— 378 — 4. die Ueberwachung des evangelisch -lutherischen Religionsunterrichts, sowie der sittlich= religiösen Erziehung rücksichtlich der Confessionsangehörigen der evan- gelisch-lutherischen Kirche in sämmtlichen Unterrichtsanstalten des Landes. Zu den in den evangelisch-lutherischen Lehrer= und Lehrerinnenseminaren zu veranstaltenden Abgangs-(Candidaten-) und Wahlfähigkeitsprüfungen wird das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einen Commissar des Landesconsistoriums zuziehen; 5. die obere Aufsicht über die Kirchenvorstände; 6. die Anordnung von allgemeinen Fest= oder Bußtagen (vergl. § 7b.) und die Bestimmung sowohl der Texte für die an solchen Tagen zu haltenden Predigten, als der am Altare zu verlesenden Bibelabschnitte; 7. die Abschaffung in Gebrauch stehender und die Einführung neuer Agenden, Gesangbücher, Katechismen 2c. (vergl. § 7 dieses Gesetzes und § 24 der Kirchen- vorstands= und Synodalordnung): 8. die Sorge für die Bildung tüchtiger Geistlicher. In dieser Beziehung ist dasselbe von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts über alle, den Studienplan der Theologen auf der Landesuniversität betreffende Anordnungen, über die Wahl der ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Theologie, über den halbjährig auszugeben- den Katalog der theologischen Vorlesungen an der Landesuniversität 2c. mit seinem Gutachten zu hören. Die Commission, welche die erste Prüfung der Theologen nach deren Abgange von der Universität abzuhalten hat, wird nach seinen Vorschlägen von dem Cultusministerium zusammengesetzt. Ein von dem Landesconsistorium aus seiner Mitte abzuordnender Commissar hat darin mit Stimmrecht den Vorsitz zu führen und bei Stimmengleichheit die Entscheidstimme. Es hält die Wahlfähigkeitsprüfungen und sorgt für die Fortbildung der Candidaten der Theologie und des Predigtamts, beaufsichtigt die Candidaten- vereine, Predigercollegien und andere theologische Fortbildungsvereine und stellt die Prüfungen der Geistlichen an; 9. den Vorschlag zu der, den in Evangelicis beauftragten Staatsministern zustehen- den Anstellung der Geistlichen an der evangelischen Hofkirche und der Super- intendenten; 10. die Besetzung aller geistlicher Stellen unter landesherrlichem Patronat, welche mit einer Superintendentur nicht verbunden, und solcher geistlicher Stellen, welche nach dem Devolutionsrechte von dem Kirchenregimente zu besetzen sind;