— 611 — gestellt worden ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung auf Grund der dem Justiz- ministerium im 8 171 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 (Seite 33 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) ertheilten Ermächtigung und beziehendlich in Berücksichtigung der hinsicht— lich der Urkunden der Notare im Königreiche Bayern und der Urkunden der mit Aus- übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Gemeindebehörden im Königreiche Württemberg bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften hierdurch Folgendes verordnet: 1. Urkunden, welche vor einem Königlich Bayerischen Gerichte, oder vor einem Königlich Württembergischen Gerichte oder Notare errichtet oder anerkannt worden sind, bedürfen, um dieselbe Glaubwürdigkeit, wie die vor einem Königlich Sächsischen Ge- richte oder Notar aufgenommenen oder anerkannten Urkunden, zu erlangen, der im § 171 der angezogenen Verordnung vom 9. Januar 1865 erforderten Bestätigung durch das Justizministerium des betreffenden Staates dann nicht, wenn sie mit dem Amtssiegel des Gerichts beziehendlich des Notars, vor welchem sie aufsgenommen oder anerkannt worden, versehen sind. 2. Das Nämliche gilt a) von den Urkunden der Notare in den Königlich Bayerischen Landestheilen rechts des Rheines (soweit es sich nicht um blose Proceßvollmachten und darauf bezügliche Ratificationen handelt, bei welchen auf dem sogleich zu erwähnenden Erfordernisse nicht zu bestehen ist) dann, wenn die Aechtheit der Unterschrift des Notars von dem Director des Bezirksgerichts, beziehendlich Stadt= oder Landgerichts des Wohnsitzes des betreffenden Notars bestätigt ist, b) von den Urkunden der Notare in der Bayerischen Pfalz dann, wenn sie von dem Bezirksgerichtsvorstande und dem Appellationsgerichtspräsidenten legalisirt sind, c) von den Urkunden der mit Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Gemeindebehörden im Königreiche Württemberg dann, wenn sie von dem vorgesetzten Bezirksgerichte (Oberamtsgerichte) beglaubigt sind. Dresden, den 23. December 1872. Ministerium der Justiz. Abeken. Rosenberg. Letzte Absendung: am 18. Januar 1873.