— 173 — Die gleiche Aufforderung hat überdieß noch besonders durch den Gemeindevorstand zu erfolgen, dem zu diesem Zwecke von dem Impfarzte der Revisionstermin und die Namen der Geimpften mitzutheilen sind. Im Revisionstermine hat die Ausantwortung der Impfscheine durch den Impfarzt zu erfolgen. Der Impfschein ist Denjenigen zu verweigern, die im Revisionstermine, beziehend- lich mit dem Impflinge, nicht erschienen sind, oder bei welchen im Revisionstermine sich herausgestellt hat, daß die Impfung ohne Erfolg geblieben ist. & 9. Jedem öffentlichen Impftermine und jedem Revisionstermine hat der Ge- meindevorstand oder, in Fällen der Behinderung desselben, an seiner Stelle ein beson- ders dazu beauftragtes Mitglied des Gemeinderaths beizuwohnen und dem Impfarzte die erforderliche Assistenz zu leisten. 10. Für jede Impfung, gleichviel in welchem Alter die geimpfte Person steht, einschließlich der späteren Revision und des etwaigen Aufwands für das Fortkommen, gebührt dem Impfarzte eine Entschädigung von 10 Neugroschen für jede einzelne Person. Diese Impfgebühr ist für unvermögende Aeltern aus der Ortsarmencasse zu über- tragen. Dafern die Zahl der Geimpften über 15 beträgt, kommt jedoch dem Impfarzte insoweit, als für die Gebühr die Ortsarmencasse aufzukommen hat, für jede weitere derartige Impfung nur eine Entschädigung von 5 Neugroschen für die Person zu. Weitere, über den Revisionstermin hinaus, erforderliche Bemühungen sind dem Impfarzte und zwar in Betreff Unvermögender aus der Ortsarmencasse, besonders zu vergüten. Die, dem Vorstehenden nach, dem Impfarzte zukommende Entschädigung für seine Mühwaltung ist allenthalben, wo nicht eine Fixation des Impfarztes aus der Gemeinde- casse stattfindet, insoweit, als sie nicht von den Betheiligten selbst im Impftermine sofort an den Impfarzt bezahlt wird, oder für einzelne Impflinge aus der Ortsarmencasse zu bestreiten ist, Seiten des Gemeindevorstands bis zum Revisionstermine von den einzelnen Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die solchergestalt eingezogenen Beträge hat der Gemeindevorstand mit den aus der Ortsarmencasse zu bestreitenden Impfgebühren im Revisionstermine an den Impfarzt abzuführen. Verweigern, dem Gemeindevorstande gegenüber, einzelne Zahlungspflichtige die ihnen von diesem abgeforderte Impfgebühr, oder lassen sie die Gebühr bis zum Revisions- termine unberichtigt, so hat der Gemeindevorstand alsbald nach dem Revisionstermine