— 170 — Dabei haben die Gerichtsämter die Gemeindevorstände bei der gedachten Strafe insonderheit noch anzuweisen, a) in den Fällen des § 1, à — regelmäßige öffentliche Jahresimpfungen —, daß sie den Aeltern und beziehendlich Versorgern aller im Orte vorhandenen, noch nicht geimpften Kinder Tag, Stunde und Local der Impfung bekannt machen und sie, unter ausdrücklicher Androhung einer Geldbuße von Einem Thaler, auffordern, mit den betreffenden Kindern in dem bestimmten Impflocale pünktlich zu erscheinen, oder, für den Fall einer, durch Krankheit des Kindes oder einen anderen triftigen Grund bedingten Behinderung am Erscheinen im Impftermine, das Nichterscheinen vorher bei dem Gemeindevorstande zu entschuldigen, b) in den Fällen des § 1,b — außerordentliche Impfungen —, daß sie den Orts- einwohnern Tag, Stunde und Local der Impfung bekannt machen und dieselben, unter Hinweis auf die dem Orte drohende Gefahr, sowie die Räthlichkeit wiederholter Impf- ungen, auffordern, sich mit ihren, der Impfung oder Wiederimpfung bedürftigen Familienangehörigen und Pflegbefohlenen an der anberaumten öffentlichen Impfung zu betheiligen. Die Gerichtsämter haben den oben § 3, a gedachten Verfügungen an die Gemeinde- vorstände die ihnen von den Impfärzten mit den Anzeigen über den Impftermin zu übergebenden Verzeichnisse insgesammt beizufügen, um dadurch den Vorständen die ihnen dem Obigen nach obliegende Ansage des Impftermins bei den Aeltern und Ver- sorgern der noch nicht geimpften Kinder zu erleichtern. Die nurgedachten Verzeichnisse sind Seiten der Gemeindevorstände zunächst zu prüfen und, soweit nöthig, z. B. bezüglich der immittelst etwa verstorbenen, oder der zu= oder weggezogenen Kinder zu berichtigen beziehendlich zu vervollständigen, und im Impftermine dem Impfarzte zurückzugeben. & 4. Aeltern und Versorger von ungeimpften Kindern, welche von den Gemeinde- vorständen zum Erscheinen mit den Kindern im regelmäßigen Impftermine (§ 1, a) unter Androhung von 1 Thaler Strafe aufgefordert worden sind, haben dieser Auf- forderung pünktlich Folge zu leisten. Nur Krankheit des betreffenden Kindes, oder, nach Befinden, ein anderer erheb- licher Grund, z. B. eigene Krankheit des Vorgeladenen, entschuldigt das Außenbleiben im Impftermine. Wer auf diese Weise am Erscheinen mit dem Kinde im Impftermine behindert ist, hat dieß dem Gemeindevorstande vor oder resp. im Impftermine anzuzeigen. Wird diese Anzeige erst nach dem Impftermine erstattet, so gilt sie als versäumt. Zum Erscheinen mit den Kindern im Impftermine sind insonderheit auch alle diejenigen, von dem Gemeindevorstande dazu aufgeforderten Aeltern und Versorger von