— 586 — Statut. der Freiberger Prediger-Wittwen- und Waisencasse. Allgemeine Bestimmungen. 2. 20. Die Organe der Stiftung sind: das gremium der Stiftungsberechtigten und die Specialadministratoren. 2c. 20pc. Von den Specialadministratoren. 2c. 22c. § 11. Die drei Specialadministratoren vertreten die Stiftung nach Außen ge= und außer- gerichtlich, leisten daher auch die der Stiftung zuerkannten Eide und werden durch ein Zeugniß legitimirt, welches über ihre Wahl und Functionsdauer vom Superintendenten zu Freiberg als Vorsitzenden des gremiums der Stiftungsberechtigten auszufertigen ist. 2c. 20c. Besondere Bestimmungen. 2c. 20c. 8 26. Die Beneficien der Stiftung können vor Ablauf des Verfalltags weder zum Zwecke der Sicherstellung oder Hülfsvollstreckung mit Beschlag belegt, noch freiwillig an einen Dritten abgetreten werden. 2c. 2c. Letzte Absendung: am 19. Jannar 1874.