. –J — 187. Versammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er nicht davon dispensirt wird. 7. Mannschaften, welche außerhalb des Staatsgebiets ihren Wohnort oder Aufenthaltsort nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von ihren heimathlichen Angehörigen oder Polizei-Behörden etwaige militairische Ordres zugesandt werden können. Zu Uebungen und Control-Versamm- lungen sind dieselben verpflichtet, so weit sie nicht ausdrücklich hiervon dis- pensirt werden. Im Falle einer Mobilmachung haben sie sich unaufgefordert in das Inland zurückzubegeben, und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks- Commando zum Dienst zu melden, in dessen Controle sie stehen, oder welches fie vom Auslande her am leichtesten erreichen können. 8. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich beim Bezirks-Feldwebel abzumelden. Während der Wanderschaft sind die- selben von weiteren Meldungen entbunden. — Fällt die beabsichtigte Wan- derschaft in die Zeit einer Uebung oder Control-Versammlung, so bedarf es dazu der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-Commandeurs, welche in dem Militair-Paß eingetragen sein muß. Sobald jedoch der wandernde Reservist oder Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von den Meldungen gewährt ist, an einem inländischen Orte in Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirks-Feldwebel anzumelden. Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt worden ist, oder bei eintretender Mobilmachung, hat sich der Controlpflichtige bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden. 9. Die An= und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, müssen aber durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich um eine Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab= und Anmeldung bei Reisen handelt. Bei jeder Meldung ist der Militair-Paß vorzulegen, und gilt die Meldung nur dann als erfolgt, wenn sie in den Militär-Paß eingetragen ist. Anmeldungen sind wo möglich mündlich zu erstatten; wer sich schriftlich anmeldet, hat bei Uebersendung des Militair-Passes anzugeben, wo er früher (10