 30. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von den Gemeinden Göppersdorf, Zschoppelshain, Bernsdorf, 
Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen für die von ihnen errichtete 
Sparcasse erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 26. April 1871. 
Nochdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium den Gemeinden Göppers- 
dorf, Zschoppelshain, Bernsdorf, Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen 
auf deren Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nach- 
— abgedruckten Bestimmung der Sparcassenordnung der genannten Gemeinden ent- 
halten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch vorschriftmäßig zur Nachachtung für 
Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 26. April 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Sparcassenordnung 
der Gemeinden Göppersdorf rc. 
8 20. 
Verkümmerungen der eingelegten Gelder, sowie der darüber ausgestellten Spar— 
cassenbücher, in welchem Wege sie auch nachgesucht werden mögen, finden nicht statt. 
Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden 
Sparcassenbücher nicht gehindert werden. 
  
Letzte Absendung: am 5. Mai 1871.
        <pb n="89" />
        Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
.# 31. Verordnung, 
die Publication des Regulativs für Privatläger betreffend; 
vom 5. Mai 1871. 
Von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches ist in Ausführung der Bestimmung im 
§ 167 verbunden mit §§ 108 und 109 des Vereinsgzollgesetzes vom 1. Juli 1869 
(Seite 317 fg. des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1869) 
ein „Regulativ für Privatläger“ erlassen worden, welches in der Anlage unter O mit 
der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß dasselbe mit dem 1. Juli 
dieses Jahres in Kraft tritt. 
Dresden, den 5. Mai 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
□ 
Regulativ für Privatläger. 
In Gemäßheit des § 109 des Vereinszollgesetzes werden für die Privatläger fol- 
gende nähere Vorschriften ertheilt: 
S# 1. In Privaträumen können Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, unter I. Allgemeine 
Golz. 
oder ohne Mitverschluß der Zollbehörde niedergelegt werden. Bestimmun- 
Die Privatläger (Vereinszollgesetz § 108) sind entweder A. Mten der 
a) Creditläger, wenn die Waaren zum Absatze im Vereinsgebiete bestimmt und nur Privatläger. 
zur Sicherung des darauf ruhenden, aber ereditirten Eingangszolls niedergelegt 
sind, oder 
1871. 8
        <pb n="90" />
        — 50 — 
b) Transitläger, wenn die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum 
Absatze nach dem Auslande bestimmt sind. 
B. Bewillig= #6#2. Privatläger sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten be- 
khers. setzten Zoll= oder Steuerstelle gestattet. 
Dieselben werden lediglich an Gewerbtreibende bewilligt, welche kaufmännische 
Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder 
selbst am Lagerorte wohnen, oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. 
Ueber die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Directiv- 
behörde. Die Bewilligung wird nur ertheilt, wenn ein Bedürfniß im Interesse des 
Verkehrs anzuerkennen ist. 
C. Lager- 83. Die für ein Privatlager bestimmten Räume müssen so beschaffen sein, daß 
räume die Güter darin abgesondert von anderen Waaren gelagert werden können. Bei Lägern 
unter Mitverschluß der Zollbehörde bedarf es überdieß einer so vollständigen Abschließ- 
ung, daß ohne Lösung des amtlichen Verschlusses oder leicht wahrnehmbare Beschädig- 
ung der Umschließungen des Lagerraums Waaren weder in letzteren gebracht, noch aus 
demselben entfernt werden können. 
Der Lagerinhaber hat den amtlichen Anforderungen in Bezug auf die sichernde 
Einrichtung der Lagerräume Folge zu leisten. 
Der zollamtliche Verschluß geschieht mittelst besonderer Kunstschlösser, welche die Zollver- 
waltung auf Kosten des Lagerinhabers liefert und nach Auflösung des Lagers zurücknimmt. 
D. Haftpflicht &amp; 4. Der Lagerinhaber haftet für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den zu 
5 einem Privatlager abgelassenen Waaren ruhen, und zwar bei Creditlägern unbedingt 
Sicherheits- nach Maßgabe des bei der Verabfolgung zum Lager festgestellten Gewichts und ohne 
leistung. Rücksicht auf eine daran während der Lagerung durch natürliche Einflüsse oder zufällige 
Ereignisse eingetretene Abänderung oder Zerstörung. 3 
Dasselbe gilt für die nicht unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Transit- 
läger, soweit nicht die Entrichtung der Abgabe an anderen Orten, oder die Aufnahme 
der Waaren in ein anderes unverzolltes Lager, oder endlich die Ausfuhr derselben in 
vorgeschriebener Art nachgewiesen wird. Dagegen finden bei Transitlägern, welche unter 
amtlichem Mitverschlusse stehen, die Bestimmungen in dem § 103 des Vereinsgollgesetzes 
Anwendung (Vereinszollgesetz 8 108). 
Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes-Finanz- 
behörde getroffenen Bestimmungen. 
E. Antrag auf *5. Das Gesuch um Bewilligung eines Privatlagers ist beim Hauptamte ein- 
Bewilligung zureichen. In dem Gesuche sind die Lagerräume, unter Beschreibung der einzelnen 
Theile, anzumelden und die zu lagernden Waaren mit ihrer tarifmäßigen Benennung 
namhaft zu machen, auch ist darin anzugeben, in welcher Weise die etwa zu leistende 
Sicherheit (8 4) bestellt werden soll.
        <pb n="91" />
        — 51 — 
Veränderungen an den Lagerräumen unterliegen gleichfalls der Anmeldung und 
bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Hauptamt. 
86. Die Anmeldung der Waaren zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften F. Anmeldung 
des § 6 des Niederlageregulativs. zum Lager. 
Zur Anmeldung der von einer öffentlichen Niederlage oder einem Privat-Transitlager 
auf ein Privatlager desselben Ortes übergehenden Waaren dient ein Duplicat der Ab- 
meldung, welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zugangs der Waaren auf 
sein Lager mit vollzogen wird. 
Die Directivbehörde kann für die Anmeldung der Waaren Minimalgrenzen fest- 
setzen. 
&amp; 7. Die Revision der zur Aufnahme in ein Privatlager bestimmten Waaren hat G. Abfertigung 
im Allgemeinen nach Vorschrift des § 7 des Niederlageregulativs, und zwar in der zum Lager- 
Regel an ordentlicher Amtsstelle zu geschehen, von welcher aus der Transport zu den 
unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Lägern amtlich zu controliren ist. Ueber 
die Zulässigkeit der Abfertigung an einem anderen Orte, deren Kosten der Lagerinhaber 
zu tragen hat, entscheidet der Amtsvorstand. 
&amp;. Für jedes Privatlager wird bei dem Amte ein Conto in dem Niederlage= H. Conto- 
register eröffnet. führung. 
Die An= und Abschreibung der Waaren, für welche der Tarif eine Taravergütung 
bewilligt, erfolgt bei den Transitlägern ohne amtlichen Mitverschluß und bei Credit- 
lägern nach dem Nettogewichte. Neben dem Nettogewichte ist bei Transitlägern jedes- 
mal auch das Bruttogewicht zu vermerken. 
9. Der Zollverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lager= J. Revision und 
inhaber oder ein Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, Beaussichtige 
auf Verlangen eine Bestandsdeelaration abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revi- ung sers. 
sion erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu 
treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu 
lassen. Namentlich müssen für das Lager ausreichende geaichte Waagen und Gewichte 
stets zur Verfügung stehen. 
Wann und in welchem Umfange die Lagerrevisionen stattzufinden haben, bestimmt 
die Directivbehörde, soweit nicht darüber in dem § 16 Anordnung getroffen ist. 
Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschlusse befindlichen Privat- 
läger ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen. 
Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Läger nach Bedürf- 
niß vom Amte bestimmt. 
Für die amtliche Bewachung der Läger während ihrer Oeffnung kann von den 
Lagerinhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 1 Thaler 
für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf. 
8*
        <pb n="92" />
        K. Lagerfrist. 
L. Aufhebung 
des Lagers. 
II. Besondere 
Bestimmun- 
gen. 
A. Transit- 
läger unter 
amtlichem Mit- 
verschlusse. 
— 52 — 
&amp; 10. Die auf Privatlager gebrachten Waaren dürfen in der Regel in Transit- 
lägern nicht über 5 Jahre, in Creditlägern nicht über 6 Monate lagern. 
Bei Berechnung der Lagerzeit für Transitläger ist die in öffentlichen Niederlagen (mit 
Ausschluß der freien Niederlagen) oder Transitlägern zugebrachte Zeit zu berücksichtigen. 
Die für Creditläger bewilligte Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in 
anderen Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt, doch darf die Lagerzeit im Ganzen 
5 Jahre nicht überschreiten. 
Mit Genehmigung der Directivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen 
eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten, jedoch darf sich die verlängerte Lagerfrist 
bei den Creditlägern nicht über das Kalenderjahr der Einlagerung hinaus erstrecken. 
Wird aus Waaren, welche zu verschiedenen Zeiten eingelagert sind, ein gemein- 
sames Collo gebildet, so wird die Lagerzeit für dasselbe von der Einlagerung des am 
längsten lagernden Theiles an berechnet. 
11. Das Recht zur Haltung des Lagers erlischt: 
1. durch die Erklärung des Lagerinhabers, daß er das Lager aufgebe, durch die 
Uebertragung des Geschäfts, zu dessen Gunsten das Lager bewilligt worden, 
auf einen Anderen, durch den Tod des Lagerinhabers oder die Eröffnung des 
Concurses über sein Vermögen, dafern nicht die Directivbehörde den Uebergang 
auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Concursmasse genehmigt; 
2. durch Ablauf der Zeitdauer der Bewilligung, sowie durch Zurücknahme der letz- 
teren Seitens der Directivbehörde. Die Zurücknahme kann insbesondere er- 
folgen, wenn der Lagerinhaber in Berichtigung der Zollgefälle für die Lager- 
güter sich säumig zeigt oder Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit desselben 
entstehen, desgleichen wenn von demselben oder den Personen, welche er nach 
§ 153, Nr. 1 des Vereinszollgesetzes zu vertreten hat, Defrauden oder Ord- 
nungswidrigkeiten in Bezug auf das Lager verübt werden. 
In allen Fällen des Aufhörens eines Privatlagers ist sofort das ganze Lager zu 
verzollen, soweit nicht die Directivbehörde Ausschub gewährt, oder bei Transitlägern 
die Waaren innerhalb einer von genannter Behörde zu bestimmenden Frist unter Be- 
gleitscheincontrole abgefertigt, beziehungsweise auf ein anderes Lager desselben Ortes 
übertragen werden. 
§ 12. Auf Transitläger unter amtlichem Mitverschlusse finden die Bestimmungen 
des Niederlageregulativs Anwendung. 
Ausnahmsweise ist es gestattet, Transitläger in der Weise zuzulassen, daß eine 
Festhaltung der Identität der einzelnen Colli nicht stattfindet, und in Folge dessen die 
Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren ohne Beschränkung unter 
amtlicher Aufsicht erfolgen kann (s. g. Theilungsläger, Weintransitläger u. s. w.). 
Die näheren Vorschriften für solche Läger erläßt der Bundesrath.
        <pb n="93" />
        — 53 — 
13. Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß sind nur zulässig für Waaren, B. Transit- 
welche mit keinem höheren Eingangszolle als einem halben Thaler für den Centner nn sahnt 
belegt, oder welche in dem beifolgenden Verzeichnisse (Anl. A) aufgeführt sind. verschluß. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann ausnahmsweise auch andere mit 15 Sgr. bu. CErgenstände 
bis 1 Thlr. einschließlich für den Centner belegte Gegenstände zulassen, wenn ein Ver- er Xagerung. 
kehrsbedürfniß anzuerkennen ist und im Interesse der Zollsicherheit keine Bedenken ent— 
gegenstehen. 
14. Die Umpackung, Theilung, auch Bearbeitung der Waaren zum Zwecke der 2. Behandlung 
Sortirung, Reinigung, Erhaltung rc. ist während der Lagerung gestattet, auch ist eine ganhlen * 
jede weitergehende Behandlung der Waaren zulässig, sofern diese dadurch nicht eine packung. 
Veränderung erleiden, welche eine andere Benennung oder die Unterordnung unter 
einen anderen Tarifsatz zur Folge haben würde. Ausnahmen hiervon bedürfen der 
Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde. 
Eine jede Umpackung oder sonstige Bearbeitung 2c. der Waaren, in Folge deren 
Colli von anderer Zahl, Art und Bezeichnung, oder von anderem Gewichte gebildet, 
oder vermittelst welcher zu verschiedenen Zeiten eingelagerte Waaren zusammengepackt 
werden, ist thunlichst einen Tag zuvor, unter Angabe der Gattung und Menge der 
Waaren, sowie des Beginns der Arbeit und der voraussichtlichen Dauer derselben, dem 
Amte nach Muster B zum Zwecke etwa anzuordnender Beaufsichtigung anzumelden. 2 
Sogleich nach beendigter Arbeit ist weitere Anzeige nach Muster B zu machen. — 
Es findet sodann Ab- und Wiederanschreibung im Lagerconto, jedoch mit gleichzeitiger 
Festhaltung des ursprünglichen Einlagerungsgewichts statt. Der Zoll für etwa ent— 
standenes Mindergewicht ist am Halbjahrsschlusse einzuziehen. 
Ausnahmsweise ist es gestattet, von der Festhaltung der Identität der einzelnen 
Colli mit der Wirkung abzusehen, daß die Behandlung, Umpackung und Theilung der 
gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung erfolgen kann. Die Einhalt- 
ung der Lagerfrist ist in diesem Falle in der Art zu controliren, daß nach Verlauf von 
5 Jahren eine der Anschreibung entsprechende Menge von Waaren derselben Gattung 
wieder zur Abschreibung gelangt sein muß. Die Directivbehörde entscheidet über die 
Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das weitere Verfahren für dieselben. 
15. Waaren, welche von einem Transitlager mit Begleitschein I oder II ver= 3. Abgangvom 
sendet oder auf ein anderes Lager gebracht werden sollen, sind speciell zu revidiren, im *ie durch 
· » · »» · d 
Uebrigen aber nach den allgemeinen Bestimmungen des Begleitschein- und Niederlage— esrn 
regulativs (vergl. auch oben § 6, Abs. 2) abzufertigen. oder Uebertrag- 
ung auf ein 
Bei der speciellen Revision wird die Nettoverwiegung nur nöthig, soweit dieselbe anderes Lager. 
vor der Annahme zum Lager stattgefunden hat. Der weiteren Abfertigung ist das neu 
ermittelte Gewicht zu Grunde zu legen, der Zoll für etwaiges Mindergewicht aber am 
Halbjahrsschlusse zu entrichten.
        <pb n="94" />
        4. Abmeldung 
zur Verzollung. 
6. — 
— 
— 
C. Creditläger. 
III. Straf- 
bestimmungen. 
— 54 — 
Die Directivbehörde kann für die Abmeldung der Waaren Minimalgrenzen fest- 
setzen. 
16. Am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, oder wenn einer dieser Tage auf 
einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Tage, hat der Lagerinhaber dem 
Amte eine Abmeldung über die zu verzollenden Waaren nach dem Muster C in zwei- 
facher Ausfertigung zu übergeben. 
Waaren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind unter dem Lagerbestande (Spalte 9 
bis 11) nicht mit aufzuführen und vor der Bestandsrevision vom Lager zu entfernen. 
Die Abmeldung wird mit dem Lagerconto verglichen, nöthigenfalls berichtigt und 
der alsbald vorzunehmenden Bestandsrevision zu Grunde gelegt. Die letztere kann hin- 
sichtlich der Menge und Gattung probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken 
nicht ergeben. 
Der Lagerinhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zoll- 
betrag berechnet worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung 
zu leisten. Ein weiterer Gelderedit ist unzulässig. 
Im Falle einer Tarifänderung sind die seit dem Schlusse des letzten Halbjahrs in 
den freien Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwend- 
ung kommt, sofort durch Bestandsrevision festzustellen. 
&amp; 17. Bei Creditlägern sindet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß nicht statt. 
In dieselben können Waaren aller Art aufgenommen werden. 
Wegen der Umpackung 2c. gelten die Bestimmungen im § 14, Abs. 1. Eine An- 
meldung (Abs. 2 und 3) ist nicht erforderlich. 
Hinsichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im § 16, Abs. 1, 3 und 4 
Anwendung. Die Einhaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu controliren, daß am 
Schlusse jeden Halbjahrs mindestens eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden 
muß, welche dem aus dem vorausgegangenen Halbjahre übernommenen Lagerbestande 
derselben Gattung gleichkommt. 
Die für Salzereditläger erlassenen Bestimmungen, insonderheit bezüglich der monat- 
lichen Bestandsdeclaration und Verzollung, bleiben in Geltung. 
# 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit 
nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in 
Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thlr. geahndet.
        <pb n="95" />
        — 55 — 
A. 
Verzeichniß 
derjenigen Gegenstände, welche mit mehr als ½ Thaler Zoll für den Centner belegt, ohne Mitverschluß 
der Zollbehörden zum Privat-Transitlager abgelassen werden können. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 
und llsatz. » 
Unterabtheilung Zollsat Benennung der Gegenstände. 
des Tarifs. Thlr. Sar. 
5. a. 3 10 2Aetherische Oele, als: Bergamott-, Citronen-, Lavendel-, Lorbeer= (nicht butterartiges), 
Mandel= (Bittermandelöl), Pommeranzen-, Pommeranzenblüthen-Oel und dergleichen. 
5. 2 — Rosmarin= und Wachholderöl. 
6. — 17½8eschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des fagonnirten); Luppen- 
eisen; Eisenbahnschienen, Winkeleisen,Eisen, einfaches und doppeltes I— Eisen; Roh- 
und Cementstahl; Guß= und raffinirter Stahl; Eisen= und Stahldraht von mehr als 
3/ Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen 
und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen 
Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen. 
25. h. 1. 2 — Frische Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten u. dergl. 
25. h. 2. E.% 4 — Getrocknete Südfrüchte, als: Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen, 
Pommeranzen u. dergl. 
25. i. 6 15 Von den Gewürzen aller Art die nachstehenden: roher Ingber, Cardamomen, Muskat- 
nüsse, Muskatblüthe, Vanille, Saffran, Nelken, Pfeffer, Piment, Zimmt, Zimmtcassia, 
Zimmtblüthen, Zimmtblüthenstengel und Mutterzimmt. 
25. m. 5ä 25 Kaffee, roher. 
25. 5 25 Kakao in Bohnen. 
25. m. 2 — Kakaoschalen. 
25. p. 1144 —6Gebrannter Kaffee. 
25. W. 8 — Tphee. 
31 d. 3 10 Ponnmeranzenblüthenwasser.
        <pb n="96" />
        B. 
Anmeldung 
von Umpackungen in dem Privatlager de . 
  
  
  
56 
  
  
  
uu . 
Niederlage-Conto. Blatt Abgegeben den .. ten .. . . . . 18.. 
Die Beaufsichtigung übernimmt: 
Umzupackende Waaren. Umgepackte Waaren. 
53 . 
- · Collizahl Zeiden Gewicht Collizahl rchen Gewicht 
E Tag Gattung und Art und Art E. 
7 Num- Num- – 
2 der der der ern der mern Femerhongen. 
Einlagerung. Waaren. Verpack- der Brutto. Netto. Verpack- oer Brutto. Netto. 
ung. - ung. 2 
23 Eolll44 Golliils 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 
  
  
Bemerkung: Das Nettogewicht ist in Spalte 9 von dem Amte einzutragen.
        <pb n="97" />
        Niederlage-Conto: Abgegeben den .. ... 
Blatt: Die Revision übernehmen: 
Abmeldung 
der 
vom Privrat lagerde zu . . . ...
        <pb n="98" />
        — 58 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Declaration des Privatlager-Inhabers. # 
0— Bestand am An= Abgang durch Ver- 
5 Zeichen fange des Halb= sendung mit Be-Bestand am Schlusse des Zur 
—. und sahrs und Zugang gleitschein rc. Halbjahrs. · 
Num= während desselben oder Umpackung. « Verzollung 
— t 
s Waarengat ung. mern Zahl Gewicht gahl Gewicht gahl Gewicht der Waaren. werden 
2 *5 der und der und der und Brutto— Zongsntiges abgemeldet. 
5 S Colli. Art der Waaren. Art der Waaren. Art der gewicht. Gewicht 
Oll . « 
Colli. E3 Colli. S“ . Colli. S# . S## . Szn . 
1. 2. 3. 4. 5. 6. v- 8. 9. 10. 11. 12. 
. . ... den . . tenn 18 
(Unterschrift des Privatlager-Inhabers.)
        <pb n="99" />
        59 
m. 
  
  
II. Amtliche Abfertigung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vorgefundener Bestand. Hiernach Zollberechnung. d 1. 1 
es Zoll- 
Z— des Bemerkungen. 
sind zu Ein- 
Com- 
1. Gewicht der Waaren. l nahme- „ 
5r5 Zolldsflichtiges herze en.LorifH et mercial- 
rBrutte(getr. tisat. Zollbetraß. Jout- egisters. 
er gewicht. Gewicht. nals. 
bl. E37 S# — 1 Sgr. Thlr. Sgr. 
3. 14. 15. 16. 17. 1148. 19 20 21. 
........... den.teU.....»...18. 
Die Revisionsbeamten. 
(Unterschriften.) 
(Quittung über die Bezahlung des Zollbetrags.) 
9#
        <pb n="100" />
        Anleitung zum Gebrauche. 
a) Im Allgemeinen. 
1. Die Abmeldung ist am 2. Januar, beziehungsweise am 1. Juli, oder wenn der betreffende Tag auf einen Sonntag oder Feiertag 
fällt, am folgenden Tage dem Amte in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. 
2. Für jede auf dem Lager befindliche Waarengattung wird eine besondere Abtheilung der Abmeldung bestimmt, innerhalb deren die 
Eintragungen nach Anleitung der nachfolgenden Bestimmungen zu bewirken sind. 
b) Für Transitläger. 
3. Zuerst wird in Spalte 1 bis 6 der Bestand zu Anfang des abgelaufenen Halbjahrs aus Spalte 1 bis 4, 13 und 15 der Abmeld- 
ung für das zunächst vorausgegangene Halbjahr, unter Aufführung der einzelnen getrennt angeschriebenen Waarenposten, übertragen. 
Sodann sind in dieselben Spalten die im Laufe des Halbjahrs zugegangenen Waaren, mit Einschluß der in Folge von Umpackungen 
neu angeschriebenen, nach der Reihenfolge ihrer Anschreibung im Niederlageconto einzeln zu verzeichnen. 
4. In den Spalten 7 und 8 sind hierauf die mit Begleitschein versandten, sowie die auf ein anderes unverzolltes Lager übertragenen, 
ferner die mit Niederlageabmeldungen ausgeführten und die wegen Umpackung im Conto abgeschriebenen Waaren, und in Spalte 9 und 11 
die noch auf dem Lager vorhandenen Waaren, soweit deren Lagerfrist nicht abgelaufen ist (§ 16 des Privatlagerregulativs), auf denselben 
Linien, auf welchen die Anschreibung derselben in Spalte 1 bis 6 stattgefunden hat, einzutragen. 
5. Die Angabe des Gewichts in Spalte 6, 8 und 11 erfolgt bei Waaren, für welche der Tarif eine Taravergütung gewährt, nach 
dem Nettogewichte, bei anderen Waaren nach dem Bruttogewichte. 
In Spalte 8 ist in der Regel das bei der Entnahme vom Lager, beziehungsweise das nach der Umpackung amtlich ermittelte Gewicht 
(vergl. Abs. 1) einzutragen. Uebersteigt dieses Gewicht das in Spalte 6 vorgeschriebene Gewicht, so ist das letztere in Spalte 8 zu übernehmen. 
6. In Spalte 11 kann bei Colli, welche unangebrochen gelagert haben, das in Spalte 6 angeschriebene Gewicht übernommen werden. 
Bei angebrochenen Colli ist das Bruttogewicht des auf dem Lager vorhandenen Restes in Spalte 10 und das zollpflichtige Gewicht 
desselben (Nr. 5, Abs. 1) in Spalte 11 anzugeben. 
7. In Spalte 12 wird die Summe der in Spalte 6 verzeichneten Einzelgewichte, abzüglich der Summen aus Spalte 8 und 11, ein- 
getragen. 
8. Die Spalten 13 und 14 sind von den Revisionsbeamten nach Maßgabe des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Lager- 
aufnahme auszufüllen. In Spalte 15 ist bei Colli, welche unangebrochen gelagert haben, insofern nicht das Resultat der Bestandsrevision 
eine Berichtigung nöthig macht, das angeschriebene Gewicht (Spalte 6) und bei angebrochenen Colli das neu festzustellende zollpflichtige 
(Netto-) Gewicht anzugeben. 
9. In Spalte 16 wird die Summe aus Spalte 6, abzüglich der Summen aus Spalte 8 und 15, eingetragen. Die hierbei fest- 
gestellte Menge ist der Zollberechnung zu Grunde zu legen. 
10. Der Lagerinhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem darin der Zoll berechnet worden ist, zurück und hat sodann 
binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten. 
c) Für Creditläger. 
11. Bei Creditlägern bleiben die Spalten 1, 2, 5 und 7 bis 9 unausgefüllt. 
12. Die Angabe des Gewichts in Spalte 6, 11 und 12 erfolgt bei Waaren, für welche der Tarif eine Taravergütung gewährt, nach 
dem Nettogewichte, in anderen Fällen nach dem Bruttogewichte. 
13. In Spalte 6 ist zunächst der Bestand zu Anfang des Halbjahrs nach Spalte 15 der Abmeldung für das vorausgegangene Halb- 
jahr und dann der Zugang während des Halbjahrs mit dem als zollpflichtig festgestellten Gewichte summarisch einzutragen und die Haupt- 
summe des ursprünglichen Bestands und des Zugangs zu bilden. ç 
6 14. In Spalte 4 und 9 bis 11 wird der vorhandene Lagerbestand collo= oder partienweise nach der Feststellung des Lagerinhabers 
nachgewiesen. 
15. In Spalte 12 ist die Summe aus Spalte 6, abzüglich der Summe aus Spalte 11, einzutragen. Die Spalten 13 bis 15 sind 
von den Revisionsbeamten nach Maßgabe des Ergebnisses der amtlichen Lageraufnahme auszufüllen. 
16. Die Feststellung des Lagerbestands Seitens des Lagerinhabers (Nr. 14) kann mit der amtlichen Lageraufnahme (Nr. 15) verbunden 
werden, in welchem Falle die Spalten 9 bis 12 unausgefüllt bleiben und der Lagerinhaber den Revisionsbefund durch Mitunterschrift als 
richtig anzuerkennen hat. 
17. Der in Spalte 16 aus Spalte 6 und 15 gebildete Abschluß wird der Zollberechnung zu Grunde gelegt. Bleibt die in Spalte 16 
nachgewiesene Menge hinter dem in Spalte 6 angegebenen Bestande zu Anfang des Halbjahrs (Nr. 13) zurück, so ist die zur Verzollung 
zu ziehende Quantität insoweit zu erhöhen, daß dieselbe dem Bestande zu Anfang des Halbjahrs gleichkommt (s 17 des Privatlagerregulativs). 
An dem als zollpflichtig festzuhaltenden Lagerbestande in Spalte 15 wird alsdann der gleiche Betrag in Abzug gebracht. « 
18. Die Bestimmung unter Nr. 10 findet auch bei Creditlägern Anwendung.
        <pb n="101" />
        Inhultsverzeichniß. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
. Arten der Privatläger 
Bewilligung des Lagers 
Lagerräimme x ... 
Haftpflicht des Lagerinhabers. Sicherheitsleistung 
.Antrag auf Bewilligung 
Anmeldung zum Lager 
Abfertigung zum Lager 
Contoführung . 
Revision und krci des Lagers 
Lagerfrist 
Aufhebung des Lagers 
# 
II. Besondere Bestimmungen. 
Transitläger unter amtlichem Mitverschlusse 
Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß. 
1. Gegenstände der Lagerung 
2. Behandlung während der Lagerung. umpackung . 
3. Abgang vom Lager durch Versendung auf Begleitschein oder Uebertragung auf ein an— 
deres Lager . 
4. Abmeldung zur Verzollung 
C. Creditläger 
PT 
III. Strafbestimmungen. 
Anlagen. 
Verzeichniß der für Privat-Transitläger ohne Mitverschluß zulässigen Gedenstände 
Abmeldung von Umpackungen 
Anmeldung zur Verzollung 
  
c0% c0% c02 40 240% 02% 02% c40 #c0 
—— — W— 
c0 
— —
        <pb n="102" />
        — 62 — 
AM 32. Bekanntmachung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen des Regulativs für die fortlaufenden Conten 
betreffend; 
vom 5. Mai 1871. 
Von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches ist unter Abänderung der im § 2 unter 
a, 4 und b, 4 und § 29 des Regulativs für die fortlaufenden Conten vom 25. Juli 
1868 (Seite 474, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) ent- 
haltenen Bestimmungen beschlossen worden, daß 
1. ein fortlaufendes Conto für „lackirte Gummischuhe“ (Nr. 17d des Vereinszoll= 
tarifs) bewilligt werden darf, wenn das Quantum der halbjährlichen Anschreibung 
und des jährlichen Absatzes die in dem Regulative, die fortlaufenden Conten be- 
treffend, im § 2 unter a, 4 und b, 4 festgesetzten Minimalbeträge erreicht; 
2. den Directivbehörden der einzelnen Vereinsstaaten überlassen werden soll, den 
Zeitpunkt der im § 29 des Regulativs für die Ermittelung des Zollbetrags vor- 
geschriebenen halbjährlichen Termine nach ihrem Ermessen zu verlegen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, das Regulativ für die fortlaufenden 
Conten betreffend, vom 25. Juli 1868 (Seite 473, Abth. I des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1868) wird dieser Beschluß hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 5. Mai 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
&amp; 33. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft betreffend; 
vom 29. April 1871. 
Des Ministerium des Innern hat der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft auf 
Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungsbedingungen und Agenten- 
instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das Immobiliar- 
Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 366 des Ge-
        <pb n="103" />
        — 63. — 
setz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und § 36 der Ausführungsverordnung 
vom 20. October desselben Jahres (Seite 606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1862) zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den 
durch das angezogene Gesetz und die Ausführungsverordnung vom obgedachten Tage 
vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt. 
Unter Bezugnahme auf § 6, a der Verordnung vom 20. October 1862 und §§ 1 
und 6 der Verordnung vom 16. September 1856 (Seite 400 und 401 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1856) wird Solches und daß die Gesellschaft 
Dresden 
zu ihrem Sitze gewählt hat, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 29. April 1871. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Forwerg. 
  
&amp; 34. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Fleischerinnung zu Dresden betreffend; 
vom 2. Mai 1871. 
De- Ministerium des Innern hat der Fleischerinnung zu Dresden, welche zum Baue 
eines neuen Schlachthauses, verbunden mit der Errichtung eines Schlachtviehmarkts und 
anderen Anlagen, mit Genehmigung des Stadtraths zu Dresden unter Verpfändung 
ihres in Stadt Neudorf gelegenen Grundbesitzes eine Anleihe von 360,000 Thalern auf- 
zunehmen beschlossen hat, zu der Ausgabe von 3600 auf den Inhaber lautenden, mit 
fünf Procent jährlich zu verzinsenden und vom Jahre 1881 an planmäßig auszuloosen- 
den Schuldscheinen im Betrage von je 100 Thlr. nach Maßgabe der vorgelegten Haupt- 
schuld= und Pfandverschreibung die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 2. Mai 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
        <pb n="104" />
        — 264 — 
35. Bekanntmachung, 
den Wegfall der Bezeichnung: Generalschmelzadministration betreffend; 
vom 9. Mai 1871. 
Nachdem beschlossen worden ist, die bisher (nach der Declaration vom 4. Mai 1710, 
Cod. Aug. Cont. II, pag. 403) unter der Benennung: Generalschmelzadmini- 
stration zusammengefaßte, unter der Verwaltung des Oberhüttenamts stehende Ge- 
sammtheit der fiscalischen Hüttenwerke nebst zugehörigen Betriebs= und Hülfsanstalten, 
Grundstücken u. s. w. bei Freiberg nicht mehr mit dieser Beuennung, sondern als „fis- 
calische Hüttenwerke bei Freiberg“ und die zugehörige Casse als „Haupt- 
hüttencasse“ zu bezeichnen, so wird Dieß mit der Bemerkung, daß hierdurch in den 
Seiten des Staatsfiscus bezüglich dieser Gesammtheit erworbenen Rechten und über- 
nommenen Verbindlichkeiten keine Aenderung eintritt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 9. Mai 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Gerlach. 
  
36. Decret 
wegen Bestätigung des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut; 
vom 13. Mai 1871. 
Nochdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 25 
des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut vom 14. August 1868 getroffene, 
eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung über kurze Verjähr- 
ung der aus der Vertheilung, Einlegung und Ausgleichung der Kriegs-Einquartierung 
in Herrnhut entstehenden Ansprüche Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und 
hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu
        <pb n="105" />
        — 65 — 
Bautzen unter dem 18. September 1869 die Bestätigung gedachten Regulativs statt- 
gefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 13. Mai 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
v. Brandenstein. 
Eckelmann. 
Kriegs-Einquartierungsregulativ für Herrnhut. 
2. 1. 
225. Alle Ansprüche, welche aus der Vertheilung, Einlegung und Ausgleichung Verjährung der 
der Kriegs-Einquartierung überhaupt entstehen, insbesondere aber von dem Vermiether aus Einguart 
an den Abmiether oder von dem Letzteren an Ersteren, ingleichen von einem Eingquartier- springenden 
ungspflichtigen an Denjenigen, an welchen er die auf ihn vertheilte Einquartierung zur Rechtsverhält- 
Unterbringung und Verpflegung verdungen hat, oder von diesem an jenen, ingleichen nis-r 
von dem Bewohner eines Hauses an mehrere Miethseinwohner desselben erhoben 
werden können, sind bei Verlust derselben binnen drei Jahren, von dem Tage ihrer 
Entstehung an gerechnet, bei dem Gemeinderathe oder, insoweit sie privatrechtlicher 
Natur, bei der competenten Gerichtsbehörde anzubringen. 
Vergütungs= und Ausgleichungsbeträge, welche innerhalb dreier Jahre nach dem 
Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Gemeinderathe unter Hinweisung auf gegen- 
wärtige Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden Empfängern 
nicht erhoben werden, gehen denselben verloren und fallen der Kriegsschuldentilgungs- 
casse der Commun zur Mitverwendung bei Deckung des ihr durch die Kriegs-Einquartier- 
ung verursachten Aufwands eigenthümlich zu. 
2. 2. 
1871. 10
        <pb n="106" />
        — 66 — 
M 37. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Sächsischen Feuerversicherungsgenossenschaft 
zu Chemnitz betreffend; 
vom 19. Mai 1871. 
Dee Ministerium des Innern hat der Sacächsischen Feuerversicherungsgenossenschaft 
zu Chemnitz auf Grund der von derselben eingereichten Statuten und Agenteninstruc- 
tion die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das Immobiliar= 
Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 366 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und § 36 der Ausführungsverordnung 
vom 20. October desselben Jahres (Seite 606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1862) zulässigen Versicherungen unter den durch das angezogene Gesetz und die 
Ausführungsverordnung vom obengedachten Tage vorgeschriebenen Bedingungen und 
Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt und wird Solches hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 19. Mai 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
. 38. Bekanntmachung, 
die Zurückziehung der Concession der Deutschen Feuerversicherungsgesellschaft 
auf Gegenseitigkeit zu Nürnberg betreffend; 
vom 16. Mai 1871. 
Nachdem die Deutsche Feuerversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Nürnberg 
den Geschäftsbetrieb im Königreiche Sachsen eingestellt hat und bei der Brandversicher- 
ungscommission innerhalb der im § 30 der Verordnung vom 20. October 1862 
(Seite 605 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) gedachten Präclusiv- 
frist im Verwaltungswege zu berücksichtigende Entschädigungsansprüche nicht zur An- 
meldung gelangt sind, so wird die der genannten Gesellschaft ertheilt gewesene Conces- 
sion zur Annahme von Versicherungen hiermit für erloschen und aufgehoben erklärt. 
Mit Bezugnahme auf § 4 der angezogenen Verordnung wird Dieß andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 16. Mai 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
        <pb n="107" />
        — 67 — 
„&amp; 39. Verordnung, 
den Staatsforstdienst betreffend; 
vom 9. Mai 1871. 
Mie Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium im Betreff 
des Staatsforstdienstes, unter Wiederaufhebung der Verordnung vom 27. November 
1851 (Seite 393 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851), Folgendes 
festgesetzt: 
I. Staatsforstpersonal. 
&amp; 1. Jedem Forstbezirke steht, in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanz- 
ministerium, ein Oberforstmeister vor, dem das gesammte, übrige Staatsforstpersonal 
des Bezirks untergeben ist. Derselbe leitet und beaufsichtigt den gesammten Dienst und 
den technischen Betrieb in den Staatsforsten seines Bezirks, veranstaltet auch von Zeit 
zu Zeit, in der Regel mindestens ein Mal im Jahre, Versammlungen sämmtlicher 
Reviervorstände (s. § 3), in welchen von ihm selbst oder von den Reviervorständen 
wichtige, die Forstverwaltung im Allgemeinen oder die des Bezirks oder eines Reviers 
betreffenden Gegenstände zur Sprache gebracht und berathen, und die gemachten Er- 
fahrungen gegenseitig ausgetauscht werden. 
Die im Laufe des Jahres in seinem Bezirke gemachten Beobachtungen und darauf 
zu gründenden Vorschläge, sowie die Hauptergebnisse der Bezirksforstversammlungen 
hat der Oberforstmeister unter Beifügung der dazu gehörigen Unterlagen innerhalb sechs 
Wochen nach dem Schlusse jedes Jahres dem Finanzministerium in einem Hauptjahres- 
berichte vorzutragen. 
Es sind jedoch die Oberforstmeister auch sonst jederzeit berechtigt und verpflichtet, 
ihre Wahrnehmungen sowie etwaige Anträge oder Bedenken gegen ergangene Anord- 
nungen dem Finanzministerium vorzutragen. 
In Behinderungsfällen wird der Oberforstmeister von einem Oberförster (s. § 3) 
vertreten. Für einzelne Geschäfte und wenn die Stellvertretung nicht über drei Tage 
erforderlich wird, hat der Oberforstmeister den Stellvertreter selbst zu wählen, bei längerer 
Dauer der Stellvertretung aber, unter Eröffnung seiner Vorschläge, die Entschließung 
des Finanzministeriums einzuholen. 
Die Function der Forstinspectoren kommt in Wegfall. 
#&amp;#2. Zur Anstellung als Oberforstmeister ist erforderlich, daß der Anzustellende 
mehrere Jahre lang die Stelle eines Oberförsters verwaltet habe. Ueberdieß wird nach 
Befinden das Finanzministerium Denen, die zu Oberforstmeisterstellen berufen werden 
10“ 
Oberforst- 
meister.
        <pb n="108" />
        Oberförster. 
Hülfspersonal. 
Worsteinricht- 
ungsanstalt. 
sollen, einige in das Gebiet der Cameral= und Staatswissenschaften einschlagende 
schriftliche Prüfungsarbeiten vorlegen. 
Es haben daher Diejenigen, die später in solche Stellen einzurücken wünschen, sich 
die in diesen Wissenschaften erforderlichen Kenntnisse anzueignen. 
Die Selbstfertigung der gedachten Prüfungsarbeiten ist mittelst Handschlags an 
Eidesstatt zu versichern. 
3. Jedem Staatsforstreviere steht ein Oberförster vor. 
Die Reviervorstände sind die ausführenden Beamten; sie verwalten, mit Unter- 
stützung des ihnen untergebenen, von ihnen anzuweisenden und zu beaussichtigenden 
Hülfs= und Schutzpersonals, das anvertraute Revier selbstständig, doch unter der all- 
gemeinen Leitung und Oberaufsicht des Oberforstmeisters. 
Zu den Forstrentbeamten stehen sie in coordinirtem Verhältnisse. 
Die Reviervorstände nehmen Antheil an der Entwerfung der allgemeinen Wirth- 
schafts= und Culturpläne für ihre Reviere, haben auch die speciellen, jährlichen Hauungs- 
Cultur= und Benutzungspläne zu entwerfen und dem Oberforstmeister zur Genehmigung 
vorzulegen. Sie haben den Anordnungen des Letzteren nachzugehen, sind jedoch, wenn 
ihre Ansichten in Bezug auf Gegenstände der Verwaltung ihrer Reviere von denen des 
Oberforstmeisters abweichen, berechtigt, demselben ihre Bedenken vorzustellen, und nach 
Befinden darauf anzutragen, daß, unter Beilegung der von ihnen bearbeiteten, schrift- 
lichen Begründung ihrer Ansichten, Bericht zum Finanzministerium erstattet werde. 
Die noch bestehenden Revierförsterstellen werden nach und nach eingezogen. 
s 4. Als Oberförster können nur Diejenigen angestellt werden, die bereits mehrere 
Jahre die Stelle eines Försters oder eines Forstingenieurs bei der Forsteinrichtungs- 
anstalt bekleidet haben. 
§ b5. Jedem Oberförster wird das erforderliche Hülfs= und Schutzpersonal und zwar 
je nach Bedürfniß entweder von blos practischer Ausbildung (Unterförster und Wald- 
wärter) oder von zugleich wissenschaftlicher Vorbildung (Förster) beigegeben; auch ist 
jeder Oberförster verpflichtet, einen Reviergehülfen zu halten. 
Waldwärter werden nicht mit Staatsdienereigenschaft angestellt. 
§6. Die Forsteinrichtungsanstalt (zeither Forstvermessungsanstalt) hat die Auf- 
gabe, das Abschätzungs= und Einrichtungswerk sämmtlicher Staatswaldungen in Ordnung 
zu erhalten, die Vorarbeiten zu den Taxationsarbeiten anzufertigen und neue Wirth- 
schaftspläne zu entwerfen. Derselben ist ein Director in unmittelbarer Unterordnung 
unter dem Finanzministerium vorgesetzt, welchem die nöthige Anzahl von Forstingenieuren, 
Forstingenieurassistenten und Hülfsarbeitern zu= und untergeordnet ist.
        <pb n="109" />
        — 69 — 
&amp; 7. Sämmtliche Staatsforstbeamte erhalten Dienstinstructionen, welche über ihre Instructionen. 
Obliegenheiten das Nähere bestimmen. 
8 8. Kein Staatsforstbeamter hat Anspruch auf Beförderung nach dem Dienstalter, Beförderung. 
obwohl darauf, bei sonstiger Gleichheit und Befähigung und den übrigens noch zu be- 
achtenden Umständen, vorzugsweise mit Rücksicht genommen werden wird. 
II. Vorbildung. 
A. Für Reviergehülfen und Unterförster. 
&amp;9.ZuU den, vorzugsweise körperliche Befähigung erheischenden Dienstverrichtungen Lehre. 
der Reviergehülfen und Unterförster erfolgt die Ausbildung zunächst durch eine dreijährige 
Lehrzeit auf einem Staatsforstreviere, bei einem Königlichen Oberförster. Zur Annahme 
eines Lehrlings ist die schriftliche Erlaubniß des Oberforstmeisters erforderlich. Dieselbe 
kann verweigert werden, wenn dem Oberforstmeister im einzelnen Falle besondere Be- 
denken beigehen, insbesondere auch, wenn auf dem betreffenden Reviere hinlängliche Ge- 
legenheit zum practischen Unterrichte nicht vorhanden ist. 
§ 10. Jeder von einem Staatsforstbeamten anzunehmende Lehrling ist vor seiner 
Annahme dem Oberforstmeister persönlich vorzustellen und hat hierbei 
1. durch ein bezirksärztliches Zeugniß den gesunden, gebrechenfreien Zustand seines 
Körpers, insbesondere auch eine ausreichende Schärfe der Sehkraft, 
2. durch Geburts= oder Taufschein die Erfüllung des fünfzehnten Lebensjahres und 
3. durch Schul= oder sonstige glaubhafte Unterrichtszeugnisse sowohl den Besitz guter, 
natürlicher Verstandesfähigkeiten, als auch ausreichender Schulkenntnisse 
beizubringen. 
Erst wenn allen vorstehenden Erfordernissen vollständige Genüge geleistet ist, hat 
der Oberforstmeister die Annahme des Lehrlings zu genehmigen und den Erlaubniß- 
schein auszustellen. 
Der zwischen dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlings ab- 
geschlossene Contract ist dem Oberforstmeister zur Genehmigung vorzulegen und darin 
beiden Theilen einvierteljährige Aufkündigung vorzubehalten. 
11. Der Zweck der Lehre ist, dem Lehrlinge eine auf eigene Anschauung und 
Uebung begründete Kenntniß der forstwirthschaftlichen Werkzeuge und Arbeiten, der ge- 
meinen Holzarten, der gemeinschädlichen Insecten, der Jagdgewehre und Jagdgeräth- 
schaften, sowie der waidmännischen Ausübung der Jagd, der gewöhnlichen Jagdthiere, 
des gesammten Forst= und Jagdschutzes und der darauf bezüglichen, gesetzlichen Bestimm- 
ungen, endlich der leichteren schriftlichen und Rechnungsarbeiten bei der Forstverwaltung
        <pb n="110" />
        Prüfung der 
Lehrlinge. 
— 
Anwendbarkeit 
dieser Vor- 
schriften. 
Revier- 
gehülfen. 
— 70 — 
zu verschaffen, und es hat daher der Oberforstmeister Aufsicht zu führen, daß die Unter- 
weisung der Lehrlinge diesem Zwecke entspreche. 
&amp; 12. Nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit ist durch den Oberforstmeister und 
zwei von ihm zuzuziehende Oberförster eine Prüfung des Lehrlings in Gegenwart des 
Lehrherrn vorzunehmen. Sie ist insbesondere auf diejenigen Gegenstände zu richten, 
welche in dem nachstehend unter O beigedruckten Schema eines Lehrbriefs bezeichnet 
sind. Hat der Lehrling diese Prüfung bestanden, so ist ihm ein, nach jenem Schema 
auszufertigender und von dem Oberforstmeister sowie von den bei der Prüfung zugezo- 
genen Forstbeamten, ingleichen von dem Lehrherrn unterschriftlich zu vollziehender Lehr- 
brief auszuhändigen. Bei einem ungenügenden Erfolge wird der Lehrling mindestens 
noch auf ein Jahr, bei wiederholtem, gleichem Erfolge nach Befinden für immer zurück- 
gewiesen. 
Von jedem ausgefertigten Lehrbriefe ist Abschrift zum Finanzministerium ein- 
zureichen. 
13. Die in den §§ 9 bis mit 12 enthaltenen Vorschriften leiden auch auf solche 
Lehrlinge Anwendung, welche nicht die Absicht haben, in den Staatsforstdienst ein- 
zutreten. 
§&amp; 4. Diejenigen Lehrlinge, welche später im Staatsforstdienste als Unterförster 
angestellt zu werden wünschen, haben nach beendeter Lehrzeit, zu ihrer weiteren Fort- 
bildung, auf einem Staatsforstreviere, bei einem Königlichen Oberförster, als Revier- 
gehülfen einzutreten. 
Solchen Lehrlingen, die ihre Lehrzeit bei Privatforstbeamten bestanden haben, ist 
dieser Eintritt, insofern sie später bei Anstellung von Unterförstern mit berücksichtigt zu 
werden wünschen, nur erst nach dem Bestehen der § 12 vorgeschriebenen Prüfung und 
nach vorgängiger Genehmigung des Finanzministeriums zu gestatten. 
Sie haben um Letztere bei dem Oberforstmeister nachzusuchen und dabei die § 10 
unter 1 und 2 erwähnten, sowie die über ihre Lehrzeit erlangten Zeugnisse beizubringen, 
worauf von dem Oberforstmeister das Gesuch dem Finanzministerium gutachtlich an- 
gezeigt wird. 
Der Reviergehülfe erhält vom Staate eine jährliche Remuneration und außerdem 
freie Station in Kost, Wohnung, Holz und Licht von seinem Oberförster, darf aber zu 
häuslichen Verrichtungen nicht verwendet werden. Nach fünfjähriger Dienstleistung 
ist dem Reviergehülfen, wenn er während dieser Zeit seine Brauchbarkeit bewiesen und 
einen sittlich guten Wandel geführt hat, gestattet, um Zulassung zur Anstellungsprüfung 
als Unterförster bei dem Finanzministerium nachzusuchen. Letztere wird von einer dazu 
zu bestellenden Commission alljährlich einmal vorgenommen. Besteht er diese Prüfung
        <pb n="111" />
        — 71 — 
nicht, so kann er sie nach Ablauf eines Jahres wiederholen, worauf er bei gleichem 
Erfolge für immer zurückgewiesen wird. Ueberhaupt hat der Reviergehülfe bis zu seiner 
Anstellung als Unterförster sich in ersterer Eigenschaft, oder wie er sonst Gelegenheit 
findet, ferner für seinen Beruf ununterbrochen practisch fortzubilden. Will er diese 
Fortbildung im Auslande, oder zwar im Inlande, doch außerhalb des Staatsforstdienstes, 
suchen, so hat er hierzu die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen. 
Dem erst nach bestandener Prüfung zulässigen Gesuche um Anstellung hat der 
Reviergehülfe, außer dem Lehrbriefe, dem Geburts- oder Taufscheine und einer kurzen 
schriftlichen Erzählung der eigenen Lebensgeschichte, auch noch die über die practische 
Fortbildung und das dabei gezeigte Verhalten erlangten Zeugnisse, insbesondere das 
Prüfungszeugniß, beizufügen. 
B. Für alle höheren Dienststellen. 
15. Zur Anstellung als Förster, Oberförster oder Oberforstmeister sowie bei 
der Forsteinrichtungsanstalt, ist erforderlich: 
1. ein durch bezirksärztliches Zeugniß bescheinigter, gesunder und gebrechenfreier Zu- 
stand des Körpers, insbesondere auch eine ausreichende Schärfe der Sehkraft, 
2,. eine solche wissenschaftliche Vorbildung, wie sie zur Aufnahme bei der Forstacade- 
mie zu Tharandt verlangt wird, 
3. eine practische Vorbildung auf einem Staatsforstreviere, 
4. die Vollendung eines vollständigen Lehrcursus auf der Forstacademie zu Tharandt; 
die Erfordernisse unter 2, 3 und 4 nach den Vorschriften des bestehenden Aca- 
demieplans, 
5. nach bestandener Abgangsprüfung und deshalb erlangter, ausreichender Censur 
(worüber ebenfalls der Plan der Forstacademie zu Tharandt das Nähere ent- 
hält) eine mindestens dreijährige practische Fortbildung als Forstaccessist auf 
einem Staatsforstreviere, oder, soviel das dritte Jahr betrifft, bei der Forstein- 
richtungsanstalt. 
Diejenigen, welche die Abgangsprüfung nicht bestehen, können, insoweit sie ihre 
Befähigung dazu durch das Bestehen der §§ 12 und 14 vorgeschriebenen Gehülfen= und 
Unterförsterprüfung nachweisen, als Reviergehülfen verwendet, auch später nach Befinden 
als Unterförster angestellt werden. 
16. Flr die dreijährige, practische Ausbildung (§ 15, Nr. 5) bleibt den Forst- 
accessisten die Wahl des Staatsforstreviers, auf welchem sie dieselbe sich erwerben 
wollen, zwar überlassen, sie haben jedoch diese Wahl dem betreffenden Oberforstmeister 
anzuzeigen und dessen Genehmigung dazu einzuholen. 
Allgemeine 
Erfordernisse. 
Forst- 
accessisten.
        <pb n="112" />
        Freiwilliger 
Eintritt als 
Reviergehülfen 
und Unter— 
förster. 
Anstellungs- 
prüfung. 
— 72 — 
17. Jeder Verwalter eines Staatsforstreviers ist verpflichtet, der Ausbildung 
von Forstaccessisten auf Anordnung des Oberforstmeisters sich zu unterziehen, kann aber, 
wenn er ausreichende Gründe dagegen zu haben glaubt, auf Entscheidung des Finanz- 
ministeriums antragen. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nur auf die Ausbildung Eines Forstacces- 
sisten. Zur gleichzeitigen Annahme mehrerer bedarf es in jedem einzelnen Falle der 
Genehmigung des Oberforstmeisters. 
Die Oberförster haben sich der bei ihnen eingetretenen oder ihnen zugewiesenen 
Forstaccessisten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anzunehmen, sie zweckmäßig zu be- 
schäftigen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich in allen Zweigen der Forstverwaltung 
practisch auszubilden. Daß dieß gehörig erfolge, darüber hat der Oberforstmeister 
Aufsicht zu führen, und nach Befinden sowohl die Accessisten, als die Reviervorstände 
zu Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Auch ist dem Accessisten der Zutritt zu den 
Bezirksforstversammlungen zu gestatten. 
Ebenso wird Denjenigen, die das dritte Jahr ihres Accesses bei der Forsteinricht- 
ungsanstalt sich beschäftigen wollen, auf Ansuchen und nach Beibringung guter Zeugnisse 
sowohl über die academischen Studien, als über das fernere Verhalten, von dem Finanz- 
ministerium, soweit es der Zahl nach thunlich, der Eintritt bei derselben gestattet und 
Gelegenheit gegeben werden, sich in den vorkommenden Arbeiten zu unterrichten. 
*18. Die von einem Oberförster zur Ausbildung angenommenen Forstaccessisten 
dürfen von demselben vor Beendigung der im § 15 unter Nr. 5 vorgeschriebenen Aus- 
bildungszeit ohne Vorwissen und Genehmigung des Oberforstmeisters nicht entlassen 
werden, auch selbst ihren Platz nicht willkührlich und ohne eine solche Genehmigung ver- 
lassen. Sind die Gründe der Entlassung von der Art, daß sie die gänzliche Zurück- 
weisung des Forstaccessisten vom Staatsforstdienste als angemessen erscheinen lassen, so 
hat der Oberforstmeister deshalb an das Finanzministerium zu berichten. 
8 19. Forstaccessisten können nach hierzu erlangter Genehmigung des Finanz- 
ministeriums freiwillig als Reviergehülfen eintreten, auch auf Ansuchen und, wenn sie 
bereits die § 15 unter Nr. 5 vorgeschriebene Anzahl Jahre sich practisch fortgebildet 
haben, nach Befinden als Unterförster, jedoch ohne Beilegung der Staatsdienereigen- 
schaft, mit verwendet werden, behalten aber in beiden Fällen die ihre wissenschaftliche 
Vorbildung beurkundende Bezeichnung als Forstaccessisten bei. 
620. Zu der Anstellung im höheren Staatsforstdienste ist ebenfalls das vorgängige 
Bestehen einer für alle Dienststellen ganz gleichmäßigen Anstellungsprüfung erforderlich. 
Sie hat den Zweck, darüber Nachweis zu geben, inwieweit der zu Prüfende die erforder- 
liche practische Ausbildung erlangt habe.
        <pb n="113" />
        73• — 
Die Prüfungen finden alljährlich einmal durch eine besondere Prüfungscommis- 
sion statt. 
6&amp;21. Die Anmeldungen zu den Anstellungsprüfungen müssen bis zum 1. Januar 
des Jahres, in welchem der Anmelder die Prüfung bestehen will, beim Finanzmini- 
sterium schriftlich angebracht werden. Denselben sind beizufügen: 
1. der Geburts= oder Taufschein, 
2. das Abgangszeugniß der Forstacademie zu Tharandt, 
3. die Zeugnisse der Forstbeamten, beziehendlich des Vorstands der Forsteinrichtungs- 
anstalt, über die Benutzung der § 15 unter Nr. 5 vorgeschriebenen Ausbildungs- 
zeit und über deren Erfolg, sowie über das sittliche Betragen des Anmelders; 
die Zeugnisse der Forstbeamten sind von den betreffenden Oberforstmeistern zu 
beglaubigen; endlich 
4 eine kurze schriftliche Erzählung seiner Lebensgeschichte. 
Sind die unter 2 und 3 genannten Zeugnisse ungenügend oder ungünstig, so kann 
der Anmelder ohne Weiteres von der Prüfung zurückgewiesen werden. 
&amp;22. Ueber das Ergebniß der Anstellungsprüfung wird eine Censur ertheilt, 
wenn sie der Geprüfte bestanden hat. Diejenigen, bei denen dieß nicht der Fall ist, 
werden zurückgewiesen. Es bleibt jedoch ihnen sowohl, als allen Denjenigen, welche bei 
einer anderweiten Prüfung eine bessere Censur, als die ihnen gewordene, zu erlangen 
hoffen, nachgelassen, um eine nochmalige Prüfung nachzusuchen. Diese zweite Prüfung 
kann jedoch nur erst nach Verlauf eines Jahres und muß noch vor Ablauf des zweiten 
Jahres, von der ersten Prüfung an gerechnet, stattfinden; später ist sie nicht mehr zu- 
lässig. 
Eine dritte Prüfung findet in keinem Falle statt. 
Diejenigen, welche auch die zweite Prüfung nicht bestehen, ebenso wie Diejenigen, 
welche innerhalb der nächsten sechs Jahre, von Zeit der academischen Abgangsprüfung 
an gerechnet, zur Anstellungsprüfung sich überhaupt gar nicht anmelden, sind fernerhin 
gänzlich davon ausgeschlossen, und können, insoweit sie dazu befähigt sind, nur noch als 
Reviergehülfen verwendet oder als Unterförster angestellt werden. 
# 23. Das Bestehen der Anstellungsprüfung gewährt noch keinen Anspruch auf 
Anstellung. Nach bestandener Anstellungsprüfung hat der nunmehrige Forstcandidat 
bis zu seiner wirklichen Anstellung sich auf einem Staatsforstreviere, oder auch bei einem 
Oberforstmeister oder als Gehülfe bei der Forsteinrichtungsanstalt, oder bei der forst- 
lichen Abtheilung der Finanzcanzlei, oder durch forstwissenschaftliche Reisen, oder wie er 
sonst dazu Gelegenheit findet, weiter fortzubilden. 
1871. 11 
Anmeldungen 
dazu. 
Censuren. 
Forst- 
candidaten.
        <pb n="114" />
        Freiwilliger 
Eintritt als 
Reviergehülfe 
und Unter- 
förster. 
Zur Erlangung des Accesses bei einem Oberforstmeister hat der Forstcandidat, 
unter Beibringung der Zeugnisse über sein bisheriges Verhalten, bei dem Oberforst- 
meister nachzusuchen und dieser darüber gutachtliche Anzeige an das Finanzministerium 
zu erstatten. Nach erfolgter Genehmigung hat der Oberforstmeister dem Forstcandidaten 
Gelegenheit zu geben, sowohl in seiner Expedition, als auch im Walde sich von allen 
vorkommenden Dienstgeschäften Kenntniß zu verschaffen. 
In Betreff der Verwendung als Gehülfe bei der Forsteinrichtungsanstalt, sowie des 
Zutritts zur Finanzcanzlei, welcher letztere sich jedoch nur auf wenige Personen erstrecken 
kann, ist von dem Forstcandidaten das Gesuch mit den erlangten Zeugnissen, beziehend- 
lich durch den Director der Forsteinrichtungsanstalt, bei dem Finanzministerium anzu- 
bringen. 
Für eine im Auslande oder doch außerhalb des Staatsforstdienstes beabsichtigte 
Fortbildung gelten auch für die Forstcandidaten die oben (s. § 14) wegen der Revier- 
gehülfen getroffenen Bestimmungen. 
# 24. Auch Forstcandidaten können nach hierzu erlangter Genehmigung des Finanz- 
ministeriums freiwillig als Reviergehülfen eintreten, nicht minder auf ihr Ansuchen nach 
Befinden als Unterförster, jedoch ohne Beilegung der Staatsdienereigenschaft, mit ver- 
wendet werden, behalten aber in beiden Fällen, wie die Forstaccessisten (s. § 19), die 
Benennung und Eigenschaft als Forstcandidaten bei. 
III. Forstcassen= und Rechnungswesen. 
625. Das gesammte Forstcassen= und Rechnungswesen wird von den Forstrent- 
beamten in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium verwaltet. 
Die zeitherigen Forstverwaltungsämter sind aufgehoben. 
IV. Uebergangsbestimmung. 
&amp; 26. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 
1. October 1871 
in Wirksamkeit. 
In Ansehung aller Derjenigen, welche bereits vor Bekanntmachung derselben ihre 
Vorbildung begonnen oder vollendet haben, bewendet es insoweit bei den bisherigen 
Bestimmungen, und es leiden die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung auf sie 
nur nach Maßgabe des Standpunkts noch Anwendung, auf welchem sie bei deren Be- 
kanntmachung sich befinden und demzufolge ihnen nachzukommen noch im Stande sind. 
Dresden, am 9. Mai 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schmidt.
        <pb n="115" />
        Schema zu §&amp; 12. 
  
Amtlicher Lehrbrief 
über eine dreijährige Lehrzeit bei dem Königlich Sächsischen Staats- 
Forst= und Jagdwesen. 
Von den Unterzeichneten wird hierdurch amtlich bestätigt, daß 
N. N. geb..an 
zzuu . ... 
bei der Verwaltung des Königlich Sächsischen Staatsforstreviers N. N. vvo . .. . 
..... bismit............inderLehregestandenundwährenddiesesZeit- 
raumszc. 
(folgt ein allgemeines Zeugniß über Treue, Ehrlichkeit und sonstiges Betragen). 
Für seinen künftigen Beruf hat derselbe in dieser Lehrzeit 
genügende ... .,.. 
ausgezeichnete | natürliche Fähigkeiten 
an den Tag gelegt, auch in Erlernung des Forst= und Jagdwesens 
genügenden 
ausgezeichneten Fleiß 
bewiesen, so daß er die heute mit ihm über die von ihm erlangten Kenntnisse und die 
erworbene practische Ausbildung angestellte Prüfung in Hinsicht auf 
1. den Gebrauch der Fällungs= und Culturwerkzeuge und die Ausführung der ge- 
wöhnlichen forstwirthschaftlichen Arbeiten, 
die Kenntniß der gemeinen Holzarten, 
die Kenntniß der gemeinschädlichen Insecten, 
den Gebrauch der Jagdgewehre und Jagdgeräthschaften und die waidmännische 
Ausübung der Jagd, 
die Kenntniß der gewöhnlichen Jagdthiere, 
den Umfang und die Ausübung des Forst= und Jagdschutzes, 
die Kenntniß der darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, 
. das Rechnen, 
555 â 
o S= Sy
        <pb n="116" />
        — 76 — 
9. richtiges und leserliches Schreiben, 
10. die schriftlichen Arbeiten 
bestanden hat, 
zu dessen Beurkundung ihm dieser 
Lehrbrief 
unter unserer eigenhändigen Vollziehung ausgefertigt worden ist. 
Datum Oberforstmeisterei 1 den 
N. N. Oberforstmeister, N 
N. N. Oberförster, als Examinatoren. als Lehrherr. 
N. N. Oberförster, 
  
40. Verordnung, 
eine Amnestie wegen strafbarer Handlungen, welche von Militärpersonen des 
Königlich Sächsischen (XII.) Armeecorps begangen worden sind, betreffend; 
vom 26. Mai 1871. 
In Folge Allerhöchster Entschließung Sr. Majestät des Königs wird hiermit verordnet: 
1. Denjenigen Militärpersonen des Königlich Sächsischen (XII.) Armeecorps, 
welche während des nunmehr beendigten Krieges mit Frankreich auf dem Kriegsschau- 
platze im Dienste gewesen sind, wird wegen solcher, im Gebiete des Königreichs Sachsen 
begangener, von den Civilgerichten zu untersuchender und zu bestrafender Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen, welche sie vor ihrer durch den Krieg veranlaßten Ein- 
ziehung zum Dienste verübt haben, Amnestie in dem nachbezeichneten Umfange gewährt. 
#&amp;2. Bereits erkannte und noch nicht verbüßte Strafen, soweit sie in Verweis, 
Geldstrafe, Haft oder im Gerichtsgefängnisse zu verbüßender Gefängnißstrafe bestehen, 
sollen nicht weiter vollstreckt werden. 
8. 3. Anhängige und nach § 13 der Militärstrafgerichtsordnung zu beanstanden 
gewesene Untersuchungen und gerichtspolizeiliche, beziehendlich polizeiliche Erörterungen, 
von denen zu erwarten ist, daß sie nur zu Verweis, Geldstrafe, Haft oder zu im Ge- 
richtsgefängnisse zu verbüßender Gefängnißstrafe führen würden, werden nieder- 
geschlagen. 
Darüber, daß keine höhere Strafe zu erwarten sei, entscheidet, nach Befinden nach 
vorheriger Vervollständigung der Erörterungen, die zur Untersuchung zuständige Be- 
hörde.
        <pb n="117" />
        — 77 — 
Bei Bezirksgerichten erfolgt die Entscheidung in einer Versammlung von 3 Richtern. 
In Justizsachen, auch wenn sie auf Privatanklage beruhen, und in Verwaltungs- 
strafsachen, soweit sie von Justizjbehörden zu untersuchen sind, ist vor der Entscheidung 
die Staatsanwaltschaft zu hören. 
Sind Gericht und Staatsanwaltschaft verschiedener Ansicht, so hat ersteres die Acten 
an das Justizministerium einzusenden, welches Sr. Majestät dem Könige zum Zwecke 
der Entschließung darüber, ob Allerhöchstdieselben von dem Gnadenrechte Gebrauch 
machen wollen, Vortrag erstatten wird. 
&amp; 4. Ausgeschlossen von der Amnestie sind diejenigen Militärpersonen, welche 
nach ihrer Einziehung zum Dienste neuer Verbrechen oder Vergehen sich schuldig ge- 
macht haben. 
K 5. Den Angeschuldigten liegt es in den Fällen der §§ 2 und 3 ob, dem Unter- 
suchungsgerichte zu bescheinigen, daß sie 
1. auf dem Kriegsschauplatze im Dienste gewesen sind, 
2. nicht wegen nach ihrer Einziehung zum Dienste begangener Verbrechen oder 
Vergehen bestraft worden sind oder in Untersuchung sich befinden. 
Zu diesem Zwecke werden ihnen auf Ansuchen Zeugnisse von den Commando- 
behörden ausgestellt werden, an welche deshalb gleichzeitig vom Kriegsministerium An- 
weisung ergeht. 
6. Unkosten jeder Art, welche bei den Königlichen Gerichten in den von der 
Amnestie betroffenen Fällen entstanden und noch nicht bezahlt sind, werden, soweit sie 
nicht nach Art. 404, Abs. 3 der Revidirten Strafprozeßordnung von dritten Personen 
zu bezahlen sind, abgeschrieben, beziehendlich aus der Staatscasse übertragen. 
Dresden, den 26. Mai 1871. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz. 
Rosenberg. 
  
Letzte Absendung: am 7. Juni 1871. 
1871. 12
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
G. Stück vom Jahre 1871. 
     
  
  
  
  
&amp; 41. Bekanntmachung, 
eine authentische Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze des § 38 der 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung betreffend; 
vom 3. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben auf Anregung und unter 
Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode die Bestimmung im zweiten Ab— 
satze des 8 38 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 (Seite 
217, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) folgendermaßen 
zu erläutern beschlossen: 
Die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwester- 
kirchen), bei welchen nur ein confirmirter Geistlicher angestellt ist, wählen ge- 
meinschaftlich einen weltlichen Wahlmann. 
Sind mehrere confirmirte Geistliche bei einer Mutterkirche (oder Schwester- 
kirche) angestellt, so wählt der Kirchenvorstand derselben mit dem Kirchenvor- 
stande der Nebenkirche (Tochter= oder Schwesterkirche) gemeinschaftlich so viele 
weltliche Wahlmänner, als von diesen Geistlichen in beiden Kirchen amtiren. 
Haben dagegen Geistliche nur in der Mutterkirche oder nur in der Tochterkirche 
zu amtiren, so hat in jenem Falle der Kirchenvorstand der Ersteren, in diesem 
der Kirchenvorstand der Letzteren eine gleiche Anzahl weltlicher Wahlmänner 
allein zu wählen. 
Diesen Bestimmungen ist bei der Absendung von weltlichen Wahlmännern aus 
verbundenen Kirchspielen in die Versammlung zur Wahl der Synodalmitglieder in 
Zukunft nachzugehen. 
Dresden, am 3. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. 
Roßberg.
        <pb n="120" />
        — 80 — 
&amp; 42. Verordnung, 
die Abschaffung der Bußtags= und Pfingstcollecten zu Unterstützung hülfsbedürftiger 
Lehrer 2c. betreffend; 
vom 3. Juni 1871. 
Seiten der ersten evangelisch-lutherischen Landessynode ist der Antrag an das Kirchen- 
regiment gerichtet worden, die Bußtags= und Pfingstcollecten für den Zweck der Unter- 
stützung hülfsbedürftiger Lehrer 2c. nicht länger fortbestehen zu lassen, und die in 
Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, diesem Antrage Statt 
zu geben. 
Demgemäß werden die wegen der Abkündigung und Einhebung der gedachten, seit- 
her an den beiden Bußtagen und am ersten Pfingstfeiertage in den Erblanden veran- 
stalteten Collecten, sowie wegen Einsendung der gesammelten Gelder und des Cymbel- 
ertrags in dem Generale, die zeitigere Einsendung derer Bußtags= und anderer 
Collecten betreffend, vom 27. August 1728 und in den Verordnungen des unterzeich- 
neten Ministeriums an die Consistorialbehörden vom 1. Juli 1840 und vom 13. Januar 
1860, sowie sonst ertheilten Vorschriften hiermit außer Kraft gesetzt und sämmtliche 
evangelisch -lutherische Pfarrer der Erblande angewiesen, die in Rede stehenden drei 
allgemeinen Kirchencollecten künftig nicht weiter einsammeln zu lassen. 
Dresden, am 3. Juni 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
  
43. Sgynodalabschied 
für die erste evangelisch-lutherische Landessynode; 
vom 7. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister eröffnen bei dem Schlusse der am 
9. Mai dieses Jahres zusammengetretenen ersten evangelisch--lutherischen Landessynode 
Ihre Entschließungen und Erklärungen auf die an Dieselben gebrachten Anträge in 
Folgendem:
        <pb n="121" />
        — 81 — 
1. Das Kirchengesetz, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsisto— 
riums betreffend, wird nach erlangter ständischer Bewilligung des für diese 
Behörde erforderlichen Aufwands, gleichzeitig auch 
2. das Kirchengesetz, den von jeder ordentlichen Landessynode zu bestellenden stän— 
digen Ausschuß betreffend — und zwar dieses, wie jenes mit den von der 
Landessynode beschlossenen Abänderungen — bekannt gemacht und ausgeführt 
werden. 
Auch soll, dem Antrage bei § 4 des zuerstgedachten Gesetzes entsprechend, 
nach erfolgter Vereinbarung einer Reorganisation des Schulwesens mit den 
Ständen des Landes vor Einführung derselben eine Vorlage über die Art der 
Aufsicht des Landesconsistoriums über den Religionsunterricht an die Synode 
gelangen. 
3. Das Kirchengesetz, die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, wird in der von 
der Synode beschlossenen Fassung Seiten der Staatsregierung der nächsten 
Ständeversammlung zur Erklärung vorgelegt werden und, wenn diese zu der 
darin enthaltenen Beschränkung des Patronatrechts ihre Zustimmung erklärt, 
zur Publication gelangen. 
Das Kirchenregiment wird auch nicht unterlassen, in Folge des dabei ge- 
gestellten Antrags in Erwägung zu nehmen: 
ob zum besseren Schutze des geistlichen Standes ein Alterszulagengesetz, 
wonach den angestellten Geistlichen nach und nach aus den Mitteln der 
Parochie eine bessere Besoldung als die ursprüngliche zu Theil werden muß, 
zu erlassen sei. 
4. Der von der Landessynode beschlossenen Geschäftsordnung wird die nach § 41 
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erforderliche Bestätigung ertheilt 
werden. 
5. Wegen Verlegung des Festes Mariä Verkündigung soll im Verfolg der zustim- 
menden Erklärung der Landessynode demnächst Verordnung ergehen. 
6. Dem in der Synodalschrift vom 22. Mai dieses Jahres dem Kirchenregimente 
unterbreiteten Antrage auf Wegfall der Bußtags= und Pfingstcollecten für den 
Zweck der Unterstützung hülfsbedürftiger Lehrer 2c. ist durch Aufhebung dieser 
Collecten, ebenso 
7. dem in der Synodalschrift vom 24. Mai dieses Jahres gestellten Antrage auf 
authentische Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze des § 38 der 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung durch Erlaß einer bezüglichen Bekannt- 
machung bereits entsprochen worden. 
13
        <pb n="122" />
        — 82 — 
8. Die mittelst Synodalschrift vom 2. Juli dieses Jahres an das Kirchenregiment 
zur geeigneten Berücksichtigung abgegebenen Petitionen wegen Abänderung des 
Gesetzes vom 19. September 1864, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen 
Geistlichen betreffend, werden bei der beabsichtigten Revision dieses Gesetzes in 
Betracht kommen. 
9. Zu der in der Synodalschrift vom 7. Juni dieses Jahres beantragten Veränder— 
ung des von den Geistlichen abzuleistenden Gelöbnisses ertheilen die in Evan- 
gelicis beauftragten Staatsminister ihre Zustimmung und werden das deshalb 
Nöthige in Ausführung bringen lassen. 
Die sonst noch von der ersten evangelisch-lutherischen Landessynode gefaßten Be- 
schlüsse sollen, sobald sie an das Kirchenregiment gelangt sind, genauer Prüfung unter- 
zogen werden und es bleibt die weitere Erklärung darauf noch vorbehalten. 
Dresden, am 7. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
ANichard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
" Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
&amp; 44. Verordnung, 
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 1870 betreffend; 
vom 6. Juni 1871. 
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
verordnen, beziehendlich auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde und mit Vor- 
behalt weiterer Regelung im Gesetzeswege, zu Ausführung des Bundesgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Seite 360 des Bundesgesetzblattes vom 
Jahre 1870), welches mit dem 1. Juli 1871 in Wirksamkeit tritt, hiermit wie folgt: 
Zu 8§ 3, 4, 8 1. Die Heimathbezirke des Königreichs Sachsen sind Ortsarmenverbände im 
des Bundes- : 2 2 
gesetes. Sinne des Bundesgesetzes.
        <pb n="123" />
        — 83 — 
Es bewendet bei den landesgesetzlichen Bestimmungen über deren Bildung und 
Organisation, über die Armenversorgungsbehörden und deren Geschäfte, über die Grund— 
züge der Armenpflege und die Mittel zur Armenversorgung. 
&amp;2. Bis auf Weiteres übernimmt für das Gebiet des Königreichs Sachsen der Zu 5§ 5.7, 8 
Staat die Obliegenheiten des Landarmenverbands. dee Ae— 
Derselbe bedient sich jedoch behufs der öffentlichen Unterstützung solcher Hülfs— 
bedürftiger, für deren Versorgung kein Ortsarmenverband endgültig aufzukommen ver— 
pflichtet ist (der Landarmen), einstweilen der Ortsarmenverbände (Heimathbezirke) als 
seiner Organe. 
83. Die Leistung der Unterstützung an Landarme durch die Ortsarmenverbände 
und die Erstattung des dadurch verursachten Aufwands richtet sich im Allgemeinen nach 
den in 88 28 bis 30 des Bundesgesetzes aufgestellten Grundsätzen. 
&amp; 4. Die Erstattung des durch die Unterstützung von Landarmen entstandenen 
Aufwands setzt voraus, daß im einzelnen Unterstützungsfalle von dem betreffenden Orts- 
armenverbande die Vorschrift im § 34, Abs. 1 und 2 des Bundezsgesetzes beobachtet 
worden ist. 
Die im § 34 des Bundesgesetzes vorgeschriebene Anmeldung des Erstattungs- 
anspruchs ist, wenn es sich um den Aufwand für die Unterstützung von Landarmen han- 
delt, von den Ortsarmenverbänden bei der vorgesetzten Kreisdirection zu bewerkstelligen. 
Der Anmeldung sind die Acten oder Schriftstücke beizufügen, welche die Verhand- 
lungen über die stattgefundenen Erhebungen bezüglich der Heimath-, Familien- und 
Aufenthaltsverhältnisse des Hülfsbedürftigen und über die bewilligten Unterstützungen 
enthalten. 
#5.Nach Prüfung der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen werden die- 
selben dem betreffenden Ortsarmenverbande mit einer Eröffnung darüber zurückgegeben, 4 
ob seiner Annahme, daß es sich um die Unterstützung eines Landarmen handle, bei- 
getreten wird. 
Bejahenden Falles ist nach Beendigung der Unterstützung und außerdem jedenfalls 
nach dem Jahresschlusse eine Berechnung des gehabten Aufwands unter Beachtung der 
Vorschrift im § 30, Abs. 2 des Bundesgesetzes aufzustellen und mit der obrigkeitlichen 
Bescheinigung, daß die in Rechnung gestellten Sätze den über das Maß der öffentlichen 
Armenunterstützung am Orte geltenden Grundsätzen entsprechen, sowie unter Beifügung 
der zugehörigen Belege und Acten an die vorgesetzte Kreisdirection einzusenden, welche 
dieselben weiter an das Ministerium des Innern befördert. 
Nachdem die Rechnung geprüft und richtig befunden worden ist, erfolgt die Er- 
stattung des Betrags aus der Staatscasse an den betreffenden Ortsarmenverband.
        <pb n="124" />
        Zu § 33 des 
Bundes- 
gesetzes. 
Zu 88 37 und 
38 des Bundes- 
gesetzes. 
Zu § 53 des 
Bundes- 
gesetzes. 
Zu 88 55 und 
56 es Bundes- 
gesetzes. 
Zu § 60 des 
Bundes- 
gesetzes. 
— 84 — 
6#6. Personen, welche nach § 33 des Bundesgesetzes aus dem Auslande nach 
Sachsen übernommen werden müssen und bei der Uebernahme hülfsbedürftig sind oder 
innerhalb der ersten sieben Tage nach der Uebernahme hülfsbedürftig werden, ohne 
einen Unterstützungswohnsitz zu haben, werden, mit Vorbehalt der Erstattung des Auf- 
wands für ihre Unterstützung aus der Staatscasse, nach Maßgabe der Bestimmungen 
im § 5, Abs. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung demjenigen Ortsarmenverbande, in 
welchem sie vormals den letzten Unterstützungswohnsitz gehabt haben, wenn aber ein 
solcher nicht zu ermitteln, dem Ortsarmenverbande desjenigen Ortes zugewiesen, an 
welchem sie in hülfsbedürftigem Zustande übernommen werden oder an welchem nach 
der Uebernahme ihre Hülfsbedürftigkeit zu Tage tritt. 
§ 7. Das Verfahren in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden 
über die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger richtet sich — vorbehältlich der Be- 
stimmungen in § 37, Abs. 2, §§ 38 bis 51 und § 56, Abs. 2 und 3 über die zweite 
Instanz und das Verfahren in solchen Fällen, wo die streitenden Armenverbände ver- 
schiedenen Bundesstaaten angehören — nach dem Gesetze unter D, das Verfahren in 
Administrativjustizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 (Seite 88 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehendlich nach dem Gesetze, die Ver- 
minderung der Instanzen in Administrativjustizsachen betreffend, vom 5. Januar 1870 
(Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870). 
Bezüglich des Gerichtsstandes des Staatsfiscus als Vertreters des provisorischen 
Landarmenverbands des Königreichs Sachsen gilt insbesondere die Bestimmung im 
§ 2 des Gesetzes D vom 30. Januar 1835. 
Die Entscheidung erster Instanz ist in Fällen, in welchen der Fiscus in Vertretung 
des provisorischen Landarmenverbands des Königreichs Sachsen als Partei betheiligt 
ist, in analoger Anwendung der Bestimmung im § 11, Abs. 3 dieses Gesetzes von der 
nach Beschaffenheit des Falles zuständigen Kreisdirection zu ertheilen. 
&amp;8. Mit der Vollstreckung der Execution von Entscheidungen auf Grund § 53 
des Bundesgesetzes haben die Kreisdirectionen, wenn sie die Entscheidung erster Instanz 
ertheilt haben, die unteren Verwaltungsbehörden zu beauftragen. 
&amp;9.Q Die zum vermittelnden Einschreiten nach § 55, Abs. 2 und zur Entscheidung 
in erster Instanz nach § 56 des Bundezsgesetzes zuständige Behörde ist, wie zeither in 
den Fällen von § 22 des Heimathgesetzes vom 26. November 1834 (Seite 434 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834), die obere Polizeibehörde, d. i- 
die Kreisdirection. 
* 10. Hülfsbedürftige Ausländer sind, so lange ihre Ausweisung nicht ins Werk 
gesetzt wird, da, wo sie hülfsbedürftig werden, von dem Ortsarmenverbande zu unter-
        <pb n="125" />
        — 85 — 
stützen. Die Erstattung des dadurch entstandenen Aufwands erfolgt nach Maßgabe 
der Bestimmungen im § 5, Abs. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung. 
11. Zweifel, welche darüber entstehen, ob und inwieweit Bestimmungen der Zu § 65 des 
Sächsischen Heimath= und Armengesetzgebung durch das Bundesgesetz über den Unter- *x½“ 
stützungswohnsitz aufgehoben oder abgeändert worden sind, werden nöthigenfalls durch 
besondere Verordnungen erledigt, soweit nicht ihre Lösung dem Ausspruche der zu Ent- 
scheidung der Streitigkeiten in Sachen des Unterstützungswohnsitzes berufenen Spruch- 
behörden vorzubehalten ist. 
*12. Für solche Personen, welchen nach der Sächsischen Heimathgesetzgebung am 
30. Juni 1871 die Heimathangehörigkeit in einem Sächsischen Heimathbezirke zusteht, 
kann auf Verlangen bis auf weitere Anordnung noch ein Heimathschein für das Inland 
nach dem unter O beigefügten abgeänderten Formulare ertheilt werden. 
Dresden, den 6. Juni 1871. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Herrmann von Brandenstein. 
□ 
  
Heimathschein. 
N. N. geborenden hat auf Grund des Heimathgesetzes 
vom 26. November 1834, S in Verbindung mit § 65,1 des Bundesgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 den Unterstützungswohnsitz in dem 
Ortsarmenverbandnde 
  
Das Gerichtsamt. 
Der Stadtrath.
        <pb n="126" />
        — 86 — 
45. Bekanntmachung, 
den zwischen Sachsen und Oesterreich wegen weiterer Vervollständigung der gegen- 
seitigen Eisenbahnverbindungen unter dem 29. September 1869 abgeschlossenen 
Vertrag betreffend; 
vom 15. Mai 1871. 
Neochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich und Königlich Oester- 
reichisch= Ungarischen Regierung wegen weiterer Vervollständigung der gegenseitigen 
Eisenbahnverbindungen unter dem 29. September 1869 ein Vertrag abgeschlossen wor- 
den ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratification in der 
Anlage O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 15. Mai 1871. 
Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet von dem 
Wunsche, die zwischen beiden Staaten bereits bestehenden Eisenbahnverbindungen im 
Sinne nachbarlicher Freundschaft noch ferner zu vervollständigen, haben, um zu diesem 
Behufe ein Uebereinkommen abzuschließen, zu Bevollmächtigten ernannt 
Se. Majestät der König von Sachsen: 
Ihren Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten, 
Richard Freiherrn von Friesen, Ritter des Hausordens der Rautenkrone, Groß- 
kreuz des Verdienstordens; Ritter des Kaiserlich und Königlich Oesterreichischen 
Ordens der eisernen Krone erster Classe und Großkreuz des Kaiserlich und 
Königlich Oesterreichischen Franz-Joseph-Ordens u. s. w., 
Se. Kaiserlich und Königlich Apostolische Majestät: 
Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Joseph Freiherrn von Werner, Großkreuz 
des Leopoldordens, Ritter des Ordens der eisernen Krone erster Classe und des
        <pb n="127" />
        — 87 — 
St. Stephansordens; Großkreuz des Königlich Sächsischen Albrechts-, des Her- 
zoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens u. s. w., Mitglied des Herrenhauses 
im Oesterreichischen Reichsrathe; Sr. Kaiserlich und Königlich Apostolischen 
Majestät außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem 
Königlich Sächsischen Hofe; sowie an dem Großherzoglichen Hofe von Weimar 
und den Herzöglichen Höfen von Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer richtig befundenen Vollmachten, mit Vor- 
behalt der Allerhöchsten Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Es wird eine Eisenbahnverbindung zwischen Commotau und Annaberg über Weipert 
hergestellt. 
Artikel 2. 
Auf der Böhmischen Strecke dieser Bahn wird der Bau durch die privilegirte Busch- 
tierader Gesellschaft, auf der Sächsischen Strecke entweder durch eine zum Baue dieser 
Bahn sich rechtzeitig bildende Gesellschaft, oder nach ertheilter ständischer Bewilligung 
auf Staatskosten geführt werden. 
Artikel 3. 
Die Königlich Sächsische Regierung macht sich verbindlich, einer Gesellschaft, die sich 
zu diesem Zwecke bildet, die erforderliche Concession zu ertheilen und die Vollendung 
des Baues bis zum 1. Juli 1871 zur Pflicht zu machen, im entgegengesetzten Falle 
aber auf dem nächsten Landtage die Genehmigung des Baues dieser Strecke bis zur 
Landesgrenze auf Staatskosten zu beantragen und, dafern die ständische Genehmigung 
erfolgt, den Bau thunlichst zu beschleunigen. 
Artikel 4. 
Der Grenzbahnhof auf dieser Bahn wird bei Weipert errichtet. 
Artikel 5. 
Sollte sich zum Baue einer Eisenbahn von einem Punkte der Chemnitz-Annaberger 
Staatsbahn aus über Olbernhau oder Marienberg bis zum Anschlusse an die Linie 
Commotau-Weipert ein Unternehmer finden und die Concession der Königlich Sächsischen 
Regierung hierzu erhalten, oder sollte der Bau einer solchen Bahn von der Königlich 
Sächsischen Regierung auf Staatskosten beschlossen werden, so wird die Kaiserlich und 
Königliche Regierung dem Zustandekommen dieser Bahn und dem Anschlusse derselben 
an die Linie Commotau-Weipert nicht nur kein Hinderniß entgegenstellen, sondern för- 
derlich zu sein sich bestreben, unter dem Vorbehalte, daß die dießfällige Concession zum 
1871. 14
        <pb n="128" />
        — 88 — 
Baue auf Oesterreichischem Gebiete der Königlich Sächsischen Regierung oder einer 
Sächsischen Gesellschaft nur in dem Falle ertheilt werden würde, wenn sich zu diesem Be— 
hufe nicht ein Oesterreichischer Unternehmer bereit finden sollte. 
Artikel 6. 
Es wird ferner in möglichst kürzester Zeit eine Eisenbahnverbindung hergestellt 
zwischen Großschönau einer= und Warnsdorf andererseits, mit Aufstellung des Grenz- 
bahnhofs im letztgenannten Orte. 
Artikel 7. 
Da die Königlich Sächsische Regierung die Weiterführung dieser Bahn über Oester- 
reichisches Gebiet vom Bahnhofe bei Warnsdorf bis zur Böhmisch-Sächsischen Grenze bei 
Seifhennersdorf beabsichtigt und den Bau der Bahn übernehmen will, so ertheilt die 
Kaiserlich und Königliche Regierung ihre Genehmigung hierzu unter nachstehenden Be- 
dingungen: 
a. 
Der Königlich Sächsischen Regierung wird auf Oesterreichischem Gebiete das Recht 
der Expropriation nach den dießfalls in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
zugestanden. 
b. 
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der contrahirenden Regierungen über 
die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken soll die Bahnbetriebspolizei durch die Be— 
amten der Königlich Sächsischen Eisenbahnbetriebsverwaltung auch auf Oesterreichischem 
Gebiete gehandhabt und denselben jene Befugnisse eingeräumt werden, welche für die 
Oesterreichischen Bahnen Geltung haben. Auch wird die Kaiserlich und Königliche Re- 
gierung Vorsorge treffen, daß diese Bahnbeamten auf der in Oesterreich gelegenen 
Strecke in Ausübung der bahnpolizeilichen Amtshandlungen von den Staatsorganen 
die nöthige Unterstützung erhalten. · 
c. 
Die Ernennung der für den Betrieb auf der in Oesterreich gelegenen Strecke er— 
forderlichen Beamten und Diener kommt der Königlich Sächsischen Regierung zu, welche 
über dieselben auch die Disciplinargewalt im Dienste auszuüben hat. Derselben bleibt 
vorbehalten: 
1. die Untersuchung gegen die auf der bezeichneten Bahnstrecke und dem Bahnhofe 
zu Warnsdorf verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen 
wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung dienstlicher Obliegenheiten auf der 
Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen, 
% wegen der gegen den Sächsischen Staat begangenen Verbrechen und Vergehen;
        <pb n="129" />
        — 89 — 
2. hinsichtlich der Civiljustiz 
a) die Regulirung der Nachlässe jener Beamten und Diener, 
5) die Beschlußfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden Concurse 
und die Leitung der letzteren, wobei jedoch der Oesterreichischen Justizbehörde die 
Einleitung eines Particularconcurses zu dem auf Oesterreichischem Gebiete be- 
findlichen Theile solchen Vermögens unbenommen bleibt. Die Königlich Säch- 
sische Regierung wird die Behörde, welche sich dieser vorbehaltenen Gerichtsbar- 
keit zu unterziehen hat, bestimmen. 
Die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung wird von der im § 69 der 
Oesterreichischen Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 vorgesehenen Ent- 
richtung eines Pauschals für die erhöhten Kosten der Polizeiaufsicht und für die gefälls- 
ämtliche Ueberwachung enthoben. 
6 
Die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung hat das Recht, die Drähte für 
den Betriebstelegraphen an die Pfähle des Staatstelegraphen zu befestigen. 
f. 
Die Festsetzung der Tarife und der Fahrordnung für die erwähnte Eisenbahn bleibt 
der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten. 
g. 
Von der innerhalb des Oesterreichischen Gebiets gelegenen Strecke der in Rede 
stehenden Eisenbahn sollen mit Rücksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbst— 
ständigkeit mit Ausnahme der Grundsteuer für die eingelösten und sonst erworbenen 
Gründe und sonstigen Objecte keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden. 
b 
Die Dauer der von der Kaiserlich und Königlich Oesterreichischen Regierung zum 
Betriebe der fraglichen Eisenbahnstrecke ertheilten Concession wird auf Sechzig Jahre, 
vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, festgesetzt, nach deren Verlauf das Eigen- 
thum der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Strecke sammt allen unbeweglichen 
Zugehörungen ohne Entgelt kostenfrei und unmittelbar an den Oesterreichischen Staat 
übergeht. Sollte innerhalb dieser Concessionsdauer der Reinertrag nicht hinreichen, 
das Anlagecapital sammt Zinsen zu tilgen, so verbleibt der Königlich Sächsischen Regier- 
ung der ungeschmälerte Betrieb der Bahn auf so lange, bis nebst der Verzinsung auch 
14
        <pb n="130" />
        — 90 — 
der Ersatz des Capitals erfolgt ist. Der Kaiserlich und Königlich Oesterreichischen 
Staatsverwaltung bleibt aber auch das Recht vorbehalten, die fragliche, auf Oester— 
reichischem Gebiete liegende Bahnstrecke zu jeder Zeit nach vorausgegangener halbjäh— 
riger Kündigung gegen Erlag (in Silber) der Anlagekosten und der etwa hiervon aus- 
ständigen Zinsen einzulösen. 
i. 
Im Falle die gedachte, auf Oesterreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke nach 
Ablauf der Concessionsdauer oder durch Einlösung von der Kaiserlich und Königlich 
Oesterreichischen Regierung erworben werden sollte, wird für die entsprechende Fort- 
führung des Betriebs auf dieser Strecke durch ein besonderes Uebereinkommen Vorsorge 
getroffen werden. 
Die Feststellung der näheren Modalitäten, unter welchen auf der ganzen Strecke 
der zollamtliche Abfertigungsdienst stattfinden soll, wird einem Uebereinkommen der 
beiderseitigen Finanzbehörden vorbehalten. 
Sollte sich in der Folge das Bedürfniß einer Haltestelle für den Personenverkehr 
zwischen Warnsdorf und Seifhennersdorf zeigen, so wird selbe im beiderseitigen Ein- 
verständnisse errichtet werden. 
Artikel 8. 
Der Betrieb auf der im Böhmischen Gebiete gelegenen Strecke von der Landes- 
grenze nach Warnsdorf zu bis zur Landesgrenze in der Richtung nach Seifhennersdorf 
wird von der Königlichen Staatseisenbahnverwaltung auf eigene Rechnung und nach 
Maßgabe der für den Betrieb auf den Sächsischen Staatsbahnen bestehenden Vorschriften 
geführt. 
Letztere besorgt auch die Unterhaltung der Bahn, die Anstellung und Instruirung 
der Bahnwärter und überhaupt aller zum Betriebe und zum Behufe der Bahnunterhalt- 
ung nöthigen Offizianten und Arbeiter. 
Die Böhmische Nordbahngesellschaft wird der Sächsischen Staatsbahnverwaltung 
die Mitbenutzung ihres Warnsdorfer Bahnhofs, unter Einräumung der nöthigen Be- 
triebslocalitäten und Einrichtungen, gestatten. 
Die specielle Regulirung dieser Verhältnisse bleibt einem besonderen Vertrage 
zwischen der Sächsischen Staatsbahnverwaltung und dem Verwaltungsrathe der Böh- 
mischen Nordbahn vorbehalten. 
Artikel 9. 
Die Kaiserlich und Königliche Regierung gestattet die zollfreie Einfuhr aller, sowohl 
zur ersten Anlage der Betriebseinrichtungen im weitesten Sinne (also einschließlich der 
Betriebstelegraphen, der Signalvorrichtungen u. s. w.), sowie zur Unterhaltung derselben
        <pb n="131" />
        — 91 — 
und der Bahnunterhaltung überhaupt erforderlichen Materialien, Utensilien, Uebersiedel- 
ungseffecten der Sächsischen Bediensteten und sonstigen Einrichtungsgegenstände. 
Artikel 10. 
Die Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarische Regierung verspricht, die zoll— 
freie Durchfuhr aller Gegenstände auf der Böhmischen Strecke zu gestatten und der— 
selben keine Erschwerungen entgegenzustellen, als solche, die zur Sicherstellung gegen 
etwaige Einschwärzungsversuche nothwendig sind. 
Insbesondere wird dieselbe auf dieser Strecke von den Fahrbillets, welche von außer— 
österreichischen Stationen auf solche ausgestellt worden sind, ingleichen von Frachtbriefen, 
Büchern und sonstigen Schriften der innerhalb des Oesterreichischen Gebiets befindlichen 
Sächsischen Eisenbahnverwaltung, keine Stempel- und sonstige Abgabe erheben, der— 
gestalt, daß von der Sächsischen Bahnverwaltung Stempel- und Gebührenentrichtung 
blos hinsichtlich der in Oesterreich abgeschlossenen förmlichen Rechtsgeschäfte und aus— 
gestellten eigentlichen Rechtsurkunden zu erfolgen hat. 
Artikel 11. 
Die Bestimmungen unter 7, 8, 9 und 10 finden ihre Anwendung auch auf die 
kurze Böhmische Strecke bei Fugau. 
Artikel 12. 
Ferner wird einer von Rumburg aus über Georgswalde kommenden, von der 
Böhmischen Nordbahngesellschaft zu bauenden Eisenbahn der Anschluß an die Südlau- 
sitzer Staatsbahn bei Ebersbach gestattet und Concession zum Baue bis dahin ertheilt 
werden. 
Dagegen wird die Königlich Sächsische Regierung die von ihr nach der Löbau- 
Zittauer Bahn in der Richtung auf Löbau zu erbauende eingeleisige Zweigbahn eben- 
falls bei Ebersbach anschließen und deren Bau dergestalt beschleunigen lassen, daß 
derselbe bis zum 31. October 1872 und, wenn es sein kann, noch früher beendet 
sein wird. 
Artikel 13. 
Der Grenzbahnhof auf dieser Linie wird zwischen Georgswalde und Ebersbach auf 
Königlich Sächsischem Staatsgebiete möglichst nahe an der Landesgrenze und an der 
von Georgswalde nach Ebersbach führenden Straße angelegt. 
Es wird der Böhmischen Nordbahngesellschaft die Mitbenutzung dieses Bahnhofs 
unter denselben Modalitäten gestattet werden, die ihrerseits nach Art. 8 dieses Vertrags 
der Sächsischen Staatsbahnverwaltung in Warnsdorf eingeräumt werden sollen.
        <pb n="132" />
        — 92 — 
Ein näheres Uebereinkommen hierüber wird zwischen den beiderseitigen Bahnver— 
waltungen abgeschlossen werden. 
Der Verkehr der Bewohner von Georgswalde soll durch die Zollmanipulation auf 
dem gemeinschaftlichen Bahnhofe möglichst wenig beeinträchtigt und auf diesen Zweck 
in dem zwischen den beiderseitigen Zollbehörden unmittelbar abzuschließenden Ueberein— 
kommen speciell Rücksicht genommen werden. 
Artikel 14. 
Zu Weipert, Warnsdorf und Georgswalde-Ebersbach — auf den daselbst zu er- 
richtenden Grenzbahnhöfen — endlich zu Rumburg sollen combinirte Grenzabfertig- 
ungsstellen, soweit thunlich, mit gleichen Befugnissen errichtet werden. Alle näheren 
Bestimmungen in dieser Beziehung bleiben der speciellen Festsetzung durch Beauftragte 
der beiderseitigen Zollverwaltungen überlassen. 
Artikel 15. 
Ebenso werden rücksichtlich des Post= und Telegraphendienstes auf den neu zu er- 
bauenden Bahnstrecken, endlich in Bezug auf die in den Grenzbahnhöfen gemeinschaft- 
lich aufzustellenden Polizeiorgane zwischen beiden Staaten die näheren Bestimmungen 
auf Grundlage der Verhältnisse, wie sie in den bereits zwischen beiden Staaten be- 
stehenden Eisenbahnverträgen vom 31. December 1850, vom 1. März 1860 und vom 
30. November 1864 geregelt sind, demnächst vereinbart werden. 
Artikel 16. 
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, den Anschlußverkehr der beider- 
seitigen Eisenbahnlinien über Warnsdorf und Rumburg thunlichst zu begünstigen und 
insbesondere einerseits die Sächsischen Eisenbahnlinien in den directen Frachtenverkehr 
mit der Böhmischen Nordbahn eintreten zu lassen; andererseits derselben einen gleichen 
directen Frachtenverkehr mit den anderen Anschlußbahnen zu gestatten. Von Seite der 
Böhmischen Nordbahngesellschaft und der übrigen Böhmischen Bahnen, soweit sie hier- 
bei in Frage kommen, wird den Sächsischen Bahnen gegenüber ganz dasselbe Verfahren 
eingehalten werden. 
Artikel 17. 
Die volle Landeshoheit bleibt in Ansehung der auf Oesterreichisches Gebiet treffen- 
den Bahnstrecken Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, und in Ansehung der 
auf Sächsisches Gebiet treffenden Bahnstrecken Sr. Majestät dem Könige von Sachsen 
ausschließlich vorbehalten.
        <pb n="133" />
        — 93 — 
Artikel 18. 
Gegenwärtiger Vertrag soll baldthunlichst zur Allerhöchsten Ratification vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratificationsurkunden in Dresden bewirkt werden. 
So geschehen Dresden, den 29. September 1869. 
Frhr. v. Friesen. Joseph Frhr. v. Werner. 
MÆ Ab. Verordnung, 
den Wegfall der Erörterungen zu Feststellung der Heimath neugeborner Kinder 
betreffend; 
vom 8. Juni 1871. 
  
D. mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 (Seite 360 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870) die Bestimmungen 
über Erwerbung und beziehendlich Verlust der Heimathangehörigkeit in den §§ 8 bis 14 
des Heimathgesetzes vom 26. November 1834 (Seite 449 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1834) — abgesehen von der einstweiligen Fortdauer ihrer Wirkung 
nach Maßgabe der Bestimmung im § 65 des Bundesgesetzes — außer Geltung ge- 
langen, so erledigen sich auch vom 1. Juli dieses Jahres an die Vorschriften der §§ 7, 
8 und 9 der Verordnung zu Ausführung des Heimathgesetzes vom 26. November 1834 
(Seite 457 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834) über die Sicherung 
des Nachweises der Heimathangehörigkeit der innerhalb eines Sächsischen Heimathbezirks 
gebornen Kinder, sowie die hierauf bezügliche Bestimmung im § 2 der Verordnung, die 
in die Kirchenbücher aufzunehmenden Nachrichten über Heimathangehörigkeitsverhältnisse 
betreffend, vom 2. Januar 1835 (Seite 5 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1835). 
Auch sind mit Rücksicht auf den veränderten Stand der Gesetzgebung diejenigen 
noch schwebenden Differenzen nicht weiter fortzustellen, welche wegen der Heimath- 
angehörigkeit von Kindern, deren öffentliche Unterstützung auf Grund eigenen Heimath- 
rechts nicht unmittelbar in Frage ist, in Folge der vorstehend gedachten Verordnungs- 
bestimmungen anhängig geworden sind. 
Dresden, den 8. Juni 1871. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und 
des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
        <pb n="134" />
        F 
— 94 — 
&amp; 47. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereine 
zu Marienberg erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 9. Juni 1871. 
Naochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereine zu Marien- 
berg diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden 
abgedruckten Bestimmung eines Nachtrags zu den Statuten des gedachten Vereins ent- 
halten ist, bewilligt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nach- 
achtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 9. Juni 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Nosenberg. 
Nachtrag 
zu den Statuten des allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereins 
zu Marienberg. 
2c. 2c. 
4. rc. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Bezahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der 
Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
  
Letzte Absendung: am 21. Juni 1871.
        <pb n="135" />
        Geschz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
1 
  
48. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Ebersbach-Löbauer Zweigbahn betreffend; 
vom 10. Juni 1871. 
Ul# Bezugnahme auf die Verordnung vom 8. November 1869, die Expropriation 
von Grundeigenthum zu Anlegung einer Staatseisenbahn von Großschönau über Warns- 
dorf und Seifhennersdorf durch die südliche Lausitz bis Sohland nebst Zweigbahn be- 
treffend (Seite 325 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), macht 
das Ministerium des Innern andurch bekannt, daß die von Ebersbach in der Richtung 
auf Löbau zu erbauende Zweigbahn vorerst durch 
die Flur Ebersbach 
gelegt wird. 
Dresden, den 10. Juni 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
49. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue einer Staatseisenbahn von Plauen 
v nach Oelsnitz betreffend; 
vom 14. Juni 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der Ständeversammlung in 
der Ständischen Schrift vom 28. Mai 1868 ertheilten Ermächtigung wird von dem 
1871. 15
        <pb n="136" />
        — 96 — 
Ministerium des Innern zum Zwecke der Erbauung einer Staatseisenbahn von Plauen 
nach Oelsnitz Folgendes andurch verordnet: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die 
§8§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung 
des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des 
Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und 
durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1865)0 abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch 
auf den Bau einer Staatseisenbahn von Plauen nach Oelsnitz Anwendung. 
&amp;2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beob- 
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen 
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
&amp; 4. Bei dem Baue der mehrgenannten Staatseisenbahn wird nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Flur 
der Stadt Plauen 
betroffen. 
Dresden, den 14. Juni 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
        <pb n="137" />
        — 97 — 
50. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der Bauverwalterei zu Auerbach betreffend; 
vom 15. Juni 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird die nach § 2 der Be- 
kanntmachung vom 21. Februar 1865 (Seite 84 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1865) im Bezirke der Amtshauptmannschaft Plauen errichtete und nach der 
durch die Bekanntmachung vom 28. October 1868 (Seite 1272, Abth. II des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) erfolgten Bezirksveränderung gegenwärtig 
für die Gerichtsamtsbezirke Auerbach, Falkenstein, Klingenthal, Lengenfeld, Markneu- 
kirchen, Reichenbach, Schöneck und Treuen bestehende Bauverwalterei zu Auerbach mit 
Schluß des Monats Juni dieses Jahres wieder eingezogen. Die Geschäfte derselben 
gehen vom 1. Juli dieses Jahres ab auf die Bauverwalterei zu Plauen über. 
Dresden, den 15. Juni 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
  
51. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative der Sparcasse zu Schirgiswalde enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 17. Juni 1871. 
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium auf Ansuchen der 
Stadtgemeinde Schirgiswalde diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in 
der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten 
Regulativs für die Sparcasse zu Schirgiswalde enthalten ist, bewilligt hat, so wird Dieß 
hierdurch vorschriftmäßig zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 17. Juni 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
        <pb n="138" />
        — 98 — 
Regulativ 
der Sparcasse zu Schirgiswalde. 
2c. 2c. 
&amp; 13. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder sammt den davon erwachsenen 
Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Ver- 
kümmerung, indeß ist die Hülfsvollstreckung in die Quittungsbücher dadurch nicht aus- 
geschlossen.
        <pb n="139" />
        Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
————2 
.- 
  
  
  
  
  
  
  
M52.Bekanntmachung, 
die Bestätigung der Geschäftsordnung für die evangelisch-lutherische Landessynode 
betreffend; 
vom 20. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben der von der ersten evangelisch— 
lutherischen Landessynode festgestellten, hier angefügten Geschäftsordnung für die Landes- 
synode der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen die nach 8 41 der — 
Kirchenvorstands- und Synodalordnung erforderliche Bestätigung ertheilt, was hiermit 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 20. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. 
Roßberg. 
Geschäftsordnung 
für die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen. 
§ 1. Den Berathungen der vom Kirchenregimente berufenen Landessynode hat die Eröffnung. 
Erklärung Namens der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, daß die Synode 
eröffnet sei (§ 43 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung), vorauszugehen. 
62. Sobald mindestens zwei Dritttheile der Mitglieder der Synode anwesend Wahl des 
sind, wählt dieselbe unter dem Vorsitze eines Alterspräsidenten einen Präsidenten, dessen Directoriums. 
Stellvertreter und zwei Secretäre, jeden in getrennter Wahlhandlung. (§ 39, Abs. 3 
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung.) 
1871. 16
        <pb n="140" />
        Gelöbniß. 
Legitimation 
der Mitglieder. 
— 100 — 
Das Amt eines Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im 
Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden. 
3. Der Alterspräsident nimmt den Präsidenten und dessen Stellvertreter in 
Pflicht, und treten diese sofort in ihre Function ein, während die des Alterspräsidenten 
damit erlischt. 
Der gewählte Präsident nimmt nunmehr die beiden Seecretäre, welche darauf sofort 
in ihre Function treten, und dann die übrigen Mitglieder der Synode in Pflicht. 
Die Gelöbnißformel für alle Mitglieder der Synode lautet: 
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und 
äußere Wohlfahrt der evangelisch -lutherischen Kirche nach bestem Wissen und 
Gewissen zu wahren und darnach zu trachten, daß die Kirche in allen Stücken 
wachse an Dem, der das Haupt ist, Christus!" 
Diese Formel wird den zu Verpflichtenden vorgelesen, und darauf das Gelöbniß 
von jedem Einzelnen mittelst der von ihm zu sprechenden Worte: „Ich gelobe es vor 
Gott!“ unter Handschlag abgeleistet. 
Später Eintretende sind in derselben Weise vom Präsidenten in Pflicht zu nehmen. 
&amp; 4. Die Landessynode prüft die Theilnahmebefugniß ihrer Mitglieder durch einen 
aus ihrer Mitte sofort nach Eröffnung der Synode zu wählenden Ausschuß von 5 Mit- 
gliedern und beschließt auf dessen Bericht über die Zulassung derselben. 
Zum Behufe dieser Prüfung werden vom Kirchenregimente der Landessynode die 
Wahlacten und Protocolle über die Wahlversammlungen unter Bemerkung der bei der 
einen oder der anderen Wahl gefundenen wesentlichen Mängel, ingleichen die Anzeigen 
der theologischen und der juristischen Facultät über die von ihnen vollzogenen Wahlen 
mitgetheilt. 
Bis zur Ungültigerklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und Stimme in der 
Synode. Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl 
alle ihnen nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Abstimmung Theil 
nehmen. 
Wird durch gefaßten Beschluß ein von dem Kirchenregimente Zugelassener aus- 
geschlossen, oder ein von diesem Zurückgewiesener zugelassen, so ist davon den in Evan- 
gelicis beauftragten Staatsministern sofort Anzeige zu machen, damit zur Ergänzung 
der Landessynode das Nöthige geschehe. 
Entstehen später über die Fortdauer der Theilnahmefähigkeit eines Mitglieds 
Zweifel, so kann auf Anregung des Präsidenten oder auf einen in der Synode gestellten, 
von wenigstens 10 Mitgliedern unterstützten Antrag eine anderweite Prüfung durch 
denselben Ausschuß eintreten, worauf von der Synode ein Beschluß über die Fortdauer 
der Theilnahmefähigkeit zu fassen ist.
        <pb n="141" />
        — 101 — 
5. Die von den in Evangelieis beauftragten Staatsministern ernannten Com= Commissare. 
missare (§ 42 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung) sind der Landessynode 
namhaft zu machen. Sie haben ebenso wie jene das Recht, in den Sitzungen jederzeit, 
auch nach Schluß der Debatte, auf Anmeldung bei dem Präsidenten, das Wort zu 
ergreifen. 
Nimmt ein Commissar nach dem Schlusse der Debatte das Wort, so gilt diese aufs 
Neue für eröffnet. 
An Ausschußsitzungen nehmen die Commissare nur auf Einladung des Vorsitzenden 
des betreffenden Ausschusses Theil. 
6. Der Präsident der Landessynode ist deren Organ in ihren Verhältnissen zum Plräsident. 
Kirchenregimente, sowie zu anderen Corporationen und Privatpersonen. 
Er führt in der Landessynode den Vorsitz, leitet ihre Geschäfte und unterzeichnet 
die in ihrem Namen zu erlassenden Schriften. 
Auf den Stellvertreter des Präsidenten gehen alle Befugnisse und Obliegenheiten 
des letzteren über, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes behindert ist. 
Die Ausfertigungen der Landessynode ergehen mit der alleinigen Unterschrift des 
Präsidenten und sind, soweit es sich um Formalien handelt, wozu namentlich alles die 
Geschäftsordnung oder den Geschäftsgang Betreffende gehört, unter alleiniger Verant- 
wortlichkeit des Präsidenten durch diesen oder einen Secretär abzufassen (vergl. jedoch § 28). 
§# 7. Die Secretäre haben die Sitzungsprotocolle und die Präsenzliste an jedem Secretäre. 
Sitzungstage zu führen, das Tagebuch für die Tagesordnungen zu halten und den 
Präsidenten bei den Beschlußfassungen durch Zählung der Stimmen und sonst in ent- 
sprechender Weise zu unterstützen. Demnächst liegt ihnen die Beaufsichtigung der Canzlei, 
insbesondere der Registrandenführung, sowie des Acten= und Rechnungswesens ob. 
Ueber die Vertheilung der Geschäfte unter sich haben die Seeretäre selbst unter 
Genehmhaltung des Präsidenten eine Uebereinkunft zu treffen. 
Letzterer kann auch in Abwesenheit eines Secretärs für einzelne Sitzungen die 
Führung des Protocolls einem anderen Abgeordneten übertragen. 
&amp;. Der Landessynode wird für ihre Canzlei und zur Bedienung das erforder- Canzlei= und 
liche Personal vom Kirchenregimente zur Verfügung gestellt. Dienstpersonal. 
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Geschäfte, 
sowie zur Geheimhaltung Dessen, was ihm dabei bekannt wird, von dem Präsidenten 
mittelst Handschlags verpflichtet, und darüber, sowie über die Einweisung der Ver- 
pflichteten von einem Seeretär ein Protocoll ausgenommen. 
Es werden auch die im Voraus festzusetzenden Löhne für dieses Personal nur gegen 
die von einem Seeretär signirten Quittungen ausgezahlt. 
16
        <pb n="142" />
        Sitzungen. 
Registranden- 
vortrag. 
Protocolle. 
— 102 — 
In Betreff des Canzleiaufwands hat der bei der Canzlei angestellte Registrator die 
Quittungen auszustellen, welche jedoch ebenfalls von einem Seeretär zu attestiren sind. 
Die Auszahlungen geschehen bei der Casse des Ministeriums des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts. 
§69. Die Vorausbestimmung der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten. 
Wird gegen die von demselben angekündigte Tagesordnung Widerspruch erhoben, so 
entscheidet die Synode darüber, ob derselbe begründet ist. 
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung. Insofern sich Gegenstände auf 
der Registrande befinden, sind solche vorzutragen und ist darauf von der Synode Be- 
schluß zu fassen. 
Diese vorläufige Berathung und Beschlußfassung beschränkt sich darauf: 
a) ob der Gegenstand als auf sich beruhend angesehen, oder 
b) auf unbestimmte Zeit vertagt, oder 
c) zur genaueren Prüfung an einen Ausschuß verwiesen werden, oder endlich 
d) ob darüber ohne vorherige Begutachtung verhandelt werden soll. 
Wird jedoch das Letztere beschlossen, so ist der Gegenstand auf eine spätere Tages— 
ordnung zu bringen. 
Unzulässig sind alle Anträge, Petitionen und Beschwerden, welche nicht zum Wirk— 
ungskreise der Landessynode (88 32 und 40 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung) 
gehören; Beschwerden über kirchliche Beamte und Behörden, wenn nicht nachgewiesen 
ist, daß sie bis zur obersten kirchlichen Behörde gelangt und dort ohne Abhülfe geblieben 
sind; ferner anonyme, oder beleidigende Aeußerungen enthaltende, oder unklare und 
ohne Bescheinigung der angeführten Thatsachen gelassene oder von Personen, die in 
keiner Beziehung zu der evangelisch -lutherischen Landeskirche stehen, eingereichte An- 
bringen; endlich Anträge und Beschwerden, die von derselben Synode aus materiellen 
Gründen bereits zurückgewiesen sind und ohne Angabe neuer Thatsachen wiederholt 
werden. 
Ueber die Unzulässigkeit entscheidet das Directorium, doch ist hiervon der Synode 
Nachricht zu ertheilen. 
10. Ueber jede Sitzung der Landessynode muß ein Protocoll geführt werden, in 
welchem die Namen der erschienenen Vertreter des Kirchenregiments, sowie des vor- 
sitzenden Präsidenten anzugeben sind, auch die Zahl der anwesenden Mitglieder und 
das Wesentliche der Verhandlung zu bemerken ist. 
Das Protocoll über eine öffentliche Sitzung wird nicht vorgelesen, jedoch zur Ein- 
sicht für die Commissare des Kirchenregiments und die Mitglieder der Synode ausgelegt 
und nach einer Frist von 24 Stunden für genehmigt erklärt, wenn keine Ausstellungen
        <pb n="143" />
        — 103 — 
gegen dasselbe erhoben werden. Wird eine Ausstellung gemacht, so entscheidet, falls 
nicht der Präsident dieselbe sofort für begründet anerkennt, und darnach die Berichtigung 
vornehmen läßt, die Synode darüber, ob sie zu berücksichtigen sei oder nicht. 
Das Protocoll ist vom Protocollführer und dem Präsidenten zu unterschreiben. 
11. Alle Mitglieder sind zu regelmäßiger Anwesenheit verpflichtet. 
Urlaub zu ertheilen, steht bis zu 8 Tagen dem Präsidenten, für längere Zeit nur 
der Landessynode zu. 
Mitglieder, welche ohne Urlaub oder unentschuldigt mehr als drei Sitzungen nach 
einander nicht beiwohnen, können durch einen dem Kirchenregimente anzuzeigenden Be- 
schluß der Synode für ausgeschieden erklärt werden. 
&amp; 12. Niemand darf sprechen, ohne vom Präsidenten das Wort erhalten zu haben, 
welches nach der Reihenfolge der Anmeldungen ertheilt wird. 
Anmeldungen zum Worte können vom Präsidenten nur erst an dem Tage, an 
welchem der Gegenstand zur Berathung auf der Tagesordnung steht, angenommen 
werden. 
Nach Erlangung des Wortes spricht Jeder von seinem Platze aus, stehend und 
gegen den Präsidenten gewendet. Letzterer hat Abschweifungen vom Gegenstande, über- 
flüssige Weitläufigkeiten, sowie das Ablesen von Reden zu verhindern, und kann dem 
Redenden, der die deshalb an ihn gerichtete Aufforderung unbeachtet läßt, das Wort 
entziehen. 
Wer die Ordnung stört, oder Reden führt, die nach den Gesetzen strafbar sind, 
oder die dem Kirchenregimente, der Landessynode und ihren-Mitgliedern schuldige Acht- 
ung verletzen, oder spottend oder verächtlich über Glauben oder Lehre der evangelisch- 
lutherischen Kirche oder einer anderen, mit Corporationsrechten innerhalb des Deutschen 
Reiches bestehenden Religionsgesellschaft sich äußert, ist vom Präsidenten zur Ordnung 
zu verweisen. Im Wiederholungsfalle kann die Landessynode auf Anheimgeben des 
Präsidenten, oder auf Antrag eines Mitglieds die Ausschließung des die Störung Ver- 
ursachenden von der ferneren Theilnahme an der anstehenden Sitzung, oder von der 
Synode überhaupt beschließen. 
Störungen anderer Art hat der Präsident geeigneten Falles zu rügen; bei erheb- 
licheren kann er nach Befinden die Zuhörer entfernen lassen, oder auch die Sitzung 
unterbrechen oder schließen. 
Wer in der Versammlung eine Beschuldigung pflichtwidriger, oder solcher Hand- 
lungen, welche geeignet sind, in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, gegen kirchliche 
Beamte ausspricht, ist verpflichtet, auf Verlangen des Kirchenregiments ihm letztere 
namhaft zu machen, und für die Wahrheit seiner Angabe verantwortlich. 
Urlaub. 
Ordnung.
        <pb n="144" />
        Berathung. 
Sprech- 
ordnung. 
Schluß der 
Debatte. 
Beschlüsse der 
Synode. 
— 104 — 
13. Die Landessynode kann nur solche Gegenstände berathen, welche vorher auf 
die Tagesordnung gesetzt sind, es sei denn, daß die Synode, unter Zustimmung der 
Commissare, in einzelnen Fällen eine Abweichung hiervon beschließt. Ueber die Tages- 
ordnung ist dem Kirchenregimente jedesmal rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
Der Präsident darf, während er den Vorsitz führt, nur über Ordnung der Berath- 
ung, nicht über die Sache selbst, sich äußern. Will er an der Berathung selbst sich be- 
theiligen, so hat er den Vorsitz auf so lange an seinen Stellvertreter abzutreten. Hat 
sich der Vicepräsident vorher schon bei einem Abschnitte an der Debatte betheiligt, so 
kann bei diesem der Präsident nicht auch noch das Wort ergreifen. Die Abtretung 
dauert so lange, bis über den betreffenden Theil die Debatte geschlossen ist, bei der 
Generaldebatte über einen Gegenstand bis zur Beendigung derselben. Die blose Moti- 
virung seiner Abstimmung ist dem Präsidenten jedoch gestattet, ohne daß er genöthigt 
ist, den Vorsitz abzutreten. 
Keinem Mitgliede der Synode, den Berichterstatter ausgenommen, welchem zu jeder 
Zeit das Wort zu ertheilen ist, darf dasselbe bei der allgemeinen Verhandlung, sowie 
bei der besonderen über einen und denselben Paragraphen, oder Abänderungsvorschlag 
u. s. w. vom Präsidenten öfter als zweimal bewilligt werden. Eine weitere Ertheilung 
des Wortes steht nur der Synode zu. 
Will ein Mitglied eine Thatsache berichtigen, oder ein Mißverständniß hinsichtlich 
einer von ihm selbst gethanen Aeußerung kurz aufklären, so ist ihm zudiesem Zwecke 
das Wort, nachdem Der, durch welchen die Berichtigung oder Aufklärung veranlaßt 
worden ist, zu sprechen aufgehört hat, jederzeit und vor allen Anderen zu gestatten. 
Außerdem können sofortige Zulassung zum Worte nur diejenigen Mitglieder ver- 
langen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. 
Niemand außer dem Präsidenten darf einen Redner unterbrechen. 
4. Ein Antrag auf Schluß der Debatte bedarf der Unterstützung von fünf Mit- 
gliedern, welche sich bis dahin an derselben nicht betheiligt haben; es kann nur zwei 
Rednern das Wort dagegen gestattet werden, worauf die Synode ohne Weiteres 
darüber Beschluß faßt. 
&amp; 15. Für jede Beschlußfassung der Landessynode bedarf es nach § 41 der Kirchen- 
vorstands= und Synodalordnung der Anwesenheit von mindestens zwei Dritttheilen der 
in §§ 33 und 35 bestimmten Zahl der Mitglieder. Sie beschließt durch Stimmenmehr- 
heit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung in der nächsten Sitzung zu wieder- 
holen, und wenn auch dann eine Stimmenmehrheit nicht erlangt wird, so entscheidet 
die Stimme des Präsidenten.
        <pb n="145" />
        — 105 — 
16. Der Präsident stellt die Fragen; über die Fragstellung kann das Wort be= Fragstellung. 
gehrt werden. Ueber Einwendungen gegen die angekündigte Fragstellung entscheidet, 
sofern sie nicht der Vorsitzende als begründet anerkennt, die Landessynode. — Auch 
ohne daß es einer Unterstützung bedarf, kann auf Theilung der Fragen angetragen 
werden. Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen 
der Antragsteller, in allen anderen Fällen die Synode. 
Sind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der Reihen- 
folge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder 
Nein beantwortet werden können. 
Hierbei werden in der Regel die formellen Fragen den materiellen, Abänderungs- 
vorschläge der ursprünglichen Vorlage, und unter ihnen diejenigen, welche sich von letzte- 
rer am weitesten entfernen, den anderen vorzuziehen, Fragen, welche Zahlen betreffen, 
bei Einnahmeposten zunächst auf die kleinste, bei Ausgaben und Zeitbestimmungen auf 
die größte Ziffer zu richten sein. Uebrigens bleibt dem Vorsitzenden in allen Fällen, in 
welchen der logische Zusammenhang eine andere Reihenfolge der Fragen fordert, hier- 
über das freie Ermessen vorbehalten. 
17. Die Abstimmung erfolgt über jede Frage gesondert durch Sitzenbleiben mit Abstimmung. 
„Ja,“ durch Aufstehen mit „Nein.“ Kein anwesendes Mitglied darf sich der Abstimm- 
ung enthalten. Bleibt die Mehrheit ohne Zählung zweifelhaft, so ist die Zählung vor- 
zunehmen; auch kann in solchem Falle, sowie sonst, ein Mitglied, unterstützt von zehn 
Mitgliedern, die Abstimmung durch Namensaufruf verlangen und hat die Synode hier- 
über Beschluß zu fassen. 
Die Endabstimmung über Vorlagen des Kirchenregiments ist jedesmal durch Namens- 
aufruf zu bewirken. 
Der Namensaufruf erfolgt fortrückend nach dem Alphabet. Nach der erstmaligen 
alphabetischen Abstimmung wird noch einmal eursorisch das Alphabet wiederholt und 
damit die Abstimmung geschlossen. Eine Motivirung der Abstimmung und ein späteres 
Nachtragen der Stimmen abwesender Mitglieder ist nicht gestattet. 
Der Präsident hat das Ergebniß jeder Abstimmung der Versammlung sofort be- 
kannt zu machen. 
818. Die Vorlagen des Kirchenregiments werden gedruckt an die Mitglieder der Druckvorlagen. 
Synode vertheilt. Die Berathung über diese geht allen anderen Berathungen voraus. 
Druckvorlagen werden nicht verlesen, wenn nicht die Synode in einzelnen Fällen 
ausdrücklich etwas Anderes beschließt. 
*19. Einer zweimaligen Berathung und Abstimmung zu endgültiger Beschluß- Zweimalige 
fassung der Landessynode bedarf es Berathung.
        <pb n="146" />
        — 106 — 
1. da, wo es um Zustimmung der Synode zum Erlaß, zur Wiederaufhebung, Ab— 
änderung oder authentischen Interpretation eines den Cültus oder die Kirchen— 
verfassung betreffenden Gesetzes sich handelt; 
2. bei Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben zu Lasten der Kirchenärare oder Kirchen— 
gemeinden; 
3. bei sonstigen wichtigeren, das Interesse der Landeskirche berührenden Fragen, be— 
züglich deren die zweimalige Berathung und Abstimmung vor der ersten Ab— 
stimmung beschlossen wird. Einer zweimaligen Abstimmung bedarf es auch bei 
einem in der ersten Berathung angenommenen, in die Synodalschrift aufzuneh- 
menden, mit dem Berathungsgegenstande im Zusammenhange stehenden Antrage. 
Erste *20. Die erste Berathung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens am ersten Tage, 
Berathung. nachdem der Gesetzentwurf, sowie, wenn ein Ausschuß bestellt gewesen ist, der Bericht 
desselben gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist. 
Der erstmaligen Verhandlung kann eine Berathung über das Ganze oder über 
größere Abschnitte vorausgehen, die sich indeß auf die maßgebenden allgemeinen Grund- 
sätze zu beschränken hat. 
Abänderungs- &amp;21. Jedes Mitglied der Landessynode und jeder Commissar des Kirchenregiments 
weischge ist berechtigt, vor und während der Verhandlung Abänderungen einer Vorlage des 
ments). Kirchenregiments oder eines gestellten Antrags zu beantragen. 
Die Anträge auf Abänderungen müssen in bestimmter Redaction so eingebracht 
werden, wie die abzuändernde Vorlage lauten würde, wenn erstere die Zustimmung der 
Synode erhalten, und sind in dieser Weise schriftlich dem Präsidenten zu überreichen, 
welcher sie der Synode nach Vorlesen der abzuändernden Vorlage und, dafern sie erst 
während der Verhandlung eingehen, sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, mit- 
zutheilen hat. « 
Die Verhandlung über Abänderungsanträge ist mit der Verhandlung über die ab— 
zuändernde Vorlage zu verbinden. 
Ein Antrag auf Abänderung muß aber von 10 Mitgliedern unterstützt werden, 
wenn er zur weiteren Verhandlung kommen soll. 
Zu Anträgen, welche auf Geschäftsordnung und Geschäftsgang sich beziehen (vergl. 
jedoch § 13), bedarf es einer Unterstützungsfrage nicht. 
Specialdebatte. § 22 Bei der Specialdebatte wird über jeden einzelnen Paragraphen, Artikel 
Zusammen= und dergleichen der Reihenfolge nach die Discussion eröffnet und geschlossen und die 
seelung. Abstimmung herbeigeführt. Auf Beschluß der Synode kann die Reihenfolge verlassen, 
in gleicher Weise die Discussion über mehrere Artikel verbunden oder über verschiedene 
zu demselben Artikel gestellte Abänderungsvorschläge getrennt werden.
        <pb n="147" />
        — 107 — 
Nach dem Schlusse der ersten Berathung stellt der Präsident mit Zuziehung der 
Secretäre und, wenn ein Bericht eines Ausschusses vorliegt, auch des Referenten, die 
gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch dieselben Abänderungen der Vorlage statt— 
gefunden haben. 
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der zweiten Berathung. Wenn keine 
Abänderungen in erster Berathung beschlossen worden, dient die unveränderte Vorlage 
als Grundlage der zweiten Berathung. 
&amp; 23. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am ersten Tage nach dem Abschlusse 
der ersten Berathung, beziehungsweise nach der Vertheilung der Zusammenstellung, so 
daß zwischen dieser und der Vertheilung ein voller Tag liegt. 
Hierbei fungirt kein Referent, auch wenn die erste Berathung auf Grund eines 
Ausschußberichts erfolgte. 
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischenzeit und im 
Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von 10 
Mitgliedern. 
Bei dieser Berathung fällt die Vorberathung über das Ganze weg. Die Discussion 
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen, welche bei der ersten Berathung gelten. 
&amp; 24. Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des 
Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen worden, so kann 
der Präsident nach seinem Ermessen die Schlußabstimmung aussetzen, bis das Direc- 
torium die Beschlüsse zusammengestellt hat. 
6#25. Die Synode kann, wie am Schlusse der ersten (8§ 20), so in jedem Stadium 
einer folgenden Berathung bis zum Beginne der Fragstellung den Gesetzentwurf oder 
einen Theil desselben, sowie überhaupt jeden Berathungsgegenstand, zur Berichterstattung 
an einen Ausschuß verweisen. 
§ 26. Alle Mitglieder der Synode sind berechtigt, selbstständige, mit keinem ande- 
ren Berathungsgegenstande in Verbindung stehende Anträge schriftlich einzubringen, wo- 
bei aber eine mündliche Begründung nicht statthaft ist. 
Ueber jeden solchen Antrag, nachdem derselbe gedruckt in die Hände der Mitglieder 
gekommen und auf die Tagesordnung gebracht ist, erhält der Antragsteller das Wort 
zur Begründung. An diese Begründung schließt sich die Berathung und Beschlußfassung 
über denselben. 
Uebrigens finden alle Bestimmungen, welche über die Behandlung von Gesetzent- 
würfen gelten, auch hier Anwendung, zweimalige Berathung und Beschlußfassung aber 
nur dann, wenn solche ausdrücklich vor der ersten Abstimmung von der Synode be- 
schlossen worden ist. 
1871. 17 
Zweite 
Berathung. 
Abstimmung. 
Ueberweisung 
an einen 
Ausschuß. 
Selbstständige 
Anträge.
        <pb n="148" />
        Zurückziehung 
eines Antrags. 
Redactions- 
ausschuß. 
Verfassungs- 
und Petitions- 
ausschuß. 
Wahlen. 
— 108 — 
&amp;27. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen Mitgliede 
wieder aufgenommen werden. Es bedarf alsdann keiner weiteren Unterstützung. 
§ 28. Sofort nach Eröffnung der Synode wird ein Redactionsausschuß von 
der Synode bestellt. 6 
Der Präsident der Synode ist Vorstand dieses Ausschusses und die beiden Secretäre 
gehören ohne Wahl demselben an und können diese auch zu keinem anderen Ausschusse 
gewählt werden. 
Außerdem werden in diesen Ausschuß bei Beginn der Synode zwei Mitglieder 
gewählt, ein geistliches und ein weltliches, und wird derselbe, wenn ein Ausschußbericht 
vorlag, durch Zuziehung des Berichterstatters verstärkt. 
Diesem Redactionsausschusse liegt es ob, die Fassung aller anderen Ausfertigungen, 
welche nicht nach § 6 dem Präsidenten allein zustehen, vorläufig festzustellen. In der 
von diesem Ausschusse beliebten Fassung werden die Ausfertigungen entweder in der 
Synode verlesen oder zur Einsicht der Mitglieder derselben ausgelegt. Sie gelten als 
genehmigt, sofern nicht im ersteren Falle sofort, im letzteren Falle bis zum Ablaufe des 
ersten Tages nach der Seiten des Präsidenten geschehenen Verkündigung der Auslegung 
Anträge auf Abänderung gestellt werden. 
Derselbe Ausschuß sorgt für den Druck und die Veröffentlichung der Verhandlungen 
der Landessynode. 
&amp; 29. Die Landessynode hat — außer dem Legitimations= und Redactions- 
ausschusse — zur Vorberathung der von ihr zu verhandelnden Gegenstände aus ihrer 
Mitte nach Eröffnung der Synode für die Dauer derselben Ausschüsse zu bestellen, und 
zwar: 
1. einen Verfassungsausschuß für Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung und 
2. einen Ausschuß für Beschwerden und Petitionen. 
Jeder dieser Ausschüsse besteht aus fünf Personen; durch Beschluß der Synode kann 
er aber noch verstärkt werden. 
Auch steht der Synode das Recht zu, für besondere Gesetzvorlagen oder Anträge 
besondere Ausschüsse zu bestellen und die Zahl der Mitglieder derselben zu bestimmen. 
* 30. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel, auf welche jeder Abstimmende 
so viel Namen schreibt, als Mitglieder zu wählen sind. Alle Wahlen — mit Ausnahme 
der für das Directorium — erfolgen nur in erster Abstimmung mit absoluter, in zweiter 
mit relativer Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Kein Mitglied darf ohne dringenden Grund die Annahme einer Wahl ablehnen. 
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entscheidet die Synode.
        <pb n="149" />
        — 109 — 
Jedes Mitglied, welches schon einem Ausschusse angehört, ist berechtigt, die Wahl zu 
einem anderen Ausschusse abzulehnen. « 
831. Jeder Ausschuß hat nach absoluter, bei zweiter Abstimmung nach relativer 
Stimmenmehrheit und dann bei Gleichheit der Stimmen durch das Loos einen Vor— 
sitzenden zu wählen, der die Berathungen anberaumt, dieselben leitet und die Geschäfte 
vertheilt, insbesondere die Berichterstatter bestellt, wenn sich der Ausschuß über einen 
solchen nicht einigen kann. 
Zur Berathung und Beschlußfassung in den Ausschüssen ist die Anwesenheit der 
Mehrzahl ihrer Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen 
Theil zu nehmen oder in Behinderungsfällen sich beim Vorsitzenden zu entschuldigen. 
So oft ein Ausschuß einer Petition oder Beschwerde Folge zu geben, oder einen 
Antrag an das Kirchenregiment zu bringen, oder einen von der Vorlage des Kirchen— 
regiments abweichenden Beschluß der Synode zu empfehlen beabsichtigt, hat derselbe vor 
Abgabe seines Gutachtens einen Commissar des Kirchenregiments zu seinen Sitzungen 
zuzuziehen und dessen mündlich oder schriftlich mitzutheilende Bemerkungen zu hören. 
Ueber jede Berathung ist von einem Ausschußmitgliede ein Protocoll aufzunehmen 
und von dem Vorsitzenden, sowie, wenn Commissare anwesend gewesen sind, von den— 
selben mit zu unterzeichnen, auch Abschrift davon den Commissaren des Kirchenregiments 
zuzustellen. 
Die Berichterstattung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; jedoch sind alle Anträge 
der Ausschüsse schriftlich, nach den zur Abstimmung zu bringenden Punkten gesondert, 
der Landessynode vorzulegen und bei der Verhandlung durch den Berichterstatter, soweit 
nöthig, zu begründen und zu erläutern. 
Die Ausschußberichte über wichtige Vorlagen und Anträge, sowie die zur Abstimmung 
zu bringenden Punkte können auf Beschluß des Ausschusses, aber auch der Synode, 
durch Druck vervielfältigt und vor der Berathung an die Mitglieder der Synode, sowie 
an die Commissare des Kirchenregiments vertheilt werden. 
Der Präsident der Landessynode kann allen Berathungen der Ausschüsse beiwohnen 
und jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Auskunft verlangen. 
32. Wird ein Antrag oder eine Beschwerde oder Petition an einen Ausschuß 
überwiesen, so hat dieser Alles, was zur Aufklärung des Sachverhältnisses dient, zu 
erörtern und zu dem Ende nach Befinden durch den Präsidenten der Landessynode an 
das Kirchenregiment die nöthigen Anträge zu stellen, welches, soweit möglich, die ge- 
wünschte Auskunft ertheilen wird. 
Nach der Berichterstattung beschließt die Landessynode, entweder 
a) das Anbringen (den Antrag) auf sich beruhen zu lassen, oder 
17* 
Ausschuß- 
berathungen. 
Beschluß— 
fassung über 
Petitionen 
u. s. w.
        <pb n="150" />
        Anfragen. 
Aeußerer Ge— 
schäftsverkehr. 
Tagegelder und 
Reise- 
vergütung. 
— 110 — 
b) die Eingabe an das Kirchenregiment zur Kenntniß oder Erwägung abzugeben, 
oder ganz oder theilweise zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen, 
c) sie zur Benutzung bei Berathung anderer Vorlagen an einen der bestehenden 
Ausschüsse gelangen zu lassen, oder 
d) auf den Berathungsgegenstand einen Antrag der Landessynode zu gründen. 
Letzteren Falles wird der Landessynode die Entschließung des Kirchenregiments, und 
zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, mitgetheilt werden. 
Von dem auf eine Beschwerde gefaßten Beschlusse wird der Beschwerdeführer, wenn 
sein Aufenthalt bekannt ist, schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Außer diesem Falle ist der Landessynode nicht gestattet, sich mit Privatpersonen oder 
Körperschaften in Verbindung zu setzen und an diese Mittheilungen gelangen zu lassen. 
33. Anfragen einzelner Mitglieder der Synode an das Directorium über die 
Geschäfte der Synode und an Ausschüsse über deren Verhandlungen können nach dem 
Vortrage aus der Registrande, und zwar mündlich oder schriftlich, gestellt werden. 
Interpellationen an das Kirchenregiment über Gegenstände, welche zum Wirkungs- 
kreise der Synode gehören, müssen bestimmt formulirt, von 10 Mitgliedern unterschrieben, 
dem Präsidenten überreicht werden, welcher dieselben den Commissaren abschriftlich mit- 
theilt und von denselben Erklärung über den Tag der Beantwortung erhält, worauf der 
Präsident dieselben auf eine Tagesordnung bringt. 
An die Beantwortung der Interpellationen schließt sich eine weitere Verhandlung 
nicht an. Der Anfragende kann sich nur durch die Antwort befriedigt erklären, oder 
sich die Stellung eines besonderen Antrags vorbehalten. 
34. Die Eröffnungen der in Evangelicis beauftragten Staatsminister an die 
Synode erfolgen durch Erlasse, die Erklärungen der letzteren dem Kirchenregimente gegen- 
über durch Synodalschriften, in welche auch von der Synode beschlossene, mit dem 
Gegenstande in Verbindung stehende Anträge aufzunehmen sind. 
Jeder Synodalschrift, welche nicht blos die Zustimmung zu einem Vorschlage des 
Kirchenregiments enthält, sind die Gründe der abgegebenen Erklärung beizufügen. 
35. Die Mitglieder der Synode erhalten die im § 44 der Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung bestimmten Tagegelder vom Tage ihres Eintritts in die Synode 
an, diesen inbegriffen, bis zu und mit dem Tage, an welchem die Landessynode ge- 
schlossen oder vertagt wird, beziehendlich bis zu ihrem Ausscheiden vor dem Schlusse 
oder der Vertagung bezahlt. 
Bei den Mitgliedern des Directoriums erstreckt sich jedoch der Anspruch auf Tage- 
gelder noch auf so viele Tage, als sie nach Schluß der Synode zur Erledigung der 
Geschäfte am Orte zu bleiben genöthigt sind.
        <pb n="151" />
        — 111 — 
Wer an einer Sitzung der Synode nicht Theil nimmt, hat, Krankheitsfälle und 
dringende Ausschußarbeiten ausgenommen, keinen Anspruch auf Bezug der dafür geord— 
neten Diäten. 
Ebenso erhalten die auswärtigen Mitglieder der Synode als Vergütung ihres Reise— 
aufwands für jede Postmeile, welche ihr inländischer Wohnort vom Sitze der Synode 
entfernt ist, wenn zum Fortkommen eine Eisenbahn benutzt werden kann, 15 Neu— 
groschen, anderen Falles 1 Thaler ausgezahlt. Doch wird diese Vergütung nur für die 
der Einberufung folgende erste Reise zur Landessynode, sowie für die Rückreise lediglich 
denjenigen Mitgliedern gewährt, welche — sofern sie nicht früher aus der Synode 
auszuscheiden genöthigt gewesen sind — sich erst nach dem förmlichen Schlusse oder der 
Vertagung der Synode entfernen. 
Zur Erhebung der Tagegelder und Reisevergütung werden gedruckte Quittungs- 
formulare verwendet. Die Höhe der Beträge wird in der Canzlei für jedes einzelne 
Mitglied allwöchentlich nach den Präsenzlisten ausgeworfen und nach erfolgter Bestätig- 
ung der Richtigkeit Seiten eines Secretärs die Quittung jedem einzelnen Mitgliede 
ausgeantwortet, worauf der Betrag bei der Casse des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts erhoben werden kann. 
Jedes einberufene Mitglied der Synode hat sich sofort bei seinem Eintreffen in der 
Canzlei zu melden. 
36. Dem Kirchenregimente steht das Recht zu, die Landessynode zu vertagen Vertagung und 
oder zu schließen. i r 
Eine Vertagung auf längstens 8 Tage kann außerdem die Landessynode selbst be- 5 
schließen. 
Während der Vertagung können, soweit nicht das Kirchenregiment das Gegentheil 
bestimmt, die Ausschüsse in Thätigkeit bleiben und die wieder zusammentretende Ver- 
sammlung nimmt dann die Geschäfte in der Lage auf, in welcher sie sich zur Zeit der 
Vertagung befanden. 
Mit der Schließung einer Versammlung der Landessynode dagegen wird deren 
Geschäftsführung dauernd abgeschlossen, Bestand und Wirksamkeit ihrer Ausschüsse er- 
lischt und eine neu einberufene Synode beginnt, unter Neuwahl des Directoriums, eine 
neue Geschäftsführung. 
# 37. Ausnahmsweise kann in einzelnen Fällen die Synode im Einverständnisse Allgemeine 
mit den Vertretern des Kirchenregiments beschließen, von den in dieser Geschäftsordnung aenahe 
vorgeschriebenen Formen der Berathung und Beschlußfassung abzugehen. Ein solcher · 
Beschluß hat jedoch nur für den ausdrücklich bezeichneten Fall Geltung.
        <pb n="152" />
        — 112 — 
33. Bekanntmachung, 
eine dem Unterstützungsfond für die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten 
Bergleute bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 20. Juni 1871. 
S. Königliche Majestät haben die nachgedruckte, eine Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen enthaltende Bestimmung im § 20 des von dem Ministerium des Innern be- 
— stätigten Regulativs zu dem Gesetze vom 15. März 1870, die Uebernahme des Unter- 
stützungsfonds für die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten Bergleute auf die 
Altersrentenbank betreffend (Seite 67 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1870) zu genehmigen Allergnädigst geruht. 
Solches wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, den 20. Juni 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Regulativ 
zum Gesetze vom 15. März 1870, die Uebernahme des Unterstützungsfonds für 
die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten Bergleute auf die Altersrentenbank 
betreffend. 
c. o. 
* 20. Die nach gegenwärtigem Regulative für Hinterlassene Verunglückter er- 
worbenen Unterstützungen und eintretenden Capitalabfindungen sind ausschließlich an 
die Person der Berechtigten gebunden und dürfen nur nach Höhe ihres dritten Theiles 
verkümmert werden. 
2c. -c. 
# 54. Verordnung, 
Taravergütung bei der Abfertigung von Tabak betreffend; 
vom 27. Juni 1871. 
Zu Folge eines von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches gefaßten Beschlusses 
treten im 8 20 des durch die Verordnung vom 17. Juli 1869 über die Ausführung 
des die Besteuerung des Tabaks betreffenden Bundesgesetzes vom 26. Mai 1868 ver—
        <pb n="153" />
        — 118 — 
öffentlichten Regulativs, betreffend die Gewährung der Zoll- und Steuervergütung für 
in das Ausland versandten Tabak (Seite 178 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869) folgende Aenderungen ein: 
1. Bei der Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden 
inländischen Rohtabaks kann statt der Nettoverwiegung das Nettogewicht durch 
Abrechnung eines Tarasatzes von 2 Procent von dem Bruttogewichte festgestellt 
werden, wenn der Rohtabak in Leinwand verpackt ist. 
2. Die Bestimmung, nach welcher das Brutto= und Nettogewicht der einzelnen Colli 
in den Anmeldungen zu declariren ist, bleibt aufrecht erhalten. 
3. Das durch Abrechnung des vorgedachten Tarasatzes berechnete Nettogewicht wird 
jedoch nur dann der Feststellung der Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn 
es nicht mehr beträgt, als das von dem Versender in der Anmeldung ange- 
gebene; das Letztere wird zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das durch 
Berechnung ermittelte. 
4. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung 
des Nettogewichts nach dem Tarasatze, die Ermittelung des Nettogewichts durch 
wirkliche Verwiegung eintreten zu lassen. Von dieser Befugniß ist Gebrauch 
zu machen, wenn anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich ge- 
ringer ist, als das aus der Berechnung hervorgehende. Zum Anhalte für die 
Beurtheilung können nach Befinden der Abfertigungsstellen einzelne Colli der 
Nettoverwiegung unterworfen werden. 
5. Für Rohtabak in anderer Verpackung als in Leinwand, sowie für Tabaksfabrikate, 
bewendet es bei der bisherigen Vorschrift der Nettogewichtsermittelung durch 
Verwiegung. Es kann jedoch in diesen Fällen Probeverwiegung eintreten, wenn 
Colli von nahezu gleichem Gewichte, gleicher Beschaffenheit, gleicher Verpack- 
ungsart und gleichem Inhalte vorliegen und sonst keine Bedenken bestehen. 
Abweichungen von nicht mehr als 5 Procent des Bruttogewichts sollen dabei 
die Probeverwiegung nicht ausschließen. Von jeder Waarenpost, bei welcher 
die Probeverwiegung zur Anwendung kommt, ist wenigstens der vierte Theil 
der dazu gehörigen Colli der Ermittelung des Nettogewichts durch wirkliche Ver- 
wiegung zu unterwerfen. 
6. Zum Zwecke der Feststellung des Inhalts ist, auch wenn nach den vorstehenden 
Vorschriften Taravergütung oder probeweise Nettoverwiegung erfolgt, die innere 
Besichtigung und Prüfung der Colli mit aller Genauigkeit zu handhaben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 27. Juni 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen.
        <pb n="154" />
        — 114 — 
Ms 55. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer in dem Regulative für die allgemeine Krankenunter— 
stützungs- und Begräbnißcasse zu Waldenburg enthaltenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 8. Juli 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium auf Ansuchen der Stadt- 
gemeinde Waldenburg diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nach- 
stehend abgedruckten Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten Regu- 
llativs für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Waldenburg 
enthalten ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die 
es angeht, vorschriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 8. Juli 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Waldenburg. 
2c. 2c. 
&amp; 1,Die von der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu 
gewährenden Unterstützungen können weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit 
an andere Personen abgetreten werden. 
Ac 56. Bekanntmachung, 
die Ausbezirkung der Gerichtsämter Dippoldiswalde und Tharandt aus dem 
Bezirksgerichte Dresden und deren Einbezirkung in das Bezirksgericht 
Freiberg betreffend; 
vom 1. Juli 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justizministerium die Ausbezirkung der 
Gerichtsämter Dippoldiswalde und Tharandt aus dem Bezirksgerichte Dresden und 
deren Einbezirkung in das Bezirksgericht Freiberg beschlossen und zu diesem Behufe 
Folgendes bestimmt worden:
        <pb n="155" />
        — 115 — 
1. Die Wirksamkeit des Bezirksgerichts Dresden bezüglich der Gerichtsämter 
Dippoldiswalde und Tharandt endigt sich mit dem 31. December dieses Jahres und 
werden vom 1. Januar 1872 an die beiden genannten Gerichtsämter in das Bezirks— 
gericht Freiberg einbezirkt. Es erstreckt sich deshalb der dem Bezirksgerichte Freiberg 
zugewiesene Wirkungskreis von der angegebenen Zeit an auch auf die Gerichtsämter 
Dippoldiswalde und Tharandt. Ein Gleiches gilt von den bei den genannten Bezirks— 
gerichten angestellten Staatsanwälten. 
An dem Wirkungskreise der Anklagekammer und des Schwurgerichtshofs zu Dresden, 
sowie an der staatsanwaltschaftlichen Mitwirkung in Schwurgerichtssachen wird hierdurch 
etwas nicht geändert. 
2. Die bei dem Bezirksgerichte Dresden und beziehendlich bei der Staatsanwalt— 
schaft daselbst aus den Bezirken der Gerichtsämter Dippoldiswalde und Tharandt an— 
hängig gewordenen, Ende December dieses Jahres noch nicht völlig beendigten Unter— 
suchungen, Erörterungen und sonstigen, die Strafrechtspflege betreffenden Angelegen— 
heiten sind zur Fortstellung und Erledigung an das Bezirksgericht Freiberg, beziehend— 
lich an den Staatsanwalt daselbst abzugeben. 
3. Gleichergestalt ist mit den an das Bezirksgericht Dresden, beziehendlich das 
Handelsgericht in demselben zum Verspruche eingesendeten und bis Ende December dieses 
Jahres noch nicht versprochenen und zum Abgange gelangten Civilrechtssachen zu ver- 
fahren. 
4. In sämmtlichen bereits anhängigen Rechtsangelegenheiten, welche in Gemäß- 
heit gegenwärtiger Bekanntmachung vom 1. Januar 1872 an bei dem Bezirksgerichte 
Freiberg, beziehendlich bei dem Staatsanwalte daselbst fortzustellen sind, haben die Be- 
theiligten von dem ebenbemerkten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen bei dem Bezirks- 
gerichte Dresden und beziehendlich bei dem Staatsanwalte daselbst zu thun oblag, bei 
derjenigen Behörde zu verrichten, vor welche ihre Sachen künftighin gehören, insbeson- 
dere daselbst die von den bisherigen Behörden etwa anberaumten Termine abzuwarten: 
alles Dieß bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche in Ladungen oder son- 
stigen Erlassen der bisherigen Behörden ihnen angedroht worden sind oder unmittelbar 
kraft der Gesetze eintreten. 
Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1. Juli 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Estler. 
1871. 18
        <pb n="156" />
        — 116 — 
M 57. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau der Plauen-Oelsnitzer Staatseisenbahn betreffend; 
vom 10. Juli 1871. 
De- Finanzministerium hat 
dem Directionsrathe Robert Theodor Opelt 
die Geschäfte des Commissars für den Bau der Plauen-Oelsnitzer Staatseisenbahn 
übertragen. 
Derselbe wird bis auf Weiteres seinen Wohnsitz in Chemnitz behalten. 
Dresden, am 10. Juli 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
  
58. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Ebersbach-Löbauer Zweigbahn betreffend; 
vom 10. Juli 1871. 
Uhter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. vorigen Monats (Seite 95 des 
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) wird von dem Ministerium des Innern 
fernerweit zur öffentlichen Kenntniß andurch gebracht, daß die von Ebersbach in der 
Richtung auf Löbau zu erbauende Zweigbahn durch die Fluren von 
Friedersdorf, Kottmarsdorf, Dürrhennersdorf und Groß-Schweidnitz 
geführt wird. 
Dresden, den 10. Juli 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Berichtigung. 
Im § 1, Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetze über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni dieses Jahres (Seite 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) ist anstatt: 
„ Grundzüge“" 
zu lesen: 
„Grundsätze.“
        <pb n="157" />
        — 117 — 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
  
  
  
  
59. Verordnung, 
das Regulativ über die Jollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen 
und Spirituosen betreffend; 
vom 3. Juli 1871. 
Nochdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches ein Regulativ „betreffend die 
Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen“ erlassen 
worden ist, so wird dasselbe in der Anlage unter O mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß dieses Regulativ vom 1. Januar 1872 an an Stelle des durch 
Verordnung vom 9. October 1867 veröffentlichten Regulativs über die dem Groß- 
handel mit fremden Weinen zu gewährenden Zollerleichterungen (Seite 255 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), welches von demselben Zeitpunkte 
an hiermit zugleich aufgehoben wird, in Kraft tritt. 
Dresden, den 3. Juli 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
□ 
Regulativ, 
betreffend die Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und 
Spirituosen. 
## . Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgende Zoll= A. Einleitung. 
erleichterungen gewährt werden: 
1871. 19 
Golz.
        <pb n="158" />
        — 118 — 
1. für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer dieser beiden Waaren— 
gattungen 
Theilungsläger unter amtlichem Mitverschluß, bei welchen eine Festhaltung 
der Identität der einzelnen Colli nicht stattfindet (8 12 des Privatlager— 
Regulativs, Abs. 2); 
2. ausschließlich für den Handel mit Wein 
ein eiserner (fortlaufender) Zolleredit in der Art, daß für eine dem Um- 
fange des Lagers entsprechende Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern 
auch die Festsetzung des Zollbetrags ausgesetzt bleibt, und erstere, wenn sie 
späterhin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu bewirken ist. 
B. Theilungs- §2. Die Theilungsläger für Wein und Spirituosen (§ 1, Nr. 1) sind im Allgemeinen 
* nach den Bestimmungen für die Privattransitläger unter amtlichem Mitverschluß zu be- 
fremden handeln. 
Sesken Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ist an die besondere Bedingung ge- 
I. Hedürheng. knüpft, daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jährliche Absatz nach dem Auslande 
die Menge von 300 Hektolitern jener Flüssigkeiten überschreitet. 
2. Zollsatz. 3. Wenn verschieden tarifirte Weine oder Spirituosen und Weine unverzollt auf 
dasselbe Theilungslager gebracht werden, so findet auf den gesammten Bestand des 
Lagers der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung. Inländische Spiri- 
tuosen, für welche bei der Aufnahme eine Rückvergütung der inneren Steuer gewährt 
worden, stehen den unverzollten fremden Spirituosen gleich. 
Der Directivbehörde bleibt vorbehalten, ausnahmsweise die Lagerung von portu- 
giesischen und anderen Weinen innerhalb desselben Lagerraums zu gestatten, ohne daß 
dadurch der höhere Zollsatz für den auf dem Lager befindlichen geringer tarifirten Wein 
begründet wird. 
Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten, welche sich im freien Verkehre be- 
finden, können nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung unter der Bedingung auf das 
Lager gebracht werden, daß sie mit ihrer Aufnahme die Eigenschaft unverzollter fremder 
Waaren annehmen und nach dem für das betreffende Lager ohnehin maßgebenden Zoll- 
satze im Niederlage-Conto in Zugang gebracht werden. 
3. Register- &amp; 4. Die An= und Abschreibung im Niederlageregister, welches nach Muster A in 
führung. Jahresabschnitten zu führen ist, erfolgt nach dem Maßgehalte (Liter). 
Gelangen Weine oder Spirituosen in Flaschen (auch Krügen rc.) von gleichem In- 
halt zum Theilungslager, so ist nicht der Maßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen 
jeder Gattung (ganze, halbe 2c. Flaschen) zu ermitteln und im Conto an= und ab- 
zuschreiben.
        <pb n="159" />
        — 119 — 
85. So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt 
unter amtlicher Aufsicht gehalten. Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne 
dessen vorgängige Genehmigung auch leere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch 
aus demselben entfernt werden dürfen. 
Dem Lagerinhaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten 
Waaren während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschränkung frei. Die mit 
der Beaufsichtigung des Lagers beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jeder- 
zeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 
6. Für die Abmeldungen vom Lager kann die Directivbehörde Minimalgrenzen 
vorschreiben. 
Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spirituosen in Flaschen 
jedesmal anzugeben, ob der Wein 2c. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden 
eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist. 
&amp; 7. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Aus- 
lagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur unmittelbaren Ausfuhr 
in Grenzorten kann die Verwiegung unterbleiben. 
Die Eingangsverzollung von Flüssigkeiten, welche in Gebinden eingelagert und auf 
dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem auf Gewicht zurückzuführenden 
Maßgehalte, wobei für ein Liter Maßgehalt 1, Kilogramm Gewicht zu rechnen ist. 
§ . Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und 
unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforderlichen Falles nach vorheriger Ver- 
nichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Conto zollfrei abgeschrieben. 
Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang 
bewirkt, so hat der Lagerinhaber hiervon sofort dem Amte Meldung zu machen, welches 
demnächst die amtliche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die gollfreie 
Abschreibung derselben vom Conto veranlaßt. 
§9. Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal 
im Jahre, und zwar, wenn die Directivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni 
amtlich aufzunehmen, zu welchem Zwecke der Lagerinhaber eine Bestandsdeelaration 
abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit der Wein in Flaschen 
eingelagert ist, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen. 
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Conto 
ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten 
unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen an- 
zunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach § 103 des 
197 
4. Oeffnung, 
Bearbeitung 
Und Theilung. 
5. Abmeldung. 
6. Abfertigung. 
7. Zollerlaß 
für verdorbene 
oder unter- 
gegangene 
Flüssigkeiten. 
S. Lager- 
bestandsrevi- 
sion. Manko.
        <pb n="160" />
        9. Lagerfrist. 
C. Eiserner 
Zolleredit. 
1. Allgemeine 
Bestimmungen. 
2. Anmeldung 
der Lager- 
räume. 
3. Register- 
führung. 
— 120 — 
Vereinszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die 
Lagerbestandsaufnahme ist der Directivbehörde vorzulegen. 
Bei der Verzollung eines zollpflichtigen Manko wird für jedes fehlende Liter das 
Gewicht von 1,2 Kilogramm in Ansatz gebracht. Bei fehlenden Flaschen ist der Ein- 
gangszoll nach dem Gewichte zu erheben. 1 
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlage-Conto durch An= oder Abschreibung der 
vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. 
10. Die Einhaltung der fünfjährigen Lagerfrist ist in der Art zu controliren, 
daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten 
lagernden Mengen abgeschrieben wird. 
&amp;11. Der eiserne Credit (§ 1, Nr. 2) wird ausschließlich solchen Weinhändlern 
gewährt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 
750 Centner fremden Weines im freien Verkehre auf Lager halten. 
Die Bewilligung ist bei dem Hauptamte nachzusuchen und wird von der Directiv- 
behörde für diejenige in Centnern auszudrückende und nicht unter 750 Centner be- 
tragende Weinmenge ertheilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Be- 
standsaufnahme mindestens vorräthig haben zu wollen erklärt. In diesen Bestand 
wird blos der im freien Verkehre befindliche fremde Wein des Creditnehmers eingerechnet. 
Wird für verschieden tarifirte Weine eiserner Credit begehrt, so ist für jede be- 
treffende Sorte die zu creditirende Menge besonders anzugeben, widrigenfalls der Zoll 
nach dem höheren Zollsatze berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nach geschehener Be- 
willigung des eisernen Credits eine verschiedene Tarifirung der auf denselben an- 
geschriebenen oder anzuschreibenden Weine eintritt. 
Für den eisernen Credit ist Sicherheit nach den Vorschriften über den Geldcredit 
zu leisten. 
*12. Die Räume, in welchen der Wein aufbewahrt werden soll, sind dem Amte 
nach dessen näherer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat statt- 
zufinden, wenn später andere Räume in Benutzung genommen werden sollen. 
Der Creditnehmer muß die fremden von den vereinsländischen Weinen, außerdem 
auch die verschieden tarifirten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben 
besonderen eisernen Credit genießt, auf Erfordern in gesonderten Räumen, getrennt 
halten. 
13. Ueber die auf den eisernen Credit anzuschreibenden Weinmengen ist bei 
dem Amte ein Register nach dem Muster B zu führen, wovon jährlich eine Abschrift 
bei der Directivbehörde zur Revision einzureichen ist.
        <pb n="161" />
        — 121 — 
8 14. Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Credit— 
nehmers befindlichen fremden Weine einer Revision zu unterwerfen, wobei hinsichtlich 
der auf die Ausführung der Revision bezüglichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers 
die Bestimmungen im 89, Abs. 1 des Privatlager-Regulativs zur Anwendung kommen. 
Ein Mal im Jahre, und zwar, sofern die Directivbehörde nicht anders bestimmt, 
im Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, 
zu welchem Zwecke der Geschäftsinhaber auf. Grund seiner Geschäftsbücher eine Be— 
standsdeclaration einzureichen und den Bestand nach näherer Anleitung der Behörde 
nachzuweisen hat. 
Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Revisionen ein die 
Höhe des eisernen Credits erreichender Bestand an fremden Weinen vorgefunden, so ist 
der Credit herabzusetzen, und von der der Herabsetzung entsprechenden Weinmenge der 
Eingangszoll sofort, mit Ausschluß eines weiteren Gelderedits, zu erheben. 
15. Die Directivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen 
Credits in dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Creditnehmer Weine in solcher 
Menge bezogen und das Lager über den fortlaufend creditirten Bestand dergestalt ver- 
größert wird, daß der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 
2500 Thaler beläuft. Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Creditbetrag 
zeitweise erhöht worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen 
abzutragen und hat der Creditnehmer zu diesem Zwecke nach Ablauf eines jeden Monats 
die von ihm veräußerten Weinmengen dem Amte so lange anzugeben, bis der zusätzliche 
Credit gelöscht ist. 
Von jeglichem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten Creditbetrag 
einführt, ist, sofern nicht eine zeitweise Erhöhung dieses Creditbetrags zugestanden wird, 
der Eingangszoll sofort zu entrichten; eine Stundung nach der Vorschrift des Geldcredits 
ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
*16. Der eiserne Credit erlischt 
1. durch die Erklärung des Weinhändlers, daß er der Begünstigung entsage, durch 
Aufgabe des Geschäfts, durch Uebertragung desselben auf einen Anderen, durch 
den Tod des Creditnehmers oder die Eröffnung des Concurses über sein Ver- 
mögen, soweit nicht in diesen Fällen die Directivbehörde den Uebergang der 
Begünstigung auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Concursmasse zu- 
gesteht; 
2. durch Rücknahme der Bewilligung; dieselbe kann insbesondere erfolgen, wenn Be- 
denken gegen die Zahlungsfähigkeit des Creditnehmers entstehen, desgleichen 
4. Bestands- 
aufnahme. 
5. Zeitweise 
Erhöhung des 
Credits. 
6. Erlöschen 
des Credits.
        <pb n="162" />
        — 122 — 
wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153, Nr. 1 des Ver- 
einszollgesetzes zu vertreten hat, Zolldefrauden oder Contraventionen begangen 
werden; 
3. durch Verringerung des Lagerbestands (§ 11) auf weniger als 750 Centner. 
In allen diesen Fällen ist die Directivbehörde ermächtigt, für die zu leistenden 
Zahlungen Frist bis zu drei Monaten zu gewähren, auch in dem Falle zu 3 von einer 
Ablösung des Credits, desgleichen im Falle des § 14, Abs. 3 von Herabsetzung desselben 
ausnahmsweise Abstand zu nehmen. 
D. Behand— #17. Neu entstehenden Weinhandlungen kann sowohl ein Theilungslager, als 
füen auch ein eiserner Credit bewilligt werden, wenn dieselben die Verpflichtung übernehmen, 
handlungen. innerhalb Jahresfrist den bedingungsmäßigen Lagerbestand (§§ 2 und 11) herzustellen. 
Erfüllen sie diese Verbindlichkeit nicht, so werden die gelagerten, beziehungsweise eredi- 
tirten Weine oder Spirituosen, unter Zurücknahme der Bewilligung, zur Verzollung 
gezogen. 
E. Strafe. 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs werden, so- 
weit nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinsgzollgesetzes Anwendung finden, 
in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet.
        <pb n="163" />
        — 123 — 
A. 
Niederlage-Register 
über die 
Theilungsläger für Wein und Spirituosen 
bei dem ... Amte zu . . . . . 
für das Jahr 
1871.
        <pb n="164" />
        Conto No. 1. 
—— — — 
124 
Weintheilungslager des 
  
  
Datum 
Vorregister, 
— O G 
  
  
  
des Zugangs Hbeziehendlich Register, worin die ab- ei 
Ord— oder geschriebenen Waaren weiter nach- Anschreibun g. 
Abgangs. gewiesen sind. 
nungs- Wein in Flaschen. 
Num- Blatt Wein Anderer fran- 
; att. in g- zösischer Wein 
mer. Tag. Monat. s Bezeichnung. (Conto.) Nummer. Füssern. keiten, Champagner. in gewöhn- 
lichen Flaschen. 
Liter. ½10 Liter. Ho 4 ½ 1/1 ½
        <pb n="165" />
        einhändlers N. 
  
  
125 
  
Abschreibung. 
  
Wein Andere 
Wein in Flaschen. 
  
Anderer fran- 
in Flüssig= » · 
sihsh 
lichen Flaschen. 
  
er. 0 Liter. ½/10 ½/1 ½ ½/1 ½ 
  
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
–
        <pb n="166" />
        über die Weinbestände, für welche bei dem 
— 126 
B. 
Register 
Amte zu 
ein eiserner Credit bewilligt worden ist. 
  
  
  
  
  
  
No. 1. Conto des Weinhändlers N. 
· . .. Es sind zum Lager Register, 
Der Credit ist bewilligt Art abgefertigt worin der Bezug des Weines 
bez. die Verzollung desselben 
durch für der geleisteten nachgewiesen ist Bemerkungen. 
Verfügung - Tag. Menge. bei der bei der 
oom Centner Sicherheit. Gewährung Ablösung 
Ctr. Pfd.]des Credits. des Credits. 
8. October 1868, 1000 2 Wechsel 21. October 72379B. E. R. 
Nr. 7830. franzö- über zusammen 1868. Blatt 9r. 
sischer 4000 Thlr. 18. Mai 125 95. Deel. Regst. 
Wein.(Manual über das Do19 
cumenten-Depositorium- « ««« 
Conto.) 29. Septbr. 136 96 do. 
1869. 
Summa 1000 — 
In Folge der Verfügung vom 22. November 1870, 
Nr. 11486, sind abgelöst 500— Zoll-E. J. 
bleiben zum Satze von 4 Thlr. pro Ctr. 500— pro Lecember 
d Fol. 109, 
oder Nr. 6323. 
4. Mai 1870, 1000 1 Wechsel 3. Juni 500 — Zeitweise Er- 
Nrr. über 3000 Thlr. 1870. höhung. 
21. do. 500— 
1000|/— 
Absatz im Juli 200 — Zoll-E. J. 
imenGJ□ pro August 
bleiben 800 1870. 
Fol. 
Nr.
        <pb n="167" />
        — 127 — 
Inhalts-Verzeichniß. 
A. Einleitung ... 
B. Theilungsläger für den Handel mit fremdem Wein und Spirituosen: 
% r — 
Bedingung. 
Zollsatz. 
Registerführung 
Oeffnung, Bearbeitung und 22 
Abmeldung 
Abfertigung 
Zollerlaß für verdorbene oder untergegangene Flüssigkeiten 
Lagerbestands-Revision. Manco 
Lagerfrist 
C. Eiserner Zolleredit: 
S — 
Allgemeine Bestimmungen 
Anmeldung der Lagerräume 
Registerführung. 
Bestandsaufnahme . 
Zeitweise Erhöhung des Credits 
Erlöschen des Credits 
D. Behandlung neu entstehender Weinhandlungen 
E. Strafe 
  
20“
        <pb n="168" />
        — 128 — 
&amp; 60. Verordnung, 
die Verlegung des Festes Mariä Verkündigung betreffend; 
vom 13. Juni 1871. 
Dee in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben unter Zustimmung der 
evangelisch--lutherischen Landessynode beschlossen, rücksichtlich der Feier des Festes Mariä 
Verkündigung Folgendes anzuordnen: 
1. Das Fest Mariä Verkündigung kommt vom Jahre 1872 ab als besonderer 
Feiertag in Wegfall. 
2. Das gedachte Fest wird vom genannten Jahre ab, wenn es auf einen Sonntag 
fällt, an diesem, wenn es nicht auf einen Sonntag fällt, an dem vorhergehenden Sonn- 
tage, wenn es aber in die Osterwoche fällt, an dem zunächst folgenden Sonntage der- 
gestalt mitgefeiert, daß in der Predigt der mehrfachen Feier des Tages gedacht wird. 
3. Wo durch milde Stiftungen oder Vermächtnisse auf den Tag Mariä Ver- 
kündigung Stiftungspredigten, Spenden u. s. w. geordnet sind, da hat es ungeachtet 
der Verlegung des gedachten Festes auch ferner bei der Anordnung des Stifters zu be- 
wenden. 
Dresden, den 13. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. 
Roßberg. 
  
61. Bekanntmachung, 
den zwischen Sachsen und Oesterreich wegen weiterer Entwickelung der Eisenbahn- 
verbindungen an der Sächsisch-Böhmischen Grenze unter dem 24. December 
1870 abgeschlossenen Vertrag betreffend; 
vom 7. Juli 1871. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich und Königlich Oester- 
reichischen Regierung wegen weiterer Entwickelung der Eisenbahnverbindungen an der 
Sächsisch-Böhmischen Grenze unter dem 24. December 1870 ein Vertrag abgeschlossen
        <pb n="169" />
        — 129 — 
worden ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratification in 
der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7. Juli 1871. — 
Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Heydenreich. 
S. Majestät der König von Sachsen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche 
geleitet, den Eisenbahnverbindungen an der Sächsisch-Böhmischen Grenze eine weitere 
Entwickelung zu geben und den allgemeinen Verkehr von allen nicht unbedingt nöthigen 
Einschränkungen zu befreien, haben, um zu diesem Behufe ein Uebereinkommen abzu- 
schließen, Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Se. Majestät der König von Sachsen: Ihren Staatsminister der Finanzen 
und der auswärtigen Angelegenheiten, Richard Freiherrn von Friesen, Ritter des 
Hausordens der Rautenkrone, Großkreuz des Verdienstordens u. s. w., 
Se. Kaiserlich und Königlich Apostolische Majestät: Ihren wirklichen 
Geheimen Rath und Kämmerer, Ludwig Grafen Paar, Ritter des Ordens der 
eisernen Krone erster Classe u. s. w., Allerhöchst Ihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Sächsischen Hofe, 
welche nach Austausch ihrer richtig befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Aller- 
höchsten Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind: 
1. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß die im 8 6 
des, die Erbauung einer Eisenbahn zwischen Reichenberg und Zittau betreffenden Staats- 
vertrags d. d. Wien, am 24. April 1853, Seiten der Kaiserlich Königlichen Oester- 
reichischen Regierung ertheilte Zusage, 
„bei erfolgender Ausführung der in Punkt 1 bezeichneten Eisenbahn einen an- 
deren, unmittelbaren Bahnanschluß der Stadt Reichenberg an die Sachsischen
        <pb n="170" />
        — 180 — 
oder Preußischen Eisenbahnen innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren, vom 
Tage der Ertheilung der definitiven Concession an gerechnet, weder selbst aus— 
führen, noch durch Andere ausführen lassen zu wollen,“ 
wieder zurückgenommen und für die Zukunft als nicht ertheilt betrachtet werde. 
2. 
Die Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarische Regierung verspricht dagegen, 
für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen 
zwischen Pirna und Dux und zwischen Johanngeorgenstadt und Carlsbad, 
sowie zur Fortsetzung einer im Sächsischen Müglitzthale aufwärts zu bauenden Eisen- 
bahn auf Böhmischem Gebiete bis zum Anschlusse an einen geeigneten Punkt der 
bereits früher genehmigten Eisenbahnlinie Dux-Klingenberg (oder Freiberg), sobald sich 
Unternehmer für diese Linie finden, die erforderlichen Concessionen zu ertheilen und 
dabei den Unternehmern keine härteren Bedingungen aufzuerlegen, als solche, welche 
überhaupt den Gesetzen und allgemeinen Vorschriften gemäß den in Böhmen neuerdings 
erbauten Eisenbahnen auferlegt zu werden pflegen. 
Auch wird die Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch= Ungarische Regierung den 
Anschluß der Müglitzthalbahn an die Dux-Klingenberger (Freiberger) Bahn auf Böh- 
mischem Territorium gestatten. 
3. 
Die in Punkt 1 und 2 enthaltenen gegenseitigen Zusicherungen treten in Kraft, 
sobald die direete Bahnverbindung zwischen Reichenberg und Görlitz durch die erforder- 
liche Zustimmung des Reichsraths sichergestellt ist. " 
4 
Nach Erfolg der unter 3 erwähnten Zustimmung des Reichsraths sollen sofort 
beiderseits Commissare zusammentreten, um für die Eisenbahnlinie Pirna-Dux einen 
geeigneten Grenzübergangspunkt zu ermitteln und über alle sonst in Bezug auf den 
Bau und den Betrieb dieser Eisenbahn von den Regierungen noch zu vereinbarenden 
und festzustellenden Punkte ein Uebereinkommen zu treffen. 
Zu gleichem Zwecke werden hinsichtlich der Eisenbahnlinie Johanngeorgenstadt- 
Carlsbad und hinsichtlich der Müglitzthalbahn Commissare zusammentreten, sobald sich 
für diese Linie geeignete und mit den nöthigen Mitteln versehene Unternehmer gefunden 
haben.
        <pb n="171" />
        — 131 — 
5. 
Die Ratificationen dieses Vertrags sollen mit möglichster Beschleunigung erfolgen 
und spätestens 14 Tage nach Vollziehung des Vertrags in Dresden ausgetauscht werden. 
Dresden, am 24. December 1870. 
G Frhr. v. Friesen. Ludwig Graf Paar. 
M 62. Decret 
wegen Bestätigung des Einquartierungsregulativs für die Stadt Reichenbach; 
vom 22. Juli 1871. 
  
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 9 
des Regulativs, die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens— 
zustands in der Stadt Reichenbach betreffend, vom 1. Februar 1871, getroffene, eine 
Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung über kurze Verjähr- 
ung der Entschädigungs= oder Vergütungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, 
sowie aller Nachforderungen gnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit 
Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die 
Bestätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, den 22. Juli 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Regulatin, 
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustands in 
der Stadt Reichenbach betreffend. 
2. 2. 
8 9. Entschädigungs= oder Vergütungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, 
sowie alle Nachforderungen, sind als verjährt zu betrachten, wenn sie nicht im Laufe 
Eckelmann.
        <pb n="172" />
        — 132 — 
des Kalenderjahrs, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung 
begründet worden ist, bei dem Stadtrathe oder der Einquartierungsbehörde angemeldet, 
beziehendlich angebracht worden sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
findet gegen diese Präclusivfrist nicht statt. 
Lc. c. 
&amp; 17 des Gesetzes. Auch sind diejenigen Quartiergeber, welche die ihnen zukom- 
menden Entschädigungs= oder Vergütungsbeträge innerhalb des Kalenderjahrs, welches 
auf dasjenige folgt, in welchem die zu deren Erhebung von dem Stadtrathe oder der 
Einquartierungsbehörde unter Hinweis auf gegenwärtige Bestimmung im Amtsblatte 
bekannt gemachte Frist abgelaufen ist, nicht erhoben haben, dieser Beträge für verlustig 
zu achten, dergestalt, daß selbige der Communcasse zur Mitverwendung bei Deckung 
des Einquartierungsaufwands eigenthümlich zufallen. 
  
&amp; 63. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Dresden betreffend; 
vom 26. Juli 1871. 
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Dresden, unter 
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen Anleihe von 
Drei Millionen und Sieben Hundert Tausend Thaler — —. 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden 
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden 
Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine, 
Talons und Coupons die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Juli 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
Letzte Absendung: am 4. August 1871.
        <pb n="173" />
        — 133 — 
Gesetz und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
64. Verordnung, 
die nächste Volkszählung betreffend; 
vom 27. Juli 1871. 
Die auf den 1. December 1870 anberaumt gewesene, aber infolge des ausgebrochenen 
Krieges nicht stattgefundene Volkszählung soll nunmehr am 1. December 1871, und 
im Uebrigen ganz nach den in der Verordnung vom 18. Juli vorigen Jahres (Seite 
254 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) gegebenen Vorschriften 
zur Ausführung kommen, was zur Nachachtung für Alle, welche es angeht, hierdurch 
bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 27. Juli 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
65. Verordnung, 
die Erwelterung des Bahnhofs Kieritzsch betreffend; 
vom 29. Juli 1871. 
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar 1869, die Abtretung von 
Grundeigenthum zu Erbanung einer Staatseisenbahn von Chemnitz nach Leipzig be- 
treffend (Seite 23 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), wird von 
dem Ministerium des Innern andurch bekannt gemacht, daß von der durch die Ein- 
mündung der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn in die Sächsisch-Bayersche Staats- 
1871. 21
        <pb n="174" />
        — 184 — 
eisenbahn bedingten Erweiterung des Bahnhofs Kieritzsch nach Maßgabe des genehmigten 
Planes die Fluren von 
Pürsten 
und 
Kahnsdorf 
betroffen werden. 
Dresden, am 29. Juli 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
&amp; 66. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn betreffend; 
vom 2. August 1871. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. April 1870, die Abtretung von 
Grundeigenthum zum Baue der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn innerhalb des Königlich 
Sächsischen Landesgebiets betreffend (Seite 157 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1870), wird von dem Ministerium des Innern andurch bekannt gemacht, daß 
von der nurgedachten Eisenbahn zunächst die Fluren von 
Leutsch, Windorf, 
Barneck, Knautkleeberg, 
Lindenau, Knauthain, 
Plagwitz, Hartmannsdorf, 
Kleinzschocher, Bösdorf und 
Großzschocher, Eythra 
betroffen werden. 
Dresden, den 2. August 1871. 
Minifsterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
        <pb n="175" />
        — 135 — 
&amp; 67. Bekanntmachung, 
die Betriebseröffnung der Staatseisenbahnstrecke Großschönau-Warnsdorf 
betreffend; 
vom 8. August 1871. 
Nach Vollendung des Baues der Staatseisenbahn zwischen Großschönau und Warns- 
dorf hat das Finanzministerium den 
15. August dieses Jahres 
zur Eröffnung des Betriebs auf derselben festgesetzt. 
Die Leitung des Betriebs auf dieser Linie, auf welcher innerhalb des Königreichs 
Böhmen 
die Bahnhofsinspection Warnsdorf 
errichtet worden ist, erfolgt durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen zu 
Dresden. Von derselben werden der Fahrplan und die Tarife für die Personen- 
beförderung, Gepäckfracht, Equipagen und lebende Thiere, sowie die Güterfrachttarife 
bekannt gemacht werden. 
Dagegen verbleibt die Abwickelung der Bauangelegenheiten und die Regelung der 
Besitzverhältnisse auf der neugebauten Strecke zunächst noch dem Commissar für den 
Bau derselben, Advocat Opitz in Zittau. 
Dresden, am 8. August 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Heydenreich. 
Letzte Absendung: am 14. August 1871.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1871. 
. 
  
  
  
  
&amp; 68. Bekanntmachung, 
die Zollregieeinrichtungen auf der Zittau-Großschönau-Warnsdorfer 
Staatseisenbahn betreffend; 
vom 12. August 1871. 
De durch Art. 6 des zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich 
Oesterreichisch= Ungarischen Staatsregierung über die weitere Vervollständigung der die 
beiderseitigen Staatsgebiete bereits verbindenden Eisenbahnen abgeschlossenen Staats- 
vertrags vom 29. September 1869 (Seite 86 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1871) vereinbarte Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen Groß- 
schönau einer= und Warnsdorf andererseits ist vollendet, und soll der Betrieb auf 
dieser Bahnstrecke am 15. gegenwärtigen Monats eröffnet werden, gleichzeitig aber die 
ebenfalls vereinbarte Errichtung eines Grenzbahnhofs in Warnsdorf ins Leben 
treten. 
Die Ausführung dieser Maßregel bedingt, nach Art. 14 des nämlichen Staats- 
vertrags, die Errichtung combinirter, mit, soweit thunlich, gleichen Abfertigungsbefug- 
nissen ausgestatteter Grenzabfertigungsstellen im Bahnhofe zu Warnsdorf, welche ihre 
Wirksamkeit künftig, nach Vollendung des Baues der Südoberlausitzer Staatsbahn bis 
Seifhennersdorf, auch auf die Seifhennersdorf-Warnsdorfer Grenzlinie zu erstrecken 
haben werden. 
Demzufolge wird das in Warnsdorf bereits bestehende Kaiserlich Königliche Haupt- 
zollamt in den Bahnhof verlegt, und bis diese, von mehrfachen baulichen Einrichtungen 
abhängige Verlegung möglich, dort durch eine Hauptamtsabtheilung mit unbeschränkten 
Abfertigungsbefugnissen, sowie mit der Verzollungscompetenz von Hauptämtern erster 
Classe, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Waaren, deren Verkehrsrichtung und 
Bestimmung, ersetzt werden. Sachsischerseits wird dagegen im Bahnhofe Warnsdorf 
sogleich beim Beginne der Betriebseröffnung auf der Strecke Großschönau-Warnsdorf 
1871. 22
        <pb n="178" />
        — 138 — 
ein mit unbeschränkten Hebe- und Abfertigungsbefugnissen bekleidetes, die Namens- 
bezeichnung Großschönau-Warnsdorf führendes Nebenzollamt I. Classe errichtet, 
und mit der Oesterreichischen Abfertigungsstelle zusammengelegt. 
Der Aufstellungspunkt dieses, dem Hauptzollamte Zittau dienstlich untergeordneten 
Nebenzollamts l. Classe im Bahnhofe Warnsdorf wird durch das Königlich Sächsische 
Wappenschild und entsprechende Aufschrift sowohl am Perron des Stationsgebäudes, 
als am gemeinschaftlichen Zollgüterboden, bezeichnet, und die Sächsischen Zollbeamten 
und Officianten werden ihren Dienst zu Warnsdorf und auf den zum Oesterreichischen 
Gebiete gehörenden Bahnstrecken in der Amtskleidung und mit der vorgeschriebenen 
Bewaffnung verrichten. 
Das Nebenzollamt Warnsdorf hat bei seiner Dienstausübung nach dem Vereins- 
zollgesetze vom 1. Juli 1869, nach den unterm 23. December 1869 publicirten Regu- 
lativen, insbesondere dem Begleitscheinregulative und dem Regulative über die zollamtliche 
Behandlung des Güter= und Effectentransports auf den Eisenbahnen, nach den Bestimm- 
ungen des Handels= und Zollvertrags vom 9. März 1868, sowie nach den bezüglichen 
Ausführungs= und Erläuterungsvorschriften zu verfahren und, zu Beförderung und Er- 
leichterung des Eisenbahnverkehrs, die summarische Abfertigungsweise auf Begleitzettel, 
beziehendlich — im Strecken= und Zwischenauslandsverkehre (8§ 54, 111 des Vereins- 
zollgesetzes, — § 41 Alin. ult. 44 des Eisenbahnregulativs) — auf Ansage= Transport- 
Declarationsscheine 2c., in Anwendung zu bringen. 
Bis zur Verlegung des Kaiserlich Königlichen Hauptzollamts Warnsdorf in den 
Bahnhof werden die dort combinirten Abfertigungsstellen sich nur ausnahmsweise 
und in beschränkter Maße der Abfertigung des Straßenverkehrs zwischen Groß- 
schönau und Warnsdorf zu unterziehen haben. 
Demnächst ist Folgendes zu beachten: 
1. In Bezug auf den Eingang aus Oesterreich nach Sachsen. 
Die Sächsische Revision des Reisegepäcks findet, bis auf Weiteres, nur im Bahn- 
hofe Warnsdorf statt. In Bezug auf den Vollzug dieser Revision sind die Vorschriften 
in §§ 2 und 19 des Eisenbahnregulativs maßgebend. Das Gepäck der Reisenden, 
welche, aus dem Innern Oesterreichs kommend, in Warnsdorf die Bahn verlassen, ist 
selbstverständlich von der Revision befreit, ebenso, unter Vorbehalt der erforderlichen 
Controlevorkehrungen, das Gepäck derjenigen, von Warnsdorf nach Sachsen einpassiren- 
den Reisenden, welche das Sächsische Staatsgebiet, z. B. um nach Reichenberg zu ge- 
langen, direct durchfahren oder welche, z. B. von Dresden über Bodenbach kommend, 
letzteren Orts Zwischenauslandsabfertigung für den revisionsfreien Wiedereintritt ihrer 
Gepäckstücke nach Großschönau, Zittau 2c. erhalten haben. Es bleibt übrigens vor-
        <pb n="179" />
        — 139 — 
behalten, die mit der Großschönau-Warnsdorfer Staatsbahn eingehenden Passagier- 
effecten künftig auch an anderen, mit den hierzu nothwendigen Zolleinrichtungen ver- 
sehenen Orten des Sächsischen Staats= oder des Reichsgebiets, abfertigen zu lassen. 
Reisende, welche die Gepäckrevision an einem anderen Orte, als Warnsdorf, vor- 
genommen zu sehen wünschen, haben zu diesem Behufe ihr Gepäck der Begleitschein- 
controle zu unterwerfen. 
Sämmtliche Güter, welche auf der Großschönau-Warnsdorfer Staatseisenbahn die 
Landesgrenze überschreiten sollen, müssen schon im Auslande (§ 62 des Vereinszollgesetzes, 
§ 14 des Eisenbahnregulativs) in die Waggons verladen werden. 
Bei Ueberschreitung der Landesgrenze darf, nach § 61 des Vereinszollgesetzes und 
§ 13 des Eisenbahnregulativs, in den Personenwagen nur das kleinere, nicht zollpflichtige 
und bereits in Warnsdorf zum Eingange revidirte Handgepäck vorhanden sein. 
Zollpflichtige Güter und Effecten, welche sich anderswo, als in den Güter= und 
Gepäckwägen, ohne Verzollungsnachweis vorfinden, werden als Gegenstände einer 
beabsichtigten Zolldefraude angesehen (§ 136, 3 a, b des Vereinsgzollgesetzes). 
2. In Bezug auf den Waarenausgang aus Sachsen nach Oesterreich. 
Die zum Austritt über die Sächsisch-Oesterreichische Landesgrenze bei Warnsdorf 
bestimmten, der Zollabfertigung unterliegenden (im Transitverkehr bis zum Nachweise 
der Ausfuhr eingangszollpflichtigen oder, in Folge des Ausgangs bonificationsfähigen) 
Güter, müssen vor oder bei der Aufgabe zur Bahn der zuständigen Zollabfertigung 
unterzogen und mit der amtlichen Bescheinigung über dieselbe versehen werden. Bevor 
dieß geschehen, darf die Annahme von Seiten der Bahnanstalt nicht bewirkt werden 
(§§ 56, 71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 43 des Eisenbahnregulativs). 
Dasselbe gilt von ausgangszollpflichtigen Waaren des freien Verkehrs, welche aus- 
nahmsweise (§ 43, Abs. 3, § 48, Abs. 2 des Eisenbahnregulativs) mit transitiren- 
den Begleitscheingütern unter Raumverschluß zusammengeladen werden dürfen (§ 71 
des Vereinszollgesetzes, § 42 des Eisenbahnregulativs). Sollte an dem Absendungs- 
oder Aufgabeorte ausgangszollpflichtiger Transporte eine Bahnabfertigungsstelle nicht 
vorhanden sein, so darf dessen ungeachtet die Annahme zur Bahnbeförderung nur unter 
Beobachtung der Vorschriften im § 71 des Vereinszollgesetzes und insbesondere auch bei 
der Versendung aus Orten des Grenzbezirks nur gegen Production eines Legitimations- 
scheins und Sicherstellung des Gefällebetrags stattfinden. 
Wird anstatt der Entrichtung des Ausgangszolls bei der Bahnabfertigungsstelle 
des Absendungsorts die Cautionsleistung für denselben vorgezogen, so hat der Versender 
bei jener Stelle, unter Anmeldung und Vorführung der Waaren, ebenfalls einen Legiti- 
mations-(Transportcontrole-) Schein zu entnehmen, und diesen, mit der Bescheinigung
        <pb n="180" />
        — 140 — 
des Nebenzollamts J. Großschönau-Warnsdorf über die erfolgte Gefälleentrichtung ver— 
sehen, innerhalb bestimmter Frist, behufs Freigabe der bestellten Sicherheit, zurückzu— 
liefern. Sollen ausgangszollpflichtige und bonificationsfähige oder Durchgangsgüter — 
getrennt oder ausnahmsweise gemeinschaftlich verladen — in einem Wagen, einer 
Wagenabtheilung oder einem verschlußfähigen Behälter unter amtlichem Raumverschlusse 
bis Warnsdorf befördert werden, so bedarf es der Begleitscheinertheilung oder sonstigen 
Anweisung solcher Güter auf das dort befindliche Nebenzollamt nicht, sondern es ge— 
nügt, nach 8 71 des Vereinszollgesetzes und 8 42 des Eisenbahnregulativs, daß das 
letztere nur die Amtshandlung eines Ansagepostens für den Ausgang (Recognition und 
Lösung, resp. Belassung des Verschlusses, darüber zu ertheilende Bescheinigung und Ueber- 
weisung an die Oesterreichische Zollbehörde) vornimmt. 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stationsorten, 
wo sich Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colliverschluß, beziehendlich nach Ab- 
nahme desselben, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu verfügbaren Wagenräume 
verladen und in selbigen unter Raumverschluß gesetzt werden. Die Zollstelle am Ver- 
sendungsorte, resp. das Begleitscheinempfangsamt, hat bezüglich solcher Waaren alle 
diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instructionsmäßig dem Grenzausgangsamte 
obliegen, während das Zollamt auf dem Bahnhofe zu Warnsdorf solchenfalls nur als 
Ansageposten für den Ausgang (8§ 70, 71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 40, Abs. 7 
des Begleitscheinregulativs) und als Ueberweisungsstelle fungirt. 
3. In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang mit oder ohne 
Umladung (8§8§ 25, 41 des Eisenbahnregulativs) in beiderlei 
Richtungen. 
Die Abfertigung beim Nebenzollamte I. Großschönau-Warnsdorf erfolgt durch Be- 
gleitzettel= resp. Ansage= und Transportscheinausfertigung oder es findet, nach Abgabe 
specieller Grenzeingangsdeelarationen, Begleitscheinertheilung auf das bezügliche Grenz- 
ausgangsamt statt, oder es wird bei umgekehrter Richtung des Transitzugs — in 
Warnsdorf Begleit= oder Transitschein= resp. Begleitzettelerledigung vorgenommen und 
ansagepostmäßige Ausgangsbescheinigung ertheilt. 
Alle in Vorstehendem benannte oder nicht ausdrücklich bezeichnete Abfertigungsfälle 
sind nach den Vorschriften des allgemeinen Eisenbahnregulativs (vergl. insbesondere 
dessen §§ 41 und 45) zu beurtheilen und zu behandeln. 
In gleicher Weise sind hiernächst die Vorschriften und beziehendlich Strafandrohungen 
im XX. Abschnitt §§ 134 bis 165 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Seite 317 
fg. des Bundesgesetzblattes), des, das Untersuchungsverfahren 2c. betreffenden Gesetzes
        <pb n="181" />
        — 141 — 
vom 27. December 1833 (Seite 513 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1833) und 
des hierzu gehörigen Erläuterungsgesetzes vom 14. December 1837 (Seite 178 fg. des 
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) für den Güter- und Effectentrans— 
port auf der Großschönau-Warnsdorfer Staatsbahn maßgebend. 
Das Nebenzollamt J. Großschönau-Warnsdorf ist daher auch berechtigt, in den ge— 
setzlich hierzu geeigneten Fällen wegen der bei den Amtshandlungen der Ein-, Aus- und 
Durchfuhr entdeckten Uebertretungen die Verhaftung der dabei betroffenen Uebertreter 
und die Beschlagnahme der vorhandenen Waaren, sowie Vernehmungen, welche sich aus 
Anlaß des Zollverfahrens ergeben, zu vollziehen. 
Nach Vorstehendem hat sich das reisende und verkehrende Publicum gebührend zu 
achten. 
Dresden, am 12. August 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
Golz. 
  
Letzte Absendung: am 18. August 1871. 
1871. 23
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        Gesetz und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1871. 
  
    
  
  
  
  
IK 69. Verordnung, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; 
vom 6. Juli 1871. r* 
In Anschlusse an die als Beilage Nr. 6 angefügte Bekanntmachung des Reichscanzlers 
vom 29. Mai 1871, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln (Seite 122 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1871) und der in 
§§ 8 bis 11 und 79 des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen 
Bunde vom 3. Juni 1870 (Seite 463 fg. des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1870) 
getroffenen Bestimmungen, welche als Beilage 7 beigedruckt sind, wird an Stelle der 
Bestimmungen in der Verordnung vom 12. October 1867, die polizeiliche Beausfsichtig- 
ung der Dampfkessel betreffend, welche außer Kraft treten, hiermit Folgendes ver- 
ordnet: 
I. Vorschriften über die Beschaffenheit, die Festigkeitsprüfung und den Betrieb 
der Dampfkessel. 
§ 1. Zur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet § 1. Zu § 1 
werden. der allgemeinen 
Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Verfertiger der Dampftkessel s—i 
überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wanddicken des Kessels, beziehungs- 
weise der Siederöhren, der Feuerröhren, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen, 
mit Rücksicht auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, der beabsich- 
tigten Dampfspannung entsprechend hergestellt werden. 
# 2. Jeder Dampfkessel ist vor seiner Einmauerung oder Ummantelung durch den § 2. Zu § 11 
technischen Beamten zu besichtigen und auf Grund von § 11 der allgemeinen Bestimm- derelsgemeinen 
ungen vom 29. Mai 1871 in Ansehung seiner Festigkeit zu prüfen. ungen. 
Bei dem Gesuche um Vornahme einer Kesselprüfung ist zugleich anzugeben, ob die 
zur Prüfung erforderliche Druckpumpe vorhanden sei oder nicht. 
1871. 24.
        <pb n="184" />
        8 3. Zu 88 
— 144 — 
Die Besichtigung setzt voraus, daß der Kessel in allen Theilen zugänglich und nicht 
angestrichen ist. 
Der Kessel ist daher an dem von dem technischen Beamten festzusetzenden Tage, 
von welchem der Letztere den Antragsteller rechtzeitig zu benachrichtigen hat (vergl. 8 17), 
so aufgestellt bereit zu halten, daß er von allen Seiten besichtigt werden kann. Er ist 
vollständig mit Wasser zu füllen und seine Oeffnungen sind, ausgenommen die Verbind— 
ung mit der Druckpumpe, zu schließen. 
Die Bestimmung der für den Betrieb beabsichtigten höchsten Dampfspannung hat 
nur nach ganzen und halben Atmosphären zu erfolgen. 
Zum Nachweise dafür, daß der Dampfkessel bei der Festigkeitsprobe als zulässig 
erachtet worden sei, ist derselbe an einer auch nach der Einmauerung oder Ummantelung 
sichtbar bleibenden Stelle mit einer durch kupferne oder messingene Nieten befestigten 
messingenen Platte zu versehen, auf welche der technische Beamte die fortlaufende Kessel- 
nummer seines Bezirks, die Jahreszahl und den höchsten für den Betrieb zulässigen 
Ueberdruck in der Form: 
No. 
Probirt 18 
für .. Atmosphären Ueberdruck. 
sowie den mit dem Wappen und der Angabe des Inspectionsbezirks versehenen Stempel 
aufschlägt, und deren Nieten er ebenfalls abstempelt. 
Ist die Kesselprobe auf Antrag des Kesselfabrikanten erfolgt, so ist dem Letzteren 
überdieß eine Abschrift des vom technischen Beamten über die Kesselprobe aufgenom- 
menen Protocolls zum Nachweise bei dem Verkaufe einzuhändigen. 
# 3. Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsventils durch Gewicht, so hat 
der allgemeinen letzteres aus einem untheilbaren Stücke zu bestehen, welches, am äußersten Ende des 
Bestimm- 
ungen. 
8 4. Zu § 13 
Hebels angebracht, der höchsten festgestellten Dampfspannung entspricht. Das Belast— 
ungsgewicht wird mit dem amtlichen Stempel versehen. 
Erfolgt die Belastung mit einer Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen 
sein, daß die Belastung nicht über die für die höchste festgesetzte Dampfspannung geltende 
gesteigert werden kann. 
#a 4.Zur Anbringung des amtlichen Manometers, sowie zur Prüfung der Kessel- 
der allgemeinen manometer muß ein Rohrstück, welches in ein halbzölliges Whitworthsches Mutter- 
Bestimm- 
ungen. 
gewinde endigt, mit dem Kessel verbunden sein; von dieser Vorschrift sind nur die Kessel 
ausgenommen, an denen einfache Gefäß= und Hebermanometer mit nicht verjüngter 
Scala sich befinden.
        <pb n="185" />
        145 — 
5. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt § 5. Zu § 14 
sind, und solche, bei welchen das Product aus der feuerberührten Fläche, in Quadrat- purssgemeen 
metern, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, 20 übersteigt, werden mngen. 
am passendsten in besonderen Kesselhäusern aufgestellt, welche nicht übersetzt sind und 
müssen jedenfalls mindestens 4 Meter von öffentlichen Straßen und Wohngebäuden 
fremder Grundstücke abstehen, dafern die Besitzer dieser Grundstücke sich mit einem ge- 
ringeren Abstande nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Diejenigen Um- 
fassungswände der Kesselhäuser, welche gegen öffentliche Straßen oder fremde Grund- 
stücke gelegen sind, müssen um mindestens die Hälfte stärker, als die anderen, frei im 
eigenen Grundstücke stehenden Wände, jedenfalls aber nicht unter 40 Centimeter stark 
ausgeführt werden und dürfen Thür= und Fensteröffnungen nicht enthalten. 
Diejenigen Umfassungswände von Kesselhäusern, welche anderen Gebäuden gemein- 
schaftlich angehören, sind, sofern sie keine Thür= und Fensteröffnungen enthalten, min- 
destens die Hälfte stärker als die übrigen freistehenden Wände, jedenfalls aber nicht 
unter 40 Centimeter und, sofern sie mit einer Thüre oder einem Fenster versehen wer- 
den, mindestens doppelt so stark als die übrigen freistehenden Wände und jedenfalls 
mindestens 54 Centimeter stark auszuführen. 
Die Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem 
Material zu decken. 
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten 
pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in welchem der Kessel 
sich befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und gehörig erleuchtet 
sein, um die Vorschriften über Bedienung und Beaufsichtigung in Ausführung bringen 
zu können. Sollen mehrere gleichzeitig in Betrieb befindliche Dampfkessel in einem 
solchen Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus Heizfläche und Dampf- 
spannung gebildeten Producte die Zahl 20 nicht übersteigen. 
§ 6. Alles Holzwerk (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des Daches) § 6. Zu § 15 
muß oberhalb mindestens 2 Meter von der Oberfläche des Kesselgemäuers abstehen; der allgemeinen 
derselbe Abstand muß unter dem tiefsten Punkte von über dem Kessel etwa zu trocknenden kesemu 
Gegenständen vorhanden sein und muß beziehendlich eine Schutzvorrichtung angebracht # 
werden, welche verhindert, daß zu trocknende entzündliche Gegenstände auf den Kessel 
fallen können. 
In den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmauerwerke und den dasselbe umgeben- 
den Wänden dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden. 
&amp; 7. Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, § 7. Feuer- 
insoweit deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen, in den Schern und 
Localbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen. hornsteine. 
24
        <pb n="186" />
        — 146 — 
Metallschornsteine für stationäre Dampfkessel sind nur dann zulässig, wenn das 
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30, mit 
weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist. 
8 8. Vermeid— &amp;8. Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst 
ung von Be= rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß 2c. Beschädig- 
lästigung der . ». . . 
Umgebung. ungen oder erhebliche Belästigungen nicht erfahren. 
Treten solche Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Be- 
trieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Be- 
seitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender 
Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise ver- 
pflichtet und hat solche innerhalb der nach Ermessen des technischen Beamten zu bestim- 
menden drit zu bewirken. 
8 9. Vermeid- &amp;#9.S Esist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes von 
r der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen werden kann. 
perausches, Der Gebrauch von Dampfpfeifen außerhalb des Eisenbahnbetriebs ist innerhalb 
eines Raumes von 900 Metern, von der äußeren Grenze der Eisenbahngrundstücke an 
gerechnet, verboten. 
§10. Besondere 10. Die Locomobilen unterliegen folgenden besonderen Vorschriften: 
Bestimm- 1. Sie sind in regelmäßigen Fristen von zwei zu zwei Jahren einer wiederholten 
ungen für .. » 
LommobilmFesttgkettsprufungzuunterwerfen. 
2. Sie dürfen in Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, 
nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Gebrauchs vor eingetretener Ver— 
kühlung nicht aufbewahrt werden. 
3. Bei Benutzung von Locomobilen sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen 
zu thunlichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen; insbesondere ist ausreichendes 
Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. 
4. Als diensttüchtig amtlich anerkannte Locomobilen, in welchen ein zweckentsprechen— 
der Funkenfänger angebracht ist, dürfen auch ohne besondere amtliche Genehmigung 
aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn der Ort ihrer Aufstellung von 
bewohnten Gebäuden, 
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, welche sich auf fremden Grund— 
Getreide- und Heufeimen, stücken befinden, 
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe, 
sowie von öffentlichen Straßen und Wegen 
a) bei Feuerung mit Steinkohlen oder Kokes mindestens 12 Meter, 
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter 
entfernt ist.
        <pb n="187" />
        — 147 — 
Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung der Locomobile 
der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars, beziehendlich 
der betreffenden Straßenpolizeibehörde. 
5. Wenn Locomobilen gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an Andere zur Benutzung 
auf Zeit überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit Der— 
jenige, welcher an dessen Stelle die Locomobile zu führen hat, als auch der Benutzer 
derselben für die genaue Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie für jede 
vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verantwortlich. 
&amp;11. Der Maschinenraum muß geräumig genug sein, daß man zu den Kesseln 811. Besondere 
gelangen und sie gehörig bedienen kann, und ist von den Passagierräumen durch Blech= Bestimm- 
wände zu trennen. u sür 
Mindestens nach je dreimonatlicher Benutzung ist jeder Kessel kalt zu legen, zu öffnen dampffkessel. 
und einer inneren Revision zu unterwerfen. 
Im Uebrigen ist den Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern 
und der Finanzen vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vor- 
schriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend (Seite 2 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), nachzugehen, insbesondere auch den Bestimm- 
ungen über das Dienstpersonal und die Maschinisten in §§ 98 und 100 jener Verord- 
nung, für welche eine Anweisung unter Nr. 3 hier beiliegt, sowie den Bestimmungen — 
über die nach §§ 37 und 38 dieser Verordnung zu wiederholenden Prüfungen. — 
§ 12. Dampfkessel aus dem Auslande sind auch in dem Falle der Festigkeitsprobe § 12. Aus- 
zu unterwerfen, wenn sie im Auslande bereits geprüft waren. ländische 
Dampfkessel jedoch, welche bereits in einem anderen Staate des Deutschen Reichs, Dampffefel. 
wo die Gewerbeordnung vom 23. Juni 1869 in Geltung steht, nach den allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 geprüft sind, unterliegen einer ander- 
weiten Festigkeitsprobe nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus sonstiger 
Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe ge— 
boten erscheinen lassen. 
Wegen der Locomobilen vergl. § 32. 
*13. Während des Betriebs liegen dem Besitzer e eines Dampfkessels, dessen hierzu § 13. Ob- 
Beauftragten oder beziehendlich dem Benutzer eines Dampfkessels folgende Verpflicht= liegenheiten der 
b s 
1. Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel vor— 
geschriebenen Apparate fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, namentlich 
die Sicherheitsventile nicht überlastet werden. 
2. Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers ab— 
hängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden.
        <pb n="188" />
        — 
II. Vorschriften 
über Be- 
aufsichtigung 
der Kessel. 
A. Für 
Dampfkessel im 
Privatbesitze. 
a. Im All- 
gemeinen. 
§ 14. Ge- 
nehmigungs- 
ersorderniß. 
Behörden. 
— 148 — 
3. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem Geschäfte 
wohl bewanderten Leuten anzuvertrauen. 
Auch ist 
4. dafür zu sorgen, daß die Letzteren mit den Verhaltungsregeln für Heizer, welche 
unter Nr. 1, 2 und 3 beiliegen, oder mit den an deren Stelle für besondere Fälle er- 
lassenen und von dem Ministerium des Innern genehmigten Instructionen wohl bekannt 
sind und dieselben genau befolgen. 
5. Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch ge- 
eignete Sachverständige sofort beseitigt werden. 
6. Der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß (§ 20) ist stets in der Nähe 
des Kessels aufgehängt oder, insofern dieß nicht thunlich ist, zum Vorweisen bereit zu 
halten. 
7. Alle bei Begutachtungen oder Revisionen (vergl. Abschnitt II) von den zustän- 
digen Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen nun durch be- 
sondere Verfügung angeordnet oder nur in dem durch den Besitzer des Kessels oder 
dessen Stellvertreter mit vollzogenen Protocolle enthalten sein, unweigerlich und inner- 
halb der gestellten Fristen auszuführen. 
8. Bei Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommnissen, welche auf 
die Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von Einfluß sein kön- 
nen, namentlich auch von kleinen vorgekommenen Reparaturen in Kenntniß zu setzen. 
9. Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Baupolizeibehörde, als der 
technische Beamte in Kenntniß zu setzen, bis zu Beendigung der vorzunehmenden Er- 
örterungen aber im Zustande des Kessels und seiner Lage, sowie an den durch die Ex- 
plosion berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung des technischen Beamten 
keinerlei Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insofern nicht die Rettung 
oder Bewahrung von Menschenleben oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn 
oder eines öffentlichen Weges dieß fordert. 
II. Vorschriften wegen der Baugenehmigung und Betriebserlaubniß, 
sowie der amtlichen Beaufsichtigung überhaupt. 
A. Für Bampfkessel im Privatbesitze. 
a) Im Allgemeinen. 
&amp;14. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe 
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde und des
        <pb n="189" />
        — 149 — 
derselben coordinirten, von dem Ministerium des Innern ernannten technischen Beamten 
(Dampfkessel-Inspector) erforderlich. 
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen 
Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, die Anlage von 
Dampfkesseln betreffend, vom 29. Mai 1871, und den Bestimmungen gegenwärtiger 
Verordnung zu prüfen. 
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt 
zu ertheilen, oder es sind bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und 
Einrichtungen vorzuschreiben. 
Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach erfolgter Trans- 
location oder Umbau oder wesentlicher Reparatur oder Veränderung wieder in Betrieb 
genommen wird. 
Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung 
versagenden oder nur bedingungsweise ertheilenden Beschluß ist das Nöthige im § 18 
der Ausführungsverordnung zur Bundes-Gewerbeordnung vom 16. September 1869 
(Seite 265 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) bestimmt. 
15. Zu den im § 18 der allgemeinen Bestimmungen bezeichneten, als Dampfkessel § 15. Fort- 
im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselconstructionen ist eine Genehmigung setzung. 
im Sinne des vorstehenden § 14 nicht erforderlich. Ihre Anlage und ihr Betrieb ist 
ohne Weiteres unter Beachtung der allgemeinen gesundheits-, bau= und feuerpolizeilichen 
Vorschriften gestattet. 
16. Die Polizeibehörden haben eingehende Anzeigen von Dampfkesselbesitzern § 16. Ob- 
oder Benutzern und Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung oder liegenn der 
Prüfung nöthig machen, sofort und spätestens binnen drei Tagen dem betreffenden tech= behörden. 
nischen Beamten zuzustellen, in gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder 
Protocolle die Ansuchenden mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforder- 
liche Erörterungen eine Verzögerung rechtfertigen. 
Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (§ 13, Nr. 9), sowie Loocaal- 
dann verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmenden Local= Expeditionen. 
Expeditionen beizuwohnen, wenn sie hierzu durch den betreffenden technischen Beamten 
aufgefordert werden; in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechtigt. 
Sie haben rücksichtlich der Verwendung von Stempel und Liquidirung in Dampf-Liquidiren und 
kesselsachen ganz dieselben Grundsätze zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur E““ 
für solche Local-Expeditionen zu liquidiren, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet 
waren, und in keinem Falle bei der Correspondenz mit dem technischen Beamten Stempel 
zu verwenden oder zu liquidiren.
        <pb n="190" />
        § 17. Ob- 
liegenheiten der 
technischen 
Beamten. 
§ 18. Fort- 
setzung. Revi 
sionen. 
§ 19. Fort- 
setzung. Pro- 
tocolle. 
— 150 — 
Die Polizeibehörden haben die Strafen nach 8 147 der Bundesgewerbeordnung 
und nach Abschnitt III gegenwärtiger Verordnung unter Berücksichtigung des Gutachtens 
des betreffenden technischen Beamten zu bestimmen. 
#17. Die technischen Beamten haben bei allen in dieser Verordnung vorgeschrie- 
benen Begutachtungen, Prüfungen, Stempelungen und Revisionen im Allgemeinen Nach- 
stehendes zu beobachten: 
Die Anfertigung der Gutachten über beplante Anlagen und beplante Veränderungen, 
sowie beantragte Festigkeitsprüfungen und Revisionen ausgeführter neuer Anlagen und 
Veränderungen haben sie mit thunlichster Beschleunigung und spätestens innerhalb einer 
Frist von 14 Tagen, welche bei Begutachtungen von dem Tage an gerechnet wird, an 
welchem ihnen die erforderlichen Unterlagen vollständig zugehen, auszuführen und hier- 
bei die Abänderungen, welche im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, beziehendlich 
mit Bezeichnung der Herstellungsfrist, anzugeben, auch von den durch sie bestimmten 
Terminen für Prüfungen und Revisionen die betreffende Polizeibehörde vorher in 
Kenntniß zu setzen. 
18. Die technischen Beamten haben die im Betriebe befindlichen Dampfkessel 
ihres Bezirks von Zeit zu Zeit ohne vorhergegangene Benachrichtigung der Besitzer zu 
revidiren. So weit als thunlich soll dabei jeder Kessel in jedem Jahre ein Mal an 
die Reihe kommen; es ist jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen der technischen Beamten 
überlassen, die Häufigkeit der Wiederkehr von Revisionen nach Maßgabe der Gefährlich- 
keit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und der von ihnen über den Grad der 
Sorgfalt der Behandlung gemachten Beobachtungen zu bestimmen. 
Die technischen Beamten haben sich bei diesen Revisionen nicht nur von der fort- 
dauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile einer Dampfkesselanlage und von 
der eingetretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu beachten, 
aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Uebertret- 
ungen der Vorschriften dieser Verordnung stattgefunden haben. 
19. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Prüf- 
ungen und Revisionen ausführliche Protocolle aufzunehmen, welche bei den im § 17 
aufgeführten Prüfungen und Revisionen durchgehends von dem Antragsteller oder dessen 
Stellvertreter, bei den im § 18 aufgeführten regelmäßigen Revisionen aber nur in dem 
Falle von dem Besitzer oder dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind, wenn sich in 
denselben eine Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Ab- 
änderung befindet. 
In allen Fällen, wo die Unterzeichnung des Protocolls nicht durch den technischen 
Beamten allein erfolgt, ist das Protocoll in zwei gleichlautenden Exemplaren aus- 
zufertigen und das eine der betreffenden Polizeibehörde einzusenden.
        <pb n="191" />
        — 151 — 
Sind in einem Protocolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu bemerken, 
ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht. 
620. Dietechnischen Beamten haben endlich die Betriebserlaubnißscheine (Certificate) § 20. Fort- 
auszufertigen und, insoweit im Nachfolgenden nicht Ausnahmen angegeben sind, den be- setung. de- 
..» Z . ». , » riebserlaub- 
treffenden Polizeibehörden zur Mitvollziehung und Aushändigung an die Betheiligten nißscheine oder 
zuzustellen; ferner die betreffenden Bemerkungen über die regelmäßigen jährlichen Re- Certificate. 
visionen und dabei gemachte Beobachtungen auf die Betriebserlaubnißscheine oder 
Certificate aufzutragen, auch ausführlichere Mittheilungen über den Befund auf Wunsch 
des Kesselbesitzers in ein von demselben angelegtes Protocollbuch einzuschreiben. 
&amp; 21. Den technischen Beamten liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß § 21. Fort- 
den im § 13 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen ge #e 
werde; sie haben sich daher zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen speizer. 
Verhaltungsregeln genau bekannt sind, und denselben auf Verlangen hierüber eine Be- 
scheinigung auszustellen. 
&amp; 22. Die technischen Beamten sind berechtigt: 822. Besondere 
Befugnisse 
der technischen 
Beamten. 
1. in allen Fällen, wo sie dieß für erforderlich erachten, und namentlich bei Wider= Zuziehung der 
setzlichkeiten, die Betheiligung der Polizeibehörde an den Prüfungen und Revisionen „Roltze- 
—s ehörden. 
ausdrücklich zu verlangen; 
2. von dem Besitzer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung zu fordern, Kaltlegung 
wenn Gründe zur Voraussetzung solcher Veränderungen vorhanden sind, die sich nur des Kessels. 
in kaltem Zustande erkennen lassen; 
3.t bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampffkesselanlage die sofortige Außerbetrieb= Außerbetrieb= 
setzung zu verfügen. Der zu diesem Zwecke dem Besitzer abzunehmende Betriebserlaubniß= seung. 
schein (Certificat) ist an die betreffende Polizeibehörde abzuliefern. 
§23. Die technischen Beamten liquidiren dem Ministerium des Innern ihre § 23. Liqui- 
Reisekosten, mit Ausschluß der durch verschuldete Nachrevisionen verursachten, und die diren der tech- 
festgestellten Gebühren für die regelmäßig jährlich wiederkehrenden Revisionen. nischen tam— 
Dagegen liquidiren sie die Gebühren für abgegebene Gutachten über neue oder ver— 
änderte Anlagen und über Beschwerden wegen Belästigungen, sowie für Kesselproben, 
für Revisionen neuer und veränderter Anlagen und für verschuldete Nachrevisionen, 
letzteren Falles auch die Reisekosten, an?die betreffende Polizeibehörde, welche dieselben 
innerhalb vierwöchentlicher Frist von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten ein— 
zuziehen und dem technischen Beamten portofrei zuzustellen hat. 
1871. 25
        <pb n="192" />
        — 152 — 
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind: 
5 Thaler für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Veränderung oder über 
Beschwerden wegen Belästigung, sofern dieselben nicht mit den ersten Begutacht- 
ungen zu verbinden sind; 
2 Thaler für eine Kesselprobe mit Protocollaufnahme; 
2 Thaler für jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie für jede 
verschuldete Nachrevision, einschließlich des Protocolls und beziehendlich Aus- 
fertigung des Betriebserlaubnißscheins (Certificats): 
1 Thaler für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Dampfkessel im 
Sinne der allgemeinen Bestimmungen handle; 
1 Thaler für Ausfertigung eines neuen Betriebserlaubnißscheins (Certificats), wenn 
das frühere Exemplar durch Schuld des Besitzers unbrauchbar geworden ist. 
Blose Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines neuen Certificats 
nicht nothwendig, es ist nur der neue Besitzer auf demselben zu bemerken, wofür nichts 
zu berechnen ist. 
Wird die Revision mit der Kesselprobe verbunden, so kommt der Satz von 2 Thalern 
nur einfach in Anwendung. 
Bei auswärtigen Expeditionen ist außer den oben angeführten Gebühren noch Aus- 
lösung nach dem Satze von drei Thalern für den Tag zu berechnen. 
8 24. Wegfall §&amp;24. Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei der Prüfung (§ 11 der allge- 
vo chede- meinen Bestimmungen) in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste, welche 
in Folge der Kaltlegung (§ 22, Nr. 2), der Außerbetriebsetzung (§ 22, Nr. 3) oder 
sonst durch die Ausführung der Vorschriften dieser Verordnung entstehen, gewähren 
keinen Anspruch auf Entschädigung den Aufsichtsbehörden gegenüber. 
§ 25. Dispen- *25. Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen und den Bestimmungen 
zegeten. 9 dieser Verordnung können nur von dem Ministerium des Innern gestattet werden. 
stimmungen. 
b. Für statio- ¾12 s» - 
ALTMij b) Für stationäre Dampfkessel insbesondere. 
kessel. 
§ 26. Anzeige &amp;26. Ueber die beabsichtigte Anlage eines neuen stationären Dampf= 
ner *.* kessels ist Anzeige an die Ortsbaupolizeibehörde zu erstatten. Dabei ist anzugeben: 
eine Damf- die Bestimmung des Kessels, beziehendlich die Kraft und Art der Dampfmaschine 
s erster 
ese und ihre Verwendung, 
Classe, oder der Verfertiger des Kessels, 
wegen Wieder- ob der Kessel bereits am Erzeugungsorte die Festigkeitsprobe bestanden hat, 
inbetrieb= Z « Z 
setzung eines mit welchem Brennmateriale derselbe befeuert werden soll. 
solchen.
        <pb n="193" />
        — 153 — 
Ueberdieß muß beigefügt werden: 
1. ein Situationsplan, welcher die den Ort der Aufstellung umgebenden öffentlichen 
Wege und Grundstücke mit den darauf etwa befindlichen Gebäuden in einem die hin- 
reichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe nachweist und über die Besitzgrenzen und 
die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt; 
2. ein Bauriß, aus welchem sich sowohl der Standpunkt, als die Höhe des Schorn- 
steins und die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke 
deutlich ergeben muß; 
3. eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der vom 
Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasser- 
stands über den Feuerzügen zu ersehen ist; 
4. eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und Gatt- 
ung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Dimensionen der Ventile und 
deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrichtungen, der Wasserstandszeiger, 
des Manometers und der Feuerung genau angegeben sind, und zwar: 
Nr. 1 in einem Exemplare, 
Nr. 2, 3 und 4 in zwei Exemplaren. 
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur daun, wenn dieselben 
wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Con- 
densationswassers 2c., von der Polizeibehörde verlangt werden. 
In der Anzeige ist ferner zu bemerken, ob, wann und wo der Kessel bereits der 
Festigkeitsprobe nach § 11 der allgemeinen Bestimmungen unterworfen worden ist, und 
welche Stempelnummer er trägt (vergl. auch § 32, Abs. 2 dieser Verordnung). Ist der 
Kessel nicht in einem Staate, in welchem die Gewerbeordnung vom 23. Juni 1869 gilt, 
in Gemäßheit der allgemeinen Bestimmungen probirt, oder sind sonst Umstände vorhanden, 
welche eine Wiederholung der Prüfung nothwendig erscheinen lassen (vergl. § 13), so 
ist diese Anzeige zugleich als Antrag auf Vornahme der Festigkeitsprüfung zu betrachten. 
Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung eines bereits als be- 
triebsfähig erachteten Dampfkessels sind der Anzeige nur diejenigen Beilagen 
beizufügen, aus welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt 
werden kann. 
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls die Baupolizeibehörde nicht auf Grund orts- 
statutarischer Bestimmungen (§ 30) oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlage 
an dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antragsteller sofort 
abfällig bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der §§ 16 und 17 angegebenen Fristen 
dem technischen Beamten zur Begutachtung zuzufertigen und von Letzterem zu begut- 
achten. 
25“
        <pb n="194" />
        — 164 — 
Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so stellt 
die Polizeibehörde dem Ansuchenden das eine Exemplar der doppelt eingereichten Bei— 
lagen, von dem technischen Beamten unterzeichnet, wieder zu und fügt im Falle be— 
dingungsweiser Genehmigung die Abschrift der von dem technischen Beamten in seinem 
Gutachten erforderten Veränderungen bei. 
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Acten der Polizeibehörde. 
827. Festig— §# 27. Die Festigkeitsprüfung eines neuen oder wesentlich veränderten 
keitsprüfung. Dampfkessels hat zwar nach § 11 der allgemeinen Bestimmungen in der Regel vor der 
Einmauerung stattzufinden. In Fällen jedoch, wo die Kesselform dem technischen Be- 
amten nicht zu einem Bedenken deshalb Veranlassung giebt, und die Abdeckung der 
Feuerzüge nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, kann die erste Revision (8 28) mit der 
Festigkeitsprüfung verbunden werden. 
§ 28. Revision &amp; 28. Nach Beendigung einer neuen oder veränderten Dampfkesselanlage ist An- 
und tin zeige an die Ortsbaupolizeibehörde zu erstatten. Die Ertheilung der Betriebserlaubniß 
hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche behufs größerer Be- 
schleunigung von dem Besitzer 2c. des Kessels gleichzeitig auch dem technischen Beamten 
gemacht werden kann) von dem technischen Beamten vorzunehmenden Revision ab. 
Bei dieser ist zu untersuchen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen 
der ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzu- 
bringen sind, und nach Befinden, in welchen Fristen dieß zu geschehen hat, auch in dem 
Falle die Festigkeitsprüfung zu wiederholen, wenn sich bei einem früher bereits geprüften 
Kessel etwa eine Beschädigung zeigen sollte, endlich aber zu bestimmen, ob der sofortigen 
Ingangsetzung der Anlage ein Bedenken entgegensteht oder nicht, und ersteren Falles, 
ob eine Nachrevision erforderlich ist. 
Ist ein Bedenken nicht vorhanden, so fertigt der technische Beamte das Certificat 
(§ 20) nach Beilage 4 aus, durch welches nach Mitvollziehung Seiten der Ortsbau- 
. polizeibehörde dem Besitzer die Erlaubniß zum Betriebe ertheilt wird. 
Hat der Besitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Certificats den Dampfkessel in 
Betrieb zu setzen, so ist der technische Beamte ermächtigt, wenn ihm deshalb ein Be- 
denken nicht beigeht, die sofortige Inbetriebnahme zu gestatten und darüber eine Be- 
scheinigung auszustellen. 
§29. Ver- § 29. Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer blosen Erneuerung der 
Fahnen beinm- Einmauerung eines stationären Dampfkessels ist nach § 28 zu verfahren. 
stationären Es bleibt vorbehalten, in den Ortschaften, welche dieß bei dem Ministerium des 
Kesseln. Innern beantragen, und in welchen die Bedingungen hierzu geeignet befunden werden, 
mit Vornahme solcher Revisionen einen geeigneten, in amtlicher Function stehenden
        <pb n="195" />
        — 155 — 
Sachverständigen des Ortes zu beauftragen. Letzterer hat jedesmal sofort ein Duplicat 
der Befundanzeige an den technischen Beamten des Bezirks abzugeben. 
&amp;30. Durch ortsstatutarisch festgestellte Baupolizeivorschriften können stationäre §30.Ortsbau- 
Dampfkesselanlagen für gewisse Ortstheile überhaupt ausgeschlossen oder besonderen be- polizeilichee Be- 
. schränkungen. 
schränkenden Bedingungen unterworfen werden. 
c) Für Locomobilen insbesondere. o. Für Loco— 
mobilen. 
*31. Vor Inbetriebnahme einer Locomobile ist vom Verfertiger oder Be= § 31. Anzeige, 
sitzer derselben, oder von Dem, welcher dieselbe benutzen will (vergl. § 33), bei dem grüsung 
technischen Beamten die Prüfung und Ausstellung des Certificats zu beantragen. « 
Das Certificat wird, wenn die Prüfung günstig ausgefallen ist, durch den technischen 
Beamten des Bezirks nach dem Formulare in Beilage 5 ausgefertigt und der Orts- 
polizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller zugestellt; bei ungünstigem Ver- 
laufe der Prüfung ist eine Nachrevision bis nach eingegangener Anzeige über erfolgte 
Ausführung der vorgeschriebenen Abänderungen vorzubehalten. 
l 32. Locomobilen, deren Inbetriebnahme in anderen Bundesstaaten nach den § 32. Zulass- 
Vorschriften der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und der allgemeinen polizeilichen ung prensischer 
Bestimmungen vom 29. Mai 1871 gestattet worden ist (§ 13), sind, wenn seit ihrer " 
Prüfung in dem betreffenden Bundesstaate weniger als zwei Jahre vergangen sind, auf 
hierüber beigebrachten Nachweis unbeanstandet zum Betriebe auch in Sachsen zuzu- 
lassen. Im Uebrigen kommen in Betreff der örtlichen Aufstellung und des Betriebs die 
Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung. 
Solche Locomobilen erhalten die im § 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Stempel- 
ung nicht. 
ms33. Wer eine Locomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit: 833.Obliegen- 
heiten der Per- 
sonen, welche 
eine Locomobile 
benutzen. 
1. dieß der Ortspolizeibehörde und dem technischen Beamten des Bezirks an= Anzeige. 
zuzeigen, 
2. das Certificat (§ 31) oder den Nachweis (§ 32), welche als Legitimation für Bereithaltung 
die Betriebserlaubniß dienen, zum Vorweis bereit zu halten, darnach, wenn die Loco= des Certificats. 
mobile noch nicht geprüft sein sollte, vorerst deren Prüfung nach § 31 zu beantragen, 
3. nach jeder Reparatur des Kessels vor der Wiederinbetriebnahme die erforder= Wiederhotte 
liche Festigkeitsprobe und Revision bei dem technischen Beamten des Bezirks zu be- Frigkeit 
antragen und
        <pb n="196" />
        — 156 — 
4. vor Ablauf der zweijährigen Frist nach der letzten auf dem Certificate oder 
Nachweise bemerkten Festigkeitsprüfung dem technischen Beamten ebenfalls Anzeige zu 
erstatten und die Wiederholung der Prüfung zu beantragen (vergl. 8 10). 
8 34. Aufsicht 834. Die Gendarmen und Ortspolizeipersonen sind berechtigt, sich davon, ob 
der Bendarmen bei der Benutzung der Locomobilen den Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und 
polizerperfonen. den feuerpolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung Genüge geschehe, zu unterrichten 
und zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der Legitimation (§§ 31, 32) zu verlangen. 
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen haben dieselben sofort der Ortspolizei- 
behörde zu weiterer Verfügung Anzeige zu machen. 
835. Straßen- *# 35. Die Bedingungen, unter denen Locomobilen, die zur Fortbringung von 
Locomobilen. Lasten auf öffentlichen Straßen dienen sollen (Chausseedampfwagen, Straßen-Locomotiven), 
in Gebrauch genommen werden dürfen, bleiben zur Zeit der Anordnung durch die 
competenten Polizeibehörden für jeden einzelnen Fall vorbehalten. 
J. Für Loco- d) Für Locomotiven insbesondere. 
motiven. m36. Soll eine neue oder reparirte Locomotive der Revision und beziehendlich 
Festigkeitsprobe unterworfen werden, so hat der Fabrikant oder das im § 79 des Bahn- 
polizeireglements vom 3. Juni 1870 (Seite 461 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 
1870) bezeichnete Aufsichtsorgan dem betreffenden technischen Beamten deshalb Anzeige 
zu machen. 
Ein Exemplar des von dem technischen Beamten ausgefertigten und beziehendlich 
von dem Fabrikanten oder einem Beauftragten des Aufsichtsorgans mit vollzogenen 
Protocolls über eine solche Prüfung, welches, sofern die Locomotive in jeder Beziehung 
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, eine Angabe darüber und daß der In- 
betriebsetzung ein Bedenken nicht entgegensteht, zu enthalten hat, wird der competenten 
Polizeibehörde (für bereits im Dienste befindliche Locomotiven der Polizeibehörde des 
Hauptbahnhofs) eingesendet und nach Mitvollziehung in beglaubigter Abschrift dem 
Fabrikanten oder dem Eisenbahnaufsichtsorgane durch die Behörde zugestellt. 
Ein so vollzogenes Prüfungsprotocoll vertritt für die in demselben genannte Loco- 
motive die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu dem Zeitpunkte, wo nach ander- 
weiter Reparatur oder nach Ablauf der im § 9 des Bahnpolizeireglements vom 3. Juni 
1870 bestimmten Frist die Festigkeitsprobe zu wiederholen ist. 
e. Für Schiffs- e) Für Schiffsdampfkessel insbesondere. 
dampfkessel. 4 · Z„ Z Z " 
837. Arf der # 37. Bei Dampfschiffen auf der Elbe wird nach den Bestimmungen in der Ver- 
Elbe. ordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. Januar 1864, die strom-
        <pb n="197" />
        — 157 — 
und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe 
betreffend (Seite 2 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), die 
Festigkeitsprüfung neuer Kessel durch das Elbstromgericht zu Dresden unter Zuzieh- 
ung des demselben beigeordneten technischen Beamten vorgenommen und über das Er- 
gebniß ein von dem Vorstande des Elbstromgerichts, dem technischen Beamten und dem 
Schiffseigner zu unterzeichnendes Protocoll aufgenommen, welches an die Kreisdirection 
zu Dresden einzureichen ist. 
Eine gleiche Prüfung und Revision findet mindestens jährlich einmal mit Beginn 
der regelmäßigen Fahrten, sowie nach jeder Hauptreparatur durch den technischen Be- 
amten statt, welcher das von ihm über das Ergebniß aufzunehmende, von dem Schiffs- 
eigner mit zu unterzeichnende Protocoll an das Elbstromgericht abzugeben hat, vor- 
behältlich jedoch außerordentlicher Revisionen, welche die Kreisdirection zu Dresden 
jederzeit anordnen kann. 
Das Zeugniß über die Diensttüchtigkeit wird von dem Elbstromgerichte ausgestellt, 
es ist innerhalb des betreffenden Dampfschiffs auszuhängen und bis zur Beendigung der 
nächsten Untersuchung ausgehängt zu lassen. 
38. Die Prüfung und Revision anderer, den Bestimmungen der Verordnung § 38. Andere 
vom 2. Januar 1864 nicht unterworfener Schiffsdampftkessl ist bei der betreffenden Schiffs- 
·»» « dampfiessel. 
Ortsbaupolizeibehörde und dem technischen Beamten des Bezirks zu beantragen und es ampfteste 
tritt hierbei das Verfahren wie bei den stationären Dampfkesseln ein. 
B. Für Bampfkessel, welche sich im Staatsbesitze befinden. B. Für 
Dampfkessel im 
Staatsbesitze. 
#39. Wenn die Anlage oder eine wesentliche Veränderung, oder der Umbau § 39. Prüfung 
eines der obengenannten Dampfkessel mit Ausschluß der Locomotiven beabsichtigt wird, der Anlage für 
so ist von der betreffenden fiscalischen Behörde eine Mittheilung an die Ortspolizei- Fe re 
behörde und gleichzeitig Anzeige an den im Einverständnisse der Ministerien des Innern 
und der Finanzen ernannten technischen Beamten zu machen. 
Die Polizeibehörde ist dann berechtigt, der technische Beamte aber verpflichtet, von 
den einschlagenden Plänen und der Anlage selbst Einsicht zu nehmen; dieselben haben 
sich, wenn ihnen gegen die Ausführung in der beabsichtigten Weise Bedenken beigehen, 
behufs der Erledigung derselben vorerst mit dem ausführenden Baubeamten und Tech— 
niker unmittelbar zu vernehmen. 
Bei nicht erfolgender Erledigung sind die Bedenken der betreffenden Kreisdirection 
anzuzeigen, welche, insofern durch deren vorherige weitere Vernehmung mit der be— 
treffenden fiscalischen Behörde die Differenz nicht zur Beseitigung gelangen sollte, den
        <pb n="198" />
        — 158 — 
Fall zur Kenntniß des Ministeriums des Innern behufs schließlicher, im Einverständ- 
nisse mit dem Finanzministerium zu ertheilender Bescheidung zu bringen hat. 
40. Revision 40. Ist ein neuer oder wegen wesentlicher Reparatur außer Gebrauch gesetzter 
und hee solcher Dampfkessel zur Vornahme der Festigkeitsprüfung oder Ingangsetzung fertig, so 
stationaren ist wie im § 39 der Polizeibehörde und dem technischen Beamten Anzeige zu machen. 
Kesseln. Der Letztere hat dann den Dampfkessel nach den Vorschriften dieser Verordnung zu 
prüfen und zu untersuchen. 
Das hierbei in zwei Exemplaren auszufertigende Protocoll ist von den fiscalischen 
Aufsichtsbeamten (Maschinenmeister, Maschinisten) mit zu vollziehen; enthält es noch 
nicht erledigte Bedenken, so ist wie im § 39 zu verfahren; ist dieß nicht der Fall, so 
wird ein Exemplar der Behörde, welche die erste Anzeige erstattete, zugesendet und dem- 
selben das von dem technischen Beamten ausgefertigte Certificat beigefügt. 
Das zweite Exemplar der Protocolle verbleibt bei den Acten des technischen Beamten. 
41. Loco- 41. Wegen Besichtigung und Prüfung der Locomotiven der Eisenbahnen, welche 
Seender in der Verwaltung des Staates stehen, haben die im § 79 des Bahnpolizeireglements 
bezeichneten Aufsichtsorgane die erforderlichen Anträge an den betreffenden technischen 
Beamten zu stellen. 
Es bedarf bei dem übrigens wie in §§ 39 und 40 zu befolgenden Verfahren einer 
Anzeige an die Ortspolizeibehörde und einer Betheiligung der Letzteren nicht. 
Das Revisionsprotocoll vertritt, wenn es die Bemerkung der Betriebstüchtigkeit 
enthält, die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu der Zeit, wo eine neue Festig- 
keitsprüfung stattfindet oder einzutreten hat. 
§ 42. Revi- 42. Bei der regelmäßigen (vergl. § 18), durch den technischen Beamten er- 
sionen. folgenden Revision wird das Protocoll nur in dem Falle von dem fiscalischen Aufsichts- 
beamten mit unterzeichnet, wenn sich Veranlassung zu Bemerkungen findet; auch ist nur 
in diesem Falle dasselbe in doppelten Exemplaren auszufertigen, von denen das eine 
843. Anweng- den in §§ 40 und 41 erwähnten Behörden zugestellt wird. 
barkeit der Vor- #43. Den im Abschnitte 1 und im Abschnitte II § 33 sub 3 und 4 enthaltenen 
schriften im I. « · · « « 2 indli - 
en um Vorschriften ist auch bei den im Besitze des Staates rc. befindlichen Dampfkesseln nach 
Abschnitte II. zugehen. 
inn III. Strafbestimmungen. 
bestimmungen. „ Z„ Z 
5 4. Anlagen § 44. Wer eine Dampfkesselanlage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet, 
ohne Ge= verlegt, oder sonst wesentlich verändert, wird nach Maßgabe § 147, 2 der Bundes- 
nehmigung. gewerbeordnung vom 23. Juni 1869 mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im 
Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
        <pb n="199" />
        — 159 — 
845. Derselben Strafe verfällt: 
a) wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An- vc e 
legung von Dampftesseln, vom 29. Mai 1871, oder den Vorschriften dieser Verordnung Erlaubiß, 
zuwider ohne vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, ingleichen 
b) wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der be= Unterlassene 
stimmten Fristen vollständig abhilft. ziwafthrung 
Abgesehen von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der vor= Abänderungen. 
geschriebenen, resp. vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden. 
46. Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung § 46. Ueber- 
der Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie #Veesännseentn 
alle vorsätzlichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung und der allgemeinen den Betrieb. 
polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 
Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr mit 
5 bis 100 Thalern oder entsprechender Haft zu bestrafen. 
§&amp; 47. Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels § 47. Ver- 
vor Beendung der technischen Erörterung (§ 13 unter 9) ziehen eine Strafe von 25 Tha- gen 
lern nach sich. einer Explosion. 
Dresden, am 6. Juli 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1871. 26
        <pb n="200" />
        — 160 — 
Beilage 1. 
  
Allgemeine Verhaltungsregeln 
für die Heizer stationärer Dampfkessel. 
Ein Dampfkesselheizer muß ein nüchterner, ordentlicher, aufmerksamer Mann sein. 
Er muß mit seinem Geschäfte wohl vertraut sein, denn er ist für alle Schäden und alles 
Unheil verantwortlich, welche aus seiner Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und 
welche durch Beachtung der folgenden Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können. 
Darüber, daß er diese Verhaltungsregeln genau kenne, hat er sich dem technischen Be- 
amten gegenüber auszuweisen. 
1. Vor Beginn der Beheizung eines Dampfkessels hat sich der Heizer immer zuerst 
davon zu überzeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. 
Ist dieß nicht der Fall, so muß vor allen Dingen das fehlende Wasser mittelst der 
Pumpe oder in sonst geeigneter Weise eingeführt werden. 
Die Erkennung des richtigen Wasserstands geschieht mittelst der an dem Kessel an- 
gebrachten Wasserstandsgläser, Probirhähne und Schwimmer. Der Heizer hat sich mit 
deren Einrichtung und Prüfung, wie auch mit ihrer Wiederingangsetzung nach etwa 
erfolgtem Unbrauchbarwerden bekannt zu machen und sich darüber dem technischen Be- 
amten gegenüber auszuweisen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Wasserstandsgläser 
immer rein und klar und frei von Verstopfungen sind und daß die Schwimmer frei- 
spielen; Wasserstandshähne hat er oft spielen zu lassen, überhaupt alle vorhandenen 
Apparate zu Beobachtung des Wasserstands ohne Ausnahme gangfähig zu erhalten 
und in angemessenen Zwischenräumen zu benutzen. 
2. Beim Anfeuern ist die Hitze nur allmälig zu steigern, und wenn das Feuer ge- 
hörig im Gange ist, das Brennmaterial in regelmäßigen Zwischenräumen und 
in möglichst gleichen Mengen auf den Rost zu bringen. Die Einbringung zu 
großer Brennstoffmengen auf einmal führt sehr leicht Beschädigungen des Kessels durch 
Verbrennen und durch Entstehung von Blasen herbei, namentlich an den Stellen, die 
unmittelbar über und hinter dem Roste liegen. 
Nach dem Anfeuern hat sich der Heizer bald zu überzeugen, ob die Sicherheits- 
ventile in gutem Stande, namentlich ohne Ueberlastung sind und ob die Verbindung 
zwischen Kessel und Manometer offen ist. Mit der beginnenden Dampfentwickelung, 
deren Eintritt das Manometer anzeigt, hat der Heizer die Sicherheitsventile zu lüften, 
um zu ermitteln, ob dieselben wirklich spielen und nicht angeklebt sind. Lassen die Sicher- 
heitsventile nach Hebung der Belastungshebel keinen Dampf abströmen, so sind sie an- 
geklebt und müssen geöffnet und baldmöglichst gereinigt werden.
        <pb n="201" />
        — 161 — 
Zuweilen kommt es vor, daß ein Ventil, nachdem es geöffnet worden, nicht wieder 
ganz schließen will und selbst unter der normalen Spannung Dampf entweichen läßt; 
genügt es dann nicht, wenn man kurze Zeit die Hand auf das Ventil legt, um es zu 
schließen, so ist dieses Dampfentweichen ein Zeichen, daß das Ventil undicht ist und einer 
Reparatur bedarf. Durch Ueberlastung darf man sich in keinem Falle helfen. 
3. Nach Eintritt der normalen Dampfspannung im Kessel und während der regel— 
mäßig fortgehenden Abführung des Dampfes hat die Beheizung in dem Maße zu er— 
folgen, daß die Dampfspannung möglichst unverändert bleibt; hierbei ist das 
Manometer der wahre Führer des Heizers. Er hat lebhafter zu heizen, wenn das Mano- 
meter zu fallen beginnt, minder lebhaft, wenn es im Steigen ist. Die stärkere Anfach- 
ung des Feuers wird durch größere Oeffnung des Zugschiebers, die Minderung durch 
theilweises Verschließen desselben herbeigeführt. 
Durch Erhaltung eines lockeren schlackenfreien Feuers und einer mäßigen Höhe der 
Brennstoffschicht auf dem Roste, durch völlige Reinhaltung der Rostfugen und durch 
Anwendung lebhaften Zuges kann die größte erforderliche Dampfmenge erzeugt werden. 
Die Verminderung der Rauch= und Rußbildung bei Verwendung von Steinkohlen 
kann außer durch besondere dazu getroffene Einrichtungen auch durch verschiedene einfache 
Mittel erreicht werden; dahin gehört die Einführung kleiner Brennstoffmengen in 
kurzen Zwischenräumen, die Zuführung von Luft am vorderen Ende des Rostes durch 
kleine Oeffnungen in der Feuerthüre oder durch die auf eine Länge von 5 bis 7 Centi- 
meter frei gelassenen Rostfugen, endlich durch das Verfahren, vor jeder neuen Beschick- 
ung die Rostbedeckung nach der hinteren Rosthälfte zusammenzuschieben und die neue 
Beschickung immer nur auf die vordere Rosthälfte aufzuwerfen. 
Die öconomisch vortheilhafteste Verwendung der Kohlen wird aber erreicht, wenn 
dieselben gleichmäßig über den ganzen Rost aufgeworfen werden und dieser an 
allen Stellen gleichförmig damit bedeckt erhalten wird; auch ist anzurathen, vor jedes- 
maliger Oeffnung der Heizthüre eine theilweise Schließung des Zugschiebers zu be- 
wirken. 
4. Während der regelmäßigen Dampferzeugung ist für eine gleichförmige 
Speisung des Kessels mit Wasser zu sorgen. Die Speisepumpe wird nur dann ab- 
gestellt, wenn das Wasser anfängt, seinen höchsten Stand zu erreichen, sie wird aber 
wieder in Betrieb gesetzt, wenn das Wasser unter den mittleren Stand zu sinken 
beginnt. 
Während jener Zeiten, in denen dem Kessel kein Dampf entnommen wird, z. B. 
während der Mittagszeit, ist das Feuer thunlichst zu vermindern und die Zunahme der 
Dampfspannung durch zeitweiliges Speisen des Kessels mit Wasser herabzustimmen. 
Letzteres ist nicht allein öconomisch vortheilhaft, sondern auch in Rücksicht auf Sicher- 
26*
        <pb n="202" />
        — 162 — 
heit unerläßlich, denn Explosionen treten am häufigsten bei solchen Stillstandsperioden 
ein, wenn die Speisung während derselben unterlassen wird, und nicht selten hat sich 
der Wasserstand unvermerkt bis unter die zulässig tiefste Grenze erniedrigt, wenn irgend 
welche Undichtheiten, z. B. am Ausblasehahn, an den Speiseventilen 2c., vorhanden 
waren. Andererseits ist aber bei dieser Nachspeisung auch eine Ueberfüllung des Kessels 
mit Wasser zu vermeiden, weil daraus, namentlich wenn die Dämpfe zum Betriebe 
einer Dampfmaschine verbraucht werden, leicht Schäden anderer Art entstehen können. 
5. Kommen die Speiseapparate eines Kessels während des Betriebs dergestalt in 
Unordnung, daß das für den Kessel erforderliche Speisewasser nicht mehr zugeführt 
werden kann, dann ist die Beheizung sofort zu unterbrechen und so lange auszusetzen, 
bis dem Fehler abgeholfen ist. 
Sollte es dem Heizer trotz aller Vorsicht begegnen, daß der Wasserspiegel unter 
den zulässig tiefsten Stand herabsinkt, so ist die unterbrochene Speisung keinenfalls 
wieder herzustellen, vielmehr das Feuer sofort vom Roste zu entfernen und die Dampf= 
abführung zuerst mittelst der Probirhähne und sodann durch langsames Oeffnen des 
Dampfausblaseventils oder eines Sicherheitsventils zu bewirken. 
Die Unterlassung dieser Vorsichtsmaßregel ist schon oft die Ursache von Explosionen 
geworden, denn Kessel, deren Wandungen infolge Wassermangels theilweise überhitzt 
sind, erzeugen bei jäher Zuführung von Wasser in Kurzem so viel Dampf von hoher 
Spannung, daß die Festigkeit des Kesselmaterials überschritten werden kann. 
6. So lange ein Dampfkessel noch Dampf erzeugt, also auch, so lange im Falle 
der Nichtabführung des Dampfes die Spannung desselben noch im Steigen ist, darf 
der Heizer seinen Posten nicht verlassen. Es ist ebenso dem Heizer nicht ge- 
stattet, sich während der Frühstücks-, Mittags= und Vesperzeit vom Kessel zu entfernen. 
Anderen Arbeitern darf das Kesselhaus nicht als Durchgang oder gar als Aufenthalts- 
ort dienen. Auch ist es unstatthaft, wenn der Heizer irgend eine seiner Obliegenheiten 
einem anderen Arbeiter, wenn auch nur vorübergehend, überträgt. 
Der Heizer hat dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, welche 
die Arbeit hindern oder die Gefahr einer Explosion oder eines Brandes vermehren 
könnten. 
7. Bei eingemauerten Kesseln werden gegen das Ende der Arbeitszeit die aufge- 
gebenen Brennstoffmengen so weit vermindert, daß eben nur die für die Verwendung 
des Dampfes gerade erforderliche Dampfspannung erhalten bleibt; auch ist es rathsam, 
die Kesseltemperatur durch Anstellung der Speisepumpe herabzuziehen, damit nach 
Schluß der Dampfabführung der Druck im Kessel nicht zu hoch ansteigt. 
8. Mit dem Schlusse der Arbeitszeit reinigt der Heizer den Rost, entfernt Asche 
und Schlacken und verschließt den Zugschieber, sowie die Ofen= und Aschenfallthüren.
        <pb n="203" />
        — 163 — 
Er hat nachzusehen, daß keine brennbaren Gegenstände auf dem Kessel liegen, und er 
darf seinen Platz erst dann verlassen, wenn die Dampfspannung nur noch eine sehr ge— 
ringe Zunahme erfährt. 
9. In angemessenen Zwischenräumen sind alle Dampfkessel unter Mitwirkung des 
Heizers von Schlamm und Kesselstein, sowie die Rauchcanäle von Ruß und Flugasche 
zu reinigen. Nächst dem Maschinisten, wenn ein solcher vorhanden ist, liegt es dem 
Heizer ob, bei dieser Gelegenheit die Wandungen des Kessels innerlich und 
äußerlich gen au zu besichtigen, nachzusehen, ob sich Risse oder Schiefer eingestellt 
haben, oder Rillen und Grübchen im Kesselbleche vorhanden sind und ob dadurch oder 
durch Rost merkliche Verminderungen der Wanddicke oder vielleicht gar schon Undicht- 
heiten derselben eingetreten sind. Dieselbe gewissenhafte Besichtigung hat auch bei solchen 
Kesseln, die längere oder kürzere Zeit außer Benutzung gewesen sind, und zwar unmittel- 
bar vor deren Wiederingangsetzung zu erfolgen. Hierbei kannnicht sorgfältig 
genug verfahren werden, denn eine einzige unbemerkt gebliebene schadhafte Stelle 
kann die Ursache zum Explodiren des Kessels werden. 
Die bei dieser Untersuchung des Kessels gemachten Wahrnehmungen sind dem 
Kesselbesitzer oder dem die Oberaufsicht führenden Techniker nach Befinden mit dem An- 
trage auf sofortige Reparatur genau mitzutheilen. 
10. Der an den Wandungen des Kessels abgelagerte Kesselstein ist durch Klopfen 
mit einem Hammer, nicht aber mit scharfen Meiseln, sorgfältig zu entfernen. Derselbe 
wirkt insofern schädlich, ja zerstörend auf den Kessel ein, als er den Durchgang der 
Wärme durch die Kesselwand verzögert, und das um so mehr, in je dickerer Schicht er 
abgelagert ist. Das von der Feuerluft berührte Kesselblech wird hierbei sehr heiß, zu- 
weilen sogar glühend, und unterliegt in Folge dessen einer sehr schnellen Abzehrung durch 
Verbrennen. Auch sind viele Fälle bekannt, wo durch Ablösung einzelner Theile der 
Kesselsteinschicht plötzlich vermehrte Dampfbildung und Zerspringen des Kessels ein- 
getreten ist. Die regelmäßige und vollständige Entfernung des Kesselsteins liegt daher 
ebenso im Interesse des Kesselbesitzers, wie des Kesselheizers, und es sind auch alle Mittel, 
welche erfahrungsgemäß die Ablagerung festen Kesselsteins vermindern oder verhüten 
und deren Auswahl sich nach der Beschaffenheit des Speisewassers zu richten hat, während 
des ganzen Kesselbetriebs gewissenhaft und regelmäßig anzuwenden; dahin gehört vor 
Allem ein häufiges Ausblasen des Kesselwassers, besonders der unteren (bei 
fetthaltigem Speisewasser der oberen) schlammigen Schichten desselben. Bei Anwend- 
ung dieses Mittels ist jedoch die Vorsicht zu brauchen, daß eine vollständige Entleerung 
des Kessels, wenn derselbe eingemauert ist, nicht früher als 12 Stunden nach Schluß 
der Beheizung und auch ein theilweises Ausblasen nie bei hellem Feuer auf dem Roste 
bewirkt werden darf. Die gleiche Sorgfalt hat der Heizer in Anwendung derjenigen
        <pb n="204" />
        — 164 — 
Mittel auszuüben, welche bei saurem und fetthaltigem Speisewasser eine Abzehrung des 
Kesselblechs und dadurch eintretende Verminderung der Wanddicke verhüten sollen? wo— 
hin z. B. die Einführung kleiner Mengen Soda mit dem Speisewasser gehört. 
Bei der Kesselreinigung hat sich der Heizer zu hüten, irgend ein Werkzeug, einen 
Lappen, Putzfäden oder dergleichen im Kessel zurückzulassen, da solche Gegenstände die 
Ablagerung des Kesselsteins und das Durchbrennen des Kessels befördern. 
  
Beilage 2. 
  
Verhaltungsregeln 
für die Heizer von Locomobilen. 
Ein Heizer für Locomobilen muß ein nüchterner, zuverlässiger, aufmerksamer Mann, 
wo möglich ein gelernter Maschinenschlosser sein und vollständige Kenntniß von der 
Einrichtung und gesammten Bedienung der Locomobilen haben. Er ist für jeden durch 
seine Fahrlässigkeit entstehenden Schaden verantwortlich und deshalb verpflichtet, die 
nachfolgenden Verhaltungsregeln gewissenhaft zu befolgen. Darüber, daß er diese Ver- 
haltungsregeln kenne, hat er sich dem technischen Beamten gegenüber auszuweisen. 
1. Die Inbetriebnahme einer Locomobile ist dem Heizer nur dann gestattet, wenn 
für dieselbe das im § 31 der Verordnung vom 6. Juli 1871, die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel betreffend, vorgeschriebene Certificat, welches auf Verlangen 
den Gendarmen und Ortspolizeipersonen vorgezeigt werden muß, vorhanden ist, wenn 
ferner seit der letzten amtlichen Festigkeitsprobe keine längere Frist als zwei Jahre ver- 
flossen ist, und wenn endlich im Falle einer inzwischen stattgefundenen Reparatur am 
Kessel die im § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vorgeschriebene erneute Festigkeitsprobe stattgefunden hat. 
2. Bei Aufstellung einer Locomobile hat der Heizer dafür zu sorgen, daß dieselbe 
horizontal steht und daß ihre Entfernung von öffentlichen Straßen und Wegen, sowie 
von auf fremden Grundstücken befindlichen bewohnten Gebäuden, anderen Gebäuden 
mit weicher Dachung, von Getreidefeimen, Heufeimen und anderen Anhäufungen leicht 
brennbarer Stoffe, den im § 11 der schon genannten Verordnung enthaltenen Vor- 
schriften entspricht; diese Entfernung darf nämlich bei Befeuerung der Locomobile mit 
Steinkohlen oder Koks nicht kleiner als 12 Meter, bei Holz, Braunkohlen oder Torf 
nicht kleiner als 30 Meter sein. In Gebäuden, worin leicht entzündliche Gegenstände 
sich befinden, als Scheunen, Schuppen, Magazinen oder dergleichen, ist die Beheizung 
oder Ingangsetzung von Locomobilen unstatthaft.
        <pb n="205" />
        — 165 — 
3. Vor Beginn der Beheizung einer Locomobile hat sich der Heizer immer zuerst 
davon zu überzeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. Ist dieß 
nicht der Fall, so muß vor allen Dingen das fehlende Wasser eingeführt werden. 
Hierzu und zur fortdauernden Speisung des Kessels ist nur reines Wasser zu verwenden. 
Hiernächst hat sich der Heizer von der guten Beschaffenheit und Gangfähigkeit der 
Sicherheitsventile, des Manometers und der Wasserstandszeiger zu überzeugen. Jede 
Ueberlastung oder sonstige Erschwerung des Spieles der Sicherheitsventile ist sorg— 
fältig zu verhüten. 
Während des Betriebs ist durch rechtzeitige An- und Abstellung der Speisepumpe 
der richtige Wasserstand möglichst unveränderlich zu erhalten. Der Betrieb ist ein— 
zustellen, wenn die Speisepumpe den Dienst versagt oder wenn kein Vorrath von 
Speisewasser zur Stelle ist. 
4. Die Blasrohrmündung darf nicht mehr verengt werden, als für die Anfachung 
des Feuers gerade erforderlich ist, um das Austreiben noch brennbarer Theile des Heiz- 
materials zu verhüten. 
Bei Beheizung der Locomobile mit Steinkohlen oder Koks, bei windstillem Wetter 
und Nichtvorhandensein leicht entzündlicher Stoffe in der Nähe der Locomobile kann 
die Einlegung eines Funkenfängers in den Schornstein unterlassen werden, wenn die 
Blasrohrmündung die vorbemerkte Größe hat. In jedem anderen Falle ist aber die 
Anwendung eines solchen unerläßlich und zwar sollen die Maschen desselben nicht über 
6 Millimeter Weite haben. 
Bei stürmischem Wetter hat der Heizer die größte Vorsicht anzuwenden und nach 
Befinden den Betrieb der Locomobile ganz zu unterbrechen. 
5. Zur Sicherung gegen Brandschaden ist es unerläßlich, daß sich in der Nähe der 
Locomobile ein größerer Wasservorrath befinde. Auch im Aschekasten soll eine Wasser- 
schicht, in welcher die durch den Rost fallenden glühenden Brennstoffstücke sich ablöschen, 
immer erhalten oder, wenn dieß nicht ausführbar ist, der Boden unter der Feuerbüchse 
durch Aufgießen von Wasser angefeuchtet werden. 
6. Während etwaiger Stillstandsperioden der Maschine hat der Heizer besorgt zu 
sein, daß nicht die Dampfspannung erheblich den zulässig größten Betriebsüberdruck 
übersteige; es ist in allen Fällen rathsam, während solcher Perioden die Speisung des 
Kessels in kurzen Zwischenzeiten zu bewirken und hierzu nöthigenfalls, wenn der Wasser- 
stand zu hoch zu werden beginnt, den Ausblasehahn zu brauchen. 
Aus Rücksicht auf die Schonung und Erhaltung des Kessels ist es in allen Fällen 
rathsamer, eine Verminderung der Dampferzeugung durch Oeffnung der Rauchkammer- 
thüre, als durch Oeffnung der Feuerungsthüre zu bewirken.
        <pb n="206" />
        — 166 — 
7. Nach Beendigung des Gebrauchs der Locomobile darf der Heizer das Feuer 
nicht herausziehen, sondern hat dasselbe in anderer, jede Gefahr ausschließender Weise 
vollständig zu tilgen, ehe er sich entfernen oder die Locomobile an ihren Aufbewahrungs- 
ort bringen darf. Letzterer muß ein feuersicherer, von brennbaren Gegenständen freier 
Raum sein; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, so muß die Locomobile bis nach voll- 
ständig eingetretener Abkühlung an der Betriebsstelle unter gehöriger Bewachung ver- 
bleiben. 
  
Beilage 3. 
  
Verhaltungsregeln 
für Maschinenführer auf Dampfbooten. 
Als Maschinenführer wird Derzjenige betrachtet, welcher die Betriebsmaschine 
des Schiffes steuert und die Beheizung der Kessel zu überwachen hat. 
Die Heizer sind dem Maschinenführer untergeordnet und haben dessen Anord- 
nungen Folge zu leisten. Für Fälle plötzlicher Dienstunfähigkeit des Maschinenführers 
muß einer der Heizer des Dampfschiffs die Befähigung besitzen, den Maschinenführer 
vertreten zu können, und hat dieß durch Ablegung der im § 100 der Verordnung vom 
2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt 
und Flößerei auf der Elbe betreffend (Seite 27 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1864), vorgeschriebenen Prüfung darzuthun. 
1. Ein Maschinenführer muß durchaus nüchtern, besonnen und frei von jedem 
Fehler sein, welcher seine Aufmerksamkeit auf die Sicherheit des Schiffes und der Passa- 
giere beeinträchtigen könnte; er muß fähig sein und ist verpflichtet, für den guten Zu- 
stand und die richtige Behandlung der Maschine zu sorgen, und ist dem Bootsmeister 
oder Capitän insofern untergeordnet, als er dieselbe nur nach dessen Vorschrift steuern 
darf. 
2. Der Maschinenführer hat sich früh genug vor der Abfahrt an Bord zu begeben, 
um die Anfeuerung des Kessels selbst leiten zu können; er hat sich vor allen Dingen 
davon zu überzeugen, ob das Wasser im Kessel die erforderliche Höhe einnimmt, darf 
sich hierbei nicht allein auf die Wasserstandsgläser verlassen, sondern hat auch die Probir-= 
hähne zu öffnen. Sollte das Wasser zu tief gesunken sein, so hat er vor Beginn der 
Beheizung die Nachspeisung mit der Handdruckpumpe ausführen zu lassen. 
Hiernächst liegt es dem Maschinenführer ob, sich von der diensttüchtigen Beschaffen- 
heit der Sicherheitsventile und Manometer zu überzeugen und dasjenige zu beseitigen, 
was die Gangbarkeit beider beeinträchtigen könnte.
        <pb n="207" />
        — 167 — 
Ingleichen hat der Maschinenführer die Maschine und die Ruderräder sorgfältig zu 
besichtigen, etwaige Schäden abzustellen und alle Lager, Stopfbüchsen und Kolben zu ölen. 
Nach Eintritt des Dampfes hat er die Maschine anzuwärmen und auszublasen, 
überhaupt in den Stand zu bringen, welcher zur Ingangsetzung erforderlich ist. 
3. Während das Boot in Bewegung ist, soll die Führung des Feuers dergestalt 
erfolgen, daß immer nur die erforderliche Dampfmenge erzeugt wird, also ein Abblasen 
des Dampfes durch die Sicherheitsventile nicht eintritt; hierzu ist eine fortdauernde 
Beobachtung des Manometerstands erforderlich. Vor dem Anlegen des Bootes, überhaupt 
vor zeitweiliger Außergangsetzung der Maschine sind die Luftklappen des Kesselraums 
zu schließen und hat durch Speisung des Kessels eine Herabstimmung der Dampfspann— 
ung zu erfolgen. 
Während der Beheizung der Kessel hat sich der Maschinenführer in angemessenen 
kurzen Zwischenzeiten vom richtigen Stande des Wassers im Kessel zu überzeugen, zu 
diesem Ende die Probirhähne öfters spielen zu lassen und die Wasserstandsgläser im 
Auge zu behalten und zeitweilig auszublasen. Ergiebt sich hierbei, daß die Speisepumpe 
nicht in Ordnung ist, so muß bis zu deren Wiederherstellung die Speisung des Kessels 
mittelst der Handdruckpumpe erfolgen. Im Falle aber auch diese sich als unzureichend 
erweisen oder ungangbar werden sollte, hat der Maschinenführer den Bootsmeister oder 
Capitän hiervon in Kenntniß zu setzen und schleunigst das Feuer von den Rosten zu ent— 
fernen. 
4. Sollte trotz aller Vorsicht, z. B. in Folge von plötzlichen Undichtheiten an den 
Speiseventilen, am Ausblasehahn oder am Kessel selbst, der Fall eintreten, daß der 
Wasserspiegel unter den niedrigsten zulässigen Wasserstand herabgesunken ist, so ist die 
Speisung, wenn solche im Gange war, sogleich zu unterbrechen und keinenfalls wieder 
herzustellen, vielmehr sofort das Feuer von den Rosten zu entfernen. Die Fort- 
betreibung der Maschine, soweit der vorhandene Dampf reicht, ist hierbei anzurathen. 
5. Mit dem Schlusse der täglichen Fahrzeit hat der Maschinenführer das Feuer 
von den Rosten zu entfernen, diese und die Aschenfälle reinigen und den Kessel mit der 
Handdruckpumpe reichlich mit Wasser versehen zu lassen. Der Maschinenführer hat 
ferner die Reinigung der Maschine und die Verdichtung der Stopfbüchsen zu besorgen, 
auch sich von der Beschaffenheit der Ruderräder und der Schaufeln in denselben zu über- 
zeugen. Auch für die Herbeischaffung des Brennmaterials, sowie von Oel, Talg, Hanf 
und dergleichen, hat derselbe zu dieser Zeit besorgt zu sein. 
6. Das im Kessel befindliche Wasser ist wöchentlich mindestens zweimal, bei trübem 
Fahrwasser noch öfter, mit geringer Dampfspannung auszublasen. 
Ferner ist jeder Kessel mindestens nach je dreimonatlicher Benutzung kalt zu legen, 
zu öffnen, zu befahren, von Schlamm und etwa angesetztem Kesselsteine thunlichst zu 
1871. 27
        <pb n="208" />
        — 168 — 
befreien und auch gründlich dahin zu untersuchen, ob sich Risse, Blasen oder sonstige 
Mängel vorfinden. 
7. Eingetretene oder in Aussicht stehende Schäden eines Dampfkessels, eines Ar— 
maturstücks an demselben oder eines Maschinentheils hat der Maschinenführer, dafern 
solche Schäden den Fortbetrieb des Kessels und der Maschine zunächst nicht bedenklich 
erscheinen lassen, dem Bootsmeister und dem Schiffseigner anzuzeigen, und die Reparatur 
oder Ergänzung zu beantragen. In dem Falle, wenn vom Besitzer des Dampfschiffs 
eine solche Reparatur oder Ergänzung abgelehnt wird, trägt der Maschinenführer keine 
fernerweite Verantwortlichkeit. 
Wenn an Kessel oder Maschine Schäden von solcher Art entstehen, daß aus der 
Fortbetreibung der Maschine Gefahr erwachsen könnte, so ist der Maschinenführer ver— 
pflichtet, die Betriebseinstellung des Bootes vom Capitän zu fordern, und in ganz 
dringenden Fällen berechtigt, Kessel und Maschine außer Betrieb zu setzen, auch ohne 
die Zustimmung des Capitäns vorher eingeholt zu haben. 
8. Nach Beendigung der jährlichen Fahrten ist jeder Dampfkessel sorgfältig zu 
reinigen und auf seine Beschaffenheit genau zu untersuchen; dasselbe hat mit der ge— 
sammten Kesselarmatur zu geschehen und es sind alle wahrgenommenen Schäden durch 
hierzu befähigte Personen zu repariren, unbrauchbar gewordene Armaturstücke aber zu 
erneuern. Ebenso ist die Maschine genau zu untersuchen und eingetretene Abnutzungen 
an Kolben, Kolbenstangen, Dampfschiebern, Klappen, Stopfbüchsen u. s. w. sind zu be— 
seitigen. 
Bei allen diesen Arbeiten haben die Maschinenführer und der zu dessen Stellver— 
treter designirte Heizer thunlichst mitzuwirken, damit dieselben eine genaue Kenntniß von 
dem Maße der Dienstfähigkeit der Maschine und der Kessel erlangen. 
9. Alljährlich vor Beginn der Fahrten findet in Gemäßheit der schon erwähnten 
Verordnung vom 2. Januar 1864 eine Festigkeitsprobe des Kessels, eine amtliche Re— 
vision desselben und der Maschine, sowie eine Probefahrt statt. Alle hierzu erforder— 
lichen Vorkehrungen hat der Maschinenführer mit Sorgfalt zu bewirken. Auch ist der— 
selbe verpflichtet, die vom technischen Beamten hierbei und bei jeder anderen Revision 
an ihn gestellten Fragen über das Verhalten der Kessel und über deren Zustand, wie 
er sich bei den nach 88 7 und 9 bewirkten Untersuchungen herausgestellt hat, gewissen— 
haft und der Wahrheit getreu zu beantworten.
        <pb n="209" />
        — 169 — 
Beilage 4. 
  
Certificat für stationäre Dampfkessel. 
Certificat Nr. für den stationären Dampfkessel des 
Inspectionsbezirks 
In Gemäßheit der Verordnung vom 6. Juli 1871 ist nach vorgenommener Kessel- 
probe und abgehaltener Localrevision 
die Erlaubniß zum Betriebe dieses Dampftkessels ertheilt worden, welcher bestimmt ist 
Das Kesselmaterial ist 
die Form, die Dimensionen und die Wandstärken sind folgende: 
die Heizfläche beträgt 
der Kessel ist probirt ft und gestempelt zur Benutzung für Atmo- 
sphären Betriebsüberdruck. 
Von Sicherheitsapparaten sind am Kessel angebracht: 
...... Sicherheitsventil nachstehender Dimensionen und Belastung 
Lichter Durchmesser — 
Durchmesser der Dampfdruckfläche — 
Breite der Verschlußfläche — 
Hebellängen — 
Belastungsgewicht — entsprechend einer Belastung von 
Atmosphären Ueberdruck. 
Zwei Wasserstandszeiger, bestehend in 
Ein . . . . . Manometer. 
Die Speisung des Kessels geschieht durch 
Das Niveau des tiefsten zulässigen Wasserstands ist vorschriftsmäßig außen an- 
gezeichnet. 
Der Kessel ist aufgestellt in 
Der Besitzer ist den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 und den Vorschriften der Verordnung vom 
6. Juli 1871 unterworfen. 
pden. 18 
Die Ortsbaupolizeibehörde. Der technische Beamte. 
Revisionsbemerkungen. 27
        <pb n="210" />
        — 170 — 
Beilage 5. 
  
Certificat NVr. 
für den Locomobilkessele Nr. des Inspectionsbezirks 
Derselbe ist im Jahre . angefertigt von .. . ... 
probirt mit . . . . Atmosphären und gestempelt zur Benutzung für .. .. . Atmosphären 
Ueberdruck am . . . . . . in . . . .. und bestimmt zu 
Des Kessels Material ist 
die Form, die Dimensionen und die Wandstärken des Kessels sind folgende: 
die Heizfläche beträgt: 
An Sicherheitsapparaten sind angebracht: 
...... Sicherheitsventil»...nachstehenderDimensionenundBelastung 
Lichter Durchmesser — 
Durchmesser der Dampfdruckfläche — 
Breite der Verschlußfläche — 
Hebellängen — 
Belastungsgewicht — entsprechend einer Belastung von . . . . .. . 
Atmosphären Ueberdruck. 
zwei Wasserstandszeiger, bestehend in 
ein .. ... Manometer. 
Die Speisung des Kessels geschieht durch .. . ... 
Wer einen locomobilen Dampfkessel bleibend oder vorübergehend in Betrieb nimmt, 
hat den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln 
vom 29. Mai 1871 und den Vorschriften der Verordnung vom 6. Juli 1871 nachzu— 
gehen und der zuständigen Ortspolizeibehörde, sowie dem technischen Beamten des Be— 
zirks den jedesmaligen Betriebsort der Locomobile sofort anzuzeigen. 
..... den.....18. 
Der technische Beamte. 
Revisionsbemerkungen.
        <pb n="211" />
        — 171 — 
  
Beilage 6. 
Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln. 
Vom 29. Mai 1871. 
Auf Grund der Bestimmung im § 24 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen 
Bund vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath nachstehende 
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln 
erlassen. 
I. Bau der Dampfkessel. 
#1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren Kessel- 
und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte wandungen. 
Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter über— 
steigt. 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 
10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
8 2. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer Feuerzüge. 
höchsten Stelle in einem Abstande von mindestens 10 Centimeter unter dem festgesetzten 
niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffskesseln von 1 bis 2 Meter 
Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von größerer Breite 
mindestens 25 Centimeter betragen. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siede- 
röhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in 
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraume in Berührung stehenden Theiles der 
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als 
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem 
Feuer vor Erreichung der vom Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natür- 
lichem Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal 
so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes. 
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
#6#3. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab= Speisung. 
stellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.
        <pb n="212" />
        Wasserstands- 
zeiger. 
Wasserstands- 
marke. 
Sicherheits- 
ventil. 
Manometer. 
— 172 — 
&amp; 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung 
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von 
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser- 
menge zuzuführen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei 
als ein Kessel angesehen. 
&amp; Seder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten 
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstands versehen sein. Jede dieser 
Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei 
denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindestens 60 Quadrat- 
centimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
§ 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben 
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstands anzubringen. Alle Probirhähne 
müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader Richt- 
ung hindurchstoßen kann. 
§&amp; 7. Der für den Dampftkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasser- 
standsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerke durch eine in die 
Augen fallende Marke zu bezeichnen. 
# . Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlässigen Sicherheitsventile 
versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem sie 
nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Locomobil= und Locomotivkessel müssen immer mindestens zwei 
Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf See- 
schiffen, ist dem einen Ventile eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene 
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens 
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den 
Dampf entweichen lassen. 
§&amp;# 9. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an 
welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke 
zu bezeichnen ist. 
An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, von 
denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere, mit Ausnahme der 
Seeschiffe, auf dem Verdecke an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. 
Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit ein-
        <pb n="213" />
        — 173 — 
ander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln 
befindlichen Manometern auf dem Verdecke ein Manometer angebracht ist. 
8 10. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in 
leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
811. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammen- 
setzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeff— 
nungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht 
mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des 
beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher 
den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphären— 
druck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadratcentimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Ver— 
änderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu 
erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als der von Nebel 
oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
8 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloßgelegt worden 
sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst 
Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art 
der Locomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuer— 
ung herausgenommen oder, wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder mehrere 
Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls 
die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels 
bedarf es hier nicht. 
*13. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte 
amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden 
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
Kesselmarke. 
Druckprobe. 
Prüfungs- 
manometer.
        <pb n="214" />
        Aufstellungs- 
ort. 
Kessel- 
mauerung. 
— 174 — 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
#14. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt 
sind, und solche, bei welchen das Product aus der feuerberührten Fläche in Quadrat- 
metern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig beträgt, 
dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt 
werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben über- 
wölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu- 
halten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Ein- 
wirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite be- 
stehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
*15. Zwischen dem Mauerwerke, welches den Feuerraum und die Feuerzüge 
feststehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein 
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an 
den Enden verschlossen werden darf. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
16. Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, 
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebs- 
stätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Baue 
der Kessel nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden im 
Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung. 
§ 17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen 
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampf- 
entwickler entnommen ist, gekocht wird; 
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders er- 
hitzt wird; 
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt 
wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den 
Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe und 
mindestens acht Centimeter Weite verbunden sind.
        <pb n="215" />
        — 175 — 
19. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlocomotiven bleiben auch ferner noch 
die Bestimmungen des Bahnpolizeireglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in 
Geltung. 
Berlin, den 29. Mai 1871. 
Der Reichscanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) Delbrück. 
  
Beilage 7. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen 
Bunde. 
Vom 3. Juni 1870. 
In Ausführung des Artikels 43 der Verfassung des Norddeutschen Bundes hat der 
Bundesrath das nachfolgende 
Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
beschlossen: 
20. 20. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
2c. 2c. 
### . Locomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch- 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision 
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie 
der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung 
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Locomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Hauptreparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilbermanometer 
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Locomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr 
damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der 
Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Federwagen und Manometer an den Loco- 
motiven zu prüfen. 
1871. 28
        <pb n="216" />
        — 176 — 
89. Ueber die von den Locomotiven zurückgelegten Wege find Register zu führen. 
Jede Locomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die 
erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Locomotive einen Weg von höchstens 10,000 
Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, nie- 
mals später jedoch, als nach je 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur. 
Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Locomotiven erstrecken 
muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird be- 
stimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären 
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximaldampfspannung von 
mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximaldampf= 
spannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Locomoti- 
ven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldrucke, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Locomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Locomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er- 
gebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Locomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche 
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, 
beim Stillstande der Locomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen 
Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- 
richtungen muß die Höhe des Wasserstands vom Stande des Führers ohne be- 
sondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des Normalwasserstands angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine 
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte
        <pb n="217" />
        — 177 — 
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der- 
artig einzurichten, daß denselben eine verticale Bewegung von 3 Millimetern 
möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
10. Jede Locomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, 
an den Feuerkasten dicht anliegenden Aschekasten und mit einer Vorrichtung versehen 
sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornsteine wirksam ver- 
hütet wird. 
*11. Tenderlocomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhaben- 
den Bremsen versehen sein. 
c. Lc. 
VI. Beaufsichtigung. 
# 79. Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des 
Betriebs gegebenen Vorschriften liegt 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirectionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten Be- 
triebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirectionen und den von den 
einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aufsichtsorganen ob. 
vc. vc. 
Berlin, den 3. Juni 1870. 
Der Canzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
(gez.) Delbrück. 
28*
        <pb n="218" />
        — 178 — 
M. 70. Verordnung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung, die strom= und schifffahrts- 
polizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, 
vom 2. Januar 1864: 
vom 21. Juli 1871. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben beschlossen, die §§ 6 und 7 der 
Verordnung vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, aufzuheben und an deren 
Stelle folgende Bestimmungen treten zu lassen. 
I. 
(statt 8 6 der Verordnung vom 2. Januar 1864.) 
„Einer gleichen, vom Elbstromgerichte zu veranstaltenden Prüfung unterliegen die- 
jenigen Dampfschiffe, welche einen Umbau oder eine sonstige wesentliche, mit Außerdienst- 
stellung verbundene Reparatur erfahren haben. 
Sie dürfen erst dann wieder in den Dienst gestellt werden, wenn von dem Elb- 
stromgerichte auf Grund des Prüfungsergebnisses das erforderliche Fahrzeugniß 
ausgestellt worden ist. Das letztere ist an einem geeigneten, den Passagieren zugäng- 
lichen Platze innerhalb des betreffenden Dampfschiffs auszuhängen. 
II. 
(statt 8 7 der Verordnung vom 2. Januar 1864.) 
Außerdem unterliegen alle bereits im Betriebe befindlich gewesene Dampfschiffe, 
welche für eine neue Schifffahrtsperiode wieder in Dienst gestellt werden sollen, vor- 
behältlich außerordentlicher Revisionen im Laufe der Schifffahrtsperiode, einer regel- 
mäßigen jährlichen Revision durch den Dampfkesselinspector und den Wasserbauinspector. 
Es ist deshalb an jeden dieser Beamten alljährlich im Frühjahre über die in den Fahr- 
dienst zu nehmenden Schiffe Anzeige zu erstatten. 
Die Revision erfolgt in der Regel im Monat April, spätestens aber bis Mitte 
Mai. Die Prüfung des Kessels geschieht vor der Inbetriebstellung des Schiffes. Die 
Prüfung der Maschine wird während einer gewöhnlichen Dienstfahrt vorgenommen. 
Die Prüfung der Schiffsausrüstung erfolgt zwar auch, während das Schiff im 
Dienste ist, jedoch am Landungsplatze einer Hauptstation vor Abgang des Schiffes von 
derselben. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfungen nimmt jeder der technischen Beamten ein be-
        <pb n="219" />
        — 179 — 
sonderes Protocoll auf, welches binnen der nächstfolgenden acht Tage dem Elbstrom— 
gerichte zu überreichen ist. 
Sind die Ergebnisse der Revision befriedigend, oder sind nur unerhebliche, während 
des Dienstes des Schiffes ohne Schwierigkeiten zu erledigende Bemerkungen zu machen 
gewesen, so ist dieß von dem Elbstromgerichte unter dem Fahrzeugnisse kurz zu attestiren, 
mit der Wirkung, daß letzteres hierdurch bis zur nächsten Revision prolongirt erscheint. 
Haben sich dagegen erheblichere Mängel ergeben, so ist jeder der technischen Beamten 
befugt, das Schiff unter Abforderung des Fahrzeugnisses so lange außer Dienst stellen 
zu lassen, bis die Mängel beseitigt sind und das Fahrzeugniß auf Grund eines, die Be— 
seitigung constatirenden Revisionsprotocolls vom Elbstromgerichte prolongirt worden ist. 
Jeder der beiden technischen Beamten ist außerdem befugt, die im Dienste befind— 
lichen Dampfschiffe zu jeder Zeit zu besteigen und sich von dem Zustande derselben und 
von der Erledigung etwa gerügter Uebelstände zu überzeugen. 
Sind die technischen Beamten genöthigt, zu Besteigung eines zu revidirenden Dampf— 
schiffs von Dresden aus nach einer anderen Station zu reisen, so sind die Reisekosten 
von dem Schiffseigenthümer zu erstatten." 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 21. Juli 1871. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Thümmel. 
Hartmann. 
  
71. Verordnung, 
die Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer betreffend; 
vom 27. Juli 1871. 
Die erste evangelisch-lutherische Landessynode hat eine Abänderung des Religionseids 
der Geistlichen beantragt und die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben 
nicht nur diesem Antrage ihre Zustimmung ertheilt, sondern in Folge desselben auch eine 
demselben entsprechende Abänderung des Religionseids der Religionslehrer beschlossen. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet daher, mit 
Zustimmung der in Evangelieis beauftragten Staatsminister, Folgendes:
        <pb n="220" />
        — 180 — 
1. Die Verpflichtung der evangelisch--lutherischen Geistlichen in Beziehung auf 
die Religionslehre erfolgt fortan bei ihrer Ordination — in der Regel vor versammelter 
Gemeinde — von dem mit der Ordination beauftragten kirchlichen Beamten oder Geist- 
— lichen nach dem unter A beigefügten Formulare. 
8 2. Die Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten, welche Religionsunterricht zu 
ertheilen haben, die an solchen Anstalten wirkenden Candidaten der Theologie, sowie 
sämmtliche Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, welche auf Grund der bestandenen 
Prüfungen zu Ertheilung von Religionsunterricht berechtigt sind, sind bei ihrer erst— 
maligen Einweisung in ein Schulamt in Beziehung auf die Religionslehre nach dem 
— Formulare unter B zu verpflichten. 
3.Die Formel ist von dem zu Verpflichtenden, nachdem sie ihm vorgelesen und 
er auf deren Bedeutung hingewiesen worden ist, wörtlich nachzusprechen und deren ge- 
treue Befolgung durch Handschlag zu bekräftigen. Ueber die erfolgte Verpflichtung ist 
in jedem einzelnen Falle eine von dem Verpflichteten mit zu unterschreibende Registratur 
aufzunehmen und an das Landesconsistorium einzusenden. 
4. Uebrigens haben alle Geistliche und Lehrer den vorgeschriebenen Amtseid 
(§ 139 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und Verordnung vom 2. No- 
vember 1837, Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) zu leisten. 
65. Eine Verpflichtung derjenigen Kirchen= und Schuldiener, welche den Religions- 
eid nach der zeither vorgeschriebenen Formel bereits geleistet haben, nach der neuen 
Formel ist nicht erforderlich. 
Rücksichtlich der an höheren Anstalten anzustellenden Lehrer, welche keinen Religions- 
unterricht zu ertheilen haben, bewendet es bei den Bestimmungen in §§ 1, 2 und 4 der 
Verordnung vom 5. December 1867 (Seite 585 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1867). 
§6. Die Verordnung, den Religionseid betreffend, vom 18. Mai 1862 (Seite 
275 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), soweit solche mit dieser 
Verordnung im Widerspruche steht, desgleichen § 3 der Verordnung vom 5. December 
1867 werden hiermit aufgehoben. 
Darnach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 27. Juli 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler.
        <pb n="221" />
        — 181 — 
A. 
Formular 
für die Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Geistlichen. 
Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe in der 
heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen Confession 
und sodann in den übrigen Bekenntnißschriften der evangelisch-lutherischen Kirche be— 
zeugt ist, nach bestem Wissen und Gewissen lauter und rein lehren und verkündigen will. 
  
B. 
Formular 
für die Verpflichtung der an höheren Lehranstalten angestellten Religionslehrer und 
Candidaten der Theologie, sowie der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. 
Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe in der 
heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen Confession 
sowie in den beiden Katechismen Dr. Luthers bezeugt ist, nach bestem Wissen und Ge- 
wissen lauter und rein lehren will. 
  
K 72. Verordnung 
zu Ausführung der deutschen Maß= und Gewichtsordnung; 
vom 11. August 1871. 
Mu Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird, auf Grund von Art. 21 
der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 
(Seite 477 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868), zu Ausführung der reichsgesetzlichen 
Bestimmungen über das Maß= und Gewichtswesen für das Königreich Sachsen Nach- 
stehendes verordnet: 
#1. Als Organe für die Ausführung und Handhabung der reichsgesetzlichen Vor- 
schriften für das Maß= und Gewichtswesen bestehen vom 1. Januar 1872 an 
eine Königliche Ober-Aichungs-Commission 
und eine von der Genehmigung des Ministeriums des Innern abhängige Zahl von 
Aichämtern.
        <pb n="222" />
        — 182 — 
8 2. Der Ober-Aichungs-Commission liegt die Aufsicht über die Geschäftsführung 
der Aichämter, beziehendlich nach den Anordnungen der Normal-Aichungs— 
Commission des Deutschen Reiches ob. 
83. Die Ober-Aichungs-Commission wird gebildet aus zwei vom Ministerium des 
Innern mit Auftrag zu versehenden Beamten — dem Vorsitzenden und dessen Stell— 
vertreter — und mindestens einem theoretisch gebildeten technischen Mitgliede, welches 
ebenfalls vom Ministerium des Innern ernannt wird. 
Alle Mitglieder der Commission, soweit sie nicht den Staatsdienereid bereits abgeleistet 
haben, sind nach dem der Verordnung vom 2. November 1837 (Seite 97 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) beigegebenem Formulare B zu vereiden. 
Für Ausführung der technischen Arbeiten zieht die Ober-Aichungs-Commission 
einen Mechaniker zu. 
Die Ober-Aichungs-Commission führt im Siegel und Stempel die Buchstaben D. R. 
(Deutsches Reich), die Ordnungszahl 12 und unterhalb einen sechsstrahligen Stern: 
  
und im Siegel die Umschrift: K. Sächs. Ober-Aichungs-Commission. 
&amp; 4. Mit Ausnahme des Verkaufs an Private und der Justirungen für Private, 
wofür die taxmäßigen Preise und Gebühren erhoben werden, expedirt die Ober-Aichungs- 
Commission kosten= und stempelfrei. 
Ihre Mitglieder werden vom Staate remunerirt und erhalten für auswärtige Ge- 
schäfte die bei ihrer Anstellung bestimmten Diäten neben Ersatz der Reisekosten. 
65. Der Geschäftskreis der Ober-Aichungs-Commission erstreckt sich im Allgemeinen 
auf die Besorgung der Geschäfte, welche nach den zur Ausführung der deutschen Maß- 
und Gewichtsordnung Seiten der Normal-Aichungs-Commission des Deutschen Reiches 
ergangenen und ferner ergehenden Bestimmungen den Aufsichtsbehörden nach Artikel 17 
der deutschen Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Seite 476 des 
Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) zufallen. 
Insbesondere gehören dahin: 
1. die Verwahrung der beglaubigten Copieen des Urmaßes und Urgewichts sowie 
der Haupt-Normale, 
2. die Herstellung von Gebrauchs-, Control= und Haupt-Normalen, soweit dieselben 
nicht von der Bundes-Normal-Aichungs-Commission selbst geliefert werden, 
3. die Prüfung der Normale und Normal-Apparate,
        <pb n="223" />
        — 183 — 
4. die ausschließliche Prüfung und Stempelung der Thermo-Alkoholometer und bis 
auf Weiteres der Goldgewichte, 
5. die Prüfung jeder Art von Maßen, Gewichten 2c. für den wissenschaftlichen oder 
Privatgebrauch, auch wenn sie mit den gesetzlichen Maßen, Gewichten 2c. nach 
Größe und Eintheilung nicht übereinstimmen, und die Bescheinigung des Be- 
fundes, jedoch ohne Bestempelung der geprüften Gegenstände, « 
6. die Prüfung des technischen Personals der Aichämter (8 11), 
7. die Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichämter 
und die Controle über die fortdauernde Richtigkeit der von denselben benutzten 
Normale und Normal-Apparate, 
8. die periodische Revision der Aichämter und zwar mit Rücksicht auf die Beschaffen- 
heit des Locals, die Sachkenntniß des betreffenden Personals, die formelle Ge- 
schäftsführung und die Beobachtung der Taxen, sowie die Anordnung wegen 
Abstellung der bei den Revisionen etwa vorgefundenen Mängel; über den Be- 
fund der Revisionen ist ein von dem Vorstande und Aichmeister des revidirten 
Aichamts mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen. 
9. Endlich ist die Ober-Aichungs-Commission das sachverständige Organ der Regier= 
ungsbehörden in allen, den technischen Theil des Maß= und Gewichtswesens be- 
treffenden Angelegenheiten. 
Die Beglaubigung der nach Punkt 3, 4 und 5 von der Ober-Aichungs-Commission 
bewirkten Prüfungen erfolgt durch das technische Mitglied derselben unter Gegenzeich- 
nung des Vorstands oder des Stellvertreters desselben. · 
86.;BeiAusführungderim§5angegebenenGeschäftekanndieOber-Aichungs- 
Commission die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen und es haben 
Letztere dieser Mitwirkung sich zu unterziehen. 
8 7. Den Aichämtern liegt nach Artikel 15 der deutschen Maß= und Gewichts- 
ordnung vom 17. August 1868 das Geschäft der Aichung und Stempelung ob, insoweit 
dasselbe nicht nach § 5 der Ober-Aichungs-Commission vorbehalten ist. 
Die Aichämter werden in der Regel auf Kosten und für Rechnung derjenigen Ge- 
meinde, in welcher sie ihren Sitz haben, eingerichtet und unterhalten. Zu ihrer Erricht- 
ung ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich, ebenso zur Auf- 
lösung bestehender Aichämter. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, communliche Aichämter ein- 
zuziehen und an deren Stelle oder sonst an Orten, wo sich ein Bedürfniß ergiebt, 
Königliche Aichämter zu errichten und deren Personal zu ernennen. 
1871 
. 29
        <pb n="224" />
        — 184 — 
&amp;8. Wegen der vom 1. Januar 1872 ab bestehenden Aichämter, der einem jeden 
derselben zugewiesenen Zweige des Aichungsgeschäfts und der von ihnen zu führenden 
Stempel ergeht besondere Bekanntmachung. 
§#9. Jedes communliche Aichamt wird zusammengesetzt aus einem Mitgliede der 
Gemeindebehörde als Vorstand, dem ein Stellvertreter für Behinderungsfälle beizugeben 
ist, und einem oder mehreren Aichmeistern. 
Die Gemeindebehörde, in Unterordnung unter die zuständige Kreisdirection, ist die 
Dienstbehörde für das gesammte Personal; die Ernennungen der Vorstände und der 
Aichmeister bedürfen der Bestätigung der Kreisdirection, welche, soviel die Aichmeister 
anlangt, sich vorher mit der Ober-Aichungs-Commission zu vernehmen hat. 
Alle Beamte des Aichamts sind bei der Obrigkeit des Ortes, an welchem das Aich- 
amt seinen Sitz hat, nach der der Verordnung vom 2. November 1837 (Seite 97 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) beigefügten Formel B zu verpflichten. 
Von jedem, beim Personale eines Aichamts eintretenden Wechsel ist der Ober-Aich- 
ungs-Commission unverzüglich Anzeige zu machen. 
* 10. Dem Vorstande des Aichamts liegt ob: 
1. die Aufsicht über die Geschäftsführung und das Personal im Allgemeinen, ins- 
besondere über das Registranden-, Expeditions-, Cassen= und Archivwesen, 
2. die Verwahrung der Control-Normale des Aichamts unter Verantwortlichkeit 
für deren sicheren Verschluß, 
3. die Correspondenz mit der Ober-Aichungs-Commission und anderen Behörden, so- 
wie der sonstige amtliche Verkehr, insbesondere auch die Einsendung der jähr- 
lichen Geschäftsübersichten an die Ober-Aichungs-Commission, 
4. die Annahme des untergeordneten technischen Personals auf Vorschlag des Aich- 
meisters. 
Zur Vornahme von Aichungsgeschäften außerhalb der Amtsstelle ist, soweit nicht 
für einzelne Zweige des Aichungsgeschäfts besondere Bestimmungen wegen Benutzung 
außerhalb der Amtsstelle befindlicher Normal-Apparate ein für allemal getroffen sind, 
die jedesmalige besondere Genehmigung des Aichamts-Vorstands erforderlich. 
11. Der Anstellung des Aichmeisters hat eine Prüfung bei der Ober-Aichungs- 
Commission vorauszugehen (s. § 5 unter 6). 
Diese Prüfung erstreckt sich 
a) auf die Bekanntschaft mit den Grundlagen und Eigenthümlichkeiten des metrischen 
Maß= und Gewichtssystems, 
b) auf die Kenntniß der auf das Maß= und Gewichtswesen, insbesondere das 
Aichungsgeschäft bezüglichen Gesetze und Instructionen,
        <pb n="225" />
        — 185 — 
c) auf die Bekanntschaft mit der Zusammensetzung, den Eigenschaften und dem 
practischen Gebrauche der beim Aichungsgeschäfte zur Anwendung kommenden Meßwerk- 
zeuge und Apparate, 
d) auf die Bekanntschaft mit der Beschaffenheit der der Aichung unterliegenden 
Maße, Gewichte, Waagen und sonstigen Meßwerkzeuge, sowie der Eigenschaften der zu 
ihrer Herstellung dienenden Materialien, 
e) auf das erforderliche Geschick in der Handhabung der Aichungs-Apparate und 
in den beim Justiren vorkommenden Arbeiten. 
Der zu Prüfende kann angehalten werden, einige Tage hindurch in einem größeren 
Lichamte practisch zu arbeiten. 
Nach bestandener Prüfung ist ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen, für 
welche Zweige des Aichungsgeschäfts er befähigt gefunden worden ist. 
12. Die Anstellung des Aichmeisters muß in einer solchen Weise erfolgen (mit 
Vorbehalt der Kündigung oder auf Widerruf), daß die Anstellungsbehörde in der Lage 
ist, einen Aichmeister, welcher sich als untüchtig oder nachlässig in seiner Geschäftsführung 
erweist, binnen kürzester Frist seines Amtes entheben zu können. 
13. Dem Aichmeister liegt ob: 
1. die Uebernahme aller dem Aichamte übergebenen Normale und Normal-Apparate, 
2. die genau nach den dafür bestehenden Vorschriften zu bewirkende Ausführung aller 
vorkommenden Aichungsgeschäfte; 
derselbe hat ferner 
3. die Gebrauchs-Normale und Stempel außer der Gebrauchszeit stets unter sorg- 
fältigem Verschlusse zu halten (vergl. jedoch § 23), 
4. dafür zu sorgen, daß die Gebrauchs-Normale nicht über das zulässige Maß von 
den Control-Normalen abweichen, daher erstere, so oft als nöthig und mindestens 
jährlich ein Mal, mit den Letzteren zu vergleichen, über den Befund dem Vor- 
stande Anzeige zu erstatten und eventuell die Berichtigung unrichtig gewordener 
Gebrauchs-Normale durch die Ober-Aichungs-Commission zu beantragen, sowie 
5. dafür besorgt zu sein, daß beschädigte Stempel für den ferneren Gebrauch gänz- 
lich unbrauchbar gemacht und nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften durch 
neue ersetzt werden, ingleichen 
6. daß die Waagen, Normal-Apparate und sonstigen technischen Hülfsmittel sich 
stets in vorschriftsmäßigem Zustande befinden. 
Weiter liegt ihm ob 
7. die Verantwortlichkeit für die Beobachtung größtmöglichster Ordnung und Rein- 
lichkeit im Aichungslocale, ferner 
29
        <pb n="226" />
        — 186 — 
8. die Führung der vorschriftmäßigen schriftlichen Nachweise über alle vorkommen— 
den Aichgeschäfte und der dafür erhobenen taxmäßigen Gebühren, sowie 
9. die Ausstellung der Aichscheine, Befund- und Rückgabescheine, welche der Aich— 
meister unterschriftlich zu vollziehen hat, als wodurch er die Verantwortlichkeit 
für die vorschriftmäßige Ausführung der Aichungsarbeiten übernimmt. 
Soweit nöthig kann der Aichmeister mit Genehmigung des Aichamts-Vorstands Ge— 
hülfen annehmen, er hat aber dieselben zu vertreten. 
# 14. Wenn bei einem Aichamte mehrere Aichmeister bestellt sein sollten, so trägt 
ein jeder derselben die Verantwortlichkeit innerhalb des ihm übertragenen Geschäfts— 
kreises. 
Die Geschäftsvertheilung unter mehrere Aichmeister kann nur so stattfinden, daß 
jedem entweder die ausschließliche Wahrnehmung eines besonderen Zweiges des Aich— 
ungsgeschäfts oder die Leitung einer besonderen, räumlich von den übrigen getrennten 
Geschäftsstelle überwiesen wird. Die Betheiligung mehrerer Aichmeister in derselben Ab— 
fertigungsstelle beim Aichen derselben Gattung von Gegenständen ist unstatthaft. 
15. Die Einrichtungen bezüglich der Controle der Rechnungsführung, Besorg- 
ung der sonstigen Expeditionsgeschäfte und bezüglich der Aufsichtsführung darüber sind 
dem Ermessen der Gemeindebehörde des Aichamts (§ 9) anheimgegeben, welche für die 
Ordnung der Geschäftsführung und für die richtige Beobachtung der Taxen durch den 
Einnehmer verantwortlich ist. 
16. In Betreff des technischen Theiles ihres Geschäfts empfangen die Aichämter 
von der Ober-Aichungs-Commission die behufigen Anordnungen und verkehren mit der- 
selben unmittelbar. In allen, die Ausübung der Aufsicht auf das Maß= und Gewichts- 
wesen betreffenden Angelegenheiten verkehren die Aichämter unmittelbar mit den Be- 
hörden erster Instanz. 
17. Verschuldete Nachlässigkeiten bei Ausführung der für das Aichungsgeschäft 
bestehenden Vorschriften kann die Ober-Aichungs-Commission an jedem bei der Aichung 
betheiligten Mitgliede und verpflichteten Officianten des Aichamts mit Individual- 
Ordnungsstrafen bis zu Zehn Thalern ahnden, auch in einzelnen Verfügungen Strafen 
bis zu gleicher Höhe androhen und eintretenden Falles zuerkennen. 
Die Strafgelder fließen bei communlichen Aichämtern in die Gemeindecasse. 
618. Die Aichämter haben für das Aichen und Stempeln, einschließlich Ausstellung 
der bezüglichen Aich-, Befund= und Rückgabescheine, außer den taxmäßigen Gebühren, 
beziehendlich Reisekosten, Diäten und Verlägen andere Kosten, ingleichen Stempelabgabe 
nicht zu erheben, für andere Geschäfte jedoch nach den allgemeinen Vorschriften zu liqui- 
diren, soweit nicht kostenfreie Erledigung ausdrücklich vorgeschrieben ist.
        <pb n="227" />
        — 187 — 
19. Die Aichämter sind an im Voraus bestimmten Tagen während einer, dem 
Umfange des Verkehrs entsprechenden Geschäftszeit, welche öffentlich bekannt zu machen 
ist, offen zu halten und haben, während dieser Geschäftszeit, alle überbrachten Maße, 
Gewichte, Waagen, Gefäße und sonstige Meßwerkzeuge, welche nach den bestehenden Vor— 
schriften der Stempelung behufs der Verwendung im Verkehre bedürfen und zu deren 
Aichung sie befugt sind (vergl. 8 21), anzunehmen und, soweit thunlich, nach der Reihen— 
folge der Anmeldung unter Feststellung ihrer vorschriftmäßigen Beschaffenheit instructions— 
gemäß zu aichen und zu stempeln, beziehendlich Bescheinigung darüber zu ertheilen. 
8.20. Der Geschäftskreis der Aichämter erstreckt sich nicht auf einen bestimmten 
Bezirk. Sie haben vielmehr ohne Rücksicht auf den Wohnort des Besitzers oder den 
Sitz der Behörden die Aichungsaufträge im Aichamtslocale anzunehmen und daselbst 
in der Regel auch auszuführen (vergl. jedoch § 10). 
&amp; 21. Im Uebrigen bestimmt sich der Umfang der einem jeden Aichamte zustehen- 
den Befugnisse nach den Gegenständen, für welche sie mit den erforderlichen Normalen 
und Einrichtungen versehen sind. 
Insbesondere können solche Zweige des Aichungsgeschäfts, welche besondere Sach- 
kenntniß und Geschicklichkeit erfordern, einzelnen Aichämtern ausschließlich übertragen 
werden. Das Nähere hierüber wird durch besondere Bekanntmachung zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht (8 8). 
§+22. Die Aichämter haben auf Requisition der Behörden erster Instanz die er- 
forderlichen Untersuchungen von Maßen, Gewichten 2c. auf ihre Richtigkeit vorzunehmen, 
auch bei polizeilichen Revisionen der im Verkehre befindlichen Maße und Gewichte auf 
Antrag durch Abordnung des Aichmeisters den revidirenden Polizeibeamten gegen an- 
gemessene Vergütung technische Assistenz zu leisten. 
6#23. Den Aichämtern steht es frei, den Verkauf geaichter und gestempelter Maße 
und Gewichte rc. für eigene Rechnung nach bekannt zu machenden Preiscouranten zu 
übernehmen, beziehendlich den Aichmeister dazu zu ermächtigen. 
Ein solches Geschäft ist jedoch von dem eigentlichen Aichungsgeschäfte zu trennen 
und jedes für eigene Rechnung angeschaffte Maß oder Gewicht ganz in derselben Weise 
zu aichen und zu stempeln, wie die von Privaten übergebenen. 
Wenn der Aichmeister des Aichamts auch selbst der Anfertiger der zum Verkaufe 
gestellten Gegenstände ist, so muß solchenfalls die Aichung durch einen anderen, von dem 
Aichmeister unabhängigen und, soweit nöthig, dazu besonders in Pflicht zu nehmenden 
Aichbeamten bewirkt werden. 
Es ist aber auch sonst ein solches Privatgeschäft des Aichmeisters vom Aichamts- 
Vorstande sorgfältig zu beaufsichtigen, nach Befinden Anordnung zu treffen, daß die
        <pb n="228" />
        — 188 — 
Stempel regelmäßig in Verwahrung des Vorstands bleiben und nur während der Zeit 
des eigentlichen Aichungsgeschäfts dem Aichmeister anvertraut werden. 
&amp; 24. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der 
für das Maß= und Gewichtswesen geltenden Bestimmungen zu wachen. Sie haben da- 
her die im öffentlichen und gewerblichen Verkehre ihres Bezirks, auch auf den Jahr- 
märkten, benutzten Maße, Gewichte, Waagen 2c. öfters durch Nachsehen in einer größeren 
Zahl von Verkaufslocalen, beziehendlich unter Mitwirkung des Aichamts (8 22) zu 
revidiren. 
Specielle Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur 
dann anzustellen, wenn genügender Verdacht vorliegt, daß den gesetzlichen Vorschriften 
entgegengehandelt werde. 
Es ist hierbei festzuhalten, daß, wenn auch im Privatgebrauche ungestempelte Maße, 
Gewichte, Waagen 2c. benutzt werden dürfen, ein jedes zum Gewerbebetriebe oder Ver- 
kaufe benutzte Local, auch wenn es zufällig zugleich Wohnzimmer oder sonst zu Privat- 
zwecken benutzt sein sollte, als Verkaufslocal anzusehen ist, und daß daher das blose 
Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maße und Gewichte in solchen Localen 
ebenfalls die Vermuthung des Gebrauchs zum gewerblichen Verkehre begründet und nach 
Befinden das polizeiliche Einschreiten rechtfertigt. 
§ 25. Finden sich bei polizeilichen Revisionen verbotene oder ungestempelte, oder 
mit anderen, als den gesetzlich vorgeschriebenen oder nachgemachten Stempeln versehene, 
oder zwar gestempelte aber zerbrochene — Kennzeichen vorgenommener Veränderungen 
oder sonstige Merkmale der Unrichtigkeit an sich tragende — Maße, Gewichtsstücke, 
Waagen 2c. vor, so ist in jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die weg- 
genommenen Gegenstände sind dem nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches 
sich dieser Prüfung zu unterziehen und das Resultat mittelst Protocolls, in welchem die 
etwa vorhandenen Zeichen absichtlicher Veränderung oder Verfälschung besonders an- 
zugeben sind, der Behörde mitzutheilen hat. 
6 26. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommenen Gegenstände den- 
noch innerhalb der zulässigen Fehlergrenze richtig waren, so sind dieselben, falls sie un- 
gestempelt oder nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nöthig, nach vor- 
heriger genauer Aichung in Gemäßheit der Aichordnung zu stempeln, sodann aber dem 
früheren Inhaber gegen Berechnung sämmtlicher Kosten und Aichungsgebühren durch 
die Polizeibehörde zurückzustellen, welche über etwaige Einleitung des Strafverfahrens 
Entschließung zu fassen hat. 
Waren sie jedoch gehörig gestempelt, so erfolgt die Rückgabe kostenfrei. 
§ 27. Wenn sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit ergiebt, und Letztere darin
        <pb n="229" />
        — 189 — 
besteht, daß die Maße oder Gewichtsstücke überhaupt nicht in Größe und Eintheilung 
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder die Abweichung von der genauen gesetz— 
lichen Größe und Beschaffenheit von der Art ist, daß sie durch das Aichamt nicht sofort 
corrigirt werden kann, so hat die Polizeibehörde, an welche sie, nachdem die etwaigen 
Stempel durch einen Kreuzhieb ungültig, oder die Gegenstände sonst zu fernerem Ge— 
brauche untauglich gemacht worden sind, vom Aichamte zurückgegeben worden, das 
Strafverfahren einzuleiten. 
Sind die Unrichtigkeiten so unerheblich, daß sie durch das Aichamt sofort berichtigt 
werden können, so hat das Letztere die Berichtigung zu bewirken, beziehendlich die fehlen— 
den Stempel aufzuschlagen. 
Die Polizeibehörde hat dann zu erwägen, ob die Gegenstände dem Eigenthümer 
gegen Erstattung sämmtlicher Kosten zurückzugeben seien und von Einleitung des Straf— 
verfahrens nach Befinden abgesehen werden könne. 
§ 28. Die Verordnungen, die Gewichte für die neuen Vereinsgoldmünzen be- 
treffend, vom 30. April 1858 (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1858) und die Bezeichnung des Feingehalts der Gold= und Silberwaaren be- 
treffend, vom 22. November 1858 (Seite 322 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1858) verbleiben in Gültigkeit. Dagegen treten alle sonstigen, bis zur Ver- 
kündigung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 im Königreiche Sachsen bezüglich des Maß= und Gewichtswesens erlassenen Gesetze 
und Verordnungen mit dem 1. Januar 1872 außer Wirksamkeit. 
Nach vorstehender Verordnung haben sich vom 1. Januar 1872 an Alle, die es 
angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 11. August 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
        <pb n="230" />
        — 190 — 
73. Verordnung, 
die Beschaffenheit der Schankgläser betreffend; 
vom 12. August 1871. 
Da mit dem Inkrafttreten der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
(Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) und der Aichordnung vom 
16. Juli 1869 (Seite I fg., besondere Beilage zu Stück 32 des Bundesgesetzblattes vom 
Jahre 1869) sich auch die im § 45 der Aichordnung vom 12. März 1858 und im § 12 
der Verordnung vom 12. März 1858 enthaltenen Bestimmungen über das Aichen der 
Schankgläser erledigen, so wird hierüber für die Zeit nach dem 1. Januar 1872 Fol- 
gendes bestimmt: 
&amp; 1. Es soll auch künftig der örtlichen Regulirung überlassen bleiben, darüber 
Bestimmung zu treffen, ob und inwieweit Gefäße, welche für den Ausschank von Wein 
und Bier in Wirthschaften bestimmt sind, mit einem äußerlichen Kennzeichen ihres Maß- 
inhalts versehen sein sollen. Wo jedoch eine solche örtliche Bestimmung getroffen worden 
ist, da sollen rücksichtlich der Ausführung derselben folgende Vorschriften gelten: 
§2. Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Sollinhalt 
einer der von der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 für den öffent- 
lichen Verkehr zugelassenen Maßgrößen (s. § 5 der Aichordnung vom 16. Juli 1869) 
entspricht. 
f 3.Die Bezeichnung der Gefäße hat zu erfolgen durch einen äußerlich ein- 
geschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich, welcher bei der Aufstellung des 
Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzt. 
Schankgefäße von 1, 1 und 1 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres 
Inhalts. 
Andere nach der Maß= und Gewichtsordnung zulässige Größen sind durch Ein- 
schleifen, Einschneiden oder Einbrennen einer Bezeichnung des Inhalts nach Liter in der 
von der Aichordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen. 
&amp; 4. Der Strich, welcher den Sollinhalt begrenzt, muß 
a) bei Schankgefäßen für Wein wenigstens 1 Centimeter, 
b) bei Schankgefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeter, 
c) bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter 
unter dem oberen Rande liegen. 
5. Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vor- 
zunehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. 
Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich.
        <pb n="231" />
        — 191 — 
86. Jeder Wirth ist verpflichtet, Exemplare vorschriftsmäßig geaichter und ge— 
stempelter Flüssigkeitsmaße von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im 
Schanklocale bereit zu halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu unter— 
suchen, auch die seinen Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten, im Falle dieß 
verlangt wird, damit nachzumessen. 
8 7. Bei der polizeilichen Visitation der geaichten und gestempelten Flüssigkeits— 
maße (8 6) sind auch von den vorhandenen Schankgefäßen beliebige Stücke heraus- 
zugreifen und der Prüfung zu unterstellen. 
é# 8. Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist jedenfalls der Verkauf 
der in verkorkten Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine oder Biere. 
K 9. Alle mit Aichstrichen nach anderem Maße, als dem nach § 2 allein zu- 
lässigen, versehenen Schankgläser sind vom 1. Januar 1872 ab zu beseitigen — oder 
die Aichstriche unkenntlich zu machen. Diese Vorschrift gilt auch in denjenigen Orten 
des Landes, für welche eine Bestimmung der im § 1 erwähnten Art nicht getroffen 
worden ist. 
Dresden, am 12. August 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
&amp; 74. Verordnung, 
die Veranstaltung der Ergänzungswahlen für die II. Kammer der 
Ständeversammlung betreffend; 
vom 19. August 1871. 
Da nach 8 115 der Verfassungsurkunde im Laufe des gegenwärtigen Jahres die Ein— 
berufung der Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage bevorsteht, so hat das 
Ministerium des Innern beschlossen, die erforderlichen Ergänzungswahlen für die 
II. Kammer und zwar in nachbenannten Wahlkreisen vornehmen zu lassen: 
im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. und 2. Wahlkreise der Stadt 
Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 8., 9., 13., 
16., 20. und 21. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12., 
4., 15., 31., 32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes. 
In Gemäßheit § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
1871. 30
        <pb n="232" />
        — 192 — 
3. December 1868 (Seite 1373, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868), werden daher die hierbei betheiligten Behörden angewiesen, die zu Ver- 
anstaltung obiger Ergänzungswahlen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nöthigen Ein- 
leitungen sofort zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen oberwähnten Wahlkreisen 
den 2. October dieses Jahres 
stattzufinden. 
Dresden, den 19. August 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Forweyg. 
  
&amp; 75. Verordnung, 
die Anstellungsprüfungen für den niederen Staatsforstdienst betreffend; 
vom 18. August 1871. 
Zur Ausführung der Bestimmung im § 14 der Verordnung vom 9. Mai dieses Jahres, 
den Staatsforstdienst betreffend (Seite 67 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von 
diesem Jahre), hat das Finanzministerium eine demselben unmittelbar untergeordnete 
commissarische Behörde unter der Benennung: 
Königliche Prüfungscommission für den niederen Staatsforstdienst 
bestellt. 
&amp; 1. Diese Prüfungscommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar bis auf 
Weiteres aus 
dem Director der Forstacademie zu Tharandt, als Vorsitzenden, 
dem Director der Forsteinrichtungsanstalt und 
dem zweiten Lehrer der Forstwissenschaft an der Forstacademie zu Tharandt 
und Verwalter des dortigen Forstreviers. 
In Behinderungsfällen eines dieser Mitglieder wird ein Stellvertreter ernannt werden. 
#2. Die Commission, welche bis auf andere Anordnung ihren Sitz in Tharandt 
hat, betreibt ihre Geschäfte in der Hauptsache collegialisch und entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit. 
Die collegialischen Sitzungen und die Prüfungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. 
3. Die Prüfungen werden in der Regel jährlich einmal im Monat März oder 
April jeden Jahres, für das Jahr 1871 aber
        <pb n="233" />
        — 193 — 
im Monat October dieses Jahres 
in Tharandt stattfinden und die nähere Bestimmung der Zeit wenigstens vier Wochen 
vorher von der Prüfungscommission im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung 
bekannt gemacht werden. 
84. Diejenigen Forstreviergehülfen, welche mindestens fünf Jahre in dieser Eigen- 
schaft auf Staatsforstrevieren gedient haben und sich der Anstellungsprüfung als Unter- 
förster zu unterwerfen beabsichtigen, haben darum bis zum 1. Februar jeden Jahres 
und für das Jahr 1871 
bis zum 15. September dieses Jahres 
bei dem Finanzministerium schriftlich nachzusuchen. 
Diesen Gesuchen sind: 
1. ein bezirksärztliches Zeugniß über den gesunden, gebrechenfreien Zustand des 
Körpers, insbesondere auch über ausreichende Schärfe der Sehkraft, 
2. der Geburts= oder Taufschein, 
3. das Zeugniß über das Bestehen der im § 12 der Verordnung vom 9. Mai dieses 
Jahres und in der bisher gültigen Verordnung vom 27. November 1851 §§ 11 
und 13 (Seite 396 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) 
vorgeschriebenen Prüfung, und 
4. die Zeugnisse über die im Gehülfendienste bewiesene Brauchbarkeit und einen 
sittlich guten Wandel, 
beizufügen. 
8 5. Sind die vorgedachten Zeugnisse in aller Beziehung befriedigend, so werden 
dieselben von dem Finanzministerium der Prüfungscommission zugefertigt, um dem 
Bittsteller seine Zulassung zur Prüfung bekannt zu machen. Entgegengesetzten Falles 
erhält der Anmelder solche von dem Finanzministerium mit abfälliger Bescheidung 
zurück. 
§66. Die Prüfung selbst, an der sich alle Commissionsmitglieder zu betheiligen 
haben, erfolgt an zwei Tagen, und zwar theils im Walde, theils im Zimmer. 
#&amp;#7. Durch die Prüfung im Walde hat Examinand hauptsächlich nachzuweisen, 
daß er 
a) die erforderliche practische Beobachtungsgabe im Walde überhaupt, 
b) die nöthige Kenntniß der wichtigsten Arbeiten der Holzhauer, 
Zc) ausreichende Geschicklichkeit im Verzollen und Nummeriren der Hölzer, 
d) Kenntniß der verschiedenen Culturmethoden und Geschicklichkeit in der Ausführung 
der Culturarbeiten selbst, 
e) Vertrautheit mit den übrigen Forstverbesserungsarbeiten und
        <pb n="234" />
        — 194 — 
f) die Kenntniß der wichtigsten, in Sachsen vorkommenden Holzarten 
besitzt, während bei der Prüfung im Zimmer 
a) die Fähigkeit, eine verständliche Anzeige zu machen, 
b) hinreichende Uebung im Rechnen, wenigstens bis zur Regel detri und zum Rechnen 
mit Decimalbrüchen, und 
) die Kenntniß der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Forst= und Jagdschutz- 
sachen 
nachzuweisen ist. 
88. Nach beendigter Prüfung ist das Ergebniß derselben und die jedem Exami- 
nanden zu ertheilende Censur nach Stimmenmehrheit festzustellen und dem Finanz- 
ministerium, unter Beifügung der Prüfungsarbeiten, zur Genehmigung anzuzeigen. 
Die Censurgrade sind: 
„ausgezeichnet" 
„gut“ und 
„genügend." 
&amp;#9. Nach erfolgter Genehmigung des Finanzministeriums hat die Commission 
die Prüfungszeugnisse ausfertigen zu lassen und den Betreffenden, unter Rückgabe der 
bei der Anmeldung eingereichten Zeugnisse, zuzusenden, auch Diejenigen, welchen nicht 
einmal der Censurgrad „genügend“ hat ertheilt werden können und welche daher die 
Anstellungsprüfung nicht bestanden haben, dessen zu bescheiden. 
% 10. Mehr als 6 Examinanden dürfen zu derselben Prüfung nicht zugezogen 
werden. 
Für das Prüfungszeugniß sind — 15 Ngr. — Gebühren zu entrichten. 
11. Im Uebrigen ist auch bei diesen Prüfungen bezüglich des Geschäftsgangs 
und sonst den in dem Regulative für die Königliche Commission zu den Prüfungen für 
den höheren Staatsforstdienst vom 1. December 1852 enthaltenen Bestimmungen, in- 
soweit solche auf erstere anwendbar sind, beziehendlich mit den nöthigen Modificationen 
nachzugehen. 
Dresden, am 18. August 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Broizem. 
Berger. 
  
Letzte Absendung: am 28. August 1871.
        <pb n="235" />
        8 
Gesch-und Verordnungsblalk 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
&amp; 76. Bekanntmachung, 
die Vornahme von Landtagswahlen für die I. Kammer betreffend; 
vom 26. August 1871. 
Nachdem fünf der im 8 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen 
in der J. Kammer der Ständeversammlung in Folge freiwilligen Austritts resp. Grund- 
besitzveräußerung ihrer zeitherigen Inhaber zur Erledigung gekommen, so sind von den 
Betheiligten in der Oberlausitz, im Meißner und beziehendlich Voigtländischen Kreise 
neue Wahlen zu bewirken. 
Es wird daher die ungesäumte Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die 
an den Landesältesten der Oberlausitz beziehendlich an die Kreisvorsitzenden deshalb er— 
gehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet. 
Dresden, den 26. August 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
MÆT7T7. Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren für die Landtagswahlen betreffend; 
vom 28. August 1871. 
Nechdem durch Verordnung vom 19. August 1871 die Vornahme der Ergänzungs- 
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung (Seite 191 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes von diesem Jahre) angeordnet worden, hat das Ministerium des 
1871 
" 31
        <pb n="236" />
        — 196 — 
Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. December 1868 (Seite 1369 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868) die nachbenannten Wahlcommissare ernannt, und zwar: 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Dresden, 
den Bürgermeister Neubert daselbst, 
für den 3. Wahlkreis der Stadt Dresden, 
den Regierungsrath Sperber daselbst, 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig, 
den Bürgermeister Koch daselbst, 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Leipzig, 
den Regierungsrath von Berlepsch daselbst, 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz, 
den Vicebürgermeister Vetters daselbst, 
für den 1. städtischen Wahlkreis, 
den Regierungsrath Schäffer in Bautzen, 
für den 3. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Kunze in Großenhain, 
für den 5. städtischen Wahlkreis, 
den Regierungsrath Schmiedel allhier, 
für den 8. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Stübel in Oschatz, 
für den 9. städtischen Wahlkreis, 
den Amtshauptmann Martens in Döbeln, 
für den 13. städtischen Wahlkreis, 
den Amtshauptmann von Ehrenstein in Rochlitz, 
für den 16. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Sattlow in Crimmitschau, 
für den 20. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Wimmer in Schneeberg, 
für den 21. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Böttger in Reichenbach, 
für den 1. Wahlkreis des platten Landes, 
den Amtshauptmann von Thielau in Löbau, 
für den 2. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Butter in Ebersbach, 
für den 4. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann von Gottschalck in Löbau,
        <pb n="237" />
        und 
— 197 — 
für den 5. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Michler in Bautzen, 
für den 6. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Flohr in Neusalza, 
für den 9. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Gröbel in Radeberg, 
für den 12. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Schmalz in Pirna, 
für den 14. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Weidauer in Sayda, 
für den 15. Wahlkreis des platten Landes, 
den Amtshauptmann von Oppen in Freiberg, 
für den 31. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Schörmer in Limbach, 
für den 32. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Wigand in Frankenberg, 
für den 36. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Zumpe in Stollberg, 
für den 41. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Naupert in Kirchberg, 
für den 42. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Wichmann in Schwarzenberg, 
für den 44. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Damm in Plauen. 
Dresden, den 28. August 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
31
        <pb n="238" />
        — 198 — 
AMÆ. 78. Bekanntmachung, 
die Anwendung der Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 bei Erhebung und Controlirung der Branntweinsteuer und Gewährung der 
Steuervergütung für auszuführenden inländischen Branntwein betreffend; 
vom 29. August 1871. 
Nach der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 (Seite 473 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) dürfen vom Beginne des 
nächsten Jahres an beim Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre nur in Ge- 
mäßheit der neuen Maß= und Gewichtsordnung gestempelte Maße, Gewichte und Waagen 
angewendet werden. Zur Ausführung dieser Vorschrift in Beziehung auf die Erhebung 
und Controlirung der Branntweinsteuer und die Gewährung der Steuervergütung bei 
der Ausfuhr von inländischem Branntweine, werden folgende Bestimmungen getroffen: 
1. Die in den Brennereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor dem 1. 
Januar künftigen Jahres zur Vermessung gelangenden Brennereigeräthe und 
Gefäße sollen von den Brennereibesitzern nach näherer Bestimmung der Steuer- 
behörde mit der Bezeichnung des Rauminhalts nach Kannen und nach Litern und 
Literzehnteln versehen werden. 
2. Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar künftigen Jahres vermessenen Brenne- 
reigeräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litermaß zu ermitteln und in vollen 
Litern anzugeben. 
3. Vom 1. Januar 1872 an wird die Ausfuhrvergütung für inländischen Branntwein 
auf — 1 Neugroschen 87 Pfennig für je 114,5 Alkoholliterprocente festgesetzt. 
4. Vom 1. Januar 1872 ab sind sämmtliche Anmeldungen, welche den Steuer- 
behörden behufs Erhebung und Controlirung der Branntweinsteuer oder behufs 
Gewährung der Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Brannt- 
weine zu machen sind, nur unter Anwendung der in der Maß= und Gewichts- 
ordnung vom 17. August 1868 zugelassenen Maßbezeichnungen abzugeben. Diese 
Vorschrift findet auch auf diejenigen Betriebsdeclarationen Anwendung, welche 
vor dem 1. Januar künftigen Jahres abgegeben werden, sich aber auf den Betrieb 
vom 1. Januar künftigen Jahres ab beziehen. 
5. Mit dem 1. Januar künftigen Jahres tritt an die Stelle des für die Anmeldung 
über Branntweinausfuhr, für welche die Steuervergütung beansprucht wird, vor- 
geschriebenen Musters, das aus der Anlage ersichtliche Formular. 
Dresden, den 29. August 1871. 
Finanz-Ministerium.
        <pb n="239" />
        — 199 — 
(Muster zu einer Branntwein-Ausfuhr-Anmeldung.) 
Anmeldung 
über Branntwein-Ausfuhr, für welche die Steuervergütung beansprucht wird. 
Die Anmeldung ist vorgelegt Die Anmeldung ist obgegeben in 
am............ (Uni)kat.(Berlm),am......... 
undunterN0...desAnme-lde- laut Abfertigungs- Register No. 
Registers eingetragen. (Unterschrift.) 
ten 
(Coepnick), den Die Revision übernehmen (N. und N.) 
Königliches (Unter) Steuer-Amt. (Unterschrift. 
(Stempel.) (Unterschrift. Hierzu ist ein Uebergangsschein 
No. aus dos Amt 
zuu écrthdeilt. 
— 
(Die) unterzeichnete (n) (Kaufleute Gebrüder N.) meld (en) hiermit dem Königlichen 
(Unter-Steuer-) Amte in (Coepnick), im Bezirke des Königlichen Haupt= (Steuer-) 
Amtes in (Potsdam), daß (sie) beabsichtigeln), den umseitig näher declarirten inlän- 
dischen Branntwein innerhalb der nächsten (drei Tage) dem Königlichen (Haupt-Steuer-) 
Amte (für ausl. Geg. in Berlin) zur Abfertigung zu gestellen, demnächst (mittelst der 
Eisenbahn) über das (vereinsländische Haupt-Zoll-) Amt in (Hamburg) nach (Eogland) 
auszuführen und traglen) darauf an, ihlnen) nach erfolgter Ausfuhr und auf Grund der 
diesfälligen Bescheinigungen die angeordnete Steuervergütung zu gewähren. 
(Coepnick), den ten 
(Unterschrift der Versender.)
        <pb n="240" />
        Angabe des Versenders. 
  
Der einzelnen Gebinde Des in jedem Gebinde befindlichen Branntweins 
  
  
Bezeichnung ein- 
Zahl der Menge wahrer Alkoholgehalt 
Laufende R gebrannte 
3 oll- xara in in Prozenten 
* Marke. Nummer.bänder. « Litern. nach Tralles. 
n 7. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
Zusammen
        <pb n="241" />
        201 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Revisionsbefund. 
Sauttege. - Des Branntweins 
Bruttogewicht der Für die te Einge- het . Bemerkungen, 
einzelnen Gebinde, in-HRoll- (Kobänder, brannte nach Ab- 6 Tenpe- namentlich über Kolliverschluß, über 
soweit diese mit Roll= bänder Abng neder Tara rech-cchein- ratur= wahre Abnahme der RNollbänder, über An- 
bändern, welche nichtkommt soder nach,Aedes ’nungder gl. grade Arkohol-lMengewendung des Längen= und Höhen- 
abgenommen worden, in Ab- Szugldes inGe- beingenfürte in nach Ré-#stärke in in messers, ferner wegen Nichtberück- 
versehen sind. zug.#egebenen bindes. Daro. Prozen- lber“ Trazene git sichtigung der angemeldeten Tara, 
Gewichts ten nach oder Wrn. bennas itern. sowie wegen Mehrbefund gegen die 
« ralles. 4 « » 
Ase-. ists-.F-,«.Iæ-.Z-»Z-.igs-»IA.TeterNulL declarirten Mengen 
7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 
4 
Zusammien (Litermenge in Buchstaben zu 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit vorstehender Ermittelungen bescheinigen 
N., den 
ten 
#e9 
  
  
wiederholen.) 
  
Die Revisionsbeamten.
        <pb n="242" />
        — 202 — 
Ausgangs-Bescheinigungen. 
Die Ausbegleitung über die Grenze bescheinigen 
N., den hen 
(Unterschriften.) 
Daß deie) vorseitig bezeichnete (n) (vier) Gebinde Branntwein, welche unter No. (23) des Ausgangs- 
Registers nachgewiesen wierden), über die Grenze ausgeführt worden (sind), wird hiermit bescheinigt. 
N., den tkdken 
............ Amt. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
Oder: 
Vorseitig bezeichnete .Bebinde Branntwein (sind) heut .. mittag .. Uhr unter Kollo-Verschluß 
von hier abgelassen und binnen Tagen den . Amte z . behufs Kontrolirung des 
Ausgangs zu gestellen. 
N., den ten 
............ Amt. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
Die Ausbegleitung über die Grenze bescheinigen 
N., den . . ten. ... . . . . . . . 
(Unterschriften.) 
Daß dlie) vorseitig bezeichnete(n). Gebinde, welche unter No des Ausgangs-Registers nach- 
gewiesen werden (nach Abnahme) (unter Belassung) des unverletzt befundenen Verschlusses über die Grenze aus- 
gegangen sind, wird hiermit bescheinigt. 
N., den . . ten 
............ Amt. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
Oder: 
Vorseitig bezeichnete. Gebinde Branntwein sind in den Güterwagen No der .. . ... 
Eisenbahn verladen, welcher heut . .. mittag . . . Uhr, mit . . . Schlössern (Serien. 9 verschlossen der 
Eisenbahn-Verwaltung zur Vorführung binen bei dem . Anmte zu ......... 
übergeben worden ist. 
N., den tktken 
............ Amt. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
Der bezeichnete Güterwagen ist am. ten „ mittags ÜUhr, hier eingetroffen 
und d nach Abnahme des unverletzten Verschlusses sofort über die Grenze ausgegangen. Die Ausfuhr vorgedachter 
Gebinde ist demnach erfolgt und im Ausgangs-Register do. angeschrieben. 
N., den ken 
............ Amt. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
(Diese beispielsweise angegebenen Ausfuhr-Bescheinigungen können den betreffenden Verkehrsverhältnissen ent- 
sprechend geändert werden.) 
  
Eingangs-Bescheinigung für Sendungen nach den betreffenden Vereinsländern. 
Vorbezeichnete. . Gebinde Branntwein sind (mit unverletztem Verschluß) hier eingegangen. 
N., den en 
(Stempel.) (Unterschriften.)
        <pb n="243" />
        — 203 — 
MÆ 79. Verordnung, 
die Anberaumung eines Präclusivtermins für die Gültigkeit der älteren, aus der 
Creirung vom Jahre 1855 herrührenden Königlich Sächsischen Cassenbillets 
betreffend; 
vom 30. August 1871. 
Zu weiterer Ausführung der Vorschriften im 8 13 des Gesetzes vom 2. März 
1867 (Seite 55 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) wird, wegen 
gänzlicher Einziehung und Vernichtung der älteren, nach den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 6. September 1855 (Seite 527 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) ereirten Cassenbillets, für deren Umtausch gegen neue Cassenbillets 
der Creation vom Jahre 1867 durch die Verordnung vom 12. Juli 1870 (Seite 240 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) bereits eine 12 monatige, 
mit dem 31. August gegenwärtigen Jahres zu Ende gehende Frist nachgelassen worden 
ist, hiermit Folgendes verordnet: 
Der Umtausch der vorgedachten älteren Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855 
bei der Finanzhauptcasse zu Dresden und der Lotterie-Dahrlehnscasse zu Leipzig bleibt 
nach Ablauf jener 12 monatigen Frist lediglich noch bis mit dem 
30. December 1871 
gestattet. 
Von diesem Zeitpunkte ab sind alle bis dahin nicht umgetauschten derartigen Cassen- 
billets als gänzlich werthlos zu betrachten und es kann weder eine nachträgliche Um- 
tauschung derselben, noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand dagegen stattfinden. 
Dresden, am 30. August 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. *7- 
80. Deecret 
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs während des Friedenszustandes 
für die Stadt Auerbach im Voigtlande; 
vom 30. August 1871. 
Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in § 29 
und § 30, Absatz 1 des Einquartierungs-Regulativs während des Friedenszustandes für 
1871. 32
        <pb n="244" />
        — 204 — 
die Stadt Auerbach i. V. vom 31. Januar 1871 getroffenen Ausnahmen von den be— 
stehenden Gesetzen enthaltenden Bestimmungen, nach denen Verkümmerungen und Hülfs— 
vollstreckungen in Quartiervergütungs- und Ausgleichungsbeträge nicht zulässig sein, 
die nicht erhobenen Quartiervergütungs- und Ausgleichungsbeträge aber den Bestim— 
mungen in §§ 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über dreijährige Ver- 
jährung unterliegen und nach Eintritt der letzteren der Stadtcasse zufallen sollen, gnädigst 
zu genehmigen geruhet haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums 
von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau unter dem 17. April dieses Jahres die Be- 
stätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegen- 
wärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 30. August 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
Für den Minister: 
Mann. 
Eckelmann. 
Einquartierungs-Regulativ 
während des Friedenszustandes für die Stadt Auerbach i. V. 
2. 20. 
§29. Verkümmerungen und Hülfsvollstreckungen in Quartiervergütungs= und Aus- 
gleichungsbeträge sind nicht zulässig. 
30. Die nicht erhobenen Quartiervergütungs= und Ausgleichungsbeträge unter- 
liegen den Bestimmungen in §8 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über drei- 
jährige Verjährung und fallen nach Eintritt der Letzteren der Stadtcasse zu. 
  
  
Letzte Absendung: am 9. September 1871.
        <pb n="245" />
        — 205 — 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
81. Deecret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der 
Einquartierung und anderer Militärleistungen in Friedens= und Kriegszeiten; 
vom 30. August 1871. 
Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 17, 
Abs. 4 des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Eingquartierung 
und anderer Militärleistungen in Friebens= und Kriegszeiten vom 26. Juni 1871 ge- 
troffene, eine Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, nach 
welcher alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines Jahres nach 
dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten und unter Hin- 
weisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden 
Empfängern nicht erhoben worden sind, der Stadtcasse zu abschläglicher Deckung des 
derselben durch übernommene Einquartierung verursachten Aufwands eigenthümlich zu- 
fallen sollen, Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimmung 
des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung 
gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 30. August 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
Für den Minister: 
- Mann. 
Eckelmann. 
1871. 33
        <pb n="246" />
        — 206 — 
Regulativ 
für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Einquartierung und anderer 
Militärleistungen in Friedens- und Kriegszeiten. 
2. 2. 
17, Absatz 4. 
Ebenso fallen alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines 
Jahres nach dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten 
und unter Hinweisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den 
betreffenden Empfängern nicht erhoben worden sind, der Stadtcasse zu abschläglicher 
Deckung des derselben durch übernommene Einguartierung verursachten Aufwands 
eigenthümlich zu. 
  
&amp; 82. Bekanntmachung, 
die Direction der Bergacademie zu Freiberg betreffend; 
vom 5. September 1871. 
Die laut der Bekanntmachung vom 4. Januar 1869 (Seite 1 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1869) errichtete, aus einem geschäftleitenden Vorsitzenden 
und zwei bergacademischen Lehrern bestehende Direction der Bergacademie zu Freiberg 
ist mit dem 31. August 1871 aufgehoben und beschlossen worden, für die Direction 
dieser Anstalt vom 1. September 1871 an einen besonderen „Director“" zu ernennen. 
Dresden, am 5. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Gerlach. 
. 
  
83. Bekanntmachung, 
die Erweiterung einer dem Vorschußvereine zu Zwickau, jetzt eingetragener Genossen- 
schaft, früher bewilligten Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 6. September 1871. 
Besage des Decrets vom 30. Juli 1861, mittelst dessen die Statuten des Vorschuß- 
vereins zu Zwickau bestätigt worden sind (Seite 145 des Gesetz= und Verordnungsblattes
        <pb n="247" />
        — 207 — 
vom Jahre 1861), haben Se. Königliche Majestät dem gedachten Vereine neben anderen 
Rechtsvergünstigungen auch diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen zu bewilligen 
Allergnädigst geruht, welche in der in jenen Statuten desselben im 8 31 unter b, 
Abs. 2 verbunden mit Abs. 1 getroffenen Bestimmung enthalten ist, die dahin geht, daß, 
wenn von einem Mitgliede des Vereins zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses 
Staats- und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt 
worden sind, der Verein auch im Falle der Eröffnung des Concurses zum Vermögen 
des Verpfänders das Recht, das Pfand zu verkaufen, behalten, beziehendlich nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags das Pfand an die Concursmasse abzuliefern ver— 
pflichtet sein soll. 
Nachdem nun der Vorschußverein zu Zwickau, welcher inmittelst mit der zusätzlichen 
Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ in das Handelsregister eingetragen worden 
ist, seine Statuten einer Revision unterzogen und in die von ihm errichteten revidirten 
Statuten eine Bestimmung aufgenommen hat, nach welcher die erwähnte, ihm früher 
bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen auch in Beziehung auf solche Pfänder 
von ihm in Anspruch genommen wird, welche von Personen, die nicht Mitglieder 
des Vereins sind, deponirt worden sind, und diese Erweiterung jener Rechtsvergünstigung 
auf Ansuchen des Vereins mit von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag 
und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung vom Justiz— 
ministerium genehmigt worden ist, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 6. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
  
I&amp; 84. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer vom Spar= und Vorschußvereine zu Zethau erbetenen Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 6. September 1871. 
Nechdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und 
Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium 
dem in das Genossenschaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine zu Zethau 
diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten — 
33*
        <pb n="248" />
        — 208 — 
Bestimmung eines Nachtrags zu den Statuten des gedachten Vereins enthalten ist, be- 
willigt hat, so wird Solches hierdurch, gesetzlicher Vorschrift gemäß, zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 6. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
Nachtrag 
zu den Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Zethau. 
2. 20. 
ad #21d. Fällt der Verpfänder in Concurs, so wird das Pfand nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags, incl. der Zinsen, an die Concursmasse abgeliefert. 
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist das Pfand zur Verfallzeit zu verwerthen und nur der 
Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
  
&amp; 85. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu 
Freiberg, eingetragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen betreffend; 
vom 6. September 1871. 
Nachdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag 
und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizmini— 
sterium dem in das Handelsregister eingetragenen bergmännischen Spar- und Vor— 
schußvereine zu Freiberg, eingetragener Genossenschaft, diejenige Ausnahme von bestehen— 
den Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten 
dieses Vereins enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches hierdurch, gesetzlicher Vor- 
schrift gemäß, zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 6. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg.
        <pb n="249" />
        — 209 — 
Statuten 
des bergmännischen Spar= und Vorschußvereins zu Freiberg. 
35. 
1. 2c. 2c. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
86. Verordnung, 
die Aufstellung der Geschwornen-Urlisten betreffend; 
vom 13. September 1871. 
  
Des Justizministerium findet sich bewogen, in Bezug auf die Behandlung der nach 
§ 11, beziehendlich nach § 12 des Gesetzes, die Bildung der Geschwornenlisten rc. be- 
treffend, vom 14. September 1868 (Seite 757 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) einzusendenden Urlisten folgende Anweisungen zu ertheilen: 
&amp; 1. Die Gerichtsämter und die Bezirksgerichtsdirectoren (§ 11 des gedachten 
Gesetzes) haben nach Maßgabe des in die Urliste aufzunehmenden Zeugnisses der Ge- 
meindebehörde über die Zeit, während deren die Urliste ausgelegen hat, zu prüfen, ob 
die hierunter im § 10 des gedachten Gesetzes ertheilte Vorschrift gehörig beobachtet 
worden sei und, sofern sich hierbei Bedenken bezüglich der Befolgung der gesetzlichen 
Vorschriften über die Auslegung der Urliste ergeben sollten, die letztere zur Beseitigung 
dieser Bedenken an die Behörde, von welcher sie ausgelegt worden war, zurückzugeben. 
6#2. Das Gutachten, welches nach § 12 bei der Einsendung der Urliste beigefügt 
werden soll, ist nicht auf die letztere, sondern auf einen besonderen Bogen zu schreiben 
und unter besonderem Verschlusse an den Director des Bezirksgerichts einzusenden. 
3.Der Bezirksgerichtsdirector hat die Urlisten spätestens im Monat September 
jeden Jahres an die Behörden, welche sie aufgestellt haben, behufs der Revision und 
Ergänzung derselben zurückzugeben. 
Dresden, den 13. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg.
        <pb n="250" />
        — 210 — 
&amp; 87. Bekanntmachung, 
die Genehmigung von in den Statuten der Sparcasse zu Hökendorf enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 12 September 1871. 
N achdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und 
Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium 
diejenigen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den nachstehend abgedruck- 
ten Bestimmungen der vom Ministerium des Innern bestätigten Statuten der Spar- 
casse zu Hökendorf (im Bezirke des Gerichtsamts Dippoldiswalde) enthalten sind, ge- 
nehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, vor- 
schriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 12. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Statuten 
der Sparcasse zu Hökendorf. 
c. 2c. 
§ 7. Die Namen der Directorialmitglieder und ihrer Stellvertreter werden durch 
das Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts Dippoldiswalde veröffentlicht und sind 
die betreffenden Personen als solche und für die besonderen Functionen, die sie im 
Directorium bekleiden, dadurch für legitimirt zu achten. 
20. 2c. 
§ 22. Verkümmerung der in die Sparcasse eingelegten Gelder und der darauf 
fällig gewordenen Zinsen findet nicht statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparcassen-Einlagebücher nicht gehindert 
werden. 
Rosenberg. 
  
  
K 88. Verordnung, 
einen Nachtrag zu dem Regulative für Erhebung der Canalabgaben u. s. w. auf 
der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des Grödel-Elsterwerdaer 
Canals, vom 8. April 1869 betreffend; 
vom 8. September 1871. 
Nachdem beschlossen worden ist, zu 
63. 
des obenangeführten Regulativs vom 8. April 1869 (Seite 47 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1869) folgende Zusätze zu bringen:
        <pb n="251" />
        — 211 — 
Wird der Canal nur auf der Strecke von Grödel bis Langenberg benutzt, so ist nur 
der halbe Betrag der vorstehend unter J und II zu a, beziehendlich unter III verzeich— 
neten Sätze zu erheben. 
Die Canalabgabe für solche Fahrzeuge, welche eine Schleuße passiren, hat mindestens 
— Zwei Neugroschen — 
zu betragen, 
so haben sich hiernach Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 8. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hartmann. 
  
89. Bekanntmachung, 
die Anwendung der Vorschriften der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 bei Erhebung und Controlirung der Braumalzsteuer und bei Gewährung der 
Steuervergütung für auszuführendes inländisches Bier betreffend; 
vom 14. September 1871. 
□I 
In Betreff der Anwendung der Vorschriften der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. 
August 1868 (Seite 473 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) auf die Erhebung, 
Controlirung und Vergütung der Braumalzsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt: 
1. Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen, oder noch vor dem 
1. Januar künftigen Jahres zur Vermessung gelangenden Brauereigefäße 
sollen von den Brauereiinhabern nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde 
neben der Bezeichnung des Rauminhalts nach Kannen auch mit der Inhalts- 
angabe nach Litern versehen werden. 
2. Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar künftigen Jahres zu vermessenden 
Brauereigeräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litern zu ermitteln und an- 
zugeben. 
3. Vom nächsten Jahre ab wird die Gewährung der Steuervergütung für die Aus- 
fuhr von inländischem Bier unter den im Uebrigen unverändert bleibenden Be- 
stimmungen davon abhängig gemacht, 
daß mindestens 50 Pfund (25 Kilog.) Braumalzschrot auf je 1141 Liter 
Bier verwendet sein müssen und daß bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen 
wenigstens 247.7#9 Liter Bier auf einmal ausgeführt werden.
        <pb n="252" />
        — 212 — 
4. Sämmtliche Anmeldungen der Brauereiinhaber, welche die Braumalzsteuer— 
Erhebung, Controlirung oder Vergütung betreffen, sind vom 1. Januar 1872 ab 
nur nach dem neuen Maßsystem zulässig, und zwar ist überall, wo bisher die 
Declaration nach Kannen zu geschehen hatte, dieselbe nach Litern abzugeben, der 
Bierzug aber nach Hectolitern anzumelden und festzustellen. 
Dresden, den 14. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
  
A 90. Verordnung, 
die in 88 20 und 22 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Forst= 2c. 
Diebstähle vom 11. August 1855 getroffenen Bestimmungen betreffend; 
vom 1. September 1871. 
Noch der Bestimmung im § 20 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 
11. August 1855, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle betreffend, vom 
7. Mai 1858 (Seite 102 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858), ist, 
insoweit es nach diesem Gesetze zur Untersuchung und Bestrafung der darin bezeichneten 
Vergehen eines Antrags bedarf, bei den in Staatswaldungen und auf anderen, der 
Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken ver- 
übten Vergehen der Oberforstmeister des Bezirks als derjenige Beamte zu betrachten, 
welcher zur Stellung des Antrags, beziehendlich zur Rücknahme desselben, befugt ist. 
Ferner ist im §&amp; 22 der gedachten Ausführungsverordnung bestimmt, daß die wegen in 
Staatswaldungen und auf anderen, der Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen unter- 
gebenen fiscalischen Grundstücken verübter Vergehen ergangenen Acten und Protocolle, 
sowie die ertheilten Entscheidungen und die in diesen Sachen gehaltenen Tabellen dem 
Oberforstmeister auf Verlangen an Gerichtsstelle zur Einsicht vorzulegen oder auch, 
dafern die Acten und Protocolle entbehrlich sind, in seine Wohnung mitzutheilen seien, 
und daß ergangene Entscheidungen dem Oberforstmeister auf dessen Verlangen und 
gegen Erlegung der Copialgebühren auch abschriftlich zugestellt werden sollen. Es sind 
dieß Bestimmungen, welche in Folge der, beziehendlich auf Grund von § 88 der Ver- 
fassungsurkunde, erlassenen Verordnung, die Forstdiebstähle, sowie einige damit zusammen- 
hängende Vergehungen betreffend, vom 10. December 1870 (Seite 361 des Gesetz= und
        <pb n="253" />
        — 213 — 
Verordnungsblattes vom Jahre 1870) keine Aenderung erfahren haben, vielmehr auch 
in Bezug auf die Untersuchung und Aburtheilung der in dieser Verordnung mit Strafe 
bedrohten Vergehungen nach der Verordnung, einige Bestimmungen über das Verfahren 
in Forststrafsachen 2c. betreffend, vom 11. April 1871 (Seite 45 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1871) anwendbar geblieben sind. 
Im Einklange mit obigen Bestimmungen ist seiner Zeit vom Finanzministerium 
in einer Generalverordnung an sämmtliche Forstverwaltungsämter vom 2. Juli 1858 
angeordnet worden, daß die Anzeigen über in Staatswaldungen und auf anderen, der 
Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken ver- 
übte Vergehen von den Revierverwaltern nicht — wie dieß vorher der Fall gewesen 
war — unmittelbar bei dem Gerichte, sondern zunächst bei der Oberforstmeisterei ein- 
zureichen und von dieser Letzteren an das Gericht, beziehendlich unter Stellung des An- 
trags auf Untersuchung und Bestrafung der Denunciaten, sowie auf deren Verurtheilung 
in die Erstattung des in der Anzeige aufgeführten Taxwerthes des Entwendeten und Scha- 
dens, abzugeben seien. In Folge der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 
9. Mai 1871 (Seite 67 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) hat sich 
jedoch die Nothwendigkeit herausgestellt, den Oberforstmeistern und Revierverwaltern 
eine neue Dienstinstruction zu ertheilen, besage welcher die Forst-Revierverwalter 
vom Finanzministerium ermächtigt und angewiesen worden sind, vom 1. October dieses 
Jahres ab, als mit welchem Tage die gedachte Verordnung vom 9. Mai 1871 in 
Wirksamkeit tritt, jene Anzeigen über Forstvergehen unmittelbar bei dem Gerichte 
einzureichen und dabei zugleich nicht blos den Antrag auf Erstattung des Werthes und 
des Schadens — zu dessen Stellung sie seither schon nach § 21 der Ausführungsver- 
ordnung zu dem Gesetze über die Forst= 2c. Diebstähle befugt gewesen sind —, sondern 
auch den Antrag auf Untersuchung und Bestrafung des angezeigten Vergehens zu stellen. 
Auch sind die Forst-Revierverwalter nunmehr für befugt zu achten, die Gerichte 
dahin anzugehen, daß ihnen die wegen der von ihnen angezeigten Vergehen ergangenen 
Acten und Protocolle, sowie die ertheilten Entscheidungen und die in diesen Sachen 
gehaltenen Tabellen an Gerichtsstelle zur Einsicht vorgelegt oder auch, dafern die Acten 
und Protocolle entbehrlich sind, in ihre Wohnung mitgetheilt und die ergangenen Ent- 
scheidungen gegen Erlegung der Copialgebühren auch abschriftlich zugestellt werden. 
Insoweit hiernach die Befugnisse der Forstrevierbeamten erweitert worden sind, 
haben die Gerichte darnach bei Anwendung der Bestimmungen in §§ 20 und 22 der 
Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über die Forst= 2c. Diebstähle sich zu achten. 
Dresden, am 1. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
1077F7t 
5*½5 34
        <pb n="254" />
        — 214 — 
K 91. Verordnung, 
die Gültigkeit des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 
13. Mai 1870 im Königreiche Bayern betreffend; 
vom 18. September 1871. 
Nachdem durch Reichsgesetz vom 22. April laufenden Jahres § 2 — Seite 87 des 
Bundesgesetzblattes des Deutschen Bundes — das Bundesgesetz wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 auch im Königreiche Bayern vom 1. Juli laufen- 
den Jahres ab als Reichsgesetz eingeführt worden und in Wirksamkeit getreten ist, und 
daher dasselbe von genanntem Zeitpunkte ab auf hierländische Staatsangehörige, welche 
im Königreiche Bayern und auf Bayersche Staatsangehörige, welche in hiesigen Landen 
ihren Wohnsitz genommen haben, oder daselbst sich aufhalten, Anwendung erleidet, so 
wird Solches im Anschluß an die Ausführungsverordnung zu genanntem Gesetze vom 
2. Februar laufenden Jahres (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1871) zur Nachachtung für die hierländischen Steuerbehörden und für Alle, die 
es sonst angeht, hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 18. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
  
  
Letzte Absendung: am 27. September 1871.
        <pb n="255" />
        — 215 — 
Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1871. 
92. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer in dem Regulative der Sparcasse zu Netzschkau enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 18. September 1871. 
  
  
Nachdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und 
Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium 
diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten 
Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs der Sparcasse zu — 
Netzschkau enthalten ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für 
Alle, die es angeht, vorschriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 18. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
Regulativ 
der Sparcasse zu Netzschkau. 
2c. 20. 
§6 14. Einlagen und Zinsen, sowie Einlage= und Quittungsbücher können bei der 
Sparcassenverwaltung nicht verkümmert werden. Hülfsvollstreckung in das beim Schuld- 
ner vorgefundene Einlage= und Quittungsbuch dagegen ist zulässig. 
1871. 35
        <pb n="256" />
        — 216 — 
&amp; 93. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnlinie Radeberg-Kamenz 
betreffend; 
vom 22. September 1871. 
Nachdem der Bau der Eisenbahn zwischen Radeberg und Kamenz im Wesentlichen voll— 
endet ist, so hat das Finanzministerium beschlossen, den Betrieb auf derselben 
am 1. October dieses Jahres 
eröffnen zu lassen. 
An der neuen Eisenbahn befinden sich die Stationen Großröhrsdorf, Pulsnitz 
und Kamenz sowie — zwischen Pulsnitz und Kamenz gelegen — die für Personen— 
und beschränkten Güterverkehr bestimmte Haltestelle Bischheim. 
Die Leitung des Betriebs erfolgt durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen, 
welche den Fahrplan und die Tarife bekannt machen wird. 
Dagegen verbleibt die Erledigung von Bauangelegenheiten sowie die Regulirung 
der Besitzverhältnisse bis auf Weiteres dem für den Bau der Bahn bestellten Commissar, 
Directionsrath Schreiner zu Löbau. 
Dresden, am 22. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
  
K 94. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 21. September 1871. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neu- 
stadt, Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Huber- 
tusburg ist in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in 
gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 
(Seite 232 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) §§ 7, 8, 10 und 11 
bestimmten Sätzen, von denen jedoch die im § 7 unter b, c und d bestimmten Sätze 
auch für dießmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, 1 und urt des von den
        <pb n="257" />
        — 217 — 
betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe- und Personalsteuersatzes herabgesetzt 
werden, zu bezahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15. November dieses Jahres 
an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1871 ausgesetzt. 
Dresden, am 21. September 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
D. Hübel. 
Fiedler. 
—. 
. 95. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn betreffend; 
vom 18. September 1871. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. April 1870, die Abtretung von 
Grundeigenthum zum Baue der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn innerhalb des Königlich Säch— 
sischen Staatsgebiets betreffend (Seite 157 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1870), wird von dem Ministerium des Innern hierdurch bekannt gemacht, daß 
von der nurgedachten Eisenbahn auch die Fluren von 
Böhlitz-Ehrenberg, 
Rückmarsdorf, 
Mausitz, 
Großdalzig, 
Tellschütz, 
Großstorkwitz, 
Maschwitz, 
Zauschwitz, 
Carsdorf, 
Pegau, 
Eulau, 
35
        <pb n="258" />
        — 218 — 
Elstertrebnitz, 
Tannewitz, 
Trautschen, 
Greitschütz, 
Costewitz und 
Oderwitz 
betroffen werden. 
Dresden, am 18. September 1871. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
D. Weinlig. 
Jochim. 
  
&amp; 96. Verordnung, 
die Abänderung und Ergänzung der Allerhöchsten Verordnung über die Leistungen 
für das Militär vom 30. November 1867 betreffend; 
vom 22. September 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs gelangt vom 1. October 
dieses Jahres an für das XII. (Königlich Sächsische) Armee-Corps das Königlich Preußische 
Reglement über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 
zur Anwendung. 
In Folge dessen und zu Herbeiführung der nöthigen Uebereinstimmung der Be- 
stimmungen dieses Reglements mit denen der Allerhöchsten Verordnung über die Leist- 
ungen für das Militär vom 30. November 1867, wie diese in der Beilage O zur Ver- 
ordnung über weitere Ausführung des Bundesgesetzes „die Quartierleistung für die 
bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betreffend“ vom 22. Juni 1868 und 
der in Bezug auf dasselbe mittelst Erlasses des Bundespräsidiums vom 31. December 
1868 publicirten Instruction für das Königreich Sachsen vom 10. April 1869 (Seite 
102 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) zusammengestellt zu be- 
finden, machen sich verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der angezogenen Ver- 
ordnung vom 30. November 1867 nöthig, und wird daher auf Grund Artikel 61 der 
Deutschen Reichsverfassung mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen
        <pb n="259" />
        — 219 — 
Majestät unter Aufhebung von 88 69, 80, 81, 82, 83, 132, 135 der mehrgedachten 
Verordnung Folgendes hiermit bestimmt und angeordnet: 
1. Zu den allgemeinen Bestimmungen unter I der Verordnung vom 30. November 1867: 
Die Controle über die Beschaffenheit der zur Militär-Verpflegung bestimmten Na- 
turalien wird von dem Kriegsministerium ausgeübt. 
Zur Entscheidung der zwischen den Truppen einer= und den Magazinbeamten resp. 
Lieferanten andererseits entstehenden Streitigkeiten über die Güte der zur Verausgabung 
kommenden Naturalien wird an jedem Garnisonorte eine permanente Commission bestellt. 
Dieselbe besteht: 
aus einem Offiziere als Präses (Stabsoffiziere in größeren, Hauptleute resp. 
Rittmeister in kleineren Garnisonen): 
aus einem Beamten, und zwar in Dresden aus einem Intendanturbeamten, 
sonst aus einem Beamten einer Behörde des betreffenden Ortes 
und 
aus zwei achtbaren, unparteiischen und sachverständigen Ortseingesessenen, als 
Sachverständigen. 
Der Präses wird von dem Kriegsministerium, der Intendanturbeamte (in der Regel 
ein Mitglied der Intendantur) von der Intendantur, und der Beamte der Ortsbehörde 
von dieser letzteren selbst bestimmt; ebenso werden von dieser die beiden Sachverständigen 
— wenn möglich aus den vereidigten Sachverständigen des Ortsgerichts — gewählt. 
Für die Constituirung der Commissionen hat die Intendantur zu sorgen. Die Mit- 
glieder werden dem Präses von der Intendantur namhaft gemacht, welcher die Com- 
mission im Bedarfsfalle zusammenberuft. 
In den Orten, wo sich keine Garnison befindet, wird in jedem einzelnen Bedarfs- 
falle eine Commission zusammengesetzt, welche aus einem Offiziere als Präses, einem Be- 
amten einer Behörde des betreffenden Ortes und aus zwei achtbaren, unparteiischen 
und sachverständigen Ortseingesessenen besteht. 
Präses und Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmen- 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses. 
Der Untersuchung sind die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Naturalien 
(vergl. Beilage O) eventuell die betreffenden Contractsbedingungen zu Grunde zu 
legen. Doch ist hierbei auch auf Zeit= und Ortsverhältnisse billige Rücksicht zu nehmen. 
Ueber das Ergebniß der Untersuchung wird von dem Beamten der Intendantur, 
beziehendlich der Ortsbehörde, eine Verhandlung aufgenommen und von der Commission 
unterzeichnet.
        <pb n="260" />
        — 220 — 
Der Präses berichtet über jede vorgekommene Beschwerde, unter Vorlegung der 
Verhandlung, an das Kriegsministerium. 
Die Entscheidung der Commission ist für alle Theile maßgebend; ein Recurs an 
die Verwaltungsbehörde ist ausgeschlossen. Der Beschwerde muß also, wenn sie be- 
gründet erfunden, von der Magazinverwaltung, beziehendlich den Lieferungsunternehmern 
sofort abgeholfen werden. Sollte dieß nicht geschehen, so ist der Empfänger berechtigt, 
auf Kosten der verausgabenden Stelle Naturalien anzukaufen, welche den durch das 
Reglement festgesetzten Bedingungen entsprechen. 
Werden von den Sachverständigen Gebühren beansprucht, so sind ihnen solche nach 
den Bestimmungen der Taxordnung für Strafsachen vom 6. September 1856 (Seite 
291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) zu zahlen, und zwar, 
je nachdem die Beschwerde über Verabreichungen aus Magazinen oder durch Lieferanten 
erhoben ist, auf Kosten des Fiscus, beziehendlich des Lieferanten — des Letzteren jedoch 
nur dann, wenn die Beschwerde begründet befunden ist — sonst ebenfalls auf Kosten 
des Fiscus. 
Die Feststellung der betreffenden, von den Sachverständigen aufgestellten Liquida- 
tionen erfolgt durch die Amtshauptmannschaft. · 
2. An Stelle § 69 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Auf Gewährung der Marschverpflegung gegen Bezahlung haben Anspruch: 
a) Offiziere, Aerzte und Zahlmeister in den Fällen, wo sich keine andere Gelegenheit 
zur Speisung gegen verhältnißmäßige Zahlung vorfindet; kommt mit den 
Ouartiergebern eine Einigung über die Art und Vergütung der Beköstigung 
nicht zu Stande, so muß von den Ersteren auf Verlangen die Beköstigung des 
Soldaten gegen Vergütung von 5 Mgr. verabreicht werden; 
b) einjährige Freiwillige, insofern sie nicht schon in die Verpflegung aufgenommen 
sind, und 
e) die Büchsenmacher und Sattler der Truppen, sowie die unbelöhnten Offiziers- 
bedienten; 
die unter b und c genannten Kategorien werden vollständig wie die in Reih und Glied 
stehenden Mannschaften behandelt, müssen jedoch die Verpflegung mit 5 Ngr. bezahlen. 
3.Anstatt §§ 80, 81, 82 und 83 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Die Rationen werden in der Regel durch Königliche Magazinverwaltungen oder 
angenommene Lieferungsunternehmer verabreicht. An Orten aber, wo dieß nicht ge- 
schieht, haben die Gemeinden die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen auf
        <pb n="261" />
        — 221 — 
Grund der Marschroute nach Maßgabe der 88 83 fg. der Verordnung vom 30. No— 
vember 1867 enthaltenen Bestimmungen den erforderlichen Bedarf zu gewähren. 
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung der betreffenden Amtshauptmannschaft 
außer Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie den— 
selben von der nächsten Verabreichungsstelle (der Königlichen Magazinverwaltung oder 
dem angenommenen Lieferungsunternehmer) holen. 
4. Anstatt 8 132 der Verordnung vom 30. November 1867: 
In Bezug auf die Zahlung der Servisvergütung an die Gemeinden kommen für 
die Zukunft ausschließlich die Bestimmungen der Instruction zu dem Bundesgesetze über 
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedensstandes vom 
25. Juni 1868 § 15 (Seite 6 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869), sowie des 
Allerhöchsten Erlasses vom 3. September 1870 (Seite 514 fg. des Bundesgesetzblattes 
vom Jahre 1870), wornach auf Grund der ihnen von den Truppentheilen ertheilten 
Quartierbescheinigungen in den Städten die Stadträthe, für das Land die Amtshaupt- 
mannschaften die Servisentschädigungen nach dem daselbst gedachten Formulare in Zeit- 
abschnitten von drei Monaten bei der Intendantur der Armee in Dresden zu liquidiren 
haben — in Anwendung. 
5. Zu § 134 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Die Vergütung der empfangenen Marschverpflegung muß in jedem Marschquartiere 
sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden. 
Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren 
Transporten unterbleiben und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marsch- 
verpflegung Quittung geleistet. 
Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden oder 
Quartiergebern nie zugemuthet werden. 
Die Marschverpflegung kann nur auf Grund von Marschrouten von den in denselben 
bezeichneten Gemeinden und für die angegebenen Marsch= und Ruhetage empfangen 
werden. 
In dem außergewöhnlichen Falle, daß ein Truppentheil resp. Commandoführer sich 
die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig nicht sollte beschaffen können, hat er der Ge- 
meinde an Stelle sofortiger Bezahlung über die empfangene Marschverpflegung eine 
Bescheinigung auszustellen. 
Die Vergütung für die nicht zur Stelle bezahlte Marschverpflegung wird von den 
Gemeinden bei der Intendantur auf Grund der von den Empfängern ausgestellten 
Empfangsbescheinigungen, sowie von Abschriften der vorgezeigten Marschrouten liquidirt.
        <pb n="262" />
        — 222 — 
6. Anstatt § 135 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Die von den Gemeinden gelieferte Fourage wird mit den Martini= oder eurrenten 
Marktpreisen vergütet. 
Für den Transport der Fourage in dem § 3 dieser Verordnung gedachten Falle 
wird den Gemeinden die tarifmäßige Vorspannentschädigung gewährt. 
Weder für die Fourage, noch für den Transport erfolgt aber die Vergütung zur 
Stelle, sondern ist von den Gemeinden besonders auf Grund der ihnen von den Truppen- 
theilen, Commandoführern, resp. einzelnen Empfängern zu ertheilenden Quittungen zur 
Liquidation zu bringen. 
Haben die Gemeinden den Fouragebedarf aus Magazinen geholt (s. 8 3), so sind 
auch die Quittungen von ihnen dahin abzuliefern. 
Die Beschaffenheit der von den Gemeinden herzugebenden Naturalien soll zwar im 
Allgemeinen derjenigen entsprechen, welche für die aus Magazinen zu verabreichenden 
festgesetzt ist (vergl. Beilage O); jedoch werden Abweichungen, welche Ortsverhältnisse 
1 unvermeidlich gebieten, noch keine Veranlassung zur Zurückweisung geben. 
Begründete Beschwerden über gelieferte Naturalien sollen bei der Ortsbehörde 
(dem Stadtrathe, beziehendlich Gerichtsamte) zur Beseitigung auf kürzestem Wege an- 
gebracht und eventuell bei derselben vorgesetzten Behörde weiter verfolgt werden. 
Dresden, am 22. September 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
□ 
Beschaffenheit 
der von Magazinverwaltungen resp. Lieferungsunternehmern zu verabreichenden 
Naturalien. 
Eckelmann. 
1. Brod. Das Brod muß gut ausgebacken sein, einen kräftigen, angenehmen Geruch und 
Geschmack haben, nicht knirschen, keine unaufgelösten Mehltheile enthalten und nicht 
teigig, klitschig oder wasserstreifig sein; es darf keine zu starke oder schwarze Rinde 
haben, und diese von der Krume, die durchweg locker sein muß, nicht getrennt oder 
abgebacken sein.
        <pb n="263" />
        — 223 — 
Das Brod von 5 Pfund 18 Loth muß dergestalt vollwichtig ausgebacken sein, daß 
es am zweiten und dritten Tage, wo die Verausgabung desselben in der Regel 
und soweit es der Bäckereibetrieb irgend zuläßt, zu erfolgen hat, nur einen Gewichts— 
verlust bis zu 2 Loth zeigt, der sich bei älterem Brode bis auf 4 Loth steigern darf. 
Bei Rand= oder Kranzbroden ist, der stärkeren Verdunstung der Wassertheile wegen, 
der Gewichtsverlust im Ofen größer, als bei Mittelbroden, doch wird dadurch an der 
Nahrungsfähigkeit nichts verloren. 
Das Fleisch muß frisch, geruchfrei und von gesundem, nicht zu magerem Viehe 
sein. In der Regel soll Rindfleisch zur Verabreichung kommen, eine Abwechselung 
mit anderem Fleische aber dann zulässig sein, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen. 
Das Fleisch kann — nach dem in der betreffenden Gegend bestehenden Gebrauche — 
von Ochsen oder Kühen, darf aber nie von Bullen sein. 
Köpfe, Geschlinge, Talg und die großen, nicht im Fleische befindlichen Knochen 
(Knochenbeilagen) dürfen den Truppen nicht verabreicht, resp. angerechnet werden. 
Die Hülsenfrüchte dürfen nicht dumpfig, wurmstichig, dickhülsig und mit frem- 
den Sämereien besetzt sein. 
Der Reis muß grobkörnig, weiß, nicht staubig oder mehlig, nicht schimmlig und 
zu alt sein, auch nicht ranzig riechen oder salzig schmecken. 
Die Graupen und Grützen sollen frei von Hülsen, und nicht mit Mieten besetzt 
oder mit fremden Sämereien vermischt sein. 
Der Branntwein muß einen reinen Geschmack haben, vollkommen farblos und 
nicht trübe sein und zu einem Alkoholgehalte von mindestens 36 Procent nach Tralles 
verabreicht werden. Wo derselbe ortsüblich im gewöhnlichen Leben zu einem höheren 
Alkoholgehalte getrunken wird, kann die Verabreichung ebenfalls zu einem höheren 
Grade — höchsteus bis zu 45 Procent — erfolgen. 
Der Hafer darf nicht dumpfig und schimmlig, nicht ausgewachsen und mit Rahde 
oder anderen Unreinigkeiten versetzt, sondern muß trocken und rein sein. 
Der schwarze Hafer ist unschädlich und eigenthümliches Gewächs mancher 
Gegenden; er darf daher, wenn er sonst von tadelfreier Beschaffenheit ist, zur Ver- 
abreichung kommen. 
Das Heu muß gut gewonnen, nicht bedeutend mit Schnittgras, Disteln, Segge, 
Kattenstert, oder anderen Kräutern vermischt sein, welche nahrungslos oder den Pferden 
schädlich sind, oder welche diese ungern genießen. Es darf nicht mit Schlamm über- 
zogen, nicht dumpfig, schwarz oder gar schimmlig, sondern muß gutes, gesundes Pferde- 
heu sein. 
Das Letztere empfiehlt sich als solches durch eine frische Farbe und einen kräftigen 
Pflanzengeruch. Das auf einem fetten Boden gewonnene Hen, welches sich durch die 
1871. 36 
2. Fleisch. 
3. Hülsen- 
früchte. 
4. Reis. 
5. Graupen 
und Grützen. 
6. Brannt- 
wein. 
7. Hafer. 
8. Heu.
        <pb n="264" />
        9. Stroh. 
— 224 — 
Länge seiner Halme auszeichnet, hat zwar ein weniger grünes, als dunkles Ansehen, 
ist aber kräftig und wird, ebenso wie das auf einem salzigen Boden gewonnene, welches 
ein bräunliches Ansehen hat, von den Pferden gern gefressen. 
Kleeheu ist nicht allein nahrhaftes Futter für Schlachtvieh, sondern auch für Pferde. 
Wo der Boden es erzeugt, und dessen Verbrauch in nicht zu langer Zeit stattfinden 
kann, steht daher der Annahme desselben nichts entgegen, vorausgesetzt, daß es voll— 
kommen trocken und sonst von untadelhafter Güte ist. 
Schlecht gewonnenes Heu hat ein blaßgelbliches Ansehen, ist staubig und hat keinen 
kräftigen Geruch. 
In der Regel darf nur Heu vom ersten Schnitte verabreicht werden. Es ist jedoch 
auch die Nachmahd (Grummet) annahmefähig, wenn sie kräftig und lang genug, um 
nicht durch die Raufe zu fallen, und von untadelhafter Beschaffenheit ist. 
Die Verausgabung des Heues erfolgt in Bunden, deren Gewichtsumfang den 
Rationssätzen entspricht. Strohseile werden dem Gewichte der Bunde nicht hinzu— 
gerechnet, wohl aber die aus Heu gesponnenen Seile. 
Das Stroh muß Richtstroh sein, noch die Aehren haben, nicht mit Disteln ver— 
mengt sein und nicht dumpfig riechen. 
In der Regel soll Roggenstroh verabreicht werden. Bei der zunehmenden Bei— 
räthigkeit des Roggenstrohs darf indeß, namentlich nach ungünstigen Ernten, theilweise 
auf Weizen- oder anderes Stroh, auch auf sogenanntes Mischelstroh (aus Misch— 
saaten von Weizen und Roggen), zurückgegriffen werden. 
Bei Erhebung aus Königlichen Magazinen dürfen die Empfänger sich nicht weigern, 
von der zu empfangenden Quantität den sechsten Theil in Krummstroh, welches als 
Streustroh zu verwenden ist, anzunehmen. 
Die Verausgabung des Strohes erfolgt in Bunden zu 20 Pfund. 
  
  
Letzte Absendung: am 30. September 1871.
        <pb n="265" />
        — 225 — 
Gesch-und Verordnungsblalk 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
  
  
. 97. Verordnung, 
die Gewerbesteuerbefreiung französischer Handelsreisenden betreffend; 
vom 20. September 1871. 
Die Gewerbesteuerbefreiung, welche auf Grund des Handelsvertrags zwischen Frank— 
reich und den Deutschen Zollvereinsstaaten vom 2. August 1862 art. 26 französischen 
Handelsreisenden für den Einkauf und das Aufsuchen von Bestellungen für das von 
ihnen betriebene Geschäft im Zollvereinsgebiete zugestanden war — vergl. Verordnung, 
die zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins und Frankreich wegen 
gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend, vom 
1. November 1866, Seite 227 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866 
— ist in Folge des Krieges zugleich mit dem Deutsch-Französischen Handelsvertrage 
außer Wirksamkeit getreten. 
Nach art. 11 des Frankfurter Friedensvertrags vom 10/20. Mai laufenden Jahres 
sind aber französische Handelsreisende in Ansehung der Besteuerung ihres Gewerbe- 
betriebs nach den für die Angehörigen der meistbegünstigten Nationen bestehenden Grund- 
sätzen zu behandeln, und da den Handelsreisenden aus Oesterreich und der Schweiz die 
Befreiung von der Gewerbesteuer im Zollvereinsgebiete zugestanden ist, so haben nun- 
mehr auch Handelsreisende aus Frankreich für den bezeichneten Gewerbsbetrieb, wenn sie 
mit der erforderlichen Legitimation ihrer Heimathsbehörde versehen sind, Gewerbesteuer- 
befreiung zu genießen. Es ist daher der Verordnung vom 1. November 1866 allent- 
halben wiederum nachzugehen. 
Hiernach haben sich die betheiligten Behörden und Alle, die es sonst angeht, zu 
achten. 
Dresden, den 20. September 1871. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. Für den Minister: 
D. Weinlig. o. Brück. 
1871. 37
        <pb n="266" />
        — 
— 226— 
. 9 Bekanntmachung. 
Nachstehende, unter dem 22. dieses Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene 
Verordnungen: 
J. die Einführung von Postmandaten betreffend, 
II. die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsschein durch die Postanstalten 
betreffend, 
werden hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 30. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Berlin, den 22. September 1871. 
Verordnung, 
betreffend die Einführung von Postmandaten. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 
wird Folgendes bestimmt: 
Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. October 1871 ab die Ein- 
ziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 871 Gulden einschl. durch Post- 
mandat erfolgen. Formulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten 
zum Preise von 1 Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Mandate ist das 
einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Coupon 2c.) zur 
Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist 
vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohn- 
orts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrags auszufüllen. Die Thaler= oder 
Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Mit- 
theilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches in den Händen der Post ver- 
bleibt, nicht zu benutzen. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung 
nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quitt- 
ungen, Wechsel, Coupons 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner bei- 
gefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch den oben 
bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer
        <pb n="267" />
        — 227 — 
Sendung ist nicht statthaft. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage 
unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung be— 
wirken soll, recommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postmandat" 
zu versehen. 
Die Gebühr beträgt, einschließlich des Portos und der Recommandationsgebühr, 
ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags 5 Silbergroschen bezw. 18 Kreuzer. Diese 
Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst durch Verwendung 
von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an 
den Auftraggeber erfolgt durch Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem 
eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, 
außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 
Ueber den Postmandat-Brief wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandat-Briefes wie für einen 
recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie 
für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, ins- 
besondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats 
nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Protest- 
erhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich 
der ihnesft zur Einziehung übergebenen Wechsel. 
Die Einziehung des Betrags erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats und 
Aushändigung der guittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist 
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats bei 
der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, 
so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite 
zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. Wird der Adressat nicht er- 
mittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahl- 
ung, so wird das Postmandat mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst 
recommandirten Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Postmandate unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im Bereiche anderer Post- 
orte angenommen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
377
        <pb n="268" />
        — 228 
II. 
Berlin, den 22. September 1871. 
Verordnung, 
betreffend die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsscheinen durch die 
Postanstalten. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 
wird Folgendes bestimmt: 
Vom 15. October d. J. ab werden die Postanstalten auch von Privatpersonen 
Schreiben mit Behändigungsscheinen zur postamtlichen Insinuation annehmen. 
In Betreff der Bestellung dieser Schreiben gelten die Bestimmungen im § 38 Nr. I 
und II. des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen 
vom 2. November 1867, jedoch mit der Maßgabe, daß die Briefträger nicht befugt sind, 
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben mit Behändigungsschein an die Stuben- 
oder Hausthür des Adressaten zu befestigen. 
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Schreiben müssen in Briefform zur 
Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth dürfen solchen Schreiben 
nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß auf dergleichen Sendungen ent- 
nommen werden. 
Jedem Schreiben muß ein gehörig ausgefülltes Formular zum Behändigungsschein 
offen beigefügt sein. Solche Formulare zu Behändigungsscheinen können bei allen Post- 
anstalten bezogen werden, und zwar zum Preise von 1 Sgr. für 5 Stück. 
Die Adresse des Schreibens ist mit dem Zusatze „mit Behändigungsschein“ zu ver- 
sehen. Auf die Außenseite des zusammengefalteten Formulars zum Behändigungsschein 
ist vom Absender des Schreibens die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. 
An Gebühren kommen in Ansatz: 
1. das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimm- 
ungsorte und bezw. für die Rücksendung des Behändigungsscheins, und 
2. eine Insinuationsgebühr von 2 Gr. bezw. 7 Kr. 
Diese Beträge können entweder vom Absender oder vom Adressaten entrichtet werden. 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be- 
stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommen- 
den Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Insinuation nicht 
ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des 
Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.
        <pb n="269" />
        — 229 — 
An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Schreiben mit Behändigungsschein unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im 
Bereiche anderer Postorte angenommen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
&amp;99. Bekanntmachung. 
Nachstehende unter dem 30. vorigen Monats von dem Reichskanzler erlassene Ver- 
ordnung, — 
die Versendung extraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post betreffend, 
wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 9. October 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
  
!§* 
Heydenreich. 
Berlin, den 30. September 1871. 
Verordnung, 
betreffend die Versendung ertraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird 
Folgendes bestimmt: 
Vom 15. Oetober 1871 ab können Drucksachen, deren Versendung nach § 15 des 
zu diesem Gesetze erlassenen Reglements bei ihrer Einlieferung unter der Adresse be- 
stimmter Empfänger gegen ermäßigtes Porto stattfinden würde, unter den nachbezeich- 
neten Bedingungen als extraordinäre Zeitungs-Beilagen mit der Post verschickt werden. 
Die betreffenden Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck, oder sonst, nicht 
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Versendung er- 
folgen soll. 
Dieselben dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und demselben 
Verlage gedruckt sein; der Verleger darf für deren Inhalt Insertions-Gebühren nicht 
erhoben haben.
        <pb n="270" />
        — 230 — 
Die Versendung extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche 
durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Verlegers. 
Derselbe hat die beizufügenden Exemplare vor Einlieferung der Zeitung oder Zeitschrift, 
mit welcher die Versendung geschehen soll, der Postanstalt des Aufgabeorts vorzulegen 
und erhält solche nach Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr mit dem Aufgabestempel der 
Postanstalt bedruckt zurück, wodurch er die Befugniß erlangt, die Einfügung in die mit 
der Post zu versendenden Exemplare der Zeitung oder Zeitschrift zu bewirken. Die 
Einlieferung der gestempelten Beilagen muß innerhalb der ersten drei Tage nach der 
Abstempelung, den Tag der Abstempelung mitgerechnet, erfolgen, widrigenfalls die 
Frankirung als nicht mehr gültig angesehen, und die Versendung nur gegen neue Fran— 
kirung und Abstempelung nachgelassen wird. 
Die als extraordinäre Zeitungs-Beilagen zu versendenden Drucksachen dürfen einzeln 
nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein. Die Post— 
anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke 
des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs— 
packeten nicht geeignet erscheinen. 
In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die 
Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine extra— 
ordinäre Zeitungs-Beilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung 
gelange. 
Das Porto für extraordinäre Zeitungs-Beilagen beträgt für jedes Beilage-Exemplar 
Is Silbergroschen bezw. 2#x Kreuzer mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des 
Gesammtbetrags dieser mit kleineren Bruchgroschen als # abschließt, dafür 1 Silber- 
groschen, und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrags dieser mit Bruchkreuzern ab- 
schließt, dafür 1 Kreuzer erhoben wird. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
100. Bekanntmachung, 
den Wahlcommissar für den 36. Wahlkreis des platten Landes betreffend; 
vom 2. October 1871. 
Fur- die Landtagswahl im 36. Wahlkreise des platten Landes ist an Stelle des Gerichts- 
amtmann Zumpe zu Stollberg
        <pb n="271" />
        — 231 — 
der Regierungsrath Hohlfeld zu Zwickau 
zum Wahlcommissar ernannt worden, was hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht 
wird. 
Dresden, am 2. October 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
. 101. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Lausigk für die allgemeine Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse für den Stadtbezirk Lausigk erbetenen Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 27. Juni 1871. 
Nochdem mit Allerhöchster Zustimmung vom Justizministerium auf Ansuchen der 
Stadtgemeinde Lausigk die im § 15 des vom Ministerium des Innern bestätigten Regu- 
lativs der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse für den Stadtbezirk 
Lausigk getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, 
welche dahin geht, daß die von der gedachten allgemeinen Krankenunterstützungs= und 
Begräbnißcasse zu gewährenden Unterstützungen weder mit Beschlag belegt, noch vor 
der Verfallzeit an andere Personen abgetreten werden können, genehmigt worden ist, so 
wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es an- 
geht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 27. Juni 1871. 
Ministerium der Juftiz. 
D. Schneider. 
Estler. 
  
Letzte Absendung: am 19. October 1871.
        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
        — 233 — 
Gesetz· und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
.. 102. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der philadelphischen Gesellschaft zu Chemnitz erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 12. October 1871. 
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen philadelphischen Gesellschaft auf Ansuchen diejenige Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung 
der Statuten dieser Gesellschaft enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches zur Nach. 
achtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 12. October 1871. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg 
Statuten 
der philadelphischen Gesellschaft zu Chemnitz. 
rc. rc. 
32. Weder die unmittelbar nach dem Tode des Mitglieds fällig werdende Aus- 
steuer, noch auch die Pensionen der Hinterlassenen verstorbener Mitglieder können 
mit Beschlag belegt oder vor der Verfallzeit an dritte Personen verpfändet werden. 
1871. 38
        <pb n="274" />
        — 234 — 
103. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Nossen 
nach Freiberg betreffend; 
vom 16. October 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
23. Februar 1870 von der letzten Ständeversammlung erklärten Ermächtigung wird 
von dem Ministerium des Innern behufs der Erbauung einer Eisenbahn von Nossen 
nach Freiberg hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit 
die §§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführ- 
ung des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit 
des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 
1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche 
Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen 
betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimm- 
ungen leiden auch Anwendung auf den Bau einer Eisenbahn von Nossen nach Freiberg. 
&amp;2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobach- 
tenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der 
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
6# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
        <pb n="275" />
        — 235 — 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmig- 
ten Detailpläne die Fluren von 
Stadt Nossen, 
Kammergut Zella, 
des Marbacher und Reichenbacher Reviers des Zellaer Staats- 
waldes, 
Großvoigtsberg, 
Großschirma, 
Langhennersdorf, 
des Nonnenwaldes, 
Kleinwalthersdorf, 
Kleinschirma, 
Freibergsdorf und 
Stadt Freiberg 
betroffen. 
Dresden, den 16. October 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
&amp; 104. Bekanntmachung, 
die Flächeneinheit für die Veranlagung der Tabacksteuer betreffend; 
vom 20. October 1871. 
Durch Beschluß des Bundesraths des Deutschen Reichs ist in Folge der Einführung des 
metrischen Maaß- und Gewichtssystems vom 1. Januar 1872 an die bei der Erhebung 
der Tabacksteuer zu Grunde zu legende Flächeneinheit an Stelle der zeitherigen Maaß— 
einheit von 6 Quadratruthen Preußisch — 4,608 Quadratruthen Sächsisch (8 1 des 
Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868, Seite 319 des 
Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1868), auf 85 Quadrat- 
meter festgestellt worden. 
Es sind daher in Zukunft von je 85 Quadratmeter mit Taback bepflanzten Bodens 
jährlich je 6 Ngr. als Steuer zu erheben. 
38“
        <pb n="276" />
        — 236 — 
Ist die Quadratmeterzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Taback be— 
pflanzten Gesammtfläche durch fünf und achtzig nicht theilbar, so ist das unter 85 Qua- 
dratmeter betragende Maaß bei der Steuererhebung unberücksichtigt zu lassen. 
Befreiung von der Steuer aber hat einzutreten, wenn die von einem Pflanzer oder 
von mehreren, zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern mit Taback bebaute Gesammt- 
fläche weniger als 85 Quadratmeter beträgt. 
Diese Bestimmungen treten zum ersten Male für die im Jahre 1872 mit Taback 
bebauten Grundstücke in Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 20. October 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
105. Verordnung, 
den Trausport von Pulver betreffend; 
vom 20. October 1871. 
De- durch Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 16. März 1856 ver- 
öffentlichte Regulativ, das Verfahren bei Versendung von Pulver betreffend (Seite 19 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), wird hierdurch in folgenden 
Punkten ergänzt und beziehendlich abgeändert: 
Zuss, Absatz 1. Vom 1. Januar 1872 an müssen die Wagen, welche zu Pulvertransporten 
des Regulativs, verwendet werden, Kastenwagen, d. h. Wagen mit festen Holzseitenwänden sein, deren 
Deckel vollständig gut schließen und mit dünnem Metallblech beschlagen sind. Außerdem 
wird von denselben eine dauerhafte Construction und ihre stete gute Instandhaltung 
gefordert. 
Zu § 10 des 2. Wenn Pulvertransporte Straßen passiren, welche näher als 400 Schritt an 
Negulativs. Eisenbahnen hinlaufen, so ist auf jedem Wagen außer der vorgeschriebenen schwarzen 
Tafel mit der weißen Aufschrift „Pulver“ auch noch eine gut in das Auge fallende 
schwarze Fahne anzubringen. Dieß gilt insbesondere von den Pulvertransporten 
über die Marienbrücke zu Dresden.
        <pb n="277" />
        — 237 — 
3. Mit Rücksicht auf die vorstehend unter 1 und 2 angeordneten Vorsichtsmaß= Zu § 18 des 
regeln kann künftig die Führung von Pulvertransporten auch auf Wegestrecken, welche Regulativs. 
näher als 400 Schritt an Eisenbahnen hinlaufen, zu Zeiten, wo Eisenbahnzüge passiren, 
gestattet werden. 
Begegnet ein Eisenbahnzug einem Pulvertransporte, so ist auf ersterem durch Schließ- 
ung der Feuerung, durch langsameres Fahrtempo und durch Vermeidung starker Rauch- 
ausströmung auf Beseitigung jeder Gefährdung Bedacht zu nehmen. 
Dresden, den 20. October 1871. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
&amp; 106. Bekanntmachung, 
die Ausgabe von Inhaberpapieren Seiten der Communalbank des 
Königreichs Sachsen betreffend; 
vom 20. October 1871. 
Der unter der Firma „Communalbank des Königreichs Sachsen“ begründeten Actien— 
gesellschaft, welche ihren Sitz in Leipzig und den Abschluß von Anleihegeschäften mit 
Stadt- und Landgemeinden des Königreichs Sachsen zum Zwecke hat, ist die Geneh— 
migung ertheilt worden, Inhaberpapiere unter dem Namen „Anlehnsscheine der Com— 
munalbank des Königreichs Sachsen,“ auf je 100 Thlr. —-— - lautend, in demselben 
Betrage auszugeben, in welchem sie verzinsliche Darlehne an Stadt- oder Landgemein— 
den des Inlandes, sei es auf Grundlage eines bestimmten Tilgungsplans, oder gegen 
Kündigung gewährt. 
Die Ausgabe erfolgt in Serien, welche in Zinsfuß und Tilgungsplan von einander 
abweichen können. Die Emission einer jeden Serie bedarf der Genehmigung der 
Staatsregierung. Der Zinsfuß der ersten genehmigten Serie ist auf 5 vom Hundert 
festgestellt. 
Die Rückzahlung dieser Anlehnsscheine hat mindestens in demselben Betrage zu 
erfolgen, wie die Tilgung der bei der Communalbank aufgenommenen Gemeindeanleihen, 
und zwar nach Wahl der Direction der Bank entweder im Wege der Ausloosung oder 
in dem des Rückkaufs.
        <pb n="278" />
        — 238 — 
Den Vormündern ist mit Allerhöchster Bewilligung bis auf Weiteres gestattet, das 
Vermögen ihrer Pflegbefohlenen in Anlehnsscheinen der Communalbank anzulegen. 
Dresden, den 20. October 1871. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Fromm. 
  
&amp; 107. Bekanntmachung. 
Nachstehende, unter dem 14. dieses Monats von dem Reichskanzler erlassene Ver— 
— ordnung, 
betreffend die Bücherbestellzettel, 
wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 23. October 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Berlin, den 14. October 1871. 
Verordnung, 
betreffend die Bücherbestellzettel. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 
wird Folgendes bestimmt: 
Der Absatz XI des § 14 des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze 
über das Postwesen, welcher lautet: 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das 
Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können
        <pb n="279" />
        in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen bei— 
gefügten Zetteln angebracht sein. 
erhält den Zusatz: 
In den Bücherbestellzetteln nach der von der Postverwaltung vorgeschrie— 
benen Form kann die Bezeichnung der bestellten Bücher, Zeitschriften, Bilder 
und Musikalien handschriftlich erfolgen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
108. Verordnung, 
die Veranstaltung einer anderweiten Ergänzungswahl für die II. Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 26. October 1871. 
Nochdem der zum Landtagsabgeordneten der zweiten Kammer für den II. Wahl- 
kreis der Stadt Chemnitz gewählte Professor Dr. Biedermann in Leipzig unter Bezug- 
nahme auf § 8 des Wahlgesetzes vom 3. December 1868 die Niederlegung seines 
Mandats erklärt hat, macht sich die Vornahme einer anderweiten Ergänzungswahl in 
diesem Wahlkreise erforderlich. Es wird daher die ungesäumte Veranstaltung der letz- 
teren hierdurch angeordnet und als Tag der Abstimmung 
der 28. November 1871 
festgesetzt. 
Zum Wahlcommissar ist 
der Vicebürgermeister Vetters in Chemnitz 
ernannt worden. 
Dresden, am 26. October 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
        <pb n="280" />
        — 
— 240 — 
MÆ 109. Verordnung, 
die Veranstaltung einer Neuwahl für die II. Kammer der Ständeversammlung 
betreffend; 
vom 28. October 1871. 
Nachdem der Abgeordnete der zweiten Kammer der Ständeversammlung für den 
37. Wahlkreis des platten Landes, Ortsrichter Friedrich Ferdinand Heinrich in Mülsen 
St. Jacob, seinen freiwilligen Austritt aus der Kammer erklärt hat, macht sich die 
Vornahme einer Neuwahl in diesem Wahlkreise erforderlich. Es wird daher die un— 
gesäumte Veranstaltung der letzteren hierdurch angeordnet und als Tag der Abstimmung 
der 29. November 1871 
festgesetzt. 
Zum Wahlcommissar ist 
der Gerichtsamtmann Stoß in Wildenfels 
ernannt worden. 
Dresden, den 28. Oetober 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
110. Verordnung, 
die Statistik der Todesursachen betreffend; 
vom 13. October 1871. 
Zu besserer Entwickelung einer brauchbaren Statistik über die allgemeinen Gesund— 
heitszustände und zu weiterer Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wird mit 
Allerhöchster Genehmigung unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 20. Juli 1850, die 
Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, und die dazu 
gehörige Ausführungsverordnung nebst Instruction für die Leichenfrauen (Seite 183 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) andurch verordnet, wie folgt: 
1. Vom 1. Januar 1872 an sind bei allen Sterbefällen anstatt der bisherigen 
Leichenbestattungsscheine je nach dem Alter des Verstorbenen solche ausschließlich zu 
— verwenden, welche nach den unter A und B beigefügten Schemas eingerichtet sind.
        <pb n="281" />
        — 241 — 
Die Orisobrigkeiten haben diese Formulare in Gemäßheit der Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 27. Januar dieses Jahres (Seite 32 des Gesetz- und 
Verordnungsblattes von diesem Jahre) in der erforderlichen Anzahl zu beziehen und 
die Leichenfrauen ihres Bezirks damit zu versehen. 
6&amp;2. Die Leichenfrauen haben in allen Fällen, wo sie zu einer Leiche gerufen werden, 
und wo der Tod nicht zweifelhaft ist (§ 12 der Instruction für die Leichenfrauen), außer 
der Erfüllung der ihnen sonst nach ihrer Instruction obliegenden Pflichten, sich zu erkun- 
digen, ob und von welchem Arzte die verstorbene Person vor ihrem Tode ärztlich behan- 
delt worden ist. 
Wenn eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, so hat die Leichenfrau dem 
betreffenden Arzte den Leichenbestattungsschein vor dessen Einhändigung an den Geist- 
lichen oder Kirchenbuchführer zur Ausfüllung der sechsten und siebenten Rubrik: „Name 
der letzten Krankheit“ und „Name des behandelnden Arztes“ vorzulegen. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn zur Feststellung des eingetretenen Todes ein 
anderer Arzt, als derjenige, welcher die verstorbene Person ärztlich behandelt hatte, 
zugezogen worden ist (§ 5 der Instruction der Leichenfrauen) und derselbe die Art der 
letzten Krankheit nicht sofort durch den Augenschein erkennt. 
# 3.Ist ein Arzt nicht zugezogen gewesen, oder ist die betreffende Angabe des 
Arztes nicht rechtzeitig zu erlangen, so hat die Leichenfrau nach Erkundigung bei den 
Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen glaubwürdigen Personen selbst die Todes- 
ursache auf dem Leichenbestattungsscheine anzugeben. 
#&amp;# 4. Die Geistlichen und Kirchenbuchführer haben darüber zu wachen, daß ihnen 
über alle Todesfälle, welche ihnen zur Eintragung in das Kirchenbuch angemeldet wer- 
den, Leichenbestattungsscheine eingereicht werden und daß die Rubriken dieser Scheine 
vollständig ausgefüllt sind. 
Wo dieß nicht der Fall ist, haben sie die Scheine zur Vervollständigung an die 
dazu Verpflichteten zurückzugeben. 
55. Bei Eintragung der Todesursache in das Kirchenbuch haben sie zugleich zu 
bemerken, ob und von welchem Arzte die Todesursache beglaubigt worden ist. 
Wie bezüglich der übrigen Punkte haben sie auch in Betreff der Todesursache, wo 
der Leichenbestattungsschein eine offenbare Unrichtigkeit zeigt, den Eintrag zu beanstan- 
den und entweder den Irrthum, soweit ihnen genaue Kenntniß der betreffenden Umstände 
beiwohnt, selbst zu berichtigen, oder anderweite Erörterungen nach Befinden durch Ver- 
mittelung des Bezirksarztes zu veranstalten. 
86. Wenn derjenige Arzt, welcher die verstorbene Person behandelt hat, noch 
nachträglich eine Angabe über die Todesursache einsendet, so ist der Eintrag im Kirchen- 
1871. 39
        <pb n="282" />
        — 242 — 
buche soweit nöthig, darnach zu vervollständigen, der vom Arzte aber darüber ausgestellte 
Schein dem betreffenden Leichenbestattungsscheine beizulegen. 
8 7. Die Leichenbestattungsscheine sind mit den Nummern des Kirchenbuchs über— 
einstimmend zu numeriren und nach diesen Nummern geordnet, in der Regel viertel— 
jährlich oder, wo es beantragt worden ist (§ 11), in kürzeren Fristen an den Bezirksarzt 
einzusenden. 
Der durch diese Versendung etwa entstehende Aufwand ist von den Bezirksärzten 
zu übertragen und wird denselben aus der Staatscasse restituirt. 
&amp;. Von den Aerzten wird erwartet, daß sie im richtigen Verständniß der Be- 
deutung der hier geordneten Maßregeln für Medieinalstatistik und öffentliche Gesund- 
heitspflege das Ihrige zur Förderung des Zweckes beitragen und nach bestem Wissen 
die erforderlichen Angaben über die Todesursache auf den ihnen von den Leichenfrauen 
vorgelegten Leichenbestattungsscheinen unter Beifügung ihrer Namensunterschrift wahr- 
heitsgetreu machen oder, falls sie ausnahmsweise an der sofortigen Ausfüllung der 
betreffenden Nubrik behindert sein sollten, nachträglich und thunlichst bald die fragliche 
Angabe an den Geistlichen oder Kirchenbuchführer des Sterbeorts schriftlich gelangen 
lassen. 
&amp;9. In der Wahl der wissenschaftlichen Bezeichnung der Todesursache sind die 
Aerzte zwar unbehindert, doch ist es wegen der größeren Sicherheit bei weiterer statisti- 
scher Verwerthung der Angaben wünschenswerth, daß die in dem unter C beigefügten 
Schema enthaltenen Benennungen dabei thunlichst verwendet werden. 
*10. Die Bezirksärzte haben die Leichenfrauen über die nach §§ 2 und 3 ihnen 
obliegenden Pflichten zu unterrichten, auch deren Thätigkeit in dieser Beziehung bei 
Durchsicht der ihnen von den Geistlichen und Kirchenbuchführern zugehenden Leichen- 
bestattungsscheine und bei sich sonst darbietender Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. 
&amp;11. Woes die hohe Bevölkerungszahl eines Ortes oder das Auftreten einer Epide- 
mie erforderlich macht, daß die in der Regel vierteljährlich erfolgende Ablieferung der 
Leichenbestattungsscheine an den Bezirksarzt dauernd oder für einige Zeit in kürzeren 
Fristen erfolge, haben die Bezirksärzte den bezüglichen Antrag an die ihnen vorgesetzte 
Kreisdirection zu richten, welche dann nach eigener Prüfung des Antrags den betreffen- 
den Geistlichen und Kirchenbuchführer mit Anweisung versehen wird. 
§ 12. Im Uebrigen werden die Bezirksärzte die Angaben der Leichenbestattungs- 
scheine zu benutzen wissen, um sich auch dadurch in genauer Kenntniß über die gesund- 
heitlichen Verhältnisse jedes Ortes ihres Mediecinalbezirks zu erhalten. 
13. Die Leichenbestattungsscheine sind mindestens zehn Jahre im bezirksärzt- 
lichen Archive aufzubewahren und dürfen erst nach Ablauf dieser Frist vernichtet werden.
        <pb n="283" />
        — 243 — 
14. Sovweit in den vorstehenden Bestimmungen auf Leichenfrauen Bezug ge- 
nommen ist, sind darunter nur die nach § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1850 verpflich- 
teten Leichenfrauen zu verstehen. 
Ebenso sind unter Aerzten nur diejenigen zu verstehen, welche als solche nach § 29 
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Seite 252 
des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) legitimirt sind. 
Dresden, am 13. October 1871. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und offent- 
lichen Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. D. v. Gerber. 
Jochim.
        <pb n="284" />
        — 244 — 
A. 
(Vordere Seite.) 
M. 27 des Kirchenbuches von Hartha. 
  
  
  
  
  
  
Auf uweissem Teichenbestattungsschein. 
apeer.) » " 
(Für Erwachsene über 14 Jahr.) 
r Name und Stand Christian Heinrich Schanze, 
d. Verstorbenen. # Schlosser. 
l . 
2. , Alter. 57 Malr. 
3 D. Verstorbene war ledig, ver- berwiltwet 
heirathet, geschieden, verwittwet? l « 
Wohnung: 
4. Hrt, Straße, Hausnummer.) Hariha, eite tasse 7. 
5. Tog und Stunde des Todes. 15. Ootober 1877 J10 h. 
  
primäre Todes- Untorleibstiphus. 
6 Name der letzten Krankheit. secundäre ursache. Harmblutungen. 
  
7. Name des behandelnden Arztes. Dr Müller. 
  
Tag und Stunde, von wann an — » 
die Beerdigung stattfinden kann. c% . Oolobe-aht 70 4%% 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Art des Begräbnisses: . . 
9·wiegewöhnrichPinderStillecp «"«"F«««« 
Unterschrift des zugezogenen Arztes. Unterschrift der Leichenfrau. 
Caroline Meioer. 
Siehe die Rückseite.
        <pb n="285" />
        — 245 — 
(Rückseide.) 
Die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 sind von der Leichenfrau oder, wenn ein Arzt 
zur Leichenschau zugerufen worden ist, von diesem auszufüllen. 
Die Rubriken 6 und 7 sind dann, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tode 
von einem Arzte behandelt worden ist, von diesem auszufüllen und hat die Leichenfrau 
deshalb den Leichenbestattungsschein demselben vorzulegen. 
Ist ein Arzt bei der letzten Krankheit der verstorbenen Person nicht zugezogen 
worden, oder ist die betreffende Angabe des Arztes nicht rechtzeitig zu erlangen, so 
hat die Leichenfrau oder der Leichenschauarzt auch in Rubrik 6 und 7 die entsprechen- 
den Einträge zu bewirken.
        <pb n="286" />
        — 246 — 
B. 
(Vordere Seite.) 
M. 25 des Kirchenbuches von Neukirchen. 
Auf gelbem Teichenbestattungsschein. 
Papzer.) « ’ 
apier. (Für Kinder unter 14 Jahren.) 
Name und Geschlecht 
Car“ Gebouer, ehelicher Solin des 
  
  
  
  
  
IC' 6 d . . Verstorbenen. 
I i 
Name und Stand des Vatess. . „ . 
2. beziehendlich der Mutter. S#cbhutmeckers Johamnmn ccom Gebanc). 
3. Geboren am 70. Sepfemöer 17J“. 
1 
Wohnung: -. . 
4. Ort, Straße, Hausnummer.) Wetehen,tqt Acgasse 70. 
5. Tag und Stunde des Todes. 21. October 7% % J C 
  
primäreTodes- 
secundäre ursache. Durcsfull. 
6. Name der letzten Krankheit. 
  
  
7. Name des behandelnden Arztes. 
  
  
Tag und Stunde, von wann an 
  
  
  
  
  
8. die Beerdigung erfolgen kann. den 24. Ociober /7sn 7 UCy. 
Art des Begräbnisses: *-: A%n nao 
' wie gewöhnlich? in der Stille? Ess 
Unterschrift des zugezogenen Arztes. Unterschrift der Leichenfrau. 
Caroline Meier. 
Siehe die Rückseite.
        <pb n="287" />
        — 247 — 
(Rückseite.) 
Die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 sind von der Leichenfrau oder, wenn ein Arzt 
zur Leichenschau zugerufen worden ist, von diesem auszufüllen. 
Die Rubriken 6 und 7 sind dann, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tode 
von einem Arzte behandelt worden ist, von diesem auszufüllen und hat die Leichenfrau 
deshalb den Leichenbestattungsschein Demselben vorzulegen. 
Ist ein Arzt bei der letzten Krankheit der verstorbenen Person nicht zugezogen 
worden, oder ist die betreffende Angabe des Arztes nicht rechtzeitig zu erlangen, so 
hat die Leichenfrau oder der Leichenschauarzt auch in Rubrik 6 und 7 die entsprechen- 
den Einträge zu bewirken.
        <pb n="288" />
        — 
#d N S „ S 
Tabelle der Todesursachen. 
I. Todtgeboren. 
bei vorzeitiger Geburt, 
bei rechtzeitiger Geburt. 
II. Entwickelungskrankheiten. 
Lebensschwäche der Neugeborenen, 
angeborene Mißbildungen, 
Zahnung, 
Atrophie der Kinder, 
. Menstruationsanomalieen, 
Schwangerschaftsanomalieen, 
Kindbett, 
Altersschwäche. 
III. Allgemeinkrankheiten. 
Pocken, 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21.— 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
Masern, 
Scharlach, 
Diphtherie, 
Croup, 
Keuchhusten, 
Typhus abdominalis, 
Typhus exanthematicus. 
Typhus recurrens, 
Meningitis cerebrospinalis, 
Rose, 
Pyämie, 
Grippe, 
Ruhr, 
Diarrhöe der Kinder, 
Cholera nostras, 
Cholera asiatica, 
Wechselfieber, 
29. Rheumatismus, 
30. Syphilis, 
31. Wuthkrankheit, 
32. Rotzkrankheit, 
33. Schwämmchen, 
34. Trichinen, 
35. andere Parasiten, 
36. Gicht, 
37. Scorbut, 
38. Alcoholismus und Delirium tremens, 
39. Krebs, 
40. Serofulose, 
41. Tuberculose (Phthisis), 
42. Miliartuberculose 
a) der Hirnhaut (acuter Wasser- 
kopf), 
b) anderer Organe. 
43. Diabetes, 
44. Urämie, 
45. Leukämie, 
46. Wassersucht, 
47. andere Allgemeinerkrankungen. 
IV. Localkrankheiten. 
a) Krankheiten des Nervensystems. 
48. Geisteskrankheit, 
49. Eutzündung des Gehirns und seiner 
Häute, 
50. Apoplexie, 
51. Entzündung des Rückenmarks und 
seiner Häute, 
52. Paralyse, 
53. fortschreitende Lähmung,
        <pb n="289" />
        – .% 
54. Veitstanz, 
55. Epilepsie, 
56. andere Krankheiten des Nervensystems. 
b) Krankheiten der Circulations-= 
organe. 
57. Entzündung des Herzbeutels und des 
Herzens, 
58. Herzfehler, 
59. Aneurysmen und andere Gefäßkrank- 
heiten. 
Jc) Krankheiten der Athmungs- 
organe. 
60. Kehlkopfskrankheiten, 
61. Bronchitis, 
62. Brustfellentzündung, 
63. Lungenentzündung, 
64. Lungenemphysem, 
65. andere Krankheiten der Athmungs- 
organe. 
d) Krankheiten der Verdauungs- 
organe. 
66. Magenkatarrh und Magenentzündung, 
67. Darmkatarrh und Darmentzündung, 
68. Magengeschwüre, 
69. Bauchfellentzündung, 
70. Brüche, 
71. Darmuverschlingung, 
72. Schlund= und Darmverengerung, 
73. andere Magen= und Darmkrankheiten, 
74. Leberentzündung, 
75. andere Leberkrankheiten, 
76. Gelbsucht, 
77. Milzkrankheiten. 
249 — 
e) Krankheiten der Harnorgane. 
78. Nierenentzündung, 
79. Steinkrankheit, 
80. Blasenentzündung, 
81. Harnröhrenkrankheiten, 
82. andere Krankheiten der Harnorgane. 
f) Krankheiten der Geschlechts- 
organe. 
83. Krankheiten der Hoden und ihrer Ad- 
nexa, 
84. Krankheiten der Prostata, 
85. Krankheiten der Eierstöcke, 
86. Krankheiten der Gebärmutter, 
87. Krankheiten der weiblichen Brüste. 
8) Krankheiten der Bewegungs- 
organe. 
88. Krankheiten der Knochen, 
89. Krankheiten der Gelenke. 
U) Krankheiten der äußeren Bedeck- 
ungen. 
90. Entzündung des Unterhautzellgewebes, 
91. Karbunkel, 
92. Geschwüre, 
93. Brand, 
94. chronische Hautkrankheiten. 
V. Gewaltsame Todesarten. 
95. Unglücksfall, 
96. Mord und Tödtung, 
97. Selbstmord, 
98. Hinrichtung, 
99. andere ungenannte gewaltsame Todes- 
arten. 
100. VI. Tod aus unbekannten 
Ursachen. 
  
1871. 
40
        <pb n="290" />
        — 250 — 
Berichtigung. 
Im Eingange der Verordnung, die Abänderung und Ergänzung der Allerhöchsten Verordnung 
über die Leistungen für das Militär vom 30. November 1867 betreffend, vom 22. September 1871 
(Seite 219 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871), sowie am Anfange von § 3 dieser 
Verordnung (Seite 220 desselben Gesetz= und Verordnungsblattes) ist der daselbst mit angezogene § 83 
der Allerhöchsten Verordnung vom 30. November 1867 wegzulassen. 
  
  
Letzte Absendung: am 17. November 1871.
        <pb n="291" />
        — 251 — 
Gesch-#und Verordnungsblalk 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
  
  
&amp; 111. Decret 
wegen Concessionirung der Eisenbahn Nossen — Freiberg; 
vom 16. October 1871. 
Wan, Johann, von GOTT## Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Fe- 
bruar 1870 erklärten Ermächtigung, der Leipzig — Dresdener Eisenbahn-Compagnie zum 
Baue und Betriebe einer Eisenbahn zwischen Nossen und Freiberg die erforderliche 
Concession unter den aus der Anfuge sub O ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu Dessen Urkund 
gegenwärtiges 
Concessions-Decret 
unter höchsteigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch Demselben Unser Königliches Siegel 
beisetzen lassen. 
Dresden, den 16. October 1871. 
Johann. 
4. Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
1871. 41
        <pb n="292" />
        — 252 — 
□ 
Concessionsbedingungen 
für die von der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie zu erbauende Eisenbahn 
zwischen Nossen und Freiberg. 
1. Der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie wird zum Baue und Betriebe 
einer Eisenbahn zwischen Nossen und Freiberg unter nachfolgenden Bedingungen und 
näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
&amp; 2. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivbetrieb, und zwar zunächst nur eingleisig herzustellen, jedoch in ihrer Anlage 
überall auf ein künftiges Doppelgleis einzurichten. Der Bau ist bis zum Schlusse des 
Jahres 1872 in der zunächst beabsichtigten einen Gleisanlage zu vollenden. 
fl 3S# aZur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) — insoweit diese 
Functionen nicht den bereits dermalen bei der Leipzig-Dresdener Eisenbahn angestellten 
Technikern übertragen werden nur solche Techniker zu verwenden, welche durch die 
Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für 
Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich Sächsischen gleich zu stellen ist, 
ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und 
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten. 
§4. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die König- 
lich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß 
übergeben werden. 
85. Die Spurweite hat 4“ 81 englischen Maßes im Lichten der Schienen zu 
betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems 
für den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit an- 
deren Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des 
Wasserlaufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und 
Haltepunkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten, bedürfen
        <pb n="293" />
        — 253 — 
specieller Genehmigung der Staatsregierung, auch kann Letztere die Anlegung neuer 
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. 
86. Die Gesellschaft ist verbunden, dem Anschlusse anderer Bahnen, vorbehält- 
lich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein Hinderniß in den Weg zu 
stellen. 
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet 
die Staatsregierung. 
&amp; 7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem 
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren 
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persön- 
liche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu be- 
sorgen, sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für 
nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, so- 
wie auf den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebs- 
einrichtungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige 
Uebereinstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichts- 
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn auch 
diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu gewärtigen. 
&amp; S. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft ver- 
pflichtet, auf der Bahn den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und Koaks 
und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeich- 
neten Gegenstände einzuführen. 
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßig- 
ungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, die- 
selben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen. 
89. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn 
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maßgabe der für das Gebiet des 
Deutschen Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu er- 
lassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Ge- 
sellschaft sich zu unterwerfen hat. 
417
        <pb n="294" />
        — 2654 — 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder sonsti— 
gen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen nach- 
zukommen. 
10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten, und für deren Beleuchtung, 
Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn 
und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der König- 
lich Sächsischen Land= oder Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder 
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
11. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
12. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in wel- 
chen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten der 
Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
13. Die Aufsichts= und Betriebsbeamten sind, und zwar beziehendlich soweit es nach 
§ 75 des Bundesbahnpolizei-Reglements vom 3. Juni 1870 erforderlich ist, von der 
betreffenden Königlichen Behörde auf Präsentation der Bahnverwaltung in Pflicht zu 
nehmen. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen 
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Mili- 
tärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehenden 
oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen. 
§ 14. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen aus straßenpolizeilichen Rücksichten sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat. Ueber 
diese Mitleidenheit sowohl als auch über die der Eisenbahngesellschaft nach Obigem 
obliegende Verpflichtung entscheiden eintretenden Falles die zuständigen Behörden.
        <pb n="295" />
        255 — 
15. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge- 
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
16. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate- 
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht 
von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftlos zu- 
rückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
desfallsiger Verständigung auch Post-Coupés in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe 
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post-Cou- 
pés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Brief- 
post, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unent- 
geltliche Beförderung von Brief= und Zeitungs-Packeten durch das Zugpersonal 
verlangt werden. 
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Post-Coupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post-Coupé 
(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft 
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise 
herzustellen.
        <pb n="296" />
        – 256 — 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine 
weitere als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle 
zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete 
über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und 
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport- 
vergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zu- 
rücklegen. 
&amp; 17. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be- 
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, 
oder noch eingeführt werden. 
&amp;18. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außer- 
halb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seiten- 
gräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und 
unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die ober- 
irdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen nach 
Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des 
Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur Be- 
festigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf. Zur 
Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige Seite 
des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im All- 
gemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphen- 
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aender- 
ungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen 
auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten 
werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber
        <pb n="297" />
        — 257 — 
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und 
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem die- 
selben ausgegangen sind. 
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet, den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten 
und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der 
Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem 
Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupés 
auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahrbillets der 
III. Wagenclasse. 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs- 
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren 
Requisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn- 
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber- 
groschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht 
zu gestatten. 
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen 
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch 
ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von 
der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder her- 
stellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Reichs- 
telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er- 
forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent- 
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale bewachen 
zu lassen. 
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör- 
ungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung 
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst 
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstele- 
graphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegen- 
seitigkeit ausüben wird. 
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Reichs- 
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des 
Deutschen Reiches zu eröffnen.
        <pb n="298" />
        — 268 — 
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das 
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung 
schriftlich vereinbart. 
19. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer befreit sein. 
§ 20. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, von 
demselben Zeitpunkte ab, zu welchem nach § 22 der mit Decret vom 16. Januar 1866 
veröffentlichten Concessionsbedingungen für die Borsdorf-Döbeln-Meißener Bahn das 
Ankaufsrecht der Staatsregierung rücksichtlich des ebendaselbst bezeichneten Liniencom- 
plexes der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie in Wirksamkeit tritt, das Eigenthum 
der Nossen-Freiberger Eisenbahn — gleichviel ob für sich allein oder zugleich mit den 
übrigen Linien — gegen Gewährung des zwanzigfachen Betrags des auf Grund der 
Rechnungen ermittelten Reinertrags, welchen der Betrieb dieser (der Nossen-Freiberger) 
Bahn innerhalb der letzten fünf Jahre durchschnittlich ergeben hat, zu erwerben. 
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschluß an, welcher der 
Ankündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten 
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unbe- 
rücksichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. 
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags hat das Directorium der Leipzig- 
Dresdener Eisenbahncompagnie mindestens vom Jahre 1894 ab gesonderte Rechnung 
über den Betrieb der Nossen-Freiberger Linie zu führen. 
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund- 
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen 
baaren Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über, 
wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung 
übernimmt. 
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium 
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. 
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündig- 
ung und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der 
Bahn sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten 
fünf Jahre geschehen ist, so hat sie die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreis 
in Abrechnung bringen zu lassen. 
§21. Sollte die Bahn innerhalb der im § 2 bestimmten Bauzeit nicht fertig her- 
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession, die Staatsregierung be- 
rechtigt; aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund
        <pb n="299" />
        — 269 — 
und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zu- 
behör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
&amp;22. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird die Staatsregierung einen be- 
ständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr der Staatsregierung mit dem Ge- 
sellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht durch die Organe des 
Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der compe- 
tenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird. 
  
I&amp; 112. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der North British and Mercantile Insurance 
Company betreffend; 
vom 7. November 1871. 
Des Ministerium des Innern hat der North British and Mercantile Insurance 
Company auf Grund der von derselben eingereichten Versicherungsbedingungen und 
Agenten-Instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das 
Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 
366 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und § 36 der Ausführungs- 
verordnung vom 20. October desselben Jahres (Seite 606 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1862) zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen 
unter den durch das angezogene Gesetz und die Ausführungsverordnungen vom 20. Oe- 
tober 1862 und vom 28. März 1863 (Seite 359 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1863) vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen mit Vorbehalt 
des Widerrufs ertheilt. 
Unter Bezugnahme auf § 6a der Verordnung vom 20. October 1862 (Seite 598 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und §§ 1 und 6 der Verordnung 
vom 16. September 1856 (Seite 400 und 401 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1856) wird Solches und daß die Gesellschaft 
Dresden 
zu ihrem Sitze gewählt hat, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7. November 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
1871. 42
        <pb n="300" />
        — 
— 260 — 
&amp; 113. Bekanntmachung, 
die Zurückziehung der Concession der Kaiserlich Königlich privilegirten ersten Oester- 
reichischen Versicherungsgesellschaft in Wien, sowie der Versicherungsbank für 
Deutschland in Leipzig betreffend; 
vom 9. November 1871. 
Nachdem die Kaiserlich Königlich privilegirte erste Oesterreichische Versicherungsgesellschaft 
in Wien und die Versicherungsbank für Deutschland in Leipzig den Geschäftsbetrieb im 
Königreiche Sachsen eingestellt haben, und bei der Brandversicherungscommission innerhalb 
der im § 30 der Verordnung vom 20. October 1862 (Seite 605 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1862) gedachten Präclusivfrist im Verwaltungswege zu berücksich- 
tigende Entschädigungsansprüche nicht zur Anmeldung gelangt sind, so wird die den ge- 
nannten Gesellschaften ertheilte Concession zur Annahme von Versicherungen hiermit für 
erloschen und aufgehoben erklärt. 
Mit Bezugnahme auf § 4 der angezogenen Verordnung wird dieß andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. November 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
&amp;. 114. Bekanntmachung. 
Nachstehende, unter dem 4. dieses Monats von dem Reichskanzler erlassene Verord— 
nung, betreffend 
die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post, 
wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 13. November 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen 
Heydenreich.
        <pb n="301" />
        — 261 — 
Berlin, den 4. November 1871. 
Verordnung, 
betreffend die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird 
Folgendes bestimmt: 
Von jetzt ab sollen auch Drucksachen über 15 Loth bis 1 Pfund einschließlich zur 
Versendung unter Band mit der Briefpost zugelassen werden. Dieselben unterliegen 
ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts einem einheitlichen, vom Absender 
vorauszubezahlenden Porto von 3 Silbergroschen bez. 11 Kreuzern. 
Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die für Drucksachen allgemein geltenden 
Bestimmungen des § 14 des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über 
das Postwesen Anwendung. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
115. Verordnung, 
den Wegfall der Dienstfreimarken betreffend; 
vom 15. November 1871. 
Noch einer Mittheilung des Kaiserlichen General-Postamts werden vom 1. Januar 
1872 an, mit welchem Zeitpunkte die neuen Reichspostfreimarken zur Einführung 
kommen sollen, Dienstfreimarken zum Frankiren von Sendungen in Staatsdienst- 
angelegenheiten nicht mehr ausgegeben. 
Demgemäß werden sämmtliche Königliche Behörden, Einzelbeamte, Cassenstellen r2c., 
bei welchen die Anwendung der Dienstfreimarken eingeführt ist, hiermit angewiesen, 
die bisherigen Norddeutschen Dienstfreimarken vom 1. Januar 1872 ab zum Fran- 
kiren der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten nicht mehr zu benutzen, die beim 
Ablaufe des Jahres etwa noch vorhandenen Bestände an solchen Marken vielmehr bei den 
Orts-Postanstalten gegen neue Reichspostfreimarken des gleichen Werthbetrags umzu-
        <pb n="302" />
        — 262 — 
tauschen und zum Frankiren der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten demnächst 
nur die allgemein gültigen Postwerthzeichen zu verwenden. 
Dresden, den 15. November 1871. 
Die Ministerien der Finanzen, des Krieges, des Innern, 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. D. v. Gerber. Abeken. 
v. Brück. 
  
116. Verordnung, 
die Veranstaltung einer Neuwahl für die II. Kammer der Ständeversammlung 
betreffend; 
vom 16. November 1871. 
Nachdem der Abgeordnete der II. Kammer der Ständeversammlung für den 12 städti- 
schen Wahlkreis, Bürgermeister Heinrich in Borna, seinen freiwilligen Austritt aus 
der Kammer erklärt hat, macht sich die Vornahme einer Neuwahl in diesem Wahlkreise 
erforderlich. Es wird daher die ungesäumte Veranstaltung der letzteren hierdurch an- 
geordnet und als Tag der Abstimmung 
der 18. December 1871 
festgesetzt. 
Zum Wahlcommissar ist 
der Regierungsrath von Schönberg in Leipzig 
ernannt worden. 
Dresden, den 16. November 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
        <pb n="303" />
        — 263 — 
&amp; 117. Bekanntmachung 
wegen Auflösung der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft; 
vom 6. October 1871. 
Uneer Bezugnahme auf Punkt 6 des Allerhöchsten Decrets, die Uebernahme der 
Löbau-Zittauer Eisenbahn für Rechnung des Staates betreffend, vom 31. Januar dieses 
Jahres (Seite 8 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) wird, nachdem 
nunmehr die vollständige Abwickelung der auf das Betriebs= und Rechnungsjahr 1870 
sich beziehenden Gesellschaftsangelegenheiten stattgefunden hat, mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung hierdurch bekannt gemacht, daß die Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft auf- 
gelöst und die derselben mittels Decrets vom 25. Juni 1845 (Seite 109 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1845) ertheilte Concession zum Baue und Betriebe einer 
Eisenbahn zwischen Löbau und Zittau erloschen ist, nicht minder, daß die mit Decret vom 
17. Januar 1859 (Seite 20 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) 
bestätigten revidirten Statuten der genannten Gesellschaft — mit Ausschluß der Be- 
stimmung im § 19 über die Verjährung der Dividenden, welche bezüglich der noch nicht 
abgehobenen Dividenden, ingleichen der Bestimmung im § 25 über die zum Zwecke des 
Edictalverfahrens einzuhaltende Wartezeit (Verjährungsfrist), welche bezüglich der nicht 
zur Abstempelung gebrachten Actiendocumente noch ferner in Kraft bleiben — außer 
Wirksamkeit treten, endlich, daß die früheren Talons und Dividendenscheine zu den nach 
Punkt 2 und 3 des obgedachten Allerhöchsten Decrets vom 31. Januar dieses Jahres 
abgestempelten und mit neuen, auf die Staatscasse lautenden Talons und Coupons ver- 
sehenen Actien, die Dividendenscheine jedoch nur insoweit, als nicht wegen ihrer Ein- 
lösung in Punkt 10 und 12 des Vertrags vom 8. December 1870 (Seite 13 und 14 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) bereits Bestimmung getroffen 
worden ist, für werthlos zu betrachten sind. 
Dresden, am 6. October 1871. 
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Heydenreich. 
1871. 43
        <pb n="304" />
        — 264 — 
AM 118. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen 
Landtage betreffend; 
vom 20. November 1871. 
Se. Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden 
ordentlichen Landtage auf 
den 29. November dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider stän- 
dischen Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern ergehen 
werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 20. November 1871. 
Gesammt-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Roßberg. 
  
Letzte Absendung: am 25. November 1871.
        <pb n="305" />
        Geseh-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1871. 
——— — —— 
119. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Staatseisenbahn Kamenz — Landesgrenze betreffend; 
  
  
  
vom 15. November 1871. 
Uhter Hinweis auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung 
der Radeberg-Kamenzer Staatseisenbahn betreffend, vom 29. October 1868 (Seite 
1261 fg. Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), wird von 
dem Ministerium des Innern andurch bekannt gemacht, daß von der fernerweit geneh- 
migten Fortsetzung dieser Eisenbahn bis an die Königlich Preußische Landesgrenze die 
Fluren von 
Kamenz, 
Bernbruch, 
Liebenau, 
Cunnersdorf, 
Hausdorf, 
Straßgräbchen 
und von 
Langenholz 
berührt werden. 
Dresden, den 15. November 1871. 
Ministerium des Innenn. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
D. v. Bernewitz. 
1871. 44
        <pb n="306" />
        — 266 — 
120. Verordnung, 
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 18. November 1871. 
Wn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24. ½. 206c. 
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch die von dem Bürgermeister Wimmer in 
Schneeberg erklärte Resignation auf die Mitgliedschaft in der I. Kammer eine der im 
§ 63, Nr. 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen der I. Kammer zur Erledigung 
gekommen ist, für diese Stelle die Stadt 
· Glauchau 
bestimmt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben. 
Gegeben zu Dresden, am 18. November 1871. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
EIII,ItIIIII 
den Vorschußvereinen zu Grimma und Leisnig bewilligte Stempelbefreiungen 
betreffend; 
vom 20. November 1871. 
Das Finanzministerium hat den Vorschußvereinen zu Grimma und Leisnig auf 
ihr Ansuchen und, nachdem dieselben der im 3. Absatze der Verordnung, die Stempel— 
verwendung in Angelegenheiten der Spar- und Vorschuß- oder Creditvereine betreffend, 
vom 12. Februar 1866 gedachten Voraussetzung entsprochen haben, die in der, die 
Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung vom 
4. November 1862 den Sparcassen ertheilten Befreiungen von der Stempelabgabe unter 
dem heutigen Tage ebenfalls bewilligt. 
Dresden, am 20. November 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Wolf.
        <pb n="307" />
        — 267 — 
&amp; 122. Verordnung, 
die Anwendung des neuen Längen= und Flächenmagaßes bei Grundstückstheilungen 
betreffend; 
vom 21. November 1871. 
Wegen Anwendung des neuen durch die Bundes-Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 (Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) vorge— 
schriebenen Längen- und Flächenmaaßes bei Grundstückstheilungen wird im Anschluß an 
die Verordnung, die Grundstückstheilungen betreffend, vom 12. Juli 1851 (Seite 289 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1851), und an die Verordnung, das 
Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 (Seite 190 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1856) Folgendes hiermit verordnet: 
&amp; 1. Bei Messungen für Grundstückstheilungen sind vom 1. Januar 1872 ab 
als Längenmaaß das Meter und die Deeimalbruchtheile des Meters 
und 
als Flächenmaaß 
das Quadratmeter, 
das Ar gleich 100 Quadratmetern und 
das Hektar gleich 100 Aren oder 10,000 Quadratmetern 
ausschließlich in Anwendung zu bringen. 
Wegen der Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Längen= und 
Flächenmaaße in die neuen wird auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
7. Mai 1869 (Seite 149 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) 
verwiesen. 
§&amp;# 2. In den Rechnungsmanualen sind die gemessenen Längen (unter Vermeidung 
aller anderen Ausdrücke, wie z. B. Decimeter, Dekameter) nur nach Metern und in 
einer Deeimalstelle auszudrückenden Bruchtheilmetern anzusetzen und letztere von den 
vollen Metern durch den Decimalstrich zu trennen. Muß eine gemessene Fläche behufs 
der Berechnung ihres Inhalts in mehrere Figuren zerlegt werden, so sind die Flächen- 
inhalte der einzelnen Figuren ebenfalls nur in Quadratmetern und deren Bruchtheilen 
mit einer Deecimalstelle auszuwerfen und die nöthigen Abrundungen erst nach Auf- 
rechnung des Gesammtflächeninhalts der Einzelbeträge vorzunehmen. 
§#n3. Der durch die Berechnung ermittelte Gesammtflächeninhalt ist in 
Hektaren, Aren und in Zehntheilen des Ars (mithin in einer Deeimalstelle) 
anzugeben, daher, wenn tabellarische Form zu wählen ist, hierzu zwei Spalten anzulegen 
44
        <pb n="308" />
        — 268 — 
sind, deren erstere für die Hektare und die zweite für die Are und deren Zehntheile zu 
bestimmen ist. Letztere sind durch den Decimalstrich von der Zahl der vollen Are zu trennen. 
Ist die Summe der Quadratmeter eine solche, die durch 10 ohne Rest nicht getheilt 
werden kann, so ist die Abrundung in ein volles Zehntheil des Ars dergestalt zu be- 
wirken, daß überschießende 1, 2, 3, 4 Quadratmeter unberücksichtigt bleiben, dagegen 
überschießende 5, 6, 7, 8 und 9. Quadratmeter als ein volles Zehntheil in Ansatz 
kommen, z. B. 52 □M. — 0,5 Ar, 56 □M. — 0),,6 Ar. 
&amp; 4. Ist das Flurbuch über die Flur, in welcher die Grundstückstheilung stattfindet, 
bereits nach dem neuen Flächenmaaße aufsgestellt, so sind auch die Flächen der Theil= und 
Trennstücke lediglich nach dem neuen Maaße in Hektaren, Aren und Bruchtheil-Aren 
(letztere in einer Decimalstelle) anzugeben und diese nebst dem im Flurbuche für den 
Hektar angegebenen definitiven Reinertrage bei Vertheilung der Steuereinheiten zu 
Grunde zu legen. Das Dismembrationsanbringen ist hiernach einzurichten. 
5. Ist aber das Flurbuch über die betroffene Flur in das neue Maaß noch nicht 
umgerechnet, so sind in dem Dismembrationsanbringen die Parzellen= und Trennstücks- 
flächen zuerst nach dem neuen Maaße und darunter mit einem horizontalen feinen Strich 
durchzogen die Flächen nach dem zeitherigen Maaße anzugeben und bei der Vertheilung 
der Steuereinheiten letztere nebst dem dermaligen definitiven Reinertrage zu Grunde zu 
legen. 
In solchen Fällen ist das Dismembrationsanbringen so, wie das unter O beigefügte, 
— mit einigen Probeeinträgen versehene Formular besagt, einzurichten. 
Im Uebrigen aber hat es bei dem, was in den obenangezogenen Verordnungen vom 
12. Juli 1851 und 8. August 1856 vorgeschrieben ist, zu bewenden. 
6. Zur Erleichterung der Umrechnung der zeitherigen Flächenmaaße in die neuen 
und umgekehrt, sind Hülfstafeln aufgestellt worden. Druckexemplare davon und von der 
gegenwärtigen Verordnung nebst Formular sind vom künftigen Monat ab bei sämmt- 
lichen Bezirkssteuereinnahmen des Landes von Jedermann für den Kostenpreis, soweit der 
Vorrath reicht, käuflich zu erlangen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 21. November 1871. 
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Wolf.
        <pb n="309" />
        —'z= 
269 
□D 
Ditzmembrationsanbringen. 
Auszug aus dem neuen Grundsteuercataster und Flurbuche von N. N. 
  
  
  
5————D—N——-4—— 
  
Nummer 
der 
Parzellen. 
  
Object 
und resp. 
Culturart. 
  
Fläche. 
Hektar. 6 Ar. 
Steuer- 
Ein- 
heiten 
  
und zwar laut Flurbuchs 
Boden- 
classe. 
  
  
nach Rein- 
ertragsthaler 
ür 0,5534 
Hektar oder 
cker— 
  
Anmerkungen. 
  
126 a. 
126 b. 
127. 
128. 
129. 
130. 
131. 
132. 
  
Gebäude und Hofraum 
Garten 
Feld 
Feld mit Kalkofen 
Wiese 
Wiese 
Fichtenhochwald 
Feld 
Sa. 
  
N- —— 
  
  
  
  
  
  
  
Auf diesem Gute haften: 
  
9,0 39,24 
6 
63,1 27,02 
— — 
5 15,1 122,18 
—— 
5 13,8 128,69 
— 22* 
2 69,3 40,76 
— 8S66— 
14,0 2,02 
— 
18,6 1,94 
—3629- 
4 57,1 74,00 
—— — 
18 61,1 435,85 
33-—89- 
2. 
  
nnn 
z 
  
rc. 
  
5 + 7b 
445 
  
4427 
2 
5476b 
2 
  
  
  
Pertinenzen des N.schen Gutes Nr. 38 im Brandversicherungscataster, Nr. 40 im Grundsteuercataster.
        <pb n="310" />
        — 270 — 
Machweis 
der zu theilenden Parzellen und der davon abkommenden Trennstücke nebst Bonitätsclassen 
der letzteren, laut des beigefügten Grundrisses unter 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer soll zerlegt werden in: 
der und zwar 
Z Nummer .. «—«- 
Parzelle Fläche. zu Nangtrage 
im 
im für 0,5531 
Flurbuche Risse. Hektar oder 
Hektar. Ar. Acer· . i 
—Mä#—— 6 
126 49.1 7,9 
126b —266- 
126 14,0 1 7,9 
Sa. . 63,1 
— — 
128 4 41,2 — —15 5,7 
— 2929 64 5,2 
1— —150 4,3 
6 — —181- 3,1 
128 a 21.4 —390 5,2 
6- . 286 R 
128 128b 31,UA —5— 5,2 
—+—386. 3,1 
128e 2,4 5,2 
128 d 11,3 5,2 
128e 5,0 — 3,1 Kalkofen. 
# —31- R 
se. 5 13 1 
—9 —86- 
D 130 3,7 2,5 
130 —20 
! 130 a 11,2 2,5 
—61- 
Sa. 14,0 
—81 
131 9,2 1,0 
#i 
131 131 a. 4,4 1, 
1 5 
131b 5,2 1, 
—2 
Sa. 18,8 
—067
        <pb n="311" />
        — 271 — 
Zusammenstellung 
der Parzellen nach ihren künftigen Besitzern. 
    
  
  
  
Nummer Object Nummer 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
äche. !*“ " derselben 
der und resp. Fläche Künftige Besitzer. in * 
euerhebe- 
Parzelle. Culturart. **55ô5 register. 
Acker □R. 
126046 Garten . . 14,oKarlGottfrieds. Hat noch 
–6— kein 
12684%eld .. . 11, Conto. 
. +4 
12860609eld. . . 2,4 
* 
Sa. 27,7 
14“ 
128a Feld . .;21,4GeorgGottliebA. 19. 
. J46- 
130 Wiese 11,2 
61— 
1316 RFichtenhochwald 5, 
28 
Sa. 37,8 
20 
1280 Feld. . . 31,6 Friedrich Wilhelm T. 15. 
Wies 
130 Wiese * 
70 
131 a Fichtenhochwald 4,4 
v72 
Sa. 39,7 
— 
128% Feld mit Kalkofen 5,0 Karl Friedrich Gotthelf T. 21. 
—2— 
Sa. p. 8 
126a Gebände und Hofraum . 9,obleibtbeimStamm. 40. 
126b Garten. . 49,1 
.266— 
127 Feld. 5 15,1 
128 Feld. 4 41,2 
— 292— 
129 Wiese 2 69,3 
— 260— 
131 Fichtenhochwald 9,2 
P—06-— 
132 Feld 4 57,1 
— 8— 
Sa.17 50,0 
- 
18 
  
  
  
  
*5*5P 
— 
Sa. tot.
        <pb n="312" />
        — 272 — 
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, insbesondere die Bonitirung der Trennstücke wird von 
den unterzeichneten Ortsgerichtspersonen (verpflichteten Landwirthschaftsverständigen) pflichtgemäß bezeugt 
und zugleich von den mitnnterzeichneten Betheiligten anerkannt. 
N. N, den 
N. N. N. N., Stammbesitzer. 
Ortsgerichtspersonen. N. 
Für die Richtigkeit der Vermessung: N. » 
N. N. N. Trennstückserwerber. 
verpflichteter Feldmesser. rc. 
  
123. Verordnung, 
Ernennungen für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 22. November 1871. 
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20c. 
verkünden hiermit: 
Da durch die Resignation des Geheimen Hofraths, Professor Dr. Albrecht in 
Leipzig, sowie durch das Ableben des Wirklichen Geheimen Raths Freiherrn von Friesen 
auf Rötha eine der im § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 17 und eine der eben- 
daselbst unter Nr. 14 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung 
zur Erledigung gelangt ist, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung für die erstgedachte 
Stelle 
den Staatsminister a. D. und Minister des Königlichen Hauses 
Dr. Johann Paul Freiherrn von Falkenstein, 
und für die zuletztgedachte Stelle 
den Kammerherrn, Major v. d. A. Karl Graf von Rex auf Zedllitz 
ernannt, auch zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, den 22. November 1871. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Letzte Absendung: am 30. November 1871.
        <pb n="313" />
        — 273 — 
Gesectz-und Verorduungsblall 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1871. 
#—..e,t § . t—# 
124. Verordnung, 
die Formulare für die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen 
betreffend; 
vom 21. November 1871. 
  
Vom 1. Januar 1872 an treten an Stelle der, der Verordnung vom 18. December 
1869 (Seite 347 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) unter A 
und B beigedruckten Formulare für Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Um- 
herziehen die nachstehenden abgeänderten Formulare A und B. Dieselben sind nach 
Maßgabe der Bestimmung im § 2 der gedachten Verordnung von dem Gendarmerie- 
Wirthschaftsdepot zu beziehen. 
Dresden, den 21. November 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1871. 45
        <pb n="314" />
        Inhaber hat diesen Legitimationsschein während des Betriebes seines Gewerbes 
  
  
Deutsches Reich. 
Königreich Sachsen. 
Legitimations-Schein 
für das Jahr 18 
gültig, vorbehältlich der Entrichtung der Landessteuern, für das ganze Gebiet des 
Deutschen Reichs, mit Ausnahme von Bayern. 
N. N. 
wohnhaft zu. 
ist befugt, 
Derselbe wird begleitet von 
, den ten 18 
Königl. Sächs. 
Gebühr ist bezahlt mit 
  
  
(Auf der Rückseite.) 
Beschreibung der Person des Inhabers. 
Statur Augen 
Alter Haare 
  
Unterschrift des Inhabers: 
  
EIIIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
        <pb n="315" />
        Inhaber hat diesen Legitimationsschein während des Betriebes seines Gewerbes 
  
— 275 — 
B. 
— 
# 
Beutsches Reich. 
Königreich Sachsen. 
Legitimations-Schein 
für das Jahr 18 
gültig, vorbehältlich der Entrichtung der Landessteuern und vorbehältlich der 
Ausdehnung für den Regierungsbezirk 
N. N. 
wohnhaft zu 
ist befugt, 
Derselbe wird begleitet von 
l, den ten 18 
Königl. Sächs. 
Gebühr ist bezahlt mit 
(Rückseite wie bei Formular A.) 
45 
  
uollofadan JHiu uga# 9|ölusd lav qun uaagn n? M1 194 819 M
        <pb n="316" />
        — 276 — 
As 125. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung der Haltestelle Hainsberg 
betreffend; 
vom 21. November 1871. 
Nachdem der Verkehr auf der an der Dresden-Chemnitzer Staatseisenbahn im Plauen— 
schen Grunde gelegenen Haltestelle Hainsberg sich in einer solchen Weise entwickelt 
und vermehrt hat, daß zu dessen ordnungsgemäßer Bewältigung und zur Sicherheit des 
Betriebs eine Erweiterung der Haltestelle und die Vermehrung der Geleisanlagen auf 
letzterer und der Bahn unbedingt nöthig geworden ist, so wird mit Allerhöchster Ge— 
nehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen be- 
treffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
&amp; 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
Erweiterung der Haltestelle Hainsberg in Anwendung zu bringen. 
§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterten Anlagen zu be- 
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission 
wie auch der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
&amp; 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Hainsberg 
betroffen. 
Dresden, am 21. November 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
        <pb n="317" />
        — 277 — 
126. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Aue 
nach Jägersgrün betreffend; 
vom 23. November 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversamm- 
lung in der ständischen Schrift vom 22. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird 
von dem Ministerium des Innern behufs der Erbauung einer Staatseisenbahn von 
Aue nach Jägersgrün andurch verordnet, wie folgt: 
&amp; 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, so- 
weit die §§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die 
Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die 
Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 
1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte 
bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen 
Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späte- 
ren Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau einer Staatseisenbahn von 
Aue nach Jägersgrün. 
&amp;#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachten- 
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der 
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
6l 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
        <pb n="318" />
        — 278 — 
#&amp;# 4. Bei dem Baue der gedachten Staatseisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Zelle mit Klösterlein, 
Aue, 
Lauter und 
Auerhammer 
betroffen. 
Dresden, den 23. November 1871. 
Ministerium des Innenrn. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
127. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen 
Staatseisenbahn betreffend; 
vom 5. December 1871. 
D. behufs der Einführung des neuen Signalsystems für die Staatseisenbahnen auf 
der Linie Leipzig-Hof zu Sicherung und Ordnung des Betriebs die Errichtung eines 
neuen Wärterhauses bei Station 1334 der gedachten Staatseisenbahn und die Erlangung 
des für dasselbe erforderlichen Baugrundes sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen be- 
treffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
&amp;1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen Eisenbahn in Anwendung zu bringen. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobach- 
tenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und 
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835, sowie in den zu deren Erläuterung
        <pb n="319" />
        — 279 — 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836, vom 5. März 1844 und vom 26. Fe- 
bruar 1859 enthalten sind. 
83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Langenhessen 
betroffen. 
Dresden, den 5. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
128. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Hainichen für die allgemeine Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse zu Hainichen erbetenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 30. September 1871. 
Nachdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag 
und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung die im § 13 
des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die allgemeine Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse zu Hainichen getroffene, eine Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, welche dahin geht, daß die von der gedachten 
allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse gewährten baaren Unterstützungen 
weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten 
werden können, vom Justizministerium genehmigt worden ist, so wird Solches hierdurch, 
gesetzlicher Vorschrift gemäß, zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 30. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg.
        <pb n="320" />
        — 280 — 
129. Gesetz, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1872 
betreffend; 
vom 12. December 1871. 
WN, Johann, von GO TT## Gnaden Khnig von Sachsen 
20. 2. 26c. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Seite 176 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1860) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und 
Abgaben im Jahre 1872 mit Zustimmung Unserer getreuen Kammern beschlossen und 
verordnen hierdurch, wie folgt: 
#11. Im Jahre 1872 sind bis zum Eintritte des für die Finanzperiode 1872 zu 
erlassenden Finanzgesetzes den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
0) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
S) die Stempelsteuer. 
#&amp;#2. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser 
Finanzministerium festzustellen. 
#3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück- 
lich aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig 
fort. Auch bleiben den Staatscassen die ihnen im Jahre 1871 budgetmäßig zugetheilten 
übrigen Einnahmequellen noch für das Jahr 1872 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 12. December 1871. 
Richard Freiherr von Friesen.
        <pb n="321" />
        — 281 — 
&amp; 130. Verordnung, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1872 
betreffend; 
vom 12. December 1871. 
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Ab— 
gaben im Jahre 1872 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Die ordentliche Grundsteuer ist im Jahre 1872 mit 
drei Pfennigen den 1. Februar, 
zwei Pfennigen den 1. Mai, 
zwei Pfennigen den 1. August, 
zwei Pfennigen den 1. November 
von jeder Steuereinheit zu erheben. 
#2. In Bezug auf die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer bleibt Ent- 
schließung vorbehalten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 12. December 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
1871. 46
        <pb n="322" />
        I&amp; 131. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau der Aue-Jägersgrüner Staatseisenbahn betreffend; 
vom 12. December 1871. 
De Finanzministerium hat 
dem Directionsrathe Robert Theodor Opelt 
die Geschäfte des Commissars für den Bau der Aue-Jägersgrüner Staatseisenbahn 
übertragen. . 
Derselbe wird bis auf Weiteres seinen Wohnsitz in Chemnitz behalten. 
Dresden, am 12. December 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
— 
Letzte Absendung: den 15. December 1871.
        <pb n="323" />
        — 283 — 
Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
21. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
&amp; 132. Bekanntmachung, 
das Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. October 1871 betreffend; 
vom 12. December 1871. 
Des von dem Reichskanzler unter dem 30. November dieses Jahres erlassene Regle- 
ment zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871, 
welches gleichzeitig mit diesem Gesetze am 1. Januar 1872 in Kraft tritt, wird für 
das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 12. December 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Post-Reglement 
vom 30. November 1871. 
Auf Grund der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. October 1871 wird nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen bei 
Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen 
dem Absender oder Reisenden einerseits und der Reichs-Postverwaltung andererseits 
eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
1871. 47
        <pb n="324" />
        — 284 — 
Erster Abschnitt. 
Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
8S1. 
Allgemeine Be- 1 Die Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach den nachfolgenden Bestimmungen 
essentben. der gehörig adressirt, bz. gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
un u Es beträgt das Maximal-Gewicht: 
eines Briefes 250 Grammen, 
einer Drucksache 1 Pfund, 
einer Waarenprobe 250 Grammen, 
eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) 100 Pfund. 
82. 
Adresse. 1 Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeich— 
nen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
I. Dies gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk 
„poste restante“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben 
oder Ziffern angewendet sein. 
83. 
Außenseite. 1 Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen 
Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer 
brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. 
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Correspondenzkarten, bei Waarenproben und 
bei Postanweisungen siehe 88 14, 16 und 18. 
II. Die Freimarken sind, soweit als thunlich, in die obere rechte Ecke der Adreßseite 
zu kleben. 
84. 
Begleitbrief bei 1 Der Begleitbrief kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der 
Packeten. weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von Werth beschwert sein darf, oder 
aus einer Correspondenzkarte oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche aus Carton- 
papier oder mindestens aus einem Viertelbogen Papier hergestellt sein muß. 
85. 
Erfordernisse !1 Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste 
einenr * bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.) bezeichnet und, wenn der Werth angegeben 
riefes. wird, auch die Werthangabe enthalten sein. Wegen der recommandirten Packete siehe 
§ 17 Abs. 1.
        <pb n="325" />
        — 285 — 
m Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Abdruck 
desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung des 
Packets benuttzt ist. 
im Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- 
oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden. 
86. 
1 Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zu- 
gleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
I.. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einem Begleitbriefe, so muß 
auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
87. 
1 Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben der 
Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne den Begleitbrief bestellt 
werden kann. 
I.. Die Signatur muß haltbar sein; dieselbe muß thunlichst unmittelbar auf der 
Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, so sind Fahnen von Pappe, 
Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Material zu benutzen. 
im Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier 
geschrieben wird, so muß dieses der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
88. 
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei 
Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Be— 
gleitbriefes, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht 
werden. 
11 Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der gesetzlichen Münzwährung 
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht über- 
steigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat 
der Aufgeber die Reduction vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der 
Adresse auszudrücken. 
III Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Cours- 
werth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von 
hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzu- 
geben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents, 
oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte 
Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Werth- 
47 
Mehrere Packe- 
te zu einem Be- 
gleitbriefe. 
Bezeichnung. 
Werthangabe.
        <pb n="326" />
        Verpackung. 
— 286 — 
angabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die 
Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, 
so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung 
des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
IVy Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher für 
Sendungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschußgebühr 
nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung aus- 
drücklich ein Werth angegeben ist. 
Vv Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
69. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des 
Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein- 
gerichtet sein. 
. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriftensendungen, genügt 
bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports ver- 
hältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
I. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, 
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, min- 
destens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren rc., müssen nach 
Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachs- 
leinwand, Pappe in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 2c. 
verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten 
angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder 
Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Transports 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten ein- 
gezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich über- 
nimmt.
        <pb n="327" />
        — 287 — 
10. 
1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß Verschluß. 
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden. 
I Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
1v Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder 
Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheil- 
barkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, 
deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebe- 
stoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Material 
hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung 
kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so be- 
schaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
' Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es 
ebenfalls keines weitern Verschlusses durch Siegel oder Plomben. 
VI Imgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, 
Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder Plombenver-- 
schluß angenommen werden. 
VII. In den Fällen hingegen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, 
und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß auch bei 
Packeten ohne Werthangabe ein Siegel= oder Plombenverschluß stattfinden. 
11. 
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) Verpackung 
müssen mit einem haltbaren Kreuzcouvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut und Verschluß 
Z der Sendungen 
verschlossen sein. mit Werthan- 
. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen gabe. 
eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während des Transports nicht stattfinden kann. 
Im Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
Iv' Sendungen bis zum Gewichte von 4 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld 
nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 300 Thaler oder
        <pb n="328" />
        Von der Post— 
beförderung 
ausgeschlossene 
Gegenstände. 
— 288 — 
500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und 
gut verschnürtem Papier eingeliefert werden. 
v Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung. 
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und ver— 
näht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können 
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig 
eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus 
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und 
der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden 
Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf 
umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen 
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver- 
sehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Ge- 
genstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift 
und mit Handhaben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- 
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
12 
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft- 
zudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
m Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu ver- 
langen. 
iI Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den 
Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
IVy Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Posttransport- 
mittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.
        <pb n="329" />
        — 289 — 
8 13. 
1 Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den 
Postanstalten zurückgewiesen werden. 
I Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des In- 
halts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte 
eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen ver- 
packt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deelarirt werden. 
Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger 
Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
IV' Die im § 12 Abs. U ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Angabe des 
Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der An- 
nahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der 
Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
14. 
Zur Postbeför- 
derung bedingt 
zugelassene Ge- 
genstände. 
1 Die Vorderseite der Correspondenzkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rück= Correspondenz- 
seite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheil- 
ung können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß 
die Schrift haften und deutlich sein. Die Formulare können auch zu Begleitadressen 
und Signaturen für Packete, imgleichen zu Postvorschußsendungen verwendet werden. 
. Die Correspondenzkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (8 15) als For- 
mulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf 
der Rückseite der Correspondenzkarte durch Druck, Lithographie oder sonst auf mechani- 
schem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen 
oder Zusätze enthalten, als nach § 15 bei Drucksachen gestattet sind. 
III Zu den Correspondenzkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient; dergleichen 
Correspondenzkarten können zu Postvorschußsendungen nicht verwendet werden. 
IV Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten bezogen 
werden. 
V Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. Für Correspon- 
denzkarten mit Rückantwort muß auch für die Rückantwort das Porto vorausbezahlt 
werden. 
karten.
        <pb n="330" />
        Drucksachen. 
a) Bei der Ein— 
lieferung unter 
der Adresse be— 
stimmter Em- 
pfänger. 
— 290 — 
8 15. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechani- 
schem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die 
mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
II Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, oder 
als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die Post debi- 
tirt werden, zur Einlieferung gelangen. 
III Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die nach- 
folgend unter 1V bis ky#M, für die Einlieferung als extraordinaire Zeitungsbeilagen die 
nachfolgend unter Ku##n bis xxI gegebenen Vorschriften. 
IVy Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, 
oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. 
Unter Band (Verschnürung) können auch gebundene oder brochirte Bücher versandt 
werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift 
und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung 
unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden kann. 
v Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourante, 
Familienanzeigen, Bücherbestellungen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß 
aus einem festen Papier angefertigt sein, und darf in ihrer Größe nicht wesentlich von 
dem Maß einer Correspondenzkarte abweichen. Wegen Versendung der Correspondenz- 
karten als Drucksachen siehe § 14 Abs. U. 
VI Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung 
selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende 
Adresse beigefügt werden. 
n8 Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschnürung) versendet 
werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung 
unter Band (Verschnürung) gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen 
Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen 
Adreßumschlägen versehen sein. 
VIIl Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen, wenn sie auf ein und 
demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter 
einem Bande (Verschnürung) versendet werden. 
IX Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist un- 
zulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zu- 
sätze — mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift bz. Firma-
        <pb n="331" />
        — 291 — 
zeichnung — oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen 
Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt 
sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder 
Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab— 
oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche, Durch- und 
Unterstreichungen, sowie nachträgliche Correcturen bloßer Druckfehler sollen jedoch ge— 
stattet sein, soweit diese Zusätze nicht etwa bestimmt sind, eine briefliche Mittheilung zu 
ersetzen. 
x Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher 
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme 
des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders. 
XI Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten ec. 
nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen 
durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt 
sein. 
AX. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscircularen ist, außer den nach 
Abs. IX anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung und Aenderung der 
Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet. 
XIn Den Büchern kann eine den Preis betreffende Rechnung beigefügt werden. 
Auch ist gestattet, in die Bücher eine Widmung handschriftlich einzutragen. 
XIV Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manu- 
script beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung 
des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
XV Bei den Bücherzetteln ist die Vorderseite nur für die Adresse bestimmt; auf 
der Rückseite ist die handschriftliche Eintragung des Werks 2c. (Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien), sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der Vordrucke ge- 
stattet. 
XVI Drucksachen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Postwerth= 
zeichen zu verwenden. 
XVII. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen zum Gewichte über 250 
Grammen bis 1 Pfund, sowie Sendungen von diesem Gewichte, welche den Versendungs- 
Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben bz. als unbestellbar 
zu behandeln. 
XVI#B Als extraordinaire Zeitungsbeilagen im Sinne gegenwärtigen Reglements sind b) Bei der Ein- 
solche dem Abs.##entsprechende Drucksachen anzusehen, welche nicht nach Format, Papier, leserung. a 
Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Zeitungs- 
1871. 48 beilagen.
        <pb n="332" />
        Waarenproben 
(Waaren— 
muster). 
— 292 — 
Versendung erfolgen soll. Die betreffenden Drucksachen dürfen nicht mit der Zeitung 
oder Zeitschrift in einem und demselben Verlage gedruckt sein, noch darf der Verleger 
für deren Inhalt Insertionsgebühren erhoben haben. 
XIX Die Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, 
welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Ver- 
legers nach Maßgabe der von der Postverwaltung näher festzusetzenden Bestimmungen. 
XX Die als extraordinaire Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen dürfen 
einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein, 
sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammen- 
hängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XXI In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die 
Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine extra- 
ordinaire Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung 
gelange. 
16. 
I Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) festgesetzte ermäßigte Taxe werden 
nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. 
Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Ver- 
sendung als Waarenproben nicht geeignet. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen 
der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuche, 
Tapeten= 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee:, 
Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder 
zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. 
Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem 
Papier oder anderem geeignetem Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig halt- 
bar angehängt sein. 
II! Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem 
angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschl. der näheren Bezeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise.
        <pb n="333" />
        — 293 — 
Sovweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der 
Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
v Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen 
Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
VI Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzu- 
hängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die 
wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung 
von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem 
Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Grammen gestattet; die Druck- 
sachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des § 15 entsprechen. 
vIl Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Post- 
werthzeichen zu verwenden. 
817. 
I! Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete 
ohne Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in 
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen werden; 
bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf dem Begleitbriefe und auf 
dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf Garantie 
erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf den 
Begleitbrief. 
II. Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
I Münscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem 
Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein 
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der Adresse ausge- 
drückt sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Person oder Doste 
restante-Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszuhändigen ist. 
IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten Sendungen nicht zulässig. 
8 18. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage 
von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. im Wege 
der Postanweisung zu bewirken. 
II Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt 
des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am 
Bestimmungsorte. 
III Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
48 
Recomman= 
dirte Sendun- 
gen. 
Post- 
anweisungen.
        <pb n="334" />
        — 294 — 
1v Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel in der 
Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung 
landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. 
7* Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange. 
vn Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. 
vul Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr 
keine Anwendung. 
IX Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
anweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zurück- 
behalten werden. 
X Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, auf 
welche die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages von 
der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der 
Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XI Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß 
spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den 
Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den 
Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare 
Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
An Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
I#Iu. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe 
der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten 
als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist 
Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt 
die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Post- 
anweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung 
des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er- 
theilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des 
Duplicats von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
        <pb n="335" />
        — 295 — 
8 19. 
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders 
durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am 
Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als 
auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station 
sich befindet. 
II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe- 
orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am 
Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit auf- 
nimmt. 
III Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber- 
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die 
Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der Quittung 
des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
IV Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Post- 
anstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen 
werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte aus- 
zuzahlen. 
8 20. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu funfzig Thalern oder sieben 
und achtzig und einem halben Gulden einschl. von dem Adressaten einzuziehen und an 
den Absender auszuzahlen. 
11. Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haf- 
ten, sind auch zu einem höhern Betrage als 50 Thaler oder 877 Gulden zulässig. 
im Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den 
Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß von . . . . . . . ... « 
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung 
zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich 
ist. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
xv Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist nur bei 
Packeten ohne Werthangabe gestattet. 
V Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, 
erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vor- 
Depeschen- 
Anweisungen. 
Postvorschuß- 
sendungen.
        <pb n="336" />
        Postmandate. 
— 296 — 
schusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst 
worden sei. 
VUI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages aus- 
gehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andern Währ- 
ung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction 
des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu 
bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige 
oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach 
dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb 
dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem 
Vermerke „poste restante.“ 
VII. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten 
Absender, unter Einforderung der im Abs. v erwähnten Bescheinigung. Ist es eine 
Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des § 41 in Anwendung. 
VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt 
die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung 
muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und 
diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. v er- 
theilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. 
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Ab- 
sender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den 
erhobenen Betrag zurückzahlen. 
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vor- 
schußsendung nicht einlösen sollte. 
XI Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch 
kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
8 21. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldern bis zum Be— 
trage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. 
durch Postmandate zu bewirken. 
Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte 
Wechsel, der Coupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, 
beizufügen. 
Ill Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, 
des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages auszu-
        <pb n="337" />
        — 297 — 
füllen. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus— 
gedrückt sein. 
Iy Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches 
im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu 
benutzen. 
V Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c. zur 
gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme 
des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs.##bezeichneten Betrag nicht über- 
steigen. 
VI. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft. 
VII. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem 
Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recomman- 
dirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postmandat“ zu versehen. 
VIIl. Die Postmandate unterliegen dem Frankirungszwange. 
IX Ueber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandatbriefes wie für 
einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, 
insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats 
nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Protest- 
erhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüg- 
lich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel. 
XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats und 
Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels). Die Zahlung ist ent- 
weder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats, bei 
der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist 
nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahl- 
ung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rück- 
seite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XI. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanweisungs- 
gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung 
übermittelt.
        <pb n="338" />
        Durch Ex- 
pressen zu be- 
stellende Send- 
ungen. 
— 298 — 
XI. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeig- 
ung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Postmandat mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst recommandirten Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
8 22. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt 
werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Ver- 
langen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch 
besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen, „Per express“, „per express zu bestellen“, 
„ber express zu befördern“, „durch besondern Boten zu bestellen“, „sofort zu 
bestellen.“ 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c., sind nicht als das Verlangen 
der Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. 
II Recommandirte Briefpostgegenstände werden den Expreßboten stets mitgegeben. 
III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sendungen 
mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 8774 Gulden und bis zum 
Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Expreßboten in die Wohnung be- 
stellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Expreß-Post- 
anweisungen werden die Geldbeträge dem Expreßboten stets mitgegeben. Bei Send- 
ungen mit Werthangabe von mehr als 50 Thaler oder 877 Gulden, sowie bei Packeten 
im Gewichte von mehr als 5 Pfund, erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung 
zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein 
oder den Begleitbrief. 
IVy Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen Be- 
stellung an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch 
expresse Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Postanstalten 
sich nicht zu befassen. 
" Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem andern Post- 
orte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten 
nicht über zwei Meilen beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter An- 
gabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: von (Bezeichnung des 
Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Expreßbestellung erfolgen soll) durch 
Expressen zu bestellen.
        <pb n="339" />
        — 299 — 
1. Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung 
dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die 
Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
§ 23. 
I Münscht der Absender eines gewöhnlichen oder recommandirten Briefes über ees mit Be- 
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe si 
ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Insinuations-Document) äußerlich bei= (Insinnations= 
gefügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Documen). 
Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes 
die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. 
der Briefe mit Behändigungsschein siehe § 36. 
8 24. 
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, Behandlung 
verpackt und verschlossen sind, können dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, #eglements- 
g Z » widrig 
Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. beschaffener 
A Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Sendungen. 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche insoweit 
geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine 
Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch 
auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch 
die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des 
Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
II Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit 
nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, 
welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und 
Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, 
welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung 
ausgeschlossen (§ 12) oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen (§ 13) sind. 
8 25. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß bei den Ort der Ein- 
Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. lieferung. 
. In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie nicht 
dem Frankirungszwange unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe, Correspondenz- 
karten, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen 
1871. 49
        <pb n="340" />
        Zeit der Ein- 
lieferung. 
a) Dienst- 
stunden. 
— 300 — 
entrichtet ist, gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Con- 
ducteuren, Postillonen und Postfußboten (Beförderern der Botenposten), wenn dieselben 
sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
imn Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der 
Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Briefe mit Be- 
händigungsschein, 
Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen, 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth-bz. Postvorschuß- 
Postvorschußsendungen betrage von 50 Thalern oder 874 Gulden. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob. 
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weitern 
Umfange, als im Abs. u und im Abs. um angegeben, gestattet ist, bewendet es vorerst 
bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Landbriefträgern ange- 
nommenen Sendungen mit Werthangabe (§ 8 Abs. v), recommandirten Sendungen 
(8 17 Abs. u) und Postanweisungen (§ 18 Abs. ön) erfolgt erst durch die Postanstalt; 
der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender, wenn 
möglich, beim nächsten Bestellungsgange zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten 
auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach § 20 Abs. v Anwendung 
findenden Bescheinigungen. 
8 26. 
1 Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und, wenn 
die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post 
erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
1I Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publicum sind 
im Allgemeinen: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden 
Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden unter Fest- 
haltung der Gesammtdauer auf andere Zeiten zu verlegen, oder auch eine Ausdehnung 
oder Beschränkung der Dienststunden eintreten zu lassen.
        <pb n="341" />
        — 301 — 
im An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nach- 
mittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, 
werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens 
bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden 
ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstver- 
kehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden 
für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection besonders bestimmt. Die 
Ober-Postdirectionen können in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Ver- 
kehrsbedürfnisses die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Fest- 
tagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor- 
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen Fest- 
tagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann 
es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
V Die in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der Ober-Post- 
directionen getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht 
werden. 
VI Die Schlußzeit tritt ein: 
1) Für Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche 
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- 
gange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten 
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Ab- 
gange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie 
sonst dazu geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in 
die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden. 
2) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen 
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher 
Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine ange- 
messene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
wu In jedem Falle werden bei Posttransporten auf Eisenbahnen die Schlußzeiten 
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt 
nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
49 
b) Schlußzeit.
        <pb n="342" />
        — 302 — 
X Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges 
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
X Die an den Dienstlocalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen bei 
Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden 
abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche 
in Briefkasten fern vom Postdienstlocal gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der 
zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhn- 
lichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst- 
local gelangen. 
827. 
Frankirungs- 1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franco, fr. 2c.) 
vermert 6“½⅞* durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn 
gend mit Post= derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das 
sireieene Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden 
welche dem werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die 
Frankirungs-Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
zwangeeumr II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs 
der Frankirung zurückgegeben. 
8 28. 
Einlieferungs- 1 In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestimmungen 
schin. die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einliefer- 
ungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Ein- 
lieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls und insofern die ge- 
schehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht 
geschehen erachtet werden muß. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Land- 
briefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im § 25 Abs. v. 
8 29. 
Speditions- 1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird von der Postbehörde bestimmt. 
weg. 
8 30. 
Zurückforder- 1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
durch den Ab- 
sender.
        <pb n="343" />
        — 303 — 
m Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
orte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes her- 
beigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. 
im Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn 
aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die Original- 
Adresse der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplicat der Adresse abgiebt. 
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu be- 
zeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte 
Postanstalt fertigt das Reclamationsschreiben aus. 
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine des- 
fallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die 
Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zu- 
rückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der 
Depesche bemerkt sein. 
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franco 
bei Rückgabe des Couverts erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wie 
für eine gewöhnliche Retoursendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beförder- 
ungsstrecke zu entrichten. 
31. 
1 Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Aushändigung 
Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer sahn P 
Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch die Adressaten 
keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. an Umspedi= 
. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. onsorten- 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
32. 
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird Herstellung des 
derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der marnast 
Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. der Sendungen 
I1 Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses einer durch die Post- 
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des beamten. 
Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses 
erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
        <pb n="344" />
        Umfang der 
Verbindlichkeit 
der Post- 
verwaltung in 
Ansehung der 
Bestellung, 
sowie Umfang 
der Annahme 
von Gegen- 
ständen nach 
dem Bestell- 
bezirke der Auf- 
gabe-Post- 
anstalt. 
— 304 — 
ZH. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des In- 
halts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter 
nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzu- 
gezogen. 
Iy Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Send- 
ung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete 
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte 
der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung 
in Gegenwart eines Postbeamten im Postbüreau innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet der- 
selbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aus- 
händigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinner- 
ungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren In- 
halt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund fest- 
gestellt wird. 
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden 
Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Ver- 
handlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Her- 
gang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (88 15 und 16) zum 
Zwecke der Controle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befugt. 
833. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den 
Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe oder Correspondenzkarten, 
2) auf gewöhnliche und recommandirte Drucksachen oder Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postmandaten, 
5) auf Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine über Sendungen mit Werthangabe und über recomman- 
dirte Packete. 
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete nebst ihren Be- 
gleitbriefen und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-
        <pb n="345" />
        — 305 — 
anweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund des behändigten Begleitbriefes, von 
der Post abgeholt werden. 
im An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer Postorte 
angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der Expreßsendungen siehe § 22 Abs. 1V. 
8 34. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbrief- 
träger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Land- 
briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu be- 
wirken haben. 
. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellenden Gegen- 
stände (§ 22) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Ver- 
zug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich 
bestimmt ist. 
III Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ werden bei 
der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 40 Abs. 1 Punkt 3 
und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet 
und auf Erfordern legitimirt. 
835. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an 
dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfang- 
nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht 
schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfang- 
nahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine be- 
sondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter 
der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von 
einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Bei- 
drückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Postanstalt, 
welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähern Be- 
zeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an A, bei B., so 
ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter 
des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Correspondenzkarten, 
Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten 
auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth 
auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
Zeit der 
Bestellung. 
An wen die 
Bestellung ge- 
schehen muß.
        <pb n="346" />
        — 306 — 
III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten (§ 33 Abs. ) bz. der Packete 
selbst 
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz des Bevollmächtigten desselben. 
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt 
dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Portier des Hauses. 
Iy Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be- 
stellung von 
1) recommandirten Sendungen (§ 17), 
2) Postanweisungen (§ 18), 
3) Depeschenanweisungen (8 19), 
4) Ablieferungsscheinen (8 33 Abs. 1) 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legiti- 
mirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
A. i B.“ . 
* A Gozuare ei b « so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst 
An A. wohnhaft bei B.“ genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
„An A. logirt bei B. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt 
„An A. aux soins de B.“ genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
„An A. Care of B. .- 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestellung sowohl 
an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten Adressaten 
(B.) stattfinden. 
V Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß 
geschehen, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ab- 
lieferungsschein zu unterschreiben. 
VI. Die Postmandate dürfen nur dem Adressaten oder dessen legitimirten Bevoll- 
  
7
        <pb n="347" />
        — 307 — 
mächtigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung 
nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten. 
VII Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen oder an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden 
oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die 
von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
VIII. In Betreff der Behändigung von Expreßsendungen gelten dieselben Bestimm- 
ungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Send- 
ungen maßgebend sind. 
8 36. 
1 In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungs-Bestellung der 
schein gelten folgende Bestimmungen: Streben mn- 
1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken schein. 6 
sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. 
Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche 
Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- 
oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator, 
oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu insinuiren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an 
Fremde geschehen. 
Bei recommandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die Be- 
händigung nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Bevollmächtigten 
erfolgen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu em- 
pfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen 
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die 
Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Em- 
pfang des Schreibens anerkennen lassen. 
1871. 50
        <pb n="348" />
        — 308 — 
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu à 
bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von 
dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter specieller Angabe 
des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat 
die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Insinuations-Gebühr 2c. 
nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den 
Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern Grunde ver- 
weigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d 
bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren 
ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu be- 
festigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar 
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung 
an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an 
deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, 
Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein 
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
II Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein 
müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be- 
stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurück- 
kommenden Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Insinuation 
nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung 
des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz. 
837. 
Berechtigung 1 Wenn Jemand die im § 33 Abs. J bezeichneten Gegenstände nicht auf die im 
* ebnsden § 35 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt selbst abholen 
der Priefel oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im § 48 des Gesetzes über das 
u. s. v. Postwesen des Deutschen Reichs zur Anwendung. 
A# Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aus- 
sprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet 
sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche 
Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des § 35 Abs. I. Die Aushändigung
        <pb n="349" />
        — 309 — 
erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten 
Dienststunden (8 26). 
im Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung 
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und Ab- 
lieferungsscheinen, 
J) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die dazu 
gehörigen Ablieferungsscheine "6 
als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe 
Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist 
ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthangabe wird 
zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen Packeten der Begleitbrief an den 
Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne 
den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
VI Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un- 
geachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch 
den Vermerk 
„durch Expressen zu bestellen“ 2c., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 22): 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt (8 36); 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des 
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage 
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
g 38. 
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten Aushändigung 
der Sendungen 
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post= na erfolgter 
anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete ge= Behändigung 
hörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten Aus= der Begleit- 
händigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der Postanstalt bedruckt. ere un ie 
Recommandirte Sendungen, Sendungen mit Werthangabe, sowie die zu den re= scheine, sowie 
commandirten Packeten und zu den Packeten mit Werthangabe gehörigen Begleitbriefe, zurngn 
50“
        <pb n="350" />
        Nachsendung 
der Postsend n- 
gen. 
Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Bestimm- 
ungsorte. 
— 310 — 
ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Ab- 
holung von der Post erfolgt (§ 37), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post- 
anstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungs- 
schein bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2c., sowie eine weitere Prüfung der Legitimation 
desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, liegt der Postanstalt 
nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs nicht ob. 
V Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder 
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen 
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 35 Abs. 17, wogegen die Bestellung der 
Sendungen mit Werthangabe, der recommandirten Packete und der Postanweisungs- 
beträge an den Adressaten oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten gegen Quittung 
desselben stattfindet. 
g 39. 
1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und recomman- 
dirte Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweis- 
ungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe 
gilt von den Postmandaten nebst ihren Anlagen. « 
11BeiPacketen,beiBriefenmitWerthangabe,sowiebeiBriefenmitPostvor- 
schüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder, bei vor— 
handener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, 
wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer 
Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
8 40. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im § 39 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und nicht 
binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post ab- 
geholt wird;
        <pb n="351" />
        — 311 — 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit 
„Poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder Ab- 
holung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht be- 
theiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung 
durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird. 
m Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung des- 
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Per- 
sonen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, 
muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, 
wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf 
geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nähern Bezeichnung des Adressaten zu 
veranlassen. 
Im Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen 
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungs- 
orts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege ein- 
treten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts 
für Rechnung des Absenders erfolgen. 
Iy In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden 
Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu ver- 
merken. 
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten gleich- 
namigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. x unter 6 be- 
zeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Personen 
ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namens- 
unterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung bei- 
zubringen. 
V. Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete durch den Adressaten bz. 
seinen Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten.
        <pb n="352" />
        Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Aufgabe— 
orte. 
— 312 — 
8 41. 
1 Die nach Maßgabe des 8 40 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den 
ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung 
an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Ab- 
sender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung 
zurückgegeben werden. 
t1I1 Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird der 
Brief an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche denselben mittelst Stempels 
als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die 
mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders 
verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen 
jedoch jeder weitern Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem 
Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober-Postdirection 
in N.,“ wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Ablieferungsscheins 
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so können die 
Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse verkauft werden. 
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können 
nach Ablauf der Frist vernichtet werden. 
VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom 
Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; da- 
gegen wird 
1) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen; 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs- 
orts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird 
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
        <pb n="353" />
        — 313 — 
vn Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
vmu Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, 
so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden 
Postanstalt überlassen. 
42. 
1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Porto- Entrichtungdes 
freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nach seartteunkaen 
Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. bühren. 
I1 Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsendungen 
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. 
III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so 
wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann 
in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete herrührt, die 
Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft 
macht und das Couvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurück- 
zunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV Sind gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Waarenproben, sowie Drucksachen 
bis zum Gewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerthzeichen ungenügend 
frankirt, so wird der fehlende Betrag bz. auch das Zuschlagporto ebenfalls dem Adressaten 
als Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem 
Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. 
V Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt 
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als un- 
gültig zu bezeichnen. 
VI Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen- 
stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die 
Gebühren zu zahlen. 
II Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, 
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VuUl Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver-
        <pb n="354" />
        Tarif— 
bestimmungen. 
Estafetten- 
beförderung. 
a) Annahme. 
b) Gewicht und 
Beschaffenheit 
der Depeschen. 
J%) Beförder- 
ungsweise. 
— 314 — 
pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen die Briefcouverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, 
das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen. 
8 43. 
1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif- 
bestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfange des Postgebiets gleichmäßig 
Anwendung finden, sind in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich 
der sonstigen zu diesem Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarifbestimm= 
ungen bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. 
Zweiter Abschnitt. 
Estafettenbeförderung. 
8 44. 
I In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen folgende 
Bestimmungen in Anwendung: 
Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur 
bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station 
sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der ein- 
gelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sendungen, welche ausschließ- 
lich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafettenmäßigen Beförderung 
nicht angenommen. 
im Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht 
von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Grammen müssen mit 
haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand ver- 
packt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert 
werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV Die Adresse muß der Vorschrift des § 2 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
VvIl. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahnzüge 
werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, be- 
nutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettendepeschen mit denselben ihren Be-
        <pb n="355" />
        — 315 — 
stimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung zu 
Pferde. 
Vull Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt a) Bestellung 
werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie sn-i 
müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies " 
durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Com- 
toirbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger 
muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
IX Für jede Depesche 2c. ist das tarifmäßige Porto und für jede Estafette außer= e) Zahlungs- 
dem eine Expeditionsgebühr von 15 Sgr. zu entrichten. süre für ia- 
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem zu Pferde oder 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Expe= mittelst Kariols 
ditionsgebühr berechtigt. besrdet 
XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd erfolgt nach demselben Satze, welcher für 
ein Courierpferd feststeht (siehe § 59 Abs. 1). 
XII Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communications-Abgaben wer- 
den nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung berechnet. 
XIV Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung der tarif- 
mäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten 2c. nach 
Orten unter zwei Meilen im § 59 vorgeschrieben sind. 
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder 
nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung 
der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zu- 
lässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft 
und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen hat, antreten kann. 
Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der 
Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der regle- 
mentsmäßigen Rittgebühren gezahlt. 
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications-Abgaben 
geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour als für die Retour. 
Die Expeditionsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am 
Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben. 
XVIM. Für die streckenweise estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisen= 9 Zahlungs- 
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur sätze für Esta- 
„: = fetten, welche 
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, außerdem erhoben: auf der Eisen- 
1871. 51 bahn befördert 
werden.
        <pb n="356" />
        — 316 — 
a) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten 
Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze zweiter Klasse, 
b) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, 
c) die Diäten des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des 
Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist. 
6) Berechnung KIK Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß für die über- 
der Bruch= schießenden Fünftel= 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruch- 
meilen und der Z„ . . 5 » . . . 
Bruchpfennige pPfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere 
Abrundung findet nicht statt. 
h) Berichtigung 1XK. Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Be- 
der Kosten, stellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Post- 
anstalt nicht genan angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt 
und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Rückkunft des Estafettenpasses ausgesetzt 
werden. 4 
XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung 
sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau 
umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
höheren darstellbaren Betrage. 
Pritter Abschnitt. 
Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
g 45. 
Meldung 1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
zur Reise. a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen), welche von den Ober-Postdirectionen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) Bei den u Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage 
Postanstalten, der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung ge- 
schehen. 
  
*) Anmerk. Soweit die Haltestellen noch nicht überall regulirt sind, bewendet es bis dahin bei den be- 
stehenden Verhältnissen.
        <pb n="357" />
        — 317 — 
iu. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Plätze offen 
sind: fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen erforderlich 
wird: funfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
1v Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum 
bestimmten Dienststunden (8 26) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post 
für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar bis zum Abgange der 
Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem 
Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
v Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme 
nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post 
Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben, 
oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn 
auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beichaisen stattfindet. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommen- 
den Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit ver- 
geben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht 
Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen 
wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er 
bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch 
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der Reisende muß 
an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post, sofort einsteigen. 
Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne 
Belästigung der anderen Passagiere im Personenraum leicht untergebracht werden kann. 
Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere 
Anhalten der Post unstatthaft. « 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vor- 
517 
b) An Halte- 
stellen.
        <pb n="358" />
        — 318 — 
liegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das 
Personengeld dafür erlegen. 
« §46. 
Personen, 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
welche von der 1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel 
Reise mit der , Z 
Post ausge- erregenden Uebeln behaftet sind, 
schlossen sind. 2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangene, 
4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
47. 
Passagierbillet. 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende 
gegen Entrichtung des Personengeldes das Passagierbillet. 
. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die 
Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, 
und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu 
nehmen. 
l Die Nummer des Passagierbillets richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher 
die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meld- 
ung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu 
wählen. 
IV' Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, können ein Passagierbillet erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, 
und haben bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur 
oder Postillon das Personengeld zu entrichten. 
8 48. 
Grundsätze der 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
s a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter 
Anwendung des für den Cours pro Meile angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Localsatze. 
II Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Er- 
hebung, sofern dieser auf dem Course liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
jII1 Will der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem Seiten- 
course fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem
        <pb n="359" />
        — 319 — 
Uebergangspunkte des Courses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen 
Punkten das Passagierbillet erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von 
Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht wegen Durcherhebung des Personen— 
geldes Einrichtungen getroffen worden sind. 
Iv Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, 
gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht, das Per- 
sonengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, als Minimum jedoch der Be- 
trag von 3 Sgr. bz. 11 Kr., zur Erhebung. 
y Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Per- 
sonen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das 
Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, 
wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem er- 
hoben. In jedem Falle kommt jedoch als Minimum der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. 
zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere 
Reise zu lösen. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird ein Betrag 
nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besondern Wagenplatz einnehmen, sondern 
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mit- 
genommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist das volle Personengeld zu er- 
heben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der ab- 
geschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis 
zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld 
für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den 
Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung 
kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur insoweit zugestanden 
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
IX Die bei der Berechnung des Personengeldes sich ergebenden Bruchtheile eines 
Silbergroschens werden auf 1, 1, 3 oder ganze Silbergroschen abgerundet. In den 
Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung erfolgt die Be- 
rechnung nach der landesüblichen Münzwährung. Stellen sich hierbei Bruchtheile her- 
aus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
a) Bei Reisen 
nach Zwischen- 
orten. 
b) Bei Reisen 
von Halte- 
stellen aus. 
c) Für Kinder.
        <pb n="360" />
        Erstattung von 
Personengeld. 
Verbindlichkeit 
der Reisenden 
in Betreff der 
Abreise. 
Plätze der 
Reisenden. 
— 320 — 
8 49. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die 
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann 
zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem andern 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagierbillets und gegen Quitt- 
ung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die 
mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
8 50. 
1 Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagierbillet bezeich- 
neten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagierbillet zu ihrer Legi- 
timation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus 
dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Signal zur Abfahrt nicht 
gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legitimiren können, ihre Aus- 
schließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes 
verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird solches 
bis zu der Postanstalt, auf welche das Passagierbillet lautet, befördert, und bis zum 
Eingange der weitern Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen auf- 
bewahrt. 
§ 51. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über 
den Sitzplätzen. 
II In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst 
die Eckplätze des Kabriolets, der Vorderbank und der Rückbank, dann in derselben Reihe- 
folge die Mittelplätze kommen. 
III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen 
sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet 
ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vor- 
rücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen 
Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen 
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Beichaise befindet, nur so lange ge- 
stattet, als nach Maßgabe der Gesammtezahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt werden
        <pb n="361" />
        — 321 — 
müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihefolge der Billets zu— 
nächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zu— 
letzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzu— 
nehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer 
spätern Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz 
eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der 
freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen 
den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge 
der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post 
weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den 
letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisen— 
den einnehmen. 
V Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern übergehen, stehen 
den für den letztern Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes 
nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Coursen mit fremden Postanstalten, sowie bei 
solchen Coursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach 
den für solche Course gegebenen besonderen Bestimmungen. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Beichaise eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in der Beichaise einnehmen. 
VII Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs an Halte- 
stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station 
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden 
Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen 
zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen 
frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Postanstalt nach- 
zusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der ge- 
troffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, 
zu unterwerfen. 
8 52. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt 
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 
§§ 1, 12 und 13). 
a) Bei dem 
Zugange auf 
einer unterwegs 
gelegenen Post- 
anstalt. 
b) Bei dem 
Uebergange auf 
einen andern 
Cours. 
I) Bei Reisen 
nach Zwischen- 
orten. 
2) Bei Reisen 
von Halte- 
stellen aus. 
Reisegepäck.
        <pb n="362" />
        Ueberfracht— 
porto und Ver— 
sicherungs— 
gebühr. 
— 322 — 
II Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Passagiere in den 
Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen unter— 
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
II Andere Reise-Effecten müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die directe Uebergabe derselben von den Reisenden an Conducteure und Postillone ist 
an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, 
wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu 
versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt 
und signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: „Passagiergut“, den Namen 
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werth- 
angabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Signatur nicht. 
IVy Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des 
Passagierbillets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, 
so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn 
durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden 
braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge 
auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es 
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Ver- 
säumniß, anzunehmen. 
V' Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Ge- 
päckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des 
Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
53. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepäck ein Frei- 
gewicht von 30 Pfund bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht 
auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto 
zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Per- 
sonengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede 5 Pfund und jede Meile 
2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge unter 5 Pfund für 5 Pfund und Ent- 
fernungen unter einer Meile für eine Meile gerechnet. 
1n Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und
        <pb n="363" />
        — 323 — 
Sätze der Versicherungsgebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit 
Werthangabe gelten. 
IV. Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet ge- 
nommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-Portos das 
Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem 
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu ein und der- 
selben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören. 
V Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt 
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Versicherungsgebühr 
sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1, 1, 3 oder ganze 
Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silber- 
groschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung 
möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Er- 
hebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
8 54. 
1 Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen 
Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post- 
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie nicht 
mehr leistet. 
8 56. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Passagierstuben unterhalten. Der 
Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft 
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierstuben nur ausnahms- 
weise und in geringer Zahl gestattet werden. 
Il Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde an- 
bringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch be- 
findet sich im Postbüreau und wird den Reisenden auf Verlangen jederzeit vorgelegt. 
1871. 52 
Disposition des 
Reisenden über 
das Reisegepäck 
unterwegs. 
Passagier- 
stuben. 
Beschwerde- 
buch.
        <pb n="364" />
        — 324 — 
856. 
Verhalten der 1Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
Reisenden auf 
den Posten. n Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht— 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den 
Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
1I Das Rauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn 
sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die anderen 
Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen ver- 
letzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Conducteur, von 
der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. 
Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei 
der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des 
Ueberfracht-Portos verlustig. 
857. 
Trinkgeld. 1 Trinkgelder u. s. w. an den Conducteur oder an den Postillon sind nicht zu 
zahlen. 
Vierter Abschnitt. 
Extrapost- und Courierbeförderung. 
8 58. 
Allgemeine Be- 1 Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden kann nur auf den Straßen 
stimmungen. verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit 
Extrapost- und Courierpferden zu befördern. 
u Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem 
Gepäck. 
zur Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Courierpferde gestellt werden, sofern 
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihr Transport 
überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
1y Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
        <pb n="365" />
        — 325 — 
859. 
1An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen: 
für ein Extrapostpferd 15 Sgr. 
für ein Courierpfere 20 
. Das Wagengeld beträgt ohne unterschied der Gattung des 
Wagens oder Schlittens pro Meilel 71 
z. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur Be— 
festigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
1v Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht verpflichtet. 
v Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
nutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privat— 
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit 
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen 
Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
VI Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder 
Courierwagen auf jeder Station 24 Sgr. 
VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Er- 
hebung der Wagenmeistergebühr nicht statt. 
VIII An Schmiergeld ist zu zahlen 21 Sgr. für jeden Wagen, und zwar auch dann, 
wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. 
IX Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen 
nicht von der Post gestellt ist. 
X Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. 
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der 
reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für 
eine halbe Stunde gerechnet. 
An Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt 
wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
Zahlungssätze. 
a) Für die 
Pferde. 
b) Wagengeld. 
Jc) Wagen- 
meistergebühr. 
d) Schmiergeld. 
) Erleucht- 
ungskosten. 
Xl Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communications-Abgaben werden #f) Chausseegeld 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIV Das Postillonstrinkgeld beträgt bei einer Bespannung 
mit 2 Pferden auf die Meilel 5 Spgr., 
mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile . 75 — 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 71 
und sonstige 
Communica= 
tionsabgaben. 
8) Postillons- 
trinkgeld.
        <pb n="366" />
        — 326 — 
XV Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee- 
geldes und Postillonstrinkgeldes nicht in Betracht. 
h) Rück- XVI Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
benhung iner Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden bz. 
post. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor 
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen 
unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum jedoch für die 
ganze Fahrt die Kosten für eine Tourbeförderung von 2 Meilen. 
XVI Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. 
XVI Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als die 
Station Meilen hat, erfolgen. 
XIX Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der 
Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende 
Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XX Bei Courierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
vsshoraue3 ## Reisende können durch Laufzettel Extrapost- oder Courierpferde vorausbestellen. 
Ertapos, oder Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der 
Courier= Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu 
pferden. zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die 
Zahl der Pferde und die Reiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch be- 
merkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz- 
oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unter- 
brechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des 
Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unter- 
schrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonst nicht hinlänglich be- 
kannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich 
legitimiren. 
XXI Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von 
Extrapost= oder Courierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. XXUI Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
heim Au- als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt 
Reisenden vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
unterwegs. XXIV. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde 
an ein Wartegeld von 21 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten. 
XXV Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
        <pb n="367" />
        — 327 — 
XXVI Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Ge= Bei verspäteter 
brauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein Abfahrt. 
Wartegeld von 24 Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an ge— 
rechnet, 
b) bei Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
XXyn Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-Pferde 1) Abbestellung 
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent- von 
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt 
waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes 
für eine Meile, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XXVII Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen w) Entgegen- 
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt sendung h4n= 
und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, Pfirden und 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Wagen. 
Gebühr nicht zu entrichten. 
XXIX Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und Wagen 
auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der sieb- 
zehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XXX Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 2 Meilen 
beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Ab- 
gangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, 
zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer Postroute oder 
außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,
        <pb n="368" />
        — 328 — 
b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglements— 
mäßigen Gebühren, 
c) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher 
die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., 
Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig 
bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. 
Beförderung stattgefunden hat. 
Mn) Extraposten XXXI Für Extraposten 2c. nach Orten unter 2 Meilen werden die Gebühren für 
K. nach Orten eine Entfernung von 2 Meilen erhoben. 
unter 2 Meilen. ’ 
0)ExtrapostenxxxnWenndieReifeaneinemOrteendigt,welchernichtübereineMeilehinter 
rc., welche über oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post- 
eine Station Z Z ’ Z A » . letz Stat 
hinaus benutzt station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde 
werden. gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die 
wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 2 Meilen, gegeben werden. 
XXXII Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab 
und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt 
liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der 
reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 2 Meilen, 
hinausgefahren werden. 
p) Berechnuung KXIXIy Wegen Berechnung der Fünftelmeilen und der Bruchpfennige, sowie wegen 
ber Bruh Unmrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den Gebieten mit anderer, als 
Bruchpfennige, der Thaler= und Silbergroschen-Währung gelten die Vorschriften im § 44 Abs. Xl# 
sowie und XII. 
Umrechnung. 
4) Ausnahmss 1XXV Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund 
weise Anwend- seines Postfuhrcontractes für die Beförderung von Extraposten und 
ier 1 Courieren höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze bean- 
angegebenen spruchen kann, sind bis zum Ablaufe des Contractes die in demselben 
Tarifsätze. stipulirten Vergütungssätze bei der Berechnung und Erhebung des 
Extrapost= 2c. Geldes zur Anwendung zu bringen. 
.) Extrapost XXVI In dem Postbüreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courier= 
tarif. pferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Rei— 
sende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu zahlenden Betrag 
des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
        <pb n="369" />
        — 329 — 
860. 
1Die Gebühren für die Extrapost- und Courierreisen müssen, mit Ausschluß des Zahlung und 
Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden Quittuug. 
braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten 
unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern 
über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vor- 
zeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläuftig- 
keiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unter- 
läßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen 
seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unter- 
brochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
1m Die Entrichtung der Extrapost= r2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen 
Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Coursen statt- 
haft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe 
für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar für jeden 
Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfordert, eine gleich- 
zeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe be- 
trägt für Extraposten und Couriere 10 Sgr. 
V Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmtliche 
Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeistergebühr, Chaussee-, Damm--, Brücken= und 
Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende 
solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen 
Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Er- 
leuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert 
wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens 
sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte 
Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden 
hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum 
Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation 
länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, 
jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, 
wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, bz. sich länger als 72 Stunden aufhält, 
gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den 
betreffenden Betrag erstattet.
        <pb n="370" />
        Bespannung. 
Abfertigung. 
a) Bei voraus- 
bestellten Ex- 
traposten und 
Courieren. 
b) Bei nicht 
vorausbestell- 
ten Extraposten 
und Courieren. 
J%) Reihefolge. 
— 330 — 
861. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, 
sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
II Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zu- 
nächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt 
keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung 
zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Post- 
halter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection, sein Be- 
wenden. 
III Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei fünf 
Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postillone ge- 
stellt werden sollen. 
IV Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und Streitig- 
keiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem ex- 
pedirenden Beamten anzubringen. 
862. 
1Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt 
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letztern aufgestellt werden. 
I1. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei 
solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren innerhalb 
5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch 
so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reise- 
gepäcks erforderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, 
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Courierreisende 
dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein 
Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten und 
Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unter- 
halten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, 
welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
VI Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
        <pb n="371" />
        — 331 — 
8 63. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post= Beförderungs- 
behörde für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vorgeschrieben zeit. 
sind, erfolgen. 
m Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau 
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courierpferden bestimmten Station be- 
finden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
u Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch a) Beförde- 
Vermittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende zetn bei 
durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der mäßiger Be- 
Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich spannung. 
waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen 
Anspruch machen. 
!V Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postillon bdh Anhalten 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist umserwegs. 
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht 
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförder- 
ungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene 
Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die 
Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
8 64. 
1 Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montirung bekleidet und mit Postillone. 
dem Posthorn versehen sein. a) Montirung. 
. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde 
festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
II Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. b. Sit des 
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz Vostillons. 
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt 
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine 
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. 
IV Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, 
wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und 
vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke ver- 
langt. # 
1871. 53
        <pb n="372" />
        — 332 — 
e) Wechseln VI. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar 
mit den nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der 
Pferden. beiderseitigen Reisenden geschehen. 
VII Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder ein- 
geholt werden. 
VIl. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Sta- 
tion bringt. 
4) Vorfahren IX Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim 
beim Post= oder Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden 
Gasthauf. soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende 
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung X Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
der Pferde, oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die 
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch 
Schläge antreiben sollte. 
l 65. 
Beschwerden. 1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die 
Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs 
(§ 55 Abs. un) zu bedienen. 
866. 
!1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1872 in Kraft. 
II Für den innern Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg findet 
dasselbe nicht Anwendung. 
Berlin, den 30. November 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="373" />
        — 333 — 
Anlage 
des Reglements zu dem Gesetze über das Post— 
wesen des Deutschen Reichs. 
Tarifbestimmungen. 
  
SI. 
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung prd Stück Correspondenz- 
1 Sgr. bz. 3 Kr. Für Correspondenzkarten mit bezahlter Rückantwort kommt der Satz karten. 
von 2 Sgr. bz. 6 Kr. in Anwendung. 
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an den Ein- 
lieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe be- 
handelt. 
Bei der Verwendung der Correspondenzkarten als Formulare zu Drucksachen (8 II) 
beträgt das Porto 1 Sgr. bz. 1 Kr. 
SII. 
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Drucksachen. 
Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen ohne Unterschied 
der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Theil davon: 1 Sgr. bz. 1 Kr., als 
Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.; für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 
1 Pfund kommt, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr. 
bz. 11 Kr. in Anwendung. 
Dieses Porto kommt für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzbandsendungen) 
oder unter Verschnürung, ferner für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammen- 
gefaltet und mit Adressen versehen, endlich für solche gedruckte Mittheilungen aller Art 
zur Anwendung, welche in Form offener Karten an bestimmte Empfänger versandt 
werden. 
In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen siehe 
. III. 
Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen, welche unter der Adresse 
bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den Bestimmungen des 
Reglements nicht entsprechen, das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch 
unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte, an bestimmte Empfänger gerichtete Drucksachen bis zum 
53
        <pb n="374" />
        Waarenproben 
(Waaren— 
muster). 
Recomman- 
dirte Sen- 
dungen. 
Post 
anweisungen. 
— 334 — 
Gewichte von 250 Grammen wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte 
Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz gebracht. 
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen 
Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die 
Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage— 
Exemplar 1½ Sgr. bz. 2#x# Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Ge- 
sammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als 1 abschließt, dafür Sgr., und 
wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruchkreuzern abschließt, dafür 
1 Kr. erhoben wird. 
SIII. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit ge— 
druckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung 
für je 40 Grammen oder einen Bruchtheil davon: Sgr. bz. 1 Kr., als Maximum 
jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht 
entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter An- 
rechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle 
tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerth- 
zeichen, in Ansatz gebracht. 
FIV. 
Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Re- 
commandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. ohne Rücksicht auf die Entfernung und 
das Gewicht erhoben. 
Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. 
vom Absender im Voraus zu entrichten. 
8 V. 
Die Gebühr für Zahlungen mittest Postanweisung beträgt: 
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thalern oder 433 Gulden einschl.: 
2 Sgr. oder 7 Kr., 
bei einer Zahlung über 25 Thaler oder 433 Gulden bis zu 50 Thalern oder 
871 Gulden einschl.: 4 Sgr. oder 14 Kr. 
ohne Unterschied der Entfernung. 
Für die bei der Abgabe- (Distributions- ) Postanstalt eingelieferten Postanweisungen 
bis zum Betrage von 50 Thalern oder 874 Gulden kommt sowohl im Falle der Be-
        <pb n="375" />
        — 335 — 
stellung durch die Orts- oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne 
Rücksicht darauf, ob der Geldbetrag dem Adressaten mit überbracht wird, der Satz von 
2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung. 
8VI. 
Der Aufgeber hat zu entrichten: Depeschen- 
a) die Postanweisungsgebühr, Anweisungen. 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
Zc) das Expreßbestellgeld für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom Post- 
büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen= Station sich nicht 
im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, 
d) das Expreßbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung, diese 
Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden 
(siehe §§ 19 und 22 des Reglements). 
§ VII. 
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bz. der be= Postvorschüsse. 
treffenden tarifmäßigen Versicherungsgebühr, eine Postvorschußgebühr zu entrichten, 
welche beträgt: 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: 1 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr., 
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens: 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr. 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe (Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne 
Unterschied des Gewichts: 
bis 5 geographische Meilen . 11 Sgr., 
über 5 bis 15 geograyhische Meilen 2 — 
= 15 . 25 - - .3 - 
25 250 — - »4- 
-509eograph1scheMeIlen 5 - 
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für 
den Begleitbrief bereits einbegriffen ist. 
8SVIII. 
Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt, einschl. Postmandat.. 
des Portos und der Recommandations-Gebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Be- 
trages, 5 Sgr. bz. 18 Kr. Für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages wird die
        <pb n="376" />
        Schreiben mit 
Behändigungs- 
schein. 
Laufschreiben 
wegen Post- 
sendungen. 
— 336 — 
tarifmäßige Postanweisungsgebühr erhoben. Wird der Betrag nicht eingezogen, so 
kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in 
Anwendung. 
SIX. 
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Schreiben mit Behändigungsschein 
werden erhoben: 
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg des Schreibens, 
2) eine Insinuations-Gebühr 
a) von 1 Sgr. bz. 4 Kr., wenn die Absendung von einer Staats= oder Com- 
munalbehörde, oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 2 Sgr. oder 7 Kr., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Recommandation verlangt, so tritt dem tarifmäßigen Porto zu 1 die 
Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. hinzu. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige 
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte bz. die Re- 
commandations-Gebühr in Ansatz. 
Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
gerichteten Briefe mit Behändigungsschein kommen in Ansatz: 
A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Post- 
anstalt, 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Recommandations- 
Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
B. Nach dem Landbestellbezirke: 
1) ein Landbriefbestellgeld von &amp; Sgr. bz. 2 Kr., 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Recommandations- 
Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige 
Bestellgeld und bz. die Recommandations-Gebühr in Ansatz. 
8SX. 
Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post gelieferten 
Gegenstandes beträgt 2 Sgr. oder 7 Kr.
        <pb n="377" />
        — 337 — 
Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen 
oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den 
Adressaten festgestellt wird. 
Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des 
Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die 
Reclamation durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
8 XI. 
Wenn ein Abonnent, welcher eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe Zeitungs— 
des Abonnements die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, Ueben unga. 
so erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungsgebühr von 5 Sgr. bz. 18 Kr. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Abonnent im Laufe 
des Abonnementstermins die Distributions-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. 
Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonne— 
ment ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige 
Gebühr nicht zu erheben. 
SXII. 
Für die Abtragung der im Abonnementswege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften Zeitungs— 
sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes bestellgeld. 
Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder 
seltener bestellt werden 5 Sgr. bz. 18 Kr., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchent= 
lich bestellt werden 10 Sgr. oder 35 Kr., 
I) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht efter 
als einmal täglich bestellt verden 15 Sgr. bz. 53 Kr., 
c) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt 
werden 20 Sgr. oder 1 Gulden 10 Kr., 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter . .5Sgr.bz.18Kr. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung ec. berichtigt ist. Die Zahl 
der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist.
        <pb n="378" />
        Expreß- 
bestellgeld. 
Nachsendung. 
— 338 — 
8SXIII. 
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
J. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, Correspon— 
denzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor— 
schußbriefen: 
a) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung 24 Sgr. bz. 9 Kr., 
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung pro Meile 74 Sgr. bz. 27 Kr., und für jede Fünftel-Meile 
11 Sgr. bz. 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. oder 14 Kr. 
für jede Bestellung. 
II. Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweis- 
ungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt 
werden, der doppelte Betrag der unter I. a. bz. 1 b. bezeichneten Sätze. 
Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Postanweisungen zugleich 
mit überbracht werden. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitbriefe oder 
die Postanweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung ge- 
langen, so kommt der einfache Betrag des unter l. a. bz. 1 b. bezeichneten 
Expreßbestellgeldes zur Anwendung. 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver- 
schiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt; 
ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Die Entrichtung 
des Bestellgeldes für nur einen Gegenstand tritt auch in denjenigen Fällen ein, in 
welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Expressen zu bestellende Sendungen an 
ein und denselben Adressaten, unter Vorausentrichtung des Expreßbestellgeldes, gleich- 
zeitig einliefert. Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Einlieferung nicht durch die 
Briefkasten, sondern an dex Annahmestelle der Postanstalt erfolgt. 
S XV. 
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und für 
nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Versicherungs- 
gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegen- 
stände findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandations-Gebühr (§IV), Gebühr für Postanweisungen (§ V) und Post- 
vorschußgebühr (§ VII) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
·
        <pb n="379" />
        — 339 — 
8 XV. 
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe und 
für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungs- 
gebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände 
findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandations-Gebühr (§ IV), Gebühr für Postanweisungen (§ V) und Post- 
vorschußgebühr (§ VII) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8XVI. 
In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür eine Contogebühr zu 
erheben. Dieselbe beträgt: 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschl.: 
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber monat- 
lich 5 Sgr.; 
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschl.: 
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber monat- 
lich 18 Kr.; 
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler: 
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thalerbeträge 
unter a bemessen, und für den über 50 Thaler hinaus gestundeten Betrag: 1 Sgr. 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden: 
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbeträge 
unter a bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus gestundeten Betrag: 
1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens. 
In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten zur Vermittel- 
ung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusenden- 
den gewöhnlichen Briefpostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehenden Posttrans- 
porten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr 
von 5 Sgr. für den Monat zu erheben. 
§ XVI.. 
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten 
recommandirten Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie für 
Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach 
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto= und sonstigen 
1871. 54 
Rücksendung. 
Porto-Conto- 
gebühr. 
Nebengebühr 
für die von den 
Landbrief- 
trägern einge- 
sammelten, zur 
Weilersendung 
bestimmten 
Gegenstände.
        <pb n="380" />
        — 340 — 
Gebühren, eine Nebengebühr von 1 Sgr. bz. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden 
muß, zur Erhebung. 
§ XVIII. 
Verkauf von Die Freimarken werden von den Postanstalten zu dem Nennwerthe des Stempels 
1- an das Publicum abgelassen. 
a) Freimarken. 
b) Franco- Der Verkaufspreis der Franco-Couverts à 1 Sgr. stellt sich allgemein, ohne Rück- 
Gouverts. sicht auf die besondere landesübliche Münzwährung, auf 13 Silberpfennige pro Stück; 
die in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten erheben für je 3 Stück 10 Kr. 
Vom Publicum können fertige Briefcouverts bei der Königlich Preußischen Staats- 
druckerei in Berlin behufs Abstempelung mit dem Postfrankirungszeichen eingeliefert 
werden. 
Die Abstempelung erfolgt in zwei Werthsorten zu 1 und 2 Silbergroschen. Die 
anderen Bedingungen, unter welchen die Staatsdruckerei die Abstempelung der Couverts 
übernimmt, sind im Wesentlichen folgende: 
1) Die Einlieferung der zum Abstempeln bestimmten Couverts, sowie die Rücknahme 
abgestempelter Couverts kann nur durch Personen in Berlin erfolgen. Aus- 
wärtige müssen sich daher einer in Berlin wohnhaften Mittelsperson bedienen. 
2) Das geringste Quantum von Couverts, welches zum Abstempeln in einer Werth- 
sorte angenommen wird, beträgt zehntausend Stück; außerdem ist mit Rücksicht 
auf unvermeidlichen Ausschuß jedesmal eine Zugabe von 3 Procent beizufügen. 
3) Das Couvertpapier muß weiß oder doch so wenig gefärbt sein, daß die Farbe der 
Werthstempel nicht beeinträchtigt wird. 
4) Vor der Entnahme der abgestempelten Couverts ist, außer dem Betrage der 
Werthstempel, der Kostenbetrag für das Abstempeln mit 177 Sgr. pro 1000 
Stück zu berichtigen. 
6) Gestempelte Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu 1 Sgr. 
Streifbänder, bz. zu 1 Kr. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Partien zu je 100 Stück 
statt, und zwar mit einem Zuschlage von 31 Sgr. bz. von 13 Kr. pro 100 Stück. Der 
RPreis beträgt hiernach: 
für 100 Streifbänder à 1 Sgr. 36 Sgr. 10 Pf., 
für 100 Streifbänder à 1 Kr. 1 Gulden 53 Kr.
        <pb n="381" />
        — 341 — 
8SXIX. 
Bei Entnahme der mit Freimarken beklebten Formulare zu Correspondenzkarten Verkauf von 
oder zu Postanweisungen ist nur der Betrag der Freimarken zu entrichten; das For— *.3 
mular selbst wird unentgeltlich geliefert. Nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu karten, zu Post- 
Correspondenzkarten oder zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeichneten An- kanesissn 
zahl verabfolgt: Laen oder zu 
Correspondenzkarten zu je 5 Stück für 1 Sgr., Postbehändig- 
Correspondenzkarten mit bezahlter Rückantwort zu je 5 Stück für 1 Sgr., ungsscheinen. 
Postanweisungen zu je 5 Stück für 1 Sgr. 
Formulare zu Postmandaten, sowie Formulare zu Postbehändigungsscheinen, können 
bei den Postanstalten zum Preise von 14 Sgr. für 5 Stück bezogen werden. 
133. Dercret 
wegen Concessionirung der Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft; 
vom 7. December 1871. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 28. Mai 
1868 erklärten Zustimmung, der zu Herstellung einer von der Chemnitz-Freiberger 
Staatsbahn bei Flöha abzweigenden, das Flöhathal hinauf bis Pockau, und von da 
über Marienberg und Reizenhain nach Böhmen führenden Eisenbahn, nebst Zweig- 
bahn von Pockau nach Olbernhau, unter dem Namen „Chemnitz-Commotauer Eisen- 
bahngesellschaft" zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe der 
innerhalb Sachsens gelegenen Bahnstrecke die erforderliche Concession unter den aus der 
Anfuge sub □O ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den — 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
  
Concessionsdeeret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei— 
setzen lassen. 
Dresden, am 7. December 1871. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
54
        <pb n="382" />
        Concessionsbedingungen 
für die Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft. 
§&amp; 1. Einer unter dem Namen Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft zu 
Herstellung einer von der Chemnitz-Freiberger Staatsbahn bei Flöha abzweigenden, 
das Flöhathal hinauf bis Pockau, und von da über Marienberg und Reizenhain nach 
Böhmen führenden Eisenbahn, nebst Zweigbahn von Pockau nach Olbernhau, zusammen- 
getretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter nach- 
folgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
&amp; 2. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Dresden 
zu nehmen. 
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesell- 
schaftsstatuts. Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Con- 
cessionsbedingungen widerspricht. Statutarische Bestimmungen, oder ohne Genehmigung 
der Regierung später beschlossene Abänderungen des Statuts, welche einen solchen 
Widerspruch enthalten, sind ungültig. 
3.Das für das ganze Unternehmen auf 
6,700,0000 Thaler 
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals 
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Stamm- 
actien, rücksichtlich deren die ursprünglichen Zeichner laut des durch das Reichsgesetz vom 
11. Juni 1870 modifieirten Art. 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs 
jedenfalls bis zur Höhe von 40 % verhaftet bleiben, aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann durch eine Anleihe au porteur nach Maßgabe 
des bereits genehmigten Anleiheplans erfolgen. 
&amp;4. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 5% des Anlage- 
capitals zu Deckung gewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Natur- 
creignisse, Unglücksfälle 2c. entstehenden Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu 
überweisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Betriebsjahrs an die Hälfte des 4% übersteigenden 
Reinertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungs-
        <pb n="383" />
        — 343 — 
kosten von der Brutto-Einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 
1% des Anlagecapitals jährlich, 
b) die Zinsen des Fonds selbst von Eröffnung des Betriebs an bis zu Erfüllung 
der angegebenen Maximalhöhe. 
5. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten 
und derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Be- 
triebs ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbau zunächst nur eingleisig her- 
zustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regierung 
berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu verlangen, 
sobald der Umfang des Betriebs dieß als nothwendig erscheinen lassen wird. 
Der Bau der Bahn ist binnen sechs Monaten, von der Concessionsertheilung an 
gerechnet, zu beginnen und binnen weiterer drei Jahre dergestalt zu vollenden, daß die 
Bahn in ihrer ganzen Länge ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden 
kann. 
§6. Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Tech- 
niker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines 
Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den 
Königlich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und 
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten, nicht minder die von der obersten Militärbehörde 
des Deutschen Reiches vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln nach Vorschrift auszuführen. 
&amp;## 7. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die 
Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine; Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß 
übergeben werden. 
Diese Prüfung wird sich auch darauf erstrecken, ob die von Seiten der obersten 
Militärbehörde vorgeschriebenen Sicherungsvorkehrungen vorschriftmäßig ausgeführt sind. 
6#. Die Spurweite hat 4° 84“ englischen Maßes (— 1,43 5 a) im Lichten der 
Schienen zu betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems 
für den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit an-
        <pb n="384" />
        — 344 — 
deren Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des 
Wasserlaufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und 
Haltepunkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch- und Kunstbauten, bedürfen spe— 
cieller Genehmigung der Staatsregierung, auch kann letztere die Anlegung neuer 
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. 
9. An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den 
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch ist die Gesellschaft verbunden, dem Anschlusse 
anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein 
Hinderniß in den Weg zu stellen. 
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet 
die Staatsregierung. 
10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahr- 
barem Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, 
Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne 
persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu 
besorgen, sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für 
nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie 
auf den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebsein- 
richtungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige 
Uebereinstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf- 
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn 
auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Sequestration zu ge- 
wärtigen. 
11. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft ver- 
pflichtet, auf der Bahn für den Transport auf größere Entfernungen den Einpfennig- 
tarif für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im Art. 45 
der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländ ischen Verkehre keinerlei Ermäßig- 
ungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, die- 
selben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen.
        <pb n="385" />
        — 345 — 
8 12. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung 
der Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisen- 
bahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maßgabe der für das Gebiet 
des Deutschen Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu 
erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die 
Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder 
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
13. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau einzu— 
richten, zu menbliren, in gutem Stande zu erhalten, und für deren Beleuchtung, Heiz- 
ung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und 
den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich 
Sächsischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als 
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
Bezüglich der Grenzstation hat das Vorstehende auf die für die beiderseitigen 
Polizeibeamten erforderlichen Localitäten, und auf die Beförderung der dort fungirenden 
beiderseitigen Polizeibeamten Anwendung zu leiden. 
14. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsich- 
tigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
15. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich bie Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten der 
Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
*16. Die Aufsichts= und Betriebsbeamten sind, und zwar beziehendlich soweit 
es nach § 75 des Bahnpolizeireglements für das Deutsche Reich vom 3. Juni 1870 er- 
forderlich ist, auf Präsentation der Bahnverwaltung von den betreffenden Königlichen 
Behörden in Pflicht zu nehmen. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen 
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein Ventlassenen 
Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehen- 
den, oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen.
        <pb n="386" />
        — 346 — 
# 17. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn— 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist. 
8 18. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge- 
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
# 19. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
aà) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post- 
wagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die 
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das 
Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be- 
dürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des- 
fallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder 
Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit 
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder 
die unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug- 
personal verlangt werden. 
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
        <pb n="387" />
        — 347 — 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent- 
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise 
herzustellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die 
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
I!) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
*20. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung 
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch 
eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Beförderung von 
Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzuwendenden Trans- 
portsätzen. 
§21. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahn-Terrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu 
Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen 
und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die 
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen 
nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite 
1871. 55
        <pb n="388" />
        — 348 — 
des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur 
Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf. 
Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige 
Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im 
Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphen— 
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aender— 
ungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen 
auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltuug und der Eisenbahn; die Kosten 
werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber 
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden 
dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem dieselben 
ausgegangen sind. 
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet, den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen— 
beamten und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Be— 
treten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu 
gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienst— 
coupés auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahr- 
billets der III. Wagenclasse. 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs- 
Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren 
Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn- 
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber- 
groschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht 
zu gestatten. 
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen 
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch 
ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von 
der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder her- 
stellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten 
Reichstelegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien 
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent- 
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen 
zu lassen.
        <pb n="389" />
        — 349 — 
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör— 
ungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung 
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst 
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstelegraphen- 
verwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit 
ausüben wird. 
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
Reichskanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimm- 
ungen der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphen= 
linien des Deutschen Reiches zu eröffnen. 
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das 
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung 
schriftlich vereinbart. 
&amp; 22. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer be- 
freit sein. 
223. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, nach 
Ablauf von dreißig Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn das Eigen- 
thum der Letzteren gegen Gewährung des zwanzigsachen Betrags des letzten auf Grund 
der Betriebsrechnungen ermittelten fünfjährigen Durchschnitts-Reinertrags zu erwerben. 
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschluß an, welcher der An- 
kündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten 
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück- 
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. 
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags steht der Regierung das Recht der 
speciellen Prüfung der Betriebsrechnung auf die mehrerwähnten fünf Jahre zu. 
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund- 
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen 
baaren Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über, 
wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung 
übernimmt. 
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium 
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. 
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündigung 
und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der Bahn 
sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten fünf 
55
        <pb n="390" />
        — 350 — 
Jahre geschehen ist, so hat sie sich die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreise in 
Abrechnung bringen zu lassen. 
# 24. Sollte die Bahn innerhalb der im §5 bestimmten Bauzeit nicht fertig her- 
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution 
für die ganze Linie, die Staatsregierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigen- 
thum an dem etwa bereits erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten 
Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Tax- 
werth zu erwerben. 
Sollte durch kriegerische Ereignisse, welche das Deutsche Reich oder einen Theil 
desselben in Mitleidenheit ziehen, eine Unterbrechung des Bahnbaues herbeigeführt 
werden, so wird solche in die vorgeschriebene Bauzeit nicht mit eingerechnet. 
6 25. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird die Staatsregierung einen be- 
ständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr der Staatsregierung mit dem Ge- 
sellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht durch die Organe des 
Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der competenten 
Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird. 
* 26. So lange über die im § 6 gedachten militärischen Sicherungsmaßregeln 
noch nicht Bestimmung getroffen ist, kann der Bau der Bahn bis an die Böhmische 
Grenze nicht gestattet werden. 
  
134. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue einer Eisenbahn von Chemnitz 
durch das Flöhathal nach Commotau betreffend; 
vom 7. December 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
28. Mai 1868 enthaltenen Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern für 
den Zweck des Baues einer von der Chemnitz-Freiberger Staatsbahn bei Flöha ab- 
zweigenden, das Flöhathal hinauf bis Pockau, und von da über Marienberg und Reizen- 
hain nach Böhmen führenden Eisenbahn, nebst Zweigbahn von Pockau nach Olbernhau 
verordnet, wie folgt: 
&amp; 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die §§ 7
        <pb n="391" />
        351 — 
und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des 
neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1843), durch das Gesetz, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, vom 
30. November 1843 (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publieirte Bürgerliche Gesetzbuch und 
durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen, leiden auch 
auf den Bau der Eisenbahn von Chemnitz durch das Flöhathal nach Commotau An- 
wendung. 
#&amp;#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobach- 
tenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und 
der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuter- 
ungen ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
# 3.n Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
Dresden, den 7. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
135. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft betreffend; 
vom 7. December 1871. 
Das Ministerium des Innern hat zu der Anleihe, welche der Verwaltungsrath der 
Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft, zu theilweiser Deckung des Aufwands für 
den Bau dieser Vahn, nach Höhe von 3,350,000 Thalern —-— —- im 30-Thaler—
        <pb n="392" />
        — 352 — 
fuße durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 vom Hundert jährlich zu 
verzinsenden, übrigens vom 2. Januar 1876 an in jährlichen Raten auszuloosenden 
Prioritätsobligationen zu je 200 Thalern —. —= zu eröffnen beabsichtigt, nach Maß- 
gabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der vorgelegten Entwürfe der Generalschuld- 
verschreibung und der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die nachgesuchte 
Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm- 
  
136. Bekanntmachung, 
die Beobachtung der Verordnung über die Erstattung der Regquisitionskosten in 
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten vom 13. Januar 1866 und der Verordnung 
in Betreff der Kosten bei Requisitionen in Polizeistrafsachen vom 29. December 1868 
im Verkehre zwischen den Königlichen und den Schönburg'schen Behörden 
betreffend; 
vom 8. December 1871. 
Noch der Bestimmung im Punkt XV der durch Verordnung vom 1. März 1865 
(Seite 92 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) publicirten, unter 
dem 22. August 1862 abgeschlossenen Uebereinkunft mit dem Gesammthause Schönburg 
sind in den Fällen, in welchen Königliche Unterbehörden, einschließlich der Bezirks- 
gerichte, den Schönburg'schen, oder umgekehrt diese jenen Kosten, die von den Betheiligten 
nicht eingebracht werden können, zu erstatten haben, gegenseitig nur die Verläge zu 
erstatten. Diese vertragsmäßige Bestimmung ist durch die Verordnung des Justiz- 
ministeriums, die Erstattung der Requisitionskosten in gerichtspolizeilichen Angelegen- 
heiten betreffend, vom 13. Januar 1866 (Seite 29 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1866) und durch die Verordnung des Ministeriums des Innern, die Kosten 
bei Requisitionen in Polizeistrafsachen betreffend, vom 29. December 1868 (Seite 1426, 
Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) — nach welchen beiden 
Verordnungen unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen in gerichtspolizeilichen
        <pb n="393" />
        — 353 — 
Angelegenheiten und beziehendlich in Polizeistrafsachen eine Erstattung von Requisitions— 
kosten, einschließlich der Verläge und Separatgebühren, nicht stattfinden soll — an 
sich nicht berührt worden. Nachdem nun aber das Gesammthaus Schönburg gegenwärtig 
in die Außerkraftsetzung der Bestimmung im Punkt XV der Uebereinkunft vom 22. August 
1862 insoweit, als solche von Demjenigen abweicht, was in Betreff der durch Requisi— 
tionen in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten und in Polizeistrafsachen entstehenden 
Kosten vom Justizministerium und vom Ministerium des Innern in den Verordnungen 
vom 13. Januar 1866 und vom 29. December 1868 bestimmt worden ist, gewilligt 
und damit Sich einverstanden erklärt hat, daß die Bestimmungen dieser letzteren beiden 
Verordnungen auch im Verkehre zwischen den Königlichen und den Schönburg'schen Be- 
hörden zur Anwendung gelangen, so wird im Einverständnisse mit dem Gesammthause 
Schönburg Solches zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 8. December 1871. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Estler. 
  
137. Verordnung, 
die Aufhebung der Weiberstrafanstalt zu Hubertusburg betreffend; 
vom 12. December 1871. 
Nechdem beschlossen worden ist, die bisher zu Hubertusburg bestandene Weiberstraf- 
anstalt aufzuheben, sind, wie mit Allerhöchster Genehmigung an alle mit der Straf- 
vollstreckung betrauten Gerichte hierdurch verordnet wird, vom Zeitpunkte der Bekannt- 
machung gegenwärtiger Verordnung an diejenigen Frauenspersonen, welche Arbeitshaus- 
strafe oder eine längere als viermonatige Gefängnißstrafe zu verbüßen haben, ohne 
Unterschied, ob sie rückfällig sind oder nicht, in die Strafanstalt zu Hoheneck einzuliefern. 
Dresden, am 12. December 1871. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Rosenberg.
        <pb n="394" />
        — 354 — 
138. Verordnung, 
die Ermäßigung der Kosten in geringfügigen Dismembrationssachen betreffend; 
vom 18. December 1871. 
Da bei Grundstücksabtrennungen, namentlich wenn es sich um die Abzweigung minder 
umfänglichen Areals handelt, durch die gesetzlich vorgeschriebene und nicht zu umgehende 
Mitwirkung verschiedener Behörden die bei letzteren erwachsenden Kosten nicht selten eine 
Höhe erreichen, welche zu dem Werthe der Trennstücke nicht in richtigem Verhältnisse 
steht, so wird zu Abhülfe dieses Uebelstands, beziehendlich in Berücksichtigung eines 
ständischen Antrags, mit Allerhöchster Genehmigung von den unterzeichneten Ministerien 
andurch verordnet, was folgt: 
§&amp;# 1. Wird in einer geringfügigen Dismembrationssache auf Grund der Bestimm- 
ung im §5 des Gesetzes, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, vom 30. 
November 1843 (Seite 256 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), 
Dispensation ertheilt, so sind die Kreisdirectionen ermächtigt, nach ihrem Ermessen von 
einem Gebührenansatze für die Dispensationsertheilung abzusehen. 
&amp; 2. Sind in einer geringfügigen Dismembrationssache hypothekarische Gläubiger 
oder sonstige Realberechtigte nach den Bestimmungen in 8§ 419, 421 und 514 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wegen Unthunlichkeit einer Consenssupplirung von Seiten der 
Grund= und Hypothekenbehörde, über ihre Einwilligung zu der beabsichtigten Abtrenn- 
ung, beziehendlich Befreiung des Trennstücks von den eingetragenen Reallasten zu be- 
fragen, so ist für diese Befragungen und die damit verbundene sonstige Mühwaltung, 
möge nun die Befragung durch die Grund= und Hypothekenbehörde selbst oder durch 
eine hierzu requirirte andere inländische Behörde vorgenommen werden, an Gebühren 
überhaupt ein Mehreres nicht, als —-. 5 Ngr. —; bis höchstens 2 Thaler —. —. 
in Ansatz zu bringen. Bei Abmessung des zu wählenden Satzes ist der größere oder 
geringere Umfang des abzutrennenden Gegenstands und der gehabten Mühwaltung in 
Berücksichtigung zu ziehen. 
3 n In geringfügigen mit Parcellenzergliederungen verbundenen Dismembrations-- 
sachen, in welchen nach Pos. 66 der Taxordnung der Behörden für Verwaltung der 
directen Steuern vom 28. Mai 1847 (Seite 90 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1847) die unteren Steuerbehörden für die Steuerrepartition nur eine Ge- 
bühr von —= 15 Ngr. —= in Ansatz zu bringen haben, ist von dem Kreissteuerrathe 
das Genehmigungsdecret mittelst eines zu den Acten zu bringenden Beschlusses zu er- 
theilen und sind dafür weder Gebühren noch Stempel zu liquidiren.
        <pb n="395" />
        — 355 — 
&amp; 4. Als geringfügig im Sinne der vorstehenden §8 1 bis 3 ist eine Dismem— 
brationssache zu betrachten, wenn ein aus einer oder mehreren Parcellen oder Parcellen- 
theilen bestehendes Trennstück in Frage steht, für welches ein Kaufpreis von nicht über 
500 Thaler —= —. vereinbart worden; ist die Abtrennung nicht in Folge eines Ver- 
kaufs erfolgt, so tritt an Stelle des Kaufpreises der Werth des Trennstücks und ist in 
diesem Falle der Werth nach den Steuereinheiten in der Weise zu berechnen, daß jede 
Steuereinheit einem Capitalwerthe von 20 Thaler —. —. gleich zu achten ist. 
Werden gleichzeitig von einem und demselben Stammgrundstücke mehrere Parcellen 
oder Parcellentheile an verschiedene Personen veräußert, so ist, dafern der Kaufpreis 
oder der Werth der sämmtlichen in Frage stehenden einzelnen Veräußerungsobjecte zu- 
sammengerechnet die Summe von 500 Thaler —-—. nicht übersteigt, das im § 2 
geordnete Gebührenbauschauantum nur einmal zu erheben und nach Verhältniß des 
Kaufpreises oder Werthes der einzelnen Veräußerungsobjecte zu repartiren. Wenn aber 
in dem angegebenen Falle der Kaufpreis oder der Werth der sämmtlichen in Frage 
stehenden Veräußerungsobjecte die Summe von 500 Thaler —. — Übersteigt, der 
Kaufpreis oder der Werth eines einzelnen der Veräußerungsobjecte dagegen nur 
500 Thaler —. — dder weniger beträgt, so ist der auf den Erwerber des letzteren 
nach allgemeinen Grundsätzen ausfallende Gebührenantheil auf den Betrag zu reduciren, 
welcher nach § 2 für die gesondert bewerkstelligte Dismembration des betreffenden 
Areals zu entrichten wäre. 
6 . Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. 
Dresden, den 18. December 1871. 
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Boerner. 
&amp; 139. Verordnung, 
die Geldgewichte betreffend; 
vom 15. December 1871. 
□ » . 
Im Anschlusse an § 28 der, die Ausführung der Deutschen Maaß= und Gewichtsord- 
nung betreffenden Verordnung vom 11. August dieses Jahres (Seite 189 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) und zu deren Ergänzung wird hiermit 
Folgendes verordnet: 
1871. 56
        <pb n="396" />
        — 356 — 
81. Die Verordnung, die Anwendung des neuen Münzgewichts bei Verpackung 
von Silbergeld und bei Nachwägung der neuen Vereinsgoldmünzen betreffend, vom 
4. August 1857 (Seite 143 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1857), 
mit Ausnahme der, die Gewichte für die Vereinsgoldmünzen betreffenden Be— 
stimmungen im § 13, welche, insoweit sie nicht durch die Verordnung vom 30. April 
1858 (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) abgeändert 
sind, auch fernerhin in Gültigkeit verbleiben, wird mit dem 1. Januar 1872 aufgehoben. 
An Stelle der bisher wegen der Gewichte für Silbergeld bestandenen Vor- 
schriften treten folgende Bestimmungen: 
&amp;2. Die Schwere des gepackten Silbergeldes (der Geldbeutel und Geldpagquete) 
ist künftig nach Ganzen und Tausendtheilen des Kilogramms zu ermitteln und aus- 
zudrücken. 
Die Bezeichnung der Tausendtheile hat, wie in der Deeimalrechnung gebräuchlich, 
hinter dem Einercomma mittelst dreier Decimalstellen zu erfolgen. 
3. Vom 1. Jannar 1872 ab haben sämmtliche Königliche Cassenstellen die neu 
gepackten Geldbeutel und Geldpaquete mit der im § 2 vorgeschriebenen neuen Gewichts- 
bezeichnung zu versehen. So lange als diese Cassen noch nicht im Besitze von Kilo- 
gramm= und Grammgewichten sich befinden, haben dieselben die mit den bisherigen 
Pfund= und Pfundtheilgewichten ermittelte Schwere der gedachten Beutel und Paquete 
in Kilogramme und Tausendtheile des Kilogramms zu verwandeln. 
84. Spätestens vom 1. April 1872 ab haben die Königlichen Cassenstellen auch 
die älteren, mit der bisherigen Pfundgewichtsbezeichnung versehenen Geldbeutel und 
Geldpaquete nicht weiter auszugeben, ohne die entsprechende neue Gewichtsbezeichnung 
auf der Etiquette mit zu bemerken. 
85. Bei der bisherigen Vorschrift, daß die Königlichen Cassenstellen die Vereins- 
thaler weder in Geldbeuteln noch in Geldpaqueten mit den im 14-Thalerfuße geprägten 
Einthalerstücken zu vermengen, sondern dieselben stets besonders zu verpacken haben, 
verbleibt es auch fernerhin. 
6. Die Vorschriften in § 3 fg. haben sich auch die sonstigen öffentlichen Cassen 
und die concessionirten Geldinstitute, ingleichen Privatpersonen, welche ihre Geldbeutel 
und Geldpaquete mit einer Gewichtsbezeichnung versehen wollen, zur Richtschnur dienen 
zu lassen. 
Dresden, am 15. December 1871. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. D. v. Gerber. Abeken. 
v. Brück. 
  
Letzte Absendung: den 30. December 1871.
        <pb n="397" />
        — 357 — 
Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
. 140. Bekanntmachung, 
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 bei Erhebung der Uebergangsabgabe von Branntwein und Bier betreffend; 
vom 27. December 1871. 
Mie Rücksicht auf die Bestimmungen der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Uebergangsabgabe 
von Branntwein, welche bisher für zwei Sächsische Eimer bei 50 Procent Alkohol 
nach Tralles 6 Thaler betragen hat, vom 1. Januar 1872 ab für das Hektoliter bei 
50 Procent Alkohol nach Tralles, also für 5000 Alkohol-Literprocente mit 4 Thalern 
11 Ngr. — Pf. zu entrichten ist. Bezüglich der Erhebung der Uebergangsabgabe von 
Bier bewendet es bei den zeitherigen deshalb erlassenen Vorschriften. 
Dresden, am 27. December 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
&amp; 141. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Landtagswahl für die I. Kammer betreffend; 
vom 28. December 1871. 
Nachdem eine der im § 63 sub Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen 
in der I. Kammer der Ständeversammlung in Folge Ablebens ihres zeitherigen Inhabers 
1871. 57
        <pb n="398" />
        — 358 — 
zur Erledigung gekommen ist, so ist von den Betheiligten im Leipziger Kreise eine Neu- 
wahl zu bewirken. 
Es wird daher die ungesäumte Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die 
an den Kreisvorsitzenden deshalb ergehende besondere Verfügung hierdurch angeordnet. 
Dresden, den 28. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
&amp; 142. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer in dem Regulative für die Sparcasse zu Strehla enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 27. December 1871. 
Nechdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium diejenige Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom 
Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die Sparcasse zu Strehla enthalten 
ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, 
bekannt gemacht. 
Dresden, am 27. December 1871. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Boerner. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Strehla. 
2c. 2c. 
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein- 
lage= und Quittungsbücher können bei der Sparcassenverwaltung nicht verkümmert werden; 
dagegen ist die Hülfsvollstreckung in die beim Schuldner sich vorfindenden Einlage= und 
Quittungsbücher zulässig. 
rWi 
  
Letzte Absendung: den 11. Jannar 1872.
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        — 369 — 
Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
23. Stück vom Jahre 1871. 
K&amp; 143. Bekanntmachung, 
die Eheschließungen Niederländischer Unterthanen im Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 28. December 1871. 
  
   
  
  
  
  
  
  
De- Königlich Niederländische Regierung hat im diplomatischen Wege die Erklärung 
abgegeben, daß Niederländische Unterthanen keiner Erlaubniß ihrer Heimathsbehörde 
zur Eingehung einer Ehe im Auslande bedürfen und daß nach der dortigen bürgerlichen 
Gesetzgebung die Ehefrau eines Niederländers und die aus der Ehe hervorgehenden 
Kinder von selbst die Niederländische Staatsangehörigkeit erwerben, ingleichen daß 
Deutsche Unterthanen im Falle ihrer Verheirathung in den Niederlanden weder eines 
Trauerlaubnißscheins, noch eines Wiederaufnahme-Reverses ihrer zuständigen Heimaths 
behörde bedürfen. 
In Folge Dessen gelangen in Bezug auf die Eheschließungen Niederländischer Unter- 
thanen im Königreiche Sachsen die Vorschriften der Verordnung, die von Ausländern 
in Sachsen zu schließenden Ehen betreffend, vom 5. Februar 1852 (Seite 18 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) und die Bestimmung im § 30 des Mandats, 
die Ehen der Handwerksgesellen und Ausländer betreffend, vom 10. October 1826 
(Seite 231 der Gesetzsammlung vom Jahre 1826) von jetzt an in Wegfall. 
Zur Nachachtung für Alle, die es angeht, wird Dieß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 28. December 1871. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. D. v. Gerber. 
Forwerg. 
- 
1871. 58
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        — 360 — 
MÆ 144. Verordnung, 
die Betheiligung der Medicinalpolizeibehörden bei der Handhabung der Baupolizei 
betreffend; 
vom 28. December 1871. 
Um das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege bei der Handhabung der Bau- 
polizei mit thunlichster Sicherheit zu wahren, ist es für zweckmäßig zu erachten gewesen, 
in gewissen Fällen den Medicinalpolizeibehörden den erforderlichen Einfluß hierauf zu 
gewähren, und wird daher mit Allerhöchster Genehmigung in Ergänzung der Ausführ- 
ungsverordnuung zum Gesetze vom 6. Juli 1863, das wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend (Seite 646 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1863), und der Verordnung vom 27. Februar 1869, die 
Baupolizeiordnungen für Städte und Dörfer und die Abänderung einiger Bestimm- 
ungen der Verordnung vom 6. Juli 1863 betreffend (Seite 51 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1869), hierdurch verordnet, wie folgt: 
&amp; 1. In allen Fällen, wo eine Localbauordnung neu errichtet, oder eine bestehende 
einer vollständigen oder theilweisen Revision unterzogen oder durch Nachträge ergänzt 
werden soll, ist der Entwurf der neu zu treffenden statutarischen Bestimmungen vor deren 
Feststellung behufs der einzuholenden ministeriellen Genehmigung unter Zuziehung des 
Bezirksarztes mit Rücksicht darauf zu prüfen, ob den Forderungen, welche im gesund- 
heitspolizeilichen Interesse an das Bauwesen des Ortes zur Sicherung der öffentlichen 
Wohlfahrt gestellt werden müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Ge- 
nüge geleistet worden ist. 
Ueber etwaige, vom Bezirksarzte dabei für nöthig erachtete Abänderungsvorschläge 
hat die Baupolizeibehörde Entschließung zu fassen und, falls sie denselben nicht beitreten 
zu können glaubt, bei Einsendung des Entwurfs an die vorgesetzte Regierungsbehörde 
über die Gründe der Ablehnung jener Anträge Bericht zu erstatten. 
#&amp;##2. Bei Aufstellung von Plänen für die Anlage neuer Ortstheile oder Straßen, 
sowie überhaupt für die Bebauung noch unbebauten Terrains ist in gleicher Weise, wie 
im § 1 vorgeschrieben ist, zu verfahren. 
3Gesuche um Dispensation von einer der Vorschriften, welche in dem Ab- 
schnitte III (von den Hofräumen, der Höhe der Gebäude und deren inneren Einrichtung) 
und in dem Abschnitte VI (von den Abtritten, Dünger-, Jauchen= und Senkgruben, 
Aschenbehältern und der Ableitung des Abfall= und Tagewassers) der unter dem 27.
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        – 361 — 
Februar 1869 erlassenen Baupolizeiordnungen für Städte und für Dörfer enthalten 
sind, oder, wo Localbauordnungen bestehen, von denjenigen Vorschriften derselben, welche 
die in den ebenerwähnten Abschnitten enthaltenen ersetzen, sind, sofern sie nicht schon 
aus anderen Gründen sich als unstatthaft erweisen, vor der Berichterstattung an die vor- 
gesetzte Behörde dem Bezirksarzte zur Begutachtung darüber, ob und welche gesundheits- 
polizeiliche Bedenken der Genehmigung des betreffenden Dispensationsgesuchs etwa 
entgegenstehen, vorzulegen. 
6&amp; 4. Ebenso sind auch die Baupläne zu Krankenanstalten, Armenhäusern und 
anderen, zur Aufnahme armer, kränklicher oder gebrechlicher Personen bestimmten Ge- 
bäuden, welche von einer Gemeinde oder von mehreren solchen gemeinsam errichtet werden 
sollen, in Betreff der dabei zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Erfordernisse unter 
Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen. 
8 5. Im Uebrigen hat die Baupolizeibehörde auch in anderen, als den vorgedachten 
Fällen, soweit dabei nach ihrer Ansicht gesundheitspolizeiliche Rücksichten in Betracht zu 
ziehen sind, das oben erwähnte Verfahren einzuschlagen. 
# 6. In allen vorerwähnten Fällen, in denen die Baupolizeibehörde zum Ansatz 
von Kosten berechtigt ist, sind auch die Bezirksärzte befugt, die taxrmäßigen Gebühren 
zu liquidiren. 
Hiernach haben sich Alle, die Dieß angeht, zu achten. 
Dresden, den 28. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim. 
  
Letzte Absendung: am 1. Februar 1872.
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