— 604 — bb) bei zum Theil unfreiem und unebenem, von Gewässern durchzogenem Terrain, wo die Gehöfte weit auseinander liegen: 450 Pfg., c) in Dorfeclasse III, das ist bei viel bewachsenem, dabei hügeligem, und von Gewässern durchzogenem Terrain, mit nahe aneinander liegenden, meist regel- regelmäßigen Gehöften: 550 Pfg., d) in Dorfelasse IV, das ist bei sehr bewachsenem, dabei bergigem und von Gewässern durchzogenem Terrain, mit enge aneinander liegenden und meist un- regelmäßigen Gehöften: 650 Pfg.) Wenn aber die Vermessung einer Dorflage von über 50 Hektaren für sich allein erfolgt, so ist zu den vorstehenden Sätzen noch ein Zusatz von je 20 0% statthaft. Für diese Ansätze hat der Feldmesser die Vermessung mit Original-Kartirung so- wie die Berechnung und das Vermessungsregister zu liefern, auch die nöthigen Ketten- zieher auf seine Kosten zu stellen. Hinsichtlich der Kartirung ist ein Verjüngungsver- hältniß von 1:1500 bis zu 1:3000 angenommen. Bemühungen behufs der Wiederherstellung verschwundener Grenzbezeichnungen so- wie die Abrainung neuer Grenzen sind dem Feldmesser besonders — nach Arbeitszeit (§§ 4, 5) — zu vergüten. Auf Vermessung von Städten leiden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. B. Bezahlung nach Arbeitszeit. 84. Soweit nach den Vorschriften im § 3 die Gebührensätze nicht anzuwenden sind, werden die Feldmesserarbeiten, ingleichen die Arbeiten für Grenzfeststellung und Ab- rainung, nach der darauf verwendeten Zeit vergütet. 85. Die Vergütung nach Arbeitszeit beträgt ehn (10) Neugroschen für jede Stunde Arbeit. zehn (10) grosch *) Anmerkung. Als Beispiele der einzelnen Dorfclassen sind anzuführen: a) von Dorfelasse 1: die voigtländischen Dörfer Mühlhausen, Sohl, Grünbach, Friedrichsgrün; b) von Dorfelasse II aa: Kaditz und Trachau bei Dresden, Nasseböhla und Uebigau bei Großenhain; bb: die voigtländischen Dörfer Klefeld und Waldkirchen; c) von Dorfclasse III: Großröhrsdorf bei Pulsnitz, Hermsdorf und Wachau bei Radeberg; d) von Dorfclasse IV: Cossebaude, Niederwartha und Gorbitz bei Dresden.