Die Gerichtsämter haben auf solche Anzeigen mit dem gehörigen Nachdrucke das Nöthige ungesäumt zu verfügen. Die einzuziehenden Geldstrafen kommen der Armencasse des betreffenden Ortes zu. &# J. Wer, ungeachtet der ihm Seiten des Gemeindevorstands gewordenen Vor- ladung, in dem anberaumten regelmäßigen Impftermine (§ 1, a) ohne genügende, rechtzeitige Entschuldigung außenbleibt (§ 4), oder zwar selbst, aber ohne das betreffende Kind erscheint (8 4), oder die Behauptung, daß das Kind schon früher geimpft worden, beziehendlich die natürlichen Blattern überstanden habe, im Impftermine nicht gehörig bescheinigt (8 4), oder wer die Untersuchung des Kindes im Impftermine durch den Impfarzt (8 4) verweigert, ist von dem Gemeindevorstande zu dem nächstfolgenden regelmäßigen Impftermine bei 1 Thaler Strafe anderweit vorzuladen. Diese anderweite Vorladung zu dem nächsten regelmäßigen Impftermine hat auch rücksichtlich Derjenigen einzutreten, welche in dem früheren ersten Termine unter aus- reichender Entschuldigung außengeblieben sind. Dasselbe gilt von Denjenigen, bei deren Kindern die vom Impfarzte im Impf- termine vorgenommene Untersuchung ergeben hat, daß sie weder früher schon geimpft worden sind, noch die natürlichen Blattern überstanden haben. Zu weiteren (3., 4. 2c.) Impfterminen sind aber solche Personen mit den Kindern nicht wieder vorzuladen, außer wenn die Kinder Krankheitshalber auch von dem 2,, 3. 2c. Impftermine weggeblieben sind. Auch hat die Vorladung zu einem weiteren Impftermine rücksichtlich Derjenigen zu unterbleiben, welche in dem Termine, zu welchem sie vorgeladen gewesen sind, dem Impfarzte und Gemeindevorstande gegenüber ausdrücklich erklärt haben, daß sie das Kind nicht impfen lassen wollen. Für die anderweiten Vorladungen zu weiteren regelmäßigen Impfterminen, wo solche dem Vorstehenden nach einzutreten haben, und von den dießfallsigen Verpflicht- ungen der Vorgeladenen gilt das in §§ 3 bis 6 Vorgeschriebene. 6&## . Nach jeder öffentlichen Impfung ist von dem betreffenden Impfarzte innerhalb der gehörigen Zeit eine Revision der Geimpften vorzunehmen. Der Impfarzt hat den Termin dieser Revision den bei der öffentlichen Impfung anwesenden Aeltern und Versorgern der Impflinge bekannt zu geben und sie zum Er- scheinen mit den Impflingen im Revisionstermine aufzufordern.