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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1873</idno>
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        für  das

 

vom  Jahre  1873.

1.  bis  21.  Stück.

 

Dresden,
gedruckt  und  zu  haben  in  der  Königlichen  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne.
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        III

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1873.

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

Tag

der

Ausstellung

letzten

Absendung.

 

Inhalt.

Stück.

Num.

Seite.

 

 

1872.
24.  Dec.

24.  Dec.

24.  Dec.
30.  Dec.

1873.
2.  Jan.

3.  Jan.

8.  Jan.

16.  Jan.

 

 

 

 

 

 

1873.
31.  Jan.

22.  März

22.  März

31.  Jan.

21.  Febr.

31.  Jan.

31.  Jan.

22.  März

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Finanzen,  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Innern,  den  zwischen  Sachsen  und  Preußen
wegen  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  Taucha
nach  Leipzig  unter  dem  30.  Octeber  1872  abgeschlossenen  Vertrag
  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über
Taucha  nach  Leipzig  betr.  .

Allerhö  ue  8s  Decret  wegen  Concessionirung  der  2  Kerziger
  Eisenbahn

Bekanntmachung  des  Zustizministeriums,  die  Bewilligung  einer  in
der  Sparcassenordnung  der  Gemeinde  Connewitz  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  ..

Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Publication  und  Einführung
der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  5.  September  1867  genehmigten
Verordnung  der  Königlich  Preußischen  Ministerien  des  Krieges,
der  Marine  und  des  Innern  über  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie
der  Flöhathalbahn  (Chemnitz-Komotauer  Eisenbahn)  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  administrative  Leitung  des
Baues  der  Pirna-Kamenzer  Verbindungsbahn,  ingleichen  der
Plauen-Oelsnitzer  Staatseisenbahn  2c.  betr.

Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Einführung  des  durch  Alerhöchsten
  Erlaß  vom  13.  August  1855  genehmigten  Reglements
der  Königlich  Preußischen  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen
und  des  Krieges  vom  26.  Juli  1855  über  die  Gewährung  von

Unterstützungen  für  Militär-  Familien  wehrend!  des  Kriegszustandes
  betr.  .

*  7

 

 

10

 

 

155—160

167  u.  168

168—174

161

1—153

161  u.  162

162  u.  163

174—205

 

1
        <pb n="4" />
        IV

 

Tag

der

Ausstellung.  letzten

Absendung.

Inhalt.

Stück.

Num.

Seite.

 

Jan.
Jan.
März

31.

28.  31.

31.  22.

31.  22.

Jan.  März

4.  Febr.  .März

5.  Febr.  22.  März

7.  Febr.  22.  März

17.  Febr.  22.  März

17.  Febr.  22.  März

19.  Febr.  22.  März

3.  März  5.  April

10.  März  22.  März

10.  März  5.  April

10.  März  5.  April

11.  März  5.  April

17.  März  5.  April

18.  März  5.  April

 

 

Allerhöchste  Verordnung,  die  wahrheitswidrige  Aussage  vor

öffentlichen  Behörden  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausgabe  verzinslicher

Schatzanweisungen  im  Betrage  von  33¾  Millionen  Thaler  betr.

Verordnung.  der  Ministerien  der  Finanzen,  des  Innern  und  des  Cultus,
  die  Bearbeitung  einer  neuen  heologischen  Karte  des  Königreichs
  Sachsen  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Uebertragung  der  Geschäfte
  der  Bauverwalterei  zu  Annaberg  an  das  dortige  Forstrentamt
  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  landlien  Gemeindewahlen
  betr.  .

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  in  den
Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Leipzig  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betr.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Aufhebung  des  Gerichtsamts
  Schönfeld  betr.

Gesetz,  ein  Depositum  der  verprocentigen  Staatsschuldencassenscheine
der  Anleihe  vom  2.  Januar  1869  und  die  theilweise  Umwandlung
der  kleineren  Appoints  dieser  Anleihe  in  größere  betr.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Gerichtsbarkeit  über  die
auf  der  in  Oesterreich  gelegenen  Strecke  der  Eisenbahn  von  Großschönau
  nach  Warnsdorf  und  auf  dem  Bahnhofe  zu  Warnsdorf
dienstlich  verwendeten  Sächsischen  Staatsangehörigen  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  zu  Radeberg
berr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  bestehenden  Eichämter
  und  deren  Einrichtung  für  die  verschiedenen  Zweige  der
Eichungsgeschäfte  betr.  ..

Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  vom  Jahre  1871  bis
1873

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  Abänderungen  des  Postreglements
  vom  30.  November  1871  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Concessionirung
der  landwirthschaftlichen  Mobiliar=  Feuerversicherungs-  Genossenschaft
  im  Königreiche  Sachsen  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Prioritätsanleihe
der  Actienbierbrauerei  zum  Bergkeller  in  Radeberg  betr.  .  ..

Decret  des  Kriegsministeriums  wegen  Bestätigung  des  Statuts  der
Stadt  Plauen  über  Vertheilung  der  Einquartierung  und  anderer
Militärleistungen  in  Friedens=  und  Kriegszeiten

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  2  ½  Millionen  Thaler  betr.

 

.

 

14

15

11

13

16

18

17

20
19

22

21

23

25

 

163

164  u.  165

208  u.  209

209

206  u.  207

206

207  u.  208

210

212

211

225  u.  226
212—223

227—233

d*
*5

234

234  u.  235

1#
O2

235  u.
        <pb n="5" />
        Tag
der
letzten

25.  März  5.  April
27.  März  26.  April
27.  März  26.  April
27.  März  26.  April
27.  März  26.  April
28.  März  26.  April

1.  April  26.  April

3.  April  26.  April

4.  April  26.  April

7.  April  26.  April

9.  April  26.  April

9.  April  21.  Mai
10.  April  26.  April
12.  April  21.  Mai
15.  Aprii  16.  Mai

 

I  n  h  al  t.

Stück.

Num.

Seite.

 

 

Belanntmachung  des  Ministeriums  des  Zunern,  die  Richtungelinie
der  Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner  Eisenbahn  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Auswärtigen,  der  Finanzen  und
des  Innern,  den  zwischen  der  Königlich  Sächsischen,  der  Großherzoglich
  Sachsischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  und
der  Herzoglich  Sachsen-  Altendurgischen  Regierung  über  die  An-’-'i
  einer  Eisenbahn  von  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn

bei  Werdau  aus  zum  Anschlusse  an  die  Gera-  GEichicher  Bahn  bei
Weida-  abgeschlossenen  Staatsvertrag  vom  13.  November  v.  J.
betr.

Allerhöch  stes  Decret  wegen  Concessionirung  der  „Sachssch-Thüringischen
  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida“"t..

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  einer  Eisenbahn  zwischen  Werdau  und
Weida  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  bes  3  Innern,  die  dtihtungsüni-  der
Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betr.  .

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Cultus,  eine  Abänderung
  der  Verordnung  vom  12.  October  1841,  die  Aufbringung
  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen  der
Erblande  betr.

Bekanntmachung  des  Justiministeriums,  die  Aushebung  des  s  Bezirts
gerichts  Eibenstock  betr.

Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  Anlage  und  innere  Einrichtung
  der  Schulgebäude  in  Rücksicht  auf  Gesundheitspflege  betr.

Bekanntmachung  der  Königlichen  Landrenten-,  Landesculturrenten=  und
Altersrentenbank=  Verwaltung,  die  Bankbuchhalterstelle  bei  derselben
  betr.

Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1872  und
1873  vom  8.  April  1872  betr.  ..

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  das  Ausschlachten  von
Pferden  zum  Verbrauche  des  Fleisches  als  menschlicher  Nahrung
betr.  ..

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  zu  Viehtransporten  auf
Eisenbahnen  zur  Verwendung  kommenden  bedeckten  Güterwagen
berrt.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Stelle  eines  Buchhalters
bei  der  Staatsschuldencasse  bett.

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  der  Astiz.  bie  Kostenund
  Stempelfreiheit  in  Nachlaßregulirungen  von  im  Kriege  gebliebenen
  oder  in  Folge  desselben  gestorbenen  oder  verschollenen
Militärpersonen  bettr.

Kirchengesetz,  die  Ereichtung  eines  vangelish-  luchenshen  Landesconsistoriums
  betr.  .

 

 

26

27

28

29

30

33
31

34

35

37

58

38

52

47

 

 

236

237—250

250  u.  251

251  u.  252

252  u.  253

255—258
253  u.  254

258—270

255

271

272  u.  273

416  u.  417

273  u.  274

387

376—382
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  letten  Inhalt.  Stück.  Num  Seite.
letzten  !-Ausstellung.
  Abseudung.  I
15.  April  16.  Mai  *  Verorduung  der  in  Erangelicis  beauftragten  Staatsminister,  den
**  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Kirchengesetzes  vom  15.  April  1873,
die  Errichtung  eines  evangelisch-  lutherischen  enronsssorun
betr.  6  48  382
15.  April  16.  Mai  Kirch  engesetz,  den  von  jeder  ordentlichen  Vardeesynede  zu  bestellenden
  ständigen  Ausschuß  betr.  6  49  382  u.  383
15.  April  16.  Mai  Kirchengesetz,  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  im  E  25  der
Kirchenvorstands-  und  Synodalordnung  über  die  Besetzung  geist—
licher  Stellen  betr.  6  50  383—385
15.  April  16.  Mai  Verordnung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  zu  Ausführung
  des  Kirchengesetzes,  eine  Abänderung  der  Bestimmungen
im  §  25  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  über  die
Besetzung  geistlicher  Stellen  br.  6  51  386
15.  April  21.  Mai  Gesetz,  die  Ausführung  des  Strafgesebuchs  für  das  Deussche  Reich
vom  15.  Mai  1871  betr.  753  388—399
16.  April  16.  Mai  Gesetz  zur  Publication  des  Kirchengesetzes  wegen  g  eines
evangelisch-lutherischen  bandesconsistorime  6  46  374—376
16.  April  26.  April  Bekanntmachung  des  Justiministeriums,  d  ie  Bewilligung  einer  in  den
Statuten  der  Allgemeinen  Leipziger  Lehrer-Wittwen-  und  Waisen—
Casse  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  5  36  271  u.  272
19.  April  21.  Mai  Regulativ  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Feuerwehr-Fond  betr.  7  59  417—  422
20.  April  21.  Mai  Gesetz  über  die  Bestrafung  des  von  Kichtkaufleuten  begangenen  betrüglichen
  und  einfachen  Bankerotts  7  54  400  u.  401
21.  Aprii  16.  Mai  Gesetz,  die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betr.  6  39  275—284
21.  April  16.  Mai  Gesetz,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  betir.  6  40284—290
22.  April  16.  Mai  Gesetz,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betr.  .  641291——294
23.  April  21.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Commissarien  für  den
Bau  der  Schandau-Neustädter  und  der  Neustadt-Bautzener  Staatseisenbahn
  betr.  .  .  .  760  422
24.  Aprii  16.  Mai  Revidirte  Städteordnung  ..  .  6  42  295—321
24.  April  16.  Mai  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  .  6  43  321—327
24.  April  lö.  Mai  Revidirte  Landgemeindeordnung  6  44  328—350
25.  April  21.  Mai  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  der  in  der
Sparcassenordnung  der  Sparcasse  zu  Großschönau  enthaltenen
Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  ...  761  423
26.  Aprilel6.  Mai  Gesetz,  das  Volksschulwesen  betr.  6  45  350—374
30.  April  21.  Mai  Forststrafgesetz  .  ......-....755401——411
30.  April21.  Mai  Verordnung  des  Justiz  ministeriums,  die  Abänderung  einiger,  die  Advocaten
  betreffenden  Bestimmungen  enthaltend  .  756412u.413
30.Apri121.Mai  Allerhöchste  Verordnung,  eine  Erläuterung  von  8  12  des
Straßenbaumandats  vom  28.  April  1781  betr.  .  764  425
1.  Mai  21.  Mai  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  der  Taxordnungen  für  die  Advocaten  betr.  ç  7  57  414  u.  415
1.  Mai  21.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Zusammensetzung  der
«  CassenbrlletsComnnssionbetr......  .-  7  62  424
        <pb n="7" />
        —  VII  —

 

Ausstellung.

Tag

der
letzten

Absendung.

Inhalt.

–4  ——  2—  —i

M53
———3

 

Stück.

 

Num.

Seite.

 

5.  Mai

12.

12.

12.

12.

13.
13.

15.

17.

17.

20.

21.

24.

26.

28.

Mai
Mai

Mai

Mai

Mai
Mai

Mai

Mai

Mai

Mai
Mai

Mai
Mai
Mai

21.  Mai

12.  Juni

12.  Juni

12.  Juni

21.  Juni

12.
12.

Juni
Juni

12.  Juni

12.  Juni

21.  Juni

12.  Juni

12.  Juni

12.  Juni

12.  Juni

12.  Juni

 

 

Decret  des  Kriegsministeriums  wegen  Bestatigung  des  Regulativs  der
Stadt  Freiberg  über  Militärleistungen  .

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler  betr.

Gesetz,  die  Entschädigung  für  Wegfall  gewisser,  mit  dem  städtischen
Brauurbar  verbundener  Berechtigungen,  sowie  des  Bierverlagsrechts
  von  Landbrauereien  betr.  ..

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  zu  Ausführung
  des  Gesetzes,  die  Entschädigung  für  Wegfall  gewisser,  mit
dem  städtischen  Brauurbar  verbundener  Berechtigungen,  sowie  des
Bierverlagsrechts  von  Landbrauereien  betr.,  vom  12.  Mai  1873

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Finanzen,  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Innern,  den  zwischen  Sachsen,  Preußen,
Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Ausführung
  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,
Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz,  nebst  Zweigbahnen
von  Hettstedt  nach  Stadt  Ilm  und  von  Schwarza  nach
Königsee  mit  eventueller  Fortsetzung  nach  Ilmenau  unter
dem  26.  Januar  1873  abgeschlossenen  Vertrag  bett.

Gesetz,  die  Entschädigung  für  Wegfall  des  Mahlzwangs  betr.

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  zu  Ausführung

  des  Gesetzes,  die  Entschädigung  für  Wegfall  des  Mahlzwangs
  betr.,  vom  13.  Mai  1873

Verordnung  des  Cultusministeriums,  eine  Erweiterung  des  Cursus  der

Realschulen  I.  Ordnung  und  die  daran  geinüpften  Vergünsigungen
  beoertr.

Bekanntmachungs  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anlegung  eines
zweiten  Geleises  auf  der  Strecke  Borna-  Kieritzsch  der  Chemnitz=Leipziger
  Staatseisenbahn  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  zeitgemäße  Regulirung
dek  Werthe  von  baulich  nicht  veränderten  Versicherungsobjecten

etr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anleihe  der  Stadt
Werdau  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des-  Innern,  die  Richtungslinie  der
Eisenbahn  von  Wolfsgefährt  aus  über  Berga,  Greiz,  Elsterberg,
Plauen  bis  in  die  Gegend  von  Weischlitz  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der
Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  §  21  der  Telegraphenordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  21.  Juni  1872  betr.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der

Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner  Eisenbahn  betr.

 

63

65

66

67

77
68

69

70

71

78

72

73
76
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424  u.  425

427  u.  428

428—  34

434  u.  435

447—462
435—438

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440  u.  441

441

462—471

442

442  u.  443
445
443  u.  444

445
        <pb n="8" />
        VIII

 

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der

Ausstellung.  letzten

 

Absendung.

Inhalt.

Stück.

Num.

Seite.

 

31.  Mai  21.

14.  Juni  12.  Juli

14.  Juni  12.  Juli

14.  Juni  13.  Juli
Juli
Juli

Aug.

16.  Juni  12.

26.  Juni  12.

27.  Juni  13.

3.  Juli  13.  Aug.

8.  Juli  13.  Aug.

10.  Juli  13.  Aug.

12.  Juli  13.  Aug.

14.  Juli

Juli

13.  Aug.

15.  13.  Aug.

16.  Juli
Juli
Juli

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13.

17.  13.  Aug.

18.  13.  Aug.

30.  13.  Aug.

21.  Aug.

 

Juni

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Inern,  die  Nichtungslinie  der

Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Hainsberg  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der
Berlin-Dresdener  Eisenbahn  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Rich  ttungslinie  der
Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betrt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der
Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  von  den  deihenfrauen  auszustellende
  besondere  Todesanzeigen  betr.  .

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  in  den
Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Brand,  eingetragener
Genossenschaft,  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  Abänderungen  des  Postreglements
  vom  30.  November  1871  betr.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  vom
Sparverein  zu  Auerbach  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden
Gesetzen  betr.  ...

Bekanntmachung  der  Königlichen  Kreisdirection  zu  Bautzen,  eine  Abänderung
  des  der  Bekanntmachung  vom  26.  Jannar  1864  beigefügten
  Verzeichnisses  über  die  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer

Parochien  lebenden  fremden  Confessionsverwandten  an  die  Geistlichen

  ihres  Glaubens  betr.  .

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  in  dem
Statut  für  die  Begräbnißcasse  der  Dachdeckerinnung  zu  Dresden
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  .

Bekanntmachung  des  Cultusministeriums,  die  Publication  einer  Lehrordnung
  für  die  evangelischen  Schullehrer-Seminare  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  das  Verbot
der  Annahme  der  Oesterreichischen  Ein=  und  Zweiguldenstücke  rc.
bei  den  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Cassen  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Prioritätsanleihe
des  Actienvereins  der  Brauerei  zum  Felsenkeller  bei  Dresden  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der

Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Nichtungslinie  der
Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richungeline  der
Berlin-Dresdener  Eisenbahn  betr.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  vom
Spar=  und  Vorschußverein  für  Ebersbach  und  Umgegend,  eingetragener

  Genossenschaft,  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  «

Gesetzen  betr.

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89
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91
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95

99

 

 

472
473  u.  474
474  u.  475

476
475  u.  476

477  u.  478

484  u.  485

479  u.  480

480

481  u.  482

481

485—503

482  u.  483
483
483  u.  484
485

503  u.  504

508  u.  509
        <pb n="9" />
        T

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der  Inhalt.  Silc.  Wum  Seite.
Ausstellung  letzten
Absendung.  .
2.  Aug.  21.  Aug.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Michtungslinie  der
Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betr.  12  96  505
6.  Aung.  21.  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Güterstation  Mügeln  an
der  Sächsisch-Böhmischen  Staatseisenbahn  betr.  12  100  509u.  510
11.  Ag.  21.  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Veranstaltung  von
Ergänzungswahlen  für  die  I.  und  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
  betr.  12  97  505u.  506
12.  Aung.  21.  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestellung  von  Com.
missaren  für  die  Landtags-  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer
betr.  12  98  507  u.  508
12.  Aug  8.  Oct.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  den  Gebrauch
  der  sogenannten  Kreuzzügel  betr.  14  105  515
15.  Aug.  5.  Sept.  Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  Bemerkung  des  Ablebens  der
vor  dem  21.  Altersjahre  verstorbenen  Mannspersonen  in  den  Geburtsregistern
  betr.  13  1011511—513
18.  Aug.  5.  Sept.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  das  Verbot  der  Annahme  der
Oesterreichischen  /#-Guldenstücke  bei  den  Staatscassen  betr.  13  102  513
18.  Aug.  5.  Sept.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  dem  bergmännischen  Spar-·
  und  Vorschußvereine  zu  Freiberg  bewilligte  Stempelbefreiungen
betr.  13  103.513  u.  514
20.  Aug.  8.  Oct.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Finanzen,  des  Innern,  des
Kriegs  und  des  Cultus,  die  Gebühren  und  Verläge  der  Advocaten
in  Verwaltungs-,  Administrativjustiz=  und  Polizeistrafsachen  betr.  14  106  515u.  516
25.  Aug.  8.  Oct.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  von
dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Pulsnitz,  eingetragener  Genossenschaft,
  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  bert.  14%u.  517
27.  Aug.  5.  Sept.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Anleihe  der  Möhltheuer-Weidaer
  Eisenbahngesellschaft  betr.  13  104  514
30.  Aug.  8.  Oct.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Genehmigunge  einer  in
dem  Regulative  für  die  Sparcasse  zu  Großvoigtsberg  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  14  108  517u.  518
16.  Sept.  8.  Oct.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der
*  Eilenburg-Leipziger  Eisenbahn  betr.  14  109  518
20.  Sept.  8.  Oct.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Prioritätsanleihe
der  Actienbierbrauerei  zum  Plauenschen  Lagerteller  betr.  14  110  519
23.  Sept.  8.  Oct.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Rihtungslinie  der
Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betr.  14  112  520
26.  Sept.  25.  Oct.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  den
Transport  von  Straßenlocomotiven  betr.  15  116  525—527
27.  Sept.  25.  Oct.  Allerhöchstes  Decret  wegen  Concessionirung  der  Eisenbahngesell  s
schaft  Erfurt-Hof-Eger  15  114  523
27.  Sept.  25.  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundi
  eigenthum  zu  Erbauung  einer  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,
Schönberg  nach  Weischlitz  nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach
1873.
        <pb n="10" />
        29.

Tag

Ausstellung.

der

 

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.Dec.

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.Nov.

Dec.

.Nov.

Nov.

.  Dee.

mDec.

 

Stadt  Ilm  und  von  Schwarza.  nach  Königse  zu  führenden  Esenbahn
  betr.  .

Bekanntmachung  des  Gesammtministeriums,  die  Versammlung  der
Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen  Landtage
  betr.  .

Bekanntmachung  des  Justiziministeriums,  die  Aufhebung  der  Gerichtsämter
  Moritzburg  und  Geyer  bettrt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der
Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betr.

der  Ständeversammlung  betr.  .
Verordnung  des  Cultusministeriums,  das  22  der  bkatholischen
Kirchenanlage  betr.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebs
auf  der  Staatseisenbahnstrecke  von  Löbau  nach  Ebersbach  betr.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler  betr.
Allerhöchste  Bekanntmachung,  das  Ableben  weiland  Sr.
Majestät  Johann,  Königs  von  Sachsen  rc.  2c.  2c.  bettrt.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  dem  landwirthschaftlichen

Allerhöchste  Verordnung,  Ernennungen  für  die  erste  Kammer

 

Spar=  und  Vorschußvereine  für  Großenhain  und  Umgegend  in  J
16

Großenhain  bewilligte  Stempelbefreiungen  betr.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  im

Regulative  für  die  Sparcasse  zu  Schlettau  enthaltenen  Ausnahme

von  bestehenden  Gesetzen  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verunreinigung  des
gestoßenen  Zuckers  durch  Blei  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Zollregieeinrichtungen
auf  der  Südlausitzer  Staatsbahn  und  auf  der  von  Ebersbach  nach
der  Löbau-Zittauer  Staatsbahn,  in  der  Richtung  auf  Löbau,
erbauten  Zweigbahn  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  dem  Sparvereine  zu  Auerbach
  bewilligte  Stempelbefreiungen  betr.

Bekanntmachung  des  Gesammtministeriums,  die  über  das  Alerhöchste
Versprechen  wegen  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  ausgefertigte
Urkunde  betr.  .

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Culius,  die  Landestrauer

  für  Se.  Majestät,  weiland  König  Johann  betr.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  den  Wegfall  der  Afterlehnsherrlichkeit

  der  Fürsten  und  Grafen,  Herren  von  Schönburg  und

des  Pflugk'schen  Geschlechts  bett.

Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Eröffnung  des  bei  dem  Appelationsgerichte
  zu  Dresden  als  Lehnhof  zu  führenden  Mitbelehntenregisters
  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  dei
.....l

Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betr.

18

18

111

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118

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16

18
        <pb n="11" />
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2

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der  Inchal  t.  Stück.  Num]  Seite.
letzten  *
Ausstellung.  Absendung.  !
8.  Nov.  3.  Dec.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Aufhebung  des  Gerichtsamts
  Wermsdorf  betr.  18  133  549  u.  550
11.  Nov.  3.  De.  Bekanntmachung  des  Ministeriums.  des  *d  die  Feciungeline  der
Chemnitz-Aue-Adorfer.  Eisenbahn  betr.  18  134  551
13.  Nov.  3.  Dec.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  die  Bewilligung  einer  bom
Vorschußvereine  für  Possendorf  und  Umgegend  erbetene  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen  betr.  .  18  135  551u.  552
17.  Nov.  3.  Dec.  Bekanntmachung  des  Kriegeminsteriums,  den  einjährig  freiwilligen
Militärdienst  der  Mediciner  betr.  18  136  552  u.  553
20.  Nov.  3.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  von  der  Stadtgemeinde
  Meißen  beschlossene  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  betr.  18  137  554
29.  Nov.17.  Dec.  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  ebgaben!  im
«  Jahre  1874  betr.  19  138  555  u.  556
29.  Nopv.17.  Dec.  Allerhöchste  Verordnung,  die  provisorische  Forterhebung  der
Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1874  betr.  ..  19  139  556  u.  557
1.  Dec.  17.  Dec.  Allerhöchstes  Decret  wegen  Concessionirung  der  Leipzig-  Dresdner
Eisenbahn-  Compagnie  zum  Baue  und  Betriebe  der  Sachsischen
Strecke  einer  Eisenbahn  zwischen  Freiberg  und  Brüx.  19  140557—565
1.  Dec.  17.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  einer  von  Freiberg  nach  Brix  zu  führenden
  Eisenbahn  betr.  19  141565  u.  566
1.  Dec.  17.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Veranstaltung  einer
Neuwahl  für  die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  19  142  567
2.  Dec.  17.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richtungslinie  der
·  vonZwonitznachStollbergfuhrendenZweigbahnderChemnitz-AueAdoxferEisenbahnbetr..
  19143567u.568
8.  Dec.  30.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Nichtungslinie
der  von  Schöneck  nach  Klingenthal  auf  dem  Tracte  Zwota-Klingenthal
  führenden  Zweigbahn  der  Chemnitz-Aue-Adorfer
Eisenbahn  betrt.  20  144  569
8.  Dec.  30.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Richungeline  der
Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betr.  .  20  146  570
11.  Dec.  30.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  dermalige  Zusammensetz
«  ungdesLandtagsausschussesquerwaltungderStaatsschuldenbetr20-146570u.571·
16.  Dec.  30.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Haltestelle  M  os  el  an  der
Dresden-Hofer  Staatseisenbahn  und  Einrichtung  einer  Güterstation
  daselbst  beoeorrt.  20  148573  u.  574
16.  Dec.  19.  Jan.  Decret  des  Cultusministeriums,  wegen  Bestätigung  der  Statuten  der
1874.—  Freiberger  Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  .  21  151  585  u.  586
18.  Dec.  30.  Dec.  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Heranziehung  der  Ersatz—
1873.  reservisten  erster  Classe  zum  Classificationsgeschäft  betr.  20  147571—573
27.  Dec.  189.  Jan.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Besteuerung  der  Zucker—
1874.  couleur  als  Malzsurrogat  betr.  21  149  575
31.  Dec.  19.  Jan.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  Abänderungen  des  vor-  «
1874.  ReglementsvomZONovember1871betr  21150-576-——585
—  —  Berichtigungen  ......  223,  446  u.
530
        <pb n="12" />
        —  1  —

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1873.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

Actienbierbrauerei  zum  Bergkeller  in  Radeberg  —  die  beabsichtigte  Prioritätsanleihe
  wird  genehmigt  ...........
—-zquPlauenschenLagerkellerzuDresden-derselbenwirdzueinerPrioritätsanleihe
  Genehmigung  ertheilt  T
Administrativjustizsachen,  s.  Verwaltungs-Administrativjustiz=  und  Polizeistrafsachen.

Adorfer  Eisenbahn,  s.  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn.
Advocaten  —  Abänderungen  verschiedener  Bestimmungen  der  Taxordnung  für
selbige  in  Strassachen  vom  6.  September  1856,  der  Revidirten  Taxordnung

vom  3.  Juni  1859  und  der  Taxordnung  für  das  Concursverfahren  vom

8.  Juli  1868  T
—  Beseitigung  von  Zweifeln  über  die  Gebühren  und  Verläge  derselben
in  Verwaltungs-,  Administrativjustiz=  und  Polizeistrafsachen
Advocatenordnung  —  vom  3.  Juni  1859  —  Abänderung  einiger,  die  Advocaten
  betreffenden  Bestimmunen
Afterlehnsherrlichkeit  der  Fürsten  und  Grafen,  Herren  von  Schönburg  und
des  Pflugk'schen  Geschlechts  —  deren  Wegfall  ......
Aichämter,  s.  Eichämter.
Anlage,  s.  Kirchenanlage.
Annaberg,  Bauverwalterei  —  Uebertragung  der  Geschäfte  derselben  an  das  da—
sige  Forstatriil.....
Anzeigen,  besondere,  von  den  Leichen  frauen  in  jedem  Todesfalle  auszustellende
—-  über  das  außerhalb  der  Parochie  ihres  Geburtsortes  vor  Ablauf  des
20.  Altersfahres  erfolgte  Ableben  einer  Mannsperson
Appellationsgericht  zu  Dresden  —  das  bei  demselben  als  Lehnhof  zu
führende  Mitbelehntenregister  wird  den  2.  Jannar  1874  eröffnet  —  worauf
  sich  dasselbe  zur  Zeit  noch  nicht  zu  erstrecken  ht  ..
Aue-Adorfer  Eifenba  hn,  s.  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn.

 

 

 

 

11.

20.

20.

30.

31.

26.

15.

März
Sept.

Mai

Aug.
April

.Nov.

Jan.

Juni

Aug.

.Nov.

 

Seite.

519

209

477  g.

511  fg.

547  g.

 

Paragrayh.
        <pb n="13" />
        —  XIII  —

 

Auerbach  —  Bewilligung  einer  vom  Sparverein  daselbst  erbetenen  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen  .  ...
—-—-demdasigenSpaweerne  bewilligte  Stempelbefreiungen  ..
Ausschuß,  ständiger,  von  jeder  ordentlichen  Landessynode  zu  bekelerter,
Kirchengesetz  darüber  .

E-  «"...-·
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“*“  22#.  Jsrz
  l  ————.
.  '  ’-«:,3  *  *  *  4  42
—  —  J  "
7  ENn  .

Bankbuchhalter  bei  der  Landrenten-,  Landesculturrenten=  und“  Altersrentenbantk  .

—  dessen  Ernennung

Bankerott,  von  Nichtkaufleuten  begangener  betrügerischer  und  einfacher,  —
Gesetz  über  die  Bestrafung  desselben  unter  Wiederaufhebung  der  auf  Grund
von  §  88  der  Verfassungsurkunde  unterm  10.  December  1870  deshalb
erlassenen  Verordnung

Bauverwalterei  zu  Annaberg  —  deren  Geschäfte  werden  dem  T  Forstamte
  mit  übertragen  .

Begräbnißcasse  der  Dachdeckerinnung.  zu  Dresden.  —  derselben  wird  eine  Ausnahme
  von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt

Behörden,  öffentliche,  —  die  wegen  Bestrafung  der  wahrheitswidrigen  Aussage
vor  denselben  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde  erlassene
Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  December  1870  wird  aufgehoben

Behörden-Organisation  für  die  innere  Verwaltung  —  Gesetz  darüber

—  für  die  innere  Verwaltung  —  Gesetz  über  die  Bildung  von  Bezirksverbänden

  und  deren  Vertretung  in  Verbindung  mit  derselben.  ·

Berlin-Dresdner  Eisenbahn  —  deren  Richtungslinie  auf  der  Strecke  von
der  Grenze  bei  Frauenhain  bis  Weinböhloa  .....

Beurlaubtenstand  der  Mannschaften,  s.  Landwehr-Behörden.

Bezirksgericht  Eibenstock  —  dessen  Aufhebung  und  die  deshalb  getroffenen
Bestimmungen  .

Bezirksverbände  und  deren  V  ertretun  2  in  Verbindung  mit  der  veränderten

Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  —  Gesetz  darüber

Bierbrauerei,  s.  Actienbierbrauerei  zum  Plauenschen  Lagerkeller  zu  Dresden.
—  J.  Actienbierbrauerei  zum  Bergkeller  in  Radeberg.

Bierverlagsrecht  von  Landbrauereien,  s.  Landbrauereien.
Böhmisch-Sächsische  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  Güterstation  Mügeln  an  derselben

—  —  welche  Flur  davon  betroffen  wird.
Borna-Kieritzsch  —  Anlegung  eines  zweiten  Geleises  auf  bieser  Strecke  der
Chemnitz-Leipziger  Staatseisenbahn  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden

Brand  —  dem  dasigen  Spar=  und  Vorschußvereine  wird  eine  Ausnahme  von  bestehenden
  Gesetzen  bewilligt

Brandversicherungsanstalt,
anstalt.

Brauerei  zum  Felsenkeller  bei  Dresden  —  die  Prioritätsanleihe  derselben
wird  genehmigt  ..

Brauereien,  (.  Landbrauereien.

Brauurbar,  städtisches,  —  Gesetz  über  die  Entschädigung  sur  Wegfall  gewisser,
mit  demselben  verbundener  Verechtigungen,  fowie!  des  Bierverlagsrechts
von  Landbrauereien.  .  ...  ..

—  Ausführungsverordnung  dazu.

s.  Landes-  Zmmobiliar-  Brandversicherungs- 



20.
31.
12.
25.
21.—
21.

14.
30.

21.

17.

27.

16.

12.
12.

Tag.

.Juli
.  Oct.

April

April

April
Jan.
Juli
Jan.
April
April

Juni
Juli

.  April

April

Aug.

Juli

Mai
Mai

Mai

Juni

 

Seite.

480
546

382  fg.

255

400  fg.

209

481

163

275  fg.
284  fg.
474  fg.
503  fg.
253  fg.

284  fg.

509  fg.

510

441

484  fg.

483

428  fg.
434  fg.

 

Paragraph.

1—25
1I—VI
        <pb n="14" />
        —  xiv  —

 

Frür,  s.  Essenbah  zwischen  Freiberg  und  Brix.
Buchhalter  bei  der  Staatsschuldencasse  —  die  Stelle  desselben  ist  dem  J
bieherigen  Cassirer  2c.  Müller  übertragen  worden  10.  April
Buchhalter,  s.  Bankbuchhalter.  »  "  «""«
C.  -
Cassenbillets-Commission  —  deren  Zusammensetzung  1.  Mai
Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  —  deren  Richtungslinie  .  .  31.  Mai
16.  Juni
17.  Juli
18.  Juli
2.  Aug.
6.  Oct.
11.  Nov.
2.  Dec.
.-  8.  Dec.
Chemnitz-Dresdner  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Hainsberg  an  derselben  14.  Juni
—  welche  Flur  davon  betroffen  wird  ..
Chemnitz-Komotauer  Eisenbahn  Glehathabbahr  —  Richtungslinie  derselben
  .  3.  Jan
Chemnitz-Leipziger  Staat  seisenb  ahn!  Anlegung  eines  zweiten  Geleises
auf  der  Strecke  Borna-Kieritzsch  derselben  —  welche  Fluren  davon
betroffen  werden.  17.  Mai
Commissare  für  die  dnderrganungswakl  zur  zweiten  Kammer  —  deren
Bestellung  12.  Aug.
Commissarien  für  den  Bau  der  Schand  au-  Neustädter  und  der  Neustadt-Bautzner
  Staatseisenbahn  ..  ..-23·.April·
Commission,  Cassenbillets-,  —  deren  Zusammensetzung  1.  Mai
Confessionsverwandte,  fremde,  in  den  Oberlausitzer  Parochieen  lebende,  —  ½
eine  Abänderung  des  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1864  beige
fügten  Verzeichnisses  über  die  Zuweisung  derselben  an  die  Geistlichen  ihres
Glaubens  10.  Juli
Connewitz,  Gemeinde,  —  Bewilligung  einer  in  der  Sparcassenordnung  derseben
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzken  30.  Dec.
Consistorium,  s.  Landesconsistorium,  evangelisch-lutherisches.  1872.
Conten,  fortlaufende,  —  Berichtigung  zur  Bekanmtmachung  d  des  *  Negulattos  für
bieselben  vom  25.  Juli  18660668  ..  ..
D.  „
Dachdeckerinnung  zu  Dresden  —  der  Begräbnißcasse  deiselben  wird  eine  Uss  —-nahme
  von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt  E—  12,  Juli
Deutsches  Reich  ——Erweiterung  der  Bestimmungen  des  8  21  der  ktathen
ordnung  für  dasselbe  ..  .  26.  Mai
—  s.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871.

 

 

 

Tag.

 

 

Seite.

273  fg.

424
472

475  fg.
483  fg.

485
505
528
551
567
569

473  fg.

474

161  fg.

441

507  fg.

422
424

481  fg.

161

223

481

443  fg.

«  Paragraph.
        <pb n="15" />
        —  XV  —

 

 

—  —  ô  TN/V½

»  ,  O  ...  —  —
Dresden  —  Bewiligung  einer  in  dem  Statut  fur  die  dasige  Begräbnißcasse  der  „
Dachdeckerinnung  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesezenn  12.  Julii  481
—  Actienbierbrauerei  zum  Plauen'schen  Lagerkeller  daselbst  —  derselben  wird  sz.,,
zu  einer  Prioritätsanleihe  Genehmigung  ertheilt  20.  Seprt,  519
Dresden-Berliner  Eisenbahn  —  deren  Richtungslinie  auf  der  Strecke  von  14.  Juni  474  fg.
der  Grenze  bei  Frauenhain  bis  Weinböhla  .  830.  Juli  503  fg.
Dresden-Chemnitzer  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grund-  8
eigenthum  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Hainsberg  an  derselben  .  14.  Juni  473  fg.  1—3
—  —  welche  Flur  davon  betroffen  wird  «  -  474  3
Dresden-Hofer  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grurdeigenthum
für  Erweiterung  der  Haltestelle  Mosel  an  derselben  und  Ertichtunge  einer
Güterstation  daselbst  .  16.Dec.  573  fg.  1—3
Dresden-Leipzig,s.  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn=  Compagnie.
E.
Ebersbach  und  Umgegend  —  Bewilligung  einer  vom  dasigen  Spar=  und  Vorschußvereine
  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  .  1.  Aug  508  fg.
Ebersbach-Löbauer  Staatseisenbahnlinie  —  Erhfnung  des  Betriebs
auf  derselben  15.  Oct.  529
Eger-Hof-Erfurt,  .  Erfurt-  Hof-  Eger  Eisenbahngesellschaft.
Eibenstock,  Bezirksgericht,  —  dessen  Aufhebunge  und  die  deshalb  getroffenen  Bestimmungen
  1.  April  253  fg.  1—6
Eichämter,  im  Königreiche  Sachsen  bestehende,  —-  deren  Einrichtung  sur  die  verschiedenen
  Zweige  der  Eichungsgeschäfte  .  3.  März  225  fg.
Eilenburg-Leipziger  Eisenbahn  —  deren  Richtungslinie  16.  Sept.  518
Eilenburg  über  Tauchau  nach  Leipzig  —  Vertrag  zwischen  der  Königlich
Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  wegen  Ausführung  (Art.)
einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  genannten  Orten  .  24.  Dec.  155  fg.  IXIV
1872.
—  —  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  derselbeen  24.  Dec.  167  fg.  1—3
—  —  Alllerhöchstes  Decret  wegen  deren  Coneessionirung  nebst  Cconcessions  1872.
bedingungnggeen  .  ..  24.  Dec.  168  fg.  1  —22
1872.
Einjährigfr  eiwilliger  Militärdienst  der  Mediciner  —  eine  veränderte
Fassung  deshalb  im  §  172  der  Militär-Ersatz-  Instruction  vom  26.  März
1868  17.  Nob.  552  fg.  1—6
Einguartierung  und  andere  Militärleistungen  in  Friedens-  und  Kriegszeiten
  —  Bestätigung  des  Statuts  der  Stadt  Plauen  über  Vertheilung  .
derselben  17.  März  234  fg.
Eisenbahn  —  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Sachsischen,  der  Großherzoglich  6
Sächsischen,  der  Herzoglich  Sachsen-  Meiningensschen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Regierung  über  die  Anlegung  einer  Eisenbahn
von  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn  bei  Werdau  aus  zum  Anschlusse
  an  die  Gera-Eichichter  Bahn  bei  W  eida  —  Bekanntmachung  ·  »
defselben..  "«·«27·.März  237  fg.
—  —  Concessionsbedingungen  für  die  Sächsisch-  Thüringische  Ost-  Westbahn  ’
Zwickau-Weida  zum  Bau  und  Betriebe  der  k  vorgehachten  Eisenbahn  242  fg.  1—27
—  Alllerhöchstes  Decret  deshalb  .  27.  März  250
        <pb n="16" />
        —  KXVI  —

 

Tag.  Seite.  Paragraph.

Eisenbahn  —  Verordnung  über  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung

der  vorgedachten  Bahn  27.  März  251  fg.  1—3

—  Abbtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbanung  einer  solchen  von  Wolfsgefährt
  aus  über  Berga,  Greiz  rc.  bis  in  die  Gegend  von  Weischlitz

  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden  21.  Mai  442  fg.

Vertrag  zwischen  Sachsen,  Preußen,  Sachsen-  Weimar,  Sechsen-  Meiningen,

  Sachsen-  Altenburg,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Reuß  jüngerer

Linie,  wegen  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,

Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz,  nebst  Zweigbahnen  von

Hettstedt  nach  Stadt  Ilm  und  von  Schwarza  nach  Königsee  mit
eventueller  Fortsetzung  nach  Ilmenau,  unter  dem  26.  Januar  1873

 

abgeschlossner  —  Bekanntmachung  desselben  ..  12.  Mai  447  fg.
—  —  Concessionsbedingungen  zum  Bau  und  Betriebe  der  vorgedachten

Eisenbahn  455  fg.  I—XII
—  —  Allerhöchstes  Decret  wegen  Concessionirung  der  Eisenbahngeselsa  aft

Erfurt-Hof-Eger  zum  Baue  und  Betriebe  der  vorgedachten  Eisenbahn  .  27.  Sept.  523
—  —  Verordnung  über  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zum  Baue  und

Betriebe  derselbeen  27.  Sept.  524  1—3
—  Berlin-Dresdner  —  deren  Richtungslinie  auf  der  Strecke  von  der  (14.  Juni  474  fg.

Grenze  bei  Frauenhain  bis  Weinböhla  30.  Juli  503  fg.

—  Chemnitz-Komotauer  (Flöhathalbahn)  —  Nichtungslinie  derselben  3.  Jan.  161  fg.
—  Chemnitz-Leipziger  —  Anlegung  eines  zweiten  Geleises  auf  der
Strecke  Borna-Kieritzsch  derselben  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden  17.  Mai  441  .
—  Chemnitz-Aue-Adorfer  —  deren  Richtungslinie.  31.  Mai  472
16.  Inni  475  fg.
17.  Juli  483  fg.

 

 

 

 

 

 

 

18.  Juli  485
2.  Aug.  505
6.  Oct.  528
11.  Nov.  551
2.  Dec.  507
8.  Dee.  569
—  von  Eilenburg  über  Taucha  nach  Leipzig  —  Vertrag  zwischen  der  «
Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Negierung,  wegen  6  ((Ltt.)
Ausführung  derselben  24.  De#e.  155  fg.  I—XIV.
1872.  n
—  —  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  derselben  .  167  fg.  1—3
1872.
—  Allerhöchstes  Decret  wegen  deren  Concessionirung  nebst  Concessions.
bedingungen  .  24.  Dec.  168  1g.  1—22
1872.
—  zwischen  Freiberg  und  Brüx  —  Allerhöchstes  Decret  wegen  Concessionirung
  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-  Gompagnie  zum  Baue  und  Betriebe
derselben  auf  der  Sächsischen  Strecke  .  1.  Dec.  557
—  —  Concessionsbedingung  dauu.  558  fFg.  1—23
—  8  Verordnung  über  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  **“
obgedachter  Eisenbahn  nebst  Richtungslinie  derselbhen  1.  Dec.  565  fg.  1—4
—  Eilenburg-Leipziger  —  deren  Richtungslinie..  .  16.  Sept.  518
        <pb n="17" />
        XVII  —

 

Eisenbahn  von  Glaucho  au  nah  Wu  itz  en  Muldenth  albahn)  —  deren  NRichtungslinie
  .

—KantenzPnnaerVexbmsungsbahn-—-  anderweite  Ernennung  eines
Commissars  für  den  Bau  derselben

—  Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner  —  deren  Richtungslinie

Eisenbahn,  Staats-,  Dresden-Hofer,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Mosel  an  derselben  und  Errichtung
einer  Güterstation  daselbst

—  Staats--,  Sächsisch-Böh  mische,  —  CErxpropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  Güterstation  Mügeln  an  verselben  .

—-—-welcheFlmdavonbetroffenwnd

—  Schandau-Neustädter  und  Neustadt-  Bautzner,  —  Ernennung
von  Commissarien  für  den  Bau  derselben

—  Staats-,  Dresden-Chemnitzer,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Hainsberg  an  derselben

—  —  welche  Flur  davon  betroffen  wird.

—  Staats-,  Löbau-Eb  ersbach  —  Eröffnung  des  Betriebs  auf  dieser
Strecke

—  Staats-,  S  adl  ausitz  er,  —  Zollregieeinrichtungen  auf  derselben  und
auf  der  von  Ebersbach  nach  der  Löbau-Zittauer  Staatsbahn,  in  der  Nicung
  auf  Löbau,  erbauten  Zweigbahn.

Eisenbahnen  —  Bestimmungen  über  die  zu  Viehtransporten  auf  denselben  r
Verwendung  kommenden  bedeckten  Güterwagen

Eisenbahngesellschaft  Erfurt-Hof-Eger  —  Allerhöchstes  Decret  wegen
deren  Concessionirung  zum  Baue  und  Betriebe  einer  von  Erfurt  über
Saalfeld  2c.  nach  Königsee  zu  führenden  Eisenboahn

—  —  Verordnung  über  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  cchauung
der  vorgedachten  Eisenbahn

Eisenb  ahngesellsch  aft,  Halle-  Sorau-  Gubener,  —  derselben  wird  zum
Baue  einer  von  Eilenburg  über  Lauche  nach  Leipzig  zu  führenden  Eisenbahn
  Concession  ertheilt  .  ...  ....

nebst
Concessionsbedingungen

—  Mehltheuer-Weidaer,  —  derselben  wird  zu  einer  er  Anleihe  Geneh  migung
  ertheilt

Eisenbahnhof  zu  Radeb  erg  —  Erpropriation  von  Grundeigerthum  für  Erweiterung
  desselbben

Erfurt-Hof-Eger  Eisenbahngesellsch  aft  —  Alerhöchstes  Deeret  wegen

deren  Concessionirung  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Erfurt
über  Saalfeld  ꝛc.  nach  Königsee

—  —  Verordnung  über  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung
der  vorgedachten  Eisenbahn

Ergänzungswahlen  für  die  erste  und  zweite  Kammer  der  Sttrhrnesanmin
—  deren  Veranstaltung  ....  .

 

16.  Dec.

23.  April

14.  Juni

15.  Oct.

25.  Oct.
9.  April

27.  Sept.
27.  Sept.

24.  Dec.
1872.

27.  Aug.
19.  Febr.

27.  Sept.

27.  Sept.

11.  Aug.

 

Seite.

*  252  fg.

445
476

520

548
570

162  fg.

230
445

514

211

523

524

□
D##

—

S□

 

Paragraph.
1—3
1—3

3
1—3
3
1  u.  2
1—3
1—22
1—3
I  u.  II
        <pb n="18" />
        XVII

 

—  Tag.  8  ẽ  Vatagraph.
Ergänzungswahlen  —  Bestellung  von  Commissaren  zu  denselben  für!  die  zweite  „5„5  (1  n
Kammer  .42  1  -  v0r  (9
Ersatzreservisten  erster  Classe  —-  deren  Htensielune  zunt  Hosiseminer  ——nx-u“i.  f
geschäft  —  Bestimmungen  darüber  *18.  Deel  57  1  1
Erangellsch-  lutherisches  Landes  consi  storin  in  f  .*  4  sevangelisch-lutherisches.
  m
F.
Falkenstein,  s.  Eisenbahn,  Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner.
Felsenkeller  bei  Dresden  —  dem  Actienvereine  der  Brauerei  wird  zu  einer  §•
Prioritätsanleihe  Genehmigung  ertheilt  16.  Juliwis  4836
Feuerversicherungsgenossenschaft,  Mobiliar-,  im  2  Sohsen
landwirthschaftliche,  —  deren  Concessionirung  ..  10.  März  227
Feuerwehrfond  —  Regulativ  darüber  19.  April  417  fg.  1—20
Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1872  und  1873  vom  8.  April  1872.  Nachtrag
dazu  wegen  Aussetzung  eines  fernerweiten  Gesammtbetrags  von  8,083,192
Thalern  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  für  die  Jahre  1872  und  1873  7.  Apri!c271  1  u.  2
Fleischwerk,  vereinsländisches  und  vereinsausländisches,  —  Gesetz  über  die  proo-1XF
bisorische  Forterhebung  der  Uebergangssteuer  v  und  Verbrauchsabgabe  davon
im  Jahre  1874  .  -29.Nov.  555  fg.  1—3
—  —  Ansführungsverordnung  dazu.  29.  Nov.  556  fg.  1—3
Flöhathalbahn  (Chemnitz-Komotauer  Eisenbahn)  —  deren  n  Richtungslinie.  3.  Jan.  161  fg.
Forstamt  zu  Annaberg  —  demselben  werden  die  Geschäfte  der  dasigen  Banverwalterei
  mit  übertragen  31.  Jan.  209
Forststrafgesetz  —  die  auf  Grund  von  S  88  der  Verfassungsurkunde  unterm  *-10.
  December  1870  wegen  der  Forstdiebstähle  2c.  erlassene  Verordnung  Art.
wird  aufgehoben  .  30.  April  401  fg.  1—26
Freiberg,  bergmännischer  Spar-  und  Vorschußverein,  Bewilligung  von
Stempelbefreiungen  für  denselbeen  48  Aug.  513  fg.
—  Stadt,  —  Bestätigung  des  Regulativs  derselben  über  Militärleistungen.  5.  Mai  424  fg.
—  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Predigerwitzwen-  und  Weisen  ·
casse  16.  Dec.  585  fg.
—  (.  Eisenbahn  zwischen  Freiberg  und  Brir.
G.  «-Gebühren
  und  Verläge  der  Advocaten  in  Verwaltungs-,  Administrativ—
justiz-  und  Polizeistrafsachen  —  Beseitigung  von  Zweifeln  deshalb  20.  Ang.  515fg.
Geburtsregister  —  Bemerkung  des  Ablebens  der  vor  dem  21.  Altersjahre  verstorbenen
  Mannspersonen  in  denselben,  nebst  Schema  unter  □  15.  Aug.  511  g.
Gemeindewahlen,  ländliche,  —  dieselben  können  auch  an  Sonnkagsnachmit-  5%
tagen  vorgenommen  werden,  mit  Ausnahme  der  von  den  Gemeindeobrigkeiten
  zu  leitenden  Wahlen  .  zixskkzzzz4szkbkzssWesng
Geologische  Karte  des  Königreichs  Sachsen  —  die  ien  Bearbeitunge  einer  S
neuen  dergleichen  getroffenen  Bestimmungen  31.  Jan.  208  fg.
Gerichtsamt  Schönfeld  —  dessen  Aufhebung  erfolgt  am  31.  Vin  1873  —
nähere  Bestimmungen  deshalb  .  .  7.  Febr.  207  fg.  1—3
        <pb n="19" />
        XIX  —

—  —

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —
Geri  hieant  Wer  m  18  do  rf  —  dasselbe  wird  mit  dem  mehast=  des  3  Jahres,  1#78  ·«
aufgehoben  —  nähere  Bestimmungen  darüber  8.  Nov.  549  fg.  1—3
Gerichtsämter  Moritzburg  und  Geyerim#  dieselben.  werden.  aufgehoben.  .  1.  Oct.  521|s  1—3
Gerichtsbarkeit  der  in  Oesterreich  auf  der  Strecke  der  Eifenbahn  von  Groß
schönau  nach  Warnsdorf  und  auf  dem.  Bahnhofe  zu  Warnsdorf  dienstlich
verwendeten  Sähsischen  Staatsangehörigen  —  Bestimmung
darüber  .  17.  Febr.  212
Gewerbe=  und  Person  al  steuer  —  Gesetz  über  deren  provisorische  Forterhebung
im  Jahre  1874.  .  .............29.Nov.  555  fg  1—3
—  —  Ausführungsverordnung  dazu  29.  Nov.  556  fg  1—3
Geyer  und  Moritzburg,  Gerichtsämter,  —  deren  Anshebung  und  Bestimmungen
  darüber  1.  Oct.  521  fg  1—3
Glauchau-Wurzen,  Eisenbahn,  (Muldenthalbahn).  —-  deren  Richtungslinie  27.  März  252  fg
24.  Mai  445
13.  Juni  476
23.  Sept.  520
5.  Nov.  548
8.  Dec.  570
Großenhain  und  Umgegend  —  dem  dasigen  landwirthschaftlichen  Spar-  und
Vorschußvereine  bewilligte  Stempelbefreiungen  20.  Oct.  540
Großschönau  —  Bewilligung  der  in  der  Sparcassenordnung  der  dasigen  Spar-  4
casse  enthaltenen  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  25.  April  423
Großvoigtsberg  —  Genehmigung  einer  in  dem  Regulative  für  die  dasige  Shar  »
casse  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  30.  Aug.  517  fg.
Grundsteuer  —  Gesetz  über  deren  provisorische  Forterhebung  im  Jahre  1874  29.  Nov.  555  fg.  1  —3
—  Ausführungsverordnung  dazu  29.  Nov.  556  fg.  1—3
Guldenstücke,  Oesterreichische  und  Niederländische,  die  Annahme  derselben  (15.  Juli  482  fg
bei  den  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Cassen  wird  verboten  118.  Aug.  513
Hainsberg  —  Expropriation  vr  von  Grundeigelthum  für  Erweiterung  der  auf  der
an  der  Dresden-Chemnitzer  Staatseisenbahn  gelegenen  Haltestelle  Hainsberg
  14.  Juni  473  fg.  1—3
—  pelche  Flur  davon  betroffen  wird  .  474  3
Halle-Sorau-Gubener  Eisenb  ahngefellschaft  —  derselben  wird  zum
Baue  einer  Esenbahn  e  von  Eilenburg  über  Taucha  nach  Leipzig  Concession
ertheilt  .  .  ....  ...."24.Dec.  168fg.
mobst  1872.
Concessionsbedingungen.  m  1—22

lirbbnbb-  3
—

Ox,
EIN-Immobiliar—

  brunberfichemungeenhalt.  s.  Landes-  Immobiliar=  Brandversicherungsanstalt.


z5#5

 

 

3
        <pb n="20" />
        Tag.
K.  *47  1½  T  «
Kamenz-Pirnaer  Verbindungsbahn  —-  anderweite  Ernennung  eines
Commissars  für  den  Bau  derselben  ..  8.  Jan.
Kammer,  erste,  —  Ernennungen  für  dieselbe  .  10.  Oct.
—  erste  und  zweiteder  Siunenasamming  —  Veranstaliung  von  Erganzungswahlen
  für  selbige  .  11.  Aug.
—  Bestellung  von  Commissaren  zu  den  Eraanzungewahlen  für  die  wei-  .  .
Kammer  12.  Aug.
Karte,  geologische,  des  Königreichs  Sachsen,  —  die  wegen  Bearbeitung  einer  neuen
dergleichen  getroffenen  Bestimmungen  1.  Jan.
Katholiken  —  Ausschreiben  für  die  von  selbigen  i  im  Jahre  1873  zu  entrichtende  —
Kirchenanlage  13.  Oct.
Katholische  Kirchen  und  Schulen  der  Erblande  —  Abänderung  der  Verord-  .
nung  vom  12.  October  1841  wegen  Aufbringung  des  Bedarfs  für  selbige  28.  März
Kaufleute,  s.  Bankerott  von  Nicht-Kaufleuten.
Kieritzsch-Borna,  s.  Borna-Kieritzsch.  ·  ,
Kirchenanlage,  katholische,  diesjährige,  —  Ausschreiben  dafür  13.  Oct.
Kirchengesetz  zu  Errichtung  eines  kvanglisch-  lutherischen  andesconsistoriums
  15.  April
—  Gesetz  zur  Publication  desselben  .  16.  April
—  Verordnung  über  den  Eintritt  der  Wirksamkeit  desselben  15.  April
—  über  "en  von  jeder  ordentlichen  bandesshnode  zu  bestellenden  ständigen
Ausschu  15.  April
—  eeine  Abanderung  der  Bestimmungen  im  8  25  der  Kirchenvorstands-  und
Synodalordnung  vom  30.  März  1868  über  die  Besebung  Gessticher  «
Stellen  Z  15.  April
Ausführungsverordnung  dazu  15.  April
Kirch  en  und  Schulen,  katholische  der  Erblande,  —  Abänderung  der  Verordnung  4  ·
vom  12.  October  1841  wegen  Aufbringung  des  Bedarfs  für  selbige  28.  März
Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  vom  30.  März  1868.—  Kirchen-  6
gesetz  über  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  im  8  25  derselben  15.  April
—  Ausführungsverordnung  dau.  15.  April
Komotan-Chemnitzer  Eisenbahn  (Flöhathalbahn)  —  deren  Richtungslinie  3.  Jan.
Kosten=  und  Stempelfr  eiheit  in  Nachlaßregulirungen  von  im  Kriege  gebliebenen
  oder  in  Volge  desselben  gestorbenen  oder  verschollenen  Militärpersonen
  z·12.  April
Kreuzzügel,  sogenannte,  –  Bestimmungen  über  den.  Gebrauch  derselben  .  12.  Aug.
L.
Landbrauereien  —  Gesetz  über  die  Ents  schädigung  für  Wegfall  gewisser,  mit
dem  städtischen  Brauurbar  verbundener  Berechtigungen,  sowie  des  t  «
verlagöxechtsvonLandbxauexeten.  ..  12.  Mai
—  Ausführungsverordnung  dau.  12.  Mai
Landesconsistorium,  evangelisch-  knherisen,  –  khengefet  zu  Eriichung
eines  solcen  .  15.  April
—  Gesetz  zur  Publication  desselben  ..  16.  April
—  Verordnung  über  den  Eintritt  der  Wirksankeit  desselben  15.  April

 

 

 

 

 

eite.

162  fg.
527  fg.

383  fg.

386

255  fg.

383  fg.

386

161  fg.

387
515

428  fg.
434  fg.

376  fg.
374  fg.

382

 

 

 

Paragrayh.

1I  u.  1I

1—9
I—VII

1—25
I—VI

1—9
1—  VII
        <pb n="21" />
        —  xxXI  —

 

Landes-  Immobiliar  -  Brandversich  erungsanstalt  —  Verordnung
wegen  angemessener,  den  Zeitverhältnissen  entsprechender  Ausgleichung  der

bei  derselben  catastrirten  Verthe  der  versiherten  und  baulihh  nicht  veränderten

  Objecte  .  ..
nebst

einem  unter  A.  angefügten  Formulare

Landessynode,  ordentliche,  —  Kirchengesetz  über  den  jeder  derselten  zu  bestellen
den  ständigen  Ausschu  .

Landestrauer  für  Se.  Majestät,  weiland  2  2  —  2
hierüber  .  .  .  .

Landgemeindeordnung,  NRevidirte

Landrenten-,  Landesculturrenten=  und  Allersrentenbank  –  Ernennung

  eines  Bankbuchhalters  für  dieselbe  .
Landtag  —  Ernennungen  für  die  erste  Kammer  desselben
—  oordentlicher  —  die  Versammlung  der  Stände  zu  demselben.  su  den
13.  October  dieses  Jahres  erfolgen  ..
—sStandeversammlung
Landtagsab  shied  für  die  ordentliche  Standeversamnlung  vom  Jahre  1871  bis
1873

Landtagsaus  s  chu  ß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  —  demalihe  Zusamnnen
setzung  desselben.  .
Landtagsergänzungswahlen,  s.  Ständeversammlung.
Landwehrbehörden  —  Publication  und  Einführung  der  durch  Allerhöchsten
Erlaß  vom  5.  September  1867  genehmigten  Verordnung  der  Königlich
Preußischen  Ministerien  des  Kriegs  2c.  über  deren  Organisation  und  die
Dienstverhältnisse  des  Beurlaubtenstansdsdses  ..
-———BeIlagendazu..  ..
Landwehrleutes  Ersatzreservtsten  erster  Classe.
Landwirthschaftliche  Mobiliar—  Feuerversicherungs-Genossen—
schaft  im  Königreiche  Sachsen  —  deren  Concessionirung  ..
Lehnsherrlichkeit,  s.  Afterlehnsherrlichkeit.
Lehrer  und  Lehrerinn  en  —  deren  Ausbildung,  Anstellung  und  Rechtsverhältnisse
  in  Volksschulen,  s.  Volksschulwesen.
Lehrer-Wittwen=  und  Waisencasse,  Leipziger,  allgemeine,  —  Bewilligung  einer
in  den  Statuten  dreselben  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
Lehrordnung  für  die  evangelischen  Schullehrer-  Seminare  —  deren
Prblication
Leichenfrauen  —  dieselben  haben  von  jetzt  an  in  jedem  Todesfalle,  ßer  dem
Leichenbestattungsscheine,  besondere  Todesanzeigen  auszustellen  .
Leipzig  —  Bewilligung  einer  in  den  Statuten  des  dasigen  Spar-  und  Vorschufvereins
  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
Leipzig,  s.  Eilenburg  über  Taucha  nach  Leipzig.
Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie  —  deren  Concessionirung
zum  Baue  und  Betriebe  der  Sachsischen  Strecke  einer  Eisenbahn  zwischen
Freiberg  und  Brüx  —  Allerhöchstes  Decret  deshalb  ..
—  —  Concessionsbedingungen  .
—  —  Verordnung  über  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der
vorgedachten  Eisenbahn  und  deren  Richtungslinie
Leipzig-  Chemnitzer  Staatseisenbahn,  s.  Chemnitz=  Leipziger  Staatseisenbahn.


 

15.

29.
24.
29.

10.

11.

10.

16.
14.

26.

Mei

April

Oct.
April

.  April
FOct.

Sept.

März
Dec.

Jan.

März

April
Juli

Juni

Febr.

.  Dec.

 

Seite.

271  fg.
485  fg.

477  fg.

206

557

558  fg.

 

Paragraph.
1—190
1—4
1—101
1—32
1—23
1—4
        <pb n="22" />
        XXII

–

 

Leipzig-Eilenburger  Eisenbahn  —  deren.  Richtungslinie  »s-Leipziger
  Lehrer-Wittwen=  und  WaisencMasse,  allgemeine,  VBonileung.

einer  in  den  Statuten  derselben  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden;
Gesetzen  "  "  .  .  JE;UI-,-..si..cz·'.-»-  *“

W  engenfeld,  s.  Eis  senbahn,  Zwickau-  Lengenfeld-  Falkensteiner.

Liquidiren  ber  Advocaten,  s.  Advocatenordnung  mit  Taxordnung  der  Advocaten.

Locomotiven,  s.  Straßenlocomotiven.

Löbau-  Ebersbacher  Staatseisenbahnlinie  —  Gbffnung  des  Beniet
15.

auf  derselen  s

M.

Mahlzwang  —  Gesetz  über  die  Entschädigung  für  Wegfall  besselben  .
——Ausfuhxungsveroxdnungdazu.  .

Malzsurrogat,  s.  Zuckercouleur.

Mannsperso  nen,  vor  dem  21.  Altersjahre  verstorbene,
Ablebens  derselben  in  den  Geburtsregistern,  nebst  Schema  unter  O

Mediciner,  einjährig  freiwilliger  Militärdienst  derselben,
Fassung  deshalb  im  8  172  der  Militär-Ersatz-  Instructivn  vom  26.  Närz
1868

Mehlthener=  „Weidaer  Eisenbahngesellsch  aft'  —  derselben  wird  zu  einer
Anleihe  Genehmigung  ertheilt

Meißen,  Stadtgemeinde  —  derselben  wird  die  von  derseiben  beshlossen  Ausgabe
von  Inhaberpapieren  bewilligt

Militärdienst,  einjährig  freiwilliger  der  M  ediciner,
Fassung  deshalb  im  8

1868

—  eine  veränderte

I

—  Bemerkung  des

Tag.

§
-nie
-2)5  13

Weril

16.

13.
.13.

15.

17.

20.
—  eine  veränderte  ..
172  der  Militär-  Eraas-  #rftrarkion  vom  26.  März
.  ***—  17.
Militär-Ersatz-  Instruction  vom  26.  März  1868  —  eine  veränderte

516  Ei  E

Oct.

Mui
Mai

Nov.

.Aug.

Nov.

Nov.

Fassung  des  §  172  derselben  wegen  des  einjährig  freiwilligen  Milit.

dienstes  der  Mediciner

26.  Juli  1855  über  die  Gewährung  von  Unterstützungen  für  selbige
während  des  Kriegszustandes,  nebst  Anlagen  dazu
Militärleistungen  —  das  Negulatir  der  Stadt  Freiberg  über  dieselben  wird
bestätigt
und  Einguartiern  n  g  in  Friedens=  und  Krikgszeiten  —  Bestätigung
des  Statuts  der  Stadt  Plauen  über  Vertheilung  derselben
Militärpersonen,  im  Kriege  gebliebene  oder  in  Folge  desselben  gestorbene  oder
verschollene  —  Kosten-  und  Stempelfreiheit  in  Nachlahregulirungen  von

solchen

Mitbelehntenr  egister,  bei  dem  Apeellationsgericht  zu  Dresden  als  Lehnhof  .
zu  führendes  —  der  2.  Januar  1874  wird  als  Tag  der  Eröffnung  desselben

bestimmt  —  worauf  sich  dasselbe  zur  Zeit  noch  nicht  erstreckt.

Mobiliar-  Feuerversicherungs-Genossenschaft  im  Königreiche  Sachsen,

landwirthschaftliche  —  deren  Concessionirung

Moritzburg  und  Geyer,  Gerichtsämter  —  deren  kueseban  und  Besüimmungen

darüber
Mosel,  Haltestelle  an  der  Dresden-  -Hofer  Staatseisenbahn  —  deren  öeweiteruns
und  Errichtung  einer  Güterstation  daselbst  .....

 

 

.  17.
Militär-Familien  —  Einführung  des  Königlich  Preußischen  Reglements  vom“  s·

17.

16.

12.

10.

16.

No  v.

Jan.

f.  Mai

 

Seite.
518

271  fg.

529

4501  r6.  ·
-«:  439  .

rn  fg.

552  fg.

514

554

424  fg.

234  fg.

387

 

 

 

Paragraph.
1—17
I—IV
1—6
1—6
1—6

1
1—3

n  #

1—3.
        <pb n="23" />
        —  XXxIII  —

 

Mügeln,  guterstatin  an  der  Saasish-  ¶Bhohmischen  Siatgeisenbohn  Erpropriation
  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  berselben  n."s
—  welche  Flur  davon  betroffen  wird
Muldenthalbahn,  s.  Glauchau-  Wurzuer  Eisenbahn.

1  (  Fu

l  :

N.

1  i

Nachlaßregulirungen  —  HKosten-  und  Stempelfreiheit  in  solchen  von  im

Kriege  gebliebenen  oder  in  Folge  desselben  gestorbenen  oder  verschollenen
Militärpersonen

für  den  Bau  derselben

Nichtkaufleute  —  Gesetz  über  die  Bestrafung  des  von  denselben  begangenen

betrüglichen  und  einfachen  Bankerotts  —  die  auf  Grund  von  §  88
der  Verfassungsurkunde  unterm  10.  December  1870  deshalb  erlassene
Verordnung  wird  aufgehoben

Niederländische  Ein—  und  Zweieinhalb—  Gulden  stücke  —  die  Annahme

derselben  bei  den  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Cassen  wird  verboten

Norddeutscher  Bund,  s.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai

1871.
O.

Oberlausitzer  Parochien  —  eine  Abänderung  des  der  Bekanntmachung  vom
26.  Januar  1864  beigefügten  Verzeichnisses  über  die  Zuweisung  der  in
denselben  lebenden  Confessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens

Oesterreichische  Ein=  und  Zweiguldenstücke  2c.  —  die  Annahme  derselben,
sowie  der  Niederländischen  Ein=  und  Zweieinhalb-Guldenstücke  bei  den
Staats=  und  anderen  öffentlichen  Cassen  wird  verboten,  auch  gleichzeitig
die  zeither  den  Verwaltungen  bei  fiscalischen  Unternehmungen  ertheilte
Ermächtigung  zu  Annahme  Oesterreichischer  1/1:  Guldenstücke  ausdrücklich
zurückgezogen

Oesterreichische  /.=  Guldenstücke  —  Verbot  der  Annahm.  derselben  bei  den
Staatscassen  .

Organisation  der  Beh  örden  für  die  innere  Verwaltung!  —-  Gesetz  darüber

—  —  Gesetz  über  die  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung
in  Verbindung  mit  derselbern  -«

Organisation  der  Landwehrbehörden,  J.  Landwehrbehörden.

P.

Parochien,  Oberlausitzer,  s.  Oberlausitzer  Porochien.
Personal=  und  Gewe  rbesteu  er  —  Geseb  u  über  deren  ?n  provisorisch  e  dorterhebung
im  Jahre  1874
—  —  —  dazu  .-«
Pferde  —  Bestimmungen  über  das  Ausschlachten  daseben  zun  verbrauhe  des
Fleisches  als  menschliche  Nahrung  .  .  .
Pferdeschlächtereien,  s.  Pferde.

 

12.
Neustadt-Bautzner  Staatseisenbahn  –  Ernennung  eines  Commissars  **s

20.

15.

10.

15.

18.
21.

21.

April

April

April

Juli

Juli

Juli

Aug.
April

April

.Nov.
.Nov.

April

 

Seite.

509  fg#

481  fg.

482  fg.

513

275  f  g.

284  fg.

555  fg.
556  fg.

272  g.

 

Paragraph.
1—3
3

1—3
1—7

1—37

1—38
1—3
1—3
1—5
        <pb n="24" />
        —  XIV.  —

*—ees  #W  .  «-.s«s«-.--.—.;,f:-D,:«-,,:----eis---·--.---«.·«·

p  tugks  ches  *  lecht  —  Wegfall  der  Afterlehnsherrlichkeit  desselben  und  der
Fürsten  8  Grafen,  Herren  von  Schönburg

Pirna—  Kamenzer  Verbindungsbahn  —  anderweite  Ernennung  eine

Commissars  für  den  Bau  derselben
p  lauen,  Stadt,  —  das  Statut  derselben  über  Vertheilung  der  Eincuartierung

und  anderer  Militärleistungen  in  Friedens=  und  Kiegegeiten  wird  9e—
17.  März

nehmigt
Plauenscher  Lagerkeller  zu  Dresen,  Actienbierbrauerei,  –  derselben  wird
zu  einer  Prioritätsanleihe  Genehmigung  ertheilt
Polizeistraffachen,  s.  Verwaltungs-,  Administrativjustiz-  und  Polizesstaff
sachen.
P.  ossendorf  und  Umgegend  —  dem  dasigen  Vorschußvereine  wird  eine  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen  bewilliit
Postreglement  vom  30.  November  1871  —  die  wegen  Abänderungen  desselben
von  dem  Reichskanzler  erlassene  Verordnung  wird  für  das  Königreich
Sachsen  bekannt  gemacht
—  —  Abänderungen  in  den  Abf  sätzen  II,  II  -und  VI  des  8  53  desselben,
das  Ueberfrachtporto  und  die  Versich  erungsgebühr  betreffend
—  —  Abänderungen  in  demselben  werden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
Prediger-Wittwen=  und  Waisen  casse,  Freiberger,  —  deren  Statuten  wer—
den  bestätigt
Preusen  und  Sachsen  —  Vertrag  zwischen  beiden  Regierungen  wegen  Ausführung

  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  auche  nach  Leipzis  vom

30.  October  1872

—  —  Acdtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  derselben
—  —  Allerhöchstes  Decret  wegen  deren  Concessionirung  nebst  Concessionsbedingungen.
  ....  ....  ....

Pulßnitz  —  Bewilligung  einer  von  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  daselbst  erbetenen

  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen

R.

Nadeberg  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  !  des  dasigen
Bahnhofs
—  Actienbierbrauerei  zum  Vergkeller  daselbst,  —  SGenehmigung  eit  einer  Prioritätsanleihe
  derselben.  .
Realschulen  I.  Ordnung  —  eine  Erweiterung  des  Cursus  besse  und  die
daran  geknüpften  Vergünstigungen  ...-Register,
  s.  Mitbelehntenregister.

Reglement,  Königlich  Preußisches,  vom  26.  Juli  1855  über  die  Gewährung
von  Unterstützungen  für  ilitär  familien  während  des  ts  Kriegezustandes  :-nebst

  Anlagen  dazu  —  dessen  Einführung
—  s.  Postreglement.
Regulativ  der  Stadt  Fr  eiberg  über  Militärleistungen  —  wird  bestatigt
—  übber  den  Feuerwehrfond  ..  .  -
Reservisten,  s.  Ersatzreserviften  erster  Classe.

—sGs..——————————1

Tas,

 

—.[

2.  2
8.  Jan8

13.  Nov.

10.  März

3.  Juli

31.  Dec.

16.  Dec.

24.  Dec.
1872.
24.  Dec.
1872.
24.  Dec.
1872.

25.  Aug.

19.  Febr.

11.  März

15.  Mai

16.  Jan.

5.  Mai
19.  April

 

Seite.

547

162  fg.

211

234

440  fg.

174  fg.

424  fg.
417  g.

 

Perazrar.

(Art.)

I—XIV

1—22

1—20
        <pb n="25" />
        —  XXV  —

 

Revidirte  Städteordnung.
—  —  Eidesformel  dazauu
—  —  Berichtigung  dazu
Revidirte  Landgemeindeordnung

*

Sachsen,  Königreich  —  die  wegen  Bearbeitung  einer  neuen  geologischen  «

Karte  für  selbiges  getroffenen  Bestimmungen

Sachsen  und  Preußen  —  Vertrag  zwischen  beiden  Regierungen.  wegen  Ausführung

  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  Taucha  nach  Leipzig  vom
30.  October  1872  .

—  —  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  derselben

—  —  Allerhöchstes  Decret  wegen  deren  Concefsionirung  und  Coneessionsbedingungen

  dauu  .
Sächsisch-Böhmische  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  Güterstation  Mügeln  an  derselben
—  —  welche  Flur  davon  betroffen  wird

Sächsische  Staatsangehörige,  in  Oesterreich  auf  der  Strecke  der  Eisenbahn

von  Großschönau  nach  Warnsdorf  und  auf  dem  Bahnhofe  zu  Warnsdorf
dienstlich  verwendete,  —  Bestimmung  über  deren  Gerichtsbarkeit

Sächsisch-  Thüringische  Öst-  Westbahn  Zwickau-  Weida  Concessionsbedingungen

  für  dieselbe  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  zwischen
Werdau  und  Weida  .......
————AllerhochstesDecret  deshalb
—  —  Verordnung  über  die  Abtretung  von  Glundeigenthun  zu  Erbauung
der  vorgedachten  Bahn

Schandau-Neustädter  Staatseisenb  ahn  —  Ernennung  eines  **
sars  für  den  Bau  derselben

Schatzanweisungen,  verzinsliche,  im  Betrage  von  3⅜  Millionen  Thaler  —
deren  Begebung  wird  die  Königlich  Preußische  Direction  der  Seehandlungs-Societät
  bewirken  —  nähere  Bestimmungen  darüber  .

——derenAusgabeImBetxagevon21X2M1lltonenTlaler

—  —  deren  Ausgabe  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler

—  —  deren  Ausgabe  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler
Schlachtsteuer  —  Gesetz  über  deren  provisorische  Forterhebung  im  n  dahre  1874

—  Ausführungsverordnung  dazu.  .

Schlächtereien,  s.  Pferde.

Schlettan  —  der  dasigen  Sparcasse  wird  eine  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen

ewilligt

Schönburg,  Fürsten  und  Grafen,  Herren  von  —  Wegfall  der  ͤsterlehnsher
lichkeit  derselben  und  des  Pflugkschen  Geschlechts

Schönfeld,  Gerichtsamt,  —  dessen  Aufhebung  erfolgt  am  31.  M  1873  —-nahexeBestnnmungendeshalb.
  .

Schulen,  s.  Katholische  Kirchen  und  Schulen  der  Erblande.

Schulgebäude  —  Anlage  und  innere  Einrichtung  derselben  in  Rücksicht  auf
Gesundheitspflege  nebst  einer  Zusammenstellung  der  Maaße  u  und  einzelne
Subsellientheile  in  Centimetern  unter  O

—  —  eine  Berichtigung  zur  Beilage  unter  O
1873.

 

—
24.  April

24.  April  328  fg.
31.  Jan.

24.  Dec.

1872.

24.  Dec.
1872

24.  Dec.
1872.
6.  Aug.

17.  Febr.

27.  März

27.  März
23.  April

28.  Jan.

18.  März

12.  Mai
17.  Oct.
29.  Nov.
29.  Nov.

22.  Oct.

2.  Nov.

7.  Febr.

3.  April

 

530

212

242  fg.
250  ffg.

251  1gg.

422

164  fg.
235  fg.
427  fg.
531  g.

Z—

555  fg.
556  fg.

545  fg.

547

207  fg.

2358  fg.

446

Seite.
295  fg.
321

 

Paragraph.

1—140

1—101

1—27

1—3
1—3

1—50
        <pb n="26" />
        —  VI  —

 

Schullehr  er-Se  eminar  e,  chargelich  —  fur  dieselben  wird  eine  Lehrordnung
  publicirt  ..  ..  ....  ....-,14.Juli-.
Schulwesen,  s.  Volksschulwesen.
S  eeh  and  lun  gs-Societät,  Königlich  Preußische  Direction  derselbeni  in  Berlin,
—  dieselbe  hat  die  Begebung  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  B
3⅜  Millionen  Thaler  zu  bewirken  —  nähere  Bestimmungen  darüber  28.  Jan.
—  —  Begebung  verzinslicher  Schatanweisungen!  im  Betrage  von  2½  Millionen
  Thaler  .  ,,i1-8-.«::Marz
—  —  desgleichen  im  Betrage  von  5  Millionen  DThaler  12.  Mai
—  —  desgleichen!  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler  17.  Oct.
Seminare,  Schullehrer-,  wangelische,  für  vosctn  siiche  eine  w24%
ordnung  publicirt.  .  ..14.J.ul’i
Sparcasse  zu  Großvoigtsberg  —  Genehmigung  einer  in  dem  Regulative
derselben  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen.  30.  Aug.
—  zu  Großschönau  —  Bewilligung  der  in  der  Sparcassenordnung  derselben
  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen.  25.  April
—  zzu  Schlettau  —  derselben  wird  eine  *  von  bestehenden  Geseten
bewilligt  22.  Oct.
Sparcassenordnung  der  Gemeinde  Connewitz  –  Bewilligung  einer  in
derselben  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen.  .  .  ?  30.  Dec.
1872.
Sparverein  zu  Auerbach  —  demselben  wird  eine  Ausnahme  von  bestehenden
Gesetzen  bewilligt  88.  Juli
—  H  demselben  bewilligte  Stempelbefreiungen  25.  Oct.
Spar—  und  Vorschußverein  zu  Brand  —  demselben  wird  eine  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt.  27.  Juni
—  —  für  Ebersbach  und  Umgegend  —  demselben  wird  eine  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt.  .  -1..Aug.
—  —  bergmännischer,  zu  Freiberg,  —  demselben  bewilligte  Stempelbefreiungen.
  18.  Aug.
—  —  für  Gro  5  en  h  ain  und  Ungegend,  landwirthschaftlicher,  —demselben  64
bewilligte  Stempelbefreiungen  .  20.0ct.
—  —  zu  Leipzig  —  demselben  wird  eine  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
  bewilligt  5.  Febr.
—  —  zu  Pulsnitz  —  demselben  wird  eine  Ausnahme  von  bestehenden  Ge-  ·
setzenbewilligt·.  25.  Aug.
Staatsangehörige,  Säch  sische,  in  Oesterreich  auf  der  Strecke  der  Eisenbahn
  von  Großschönau  nach  Warnsdorf  und  auf  dem  Bahnhofe  zu
Warnsdorf  dienstlich  verwendete,  —  Bestimmung  über  deren  Gerichsbarkeit
  17.  Febr.
Staatsschulden  —  aus  welchen  Mitgliedern  der  Landtagsausschuß  zu  deren
Verwaltung  bestett.  11.  Dec.
Staatsschuldencasse  —  die  Stelle  eines  Buchhalters  bei  derselben  ist  dem  s
bisherigen  Cassirer  ꝛc.  Müller  übertragen  worden  10.  April
Staatsschuldencassenscheine  der  Anleihe  vom  2.  Jannar  1869  theilweise
  Umwandlung  der  kleineren  Appoints  von  der  bei  dem  Landtagsausschusse
  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  von  dieser  Anleihe  niedergelegten
Summe  von  Sechs  Millionen  Thaler  in  größere  —  Gesetz  darüber  17.  Febr.
Städte,  mittlere  und  kleine,  —  Städteordnung  für  selbige  24.  April

 

Tag.

 

 

 

Seite.

485  fg.

164  fg.
235  fg,
427  fg.
531  fg.

485  fg.

517  fg.

423
545  fg.
161
480
546
484  fg.
508  fg.
513  fg.
540

206

516  fg.

212

570  fg.

273  fg.

210

321  fg.

 

 

Paragraph.

1—32

1—32

Art.
I—VII
        <pb n="27" />
        Städteordnung,  Revidirte.  .  .  EEEIIIIIE
—  —  Eidesformel  daauu  4
—  —  Berichtigung  dazu  .
—  für  mittlere  und  kleine  Stätt  724

Ständeversammlung,  ordentliche,  vom  delte  n  *  bie  *“•„  *  n
abschIed..«-«s  10.

—  Veranstaltung  von  eccinzingewahlen  für  die  erste  und  zwe  ammer
derselben  11.
—  Bestellung  von  Gmmisrn  zu  den  gigerbungewabin  fr  *  zweite
Kammer.  122.
—  deren  Einberufung  zu  einem  adcitlihen  Landtage  auf  den  1b.  Oetober
dieses  Jahres  29.
—  Veranstaltung  einer  Neuwahl!  im  semen  ladüschen  Wahlkreise  in-  die
zweite  Kammer  .  1
—  Ernennungen  für  die  erste  Kammer  derselben  10.
Stempelbefreiungen,  für  den  bergmännischen  Spar-  und  Vorschußverein  zu
Freiberg  bewilligte  18.

—  demn  landwirthschaftlichen  Spar-  und  bersbfverein  siré  Gr  oßenhain
und  Umgegend  bewilligte  20.
—  dem  Sparvereine  zu  Auerbach  bewilligte  25.
Stempelsteuer  —  Gesetz  über  deren  proviforische  Forterhebung  ir  im  n  vahie  1874  29.
—  Ausführungsverordnung  dazu.  29.

Stempel-  und  Kostenfreiheit  in  Nachlaßregulirungen  von  im  Kriege  ge—  .-bliebenen
  oder  in  Folge  desselben  gestorbenen  oder  verschollenen?  Militärpersonen
  .  12.

Steuer  auf  Zuckercouleur  als  Malzsurrogat  ..  27.

Steuern  und  Abgaben  —  Gesetz  über  deren  vtovisorishe  *orterhebung  im
Jahre  1874.  ..  29.

—  —  Ausfuhrungsverordnung  dazu.  29.

Strafbestimmungen  wegen  des  von  Nichtkaufleuten  begangenen  Bankerotts
—  Gesetz  darüber  20.

Strafgerichtsbarkeit  in  Folizei-  und  anderen  Verwaltungsstrafsachen,  .  Verwaltungsstrafsachen.


Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871  —  Gesetz  zu  Ausführung
  desselben  unter  Wiederaufhebung  der  auf  Grund  von  §8  88  der
Verfassungsurkunde  unterm  10.  December  1870  erlassenen  Verordnung
über  die  Ausführung  des  Strafgesebbuchs  fr  den  Norbheutschen  Bund
vom  31.  Mai  1870  .  15.

Strassachen,s  Verwaltungsstrafsachen.

Straßenbaumandat  vom  28.  April  1781  —  Erläuterung  von  §  12  desselben
wegen  Vergütung  des  Straßenbaumaterials  .  30.

Straßenbaumaterial  —  eine  Erläuterung  deshalb  von  8  12  bes  Straßenbaumandats
  vom  28.  April  1781  830.

Straßenlocomotiven  —  Bestimmungen  über  den  Transport  derselben  nach
jedem  beliebigen  Orte  auf  öffentlichen  Wegen,  nebst  Beilage  unter  26.

Südlausitzer  Staatsbahn  —  Zollregieeinrichtungen  auf  derselben  und  auf
der  von  Ebersbach  nach  der  Löbau-Zittauer  Staatsbahn,  in  der  t  Richtung
auf  Löbau,  erbauten  Zweigbahn  25.

Synode,  s.  Landessynode,  ordentliche.

 

 

400  fg.  ê•m7

Tag.  Seite
Muil  295  fg.
3214
»  7530
April  J  zurr  1.
März  ,  6  212  fg.
Ang.  505  fg
Aug.  507  fg
Sept.  519
Dec.  567
Aug.  513  fg
Oct.  540
Oct.  546
Nov.  555  fg
Nov.  556  fg
April  387
Dec.  575
Nvv.  555  fg.
Nov.  556  fg.  .
April
April  388  fg.
April  425
aprill  425
Sept.  525  11
Oct.  532  fg.

 

Paragraph.

I—VII

"  LTu.  II

1—3
1—3
1—3
1—3
1—3
1—7
1—49
        <pb n="28" />
        —  Xxxvin  —

—————...—

–.
—  —

 

nnrd.-  #F  5i

Synodal-  und  Eltchene  orstandsord  nurch  wöm  30.  März  1868  Kir--  -«
chengksetzuberemeAbandexungder  Oesttmmtisitgen  im  8  i-  4

—  Ausführungsverordnung  m——-.  gannt  #lN  d  ’en
11  raimn  7!  4’mv"n  7!*“  -  »  El  .«,·«

Taxpvdwungen  fürdreAdvocaten,-Abandexung  verschiedener  Besttmmungen
  der-  Takordnung,  in  Strafsachen  vom  6.  September  1856,  der

Revidirten  Taxordnung  für  die  Advocaten  vom  3.  Juni  1859  und  der

Taxordnung  für  das  Concursverfahren  vom  8.  Juli  1868

–—.

rele  graphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  21..  Juni  1872  —  Er--weiterung

  der  Bestimmungen  des  §  21  derselbbern

Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-  Weida,  s.  Sähsisg-  Thüringische  -

Ost-Westbahn  Zwickau-Weida.
Trauer,  s.  Landestrauer.

n

Uebe  erh  angssteuer)  s.  Fleischwerk.
Unterstützungen  für.  Militär-  Familien,  s.  Militar  Familien.

Ve.—  34655
Verbrauchsabgabe,  s.  Fleischwerk.

Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  —  Urkunde  über  die  Zusage  Sr.  *“

86  es  Königse  Albert  wegen  deren  Aufrechterhaltung
Verläge,  s.  Gebühren  und  Verläge  der  Advocaten  2c.

Verordnung  —  die  wegen  Bestrafung  der  wahrheitswidrigen  Aussage  vor  offent-  «""

25.  Jan.

lichen  Behorden.  auf  Grund  von  8  88  der  Verfasfungsurkunde  erlassene
Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  December  1870,  wird  aufgehoben

W  auf  Gxund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde,  unterm  10.  December
*  über  die  Ausführung  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  31.  Mai  1871  erlassene,  wird  aufgehoben

—  auhf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde  unterm  10.  December  1870
über  die  Bestrafung  der  Nichtkaufleute  wegen-  bbslichen  2c.  Bankerott  erlassene,

  wird  aufgehoben

—  wegen  der  Forstdiebstähle  ꝛc.,  auf  Grund,  von-  §#  88  der  Verfassungsurkunde

  erlassene,  vom  10.  December  1870,  wird  aufgehoben.

Vertrag  zwischen  der  Königlich  Süchsischen  und.  der  (Königlich  Preußischen  Re-  s.

gierung  wegen.  Ausführung  einer  Essenbahn  von  n  Eilenburg  über  2  Taucha
nach  beipzig  Z  »

—  —  Abtretiulgt  von  L  zu  Erbauung  derselben

—  —  Aherhchses  Decret  ween  deren.  Coneessionirung  nebst  Concessions.  4.

bedingingen  8

54%  *'lez'  —.—..—..  *  -  J;;J».-:.-«'«I«iff:-s"7  -

*7.
3  A  4%%  7  ——.n-.
!  *  (1455  r  T.  #  mvrt  llir  17#  1.
2  #  .  -.»-  *!  4  y  »  .  spl,

Taucha  nach  eipzi  ig,  s.  Eilenburg  über  runch“  nach  Lelhzig.  5½%  J

 

 

Tag.

5.  Api.
—  15.  Wril.

1.  Mai

26.  Mu

29.  Oct.

15.  April

20.  April

30.  April

24.  Dec.

1872.

24.  Dec.

1872.
24.  Dec.
1872.

 

 

 

 

 

 

Seite.

383  fg.

386

414  fg.

443  fg.

388  fg.

400  fg.

401

155  fg.
167  fg.

168  fg.

 

 

 

——
1—13

1—49

1—7
Art.
1—26

(Art.)
        <pb n="29" />
        #—

 

 

—

—*“

–

Vertrag  vom  13.  November  1872.  zi  uissen  der  ae  Koniglich  Sichsichm,  der  Groß-Verwal



herzoglich  Sächsischen,  der  Herzoglich  Sachsen-  Meiningenschenr  und  der
Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  über  die  Anlegung  einer

von  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn  bei  Wer  dau  aus  zum  Anschlusse
  an  die  Gera-Eichichter  Bahn  bei  Weida  zu  führenden
Eisenbahn  abgeschlossener,  —  dessen  Bekanntmachung

—  Concessionsbedingungen  für  die  Sächsisch-Th  üringische  Ost-Westbahn

  Zwickau-Weidazum  Baue  und  Betriebe  der  vorgedachten

Eisenbahn  .

—  Allerhöchstes  Decret  deshalb  «

—  Verordnung  über  die  Abtretung  von  Grundeigenthunt  zu  Erbauung

der  vorgedachten  Eisenbahn

zwischen  Sachsen,  Preußen,  Sachsen-  -Weimar,  Sachsen-  Meiningen,  Sachsen-Altenburg,

  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Reuß  jüngerer  Linie  wegen

Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,

Schönberg  nach  Weischlitz,  nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach

Stadt  Ilm  und  von  Schwarza  nach  Königsser  mit  eventueller

Fortsetzung  nach  Ilmenau,  unter  dem  26.  Januar  1873  abgeschlossener,

  —  dessen  Bekanntmachung  .

—  Concessionsbedingungen  zun  Baue  und  Betriebe  der  r  vorgedachten

Eisenbahn

—  Allerhöchstes  Deeret  wegen  Concessionirung  der  Eisenbahngesellschaft

Erfurt-Hof-Eger  zum  Baue  und  Betriebe  der  vorgedachten  Eisenbahn
Ver  ordnung  über  die  Abretung  von  *  zu  Erbauung

daselten

tung,  innere,  Organisationt  der  Behördenf  ür  dieselbe  —  Gesetz  darüber

innere,  Organisatio  in  der  Behörden  für  besselte  —  Gesetz  über  die  Bildung

  oon  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung,  in  Verbindung  mit

derselben

Verwaltunge-,  Administr  atiojustiz=  und  Poliz  zeistrafsachen  —  Be-Verwaltungsstrafsachen

  —  Gesetz

Viehtransporte  auf  Eisenbahnen  —  Bestim:  mungen  über  die  zu  denselben  «

seitigung  von  Zweifeln  wegen  der  Gebühren  und  Verläge  der  Advocaten
in  selbigen

über  das  Verfahren  in  selbigen  —  nähere
Bestimmungen  darüber.  «  ......
eineBerichtigungdazu....

zur  Verwendung  kommenden  4527  en  Güterwagen.

Volksschulwesen  —  Gesetz  über  me  hrfahe  Veränderung  T  der  Eeihum

Vorscht

desselben
iß  und  Sparver:  ein  zu  Brand  —  de  emselben  wird  eine  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt

—  für  Ebersbach  und  Umgegend  —  demselben.  wird  eine  Ausnahme
von  besiehenden  Gesetzen  bewilligt.  .
—  bergmännischer,  zu  Freiberg  —  demselben  Lewilligte  Sempelbe
freiungen.

—  für  Grof  Senh  ain  und  Umgege  end,  wr  ws  —  demselben
ber  willigie  Stenpeel  befriungen  .-—

  zu  Leipzig  —  demselben  wird  eine  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
  bewilligt  .........

1873.

 

Tag.

27.  März

27.  März

12.  Mai

27.  Sept.

27.  Sept.
21.  April

21.  April

20.  Aug.

22.  April

O

.  April
26.  April

27.  Juni

18.  Aug.
20.  Oct.

5.  Febr.

 

Seite.

237  f  g.

242  fg.
250  fg.

251  fg.

447  fg.

455  fg.

523

524

275  fg.
284  fg.

515  fg.

291  fg.

446

416  fg.
350  fg.
484  fg.
508  fg.

513  fg.

540

206

 

656  8  .nMin——N—N——.———.————-*-52
I—

Paragraph.
1—27
1—3
1—X  II
1  —3
1—37
1—38
1—17
1  u.  2
1—38
        <pb n="30" />
        —  XXX  —

 

Vorschuß=  und  Sparverein  zu  Pulsnitz  —  T  wird  eine  Ausnahme

von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt.  .
Vorschußverein  für  Possendorf  und  Umgegend  demselben  wird  eine
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt  ...  .

W.

Wahl,  neue,  im  zehnten  städtischen  Wahlkreise  für  die  zweite  Kammer  —  Veranstaltung
  derselben
Wahlen,  Ergänzungs-,  für  die  erste  und  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung
  —  deren  Veranstaltung
—.  Bestellung  von  Commissaren  für  die  glgenungswchl  zur  zweiten
Kammer  .  .  ...  ..  .
—s  Gemeindewahlen,  ländliche.
Waisencasse,  s.  Leipziger  Lehrer-Wittwen=  und  Waisencasse,  allgemeine.
—  (I.  Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse,  Freiberger.
Weida,  s.  Mehltheuer-Weidaer  Cisenbahngesellschaft.
—  (.  Sachsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickan-Weida.
Weischlitz  —  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  Eisenbahn  von
Wolfsgefährt  aus  über  Berga,  Greiz  rc.  bis  in  die  Gegend  v  von  Weisch
litz  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden  .
Werd  au  Stadt  —  eine  Anleihe  derselben  wird  genehmigt.
—  (.  Sachsisch-Thüringische  Ost-  Earpne  Zwickau-Weida.
Wermsdorf,  Gerichtsamt  —  dessen  Aufhebung  erfolgt  mit  dem  Schlusse  des
Jahres  1873  —  nähere  Bestimmungen  deshalb  .
Wittwen=  und  Waisencasse,  s.  Prediger-  Wittwen-  und  Waisencasse,  Freiberger.

—  —  (.  Leipziger  Lehrer-Wittwen=  und  Waisencasse,  allgemeine.
Wolfsgefährt,  s.  Wesschlitz.
Wurzen-Glauchau,  Eisenbahn,  (Muldenthalbahn)  —  deren  Richtungslinie

¾
*
Z.

Zollregieeinrichtungen  auf  der  Südlausitzer  Staatsbahn  und  auf  der  von
Ebersbach  nach  der  Löbau-Zittauer  Staatsbahn  in  der  Richtung  auf  Lö—
bau  abauten  Zweigbahn

Zucker,  gestoßener,  —  das  Stoßen  oder  Zerkleinern  besihen  auf  bleierr  nen
Unterlagen  wird  verboten  .  is-«-Zuckercouleur

  als  Malzsurr  ogat  —  deren  Bestenerung.

Zügel,  s.  Kreuzzügel.

Zwickau-  Weida,  s.  Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida.

Zwickan,  s.  Eisenbahn,  Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner.

 

 

Tag.
25.  Aug.

13.  Nov.

11.  Aug.
12.  Aug.

21.  Mai
20.  Mai

8.  Nov.

27.  März

24.  Mai
13.  Juni
23.  Sept.
5.  Nov.
8.  Dec.

25.  Oct.

23.  Oct.
27.  Dec.

 

 

567

505  fg.

507  fg.

442  fg.

442

549  fg.

252  fg.

445
476.
520
548
570

532  fg.

546
575

 

Paragraph.

Lu.  II
        <pb n="31" />
        Geset-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

 

 

K  1.  Verordnung,

die  Publication  und  Einführung  der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  5.  September

  1867  genehmigten  Verordnung  der  Kbniglich  Preußischen  Ministerien  des

Kriegs,  der  Marine  und  des  Innern  über  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  betreffend;

vom  2.  Januar  1873.

Nochdem  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  beschlossen  worden  ist,  vom
1.  Januar  1873  ab  an  Stelle  der  durch  Verordnung  des  Kriegsministeriums  vom
5.  September  1868  publicirten  Allerhöchsten  Verordnung  vom  18.  December  1867
„die  Organisation  der  Landwehrbehörden  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  betreffend“  (Seite  769  fg.  Abth.  II.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1868)  die  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  5.  September  1867  genehmigte
  Verordnung  der  Königlich  Preußischen  Ministerien  des  Kriegs,  der  Marine  und
des  Innern  über  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienstverhältnisse  der
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  auch  für  Sachsen  in  unbeschränkter  Weise  in  Wirksamkeit
  zu  setzen,  so  wird  diese  letztere  Verordnung  sammt  dazu  gehörigen  Schematen
und  Beilagen  und  einigen  inzwischen  dazu,  bez.  Allerhöchsten  Orts,  erlassenen,  unter  2
zusammengestellten  Abänderungs-Verordnungen  im  Nachstehenden  unter  O  zur  allgemeinen
  Kenntnißnahme  und  Nachachtung,  insbesondere  auch  für  die  dadurch  betroffenen
  Civil-Behörden,  mit  dem  Verordnen  hierdurch  öffentlich  bekannt  gegeben,  daß  derselben
  nebst  Anlagen  vom  1.  Januar  1873  an,  von  welchem  Tage  ab  die  oben  erwähnte
Verordnung  vom  18.  December  1867  außer  Kraft  zu  treten  hat,  zugleich  jedoch  mit
Berücksichtigung  nachstehender  Bestimmungen,  Folge  zu  geben  ist:

A.  Im  Allgemeinen.

1.  Die  betreffs  der  Jäger  der  Classe  ertheilten  Bestimmungen  bleiben  für  hier
außer  Gültigkeit.
1873.  1
        <pb n="32" />
        ad  8  3,  sub  2.

ad  S  7,  sub  3a.

ad  §  10,  sub  5.
ad  8  12,  sub  3  alin.  2.

ad  §  12,  sub  5.

ad  §  12,  sub  6  alin.  1.

ad  §  13,  sub  2.

ad  §  13,  sub  4.

—  2  —

2.  Für  „Ortsbehörde“  ist  „Gerichtsamt  resp.  Stadtrath“  zu  setzen.

Z3Z.  Alle  Eingaben  auch  betreffs  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine
und  des  Eisenbahn-Bataillons  gelangen  auf  dem  Dienstwege  an  das  Kriegsministerium.

4.  Wo  in  der  Verordnung  „Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer,  Theil  II“
angezogen,  ist  für  hierseits  die  „Militär-Strafgerichtsordnung  vom  4.  November  1867“"
zu  verstehen.

5.  An  Stelle  der  Bezeichnung  „Festungsstrafe“  tritt  nach  Maßgabe  §  17  des
Militär-Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  „Freiheitsstrafe
(Gefängniß=  oder  Festungshaft)  von  mehr  als  sechswöchentlicher  Dauer.“

B.  Im  Besonderen.

Die  zu  Landwehr-Adjutanten-Stellen  eventuell  heranzuziehenden  Offiziere  z.  D.
werden  Allerhöchsten  Orts  bestätigt.

Die  hier  angezogene  Bestimmung  betreffs

der  einjährig  Freiwilligen  der  Jäger-Bataillone  tritt  bis  auf  Weiteres  außer  Kraft.

Für  „Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit“  ist  zu
setzen:  „Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.“  (ekfr.  §  32  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich).

Anstatt  „Landrath“  ist  „zustehendem  Gerichtsamte“  zu  setzen.
fällt  fort  auf  Grund  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867  und  §  4,  sub  1
alin.  3  der  Militär-Ersatz-Instruction.

Die  in  alin.  3  angezogenen  §§  108  und  171  sind  zu  streichen  und  bleibt  dafür  zu
setzen  §8§  126  und  179,  2.

„(vergl.  §  83  der  Militär-Ersatz-Instruction)“
muß  lauten:
„(vergl.  §  51,  7  der  Militär-Ersatz-Instruction).“

Unter  der  hier  erwähnten  Festungsstrafe  ist  —  zufolge  §  18  des  Reichs-Militärstrafgesetzbuchs
  —  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  6  Wochen  Dauer  zu  verstehen.

An  Stelle  des  hier  Gesagten  tritt:

Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  sind  —  den  gesetzlichen  Bestimmungen
gemäß  —  während  ihrer  Einberufung  zum  Dienst  von  der  Entrichtung  der
Personalsteuer  befreit  und  zwar  in  den  in  der  Anmerkung  zu  nebenstehendem
Punkte  angegebenen  Fällen.

Die  fraglichen  Unterstützungen  werden  zur  Zeit  in  Sachsen  auf  Grund  des
Königlich  Preußischen  Gesetzes  vom  27.  Februar  1850  nach  Maßgabe  §  26  des  Königlich
  Sächsischen  Gesetzes  vom  24.  December  1866  und  der  Königlich  Sächsischen  Verordnung,
  die  Militär-Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund  betreffend,
vom  2.  Juni  1868,  Nr.  1,  aus  der  Staatscasse  gewährt.
        <pb n="33" />
        —  3  —

An  Stelle  des  Citats  unter  Parenthese  tritt:
„(vergl.  87  der  Militär-Strafgerichtsordnung).“

Anstatt  „Staatsgebiets“  ist  zu  setzen:  „Gebiets  des  Deutschen  Reiches.“
Die  qu.  Erlaubniß  ertheilt  die  Kreisdirection.
Die  Bezeichnung
„Ortsvorstand“
ist  hier  gleichbedeutend  mit
„Ortsrichter."“
„(efr.  8  174  der  Ersatz-Instruction)“
muß  heißen:
„(efr.  §  182  der  Ersatz-Instruction.)“
Anstatt  „Staats=  resp.  Polizeigewalt“  ist  zu  setzen:  „Gerichtsbehörden."
Anmerkung")  muß  lauten:
„Vergl.  §  186  bis  190  der  Militär-Ersatz-Instruction."
Anmerkung)  ist  zu  streichen.

Zeile  9  des  Absatz  1  hat  der  angezogene  Paragraph  der  Ersatz-Instruction  „190“
(nicht  „182“")  zu  lauten.

Der  Satz  „(s.  §  83  der  Militär-Ersatz-Instruction)“
muß  heißen:
„(s.  88  50,  s  und  102,  3  der  Militär-Ersatz-Instruction)."
bleibt  anstatt  „§  19,“  —  „§  20,“  Zeile  11  anstatt  „§  20“  —  „§  21“  zu  setzen.
Von  dem  hier  citirten
„Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer“
gilt  nur  noch  der  II.  Theil  —  für  Sachsen  die  Militär-Strafgerichtsordnung  —.
Ihre  Aenderung  enthält  Anlage  I.
ad  Nr.  2  und  4  siehe  Bemerkung  ad  §  26.

Die  in  der  Anmerkung  citirten  Paragraphen  Theil  II  des  Preußischen  Strafgesetzbuchs
  entsprechen  den  einschlagenden  Paragraphen  der  Sächsischen  Militär-Strafgerichtsordnung.


Das  hier  Angegebene  modificirt  sich  nach  den  Bestimmungen  in  §§  31  und  32  des
Reichsstrafgesetzbuchs  und  der  §§  31  und  42  des  Reichs-Militär-Strafgesetzbuchs.

Darnach  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  neben  der  Todes=  und
Zuchthausstrafe  erkannt  werden,  außerdem  auch  neben  der  Gefängnißstrafe,  neben
letzterer  jedoch  nur,  wenn  die  Dauer  der  erkannten  Strafe  3  Monate  erreicht,  und  entweder
  das  Gesetz  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ausdrücklich  zuläßt,  oder  die

1

ad  §  14,  sub  4.

ad  8  17,  sub  1.
ad  §  21.
ad  §  22  sub  1b.

ad  8  22  sub  4.

ad  8§  22,  sub  5.
ad  8§  24.

ad  §  24,  sub  1.
ad  §  24,  sub  2

Zeile  4.

ad  8  25,  sub  1
Zeile  10

ad  §  26.

ad  Beilage  I.
ad  8  27.

ad  8  28,  sub  4.
        <pb n="34" />
        —  4  —

Gefängnißstrafe  wegen  Annahme  mildernder  Umstände  an  Stelle  von  Zuchthausstrafe
ausgesprochen  wird.
„Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande“
findet  nicht  mehr  statt,  an  ihre  Stelle  ist
„Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der  Marine“
getreten.
ad  8  28,  sub  6.  Dem  Schlußsatze  wird  die  Anmerkung  angefügt:
„Vergl.  übrigens  8  42,  Absatz  2  des  Militär-Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich.“

X.  ac  Beilage  2.  An  ihre  Stelle  tritt  die  sub  II  angefügte  Beilage.
aa  930  zu  2  und  6.  Anstatt  „Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte"
zu  setzen:

„Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte."“
(ctr.  §  32  des  Reichsstrafgesetzbuchs.)
ad  8  30,  Anmerkung  Zweiter  Satz  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
zu  2.  „In  Betreff  der  Ansprüche  von  Mannschaften  der  II.  Classe  des  Soldatenstandes
auf  Invaliden-Beneficien,  siehe  Gesetz,  betreffend  Pensionirung  und  Versorgung  der
Militär-Personen  2c.,  vom  27.  Juni  1871,  8  80.“
—  Seite  294  des  Reichs-Gesetzblatts  Nr.  31,  vom  Jahre  1871.  —

ad  §  31,  sub  2.  Hier  treten  nachstehende  Ehrenzeichen  und  Medaillen  hinzu:
für  das  Königlich  Preußische  eiserne  Kreuz  J.  Classe  .  .  .  ..  2.  K  1.
"  "  -II-.....  ALLE
--  -  -  -  -II.-amweißen
Bande.P.E.J1-.92»s
-dIeSachsIschegoldeneMIlitar  Ferdienst-  Medaille  .  G.  H.  M.
--  -  silberne  —  ..  .  .  S.  H.  M.
das  Königlich  Sächsische  Erinnerungskrenz  an  den  Feldzug
1866  an  gelb-blauem  Bugen  ——.h
das  Königlich  Sächsische  Erinnerungskreuz  am  blau-gelbem
Bande.......................  ÆIJKIFFO
-dieSächsischegoldene  Verdienst-Medaille  ........  G.  V.  M.
--  -  silberne  -........  S.  V.  M.
für  die  Sächsische  goldene  Albrechts-  Medaille  .......  Axt-M
--  -  silberne  -.......  FAJII
--  -  goldene  LebensrettunggI  -Medaille  .  .  .  .  .  G.  L.  M.
--  -  silberne  -  -.....  S.  L.  M.
--  daoas  Dienstzeihen  S.  D.
        <pb n="35" />
        —  5  —

für  das  Sächsische  broncene  Dienstzeihen  +.
Oesterreichische  silberne  Verdienstkreuz  mit  der  Krone  Os.  N.
--  -  -  -.......  O.  V.
Anstatt  „Staatsgebiets“  ad  8  36,  sub  1a.

ist  zu  setzen:
„Gebiets  des  Deutschen  Reiches.“  1
Anstatt  ad  §  38,  sub  5
„Amt,  Bürgermeisterei“  alin.  2.
ist  zu  setzen:
„Amtshauptmannschaft.“
In  Sachsen  hat  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom  4.  November  1868  ad  §  40,  sub  5a.
(Seite  1263,  Abth.  II.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  rücksichtlich
  der  Schullehrer  die  betreffende  Kreisdirection  als  Consistorial-Behörde,  rücksichtlich
der  übrigen  hier  aufgeführten  Beamten  aber  die  Dienstbehörde  mit  Zustimmung  des
Ressort-Ministeriums  die  Ausstellung  der  resp.  Unabkömmlichkeits-Atteste  zu  bewirken.

An  Stelle  des  „Handels-Ministerium“  tritt!  ad  §  40,  sub  5c.
„Finanz-Ministerium."“
Es  ist  dem  ersten  Satze  anzufügen:  ad  §  40,  sub  10.

„Das  Gleiche  gilt  insbesondere  von  den  beim  Landstallamte  zu  Moritzburg
angestellten  Wärtern  auf  entsprechenden  Antrag  des  Landstallmeisters.“
An  Stelle:  ad  §  40,  sub  11.
„an  die  Provinzial-General-Commandos  (auch  für  die  betreffenden  Mannschaften
  der  Garde)"“
ist  zu  setzen:
„an  das  Kriegs-Ministerium."“
Anstatt  ad  §  40,  sub  12
„Provinzial-Regierungen“  alin.  2.
bleibt  hier  zu  schreiben:
„betreffenden  Ressort-Ministerien.“
Die  Prüfung  erfolgt  durch  das  Kriegs-Ministerium,  welches  die  Listen  sodann  ad  §  40,  sub  13.
zur  weiteren  Verfügung  dem  General-Commando  zugehen  läßt.
Anstatt  (ad  §  41,  sub  1fd.
„Eigenschaft  als  Preuße"
ist  zu  setzen:
„Eigenschaft  als  Angehöriger  eines  Deutschen  Staates.“
Anstatt  ad  §  41,  sub  le.
„Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande"
        <pb n="36" />
        ist  zu  setzen:
„Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der  Marine.“
(efr.  §  31  des  Reichs-Militär-Strafgesetzbuchs.)

ad  8  Ho  gnb  2  Für  hierseits  ordnet  das  Kriegs-Ministerium  das  Erforderliche  an.
ad  8  cab  2.  Die  Bestimmung  der  einzuziehenden  Quoten  erfolgt  durch  das  Kriegs-Ministerium.
ad  8  52  uzub  Die  qu.  Nachweisungen  gelangen  bis  20.  Februar  an  das  Kriegs-Ministerium.
ad  §  53,  sub  4.  Anstatt
„Kreisphysikus“

ist  zu  setzen:
„Bezirks-Arzt.“
ad  §  54,  sub  1.  Die  fragliche  Bestimmung  erfolgt  durch  das  Kriegs-Ministerium.
ad  8  56,  sub  1.  Die  event.  Anordnung  trifft  das  Kriegs-Ministerium.

ad  §  57,  sub  1.  Die  qu.  Rapporte  gelangen  an  das  Kriegs-Ministerium  stets  in  duplo.
ad  §  57,  sub  7  Erhält  für  hierseits  nachstehende  Fassung:

alin.  1.  „Die  Infanterie-Brigaden  haben  aus  den  ihnen  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos
  pro  December  einzureichenden  Rapporten  die  Nachweisungen  der
für  die  Jäger  und  Schützen  vorhandenen  Mannschaften
den  betreffenden  Infanterie-Divisionen,
die  für  die  Cavallerie-Regimenter  vorhandenen  Mannschaften
der  Cavallerie-Division,
die  für  die  Artillerie  (Feld=  und  Fuß-Artillerie  gesondert),  für  das  Pionierund
  das  Train-Bataillon  vorhandenen  Mannschaften
1  6  57,  es  7  der  Artillerie-Brigade  in  Form  eines  Auszugs  zu  übersenden."
er  Erledigt  sich  für  hier.
ad  8  58,  sub  3  Anstatt:
alin.  1.  „Landrath-Aemtern“
ist  zu  setzen:
„Amtshauptmannschaften.“
ad  Schemas.

Es  können  die  bisherigen  Schemas  bis  zu  ihrem  Verbrauche  fortbenutzt  werden.
Zu  berücksichtigen  bleibt  dabei  jedoch  Nachstehendes:
ad  Schemal,  Punkt  Anstatt
9,  alin.  3.  „Staatsgebiets“
ist  zu  setzen:
„Gebiets  des  Deutschen  Reiches.“
An  Stelle:  —  mit  der  Rubrik  „Landwe

hr-Melde-Sache“  versehen  und  mit  dem
Amtssiegel  der  Ortsbehörde  verschlossen  sind  —  tritt:
        <pb n="37" />
        —  7  —

„mit  Militaria  versehen  und  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde
  versendet  werden.“
Es  wird  ferner  darauf  hingewiesen,  daß  Punkt  10.
mit  §  287)  und  Punkt  13.
mit  §  25°")  und  27,  1a’“")  der  neuen  Disciplinar-Strafordnung  für  das  Heer  vom
31.  October  dieses  Jahres  in  Einklang  zu  bringen  sind.
Anstatt  ad  Punlt  12.
„Kreis-Landrath“
ist  zu  setzen:
„Amtshauptmann.“
Unstatt  ad  Punkt  17.
„der  Infanterie"“  2c.  bis  mit  „1.  August“
heißt  es:
„der  reitenden  Artillerie  haben  sich  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  1.  August,
diejenigen  der  übrigen  Truppen-Gattungen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis

1.  August"
Die  Rubrik  „Cavallerie"“  zerfällt  in  die  Unterabtheilungen:  ad  Schema  XIV.
schwere  Reiter,
Ulanen,

leichte  Reiter,

die  Rubrik  „Jäger“  zerfällt  in  die  Colonnen:
Offiziere,
Oberjäger,

 

*)  §  28  lantet:  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  der  militärischen  Controle
ertheilten  Dienstvorschriften  über  Meldung  des  Aufenthaltsorts  und  der  Wohnung  in  diesem  Orte,
sowie  über  Meldung  einer  jeden  Veränderung  des  Aufenthaltsorts  oder  der  Wohnung  werden  an
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  wahlweise  mit  Geldbuße  von  ein  Dritttheil-  bis  zu  zwanzig
Thalern,  oder  mit  Haft  von  einem  bis  acht  Tagen  geahndet.

Die  Festsetzung  dieser  Strafen  geschieht  durch  das  Landwehr-Bezirks-Commando;  die  Vollstreckung
  auf  Regquisition  desselben  durch  die  Civilbehörde  des  Aufenthaltsorts  des  Bestraften.

*)  §  25  lautet:  Besteht  der  Ungehorsam  (§  23,  Nr.  1)  in  der  Nichtbefolgung  der  Einberufungsordre  zu
einer  Uebung,  so  darf  nur  dann  die  Bestrafung  im  Disciplinarwege  erfolgen,  wenn  entweder  der  Einberufene
  nur  zu  spät  sich  an  dem  ihm  bestimmten  Orte  gestellt  hat,  oder  wenn  die  Umstände  sonst  eine
milde  Beurtheilung  zulassen.

½)  27,  1a.  lautet:  „Die  über  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  wegen  der  im  §  23  aufgeführten,
außer  dem  Dienst  von  ihnen  begangenen  militärischen  Vergehen  im  Disciplinarwege  zu  verhängende
Strafe  darf  das  Maaß  von  drei  Tagen  gelinden  oder  mittleren  Arrest  in  folgenden  Fällen  nicht  übersteigen:


8  wenn  der  Ungehorsam  (§  23,  Nr.  1)  besteht:
in  der  Nichtbefolgung  der  Berufung  zur  Controlversammlung  oder  zu  einem  anderen  Dienst,
für  welchen  die  Verpflegungs  -Competenz  nicht  gewährt  wird.
        <pb n="38" />
        Hornisten,
Jäger,
Summa  excl.  Offiziere;
bei  Rubrik  „Außerdem“  ist  zwischen  Colonne  „Roßärzte“  und  Colonne  „Büchsen—
macher“  eine  neue  Colonne

„Fahnenschmiede“
und  zwischen  Colonne  „Linien-Infanterie“  und  Colonne  „Linien-Artillerie“  eine  Colonne

„Krankenwärter“
einzuschalten.

Dresden,  am  2.  Januar  1873.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Bertram.
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        □

Verordnung,
betreffend
die  Organisation  der  Landwehr--Behörden
und

die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.
Vom  5.  September  1867.

Erster  Abschnitt.
Militairische  Eintheilung  des  Staatsgebiets  und  Organisation  der  Landwehr-Behörden.


§  1.
Militairische  Eintheilung  des  Staatsgebietes.

1.  Das  Gebiet  des  Preußischen  Staates  ist  in  11  Armee-Korps-Bezirke  eingetheilt.


Im  Norddeutschen  Bunde  bildet  das  Königreich  Sachsen  den  12.  Armee-Korps-Bezirk.
  Die  übrigen  Bundesstaaten  gehören  in  militairischer  Hinsicht  zu  dem  Verbande
der  vorerwähnten  11  Armee-Korps.

2.  Jeder  Armee-Korps-Bezirk  besteht  aus  zwei  Divisions-Bezirken,  jeder  Divisions-Bezirk
  aus  zwei  Infanterie-Brigade-Bezirken.

3.  Die  Infanterie-Brigade-Bezirke  sind  in  Landwehr-Bataillons-Bezirke,  die
letzteren  in  Kompagnie-Bezirke  eingetheilt.

Im  Allgemeinen  entsprechen  jedem  Linien-Infanterie-Regimente  zwei  Landwehr-Bataillons-Bezirke,
  aus  welchen  ersteres  seinen  Ersatz  und  seine  Komplettirungs-Mannschaften
  erhält.

Für  die  Truppentheile  der  Garde  werden  die  Ergänzungs-Mannschaften  aus  dem
ganzen  Gebiete  des  Preußischen  Staates,  für  die  Marine  aus  dem  ganzen  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes,  für  die  Füsilier-Regimenter,  die  Kavallerie  und  die  Spezial-Waffen

  der  Linie  aus  dem  ganzen  Bezirke  der  betreffenden  Armee-Korps  gestellt.
1873.  2
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        —  10  —

Die  in  den  Reserve-Bezirken  vorhandenen  Mannschaften  sind  vorzugsweise  zur
Ausgleichung  bei  Gestellung  des  Ersatzes  und  der  Komplettirungs-Mannschaften  be—
stimmt.

82.
Organisation  und  Ressort-Verhältniß  der  Landwehr-Behörden.

1.  Die  Dienstangelegenheiten  der  Landwehr  und  aller  zum  Beurlaubtenstande  ge—
hörenden  Militairpersonen  ressortiren  von  den  Territorial-Behörden,“)  denen  insbeson—
dere  auch  die  Vermittelung  der  Beziehungen  zwischen  den  Truppen  des  stehenden  Heeres
und  den  im  Beurlaubtenverhältniß  befindlichen  Mannschaften  obliegt.

2.  In  den  Armee-Korps-Bezirken  fungiren  die  General-Kommandos  oder,  wenn
diese  nach  einer  Mobilmachung  den  Bezirk  verlassen,  die  stellvertretenden  General-Kom—
mandos  als  oberste  Territorial-Behörden.

3.  Den  Divisions-Kommandos  steht  im  Frieden  in  den  Divisions-Bezirken  die
Oberaufsicht  und  Mitwirkung  in  Bezug  auf  die  gerichtlichen  und  die  Disziplinar-Verhältnisse
  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  auf  die  Uebungen  der  letzteren,  auf
die  ökonomischen  Angelegenheiten  der  Landwehr  und  auf  alle  diejenigen  Vorbereitungen
und  Anordnungen  zu,  welche  sich  auf  die  Mobilmachung  der  Division  beziehen.

Bei  Einsetzung  stellvertretender  Behörden  für  den  Armee-Korps-Bezirk  gehen  die
Funktionen  der  Divisions-Kommandos  auf  die  stellvertretenden  General-Kommandos
über.

4.  Die  Infanterie-Brigade-Kommandos  —  event  die  stellvertretenden  Infanterie-Brigade-Kommandos
  —  leiten  und  kontroliren  die  Thätigkeit  der  zu  ihrem  Bezirk  gehörigen
  Landwehr-Bezirks-Kommandos,  und  zwar,  soweit  sich  nicht  aus  den  ad  3  gegebenen
  Bestimmungen  ein  Anderes  ergiebt,  unter  dem  unmittelbaren  Befehle  der
General-Kommandos.

5.  Für  jeden  Landwehr-Bataillons-Bezirk  ist  ein  Landwehr-Bezirks-Kommando
eingesetzt,  welches  unter  dem  direkten  Befehle  des  betreffenden  Infanterie-Brigade-Kommandos
  steht.

Die  Thätigkeit  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  erstreckt  sich  auf:

a)  die  Regelung  aller  Dienstverhältnisse  und  die  Kontrole  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes;


b)  die  Vorbereitung  und  eventuelle  Ausführung  aller  militairischen  Maßregeln,  welche
im  Falle  einer  Mobilmachung  für  ihren  Bezirk  erforderlich  sind;

 

*)  Die  besonderen  Dienstverhältnisse  der  zur  Klasse  A.  gehörenden  Jäger  werden  durch  die  Inspektion  der
Jäger  und  Schützen  geregelt.  «  ·
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        —  11  —

c)  die  Sicherung,“)  Instandhaltung  und,  nach  Maßgabe  der  anderweitig  hierüber
ergehenden  Bestimmungen,  die  Beschaffung  resp.  Heranschaffung  der  für  die
Landwehr-Bataillone  erforderlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Gegenstände,
Waffen  und  Munition;

d)  die  Ersatz-Angelegenheiten  (siehe  Militair-Ersatz-Instruktion);

e)  die  Angelegenheiten  der  im  Bezirke  lebenden  Invaliden  (siehe  die  hierüber  ergangenen
  besonderen  Bestimmungen).

6.  In  jedem  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  ist  ein  Bezirksfeldwebel  als  Organ  des
Landwehr-Bezirks-Kommandos  zur  Vermittelung  des  Verkehrs  des  letzteren  mit  den
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  stationirt.

Wenn  Kompagnie-Führer  von  der  Linie  in  den  Bezirk  kommandirt  werden,  so
führen  diese  die  Korrespondenz  der  Kompagnie  unter  ihrem  Namen  und  ihrer  alleinigen
Verantwortung  und  üben  persönlich  die  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

  aus;  der  Bezirks-Feldwebel  dient  ihnen  zur  Unterstützung  bei  den  schriftlichen
Arbeiten.

Alle  Korrespondenzen,  welche  über  den  Bataillons-Bezirk  hinaus  gehen,  sind  durch
das  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  führen.

In  wieweit  die  Allerhöchst  ernannten  Landwehr-Kompagnie-Führer  des  Beurlaubtenstandes
  zum  Dienste  im  Bezirk  mit  heranzuziehen  sind,  haben  die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure

  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Lage  der  Verhältnisse  zu  bestimmen.  (Vergl.
§  48  ad  1.)

7.  Die  Führung  der  speziellen  Dienstangelegenheiten  der  Garde-Landwehr,  soweit
  dieselben  nicht  von  den  Provinzial-Landwehr-Behörden  ressortiren,  liegt  den  Garde-Landwehr-Bataillons-Kommandos
  ob.  (Vergl.  §  5  ad  5  und  §  43.)  Dieselben  stehen
unter  dem  Befehle  des  General-Kommandos  des  Garde-Korps,  resp.  der  betreffenden
Garde--Infanterie-Divisions=  und  Brigade-Kommandos,)  vermitteln  unter  Korrespondenz
  mit  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos,  soweit  erforderlich,  die  Beziehungen  der
Kommando-Behörden  des  Garde-Korps  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

des  letzteren  und  haben  für  die  Sicherung  und  Verwaltung  der  Bestände  der  Garde-Landwehr-Bataillone
  Sorge  zu  tragen.

 

*)  Das  Landwehr-Bezirks-Kommando  ist  für  die  Sicherung  der  Bestände  des  Landwehr-Bataillons  verantwortlich,
  und  steht  ihm  das  Recht  zu,  für  deren  Vertheidigung  erforderlichen  Falles,  unter  gleichzeitiger  Meldung
  an  die  vorgesetzten  Behörden,  Mannschaften  aus  dem  Beurlaubtenstande  einzuberufen.

)  Solange  in  den  Bezirken  des  9.,  10.  und  11.  Armee-Korps  Garde-Landwehr-Bataillons-Kommandos
nicht  errichtet  sind,  werden  daselbst  die  speziellen  Dienstangelegenheiten  der  Garde-Landwehr  durch  die  Linien-Insauterie-Beigade-Kommandos

  unter  direktem  Verkehr  mit  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps
erledigt.

2*
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        —  12  —

8.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  sind  verpflichtet,  allen  im  dienstlichen  In—
teresse  an  sie  ergehenden  Requisitionen  anderer  Militairbehörden  Folge  zu  geben.  Ins—
besondere  haben  sie  dem  Artillerie-Brigade-Kommando,  dem  Jäger-,  Pionier=  und  Train-Bataillon
  ihres  Armee-Korps,  dem  General-Arzt  und  der  Intendantur,  den  Garde-Landwehr-Bataillonen
  und  den  Marine-Behörden  (ckr.  §  61)  diejenigen  Uebersichten
und  Bestandsnachweisungen  über  die  in  ihrem  Bezirk  befindlichen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  einzusenden,  deren  diese  Behörden  im  dienstlichen  Interesse  bedürfen.

§  3.
Personal  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos.

1  Stärke  und  Zusammensetzung  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  ergiebt  sich  aus
den  Etats.

2.  Die  Adjutantenstellen  bei  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  werden  durch
Lieutenants  wahrgenommen,  welche  von  den  korrespondirenden  Linien-Regimentern  auf
je  2  bis  3  Jahre  zu  kommandiren  sind;  bis  auf  Weiteres  sind  jedoch  die  General-Kommandos
  ermächtigt,  zu  diesen  Stellen  auch  pensionirte  oder  zur  Disposition  stehende
Offiziere  oder  Landwehr-Offiziere  zu  berufen.

3.  Das  Unterpersonal,  bestehend  aus  Unteroffizieren,  Gefreiten  und  Gemeinen
(Musketieren),  wird  ergänzt:

a)  durch  Ueberweisung  geeigneter  Mannschaften  aus  den  zum  Brigade-Verbande  gehörenden
  Linien-Regimentern  auf  Antrag  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
durch  den  Brigade-Kommandeur;

b)  durch  Annahme  von  Kapitulanten;

I)  durch  Annahme  dreijährig  Freiwilliger  und  Aushebung  von  Rekruten,  beides  jedoch
  nur  unter  Genehmigung  des  Infanterie-Brigade-Kommandos.  Die  militairische
  Ausbildung  der  qu.  Mannschaften  ist  bei  den  Linien-Regimentern  der
Brigade  zu  bewirken;

d)  durch  als  Halbinvalide  ausgeschiedene  Mannschaften  aus  dem  Bezirke  des  betreffenden
  Armee-Korps.

4.  Die  Bezirksfeldwebel  werden  auf  Vorschlag  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
durch  den  Brigade-Kommandeur  zu  dieser  Charge  befördert.

Die  Beförderung  zu  Sergeanten,  Unteroffizieren  und  Gefreiten  erfolgt  durch  den
Landwehr-Bezirks-Kommandeur.

5.  In  Betreff  des  Ausscheidens,  der  Versorgungs-Ansprüche  2rc.  gelten  für  die  zu
den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  gehörenden  Mannschaften  dieselben  Grundsätze,  wie
für  die  Mannschaften  gleicher  Dienst-Kategorien  des  stehenden  Heeres.

—
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        —  13  —

84.
Personal  der  besoldeten  Stämme  der  Garde-Landwehr-Bataillone.

1.  Stärke  und  Zusammensetzung  der  besoldeten  Stämme  der  Garde-Landwehr—
Bataillone  ergiebt  sich  aus  den  Etats.

2.  In  Betreff  der  Bataillons-Kommandeure  und  der  Adjutanten,  sowie  in  Betreff
der  Ergänzung,  Beförderung  2c.  des  Unterpersonals  finden  die  Bestimmungen  des  §  3
analoge  Anwendung;  die  Feldwebel  bei  denselben  werden  jedoch  Allerhöchsten  Ortes
auf  desfallsigen  Vorschlag  ernannt.

85.
Verwendung  des  Personals  bei  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
und  den  Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen.

1.  Dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  steht  zur  Unterstützung  bei  den  ihm  obliegenden
  Dienstfunktionen  der  Adjutant  und  das  Unterpersonal  zur  Verfügung.

2.  Der  Adjutant  leitet  nach  Anweisung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  alle
Büreau-Arbeiten  und  fungirt  event.  als  untersuchungsführender  Offizier  (vergl.  §  27);
auch  ist  derselbe  Mitglied  der  Kassen=  und  Bekleidungs-Kommission.

Bei  Abwesenheit  des  Bezirks-Kommandeurs  ist  er  dessen  Vertreter,  sofern  nicht  ein
dienstthuender  älterer  Offizier  des  Bataillons  im  Stabsquartier  anwesend  ist.

3.  Den  im  Bezirk  stationirten  Bezirksfeldwebeln  kann  Seitens  des  Bezirks-Kommandeurs
  im  Bedarfsfalle  dauernd  oder  vorübergehend  ein  Gefreiter  oder  Gemeiner
zugetheilt  werden.

Das  übrige  Personal  befindet  sich  im  Bataillons-Stabs-Quartier.

4.  Das  Personal  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  bleibt  beim  Zusammentritt
der  Landwehr-Bataillone  zum  Dienst,  sei  es  zur  Uebung,  bei  einer  Mobilmachung  oder
bei  einer  außergewöhnlichen  Einberufung,  in  der  Regel  im  Bezirk  in  seinen  Dienstfunktionen.
  Ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  im  Falle  einer  Mobilmachung  etwa  die  als
Adjutanten  bei  den  Bezirks-Kommandos  sungirenden  Linien-Offiziere  zu  ihren  Regimentern
  zurücktreten  sollen,  bleibt  der  Bestimmung  des  Kriegs-Ministeriums  vorbehalten.

5.  Das  Personal  der  Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme  befindet  sich  in  den
Stabs-Quartieren  der  Garde-Landwehr-Bataillone  und  wird,  wenn  letztere  zum
Dienst  zusammentreten,  in  der  Regel  zur  Formirung  derselben  mit  verwandt.

86.
Verhältniß  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeure  zu  den  Komman—
deuren  der  Landwehr-Bataillone  bei  Formirung  der  letzteren.

1.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure  haben  alle  zur  Formirung  der  Landwehr-
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        Bataillone  erforderlichen  Vorbereitungen  zu  treffen  und  liegt  denselben,  wenn  die  For—
mirung  befohlen  wird,  namentlich  die  Beorderung  der  Offiziere  und  Mannschaften,  sowie
die  Bereithaltung  resp.  Herbeischaffung  der  Bekleidung,  Ausrüstung,  Bewaffnung  und
Munition  ob.

2.  Spätestens  am  Tage  vor  dem  Zusammentritt  des  Bataillons  übergiebt  der
Landwehr-Bezirks-Kommandeur  dem  mit  dem  Kommando  des  Landwehr-Bataillons
beauftragten  Offizier  die  für  das  Bataillon  erforderlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Gegenstände,
  sowie  die  event.  vorher  von  den  Artillerie-Depots  heranzuziehenden
Waffen  nebst  Zubehör  und  Munition.  Hierüber  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.

3.  Die  im  Stabs-Quartier  eintreffenden  Mannschaften  werden  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  gesammelt,  nach  dem  Etat  vorläufig  formirt  und  demnächst
dem  Bataillons-Kommandeur  übergeben,  welcher  von  diesem  Augenblick  an  das  Kommando
  des  Bataillons  mit  allen  Gerechtsamen  eines  selbstständigen  Bataillons-Kommandeurs
  übernimmt  und  die  Einkleidung  der  Mannschaften  veranlaßt.

4.  Für  Vergehen,  welche  Mannschaften  des  Bataillons  vor  ihrer  Uebergabe  an
den  Bataillons-Kommandeur  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  wird  event.  die  Strafe
durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  bestimmt  und  auf  Regquisition  des  Letzteren
durch  den  Bataillons-Kommandeur  vollstreckt,  sofern  die  Vollstreckung  nicht  bis  zur
Wiederentlassung  auszusetzen  ist.

Mannschaften,  welche  sich  zu  spät  gestellen,  sind  nicht  direkt  von  dem  Bataillons-Kommandeur
  anzunehmen,  sondern  stets  nur  durch  Vermittelung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs.


5.  Bei  Uebungen  darf  der  Bataillons-Kommandeur  die  Beurlaubung  oder  Wiederentlassung
  einzelner  Mannschaften  nur  im  Einverständniß  mit  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  verfügen.  Das  gleiche  Einverständniß  ist  erforderlich  zur  Wiederentlassung
  einzelner  Mannschaften  vor  beendeter  Formation  des  Bataillons  bei  einer  Mobilmachung
  oder  bei  einer  außerordentlichen  Einberufung  der  Landwehr.  Nach  beendeter
Formation  bedarf  es  hierzu  der  Genehmigung  des  General-Kommandos.

6.  Bei  Wiederauflösung  des  Bataillons  veranlaßt  der  Bataillons-Kommandeur
die  Auskleidung  und  Entlassung  der  Mannschaften  und  liefert  nach  vorgängiger  Reinigung
  die  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Gegenstände,  die  Waffen,  sowie  die  nicht  verbrauchte
  Munition  in  der  ad  2  angegebenen  Weise  zurück,  zu  welchem  Zwecke  per  Kompagnie
  ein  Unteroffizier  und  zwei  Mann  nach  Auflösung  des  Bataillons  noch  24  Stunden
im  Dienst  behalten  werden  dürfen.

Strafen,  welche  nach  Auflösung  des  Bataillons  etwa  noch  zu  verbüßen  sind,  vollstreckt
  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  auf  Regquisition  des  Bataillons-Kommandeurs.
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        —  15  —

7.  Der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  und  der  Kommandeur  des  formirten  Landwehr-Bataillons
  haben  einander  jede  mögliche  Unterstützung  zu  gewähren.

Zweiter  Abschnitt.
Uebertritt  der  Mannschaften  aus  dem  aktiven  Dienst  in  den  Beurlaubtenstand.

§  7.
Allgemeine  Bestimmungen.)

1.  Mannschaften,  welche,  ohne  als  invalide  anerkannt  zu  sein,  nach  erfüllter  Präsenzpflicht,
  aber  vor  vollendeter  7  jähriger  Dienstzeit  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen  werden,
  treten  zur  Reserve  ihrer  Waffe;  Diejenigen,  welche  nach  vollendeter  7  jähriger  und
vor  vollendeter  12jähriger  Dienstzeit,  ohne  invalide  zu  sein,  entlassen  werden,  sowie
alle  Diejenigen,  welche  vor  vollendeter  12jähriger  Dienstzeit  als  Halbinvalide  aus  dem
aktiven  Dienst  ausscheiden,  zur  Landwehr  ihrer  Waffe  über.

2.  Mannschaften,  welche  nach  12jähriger  Dienstzeit  und  vor  vollendetem  42.  Lebensjahre
  entlassen  werden,  treten  zum  Landsturm  über.

3.  Ausgenommen  von  der  Regel  ad  1  sind:

a)  die  einjährig  Freiwilligen  der  Jäger  und  Schützen,  welche  nicht  gelernte  Jäger
sind,  sowie  Jäger  der  Klasse  B.,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  nicht
mindestens  zwei  Schießübungen  vollständig  absolvirt  haben;  dieselben  treten  zur
Reserve  der  Provinzial-Infanterie  über;

b)  die  einjährig  Freiwilligen  der  Garde;  diese  werden  zur  Provinzial-Reserve  ihrer
Waffe  entlassen;

x)  die  als  Roßärzte  bei  der  Garde-Kavallerie,  Garde-Feld-Artillerie  und  dem
Garde-Train  dienenden  Mannschaften;  dieselben  sind  zur  Provinzial-Reserve
(Landwehr)  zu  entlassen;

c)  diejenigen  Kavalleristen,  welche  zur  Reserve  des  Trains  entlassen  werden;

e)  die  Mannschaften  der  3.  Kompagnie  der  Feuerwerks-Abtheilung;  dieselben  sind
zur  Reserve  der  Festungs-Artillerie  zu  entlassen.

4.  Die  Mannschaften,  welche  aus  dem  aktiven  Dienst  zur  Reserve  oder  Landwehr
übertreten,  sind  bei  ihrem  Truppentheil  in  Abgang  zu  bringen,  scheiden  aus  den  Stammlisten

  desselben  aus  und  treten  als  „Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes"“
in  die  Kontrole  der  Landwehr-Behörden.

 

*)  Anmerk.  Wegen  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  zu  Beurlaubenden  und  der  zur  Disposition
der  Ersatzbehörden  zu  entlassenden  Mannschaften  vergl.  §§  23  resp.  24.
        <pb n="46" />
        —  16  —

5.  Bevor  die  Mannschaften  von  den  Truppentheilen  entlassen  werden,  sind  sie  durch
letztere  über  ihre  Dienstpflichten  im  Beurlaubtenstande  zu  instruiren.

6.  Mannschaften,  welche  nach  der  Entlassung  nicht  sogleich  nach  dem  selbstgewählten
dauernden  Wohnort  gehen,  sondern  sich  noch  anderwärts  aufhalten  wollen,  kann  Seitens
der  entlassenden  Behörde  gestattet  werden,  die  Anmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel  bis
zu  vier  Wochen  nach  der  Entlassung  zu  verschieben  (cfr.  §  8  ad  4  und  §  15  ad  1).

88.
Ertheilung  von  Militairpässen.

1.  Jeder  Soldat,  welcher  aus  dem  aktiven  Dienste  entlassen  wird,  erhält  von  seinem
wo):  Truppentheil  einen  Militairpaß  nach  Schema  1,  welcher  ihm  fernerhin  bei  allen  Ver—
*anulassungen  als  Ausweis  über  sein  Militair  ·  Verhältniß  dient.

2.  Der  Militairpaß  wird  von  dem  betreffenden  Regiments-Kommando  (bei  den
selbstständigen  Bataillonen  von  dem  Bataillons-Kommando,  für  die  Militair--Bäcker  von
dem  Kommando  des  betreffenden  Train-Bataillons,  für  die  Aerzte  und  Pharmazeuten
von  dem  General-Stabsarzt  der  Armee,  für  die  Krankenwärter  von  der  Intendantur
des  betreffenden  Armee-Korps)  ertheilt.

3.  Außer  denjenigen  Angaben,  welche  in  dem  Militairpaß  dem  Schema  entsprechend
einzutragen  sind,  müssen  darin  auch  alle  sonstigen  Notizen  aufgenommen  werden,  welche
bei  Wiedereinziehung  der  Mannschaften  für  den  Truppentheil  von  Interesse  sein  können.

Dahin  gehören  besonders:

a)  Kommandos  zur  Ausbildung  in  besonderen  Dienstzweigen  (im  Pionierdienst,  im
Eisenbahndienst,  im  Telegraphendienst,  zur  Packung  und  Führung  von  Patronenwagen,
  als  Zahlmeister,  Krankenträger,  Zuschneider,  als  Arbeiter  an  der  Nähmaschine
  2c.);

b)  Kommandos  zum  Lehr-Infanterie-Bataillon,  zur  Central-Turn-Anstalt,  sowie
zur  Reitschule  oder  Schießschule;

F)  bei  den  Jägern,  ob  zur  Classe  A.  oder  B.  gehörig;

d)  bei  der  Kavallerie,  Feld-Artillerie  und  dem  Train:  Ausbildung  als  Beschlagschmied
  in  der  Lehrschmiede  der  Militair-Roßarztschule  oder  bei  der  Truppe;

e)  bei  der  Artillerie:  ob  als  reitender,  Feld-,  Fuß=  oder  Festungs-Artillerist,  als
Fahrer  oder  bei  einer  Feuerwerks-Abtheilung  ausgebildet;

l)  bei  den  Pionieren:  ob  als  Sappeur,  Mineur  oder  Pontonnier  ausgebildet;

8)  beim  Train:  ob  als  Fahrer  vom  Sattel,  Fahrer  vom  Bock,  Packpferdeführer,
berittener  oder  unberittener  Pferdewärter  ausgebildet.

4.  Wenn  Mannschaften  bei  ihrer  Entlassung  Meldefrist  erhalten  (ckr.  §  7  ad  60),
so  ist  in  dem  Militairpaß  der  Vermerk  einzutragen:  Hat  Meldefrist  btis  .  .
        <pb n="47" />
        —  17  —

5.  Alle  Angaben  im  Militairpaß  müssen  deutlich  und  ohne  Abkürzungen  geschrieben

werden.
Bezeichnung  der  Ehrenzeichen  in  den  Militairpässen.  S.  §  31.
Führungszeugnisse  und  Strafen  sind  in  den  Militairpaß  nicht  aufzunehmen.

§  9.
Ertheilung  von  Führungs-Attesten.

Neben  dem  Militairpaß  erhält  jeder  Mann  bei  seiner  Entlassung  aus  dem  aktiven

Dienst  ein  Führungs-Attest  nach  Schema  2.  Dasselbe  ist  bei  den  Truppen  vom  Kom=  S
pagnie-,  Eskadron=  resp.  Batterie-Chef,  für  die  Aerzte  und  Pharmaceuten  von  dem
General-Stabs-Arzt  der  Armee,  für  die  Krankenwärter  von  der  betreffenden  Lazareth=Kommission
  auszufertigen.  In  das  Führungs-Attest  sind  sämmtliche  gerichtliche  (kriegsund
  standrechtliche)  und  die  Disciplinar-Strafen,  letztere  jedoch  mit  Ausschluß  der
kleineren  Disciplinarstrafen  aufzunehmen.

8  10.
Ueberweisung  der  Mannschaften  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos.

1.  Für  jeden  aus  dem  aktiven  Dienst  in  den  Beurlaubtenstand  übertretenden
Mann  wird  ein  Ueberweisungs-Nationale  in  separato  nach  Schema  3  angefertigt,  von
demjenigen  Befehlshaber  unterzeichnet,  welcher  nach  §  9  das  Führungs-Attest  ausfertigt
  und  bei  den  Truppen  dem  Regiments=  (bei  selbstständigen  Bataillonen  dem
Bataillons-)  Kommando  eingereicht.  (Vergl.  8  33.)

2.  Die  nach  §  8  ad  3  und  4  in  den  Militairpaß  einzutragenden  Angaben,  sowie
der  Inhalt  der  Führungs-Atteste  und  Strafverzeichnisse  sind  gleichlautend  in  das
Ueberweisungs-National  aufzunehmen.

3.  Das  Regiments=  2c.  Kommando  sendet  die  Nationale  originaliter  unter  Beit5



S.

fügung  namentlicher  Listen  nach  Schema  4  direkt  an  die  Provinzial-Landwehr-Be=  S.

zirks-Kommandos,  in  deren  Bezirk  die  Betreffenden  entlassen  sind,  und  zwar  in  der
Regel  so  zeitig,  daß  die  Nationale  in  den  Händen  der  Bezirks-Feldwebel  sein  können,
wenn  die  Anmeldung  der  Entlassenen  erfolgt.

Die  qu.  namentliche  Liste  ist  auch  einzelnen  Nationalen  beizufügen.

4.  Die  Ueberweisung  der  Militair-Bäcker,  Pharmaceuten  und  Krankenwärter  an
die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  erfolgt  Seitens  derjenigen  Behörden,  welche  nach
§  8  ad  2  die  Militair-Pässe  für  diese  Mannschaften  ausfertigen.

5.  Bei  Entlassung  von  Mannschaften,  gegen  welche  auf  Zuchthausstrafe,  Versetzung
in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen

Ehrenrechte  auf  Zeit  oder  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  erkannt  worden  ist,  —  bei
1873.  3

%%  4
        <pb n="48" />
        —  18  —

den  letztgenannten  Fällen  nur,  wenn  die  Wirkung  der  Strafe  noch  fortdauert  —,  haben
die  betreffenden  Militair-Behörden  dem  Landrath  des  Kreises,  in  welchem  der  Entlassungsort
  liegt,  oder  wenn  letzterer  einem  landräthlichen  Kreise  nicht  angehört,  der  Orts-Polizei-Behörde
  eine  Abschrift  des  Tenors  des  ergangenen  Straferkenntnisses  zu
übersenden.  Hierbei  ist  der  Tag  anzugeben,  an  welchem  das  Erkenntniß  rechtskräftig
geworden,  und  der  Tag,  an  welchem  die  erkannte  Freiheitsstrafe  verbüßt  worden  ist.

6.  Ueberweisung  von  Mannschaften,  welche  aus  dem  Beurlaubtenstande  zum
Dienst  eingezogen  waren,  bei  ihrer  Wiederentlassung  ck.  8  58.

7.  Für  Mannschaften,  welche  sich  am  Entlassungstage  Krankheits  halber  im  Lazareth
  befinden,  fertigt  der  Truppentheil  Ueberweisungs-National,  Militair-Paß  und
Führungs-Attest  aus  und  stellt  diese,  mit  entsprechendem  Vermerk  im  National  und
Militair-Paß,  der  Lazareth  -Kommission  zu.  Letztere  händigt  den  Mannschaften  bei
ihrer  Entlassung  aus  dem  Lazareth  das  Führungs-Attest  und  den  Militairpaß  ausnachdem
  von  ihr  die  erforderlichen  Notizen  darin  eingetragen  und  unterschrieben  sind,
und  überweist  dieselben  mittelst  des  Nationals  an  die  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Kommandos.


Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Dienst-Verhältnisse  der  Reserve  und  Landwehr.

8  11.
Bestimmung  der  Reserve  und  Landwehr.

1.  Die  Mannschaften  der  Reserve  dienen  zur  Ergänzung  des  stehenden  Heeres  im
Falle  nothwendiger  Verstärkung  oder  bei  Mobilmachung  desselben  und  werden  in  der
Regel  wieder  zu  ihrem  früheren  Truppentheil  einberufen,  sofern  sie  sich  im  Ergänzungsbezirk
  desselben  befinden.  Die  Jäger  der  Klasse  A.  werden,  auch  wenn  sie  sich  in
anderen  Armee-Korps-Bezirken  aufhalten,  event.  stets  wieder  zu  demjenigen  Bataillon
eingezogen,  bei  welchem  sie  gedient  haben.

2.  Die  Landwehr  ist  zur  Unterstützung  des  stehenden  Heeres  im  Kriege  bestimmt.

Die  Landwehr-Infanterie  wird  in  besonders  formirten  Landwehr-Truppenkörpern
zur  Vertheidigung  des  Vaterlandes  als  Reserve  für  das  stehende  Heer  verwandt.  Die
Mannschaften  des  jüngsten  Jahrganges  der  Landwehr-Infanterie  können  jedoch  erforderlichen
  Falles  auch  in  Ersatz-Truppentheile  eingestellt  werden.  Die  Mannschaften
der  Landwehr-Kavallerie  werden  im  Kriegsfalle  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  in  besondere
Truppenkörper  formirt.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Formation  der  Landwehr-Infanterie=
  und  Kavallerie-Truppenkörper  sind  in  dem  Mobilmachungs-Plane  enthalten.
        <pb n="49" />
        —  19  —

Die  Landwehr-Mannschaften  der  übrigen  Waffen  werden  bei  eintretender  Kriegsgefahr
  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  zu  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  einberufen.

*  .12.
Dauer  und  Berechnung  der  Dienstzeit.

1.  Die  Verpflichtung  zum  Dienst  im  stehenden  Heere  dauert  7  Jahre.

Während  dieser  7  Jahre  sind  die  Mannschaften  die  ersten  drei  Jahre  zum  ununterbrochenen
  aktiven  Dienst  verpflichtet  und  werden  nächstdem  zur  Reserve  beurlaubt.

2.  Nach  erfüllter  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  erfolgt  der  Uebertritt  zur  Landwehr,
  in  welcher  die  Dienstverpflichtung  fünf  Jahre  dauert.

Mannschaften  der  Kavallerie,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen  aktiven
Dienstzeit  verpflichtet  haben,  dienen  in  der  Landwehr  nur  drei  Jahre.

3.  Die  aktive  Dienstzeit  wird  nach  dem  wirklich  erfolgten  Diensteintritt  mit  der
Maßgabe  berechnet,  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit  vom  2.  Oktober
bis  ult.  März  eingestellt  werden,  als  am  vorhergehenden  1.  Oktober  eingestellt  gelten.

Hat  in  Folge  ausgebrochenen  Krieges  eine  Rekruten-Einstellung  in  der  Zeit  vom
1.  April  bis  30.  September  vorgenommen  werden  müssen,  so  gelten  die  während  dieses
Zeitraumes  eingestellten  Mannschaften  als  am  nächstfolgenden  1.  Oktober  eingestellt.

Ebenso  wird  die  aktive  Dienstzeit  der  als  brotlos  und  der  als  unsichere  Heerespflichtige
  eingestellten  Mannschaften  (s.  §§  108  und  171  der  Milit.-Ersatz-Instr.)  erst
von  dem  auf  ihre  Einstellung  folgenden  1.  Oktober  an  gerechnet.

4.  Die  Dienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  wird  von  demselben  Zeitpunkt  an
berechnet,  wie  die  aktive  Dienstzeit  (cf.  8  37).

5.  Die  Gesammtdienstzeit  derjenigen  Mannschaften,  welche  zeitweise  aus  dem
activen  Dienste  entlassen  und  später  wieder  zur  Erfüllung  ihrer  dreijährigen  aktiven
Dienstpflicht  eingezogen  worden  sind,  ist  vom  Zeitpunkt  ihrer  ersten  Einstellung  an
zu  berechnen  (vergl.  §  83  der  Milit.-Ersatz.-Instr.).

6.  Mannschaften,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  Festungsstrafe  erlitten
haben,  sind  demjenigen  Jahrgange  des  Beurlaubtenstandes  zuzutheilen,  welcher  an  dem
auf  ihre  Entlassung  folgenden  allgemeinen  Entlassungs-Termin  zur  Reserve  übertritt.

Festungsstrafe,  welche  während  der  Dauer  des  Reserve=  und  Landwehr-Verhältnisses
  verbüßt  wird,  ist  rücksichtlich  des  Uebertritts  zur  Landwehr  und  des  Ausscheidens
aus  letzterer  außer  Betracht  zu  lassen.

7.  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften,  welche  sich  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen
  Meldungen  oder  anderweit  der  Kontrole  entziehen,  haben,  abgesehen  von
der  nach  §  29  zu  veranlassenden  Bestrafung,  die  Zeit  der  Kontrol-Entziehung  in  der
Reserve  resp.  Landwehr  nachzudienen,  und  zwar  der  Art,  daß  Mannschaften,  welche

37
        <pb n="50" />
        —  20  —

sich  1  Jahr  der  Kontrole  entzogen  oder  eine  Ordre  zum  Dienst,  resp.  zur  Kontrol—
Versammlung  nicht  befolgt  haben,  ein  ganzes  Jahr,  die,  welche  sich  mehr  als  ein  und
weniger  als  zwei  Jahre  der  Kontrole  entzogen  haben,  zwei  ganze  Jahre  nachdienen  u.  s.  w.

Bei  Kontrol-Entziehung  von  kürzerer  Dauer  als  einem  Jahr,  erfolgt,  wenn  durch
dieselbe  eine  Gestellung  zum  Dienst  nicht  versäumt  ist,  nur  die  Bestrafung  nach  §  29.

8.  Gelernte  Jäger,  welche  auf  Forstversorgung  dienen  und  sich  zu  einer  12jährigen
Dienstzeit  verpflichtet  haben  (Klasse  A.  der  Jäger),  verbleiben  bis  zur  Erfüllung  ihrer
12jährigen  Dienstpflicht  in  der  Reserve  des  Jäger-Korps.

9.  Die  der  Reserve  und  Landwehr  angehörigen  Kandidaten  der  Theologie  sind
aus  allem  Militair-Verhältniß  zu  entlassen,  sobald  sie  definitiv  als  Prediger  angestellt
werden,  die  katholischen  Theologen,  sobald  sie  die  Priesterweihe  erhalten.

10.  In  Kriegszeiten  findet  weder  ein  Uebertritt  zur  Landwehr,  noch  ein  Ausscheiden
  aus  letzterer  statt.

11.  Wenn  in  Kriegszeiten  Mannschaften  aus  der  Ersatzreserve  eingezogen  und
demnächst  als  ausgebildet  entlassen  werden,  so  treten  sie  je  nach  ihrem  Lebensalter  zur
Reserve  oder  Landwehr  über.

Ihre  Dienstzeit  ist  so  zu  berechnen,  als  wenn  sie  in  dem  Kalenderjahre,  in  welchem
sie  das  20.  Lebensjahr  vollendeten,  zur  Aushebung  gelangt  wären.  Werden  Mannschaften
  dieser  Kategorie  vor  erfolgter  Ausbildung  wieder  entlassen,  so  treten  sie  in  die
Ersatzreserve  zurück.

12.  Reservisten  und  Landwehrmänner,  welchen  der  Auswanderungs-Konsens  ertheilt
worden  ist,  haben  der  Regel  nach,  wenn  sie  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder
naturalisirt  werden,  die  Zeit  ihrer  Abwesenheit  nachzudienen  und  treten  daher  wieder
in  die  Kontrole  der  Landwehr-Behörden.

Die  betreffenden  Infanterie-Brigade-Kommandos  sind  jedoch  ermächtigt,  in  den
dazu  geeignet  erscheinenden  Fällen  die  qu.  Mannschaften  von  der  Erfüllung  des  Restes
ihrer  Dienstpflicht  zu  entbinden.

13.  Mannschaften,  welche  ohne  Konsens  ausgewandert  gewesen  sind,  haben  bei
ihrer  etwaigen  Rückkehr  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Lebensalter  und  auf  die  ihnen  zuerkannte
Strafe  ihre  Dienstpflichten  im  Beurlaubtenstande  nachträglich  zu  erfüllen.  #

14.  Sollten  Mannschaften  der  Reserve  oder  Landwehr  den  Auswanderungs-Konsens
  erhalten,  aber  gleichwohl  im  Inlande  verbleiben  oder  dahin  zurückkehren,  so  ist
nach  Maßgabe  der  Umstände  bei  der  Landes-Polizei-Behörde  die  Ausweisung  derselben
in  Antrag  zu  bringen.

15.  Vorzeitige  Versetzung  zur  Landwehr  resp.  vorzeitige  Entlassung  von  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  wegen  Felddienstunfähigkeit  resp.  gänzlicher  Dienstuntauglichkeit
  s.  §  38.
        <pb n="51" />
        —  31  —

8  13.
Bürgerliche  Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes“).

1.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  sind  während  der  Beurlaubung  den
zur  Ausübung  der  militairischen  Kontrole  erforderlichen  Anordnungen  unterworfen.
Im  Uebrigen  gelten  für  sie  die  allgemeinen  Landesgesetze,  auch  sollen  dieselben  in  der
Wahl  ihres  Aufenthaltsortes  im  In=  und  Auslande,  in  der  Ausübung  ihres  Gewerbes,
rücksichtlich  ihrer  Verheirathung  und  ihrer  sonstigen  bürgerlichen  Verhältnisse,  sowie
bei  Reisen,  Beschränkungen  nicht  unterworfen  sein.

2.  In  Betreff  der  Befreiung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  von  Entrichtung
  der  Klassensteuer  bei  Einberufung  zum  Dienst  vergl.  Gesetz  vom  1.  Mai  1851).

3.  Gerichtsstand  conk.  §  26.

4.  Welche  Unterstützungen  event.  den  Familien  der  zu  den  Fahnen  Einberufenen
zu  gewähren  sind,  ist  durch  das  Gesetz  vom  27.  Februar  1850  und  dessen  Erläuterungen
bestimmt  worden.

8  14.

Militair-Verhältniß  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Die  militairische  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  wird  durch
die  Landwehr-Behörden  (conk.  8  2)  ausgeübt.
Die  unmittelbaren  Vorgesetzten  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  in
militairischer  Hinsicht  sind:
a)  der  Bezirks-Feldwebel,
b)  der  Landwehr-Kompagnieführer,  wenn  ein  solcher  im  Kompagnie-Bezirk  stationirt
  ist,
Jc)  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur,
6)  der  betreffende  Infanterie-Brigade-Kommandeur,

 

*)  In  welchem  Umfange  die  in  diesem  und  den  folgenden  Paragraphen  enthaltenen,  die  „  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes"  betreffenden  Bestimmungen  sich  auch  auf  die  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten
und  auf  die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen,  sowie  auf  die  zur  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  gehörenden
Mannschaften  beziehen,  ergiebt  sich  aus  den  §§  23,  24  und  25.

**)  §  6  daselbst:

Befreit  von  der  Klassensteuer  sind:

a)  2c.;

b)  alle  beim  Heer  und  bei  den  Landwehrstämmen  in  Reih  und  Glied  befindlichen  Unteroffiziere  und  gemeine
  Soldaten,  nebst  den  in  ihrer  Haushaltung  lebenden  Mitgliedern  ihrer  Familie,  sofern  sie
selbst  oder  diese  ihre  Angehörigen  weder  eigenes  Gewerbe,  noch  Landwirthschaft  betreiben;

c)  die  Unteroffiziere  und  gemeinen  Soldaten  der  Landwehr  und  ihre  Familien  für  die  Monate,  in
welchen  sie  zur  Fahne  einberufen,  sowie  die  Offiziere  des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehr,

r  desgleichen  die  Militair-Beamten  für  die  Zeit,  während  welcher  sie  mobil  gemacht  sind;

0  2c.
        <pb n="52" />
        –  22  —

e)  der  Divisions-Kommandeur,
f)  der  kommandirende  General,
und  deren  Stellvertreter.

2.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  haben  den  ihnen  von  ihren  Vorgesetzten
  in  Gemäßheit  der  Dienst-Ordnung  ertheilten  Befehlen  und  Einberufungs-Ordres
  unbedingt  Folge  zu  leisten.

3.  Bei  Anbringung  dienstlicher  Gesuche  und  Beschwerden  sind  die  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  verpflichtet,  den  vorgeschriebenen  Dienstweg  einzuhalten.  —
Ingleichen  sind  dieselben  beim  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehr  mit  ihren  Vorgesetzten
  in  militairischen  Dienst-Angelegenheiten  den  allgemeinen  Regeln  der  Subordination
  unterworfen.

4.  Bei  Einberufung  zum  Dienst  gelten  für  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  alle  Mannschaften  des  aktiven  Dienststandes.
Sie  sind  diesen  Bestimmungen  für  die  Zeitdauer  unterworfen,  während  welcher  sie  den
Militairgerichtsstand  haben.  (Vergl.  §  7  Th.  II  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Preußische
Heer,  auch  Beilage  1.)

5.  Die  Mannschaften  aller  Waffen,  welche  innerhalb  eines  Kompagnie-Bezirks
ihr  Domizil  resp.  ihren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  haben,  gehören  zu  dieser  Kompagnie
  und  haben  jede  Veränderung  ihres  Aufenthaltsortes  dem  Bezirks-Feldwebel  zu
melden,  wie  dies  in  den  folgenden  Paragraphen  näher  angegeben  ist.

15.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Entlassung
  aus  dem  aktiven  Dienst,  sowie  beim  Wohnorts=  und
Wohnungswechsel.

1.  Mannschaften,  welche  aus  dem  aktiven  Dienst  in  den  Beurlaubtenstand  übertreten,
  haben  sich  spätestens  14  Tage  nach  ihrer  Entlassung  beim  Bezirks-Feldwebel
des  von  ihnen  gewählten  Aufenthaltsortes  zu  melden.  Diese  Meldung  ist  auch  dann
erforderlich,  wenn  der  Entlassene  an  dem  Orte  bleibt,  an  welchem  sein  bisheriger
Truppentheil  in  Garnison  steht.  Nur  wer  von  seinem  Truppentheil  die  schriftliche  Genehmigung
  in  seinem  Passe  hierzu  erhält,  darf  die  Anmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel
  bis  zu  4  Wochen  nach  seiner  Entlassung  verschieben.

2.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ihren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
wechseln,  haben  dies  ebenfalls  innerhalb  14  Tagen  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.
Verzieht  ein  Mann  aus  einem  Kompagnie-Bezirk  in  den  andern,  so  hat  er  sich  vor
dem  Verziehen  bei  dem  Feldwebel  des  Bezirks,  zu  welchem  sein  bisheriger  Wohnort
        <pb n="53" />
        23  —

gehörte,  ab=  und  bei  dem  Feldwebel  des  Kompagnie-Bezirks,  in  welchem  der  neue
Wohnort  liegt,  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgtem  Umzuge  anzumelden.

3.  Mannschaften,  welche  in  größeren  Städten  wohnen,  haben  jede  Wohnungs-Veränderung
  innerhalb  der  Stadt  dem  betreffenden  Bezirks-Feldwebel  spätestens
14  Tage  nach  erfolgtem  Umzuge  zu  melden.  Wo  das  Bedürfniß  hierzu  vorliegt,  ist
dies  bei  der  ersten  Anmeldung  den  betreffenden  Mannschaften  anzusagen.

8  16.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei
Reisen.

1.  Ist  mit  der  Reise  keine  Wohnorts-Veränderung  verbunden,  so  ist  dem  Be—
zirks-Feldwebel  der  Antritt  der  Reise  und  die  Rückkehr  von  derselben  zu  melden,  so—
bald  diese  eine  14tägige  Abwesenheit  vom  Wohnort  zur  Folge  hat.  War  beim  An—
tritt  der  Reise  nicht  zu  übersehen,  ob  die  Abwesenheit  sich  über  14  Tage  hinaus  er—
strecken  werde,  so  ist  die  Meldung  14  Tage  nach  erfolgter  Abreise  zu  erstatten.

2.  Mannschaften,  welche  zufolge  ihrer  bürgerlichen  Verhältnisse  oder  beim  Be—
trieb  ihres  Gewerbes  öfter  veranlaßt  sind,  Reisen  zu  unternehmen,  dürfen  auf  ihren
Antrag  von  der  jedesmaligen  Ab-  und  Rückmeldung  durch  das  vorgesetzte  Landwehr—
Bezirks-Kommando  entbunden  werden.

Bei  jeder  Abmeldung  zur  Reise  hat  der  betreffende  Reservist  oder  Wehrmann  anzugeben,
  durch  welche  dritte  Person  während  seiner  Abwesenheit  etwaige  Ordres  an  ihn
befördert  werden  können.  Er  bleibt  jedoch  der  Militair-Behörde  gegenüber  allein  dafür
  verantwortlich,  daß  ihm  jede  Ordre  richtig  zugeht.

3.  Will  ein  Reservist  oder  Wehrmann  innerhalb  der  Uebungszeit  (efr.  8§  50  und  51)
eine  Reise  unternehmen,  so  ist  ihm  dies  zwar  gestattet;  er  ist  jedoch  verpflichtet,  einer
an  ihn  etwa  ergehenden  Gestellungs-Ordre  zur  Uebung  unbedingt  Folge  zu  leisten,
und  muß  einer  solchen  gewärtig  sein,  wenn  er  nicht  vor  Antritt  der  Reise  auf  seinen
Antrag  von  der  Theilnahme  an  der  Uebung  ausdrücklich  entbunden  ist.  Derartige  Anträge
  sind  zu  berücksichtigen,  soweit  es  das  militairische  Interesse  gestattet.

Fällt  in  die  Zeit  der  Reise  eine  Kontrol-Versammlung  (ekr.  §  45),  so  hat  der
Reservist  oder  Wehrmann,  falls  er  nicht  auf  seinen  Antrag  im  Voraus  von  derselben
dispensirt  sein  sollte,  am  15.  April  resp.  15.  November  dem  Bezirks-Feldwebel
schriftlich  seinen  zeitigen  Aufenthaltsort  anzuzeigen.  Wer  jedoch,  bevor  er  sich  zur  Reise
abmeldete,  seine  Einberufungs-Ordre  zur  Kontrol-Versammlung  erhalten  hat,  muß  derselben
  unbedingt  Folge  leisten,  falls  er  nicht  davon  dispensirt  wird.

4.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Mannschaften,  welche,  ohne  den  Wohnort
aufzugeben,  sich  zeitweise  andernorts  aufhalten,  in  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden
        <pb n="54" />
        —  24  —

ihres  Wohnorts  zu  verbleiben  haben,  ist  davon  abhängig,  ob  während  der  Abwesenheit
von  dem  Wohnort  andernorts  ein  längerer  Aufenthalt  genommen  wird  oder  nicht.

Wird  außerhalb  des  Wohnorts  ein  solcher  längerer  Aufenthalt  genommen  (z.  B.
bei  verheiratheten  Arbeitern,  welche  den  Wohnort  verlassen,  um  Monate  lang  andernorts
  in  Arbeit  zu  treten,  oder  bei  Gesellen,  welche  von  ihren  Meistern,  oder  bei  Hausbeamten
  und  Dienern,  welche  von  ihren  Brodherren  versandt  werden),  so  wird  das
Verbleiben  in  der  Kontrole  des  Wohnorts  nur  gestattet,  wenn  der  Betheiligte  die
Pflicht  übernimmt,  im  Falle  einer  Einberufung  sogleich  auf  eigene  Kosten  die  Rückreise
nach  dem  Gestellungsorte  auszuführen.  Uebernimmt  der  Betheiligte  diese  Verpflichtung
nicht  oder  ist  er  nach  dem  Urtheil  des  Bezirks-Feldwebels  nicht  in  der  Lage,  diese
Verpflichtung  zu  übernehmen  (z.  B.  wenn  der  in  Aussicht  genommene  Aufenthaltsort
von  dem  Wohnort  weit  entfernt  ist,  oder  wenn  Zweifel  bestehen,  ob  der  Betheiligte
die  Mittel  zur  Rückreise  im  Falle  unerwarteter  Beorderung  besitzt),  so  muß  bei  der
Abmeldung  zur  Abreise  aus  der  Heimath  die  Anmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel
des  in  Aussicht  genommenen  Aufenthaltsortes  angeordnet  werden.

17.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei
Verlegung  des  Wohnortes  oder  Aufenthaltsortes  in  das
Ausland.

1.  Mannschaften,  welche  außerhalb  des  Staatsgebiets  ihren  Wohnort  oder  Aufenthaltsort
  nehmen  wollen,  werden  in  die  Heimaths-Kontrole  übernommen,  resp.  dahin
  überwiesen  (ekr.  §  36).

Solche  nach  dem  Auslande  verziehende  Mannschaften  dürfen  von  der  Meldepflicht
und  auch  von  den  Kontrol-Versammlungen  durch  das  inländische  Landwehr-Bezirks-Kommando,
  bei  welchem  sie  vor  der  Abreise  in  Kontrole  stehen,  je  nach  der  Entfernung
des  im  Ausland  gelegenen  Aufenthaltsorts  von  der  Heimath  auf  ein  bis  zwei  Jahre
entbunden  werden,  und  ist  dies  im  Militairpaß  und  event.  im  Ueberweisungs-National
anzugeben.

Im  Bedarfsfalle  kann  diese  Begünstigung  von  Neuem  und  zwar  bei  demjenigen
Landwehr-Bezirks-Kommando,  in  welchem  der  Betreffende  während  seines  Aufenthalts
im  Auslande  in  Kontrole  steht,  nachgesucht  werden  und  darf,  vorausgesetzt,  daß  derselbe
seine  anderweitigen  militairischen  Pflichten  pünktlich  erfüllt  hat,  auch  mehrere  Male  gewährt
  werden.

2.  Die  qu.  Mannschaften  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihnen  von  den  heimathlichen
  Angehörigen  oder  von  den  Orts=  oder  Polizei-Behörden  etwaige  militairische
Ordres  zugesandt  werden  können.  Im  Falle  einer  Mobilmachung  haben  sie  sich  unauf-
        <pb n="55" />
        —  25  —

gefordert  in  das  Inland  zurückzubegeben  und  sich  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Kommando
  zum  Dienst  zu  melden,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen  oder  welches  sie  vom
Auslande  her  am  leichtesten  erreichen  können.

8  18.
Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  beim  Wandern.

Mannschaften,  welche  den  Aufenthaltsort  verlassen  und  nicht  angeben  können,  an
welchem  Orte  sie  Arbeit  finden  resp.  zeitweise  oder  dauernd  bleiben  werden  (z.  B.  Ge—
sellen,  welche  auf  Wanderschaft  gehen),  haben  sich  vor  Antritt  der  Wanderschaft  beim
Bezirks-Feldwebel  abzumelden.

Während  der  Wanderschaft  sind  dieselben  von  weiteren  Meldungen  entbunden.
Fällt  die  beabsichtigte  Wanderschaft  etwa  in  die  Zeit  einer  Uebung  oder  Kontrol-Versammlung,
  so  bedarf  es  zu  derselben  der  Erlaubniß  des  Landwehr-  Bezirks-  Kommandos,
welche  in  dem  Militairpaß  einzutragen  ist.

Sobald  jedoch  der  wandernde  Reservist  oder  Wehrmann  selbst  vor  Ablauf  der
Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von  den  Meldungen  genehmigt  ist,  an  einem  innerhalb
  des  Staatsgebiets  gelegenen  Ort  in  Arbeit  tritt,  hat  er  sich  bei  dem  betreffenden
Bezirks-Feldwebel  anzumelden  (Antrag  auf  Ueberweisung  cfr.  §  34).  Bei  gewünschter
Fortsetzung  der  Wanderschaft  wird  in  gleicher  Weise  verfahren.  ·

Die  auf  Wanderschaft  befindlichen  Kontrolpflichtigen  werden  in  die  Heimaths-Kon—
trole  übernommen,  resp.  überwiesen.  (cfr.  8  36.)

Bei  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von  der  Meldepflicht  ertheilt
worden  ist,  oder  bei  eintretender  Mobilmachung  hat  sich  der  Kontrolpflichtige  bei  dem
nächsten  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.

8  19.
Form  der  Meldungen  und  Eintragen  derselben  in  den  Militairpaß.

1.  Die  An=  und  Abmeldungen  können  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen,  müssen
aber  in  der  Regel  von  dem  zur  Meldung  Verpflichteten  selbst  erstattet  werden.  Bei
jeder  Meldung  ist  der  Militairpaß  vorzulegen.

2.  Meldungen  durch  einen  Dritten  sind  nur  in  den  Fällen  gestattet,  wo  es  sich  um
eine  Abmeldung  beim  Wohnortswechsel  oder  beim  Wohnungswechsel  innerhalb  einer
Stadt  oder  um  Ab=  und  Anmeldung  bei  Reisen  handelt.

3.  Anmeldungen  sind  womöglich  mündlich  zu  erstatten;  wer  sich  schriftlich  anmeldet,
hat  bei  Uebersendung  des  Militairpasses  anzugeben,  wo  er  früher  gewohnt  hat  und  für

welchen  Ort  er  sich  anmeldet,  ob  er  berheirathet  ist  und  Kinder  hat,  welchem  Stand
oder  Gewerbe  er  angehört.
1873.  4
        <pb n="56" />
        —  26  —

4.  Gehen  die  Meldungen  durch  die  Post,  so  werden  sie  innerhalb  des  Staatsgebiets
  portofrei  befördert,  insofern  die  Schreiben  mit  der  Rubrik  „Landwehr-Meldesache“
  versehen  und  mit  dem  Amtssiegel  der  Ortsbehörde  verschlossen  sind.  Schriftliche
Meldungen,  welche  durch  die  Stadtpost  befördert  werden,  sind  vom  Meldenden  zu  frankiren,
  da  die  Stadtpost  keine  Portofreiheit  gewährt.

5.  Zum  Zeichen,  daß  eine  Meldung  erstattet  ist,  muß  dieselbe  vom  Bezirks-Feldwebel
  in  den  Militairpaß  eingeschrieben  werden.  Bei  jeder  Abmeldung  ist  im  Militairpaß
  die  Veranlassung  zur  Abmeldung  („zum  Wohnortswechsel  nach  N.“,  „zur  Reise",
„auf  Wanderschaft“)  und  nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen
  Bestimmungen  die  Notiz  hinzuzufügen:  „bleibt  hier  in  Kontrole“  oder  „wird
überwiesen  nach  N.“.  Ebenso  muß,  wenn  Mannschaften,  welche  sich  zur  Reise  rc.  abmelden,
  von  einer  Uebung  oder  von  einer  resp.  mehreren  Kontrol-Versammlungen  dispensirt
  werden,  dies  in  dem  Militairpaß  ausdrücklich  vermerkt  werden.  Jeder  Angabe
über  erfolgte  Meldung  in  dem  Militairpaß  ist  das  Datum  beizufügen.

8  20.
Beurlaubung  in  überseeische  Länder.

1.  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  von  vorwurfsfreier  militairdienstlicher
Führung  können  unter  friedlichen  Verhältnissen,  wenn  sie  beabsichtigen  nach  außereuropäischen
  Ländern,  zu  denen  die  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  nicht
gerechnet  werden  sollen,  zu  gehen,  zunächst  auf  zwei  Jahre  unter  Dispensation  von
Uebungen,  jedoch  unter  der  Bedingung  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung,  beurlaubt
  werden.

2.  Wenn  diese  Mannschaften  vor  Ablauf  des  zweijährigen  Urlaubs  durch  Konsulats-Atteste
  nachweisen,  daß  sie  in  einem  der  vorerwähnten  außereuropäischen  Länder  sich
eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbetreibende  2c.  erworben  haben,  so  kann  ihnen
ein  fünfjähriger  Urlaub  mit  Dispensation  von  den  Uebungen  und  von  der  Gestellung
im  Falle  einer  Mobilmachung  gewährt  werden.

3.  Vor  Ablauf  der  fünf  Jahre  kann,  bei  erneuter  Vorlegung  von  Konsulats-Attesten,
  welche  den  ad  2  aufgestellten  Bedingungen  entsprechen,  der  ihnen  ertheilte
Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militair-Verhältniß  verlängert  werden.

4.  Alle  auf  die  vorstehenden  Bestimmungen  gestützten  Urlaubsgesuche  sind  an  das
heimathliche  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  richten  und  von  diesem  dem  vorgesetzten
Infanterie-Brigade-Kommando  zur  Entscheidung  vorzulegen.

5.  Bei  Rückkehr  der  in  Rede  stehenden  Mannschaften  nach  Europa,  sowie  bei  Uebersiedelung
  derselben  in  nicht  europäische  Küstenländer  des  Schwarzen  oder  Mittelländischen
Meeres  erlischt  der  ihnen  ertheilte  Urlaub.
        <pb n="57" />
        —  27  —

6.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfolgenden  Beurlaubungen  sind
Seitens  der  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Kommandos  in  die  Militairpässe  der  Mann—
schaften  unter  näherer  Angabe  der  Urlaubs-Bedingungen  einzutragen,  z.  B.  „der  N.  N.
erhält  hierdurch  in  Folge  Verfügung  des  Königlichen  Kommandos  der  nien  Infanterie-Brigade
  einen  fünfjährigen  außereuropäischen  Urlaub  mit  Dispensation  von  den  Uebungen
  und  von  der  Gestellung  im  Falle  einer  Mobilmachung.  Bei  der  Rückkehr  nach
Europa  oder  bei  der  Uebersiedelung  in  nichteuropäische  Küstenländer  des  Schwarzen
und  Mittelländischen  Meeres  erlischt  dieser  Urlaub,  und  hat  sich  der  N.  N.  alsdann  sofort
wieder  anzumelden.  Derselbe  bleibt  hier  in  Kontrole  (wird  überwiesen  nach  —).

7.  Mannschaften,  welche  Urlaub  nach  überseeischen  Ländern  mit  Dispensation  von
der  Rückkehr  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  erhalten,  werden  in  die  Heimaths-Kontrole
  übernommen  resp.  überwiesen.  (cktr.  §  36.)

§  21.
Auswanderung.

Reservisten  und  Landwehrmännern,  welche  auswandern  wollen,  kann  die  Erlaubniß
hierzu  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  aktiven  Dienste  einberufen  sind,  ohne  Zustimmung
  der  Militairbehörden  Seitens  der  betreffenden  Landes-Polizei-Behörde
(Regierung)  ertheilt  werden.

8  22.

Mitwirkung  der  Civil-Behörden  bei  der  Kontrole  der  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes.

Zur  Unterstützung  der  Militairbehörden  bei  der  Kontrole  der  Mannschaften  des  Be—
urlaubtenstandes  sind  die  Civilbehörden  mit  folgenden  Instruktionen  versehen.

1.  Wenn  im  reserve=  oder  landwehrpflichtigen  Alter  befindliche  Individuen  an  einem
Orte  sich  niederlassen,  oder  wenn  sie  daselbst  ihren  bleibenden  Aufenthalt  nehmen  wollen,
so  hat  die  Behörde,  welche  die  Niederlassung  an  dem  neugewählten  Wohnort  zu  genehmigen
  hat,  sich  von  dem  Betreffenden  seine  Militair-Papiere  vorlegen  zu  lassen  und,
wenn  er  zum  Beurlaubtenstande  gehört,  sich  zu  überzeugen,  daß  er  die  Aufenthalts-Veränderung
  sowohl  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  des  verlassenen,  als  auch  bei  dem  des
neuen  Bezirks  gemeldet  hat.

Diese  Kontrole  ist  auszuüben:
in  den  Städten  von  der  Polizei-Obrigkeit,
auf  dem  platten  Lande  und  zwar:
a)  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Polizei-Obrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz
hat,  von  dieser,
47
        <pb n="58" />
        —  28  —

b)  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Polizei-Obrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz
nicht  hat,  von  dem  Ortsvorstande.

Ergiebt  sich  hierbei,  daß  Individuen,  welche  dem  Beurlaubtenstande  angehören,
den  vorstehend  erwähnten  Verpflichtungen  nicht  genügt  haben,  so  haben:

a)  die  Polizei-Obrigkeiten  dem  Landrathe  und  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur,
b)  die  Ortsvorstände  der  Polizei-Obrigkeit,  welcher  letztern  alsdann  die  weitere  Mittheilung
  obliegt,
darüber  sofort  Anzeige  zu  machen.

2.  Keinem  Reservisten  oder  Landwehrmann  darf  ein  Heimathsschein,  eine  Paßkarte,
oder  ein  Paß  zu  einer  Reise  auf  länger  als  14  Tage  ertheilt  werden,  wenn  derselbe
sich  nicht  über  die  geschehene  Meldung  an  den  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  ausweiset.


Den  Jägern  der  Klasse  A.  dürfen  Pässe  zu  Reisen  auf  längere  Zeit  als  14  Tage
nur  unter  Zustimmung  des  betreffenden  Jäger-Bataillons  ertheilt  werden.

3.  Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  Seitens  der  Landes-Polizei-Behörden
  den  Auswanderungs-Konsens  erhalten,  so  ist  hiervon  das  betreffende  Landwehr-Bezirks-Kommando
  in  Kenntniß  zu  setzen.  Ebenso  ist  dem  letzteren  Mittheilung
zu  machen,  wenn  Mannschaften,  welche  ausgewandert  gewesen  sind,  vor  vollendetem
31.  Lebensjahre  wieder  in  den  Unterthanen-Verband  aufgenommen  werden.

4.  Außer  bei  den  ad  1  und  2  gedachten  Veranlassungen  sind  die  betreffenden  Behörden
  verpflichtet,  sich  in  folgenden  Fällen  von  allen  im  militairpflichtigen  Alter  stehenden
  Personen  deren  Militair-Papiere  zur  Kontrole  vorlegen  zu  lassen:

(efr.  §  174  der  Ersatz-Instruktion)

a)  bei  Verheirathungen,  resp.  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes;

b)  bei  Nachsuchung  der  Konzession  zur  Betreibung  eines  Gewerbes,  sofern  eine  solche
Konzession  erforderlich  ist;

I)  bei  Anstellungen  oder  diätarischen  Beschäftigungen  in  Staats=  oder  Kommunaldiensten.


Wenn  in  allen  diesen  Fällen  die  Betreffenden  nicht  im  Stande  sind,  sich  über  ihr
Militair-Verhältniß  vollständig  auszuweisen,  so  sind  die  betheiligten  Behörden  verpflichtet,
  die  nöthigen  Ermittelungen  von  Amtswegen  anzustellen  und  das  zur  regelrechten
  Aufnahme  in  die  Kontrole  Erforderliche  zu  veranlassen.

5.  Von  jeder  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes,  sowie  von  deren  Ausfall  sind  die  Staats=  und  resp.  Polizei-Anwälte
  verpflichtet,  dem  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Kommando  Mittheilung  zu
machen.
        <pb n="59" />
        —  29  —

Der  Zusendung  einer  Abschrift  des  Urtheils  oder  der  Urtheilsformel  an  das  Land—
wehr-Bezirks-Kommando  bedarf  es  nicht.  Wenn  dieselbe  jedoch  verlangt  wird,  so  hat
der  Staats=  resp.  Polizei-Anwalt  solche  fertigen  zu  lassen,  zu  beglaubigen  und  der
requirirenden  Behörde  zu  übersenden.

6.  Die  Musterungs-Behörden  in  den  Seehäfen  sind  angewiesen,  an  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  Pässe  zu  Seereisen  erst  nach  geführtem  Nachweise  über  die  erfolgte
  Abmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel,  an  Mannschaften  aber,  welche  zur  Disposition
ihrer  Truppentheile  beurlaubt  sind,  derartige  Pässe  überhaupt  nicht  zu  ertheilen.  Diese
Bestimmungen  sind  von  den  Musterungs-Behörden  sowohl  bei  Ausfertigung  der  Seefahrtsbücher,
  als  auch  bei  den  Anmusterungen  zu  beachten,  und  haben  dieselben  bei  Aufnahme
  der  Heuerverträge  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Individuen,  welche  dem  Beurlaubtenstande
  der  Landarmee  oder  der  Marine  (vergl.  §  61)  angehören,  nicht
Verpflichtungen  eingehen,  welche  mit  den  in  ihren  Militair-Papieren  enthaltenen  Weisungen
  im  Widerspruch  stehen.

Vierter  Abschnitt.

Dienstverhältnisse  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  und  der
zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,  sowie  der
Ersatz-Reservisten  erster  Klasse.

8  23.

Von  den  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten
Mannschaften.  «

1.  Die  Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  bezüglichen  Bestimmungen  vor  be—
endeter  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  von  den  Truppentheilen  zur  Disposition  beurlaubt
werden,  gehören  zur  Friedensstärke  der  letzteren,  und  können  von  denselben  zur  Deckung
etwa  eintretender  Manquements,  bei  der  reitenden  Artillerie  in  der  Zeit  vom  1.  Februar
bis  1.  August,  bei  den  übrigen  Truppengattungen  vom  1.  April  bis  1.  August  jeden
Jahres  zum  Dienst  wieder  eingezogen  werden.

2.  Dieselben  erhalten  bei  ihrer  Beurlaubung  einen  Militairpaß  nach  Schema  1
und  ein  Führungs-Attest  nach  Schema  2.  Die  Ueberweisung  an  die  betreffenden  Land—
wehr-Bezirks-Kommandos  erfolgt  durch  National  nach  Schema  3.

3.  Während  der  Dauer  der  Beurlaubung  gehören  die  Betreffenden  zu  den  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes,  haben,  soweit  nachstehends  nicht  anders  bestimmt  ist,
dieselben  Rechte  und  Pflichten,  auch  denselben  Gerichtsstand,  wie  diese,  und  treten  in
die  Kontrole  der  Landwehr-Behörden.
        <pb n="60" />
        —  30  —

4.  Das  Umherreisen,  resp.  Wandern  im  Inland,  sowie  das  Verziehen  in's  Ausland
  ist  den  zur  Disposition  Beurlaubten  nur  mit  Genehmigung  des  Truppentheils  zu
gestatten.  Die  mit  einem  Wohnortswechsel  unvermeidlich  verbundenen  Reisen  dürfen
dieselben  zwar  —  selbstredend  nach  erfolgter  Abmeldung  bei  dem  Bezirks-Feldwebel
—  unternehmen,  haben  sich  jedoch  im  neuen  Aufenthaltsort  sofort  wieder  anzumelden.

Zuwiderhandelnde  sind  ihrem  Truppentheil  unverzüglich  zur  Wiedereinziehung
  namhaft  zu  machen,  welche  in  solchem  Falle  jederzeit,  unter  Berücksichtigung
  der  Etatsverhältnisse,  sogleich  erfolgen  kann.

Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanen-Verbande  behufs  Auswanderung  kann  den
zur  Disposition  Beurlaubten  nicht  ertheilt  werden,  bevor  sie  aus  dem  Dienst  entlassen
find.

5.  Wenn  ein  zur  Disposition  Beurlaubter  in  einen  anderen  Landwehr-Bataillons-Bezirk
  verzieht,  so  ist  die  Ueberweisung  Seitens  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  möglichst  zu  beschleunigen,  und  gleichzeitig  dem  betreffenden  Truppentheile
Mittheilung  zu  machen.

6.  Bei  Einziehung  von  zur  Disposition  Beurlaubten  in  gewöhnlicher  Friedenszeit
stellen  die  Truppentheile  die  Einberufungs-Ordres  aus  und  senden  diese  direkt  an  die
Landwehr-Bezirks-Kommandos,  in  deren  Bezirk  sich  die  qu.  Mannschaften  aufhalten.
Sind  dieselben  inzwischen  etwa  verzogen,  so  sind  die  Ordres  von  letzterem  direkt  an  das
Kommando  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks  unter  Benachrichtigung  des  Truppentheils
  nachzusenden.

7.  Von  der  erfolgten  Aushändigung  der  Ordres  sind  die  beordernden  Truppentheile
  durch  Rücksendung  der  Nationale  in  Kenntniß  zu  setzen  und  haben  ihrerseits  dem
Landwehr-Bezirks-Kommando  nur  noch  in  dem  Falle  eine  weitere  Benachrichtigung  zukommen
  zu  lassen,  wenn  der  Beorderte  an  dem  bestimmten  Termine  sich  nicht  gestellt
haben  sollte.

8.  Wenn  zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  sterben,  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  disziplinarisch  bestraft  werden  oder  in  gerichtliche  Untersuchung
kommen,  so  hat  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  hiervon  dem  Truppentheil  Kenntniß
zu  geben.

9.  Treten  zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  während  der  Zeit  ihrer  Beurlaubung
  zur  Reserve  über,  so  werden  sie  nur  in  der  Stammliste  des  Truppentheils
gelöscht;  einer  weiteren  Benachrichtigung  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  bedarf
es  nicht.

10.  Werden  Truppentheile  durch  Einziehung  von  Reserven  augmentirt,  so  sind  die
von  ihnen  zur  Disposition  beurlaubten  Mannschaften,  welche  sich  innerhalb  des  Korps-Bezirks
  aufhalten,  aus  welchem  die  fraglichen  Truppentheile  Komplettirungs-Mann-
        <pb n="61" />
        —  31  —

schaften  erhalten,  gleich  den  jüngsten  Reservemannschaften  durch  die  Landwehr-Bezirks—
Kommandos  einzubeordern,  ohne  daß  die  Truppentheile  besondere  Ordres  für  jene  Leute
zu  schicken  haben).  sz

Hierbei  ist  jedoch  zu  beobachten,  daß  zur  Disposition  Beurlaubte  nur  für  den
eigenen  Truppentheil,  also  nicht  für  andere  Regimenter  2c.  verwandt  werden  dürfen.

Für  diejenigen  zur  Disposition  Beurlaubten,  welche  sich  außerhalb  des  Korps-Bezirks,
  aus  welchem  der  Truppentheil  ergänzt  wird,  aufhalten  (vergl.  ad  5),  sendet
letzterer,  wenn  für  denselben  eine  Augmentirung  befohlen  wird,  die  Einberufungs-Ordres
zur  Aushändigung  an  das  betreffende  Bezirks-Kommando.

8  24.
Von  den  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mann—

schaften?).  «

1.  Die  Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  in  Folge  von
Reklamationen,  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  oder  wegen  vor  ihrer  Einstellung  began—
gener  Vergehen  oder  Verbrechen  entlassen  werden,  erhalten  gleichfalls  einen  Militairpaß
nach  Schema  1***)  und  Führungs-Attest.  In  ersterem  ist  statt:  „zur  Disposition  be—
urlaubt“,  zu  schreiben:  „zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassen“.  Die  Ueber—
weisung  dieser  Mannschaften  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  erfolgt  nach  der
Bestimmung  des  8  182  der  Militair-Ersatz-Instruktion.  In  gleicher  Weise  erfolgt  vor—
kommenden  Falles  die  Entlassung  nicht  ausgebildeter  Mannschaften  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden,  wenn  solche  bei  eintretender  Mobilmachung  überzählig  werden;  dieselben
  sind  jedoch  Seitens  der  Truppentheile  direkt  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
zu  überweisen.

2.  Die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  gehören  bis
zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  künftiges  Militair-Verhältniß  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission
  (s.  §  83  der  Milit.-Ersatz-Instr.)  zu  den  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.  In  Betreff  der  Auswanderung  findet  auf  sie  die  Bestimmung  des
§  23  ad  4  analoge  Anwendung.

3.  Werden  diese  Mannschaften  demnächst  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  oder  als
dauernd  dienstunbrauchbar  ausgemustert,  so  wird  ihnen  der  Militairpaß  abgenommen
und  sie  erhalten  einen  Ersatz-Reserve=  resp.  Ausmusterungs-Schein.

*)  Ebenso  ist  event.  auch  mit  den  zur  Disposition  beurlaubten  Mannschaften  der  Garde  zu  verfahren,
welche  in  diesem  Falle  stets  direkt  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  einzubeordern  sind.

**)  Vergl.  8§  178  bis  182  der  Militair-Ersatz-Instruktion.
’'K#)  Schema  26  der  Militair-Ersatz-Instruktion  wird  hierdurch  aufgehoben.
        <pb n="62" />
        —  32  —

Wenn  Mannschaften  dieser  Kategorie  wieder  zur  Aushebung  gelangen,  so  ist  ihnen
beim  Truppentheil  der  Militairpaß  abzunehmen.

Werden  dieselben  der  Reserve  oder  Landwehr  zugetheilt,  so  wird  das  Entsprechende
in  ihrem  Militairpaß  vermerkt  und  sie  werden  in  den  betreffenden  Jahrgang  der  Stamm—
liste  eingetragen.

Gleichzeitig  wird  ein  National  nach  Schema  3  für  sie  durch  das  Bezirks-Kommando
ausgefertigt  und  der  Kompagnie  zur  Aufbewahrung  übergeben.

§  25.
Von  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse').

1.  Die  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  gehören  zu  den  Personen
des  Beurlaubtenstandes  und  sind  daher  den  allgemeinen  für  letztere  gegebenen  Bestimmungen
  unterworfen;  dieselben  können  jedoch  ohne  jedesmalige  Ab=  und  Anmeldung  verreisen,
  sofern  sie  nur  dafür  Sorge  tragen,  daß  ihnen  eine  etwaige  Einberufungs-Ordre
jederzeit  richtig  zugeht,  zu  welchem  Zwecke  sie  ihre  Adresse  bei  ihren  Angehörigen  oder
beim  Bezirks-Feldwebel  zurückzulassen  haben.  Hinsichtlich  der  Beurlaubung  in  überseeische
  Länder  finden  die  Bestimmungen  des  §  19,  in  Betreff  der  Auswanderung  die
des  §  20  auf  sie  analoge  Anwendung.

2.  Die  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  beträgt  5  Jahre;  nach  Ablauf
  derselben  erfolgt  der  Uebertritt  zur  zweiten  Klasse.  Der  Uebertritt  ist  auf  dem
Ersatz-Reserve-Schein  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  zu  vermerken,  und  ist
der  genannte  Schein  zu  diesem  Zweck  dem  Bezirks-Feldwebel  vorzulegen.  So  lange
der  qu.  Vermerk  auf  dem  Ersatz-Reserve-Schein  fehlt,  gehört  der  Betreffende  zur  ersten
Klasse.

3.  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse,  welche  sich  der  Kontrole  entziehen,  treten,  abgesehen
  von  ihrer  Bestrafung,  um  die  entsprechende  Zeit  später  zur  zweiten  Klasse  über,
und  ist  hierüber  vorkommenden  Falles  ein  entsprechender  Vermerk  in  ihrem  Ersatz-Reserve-Schein
  einzutragen.

4.  Die  Ueberweisung  der  qu.  Mannschaften  beim  Verziehen  erfolgt  nach  denselben
Grundsätzen,  wie  bei  den  übrigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  jedoch  mittelst
Ueberweisungs-Nationale,  welche  nach  dem  Schema  der  Aushebungs-Liste  C.  anzufertigen
  sind.

5.  Zu  Kontrol-Versammlungen  (s.  §  44)  sind  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse
nicht  heranzuziehen.

 

*)  Vergl.  Nr.  7  des  Armee-Verordnungsblattes  J.  1867,  Erlaß  Nr.  75.
        <pb n="63" />
        —  33  —

6.  Bei  eintretender  Mobilmachung  können  die  qu.  Mannschaften  je  nach  Bedarf
durch  die  Militair-Behörden  sofort  eingezogen  werden.  Ihre  häuslichen  Verhältnisse
sind  event.  bei  der  Einberufung  zu  prüfen.  Bei  dem  Truppentheil  findet  eine  ärzt—
liche  Superrevision  statt.

Fünfter  Abschnitt.

Gerichtliche  und  Disciplinar-Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubten—
standes.

8  26.
Gerichtsstand  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Die  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  der  Mannschaften  des  Beurlaubten—
standes  sind  in  dem  „Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer“  enthalten  und  die  wich—
tigsten  derselben  in  der  Beilage  1  zusammengestellt.  S.

.  Sein,
8  27.  ##

Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Militairgerichte
gehörenden  Untersuchungssachen.

1.  In  den  vor  die  Militairgerichte  gehörenden  Strafsachen  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  üben  die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure  die  niedere,  die  Divisions-Kommandeure
  die  höhere  Gerichtsbarkeit  aus.)

2.  Die  Untersuchungen  in  den  Straffällen,  welche  vor  die  Militairgerichte  gehören,
werden  von  Letzteren  nach  den  Vorschriften  des  Militair-Strafgesetzbuches  geführt.

3.  Ist  bei  dem  Bataillon  (Landwehr-Bezirks-Kommando),  dessen  Kommandeur  die
Untersuchung  anzuordnen  hat,  kein  untersuchungsführender  Offizier,)  so  erfolgt  die
Führung  der  Untersuchung  durch  Requisition  des  nächsten  Militair=  oder  bei  beträchtlicher
  Entfernung  desselben,  des  Civilgerichts.

4.  In  Betreff  der  Abfassung,  Bestätigung  und  Publication  der  Erkenntnisse,  sowie
hinsichtlich  der  Kostenfreiheit  gelten  die  Vorschriften  des  Militair-Strafgesetzbuches.

5.  Die  von  Militairgerichten  gegen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erkannten
Strafen  werden  ebenso  wie  gegen  Militairpersonen  des  stehenden  Heeres  vollstreckt;  auch

 

*)  Vergl.  §§  19,  20,  21,  27,  28  Thl.  II.  des  Militair-Strafgesetzbuches.

*“)  Hat  ein  beim  Bataillon  im  Dienst  befindlicher  Offizier  den  Eid  als  untersuchungsführender  Offizier
oder  in  seinem  bürgerlichen  Verhältniß  den  Richtereid  geleistet,  so  ist  der  Bataillons-Kommandeur  befugt,  ihn  zum
untersuchungsführenden  Offizier  zu  bestellen  und  von  ihm  die  gedachten  Untersuchungen  führen  zu  lassen,  insofern
dem  Militairfonds  daraus  keine  besonderen  Kosten  erwachsen.  Auch  ist  die  Bestellung  des  Bataillons-Adjutanten
zum  untersuchungsführenden  Offizier  zulässig,  wenn  derselbe  zur  Uebernahme  der  Geschäfte  dieses  Offiziers  ohne
einen  Anspruch  auf  Entschädigung  freiwillig  sich  bereit  erklärt  und  den  vorgeschriebenen  Eid  leistet.

1873.  5
        <pb n="64" />
        werden  die  ersteren  während  der  Verbüßung  militairischer  Arrest-  oder  Festungsstrafen
eben  so  wie  die  letzteren  behandelt.
8  28.
Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Civilgerichte  gehörenden
Untersuchungssachen.

1.  In  den  vor  die  Civilgerichte  gehörenden  Untersuchungssachen  der  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  wird  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Straf-Gerichtsbarkeit  nach
den  über  die  Kompetenz  der  Civilgerichte  in  Strafsachen  bestehenden  allgemeinen  Vor—
schriften  verfahren.

2.  Die  Untersuchung,  sowie  die  Abfassung,  Publikation  und  Vollstreckung  der  Er—
kenntnisse  findet  ebenso  wie  gegen  Civilpersonen  statt.

3.  Die  Civilgerichte  haben  gegen  die  zum  Beurlaubtenstande  gehörigen  Militair—
personen  nicht  auf  Militairstrafen  zu  erkennen.

4.  Wenn  jedoch  ein  Mann  des  Beurlaubtenstandes  mit  Verlust  der  bürgerlichen
Ehre  oder  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  eine  längere
Zeit  als  3  Jahre  bestraft  wird,  so  ist  mit  einer  solchen  Verurtheilung  im  ersteren  Falle
die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  von  Rechtswegen  verbunden,  ohne  daß  sie  in
dem  Erkenntniß  besonders  ausgesprochen  wird;  im  letzteren  Falle  erfolgt  die  Entlassung
aus  dem  Militair-Verhältniß,  welche  im  Militairpaß  vom  Bezirks-Kommando  zu  verfügen
  ist.

Der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehre  tritt  als  unmittelbare  Folge  der  Verurtheilung
zu  Zuchthausstrafe  ein;  ausdrücklich  wird  darauf  nur  neben  der  Todesstrafe  in  den
durch  das  Allgemeine  Strafgesetzbuch  näher  bezeichneten  Fällen  erkannt.

5.  Wird  die  Zeit,  während  welcher  ein  Verurtheilter  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
nicht  ausüben  darf,  auf  drei  Jahre  oder  weniger  bemessen,  so  verbleiben  die  zu  dieser
Strafe  kondemnirten  Mannschaften  in  ihrem  Militair-Verhältniß  und  werden  während
der  Dauer  der  Strafe  als  Soldaten  der  2.  Klasse  behandelt.

6.  Die  Verurtheilung  wegen  eines  Vergehens,  welches  außer  einer  Freiheitsstrafe
mit  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  bedroht  ist,  gestattet
  nicht  das  Verbleiben  im  Verhältniß  eines  militairischen  Vorgesetzten,  selbst  wenn
wegen  mildernder  Umstände  nur  auf  eine  Freiheitsstrafe  erkannt  wird.

Gehört  in  einem  solchen  Falle  der  Verurtheilte  zum  Stande  der  Unteroffiziere,  so
verliert  er  die  Unteroffizier-Charge  und  tritt  in  den  Stand  der  Gemeinen  zurück.

8  29.
Disciplinar-Bestrafung.
Die  Bestimmungen  über  die  Disciplinar-Bestrafung  der  Mannschaften  des  Be—
        <pb n="65" />
        —  35  —

urlaubtenstandes  sind  in  der  „Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der

Armee“  enthalten  und  in  Beilage  2  im  Auszuge  wiedergegeben.  S
%
8  30.  «
Rehabilitirung.

1.  Hat  einen  Soldaten  (des  aktiven  Dienst=  oder  des  Beurlaubtenstandes)  gleichzeitig
  mit  der  Verurtheilung  durch  ein  militärgerichtliches  Erkenntniß  die  Versetzung  in
die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes  getroffen,  so  dauern  die  Wirkungen  dieser  Militairstrafe
  fort,  bis  die  Rehabilitirung  durch  Se.  Majestät  den  König  erfolgt.

2.  Mannschaften,  welche  mit  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte*)
  auf  kürzere  Zeit  als  3  Jahre  bestraft  sind,  treten  mit  dem  Tage,  an  welchem
die  im  Erkenntnif  festgesetzte  Zeit  der  qu.  Strafe  abläuft,  ohne  weitere  Bestimmung  in
die  erste  Klasse  des  Soldatenstandes  zurück,  sofern  sie  an  diesem  Tage  dem  Beurlaubtenstande
  angehören.  Wenn  dagegen  der  Verurtheilte  an  dem  genannten  Tage  bei  der
Linie  oder  der  Landwehr  sich  im  aktiven  Dienst  befindet,  so  erfolgt  der  Rücktritt  in  die
erste  Klasse  des  Soldatenstandes  ohne  weitere  Bestimmung  erst  bei  seinem  Ausscheiden
aus  dem  Dienste.  Wird  aber  der  Verurtheilte  nach  Eintritt  des  gedachten  Tages  noch
vor  seinem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste  von  seinem  vorgesetzten  Befehlshaber
der  Wiederaufnahme  in  die  erste  Klasse  des  Soldatenstandes  für  würdig  erachtet,  so
bleibt  dieselbe  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs
abhängig.

3.  In  Betreff  des  Zeitpunkts,  mit  welchem  die  Rehabilitirung  beantragt  werden
darf,  ist  Folgendes  zu  berücksichtigen:

à)  Die  erste  Rehabilitirung  darf,

.  wenn  die  Strafe,  neben  welcher  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  rechtskräftig  erkannt  worden  ist,  in  Geld=  oder  höchstens
zweijähriger  Freiheitsstrafe  besteht,  nur  nach  einem  Jahre  nach  verbüßter
Strafe;

G.  wenn  bei  Versetzung  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes  auf  keine  dieser

Strafen  erkannt  worden,  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  der  rechtskräftigen
Verurtheilung;

 

*)  Die  mit  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bestraften  Mannschaften  verlieren  von
selbst  das  Recht,  die  aberkennungsfähigen  Ehrenzeichen,  die  Nationalkokarde,  das  Landwehrkreuz  und  das  National-Militair-Abzeichen
  zu  tragen.  In  Betreff  der  Ansprüche  von  Mannschaften  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes
  auf  Invaliden-Benefizien  s.  Gesetz  vom  6.  Juli  1865  und  9.  Februar  1867.  Soldaten  der  zweiten

Classe  sind  auch  nach  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienst  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  zum  Tragen
der  Nationalkokarde  nicht  berechtigt.

5*
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        ).  bei  einer  längeren  als  zweijährigen  Freiheitsstrafe  erst  nach  Ablauf  eines  der
halben  Strafzeit  gleichkommenden  Zeitabschnitts  seit  Verbüßung  der  Strafe
nachgesucht  werden.

Ist  kriegsrechtlich  erkannt,  so  ist  bei  Berechnung  der  Frist  zur  Anbringung
der  Rehabilitirungs-Anträge  diejenige  Freiheitsstrafe  maßgebend,  auf  welche
die  Bestätigungs-Ordre  lautet.

b)  Die  zweite  Rehabilitirung  darf  nie  vor  dem  Ablauf  zweier  Jahre  nach  verbüßter
Strafe  nachgesucht  werden,  unter  Beobachtung  der  sonstigen  ad  a.  gegebenen
Bestimmungen.

Z)  Die  dritte  Rehabilitirung  darf  überhaupt  nur  ausnahmsweise  unter  ganz  besonders

  dringenden  Umständen  und  keinenfalls  vor  dem  Ablauf  dreier  Jahre
nach  verbüßter  Strafe  beantragt  werden.

4.  Rehabilitirungs-Vorschläge  für  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  werden
  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  event.  mit  den  Gesuchslisten  im  März,
.5.  Juni,  September  und  Dezember  an  die  vorgesetzten  Brigade-Kommandos  nach  Schemabß

nin  eingereicht.

Den  Vorschlägen  ist  beizufügen:

a)  ein  Attest  der  Kommunal=  resp.  Polizei-Behörde,  daß  der  zu  Rehabilitirende
die  Achtung  und  das  Vertrauen  seiner  Mitbürger  sich  vollständig  wieder  erworben
  hat;

b)  ein  Protokoll  darüber,  daß  die  Kameraden  des  betreffenden  Landwehr-Kompagnie-=resp.
  Kontrol-Bezirks  die  Rehabilitirung  befürworten.  Dieses  Protokoll  ist
bei  Gelegenheit  der  Kontrol-Versammlungen  oder  Uebungen  aufzunehmen  und
von  dem  Kompagnieführer  (resp.  dessen  Stellvertreter),  dem  Bezirks-Feldwebel,
2  Unteroffizieren  und  2  Reservisten  oder  Wehrleuten  zu  unterzeichnen;

Zo)  ein  Attest  über  die  dienstliche  Führung  des  Betreffenden,  von  dem  Bezirks-Kommando
  ausgestellt.

5.  Mit  der  Rückversetzung  in  die  erste  Klasse  des  Soldatenstandes  ist  in  dem  Falle
ad  1  auch  die  verlorene  Befugniß  wiederhergestellt,  das  National-Militair-Abzeichen,
das  Landwehrkreuz  und  die  Nationalkokarde,  sowie  die  diesseitigen  und  fremden  Kriegsdenkmünzen
  und  Dienstauszeichnungen  anzulegen.  Anträge  auf  Wiederverleihung  von
Orden  und  diesen  gleichstehenden  Ehrenzeichen  sind  unstatthaft.

6.  Individuen,  welche  mit  der  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  auf  Zeit  bestraft  waren,  können  Kriegsdenkmünzen  und  Dienstauszeichnungen  nur
nach  hierzu  eingeholter  Allerhöchster  Genehmigung  wieder  anlegen.
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        —  37  —

7.  Rehabilitirungs-Vorschläge  für  Garde-Mannschaften  gelangen  durch  Ver—
mittelung  der  Garde-Landwehr-Bataillone  an  das  General-Kommando  des  Garde—
Korps.

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Listenführung  bei  den  Landwehr-Behörden.

831.
Listenführung  im  Allgemeinen.

1.  Alle  zur  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  dienenden  Listen
müssen  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit  und  Sorgfalt  geführt  werden.  Jede  Fahr—
lässigkeit  in  diesem  Dienstzweige  ist  nachsichtslos  zu  ahnden,  und  muß  jederzeit  die  Zu—
verlässigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  der  mit  der  Führung  der  Listen  Beauftragten  außer
allem  Zweifel  stehen.

2.  Alle  Vermerke  in  den  Listen  müssen  deutlich  geschrieben  werden.  Rasuren  sind
unzulässig;  wo  Aenderungen  erforderlich  werden,  sind  die  zu  ändernden  Notizen  zu
durchstreichen  und  die  neuen  Angaben  darüber  zu  schreiben.  Werden  Abkürzungen
gebraucht,  so  müssen  dieselben  allgemein  verständlich  sein  und  zur  Vorbeugung  von
Mißverständnissen  gleichmäßig  angewandt  werden.

Die  Namen  der  Truppentheile  können  in  den  Listen  durch  Abkürzungen  bezeichnet
werden,  die  Haupt-Nr.  des  Truppentheils  ist  allemal  hinter  dem  Namen  anzugeben.

Für  die  Bezeichnung  der  in  die  Stamm-Listen  aufzunehmenden  Ehrenzeichen  und
Medaillen  sind  nachstehende  Abkürzungen  und  zwar  durch  lateinische  Buchstaben  in  ge—
wöhnlicher  schräger  Schrift  in  Anwendung  zu  bringen:

für  das  Militair-Verdienst-Krezz  .  ...  M.  V  M.
-.Militair-Ehrenzeichen  1.  und  2.  Klasse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  M.  Z.  7.  .  2
-.Allgemeine  Ehrenzeihenn  4.  2.

die  Dienst=  Auszeichnung  1.,  2.  und  3.  Klasee  D).  4.  7.  .  u.  Jv
-.Hohengollern'’sche  Medaille  ...............  EzM
--LandwehrDIenstAuszeIchnung............  L.  D.
-Rettungs-Medaille  am  Buen  ...  Fr.  .
-Baden'sche  Medaillll  mH...  7.
=  Kriegs-Denkmünze  pro  186644  .  ...  K.  D.  62.
.  .-Kriegs-Denkmünze  für  Nicht-Kombattanten  pro  1864  K  5D.  W  C.  67.
OD  das  Düppeler  Sturm-Kreuz..  .....  D.  St.  M.

-Düppeler  Sturm-Kreuz  am  Bande  für  die  Reserve-Truppen  H.  St.  Ic.  E.
Düppeler  Sturm-Kreuz  für  Nicht-Kombattanten  D.  St.  I.  M.  C.

U
        <pb n="68" />
        —  38  —
für  das  Düppeler  Sturm-Kreuz  für  Nicht-Kombattanten  am  Bande

für  die  Reserve-Truppen  ...  .  .  .  .  .  ...  .  Sf.  KX.  W.  C.  Z.
-Alsen--Krezz  4.  K.
=  .  Alsen-Kreuz  für  Nicht-  Kombattant  4.  K.  W.  C.
-.Allsen-Kreuz  am  Bande  für  die  Reserve-Truppen  (.  K.  Ie.
-Erinnerungs-Kreuz  pro  1668688  .  ...  E.  K  66.
desgleichen  mit  der  Inschrift:  „Königgrätzt###  K.  K.  66.  K.
desgleichen  mit  der  Inschrift:  „Main-Armeeee"  .  X.  66.  Ml.  4.
Erinnerungs-Kreuz  für  Nicht-Kombattanten  pro  1866  F.  K.  W  C.  66.
Meccklenburgische  Militair-Verdienst-Kreez  M.  M.  .
Oesterreichische  goldene  Verdienst-Kreuz.  .  ..  .  .  ...  O.  c.  F.  K.
—  bie  Oesterreichische  goldene  Tapferkeits-Medaille  0.  9.  7.  M.

#

Oesterreichische  Tapferkeits-Medaille  1.  und  2.  Klasse  0.  7.  7.  J.  u.  2.
Notizen,  welche  in  einer  Liste  aufzunehmen  sind,  müssen  gleichzeitig  in  alle  übrigen
Listen,  sowie  in  die  Ueberweisungs-Nationale  eingetragen  werden.

3.  Ein  wesentliches  Erforderniß  aller  Listen  ist  die  Uebersichtlichkeit,  für  deren  Aufrechterhaltung
  besonders  der  Gesichtspunkt  maßgebend  ist,  daß  bei  eintretender  Mobilmachung
  die  Designirung  der  zu  beordernden  Mannschaften  und  die  Ausschreibung
der  Einberufungs-Ordres  2c.  schnell  und  sicher  bewirkt  werden  kann.

4.  Dadurch,  daß  die  Stamm  -Listen  bei  den  Bezirks-Kommandos  und  den  Kompagnien
  übereinstimmend  geführt  werden,  und  daß  die  Bezirks-Feldwebel  jede  Eintragung
  in  ihre  Listen  dem  Bezirks-Kommando  melden  müssen,  wird  letzteres  in  Stand
gesetzt,  eine  fortgesetzte  Kontrole  über  die  Listenführung  bei  den  Kompagnien  auszuüben.

Außerdem  aber  ist  jeder  Bezirks-Feldwebel  mit  seinen  Listen  alljährlich  einmal  in
das  Bataillons-Stabsquartier  zu  beordern,  um  letztere  genau  mit  denen  des  Bezirks-Kommandos
  zu  vergleichen.  Die  Infanterie-Brigade-Kommandos  sind  ermächtigt,
wenn  sich  in  einzelnen  Fällen  das  Bedürfniß  hierzu  herausstellt,  selbst  eine  mehrmalige
Beorderung  der  Bezirks-Feldwebel  mit  ihren  Listen  in  das  Bataillons-Stabsquartier
anzuordnen.

Alle  Bezirks-Kommandos  und  Feldwebel  haben  Verzeichnisse  der  vorhandenen
Reglements,  Akten  und  Listen  zu  führen.  Zur  Reponirung  der  letzteren  bedarf  es  der
Genehmigung  des  Bezirks-Kommandeurs,  zur  Vernichtung  derselben  der  höheren  Genehmigung.


5.  Die  Infanterie-Brigade-Kommandeure  sind  verpflichtet,  bei  Gelegenheit  ihrer
Rundreisen  von  der  Einrichtung  des  Geschäftsganges  und  des  Listenwesens  in  den
Büreaus  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  und,  wenn  sie,  namentlich  beim  Departements-Ersatz-Geschäft,
  in  die  Kompagnie-Stations-Orte  kommen,  auch  bei  den  Bezirks-
        <pb n="69" />
        —  39  —

Feldwebeln  Kenntniß  zu  nehmen,  nach  jeder  derartigen  Rundreise  über  den  Befund
zu  berichten  und  etwaigen  Mängeln  abzuhelfen.

832.
Von  den  Listen  und  deren  Einrichtung.“)

1.  Die  Nationale  aller  in  den  Landwehr-Bataillons=  resp.  Kompagnie-Bezirken
in  regelrechter  Kontrole  befindlichen  Mannschaften  des  Beurlaubtens  andes  werden  in
die  Stammlisten  eingetragen.

Die  Stammlisten  sind  jahrgangsweise  (nach  dem  Dienstalter)  nach  Schema  6  anzulegen,
  und  zwar  so,  daß  z.  B.  die  Stammlisten  pro  1865  alle  diejenigen  Mannschaften
  enthalten,  deren  Dienstzeit  vom  1.  Oktober  1865  an  gerechnet  wird,  sowie  diejenigen
  Mannschaften,  welche  etwa  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  ult.  September  1865
in  Dienst  getreten  sind.  (Vergl.  §  12.)“)

2.  Für  jeden  Jahrgang  müssen  die  Stammlisten  so  zeitig  angelegt  werden,  daß  alle
von  demselben  zur  Reserve  übertretenden  Mannschaften  (auch  Schulamts-Kandidaten,
Train-Mannschaften,  einjährig  Freiwillige  rc.)  sogleich  in  dieselben  eingetragen  werden
können.

3.  In  allen  Fällen,  in  denen  Mannschaften  bei  anderen  Jahrgängen  in  den  Listen
geführt  werden,  als  bei  dem,  mit  welchem  sie  in  den  Dienst  getreten  sind,  —  z.  B.  in
Folge  Kontrol-Entziehung  —  muß  der  Grund  hierfür  aus  der  Stammliste  deutlich  zu
ersehen  sein.

4.  Die  Kompagnien  führen  für  jeden  Jahrgang  gesondert:

a)  eine  Stammliste  für  die  Mannschaften  der  Linien-Infanterie;

b)  eine  Stammliste  für  sämmtliche  Mannschaften  des  Garde-Korps,  sowie  für  alle
übrigen  Mannschaften  der  Linie,  einschließlich  der  Aerzte,  Roßärzte,  Lazarethgehülfen,
  Pharmazeuten,  Krankenwärter,  Militair-Bäcker  und  Oekonomie-Handwerker,
  sowie  für  sämmtliche  Mannschaften  der  Marine  (ckr.  §  61).

5.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  führen  Duplikate  sämmtlicher  Stammlisten
der  Kompagnien.

 

*)  Fur  diejenigen  Landwehr-Bezirke,  welche  ausschließlich  oder  hauptsächlich  große  Städte  umfassen,  können
lokale  Verhältnisse  Abweichungen  von  einzelnen  die  Listenführung  betreffenden  Bestimmungen  zweckmäßig  erscheinen
  lassen.  Die  Königlichen  General-Kommandos  dürfen  solche  genehmigen,  sofern  durch  dieselben  die  allgemeinen
  Grundsätze  über  die  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  nicht  alterirt  werden.

*)  Anmerk.  Es  empfiehlt  sich,  im  dienstlichen  Verkehr  bei  allen  Veranlassungen,  wo  nach  Dienstaltersklassen
  unterschieden  werden  muß,  diese  fortan,  analog  der  Führung  der  Mannschaften  in  den  Stammlisten,  nach
der  Jahrgangs-Bezeichnung  der  letzteren  zu  nennen;  also  z.  B.  statt:  „1.  und  2.  Jahrgang  der  Landwehr“  —
„Jahrgang  18..  und  18.  .  .“

½%
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        —

4.
a

—  40  —

6.  Die  Stammlisten  werden  jede  für  sich  durchlaufend  nummerirt,  dergestalt,  daß
jedes  National,  bevor  es  ausgefüllt  wird,  seine  Nummer  hat.

7.  Die  Bestimmung  darüber,  welche  Unterabtheilungen  jede  Liste  erhalten  soll,
bleibt  den  Bezirks-Kommandos  überlassen.  Es  müssen  jedoch  die  einzelnen  Truppengattungen,
  Kategorien  rc.  so  von  einander  getrennt  gehalten  werden,  daß  bei  jeder  befohlenen
  Einziehung  von  Mannschaften  die  Designirung  der  zu  Beordernden  und  die
Ausschreibung  der  Einberufungs-Ordres  schnell  und  mit  vollständiger  Sicherheit  den  betreffenden
  Bestimmungen  entsprechend  erfolgen  kann.

8.  Jede  Stammliste  erhält  ein  Inhalts-Verzeichniß,  aus  welchem  die  Unterabtheilungen,
  sowie  die  für  dieselben  bestimmten  Nummern  und  Seiten  der  Stammliste  ersichtlich
  sind.

9.  Jeder  Stammliste  wird  ein  Straf-Verzeichniß  nach  Schema  7  als  Anhang  beigeheftet,
  in  welches  die  in  dem  Ueberweisungs-National  angegebenen,  sowie  ferner  die
im  Reserve=  resp.  Landwehr-Verhältniß  verbüßten  militairischen  und  civilgerichtlichen
Strafen  der  in  der  Stammliste  verzeichneten  Mannschaften  eingetragen  werden.  In
der  betreffenden  Rubrik  der  Stammliste  wird  event.  nur  durch  Nummern  auf  das
Straf-Verzeichniß  hingewiesen.  6

10.  Außer  den  ad  1  vorgeschriebenen  Stammlisten  werden  folgende  Listen  von
den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  und  Kompagnienfübereinstimmend,  und  zwar  gleichfalls
  nach  Schema  6  geführt:

a)  eine  Liste  der  in  die  Heimaths-Kontrole  zu  übernehmenden  Mannschaften  (ckr.
8  36)

b)  eine  Liste  der  zur  Disposition  ihres  Truppentheils  beurlaubten  Mannschaften.
(S.  8  23.)

11.  Als  Stammlisten  für  die  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  werden  die  jährlichen
Aushebungslisten  C.  benutzt,  von  denen  zu  diesem  Zwecke  die  Landwehr-Kompagnien
Abschrift  erhalten.

12.  Die  Kompagnien  führen  außer  diesen  Listen  noch  ortschaftsweise  resp.  nach
Kontrol-Bezirken  angelegte  Verleselisten  nach  näherer  Bestimmung  des  §  47  für  die  Mannschaften
  aller  Waffen  und  Jahrgänge,  welche  zum  Verlesen  2c.  der  Mannschaften  bei  den
Kontrol-Versammlungen,  sowie  als  Hülfsmittel  zum  Nachsuchen  derselben  in  den  Stammlisten
  dienen.

13.  Die  Anlegung  anderer  Hülfslisten  für  besondere  Kategorien,  z.  B.  Offizier-Kandidaten,
  Krankenträger,  Büchsenmacher,  Beschlagschmiede,  Zuschneider  2c.,  um  das

Aufsuchen  dieser  Mannschaften  in  den  Listen  behufs  Beorderung  zu  erleichtern,  wird
anheimgestellt.
        <pb n="71" />
        14.  Listen  der  wegen  Felddienstunfähigkeit  vorzeitig  hinter  den  letzten  Jahrgang
der  Landwehr  versetzten,  sowie  der  wegen  häuslicher  Verhältnisse  zeitweise  zurückgestellten
  Mannschaften  und  der  als  unabkömmlich  anerkannten  Beamten.  (cekr.  die  88  38,
39  und  40.)
15.  Bei  jedem  Bezirks-Kommando  und  bei  jeder  Landwehr-Kompagnie  wird  eine  S  S

Ab-  und  Zugangs-Kontrole  nach  Schema  8  resp.  9  geführt.  —  —

§  33.
Von  den  Ueberweisungs-Nationalen.

1.  Die  Ueberweisungs-Nationale,  welche  bei  Entlassung  der  Mannschaften  von  den
Truppentheilen  ausgefertigt  werden,  dienen  zur  Ueberweisung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  beim  Verziehen  und  bei  Einberufungen  während  des  ganzen  Reserveund
  Landwehr-Verhältnisses.

2.  Die  bei  allen  Ueberweisungen  erforderliche  Korrespondenz  wird  in  der  Regel
durch  Ausfüllung  der  betreffenden  Rubriken  des  Korrespondenz-Schemas  in  dem  Nationale
  geführt,  wie  dies  im  Schema  3  angedeutet  ist.  Hierbei  sind  alle  den  Sinn  nicht
verdunkelnde  Abkürzungen  zulässig  und  für  die  Namens-Unterschriften  genügen  deutliche
Chiffres.

3.  Die  Nationale  werden  von  den  Landwehr-Kompagnien  jahrgangsweise,  nach
den  Nummern  der  Stammliste  geordnet,  aufbewahrt  und  kurrent  erhalten.  (Ckr.  §  31
ad  2.)

4.  Sollte  ein  National  in  Folge  häufigen  Versendens  2c.  bei  einem  Landwehr-Bezirks-Kommando
  in  defektem  Zustande  eingehen,  so  fertigt  letzteres  beglaubigte  Abschrift
  desselben  zur  weiteren  Ueberweisung  und  kassirt  das  Original.

8  34.
Zugang  der  Mannschaften.

1.  Wenn  ein  Ueberweisungs-National  beim  Bezirks-Kommando  eingeht,  so  wird
das  Entsprechende  in  die  Zugangs-Kontrole  eingetragen  und  das  National  der  betreffenden
  Kompagnie  übersandt.

2.  Die  Kompagnie  vermerkt  die  Ueberweisung  gleichfalls  in  ihrer  Zugangs-Kontrole.


3.  Sobald  sich  der  Ueberwiesene  bei  der  Kompagnie  mündlich  oder  schriftlich  anmeldet,
  wird  Datum  der  Meldung  und  Aufenthaltsort  in  seinem  Militairpaß,  in  der
Zugangs-Kontrole  und  in  dem  Ueberweisungs-National  notirt;  demnächst  trägt  die
Kompagnie  ihn  in  die  Stammliste  und  in  die  Verleseliste  ein,  vermerkt  die  Nummer  der
Stammliste  in  dem  National,  sowie  in  den  übrigen  Listen  und  sendet  das  National  so-1873.

  6
        <pb n="72" />
        —  42  —

gleich  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  zurück.  Von  diesem  wird  geprüft,  ob  die
Eintragung  in  die  Stammliste  richtig  erfolgt  ist;  wird  dies  anerkannt,  so  nimmt  das
Landwehr-Bezirks-Kommando  den  Mann  unter  der  gleichen  Nummer  in  seine  Stammliste
  auf  und  stellt  der  Kompagnie  das  National  behufs  Aufbewahrung  wieder  zu.

4.  Hat  sich  ein  Mann,  dessen  Ueberweisungs-National  eingegangen  ist,  innerhalb
der  vorgeschriebenen  Frist  von  14  Tagen  (event.  4  Wochen,  ckfr.  &amp;amp;  7  ad  6)  bei  der
Kompagnie  nicht  angemeldet,  so  geht  das  National  mit  entsprechendem  Vermerk  an  das
Landwehr-Bezirks-Kommando  zurück.  Dieses  notirt  den  Betreffenden  zur  eventuellen
Bestrafung,  zieht,  wenn  das  National  von  einem  Truppentheil  eingegangen  war,  bei
diesem  Erkundigungen  ein  und  stellt,  wenn  diese  Erkundigungen  resultatlos  waren,  das
National  demnächst  der  Kompagnie  zur  Ermittelung  wieder  zu.  Letztere  veranlaßt  nunmehr
  die  erforderlichen  Recherchen  durch  die  Lokalbehörden.  Sind  auch  diese  Recherchen
erfolglos,  so  wird  der  Betreffende  durch  das  vorgesetzte  Landwehr-Bezirks-Kommando
demjenigen  Landwehr-Bezirks-Kommando,  von  welchem  die  Ueberweisung  ausgegangen
ist,  zurück-,  oder  wenn  die  Ueberweisung  von  einem  Linien-Truppentheil  erfolgt  und
der  Mann  in  dem  Bezirk  nicht  domieilberechtigt  ist,  dem  Kommando  des  Landwehr-Bataillons-Bezirks
  zur  Kontrole  überwiesen,  zu  welchem  der  Ort  seines  Domicils
gehört  (s.  8  36).

5.  Meldet  sich  ein  Mann  bei  der  Kompagnie  an  oder  wird  ein  solcher  ermittelt,
ohne  daß  das  Ueberweisungs-National  bei  derselben  eingegangen,  so  muß  sie  denselben
in  die  Zugangs-Kontrole  aufnehmen,  gleichviel,  ob  er  in  seinem  früheren  Aufenthaltsorte
  sich  nach  dem  Anmeldeorte  oder  anderswohin  oder  gar  nicht  abgemeldet  hat,  was
sich  in  der  Regel  aus  dem  in  den  Händen  des  Meldenden  befindlichen  Militairpasse
ergiebt.

6.  Besitzt  der  sich  Anmeldende  oder  Ermittelte  keine  Militair-Papiere,  so  darf  gleichwohl
  die  Annahme  der  Meldung  und  die  Aufnahme  in  die  Zugangs-Kontrole  nicht  bis
zur  Herbeischaffung  der  Papiere  abgelehnt  werden,  sondern  es  ist  Pflicht  der  Kompagnie,
resp.  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos,  Alles  zu  thun,  was  zur  regelrechten  Kontrol-Uebernahme
  erforderlich  erscheint.

7.  Ist  der  persönlichen  Meldung  die  Ueberweisung  nicht  vorhergegangen,  so  ist
letztere  zu  beantragen,  wenn  das  Ueberweisungs-National  nach  Verlauf  von  14  Tagen
nicht  eintrifft.  Dies  muß  auch  dann  so  fort  geschehen,  wenn  aus  dem  Militairpaß  des
sich  Meldenden  nicht  hervorgeht,  daß  er  sich  vorschriftsmäßig  und  direkt  aus  dem  letzten
Aufenthaltsort  nach  dem  Anmeldeort  abgemeldet  hat.

8.  Aus  der  Zugangs-Kontrole  und  event.  aus  den  Notizen  des  Nationals  muß
jederzeit  ersichtlich  sein,  was  zur  vollständigen  Kontrol-Uebernahme  der  betreffenden
Mannschaften  etwa  noch  erforderlich  ist.
        <pb n="73" />
        —  43  —

9  35.
Abgang  der  Mannschaften.“)

1.  Meldet  sich  ein  Mann  bei  der  Kompagnie  zum  Verziehen  nach  einem  anderen
Orte  ab,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

a)  wenn  der  Ort  innerhalb  desselben  Kompagnie-Bezirks  liegt,  so  wird  nur  die  betreffende
  Rubrik  der  Stammliste  berichtigt  und  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando
mit  den  am  Schlusse  jedes  Monats  einzureichenden  Veränderungs-Nachweisungen
zur  Stammliste  (s.  §  42)  Meldung  erstattet;

b)  wenn  der  Ort  außerhalb  des  Kompagnie-Bezirks  liegt,  so  notirt  die  Kompagnie
das  Erforderliche  in  dem  Militairpaß  des  sich  Abmeldenden  (vergl.  §  19  ad  5),
trägt  Name  2c.  des  letzteren  in  die  Abgangs-Kontrole  ein,  übersendet  das  National
  desselben  nach  eventueller  Vervollständigung  und  Ausfüllung  der  betreffenden
  Rubriken  sogleich  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando,  und  durchstreicht
den  Namen  des  Ueberwiesenen  deutlich  in  der  Stammliste  und  in  der  Verleseliste.
  In  der  Stammliste  wird  auf  die  Nummer  der  Abgangs-Kontrole  hingewiesen.


2.  Das  Landwehr-Bezirks-Kommando  berichtigt  bei  Eingang  des  Ueberweisungs-Nationals
  seine  Stammliste  und  Abgangs-Kontrole  ebenso,  wie  vorstehend  für  die
Kompagnie  vorgeschrieben.  Liegt  der  künftige  Aufenthaltsort  in  einem  anderen  Kompagnie-Bezirk
  desselben  Bataillons-Bezirks,  so  trägt  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
den  Ueberwiesenen  gleichzeitig  in  seine  Zugangs-Kontrole  ein  und  sendet  das  National
an  die  betreffende  Kompagnie.  Liegt  der  künftige  Aufenthaltsort  aber  in  einem  anderen
Bataillons-Bezirke,  so  wird  das  National  dem  Kommando  des  letzteren  sogleich  zugestellt,
  welches  demnächst  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  34  verfährt.

3.  In  Betreff  der  Mannschaften,  welche  ihren  Aufenthalt  im  Auslande  nehmen,
und  derer,  welche  wandern  vergl.  §§  17,  18  und  36.

836.
Verfahren  mit  den  Mannschaften,  welche  in  der  Heimaths-Kontrole
zu  führen  sind.
1.  Wenn  Mannschaften:
a)  ihren  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  außerhalb  des  Staatsgebietes  nehmen  (ekr.
§  1);
b)  auf  Wanderschaft  gehen  (efr.  §  18);

*)  Cfl.  §  16  ad  4.
6  *
        <pb n="74" />
        —  44  —

c)  überseeischen  Urlaub  mit  Dispensation  von  der  Gestellung  für  den  Fall  einer
Mobilmachung  erhalten  (efr.  §  20)  oder
d)  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Meldungen  oder  auf  andere  Weise  sich
der  Kontrole  entziehen  und  durch  die  einzuziehenden  Erkundigungen  nicht  zu
ermitteln  sind,
so  hat  die  Kompagnie  dieselben  in  ihrer  Kontrole  zu  behalten,  wenn  derselben  zweifellos
  bekannt  ist,  daß  sie  im  Kompagnie-Bezirk  ihr  Domicil  haben.  Anderenfalls  ist  ihre
Ueberweisung  an  die  Landwehr-Behörde  ihres  Domicilortes  zu  veranlassen.  Hat  jedoch
der  Kontrolpflichtige  ein  Domicil  nicht  angegeben,  oder  ist  Zweifel  darüber,  wo  derselbe
domicilberechtigt  ist,  so  wird  er  der  Landwehrbehörde  seines  Geburtsortes  zur
Kontrole  überwiesen.  Liegt  der  Geburtsort  im  Auslande,  so  wird  der  Kontrolpflichtige
der  Militair-Behörde  zur  Kontrole  überwiesen,  aus  deren  Bezirk  er  ausgehoben  worden
oder  freiwillig  eingetreten  ist.

2.  Streitfragen,  ob  ein  Wehrpflichtiger  irgendwo  domicilberechtigt  ist  oder  nicht,
sind  als  erledigt  zu  betrachten,  sobald  die  Landwehr-Behörde  des  angeblichen  Domicilortes
  nach  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Civil-Behörden  die  Domicilberechtigung
daselbst  bezweifelt.  In  allen  solchen  Fällen  ist  die  Kontrole  eines  Wehrpflichtigen  von
den  Militairbehörden  seines  Geburtsortes  zu  führen,  durch  welche  Maßregel  den
betreffenden  Kontrolpflichtigen  weder  Domicilrechte  entzogen  noch  ertheilt  werden.

3.  Die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  der  Heimathskontrole
zu  führenden  Mannschaften  werden  in  die  besonderen  für  sie  bestimmten  Listen  (ctfr.  §  32
ad  10.  a)  ausgenommen  und  in  den  Stammlisten  entweder  gelöscht  oder  mit  entsprechendem
  Vermerk  fortgeführt.

4.  Wenn  sich  Mannschaften  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Meldungen
oder  auf  andere  Weise  der  Kontrole  entziehen,  so  ist  es  Pflicht  sowohl  derjenigen  Landwehr-Behörden,
  in  deren  Kontrole  sie  zuletzt  gestanden  haben,  als  auch  der  Landwehr-Behörden,
  denen  dieselben  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Heimaths-Kontrole
  überwiesen  werden,  Alles  zu  thun,  was  zur  Ermittelung  der  betreffenden
Mannschaften  führen  kann.  Ueber  die  event.  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens
efr.  8  27.  —  Alle  Schriftstücke,  welche  sich  auf  die  Ermittelungs-Versuche  beziehen,
sind  als  Beläge  zu  den  Kontrol-Listen  geordnet  aufzubewahren.

5.  Mannschaften,  welche  wegen  Kontrol-Entziehung  nachdienen  müssen,  werden  in
der  Stammliste  bei  ihrer  Ermittelung  nach  Maßgabe  der  im  §  12  ad  7  enthaltenen
Bestimmung  umgebucht;  —  es  wird  zum  Beispiel  ein  Mann  des  Jahrganges  1858,
welcher  sich  während  zweier  Jahre  der  Kontrole  entzogen  hatte,  in  den  Jahrgang  1860
übertragen.
        <pb n="75" />
        —  45  —

§  37.
Uebertritt  zur  Landwehr  und  Entlassung  zum  Landsturm.

1.  Der  Uebertritt  aus  der  Reserve  zur  Landwehr  und  die  Entlassung  aus  letzterer
wird  alljährlich  für  alle  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstverpflichtung  in  der
Reserve  resp.  Landwehr  am  1.  Oktober  des  betreffenden  Jahres  abläuft,  bei  Gelegenheit
  der  Herbst-Kontrol-Versammlungen  geregelt  (cfr.  §  12).

Diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstverpflichtung  in  der  Reserve  oder  Landwehr
in  der  Zeit  zwischen  dem  1.  April  und  30.  September  abläuft,  sind,  wenn  sie  dies
beantragen,  mit  dem  Zeitpunkt  der  erfüllten  Dienstverpflichtung  zur  Landwehr  resp.
zum  Landsturm  überzuführen.  Wenn  dieselben  einen  bezüglichen  Antrag  nicht  stellen,
so  wird  ihr  Uebertritt  gleichfalls  bei  der  nächsten  Herbst-Kontrol-Versammlung  geregelt.

2.  Im  Allgemeinen  treten  hiernach  alljährlich  die  in  je  einer  Stammliste  zusammengestellten
  Mannschaften  zur  Landwehr  resp.  zum  Landsturm  über.  Die  Stammlisten
des  aus  der  Landwehr  ausscheidenden  Jahrgangs  werden  reponirt,  nachdem  zuvor  einzelne
  darin  enthaltene,  noch  zu  fernerem  Dienste  verpflichtete  Mannschaften  in  die  Liste
des  nächstfolgenden  Jahrgangs  umgebucht  oder  in  die  Hülfslisten  eingetragen  sind.

3.  Kein  Mann  kann  ohne  spezielle  Verfügung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
  zur  Landwehr  versetzt  oder  aus  dem  Beurlaubtenstande  entlassen  werden.  Vorschläge
  der  Kompagnien  zur  Regelung  der  Dienstverhältnisse  bei  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen
  s.  §  47.

Die  Versetzung  zur  Landwehr,  resp.  die  Entlassung  aus  letzterer  ist  in  jedem
einzelnen  Falle  erst  dann  als  erfolgt  zu  betrachten,  wenn  Seitens  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  der  entsprechende  Vermerk  in  dem  Militairpaß  des  betreffenden  Mannes
eingetragen  ist.

4.  Bei  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen  werden  die  im  Dienstverhältniß  der
Mannschaften  eintretenden  Veränderungen  den  anwesenden  Mannschaften  bekannt  gemacht,
  die  Militairpässe  der  Betreffenden  behufs  Eintragung  des  erforderlichen  Vermerks
eingefordert  und  vor  Jahresschluß  den  Inhabern  wieder  zugestellt.

Wer  bei  der  Kontrol-Versammlung  ohne  genügende  Entschuldigung  fehlt,  bleibt
bis  zur  Regelung  seiner  ferneren  Verpflichtung  im  Reserve=  resp.  Landwehr-Verhältniß.
Mannschaften,  welche  verziehen  wollen,  während  ihr  Militairpaß  sich  bei  den  Landwehr-Behörden
  befindet,  haben  die  Rückgabe  desselben  bei  der  Abmeldung  zu  beantragen.
        <pb n="76" />
        —  46  —

g  38.

Zurückstellung  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  wegen
Felddienstunfähigkeit.  Ausscheiden  wegen  dauernder
Dienstunbrauchbarkeit.

1.  Reservisten  und  Wehrleute,  welche  dauernd  felddienstunfähig  werden,  sind,  sofern
sie  noch  garnisondienstfähig  sind,  bis  zur  Erfüllung  ihrer  Gesammtdienstpflicht  hinter  den
ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  zurückzustellen.

Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr,  welche  als  dauernd  ganz  dienstunbrauchbar
anerkannt  werden,  sind  aus  dem  Militair-Verhältniß  zu  entlassen.“

2.  Bei  den  Control-Versammlungen  sind  die  Mannschaften,  welche  sich  für  felddienstunfähig
  oder  dienstunbrauchbar  halten,  aufzufordern,  dies  anzugeben.  Dieselben

#  werden  notirt,  in  eine  nach  Schema  10  anzulegende  Liste  zusammengetragen  und  vor

die  Kreis-Ersatz-Kommission  bei  deren  nächstem  Zusammentritt  beordert.

3.  Beim  Kreis-Ersatz-Geschäft  sind  diese  Mannschaften  im  Beisein  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
  ärztlich  zu  untersuchen.  Der  Arzt  der  Kreis-Ersatz-Kommission
trägt  das  Resultat  der  Untersuchung,  event.  unter  Angabe  der  Krankheit,  in  die  betreffende
  Kolonne  der  Liste  ein.  Wird  hierzu  ein  Schreiber  verwandt,  so  hat  der  Arzt
jedes  seiner  Urtheile  zu  unterschreiben.

Auf  Grund  dieses  ärztlichen  Gutachtens  und  seiner  eigenen  Wahrnehmung  bestimmt
der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  demnächst  durch  Eintragung  seines  Urtheils  in
die  Liste,  ob  die  Betreffenden  in  ihrem  bisherigen  Dienstverhältniß  verbleiben,  oder  ob
sie  zur  Zurückstellung  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  resp.  zur  Entlassung
vorzuschlagen  sind.

4.  Diejenigen  Mannschaften,  welche  hiernach  zur  Zurückstellung  oder  zum  gänzlichen
Ausscheiden  designirt  werden,  sind  zur  Superrevision  bei  Gelegenheit  des  Departements-Ersatz-Geschäftes
  zu  beordern.  Der  Arzt  der  Departements-Ersatz-Kommission  trägt
gleichfalls  sein  Gutachten  in  die  Liste  ein,  und  der  Brigade-Kommandeur  vermerkt
eigenhändig,  ob  er  die  Vorschläge  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  bestätigt  oder
modifizirt.

Bei  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Garde-Korps  hat  der  Brigade-Kommandeur
  auch  das  Gutachten  des  der  Departements-Ersatz-Kommission  zugetheilten
Stabsoffiziers  des  Garde-Korps  zu  hören.

Jäger  der  Klasse  A.  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Inspektion  der  Jäger  und
Schützen  aus  dem  Dienstverhältniß  entlassen  werden.

5.  Diejenigen  Mannschaften,  welche  in  Folge  der  Entscheidungen  des  Brigade-Kommandeurs
  als  ganz  dienstunbrauchbar  anerkannt  werden,  sind  in  den  Stammlisten
        <pb n="77" />
        —  47  —

unter  Angabe  des  Grundes  und  des  Datums  der  Entscheidung  zu  löschen  und  durch  den
Landwehr-Bezirks-Kommandeur,  unter  Eintragung  derselben  Angaben  in  den  Militair—
paß,  aus  der  Reserve  resp.  Landwehr  zu  entlassen.

Diejenigen,  welche  als  nur  garnisondienstfähig  zurückgestellt  werden,  bleiben  zwar
in  der  Stammliste  auf  ihrem  bisherigen  Platze  stehen,  sind  jedoch,  um  sie  bei  Beorder—
ung  von  Mannschaften  sogleich  zu  erkennen,  in  der  Liste  deutlich  zu  marquiren.  Um  sie
demnächst,  wenn  nach  Einziehung  aller  felddienstfähigen  Mannschaften  der  Landwehr
auf  sie  zurückgegriffen  werden  muß,  leicht  in  den  Listen  auffinden  zu  können,  werden  sie
in  eine  besonders  für  sie  zu  führende  Hülfsliste  —  enthaltend  die  Rubriken:  Laufende
Nr.,  Jahrgang  und  Nr.  der  Stammliste,  Truppengattung,  Charge,  Vor-  und  Zunamen,
Aufenthalts-Ort,  Amt,  Bürgermeisterei  2c.,  Bemerkungen  —  zusammengetragen.  In  der
Rubrik  „Bemerkungen“  der  Haupt-Stammliste  ist  Datum  der  Zurückstellung  und  Nr.
der  vorstehend  erwähnten  Hülfsliste  anzugeben.

Einen  entsprechenden  Vermerk  erhalten  auch  die  Ueberweisungs-Nationale.

6.  Die  ad  4  erwähnten  Listen  mit  den  Entscheidungen  des  Brigade-Kommandeurs
sind  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  als  Beläge  zu  den  Stammlisten  sorgfältig
  aufzubewahren.

l  39.
Zurückstellung  von  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  in  Berücksichtigung
  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse.-)

1.  Aus  Anlaß  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse,  wie  sie  in  den  „Bestimmungen
  über  Klassifizirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  wegen  häuslicher
und  gewerblicher  Verhältnisse“  näher  bezeichnet  sind,  kann  die  zeit=  und  bedingungsweise
Zurückstellung  von  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
  oder  außerordentlichen  Verstärkung  des  Heeres  verfügt  werden.

2.  Da  die  Zurückstellung  von  Mannschaften  wegen  häuslicher  oder  gewerblicher
Verhältnisse,  wenn  dieselben  in  andere  Bezirke  verziehen,  erlischt,  so  bedürfen  die  Ueberweisungs-Nationale
  keines  Vermerkes  über  etwa  verfügte  Zurückstellungen.

3.  Die  zurückgestellten  Mannschaften  bleiben  in  den  Stammlisten  auf  ihrem  bisherigen
  Platze  stehen,  sind  jedoch  deutlich  zu  bezeichnen,  damit  bei  Beorderung  von
Mannschaften  aus  der  Liste  Irrthümer  vermieden  werden,  und  ist  auf  die  betreffende
Nummer  des  nach  Schema  11  zu  führenden  besonderen  Verzeichnisses  hinzuweisen.

*)  Dispensation  von  den  Uebungen  s.  8  53.

S.

tn7“

S.
        <pb n="78" />
        —  48  —

8  40.
Zurückstellung  der  unabkömmlichen  Beamten).

1.  Die  Verpflichtung  der  Civil-Beamten  zum  Militairdienst  bleibt  gänzlich  von
den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Ergänzung  der  verschiedenen  Heeres-Abtheilungen
  abhängig.

2.  Als  Regel  gilt,  daß  jeder  Civil-Beamte,  welcher  in  der  Reserve  oder  Landwehr
steht,  oder  nach  Maßgabe  seines  Alters  aus  der  Reihenfolge  noch  dazu  aufgerufen  werden
möchte,  im  Falle  einer  Mobilmachung  seiner  militairdienstlichen  Bestimmung  folgen  und
eintreten  muß.

3.  Eine  Ausnahme  von  der  ad  2  festgesetzten  Regel  findet  nur  dann  statt,  wenn
der  Chef  der  Behörde,  bei  oder  unter  welcher  der  Civil-Beamte  angestellt  ist,  pflichtmäßig
  erklärt,  daß  letzterer  in  seinen  Arbeiten  von  einem  anderen  Beamten  nicht  vertreten
  werden  könne.

4.  Ein  derartiges  Attest  der  Unentbehrlichkeit  für  den  Civildienst  darf  aber  nur
solchen  Beamten  ertheilt  werden,  die  in  ihren  Civilverhältnissen  für  militairische  Zwecke
wirksam  sind,  als  z.  B.  die  Militair-Departements-Räthe  bei  den  Regierungen,  die
Landräthe,  Bürgermeister,  Ortsschulzen  rc.

Allein  auch  den  Beamten  dieser  Kategorie  kann  und  muß  das  Unentbehrlichkeits-Attest
  verweigert  werden,  sobald  nach  den  Umständen  eine  Stellvertretung  derselben
ohne  Nachtheil  des  Civildienstes  zulässig  erscheint.

5.  Außer  den  ad  4  bezeichneten  Beamten  können  nur  noch  mit  Unentbehrlichkeits-Attesten
  versehen  werden:

a)  durch  die  Chefs  der  Provinzial-Behörden:  die  einzeln  stehenden  Beamten  Königlicher
  Kassen,  welche  Kaution  gestellt  haben;  einzeln  stehende  Schullehrer,  deren
event.  Stellvertretung  nicht  zu  bewirken  sein  möchte;  die  Grenz-Ausfsichts-Beamten,
  namentlich  die  Ober-Zoll-Inspektoren,  Ober-Grenz-Kontroleure  und
Grenz-Aufseher;  die  See=  und  Binnen-Lootsen;

b)  die  etatsmäßigen  Postbeamten  und  die  mit  technischem  Postdienst  beschäftigten
Diätarien,  soweit  sie  gegen  eine  fixirte  Remuneration  oder  fixirte  Diäten  in  unentbehrlichen
  Dienststellen  verwendet  werden,  durch  die  ihnen  vorgesetzten  Ober-=Post-Direktionen
  nach  vorgängiger  Einholung  der  Genehmigung  der  obersten
Post-Behörde;

I)  die  zu  einem  geordneten  und  gesicherten  Betriebe  der  Eisenbahnen  unbedingt  nothwendigen
  Beamten  bei  den  Staats=  und  Privat-Eisenbahnen,  insbesondere  die

 

7)  In  Betreff  der  Beziehungen,  in  welchen  die  zum  Militairdienst  einberufenen  Beamten  zu  ihrer  civildienstlichen
  Stellung  verbleiben,  vergl.  Staats-Ministerial-Beschluß  vom  22.  Januar  1831.
        <pb n="79" />
        —  49  —

Eisenbahn-Baumeister,  die  Betriebs-Direktoren  und  Betriebs-Inspektoren,
Stations-Vorsteher  und  Stations-Assistenten,  Maschinenmeister,  Werkführer,
Bahnmeister,  Weichensteller,  Telegraphen  -Inspektoren  und  Aufseher,  Telegraphisten,
  Lokomotivführer,  Heizer,  Zugführer,  Schaffner,  Bremser,  Schmierer,
Rangirmeister  größerer  Stationen  (letztere  auch  wenn  sie  nicht  zu  den  Beamten
gehören);  von  dem  Personal  der  Eisenbahn-Trajekt-Anstalten:  die  Schiffs-Kapitäne,
  Steuerleute,  Matrosen  und  Maschinisten;  die  Bahnwärter,  sowie  bei
den  Staats=  und  unter  Staats-Verwaltung  stehenden  Eisenbahnen  auch  noch
die  Mitglieder  der  Königlichen  Direktionen,  die  Rendanten  der  Haupt-Kassen
und  die  Güter-Expedienten,  und  bei  den  nicht  unter  Staats-Verwaltung  stehenden
  Eisenbahnen  der  Vorsitzende  der  Direktion  und  dasjenige  Mitglied  derselben,
  welches  mit  der  Leitung  des  Betriebes  speciell  beauftragt  ist,  —  und  zwar
alle  Vorgenannten,  bei  den  Staats=  und  unter  Staats-Verwaltung  stehenden
Eisenbahnen,  durch  die  ihnen  vorgesetzten  Königlichen  Direktionen,  und  bei  den
Privat-Eisenbahnen  durch  die  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate  oder  Eisenbahn-Kommissarien,
  bei  sämmtlichen  Eisenbahnen  aber  nur  nach  vorgängigem
motivirten  Bericht  an  das  Handels-Ministerium  und  auf  dessen  ausdrückliche
Genehmigung;

d)  die  Beamten  der  Staats-Telegraphie;  die  nicht  etatsmäßig  angestellten  jedoch
nur  soweit  sie  im  technischen  Dienste  beschäftigt  sind  und  nach  vorgängiger  Einholung
  der  Genehmigung  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  durch  die  Telegraphen-Direktionen.

Die  Berliner  Schutzmannschaften  sind  gleich  den  Mannschaften  der  Gendarmerie
von  der  Einberufung  zum  Militairdienst  im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit.

6.  Civil-Beamte  anderer  Dienstkategorien  als  der  vorstehend  aufgeführten  sind
beim  Eintritt  einer  Mobilmachung  nur  dann  als  von  dem  Eintritt  zum  Kriegsdienst  im
Felde  befr  eit  anzusehen,  wenn  die  Unentbehrlichkeit  derselben  durch  das  vorgesetzte
Ministerium  oder  Central-Departement  speziell  festgesetzt  worden  ist.

7.  Wenn  ein  als  unentbehrlich  bezeichneter  Civil-Beamter  gleichwohl  im  Mobilmachungsfalle
  freiwillig  eintreten  will,  so  soll  dies  zwar,  jedoch  nicht  eher  gestattet
werden,  bis  der  Beamte,  unter  zuvoriger  Zustimmung  der  ihm  vorgesetzten  Civil-Dienst-Behörde,
  für  seine  Stellvertretung  in  seinem  Civil-Amte  gesorgt  haben  wird.

8.  Die  nicht  etatsmäßig  angestellten,  sondern  nur  gegen  Diäten  oder  unentgeltlich
beschäftigten  Beamten  können,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  ad  5b,  c  und  d  speziell

angegebenen  Fälle,  unter  keinen  Umständen  als  unentbehrlich  im  Civildienst  angesehen
werden.

1873.  7
        <pb n="80" />
        ew
*

9.  Beamte,  die  in  einem  Verwaltungszweige  zwar  etatsmäßig  besoldet  werden,
diese  Besoldung  aber  nicht  aus  der  Staatskasse  beziehen,  sollen  ebenso  behandelt  werden,
wie  diejenigen  Beamten,  welche  ihre  Besoldung  aus  der  Staatskasse  zu  erheben  haben.

10.  Die  bei  den  Königlichen  Gestüten  angestellten  Wärter  können  für  den  Fall
einer  Mobilmachung  auf  den  motivirten  Antrag  der  Gestüts-Vorsteher  von  der  Einziehung
  zum  Militairdienst  befreit  bleiben,  soweit  dies  das  militairische  Interesse  zuläßt.
Von  der  Einbeorderung  derjenigen  Gestütswärter,  welche  beim  Eintritt  einer  Mobilmachung
  2c.  der  Armee  mit  den  Landbeschälern  sich  auf  Stationen  befinden,  ist  dagegen
für  die  Dauer  dieser  Stationirung  ganz  abzusehen.

11.  Diejenigen  Civil-Behörden,  welche  berechtigt  sind,  wehrpflichtige  Beamte  behufs
  ihrer  Zurückstellung  vom  Dienst  im  Heere  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  rc.
zu  reklamiren,  sind  angewiesen,  am  1.  Dezember  jeden  Jahres  die  Listen  der  unabkömm-####

  lichen  Beamten,  sowie  am  1.  Juni  jeden  Jahres  Nachtragslisten,  beide  nach  Schema  12,

an  die  Provinzial-General-Kommandos  (auch  für  die  betreffenden  Mannschaften  der
Garde)  gelangen  zu  lassen.

In  beiden  Listen  ist  der  stattgehabte  Abgang  und  Zuwachs  nach  Maßgabe  der  im
Schema  enthaltenen  Andeutungen  speziell  zu  erläutern.

Solche  Reserve=  oder  Landwehrpflichtige  Beamten,  welche  in  Stellen  neu  eintreten,
in  denen  sie  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  unabkömmlich  sind,  können
auch  außerterminlich  reklamirt  werden.

12.  Für  diejenigen  Beamten,  welche  zum  ersten  Male  retlamirt  werden,  ist  den
betreffenden  Listen  ein  Unentbehrlichkeits-Atteft  beizufügen.  Bei  wiederholter  Aufnahme
eines  Beamten  in  die  gqu.  Listen  ist  jedoch  die  Beifügung  eines  Unentbehrlichkeits-Attestes
nur  in  dem  Falle  erforderlich,  wenn  Aenderungen  in  der  dienstlichen  Stellung  desselben
eingetreten  sind.

Die  Provinzial-Regierungen  sind  ermächtigt,  die  Gründe  der  Unabkömmlichkeit  der
von  ihnen  reklamirten  Beamten  statt  auf  einem  besonderen  Bogen  in  einer  eigens  dafür

zu  bestimmenden  Rubrik  der  jährlich,  resp.  halbjährlich  einzureichenden  Namensliste
anzugeben.

13.  Die  General-Kommandos  prüfen  die  ihnen  zugehenden  Listen  und  lassen  dieselben,
  sofern  sie  die  Unentbehrlichkeit  nach  Maßgabe  der  bezüglichen  Bestimmungen  anerkennen,
  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  zugehen.

14.  In  Betreff  der  Militair-Beamten  und  der  für  den  Mobilmachungsfall  zu  Militair-Beamtenstellen
  designirten  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  finden  die  vorstehenden
  Bestimmungen  analoge  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Intendanturen
die  bezüglichen  Listen  an  die  General-Kommandos  einreichen.
        <pb n="81" />
        —  51  —

15.  Die  als  unabkömmlich  anerkannten  Beamten  rangiren  für  die  Dauer  ihrer
Unabkömmlichkeit  bei  Einbeorderung  von  Mannschaften  zur  Mobilmachung  hinter  dem
ältesten  Jahrgange  der  Landwehr.

In  Betreff  der  Listenführung  über  dieselben  finden  die  Bestimmungen  ad  3  und  4
des  8  39  analoge  Anwendung.  Die  Unentbehrlichkeits-Atteste  sind  von  den  Landwehr—
Bezirks-Kommandos  aufzubewahren.

16.  Reklamationen  von  Beamten  im  Augenblicke  der  Mobilmachung  sind  un—
zulässig.
§  41.

Löschen  der  Mannschaften  in  den  Stammlisten.

1.  Die  Löschung  von  Mannschaften  in  den  Stammlisten  ist  nur  gestattet:

a)  wenn  solche  sterben;

b)  wenn  sie  aus  dem  Militair-Verhältniß  entlassen  werden;

F0)  wenn  sie  zum  Offizier  befördert  werden,  oder  den  Charakter  als  Assistenz-Arzt
erhalten;

d)  wenn  Mannschaften  die  Eigenschaft  als  Preuße  verlieren;)

e)  bei  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  und  beim  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  auf  längere  Zeit  als  3  Jahre  (s.  §  28  ad  4);

")  bei  eintretender  gänzlicher  Dienstuntauglichkeit  (s.  §  38).

2.  Löschungen  erfolgen  nur  auf  Verfügung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs,
und  ist  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  der  Grund  der  Löschung  anzugeben,  sowie  auf
etwa  vorhandene  Beläge  zu  verweisen.

3.  Rücksichtlich  der  Streichung  von  Mannschaften  in  den  Stammlisten  beim  Verziehen
  efr.  §  35.

8  42.
Veränderungs-Nachweisungen  zur  Stammliste.

Wohnungswechsel  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  innerhalb  des  Kompagniebezirks,
  Einziehung  derselben  zu  Uebungen,  Beförderungen,  Auszeichnungen,  Bestrafungen
  2c.  sind  gleich  nach  dem  Eingange  der  betreffenden  Benachrichtigungen  von
den  Bezirks-Feldwebeln  in  den  Stammlisten  und  in  den  Nationalen  zu  vermerken.
Ueber  die  hiernach  vorgenommenen  Veränderungen  in  den  Stammlisten  reichen  die  Kompagnien
  am  Schlusse  jedes  Monats  „Veränderungs-Nachweisungen  zur  Stammliste"“
ein,  deren  Angaben  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos,  nachdem  sie  dieselben  geprüft
haben,  in  ihren  Stammlisten  nachtragen.

*)  Vergl.  Gesetz  vom  31.  Dezember  1842.
7*
        <pb n="82" />
        —  52  —

8  43.

Kontrole  und  Listenführung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
des  Garde-Korps.

1.  Die  Mannschaften  aller  Kategorien  des  Beurlaubtenstandes  des  Garde-Korps
stehen  wie  alle  übrigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  ausschließlich  unter  der
Kontrole  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  resp.  Kompagnien,  und  sind  alle  Dienst—
verhältnisse  derselben,  soweit  in  dieser  Instruktion  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmt  ist,
während  des  Beurlaubten-Verhältnisses  allein  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
zu  regeln.

2.  Die  qu.  Mannschaften  werden  daher  auch  nur  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  und  deren  Kompagnien  listlich  geführt.

3.  Bedarf  das  General-Kommando  des  Garde-Korps  außer  den  halbjährigen  Rapporten
  (s.  §  57)  anderweitiger  Uebersichten  2c.  oder  Berichte  über  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  des  Garde-Korps,  so  sind  diese  durch  Vermittelung  der  Garde-Landwehr-Bataillone
  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  einzufordern.

4.  Die  Disziplinarstrafgewalt  über  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des
Garde-Korps  haben  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  in  demselben  Umfange,  wie  über
alle  übrigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.  Ebenso  haben  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  die  niedere,  die  Divisions-Kommandos  die  höhere  Gerichtsbarkeit  über
die  qu.  Mannschaften  auszuüben.

5.  Rehabilitirung  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Garde-Korps
s.  §  30.  Zurückstellung  der  qu.  Mannschaften  wegen  Felddienstunfähigkeit  2c.  vergl.
838.

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Kontrol-Versammlungen.

8  44.
Von  den  Kontrol-Versammlungen  im  Allgemeinen.

1.  Alljährlich  zwei  Mal,  im  Frühjahr  und  Herbst,  werden  die  Mannschaften  der
Reserve,  sowie  die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  und  die  zur  Disposition
  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften  zu  Kontrol-Versammlungen  zusammenberufen.
  Die  Mannschaften  der  Landwehr  werden  nur  zu  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen
  einberufen.

2.  Zweck  der  Kontrol-Versammlungen  ist  hauptsächlich:

a)  die  Anwesenheit  der  in  den  Listen  verzeichneten  Mannschaften  im  Kompagnie=Bezirk
  zu  constatiren;
        <pb n="83" />
        —  53  —

b)  Nachrichten  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Mannschaften  einzuziehen,  soweit
diese  auf  das  militairische  Verhältniß  von  Einfluß  sind;)

c)  die  Anordnungen  und  Vorschriften  bekannt  zu  machen,  welche  die  versammelte
Mannschaft  im  Allgemeinen  und  die  Einzelnen  betreffen,  ihnen  ihre  Militair-Dienstpflichten
  in  Erinnerung  zu  hringen,)  insbesondere  die  wichtigsten  Kriegs-Artikel
  zu  verlesen;

d)  den  Uebertritt  in  die  Landwehr  und  die  Entlassung  aus  derselben  zu  regeln;

e)  die  Mannschaften,  welche  sich  als  felddienstunfähig  oder  dienstuntauglich  melden,
zu  notiren,  um  sie  vor  die  Kreis=  und  Departements-Ersatz-Kommission  zu  beordern;

f)  die  Namen  der  beim  letzten  Klassifikations-Geschäft  zurückgestellten  Mannschaften
bekannt  zu  machen;

9die  Dienststunden  des  Feldwebels  zur  An=  und  Abmeldung  bekannt  zu  machen;

h)  die  Protokolle  zu  etwaigen  Rehabilitirungs-Vorschlägen  aufzunehmen;

i)  Nachfrage  nach  denjenigen  Mannschaften  zu  halten,  welche  aus  der  Kontrole  gekommen
  sind.  ·

§45.
Wahl  der  Kontrolplätze.  Bestimmung  der  Termine  für  die  Kontrol—
Versammlungen.

1.  Für  jeden  Kompagnie-Bezirk  sind  die  Kontrol-Versammlungs-Orte  der  Art  fest—
zustellen,  daß,  einzelne  der  Lokalität  nach  unvermeidliche  Ausnahmefälle  abgerechnet,
die  Mannschaft  von  ihrem  Wohnort  bis  zum  Kontrolplatz  keinen  weiteren  Weg  als
höchstens  11  Meile  zurückzulegen  hat.

2.  Zu  einer  Kontrol-Versammlung  sind  in  der  Regel  nicht  mehr  als  200  Mann
zusammenzuberufen.

3.  Die  Kontrol-Versammlungen  in  einem  und  demselben  Kompagnie-Bezirk  sind
unmittelbar  hinter  einander,  event.  mehrere  an  einem  Tage  abzuhalten  und  der  Art
zu  legen,  daß  die  Reise  des  mit  der  Abhaltung  derselben  beauftragten  Offiziers  und
des  Bezirks-Feldwebels  eine  Rundreise  auf  dem  möglichst  kürzesten  Wege  bildet.

4.  Die  Kontrol-Versammlungen  finden  in  der  Regel  an  den  Wochentagen  statt,
ausnahmsweise  jedoch,  wo  besondere  Verhältnisse  solches  wünschenswerth  und  thunlich

erscheinen  lassen,  nach  erfolgter  Einigung  der  betreffenden  oberen  Provinzial-Behörden,
auch  an  den  Sonntagen.

 

*)  Es  empfiehlt  sich,  den  Mannschaften  bei  der  Kontrol-Versammlung  ins  Gedächtniß  zurückzurufen,  welche
Veränderungen  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  sie  zu  melden  haben.
**)  Namentlich  sind  auch  die  Bestimmungen  über  die  Klassifizirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannlae.

  sowie  das  Gesetz  vom  27.  Februar  1850  über  die  Familien=  Unterstützungen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  veresen.
        <pb n="84" />
        —  54  —

5.  Die  Kontrol-Versammlungen  sind  zwischen  dem  1.  März  und  15.  April,  resp.
dem  1.  Oktober  und  15.  November  anzusetzen  und  so  früh  als  möglich  in  ortsüblicher
Weise,  z.  B.  durch  die  Amtsblätter,  durch  Ausrufen,  Anschlag  2c.  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen.  Die  Stunden  für  die  Kontrol-Versammlungen  sind  mit  möglichster
Rücksicht  auf  die  Arbeitszeit  zu  bestimmen.

Die  Feststellung  der  Termine  für  die  Kontrol-Versammlungen  bedarf  der  Genehmigung
  des  Infanterie-Brigade-Kommandeurs.

8  46.
Beorderung  zu  den  Kontrol-Versammlungen.  Dispensation  von
denselben.

1.  Die  Beorderung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erfolgt,  den  Lokal—
Verhältnissen  entsprechend,  entweder  durch  öffentliche  Aufforderung  in  Verbindung  mit

den  im  §  45  ad  5  erwähnten  Bekanntmachungen  oder  durch  Aushändigung  persön—
licher  Ordres.

2.  Alle  Mannschaften  haben  zu  den  Kontrol-Versammlungen  ihren  Militairpaß,  sowie
  ihr  Führungs-Attest  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

3.  Nur  in  dringenden  Fällen  darf  die  Dispensation  von  der  Theilnahme  an  einer
solchen  Versammlung  eintreten,  und  zwar  namentlich  wegen  Krankheit,  Entbindung  der
Ehefrau,  plötzlicher  Krankheiten  oder  Todesfälle  in  der  Familie,  wegen  Amtsverrichtungen,
  die  keinen  Aufschub  leiden,  sowie  wegen  nöthiger  Reisen  in  Geschäften  oder  aus
Gesundheitsrücksichten.)

4.  Diese  Dispensation  kann  nur  durch  den  Landwehr-Bezirks  =  Kommandeur  auf
Grund  einer  Bescheinigung  der  Orts=  oder  Polizeibehörde  über  die  Richtigkeit  der  zur
Begründung  des  Dispensationsgesuches  angeführten  Thatsachen  oder,  bei  Beamten,  in
Folge  der  Reklamation  ihrer  vorgesetzten  Behörde  verfügt  werden.  ·

5.  Kann  wegen  Kürze  der  Zeit  die  Dispensation  nicht  vor  der  Kontrol-Versammlung
  nachgesucht  werden,  so  ist  zur  Entschuldigung  des  Ausbleibenden  ein  die
Hinderungsgründe  bescheinigendes  Attest  der  Orts=  oder  Polizeibehörde  auf  dem  Kontrolplatz
  zu  überreichen.

6.  Die  Mannschaften,  welche  bei  der  Kontrol-Versammlung  ohne  genügende  Entschuldigung
  gefehlt  haben,  sind  zu  einer  für  alle  Betreffenden  zu  derselben  Zeit  beim
Bezirks-Feldwebel  stattfindenden  Nachkontrole  zu  beordern  und  dem  Bezirks-Kommandeur
  zur  eventuellen  Bestrafung  zu  melden.

*2)  Cfr.  88  16,  17,  18  und  20.
        <pb n="85" />
        —  55  —

Ist  ein  dienstthuender  Offizier  in  dem  Kompagnie-Bezirk  anwesend,  so  findet  die
Nachkontrole  unter  seiner  Aufsicht  statt.  «

7.  Die  Mannschaften  erscheinen  zu  den  Kontrol-Versammlungen  in  bürgerlicher
Kleidung.))  Das  Bezirks-Kommando  kann  indeß  Unteroffiziere  des  Beurlaubtenstandes
einkleiden  lassen,  wenn  es  dies  zur  Unterstützung  der  Offiziere  und  des  Bezirks-Feldwebels
  bei  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  für  nothwendig  erachtet.

8.  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr,  welche  im  Herbst  bis  spätestens  zum
15.  November,  sowie  Reservisten,  welche  im  Frühjahr  bis  spätestens  zum  15.  April
keine  Aufforderung  zur  Kontrol-Versammlung  erhalten  haben,  auch  nicht  von  letzterer
dispensirt  waren,  sind  verpflichtet,  sich  zu  den  angegebenen  Terminen  mündlich  oder
schriftlich  beim  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.

847.
Von  den  Verleselisten.

1.  Die  Bezirks-Feldwebel  führen  für  jeden  Kontrol-Bezirk  Verleselisten  nach
Schema  13,  in  welche  sämmtliche  Mannschaften  des  betreffenden  Kontrol-Bezirks  eingetragen
  werden.  Die  qu.  Listen  dienen  zum  Verlesen  ec.  der  Mannschaften  bei  den
Kontrol-Versammlungen,  sowie  zur  Erleichterung  des  Aufsuchens  derselben  in  den
Stammlisten.

2.  In  den  Verleselisten  werden  die  Mannschaften,  entsprechend  den  Stammlisten,
nach  Truppengattungen,  Kategorien  2c.  getrennt  geführt.

3.  Die  Verleselisten  sind  zwar  stets  kurrent  zu  erhalten;  vor  jeder  Kontrol-Versammlung
  sind  sie  jedoch  nochmals  durch  den  Bezirks-Feldwebel  mit  den  Stammlisten
zu  vergleichen  und  event.  zu  berichtigen.  Vor  den  Herbst-Kontrolversammlungen  trägt
der  Bezirks-Feldwebel  in  die  Rubrik  „Bemerkungen“  die  Angabe  ein,  welche  Mannschaften
  zur  Landwehr  überzuführen,  und  welche  aus  dem  Militair-Verhältniß  zu  entlassen
  sind.

4.  Die  so  vervollständigten  Verleselisten  sind  kurz  vor  den  Kontrol-Versammlungen
  an  das  Bezirks-Kommando  einzusenden,  welches  dieselben  revidirt,  nach  den
in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  enthaltenen  Angaben,  wenn  sie  richtig  befunden  werden,
seine  Stammlisten  berichtigt,  und  demnächst  erstere  rechtzeitig  dem  Bezirks-Feldwebel
wieder  zustellt.

§  48.

Abhaltung  der  Kontrol-Versammlungen.

1.  In  denjenigen  Kompagnie-Bezirken,  in  welchen  Allerhöchsten  Orts  ernannte  Kompagnie-Führer
  vorhanden  sind,  werden  die  Kontrol-Versammlungen  durch  diese  abgehalten.

 

—.

*)  Schirme,  Pfeifen  und  Stöcke  sind  vor  Beginn  der  Kontrol-Bersammlung  abzulegen.
        <pb n="86" />
        —  56  —

2.  In  den  übrigen  Kompagnie-Bezirken  sind  die  Kontrol-Versammlungen  durch
qualifizirte  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  abzuhalten,  wenn  solche  vorhanden  sind
und  diesen  Dienst  freiwillig  übernehmen  wollen.  Anderenfalls  sind  auf  Veranlassung
des  Brigade-Kommandeurs  von  den  im  Brigade-Verbande  befindlichen  Linien-Infan—
terie-Regimentern  zur  Abhaltung  der  Kontrol-Versammlungen  geeignete  Offiziere  aus
der  Zahl  der  älteren  Lieutenants  zu  kommandiren  und  zwar,  unter  Berücksichtigung
der  örtlichen  und  sonstigen  maßgebenden  Verhältnisse,  womöglich  für  jeden  Landwehr-Bataillons-Bezirk
  nur  ein  Offizier.  Die  Kontrol-Versammlungen  sind  möglichst  so  zu
legen,  daß  dies  ausführbar  ist.

Die  betreffenden  Linien-Offiziere  haben  sich  direkt  nach  dem  ersten  Kontrolplatz  zu
begeben.

3.  Der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  wohnt  alljährlich  in  jedem  Kompagnie=Bezirk
  einer  Kontrol-Versammlung  außerhalb  des  Bataillons-Stabsquartiers  bei.  Die
deshalb  zurückzulegende  Reise  ist  jedoch  selbstredend  auch  noch  zur  Beiwohnung  mehrerer
  Kontrol-Versammlungen  zu  benutzen,  wenn  die  Versammlungsorte  auf  der
Reisetour  rechtzeitig  passirt  werden.

4.  Zu  der  bestimmten  Stunde  läßt  der  Kompagnie-Führer  oder  dessen  Stellvertreter
  die  Mannschaften  antreten.

5.  Demnächst  werden  die  Mannschaften  verlesen  und  die  im  §  44  angeordneten
Geschäfte  erledigt.  Nach  Beendigung  derselben  werden  die  Mannschaften  entlassen.

6.  Nach  Abhaltung  der  Kontrol-Versammlungen  haben  sich  die  Kompagnie-Führer
resp.  die  zur  Stellvertretung  derselben  kommandirten  Offiziere  zur  mündlichen  Berichterstattung
  in  das  Bataillons-Stabsquartier  zu  begeben,  sofern  dies  Seitens  des
Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  für  nothwendig  erachtet  wird.  Hierauf  ist  event.
bei  Feststellung  der  Reihenfolge  der  Kontrol-Versammlungen  der  Art  Rücksicht  zu
nehmen,  daß  aus  der  Reise  der  qu.  Offiziere  in  das  Bataillons-Stabsquartier  der
Staatskasse  möglichst  geringe  Kosten  erwachsen.  Bei  Gelegenheit  der  mündlichen  Berichterstattung
  sind  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  nach  dessen  näheren  Bestimmungen
  Rapporte  über  das  Ergebniß  der  qu.  Versammlungen  einzureichen,  aus  denen
namentlich  die  Zahl  der  zur  Stelle  gewesenen,  sowie  der  mit  und  ohne  Entschuldigung
ausgebliebenen  Mannschaften  ersichtlich  sein  muß.  Diese  Rapporte  sind  Seitens  der
mit  der  Abhaltung  der  Kontrol-Versammlungen  beauftragten  Offiziere,  wenn  die
mündliche  Berichterstattung  nicht  befohlen  ist,  unmittelbar  nach  dem  Schluß  der  Kontrol-Versammlungen
  einzusenden.

7.  Auf  Grund  dieser  Rapporte  veranlaßt  das  Bezirks-Kommando  die  erforderlichen
  Recherchen,  etwaigen  Bestrafungen  2c.
        <pb n="87" />
        —  57  —

Achter  Abschnitt.
Von  den  Uebungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

8  49.

Zweck  der  Uebungen  und  Verpflichtung  zur  Theilnahme
an  denselben.

1.  Zweck  der  Uebungen  ist  vorzugsweise  die  Befestigung  der  militairischen  Ordnung
und  Disziplin,  demnächst  die  Förderung  der  taktischen  Ausbildung,  sowohl  der  durch
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  verstärkten  Kadres,  wie  der  Mannschaften  selbst.

2.  Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserve-Verhältnisses  zur  Theilnahme
  an  zwei  Uebungen  verpflichtet,  welche  jedoch  die  Dauer  von  8  Wochen  nicht
überschreiten  dürfen.

3.  Die  Mannschaften  der  Landwehr  haben  während  der  Dienstzeit  in  der  Landwehr
  in  der  Regel  zwei,  8  bis  14  Tage  dauernde  Uebungen  mitzumachen.

§  50.
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Uebungen  der  Reserve-Mannschaften.

1.  Die  Reserve-Mannschaften  werden  zur  Uebung  bei  Truppentheilen  des  stehenden
Heeres  eingezogen,  und  zwar,  soweit  möglich,  bei  denjenigen  Truppentheilen,  welchen
sie  auch  im  Falle  einer  Mobilmachung  zugetheilt  werden  würden.  Die  Reserve-Mannschaften
  der  Spezialwaffen  des  Garde-Korps  üben  jedoch  in  der  Regel  bei  den  entsprechenden
  Linientruppentheilen.

2.  Die  Kavallerie-Reservisten  werden  in  der  Regel  in  der  Zeit  zwischen  dem  1.  April
und  1.  Oktober  einzeln  nach  Maßgabe  der  Manquements,  welche  in  dieser  Zeit  bei  den
Kavallerie-Regimentern  bestehen,  zu  letzteren  eingezogen.

Die  General-Kommandos  haben  das  hierzu  Erforderliche  in  ihren  Bezirken  selbstständig
  anzuordnen;  für  diejenigen  Kavallerie-Regimenter,  welche  sich  aus  fremden
Armee-Korps-Bezirken  complettiren,  unter  Kommunication  mit  dem  heimathlichen
General-Kommando.  Für  die  Garde-Kavallerie-Regimenter  liquidirt  das  General-=Kommando
  des  Garde-Korps  den  Bedarf  an  Reservisten  zur  Uebung  gleichmäßig  bei
den  General-Kommandos  der  Provinzial-Armee-Korps.

3.  Behufs  Uebung  der  Reserve-Mannschaften  der  übrigen  Waffen  treten  bei  den
betreffenden  Truppentheilen  zeitweise  Etatserhöhungen  in  der  Zeit  zwischen  dem  1.  Mai
und  dem  1.  Oktober  —  bei  den  Train-Bataillonen  zwischen  dem  1.  August  und  1.  November
  —  ein.

4.  Das  Nähere  über  diese  Uebungen  wird  alljährlich  bestimmt.
1873.  8
        <pb n="88" />
        —  58  —

5.  Die  Schifffahrt  treibenden  Reserve-Mannschaften  sind  von  den  Uebungen  im
Sommer  zu  befreien,  dagegen  nach  näherer  Anordnung  der  General-Kommandos  im
Winter  zur  Erfüllung  ihrer  Uebungspflicht  einzuziehen.

Dieselben  sind  auf  die  Mannschaft  des  Korps-Bezirks,  welche  im  Sommer  übt,  in
Anrechnung  zu  bringen.

l51.
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Landwehr-Uebungen.

1.  Die  Landwehr-Infanterie  (der  Garde  und  Linie)  übt  in  den  Monaten  Mai
oder  Juni  in  der  Regel  in  den  Landwehr-Bataillons-Stabsquartieren  (s.  §  55).

2.  Die  Uebungen  der  Landwehr-Mannschaften  aller  übrigen  Waffen  finden  zu  derselben
  Zeit  in  der  Regel  im  Anschluß  an  die  betreffenden  Linien-Truppentheile  statt.

Die  Garde-Landwehr-Mannschaften  dieser  Waffen  werden  bei  den  resp.  zu  ihrem
Armee-Korps-Bezirk  gehörenden  Linien-Truppentheilen  geübt,  mit  Ausnahme  der  im
Bezirk  des  3.  Armee-Korps  befindlichen,  welche  zu  den  betreffenden  Truppentheilen  des
Garde-Korps  eingezogen  werden.

3.  Die  Krankenträger-Kompagnien  üben  im  Anschluß  an  die  Train-Bataillone.

4.  Das  Nähere  über  Zeit  und  Umfang  der  Landwehr-Uebungen  wird  alljährlich
bestimmt.

5.  In  Betreff  der  Landwehr-Uebungen  der  Schifffahrt  treibenden  Mannschaften
finden  die  Bestimmungen  des  §  50  ad  5  analoge  Anwendung.

8532.
Auswahl  der  zu  den  Uebungen  zu  beordernden  Mannschaften.

1.  Wie  viele  Mannschaften  aus  jedem  Garde-Landwehr-Bataillons-Distrikt  und,
wo  Garde-Landwehr-Bataillone  nicht  vorhanden  sind,  aus  jedem  Infanterie-Brigade—
Bezirk  zu  den  Reserve-Uebungen  der  Truppen  des  Garde-Korps,  sowie  zu  den  Ueb—
ungen  der  Garde-Landwehr-Infanterie  einzuziehen  sind,  wird  durch  das  General-Kom—
mando  des  Garde-Korps  angeordnet.

Die  Garde-Landwehr-Bataillons-,  resp.  Infanterie-Brigade-Kommandos  repartiren
danach  die  aus  jedem  Landwehr-Bataillons-Bezirk  zu  stellende  Quote.  Die  Garde—
Landwehr-Mannschaften  der  Spezialwaffen,  welche  in  den  Provinzen  üben,  werden  durch
die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  mit  den  zu  stellenden  Mannschaften  der  Provinzial-Landwehr
  der  betreffenden  Waffe  einberufen  und  kommen  auf  die  Zahl  derselben  in
Anrechnung.

2.  Für  die  Reserve-Uebungen  aller  Waffen  der  Linie,  sowie  für  die  Uebungen  der
Provinzial-Landwehr,  bestimmen  die  betreffenden  General-Kommandos  die  aus  jedem
        <pb n="89" />
        —  59  —

Brigade-Bezirk  einzuziehenden  Quoten  und  die  Infanterie-Brigade-Kommandos  repartiren
  letztere  auf  die  Landwehr-Bataillons-Bezirke.

3.  Zu  diesem  Zwecke  reichen  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  zum  1.  Februar
jeden  Jahres  an  die  Infanterie-Brigade-Kommandos  Nachweisungen  der  in  ihren  Bezirken
  vorhandenen  übungspflichtigen  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  aller
Waffen  nach  Analogie  des  Schemas  14  ein.  Bei  den  Spezialwaffen  sind  die  übungspflichtigen
  Mannschaften  der  Garde  —  mit  Ausnahme  der  im  Bezirk  des  3.  Armee-Korps
  befindlichen  —  mit  einzurechnen.  Zu  gleichem  Termine  senden  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  eine  Nachweisung  der  in  ihrem  Bezirk  vorhandenen  übungspflichtigen
  Reserve-Mannschaften  der  Garde-Infanterie  und  Garde-Kavallerie,  sowie  der
übungspflichtigen  Garde-Landwehr-Infanteristen  —  beim  3.  Armee-Korps  aller  übungspflichtigen

  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  der  Garde  —  an  das  betreffende
Garde-Landwehr-Bataillon.

Diese  Uebersichten  gelangen  von  den  Infanterie-Brigade-Kommandos  resp.
Garde-Landwehr-Bataillonen  zum  15.  Februar  an  die  General-Kommandos.

4.  Sobald  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Uebungen  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  für  das  laufende  Jahr  eingehen,  sind  die  einzuberufenden  Mannschaften

  waffenweise  aus  den  Stammlisten  auszuziehen  und  besondere  Uebungslisten  aufzustellen.


5.  Die  zur  Uebung  zu  beordernden  Reservisten  sind  aus  dem  siebenten,  sechsten
und  fünften  Jahrgang  auszuwählen.  Ehemalige  einjährig  Freiwillige  und  Mannschaften,
welche  weniger  als  3  Jahre  activ  gedient  haben,  sind  schon  vor  dem  Eintritt  in  das
5.  Dienstjahr  zu  ihrer  ersten  Uebung  heranzuziehen.

In  zwei  auf  einander  folgenden  Jahren  sollen  Reservisten  in  der  Regel  nicht  zu

Uebungen  eingezogen  werden,  sofern  sie  nicht  von  einer  Uebung  auf  ihren  Antrag  befreit
  waren.

Mannschaften  der  Kavallerie,  welche  freiwillig  4  Jahre  aktiv  gedient  haben,  bleiben
von  Uebungen  befreit.

6.  Zu  den  Landwehr-Uebungen  sind  unter  Berücksichtigung  der  im  Reserve-Verhältniß
  mitgemachten  Uebungen  zunächst  die  jüngsten  Mannschaften  einzuziehen.

Landwehr-Mannschaften,  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,  sind  zu
Uebungen  nicht  mehr  einzuberufen,  mit  Ausnahme  derer,  welche  durch  eigenes  Verschulden
  verspätet  in  Dienst  getreten  sind,  und  derer,  welche  wegen  Kontrol-Entziehung
nachdienen  müssen.

In  Betreff  der  Heranziehung  zur  Uebung  in  zwei  auf  einander  folgenden  Jahren
gilt  auch  für  Landwehrmänner  das  ad  5  Gesagte.

8*
        <pb n="90" />
        —  60  —

853.
Zurückstellungen  von  den  Uebungen).

1.  Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können  Mannschaften
der  Reserve  und  Landwehr  von  der  Uebung  des  laufenden  Jahres  dispensirt  werden,
aber  nur  unter  ganz  ausnahmsweisen  Verhältnissen  von  zwei  auf  einander  folgenden
Uebungen.

2.  Derartige  Dispensationsgesuche  sind  rechtzeitig  an  die  Ortsbehörde  zu  richten,
welche  event.  eine  schriftliche  Reklamation  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  einsendet.  Letzterer  übermittelt  die  Reklamationen,  welche  er  für  dringlich
hält,  mit  seinem  Gutachten  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando.

Die  Entscheidung  steht  allein  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  zu.

3.  Die  Bestimmung  ad  1  gilt  auch  in  Betreff  derjenigen  Reservisten  und  Wehrleute,
  welche  in  einem  Beamten-Verhältniß  stehen,  wenn  ihre  vorgesetzte  Civil-Behörde
die  Dispensation  von  der  Uebung  für  sie  beantragt,  weil  sie  für  die  Zeit  der  Uebung
unentbehrlich  in  ihrer  Civilstellung  sind.  Dergleichen  Mannschaften  haben  jedoch  wie  jeder
andere  Reservist  und  Wehrmann  der  Gestellungs-Ordre  Folge  zu  leisten,  wenn  dieselbe
nicht  vor  dem  Gestellungstage  Seitens  der  Landwehr-Behörden  zurückgezogen  werden
sollte.  (Cfr.  §  58  ad  4.)

4.  Ist  ein  einbeorderter  Reservist  oder  Wehrmann  so  krank,  daß  er  die  Uebung
nicht  mitmachen  kann,  so  hat  er  sich  entweder  im  Bataillons-Stabsquartier  zur  ärztlichen
Untersuchung  zu  gestellen  oder  wenn  die  Krankheit  die  Gestellung  unmöglich  macht,  ein
Attest  des  Kreis-Physikus  durch  die  Ortsbehörde  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
einzusenden.  Inwiefern  andere  ärztliche  Atteste  zu  berücksichtigen  sind,  bleibt  dem  Ermessen
  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  anheimgestellt.

l  54.
Beorderung  der  zur  Uebung  einzuziehenden  Mannschaften.

1.  Die  General-Kommandos  haben  zu  bestimmen,  ob  die  Uebungs-Mannschaften
direkt  nach  dem  Uebungsorte  zu  beordern  oder  zuvor  zu  sammeln  und  den  Truppentheilen
  in  geschlossenen  Abtheilungen  zuzuführen  sind.

2.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  haben,  wenn  die  Mannschaften  direkt  nach
dem  Uebungsort  beordert  werden,  15  Prozent  Mannschaften  für  etwaigen  Ausfall  mit
zu  beordern.

Die  Prozent-Mannschaften  sind  bei  der  Ueberweisung  besonders  zu  bezeichnen.

*)  Cfr.  8#8  16,  17,  18  und  20,
        <pb n="91" />
        —  61  —

Werden  die  Mannschaften  vor  Ueberweisung  an  die  Truppentheile  gesammelt,  so
wird  letzteren  nur  die  etatsmäßige  Zahl  zugeführt.

3.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  der  Beorderung,  Ueberweisung  2c.  der  Uebungs-Mannschaften
  ist  nach  den  Bestimmungen  des  §  58  zu  verfahren.  Die  Gestellungs-Ordre
  erhält  jedoch  den  Vermerk:  „Zur  Uebung  auf  Wochen.“

4.  Die  Gestellungs-Ordres  sind  möglichst  frühzeitig  auszuhändigen.  Auch  sind  die
übungspflichtigen  Mannschaften  bei  der,  der  Uebung  zuletzt  vorhergehenden  Kontrol-Versammlung
  im  Allgemeinen  zu  avertiren.

5.  Mannschaften,  welche  vor  Empfang  einer  Uebungsordre  in  andere  Bezirke  verziehen,
  ohne  von  der  Theilnahme  an  der  Uebung  dispensirt  zu  sein,  sind  unverzüglich
dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  ihres  neuen  Aufenthaltsortes  zu  überweisen  und  von
letzterem  vorzugsweise  zur  Erfüllung  des  Uebungs-Etats  zu  verwenden.

8  55.

Besondere  Bestimmungen  für  die  Uebungen  der  Landwehr—
Infanterie.

1.  Die  Landwehr-Infanterie  übt  entweder  in  einzelnen  Kompagnieen  oder  in  for—
mirten  Bataillonen.

2.  Die  Bataillons-Kommandeure  werden  durch  die  General-Kommandos,  die
Kompagnie-Führer  durch  die  Infanterie-Brigade-Kommandeure  bestimmt,  und  sind
hierzu,  soweit  angängig,  diejenigen  Offiziere  zu  kommandiren,  welche  für  die  entsprechende
Stellung  im  Kriegsfalle  designirt  sind.

Zu  den  Uebungen  sind  per  Landwehr-Kompagnie  3  Unteroffiziere  von  der  Linie  zu
kommandiren.

Den  Dienst  als  Adjutant,  sowie  den  Dienst  als  Feldwebel,  Fourier  und  Kapitaindfarmes
  versehen,  soviel  als  thunlich,  diejenigen  Personen,  welche  hierzu  für  den  Kriegsfall
  bestimmt  sind.

3.  Wenn  die  Landwehr  kompagnieweise  zur  Uebung  eingezogen  wird,  so  tritt  der
Landwehr-Bezirks-Kommandeur  zur  Uebungs-Kompagnie  und  deren  Führer  in  das
Verhältniß  des  Bataillons-Kommandeurs.  Findet  die  Uebung  im  formirten  Bataillon
statt,  so  gelten  in  Betreff  des  Verhältnisses  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  zu
dem  mit  dem  Kommando  des  Bataillons  beauftragten  Offizier  die  Bestimmungen  des
86.

l  56.
Entlassung  der  Uebungs-Mannschaft.  Invaliden-Ansprüche.
1.  Nach  beendeter  Uebung  werden  die  Mannschaften  entlassen,  und  zwar  in  der
        <pb n="92" />
        —  62  —

Regel,  und  sofern  das  General-Kommando  nichts  Anderes  anordnet,  direkt  nach  ihrem
vor  der  Uebung  innegehabten  Aufenthaltsorte.

Zurücküberweisungen  derselben  s.  §  58  ad  6.

2.  Vermeint  ein  Reservist  oder  Wehrmann  während  der  Uebung  bei  Ausübung
des  aktiven  Dienstes  eine  Beschädigung  und  in  Folge  davon  einen  Nachtheil  an  seiner
Gesundheit  erlitten  zu  haben,  so  hat  er  dies  sogleich,  jedenfalls  vor  Beendigung  der
Uebung  zur  Anzeige  zu  bringen  und  die  Feststellung  des  Thatbestandes  zu  beantragen.
Versorgungs-Ansprüche,  welche  hierauf  gegründet  werden,  müssen  spätestens  innerhalb
der  nächsten  sechs  Monate  nach  beendeter  Uebung  angemeldet  werden.  Spätere  Meldungen
  oder  Ansprüche,  welche  mit  Bezugnahme  auf  eine  erst  nach  Beendigung  der  Uebung
  zur  Sprache  gebrachte  Beschädigung  erhoben  werden,  können  keine  Berücksichtigung
  finden.

Neunter  Abschnitt.

Bestands-Nachweisungen.  Einberufung  und  freiwilliger  Eintritt  zum  Dienst.
Ersatz  verloren  gegangener  Militär-Papiere.

857.

Rapporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubten—
standes.

1.  Alljährlich  zum  1.  Januar  reichen  die  General-Kommandos  an  Seine  Majestät
den  König  Rapporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
*  nach  Schema  14  (pro  II.  Semester  18.  des  vorhergehenden  Jahres)])  ein.
it  Außerdem  sind  zum  1.  Juli  jeden  Jahres  gleiche  Rapporte  (pro  I.  Semester  18.)
an  das  Kriegs-Ministerium  einzusenden.

2.  Sämmtliche  Provinzial-Landwehr-Bezirks-Kommandos  fertigen  zu  dem  Ende
zum  25.  November  und  25.  Mai  jeden  Jahres  Rapporte  von  den  in  ihrem  Bezirke
vorhandenen  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  an.  Diese  Rapporte
erhalten  den  Kopf  nach  Schema  14  und  die  Quer-Rubriken:

A.  Reserve:  Garde,
Linie.
B  Landwehr:  Garde,
Linie.
Summa:  Linie  A.  und  B.
SummanBestand  der  Linie  nach  dem  letzten  Rapportt

!m  Mehr.
Mithin  jetzt:  #ene3
        <pb n="93" />
        —  63  —

Die  Rapporte  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  gehen  zunächst  an  das  Garde—
Landwehr-Bataillon,  welches  daraus  die,  die  Mannschaften  des  Garde-Korps  nachweisenden
  Zahlen  extrahirt  und  die  Rapporte  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  originaliter
  direkt  zum  1.  Juni  resp.  1.  Dezember  an  die  bezüglichen  Linien-Infanterie-Brigaden
  sendet.

3.  Die  hiernach  von  den  Garde-Landwehr-Bataillonen  zusammenzustellenden
Rapporte  gelangen  auf  dem  Instanzenwege  an  das  General-Kommando  des  Garde-Korps.


4.  Die  Linien-Infanterie-Brigaden  tragen  die  Rapporte  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos,
  unter  Fortlassung  der  die  Garde-Mannschaften  betreffenden  Angaben“)
zusammen,  und  senden  ihre  hiernach  aufgestellten  Rapporte  zum  15.  Juni  resp  15.  Dezember
  in  je  einem  Exemplare  direkt  an  das  General-Kommando  und  an  das  Divisions-Kommando.


5.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  haben  ihre  Rapporte  auf  Grund  des  Ergebnisses
  der  letzten  Kontrol-Versammlungen  aufzustellen.  In  den  Rapporten  pro.  II.
Semester  ist  der  Bestand  so  nachzuweisen,  wie  er  sich  nach  den  vor  Jahresschluß  eintretenden
  Versetzungen  zur  Landwehr,  resp.  Entlassungen  aus  letzterer  herausstellt.

Die  nach  §  36,  lc  und  d  in  der  Heimaths-Kontrole  zu  führenden  Mannschaften
sind  in  dem  Rapport  nur  in  der  besonders  hierfür  bestimmten  Rubrik  und  zwar  summarisch
  für  alle  Waffen  anzugeben.

Die  nach  §  36,  1  a  und  b  ebenfalls  in  der  Heimaths-Kontrole  befindlichen  Mannschaften
  sind  jedoch  ebenso  in  den  Rapport  aufzunehmen,  wie  die  in  regelrechter  Kontrole
befindlichen  Mannschaften.

Reservisten  und  Wehrmänner,  welche  wegen  Felddienstunfähigkeit  oder  Unabkömmlichkeit
  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  zurückgestellt  werden,  sind  in  den
Rapporten  bei  der  Landwehr  zu  führen,  in  die  schwarzen  Zahlen  mit  aufzunehmen  und
bei  den  Hauptsummen  der  einzelnen  Truppengattungen  durch  rothe  Zahlen  zu  bezeichnen.

Reservisten,  welche  wegen  häuslicher  2c.  Verhältnisse  hinter  den  letzten  Jahrgang
der  Reserve  zurückgestellt  werden,  sind  analog  bei  der  Reserve  zu  führen  und  durch
rothe  Zahlen  zu  bezeichnen.

Die  als  Krankenträger  ausgebildeten  Mannschaften  sind  im  Rapport  bei  ihrer
Waffe  zu  führen  und  in  der  Kolonne  „Krankenträger“  außerdem  mit  rothen  Zahlen
anzugeben.

6.  Die  General-Kommandos  berechnen  den  Bedarf  an  Komplettirungs-Mannschaften,
  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachungs-Planes  event.  aus  ihrem

*)  Ctr.  Anmerkung  zu  §  2  ad  7.
        <pb n="94" />
        —  64  —

Armee-Korps-Bezirk  zur  Mobilmachung  der  Truppentheile  des  stehenden  Heeres  ein—
schließlich  ihrer  Ersatz-Abtheilungen  zu  stellen  sind,  summarisch  (excl.  Offiziere)  und
tragen  den  Bedarf,  unter  Zurechnung  von  10  péCt.,  sowie  die  plus-minus-Berechnung
in  die  Rubriken:  Summa  Infanterie,  Summa  Kavallerie,  Summa  der  reitenden  Artillerie,
  Summa  der  Feld-Fuß-Artillerie,  Summa  der  Festungs-Artillerie,  Summa
Pioniere,  Summa  Jäger  und  Summa  Train  ein.

7.  Die  Infanterie-Brigaden  haben  aus  den  ihnen  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  pro  Dezember  einzureichenden  Rapporten  der  Artillerie-Brigade,  dem
Pionier-Bataillon,  dem  Jäger-Bataillon  und  dem  Train-Bataillon  des  Armee-Korps
die  Nachweisungen  der  für  dieselben  vorhandenen  Mannschaften  in  Form  eines  Auszuges
zu  übersenden.

Die  Artillerie-Brigaden  und  Pionier-Bataillone  stellen  diese  Nachweisungen  der
4  Infanterie-Brigaden  des  Armee-Korps  für  die  ihnen  vorgesetzte  General-Inspektion,
die  Jäger-Bataillone  für  die  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  die  Train-Bataillone
für  die  Train-Inspektion  zusammen,  und  geben  darunter  zugleich  den  Bedarf  an  Mannschaften
  an,  welchen  sie  zur  Erreichung  der  Kriegsstärke  aller  Abtheilungen  gebrauchen.

8  58.

Verfahren  bei  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
zum  Dienst  und  bei  Wiederentlassung  derselben.

1.  Die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  eintretender
Mobilmachung,  zu  den  Uebungen  (vergl.  §  54)  oder  aus  besonderer  Veranlassung
(z.  B.  zum  Verhör,  zur  Abbüßung  einer  Strafe  2c.)  erfolgt  für  alle  Truppengattungen
der  Garde  und  Linie  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos;  nur  die  Jäger  der
Klasse  A  werden  direkt  durch  die  Jäger-Bataillone  unter  Vermittelung  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  einbeordert.  (Zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  s.  §  23.)

2.  Die  Zahlen  und  Gestellungsorte  der  im  Falle  einer  Mobilmachung  für  die  einzelnen
  Truppentheile  und  Branchen  zu  beordernden  Mannschaften  ergeben  sich  für  jeden
Landwehr-Bataillons-Bezirk  aus  den  Mobilmachungs-Bestimmungen.

Ueber  die  Verpflichtung  zum  Einkommen  bei  der  Fahne  entscheidet  grundsätzlich  das
Dienstalter  dergestalt,  daß  in  jeder  Kategorie  die  jüngsten  Dienstalters-Klassen  zunächst
hiervon  betroffen  werden.

In  der  Dienstalters-Klasse  rangiren  die  Mannschaften,  welche  wegen  Kontrol=Entziehung
  nachdienen  müssen,  zur  ersten  Stelle,  die  übrigen  Mannschaften  nach  dem
Lebensalter,  welches  dergestalt  bei  ihrer  Einberufung  mit  in  Betracht  gezogen  wird,  daß,
insofern  der  Bedarf  nicht  die  ganze  Klasse  umfaßt,  die  jüngsten  Leute  zunächst  einberufen
werden.
        <pb n="95" />
        —  65  —

Freiwillige  können  ohne  Rücksicht  auf  die  Klasse,  in  der  sie  sich  befinden,  angenommen
werden,  wofür  ebenso  viele  von  den  ältesten  Mannschaften  des  betreffenden  Kompagnie—
Bezirks  befreit  bleiben;  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  ist  zu  der  Annahme  jedoch
nicht  verpflichtet,  wenn  er  dieselbe  aus  dienstlichen  Gründen  für  nachtheilig  erachtet.

3.  Die  Einbeorderung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  in  den  ad  1
erwähnten  Fällen  wird  durch  Gestellungs-Ordres  nach  Schema  15  bewirkt.  Für  jeden  S.  n
Mann  ist  eine  besondere  Ordre  auszufertigen  und  entweder  dem  zu  Beordernden  direkt  2
oder  mittelst  besonderer  Anschreiben  den  Landraths-Aemtern  oder  den  Gemeinde=  resp.
Polizei-Behörden  unter  Beifügung  einer  namentlichen  Liste  zur  Aushändigung  zuzustellen.

Welcher  Modus  der  Beförderung  der  Einberufungsordres  anzuwenden  ist,  bleibt
der  Vereinbarung  der  oberen  Provinzial-Behörden  überlassen.

Gehen  die  Ordres  durch  die  Civilbehörden,  so  sind  diese  in  den  Anschreiben  (welche
für  den  Fall  einer  Mobilmachung  stets  bereit  liegen  müssen)  aufzufordern,  nach  Aushändigung
  der  Ordres  die  vorerwähnten  namentlichen  Listen  unverzüglich  zurückzusenden,

und  darin  anzugeben,  ob  und  warum  etwa  einzelne  Ordres  nicht  haben  ausgehändigt
werden  können.

4.  Reservisten  und  Wehrleute,  welche  in  einem  Beamten-Verhältnisse  stehen,  haben
von  dem  Empfang  einer  militairischen  Ordre  sogleich  ihrer  vorgesetzten  Civil-Behörde
Meldung  zu  erstatten.

5.  Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  für  Truppentheile  der  Garde  oder
Linie  oder  für  Administrations-Branchen  einbeordert  werden,  so  übersenden  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  den  Truppentheilen  2c.  die  Ueberweisungs-Nationale  mit
einer  namentlichen  Liste  nach  Schema  16.  S.  S.

Die  Truppentheile  tragen  in  diese  Liste  ein,  ob  die  Betreffenden  eingetroffen  und  !
eingestellt,  oder  ob  und  aus  welchem  Grunde  wieder  entlassen  sind,  senden  die  so  vervollständigte
  Liste  sogleich')  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  zurück  und  fügen  die
Nationale  der  nicht  Eingestellten  wieder  bei,  damit  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
die  erforderlichen  Recherchen  anstellen,  resp.  seine  Stammlisten  berichtigen  kann.  Demnächst
  gehen  diese  Ueberweisungslisten  wiederum  an  die  Truppentheile  zurück.

6.  Die  Namen  der  zur  Fahne  eingezogenen  Mannschaften  bleiben  in  den  Stammlisten
  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  stehen,  werden  aber  durch  deutliche  Marken
und  Notizen  in  der  betreffenden  Rubrik  gekennzeichnet.

7.  Werden  die  Mannschaften  demnächst  von  den  Truppentheilen  wieder  entlassen,
so  sind  sie  durch  dieselben  Ueberweisungslisten  unter  Beifügung  der  Ueberweisungs-Nationale
  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  zurück  zu  überweisen.  In  die  Ueber- 



*)  Kann  die  Originalliste  nicht  entbehrt  werden,  so  ist  ein  Auszug  zu  senden.
1873.  9
        <pb n="96" />
        —  66  —

weisungslisten,  Ueberweisungs-Nationale  und  Militairpässe  ist  die  Dienstleistung  ein—
zutragen;  ebenso  sind  darin  etwaige  Personal-Veränderungen,  Bestrafungen  rc.  zu  vermerken.


8.  Mannschaften,  welche  nicht  wieder  in  den  Bezirk  entlassen  werden,)  aus  welchem
  sie  gestellt  wurden,  sind  mittelst  Liste  nach  Schema  4  zu  überweisen  und  den  ad  5
erwähnten  Listen  die  entsprechenden  Notizen  hinzuzufügen,  damit  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
  die  anderen  Orts  überwiesenen  Mannschaften  in  seinen  Stammlisten  streichen
  kann.

9.  Beorderung  zu  den  Kontrol-Versammlungen  s.  §  46.

8  59.

Freiwilliger  Wiedereintritt  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
zum  aktiven  Dienst.

1.  Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  freiwillig  bei  Truppentheilen
der  Garde  oder  Linie  wieder  einzutreten  wünschen,  so  haben  die  Truppentheile,  wenn
sie  dieselben  einstellen  wollen,  hiervon  sogleich  das  betreffende  Landwehr-Bezirks-Kom—
mando  zu  benachrichtigen  und  bei  demselben  die  Ueberweisung  zu  beantragen.

2.  Als  unabkömmlich  anerkannte  Civil-Beamte  können  nur  mit  Zustimmung  ihrer
vorgesetzten  Civil-Behörde  zum  freiwilligen  Eintritt  zugelassen  werden.

Sollte  daher  von  einem  Truppentheil  die  Ueberweisung  eines  solchen  Mannes  beantragt
  werden,  so  hat  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  dem  ersteren  von  der  erfolgten
Anerkennung  des  Betreffenden  als  unabkömmlichen  Beamten  Kenntniß  zu  geben.

860.
Ersatz  verloren  gegangener  oder  verdorbener  Militairpässe  und  Führungs—
Zeugnisse.

1.  Die  Militairpässe  und  Führungs-Zeugnisse  werden  den  Mannschaften  bei  ihrer
Entlassung  von  den  Truppentheilen  im  Original  kostenfrei  ertheilt.

2.  Geht  eines  der  ad  1  bezeichneten  Militairpapiere  verloren  oder  wird  ein  solches
unbrauchbar,  so  hat  das  betreffende  Individuum  unter  Angabe  der  Veranlassung  des
Verlustes,  oder  unter  Abgabe  des  unbrauchbar  gewordenen  Originals,  auf  Ersatz  anzutragen.


3.  Derartige  Anträge  sind  an  den  Bezirks-Feldwebel  zu  richten  und  gehen  von

diesem  unter  Beifügung  des  Ueberweisungs-Nationals  an  das  vorgesetzte  Landwehr-Bezirks-Kommando.


 

*)  Entlassung  nach  der  Uebung  ctr.  §  56.
        <pb n="97" />
        —  67  —

4.  Die  Ausfertigung  von  Duplikaten  verloren  gegangener  Militairpässe  oder  Führ—
ungs-Atteste  darf  nur  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  auf  Grund  der  Stamm—
listen  und  Ueberweisungs-Nationale  und  zwar  unentgeltlich  erfolgen.

Zehnter  Abschnitt.

8  61.

Anwendung  der  in  den  vorstehenden  Abschnitten  enthaltenen  Bestimm—
ungen  auf  die  Mannschafteu  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

1.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  stehen  unter  der  Kontrole
der  Landwehr-Behörden,  und  finden  auf  dieselben  alle  in  den  vorstehenden  Abschnitten
über  die  Dienstverhältnisse  und  die  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
des  Landheeres  enthaltenen  Bestimmungen  analoge  Anwendung.

2.  Seeleute,  welche  auf  einem  Norddeutschen  Handelsschiff  nach  vorschriftsmäßiger
Anmusterung  thatsächlich  in  den  Dienst  getreten  sind,  sind  in  Friedenszeiten  für  die
Dauer  der  bei  der  Anmusterung  eingegangenen  Verpflichtung  von  allem  Militairdienst
befreit.  Gehören  dieselben  zum  Beurlaubtenstande,  so  haben  sie  sich  beim  Bezirks-Feldwebel
  vor  Antritt  des  Dienstes  auf  dem  Handelsschiff  unter  Vorlegung  eines  Nachweises
über  die  Dauer  der  eingegangenen  Verpflichtung  abzumelden.  (cfr.  §  22  ad  6.)

Nach  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  sich  hiernach  abgemeldet  hatten,  müssen  sie  sich
bei  dem  nächsten  Bezirks-Feldwebel  anmelden,  und  sind  zu  dieser  Meldung  auch  verpflichtet,
  wenn  sie  vor  Ablauf  der  Reisefrist  in  diesseitige  Häfen  zurückkehren.  Sind  dergleichen
  Mannschaften  verhindert,  nach  Ablauf  der  Reisefrist  pünktlich  zurückzukehren,  so
haben  sie  sich  durch  Atteste  über  ihr  längeres  Ausbleiben,  sowie  darüber,  daß  die  Rückkehr
  nicht  früher  möglich  gewesen  ist,  auszuweisen.

Da  die  qu.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  verpflichtet  sind,  nach  ihrer  Rückkehr
  von  der  Reise  ihre  versäumten  Militairdienstpflichten  event.  nachzuholen,  so  bedürfen
sie  zu  jeder  neuen  Reise  zuvor  der  durch  den  Bezirks-Feldwebel  zu  beantragenden  Genehmigung
  des  Kommandos  der  Flotten-Stamm-Division.

3.  Die  Bestimmungen  ad  2  finden  analoge  Anwendung  auf  diejenigen  zum  Beurlaubtenstande
  gehörenden  Seeleute,  welche  eine  Norddeutsche  Navigationsschule  oder
damit  verbundene  Schiffsbauschule  besuchen.  Diese  Mannschaften  sind  während  des  Besuchs
  einer  solchen  Schule  im  Frieden  zum  Dienst  in  der  Kriegsflotte  nicht  heranzuziehen,
und  wenn  erforderlich,  auch  von  Kontrol-Versammlungen  zu  dispensiren.

4.  In  den  Listen  sind  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine,  ihrer
Bestimmung  gemäß,  in  folgende  Abtheilungen  getrennt  zu  führen:

A.  Mannschaften  der  Flotten-Stamm-Division,

9  *
        <pb n="98" />
        —  68  —

B.  Mannschaften  der  Werft-Division,
a)  Maschinen-Kompagnie,
b)  Handwerks-Kompagnie,
C.  Mannschaften  des  See-Bataillons,
D.  Mannschaften  der  See-Artillerie.

Das  Kommando  der  Stamm-Division  der  Flotte  der  Ostsee  erhält  direkt  von  den
Landwehr-Bezirks-Kommandos  namentliche  Listen  aller  in  deren  Kontrole  befindlichen
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  nach  Schema  6.

Diese  Listen  müssen  den  Bestand  nach  den  ad  4  angegebenen  Kategorien,  sowie  nach
Chargen  und  Jahrgängen  getrennt  nachweisen  und  bei  den  Seefahrern  namentlich  die
Angaben  enthalten,  ob  dieselben  im  Bezirk  anwesend  sind  oder  nicht.

In  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  Februar,  Mai,  August  und  November  gelangen
diese  Listen  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  zurück  und  sind  zum  1.  März,  1.  Juni,
1.  September  und  1.  Dezember  dem  Kommando  der  Stamm-Division  der  Flotte  der
Ostsee  nach  vorgängiger  Berichtigung  wieder  zuzustellen.  Gestatten  Raum  und  Uebersichtlichkeit
  nicht  mehr  die  Berichtigung  der  Listen,  so  sind  neue  Listen  einzusenden.

6.  Gleichzeitig  mit  den  ad  5  erwähnten  Listen  sind  dem  Kommando  der  Flotten-Stamm-Division
  Listen  von  den  im  Beurlaubtenstande  des  Heeres  vorhandenen  auf
Dampfschiffen  ausgebildeten  Maschinisten  und  Heizern  —  und  zwar  in  Reserve  und
Landwehr  getrennt,  und  in  jedem  dieser  Dienstverhältnisse  nach  Ausbildung  auf  Seeund
  Fluß-Dampfschiffen  ges  zu  übersenden.  Die  Berichtigung  dieser  Listen
erfolgt  wie  ad  4  angegeben.

7.  Die  Listen  der  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Marine-Mannschaften
  sind  gesondert  von  denen  der  betreffenden  Mannschaften  des  stehenden  Heeres
zu  führen  und  nach  erfolgter  Entscheidung  über  diese  Mannschaften  dem  Kommando  der
Flotten=  Stamm-Division  mitzutheilen.

8.  In  Bezirken,  in  denen  eine  größere  Zahl  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  der  Marine  in  Kontrole  stehen,  können  dieselben  von  den  Frühjahrs=  und  Herbst-Kontrolversammlungen
  befreit  und  dagegen  zu  besonderen  Marine-Kontrolversammlungen,
  welche  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Januar  anzuberaumen  sind,  herangezogen
werden.

9.  Alle  Einberufungen  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  zum
Dienst  erfolgen  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  auf  Grund  direkter  Requisition
des  Kommandos  der  Flotten-Stamm-Division.

Berlin,  den  5.  September  1867.

       

Der  Kriegs=  und  Marine-Minister.  Der  Minister  des  Innern.
von  Roon.  Graf  zu  Eulenburg.
        <pb n="99" />
        Schema  1.  (zu  §  8.)

(N#  Armee)  -  Korp#s

tes

G  Infanterie-Regiment  NVo  .

22222

2  6

Militair-  Paß

des

(Gefreiten  N.  N.)

Jahrgang  18.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        Bestimmungen
für  die

Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Die  Mannschaften,  welche  von  den  Truppentheilen  zur  Reserve  oder
Landwehr  entlassen  werden,  haben  sich  spätestens  14  Tage  nach  ihrer  Ent—
lassung  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  des  von  ihnen  gewählten  Aufenthaltsortes
zu  melden.  Diese  Meldung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  der  Entlassene
an  dem  Orte  bleibt,  in  welchem  sein  bisheriger  Truppentheil  in  Garnison
steht.  Nur  wer  von  seinem  Truppentheile  die  schriftliche  Genehmigung
in  seinem  Passe  hierzu  erhält,  darf  die  Anmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel
bis  zu  4  Wochen  verschieben.

2.  Die  nächsten  militairischen  Vorgesetzten  des  beurlaubten  Reservisten
und  des  Wehrmannes  sind  der  Compagnieführer  und  der  Feldwebel  des
Compagniebezirks,  in  dem  er  wohnt,  der  Bezirks-Commandeur  des  Provinzial-Landwehr-Bataillons-Bezirks,
  in  welchem  sein  Wohnort  liegt,  und
deren  Stellvertreter.

3.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  haben  den  ihnen  von
ihren  Vorgesetzten  in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilten  Befehlen  und
Einberufungs-Ordres  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  es  ihre
ehrenvolle  Bestimmung,  sich  zur  Vertheidigung  des  Thrones  und  des  Vaterlandes
  zu  gestellen.

4.  Bei  Anbringung  dienstlicher  Gesuche  und  Beschwerden  sind  die
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  verpflichtet,  den  vorgeschriebenen
Dienstweg  einzuhalten.  Ingleichen  sind  dieselben  beim  mündlichen  oder
        <pb n="102" />
        4

schriftlichen  Verkehr  mit  ihren  Vorgesetzten  in  militairischen  Dienstangelegen—
heiten  den  allgemeinen  Regeln  der  Subordination  unterworfen.

5.  Mannschaften,  welche  ihren  Wohn-  oder  Aufenthaltsort  wechseln,
haben  dies  innerhalb  14  Tagen  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.  Verzieht
ein  Mann  aus  einem  Compagnie-Bezirk  in  einen  anderen,  so  hat  er  sich  vor
dem  Verziehen  bei  dem  Feldwebel  des  Bezirks,  zu  welchem  sein  bisheriger
Wohnort  gehörte,  ab=  und  bei  dem  Feldwebel  des  Compagnie-Bezirks,  in
welchem  der  neue  Wohnort  liegt,  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgtem  Umzuge
anzumelden.

Mannschaften,  welche  in  größeren  Städten  wohnen,  haben  jede  Wohnungs-Veränderung
  innerhalb  der  Stadt  dem  betreffenden  Bezirks-Feldwebel
spätestens  14  Tage  nach  erfolgtem  Umzuge  zu  melden.

6.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  können  ungehindert  verreisen,
haben  jedoch  dem  Bezirks-Feldwebel  den  Antritt  der  Reise  und  die  Rückkehr
von  derselben  zu  melden,  sobald  diese  eine  14tägige  Abwesenheit  vom  Wohnorte
  zur  Folge  hat.  War  beim  Antritt  der  Reise  nicht  zu  übersehen,  ob  die
Abwesenheit  sich  über  14  Tage  hinaus  erstrecken  werde,  so  ist  die  Meldung
14  Tage  nach  erfolgter  Abreise  zu  erstatten.  Bei  jeder  Abmeldung  zur
Reise  hat  der  Betreffende  anzugeben,  durch  welche  dritte  Person  während
seiner  Abwesenheit  etwaige  Ordres  an  ihn  befördert  werden  können.  Er
bleibt  jedoch  der  Militair-Behörde  gegenüber  allein  dafür
verantwortlich,  daß  ihm  jede  Ordre  richtig  zugeht.

Will  ein  Reservist  oder  Wehrmann  innerhalb  der  Uebungszeit  eine  Reise
unternehmen,  so  ist  ihm  dies  zwar  gestattet;  er  ist  jedoch  verpflichtet,  einer  an
ihn  etwa  ergehenden  Gestellungs-Ordre  zur  Uebung  unbedingt  Folge  zu  leisten,
und  muß  einer  solchen  gewärtig  sein,  wenn  er  nicht  vor  Antritt  der  Reise  auf
seinen  Antrag  von  der  Theilnahme  an  der  Uebung  ausdrücklich  dispensirt  ist.

Fällt  in  die  Zeit  der  Reise  eine  Control-Versammlung  (S.  unter  11.),
so  hat  der  Reservist  oder  Wehrmann,  falls  er  nicht  im  Voraus  von  derselben
  dispensirt  sein  sollte,  am  15.  April  resp.  15.  November  dem  Bezirks-Feldwebel
  schriftlich  seinen  zeitigen  Aufenthaltsort  anzuzeigen.  Wer  jedoch,
bevor  er  sich  zur  Reise  abmeldete,  eine  Einberufungs-Ordre  zur  Control-=
        <pb n="103" />
        .

 

–J

—

187.

 

Versammlung  erhalten  hat,  muß  derselben  unbedingt  Folge  leisten,  falls  er
nicht  davon  dispensirt  wird.

7.  Mannschaften,  welche  außerhalb  des  Staatsgebiets  ihren  Wohnort
oder  Aufenthaltsort  nehmen,  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihnen  von
ihren  heimathlichen  Angehörigen  oder  Polizei-Behörden  etwaige  militairische
Ordres  zugesandt  werden  können.  Zu  Uebungen  und  Control-Versammlungen
  sind  dieselben  verpflichtet,  so  weit  sie  nicht  ausdrücklich  hiervon  dispensirt
  werden.  Im  Falle  einer  Mobilmachung  haben  sie  sich  unaufgefordert
in  das  Inland  zurückzubegeben,  und  sich  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Commando
  zum  Dienst  zu  melden,  in  dessen  Controle  sie  stehen,  oder  welches
fie  vom  Auslande  her  am  leichtesten  erreichen  können.

8.  Mannschaften,  welche  auf  Wanderschaft  gehen  wollen,  haben  sich
beim  Bezirks-Feldwebel  abzumelden.  Während  der  Wanderschaft  sind  dieselben
  von  weiteren  Meldungen  entbunden.  —  Fällt  die  beabsichtigte  Wanderschaft
  in  die  Zeit  einer  Uebung  oder  Control-Versammlung,  so  bedarf  es
dazu  der  Erlaubniß  des  Landwehr-Bezirks-Commandeurs,  welche  in  dem
Militair-Paß  eingetragen  sein  muß.  Sobald  jedoch  der  wandernde  Reservist
oder  Wehrmann  selbst  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von
den  Meldungen  gewährt  ist,  an  einem  inländischen  Orte  in  Arbeit  tritt,  hat
er  sich  bei  dem  betreffenden  Bezirks-Feldwebel  anzumelden.  Bei  Ablauf  der
Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von  der  Meldepflicht  ertheilt  worden  ist,
oder  bei  eintretender  Mobilmachung,  hat  sich  der  Controlpflichtige  bei  dem
nächsten  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.

9.  Die  An=  und  Abmeldungen  können  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen,
müssen  aber  durch  den  zur  Meldung  Verpflichteten  selbst  erstattet  werden;
Meldungen  durch  einen  Dritten  sind  nur  in  den  Fällen  gestattet,  wo  es  sich
um  eine  Abmeldung  beim  Wohnortswechsel  oder  beim  Wohnungswechsel
innerhalb  einer  Stadt  oder  um  Ab=  und  Anmeldung  bei  Reisen  handelt.
Bei  jeder  Meldung  ist  der  Militair-Paß  vorzulegen,  und  gilt  die  Meldung
nur  dann  als  erfolgt,  wenn  sie  in  den  Militär-Paß  eingetragen  ist.

Anmeldungen  sind  wo  möglich  mündlich  zu  erstatten;  wer  sich  schriftlich
anmeldet,  hat  bei  Uebersendung  des  Militair-Passes  anzugeben,  wo  er  früher

(10
        <pb n="104" />
        6

gewohnt  hat,  und  für  welchen  Ort  er  sich  anmeldet,  ob  er  verheirathet  ist
und  Kinder  hat,  welchem  Stande  oder  Gewerbe  er  angehört.

Gehen  die  Meldungen  durch  die  Post,  so  werden  sie  innerhalb  des
Staatsgebietes  portofrei  befördert,  insofern  die  Schreiben  mit  der  Rubrik
„Landwehr-Meldesachen“  versehen  und  mit  dem  Amtssiegel  der  Ortsbehörde
verschlossen  sind.  Schriftliche  Meldungen,  welche  durch  die  Stadtpost  befördert
  werden,  sind  vom  Meldenden  zu  frankiren,  da  die  Stadtpost  keine
Portofreiheit  gewährt.

10.  Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  unterläßt,  wird  disciplinarisch
  mit  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  mit  Gefängnißstrafe  von
3  bis  8  Tagen  belegt.  Ist  bloß  die  Ab=  aber  nicht  die  Anmeldung  versäumt,
so  tritt  Geldftrafe  von  1  bis  2  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  von  1  bis  2
Tagen  ein.  Wenn  sich  der  Verpflichtete  der  Controle  entzieht  und  seine
Dienstzeit  damit  unterbricht,  muß  er  die  versäumte  Dienstzeit  nachholen.

11.  Im  Frühjahr,  in  der  Regel  zwischen  dem  1.  März  und  15.  April
findet  für  alle  Reservisten,  und  im  Herbst,  in  der  Regel  zwischen  dem
1.  Oktober  und  15.  November  für  alle  Reservisten  und  Wehrmänner  ein
General-Appell  (Control-Versammlung)  statt.  Wer  durch  Krankheit  oder
dringende  Geschäfte  von  der  Theilnahme  an  derselben  abgehalten  wird,  muß
vorher  oder  spätestens  zur  Stunde  des  Appells  durch  ein  Attest  der  Ortsoder
  Polizei-Behörde  entschuldigt  werden.  —  Mannschaften  der  Reserve,
welche  im  Frühjahr  bis  spätestens  zum  15.  April,  sowie  Mannschaften  der
Reserve  und  Landwehr,  welche  im  Herbst  bis  spätestens  zum  15.  November
keine  Aufforderung  zur  Control-Versammlung  erhalten  haben,  auch  nicht  von
letzterer  dispensirt  waren,  sind  verpflichtet,  sich  zu  den  angegebenen  Terminen
mündlich  oder  schriftlich  beim  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.

12.  Wird  ein  Reservist  oder  Wehrmann  zu  einer  Uebung  einberufen
und  machen  seine  Verhältnisse  eine  Befreiung  von  derselben  nothwendig,  so
muß  er  sein  Gesuch  sogleich  entweder  selbst  oder  durch  die  Ortsbehörde  dem
Kreis-Landrath  vortragen.

Erhält  er  vor  Anfang  der  Uebung  keinen  Bescheid,  so  muß  er  sich  dennoch
  stellen.  Schon  einmal  Berücksichtigte  können  nicht  befreit  werden.

–  ———
        <pb n="105" />
        7

13.  Die  Nichtbefolgung  der  Ordre  zu  den  Appells  wird  disciplinarisch
mit  3  Tagen  Mittelarrest,  zu  den  größeren  Uebungen  aber  mit  einer  Strafe
bis  zu  7  Tagen  strengem  Arrest  resp.  14  Tagen  Mittelarrest  bestraft.  Im
Wiederholungsfalle  und  bei  sonstigen  erschwerenden  Umständen,  sowie  bei
einer  Einberufung  zum  Kriege  oder  zu  außerordentlichen  Zusammenziehungen
tritt  gerichtliches  Verfahren  ein.

14.  Mannschaften,  welche  in  einem  Beamten-Verhältnisse  stehen,  haben
von  dem  Empfange  einer  militairischen  Ordre  sogleich  ihrer  vorgesetzten
Civil-Behörde  Meldung  zu  erstatten.

15.  Der  Reservist  und  Wehrmann  steht  bei  allen  militärischen  Versammlungen
  unter  den  Kriegs-Artikeln  und  Militair-Gesetzen.  Auch  außer
Dienst  muß  er,  wenn  er  militairisch  gekleidet  ist,  jeden  Vorgesetzten  vorschriftsmäßig
  grüßen  und  ihm  vorkommenden  Falls  gehorchen.

16.  Bei  allen  Gestellungen,  sowohl  aus  Anlaß  von  Mobilmachungen
u.  s.  w.,  wie  zu  Uebungszwecken  und  zu  den  Control-Versammlungen  ist  der
Reservist  und  Wehrmann  verpflichtet,  diesen  Paß  mit  zur  Stelle  zu  bringen.
So  lange  in  letzterem  der  Uebertritt  zur  Landwehr,  resp.  die  Entlassung  aus
der  Landwehr  nicht  vermerkt  ist,  gehört  der  Inhaber  noch  zur  Reserve  resp.
Landwehr.

Wer  seinen  Militair-Paß  verliert,  hat  sogleich  bei  dem  Bezirks-Feldwebel
  mündlich  oder  schriftlich  die  Ausstellung  eines  Duplikats  zu  beantragen.
  5

Auf  die  zur  Disposition  ihres  Truppentheils  beurlaubten
Mannschaften  finden  für  die  Dauer  der  Beurlaubung  die  vorstehenden
  Bestimmungen  gleiche  Anwendung,  soweit  sie  nicht  durch  nachfolgende
  Festsetzungen,  welche  von  den  genannten  Mannschaften  bis
zu  ihrem  Uebertritt  zur  Reserve  speciell  zu  beachten  sind,  abgeändert
werden.

17.  Die  zur  Disposition  ihres  Truppentheils  beurlaubten  Mannschaften
der  Infanterie  und  Jäger  haben  sich  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  August,
die  der  Cavallerie,  Artillerie  und  Pioniere  vom  1.  Februar  bis  1.  August  in
dem  Jahre  ihrer  Beurlaubung  jederzeit  bereit  zu  halten,  einer  Einberufungs- 



 

 

10“
        <pb n="106" />
        8

Ordre  zu  ihrem  Truppentheile  behufs  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Dienstpflicht
  sogleich  Folge  zu  leisten.

18.  Das  Umherreisen  resp.  Wandern  im  Inlande,  sowie  das  Verziehen
in's  Ausland  ist  den  zur  Disposition  Beurlaubten  nicht  gestattet.  Die  mit
einem  Wohnortswechsel  unvermeidlich  verbundenen  Reisen  dürfen  dieselben
zwar  —  selbstverständlich  nach  erfolgter  Abmeldung  bei  dem  Bezirks-Feldwebel
  —  unternehmen,  haben  sich  jedoch  im  neuen  Aufenthaltsorte  sofort
wieder  anzumelden.

Zuwiderhandelnde  werden  unverzüglich  zu  ihrem  Truppentheile  eingezogen.


19.  Wird  ein  zur  Diesposition  Beurlaubter  vor  Erfüllung  seiner
activen  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  nicht  wieder  zum  Dienst  bei  seinem
Truppentheil  eingezogen,  so  tritt  er  an  dem  in  diesem  Paß  angegebenen
Termine  stillschweigend  zur  Reserve  über,  ohne  daß  er  hierüber  eine  besondere
  Nachricht  erhält  oder  sich  zu  diesem  Zwecke  zu  melden  braucht.

U
        <pb n="107" />
        —  —

 

 

 

9
Rationale
des  (Gefreiten  N.  N.)
Geboren  am  ##en  18.  "
zu  Kreis
Größe:  Zoll  —  Strich.
Religion..·.....·.......·.....·.......·...·.......,».....................·..

StandoderGewerbe
Heimathsberechtigt  in

In  das  stehende  Heer  eingetreten  am.  #n.  18

als  (Ersatz-Rekrut,  einjährig  oder  dreijährig  Freiwilliger,
unsicherer  Heerespflichtiger,  brodloser  Cantonist  u.  s.  w.)

Ausgehoben  im  Kreise
Liste  E.  pro  18  I.

 

In  Dienst  getreten  bei  der  (12ten-Compagnie  nten  Infanterie-Regimenis.)
        <pb n="108" />
        10

Versetzungen

eder  Matrikel  der  Linien-Compagnie  2c.,  bei  welcher  er  zuletzt

 

gestanden.

*)  Zur  Disposition  beurlaubt  am  .  ten
18  Tritt,  wenn  er  nicht  vorher  zum  Dienst
eingezogen  wird,  zur  Reserve  über  am  iten

18—

*)  Zur  Reserve.entlassen  am  eien  18

nach  Kreees.  8“!“

in  Folge  (erfüllter  Dienstpflicht,  Reclamation  u.  s.  W.)

*)  Bei  der  Ausfertigung  wird  die  eine  dieser  beiden  Rubriken  ausgestrichen,  je
nachdem  der  Mann  ein  Dispositions-Urlauber  oder  ein  Reservist  ist.
        <pb n="109" />
        11

Ist  befördert  am  —  en.  18.—
zum

Hat  das  Qualifikations-Attest  zum

Hatte  Ausstand  zum  Dienstantritt  bis  zum

Gehört  zur  )t  ten  Schießklasse.
Hat  Schützenabzeichen  pro

Hat  Orden  und  Ehrenzeichen
        <pb n="110" />
        12

Bemerkungen  über  Ausbildung  in  besonderen  Dienstzweigen,  mitgemachte
Campagnen,  Theilnahme  an  Schlachten  und  Gefechten  2c.

 

 

 

 

 

Ausgefertigggttt

Königliches  Commando  des

(Unterschrift.)
        <pb n="111" />
        Uebergetreten  zur  Landwehr  am  ten

—
C0

Landwehr-Bezirks  -  Commando  zu
(Unterschritt.)

Ob  derselbe  den  Anspruch  auf  die  Landwehr-Dienstauszeichnung
etwa  verwirkt  hat,  und  event.  wodurch?

Aundwehr-Sezirks  -  Commando  zu
(Unterschrift.)

Aus  dem  Landwehr-Verhältniß  entlassen  am  —#
18.  wegen

tandwehr-Bezirks-  Commando  zu
(Unterschrist.)

 

1873.  «  —  *
        <pb n="112" />
        welche  Zusätze  einträgt.

 

6  Commando=  Behörde,

1  Datum.

Landwehr-Bataillon  1  23/12  65.

Wesel.

2te  Garde-Regiment
z.  F.  2%%  Bataillon.

½%  67.

 

 

Zusätze
(Dienstleistungen

Verheirathet.

War  vom  2%  66  bis
Garde  -  Regiments  zu
Königinhof  und  Schlacht
Unterschenkel.  Militair--
        <pb n="113" />
        —  —  —

 

15

zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve=  und  Landwehr-Dienstzeit  2c.)

 

 

 

 

2  ⅝  66  zur  Mobilmachung  bei  der  8ten  Compagnie  2t#
Fuss  eingezogen.  Feldzug  in  Böhmen,  Gefecht  bei
bei  Königgrätz  mitgemacht.  In  letzterer  Schuss  in  den
Ehrenzeichen  2ter  Kl.

 

 

 

113
        <pb n="114" />
        16

 

 

Commando-Behörde,
welche  Zusätze  einträgt.

Datum.

———K-Zusätze


(Dienstleistungen

 

 

 

 

 

—  —  e
        <pb n="115" />
        17

 

 

 

—  —  —

 

zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve=  und  Landwehr-Dienstzeit  rc.)
        <pb n="116" />
        18

Meldungen  und  Beurlaubungen.
        <pb n="117" />
        Schema  2.  (zu  §  9.)
..  —

Führungs-Attest.

JenmnmnmK„;;;;  ;  von
de  #KöGöKKKK  K  KKK  ä  Ä  Ä  Ä  ä  ä  Ä  de  .  Königlichen
am  ten  18  uz.

,  im  Kreise  ,  Regierungs-Bezirk
  geboren,  wird  hierdurch  attestirt,  daß
derselbe  sich  während  seiner  Dienstzeieit.  ,

Bestraft  ist  derselbe  während  seiner  Dienstzeit:

-“.s#######2222222gOg66

(Unterschrift.)

der  Matrikel  der  Compagme.
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        —  89  —

 

 

 

Schema  3.
——  —

Ueberweisungs-National

des

(Gefreiten  N.  N.)

 

Jahrgang:  18

 

1873.

12
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        Der  (Gefreiter  N.  N.)

 

 

Geboren  am  .  ten  18
zu..  Krei..
Größe:  SZoll.4  Strich.
Religion:........................................................................
StandoderGewerbe:........................................................................................
Heimathsberechtigtim........................................................................................
Kreis:.......................................................................
JndasstehendeHeereingetretenam......·.ten........................  18........

als(Ersatz-Rekrut,einjährigoderdreijährigFreiwilliger,
unsicherer  Heerespflichtiger,  brodloser  Cantonist  u.  s.  W.)

Ausgehoben  im  Kreie.
Liste  E.  pro  18..  IEe  J

In  den  Dienst  getreten  bei  der  (12.  Compagnie  nten  Infanterie-
  Regiments.)

127
        <pb n="122" />
        4

Versetzungen:

2  der  Matrikel  der  Linien-  Compagnie  2c.,  bei  welcher  er
zuletzt  gestanden.

*)  Zur  Disposition  beurlaubt  am...  tten  ..
18.  Tritt,  wenn  er  nicht  vorher  zum  Dienst
eingezogen  wird,  zur  Reserve  über  am  .  ten
................................................  18

*)  Zur  Reserve  entlassen  am  ten  18..
nach...........................................................  Kreis....................................

in  Folge  (erlüllter  Dienstpflicht,  Reclamation.)

*)  Bei  der  Ausfertigung  wird  die  eine  dieser  beiden  Rubriken  ausgestrichen,  je
nachdem  der  Mann  ein  Dispositions-Urlauber  oder  ein  Reservist  ist.
        <pb n="123" />
        5
Ist  befördert  am..  teter....  —BY  18.
zum
Hat  das  Qualifikations-Attest  zum
Hatte  Ausstand  zum  Diensteintritt  bis  su........  ten
*  18
Gehörtzur........teUSchießklasse.

Hat  Schützenabzeichen  pro

Hat  Orden  und  Ehrenzeichen:
        <pb n="124" />
        Bemerkungen  über  Ausbildung  in  besonderen  Dienstzweigen,  mitgemachte
Campagnen,  Theilnahme  an  Schlachten  und  Gefechten  2c.
        <pb n="125" />
        Führung:

Zur  llten  Klasse  des  Soldatenstandes  gehörig:

Rehabilitirt:

Strafen  im  aktiven  Dienst:
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  —  —  ———  —

 

 

1873.

 

 

Strafen  im  Beurlaubtenstande:

 

 

13
        <pb n="128" />
        98

 

 

 

 

10
        <pb n="129" />
        11

Uebergetreten  zur  Landwehr  am  .  in  18

Hat  den  Anspruch  auf  die  Landwehr-Dienstauszeichnung  verwirkt
  event.  wodurch:

 

 

...“.“."“““““—.  1

 

—  .

 

 

13*
        <pb n="130" />
        —

Commando-Behörde,

 

 

Zusätze
welche  Zusätze  einträgt.  ,
Datum.  (Dienstleistungen
Landwehr-Bataillon  2  /12  65.  erheirathet.
Wesel.
2t%  Garde-Regim.  7/  67.  War  vom  2%  66  bis

zu  F.  Ztes  Bataillon.

 

 

Garde  -  Regiments  zu

Königinhof  und  Schlacht
Unterschenkel.  Militair--
        <pb n="131" />
        —  101  —

 

 

 

 

13

 

zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve=  und  Landwehr-Dienstzeit  re.)

2%  66  zur  Mobilmachung  bei  der  8ten  Compagnie  2ten
Fuss  eingezogen.  Feldzug  in  Böhmen,  Gefecht  bei
bei  Königgrätz  mitgemacht.  In  letzterer  Schuss  in  den

Ehrenzeichen  2ter  Kl.
        <pb n="132" />
        14

 

Commando-Behörde,
welche  Zusätze  einträgt.
Datum.

 

 

Zusätze
(Dienstleistungen
        <pb n="133" />
        —  103  —

 

 

 

 

15

 

zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve=  und  Landwehr-Dienstzeit  rc.)
        <pb n="134" />
        16
Das  National  ist  eingegangen  a.  Datum
s  eingegang  Nr.  derAn  die  2.  Eingangs
a.  am  Zuwachs=  nte  Compagnie  s.
«  W  Controle.geschicktam  Compugk
bei  dem  Nr.
Landwehr-Bataillon.  —  b.  Nr.
Unterschrift  des  Bezirks-Comman=  der  Zuwachsdeurs.
  Controle.
n.
3/  65.  3996
1  —-.
Wesel  2080  Ho  65
(Name  des  Bezirks-Commandeurs.)  125
A.
70  66.  269
1  5505.144  6
b.
Iserlohn  57  66.  #
N.  N.  10
4.
2¼  66.  le
#  ,  —t—)—b———  437—————26-966s
Minden  2013  2%  66.  5*
N.  N.  54
22  66  Zte  a
14.  40  3½10  66.
Wesel  2  417  23/10  66.  "6
N.  N.  123
àA.  4.
b.
b.
        <pb n="135" />
        —  105

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17
Jahrgang  An  das
a.  Datum  und  Bezirks-Commando
der  Meldung.  Nr.  zurück  am
der  Stammliste,
unter  welcher  »
b.  Aufenthaltsort.  zugeführt.  des  —
0.
1/10  65.  1865  1%0  65.
Nr.  (Name  des
Emmerich  %  heldwebels
6.  un  ss
14
/  66.  1865.
Nr.  N
lehmaue  11112
1%%  66.
Nicht  gemeldet.  ½
N.  N.
G.  2  .
18/0  66.  1865  O|nod  66.
.  .NI«-..  N.  M.
Emmerich  1182
18

 

 

 

 

 

Nr.
|]]

 

 

1873.

 

u#diauln  ung

–  ——

14
        <pb n="136" />
        106

 

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Commandeurs.)

 

 

 

 

In  die  Bataillons=  Bei  der  Compagnie  abgemeldet  à.  Batum
Stammliste  ein-  -  weisun  an
getragen  und  an  die  das  Batkillon.
Compagnie  zurück  a.  Ort,
b.  Kreis.  der  Abgangs-Unterschrift
  des  Controle.
Bezirks-  -
Commandeurs.  Unterschrift  des  Bezirks-Feldwebels.
14  a4.  4.
310  65.  „  Lethmate  *%  66.
166.  3
b.  b.
(Name  des  Iserlohn  3.
Bezirks-(Name

  des  Bezirks-Feldwebels.)

 

 

N.  N.

.  a.

 

 

 

 

Für  das  2t°  Garde-Regiment  zu  F.  einbeordert.
Nach  Minden,  Kreis  Minden,  entlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu  ermitteln  a.  a.
11½/10  66.  auf  Requisition  vom  2/10  66.
b.  1%%  66.  b.
123.
N.  N.
N.  N.
a.  a.
b  b
a.  a
        <pb n="137" />
        107

 

a.  Nr.
der  Abgangs—
Controle  des

 

 

19

———————————8———“tnS
–.....eeee..—G

 

Correspondenz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bataillons.  An  das  Landwehr-Bezirks-Commando  zu
b.  Journal=  Wesel.
Nr.  Berlin,  den  1°ten  Oetober  1865.
J2b%  Bataillon  2ten  Garde-Regiments  zu  Fass.
a.  N.  N.
10.  An  das  Landwehr-Bezirks-Commande  zu
Iserlohn.
«  Wesel,den5tell·1anuar1866.
56.  Bezirks-Commando.
N.  N.
a.  An  das  Landwehr-Bezirks-Commando  zu
Minden.
b.  Berlin,  den  23ten  September  1866.
zum  66.  Bataillon  2ten  Garde-Regiments  zu  Fuss.
den  23  66.  N.  N.
a.  An  das  Landwehr-Bezirks  -Commando  zu
342.  Wesel  in  Folge  Ueberweisungs  -Antrages
vom  196/10  66.
b.  Minden,  den  218ten  October  1866.
2115.  Bezirks-Commando.
N.  N.
4.
b.
A.
b.

 

14
        <pb n="138" />
        20
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Das  National  ist  eingegangen  a.  Datum
Nr.  der  An  die  des  Eingangs
a.  am  Zuwachs-  Inte  Compagnie  C  unz  abnie.
#  b.  Journal-  Controle.  Peschickt  am
bei  dem  Nr
«  .  Nr.
Landwehr-Bataillon.  ,
h  UnterschriftdesBezirks-Comman-  derCZUtwalchg«
deurs.  ontrole.
4.  4.
b.
b.
a.  a.
b.
b.
a.  a.
b.
b.
a.  a.
b.  —  —
b.
K.  A.
b.
b.
        <pb n="139" />
        109

 

 

 

 

Schema  4.  (zu  §  10.)
Namentliche  Liste  *i
der  von
in  den  Bezirkde.
entlassenen  Mannschaften.
Laufende  Com  der  Vor-  und  Zuname  Bemerkungen
M  pagnte  Matrikel

 

 

 

 

 

 

Vorschläge

Schema  5.  (zu  §  30.)

 

 

des  nten  Bataillons  (N.  N.)  nten  Landwehr-Regiments  Nr.  X.  zur  Zurückversetzung
in  die  erste  Klasse  des  Soldatenstandes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  Deren  Vergehen  Dauer  Fährung
54  der  und  Datum  dder  Freiheitsstrafe  nach  der  Be-1
  Truppentheil  2c.  iHdes  letzten  gegen  und  Datum  HVerbüßung  9
zu  R  n  bili  sie  ergangenen  des  Ablaufs  der  merkungen
tirenden  Erkenntnisses  derselben  Strafe
N.  N.  deen.  18  Unterschrift.
        <pb n="140" />
        —  110  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geboren  Größe  Kinder  Des  „us-—
  ——  E  Heimaths-s  Eintritts  3  ge=  Truppen-2

a)  Vor—  Tag,  zu  7.  berechtigt  in  das  hhoben  hheil,
d  *“  )  5  (soweit  bee  sehende  e  u  ei  dem
un  —  .  -
Mo-  218  kannt)  im]  Heer,  S  eegedient
b)  Zuname  nat  Ort,  3  a).  Ort,  Tag,  Kreise,  haben
55  bfEHHD)EKreis  Monat,,  b)  Liste
r*-  Jahr  Kreis  ⅛  5  95  z  5  Jahr  E.
—i
1.  3.  4.  567.  11.  12.  13.4.  15.
a)  a)  a)  a)
J.
b)  b)  b)  18.
r.
—
Straf—
zurStammliste..............·..................·......................................
M
Laufende  der  Charge  Namen  Strafen
.

Stammliste
        <pb n="141" />
        Schema  6.  (zu  8  382.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  9  Dienstleistungen  —  -
#  Orden,  Me  x“  2  im  Datum  Aufent-  .W.
SEhren-  it-  A  Beurlaubtenstande  des  38halts—  a)  der
–mBt  zeichen  emachte  E  Uebertritt..  Ort  Zuwachss
  Feldzüge,e  #in  Folge  (Bürger-Snnd
  "„  §  Golg  bei  a)  zur  —  Controle,Bemerkungen
Dienst-  Schlachten  *  Mobil-  Uebungen  Landwehr,  sieserrn  b)  der
5.  Aausseich-  und  *-  5  S  machung  b)  zm  mts-  Abgangs-"
  -  nungen  efechte.  24  S  S  Landsturm  Ben  h  Controle
62  n  .  von  —  bis  55  ezir
16.  17.  18.  19.20021.2  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.
a)  a)  Hat  das  Qualija
  fications-Attest
zum...
oder  Hatte  Ausstand
—  —  zum  Dienftan—
nein  tritt  ....  ....
Auf  Reclama—
——  tion  entlassen.
Muß  wegen
b)  b)  Control-Entziehung
  nachdienen.

Ausbildung  in
besonderen
Dienstzweigen
ꝛc.
Schema  7.  (zu  s  32.)
n.  r“  —
Verzeichniß
2
Laufende  5
1  der  Charge  Namen  Strafen

Stammliste

——
        <pb n="142" />
        112

Ab-  und  Zu

(für  ein  Landwehr- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang.
Das  Ueberwiesen
Lau-  Nöhrgang  Vor-  Verzogen]  National  In  der
und  Ar.  Truppen-  nach  fst  von  der  an  das  Stammfende
  der  Charge  und  Com-  a)  am  Land  Liste  Bemerkungen
Stamm-  gattung  a)  Ort,  pagnie  an  wehr-  tri
Nr.  Zuname  vorgeleat  lb)  Journal#  Bezirks-  gestrichen
Liste  b)  Kreis  orgtes  Nr.  Commando#  am
.
a)  a)
b)  b)
(für  eine
Abgang.
Abgemeldet
Das
Jahrgang  4  nach  National  In  der
Lau-!und  Nr.  Tuuppen=  Vor-  1  a)  Ortst  an  das  Stammfende
  der  Charge  und  .)  Kreis  Bezirks-  Liste  Bemerkungen
Nr.  Stamm-!gattung  an  Commando  gestrichen
·  Liste  Zuname  )  Landwehr-Pesandt  am
Bataillons=  am
Bezirk
5)

 

0
        <pb n="143" />
        gangs-Controle

 

 

113

Schema  8.  (zu  s  32.)
.—...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirks-Commando.)
Zugang.
D  48  National  ist  Das  National  ist  Ein-  Das
gegangen  tragenNational
Lau-  Vor-  Fahrong  ist  an  die
fende  ruppen—  Charge  und  a)  am  vom  an  die  von  der;  und  Nr.  Compagnie  Bemerkungen
gattung  Landwehr-ompaanie  Compagnieeter  ück
Nr.  «  Zuname  b)  Jour=  Bezirks-  gesgagg  wieder  Stamm-  zesandt
nal  Nr.  ommande  am  vorgelegt  rolle  am
Schema  9.  (zu  §  32.)
gangs-Controle
Landwehr-Compagnie.)  "
Zugang.
Das  Gemeldet  Ein-  Das  National  ist
"]  Vor-  National  getragen
an  Truppen-  or  ist  bei  der  Jahrgangs  dem  der
fende  Charge  und  Compagnie  I  WORKVERM-COUTPASMVCMMUUSM
N  gattung  ein-  Aufenthalts-  der  Commando  wieder
r.  Zuname  egangen  ort.  Stamm-  wieder  zuam
  rolle  vorgelegt  gegangen
am  am
15

 

1873.
        <pb n="144" />
        114

Vorstel

für  die  felddienstunfähig  resp.  dienstuntauglich  gewordenen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dro
Ob
Lau-  re  .  Vor-  und  welche  *-  Aufenthaltsund
  44  Truppen-  Feldzüge  un  ort,  Amt
d  werb
*#  der  gattung  Charze  un  Gewerbe  und  welche  Ehren-  (Bürger-Stamm-diste
  Zuname  Uebungen  zeichen  meisterei  rc.)
mitgemacht
Schema  11.  (zu  §§  39  und  40.)
2  —
Namentliches  Verzeichniß
der  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten  und  der  wegen  häuslicher  Verhältnisse
zurückgestellten  Mannschaften.
gau-  Jahrgang  Vor-  Aufenthalts-  Grund  Ist  als  unabkömmlich
und  .  Truppen-  ort,  Amt  der  anerkannt
fende  Charge  und  „
1  der  gattung  (Bürger-  Zurück-esp.  zurückgestellt  worden
Stamm.Liste  Zuname  meisterei  2c.)  stellung  im  Jahre:
Altersklasse  59:|62/63|64|65667268|69|7071
1  302  Linien-Inf.  A...........................  Beamter-4X4OJ53-z
2  27  Linien-Art.  .  M............................  Classificirt  %%%
        <pb n="145" />
        Schema  10.  Gus38.)
lungs--Liste  —
Reservisten  und  Wehrleute  des  (Kreises  N.  —.  )

18
"  Sutichten  Antrag  Gutachten  Entscheidung
Angebliches  Arztes  der  Kreis-  des  „  Arztes  der  Departe-  des
Leiden.  Ersatz-  Landwehr-Bezirks-  ments--Ersat-  Brigade-Commandeurs.
  "*  Commandeurs.

Commission.

Commission.
        <pb n="146" />
        Termin  am  1.  Dezember.  Schema  12.  (zu  8  40.)

—

 

Nachweisung
sämmtlicher  im  Bereiche  des  nien  Armee-Corps  von  der  (Bezeichnung  der  Behörde)  für  den  Fall
einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

 

 

Wohnort

Civil-  Militair=  ,  Ist  als

6  Namen  Bezirk  des  unabkömmlich
Stellung  Charge  Ort  Kreis  Landwehr-Bataillons



Das  Unab—
kömmlichkeits-Attest


anerkannt  liegt  bei  .

 

Bemerkungen.

 

Premier-Lieut.  tes  Ba-1.
  Ober-Steuer-  der  P  m  taillon  15.  Septbr.

Inspector  Infanterie  "  «  Es  ten  Landw.=  1854  „
1.  Aufgebots  Regts.

116

 

 

Berittener  Vice=  Wacht-  tes  Ba-2.
  Steuer-  meister  S.  do.  G.  taillon  Jal

der  Cavallerie  ten  Landw.=  („
Aufseher  Nesgebots  6  7

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen.

Von  den  pro  185/5  als  unabkömmllich  bezeichneten  Offizieren  und  Mannschaften  sind  abkömmlich  und  deshalb  in  die  vorliegende
Liste  nicht  aufgenommen  worden:

1.  der  Premier-Lieutenant  der  Cavallerie  1.  Aufgebots  N.  N.
2.  der  Unteroffizier  der  Infanterie  1.  Aufgebots  M.  M.
        <pb n="147" />
        Termin  am  1.  Juni.

 

für  den  Fall  einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

Veränderungs-Nachweisung

gegen  die  unterm  1.  Dezember  1854  im  Bereiche  des  nien

von  der

 

 

Civil-  Militair=Stellung

  Charge

Namen

Wohnort

 

Kreis

 

Bezirk  des
Landwehr-Bataillons


War  als

unabkömmlich

anerkannt

Das  Unabkömmlichkeits-




liegt  bei

Bemerkungen.

 

Berittener  ice-Wacht-Steuer-
  meister
Aufseher  der  Cavallerie

*

Abgang

tes  Bataillon
ten  Ldw.-Rgts.

1.  Dezember
1854

Kann  gegenwärtig  vertreten
  werden.

 

Haupt-Amts-Rendant.
  do.

 

 

 

 

 

.  Zugang

 

(Bat.  Regt.)

 

 

Jal

 

War  früher  Steuer-Inspector
  in  M.,  dort
abkömmlich,  was  jetzt
als  Kassen-Beamter
nicht  der  Fall  ist.
        <pb n="148" />
        —  118  —

Schema  13.  (zu  §  47.)
—.—

Verlese-Liste
der  ien  Compagnie  des  Landwehr-Bataillons-Bezirks
für  den  Control-Bezirk

 

 

Jahrgang
Lau-  und  5½%.
fende  der
Stamm-Liste



Truppengattung


Charge

Vorund

Zunamen

Wohnort,
Bürgermeisterei  2c.

Profession

Bemerkungen
        <pb n="149" />
        —  119  —

Schema  14.  Gusö.)

 

 

Rapport

von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

des  Corps  pro  Semester  186
        <pb n="150" />
        A.

.te
Infanterie-Brigade.


.te
do.
.te
do.
te
do.
mithin
mithin
jetzt

Summa  A.  u.  B.  des  letzten  Rapports

 

 

Reserven.
mehr

tes
do.
do.
do.
D.
weniger

Regiment  Nr.

Landwehr-B.
  Landwehr.

.  tes
.  tes
Bedarf  nach  Zurechnung  v.  10%  Ausfall
überzählig
manguirend
DP.

——  —„„  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

.  N.

.  N.
Summa  A.  u.  B.

—  —

Summa  A.
Summo  B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der
Brigade

Bezirke
Regiments


Bataillons


 

 

Offiziere
Unteroffiziere
Spiellente

 

Gemeine

 

 

Summa  Infanterie  excl.  Osfiziere

 

Offtziere

 

 

 

Unterofftziere
Trompeter

Gemeine

Kürassiere

Summa  exrcl.  Offiziere

 

 

Offtziere

 

 

Unteroffiziere

 

 

Trompeter

 

Gemeine

Ulanen

 

 

 

Summa  ercl.  Offiziere

 

 

Offiziere

 

 

Unterosfiziere
Trompeter

 

 

Gemeine

Dragoner

 

Summa  excl.  Offiziere

 

Offtziere
Unteroffiziere

 

 

 

 

Trompeter

Gemeine

Husaren

 

 

 

 

 

 

 

Summa  e#cl.  Offtziere

Summa  Kavallerie  excl.  Offiziere

 

 

 

 

 

 

 

 

Offüiere

Benennung

Infanterie

 

120
Kavall

erie

 

Unteroifzziere
Trompeter

 

 

 

 

 

Jahrer

Bedienungs-Mannschaften

 

 

Kanoniere.


 

 

 

 

 

Summa  der  reitenden  Artilleristen

Reitende

 

 

 

Unteroffiziere
Trompeter

 

Jahrer
Bedienungs-Mannschaften

 

Kanoniere.


 

Artilleristen  Artilleristen

Summa  der  Feld-Fuß=  Artilleristen

 

 

 

 

Unterofflziere

 

 

Trompeter

 

 

 

 

 

 

Fahrer
Bedienungs-Mannschaften

Kaneniere.


 

 

 

 

 

 

 

Summa  der  Festungs-Artilleristen

Feld-Fuß- 



 

Artillerie
Festungs- 



Artilleristen

Unterofftziere
Trompeter

 

Kanoniere

 

 

 

 

andwerk
ompagni

—  —  [O  —

Artillerist
der
        <pb n="151" />
        16

 

Kanoniere

 

 

 

Summa  der  Feuerwerks-Artilleristen

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  Artillerie  excl.  Offizi

ere

 

 

Offtiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unteroffiziere
Hornisten

 

Gemeine

 

ineure


 

 

 

Untereffiziere

Hornisten

 

 

 

 

Gemeine

Sap- 



 

 

Untektoffiziere

 

Hornisten

 

 

 

 

 

 

Gemeine

peure  #t

Ponontere



 

Summa  Pioniere  erxcl.  Offiziere

P

ioniere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberjäger

Klasse

 

Hornisten

Klasse

 

*—

Jäger

 

 

Klasse

 

 

Summa  Jäger

*

äger

 

Offiziere

 

Un  croffiziere

 

 

 

Trompetet

 

3  Jahr  gediente  Mannschaften

 

Fahrer
Uferdewärter

Gemeine



 

Summa  Train  ercl.  Offiziere

 

T

rain

 

vorhandenen
Mannschaften

excl.
Offiziere

im  Bezirk

sämmtlicher

Summa

 

Aerzte

 

 

Zahlmeister

 

Pharmazeuten

 

Lazaretbgebülfen

 

Krankenwärter

 

 

 

Krankenträger

 

 

Robärzte  und  Kurschmiede

 

Büchsenmacher

 

 

 

Schneider
Schubmacher
Sattler  und  Riemer

 

Summa  der  Oekonomie-Handwerker

Oekonomie-Hand-



 

 

 

Oberbäcker
Schießer
Bäcker

 

 

 

Summa  der  Böcker

 

Bäcker

 

 

Arbeits  -Soldaten

 

In  der  Heimaths  *  Controle

 

 

Linien-Insanterie
Linien=  Artillerie

 

Linien=  Pioniere

 

 

Train

Schneider
Schubmacher
Sattler  und  Riemer

Summa  der  Ersatz-Reserve  1er  Klasse

 

Ersatz-Reserve
1ster  Klasse

 

Außerdem

121
        <pb n="152" />
        —  122  —
Schema  15.  (zu  §  58.)

Gestellungs-Ordre.

 

Jahrgang  und  „*  der  Stamm  Liste:  Beordert  für  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...
der  Landwehr-Compagnie:  der  Ueberweisungs-Aiste.
Der  Wehrmann  (Ju.  .  )  zu  737U.  )  wird  hierdurch  angewiesen,
  sich  den  nen  18  (Mittags  12  Uhr)  am  Landwehrzeughause
  in  W.  )  unfehlbar  zu  gestellen,  wo  er  weitere  Befehle

zu  gewärtigen  hat.  Diese  Ordre  und  seine  übrigen  Militair-Papiere  hat  derselbe
  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

Im  Falle  ungehorsamen  Ausbleibens  steht  ihm  die  Strafe  nach  der  Strenge
der  Gesetze  bevor.

Landwehr-Bezirks-Commando.
(L.  S.)

(TB.  Die  Ordre  wird  nur  unterstempelt.)

Die  chargenmäßige  Marscheompetenz  ist
zu  empfangen
        <pb n="153" />
        123

Schema  186.  (zu  8  ös.)

Ueberweisungs-Liste

 

 

 

 

 

 

der
aus  dem  Bezirk  des  Landwehr-Bataillons  N.  N.  .
für  das  N.  N.  zum  .  ten.
nach  N.  N.  beorderten  Mannschaften.
Laufende
Laufende  Jahrgang  tr  r-  Eingestellt
4  und  ##  der  Land-  Vor-  der  dem  bei  der  Entlassen  am
beorderten  der  wehr-  Charge  und  Wohnort  irupben.  Goom  und  sonstige  Be-Mann=
  Stamm-  Com-  Zunamen.  wiesenen  des  Regi-  merkungen.
schaften  Liste  pagnie  Mann-  ments
schaften
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  laufende  Nummer  der  Colonne  1.  stimmt  mit  der  Nummer  überein,  welche  die  Gestellungs=

  Ordre  erhält,  dieselbe  dient  dazu,  den  Namen  des  Mannes  in  dieser  Liste  rasch
aufzufinden,  sobald  er  sich  unter  Vorzeigung  der  empfangenen  Ordre  am  Gestellungs-Ort
einfindet.

In  Colonne  7.  werden  die  Mannschaften  aufgezählt,  welche  nach  erfolgter  Beorderung,
also  mit  Rücksicht  auf  den  bei  der  Beorderung  sich  ergebenden  Ausfall,  dem  Truppentheil
zugesandt  werden.  Dieselbe  Nummer  wird  mit  Blei  auf  der  Vorderseite  des  Nationals
angegeben.

Die  Namen  der  nicht  abzusendenden  Mannschaften  sind  vorher  zu  streichen.

In  Colonne  8.  ist  die  Nummer  der  Compagnie,  Escadron,  Batterie  anzugeben,  bei
welcher  der  Mann  zur  Uebung  oder  Mobilmachung  eingestellt  ist.  Diese  Compagnie  2c.
entnimmt  zugleich  das  Nationale.

Ist  der  Mann  nicht  eingetroffen,  so  geht  das  Nationale  an  das  Bezirks-Commando
zurück.

16“
        <pb n="154" />
        —  124  —

Beilage  1.

 

Auszug

aus  dem

„Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer,  Theil  II.“

 

86.

Alle  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  sind,  wäh—
rend  der  Beurlaubung,  in  Strafsachen  den  Civilgerichten  unterworfen.  Von  diesen
Strafsachen  sind  ausgenommen  und  gehören  vor  die  Militär-Gerichte:

1.  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen  Befehle,  die  den  Beurlaubten  von  ihren
Vorgesetzten  in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilt  werden;

2.  Desertion;)

*)  Anmerkung.  Das  Militär-Strafgesetzbuch  bestimmt  u.  A.  im  Theil  I.:
§  91.  Wer  nach  seinem  Eintritt  in  den  Soldatenstand  sich  durch  Entweichung  seinen  militärischen
Dienstpflichten  entzieht,  begeht  das  Verbrechen  der  Desertion.
§  94.  Gegen  die  auf  unbestimmte  Zeit  von  ihren  Truppentheilen  Beurlaubten
und  gegen  Reservisten  gilt,  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils,  die  Vermuthung  für  das
Verbrechen  der  Desertion,
1.  wenn  sie  ohne  Erlaubniß  auswandern,  oder  in  fremde  Kriegsdienste  treten;
2.  wenn  sie
a)  nach  Empfang  der  Einberufungs-Ordre  von  ihrem  bisherigen  Wohnort  ohne  Erlaubniß
  sich  entfernen  oder  sich  versteckt  halten,  oder
b)  die  vorgeschriebene  Meldung  ihrer  Aufenthaltsveränderung  bei  der  Landwehrbehörde
unterlassen  haben,
und  sich  auch  dann  nicht  einfinden  oder  melden,  sobald  eine  öffentliche  Aufforderung  erfolgt
oder  der  Krieg  ausbricht.
Ferner  bestimmt  §  110  des  Strafgesetzbuches  für  die  Preußischen  Staaten:
„Wer  ohne  Erlaubniß  die  Königlichen  Lande  verläßt  und  sich  dadurch  dem  Eintritt  in  den  Dienst  des
stehenden  Heeres  zu  entziehen  sucht,  ingleichem  ein  beurlaubter  Landwehrmann,  welcher
ohne  Erlaubniß  auswandert,  wird  mit  einer  Geldbuße  von  funfzig  bis  zu  Eintausend  Thalern  oder
Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  2c.“"
Und  in  dem  Gesetze  vom  10.  März  1856  heißt  es  u.  A.:
§  10.  Die  Einleitung  des  Verfahrens  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,  welche  ohne  Erlaubniß  auswandern,
  geschieht  auf  die  Erklärung  der  Landespolizei-Behörde:
1.  daß  der  Aufenthalt  des  Landwehrmannes  im  Inlande  nicht  ermittelt,
2.  daß  ihm  eine  Erlaubniß  zur  Auswanderung  nicht  ertheilt  worden,
3.  daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände  ergeben  haben,  welche
die  Annahme  ausschließen,  daß  er  ausgewandert  sei.
8  11.  Die  Verurtheilung  erfolgt  auf  Grund  dieser  Erklärung,  wenn  nicht  derselben  entgegenstehende
Umstände  erwiesen  werden  2c.
Artikel  59  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  lautet  jedoch:
„In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen  Bestimmungen  maßgebend
sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten."“
        <pb n="155" />
        —  125  —

3.  wenn  Beurlaubte  in  der  Militär=  Uniform“)

a)  bei  dem  Zusammentreffen  mit  höheren  gleichfalls  in  Uniform  befindlichen  oder
mit  den  in  Ausübung  des  Dienstes  begriffenen  Personen  des  Soldatenstandes
sich  eines  Verbrechens  schuldig  machen,  wodurch  die  Achtung  gegen  diese  verletzt
wird;

b)  an  einem  von  Personen  des  Soldatenstandes  verübten  militärischen  Verbrechen
Theil  nehmen,  oder

c)  sich  eines  Mißbrauchs  militärdienstlicher  Autorität  schuldig  machen;

d)  Insubordination  bei  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militärischen
Dienstangelegenheiten;

e)  Herausforderungen  und  Zweikämpfe  beurlaubter  Landwehroffiziere  und  der  mit
Vorbehalt  der  Dienstverpflichtung  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen
Offiziere.

Trifft  ein  Verbrechen  der  zu  a  bis  e  bezeichneten  Art  mit  einem  gemeinen  Verbrechen
  zusammen,  so  ist  der  Militärgerichtsstand  auch  wegen  des  letzteren  begründet.  —

87.
Wenn  die  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  zu
dienstlichen  Zwecken  einberufen  werden,  so  haben  sie  während  dieser  Einberufung  den
Militärgerichtsstand.

Derselbe  beginnt:

1.  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  wegen  außerordentlicher  Zusammenziehung
  der  Reserve  oder  der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfang  der  Einberufungs-Ordre;)


2.  wenn  die  Einberufung  zu  den  größeren“““)  Uebungen  stattfindet,  mit  dem  Anfange
des  in  der  Einberufungs-Ordre  bezeichneten  Gestellungstages.

In  beiden  Fällen  hört  dieser  Gerichtsstand  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Wiederentlassung
  auf.

*)  Anmerkung.  D.  h.  in  Waffenrock,  Mütze  und  Hose.  Legen  Mannschaften  diese  drei  die  Militär-Uniform
  bildenden  Montirungsstücke  an,  so  müssen  sie  dieselben  vorschriftsmäßig  tragen  und  sind  nicht
befugt,  daran  willkürliche  Aenderungen  vorzunehmen.  Tragen  sie  indeß  in  Ermangelung  von  Civilkleidern
  nur  das  eine  oder  andere  dieser  ihnen  bei  der  Entlassung  mitgegebenen  Montirungsstücke,  so
sind  sie  nicht  als  in  Uniform  befindlich  zu  betrachten.

*)  Anmerkung.  Die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum  activen  Dienst  kann
auch  in  anderer  Weise,  als  mittelst  einer  an  jeden  Einzelnen  zu  erlassenden  Einberufungs-Ordre  gültig
erfolgen.  Nur  muß  alsdann  bei  Anträgen  auf  Bestrafung  wegen  Nichtbefolgung  des  erlassenen  Ge-Helungelefehl
  nachgewiesen  werden,  daß  der  Befehl  dem  Ausgebliebenen  zur  rechten  Zeit  bekannt  geworden
  ist.

***)  Anmerkung.  Kleinere  Uebungen  finden  nicht  mehr  statt.  Die  durch  diese  Verordnung  vorgeschriebenen
Uebungen  gehören  ohne  Ausnahme  zu  denen,  welche  in  dem  Strafgesetzbuche  „als  größere“  bezeichnet  sind.
        <pb n="156" />
        —  126  —

Erfolgt  dagegen

3.  die  Einberufung  zu  den  kleineren“)  Uebungen  oder  zu  anderen  dienstlichen
Zwecken,  so  findet  der  Militairgerichtsstand  nur  für  die  Dauer  der  Anwesenheit  des  Be—
urlaubten  im  dienstlichen  Verhältniß  statt.

88.
Die  Militair-Gerichte  dürfen  jedoch  in  den  Fällen  ad  2  b  und  c  das  Verfahren
den  Civilgerichten  überlassen  und  den  Angeschuldigten  dazu  ausliefern,  wenn  ein  gemeines
  Verbrechen  vorliegt  und  kein  militairisches  Verbrechen  damit  zusammentrifft.

8  13.

Gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  zum  Kriege,  zu  einer  außerordent—
lichen  Zusammenziehung  der  Truppen,  oder  zu  größeren  Uebungen  einberufen  werden,
müssen  die  bei  den  Civilgerichten  einzuleitenden  oder  bereits  eingeleiteten  Untersuchungen,
sowie  die  Strafvollstreckung,  für  die  Dauer  der  militairischen  Dienstleistung  des  Ein—
berufenen  in  den  Fällen  suspendirt  bleiben,  wo  nicht  die  Verhaftung  entweder  bereits
erfolgt  ist,  oder  bei  der  Untersuchung  gesetzlich  eintreten  muß.

14.

Die  Fortsetzung  einer  Untersuchung,  welche  beim  Eintritt  des  Termins  der  Entlassung
  aus  dem  Dienststande  noch  schwebt,  kann,  wenn  dieselbe  ein  gemeines  Verbrechen
zum  Gegenstande  hat,  und  kein  gerichtlich  zu  bestrafendes  militairisches  Verbrechen  damit
zusammentrifft,  insofern  der  Angeschuldigte  nicht  verhaftet  ist,  dem  Civilgericht  überlassen
werden.

*  15.

Kommt  ein  während  des  Dienststandes  begangenes  Verbrechen  erst  nach  dem  Uebertritt
  in  den  Beurlaubtenstand  zur  Sprache,  so  steht  dessen  Untersuchung  und  Bestrafung
nur  dann  den  Civilgerichten  zu,  wenn  das  Verbrechen  zu  den  gemeinen  gehört  und  mit
keinem  gerichtlich  zu  bestrafenden  militairischen  Verbrechen  zusammentrifft.

*)  Anmerkung.  Kleinere  Uebungen  finden  nicht  mehr  statt.  Die  durch  diese  Verordnung  vorgeschriebenen
Uebungen  gehören  ohne  Ausnahme  zu  denen,  welche  in  dem  Strafgesetzbuche  „als  größere“  bezeichnet  sind.
        <pb n="157" />
        —  127  —

Auszug
aus  der

„Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung
in  der  Armee.“

 

8  23.
Die  Stamm-Mannschaft  der  Landwehr  wird  in  Hinsicht  der  Disciplinar-Bestrafung
wie  die  Mannschaft  des  stehenden  Heeres  behandelt.

So  lange  die  Landwehr  nicht  versammelt  ist,  haben  nur  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  und  dessen  Vorgesetzte  die  Befugniß,  Disciplinarstrafen  gegen  die  Stamm-Mannschaften
  zu  verhängen.

Der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  hat  die  Disciplinarstrafgewalt  in  demselben
Umfange,  wie  der  Commandeur  eines  selbstständigen  Bataillons  (§  12.)7

Ist  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  abwesend  oder  dessen  Stelle  unbesetzt,  so
geht  dessen  Disciplinar-Strafgewalt  während  der  Dauer  der  Stellvertretung  auf  den
Stellvertreter  im  Commando  über.  Wird  aber  für  den  abwesenden  oder  mangquirenden
Landwehr-Bezirks-Commandeur  kein  Stellvertreter  ernannt,  so  hat  während  der  Dauer
eines  solchen  Verhältnisses  der  älteste  im  Bataillons-Stabs-Quartier  anwesende  dienst-*

  Anmerkung.  8  12  lautet:

„Die  Commandeure  der  Regimenter  und  selbstständigen  Bataillone  und  alle  anderen  Befehlshaber,
welchen  die  niedere  Gerichtsbarkeit  verliehen  ist,  sind  befugt,  außer  den  im  §  9  erwähnten  Strafen
1.  gegen  Offiziere:
a)  strengen  Verweis,
b)  einfachen  Stuben-Arrest  bis  zu  sechs  Tagen,
2.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:
Kasernen-,  Quartier=  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  vier  Wochen;
3.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen  und  gegen  Gemeine:
mittleren  Arrest  bis  zu  drei  Wochen,  und
4.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen,
zu  verhängen.
Auch  sind  dieselben  berechtigt:
5.  Gefreite  von  dieser  Charge  zu  entfernen,  und
6.  Gemeine  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes,  nach  zuvor  im  Dienstwege  eingeholter  Genehmigung
  des  ihnen  vorgesetzten  commandirenden  Generals,  einer  Arbeiter-Abtheilung  zu  überweisen.“
        <pb n="158" />
        —  128  —

thuende  Offizier  des  Bataillons  die  Disciplinarstrafgewalt  eines  Compagnie-Chefs

(8  10.)*
8  24.

Auf  die  nicht  zum  Stamm  gehörenden  Mannschaften  der  Landwehr  kommen  die
Disciplinar-Strafbestimmungen  für  das  stehende  Heer  nur  während  der  Zeit  durchweg
zur  Anwendung,  für  welche  sie  „mit  der  vorschriftsmäßigen  Verpflegungs-Kompetenz“
zum  Dienst  oder  zu  den  Uebungen  einberufen  sind.

Die  Unterstellung  derselben  unter  diese  Disciplinar-Strafbestimmungen  beginnt  in
diesen  Fällen:

1.  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  zu  einer  außerordentlichen  Zusammen—
ziehung  der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfange  der  Einberufungs-Ordre,
2.  wenn  die  Einberufung  zu  den  Uebungen  stattfindet,  mit  dem  Anfange  des  in  der
Einberufungs-Ordre  bezeichneten  Gestellungs-Tages,
und  endigt  in  beiden  Fällen  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Wiederentlassung.

–  25.
Außer  der  Zeit  der  Zusammenziehung  der  Landwehr  (8  24)  tritt,  insofern  nicht
eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  Disciplinarbestrafung  ein:

1.  wegen  Ungehorsams  gegen  Befehle,  welche  Mannschaften  der  Landwehr  von  ihren

Vorgesetzten  in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilt  werden,  insbesondere:

a)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  zu  den  Uebungen,  sowie
b)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufung  zu  den  Kontrol-Versammlungen
oder  der  Einberufung  Einzelner  zu  einem  anderen  bestimmten  Dienstzweck

ohne  die  Verpflegungs-Kompetenz;

*  Anmerkung.  8§  10  lautet:
„Die  Chefs  einer  Compagnie,  Escadron  oder  Batterie  sind  berechtigt,  außer  den  im  §  9  erwähnten
Disciplinarstrafen:
1.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:
Kasernen-,  Quartier=  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  acht  Tagen;
2.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen  und  gegen  Gemeine:
mittleren  Arrest  bis  zu  fünf  Tagen  und
3.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  drei  Tagen,
zu  verhängen.

Die  Bestrafung  eines  Gemeinen  mit  strengem  Arrest  ist  in  jedem  Bestrafungsfalle  dem  nächst—
vorgesetzten  Befehlshaber  zu  melden.“

Die  Offiziere,  welche  die  Control-Versammlungen  abhalten,  haben  (sofern  dies  nicht  die  Bezirks-Commandeure
  oder  deren  Stellvertreter  sind)  keine  Disciplinarstrafgewalt.  —  Sie  können  nur  die
ihnen  Untergebenen,  wenn  sie  während  der  Dauer  dieser  Versammlungen  strafbare  Handlungen  verüben,
in  Arrest  schicken  und  müssen  dieselben  alsdann  dem  vorgesetzten  Landwehr-Bezirks-Commandeur  zur
Bestrafung  melden.
        <pb n="159" />
        —  129  —

2.  wegen  strafbarer  Handlungen,  welche  von  den  ohne  die  Verpflegungs-Kompetenz
Einberufenen  (Nr.  1.  b.)  am  Gestellungsorte  während  der  Anwesenheit  ihrer
Vorgesetzten  verübt  werden;

3.  wegen  Umgehung  des  vorgeschriebenen  Dienstweges  bei  Anbringung  dienstlicher
Gesuche  oder  Beschwerden,  sowie  wegen  anderer  Vergehen  der  Landwehr-Mann—
schaften  gegen  die  Subordination  beim  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehr
derselben  mit  ihren  Vorgesetzten  in  militairischen  Dienstangelegenheiten;

4.  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  das  Verbot,  wonach  Landwehr-Mannschaften,
auch  wenn  die  Landwehr  nicht  zusammenberufen  ist,  ohne  Befehl  in  Vereine
oder  zu  Versammlungen  zur  Berathung  militairischer  Einrichtungen  oder  ande—
rer  Angelegenheiten  in  ihrer  militairischen  Eigenschaft  nicht  zusammentreten
dürfen;

5.  wenn  Mannschaften  in  der  Militair-Uniform

a)  Vergehen  gegen  andere,  gleichfalls  in  Uniform  befindliche  Personen  des
Soldatenstandes  im  persönlichen  Zusammentreffen  mit  denselben  oder
b)  der  Theilnahme  an  einem,  von  Personen  des  Soldatenstandes  verübten
Dienstvergehen,
sich  schuldig  machen.
8  26.
Die  Disciplinar-Strafgewalt  über  die  beurlaubten  Landwehr-Mannschaften  haben
in  den  Fällen  des  8  25  nur  die  im  8  23  namhaft  gemachten  Vorgesetzten.
Die  Disciplinarstrafe  darf  jedoch  in  den  Fällen  des  §  25  sub  1b.,  2,  3,  5,  einen
dreitägigen  mittleren  Arrest  nicht  übersteigen.
Ist  in  solchen  Fällen  dreitägiger  mittlerer  Arrest  keine  ausreichende  Strafe,  so  tritt
gerichtliche  Untersuchung  und  Bestrafung  ein.

827.

Wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  zu  den  Uebungen,  —  wohin  auch
die  Fälle  gehören,  wenn  Landwehr-Mannschaften,  während  sie  ihrer  Einberufung  ent—
gegensehen  konnten,  durch  eine,  ohne  Erlaubniß  der  Landwehr-Behörde  unternommene
Reise  sich  dem  Empfange  der  Einberufungs-Ordre  entziehen,  —  darf  nur  dann  die
Disciplinar-Bestrafung  erfolgen,  wenn  entweder  der  Einberufene  nur  zu  spät  sich  an
dem  Einberufungsorte  eingestellt  hat,  oder  die  Umstände  sonst  eine  mildere  Beurtheilung
zulassen.

Ist  hiernach  die  Verhängung  einer  Disciplinarstrafe  nicht  ausreichend,  so  muß  gerichtliche
  Untersuchung  und  Bestrafung  eintreten.  Dies  muß  auch  stets  geschehen,  wenn
eine  Einberufungs-Ordre  zum  Kriege  unbefolgt  geblieben  ist.

1873.  17
        <pb n="160" />
        —  130  —

g  28.

Beurlaubte  Landwehr-Mannschaften,  welche  nach  dem  Eintritt  in  den  Beurlaubtenstand
  oder  bei  ihrer  Aufenthalts-Veränderung  die  Anmeldung  in  dem  gewählten  Aufenthaltsorte
  länger  als  14  Tage  versäumen,  sind  diseiplinarisch  mit  Geldbuße  von  zwei
bis  fünf  Thalern,  oder  mit  polizeilichem  Gefängniß  von  drei  bis  acht  Tagen  zu  bestrafen.
Ist  von  ihnen  bei  Aufenthaltsveränderungen  nur  die  vorgeschriebene  Abmeldung  versäumt,
  die  Anmeldung  in  dem  Bezirk  ihres  neuen  Aufenthaltsorts  aber  rechtzeitig  erfolgt,
so  tritt  nur  Geldbuße  von  einem  bis  zu  zwei  Thalern,  oder  polizeiliches  Gefängniß  von
einem  bis  zwei  Tagen  ein.

Diese  Strafen  für  die  unterlassene  An=  oder  Abmeldung  sind  auf  Requisition  des
Landwehr-Bezirks-Commandeurs  durch  die  Civilbehörde  zu  vollstrecken.)

30.

Die  in  den  §§  25  bis  28  enthaltenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Rekruten,  für
die  auf  unbestimmte  Zeit  von  Truppentheilen  des  stehenden  Heeres  Beurlaubten,  für
die  Reserve-Mannschaft  und  für  alle  übrigen  unter  der  Controle  der  Landwehr-Bezirks-Commandeure
  stehenden,  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes.


Von  jeder  Disciplinar-Bestrafung  eines  noch  zur  etatsmäßigen  Friedensstärke
eines  Truppentheils  des  stehenden  Heeres  gehörenden,  auf  unbestimmte  Zeit  Beurlaubten,
  hat  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  den  betreffenden  Truppentheil  sofort
zu  benachrichtigen.

*)  Anmerkung.  Der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  bestimmt  auch,  ob  Geld=  oder  Gefängnißstrafe
zu  verhängen  ist.  Will  er  der  Civilbehörde  die  Bestimmung,  welche  Strafart  zu  wählen  ist,  anheimstellen,
  so  ist  das  Maaß  sowohl  der  Gefängniß-,  als  auch  der  event.  zu  substituirenden  Geldstrafe  anzugeben.
  Die  eingehenden  Strafgelder  für  unterlassene  An-  und  Abmeldung  werden  durch  die  Landes-Polizei-Behörden
  am  Schlusse  jeden  Jahres  an  die  Kreis-Commissionen  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger
  Familien  der  ins  Feld  rückenden  Wehrmänner  und  Reservisten  überwiesen.

Es  sind  jedoch  aus  denselben  vorweg  die  Kosten  zu  decken,  welche  durch  die  Vollstreckung  der
Gefängnißstrafen  für  unterlassene  An=  und  Abmeldung  veranlaßt  werden.
        <pb n="161" />
        —  131  —

Beilage  3.

—

 

Bestimmungen
über

Klassifsicirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  rücksichtlich
ihrer  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse.?)

 

1.
Bei  Einberufung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  zu  den  Fahnen  können
häusliche,  gewerbliche  und  Familien-Verhältnisse  nur  ausnahmsweise  in  so  weit  berücksichtigt
  werden,  als  aus  Anlaß  derselben  vorübergehend  die  einstweilige  Zurückstellung
  eines  Mannes  verfügt  werden  darf.

82.
Derartige  Berücksichtigungen  sind  nur  zulässig:

1.  wenn  ein  Mann  als  der  einzige  Ernährer  seines  arbeitsunfähigen  Vaters  oder
seiner  Mutter,  mit  denen  er  die  nämliche  Feuerstelle  bewohnt,  zu  betrachten  ist,
und  ein  Knecht  oder  Geselle  nicht  gehalten  werden  kann,  auch  durch  die  den
Familien  der  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften  zu  gewährenden  Unterstütz—
ungen  der  dauernde  Ruin  des  elterlichen  Hausstandes  bei  der  Entfernung  des
Sohnes  nicht  zu  beseitigen  ist.

2.  Wenn  ein  Mann,  der  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  als  Grundbesitzer,
Pächter  oder  Gewerbetreibender,  oder  als  Ernährer  einer  zahlreichen  Familie,
selbst  bei  dem  Genusse  der  gesetzlichen  Unterstützung,  seinen  Hausstand  und  seine
Angehörigen  durch  die  Entfernung  dem  gänzlichen  Verfall  und  dem  Elende
Preis  geben  würde.

3.  Wenn  in  einzelnen  dringenden  Fällen  die  Zurückstellung  eines  Mannes,  dessen
geeignete  Vertretung  auf  keine  Weise  zu  ermöglichen  ist,  im  Interesse  der  all—
gemeinen  Landeskultur  und  der  National-Oekonomie  für  unabweislich  noth—
wendig  erachtet  wird.

Mannschaften,  welche  wegen  Kontrol-Entziehung  nachdienen  müssen,  haben  jedoch
auch  in  den  vorgenannten  Fällen  keinerlei  Anspruch  auf  Berücksichtigung.

*)  Anmerkung.  Die  „Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Einberufung  der  Reserve-  und  Landwehr—
Mannschaften  zu  den  Fahnen“  vom  26.  October  1850,  genehmigt  durch  Allerhöchste  Kabinets—
Ordre  vom  7.  November  1850,  werden  hierdurch  aufgehoben.

17*
        <pb n="162" />
        —  132  —

83.
In  den  im  §  2  angegebenen  Fällen  darf
a)  ein  Reservist  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Reserve  und  unter  besonders
dringenden  Verhältnissen  auch  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr,
b)  ein  Wehrmann  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr
zurückgestellt  werden.

In  jedem  Kreise  darf  jedoch  die  Zahl  der  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Reserve
zurückgestellten  Mannschaften  zwei  Procent  der  Reserve,  die  Zahl  der  hinter  den  letzten
Jahrgang  der  Landwehr  zurückgestellten  Mannschaften  drei  Procent  der  Reserve  und
Landwehr  nicht  übersteigen.

84.

Die  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften,  welche  auf  Berücksichtigung  Anspruch
machen,  haben  ihre  Gesuche  bei  dem  Gemeinde-Vorsteher  anzubringen,  welcher  dieselben
unter  Zuziehung  einiger  zuverlässiger  Reservisten  oder  Wehrmänner  zu  prüfen,  und
nach  Maßgabe  des  Befundes  darüber  eine  an  den  Landrath  einzureichende  Nachweis—
ung  aufzustellen  hat,  aus  der  nicht  nur  die  militairischen,  bürgerlichen  und  Vermögens-Verhältnisse
  der  Bittsteller,  sondern  auch  die  obwaltenden  besonderen  Umstände  ersichtlich
  sind,  durch  welche  eine  zeitweise  Zurückstellung  bedingt  werden  kann.

85.

Die  eingereichten  Gesuche  unterliegen  der  Entscheidung  der  beiden  permanenten
Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission,  welche  zu  diesem  Behufe  jährlich  einmal,  und
zwar  im  Frühjahr,  im  Anschluß  an  das  Kreis-Ersatz-Geschäft,  in  öffentlich  bekannt  zu
machenden  Terminen  an  den  Kreisorten  Sitzung  halten.

Die  auf  Reklamation  entlassenen  Mannschaften  bleiben  bis  zu  dem  ihrer  Ent—
lassung  folgenden  nächsten  Klassifikations-Termin  hinter  die  letzte  Dienstaltersklasse  der
Reserve  zurückgestellt  und  haben  demnächst  event.  wie  alle  übrigen  Mannschaften,  ihre
weiteren  Anträge  zu  formiren.

Wenn  im  Herbst  nach  dem  allgemeinen  Entlassungs-Termine  dringende  Verhält—
nisse  die  sofortige  Zurückstellung  einzelner  der  entlassenen  Mannschaften  gerechtfertigt
erscheinen  lassen  sollten,  so  kann  die  vorläufige  Zurückstellung  solcher  Mannschaften  bis
zum  nächsten  Klassifikations-Termine  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Reserve  durch
schriftliches  Uebereinkommen  der  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission
verfügt  werden.

86.

Als  berathende  Organe  sind  bei  den  vorgedachten  Sitzungen  heranzuziehen:  der

Compagnieführer,  die  Gemeinde-Vorsteher  und  außerdem,  nach  dem  Ermessen  des
        <pb n="163" />
        —  133  —

Landwehr-Bezirks-Commandeurs,  resp.  des  Landraths,  der  Bezirks-Feldwebel  und
einige  zuverlässige  Einwohner,  denen  eine  besondere  Bekanntschaft  mit  den  bürger—
lichen  und  Vermögens-Verhältnissen  der  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften  des
Bezirks  innewohnt,  sowie  endlich  diejenigen  Personen,  deren  Zeugniß  nach  Maßgabe
der  obwaltenden  Umstände  auf  die  Entscheidung  von  Einfluß  sein  könnte.

87.

Nach  geendigter  Prüfung  der  Gesuche,  wobei  die  Betheiligten  sich  einzufinden
haben,  erfolgt  die  Entscheidung  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandeur  und  den
Landrath  bei  stattfindender  Uebereinstimmung  endgültig.

In  dem  voraussichtlich  seltenen  Falle,  daß  eine  Vereinigung  dieser  Behörden  nicht
zu  erreichen  sein  sollte,  ist  das  Gesuch  um  Zurückstellung  vorläufig  abzulehnen,  dieselben
sind  jedoch  verbunden,  den  Fall  bei  den  permanenten  Mitgliedern  der  Departements-Ersatz-Commission
  zur  Sprache  zu  bringen,  worauf  von  diesen  die  endgültige  Entscheidung
  erfolgt.  ·

88.

Die  vorgedachten  Entscheidungen  behalten  ihre  Gültigkeit  nur  bis  zu  dem  nächsten
Sitzungs-Termine  der  Commission  und  sind  die  Anträge  auf  weitere  Zurückstellung  im
Bedarfsfalle  zu  erneuern.

Wenn  Mannschaften  aus  einem  Kreise  in  einen  anderen  verziehen,  so.  erlischt  die
gewährte  Berücksichtigung.

§  9.
Nach  jedem  Termine  werden  die  Namen  der  sämmtlichen  Mannschaften,  deren  Gesuche

  um  einstweilige  Zurückstellung  als  begründet  anerkannt  worden  sind,  öffentlich
durch  die  Kreisblätter  2c.  bekannt  gemacht.

8  10.

Außerdem  wird  nach  jedem  Termine  eine  summarische  Nachweisung

a)  der  sämmtlichen  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  des  betreffenden  Bezirks,
b)  der  als  unabkömmlich  anerkannten,

der  vorgesetzten  Departements-Ersatz-Commission  eingereicht.

Letztere  ist  befugt,  die  Geschäftsführung  der  einen  oder  anderen  Commission  einer
nachträglichen  Revision  zu  unterwerfen.

11.

Im  Augenblicke  der  Einberufung  sind  alle  Gesuche  um  Zurückstellung  unstatthaft.
Eine  Wiederentlassung  einzelner  zum  Dienst  eingezogenen  Mannschaften  kann  nur
        <pb n="164" />
        —  134  —

ausnahmsweise  auf  Grund  einer  im  Wege  der  Reklamation  herbeigeführten  besonderen
Verfügung  der  oberen  Provinzial-Behörden,  oder,  wenn  die  Betreffenden  bei  einem
mobilen  Truppentheile  stehen,  der  Ressort-Ministerien,  erfolgen,  und  zwar  nur  dann,
wenn  seit  dem  letzten  Klassifikations-Termine  für  den  Eingestellten  durch  unabwend—
bare,  nicht  durch  ihn  selbst  herbeigeführte  Ereignisse,  als  Brandschaden,  Ueberschwemm—
ung,  Tod  eines  nahen  Verwandten  u.  s.  w.  besondere  Berücksichtigungsgründe  einge—
treten  sind.
812.

Auf  die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zu  den  gewöhn—

lichen  Uebungen  haben  die  vorstehenden  Bestimmungen  keinen  Bezug.
        <pb n="165" />
        —  135  —

Inhalts-Verzeichniß.

Erster  Abschnitt.
Militairische  Eintheilung  des  Staatsgebiets  und  Organisation  der  Landwehr-Behörden.

Seite
8  1.  Militairische  Eintheilung  des  Staatsgebietes  9
8  2.  Organisation  und  Ressort-Verhältniß  der  Landwehr-  Behörden  10
§  3.  Personal  der  Landwehr-Bezirks-Commandaoe  122
8  4.  Personal  der  besoldeten  Stämme  der  Garde-Landwehr-  Bataillone  ..  13
8  5.  Verwendung  des  Personals  bei  den  Landwehr-Bezirks-Commandos  und  den  Garde-  Landwehr-Bataillons-Stämmen
  13
8§  6.  Verhältniß  der  Landwehr-  Bezirks—  Commandeure  zu  den  Commandeuren  der  Landwehr-  Bataillone
  bei  Formirung  der  letzterten  ..........  13
Zweiter  Abschnitt.
Uebertritt  der  Mannschaften  aus  dem  aktiven  Dienst  in  den  Beurlaubtenstand.
§  7.  Allgemeine  Bestimmungen  .  ........  15
§8.ErtheilungvonMIlitanPassen............  16
§  9.  Ertheilung  von  Führungs-Attesten  17
8  10.  Ueberweisung  der  Mannschaften  an  die  Landwehr  Bezirks-  Commandos  17
Britter  Abschnitt.
Allgemeine  Dienst-Verhältuisse  der  Reserve  und  Landwehr.
8  11.  Bestimmung  der  Reserve  und  Landwehr  .......  ......18
§  12.  Dauer  und  Berechnung  der  Dienstzeit  .........19
§  13.  Bürgerliche  Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  (210
8  14.  Militair-Verhältniß  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  21
8  15.  Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Entlassung  aus  dem  altiven  Dienst
sowie  beim  Wohnorts=  und  Wohnungswechsel  .  22
§  16.  Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Reisen  ..  23
8  17.  Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Verlegung  des  Whner  oder  uuf—
enthaltsorts  in  das  Ausland  .  24
8  18.  Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  beim  Wandern  25
§  19.  Form  der  Meldungen  und  Eintragung  berselben!  in  den  Militair=  Paß  .  25
8  20.  Beurlaubung  in  überseeische  Länder  ..  26
8  21.  Auswanderung  .  .  27
8  22.  Mitwirkung  der  Civilbehörden  bei  der  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  27

Vierter  Abschnitt.
Dienstverhältnisse  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  und  der  zur  Disposition
der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,  sowie  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

8  23.  Von  den  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschafen  .  29
8  24.  Von  den  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Manusch  alten  ....  .31
§  25.  Von  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  Z  ....  .32
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—  136  —

Fünfter  Abschnitt.
Gerichtliche  und  Disciplinar-Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Gerichtsstand  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Militair—  Gerichte  gehörenden  Untersochungssachen
  ..  .

Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Civilgerichte  gehörenden  Unterludhunzesehen

Disciplinar-Bestrafung  der  Mannschaften  des  8  Veurlaubtenstandes

Rehabilitirung  .

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Listenführung  bei  den  Landwehrbehörden,

Listenführung  i  im  Allgemeinen

Von  den  Listen  und  deren  Einrichtung

Von  den  Ueberweisungs-  Nationalen

Zugang  der  Mannschaften

Abgang  der  Mannschaften  .

Verfahren  mit  den  Mannsha  ften,  welchei  in  der  Heimaths=  Controle  zu  führen  sind

Uebertritt  zur  Landwehr  und  zum  Landsturm

Zurückstellung  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  weden  Felddienstunfähigkeit.  Ausscheiden
  wegen  dauernder  Dienstunbrauchbarkeit

Zurückstellung  von  Reserve=  und  Landwehr-  Vannschaften  in  Berichichiung  znuciche,  und
gewerblicher  Verhältnisse

Zurückstellung  der  unabkömmlichen  Beamten

Löschen  der  Mannschaften  in  den  Stammlisten

Veränderungs-Nachweisungen  zur  Stammliste

Controle  und  Listenführung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Garde  Cor  rps

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Control-Versammlungen.

Von  den  Control-Versammlungen  im  Allgemeinen  .........
Wahl  der  Controlplätze.  Bestimmung  der  Termine  für  die  Control-Versammlungen
Beorderung  zu  den  Control-Versammlungen.  Dispensation  von  denselben

Von  den  Verlese-Listen  .  ..  ..
AbhaltungdexControl  Versammlungen

Achter  Abschnitt.
Von  den  Uebungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Zweck  der  Uebungen  und  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  denselben
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Uebungen  der  Reserve-Mannsch  aften
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Landwehr-Uebungen

Auswahl  der  zu  den  Uebungen  zu  beordernden  22
Zurückstellungen  von  den  Uebungen

Beorderung  der  zur  Uebung  einzuziehenden  Mannschaften

Besondere  Bestimmungen  für  die  Uebungen  der  Landwehr  Infanterie
Entlassung  der  Uebungs-Mannschaft.  Invaliden=  „Ansprüche

Siite

33

33
34
34
35

x

—

41

3
43
45

46

47
48
51
51

52

52
53
54
55
55

57
57
58
58
60
60
61
61
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        —  137  —
Reunter  Abschnitt.

Bestands  =  Nachweisungen.  Einberufung  und  freiwilliger  Eintritt  zum  Dienst.

Ersatz  verloren  gegangener  Militair-Papiere.

 

Seite

§  57.  Rapporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  .  62
§  58.  Verfahren  bei  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum  Dienst  und  bei
Wiederentlassung  derselben  .  64
§  59.  Freiwilliger  Wiedereintritt  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum  aktiven  Dienst  66
§  60.  Ersatz  verloren  gegangener  oder  verdorbener  Militair  -Pässe  und  Führungs-Zeugnisse  66
behnter  Abschnitt.
§  61.  Anwendung  der  in  den  vorstehenden  Abschnitten  enthaltenen  Bestimmungen  auf  die  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  67
„  Kchemas.
Schema  1.  Militair-Paß  69
„  2.  Führungs-Attest  87
„  3.  Ueberweisungs-Nationale  89
„  4.  Namentliche  Ueberweisungs-Liste  109
„  5.  Rehabilitirungs=  Vorschlags-  Liste  109
»  6.  Stamm  Liste..  .111
»7.C-)t1afVetze1chmß.  .111
„  8.  Ab=  und  Zugangs-  Controle  für  ein  Landwehr-  Bezirks-  Commando  112
„  9.  Ab=  und  Zugangs-Controle  für  eine  Landwehr-Compagnie  112
„  10.  Vorstellungs-Liste  für  die  felddienstunfähig,  resp.  dienstuntauglich  gewordenen  Neservisten
und  Wehrleute  .  114
„  11.  Namentliches  Verzeichniß  der  als  unabkömmlich  22  Beamten  und  der  22  taneihe
Verhältnisse  zurückgestellten  Mannschasten  114
„  12.  iste  der  unabkömmlichen  Beamten.  116
„  13.  Verlese-Listen  .  »  .118
„  14.  Rapport  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  zaenibberkenes  .  119
„  15.  Gestellungs-Ordre  122
„  16.  Ueberweisungs-Liste  der  beorderten  Mannschaften  123
Beilagen.
Beilage  1.  Auszug  aus  dem  „Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer  Theil  IIi.“"4;  124
„  2.  Auszug  aus  der  „Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee“  127
„  3.  Bestimmungen  über  Klassificirung  der  Reserve=  und  andwehr=  Manuschaften  22
ihrer  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  .  131
1878.  18
        <pb n="168" />
        —  138  —
Anhang.

Bezeichnung,  unter  welcher  die  Formulare  aus  der  vorgedruckten  Verordnung
von  der  Königlichen  Staatsdruckerei  (Berlin,  Branienstraße  92—94)
zu  beziehen  sind,
nebst  Preis-Angabe.

 

 

 

 

       

 

 

 

 

 

Z  Preis  für
Bezeichnung  Inhalt  der  Formulare  500  Stit  25
Litt.  M—  Thlr.  sar.  pf.  sgr.  pf
A.  102  Militair-Paß  .  .  ..  ......  ....  .  .  .  ...  nach  Schema  1.  9  .  136
-  103FutteralezurConfervationderPässe.................  4  10066
-  104  Führungs-Atteste,  2  Stück  pro  Bogen.  .  .  .  ...  -  2.15115..  8  3
-  105  Ueberweisungs-Nationale  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -  3.  13  .  J.  19  6
:  106  inlagebogen  dazu  zur  Fortsetzung  der  Correspondenz  -  3.  5  15  8
-  103  Futterale  zur  Conserbation  der  Ueberweisungs-Nationale.  .  .  .  .  .  .  ..  4  10  6  6
107  Ueberweisungs-Nationale  derjenigen  Landwehr-Mannschaften,
  für  welche  Pässe  nach  Schema  1.  noch
nicht  vorhanden  sind  —  conf.  §  8.  der  Ausführungs-Bestimmuggeen
  5  15  8  8
-  115  Ueberweisungs-Nationale  für  Mannschaften  der  Er—
satz-Reserve  erster  Klasse,  2  Stück  pro  Bogen  5  15  8  8
=  133  Namentliche  Liste  zu  den  Nationalen,  2  Stückpro  Bogen  =  4  5  15  8  3
=  134  Desgleichen,  1  Stück  pro  Bogen,  Titel  -  4.5  15  8  8
-135  Desgleichen,  Einlgeen  -  =  4.  5  15  8  8
=  130Stamm--Listen  für  die  Landwehr-Mannschaften,  der
Bogen  ist  für  10  Mann  eingerichtt  -  6.  8..  12
=  140  Straf-Verzeichniß  zur  Stamm-Liste,  Titelboen  7.  5  15  8  83
-141  Desgleichen,  Einlagebgen  -  7.,|  8  8
:153  Ab=  und  Zugangs-Controle  für  die  Landwehr-Bezirks-Commandos,
  Titelbgeen  -  8.  420  7
=  154  Desgleichen,  Einlagebogdopngen  -  8.  4  20  7
.  150  Ab=  und  Zugangs  Controle  für  die  Landwehr-Compagnien,
  Titelbogen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -  9  4  20  7
-  156Desgleichen,  Einlagebogen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -  =  9  4  20  7
-  157  Vorstellungs-Viste  für  die  felddienstunfähig  resp.  dienst—
untauglich  gewordenen  Reservisten  und  Wehrleute,
Titelbogeen  -  =  103  20  5  6
-158  Desgleichen,  Einlagebonegen  -  10  20  711:
-159  Verlese-Liste,  Titelbgen.  -  13.1  5..  76
-  1660Desgleichen,  Einlagebonen  -  13.  5  76
-161  apporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  -  =  14228  42
1625estellungs-Ordres,  4  Stück  pro  Bogen  -  =  15.3  5  49
=  163  Ueberweisungs-Liste,  Titelbgen  -  =  16  5  7  6
164Desgleichen,  Einlagebogen  -  -16.  5  7  6
        <pb n="169" />
        —  139  —

3

1.  Zusammenstellung

der  auf  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Reichs-Kriegs-Marine
Bezug  habenden  Abänderungen  der  Verordnung  vom  5.  September  1867,
betreffend  die  Organisation  der  Landwehrbehörden.

I.  Der  letzte  (zehnte)  Abschnitt  der  Verordnung  vom  5.  September  1867  erhält  folgende  Fassung:
Zehnter  Abschnitt.
Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

8  61
Allgemeine  Bestimmungen.
Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  stehen  unter  Controle  der  Landwehrbehörden

und  finden  auf  dieselben  die  in  den  vorstehenden  Abschnitten  enthaltenen  Bestimmungen  analoge  Anwendung,
  insofern  in  Nachfolgendem  nicht  Abweichungen  angeordnet  werden.?)

862.
Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

1.  Bei  der  Entlassung  aus  dem  activen  Dienste  haben  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
der  Marine  sich  gemäß  §  15  ad  1  innerhalb  der  nächsten  14  Tage  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  des  von
ihnen  gewählten  Aufenthaltsorts  zu  melden.

2.  Während  der  Dauer  des  Beurlaubtenverhältnisses  sind  dieselben  demnächst  in  Friedenszeiten  bei
Fahrten  zur  See  von  der  jedesmaligen  Ab=  und  Rückmeldung  entbunden,  wenn  ihre  Abwesenheit  nicht  in
die  Zeit  der  Control-Versammlungen  resp.  Uebungen  fällt.  Eventuell  ist  gedachten  Mannschaften  die  Dispensation
  von  Beiwohnung  der  Control-Versammlung  resp.  Reservisten  die  Entbindung  von  der  Uebungspflicht
  nicht  vorzuenthalten,  soweit  dies  das  militärische  Interesse  gestattet.

3.  Im  Falle  einer  Kriegsausrüstung  der  Flotte  haben  die  betreffenden  Mannschaften  sich  unaufgefordert
  ungesäumt  in  das  Inland  zurückzubegeben  und  sich  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Commando
zum  Dienste  zu  melden,  in  dessen  Controle  sie  stehen,  oder  welches  sie  vom  Auslande  her  am  leichtesten  erreichen
  können.

§  63.
Von  den  Control-Versammlungen.

1.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Flotten-Stamm=  und  der  Werft-Division  sind
verpflichtet,  sich  einmal  jährlich  und  zwar  im  Frühjahre  zur  Controle  zu  gestellen.

 

*)  Das  Verhältniß  der  zur  Seewehr  überwiesenen  Militärpflichtigen  regelt  sich  nach  Maßgabe  der  in  dem
Seewehrpaß  (Schema  7  der  Militär-Ersatz=  Instruction  vom  26.  März  1868)  enthaltenen  Festsetzungen.

18“
        <pb n="170" />
        —  140  —

In  Betreff  der  beurlaubten  Mannschaften  der  übrigen  Marinetheile  gelten  die  für  das  Landheer  ge—
gebenen  Festsetzungen.

2.  Die  nach  Mittheilung  der  Musterungsbehörden  in  den  Seehäfen  (8  22.6)  für  deutsche  Handelsschiffe
  Angemusterten  sind,  wenn  die  Dauer  ihrer  Anmusterung  in  die  Zeit  der  Control-Versammlung  fällt,
von  Beiwohnung  der  letzteren  als  dispensirt  anzusehen.

3.  In  den  Control-Versammlungen  erfolgt  die  Aushändigung  der  Ordres  an  die  zur  Uebung  einbeorderten
  Mannschaften.

864.
Von  den  Uebungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

1.  Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen
verpflichtet,  welche  die  Dauer  von  je  acht  Wochen  nicht  überschreiten  sollen.

Die  von  der  Reserve  zur  Seewehr  entlassenen  Mannschaften  werden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.)

Hinsichtlich  Auswahl  der  zur  Uebung  zu  beordernden  Reserven  ist  die  Festsetzung  des  §  52.5  zu
beachten.

2.  Alle  Einberufungen  zum  Dienste  erfolgen  durch  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  auf  Grund
directer  Requisition  des  Commandos  der  Flotten-Stamm-Diovision.

3.  Gesuche  um  Zurückstellung  von  den  Uebungen  müssen  auf  dem  im  §  53  vorgeschriebenen  Wege
spätestens  bis  zum  15.  Februar  dem  Landwehr-Bezirks-Commando  übermittelt  werden,  welchem  allein  die
Entscheidung  zusteht.  Beregte  Gesuche  dürfen  jedoch  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,  als  dies  unbeschadet
  der  Sicherstellung  des  auf  den  Bezirk  repartirten  Bedarfs  an  Uebungsmannschaften  thunlich  ist.

4.  Seelente,  welche  auf  einem  deutschen  Handelsschiffe  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung  thatsächlich
  in  Dienst  getreten,  sind  für  die  Dauer  der  eingegangenen  Verpflichtung  von  der  Einberufung  zur
Uebung  befreit.  Epventuell  haben  sie  nach  Entlassung  von  dem  Handelsschiff  ihrer  Uebungspflicht  nachträglich
  zu  genügen  und  sind  qu.  Mannschaften  daher  gehalten,  sich  sofort  nach  erfolgter  Abmusterung  bei
dem  nächsten  Bezirks-Feldwebel  anzumelden.

5.  Ob  alsdann  die  nachträgliche  Einbeorderung  der  ad  4  gedachten  Mannschaften  stattzufinden  hat,
wird  das  Commando  der  Flotten-Stamm-Division  auf  bezügliche  Anfrage  des  heimathlichen  Landwehr-Bezirks-Commandos
  in  jedem  einzelnen  Falle  bestimmen.

6.  Die  Bestimmung  ad  4  findet  analoge  Anwendung  auf  diejenigen  Seeleute,  welche  eine  deutsche
Navigationsschule  oder  damit  verbundene  Schiffsbauschule  besuchen.  Diese  Mannschaften  sind  erforderlichen
  Falls  auch  von  den  Control-Versammlungen  zu  entbinden.

9  65.
Listenführung  und  Rapportwesen.

1.  In  den  Listen  sind  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine,  ihrer  Bestimmung
gemäß,  in  folgende  Abtheilungen  getrennt  zu  führen:
A.  Mannschaften  der  Flotten-Stamm-Division;
B.  Mannschaften  der  Werft-Division:
a)  Maschinen-Compagnie;
b)  Handwerks-Compagnie.

 

*)  In  Betreff  der  Uebungspflicht  der  zur  Seewehr  überwiesenen  Militärpflichtigen  etr.  §  13  des  Gesetzes,
betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  9.  November  1867.
        <pb n="171" />
        —  141  —

C.  Mannschaften  des  See-Bataillons;
D.  Mannschaften  der  See-Artillerie.

2.  In  die  Heimathscontrole  sind  von  den  vorstehend  unter  A.  und  B.  geführten  Mannschaften  nur
diejenigen  zu  übertragen,  resp.  zu  überweisen,  welche  im  letzten  Jahre  ihrer  Reserve=  resp.  Seewehr-Verpflichtung
  ohne  Dispens,  beziehungsweise  unentschuldigt  die  Control-Versammlung  versäumt  oder  einer
Einberufungs-Ordre  zum  Dienst  keine  Folge  geleistet  haben  und  noch  nicht  zur  Anmeldung  gelangt  sind.

3.  Das  Commando  der  Flotten-Stamm-Division  erhält  zum  1.  Januar  direct  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos
  summarische  Nachweisungen  aller  in  deren  Controle  befindlicher  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  der  Marine  nach  Schema  17,  aus  denen  gleichzeitig  die  Zahl  der  übungspflichtigen
resp.  zur  Uebung  disponibeln  Mannschaften  ersichtlich  ist.

Auf  Grund  der  vorberegten  Nachweisungen  repartirt  das  Commando  der  Flotten-Stamm-Division
den  Bedarf  an  Uebungsmannschaften  für  das  laufende  Jahr  auf  die  einzelnen  Bataillons-Bezirke  und
läßt  demnächst  die  bezüglichen  Festsetzungen  hinsichtlich  Einberufung  rc.  derselben  den  Landwehr-Bezirks-Commandos
  bis  zum  15.  Februar  zugehen.

4.  Gleichzeitig  mit  den  vorstehend  erwähnten  Nachweisungen  sind  dem  Commando  der  Flotten-Stamm-Diodision
  namentliche  Listen  der  im  Beurlaubtenstande  des  Heeres  vorhandenen,  auf  Dampfschiffen
  ausgebildeten  Maschinisten  und  Heizer  —  und  zwar  in  Reserve  und  Landwehr  getrennt,  und  in
jedem  dieser  Dienstverhältnisse  nach  Ausbildung  auf  See=  und  Flußdampfern  gesondert  zu  übersenden.  —
Eventuell  sind  Vacat-Anzeigen  einzureichen.

5.  Die  Listen  der  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Marine-Mannschaften  sind  gesondert
  von  denen  der  betreffenden  Mannschaften  des  stehenden  Heeres  zu  führen  und  nach  erfolgter  Entscheidung
  über  diese  Mannschaften  dem  Commando  der  Flotten-Stamm-Diovision  mitzutheilen.

II.  An  Stelle  gegenwärtiger  Fassung  des  §  22  ad  6  tritt  die  nachstehende:

Den  Musterungs-Behörden  in  den  Seehäfen  liegt  eine  wesentliche  Mitwirkung  bei  der  Controle  der
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  ob.  Dieselben  haben  von  jeder  Anmusterung  für  ein
deutsches  Handelsschiff  dem  Landwehr-Bezirks-Commando,  in  dessen  Controle  der  Betreffende  ausweislich
seines  Militärpasses  steht,  Mittheilung  zu  machen  und  dabei  die  Dauer  der  Anmusterung  anzugeben.

Für  Schiffe  fremder  Nationalität  dürfen  zu  Fahrten,  welche  über  den  1.  März  hinauslaufen,
Mannschaften  der  Marine-Reserve  Seitens  der  Musterungs-Behörden  nur  dann  angemustert  werden,
wenn  aus  deren  Militärpaß  ersichtlich  ist,  daß  sie  von  Beiwohnung  der  Control-Versammlung  und  Theilnahme
  an  Uebungen  entbunden  resp.  zu  solchen  im  bevorstehenden  Sommer  nicht  verpflichtet  sind.

Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der  Marinetheile  beurlaubt  sind,  dürfen  nicht  angemustert
werden.
        <pb n="172" />
        142

Nach

der  in  Controle  des  X.  Bataillons  (N.  N.)  Landwehr-Regiments  N.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Es  werden  in  den  Listen  geführt:
vom  Jahrgang  18..
-  -  18...

 

 

 

 

 

 

 

r*.—  B.  W  e  1  t-A.
  Flotten-Stamm-Diovision.  f
a.  Maschinen-Kompagnie.  b.  Handwerks-Dock=
  Unter-  Marinedienst-  7“  2
Vo  eatt  pflichtige,  Maschinisten.  Heizer.  “  r  #
Offiziere.Offiziere.  welche  der  See-  —-—
wehr  überwiesen
¾  sind,  ohne  auf  der  7
#  ;  J  .  -  i-  .3-»
*  #  Flotte  gedient  z-  .  3S—
n  s  8  5  32½„
2  #  (  des  Wehr
5  *n*  beseoss.  2  =  #  8  z  8
——  2  mS  2  2  20
Sgs  9ee  s  -i  Seess
—  "'BE282E  S———5  *  —
ES—ES2s3  322  AHEIHEE
&amp;amp;  SGS  Scis

 

Sa.  ad  I.

 

 

II.  Davon  sind  übungspflichtig:

III.  Von  den  Mannschaften  ad  II.
sind:

a)  auf  Norddeutschen  Handelsschiffen

  über  den

1.  April  hinaus  angemustert:



 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  in  die  Heimaths-Controle
übertragen:

 

 

 

 

Sa.  ad  III.

 

 

 

IV.  Esbleiben  zur  Uebung  disponibel:

vom  Jahrgang  18..
18.

-  2

2.

 

 

 

 

 

 

Sa.  ad  IV.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.  1)  Als  übungspflichtig  sind  alle  Mannschaften  der  Reserve  zu  bezeichnen,  welche  noch  nicht  die  vorgeschriebenen
2)  Die  Summe  ad  IV.  muß  die  Summe  ad  II.  nach  Abzug  derjenigen  ad  III.  ergeben.
        <pb n="173" />
        Maate.
Handwerker.

Tischler.

 

 

 

 

 

Maate.
Handwerker.

Maler.

 

 

 

 

 

Maate.

—  Böttcher.
Handwerker.

 

 

 

 

 

 

 

Maate.  Bichsen—
Handwerker.  macher.

 

 

 

 

 

–  –.T

Maate.  Seil
eiler.
Handwerker.

—.
—

Dioision.
Kompagnie.

weisung

 

 

 

zwei  Uebungen  mitgemacht  haben.

 

 

 

Maate.  Reep-Handwerter.

  schläger.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unteroffiziere.  Lazare  th-Gemeine.
  Gehülfen.

 

 

 

 

 

Schneider.

 

 

 

 

 

 

 

Schuhmacher.

 

 

Elektro-Techniker.

 

 

 

 

 

 

 

Steuerleute  u.  Bootsleute.


 

ziere.

 

Dock-Offi


Feuerwerker.

 

 

 

 

Steuermanns=  und
Bootsmannsmaate.

 

 

 

ziere.

Unter-Offi=




 

 

 

 

Matrosen.

 

 

 

 

Technische  Soldaten  (Handwerker).


 

 

Offiziere.

 

 

 

 

Unteroffiziere.

 

 

 

 

 

Spielleute.

 

 

 

 

Gemeine.

 

Offiziere.

 

 

 

Unteroffiziere.

 

 

 

 

Spielleute.

 

 

 

 

Gemeine.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.


 

143

C.  Torpedo-Abtheilung.


Bataillon.

D.  Seebefindlichen

  Offiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

E.  See-Artillerie.
        <pb n="174" />
        —  144  —

2.  Anderweite  Organisation  der  Garde-Landwehr.

Auf  Ihren  Vortrag  genehmige  ich  den  Fortfall  der  Territorial-Eintheilung  der
Garde-Landwehr  und  bestimme  hiermit,  daß  für  die  Folge  jedem  Garde-Infanterie-Regiment
  die  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Bestände  für  je  zwei  Garde-Landwehr-Bataillone
  zu  attachiren  und  in  den  Garnisonen  der  ersteren  niederzulegen  sind,  woselbst
auch  eventuell  die  Formation  der  Garde-Landwehr-Bataillone  zu  erfolgen  hat.  Dem
entsprechend  ist  der  Etat  der  Garde-Infanterie-Regimenter,  behufs  Abgabe  der
Friedensstämme  für  die  Garde-Landwehr-Infanterie,  vom  1.  Januar  künftigen  Jahres
ab,  um

einen  Hauptmann  erster  Classe,

einen  Feldwebel  und

zwei  Sergeanten  1.  Gehaltsclasse
zu  erhöhen.

Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Berlin,  den  1.  März  1872.
(gez.)  Wilhelm.
Graf  von  Roon.

 

3.  Anderweite  Organisation  der  Garde-Landwehr.  —
Ausführungs-Bestimmungen.

Berlin,  den  16.  Juli  1872.

In  Ausführung  der  durch  Nr.  6  des  diesjährigen  Armee-Verordnungsblattes

publicirten  Allerhöchsten  Ordre  vom  1.  März  dieses  Jahres,
die  anderweite  Organisation  der  Garde-Landwehr  betreffend,
wird  hiermit  das  Nachstehende  bestimmt.

1.  Die  Führung  der  speciellen  Dienstangelegenheiten  der  Garde-Landwehr,  soweit
dieselben  nicht  bestimmungsgemäß  von  den  Provinzial-Landwehr-Behörden  ressortiren,
geht  an  Stelle  der  Garde-Landwehr-Bataillons-Commandos  allgemein  auf  die  Linien-Infanterie-Brigade-Commandos
  unter  directem  Verkehre  der  letzteren  mit  dem  General-Commando
  des  Garde-Corps  über,  wie  dies  gegenwärtig  bereits  in  den  Bezirken  des  9.,
10.  und  11.  Armeecorps  durch  §  2.7  der  Verordnung  vom  5.  September  1867  vorgeschrieben
  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Rehabilitirungsvorschläge  für  Garde-Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes,  welche  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  behufs  der  weiteren
        <pb n="175" />
        —  145  —

Veranlassung  fortan  denjenigen  Truppentheilen  des  Garde-Corps  übersenden,  bei  denen
die  Betreffenden  ihrer  activen  Dienstpflicht  genügt  haben.

2.  In  die  halbjährlich  nach  Schema  14  einzureichenden  Rapporte  von  den  Offi—
zieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  nehmen  die  Landwehr-Bezirks-Com—
mandos  fernerhin  nur  die  Offiziere  2c.  der  Provinzial-Landwehr,  resp.  Reserve  auf.
Diejenigen  der  Garde  sind  in  besonderen,  zu  den  gleichen  Terminen  und  nach  demselben
Schema  an  die  Linien-Infanterie-Brigade-Commandos  einzureichenden  Rapporten,
und  zwar  die  Mannschaften  der  Infanterie  regimenterweise  zu  führen.

Letztberegte  Rapporte  werden  demnächst  gesammelt  per  Couvert  dem  General-Commando
  des  Garde-Corps  übersandt.

3.  In  Betreff  der  auf  die  Ergänzung  und  die  Dienst-Verhältnisse  der  Offiziere
des  Beurlaubtenstandes  der  Garde-Infanterie  und  Cavallerie  bezüglichen  Angelegenheiten,
  für  welche  die  Verordnung  vom  4.  Juli  1868  den  Waffen-Instanzenweg  vorschreibt,
  treten  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  fernerhin  mit  dem  entsprechenden
Garde-Infanterie-Regiment,  resp.  der  Garde-Cavallerie-Division  direct  in  Verbindung.

Hinsichtlich  der  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  der  anderen  Waffen  verkehren  gedachte
  Commandos  gleichfalls  direct  mit  den  in  §  2,  3  sub  c  bis  f  bezeichneten  Commando-Behörden
  des  Garde-Corps.

4.  Die  Garde-Landwehr-Offiziere  der  Infanterie  führen  fortan  den  Titel:

Seconde-Lieutenant  cc.  der  Landwehr  dee  (Bezeichnung  des  betreffenden
  Garde-Infanterie-Regiments),
diejenigen  der  anderen  Waffen
Seconde-Lieutenant  2c.  der  Garde-Landwehr-Cavallerie  (Artillerie  u.  s.  w.).

5.  Die  Offiziere  der  Garde-Landwehr-Infanterie  tragen  die  Uniform  des  correspondirenden
  Garde-Infanterie-Regiments,  statt  des  Helms  jedoch  den  Czakot.
Werden  sie  im  Fall  einer  Mobilmachung  zu  einem  Garde-Infanterie-Regiment
oder  einem  Ersatz-Bataillon  eingezogen,  so  ist  es  ihnen  gestattet,  den  Helm  mit  dem
Landwehrkreuz  zu  tragen.

6.  Beim  Verziehen  aus  einem  Landwehr-Bataillons-Bezirk  in  einen  anderen  findet
auf  sämmtliche  Garde-Landwehr-Offiziere  die  bezüglich  der  Reserve-Offiziere  des  Garde-Corps
  in  §  8  a.  a.  O.  gegebene  Bestimmung  analoge  Anwendung,  dergemäß  dieselben
nach  erfolgter  Ueberweisung  zu  dem  Offizier-Corps  des  neuen  Bezirks  übertreten,  ohne
daß  es  hierzu  einer  weiteren  Ordre  bedarf.

7.  Die  Garde-Landwehr-Offiziere  rangiren  in  dem  Offizier-Corps  der  einzelnen
Landwehr-Bataillone  innerhalb  einer  jeden  Waffe  und  Charge  für  sich.

Außerdem  bilden  die  Landwehr-Offiziere  eines  jeden  Garde-Infanterie-Regiments

einen  in  sich  geschlossenen  Verband,  und  reichen  beregte  Truppentheile  mit  der  ersten
1873.  19
        <pb n="176" />
        —  146  —

Rangliste  in  jedem  Jahr,  sowie  bisher  betreffs  ihrer  Reserve-Offiziere,  auch  eine  be—
sondere  Rangliste  ihrer  Landwehr-Offiziere  ein.

8.  Für  das  Avancement  der  Garde-Landwehr-Infanterie-  und  Jäger-Offiziere
bleiben  die  bisherigen  Etats  maßgebend.

Für  die  Garde-Landwehr-Offiziere  der  übrigen  Waffen  wird  je  ein  Rittmeister,

resp.  Hauptmann  und  je  ein  Premier-Lieutenant  in  jedem  der  Bezirke  des  1.  bis  11.,
14.  und  15.  Armee-Corps  etatsmäßig.

Die  Bestimmung  des  §  19.  5  a.  a.  O.,  wonach  die  für  Hauptleute  (Rittmeister)
und  Premier-Lieutenants  der  Infanterie,  Cavallerie  und  Artillerie  bewilligten  Stellen
innerhalb  des  Garde-Corps  übertragen  werden  können,  bleibt  in  Geltung.

9.  Wenn  ein  Garde-Landwehr-Offizier  zur  Beförderung  in  eine  höhere  Charge
herangerückt  ist,  so  haben  die  betheiligten  Waffen-Instanzen  (efr.  Passus  3)  die  Heranziehung
  des  Vorzuschlagenden  zu  der  vorgeschriebenen  Dienstleistung  durch  Requisition
des  Landwehr-Bezirks-Commandos  zu  veranlassen.

Die  bezügliche  Gesuchsliste  reicht  demnächst  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  auf
dem  Waffen-Instanzenwege  ein.

Soweit  zur  Regelung  der  in  Rede  stehenden  Verhältnisse  innerhalb  des  Garde-Corps

  noch  Special-Bestimmungen  erforderlich  sind,  hat  das  General-Commando  solche
zu  erlassen.

10.  Wenn  es  sich  um  die  Einleitung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  gegen  einen
Offizier  des  Beurlaubtenstandes  der  Garde-Infanterie  oder  Cavallerie  handelt,  so  hat
der  Divisions-Commandeur  (der  Linie)  vor  der  zu  treffenden  Verfügung  die  Meinung
des  Commandeurs  der  betreffenden  Garde-Division  einzuholen.

In  Betreff  der  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  der  übrigen  Waffen  des  Garde-Corps

  findet  vorher  eine  bezügliche  Communication  mit  dem  General-Commando  des
letzteren  statt.

11.  Den  vierteljährlich  an  das  vorgesetzte  Infanterie-Brigade-Commando  einzureichenden
  Rang=  und  Quartierlisten,  sowie  den  betreffenden  Veränderungs-Nachweisungen
  haben  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  einen  auf  die  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
  der  Garde  bezüglichen  Auszug  beizufügen.

Diese  Auszüge,  event.  Vacat-Anzeigen  reicht  der  Linien-Infanterie-Brigade-Commandeur,
  nach  Prüfung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  dem  Original,  gesammelt  per
Couvert  an  das  General-Commando  des  Garde-Corps  weiter.

Bei  Letzterem  werden  die  zum  Gebrauch  der  einzelnen  Waffen-Instanzen  erforderlichen
  Listen  zusammengestellt.
        <pb n="177" />
        —  147  —

12.  Die  sub  2  und  11  bezeichneten  Rapporte  und  Ranglisten  sind  pro  II.  Semester
  resp.  4.  Quartal  dieses  Jahres  bereits  auf  dem  neuen  Instanzenwege,  beziehungsweise
  in  der  veränderten  Form  einzureichen.

Im  Uebrigen  treten  vorstehende  Festsetzungen  erst  mit  dem  1.  Januar  künftigen
Jahres  in  Kraft,  bis  zu  welchem  Termine  die  Garde-Landwehr-Bataillons-Commandos
noch  in  Function  bleiben.

Kriegs-Ministerium.
In  Vertretung:
von  Karczewski.
        <pb n="178" />
        —  148  —

ad  Beilage  1.  Anlage  I.
Auszug
aus  der

Militär-Strafgerichtsordnung.

An  Stelle  des  §  6  (pag.  lIII.)  und  der  dazu  gegebenen  Erläuterungen  aus  dem
frühern  Königlich  Preußischen  Militär-Strafgesetzbuche  ist  nunmehr  Folgendes  als
maßgebend  anzusehen:

Nach  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Militär-Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  gehören  dermalen  folgende,  während  der  Beurlaubung  begangene  strafbare
  Handlungen  der  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Personen  des  Soldatenstandes
vor  die  Militärgerichte:

1.  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen  einen  rechtmäßigen  Befehl  in  dienstlichen
Angelegenheiten  (§  113  des  Militär-Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich).

2.  Nichtgestellung  im  Falle  des  §  68  a.  a.  O.  und  Fahnenflucht  §  69  a.  a.  O.

3.  Zuwiderhandlung  gegen  den  §  101  (a.  a.  O.).)  1

4.  Handlungen  gegen  die  militärische  Unterordnung  im  dienstlichen  Verkehr  mit
den  Vorgesetzten  oder  in  der  Militäruniform.“)  (§  113  a.  a.  O.)

5.  Mißbrauch  der  Dienstgewalt  im  dienstlichen  Verkehr  mit  den  Untergebenen
oder  in  der  Militäruniform  (§  126  a.  a.  O.)

6.  2c.

7.  Die  im  §  42,  Absatz  2  a.  a.  O.)  bezeichneten  Fälle.

Trifft  ferner  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  der  unter  1  b/m.  7  bezeichneten  Art  mit
einem  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen  zusammen,  so  ist  der  Militärgerichtsstand
auch  wegen  des  letzteren  begründet.

ad  87,  Anmerkung.s)  Anstatt  „dem  Strafgesetzbuche“  zu  setzen  „der  Strafgerichtsordnung.“
ad  88.  An  Stelle  „ad  2b.  und  c.  muß  es  heißen:  „des  §  7  unter  2  und  3.“

 

*)  Dieser  Paragraph  lautet:

Wer  unbefugt  eine  Versammlung  von  Personen  des  Soldatenstandes  behufs  Berathung  über  militärische
Angelegenheiten  und  Einrichtungen  veranstaltet,  oder  zu  einer  gemeinsamen  Vorstellung  oder  Beschwerde  über
solche  Angelegenheiten  oder  Einrichtungen  Unterschriften  sammelt,  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  3  Jahren  bestraft;
  zugleich  kann  auf  Dienstentlassung  erkannt  werden.

Die  an  einer  solchen  Versammlung,  Vorstellung  oder  Beschwerde  Betheiligten  werden  mit  Freiheitsstrafe  bis
zu  6  Monaten  bestraft.

*“)  Die  Anmerkung  Seite  LIV.  verbleibt  in  Giltigkeit.

***)  Absatz  2  von  §  42  lautet:

Erfolgt  die  Verurtheilung  einer  Person  des  Beurlaubtenstandes  während  der  Beurlaubung  wegen  einer
strafbaren  Handlung  der  im  §  37,  Absatz  2,  Nr.  2  bezeichneten  Art  (Diebstahl,  Unterschlagung,  Raub,  Erpressung,
  Hehlerei,  Betrug  oder  Urkundenfälschung),  so  kann  ein  besonderes  Verfahren  des  Militärgerichts  zur  Entscheidung
  darüber  angeordnet  werden,  ob  auf  Dienstentlassung  oder  Degradation  zu  erkennen  ist.
        <pb n="179" />
        —  149  —

Anlage  II.
Auszug
aus  der

Disciplinar-Strafordnung
für  das  Heer
vom  31.  October  1872.

III.  Abschnitt.

Von  der  Disciplinarbestrafung  der  zum  Soldatenstande  gehörenden
Militärpersonen  des  Beurlaubtenstandes.

8  23.

Auf  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  kommen  die  Strafvorschriften  dieser

Verordnung  nur  in  der  Zeit  durchweg  zur  Anwendung,  während  welcher  sie  sich  im
Dienst  befinden.
Aüuserhalb  dieser  Zeit  tritt  Disciplinarbestrafung  nur  ein:  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  zum  Zwecke  der  Aufrechthaltung  der  militärischen  Controle  ertheilten
Dienstvorschriften,  sowie  wegen  derjenigen  militärischen  Vergehen,  deren  Bestrafung  im
Disciplinarwege  in  leichteren  Fällen  auch  bei  Personen  des  Beurlaubtenstandes  durch  das
Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  und  den  §  3  des
Einführungsgesetzes  zu  demselben  ausdrücklich  gestattet  ist.

Dies  ist  der  Fall:

1.  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes  des  Ungehorsams  gegen  einen  in  Gemäßheit
  der  Dienstordnung  ertheilten  Befehl  durch  Nichtbefolgung  oder  durch  eigenmächtige
  Abänderung  oder  Ueberschreitung  desselben  sich  schuldig  machen;

2.  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes  im  dienstlichen  Verkehr  mit  dem  Vorgesetzten
  oder  in  der  Militär-Uniform

a)  die  dem  Vorgesetzten  schuldige  Achtung  verletzen,  insbesondere  laut  Beschwerde
oder  gegen  einen  Verweis  Widerrede  führen;

b)  auf  Befragen  in  dienstlichen  Angelegenheiten  dem  Vorgesetzten  wissentlich  die
Unwahrheit  sagen;

c)  einen  Vorgesetzten  oder  im  Dienstrange  Höheren  beleidigen;

3.  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes  im  dienstlichen  Verkehr  mit  dem  Untergebenen
  oder  in  der  Militär-Uniform
        <pb n="180" />
        —  150  —

a)  einen  Untergebenen  beleidigen  oder  einer  vorschriftswidrigen  Behandlung  desselben
  sich  schuldig  machen;
b)  von  den  Untergebenen  ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen  Vorgesetzten  Geld
borgen  oder  Geschenke  annehmen.

8  24.

Die  Befugniß,  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  nach  Maßgabe  der  Bestimm—
ungen  dieser  Verordnung  Disciplinarstrafen  zu  verhängen,  steht  den  Landwehrbezirks—
Commandeuren  und  deren  Stellvertretern,  sowie  eintretenden  Falls  den  ihnen  vorge—
setzten  höheren  Militärbefehlshabern,  und  zwar  in  dem  in  den  88  11*),  6**)  und  14***)
angegebenen  Umfange  zu.

 

*)  §  11.  Der  Commandeur  eines  Regiments  oder  selbstständigen  Bataillons,  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  und  jeder  andere  mit  den  gerichtsherrlichen  Befugnissen  eines  Regiments-Commandeurs  versehene
Befehlshaber  ist  berechtigt,  außer  den  im  §  87*  erwähnten  Disciplinarstrafen

1.  gegen  Offiziere:
a)  strengen  Verweis,
b)  Stubenarrest  bis  zu  sechs  Tagen;

2.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:  Casernen=  Quartier=  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  vier  Wochen;

3.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen  und  gegen  Gemeine  mittleren  Arrest  bis  zu  3
Wochen,  und

4.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  14  Tagen  zu  verhängen.

Auch  ist  derselbe  berechtigt:
5.  Obergefreite  und  Gefreite  von  dieser  Charge  zu  entfernen.

 

(7)  §  8.  Jeder  mit  Disciplinarstrafgewalt  versehene  Befehlshaber  ist  berechtigt:
1.  gegen  Offiziere  einfache  und  förmliche  Verweise,  sowie
2.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  die  für  dieselben  nach  §  3  B.  1,  2  und  C.  1  zulässigen  Disciplinarstrafen
zu  verhängen.
§  3.  B.  Für  Unteroffiziere:
1.  Verweis:
a)  einfacher,  —  im  Beisein  eines  Vorgesetzten;
b)  förmlicher,  —  vor  versammelten  Offizieren  und  Unteroffizieren  der  Compagnie,  Escadron  oder
Batterie;
J)  strenger,  —  durch  Parolebefehl  mit  Eintragung  der  Veranlassung  in  die  Parolebücher;
2.  Die  Auferlegung  gewisser  Dienstverrichtungen  außer  der  Reihe,  z.  B.  Strafwachen.
C.  für  Gemeine,  mit  Einschluß  der  Obergefreiten  und  Gefreiten.
1.  Kleinere  Disciplinarstrafen:
a)  die  Auferlegung  gewisser  Dienstverrichtungen  außer  der  Reihe,  z.  B.  Strafexerciren,  Strafwachen,
Strafdienst  in  der  Caserne,  den  Ställen,  den  Montirungskammern  oder  auf  den  Schießständen,
Erscheinen  zum  Rapport  oder  zum  Appell  in  einem  bestimmten  Anzuge;
b)  die  Entziehung  der  freien  Verfügung  über  die  Löhnung  und  die  Ueberweisung  derselben  an  einen
Unteroffizier  zur  Auszahlung  in  täglichen  Naten  bis  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen;
J)  die  Auferlegung  der  Verpflichtung,  zu  einer  bestimmten  Zeit  vor  dem  Zapfenstreich  in  die  Caserne
oder  in  das  Quartier  zurückzukehren,  bis  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen.)
*)  §  6.  Die  Diseiplinarstrafgewalt  ist  nicht  an  die  Charge,  sondern  an  die  Function  geknüpft  und  geht
von  zun  auf  den  Stellvertreter  im  Commando,  sofern  er  Offizier  ist,  über.
        <pb n="181" />
        —  151  —

Die  Gouverneure,  Commandanten  und  Garnison-Aeltesten  dürfen  die  ihnen  nach
den  §§  14  und  171)  zustehende  Disciplinarstrafgewalt  nur  dann  gegen  Personen  des
Beurlaubtenstandes  ausüben,  wenn  die  letzteren  in  der  Militär-Uniform  einer  der  im
§  23  Nr.  2  und  Za  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  sich  schuldig  machen.

 

Der  Stellvertreter  des  Landwehr-Bezirks-Commandeurs  hat  jedoch,  insofern  er  Subalternoffizier  ist,  nur
die  im  §  8  sub  2  (s.  oben)  und  §  9  angegebenen  Strafbefugnisse.
(§  9.  Der  Chef  einer  Compagnie,  Escadron  oder  Batterie  ist  berechtigt,  außer  den  im  §  8  erwähnten  Disciplinarstrafen

1.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:
Casernen-,  Quartier=  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  acht  Tagen;
2.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen  und  gegen  Gemeine:
mittleren  Arrest  bis  zu  fünf  Tagen,  und
3.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  3  Tagen
zu  verhängen.)

rr)  §  14.  Die  dem  Commandeur  eines  Regiments  oder  selbstständigen  Bataillons  und  die  dem  Landwehrbezirks
  =  Commandeur  vorgesetzten  Befehlshaber,  sowie  die  Gouverneure  und  Commandanten  sind  in  Betreff
aller  ihnen  Untergebenen  Unteroffiziere  und  Gemeinen  innerhalb  derselben  Grenzen  zur  Verhängung  von  Disciplinarstrafen
  berechtigt,  wie  der  Commandeur  eines  Regiments  (8  11).
Dem  commandirenden  General  steht  außerdem  die  Befugniß  zu,  Gemeine  der  zweiten  Classe  des  Soldatenstandes
  einer  Arbeiter-Abtheilung  zu  überweisen  (8  3  C.  4).
Offiziere  seines  Befehlsbereichs  darf:
1.  der  commandirende  General  bis  zu  vierzehn  Tagen,
2.  der  Divisions-Commandeur,  der  Gouverneur,  sowie  der  Commandant  einer  Festung  ersten  Ranges  bis
zu  zehn  Tagen,  "
3.  der  Brigade-Commandeur  und  der  Commandant  eines  offenen  Ortes,  sowie  einer  Festung  zweiten  oder
dritten  Ranges  bis  zu  acht  Tagen  mit  Stubenarrest  bestrafen.
(§  3  C.  4.  für  Gemeine  der  zweiten  Classe  des  Soldatenstandes,  nach  fruchtloser  Anwendung  der  vorstehend
erwähnten  Strafen:
die  Einstellung  in  eine  Arbeiter-Abtheilung.)

7)  §  17.  Die  Zuständigkeit  der  Garnison=  und  Cantonnements-Aeltesten  und  in  größeren  Lagern  oder
Bivouaks  des  Lager-Commandanten  tritt  gegen  alle  am  Orte  befindliche  Offiziere  und  Mannschaften  in  dem  im
§  16  sub  3  und  5  genannten  Fällen  ein.

Die  genannten  Militärbefehlshaber  üben  diese  Disciplinarstrafgewalt  in  demselben  Umfange,  wie  über  ihre
eigenen  Untergebenen,  aus.

Wenn  im  Kriege  Offiziere  zu  Cantonnements-Etappen=  oder  Lager-Commandanten  ernannt  werden,  erstreckt
  sich  ihre  Zuständigkeit  auch  auf  die  im  §  16  sub  1  und  4  genannten  Fälle.

(8  16.  Die  Zuständigkeit  der  Gouverneure  und  der  Commandanten  tritt  gegen  alle  am  Orte  befindliche  Offiziere
  und  Mannschaften  ein,  wenn  die  zur  Disciplinarbestrafung  geeignete  Handlung:
als  Exceß  gegen  die  allgemeine  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  zu  betrachten,  oder
2c.
gegen  eine  von  ihnen  erlassene  militärpolizeiliche  Vorschrift,  oder  sonst  gegen  ihre  dienstliche  Autorität,  oder
im  Wacht=  oder  sonstigen  Dienste  des  Platzes,  oder
von  einem  Offizier,  Unteroffizier,  oder  Gemeinen  begangen  ist,  von  deren  eigenen,  mit  Disciplinarstrafgewalt

  versehenen  Vorgesetzten  Keiner  in  dienstlicher  Eigenschaft  am  Orte  ist.)

Se  —
        <pb n="182" />
        —  152  —

8  25.

Besteht  der  Ungehorsam  (823  Nr.  1)  in  der  Nichtbefolgung  der  Einberufungsordre
zu  einer  Uebung,  so  darf  nur  dann  die  Bestrafung  im  Diseiplinarwege  erfolgen,  wenn
entweder  der  Einberufene  nur  zu  spät  sich  an  dem  ihm  bestimmten  Orte  gestellt  hat,
oder  wenn  die  Umstände  sonst  eine  milde  Beurtheilung  zulassen.

8  26.

Ist  eine  zur  Disciplinarbestrafung  geeignete  Handlung  von  im  Dienst  befindlichen
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  während  der  Dauer  einer  Controlversammlung
oder  während  eines  anderen  Dienstes,  für  welchen  die  Verpflegungscompetenz  nicht
gewährt  wird,  begangen,  so  darf  die  deshalb  zu  verhängende  Arreststrafe  die  Dauer
von  drei  Tagen  gelinden  oder  mittleren  Arrest  nicht  übersteigen.  Erachtet  der  zur  Disciplinarbestrafung
  berechtigte  Militärbefehlshaber  eine  Arreststrafe  von  solcher  Dauer
nicht  für  ausreichend,  so  hat  er  die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  zu  veranlassen.


827.

Die  über  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  wegen  der  im  8  23  aufgeführten
außer  dem  Dienst  von  ihnen  begangenen  militärischen  Vergehen  im  Disciplinarwege  zu
verhängende  Strafe  darf  das  Maß  von  drei  Tagen  gelinden  oder  mittleren  Arrest  in
folgenden  Fällen  nicht  übersteigen:

1.  wenn  der  Ungehorsam  (§  23  Nr.  1)  besteht:

a)  in  der  Nichtbefolgung  der  Berufung  zur  Control-Versammlung  oder  zu  einem
anderen  Dienste,  für  welchen  die  Verpflegungscompetenz  nicht  gewährt  wird,

b)  in  der  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bei  Anbringung  von
Gesuchen  in  militärischen  Dienstangelegenheiten;

2.  wenn  der  Beurlaubte  bei  Verübung  eines  der  im  §  23  Nr.  2  genannten  Vergehen
sich  nicht  in  der  Militäruniform  befunden  hat.

Erachtet  der  zur  Disciplinarbestrafung  berechtigte  Militärbefehlshaber  eine  Arreststrafe
  von  solcher  Dauer  nicht  für  ausreichend,  so  hat  er  die  Einleitung  der  gerichtlichen
Untersuchung  zu  veranlassen.

8  28.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  zum  Zwecke  der  Aufrechthaltung  der  militärischen
Controle  ertheilten  Dienstvorschriften  über  Meldung  des  Aufenthaltsorts  und  der  Wohn—
ung  in  diesem  Orte,  sowie  über  Meldung  einer  jeden  Veränderung  des  Aufenthaltsorts
oder  der  Wohnung  werden  an  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  wahlweise  mit
Geldbuße  von  ein  Dritttheil  —  bis  zu  zwanzig  Thalern,  oder  mit  Haft  von  einem  bis
zu  acht  Tagen  geahndet.
        <pb n="183" />
        —  153  —

Die  Festsetzung  dieser  Strafen  geschieht  durch  das  Landwehr-Bezirks-Commando;
die  Vollstreckung  auf  Requisition  desselben  durch  die  Civilbehörde  des  Aufenthaltsorts
des  Bestraften.

8  29.

Auf  die  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Offiziere  finden  die  Bestimmungen  der
88  26  und  27  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  über  sie  zu  verhängende  Diseiplinarstrafe,
  insofern  sie  in  Arrest  besteht,  das  Maß  von  sechs  Tagen  Stubenarrest
nicht  übersteigen  darf.

In  den  Fällen  des  §  28  ist  gegen  Offiziere  keine  andere  Strafe,  als  Stubenarrest
bis  zu  der  vorangegebenen  Dauer  zulässig.  Die  Vollstreckung  dieser  Strafe  liegt  dem
Landwehr-Bezirks-Commandeur  ob.

830.

Die  in  diesem  Abschnitt  über  Disciplinarbestrafung  der  Offiziere  des  Beurlaubten—
standes  ertheilten  Vorschriften  finden  auf  die  Offiziere  gleichmäßig  Anwendung,  welche
mit  Pension  zur  Disposition  gestellt,  sowie  auf  diejenigen,  welche  mit  dem  Vorbehalt
der  gesetzlichen  Dienstverpflichtung  aus  dem  activen  Dienste  entlassen  sind.

31.

Auf  die  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Mitglieder  des  Sanitäts-Corps  kommen
unter  Berücksichtigung  des  Militärranges  derselben  die  in  den  §§  23  bis  30  enthaltenen
Bestimmungen  gleichfalls  zur  Anwendung.

 

Letzte  Absendung:  den  21.  Februar  1873.
1873.  20
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  155  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

2.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

 

 

2.  Bekanntmachung,

den  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg
  über  Taucha  nach  Leipzig  unter  dem  30.  October  1872  abgeschlossenen
Vertrag  betreffend;
vom  24.  December  1872.
Nachdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung

wegen  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  Taucha  nach  Leipzig  unter
dem  30.  October  1872  ein  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist,  so  wird  derselbe  nach  er—

folgter  beiderseitiger  Allerhöchster  Ratification  in  der  Anlage  G  hierdurch  zur  öffent-—

lichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  24.  December  1872.

Ministerium  der  Finanzen,  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
.)
—
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen  und  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen
den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu
treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am

Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen  Rath  Hans  von  Könneritz,
1878.  21
        <pb n="186" />
        —  156  —

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerialdirector  der  Eisenbahnverwaltung  Theodor  Weishaupt,

von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratification,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  J.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  sind  überein—
gekommen,  eine  Eisenbahn  von  Eilenburg  nach  Leipzig  zuzulassen  und  zu  fördern.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  die  Concession  zum  Bau  und  Betriebe  der
Bahn  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  der  Halle-Guben-Sorauer  Eisenbahn—
gesellschaft  ertheilen,  welche  für  die  Strecke  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  unterm
17.  Juli  1872  concessionirt  worden  ist.

Artikel  II.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  die  Halle-Guben-Sorauer
  Eisenbahngesellschaft  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Preußen
behalte,  und  daß  das  allgemeine  gesetzliche  Aufsichtsrecht  über  die  Gesellschaft  und  ihr
Unternehmen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausgeübt  werde.

Insbesondere  sollen  die  für  die  Bahnstrecken  im  Königlich  Preußischen  Gebiete
geltenden  Bestimmungen  bezüglich  der  Bahnunterhaltung  und  des  Reserve=  und  Erneuerungsfonds
  auch  auf  die  in  dem  Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegene  Strecke  Anwendung
  finden.

Artikel  II.

Die  Bahn  soll,  von  Eilenburg  ausgehend,  unter  Anschluß  an  den  dortigen  Bahnhof,
  in  thunlichst  directer  Richtung  über  Taucha  nach  Leipzig  geführt  und  bei  Leipzig
mit  dem  daselbst  vorhandenen  Bahnnetze  in  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Die  specielle  Feststellung  der  Bahnlinie  wie  des  gesammten  Bauplans  und  der
einzelnen  Bau-Entwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  vorbehalten.


Der  Punkt,  wo  die  beiderseitige  Landesgrenze  von  der  Bahn  überschritten  wird,
soll  auf  Grund  des  von  der  Gesellschaft  vorzulegenden  Projectes,  nöthigenfalls  durch
deshalb  abzuordnende  technische  Commissarien,  näher  bestimmt  werden.

Artikel  IV.
Es  soll  zwar  der  Gesellschaft  gestattet  werden,  die  Bahn  zunächst  nur  mit  Einem
durchgehenden  Geleise  zu  versehen,  das  Terrain  ist  jedoch  von  vornherein  für  eine
doppelgeleisige  Bahn  zu  erwerben.  Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1,3  35  Meter  im
        <pb n="187" />
        —  157  —

Lichten  der  Schienen  betragen.  Bei  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  werden  die  hohen
Regierungen  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  anordnen.

Artikel  V.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,  insofern
eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,  in  jedem  der
beiden  Gebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise  zu  erlassen—
den  Expropriationsgesetzes.

Jede  der  hohen  Regierungen  wird  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expro—
priationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.

Artikel  VI.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit  Gefahren
und  Störungen  des  Betriebs  nicht  zu  besorgen  sind,  und  Personen,  Güter,  sowie
sonstige  Gegenstände,  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden  geeignet  sind,  ohne
Nachtheile  transportirt  werden  können.

Artikel  VII.

Die  Halle-Guben-Sorauer  Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  die  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  auf  Königlich
Sächsischem  Gebiete  entstehen  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Königlich
  Sächsischen  Gerichtsbarkeit,  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,  den
Königlich  Sächsischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen  Ihr
und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke
zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  einer  Behörde  zu  übertragen.

Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung
in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  directen  Einschreiten  der  competenten  Polizeioder
  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche
hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Sächsischen  Behörde  ressortiren,  an  diese  zu
wenden.  Die  gedachten  Functionen  können  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
auch  einem  besonderen  Commissarius  übertragen  werden.

Artikel  VIII.
Die  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft  sind  den
Königlich  Sächsischen  Landesgesetzen  unterworfen.
21
        <pb n="188" />
        —  158  —

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates  angestellt
  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes
  nicht  aus.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung  entlassenen  Militärs,
  soweit  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  innerhalb  des  Sächsischen  Gebiets  wird
Seitens  der  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Qualification  auf  die  Bewerbungen  Königlich
Sächsischer  Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  K.

Die  Gesellschaft  soll  als  Aequivalent  für  die  im  Königreiche  Sachsen  bestehende
Grund=  und  Gewerbesteuer  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  eine  jährliche  Abgabe
entrichten,  welche  der  im  Königreiche  Preußen  zu  Folge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853
und  21.  Mai  1859,  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden
Bestimmungen  vom  Reinertrage  der  Privat-Eisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.
  Zu  diesem  Behufe  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  diese  Abgabe  von
dem  Gesammtunternehmen  der  Gesellschaft,  der  Stammbahn  Halle-Guben-Sorau  nebst
der  Zweigbahn  Eilenburg-Leipzig,  erheben  und  von  dem  Betrage  derselben  an  die
Königlich  Sächsische  Regierung  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  nach  dem  Verhältnisse
  der  Gesammtlänge  der  vorbezeichneten  Bahnstrecken  zu  der  Länge  der  von  der
Zweigbahn  Eilenburg-Leipzig  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  belegenen  Strecke  auf
die  letztere  entfällt.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zum  ersten  Male  für  das  auf
die  Betriebseröffnung  der  Zweigbahn  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.


Eine  weitere  Beiziehung  des  Unternehmens  im  Königreiche  Sachsen  zu  den  daselbst
  bestehenden  directen  Staatssteuern  soll  so  lange  und  insoweit  nicht  Statt  finden,
als  solches  im  Königreiche  Preußen  nicht  geschieht.  Auch  gilt  die  Beschränkung  nur  insoweit,
  als  durch  den  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zufallenden  Theil  der  Eisenbahn-Abgabe
  die  Grundsteuer  gedeckt  wird,  welche  nach  den  zur  Zeit  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  von  der  im  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  zur  Erhebung
kommen  würde.  «

Insbesondere  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  von  der  Gesellschaft  auch
keine  Concessionsabgabe  erheben.
        <pb n="189" />
        —  159  —

In  allen  diesen  Verhältnissen  soll  keine  Aenderung  eintreten,  wenn  das  Eigenthum
an  der  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke,  beziehungsweise  der  Be—
trieb  auf  derselben  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  übergehen  sollte.  (Artikel  X.)

Artikel  X.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  sich  der  Gesellschaft  gegenüber  das  der
Königlich  Preußischen  Regierung  für  Ihr  Gebiet  bereits  beiwohnende  Recht  sichern,  die
auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  nach  Maßgabe  der  Bestimm—
ungen  des  Preußischen  Gesetzes  über  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838
zu  erwerben.

Es  soll  jedoch  ungeachtet  einer  etwa  eintretenden  Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen
  der  Bahn  eine  Unterbrechung  des  Betriebs  auf  derselben  nicht  eintreten,
vielmehr  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebs  unter  Anwendung
gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die  ganze  Bahnlinie  zuvor  eine  den  Verhältnissen
  angepaßte  Verständigung  Platz  greifen.  Für  den  Fall,  daß  die  Königlich
Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  der  Eilenburg-Leipziger
Eisenbahn  ankaufen,  die  Sächsische  Regierung  aber  von  dem  Ihr  der  Gesellschaft  gegenüber
  zustehenden  Ankaufsrechte  nicht  gleichzeitig  Gebrauch  machen  würde,  gewährt  die
Königlich  Sächsische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht  des  Ankaufs
  auch  der  Sächsischen  Strecke  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über
die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838,  behält  sich  jedoch  die  Befugniß
vor,  das  Eigenthum  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecke  zu  jeder  Zeit,  nachdem
dieselbe  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  angekauft  ist,  nach  einer  mindestens
Ein  Jahr  vorher  gemachten  Ankündigung  unter  denselben  Bedingungen  an  sich  zu
ziehen,  unter  welchen  die  Königlich  Preußische  Regierung  dasselbe  erworben  hat,  selbstverständlich
  unter  Vergütung  der  von  letzterer  Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,
  wie  auch  nach  Abzug  des  zu  ermittelnden  Betrags  etwaiger  Deteriorationen.

Aber  auch  in  diesem  Falle  soll  die  Verwaltung  und  die  Leitung  des  Betriebs  auf
der  gesammten  Bahn  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gegen  Ablieferung  der  auf

die  Sächsische  Strecke  entfallenden  Betriebsüberschüsse,  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden
  Bestimmungen  dieses  Vertrags  verbleiben.

·  Artikel  XI.

Die  Festsetzung  des  Tarifs  und  Fahrplans  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußische
Regierung.  Zwischen  Eilenburg  und  Leipzig  sollen  jedoch  in  beiden  Richtungen  täglich
mindestens  drei  Züge  mit  Personenbeförderung  eingerichtet  werden,  und  es  soll  hiervon
mindestens  Ein  Zug  die  vierte  Wagenclasse  führen.
        <pb n="190" />
        —  160  —

Artikel  XII.

Beide  hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  der  Gesellschaft  bei  Er—
theilung  der  Concession  zum  Baue  und  Betriebe  des  Sächsischen  Theiles  der  Bahn  in
gleicher  Weise,  wie  dieß  für  den  Preußischen  Theil  der  Bahn  geschehen  ist,  die  Erfüll—
ung  derjenigen  Bedingungen  aufgegeben  werden  soll,  welche  im  Interesse  der  Post-,
Militär=  und  Telegraphenverwaltung  den  im  Gebiete  des  früheren  Norddeutschen
Bundes  in  neuester  Zeit  concessionirten  Bahnen  auferlegt  worden  sind,  oder  künftig
durch  Bundesbeschlüsse  allgemein  auferlegt  werden  möchten.  Auch  soll  die  Gesellschaft
verpflichtet  werden,  auf  Verlangen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den  Einpfennigtarif
  für  den  Transport  auf  größere  Entfernungen  von  Kohlen  und  Koaks  und  eventuell
der  übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  bezeichneten  Gegenstände
  einzuführen.

Ferner  sollen  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  der  Gesellschaft  auferlegten
  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  durchgehender  Verkehre  auch  auf  die  im
Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  Anwendung  finden.

In  Bezug  auf  die  Beschädigung  der  Bahn  in  Kriegsfällen  sollen  die  Bestimmungen
des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  auch  für  das  Königlich  Sächsische  Gebiet
Geltung  haben.

Artikel  XIII.

Beide  vertragschließende  Regierungen  behalten  Sich  eine  jede  für  Sich  das  Recht
vor,  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung  der  Bahn
nicht  spätestens  bis  1.  Januar  1874  begonnen  sein  wird.  Die  Dauer  der  Bauzeit  soll
drei  Jahre  nicht  überschreiten.

Artikel  XIV.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und  beider—
seits  zur  landesherrlichen  Ratification  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  beider—
seitigen  Ratificationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  30.  October  1872.

(gez.)  Hans  von  Könneritz.
(gez.)  Theodor  Weishaupt.
        <pb n="191" />
        —  161  —

M  3.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  der  Sparcassen-Ordnung  der  Gemeinde  Connewitz
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  30.  December  1872.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  diejenige  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  der  vom
Ministerium  des  Innern  bestätigten  Sparcassen-Ordnung  der  Gemeinde  Connewitz  ent—
halten  ist,  bewilligt  hat,  so  wird  Solches  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es
angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  30.  December  1872.

Ministerium  der  Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Sparcassen-Ordnung  der  Gemeinde  Connewitz.

20.  20.

§  20.  Verkümmerungen  der  eingelegten  Gelder,  sowie  der  darüber  ausgestellten
Sparcassenbücher,  auf  welchem  Wege  sie  auch  nachgesucht  werden  mögen,  finden  nicht
statt.  Doch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden
  Sparcassenbücher  nicht  gehindert  werden.

2.  2.

 

/K  4.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Flöhathalbahn  (Chemnitz-Komotauer  Eisenbahn)  betreffend;

vom  3.  Jannar  1873.

1  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  August  vorigen  Jahres,  die
Richtungslinie  der  Flöhathalbahn  (Chemnitz-Komotauer  Eisenbahn)  betreffend  (Seite
404  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872),  macht  das  Ministerium
des  Innern  andurch  ferner  bekannt,  daß  von  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  in  der
Zweiglinie  Pockau-Olbernhau  die  Fluren  von
        <pb n="192" />
        —  162  —

Pockau,

Görsdorf,

Nennigmühle,

Wernsdorf,

Pfaffroda,

Blumenau
und

Olbernhau,
sowie  außerdem  das

Lauterbacher
und

Neusorger
Revier  der  Staatswaldungen  betroffen  werden.

Dresden,  am  3.  Januar  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

&amp;amp;  5.  Bekanntmachung,

die  administrative  Leitung  des  Baues  der  Pirna-Kamenzer  Verbindungsbahn
ingleichen  der  Plauen-Oelsnitzer  Staatseisenbahn  2c.  betreffend;

vom  8.  Jannar  1873.

Nachdem  der  laut  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  30.  April  1872
(Seite  168  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  dem  Finanzrathe
Paul  Wilhelm  Schickert  für  den  Bau  der  Pirna-Kamenzer  Verbindungsbahn
ertheilte  Auftrag  durch  den  Austritt  des  Genannten  aus  dem  Staatsdienste  mit  Ablauf
des  Jahres  1872  seine  Erledigung  gefunden  hat,  so  sind  nunmehr  die  Geschäfte  eines
Commissars  für  den  Bau  der  gedachten  Staatseisenbahn  dem  zum  Mitgliede  der
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen  ernannten  Finanzrathe

Robert  Theodor  Opelt

mit  Anweisung  seines  Wohnsitzes  in  Dresden  übertragen  worden.
Der  dem  Finanzrath  Opelt  laut  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1871  (Seite  116
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1871)  für  den  Bau  der  Plauen-
        <pb n="193" />
        —  163  —

Oelsnitzer  Staatseisenbahn  ertheilte,  sowie  für  die  Abwickelung  gewisser  Bauangelegenheiten
  und  für  die  Regulirung  der  Besitzverhältnisse  im  Bereiche  der  voigtländischen,
  Chemnitz-Annaberger,  Freiberg-Flöhaer,  Wiesa-Hainichener,
  Borna-Kieritzscher  und  Chemnitz-Bornaer  Staatseisenbahnlinien  laut  der
Bekanntmachungen  vom  26.  October  1865  (Seite  621  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1865),  vom  18.  Januar  1866  (Seite  24  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1866),  vom  10.  Februar  1869  (Seite  27  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1869),  vom  11.  December  1870  (Seite  399  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1870)  und  vom  19.  März  1872  (Seite  36  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  verbliebene  Auftrag  erleidet  dadurch  keine
Aenderung.

Dresden,  am  8.  Januar  1873.

Finanz-Ministerium.
rhr.  v.  Friesen.
Frh  Friesen  Heydenreich.

.  6.  Verordnung,
die  wahrheitswidrige  Aussage  vor  öffentlichen  Behörden  betreffend;
vom  25.  Januar  1873.

Wan,  Johann,  von  GOTTEs  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  2c.  2c.
verordnen  was  folgt:

Die  Verordnung,  die  Bestrafung  der  wahrheitswidrigen  Aussage  vor  öffentlichen
Behörden  betreffend,  vom  10.  December  1870  (Seite  358  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1870)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
  Insiegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  25.  Januar  1873.

Johann.

1s  Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.
S  hriff  h  g

1873.  22
        <pb n="194" />
        —  164  —

/#.  7.  Bekanntmachung,

die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  33  Millionen  Thaler
betreffend;

vom  28.  Januar  1873.

Des  unterzeichnete  Finanzministerium  hat,  auf  Grund  der  ihm  von  der  Ständeversammlung
  des  Königreichs  Sachsen  hierzu  ertheilten  Ermächtigung,  beschlossen,

1.  an  Stelle  der  laut  Bekanntmachung  vom  7.  October  1872  (Seite  437  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  ausgegebenen,  am  15.  Februar  1873
fällig  werdenden  Ser.  V  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom
Jahre  1872  im  Gesammtbetrage  von

Einer  Million  Zweihundert  und  Fünfzig  Tausend  Thaler  —  —.
wiederum  neue  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von

Einer  Million  Zweihundert  und  Fünfzig  Tausend  Thaler  —  —.

mit
300,000  Thlr.  in  Abschnitten  zu  100,000  Thlr.  Lit.  A,
350,00K  -  -50000-  -B,
580000--  -  -10000-  -C,
20000--  -  -  1000-  -D

in  einer  Serie  (Ser.  II  der  Königlich  Söchsischen  Schatzanweisungen  vom  Jahre
1873),  sowie

2.  zur  weiteren  Deckung  des  in  dem  außerordentlichen  Budget  für  die  Finanzperiode
1872  vorgesehenen  Aufwandes  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage
  von

Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler  —.  —.

mit
500,000  Thlr.  in  Abschnitten  zu  100,000  Thlr.  DLit.  A,
750,00  S  —  50,000  —  -B,
1,200,000  -—  10,000  -  20C,
50,000  -  -1000-  -D

in  einer  Serie  (Ser.  u  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom

Jahre  1873)  auszugeben.
Der  Zinsfuß  dieser  Schatzanweisungen  ist  auf  drei  und  ein  halbes  Procent  für  das
Jahr,  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  aber  für  die  erstere  Serie  (Ser.  II  vom  Jahre  1873)
auf  vier  und  ein  halb  Monate  —  vom  1.  Februar  1873  bis  zum  15.  Juni  1873  —
        <pb n="195" />
        —  165  —

und  für  die  letztere  Serie  (Ser.  III  vom  Jahre  1873)  auf  fünf  Monate  —  vom  1.  Februar
  1873  bis  zum  1.  Juli  1873  —  festgesetzt.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  dem  unterzeichneten  Finanzministerium  ausgefertigt.


Die  Begebung  der  Schatzanweisungen  wird  die  Königlich  Preußische  General--direction
  der  Seehandlungs-Societät  in  Berlin  bewirken,  welcher  auch  die  Mittel  zur
Einlösung  der  Schatzanweisungen  überwiesen  werden  sollen,  soweit  nicht  die  Besitzer
derselben  acht  Tage  vor  eingetretener  Fälligkeit  erklären,  daß  sie  die  Zahlung  unmittelbar
  bei  der  Königlichen  Finanzhauptcasse  in  Dresden  zu  erheben  wünschen.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Ueberlassung  erfolgt,  sind  bei  der  genannten
Direction  zu  erfahren.

Dresden,  am  28.  Januar  1873.

Königlich  Sächsisches  Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

Letzte  Absendung:  den  31.  Januar  1873.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        für  das  6  Königreich  Sachs  sen.
Z.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

&amp;amp;  8.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  24.  December  1872.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung,  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
5.  April  1872  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs
der  Herstellung  einer  von  Eilenburg  in  thunlichst  directer  Richtung  über  Taucha  nach
Leipzig  zu  führenden  Locomotiveisenbahn,  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches
Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  nach  hierzu  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
  ertheilter  Concession,  andurch  verordnet  wie  folgt:

1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Seite  371  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  und  beziehendlich,  soweit  dieses
Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren
Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  des  auf  Königlich  Sächsisches  Gebiet
zu  liegen  kommenden  Tractes  der  oben  gedachten  Eisenbahn.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diesen  Eisenbahntract  zu  beobachtenden
  Verfahrens,  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und
der  Taxatoren  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1844),  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

1873.  23
        <pb n="198" />
        —  168  —

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit,  und  werden  die  Fluren,  welche  bei

dem  Baue  des  gedachten  Eisenbahntractes  in  Frage  kommen,  später  bekannt  gemacht
werden.

Dresden,  am  24.  December  1872.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

&amp;amp;  9.  Deeret

wegen  Concessionirung  der  Eilenburg-Leipziger  Eisenbahn;
vom  24.  December  1872.

Wa,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  26.  2.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom  5.  April
dieses  Jahres  unter  V,  2  erklärten  Ermächtigung,  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
  zum  Baue  und  Betriebe  einer  von  Eilenburg  in  thunlichst  directer
Richtung  über  Taucha  nach  Leipzig  zu  führenden  Eisenbahn,  soweit  dieselbe  auf  Königlich
  Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  die  erforderliche  Concession  unter  den
aus  der  Anfuge  unter  □O  ersichtlichen  Bedingungen  ertheilt  haben.

Wir  wollen,  daß  dem  Inhalte  dieser  Concessionsbedingungen  von  Jedermann,  den
es  angeht,  auf  das  Genaueste  Folge  gegeben  werde,  und  haben  zu  dessen  Urkund  gegenwärtiges


Concessionsdecret
unter  Höchsteigenhändiger  Vollziehung  ertheilt,  auch  demselben  Unser  Königliches  Siegel
beisetzen  lassen.

Dresden,  am  24.  December  1872.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
,  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="199" />
        W.–
—

Concessionsbedingungen
für  die  Eilenburg-Leipziger  Eisenbahn.
1.  Der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft

wird  zum  Baue  und  Betriebe  einer  von  Eilenburg  in  thunlichst  directer  Richtung  über
Taucha  nach  Leipzig  zu  führenden  Eisenbahn,  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches
Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  unter  nachfolgenden  Bedingungen  und  näheren  Bestimmungen
  Concession  ertheilt.

62.  Die  Gesellschaft  hat  zwar  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Preußen
zu  behalten,  und  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen  und  Festsetzungen,  welche  die  Verhältnisse
  der  Gesellschaft  als  solcher,  und  die  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  des
Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,  lediglich  vor  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zu  ressortiren.  Sie  hat  jedoch  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus
Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  entstehen
  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Königlich  Sächsichen  Gerichtsbarkeit,
  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,  den  Königlich  Sächsischen  Gesetzen
sich  zu  unterwerfen.  Ihren  Gerichtsstand  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  hat  die
Gesellschaft  vor  der  für  Leipzig  zuständigen  Gerichtsbehörde.

Sie  wird  zu  dem  Ende  einen  im  Dienste  der  Gesellschaft  stehenden,  auf  Königlich
Sächsischem  Gebiete  wohnenden  Beamten  bezeichnen,  welcher  die  erstere  in  ihren  Beziehungen
  zu  den  Königlich  Sächsischen  Behörden  zu  vertreten  hat,  und  welchem  die  für
die  Gesellschaft  bestimmten  amtlichen  Verfügungen  und  Erlasse  mit  rechtlicher  Wirkung
für  jene  zu  insinuiren  sind.  Derselbe  ist  zugleich  für  alle,  das  Königlich  Sächsische
Staatsgebiet  betreffende  Verwaltungsangelegenheiten  der  Halle-Guben-Sorauer  Bahn
als  Beauftragter  der  Gesellschaftsdirection  zu  betrachten,  und  mit  den  erforderlichen,  auf
eine  möglichst  erleichterte  Erledigung  der  bezüglichen  Geschäfte  abzweckenden  Ermächtigungen
  zu  versehen.

6l3.  Die  Sahchsische  Bahnstrecke  ist,  mit  einer  Spurweite  von  1,1  Zöm  im  Lichten
der  Schienen,  nach  dem  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zu  genehmigenden
Bauplane  für  Locomotivenbetrieb,  und  zwar  (mit  Ausnahme  der  Tunnel,  der  größeren
Kunstbauten,  und  derjenigen  Strecken,  wo  nach  dem  Ermessen  der  Regierung  die  Sicherheit
  des  Betriebes  ein  zweites  Gleis  erheischt)  im  Ober=  und  Unterbau  zunächst  nur

23*
        <pb n="200" />
        —  170  —

eingleisig  herzustellen,  der  Grunderwerb  aber  auf  zwei  Gleise  zu  bemessen.  Auch  ist  die
Regierung  berechtigt,  die  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  zu
verlangen,  sobald  der  Umfang  des  Betriebes  dieß  als  nothwendig  erscheinen  lassen  wird.
Ebenso  ist  die  Regierung  berechtigt,  die  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltepunkte  im
Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  anzuordnen.

#&amp;amp;#  4.  Der  Bau  der  Bahn  ist  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1874  zu  beginnen,
und  längstens  binnen  drei  Jahren,  von  der  Concessionsertheilung  an  gerechnet,  dergestalt
zu  vollenden,  daß  die  Bahn  ihrer  ganzen  Länge  nach  ordnungsmäßig  in  Betrieb  gesetzt
und  erhalten  werden  kann.

Keine  innerhalb  Sachsens  gelegene  Bahnstrecke  darf  ohne  vorher  ertheilte  Erlaubniß
der  Königlich  Sächsischen  Regierung  dem  Betriebe  übergeben  werden.

§  b.  Zur  Leitung  des  Baues  und  Betriebes  der  Bahn  sind  als  Oberingenieur
und  Sectionsingenieure,  sowie  als  Maschineningenieur  (Maschinenmeister)  nur  solche
Techniker  zu  verwenden,  welche  durch  die  Staatsprüfung  des  Königreichs  Sachsen  oder
eines  Staates,  dessen  Staatsprüfung  für  Techniker  rücksichtlich  der  Anforderungen  den
Königlich  Sächsischen  gleich  zu  stellen  ist,  ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben.

Die  Ausführung  des  Baues  sowohl  als  die  Unterhaltung  der  Bahn  und  der  Betrieb
  stehen  unter  der  technischen  Oberaufsicht  und  Controle  der  Staatsregierung,  und
ist  die  Gesellschaft  verbunden,  den  im  Interesse  der  Sicherheit  zu  gebenden  Anordnungen
der  Staatsregierung  Folge  zu  leisten.

6.  Die  Anlage  des  Bahnhofs  zu  Leipzig  ist  demjenigen  Plane  anzupassen,
welcher  von  den  Verwaltungen  der  in  Leipzig  mündenden  Eisenbahnen  zu  Herstellung
eines  gemeinschaftlichen  Sammelbahnhofs  und  Verbindungsgleises  dermalen  projectirt
ist.  Auch  ist  die  Gesellschaft  eventuell  zu  Ausführung  derjenigen  Vorkehrungen  verpflichtet,
  welche  etwa  nöthig  werden,  um  den  Verkehr  auf  dem  Leipzig-Schönefelder
Wege  gegen  Störung  durch  den  Betrieb  sicher  zu  stellen.

&amp;amp;  7.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Eisenbahn  stets  in  gutem  und  fahrbarem
Zustande  zu  erhalten,  tüchtige  und  ausreichende  Transportmittel  für  Personen,  Waaren
und  Thiere  bereit  zu  halten,  auch  die  Beförderung  selbst  regelmäßig  und  ohne  persönliche
  Begünstigung  nach  Maßgabe  der  Zeit=  und  Reihenfolge  der  Anmeldung  zu  besorgen,
sowie  den  von  der  Staatsregierung  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  für  nothwendig
  erachteten  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Unterhaltung  der  Bahn,  sowie  auf
den  Betrieb  (einschließlich  der  An=  und  Abfuhre  der  Güter)  und  die  Betriebseinrichtungen
  Folge  zu  leisten.  Der  Betrieb  ist  mit  den  Anschlußbahnen  in  die  nöthige  Uebereinstimmung
  zu  setzen.
        <pb n="201" />
        —  171  —

Bei  Unterbrechung  des  Betriebes  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle  und
Naturereignisse  hat  die  Gesellschaft  für  thunlichste  Beschleunigung  der  Wiederherstellung
zu  sorgen,  ist  auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen  und  Güter  ohne  Tarif—
erhöhung  an  die  bedungenen  Bestimmungsorte  befördern  zu  lassen.

Zu  Erfüllung  vorstehender  Obliegenheiten  kann  die  Gesellschaft  Seiten  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Befinden  durch  Strafauflagen  angehalten  werden  und  hat  sich,  wenn  auch
diese  fruchtlos  bleiben,  der  Entziehung  der  Verwaltung  und  Segquestration  zu  gewärtigen.

&amp;amp;  .  Die  Tarife  und  Fahrpläne,  sowie  deren  Abänderungen  unterliegen  der  Genehmigung
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung.

&amp;amp;9.  Die  Obliegenheiten  der  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  Handhabung  der
Bahnpolizei  und  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  der  Regierung  über  die  Eisenbahn
  und  deren  Betrieb  in  technischer  Hinsicht  sind  nach  den  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reiches,  beziehendlich  für  das  Königreich  Sachsen  gegebenen  oder  noch  zu  erlassenden
allgemeinen  und  speciellen  Verwaltungsnormen  zu  beurtheilen,  denen  die  Gesellschaft
sich  zu  unterwerfen  hat.

Bezüglich  der  Prüfung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Locomotiven  oder  sonstigen

Fahrzeuge  ist  den  jetzt  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Bestimmungen  nachzukommen.


10.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  denjenigen  Stationen  oder  Haltepunkten,
wo  es  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine  geeignete  Localität  zum  Polizeibüreau  einzurichten,
  zu  meubliren,  in  gutem  Stand  zu  erhalten  und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung
  und  Reinigung  zu  sorgen,  nicht  minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn  und
den  Bahnhöfen  bestimmten  Polizeibeamten,  ingleichen  alle  Mitglieder  der  Königlich
Sächsischen  Land=  und  Stadtgendarmerie,  welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder  sonst
als  solche  ausweisen,  bei  Dienstreisen  frei  zu  befördern.

§  11.  Der  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgendarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
  der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche
Aufwand  ist  von  der  Gesellschaft  zu  ersetzen.

&amp;amp;12.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  erkrankte  oder
verunglückte  Arbeiter  und  deren  Familien  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte,  in
welchen  sich  die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues,  ohne  daselbst  ihren  Unterstützungswohnsitz
  zu  haben,  befinden,  zur  Last  fallen.

Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  durch  die  Gesellschaft
  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

6  13.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
        <pb n="202" />
        —  172  —

bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsschein  entlassenen  Militärs,  soweit
  dieselben  das  fünf  und  dreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu
wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  innerhalb  des  Sächsischen  Gebietes  hat
die  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Befähigung  auf  die  Bewerbungen  Königlich  Sächsischer
Unterthanen  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.  .

14.  Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der
einzelnen  Stationen  und  Haltepunkte  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen  die
Anlegung  neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener
Wege  und  Straßen  nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,  so  fällt  der
durch  diese  Veranstaltung  entstehende  Bau=  und  Unterhaltungsaufwand  der  Eisenbahngesellschaft
  zur  Last,  insoweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  eine  Mitleidenheit
der  betreffenden  Flurgemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen  einzutreten  hat,  worüber
von  den  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden  ist.

15.  In  Bezug  auf  die  Beschädigung  der  Bahn  in  Kriegsfällen  haben  die  Bestimmungen
  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  Eisenbahnunternehmungen  vom
3.  November  1838  auch  für  die  Sächsische  Bahnstrecke  Anwendung  zu  leiden.

16.  Der  Postverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet,
a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung
  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen,
b)  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen
Postwagen  und  innerhalb  desselben
aa)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen  und
Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie
  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht
  von  zwanzig  Zollpfunden  nicht  übersteigen,
bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos
zurückkehren,
cc)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs  bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.  Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund
desfallsiger  Verständigung  auch  Postcoup's  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine
den  Selbstkosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende
Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder  Post-
        <pb n="203" />
        —  173  —

coupé's  nicht  laufen,  die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der
Briefpost,  dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche
  Beförderung  von  Brief=  und  Zeitungs-Packeten  durch  das  Zugpersonal
  verlangt  werden.

c)  Für  ordinäre  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des
Postwagens  oder  Postcoupé's  befördert  werden,  erhält  die  Eisenbahngesellschaft
die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen
je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf
Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

d)  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoupé  (ad  b)
für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Eisenbahngesellschaft  entweder
  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in  ihren
Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise
  herzugeben.

Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinäre  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  weitere
als  die  ad  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt  die
Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung  für  die  ordinären  Packete  über
zwanzig  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Coupé  und
Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe=  und  Transportvergütung.


e)  Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,  sowie  den
leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen  gegen  Vergütungen,  welche
nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden  und  über  deren  Berechnung  besondere
Vereinbarung  getroffen  wird.

f)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen  unentgeltlich
  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer  Reise
auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerke
zurücklegen.

17.  In  Bezug  auf  das  Verhältniß  zur  Militärverwaltung  des  Deutschen  Reiches
hat  sich  die  Gesellschaft  denselben  Verpflichtungen  zu  unterwerfen,  welche  in  dieser  Beziehung
  den  Staatsbahnen  gegenüber  durch  die  Reglements  von  1868  eingeführt  sind,
oder  noch  eingeführt  werden.  Insbesondere  gilt  dieß  von  sämmtlichen,  bei  der  Beförderung
  von  Militärpersonen,  Militäreffecten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  anzunehmenden
  Transportsätzen.

§  18.  Der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  hat  die  Gesellschaft
  diejenigen  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  von  dem  Bundesrathe  des
        <pb n="204" />
        —  174  —

Deutschen  Reiches  für  die  Eisenbahnen  im  Bundesgebiete  festgestellt  sind,  oder  später  für
dieselben  anderweit  festgestellt  werden  mögen.

19.  Die  Abgabepflichtigkeit  der  Gesellschaft  dem  Staate  gegenüber  richtet  sich
nach  den  im  Art.  IX  des  zu  Berlin  am  30.  October  1872  über  dieses  Unternehmen
abgeschlossenen  Vertrags  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen
Regierung  getroffenen  Vereinbarungen.

#20.  Die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung  behält  sich  das  Recht  vor,  die
Sächsische  Bahnstrecke  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen
Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  zu  erwerben.

&amp;amp;21.  Sollte  die  Sächsische  Strecke  der  Bahn  innerhalb  der  im  §  4  bestimmten
Bauzeit  nicht  fertig  hergestellt  werden,  so  ist,  nächst  dem  Erlöschen  der  Concession,  die
Staatsregierung  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  dem  etwa  bereits
  erworbenen  Grund  und  Boden  und  an  dem  ausgeführten  Theile  des  Unter=  und
Oberbaues  sammt  Zubehör  ganz  oder  theilweise  gegen  den  Taxwerth  zu  erwerben.

#22.  Zu  Handhabung  ihres  Aufsichtsrechts  behält  sich  die  Staatsregierung  vor,
nach  Befinden  einen  beständigen  Commissar  zu  ernennen,  welcher  den  Verkehr  der
Staatsregierung  mit  dem  Gesellschaftsdirectorium  in  allen  nicht  die  speciell  technische
Aufsicht  durch  die  Organe  des  Finanzministeriums  betreffenden  und  nicht  zu  unmittelbarem
  Einschreiten  der  competenten  Gerichts=  oder  Verwaltungsbehörden  geeigneten
Fällen  vermitteln  wird.

 

10.  Verordnung,

die  Einführung  des  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  13.  August  1855  genehmigten
Reglements  der  Königlich  Preußischen  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und
des  Krieges  vom  26.  Juli  1855  über  die  Gewährung  von  Unterstützungen  für
Militär-Familien  während  des  Kriegszustandes;
vom.  16.  Januar  1873.

Indem  das  Kriegsministerium  im  Nachstehenden  das  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom
13.  August  1855  genehmigte  Reglement  der  Königlich  Preußischen  Ministerien  des
—  Innern,  der  Finanzen  und  des  Krieges  vom  26.  Juli  1855  über  die  Gewährung
von  Unterstützungen  für  Militär-Familien  während  des  Kriegszustandes,  sowie  Anlagen
dazu  und  zwei  aus  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  anher  gelangte  Zusammenstellungen
  der  immittelst  zu  den  §§  2,  10  und  11  dieses  Reglements  getroffenen
Abänderungen  nebst  einem  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  31.  Juli  1870  eingeführten
        <pb n="205" />
        —  176  —

abgeänderten  Tarif  von  demselben  Tage  unter  O  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt,
und  dabei  zugleich  auf  Grund  Art.  61  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  im  Ein—
verständnisse  mit  den  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  hierdurch  verordnet,  daß
diesem  Reglement  nebst  Anlagen  allenthalben,  insbesondere  auch  von  Seiten  der  dadurch
betroffenen  Civilbehörden,  nachgegangen  werde,  bemerkt  es  zur  weiteren  Nachachtung
noch  Folgendes:

1.  Zu  8  2  und  Anlage  1.

Da  den  Stabsärzten  durch  §  13  der  Verordnung  über  die  Organisation  des  Sani—
täts-Corps  vom  20.  Februar  1868  der  Hauptmannsrang  und  damit  die  Berechtigung
zum  Empfange  des  höheren  Servises  verliehen  worden  ist,  so  gebührt  ihnen  auch  nach
einem  Erlasse  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  vom  11.  September  1871
die  Familien-Unterstützung  nach  Pos.  1  des  Tarifs  unter  O  vom  31.  Juli  1870.

2.  Zu  §  17  und  Anlage  2.

Familien  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  deren  eventuelle  Unterstützung
  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  aus  Communcassen  (bez.  aus
Staatscassen)  zu  erfolgen  hat,  sind  in  das  namentliche  Verzeichniß  der  aus  Militär-Fonds
  zu  unterstützenden  Familien  (Anlage  2)  nicht  aufzunehmen,  und  ist  daher  die
diesem  Verzeichnisse  beizufügende  Bescheiniguung  (Anlage  2  am  Schlusse)  nach  dem  im
Armee-Verordnungsblatte  vom  Jahre  1871,  Seite  267  abgedruckten  Erlasse  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums  dahin  auszudehnen,

„daß  unter  den  aufgeführten  Familien  sich  keine  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  befinden."
3.  Zu  §8  19,  21.

Die  daselbst  gedachten  Vernehmungen  zwischen  den  Regierungen  und  den  Provinzial-Intendanturen
  erfolgen  in  Sachsen  zwischen  dem  Finanzministerium  und  dem
Kriegsministerium.

Die  nach  §  21,  Abs.  1  nach  Schema  4  anzufertigenden  Liquidationen  sind  in
doppelten  Exemplaren  einzureichen.

Die  im  zweiten  Absatze  von  §  21  erwähnten  Kostenliquidationen  sind  in  Sachsen
bei  dem  Finanzministerium  einzureichen,  und  gelangen  von  diesem  zur  Erstattungs-Anweisung
  an  das  Kriegsministerium.

Dresden,  am  16.  Januar  1873.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.  Eckelmann.

1873.  "v  24
        <pb n="206" />
        —  176  —

Reglement

über  die  Gewährung  von  Unterstützungen  für  Militär-Familien  während  des
Kriegszustandes.

81.

Bei  eintretendem  Kriegszustande")  erhalten  die  Familien  der  Offiziere,  Mannschaften
  und  Feld-Administrations-Beamten,  so  lange  sie  getrennt  von  ihren
Männern  oder  Bätern  leben  müssen,  Unterstützungen  nach  den  hierunter  folgenden
  Bestimmungen,  welche  an  die  Stelle  der  (§  329  des  Reglements  über  die  Geld-Verpflegung
  der  Armee  im  Kriege  erwähnten)  unterm  16.  Januar  1836  Allerhöchst
genehmigten  Grundsätze  treten.

82.
Empfangs-  Berechtigt  zum  Empfange  der  ausgesetzten  Unterstützungen  sind  die  Familien  der
berechtigung.  bei  der  mobilen  und  immobilen  Armee  Dienste  leistenden,  in  dem  anliegenden  Tarife
.  näher  bezeichneten  Personen**)  und  zwar:
——  a)  der  Offiziere  bis  zum  Hauptmann  oder  Rittmeister  II.  Klasse  einschließlich  aufwärts,
b)  der  mit  denselben  in  gleichen  Einkommens-Verhältnissen  stehenden  Beamten  und
Aerzte,
)  der  Unterbeamten,
0)  der  Unteroffiziere  und  Mannschaften  einschließlich  der  Rekruten,  Trainsoldaten
und  Handwerker  (conkr.  die  Bestimmung  unter  3  dieses  Paragraphen)).

Ausgeschlossen  von  der  Berechtigung  zum  Empfange  dieser  Unterstützung  sind  dagegen
  die  Familien
1)  der  Offiziere,  welche  nicht  zur  Kategorie  a  gehören,
2)  der  Beamten,  deren  Gehalt  mit  Ausschluß  der  Feldzulage  mehr  als  720  Thlr.
jährlich  beträgt,  1)

*)  Confr.  §  34  des  Reglements  über  die  Geld-Verpflegung  der  Armee  im  Kriege.

*  )  Ohne  Unterschied,  ob  dieselben  bei  dem  Eintritt  der  Mobilmachung  bereits  in  der  Armee  Dienste  leisteten,
oder  dazu  aus  Pensions-Beamten=  oder  Privat-Verhältnissen  erst  herangezogen  werden.

*  #*)  Die  Familien  der  zu  d  gedachten  Personen,  wenn  diese  bei  einer  Mobilmachung  eingezogen
  sind,  ohne  dem  Reserve=  und  Landwehr-Verhältniß  anzugehören,  ohne  also  nach  dem
Gesetze  vom  27.  Februar  1850  zum  Empfange  der  den  Kreisen  auferlegten  Unterstützung  berechtigt  zu  sein,  erhalten
  die  ausgesetzten  Unterstützungen  auch  in  dem  Falle,  wo  der  Truppentheil  rc.,  zu  dem  sie  eingezogen  sind,
zeitweise  an  demselben  Orte  verbleibt,  in  welchem  die  Familie  wohnt.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  das  Gehalt  ganz  aus  dem  Militär-Fonds,  oder  aus  einem
Civil-Fonds  oder  zum  Theil  aus  letzterem  bezogen  wird.

 

e
        <pb n="207" />
        —  177  —

3)  der  Unteroffiziere  und  Mannschaften  einschließlich  der  Trainsoldaten  und  Hand—
werker,  welche  in  Folge  der  Mobilmachung  aus  dem  Reserve-  und  Landwehr—
Verhältniß  eingezogen,  und  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1850
anderweit  unterstützt  werden,

4)  der  Privatdiener  der  Offiziere  und  Beamten,  welche  nicht  als  Trainsoldaten  gelöhnt
  werden.

Wenn  immobile,  am  Garnisonorte  noch  im  Genusse  des  Servises  sich  befindende
Offiziere  oder  Beamten  in  Fällen,  wo  sie  abkommandirt,  oder  sonst  aus  dienstlicher
Veranlassung  von  ihren  Familien  getrennt  sind,  außer  ihrem  Gehalte,  Tagegelder  oder
entsprechende  Remunerationen  beziehen,  so  bleibt  für  diese  Familien  der  Unterstützungs-Anspruch
  ebenfalls  ausgeschlossen.

83.

Von  den  im  §  2  unter  a  bis  d  benannten  Familien  sind  indeß  zum  Empfange  der
Unterstützung  nur  berechtigt:

1)  Frauen,  welche  mit  ihren  Männern  in  ungetrennter  Ehe  leben,

2)  eheliche  Kinder,  zu  deren  Unterhalte  der  Vater,  wenn  auch  nur  theilweise  verpflichtet
  ist.

84.
Die  zu  gewährenden  Unterstützungen  bestehen:
für  die  Familien  der  Offiziere  und  Beamten  in  einer  Servis-Unterstützung,
für  die  Familien  der  Unteroffiziere,  Mannschaften  und  Unterbeamten  in  einer
Servis-,  Brennmaterialien=  und  Brot-Unterstützung.

Die  Monatssätze,  nach  welchen  die  Servis-,  Brennmaterialien=  und  Brot-Unterstützungen
  zu  gewähren  sind,  gehen  aus  dem  Tarif  (8  2)  hervor.

Diejenigen  Familien  der  Unteroffiziere  und  Mannschaften,  welche  bei  dem  Eintritte
  der  Mobilmachung  einem  Garnisonverbande  angehörten  und  sich  in  dem  Genusse
des  freien  Schulunterrichts  für  ihre  Kinder  oder  der  Kinderschulgelder,  so  wie  in  dem
Genusse  der  freien  Arzneiverpflegung  und  ärztlichen  Behandlung  in  Krankheitsfällen
befanden,  verbleiben  in  diesem  Genusse  auch  während  des  Kriegszustandes;  wogegen
diejenigen  Familien,  deren  Männer  oder  Väter  erst  bei  der  Mobilmachung  aus  ihren
heimathlichen  Verhältnissen  zum  Dienste  herangezogen  werden,  von  diesen  Beneficien
ausgeschlossen  sind.  (Siehe  die  §§  12  bis  14.)

l  5.
Die  Höhe  der  Servis-Unterstützung  richtet  sich
nach  dem  Garnisonorte  resp.  dem  Wohnorte  (Städte  I.  und  II.  Klasse)  und  nach
der  Charge  oder  Stelle  des  Mannes  oder  Vaters.

24

Unterstützungen.


Servis-Unterstützung.
        <pb n="208" />
        Brot-Unterstützung.


—  178  —1
86.

Verläßt  eine  Familie  den  Garnisonort  resp.  den  früheren  Wohnort  und  wählt  einen
anderen  Aufenthaltsort  im  Inlande,  so  verbleibt  ihr  die  Servis-Unterstützung  nach
dem  Satze  des  verlassenen  Garnison-  oder  früheren  Wohnortes.

87.
Nach  der  Charge  oder  Stelle  des  Mannes  oder  Vaters  zerfallen  die  Familien  in
sechs  Kategorien,  für  deren  jede  der  Tarif  (8  2)  besondere  Servis-Unterstützungssätze
normirt.

Die  Sätze  der  ersten  vier  Kategorien  werden  entweder  der  Frau  oder  den  mutter—
losen  Kindern  gewährt.

In  der  fünften  und  sechsten  Kategorie  sind  sowohl  für  die  Frau  als  auch  für  jedes
Kind  unter  14  Jahren  besondere  Sätze  normirt,  welche  nebeneinander  gewährt  werden
dürfen.

88.

Bei  der  Gewährung  ist  diejenige  Charge  oder  Stelle  entscheidend,  welche  der  Mann
oder  Vater  in  der  mobilen  oder  immobilen  Armee  bekleidet,  dergestalt,  daß  sich  die
Servis-Unterstützung  der  Familie  erhöht,  wenn  der  Mann  oder  Vater  nach  seiner
Charge  oder  Stelle  in  eine  höhere  Kategorie  übergeht.

Findet  sich  die  Charge  oder  Stelle  eines  Mannes  oder  Vaters,  dessen  Familie
nach  §  2  zur  Zahl  der  Berechtigten  gehört,  in  dem  Tarife  nicht  verzeichnet,  so  ist  die
Familie  derjenigen  Kategorie  zuzutheilen,  zu  deren  Rangstufe  der  Mann  oder  Vater
gehört.

89.

Familien,  denen  in  Kasernen  oder  in  anderen  Königlichen  Gebäuden  Wohnung

eingeräumt  wird,  empfangen  die  normirten  Servis-Unterstützungen  nur  zur  Hälfte.

10.

Die  Brot=  Unterstützung  ist  nur  für  die  Familien  der  Unteroffiziere  und  Mannschaften
  und  der  Unterbeamten  bestimmt.  Sie  wird  gewährt:
für  die  Frau  entweder  mit  4  Stück  sechspfündigen  Kommisbroten  oder  mit  18
Pfunden  Mehl  monatlich  oder  mit  dem  Betrage  der  zur  Zeit  des  Empfanges
bestimmungsmäßig  zulässigen  Geldvergütung,
für  jedes  Kind  unter  14  Jahren  mit  der  Hälfte  der  für  die  Frau  normirten
Sätze.
Durch  das  Verlassen  des  Garnisonortes  resp.  früheren  Wohnortes  geht  das  Anrecht
  auf  die  Brot-Unterstützung  nicht  verloren.
        <pb n="209" />
        —  179  —

–  11.

Auch  die  Brennmaterialien-Unterstützung  ist  eine  nur  den  Familien  der  Unteroffi=  Brennmateziere
  und  Mannschaften  und  der  Unter-Beamten  zustehende  Competenz,  welche  entweder  run
der  Frau  oder  den  mutterlosen  Kindern  zu  gewähren  ist,  gleichviel,  ob  sich  diese  am  ·
Garnisonorte  aufhalten,  oder  denselben  verlassen  haben.

Die  Unterstützung  besteht  zunächst  in  der  von  der  befugten  Behörde  zu  ertheilenden
Erlaubniß,  in  den  benachbarten  Königlichen  Forsten  an  bestimmten  Tagen  in  der  Woche
Raff=  und  Leseholz  einzusammeln.

An  Orten,  wo  die  Erlaubniß  nicht  ertheilt  werden  kann,  erhält  jede  Familie  in  den
5  Wintermonaten,  vom  1.  November  bis  Ende  März  entweder  eine  halbe  Klafter
hartes  Knüppelholz,  oder  das  ortsübliche  Surrogat,  wobei  anzunehmen  ist,  daß  das
harte  Knüppelholz  dem  Kiehnen-Klobenholze  an  Heizkraft  gleichstehe.

Kann  die  Natural-Verabreichung  nicht  stattfinden,  so  tritt  an  deren  Stelle  die
Geldvergütung  nach  dem  von  der  Ortsbehörde  zu  bescheinigenden  localen  Werthe.

Anfuhrkosten  werden  für  das  in  natura  verabreichte  Brennmaterial  nicht  vergütet.

12.

Für  die  Gewährung  der  Kinderpflege=  und  Kinderschulgelder  sowie  für  den  freien  Kinderpflege-Schulunterricht
  bleiben  die  Friedens-Bestimmungen  auch  während  des  Kriegszustandes  *2
in  der  Art  maßgebend,  daß  in  der  Berechtigung  der  Familie  durch  den  Ausmarsch  des  Stchul-Vaters
  keine  Veränderung  eintritt.  unterricht.

§  13.

Die  zur  Arzneiverpflegung  der  Soldatenfamilien  im  Frieden  ausgesetzten  Fonds  Anrzreibleiben
  für  die  darauf  angewiesenen  Familien  nach  den  darüber  gegebenen  Friedens=  verpflegung.
Bestimmungen  auch  nach  dem  Ausmarsche  des  Vaters  zahlbar.

Eine  Ueberschreitung  der  ausgesetzten  Mittel  darf  nicht  stattfinden.

l  14.

Die  nach  §  13  zur  Theilnahme  an  der  Arznei-Verpflegung  berechtigten  Soldaten=  Aerztliche
familien  werden,  wenn  sich  Militär-Aerzte  an  ihrem  Wohnorte  befinden,  in  Erkrank=  Behandlung.
ungsfällen  von  diesen  kostenfrei  behandelt.

An  Orten,  in  welchen  sich  keine  Militär-Aerzte  befinden,  treten  die  Soldatenfamilien
  in  Ansehung  ihrer  ärztlichen  Behandlung  in  die  Kategorie  der  übrigen  bürgerlichen
  Einwohner.

15.
Der  Anspruch  auf  die  Gewährung  beginnt:  Beginn
:  »  der  Unter-A.
  Bei  der  Servis-Unterstützung,  stützungen.

1)  für  die  Familien  der  selbsteingemietheten  Männer  oder  Väter  mit  dem  Zeitpunkte,
        <pb n="210" />
        —  180  —

an  welchem  die  Zahlung  des  Servises  oder  der  Miethsentschädigung  in  Folge
des  Ausmarsches  aus  der  Garnison  aufhört,

2)  für  die  Familien  der  casernirten  oder  einquartirten  Männer  oder  Väter  mit  dem
Tage  des  Ausmarsches,

3)  für  die  Familien  der  Offiziere  und  Beamten,  welche  zur  Zeit  der  Mobilmachung
nicht  servisberechtigt  waren,  sowie  der  Rekruten  und  Trainsoldaten,  mit  dem
Tage,  an  welchem  die  Männer  oder  Väter  in  Folge  ihrer  Einberufung  zum
Militär-Dienste,  ihre  Familie  verlassen.

B.  Bei  der  Brot-Unterstützung,
mit  dem  Tage  des  Ausmarsches  des  Mannes  oder  Vaters,  resp.  mit  dem  Tage,
an  welchem  derselbe  seine  Familie  verlassen  muß.

C.  Bei  der  Brennmaterialien-Unterstützung
ebenfalls  mit  dem  Tage  des  Ausmarsches  des  Mannes  oder  Vaters,  resp.  mit
dem  Tage,  an  welchem  derselbe  seine  Familie  verlassen  muß,  sofern  dieser  Tag
in  die  §  11  gedachte  fünfmonatliche  Periode  fällt,  sonst  erst  mit  dem  Beginne
dieser  Periode.
D.  Bei  dem  Eintritte  eines  Avancements  erfolgt  die  Zahlung  der  höheren  Unterstützung
  vom  1.  desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die
Beförderung  offiziell  bekannt  gemacht  ist.

8  16.
Aufhören  Die  Gewährung  derjenigen  Familien-Unterstützungen,  welche  nur  für  die  Dauer
der  Unter=  des  Kriegszustandes  bestimmt  sind,  hört  im  Allgemeinen  mit  der  Rückkehr  der  Truppenstützungen.
  Z  „  Z
theile  2c.  in  die  Friedensgarnison  auf.
Die  Gewährung  hört  schon  vor  dem  Ablauf  des  Kriegszustandes  auf,  wenn

A.  der  Mann  oder  Vater

1)  als  Offizier  in  das  Gehalt  eines  Hauptmanns  oder  Rittmeisters  erster  Klasse
rückt,  als  Beamter  in  eine  Kategorie  von  gleichen  Einkommensverhältnissen
übergeht,

2)  in  Folge  der  Selbstentleibung,  der  Todesstrafe,  der  Desertion  oder  des  sonstigen
Ausscheidens  aus  dem  Dienst  im  Rapport  bestimmungsmäßig  in  Abgang  gebracht
  wird,

3)  vier  Wochen  lang  vermißt  ist,

4)  als  Offizier  oder  Beamter  in  Gefangenschaft  ein  Inactivitätsgehalt  bewilligt  erhält
  (conf.  §§  352  bis  356  des  Reglements  über  die  Geld-Verpflegung  der
Armee  im  Kriege).
        <pb n="211" />
        —  181  —

In  allen  vorstehend  unter  1  bis  4  genannten  Fällen  werden  die  Unterstützungen
so  lange  fortgewährt,  bis  die  Nachricht  von  den  die  Einstellung  veranlassenden  Umständen
  bei  der  Provinzial-Intendantur  eingeht.

Nur  beim  Abgang  durch  Tod  im  Felde  in  Folge  Verwundung  oder  Krankheit,
können  die  Familien-Unterstützungen  noch  6  Monate  lang  nach  dem  Eingange  der
Todesnachricht  bei  der  Provinzial-Intendantur,  fortgewährt  werden,  sofern  der  Kriegszustand
  nicht  früher  abläuft,  und  demnach  die  Verabreichung  der  Familien-Unterstützungen
  allgemein  wegfällt.

B.  Die  berechtigten  Familienglieder.

1)  Den  Mann  oder  Vater  als  Marketenderinnen  r2c.  begleiten,  oder  ihm  nach  dem
Standorte  seines  Truppentheils  2c.  folgen  und  hiermit  ihren  Wohnort  verändern;


2)  ins  Ausland  ziehen;

3)  versterben;

4)  als  Kinder  unter  14  Jahren,  welche  für  ihre  Person  eine  Servis=  und  Brotunterstützung
  empfangen,  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

Ueber  den  Ablauf  des  Kriegszustandes  hinaus  können  die  Familien-Unterstützungen
fortgewährt  werden,  wenn  der  Mann  oder  Vater

a)  bei  der  Rückkehr  der  Truppentheile  2c.  einen  neuen  Garnisonort  angewiesen  erhält,
  in  diesem  Falle  bis  zu  demjenigen  Zeitpunkte,  an  welchem  es  der  Familie
gestattet  wird,  sich  nach  dem  neuen  Garnisonorte  zu  begeben  und  ihr  die  bestimmungsmäßigen
  Umzugskosten  bewilligt  werden;

b)  bei  der  Rückkehr  seines  Truppentheils  2c.  in  die  Friedensgarnison  abkommandirt
und  dadurch  an  der  Vereinigung  mit  seiner  Familie  verhindert  wird;  in  diesem
Falle  bis  zu  drei  Monaten  über  den  Monat  der  Rückkehr  des  Truppentheils  rc.
hinaus;

F)  durch  Verwundung  oder  Krankheit  verhindert  ist,  mit  seinem  Truppentheile  rc.
in  die  Friedensgarnison  zurückzukehren;  in  diesem  Falle  bis  zur  Rückkehr  nach
erfolgter  Genesung.

–  17.

Die  Festsetzung  der  Familien-Unterstützungen  erfolgt  durch  die  Provinzial-Inten-Festsetzung  der
dantur.  Behörden,  Truppentheile  und  Administrationen  haben  daher  vor  ihrem  Aus-  zunenenkenn.
marsche  namentliche  Verzeichnisse  der  zum  Empfange  von  Unterstützungen  berechtigten  unter-Familien
  nach  dem  anliegenden  Schema  aufzustellen  und  gehörig  bescheinigt  der  Pro=  stützungen.
vinzial-Intendantur  des  Corps  zu  übersenden,  welche  befugt  ist,  sich  zur  Prüfung  der

2
gemachten  Angaben  die  Trau=  und  Taufscheine  vorlegen  zu  lassen.  —
        <pb n="212" />
        Anweisung
der  Geldgewährungen.


der  Naturalgewährungen.


Quittungen.

Liquidirung.

—  182  —

Kann  die  Aufstellung  der  Verzeichnisse  durch  die  ausmarschirenden  Behörden,
Truppen  und  Administrationen  nicht  erfolgen,  so  ist  dieselbe  von  der  Kommandantur
und,  wenn  eine  Kommandantur  nicht  am  Orte  ist,  vom  Magistrate  des  Garnisonortes
zu  bewirken.

18.
Nach  erfolgter  Festsetzung  hat  die  Provinzial-Intendantur
a)  die  Servis=  und  die  in  Gelde  zu  gewährenden  Brennmaterialien-Unterstützungen
auf  die  Garnison-Verwaltung,
b)  die  in  Gelde  zu  gewährenden  Brot-Unterstützungen  auf  die  Magazin-Verwaltung,
des  Garnisonortes  zur  fortlaufenden  Zahlung  in  Monatsbeträgen  anzuweisen.

Befindet  sich  am  Orte  keine  Garnison=  und  keine  Magazin-Verwaltung,  so  werden
die  Zahlungen  von  der  Orts-Kommunal-Kasse  geleistet,  wonach  die  Provinzial-Intendanturen
  ihre  Anweisungen  einrichten.

Die  Servis-Unterstützungen  werden  monatlich  postnumerando  gezahlt.

9  19.

Die  Naturalverabreichung  der  Brot-Unterstützungen  erfolgt  aus  Königlichen  Magazinen
  auf  Anweisung  der  Provinzial-Intendanturen.  Wegen  der  Naturalverabreichung
der  Brennmaterialien-Unterstützung  haben  sich  die  Provinzial-Intendanturen  mit  den
Regierungen  zu  benehmen  und  diesen  Auszüge  aus  den  Verzeichnissen  über  die  zum
Empfange  berechtigten  Familien  mitzutheilen,  wenn  die  Natural-Verabreichung  durch
Einsammeln  von  Raff=  und  Leseholz  oder  durch  Verabreichung  aus  benachbarten  Königlichen
  Forsten  oder  aus  Königlichen  Holzhöfen  erfolgen  kann.  Die  Regierungen  erlassen
alsdann  auf  Grund  der  Auszüge  die  nöthigen  Anweisungen.

8  20.

Die  Familien  haben  über  die  empfangenen  Unterstützungen  Quittungen  nach  dem

anliegenden  Schema  auszustellen.
§  21.

Königliche  und  Kommunal-Kassen,  welche  Familien-Unterstützungen  gezahlt  haben,
stellen  darüber  allmonatlich  eine  Liquidation  nach  dem  anliegenden  Schema  auf  und
reichen  solche  mit  den  Quittungen  der  Empfänger  belegt  der  Provinzial-Intendantur
des  Corps  ein.  Damit  letztere  im  Stande  ist,  die  in  den  Liquidationen  ausgebrachten
Geldvergütungen  für  das  nicht  in  natura  gewährte  Feuerungs-Material  nach  den  Lokalpreisen
  festzustellen,  haben  die  Regierungen  der  Provinzial-Intendantur  von  den  bestehenden
  Holz-Taxen  und  den  Veränderungen  derselben  die  erforderlichen  Mittheilungen
  zu  machen.
        <pb n="213" />
        —  183  —

Für  das  in  natura  verabreichte  Brennmaterial  sind  Seitens  der  Forstämter  oder
Holzhof-Verwaltungen  die  nach  den  bestehenden  Taxen  aufgestellten  Kosten-Liquidationen
bei  der  betreffenden  Regierung  einzureichen,  welche  sie  nach  erfolgter  Feststellung  der
Provinzial-Intendantur  zur  Erstattungs-Anweisung  übersendet.

Für  das  eingesammelte  Raff=  und  Leseholz  wird  der  Forstverwaltung  keine  Vergütung
  gewährt.

Das  in  natura  verabreichte  Brot  haben  die  Magazin-Verwaltungen  in  ihren
Jahres-Rechnungen  „als  extraordinäre  Unterstützungen  für  zurückgebliebene  Familien“
unter  einem  besonderen  Abschnitt  in  Ausgabe  zu  stellen.

8  22.

Die  Provinzial-Intendanturen  haben  die  ihnen  zugehenden  Liquidationen  zu  revidiren  Erstattung.
und  festzustellen  und  die  festgestellten  Beträge  auf  die  Corps-Zahlungsstellen  zur  Erstattung
  und  zur  Verausgabung

die  Servis=  und  Brennmaterialien-Unterstützungen
beim  Servisfonds,
die  Brot-Unterstützungen
beim  Natural-Verpflegungsfonds  des  Kriegs-Jahres-Etats  der  immobilen  Armee  anzuweisen.

8  23.

Die  Anweisung  der  Kinderpflege-  und  Kinderschulgelder  und  der  Arzneigelder  erfolgt  Verfahren  in
ebenfalls  durch  die  Provinzial-Intendanturen  und  zwar  auf  dieselben  Fonds  des  Kriegs-  Limgebung  der
Jahres-Etats  der  immobilen  Armee,  auf  welche  diese  Gelder  im  Frieden  auf  den  Kinderschul-Friedens-Etat
  angewiesen  werden.  gelder  und  der

Arzneigelder.

8  24.
Alle  Kommando-Behörden,  Truppen  und  Administrationen,  für  deren  Familien  Benahrihtigungen
  über

Unterstützungen  gewährt  werden,  sind  verpflichtet,  der  Provinzial-Intendantur  ihres  eintretende
Corps  von  den  eintretenden  Veränderungen  in  den  Personen  der  Männer  und  Väter,  Veränderunwelche
  nach  §  16  die  Einstellung  der  Familien-Unterstützungen  oder  nach  §  8  eine  Er-  gen.
höhung  derselben  bedingen,  sofort  Nachricht  zu  geben.

Die  Provinzial-Intendanturen  haben  dahin  zu  sehen,  daß  Ueberhebungen  verhütet
werden  und  sich  bei  Ausübung  der  nothwendigen  Kontrole  mit  den  Feld-Intendanturen
in  Verbindung  zu  setzen.

Berlin,  den  26.  Juli  1855.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Finanz-Minister.
gez.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.
Der  Kriegs-Minister.
gez.  Graf  v.  Waldersee.
1873.  25
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        —  186  —

Anlage  1.

 

Tarif

der
Monatssätze  an  Servig-,  Grot-  und  Brennmaterialien  -  Unterstützungen
für

Militär-Familien  während  des  Kriegszustandes.

 

25“
        <pb n="216" />
        —  186  —

 

 

.

Kategorien.



 

Bezeichnung  der  Familien
nach  der

Charge  oder  Stelle  des  Mannes  oder  Vaters.

1

Die  Frau  oder  die  mutterlosen  Kinder:

eines

=

Hauptmanns  oder  Rittmeisters  mit  dem  Gehalte  2.  oder  3.  Klasse
Militär-Intendantur-Assessors.  .  .
Divisions-Auditeuns

Ober-Lazareth-Inspectors  bei  einem  Haupt-  Feld-  Lazareth

Die  Frau  oder  die  mutterlosen  Kinder:

eines

Die  Frau  oder  die
eines

n

M  u  u

L  M  Mv#  M  M

##

A  M  M  L  M  ese  A  N  AM

V

Die  Frau  oder  die
eines

M

M  L

*  M  M  à  *  *

*

L##

Divisionspredigers
mutterlosen  Kinder:
Premier=  oder  Seconde-Lieutenant
Intendantur-Referendars  als  Abtheilungs-  Vvorsther
Intendantur=  Secretairs  .
Intendantur-Expedienten  und  Kalkulatore
Intendantur-Assistenten
Intendantur-Registrators
Zahlmeisters  .
Oberjägers  des  reitenden  Feldjäger-  Corps
Stabs=  oder  Bataillons-Arztes  .  .
Ober=  oder  Assistenz-Arztes
Kassirers
Buchhalters  bei  der  Korps-Kriegs-Kasse
Kassen  -Schreibers
Feld—  Magazin-Rendanten
-  Kontroleurs

-  -  Assistenten.

-Backmeisters
Stabs-Apothekers
Ober-  -
Unter-  -
Lazareth-Inspectors  bei  den  Feld-Lazarethen
Rendanten
Serretairs
Feld—  Post-Secretairs

-Erpedienten.

mutterlosen  Kinder:
reitenden  Feldlägers
Feldwebels
Wachtmeisters  .
Oberfeuerwerkers
Unteroffiziers  als  etatmäßiger  Schreiber  bei  den  mobilen  höheren  Kommando-  Behörden,  beim
stellvertretenden  General=  Kommando,  bei  den  stellvertretenden  Infanterie  Brigade—  Kommondes  -
Unterarztes  ...  .  i—  ·  «
Roßarztes
Küsters  .
Kassendfgtexster  der  Korps—  Kasse
chirurgischen  Instrumentenmachers
—  bei  den  Feld-  Laarethen

Sege  den  held  ·  Poster
        <pb n="217" />
        Ô

187

 

 

 

 

 

 

Monatssätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  der  Servis-  C.
Unterstützun  *5-sütung
  B.  der  Brennmaterialien-#
  in  einer  Stadt  #  Unterstützung
1  einer  Stadt.  od.  3.  Klasse  der  Brot-Unterstützung.  während  der  5  Wintermonate
1.  Klasse.  und  auf  dem
"  Lande.  vom  1.  November
·  bis  Ende  März.
hlr.  Sgr.  Pf.  Thlr.  Sgr.f.
4  —  —3  ——
4
3  15—  22  18  9  —
2  15—  1  26  —  —
zu  4,  5,  6.
a)  Die  Frau  jeder  dieser
sateg  gien  geilchtom-  6  zu  4,  5,  6.  Bemerkung  zur  Kategorie
oder  den  Betrag  der  zur  Zeit  Jede  Familie  insgesammt  4.  bis  6.  inclis.
des  Empfanges  bestimmungs=  Klafter  hartes  Knüppel-  Diejenigen  Familien  dieser
maßis  zulässigen  Vergütung  holz,  oder  das  ortsübliche  Kategorien,  deren  Väter  aus  dem
1  153./  in  baãrem  Gelde.  Surrogat  (Ee  110)  entweder  Reserve=  und  Landwehr-Verhältb)
  Ein  jedes  Kind  derselben  in  natura  oder  den  Geld-iß  eingezogen  sind,  und  welche
Kategorie  bis  zum  zurlckge=  betrag  dafür  nach  dem  jedes=  daher  nach  Maßgabe  des  Gelegten
  14.  Lebensjahre  2  Stückmaligen  Lokalwerthe,  sofern  setzes  vom  27.  Februar  1850
Kommisbrote  à  6F.  oder  9“.  die  Familie  nicht  verpflichtet  anderweit  Unterstützung  zu  em-Mehl,
  oder  den  Betrag  der  wird,  sich  Raff=  und  Leseholzpfangen  haben,  sind  zum  Emzur
  Zeit  des  Empfanges  einzusammeln.  pfange  der  nebengedachten  Unterbestimmungsmäßig
  zulässigen  stützung  nicht  berechtigt.
Vergütung  in  baarem  Gelde.
        <pb n="218" />
        —  188  —

 

 

 

 

*Xñ  Bezeichnung  der  Familien
der  d
nach  der
Kate-  h
gorien.  Charge  oder  Stelle  des  Mannes  oder  Vaters.
5.  die  Frau
eines  Feuerwerkers
Unteroffiziers  als  ctatsmäßigen  Schreibers  bei  den  mobilen  Truppen,  beim  Kommando  des  Train-Bataillons,
  bei  der  Inspection  der  Ersatz-Eskadrons,  bei  den  interimistischen  gimge
Inspectionen,  beim  Kommando  der  immobilen  Artillerie,  beim  Kommando  der  Artillerie-Kriegsbesatzung,
  bei  den  stellvertretenden  Stäben  der  bandwehre  Bataillone,  bei  den  1  Ersabt,
Besatzungs=  und  immobilen  Feld-Truppen.
.=  Apotheken-Handarbeiters  bei  den  Feld-Lazarethen  J
b)  für  ein  jedes  Kind  dieser  Kategorie,  bis  dasselbe  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat
6G.  die  Frau

 

eines  Unteroffiziers,  welcher  nicht  zu  den  Kategorien  4  und  5  gehört  ..........  5
Sattlers  .  .  ...  —
Büchsenmachers
Kurschmieers
jeden  Militärs,  welcher  nach  dem  Kiicgs-  Verpsleüungs-  Reglement  zur  Bahl  der  ꝛ  Mannschaten
gerechnet  wird  «
Ober-Schmieds
Handwerkers
Ober-Bäckers
Ober-  Pölichters  bei  den  Feld-Bäckerei-Kolonnen  *5
Hanpe#kalerg
Gazarethgehülfen  *5
Shunreenger  ärters  T  bei  den  Feld  -Lazarethen
.  Postillons  bei  einem  Feldpost-Amte

b)  ein  jedes  Kind  dieser  Kategorie,  bis  dasselbe  das  vierzehnte  gehensjahr  zurückgelegt  hat  .

XX  M  V  *

"  bei  den  Proviant=  -Kolonnen

e  &amp;amp;  C  &amp;amp;CG  M  de
        <pb n="219" />
        —  —„  —  —

189

 

Monatssätze

 

 

A.  der  Servis-Unterstützung


B.

 

in  einer  Stadt

in  einer  Stadt
2.  od.  3.  Klasse

der  Brot-Unterstützung.

 

 

 

C.

der  Brennmaterialien-Unterstützung

während  der  5  Wintermonate
vom  1.  November
bis  Ende  März.

 

 

1.  unnd  auf  dem
I.  Klasse  Lande.

thlr.  Sgr.  Pf.  Thlr.  Sgr.  Pf.
E
1—  —  226
—  7  —E  5.77
—  15  —  11
—7½  —  574

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu  4,  5,  6.

a)  Die  Frau  jeder  dieser
Kategorien  4  Stück  Kommisbrote
  à  G“%  oder  18  .  Mehl
oder  den  Betrag  der  zur  Zeit
des  Empfanges  bestimmungsmäßig
  zulässigen  Vergütung
ein  baarem  Gelde.

b)  Ein  jedes  Kind  derselben
Kategorie  bis  zum  zurückgelegten
  14.  Lebensjahre  2  Stück
Kommisbrote  à  6  P.  od.  9  7.
Mehl,  oder  den  Betrag  der
zur  Zeit  des  Empfanges
bestimmungsmäßig  zulässigen
Vergütung  in  baarem  Gelde.

 

#

 

zu  4,  5,  6.

Jede  Familie  insgesammt
½  Klafter  hartes  Knüppelholz,
  oder  das  ortsübliche
Surrogat  (ef.  §  11)  entweder
in  natura  oder  den  Geldbetrag
  dafür  nach  dem  jedesmaligen
  Lokalwerthe,  sofern
die  Familie  nicht  verpflichtet
wird,  sich  Raff=  und  Leseholz
einzusammeln.

 

Bemerkung  zur  Kategorie
4.  bis  6.  inclus.

Diejenigen  Familien  dieser
Kategorien,  deren  Väter  aus  dem
Reserve=  und  Landwehr-Verhältniß
  eingezogen  sind,  und  welche
daher  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
  vom  27.  Februar  1850
anderweit  Unterstützung  zu  empfangen
  haben,  sind  zum  Empfange
  der  nebengedachten  Unterstützung
  nicht  berechtigt.

ad  5.  Sind  von  einer  Familie
  nur  1,  2  oder  3  mutterlose,
  zum  Empfange  der  Unterstützung
  berechtigte  Kinder  vorhanden,
  so  empfangen  sie  zusammen
  den  Servissatz  zu  5  a.  und
es  fällt  dagegen  die  Servis-Unterstützung
  nach  dem  Satze  5b.
weg.

ad  6.  Ist  von  einer  Familie
nur  1  mutterloses,  zum  Empfange
  der  Unterstützung  berechtigtes
  Kind  vorhanden,  so  empfängt
  es  den  Servissatz  zu  6a.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        —  191  —

Anlage  2.

 

UNamentliches  Verzeichniß

derjenigen  Militär-Familien,  welche  das  ##te  Bataillon  des  ten  Infanterie-Regiments

  bei  seinem  am  ten  erfolgenden  Abmarsche  in  der  Garnison  N.  N.  zurückläßt,

  und  die  zu  den  Familien-Unterstützungen  während  der  Abwesenheit  der  Männer
und  resp.  Bäter  berechtigt  sind.

1873.  6  26
        <pb n="222" />
        —  192  —

 

«
J
ss

Laufende

 

 

 

 

Angabe,  ob  der  Mann

Name  Ch  arge  oder  resp.  Vater
Angabe,  —.

Vornamen  Namen  unnie)  eGegenwär=  .  72

des  der  Ehefrausder  Kinder  tiges  Alters  Wohnort.  —  9

Kind  ge-  Z]  E  W  —

desselben.  desselben.  boren  ist  der  Kinder.  S

Mannes  oder  resp.  Vaters.  ·  Els-  Z

Jahr.  Monat.  war.
        <pb n="223" />
        Für  diejenigen

Männer  und  resp.

Väter,  welche
selbst  eingemiethet
waren,  wird  die
Miethsentschädigung
  liquidirt  bis

Die  Familie  ist  also  berechtigt  zum

193

Ob  die

 

Empfange
v  der  Brennder
  Servis=  der  Brot=  materialien-Unterstützung
  Unterstützung  Unterstützung
vom  vom  vom

 

Familie  sich
im  Genusse
der  Kinderschulgelder

befunden  hat.

Bis  wohin  die
Kinderschulgelder
  für  solche
liquidirt  sind.

Zeitpunkte
Kinderschulgelder
  an  selbige
also  fernerweit
zu  zahlen
bleiben.

 

Von  welchem

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  vorstehender  Angaben  wird  hierdurch  bescheinigt.

N.  N.  den  .  .  ten

..  tes  Bataillon  des  ..  ten  Infanterie-Regiments.

NM.  N.

Kommandeur.

N.  N.

Zahlmeister.

26*
        <pb n="224" />
        —  194  —

 

 

Anlage  3.
Schema  zur  Buittung.
Thlr.  Sgr.  Pf.
buchstäblich  2c.  2c.  c.
sind  mir  für  den  Monat  18
und  zwar:
an  Servis-Unterstützung
für  mie  0  Thlr.  0  Sgr.  0  Pf.

für  meine  0  Kinder  à  0  Sgr.  O  Pf.  0  0O0  0
0  Thlr.  0  Sgr.  0  Pf.

 

 

 

an  Brot-Unterstützung
2  für  mich  4  Stück  Kommisbrote
.  à  6  J  zu  0  Sgr.  0  Pf.  0  Thlr.  0  Sgr.  0  Pf.
—  für  meine  0  Kinder  à  2  Kom-—
  misbrote,  zusammen  0  Kom-5
  misbrote  à  6  &amp;amp;“  zu  0  Sgr.
Ju  o  .  .  .  .  .  .  .  ..  0o  0  0
*s  *  J.  0  0  =
r  aAan  Brennmaterialien-Unterstützung
v  für  mich  und  meine  Kinder  1  Klafter  hartes  Knüppel-3
  holz  in  baarem  Gedeeel  ...  0  0  (.0
*  zusammen  wie  oben  0  Thlr.  0  Sgr.  0  Pf.
von  der  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -............  heute  richtig  gezahlt  worden,

worüber  diese  Quittung.
Ort  und  Datum.

Name.

Frau  des  Unteroffiziers  N.  N.  vom  ..  ten

Bataillon  .  .  .  ten  Infanterie-Regiments.
Die  Richtigkeit  vorstehender  Namens-Unterschrift  bescheinigt  mit  dem  Bemerken,  daß
die  Frau  N.  W.  (und  ihr  resp.  ihre  Kinder  N.  N.  noch  am  Leben  ist  (sind)  und  im
Monat  N.  N.  ihren  Wohnsitz  in  N.  N.  gehabt  hat  (haben).

Ort  und  Datum.
Orts=  resp.  Polizei-Behörde.

NB.  Eine  Quittung  Namens  mutterloser  Kinder  wird  mit  den  entsprechenden  Abänderungen  ausgestellt.
        <pb n="225" />
        —  195  —

Liquidations-Schema.  Anlage  4.

 

 

L[iguidation

über  die

im  Monat  18

gezahlten  Familien-Unterstützungen.
        <pb n="226" />
        196

—

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Mannes  oder  Vaters  Die
lckgelaf  1  Zahlung  Zeit,
urückgelassen  ’  ist  erf  D  »  -
m  Behörde,  zurückgelassene  Familie  ite  te  a  atum  für  welche
Charge  Truppentheil  bestehend  aus  der  der  die
S  Name.  oder  «  wohnhaftKöUiglicheU  Unterstützung
2  Stelle.  Ad-  ein  3  Povinziil=  Anweisung.gezahlt
ministration.  Frau.  inder.  des  ur  worden.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  .  8.  9.  10.
I
l

 

A.  Regimentirte  Offiziere  und  Militär-Beamte.
B.  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts.

 

 

 

C.  Nichtregimentirte  Offiziere  und  Militär-Beamte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Offiziere,  Aerzte,  Zahlmeister.)
        <pb n="227" />
        —  197  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  der  gezahlten  Summa
der
Servis-  Brot-  Brenn—  gezahlten  Bemerkungen.
materialien-  Unter—
Unterstützung.  stützungen.
11.  12.  13.  14.  #  15.

 

Thlr.  Sgr.  Pf.  Thlr.  Sgr.  Pf.  Thlr.  Sgr.  Pf  Thlr.  Sgr.  Pf.
1)  Die  Kolonnen  5  und  6  sind  nur  bei  denjenigen
Familien  auszufüllen,  welche  zum  Empfange  der
Brot-Unterstützung  berechtigt  sind.
(Nr.  4,  5  und  6  des  Tarifs.)

2)  Die  Beläge  sind  möglichst  nach  Maßgabe  der  Zahlungs-Anweisungen
  und  der  in  letzteren  beobachteten
  Reihenfolge  zu  ordnen.

3)  Abweichungen  von  den  Anweisungen  sind  am  Rande
zu  erläutern.

4)  Wenn  Familien  die  Brot=  oder  Brennmaterialien-Unterstützung
  in  natura  erhalten,  so  ist  hier  anzugeben,
  bei  welcher  Behörde  der  Empfang  dieser
Kompetenzen  stattfindet.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        —  199  —

Zusammenstellung

derjenigen  Bestimmungen,  durch  welche  das  Reglement  über  die  Gewährung  von
Unterstützungen  für  Militär-Familien  während  des  Kriegszustandes  vom  13.  August
1855  abgeändert  resp.  deklarirt  worden  ist.

Zu  §  2c.  (Kriegs-Minist.  Militär-Oec.-Depart.  vom  6.  Mai  1864.)

Hierunter  sind  nur  diejenigen  Unterbeamte  zu  rechnen,  welche  als  solche  entweder
schon  im  Friedens-Verhältnisse  fungirt  haben,  oder  auf  Grund  vorher  stattgefundener
Notirung  zu  Feldbeamten-Stellen  —  also  nicht  in  Folge  ihrer  Reserve=  resp.  Landwehrpflichtigkeit
  —  eingezogen  sind.

Zu  §  10.  (Kriegs-Minist.  Militär-Oec.-Depart.  vom  26.  April  1859.)

In  Folge  der  Einführung  des  allgemeinen  Landesgewichts  beträgt  die  Brod-Unterstützung
  fernerhin:  4  Stück  Kommisbrode  à  5  Pfund  18  Loth  oder  16  Pfund  20  Loth
Mehl  monatlich.

Dem  entsprechend  ändern  sich  auch  die  Angaben  in  den  Anlagen  1  und  3  dieses
Reglements.

Zu  §  11.  (Kriegs-Minist.  Militär-Oec.-Depart.  vom  3.  Juni  1864.)

Unter  dem  lokalen  Werthe  ist  der  am  Empfangsorte  geltende  Preis  zu  verstehen.
Die  Holztaxen  (ckr.  §  21)  dienen  nur  als  Anhalt  zur  Beurtheilung  der  lokalen  Preise.

Zu  §  11.  (Allerhöchste  Cabinets-Ordre  vom  28.  Juni  1864  und  Kriegs-Minist.
Militär-Oec.-Depart.  vom  26.  Juli  1864.)

Der  §  11  des  Reglements  vom  13.  August  1855  wird  dahin  abgeändert,  daß  nicht
nur  an  den  Orten,  wo  die  Erlaubniß  zum  Einsammeln  von  Raff=  und  Leseholz  nicht
ertheilt  werden  kann,  sondern  auch  in  den  Fällen,  wo  die  Ertheilung  dieser  Erlaubniß
nicht  den  Verhältnissen  entsprechend  befunden  wird,  die  Brennmaterialien-Unterstützung

in  hartem  Knüppelholz  oder  dem  ortsüblichen  Surrogat,  eventuell  in  Gelde  zu  gewähren
  ist.

—e——————

1878.  27
        <pb n="230" />
        —  200  —

Zusammenstellung
der

Abänderungen,  welche  in  Folge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1868,  betreffend  die

neue  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung,  in  dem  Reglement  über  die  Gewährung  von

Unterstützungen  für  Militair-Familien  während  des  Kriegs-Zustandes  nothwendig
geworden  sind.

—

Zu  §  10.  Die  Brot-Unterstützung  für  die  Frau  beträgt  fernerhin:  4  Stück
Kommisbrode  à  3  Kilogramm  oder  9  Kilogramm  Mehl  monatlich.

Dem  entsprechend  ändern  sich  auch  die  Angaben  in  der  Rubrik  B.  der  Anlagen  1
und  3  dieses  Reglements.

Zu  §  11.  Seite  9  muß  es  auf  der  ersten  Zeile  statt  der  Worte:  „eine  halbe  Klafter
hartes  Knüppelholz“  künftig  heißen:  „1,:  Kubikmeter  hartes  Knüppelholz.“

Dem  entsprechend  ändern  sich  auch  die  Angaben  in  der  Rubrik  C.  der  Anlagen  1
resp.  3.
        <pb n="231" />
        —  201  —

□
Tarif

der
Jahres-  und  Monatssätze  an  Servis-Anterstützungen
für  die

Militair-Familien  während  des  Kriegszustandes.

NB.  In  Bezug  auf  die  Brod=  und  Brenumaterialien=  Unterstützung  bleiben  die  bisherigen  Festsetzungen  maßgebend.
27“
        <pb n="232" />
        —.

r—e

 

 

ↄQuoinvg

Bezeichnung  der  Familien
nach  der

Charge  oder  Stelle  des  Mannes  oder  Vaters.

A.

für  Berlin.

 

l
i

««  Monats-Betrag



hit.  Sst.  Vi.

 

B.
für  die  I.  Servisklasse.

 

 

 

Die  Frau  oder  die  mutterlosen  Kinder:
eines  Hauptmanns  oder  Ritimeistera  mit  dem  n  Gehalte2  2.  oder

3.  Klasse

Die  Frau  oder  die  mutterlosen  Kinder:

*

B  vvu  d  K  s  UUK  L  9

N  A

———.—.—..—.——.————  Vv

eines  Premier=  oder  Seconde  ·  Lieutenants

Referendars=Intendantur-
  Sekretairs
Intendantur-  Expedienten  und  Kalkulators  .
RItendaIthrAmstenten............
Intendantur-Registrators
Zahlmeisters
Oberjägers  des  reitenden  Feldjäger-  Gerue
Stabsarztes  bei  den  Truppen  ..
Assistenz-Arztees  ........
uchhalter
Buchhaaters  bei  der  ariegetasse  .
Feldmagazin-Kontroleurs
-  Assistenten
Backmeisters
Stabsapothekers  beim  dirigirenden  ärztlichen  Personal  eines
Armee-Korps
Feldapothekers  bei  den  Sanitäts-  Detachements  und  Feld-Lazarethen,
  bei  dem  Lazareth-  Neserve-  Personal  und
Lazareth  -Reserve-Depot  .  ..
Apothekers  bei  den  Reserve-Lazarethen  ..
Lazareth-Inspektorsbei  den  Feld—  Lazarethen  und  dem
Rendanten  H  Lazareth-Reserve-Personal
Lazareth-Inspektors  bei  einem  azareh=  Reserve-  Depot
Feldpost-Sekretairs
Fweld-Telegraphen--  Sekretairs  .
Aktuars  bei  den  Militair-Gerichten
Wachtmeisters  bei  der  Feld-Gendarmerie
Sekretairs  bei  dem  Chef  des  Generalstabes  der  ganzen  Armee
Ingenieur-Geographen  bei  dem  Chef  des  Generalstabes
der  ganzen  Armee  oder  bei  dem  Generalstabe  eines  Armee-Kommandaoas

Oberdruckers  beim  großen  Hauptquartier  und  eines  ré
bei  einem  Armee-Kommando  .

Die  Frau  oder  die  mutterlosen  Kinder:

eines  reitenden  Feidlägers  ..
Feldwebels  ....
-Wachtme1sters......
-Obersene1werkers..

-Unterofs131ersals  etatsmäßigen  Schreibers  bei  den  mobilen

i———..———

höheren  Kommando-Behörden,  beim  stellvertretenden
General  -Kommando,  bei  den  stellvertretenden  Brigade-Kommandos,
  bei  dem  Kommando  der  immobilen  Truppen
des  Garde-Corps,  und  der  Inspektion  der  immobilen
Garde-Infanterie  ]

Wallmeisters.

Zeugfeldwebels

Unterarztes  ....

Stabs  Roßarztes  )D

Roßarztes..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13  15—

 

 

 

 

 

 

Jahres-  Monats-Betrag
  Betrag
r6tr.Eor  f.  .r  .
111  22  6
75—  —676
30  ——  4
        <pb n="233" />
        ·

für  die  II.  Servisklasse.

D.
für  die  III.  Servisklasse.

für  die  IV.

203

E.
Servisklasse.

 

F.
für  die  V.  Servisklasse.

 

Jahres-Betrag


 

Thit.  Sgr.M

Monats-Betrag


Tblr.  Egr.  Vi.

Jahres-  Monats-Betrag
  #  Betrag

abir.  Sat.  Vf.  Tbir.  Sgr.  Vi.

Jahres-Betrag


rbir.  Egr.  Vi.

Monats-Betrag


D  Thlr.  Sar.  ]  Pf.

Monats-=Betrag


thit.  Eot.  Vf.

Jahres-Betrag


Thlr.  6Ser.  Pf.

 

 

Bemerkungen.

 

96

60

 

 

 

 

 

 

 

 

84

 

 

51

 

 

21  22  6

 

 

 

 

 

 

 

48

18

 

 

 

 

 

 

 

 

72

48

15

 

 

 

 

 

 

Offiziere,  welche  bei
der  Verwendung  in  Beamtenstellen
  ein  Gehalt
von  mehr  als  720  Thlr.
jährlich  beziehen,  haben
auf  Familien=  Unterstützung
  keinen  Anspruch.


Die  Stabsärzte  bei
den  Sanitäts-Detachements,
  Feld-Lazarethen,
  dem  Lazareth-Reserve=
  Personal  haben
800  Thlr.  Gehalt,  mithin
  keinen  Anspruch  auf
Familien  =  Unterstützung.
  Dasselbe  gilt  von
den  Feld  =  Magazin-Kontroleuren,
  welche
beim  Feld-Haupt=  und
Ober-Proviant-Amte
einer  Armee  resp.  als
Amts-Mitglieder  bei
den  Feld-Haupt-Proviant-Aemtern
  von  Armee-Corps
  ein  Gehalt
von  800  Thlr.  jährlich
beziehen.
        <pb n="234" />
        —  204  —

 

F  2Qualnvg

Bezeichnung  der  Familien
nach  der
Charge  oder  Stelle  des  Mannes  oder  Vaters.

—

A.

für  Berlin.

B.

für  die  I.  Servisklasse.

 

Jahres-Betrag


EIEIE

Monats-Betrag


Thlr.  —  Pl.

Jahres-Betrag


Thlr.  Eer.  Vf.

Tblt.  Stt.  Pf.

Monats-Betrag


 

i

 

 

Die  Frau  oder  die  mutterlosen  Kinder:
eines  Küsters  .

Kassendieners  bei  der  Kriegs.  Kasse  .

chirurgischen  Instrumentenmachers

e  bei  den  Feldposten

Feldgendarmen  (Ober-Gendarmen)

Feld-Magazin-Ausfsehers

a)  der  Frau:
eines  Feuerwerkers

.  Unteroffiziers  als  etatsmäßigen  Schreibers  bei  den  mobilen

Truppen,  beim  Kommando  des  Train-Bataillons,  bei
der  Inspektion  der  Ersatz-Eskadrons,  beim  Kommando
der  immobilen  Artillerie,  bei  den  Ersatz=  Besatzungs=  und
immobilen  Feld-Truppen,  bei  den  Feld-Lazarethen,  Lazareth
  -Reserve-Personal,  Lazareth-Reserve-Depot,  etalsmäßigen
  Kapitain  d'  armes  und  Quartiermeisters  bei  den
Truppen,  Sanitäts-Detachements  und  Feld-Lazarethen,
Stabs-Hautboisten,  Trompeter,  und  Hornisten  der  Jäger,
Schützen  und  Pioniere

bei  den  Lazareth-Reserve-  22  als  Auffcher  cngestelten
Unteroffiziers

Apotheken=  Handarbeiters

Büchsenmachers  und  Sattlers

Feldgendarmen  (Unteroffiziers)

Druckergehilfen  beim  großen  vSanptquarůer  oder  bei  einem
Armee=  Kommand  .

b)  für  ein  jedes  Kind  dieser  Kategorie,  bie  dasselbe  das  14.  4  eb⅜
jahr  zurückgelegt  hat  ..

a)  Die  Frau  ·

eines  W1  welcher  nicht  zu  den  Kategorien  ad  3  und  4

gehört  .
-UntexRoß  Arztes  ..

-1edeuMIlIta1rswelcher  nach  dem  Kriegs-  Verpflegungs-Reglement
  zur  Zahl  der  Mannschaften  gerechnet  wird
Der  chmiede  bei  den  Proviant-Kolonnen

Ober-Bäckers

Ober-Schlächters

Ober-Maurers

Handwerkers

Lazarethgehilfen.

Krankenwärters

Feld-Postillons  bei  einem  *  T  Amt  oder  einer  F#
Post-Expedition

Feldgendarmen  (Gefreiten)

b)  ein  jedes  Kind  dieser  Kategorie,  bis  s  dasfelbe  d  das  14.  Lcbenesahi
zurückgelegt  hat  .  .  .

A

A  KaKE  àK  d#

M  M

*-i

X  dà

bei  den  Feld  =  Bäckerei-Kolonnen

KN#¼äGGMA

M

6%  ·  *  "  ·

V#“#

 

 

15—  176

 

 

 

 

 

 

 

 

Su
—
□
l
H
OI
H
VI- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s
l
30
1

 

18  —  —

 

 

12  —  —
        <pb n="235" />
        205

G-- 



 

C.
für  die  II.  Servisklasse.

für  die  III.

D.
Servisklasse.

E.
für  die  IV.  Servisklasse.

für  die  V.

F.
Servizklasse.

 

JahresMonats-BetrageBetrag


Thlr.  eer.  Vf.  Thlr.  BSor.  Pf.

Jahres-Betrag


Tblt.  Egr.!  Vf.

Monats-Betrag


Tblr.  -Sor.  Pf.

 

 

Jahres-  WMonats-Betrag
  Betrag

rolr.  Edr.  Vi.  #2  ESsr.  vf.

Jahres-Betrag


Thlr.  Sor.  Vf.

Monats-Betrag


16  v.  Ser.  V.

 

 

Bemerkungen.

 

24

 

15

4#

10  25

 

 

13226

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

 

 

1315

 

 

 

l
00
O
—

226

 

 

 

18

 

l

15

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18  9

 

15

10  15

21819

 

 

263

174

 

 

 

Berlin,  den  31.  Juli  1870.
Der  Kriegs=  und  Marine-Minister.
von  Roon.

 

1.  zu  3,  4  und  5.
Für  Brod-u.  Brennmaterialien-Unterstütz-

  sind  die  bisherigen
  Festsetzungen
maßgebend.

2.  zu  3  bis  5.
Diejenigen  Familien
dieser  Kategorien,  deren

VBäter  aus  dem  Reserveu.

  Landwehr-Verhältniß
  eingezogen  sind,
und  welche  daher  nach
Maßgabe  des  Gesetzes
vom  27.  Februar  1850
anderweit  Unterstützungen
  zu  empfangen
haben,  sind  zum  Empfange
  der  nebengedachten
  Unterstützungen
  nicht  berechtigt.

3.  zu  4.

Sind  von  einer  Familie
  nur  1,  2  oder  3
mutterlose,  zum  Empfange
  der  Unterstützung
  berechtigte  Kinder
vorhanden,  so  empfangen

  sie  zusammen  den

Servissatz  zu  4a  und
es  fällt  dagegen  die
Servisunterstützung
nach  dem  Satze  ad  4b

weg.

4.  zu  5.

Sind  von  einer  Familie
  nur  1  oder  2  mutterlose,
  zum  Empfange
der  Servisunterstützung
  berechtigte  Kinder
vorhanden,  so  empfangen
  sie  zusammen  den
Servissatz  zu  5  a  und
fällt  der  Empfang  nach
dem  Satze  ad  5b  weg.
        <pb n="236" />
        —  206  —

11.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  den  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Leipzig
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  5.  Februar  1873.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Handelsregister
  eingetragenen  Spar-  und  Vorschußvereine  zu  Leipzig  diejenige  Ausnahme  von
bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  im  Nachstehenden  abgedruckten  Bestimmung  der
Statuten  dieses  Vereins  enthalten  ist,  zugestanden  hat,  so  wird  Solches  vorschriftmäßig
zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  5.  Februar  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abcken.
Rosenberg.

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Leipzig.
§  7.

II.  2c.  Jedes  Pfand,  auch  wenn  der  Verpfänder  in  Concurs  verfällt,  wird  nur
gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  und  Rückgabe  des  Pfandscheins  abgeliefert;
erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  das  Directorium  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand
nach  Maßgabe  der  einschlagenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  realisiren  und  nur  den

Ueberschuß  gegen  Rückgabe  des  Pfandscheins  abzugeben,  dagegen  aber  auch  das  etwa
Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

12.  Bekanntmachung,
die  ländlichen  Gemeindewahlen  betreffend;
vom  4.  Februar  1873.

 

In  Folge  eines  ständischen  Antrags  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  diejenigen
ländlichen  Gemeinden,  in  welchen  die  Wahlen  ihrer  Gemeindevertreter  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  12.  Juli  1864  unter  Leitung  des  Gemeindevorstands  erfolgen,  nach
§  8  des  Gesetzes  über  die  Sonn-,  Fest-  und  Bußtagsfeier  vom  10.  September  1870
        <pb n="237" />
        —  207  —

nicht  behindert  sind,  diese  Wahlen  auch  an  Sonntags-Nachmittagen  —  jedoch  mit
Ausnahme  der  auf  einen  Sonntag  fallenden  ersten  Feiertage  der  drei  hohen  Feste  und
des  Todtenfestsonntags  —  vorzunehmen.

Dagegen  findet  dieß  auf  diejenigen  ländlichen  Gemeinden,  in  welchen  die  Gemeindeobrigkeiten
  die  Wahlen  der  Gemeindevertreter  leiten,  mit  Rücksicht  auf  die  entgegenstehende
  Vorschrift  im  §  2,  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  10.  September  1870,  keine  Anwendung.


Dresden,  am  4.  Februar  1873.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Jochim.

 

.  13.  Bekanntmachung,
die  Aufhebung  des  Gerichtsamts  Schönfeld  betreffend;
vom  7.  Februar  1873.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  betheiligten
Ministerien  ist  von  dem  Justizministerium  die  Aufhebung  des  Gerichtsamts  Schönfeld
beschlossen  und  zu  Ausführung  dieses  Beschlusses  Folgendes  bestimmt  worden:

1.  Die  Wirksamkeit  des  Gerichtsamts  Schönfeld  endigt  sich  mit  dem  31.  März  1873.

2.  Der  Bezirk  des  Gerichtsamts  Schönfeld,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Dorfes
Bonnewitz  mit  Bonnewitzer  Grund  und  den  Ortschaften  der  Parochie  Eschdorf,  als:
Eschdorf,  Rossendorf  und  Rosinendörfchen  nebst  Rittergut  und  Wünschendorf  nebst  Vorwerk,
  wird  vom  1.  April  1873  an  dem  Bezirke  des  Gerichtsamts  Dresden  überwiesen
und  zwar,  nachdem  auch  hierzu  Allerhöchste  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  einschließlich
  der  durch  die  Verfassungsurkunde  der  Königlichen  Civilliste  zur  Benutzung
überwiesenen  Grundstücke  in  Pillnitz,  sowie  der  zum  Königlichen  Privatvermögen  daselbst
  gehörigen  Grundstücke.

Die  ausgenommenen  Ortschaften  2c.  dagegen  werden  von  derselben  Zeit  an  mit
dem  Bezirke  des  Gerichtsamts  Pirna  vereinigt.

Z3.  In  sämmtlichen,  bei  dem  Gerichtsamte  Schönfeld  bereits  anhängigen  und  noch
anhängig  werdenden  Rechtssachen,  welche  am  1.  April  1873  noch  nicht  beendigt  sind,
haben  die  Betheiligten  von  dieser  Zeit  an  Dasjenige,  was  ihnen  bei  dem  Gerichtsamte
Schönfeld  zu  thun  obgelegen,  bei  derjenigen  Behörde  zu  verrichten,  vor  welche  diese

1873.  28
        <pb n="238" />
        —  208  —

Sachen  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  künftighin  gehören,  daselbst  auch  die
von  dem  Gerichtsamte  Schönfeld  etwa  anberaumten  Termine  abzuwarten  und  an—
gefangene  Verfahren  fortzustellen  und  zu  beendigen,  und  zwar  Alles  zur  Vermeidung
derjenigen  Nachtheile,  welche  ihnen  in  den  ergangenen  Ladungen  oder  sonstigen  Erlassen
des  Gerichtsamts  Schönfeld  angedroht  worden  sind  oder  unmittelbar  kraft  der  Gesetze
eintreten.

Dresden,  den  7.  Februar  1873.

Minifterium  der  Justiz.

Abeken.
Manitius.

 

&amp;amp;  14.  Verordnung,

die  Bearbeitung  einer  neuen  geologischen  Karte  des  Königreichs  Sachsen  betreffend;
vom  31.  Januar  1873.

Nechdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  die  Herstellung
einer  neuen  geologischen  Karte  des  Königreichs  Sachsen  beschlossen,  auch  der  dazu
nöthige  Aufwand  von  den  Ständen  des  Landes  bewilligt  worden  ist,  soll  zu  diesem
Zwecke  eine  specielle  Untersuchung  des  ganzen  Landes  vorgenommen  werden,  mit  deren
Leitung  der  Professor  der  Geognosie  an  der  Universität  Leipzig  Dr.  Credner  beauftragt
worden  ist.

Je  wichtiger  und  werthvoller  eine  möglichst  genaue  und  vollständige  Kenntniß  der
Bodenverhältnisse  nicht  blos  in  wissenschaftlicher  Beziehung,  sondern  namentlich  auch
für  die  land=  und  forstwirthschaftliche  und  gewerbliche  Bodenbenutzung  aller  Art  ist,  um
so  mehr  darf  erwartet  werden,  daß  diesem  gemeinnützigen  Unternehmen  auch  von  Seiten
aller  nicht  unmittelbar  dabei  Betheiligten,  insbesondere  der  bestehenden  wissenschaftlichen
und  landwirthschaftlichen  Vereine,  sowie  von  den  öffentlichen  Lehrern,  allen  sonst  fachkundigen
  Personen  ein  entsprechendes  Interesse  geschenkt  und  vorkommenden  Falls  die
wünschenswerthe  Erleichterung  und  Unterstützung  entgegengebracht  wird.

Die  sämmtlichen  Verwaltungsbehörden  des  Landes,  sowie  die  Gemeindevorstände
und  alle  Besitzer  und  Verwalter  von  Grundstücken  werden  daher  aufgefordert,  dem
Professor  Dr.  Credner  und  seinen,  von  ihm  legitimirten  Mitarbeitern  nicht  nur  die
Begehung  von  Grundstücken,  sowie  die  Einsicht  in  Karten,  Schriften  und  Sammlungen
auf  Ansuchen  zu  gestatten  und  die  thunlichste  Förderung  ihrer  Arbeiten  zu  gewähren,
        <pb n="239" />
        —  209  —

sondern  auch  von  der  Vornahme  einzelner,  interessante  Aufschlüsse  über  den  Bau  des
Erd-Innern  versprechender  Arbeiten,  wie  Wegebauten,  Gräben-,  Stolln-,  Schacht-,
Brunnenanlagen,  Bohrversuche,  Steinbrüche  u.  s.  w.,  sowie  von  dem  Funde  etwaiger,
für  die  Geologie  verwerthbarer  Gegenstände,  wie  z.  B.  Skelette,  Steinwerkzeuge,  Urnen
u.  s.  w.  oder  von  Meteorfällen,  Höhlenerschließungen  und  dergl.  den  Professor  Dr.
Credner  möglichst  bald  zu  benachrichtigen,  damit  derselbe  nöthigenfalls  die  geeigneten
Schritte  thun  kann,  die  sich  bietenden  Aufschlüsse  für  die  Zwecke  der  geologischen  Landesuntersuchung
  nutzbar  zu  machen.

Dresden,  den  31.  Januar  1873.

Finanzministerium,  Ministerium  des  Innern,  Ministerium
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.  v.  Gerber.

Leonhardi.

ÙÛ  —

M.  15.  Bekanntmachung,

die  Uebertragung  der  Geschäfte  der  Bauverwalterei  zu  Annaberg  an  das  dortige
Forstrentamt  betreffend;

vom  31.  Januar  1873.

Die  Geschäfte  des  nach  §  2  der  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1865  für  den
Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  Annaberg  bestellten  Bauverwalters  in  Annaberg

werden  vom  1.  März  dieses  Jahres  an  bis  auf  Weiteres  dem  Forstrentamte  daselbst
mit  übertragen.

Dresden,  den  31.  Januar  1873.

Finanzministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Heydenreich.

28“
        <pb n="240" />
        —  210  —

&amp;amp;  16.  Gesetz,

ein  Depositum  der  vierprocentigen  Staatsschuldencassenscheine  der  Anleihe  vom
2.  Januar  1869  und  die  theilweise  Umwandlung  der  kleineren  Appoints  dieser
Anleihe  in  größere  betreffend;
vom  17.  Februar  1873.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  24.  26c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch,
wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  in  Gemäßhbeit  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1872,  §  2  (Seite  274  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  bei  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung
  der  Staatsschulden  niedergelegte  Summe  von  Sechs  Millionen  Thaler  in
vierprocentigen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1868  (Seite  431,  Abth.  I.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  unter  dem  2.  Januar  1869  ausgefertigten
  Staatsschuldencassenscheinen  ist  an  das  Finanzministerium  zur  Verfügung
zurückzugeben.

&amp;amp;#2.  Von  den  noch  nicht  begebenen  Scheinen  der  vorgedachten  Anleihe  in  Abschnitten
  Lit.  C.  zu  50  Thlr.  und  Lit.  D.  zu  25  Thlr.  ist  ein  Nominalbetrag  von  Vier
Millionen  Thaler  mit:

2,500,000  Thlr.  in  Stücken  Lit.  C.  und

»  1,500,000---Lit.1).
zurückzuziehen.

An  dessen  Stelle  sind  zu  einem  gleich  hohen  Nominalbetrage  von  Vier  Millionen
Thaler  Scheine  in  Abschnitten  Lit.  A.  zu  500  Thlr.,  nach  Form  und  Inhalt  mit  den
bereits  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1868  ausgefertigten  dergleichen  Ap—
points  völlig  übereinstimmend,  gleichfalls  unter  dem  Datum  des  2.  Januar  1869,  zur
Ausfertigung  zu  bringen.  Denselben  ist  aber  am  Fuße  die  besondere  Bemerkung  beizudrucken,
  daß  sie  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgegeben  sind.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  beziehentlich  Unser  Finanzministerium  und
der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  17.  Februar  1873.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
        <pb n="241" />
        —  211  —

&amp;amp;  17.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs
zu  Radeberg  betreffend;

vom  19.  Februar  1873.

In  Bezug  auf  die  mit  der  Anlage  der  Radeberg-Kamenzer  Staatseisenbahn  und  der
Pirna-Kamenzer  Verbindungsbahn  zusammenhängende,  durch  die  Rücksicht  auf  den
Umfang  und  die  Sicherheit  des  Betriebs  gebotene  Erweiterung  des  Bahnhofs  zu  Radeberg
  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund
von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender
  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
fragliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  zu  Radeberg  in  Anwendung  zu  bringen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und
der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Voll--ziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen
  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom

Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

&amp;amp;l  3.Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur  von

Radeberg
betroffen.

Dresden,  am  19.  Februar  1873.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="242" />
        —  212  —

18.  Bekanntmachung,

die  Gerichtsbarkeit  über  die  auf  der  in  Oesterreich  gelegenen  Strecke  der  Eisenbahn
von  Großschöbnau  nach  Warnsdorf  und  auf  dem  Bahnhofe  zu  Warnsdorf  dienstlich
verwendeten  Sächsischen  Staatsangehörigen  betreffend;
vom  17.  Februar  1873.

In  dem  mittelst  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1871  (Seite  86  fg.  des  Gesetz-  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1871)  veröffentlichten,  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich
wegen  weiterer  Vervollständigung  der  gegenseitigen  Eisenbahnverbindungen  unter  dem
29.  September  1869  abgeschlossenen  Vertrage  ist  in  Art.  7  unter  c  der  Sachsischen
Regierung  ein  Theil  der  Criminal=  und  Civilgerichtsbarkeit  über  die  auf  der  in  Oesterreich
  gelegenen  Strecke  der  Eisenbahn  von  Großschönau  nach  Warnsdorf  und  auf  dem
Bahnhofe  zu  Warnsdorf  dienstlich  verwendeten  Sächsischen  Staatsangehörigen  vorbehalten
  und  festgesetzt  worden,  daß  die  Sächsische  Regierung  die  Behörde,  welche  sich
dieser  vorbehaltenen  Gerichtsbarkeit  zu  unterziehen  habe,  bestimmen  werde.  Nachdem
nun  beschlossen  worden  ist,  diese  Gerichtsbarkeit  durch  das  Bezirksgericht  Zittau  und
beziehendlich  durch  das  Gerichtsamt  Großschönau,  durch  jedes  dieser  Gerichte  innerhalb
seiner  verfassungsmäßigen  sachlichen  Zuständigkeit,  ausüben  zu  lassen,  so  wird  Solches
und,  daß  die  genannten  beiden  Gerichte  unter  heutigem  Tage  mit  entsprechender  Anweisung
  versehen  worden  sind,  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  17.  Februar  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

 

19.  Landtagsabschied
für  die  Ständeversammlung  vom  Jahre  1871  bis  1873;
vom  10.  März  1873.

Wa,  Johann,  von  GOTTE  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  1c.  26c.
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:
Bei  dem  Schlusse  des  von  Uns  nach  Maßgabe  von  §  115  der  Verfassungs  urkunde
zusammenberufenen  vierzehnten  ordentlichen  Landtags  eröffnen  Wir,  der  Zusicherung
        <pb n="243" />
        —  213  —

im  §  119  der  Verfassungsurkunde  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließungen
  und  Erklärungen  in  Bezug  auf  die  bei  dem  gegenwärtigen  Landtage  stattgefundenen
  Ständischen  Berathungen  in  Folgendem:

Was
I.  die  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände
anlangt,  so  sind  dieselben  zum  Theil

A.  als  erledigt  zu  erachten,
und  zwar:

a)  durch  den  den  Ständischen  Anträgen  gemäß  erfolgten  Erlaß

der  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen.

Namentlich  ist  dieß  geschehen  wegen

1.  einiger  Bestimmungen  über  Notariatsprotokolle  durch  Gesetz  vom  9.  April  1872;

2.  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  und  Treffung  einiger  damit  in  Verbindung
stehender  gesetzlicher  Bestimmungen  durch  die  Allerhöchste  Declaration  vom  22.  Mai
1872  und  durch  das  Gesetz  von  demselben  Tage,  die  Regelung  der  durch  Aufhebung
des  Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse  betreffend;

3.  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1872  durch
Gesetz  vom  12.  December  1871;

4.  der  dermaligen  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der
Staatsschulden  durch  Bekanntmachung  vom  8.  Januar  1872;

5.  des  Umtausches  der  bei  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  in  Stücken  Lit.  A  niedergelegten  vierprocentigen  Staatsschuldencassenscheine
vom  2.  Januar  1869  gegen  andere  Appointsgattungen  durch  Gesetz  vom  18.  Mai  1872;

6.  der  Aufhebung  mehrerer,  die  Straßengesetzgebung  betreffender  Bestimmungen
durch  Gesetz  vom  2.  Juli  1872;

7.  der  Gebührentaxe  für  Aerzte,  Wundärzte,  Chemiker,  Pharmaceuten  und  Hebammen
  bei  gerichtlich  =  medicinischen  und  medicinal-polizeilichen  Verrichtungen  durch
Verordnung  vom  14.  März  1872;

8.  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Wasserleitungen  für  Stadt=  und  Dorfgemeinden
  durch  Gesetz  vom  28.  März  1872;

9.  Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  die  Pensionsverhältnisse  der
Staatsdiener  und  ihrer  Hinterlassenen  durch  Gesetz  vom  9.  April  1872;

10.  Reorganisation  des  Landesculturraths  durch  Gesetz  von  demselben  Tage;

11.  Ergänzung  und  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Errichtung  der  Landesculturrentenbank
  vom  26.  November  1861,  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1872;
        <pb n="244" />
        —  214  —

12.  der  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  Elementarvolksschulen  durch  Gesetz  vom
9.  April  1872  und  wird  der  am  Schlusse  der  Ständischen  Schrift  vom  5.  April  1872
enthaltenen  Erklärung  entsprechend  bei  Normirung  der  Lehrergehalte  in  Garnisonorten
verfahren  werden;

13.  Gewährung  von  Vergütungen  für  die  in  der  Zeit  vom  16.  Juli  1870  bis  zur
völligen  Demobilisirung  der  einzelnen  Truppentheile  stattgehabten  Einquartierungen
durch  Gesetz  vom  28.  März  1872;

14.  der  Emeritirung  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  und  der  Lehrer  an
höheren  Schulanstalten,  sowie  Abänderung  der  Gesetze  über  die  Pensionirung  der  Hinterlassenen
  der  evangelisch  -lutherischen  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  Gymnasien,  Progymnasien,
  Realschulen,  Schullehrerseminaren  und  Volksschulen  durch  die  Gesetze  vom
8.  und  9.  April  1872;  es  wird  auch  bei  der  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  höheren
Schulanstalten,  wie  schon  zeither  geschehen,  von  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom
6.  April  1872  ertheilten  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  werden  und  sollen  zur  Erledigung
  des  in  derselben  Schrift  unter  5  angeregten  Bedenkens  die  Capitalfonds,
welche  die  evangelischen  und  die  katholischen  Pensionscassen  zur  Zeit  der  Herstellung
einer  gemeinschaftlichen  Pensionscasse  besessen,  immer  getrennt  gehalten  werden;

b)  durch  besondere  Deerete,  in  welchen  Unsere  Entschließungen
auf  die  Erklärungen  und  Anträge  der  getreuen  Stände  bereits
ergangen,

in  Betreff

1.  des  Staatsbudgets  auf  die  Jahre  1872  und  1873  und  des  Nachtrags  zu  dem
außerordentlichen  Budget  auf  diese  beiden  Jahre  durch  die  Decrete  vom  6.  April  1872
und  vom  8.  März  dieses  Jahres,  in  deren  Gemäßheit  das  mit  den  getreuen  Ständen
auf  die  gedachten  Jahre  vereinbarte  Finanzgesetz  vom  8.  April  1872  erlassen  worden  ist
und  das  Gesetz  wegen  eines  Nachtrags  dazu  alsbald  erlassen  werden  wird;

2.  der  Deckung  des  Bedarfs  des  außerordentlichen  Budgets  für  die  Finanzperiode
1872/1873  durch  die  auf  die  Ständische  Schrift  vom  5.  April  1872  mittelst  Decrets
vom  1.  November  desselben  Jahres  erfolgte  Mittheilung;

3.  wegen  des  für  die  Badeanstalt  zu  Elster  nicht  nutzbaren  Areals  der  Rittergüter
Elster  und  Jugelsburg  durch  das  Decret  vom  1.  November  1872;

c)  durch  Entgegennahme  der  Ständischen  Erklärungen
wegen
1.  des  Rechenschaftsberichts  auf  die  Jahre  von  1867  bis  mit  1869  durch  die
Ständische  Schrift  vom  28.  Februar  dieses  Jahres  und  wird  Unsere  Regierung  den
        <pb n="245" />
        215  —

Anträgen  zu  Pos.  10  a  der  Einnahme  und  zu  Pos.  24a,  39,  61  und  71  der  Ausgabe,
ingleichen  dem  auf  größere  Specialisirung  des  Rechenschaftsberichts  gerichteten  Antrage,
soweit  derselbe  ohne  zu  große  Weitläufigkeiten  ausführbar  ist,  entsprechen,  auch  über  die
Frage  einer  näheren  gesetzlichen  Bestimmung  der  Rechte  und  Pflichten  und  der  Stellung
der  Oberrechnungskammer  weitere  Erwägung  anstellen  und  darüber  dem  nächsten  Landtage
  eine  Mittheilung  machen,  sowie  auf  den  Antrag  zu  Pos.  9  der  Einnahme  darauf
hinzuwirken  suchen,  daß  die  bereits  im  Gange  befindlichen  Verhandlungen  möglichst  bald
zum  Abschluß  gebracht  werden;

2.  der  Deckung  des  Bedarfs  des  außerordentlichen  Budgets  für  die  Finanzperiode
1872/1873  durch  die  Ständische  Schrift  vom  30.  Januar  dieses  Jahres  und  wird  den
in  letzterer  unter  II,  1  und  2  enthaltenen  Anträgen  entsprochen  werden;

3.  der  bei  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  niedergelegten
4procentigen  Staatsschuldencassenscheine  von  den  Jahren  1852/1868  und  1869  durch
die  Ständische  Schrift  vom  30.  Januar  dieses  Jahres,  worauf  das  Gesetz  vom  17.  Februar
dieses  Jahres  erlassen  und  das  weiter  Erforderliche  eingeleitet  worden  ist;

4.  Berücksichtigung  von  Gesuchen  um  Verlustentschädigung  für  präcludirte  Cassenbillets
  vom  Jahre  1840  und  1855  durch  die  in  der  Ständischen  Schrift  vom  15.  Januar
dieses  Jahres  erklärte  Zustimmung;

5.  der  auf  den  Domänenfond  und  die  Veränderungen  rücksichtlich  des  Staatsgutes
während  der  Jahre  1869  und  1870  bezüglichen  Nachweisungen  durch  die  in  der  Ständischen
  Schrift  vom  6.  März  dieses  Jahres  für  die  Vergangenheit  erklärte  Genehmigung
und  wird  im  Uebrigen  dem  wegen  Veräußerung  gewisser  Staatsgüter  ausgesprochenen
Wunsche  entsprochen  werden;

6.  der  mit  dem  Decrete  vom  2.  Januar  1872,  Eisenbahnen  betreffend,  vorgelegten
Staatsverträge  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen  von
Löbau  nach  Weißwasser  oder  Rietschen  und  von  Görlitz  nach  Zittau  durch  die  in  der
Ständischen  Schrift  vom  6.  April  1872  erklärte  Genehmigung;

7.  der  mit  dem  Deerete  vom  2.  December  1872  bezüglich  der  das  Chemnitz-Aue-Adorfer
  Eisenbahnunternehmen  betreffenden  Mittheilung  durch  das  in  der  Ständischen
Schrift  vom  25.  Januar  1872  erklärte  Einverständniß;

8.  des  Verkaufs  des  Kupferhammers  und  des  Walzwerks  Grünthal  durch  die  in
der  Ständischen  Schrift  vom  8.  März  dieses  Jahres  ertheilte  Zustimmung;

9.  der  Ständischer  Seits  gewählten,  in  der  Schrift  vom  8.  März  dieses  Jahres
benannten  Richter  zum  Staatsgerichtshofe  und  deren  Stellvertreter;

10.  der  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde  erlassenen  Verordnung  vom
6.  Juni  1871  über  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
vom  6.  Juni  1870  durch  die  von  den  getreuen  Ständen  in  der  Schrift  vom  10.  Februar

1873.  29
        <pb n="246" />
        —  216  —

1872  nachträglich  ertheilte  Zustimmung  und  sind  infolge  des  Antrags  wegen  Unter—
bringung  von  Landarmen  in  städtischen  oder  Bezirksarbeits-  und  Armenhäusern  durch
vorsorgliche  Abschließung  von  Verträgen  mit  größeren  Städten  oder  Bezirksarmen—
verbänden  zu  verfahren,  die  nöthigen  Erörterungen  und  Verhandlungen  eingeleitet  worden.

Auch  wird  der  Antrag  der  getreuen  Stände,  daß  spätestens  an  den  übernächsten
ordentlichen  Landtag  eine  Gesetzvorlage  über  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom
6.  Juni  1870  gebracht  werden  möge,  seiner  Zeit  in  Erwägung  gezogen  werden;

11.  des  Kirchengesetzes  über  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  im  §  25  der
Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  durch  die  Ständische  Schrift  vom  4.  März
dieses  Jahres;

12.  der  Mittheilungen  über  die  Stiftungen  bei  der  Cultusministerialcasse  und  dem
Universitätsrentamte  durch  die  Erklärung  der  getreuen  Stände  in  der  Schrift  vom
4.  März  dieses  Jahres;

13.  Errichtung  von  zwei  neuen  Lehrerseminaren  durch  die  Ständische  Schrift  vom
28.  Februar  dieses  Jahres  und  wird  die  Petition  der  Stadt  Löbau,  wenn  diese  den  an
sie  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,  dabei  Berücksichtigung  finden;

14.  der  der  Regierung  auf  das  Deeret,  das  Zeughaus  in  Dresden  betreffend,  zur
Verfügung  gestellten  Fonds  und  der  in  Verbindung  damit  weiter  ertheilten  Ermächtigungen,
  sowie  wegen  der  künftigen  Verfügung  über  die  dabei  betroffenen  fiscalischen
Grundstücke  und  Areale,  und  soll  im  Uebrigen  auch  der  nächsten  Ständeversammlung
in  dieser  Angelegenheit  gemäß  dem  deshalb  gleichzeitig  gestellten  Ständischen  Antrage
wegen  Bewilligung  der  nöthigen  Mittel  eine  Vorlage  gemacht  werden.

B.  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände,  rüchsichtlich  deren  es  Anserer  Entschließung
noch  bedarf.

1.  Den  Erklärungen  und  Anträgen  der  getreuen  Stände  auf  die  Deerete,  Eisenbahnen
  betreffend,  vom  15.  Januar,  15.  Februar,  15.  November  und  29.  December
1872,  sowie  vom  24.  Januar  1873,  ferner  auf  das  Deeret,  den  Bau  einer  Eisenbahn
von  Löbau  nach  Weißwasser  betreffend,  vom  21.  November  1872,  ertheilen  Wir  Unsere
Genehmigung  und  werden  wegen  der  Ausführung  derselben  das  Erforderliche  anordnen,
auch  von  der  Unserer  Regierung  ertheilten  Ermächtigung  eintretenden  Falles  Gebrauch
machen  lassen,  während  von  den  auf  das  Decret,  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Chemnitz
über  Aue  nach  Adorf  betreffend,  vom  29.  November  1872,  ertheilten  Ermächtigungen
durch  die  Ertheilung  der  Concession  an  eine  Privatgesellschaft  zum  Bau  dieser  Eisenbahn
  bereits  Gebrauch  gemacht  worden  ist.

2.  Dem  in  Betreff  der  Steuerreform  mittelst  Ständischer  Schrift  vom  8.  dieses
Monats  gestellten  Antrage  entsprechend  werden  unverweilt  die  nöthigen  Erwägungen
        <pb n="247" />
        —  217  —

angestellt  werden,  um,  wo  irgend  möglich,  dem  nächsten  Landtage  eine  entsprechende
Vorlage  zu  machen.

3.  Die  an  Stelle  der  auf  Grund  §  88  der  Verfassungsurkunde  behufs  Ausführung
des  Reichsstrafgesetzbuchs  erlassenen,  von  den  getreuen  Ständen  nachträglich  genehmigten
Verordnungen  beantragten  Gesetze  sollen  mit  Ausnahme  der  die  Bestrafung  der  wahrheitswidrigen
  Aussage  vor  öffentlichen  Behörden  betreffenden,  wieder  zurückgezogenen

Verordnung  mit  den  von  den  getreuen  Ständen  beschlossenen  Abänderungen  demnächst
publicirt  werden.

4.  Die  Gesetze,  die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung,  die
Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen
  betreffend,  ferner  die  revidirte  Städteordnung,  die  Städteordnung  für
mittlere  und  kleine  Städte,  und  die  revidirte  Landgemeindeordnung,  sowie  das  Gesetz,
die  Publication  des  Kirchengesetzes  wegen  Errichtung  eines  evangelisch-lutherischen
Landesconsistoriums  betreffend,  werden  mit  den  von  den  getreuen  Ständen  beantragten
Abänderungen  publicirt  werden,  wogegen  die  Entschließung  wegen  des  Inkrafttretens
dieser  Gesetze  noch  vorbehalten  bleiben  muß.

5.  Bezüglich  des  Volksschulgesetzes  bleibt  die  Entschließung  bis  nach  erfolgter  Prüfung
  der  Ständischen  Schrift  vorbehalten.

6.  Die  Gesetze,  (A)  die  Entschädigung  für  Wegfall  gewisser,  mit  dem  städtischen
Brauurbar  verbundener  Berechtigungen,  sowie  des  Bierverlagsrechts  von  Landbrauereien
  betreffend,  und  (B)  die  Entschädigung  für  Wegfall  des  Mahlzwanges  betreffend,
sollen,  beziehendlich  mit  den  von  den  getreuen  Ständen  beantragten  Abänderungen,
demnächst  bekannt  gemacht,  auch  wird  bei  Ausführung  des  Gesetzes  A  hinsichtlich  der
im  §  15  des  Entwurfs  in  Aussicht  gestellten  Vergleichsverhandlungen  dem  Ständischen
Wunsche  entsprochen  werden.

7.  Ob  und  inwieweit  dem  Antrage  der  getreuen  Stände,  daß  wo  möglich  dem  nächsten
Landtage  Gesetze  vorgelegt  werden  möchten,  durch  welche  die  Pensionsverhältnisse  der
Staatsdiener,  Geistlichen  und  Lehrer  und  der  Hinterlassenen  derselben  nach  möglichst
gleichen  Grundsätzen  geordnet  werden,  sich  entsprechen  lassen  wird,  soll  in  Erwägung
gezogen  werden.

8.  Dem  Antrage  sub  1  der  Ständischen  Schrift  vom  6.  dieses  Monats,  die  Geschäftsverwaltung
  der  Landesimmobiliarbrandversicherungsanstalt  betreffend,  gemäß
wird  dem  nächsten  Landtage  der  Geschäftsbericht  der  Brandversicherungscommission
auf  die  Jahre  1871/1872  zugehen.

Desgleichen  soll  dem  ebendaselbst  unter  4  gestellten  Antrage,  die  anderweite  Abschätzung
  der  bei  der  Landesanstalt  versicherten  Objecte  in  Zeitfristen  von  mindestens

20.
        <pb n="248" />
        —  218  —

fünf  Jahren  betreffend,  durch  eine  demnächst  zur  Veröffentlichung  gelangende  Verord—
nung  entsprochen  werden.

9.  Die  Publication  des  Enteignungsgesetzes  für  den  Elbe-Spreecanal  ist  bis  zu
dem  Zeitpunkte  vorzubehalten,  wo  die  Concessionirung  des  Canalunternehmens  erfolgt
sein  wird.

10.  In  Verfolg  des  von  den  getreuen  Ständen  dazu  erklärten  Einverständnisses
wird  das  für  die  Badeanstalt  zu  Elster  weiter  noch  entbehrliche  Areal  des  Ritterguts
Elster  dem  Domänenfond  um  die  ausgeworfenen  Waldtaxen  zur  Waldcultur  überwiesen
werden.

Auch  wird  in  jedem  Rechenschaftsberichte  die  beantragte  Mittheilung  über  den
Gesammtbetrag  des  Aufwands,  den  das  Bad  Elster  seit  seiner  Errichtung  der  Staatscasse
  verursacht  hat,  und  über  den  Brutto=  und  Nettoertrag  desselben  in  der  betreffenden
Finanzperiode  erfolgen.

11.  Von  der  durch  die  Ständische  Schrift  vom  28.  Februar  dieses  Jahres  ertheilten
Ermächtigung  bezüglich  des  Kammerguts  Sachsenburg  wird  unter  den  in  der  Ständischen
  Schrift  ausgedrückten  Modalitäten  Gebrauch  gemacht  werden.

12.  Der  Antrag  in  der  Ständischen  Schrift  vom  4.  April  1872  auf  Vorlegung
eines,  den  Impfzwang  einführenden  Gesetzes  wird  in  Erwägung  gezogen  werden.

13.  Den  Anträgen  der  getreuen  Stände  auf  das  Decret  vom  3.  November  1872,
die  Verwendung  der  Ueberschüsse  des  bei  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  verwalteten  Separatfonds  betreffend,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

14.  Dem  bei  Berathung  des  Deerets,  den  Nachweis  über  die  bisherige  Verwendung
des  Casernenbauvorschußfonds  von  1,400,000  Thlr.  betreffend,  unter  2  gestellten  Antrage
  der  getreuen  Stände  zu  entsprechen,  wird  die  Regierung,  soviel  an  ihr  ist,  bemüht
  sein.

Was  ferner  die  von  den  getreuen  Ständen  an  Uns  gebrachten

II.  Beschwerden  und  Petitionen

anlangt,  so  soll

1.  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom  14.  März  1872  gestellte  Antrag  auf  Abänderung
  der  §  19  der  Advocatenordnung  vom  3.  Juni  1859  in  Erwägung  gezogen
werden.

Nicht  minder

2.  wird  dem  in  der  Ständischen  Schrift  vom  4.  März  dieses  Jahres  gestellten
Antrage  entsprechend  wegen  kosten=  und  stempelfreier  Behandlung  von  im  Kriege  oder
in  Folge  während  des  Krieges  begonnener  Krankheiten  verstorbener  oder  verschollener
Militärpersonen  anhängig  werdenden  gerichtlichen  Nachlaßregulirungen,  beziehendlich
        <pb n="249" />
        —  219  —

wegen  Erstattung  der  in  Folge  dergleichen  Nachlaßregulirungen  bereits  berichtigten  Gerichtskosten
  im  Verordnungswege  das  Erforderliche  verfügt  werden.

3.  Die  von  den  getreuen  Ständen  besage  der  Schrift  vom  6.  März  dieses  Jahres
Unserer  Regierung  zur  Berücksichtigung  empfohlene  Petition  der  Cassenbeamten  wegen
Anrechnung  früherer  Dienstzeit  zum  wirklichen  Staatsdienst  im  Sinne  des  Staatsdienergesetzes,
  wird  in  Erwägung  gezogen  und  möglichst  berücksichtigt,  und

4.  die  Petition  des  Wachtmeisters  Jedermann  in  Nossen  und  Genossen  um  Gewährung
  freier  Heizung  und  Beleuchtung  und  Erhöhung  der  Auslösungen  bei  Transporten
  dem  Ständischen  Antrage  gemäß  in  Erwägung  gezogen  werden.

5.  Auf  die  Ständische  Schrift  vom  27.  Februar  dieses  Jahres  soll  mit  Bezug  auf
die  in  derselben  ertheilte  Ermächtigung  wegen  Abänderung  beziehendlich  Aufhebung
verschiedener  Bestimmungen  der  Advocatenordnung  vom  3.  Juni  1859,  sowie  wegen
Abänderung  und  Erhöhung  einzelner  Sätze  der  bestehenden  Taxordnungen  den  Ständischen
  Anträgen  gemäß  im  Verordnungswege  das  Entsprechende  verfügt  und  sollen  die
hiernach  zu  treffenden  Abänderungen  der  Taxordnungen  der  nächsten  Ständeversammlung
  zur  Genehmigung  vorgelegt,  auch

6.  soll  die  Petition  des  Gemeindevorstands  Lange  zu  Niedercunnersdorf  und  Genossen
  um  Einführung  des  Schiedsmanninstituts  dem  in  der  Ständischen  Schrift  vom
5.  März  dieses  Jahres  gestellten  Antrage  gemäß  in  Erwägung  gezogen  werden.

7.  Die  in  der  Ständischen  Schrift  vom  17.  Februar  1872  Unserer  Regierung  ertheilte
  Ermächtigung  zu  Anberaumung  eines  anderweiten  Präclusivtermins  für  die
Giltigkeit  der  Cassenbillets  vom  Jahre  1855  hat  nach  dem  Decrete  vom  14.  October
1872  immittelst  sich  erledigt.

8.  Die  die  Stempelsteuer  betreffenden  Anträge  und  Petitionen  werden  in  Erwägung
  gezogen  werden.

9.  Dem  aus  Anlaß  einer  Petition  der  Gemeinde  Podelwitz  und  10  anderer  Gemeinden
  in  der  Ständischen  Schrift  vom  6.  März  dieses  Jahres  gestellten  Antrage  auf
Erläuterung  von  §  12  des  Straßenbaumandats  vom  28.  April  1781  durch  eine  im
Gesetz=  und  Verordnungsblatte  unter  Bezugnahme  auf  die  von  den  getreuen  Ständen
hierzu  ertheilte  Zustimmung  zu  erlassende  Verordnung  wird  entsprochen  werden.

10.  Die  mit  der  Ständischen  Schrift  vom  14.  Februar  dieses  Jahres  eingereichte
Petition  der  Elbschiffmühlenbesitzer  wegen  Schmälerung  ihres  Erwerbszweiges  durch
die  Wasserbauten  des  Staates  wird,  der  bei  der  Verhandlung  dieser  Angelegenheit  ertheilten
  Zusage  entsprechend,  in  Erwägung  gezogen  werden.

11.  Die  mit  der  Ständischen  Schrift  vom  14.  März  1872  zur  Erwägung  abgegebenen
  Petitionen  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  zu  Pirna  2c.,  den  Bahnverkehr
  auf  der  sächsisch-böhmischen  Eisenbahn  rc.  betreffend,  haben,  soviel  das  Gesuch
        <pb n="250" />
        —  220  —

um  Vermehrung,  beziehungsweise  Abänderung  der  Züge  auf  dieser  Bahn  betrifft,  Er—
ledigung  gefunden,  wogegen  das  Gesuch,  insoweit  es  sich  auf  die  Errichtung  einer  Güter—
expedition  in  Niedersedlitz  bezieht,  in  Erwägung  gezogen  werden  wird.

12.  Dem  aus  Anlaß  der  Petition  der  Stadtgemeinde  zu  Johanngeorgenstadt  wegen
Fortführung  der  Zwickau-Schwarzenberger  Eisenbahn  bis  an  die  böhmische  Grenze  bei
Johanngeorgenstadt  gestellten  Ständischen  Antrage  soll  entsprochen,  und

13.  die  an  Uns  abgegebene  Petition  Krämner's  und  Genossen  in  Erfenschlag  wegen
veränderter  Tracirung  der  Chemnitz-Adorfer  Eisenbahn  dem  Ständischen  Antrage  ent—
sprechend  in  Erwägung  gezogen  werden.

14.  Ob  dem  Antrage  wegen  Herstellung  einer  Verbindungscurve  zwischen  den
Staatsbahnstrecken  Zwickau-Schindmaas  und  Gößnitz-Schindmaas  werde  entsprochen
werden  können,  wird  in  Erwägung  gezogen  werden.

15.  Dem  Ständischen  Antrage  entsprechend,  werden  Wir  die  Uns  übergebenen
Petitionen  verschiedener  Industrieller  zu  Chemnitz,  Kappel,  Schönau  und  Altendorf
wegen  Herstellung  eines  Kohlenbahnhofs  in  der  St.  Nicolaivorstadt  in  Chemnitz  in
Erwägung  ziehen  lassen.

16.  Auf  die  Ständische  Schrift  vom  18.  März  1872,  die  Petition  Börner's  in
Thum  wegen  eines  abhanden  gekommenen  Staatsschuldencassenscheins  betreffend,  hat
Unsere  Regierung  gegen  den  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  die
Zustimmung  zu  der  demselben  ertheilten  Ständischen  Ermächtigung  ausgesprochen.

17.  Dem  in  der  Ständischen  Schrift  vom  4.  April  1872  gestellten  Antrage  entsprechend,
  wird  Unsere  Regierung  die  Gesindeordnung  vom  10.  Januar  1835  einer
Revision  unterziehen,  dabei  den  Antrag  auf  theilweise  Abänderung  derselben  in  Erwägung
  nehmen  und  demgemäß  der  Ständeversammlung  künftig  einen  Gesetzentwurf
vorlegen.

18.  Die  Beschwerde  des  Gemeinderaths  zu  Strehlen  und  Markwald's  und  Genossen,
  welche,  soweit  sie  nicht  vorher  bereits  Erledigung  gefunden,  durch  Ständische
Schrift  vom  4.  April  1872  zur  Berücksichtigung  empfohlen  worden,  ist  dadurch  zur
vollständigen  Erledigung  gekommen,  daß  das  den  Flurtheil  von  Strehlen  zwischen  dem
Großen  Garten  und  dem  Zoologischen  Garten  einerseits  und  der  Staatseisenbahn,  beziehendlich
  der  Dohnaischen  Straße  andererseits  betreffende  Bauverbot  unter  dem
30.  August  1872  aufgehoben  worden  ist.

19.  Dem  aus  Anlaß  einer  Petition  Schurig's  und  Genossen  in  Großröhrsdorf  in
der  Ständischen  Schrift  vom  6.  April  1872  gestellten  Antrage  entsprechend,  wird  darauf
Bedacht  genommen  werden,  den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Benutzung  der  fließenden
Wässer  sobald  als  möglich  zum  Abschluß  zu  bringen.
        <pb n="251" />
        —  221  —

20.  Anlangend  die  Petition  der  Knappschaft  des  Niederwürschnitzer  Steinkohlen—
bauvereins,  die  Revision  und  Sicherstellung  ihrer  Knappschaftscassenverhältnisse  rc.
betreffend,  so  wird  die  Bewandniß  der  Sache  erörtert,  und,  soweit  eine  Abhilfe  der  von
den  Petenten  beklagten  Uebelstände  im  Verwaltungswege  möglich  ist,  das  Erforderliche
verfügt,  und  soll

21.  dem  Antrage  in  der  Ständischen  Schrift  vom  6.  Februar  dieses  Jahres  auf
Erlaß  einer,  den  Corporationen  berufsmäßiger  Fischer  die  Ausübung  der  Fischerei
während  der  Nachtzeit  gestattenden  Novelle  zu  dem  Gesetze  über  die  Ausübung  der
Fischerei  in  fließenden  Gewässern  vom  15.  October  1868,  entsprochen  werden.

22.  Die  in  der  Ständischen  Schrift  vom  29.  Januar  dieses  Jahres  beziehendlich
zur  Berücksichtigung  empfohlene  Petition  des  Gemeinderaths  zu  Lockwitz  um  Gestattung
der  Vornahme  von  Gemeindewahlen  an  Sonntagsnachmittagen  hat  durch  eine  entsprechende,

  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  veröffentlichte  Bekanntmachung  Erledigung
gefunden.

23.  Dem  Gesuche  des  Stadtraths  zu  Löbau  um  Uebernahme  der  ihm  durch  einen
Straßenbau  erwachsenen  Kosten  auf  die  Staatscasse  soll  mit  Rücksicht  auf  die  geschehene
Ständische  Befürwortung  entsprochen  und  wird

24.  der  Antrag  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Chemnitz  auf  Abänderung
einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1868,  die  juristischen  Personen  betreffend,
in  Erwägung  gezogen  und  nach  Befinden  dem  nächsten  Landtage  eine  entsprechende
Vorlage  gemacht  werden.

25.  Die  mittelst  Ständischer  Schrift  vom  5.  März  dieses  Jahres  an  Uns  gelangten
Petitionen,  beziehendlich  Beschwerden,  soweit  sie  sich  auf  §  17  des  Wegebaugesetzes  vom
12.  Januar  1870  beziehen,  ferner

26.  der  auf  die  Maßcontrole  bei  der  Strohflechterei  bezügliche  Antrag,

27.  der  Antrag  auf  Erlaß  einer  die  Beaufsichtigung  des  Schankwesens  betreffenden
Generalverordnung,

28.  der  auf  die  eventuelle  Bildung  von  Fischereigenossenschaften  bezügliche  Antrag
der  getreuen  Stände  in  der  Schrift  vom  14.  Februar  dieses  Jahres,

29.  der  Antrag  in  der  Ständischen  Schrift  vom  5.  April  1872  auf  Erweiterung
der  Schonzeit  für  Rebhühner,

30.  die  Petition  des  Bezirksarmenvereins  zu  Möckern  und  mehrerer  anderer  Gemeinden

  in  der  Umgegend  von  Leipzig,  die  Bildung  von  Armenunterstützungsverbänden
betreffend,  sowie

31.  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom  6.  April  1872  gestellte  Antrag  wegen
        <pb n="252" />
        —  222  —

Beseitigung  der  noch  bestehenden  Strafbestimmungen  in  Bezug  auf  leichtsinnigen  Rück—
tritt  von  Ehegelöbnissen
sollen  sämmtlich  in  Erwägung  gezogen  werden.

32.  Entsprechend  dem  auf  Veranlassung  einer  Beschwerde  des  Hermann  Schirmer
und  Genossen  zu  Auligk  gefaßten  Ständischen  Beschlusse:  der  Staatsregierung  zur  Er—
wägung  anheim  zu  geben,  ob  nicht  die  Kirchen-  und  Schulinspection  zu  Auligk  anzuweisen
sei,  nach  nochmaligem  Gehör  der  Betheiligten  der  Aufstellung  eines,  der  competenten
Oberbehörde  zur  Bestätigung  vorzulegenden  Regulativs  für  die  dortige  Pfarrholzcasse
sich  zu  unterziehen,  ist  an  die  Kreisdirection  zu  Leipzig  Verfügung  ergangen.

33.  Dem  auf  Anlaß  der  Petition  des  Sächsischen  Stenographenbundes  gefaßten
Beschlusse  der  getreuen  Stände  entsprechend,  wird  in  Erwägung  gezogen  werden,  ob  an
allen  höheren  Lehranstalten  die  Gelegenheit  zur  Erlernung  der  Stenographie  zu  bieten
und  deshalb  geeignete  Vorkehrung  zu  treffen  sei.

34.  Der  Stadtgemeinde  Döbeln  wird  auf  die  Befürwortung  in  der  Ständischen
Schrift  vom  9.  Februar  1872  die  Zahlung  von  4000  Thlr.  zum  Bau  der  Realschule
daselbst  bis  zum  31.  December  1873  gestundet  werden.

35.  Von  der  bei  Gelegenheit  der  Berathung  der  Petition  Friedrich  Wilhelm
Döscher's  Unserer  Regierung  mittelst  Ständischer  Schrift  vom  14.  Februar  dieses  Jahres
ertheilten  Ermächtigung  zur  Anmeldung  von  Einquartierungs-Entschädigungsansprüchen
einen  neuen  Präclusivtermin  anzusetzen  und  die  nachträglich  angemeldeten  Beträge,  wie
die  früheren,  zu  berücksichtigen,  wird  Gebrauch  gemacht  werden  und  ist  in  dessen  Gemäßheit
  bereits  unter  dem  21.  Februar  dieses  Jahres  eine  öffentliche  Bekanntmachung
erlassen  worden.

36.  Die  Petition  des  Gemeindevorstands  Keilhau  in  Weichteritz  und  Genossen,
insoweit  diese  bei  Punkt  4  darauf  gerichtet  ist,  daß  das  durch  die  Verordnungen  vom
22.  September  1871  und  8.  März  1872  eingeführte  Verfahren  wegen  Liquidirung  der
nicht  zur  Stelle  gezahlten  Vergütungen  für  Militärleistungen  aufgehoben  und  die  früher
bestandene  Zahlungsweise  wieder  eingeführt  werde,  soll  in  Erwägung  gezogen  werden.

Ebenso  wird

37.  Unsere  Regierung  des  von  den  getreuen  Ständen  in  Bezug  auf  eine  Beschwerde
und  ein  Gesuch  des  Rathes  und  der  Stadtverordneten  zu  Dresden,  die  Verordnung  des
Kriegsministeriums  über  die  Befreiung  der  Militärpersonen  u.  s.  w.  von  der  Einquartierungslast
  betreffend,  besage  Ständischer  Schrift  vom  7.  Februar  dieses  Jahres
gefaßten  Beschlusses  bei  geeigneter  Zeit  und  Gelegenheit  eingedenk  sein.

38.  Den  aus  Anlaß  der  eine  Erhöhung  der  Invaliden=  und  Wittwenpensionen
betreffenden  Petitionen  der  Invaliden  F.  A.  Hüttner  und  Genossen  und  der  verwittweten
  Schütze  und  Genossen  von  den  getreuen  Ständen  gestellten  Anträgen  wegen  vor-
        <pb n="253" />
        —  223  —

läufiger  Verwilligung  eines  Berechnungsgeldes  von  12,000  Thlr.,  beziehendlich  3000
Thlr.  auf  das  Jahr  1873  und  künftiger  Vorlage  eines  die  definitive  Regelung  der
Angelegenheit  bezweckenden  Gesetzentwurfs  soll  entsprochen  werden.

Was  die  sonst  noch  von  den  getreuen  Ständen  beschlossenen  Anträge  anlangt,  so
behalten  Wir  Uns  vor,  solche  in  weitere  Erwägung  zu  nehmen  und  nach  Befinden  das
Erforderliche  darauf  zu  verfügen.  ·

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl
beigethan,  und  haben  zu  Urkund  alles  Dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblatt  aufzunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit
Unserem  Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  März  1873.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

Alfred  von  Fabrice.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

 

 

Berichtigung.
In  der  Bekanntmachung,  das  Regulativ  für  die  fortlaufenden  Conten  betreffend,  vom  25.  Juli

1868  (Seite  473  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  ist  Zeile  4  und  5  statt:  „Seite
637  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835"  zu  lesen:

„Seite  84  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861.“"

 

Letzte  Absendung:  den  22.  März  1873.
1873.  30
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        –  225  —

Gesetz=  und  Verordnungöblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;  20.  Bekanntmachung,

die  bestehenden  Eichämter  und  deren  Einrichtung  für  die  verschiedenen  Zweige  der
Eichungsgeschäfte  betreffend;

vom  3.  März  1873.

Ünter  Bezugnahme  auf  §  8  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  deutschen  Maaßund
  Gewichtsordnung  vom  11.  August  1871  (Seite  184  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1871)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  nachdem
  die  früheren  Eichämter  zu  Borna,  Pegau,  Reichenbach,  Rochlitz,  Zwickau  und  das
Bergeichamt  zu  Freiberg  zu  bestehen  aufgehört  haben,  gegenwärtig  folgende  19  Eichämter
  im  Königreiche  Sachsen  bestehen,  und  für  die  beibemerkten  Zweige  der  Eichungsarbeiten
  ausgerüstet  sind,  übrigens  in  ihrem  Stempel  unter  dem  allgemeinen  Stempelzeichen
  (dem  gewundenen  Bande  mit  den  Buchstaben  N.  D.  B.  oder  D.  B.),  über  dem
die  Zahl  12  steht,  die  nachstehend  ebenfalls  angegebenen  Ordnungszahlen  führen.

Ort  des  Eichamtes.  Ausrüstung  desselben.  Ordnungszahl.
Annaberg  gewöhnliche  Einrichtung  1.
Bautzen  desgleichen  und  für  Fässer  2.
Chemnitz  gewöhnliche  Einrichtung  und  für  *5  Gasmesser

·  und  Fördergefäße  .  3.
Döbeln.  gewöhnliche  Einrichtung  4.—
Dresden  gewöhnliche  Einrichtung  und  für  Fässer,  Gasmesser,

Fördergefäße,  Präcisionsgegenstände  und  Goldmünzgewicht

  5.
Freiberg  gewöhnliche  Einrichtung  und  für  Präcisionsgewichte

und  Präcisionswaaggen  6.
Leipzig  gewöhnliche  Einrichtung  und  für  Fässer,  Gasmesser

und  Präcisionsgegenstände  .  7.

1873.  31
        <pb n="256" />
        —  226  —

Ort  des  Eichamtes.  Ausrüstung  desselben.  Ordnungszahl.
Löbau  gewöhnliche  Einrichtung  und  für  Fässer  .  8.
Meißen  gewöhnliche  Einrichtung  und  für  Fässer  und  Gasmesser

  9.
Oschatz  gewöhnliche  Einrichtung  Z  10.
Plauen  desgleichen  und  für  Gasmesser  11.
Zittau  gewöhnliche  Einrichtung  und  für  Fässer  und  Gasmesser

  .  12.
Eibenstock  für  Hohlmaaße  aus  Metal  13.
Großenhain  gewöhnliche  Einrichtung  19.
Zwönitz  für  Hohlmaaße  aus  Metall  20.
Riesa  gewöhnliche  Einrichtung  21.
Jöhstadt  für  Gewichte  22.
Marienberg  für  Hohlmaaßße  23.
Sayda  für  Längenmaaße  und  Hohlmaaße.  24.

Die  gewöhnliche  Einrichtung  gewährt  dem  betreffenden  Eichamte  die  Befugniß  zum
Eichen  von  Längenmaaßen,  Hohlmaaßen,  Gewichten  und  Waagen  für  den  Handels—
verkehr,  d.  h.  soweit  bei  diesen  Gegenständen  nicht  die  für  Präcisionsgegenstände  vor—
geschriebene  Genauigkeit,  wie  z.  B.  bei  den  Medicinalwaagen  und  Medieinalgewichten,
verlangt  wird.

Zum  Eichen  von  Kasten=  und  Rahmenmaaßen,  sowie  von  Meßrahmen  für  Holz
sind  alle  Eichämter  befugt,  welche  für  das  Eichen  von  Längenmaaßen,  und  zum  Eichen
von  Meßapparaten  für  Flüssigkeiten  (Oel,  Petroleum  2c.)  alle  Eichämter,  welche  für
das  Eichen  von  gewöhnlichen  Flüssigkeitsmaaßen  ausgerüstet  sind.

Das  Eichen  der  Alkoholometer  bleibt  der  Obereichungscommission  zu  Dresden  vorbehalten.


Dresden,  am  3.  März  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="257" />
        —  227  —

.  21.  Bekanntmachung,

die  Concessionirung  der  landwirthschaftlichen  Mobiliar-Feuerversicherungs-Genossenschaft
  im  Königreiche  Sachsen  betreffend;
vom  10.  März  1873.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  der  landwirthschaftlichen  Mobiliar-Feuerversicher—
ungs-Genossenschaft  im  Königreiche  Sachsen  auf  Grund  der  von  derselben  eingereichten
Statuten,  Versicherungsbedingungen  und  Agenteninstruction  die  nachgesuchte  Concession
zur  Annahme  der  nach  §  130  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  (Seite  366  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862),  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen
betreffend,  und  §  36  der  Ausführungsverordnung  vom  20.  October  desselben  Jahres  (Seite
606  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  zulässigen  Versicherungen
unter  den  durch  das  angezogene  Gesetz  und  die  Ausführungsverordnung  vom  obgedachten
Tage  vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Beschränkungen  mit  dem  Vorbehalte,  daß  zu
jeder  Aenderung  der  Statuten,  Versicherungs=  und  Entschädigungsbedingungen  und  der
Agenteninstruction  die  vorgängige  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich
ist,  bis  auf  Widerruf  ertheilt  und  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  10.  März  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

22.  Bekanntmachung.

Machstehende,  unter  dem  2.  dieses  Monats  von  dem  Herrn  Reichskanzler  erlassene  —
Verordnung

Abänderungen  des  Postreglements  vom  80.  November  1871  betreffend,
wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  10.  März  1873.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Heydenreich.
317
        <pb n="258" />
        —  228  —
Berlin,  den  2.  März  1873.

Abänderungen  des  Postreglements
vom  30.  November  1871.

—.  d  ej¡îôISIe

Das  unterm  30.  November  1871  erlassene  Postreglement  erfährt  einzelne  Abänderungen,
  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  October  1871  nachstehend  veröffentlicht  werden:

A.  Im  §  11,  die  Verpackung  und  den  Verschluß  der  Sendungen  mit  Werthangabe
betreffend,  erhält  der  Absatz  l.  folgende  Fassung:

I.  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,  Werthpapieren  u.  s.  w.)
müssen  mit  einem  haltbaren  Couvert  versehen  und  mit  mehreren,  durch  dasselbe  Petschaft
in  gutem  Lack  hergestellten  Siegelabdrücken  dergestalt  verschlossen  sein,  daß  eine  Verletzung
  des  Inhalts  ohne  äußerlich  wahrnehmbare  Beschädigung  des  Couverts  oder  des
Siegelverschlusses  nicht  möglich  ist.

B.  Im  §  1,  die  Drucksachen  betreffend,  erhält  der  Absatz  XII.  folgende  Fassung:

XII.  Bei  Preiscouranten,  Courszetteln  und  Handels-Circularen  ist,  außer  den
nach  Absatz  IX.  anwendbaren  Zusätzen,  die  handschriftliche  oder  auf  mechanischem  Wege

bewirkte  Eintragung  und  Aenderung  der  Preise,  sowie  des  Namens  des  Reisenden
gestattet.

C.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  XIX.  folgende  Fassung:

XIX.  Jeder  Versendung  extraordinairer  Beilagen  mit  Zeitungen  und  Zeitschriften,
welche  durch  die  Post  debitirt  werden,  muß  seitens  des  Verlegers  eine  Anmeldung  dieser
Beilagen  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  tarifmäßigen  Portos
für  so  viele  Exemplare,  als  der  betreffenden  Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.
  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.


D.  Der  Absatz  XXI.  des  §  15  ist  zu  streichen.
E.  Im  §  25,  den  Ort  der  Einlieferung  betreffend,  erhalten  der  Absatz  l.  und  der
erste  Satz  des  Absatz  II.  folgende  Fassung:
I.  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  soweit

dieselben  nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (Abs.  II.),  bei  den  Postanstalten  an  der
Annahmestelle  geschehen.
        <pb n="259" />
        —  229  —

II.  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  betreffenden  Gegenstände
nicht  ein  Anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob  frankirt  oder  un—
frankirt,  ferner  Postkarten,  Drucksachen,  die  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger
abgesandt  werden,  und  Waarenproben  vermittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu
bringen.

F.  Im  §  35,  die  Festsetzungen  betreffend,  an  wen  die  Bestellung  geschehen  muß,  tritt
zwischen  dem  Absatz  III.  und  dem  Absatz  IV.  folgender  neue  Absatz  hinzu:

Hat  der  Adressat  oder  dessen  legitimirter  Bevollmächtigter  (Abs.  I.)  an  seiner
Wohnung  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefe,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten  insoweit  in  den
Briefkasten  gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet.

G.  Im  §  37,  die  Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.
betreffend,  erhält  der  Absatz  III.  folgende  Fassung:

III.  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,
oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe,  oder  von  baaren  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen
übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung

a)  die  gewöhnlichen  Packete  und  die  dazu  gehörigen  Begleitbriefe,
b)  die  recommandirten  Packete  nebst  den  dazu  gehörigen  Begleitbriefen  und  Ablieferungsscheinen,

J0)  die  Sendungen  mit  Werthangabe  nebst  den  etwaigen  Begleitbriefen  und  die  dazu
gehörigen  Ablieferungsscheine,
d)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

.  Im  §  42,  die  Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  betreffend,
erhält  der  Absatz  ll.  folgende  Fassung:

II.  Insofern  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  können  die  Postsendungen
  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert
werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  (8  25
Abs.  II.)  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.  Ueber  die  Höhe  des  im  Einzelfalle
zu  verwendenden  Betrages  ertheilen  die  Postanstalten  auf  Verlangen  Auskunft.

In  der  Anlage  zu  §  43  des  Postreglements,  Zusammenstellung  der  Tarifbestimmungen,
  treten  folgende  Aenderungen  ein:

J.  Der  erste  Absatz  des  §  I.,  die  Postkarten  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:
Die  Gebühr  für  Postkarten  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  pro  Stück
        <pb n="260" />
        —  280  —

1  Sgr.  bz.  2  Kr.  Für  Postkarten  mit  bezahlter  Rückantwort  kommt  der  Satz  von
1  Sgr.  bz.  4  Kr.  in  Anwendung.  "v

K.  Der  erste  Absatz  des  §  II.,  die  Drucksachen  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger  zur
Post  gegeben  werden,  beträgt  bis  zum  Gewichte  von  250  Grammen  ohne  Unterschied  der
Entfernung  für  je  50  Grammen  oder  einen  Theil  davon:  1#  Sgr.  bz.  1  Kr.,  für  derartige
  Drucksachen  über  250  Grammen  bis  1  Pfund  kommt,  ohne  Unterschied  der  Entfernung
  und  des  Gewichts,  der  Satz  von  3  Sgr.  bz.  11  Kr.  in  Anwendung.

L.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  letzte  Absatz  folgende  Fassung:

Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  in  den  durch  das  Reglement  vorgeschriebenen
Formen  als  extraordinaire  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die  durch  die
Post  debitirt  werden,  zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar
  4  Pfennig  bz.  #8  Kr.,  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  bei  Berechnung  des
Gesammtbetrages  dieser  mit  kleineren  Bruchgroschen  als  3  abschließt,  dafür  1  Sgr.,  und
wenn  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrages  dieser  mit  Bruchkreuzern  abschließt,  dafür
1  Kr.  erhoben  wird.

Bei  Sendungen  in  großen  Partien  kann  die  Postverwaltung  einen  Rabatt  bis  zu
50  Procent  dieses  Satzes  eintreten  lassen.

M.  Im  §  III.,  die  Waarenproben  (Waarenmuster)  betreffend,  erhält  der  erste  Absatz
folgende  Fassung:
Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  entweder  für  sich  allein  oder  mit  gedruckten
  Sachen  versandt  werden,  beträgt  das  Porto  ohne  Unterschied  der  Entfernung
für  je  50  Grammen  oder  einen  Bruchtheil  davon  1  Sgr.  bz.  1  Kr.

N.  Im  §  VIII.,  die  Postmandate  betreffend,  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:

Die  Gebühr  für  die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postmandate  beträgt,  einschließlich
des  Portos  und  der  Recommandationsgebühr,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Betrages
3  Sgr.  bz.  11  Kr.

O.  Im  §  Xll.,  das  Zeitungsbestellgeld  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz  folgende
Fassung:

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,  für
welchen  die  Vorausbezahlung  für  die  betreffende  Zeitung  2c.  berichtigt  ist.  Die  Zahl
der  Bestellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden  ist.
Die  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebenden  Beträge  sind  eintretendenfalls  auf
Viertelgroschen  bz.  auf  ganze  Kreuzer  aufwärts  abzurunden.
        <pb n="261" />
        —  231  —

P.  Zwischen  den  88  XII.  und  XIII.  tritt  hinzu:
S  Xlla.
Für  das  Abtragen  der  von  weiterher  bei  den  Postanstalten  eingegangenen  Briefe  Bestellgeldsätze  für

mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  500  Thalern  bz.  1000  Gulden  im  Ortsbestell  das  Abtragen  dervon

Z  Z  weiterher  eingeganbezirke
  werden  allgemein  4  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.  genen  Briefe  mit

1  An  Orten,  wo  gemäß  den  früheren  Einrichtungen  auch  Briefe  mit  Werthangabe  m
mit  höheren  Werthbeträgen  und  Packete  mit  Werthangabe  durch  die  bestellenden  Boten  ungen  nebst  den  zuausgetragen

  werden,  kommt  gehörigen  Geldbeträfür

  Briefe  mit  Werthangabe  über  500  Thaler  bz.  1000  Gulden  eine  Ge-  6
bühr  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.,
für  Packete  mit  Werthangabe:  der  Tarif  für  Briefe  mit  Werthangabe
(1  Sgr.  und  1  Sgr.  bz.  2  Kr.  und  3  Kr.),  wenn  aber  der  an  dem  betreffenden
Orte  bestehende  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  im  Einzelnen
höhere  Gebührensätze  ergiebt,  dieser  letztere  Tarif  in  Anwendung.
Für  die  Ueberbringung  von  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
wird  für  jede  Postanweisung  eine  Gebühr  von  1  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.

Gebührenfreie  Bestellungen  von  Briefen  mit  Werthangabe  und  von  baaren  Geldbeträgen
  zu  Postanweisungen  finden  nicht  statt.

Für  das  Abtragen  der  von  weiterher  bei  den  Postanstalten  eingegangenen
Briefe  mit  Werthangabe,  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  recommandirten  Packete
und  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen  nach  dem  Landbestellbezirke

  wird  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  oder  den  Werth  der  bestellten  Gegenstände
  ein  Bestellgeld  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.  erhoben.

O.  Im  §  Xlll.,  das  Expreßbestellgeld  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz  folgende
Fassung:

Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  an  denselben  Adressaten
durch  Expressen  ist  nur  für  einen  Gegenstand  das  Bestellgeld  zu  entrichten,  bei  Verschiedenartigkeit
  der  Gegenstände  für  denjenigen,  welcher  dem  höchsten  Satze  unterliegt;
ist  das  Bestellgeld  vorausbezahlt,  so  tritt  eine  Erstattung  nicht  ein.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung
  des  Bestellgeldes  durch  den  Absender  ist  dasselbe  ebenfalls  nur  für  einen
Gegenstand  zu  entrichten,  wenn  mehrere  Sendungen  für  einen  und  denselben  Adressaten
gleichzeitig  eingeliefert  werden  und  sich  bei  der  Einlieferung  voraussehen  läßt,  daß  auch
die  Bestellung  der  Sendungen  am  Bestimmungsorte  gleichzeitig  erfolgen  werde.  Die

Einlieferung  muß  in  diesem  Falle  nicht  durch  die  Briefkasten,  sondern  an  der  Annahmestelle
  der  Postanstalt  erfolgen.  «
        <pb n="262" />
        —  232  —

R.  Der  §  XVII.,  die  Nebengebühr  für  die  von  den  Landbriefträgern  eingesammelten,
zur  Weitersendung  bestimmten  Gegenstände  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

S  XVII.
Nebengebühr  für  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten
dirbiten  aden  portopflichtigen  recommandirten  Briefpostsendungen,  sowie  für  Packete,  Postanweisungen
sammelten,  zur  Wei-Und  Briefe  mit  Werthangabe  kommt,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung  durch
gusemen  kelemm  die  Postanstalt  des  Stationsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  anderen  Postanstalt
gensrande.  bestimmt  sind,  außer  den  tarifmäßigen  Porto-  und  sonstigen  Gebühren,  eine  Neben—
gebühr  von  1  Sgr.  bz.  2  Kr.,  welche  im  Voraus  entrichtet  werden  muß,  zur  Erhebung.

8.  Der  §  XVIII.,  den  Verkauf  von  Postwerthzeichen  betreffend,  erhält  folgende

Fassung:
vrtehlon  wo  gxVII.
a)  Freimarken.  Die  Freimarken  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publicum  abgelassen.

b)  Franco-Cou-  Der  Verkaufspreis  der  Franco-Couverts  à  1  Sgr.  stellt  sich  allgemein,  ohne  Rückberts.
  sicht  auf  die  besondere  landesübliche  Münzwährung,  auf  13  Silberpfennige  pro  Stück;
die  in  der  Guldenwährung  rechnenden  Postanstalten  erheben  für  je  3  Stück  Franco-Couverts
  à  3  Kr.  den  Betrag  von  10  Kr.
Te)  Gestempelte  Die  mit  dem  Francostempel  von  1  Sgr.  bz.  2  Kr.  versehenen  Postkarten  werden
Posikarten.  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publicum  abgelassen.
d)  Gestempelte  Bei  einzelnen  größeren  Postanstalten  werden  gestempelte  Streifbänder  zu  1  Sgr.

Streifbänder.  bz.  zu  1  Kr.  zum  Verkaufe  gestellt.  Der  Absatz  findet  nur  in  Partien  zu  100  Stück  statt,
und  zwar  mit  einem  Zuschlage  von  4  Sgr.  bz.  von  14  Kr.  pro  100  Stück.  Der  Preis
beträgt  hiernach:

für  100  Streifbänder  à  1  Sgr.  37  Sgr.  4  Pf.,
für  100  Streifbänder  à  1  Kr....  1Gulden  54  Kr.
e)  Abstempelung  Die  Königlich  Preußische  Staatsdruckerei  in  Berlin  übernimmt  die  Abstempelung
ackriger  rufeoum⅜  fertiger  Briefeouverts,  Streifbänder  und  Postkarten  mit  dem  Postfrankirungszeichen
und  Postkarten  mit  (Freimarkenstempel)  vom  Publicum  unter  folgenden  Bedingungen:

ungeihoksran,  1)  Die  zur  Abstempelung  bestimmten  Briefcouverts,  Streifbänder  und  Postkarten

vatpersonen  durch  die  müssen  in  der  zur  Benutzung  bei  Postbeförderungen  geeigneten  Beschaffenheit  bei  einer

Königlich  Preußische  Ober-Postkasse  dergestalt  verpackt  eingeliefert  werden,  daß  das  Verpackungsmaterial  so-Staatsdruckerei

  in  wohl  zur  Beförderung  an  die  Staatsdruckerei,  als  auch  zur  demnächstigen  Rückbeförderung
  benutzt  werden  kann.

2)  Die  Einlieferung  hat  unter  Beigabe  eines  Verzeichnisses  zu  geschehen,  welches
die  Stückzahl,  und  zwar  hinsichtlich  der  Couverts  die  Stückzahl  für  jedes  Format  (falls
        <pb n="263" />
        —  233  —

verschiedene  Formate  vorgelegt  werden),  hinsichtlich  der  Streifbänder  und  Postkarten
aber,  welche  je  von  übereinstimmendem  Format  sein  müssen,  die  Stückzahl  nur  einfach
enthält  und  bei  jeder  Klasse  genau  den  Werthstempel  (Francobetrag)  angiebt,  mit
welchem  die  Abstempelung  erfolgen  soll.

3)  Die  Ober-Postkasse  erhebt  bei  der  Einlieferung  das  Porto  für  die  Hin-  und
Hersendung,  den  durch  die  demnächstige  Abstempelung  sich  darstellenden  Werthbetrag  der
Postfrankirungszeichen  und  eine  Abstempelungsgebühr,  welche  einzeln  bei  jedem  Format
der  Couverts,  bei  den  Streifbändern  und  bei  den  Postkarten,  ferner  einzeln  für  jede
durch  den  Stempel  darzustellende  Werthstufe,  mit  je  173  Sgr.  für  1000  Stück  oder
für  jedes  angefangene  Tausend  berechnet  wird.

4)  Die  Abstempelung  erfolgt  an  derselben  Stelle,  wie  bei  Couverts  2c.,  welche,  mit
Francostempeln  versehen,  von  der  Post  verkauft  werden.  Die  zur  Abstempelung  bestimmte
  Stelle  darf  nicht  bedruckt  sein.

5)  Die  beim  Abstempeln  beschädigten  Couverts  rc.  werden,  soweit  nicht  der  Sendung
  zum  Zwecke  der  Aushülfe  überschüssige  Exemplare  beigefügt  sind,  seitens  der  Postverwaltung
  in  Höhe  des  erlegten  Portobetrages  durch  entsprechende  andere  Werthzeichen
ergänzt.

Die  Abstempelung  der  Briefcouverts  darf  nur  mit  solchen  Francozeichen  erfolgen,
  welche  bereits  durch  die  an  das  Publicum  zum  Verkauf  kommenden  Werthsorten
von  Freimarken  dargestellt  werden.  Es  können  danach  Briefcouverts  zu  den  Werthbeträgen
  von  1,  1,  1,  1,  2,  24,  5  Gr.  bz.  1,  2,  3,  7,  9  und  18  Kr.  für  das  Publicum
  hergestellt  werden.  Postkarten  dürfen  nur  mit  den  Werthbeträgen  von  1  Gr.

bz.  2  Kr.,  Streifbänder  nur  mit  den  Werthbeträgen  von  1  Gr.  bz.  1  Kr.  abgestempelt
  werden.

I.  Im  §  XIX.,  den  Verkauf  der  Formulare  zu  Postkarten,  zu  Postanweisungen,  zu
Postmandaten  oder  zu  Postbehändigungsscheinen  betreffend,  erhält  der  erste
Absatz  folgende  Fassung:

Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  oder  nicht  mit  Freimarken  beklebte  Formulare
  zu  Postanweisungen  werden  nur  in  der  nachbezeichneten  Anzahl  verabfolgt:

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

1873.  32
        <pb n="264" />
        —  234  —

MÆ  23.  Bekanntmachung,

die  Prioritätsanleihe  der  Actienbierbrauerei  zum  Bergkeller  in  Radeberg  betreffend;
vom  11.  März  1873.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  der  Actienbierbrauerei  zum  Bergkeller  in  Radeberg,
welche  zu  Vergrößerung  ihres  Anlagecapitals  eine  Prioritätsanleihe  von  150,000  Thalern
unter  Verpfändung  ihres  dortigen  Grundbesitzes  aufzunehmen  beabsichtigt,  zu  Ausgabe
von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5%  jährlich  zu  verzinsenden  und  planmäßig  bis
zum  Jahre  1913  auszuloosenden  Schuldscheinen  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Haupt-Schuld=
  und  Pfandverschreibung  nebst  Anleiheplan  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt,
  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Dresden,  am  11.  März  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

&amp;amp;  24.  Deecret

wegen  Bestätigung  des  Statuts  der  Stadt  Plauen  über  Vertheilung  der  Einquartierung
  und  anderer  Militärleistungen  in  Friedens=  und  Kriegszeiten;
vom  17.  März  1873.

Nechdem  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  13
des  Statuts  der  Stadt  Plauen  über  Vertheilung  der  Einquartierung  und  anderer  Militärleistungen
  in  Friedens=  und  Kriegszeiten  vom  Jahres  getroffene,  eine
Ausnahme  von  den  bestehenden  Gesetzen  enthaltende  Bestimmung  zu  genehmigen
gnädigst  geruhet  haben,  und  hierauf  mit  Zustimmung  des  Kriegsministeriums  von
Seiten  der  Kreisdirection  zu  Zwickau  die  Bestätigung  gedachten  Statuts  stattgefunden
hat,  so  ist  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtiges

Deeret
unter  Siegel  und  Vollziehung  des  Kriegsministeriums  ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  17.  März  1873.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

 

 

Eckelmann.
        <pb n="265" />
        —  235  —

Statut

der  Stadt  Plauen  über  Vertheilung  der  Einquartierung  und  anderer  Militärleistungen
  in  Friedens=  und  Kriegszeiten.

2c.  2c.
13.

Alle  Vergütungs=  und  Ausgleichungsbeträge,  welche  innerhalb  dreier  Jahre,  von
dem  Ablaufe  der  zu  deren  Erhebung  vom  Stadtrath  oder  von  der  Einquartierungsdeputation
  anberaumten  und  unter  Hinweisung  auf  diese  Bestimmung  öffentlich  bekannt
gemachten  Frist  ab  gerechnet,  von  den  betreffenden  Empfängern  nicht  erhoben  worden
sind,  fallen  der  Stadtcasse  zu.

&amp;amp;  25.  Bekanntmachung,

die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  24  Millionen  Thaler
betreffend;

vom  18.  März  1873.

 

Des  unterzeichnete  Finanzministerium  hat,  auf  Grund  der  ihm  von  der  Ständeversammlung
  mittelst  Ständischer  Schriften  vom  5.  April  1872  und  30.  Januar  1873
dazu  ertheilten  Ermächtigung,  beschlossen,  an  Stelle  der  laut  Bekanntmachungen  vom
7.  October  1872  und  vom  25.  November  1872  (Seite  437  und  582  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  ausgegebenen,  am  15.  April  dieses  Jahres
fällig  werdenden  Ser.  VI.  und  VII.  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom
Jahre  1872  im  Gesammtbetrage  von  Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler
wiederum  neue  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  Zwei  Millionen
Fünfhundert  Tausend  Thaler  mit
500,000  Thaler  in  Abschnitten  zu  100,000  Thaler  Lit.  A.,

750,000  *  50,000  B.,
1,200,000  l10,000  0.,
50,000  1000  -  D.,

in  Einer  Serie  —  Ser.  IV.  der  göniglich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom  Jahre
1873  —  auszugeben.

Der  Zinsfuß  dieser  Schatzanweisungen  ist  auf  drei  und  ein  halbes  Procent  für  das
Jahr,  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  aber  auf  fünf  und  ein  halb  Monate  —  vom  1.  April
1873  bis  zum  15.  September  1873  —  festgesetzt.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  dem  unterzeichneten  Finanzministerium  ausgefertigt.
        <pb n="266" />
        —  236  —

Die  Begebung  der  Schatzanweisungen  wird  die  Königlich  Preußische  General—
Direction  der  Seehandlungs-Societät  in  Berlin  bewirken,  welcher  auch  die  Mittel  zur
Einlösung  der  Schatzanweisungen  überwiesen  werden  sollen,  soweit  nicht  die  Besitzer
derselben  acht  Tage  vor  eingetretener  Fälligkeit  erklären,  daß  sie  die  Zahlung  unmittel—
bar  bei  der  Königlichen  Finanzhauptcasse  in  Dresden  zu  erheben  wünschen.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Ueberlassung  erfolgt,  sind  bei  der  Königlich
Preußischen  General-Direction  der  Seehandlungs-Societät  zu  erfahren.

Dresden,  am  18.  März  1873.

Königlich  Sächsisches  Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

26.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner  Eisenbahn  betreffend;
vom  25.  März  1873.

Uneer  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  8.  Juli  1872,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  einer  von  Zwickau  über  Lengenfeld  und  Auerbach  nach  Falkenstein
  zu  führenden  Eisenbahn  betreffend  (Seite  369  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1872),  macht  das  Ministerium  des  Innern  andurch  bekannt,  daß
von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  nach  Maßgabe  der  bis  jetzt  genehmigten  Detailpläne
die  Fluren

Ellefeld,  Irfersgrün,
Mühlgrün,  Oberhainsdorf,
Auerbach,  Voigtsgrün,
Rodewisch,  Hauptmannsgrün,
Grün,  Ebersbrunn,
Lengenfeld,  Stenn  und
Waldkirchen,  Planitz
Pechtelsgrün,

betroffen  werden.
Dresden,  am  25.  März  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  5.  April  1873.
        <pb n="267" />
        —  237  —

Geseh  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1873.

-—
nss-S

27.  Bekanntmachung,

den  zwischen  der  Königlich  Sächsischen,  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der  Herzoglich
  Sachsen-Meiningenschen,  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung
über  die  Anlegung  nachgedachter  Eisenbahn  abgeschlossenen  Staatsvertrag
vom  13.  November  vorigen  Jahres  betreffend;

vom  27.  März  1873.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen,  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der

Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen,  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regier—

ung  bezüglich  der  Herstellung  einer  von  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn  bei  Werdau

aus  zum  Anschlusse  an  die  Gera-Eichichter  Bahn  bei  Weida  zu  führenden  Eisenbahn,  unter

dem  13.  November  vorigen  Jahres  ein  Staatsvertrag  abgeschlossen,  und  mit  Allerhöchster

  Genehmigung  ratificirt  worden  ist,  so  wird  derselbe  hiermit  bekannt  gemacht.
Dresden,  am  27.  März  1873.

    

 

 

Die  Ministerien  des  Auswärtigen,  der  Finanzen
und  des  Innern.

Für  den  Minister:  .
v.  Thümmel.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Sachsen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  und  Seine  Hoheit  der  Herzog
von  Sachsen-Altenburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  von  der  neu  gebildeten  Actiengesellschaft

Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn,  Zwickau-Weida
1873.  33
        <pb n="268" />
        —  238  —

beabsichtigte  Eisenbahnverbindung  zu  Stande  zu  bringen,  haben  zum  Behufe  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Se.  Majestät,  der  König  von  Sachsen,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Rudolf  von  Charpentier,
Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  Karl  Schambach,
Se.  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Höchstihren  Regierungsrath  Dr.  Friedrich  Heim,
Se.  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
den  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungsrath  Dr.  Karl  Schambach,

welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  unter  Vorbehalt  der  Ratifica—
tion  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  contrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  jede  für  ihr  Gebiet  der  unter
dem  Namen
„Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn,  Zwickau-Weida"
gebildeten  Actiengesellschaft  unter  den  in  diesem  Vertrage  enthaltenen  und  den  nachstehend
  unter  O  zusammengestellten,  einen  integrirenden  Theil  des  gegenwärtigen  Vertrags
  bildenden  Bedingungen  die  Concession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  zweigleisigen
«  Locomotiveisenbahn,  welche  von  der  Königlich  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn  bei
Werdau  aus  in  der  Richtung  auf  Teichwolframsdorf,  Chursdorf,  Gauern,  Mosen  und
Wünschendorf  zum  Anschluß  an  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  bei  Weida  führt,  zu
ertheilen.
Artikel  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  im  Großherzog-=thum
  Sachsen  und  zwar  zunächst  in  der  Großherzoglichen  Residenzstadt  Weimar,  und
sind  deshalb  für  alle  inneren  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  die  im  Großherzogthum
Sachsen  bestehenden  Vorschriften  maßgebend.

Der  ordentliche  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  ist  zunächst  bei  der  für  die  Stadt
Weimar  zuständigen  Gerichtsbehörde,  unbeschadet  des  besonderen  Gerichtsstandes,  welchen
  die  Gesellschaft  vor  anderen  Gerichtsstellen  nach  den  betreffenden  Landesgesetzgebungen
  anzuerkennen  hat.

Die  Gesellschaft  soll  jedoch  bei  Zustimmung  der  Königlich  und  Großherzoglich
Sächsischen  Regierung  berechtigt,  bezüglich  auf  deren  Verlangen  verpflichtet  sein,  nach
        <pb n="269" />
        —  239  —

Befinden  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  und  damit  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand  an
einen  anderen,  an  der  Bahnlinie  selbst  gelegenen  Ort  des  Großherzogthums  Sachsen
zu  verlegen.

Artikel  3.

Da  die  Actiengesellschaft  laut  Bekanntmachung  des  zuständigen  Handelsgerichts  des
Großherzoglichen  Stadtgerichts  zu  Weimar  vom  3.  September  dieses  Jahres  an  letztgedachtem
  Tage  in  das  Handelsregister  eingetragen,  hiernach  auch  die  Bescheinigung
der  Zeichnung  des  gesammten  Betrags  des  Grundcapitals  (vergl.  Art.  210  a  des  durch
Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  modificirten  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs)
für  erbracht  zu  erachten,  da  ferner  der  Betrag  von  2009  des  Grundcapitals  nach  Anzeige
der  Weimarischen  Bank  bei  letzterer  baar  eingezahlt,  auch  bereits  bei  der  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsregierung  eine  Caution  in  der  Höhe  von  70,000  Thalern  in  geeigneten
Papieren  geleistet  worden  ist,  so  sehen  die  contrahirenden  Regierungen  die  Bedingungen,
welche  der  Concessionsertheilung  vorauszugehen  hatten,  als  erfüllt  an.

Artikel  4.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  hinterlegte  Caution,
welche  für  vollständige  und  vorschriftsmäßige  Ausführung  der  Bahn  einschließlich  der
Beschaffung  der  Transportmittel  innerhalb  der  Baufrist,  sowie  für  Erfüllung  aller
übrigen,  bezüglich  des  Bahnbaues  der  Gesellschaft  obliegenden  Verbindlichkeiten  zu
haften  hat,  nicht  ohne  Zustimmung  der  übrigen  vertragschließenden  Regierungen  an
die  Gesellschaft  ganz  oder  theilweise  zurückzugewähren,  sie  ist  jedoch  ermächtigt,  die  Deponirung
  anderer  Papiere  gleichen  Werthes  an  der  Stelle  der  jetzt  hinterlegten  in  der
Weise  zu  gestatten,  daß  dabei  nur  Papiere  des  deutschen  Reichs  oder  deutscher  Staaten
oder  gute  Prioritäten,  über  deren  Güte  die  Großherzogliche  Regierung  zu.  befinden
hat,  als  Aequivalent  nach  Courswerth  anzunehmen  sind.

Sollte  die  Caution  verwirkt  werden,  so  fällt  sie  den  betheiligten  vier  Regierungen
nach  Verhältniß  der  Länge  der  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  zu.

Artikel  5.

Jede  der  vertragschließenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  zu  Gunsten  des  Unternehmens
  die  in  ihrem  Gebiete  geltenden  Bestimmungen  über  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Eisenbahnbauten  in  Wirksamkeit  zu  setzen.

Artikel  6.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  übernimmt  auf  den  Wunsch  der  übrigen
Regierungen  die  technische  Oberaufsicht  und  Controle  über  den  Bau,  die  Unterhaltung
und  den  Betrieb  der  ganzen  Bahn  einschließlich  der  Prüfung  der  Betriebsmittel.

33“
        <pb n="270" />
        —  240  —

Die  zur  Durchführung  dieser  Oberaufsicht  nöthige  Unterstützung  wird  ihr  Seitens
der  anderen  Regierungen  zugesagt.

Artikel  7.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bahnanlagen,  insbesondere
auch  die  Bestimmung  über  Anlage  und  Einrichtung  der  Stationen  und  Haltepunkte,
der  Wegeübergänge,  Brücken,  Durchlässe,  Flußcorrectionen,  Vorfluthanlagen,  Parallelwege
  u.  s.  w.  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.  Die
technische  Prüfung  und  Feststellung  wird  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
überlassen,  welche  sich  hierbei  bezüglich  der  das  Königlich  Sächsische  Gebiet  berührenden
technischen  Fragen  zuvor  des  Einverständnisses  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  versichern,
  im  Uebrigen  aber  die  Wünsche  der  anderen  betheiligten  Regierungen  thunlichst
berücksichtigen  wird.

Artikel  8.

Jeder  der  betheiligten  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der  in
ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  steht  jeder
Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  zu.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten
stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den
zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  hinsichtlich  der
Disciplin  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  (Art.  6),  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und
Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  9.

Die  Gesellschaft  soll  bis  zur  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahnlänge  in
keinem  der  vier  Staaten  zu  anderen  directen  Staatssteuern,  als  den  auf  dem  Grund
und  Boden  liegenden  Abgaben  herangezogen  werden.  Ueber  die  spätere  Besteuerung
der  Gesellschaft  —  abgesehen  von  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  —  behalten  sich  die
Regierungen  besondere  Vereinbarung  und  eine  Bestimmung  vor,  vermöge  welcher  diese
Besteuerung  in  allen  vier  Staaten  als  eine  gemeinschaftliche  bewirkt  wird,  dergestalt,
daß  jede  der  betheiligten  Regierungen  nach  Verhältniß  der  Länge  der  in  ihr  Gebiet
fallenden  Bahnstrecke  an  der  Gesammtsteuer  zu  participiren  hat.

Bis  zum  Erfolge  einer  dießfallsigen  Vereinbarung  ist  vom  vollständig  eröffneten
Betriebe  ab  die  Eisenbahngesellschaft  den  in  den  einzelnen  contrahirenden  Staaten
jeweilig  bestehenden,  den  Eisenbahnbetrieb  betreffenden  Abgaben  unterworfen.

Die  Großherzogliche  und  die  Herzoglich  Meiningensche  Regierung  werden  bis  zum
Erlaß  eines  eigenen  Eisenbahn-Steuergesetzes  die  Königlich  Preußischen  Abgabengesetze
vom  30.  Mai  1853  und  21.  Mai  1859  in  Anwendung  bringen.
        <pb n="271" />
        —  241  —

Artikel  10.

Die  Königlich  und  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  werden  zur  Handhabung
des  ihnen  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  (Art.  6  und  7)  jede  einen  ständigen
Commissar  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  seiner  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung
  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vermitteln  hat,  welche  nicht  zum  directen  gerichtlichen
  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  competenten  Landesbehörden  geeignet  sind.
Diese  Commissare  sollen  den  Anspruch  auf  freie  Beförderung  auf  der  Eisenbahnlinie
haben.

Von  Seiten  der  Herzoglich  Meiningenschen  und  der  Herzoglich  Altenburgischen  Regierung
  wird  von  Bestellung  ständiger  Commissare  abgesehen.

Artikel  11.

Für  den  Fall,  daß  mit  der  Ausführung  der  Eisenbahn,  welche  den  Gegenstand  des
gegenwärtigen  Vertrags  bildet,  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Jahren,  vom  Tage  der
Ratificationsauswechselung  an  gerechnet,  noch  nicht  begonnen  sein  sollte,  behalten  sich
die  Regierungen  das  Recht  vor,  von  diesem  Vertrage  mittelst  einer  den  anderen  betheiligten
  Regierungen  zu  gebenden  Erklärung  zurückzutreten.

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratification  vorgelegt  und  die
Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  möglich  bewirkt  werden.

Zur  Urkund  dessen  ist  dieser
Vertrag

in  vierfachen  Exemplaren  ausgefertigt  und  von  den  ernannten  Commissarien  vollzogen
worden.

Dresden,  den  13.  November  1872.

Rudolf  von  Charpentier.
Dr.  Karl  Schambach.
Dr.  Friedrich  Heim.

Dr.  Karl  Schambach.
        <pb n="272" />
        Concessionsbedingungen
für  die
Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida.
&amp;amp;  1.  Der  unter  der  Firma
„  Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida“
zusammengetretenen  Actiengesellschaft  wird  zum  Bau  und  Betriebe  einer  zweigleisigen
Locomotiveisenbahn,  welche  von  der  Königlich  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn  bei
Werdau  aus  in  der  Richtung  auf  Teichwolframsdorf,  Chursdorf,  Gauern,  Mosen  und
Wünschendorf  zum  Anschluß  an  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  bei  Weida  führt,  nach
Maßgabe  des  Staatsvertrags  vom  13.  November  1872  und  unter  den  nachfolgenden
weiteren  Specialbestimmungen  Concession  ertheilt.

&amp;amp;  2.  Die  Gesellschaft  soll  befugt  sein,  den  Betrieb  einer  anderen  anschließenden
Eisenbahnverwaltung  zu  überlassen.

Die  Wahl  dieser  Verwaltung  und  das  mit  ihr  zu  treffende  Abkommen  unterliegen
jedoch  der  Genehmigung  der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungen.

f  3.  Die  Ordnung  der  inneren  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  ist  Sache  des
Gesellschaftsstatuts.

Dieses  Statut  darf  jedoch  nichts  enthalten,  was  den  gegenwärtigen  Concessionsbedingungen
  und  dem  abgeschlossenen  Staatsvertrage  widerspricht.  Abänderungen  des
Statuts  unterliegen,  soweit  sie  zugleich  Abänderungen  der  Vertrags=  oder  Concessionsbedingungen
  enthalten,  der  Genehmigung  der  dabei  betheiligten  Regierungen.

8  4.  Das  für  das  ganze  Unternehmen  auf

3,500,000  Thaler  —  —.
festgestellte  Grundcapital,  einschließlich  des  zur  Verzinsung  der  eingezahlten  Summen
während  der  Bauzeit  erforderlichen  Bedarfs,  ist  zu  zwei  Fünftheilen  in  Stammactien,
zu  drei  Fünftheilen  in  Prioritäts-Stammactien  aufzubringen,  so  daß  die  ursprünglichen
Zeichner  in  Gemäßheit  Artikel  222  des  durch  das  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870
modificirten  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  jedenfalls  bis  zur  Höhe  von  40  9
verhaftet  bleiben.

Jede  Erhöhung  des  Grundcapitals,  sowie  jede  Aufnahme  von  Darlehen  und  Ausgabe
  von  Prioritätsobligationen  ist  an  die  Genehmigung  der  Königlich  und  der  Groß-
        <pb n="273" />
        —  243  —

herzoglich  Sächsischen  Regierung  gebunden.  Sämmtliche  auf  die  Actien  auszuschreibende
Einzahlungen  sind  in  die  an  dem  Sitze  der  Gesellschaft  einzurichtende  Gesellschaftscasse
zu  bringen.  Von  da  können  sie  bei  einem  Bankinstitute  gegen  angemessene  Verzinsung
deponirt  werden.

85.  Es  ist  ein  Reservefond  bis  zur  Maximalhöhe  von  55  des  Anlagecapitals
zu  Deckung  außergewöhnlicher,  nach  Eröffnung  des  Bahnbetriebes  durch  Naturereignisse,
Unglücksfälle  u.  s.  w.  entstehender  Ausgaben  zu  bilden.  Diesem  Fond  sind  zu  über—
weisen:

a)  vom  Ablaufe  des  ersten  Jahres  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen
Bahnstrecke  an  jährlich  die  Hälfte  des  409  übersteigenden  Reinertrags  (d.  h.  des
nach  Abzug  sämmtlicher  Betriebs=  und  Unterhaltungskosten  von  der  Bruttoeinnahme
  verbleibenden  Ueberschusses)  bis  höchstens  13  des  Anlagecapitals;

b)  die  Zinsen  des  Fonds  selbst  bis  zur  Erfüllung  der  angegebenen  Maximalhöhe.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  ist  auch  ein  Erneuerungsfond  zu  bilden,
welcher  vorzugsweise  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  der  Betriebsmittel,
der  Schienen,  Schwellen  und  kleineren  Theile  des  Oberbaues,  einschließlich  der  Weichen,

bestimmt  ist,  und  über  dessen  Einrichtung  und  Dotirung  das  Gesellschaftsstatut  das
Nähere  festzusetzen  hat.

##6.  Von  dem  nach  Bestreitung  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,
  sowie  aller  sonstigen  das  Unternehmen  betreffenden  Ausgaben  und  der
jährlichen  Beiträge  zu  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfond  sich  ergebenden  Reinertrage
haben  zuvörderst  die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammactien  eine  Dividende  bis  zur
Höhe  von  53  des  Nominalbetrags  ihrer  Actien  zu  erhalten.

Der  hiernach  verbleibende  Rest  ist  unter  die  Inhaber  der  Stammactien  nach  Verhältniß
  des  Nominalbetrags  ihrer  Actien  zu  vertheilen.  Ergiebt  sich  aber  hierbei  eine
Dividende  von  mehr  als  59  auf  den  Nominalbetrag  der  Stammactien,  so  ist  der
Ueberschuß  über  diese  5  9  auf  die  sämmtlichen  Stamm=  und  Prioritäts-Stammactien
gleichmäßig  nach  Verhältniß  der  Nominalbeträge  zu  vertheilen.

Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,  um  den
Inhabern  der  Prioritäts-Stammactien  eine  Dividende  von  50  zu  gewähren,  so  ist
das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre  nachzuzahlen,  und  es

erhalten  die  Inhaber  der  Stammactien  nicht  eher  eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlungen
  vollständig  geleistet  sind.

#&amp;amp;#  7.  Der  Bau  der  Bahn  ist  spätestens  binnen  3  Jahren,  von  Ertheilung  der
Concession  an  gerechnet,  dergestalt  zu  vollenden,  daß  die  Bahn  ihrer  ganzen  Länge  nach
ordnungsmäßig  in  Betrieb  gesetzt  und  erhalten  werden  kann.
        <pb n="274" />
        —  244  —

Für  den  Fall,  daß  während  dieser  Bauzeit  durch  politische  oder  kriegerische  Ereignisse
  große  Erschütterungen  des  öffentlichen  Credits  eintreten  sollten,  wird  der  Gesellschaft
  eine  angemessene,  von  der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
zu  bestimmende  Verlängerung  der  Bauzeit  in  Aussicht  gestellt.  ·

IS.ZurLeitungdesBauesundBetriebesderBahnsindalsOberingenieur
und  Sectionsingenieure,  sowie  als  Maschinenmeister  nur  solche  Techniker  zu  verwenden,
welche  durch  die  Staatsprüfung  des  Königreichs  Sachsen,  des  Großherzogthums  Sachsen,
oder  eines  Staates,  dessen  Staatsprüfung  für  Techniker  rücksichtlich  der  Anforderungen
den  Königlich  oder  Großherzoglich  Sächsischen  gleichzustellen  ist,  ihre  Befähigung  nach—
gewiesen  haben.

89.  Für  den  Bau  selbst  und  den  technischen  Betrieb  sind  die  jederzeit  bestehenden
reichsgesetzlichen  und  eventuell  die  von  der  aufsichtführenden  Staatsregierung  (Art.  6
des  Staatsvertrags)  für  die  sonstigen  Eisenbahnen  ihres  Gebietes  zur  Geltung  gebrachten
Normalien  maßgebend.  Keine  Strecke  darf  dem  Betriebe  ohne  vorgängige  Prüfung
der  von  der  aufsichtführenden  Regierung  beauftragten  Techniker  und  ohne  die  auf
Grund  dieser  Prüfung  Namens  der  Regierung  ertheilte  Erlaubniß,  sowie  ohne  landespolizeiliche
  Genehmigung  der  betreffenden  Staatsregierung  übergeben  werden.  Einnahmen
  aus  einem  etwaigen  Streckenbetriebe  vor  Eröffnung  der  ganzen  Bahn  sind  dem
Baufond  zu  überweisen.

*10.  Der  Grund  und  Boden  ist  für  eine  zweigleisige  Bahn  zu  erwerben.  Ebenso
sind  die  Brücken  über  der  Bahn,  und  die  größeren  Bauwerke  im  Bahnkörper  selbst
für  zwei  Gleise  herzustellen.  Doch  genügt  für  Brücken  mit  Eisenconstruction,  außer  der
Herstellung  des  Unterbaues  für  zwei  Gleise,  die  Herstellung  des  Oberbaues  mit  einem
Gleise.  Im  Uebrigen  soll  jedoch  die  Bahn,  soweit  und  so  lange  die  Königlich  und  die
Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nicht  die  Herstellung  eines  zweiten  Gleises  vorschreiben,
  vorerst  eingleisig  hergestellt  werden.

#  11.  Die  Steigungsverhältnisse  und  Krümmungshalbmesser,  die  Wahl  des
Systems  für  den  Oberbau,  die  Transportmittel  und  das  Signalwesen,  die  Kreuzungen
mit  anderen  Bahnen  und  öffentlichen  Straßen,  sowie  die  Regulirungen  oder  Verlegungen
  des  Wasserlaufs  an  Gewässern,  die  Anlage  und  Einrichtung  der  Stationen
und  Haltepunkte  und  die  Projectirung  der  wichtigen  Hoch=  und  Kunstbauten  bedürfen
specieller  Genehmigung  der  Staatsregierung  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrags  (Art.  6
und  7).

&amp;amp;  12.  An  den  Endpunkten  ist  die  Bahn  in  unmittelbare  Gleisverbindung  mit  den
anstoßenden  Eisenbahnen  zu  bringen.  Sie  hat  sich  dabei  den  Bedingungen  zu  unterwerfen,
  welche  bezüglich  des  Anschlusses  der  Bahn  an  die  Sächsische  Staatsbahn  bei
        <pb n="275" />
        —  245  —

Werdau  Seiten  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  gestellt  werden.  Auch  hat  die  Gesellschaft
  Anschlüsse  und  Ueber=  oder  Unterführungen  anderer  Bahnen,  vorbehältlich  der
Verständigung  über  die  Art  der  Ausführung,  zu  gestatten.  Kommt  über  solche  Anschlüsse
  u.  s.  w.  keine  gütliche  Vereinbarung  zu  Stande,  so  entscheidet  die  betheiligte
Staatsregierung.

&amp;amp;  13.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  einen  einheitlichen  Betrieb  für  die  ganze
Bahn  herzustellen,  auch  die  Bahn  nebst  den  Transportmitteln  fortwährend  in  einem
solchen  Zustande  zu  erhalten,  daß  der  Betriebsdienst  allen  von  der,  bezüglich  den  nach
Maßgabe  des  Staatsvertrags  (Art.  6  und  7)  betheiligten  Staatsregierungen  im  Interesse
  der  Sicherheit  und  der  Ordnung  des  Verkehrs  gestellten  Anforderungen  Genüge
leistet;  insbesondere  muß  die  Gesellschaft  alle  Vervollständigungen  und  Vervollkommnungen
  der  Bahnanlagen  und  des  Betriebsmaterials  ausführen,  welche  sich  hiernach
nach  Ansicht  der  betheiligten  Staatsregierungen  im  Interesse  des  Verkehrs  als  Bedürfniß
herausstellen.

Bei  Unterbrechung  des  Betriebes  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle
und  Naturereignisse  hat  die  Gesellschaft  für  thunlichste  Beschleunigung  der  Wiederherstellung
  zu  sorgen,  ist  auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen  und  Güter  ohne
Tariferhöhung  an  die  bedungenen  Bestimmungsorte  befördern  zu  lassen.

Zur  Erfüllung  vorstehender  Obliegenheiten  kann  die  Gesellschaft  Seitens  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Befinden  durch  Strafauflagen  angehalten  werden  und  hat,  wenn  auch
diese  fruchtlos  bleiben,  Entziehung  der  Verwaltung  und  Sequestration  zu  gewärtigen.

14.  Die  der  aufsichtführenden  Staatsregierung  durch  die  technische  Oberaufsicht
und  Controle  der  Ausführung  des  Baues  sowohl  als  der  Unterhaltung  und  des  Betriebes
  der  Bahn  entstehenden  Kosten  ist  die  Gesellschaft  zu  erstatten  verbunden.

#  15.  Die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  für  den  Personen=  und
Güterverkehr,  sowie  aller  Abänderungen  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  der  Königlich
und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.

Die  Gesellschaft  hat  die  Beförderung  von  Personen  in  vier  Wagenclassen  zu  bewerkstelligen
  und  für  den  Transport  von  Kohlen  und  Koaks  und  eventuell  der  übrigen  im
Art.  45  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände  bei  größeren
Entfernungen  den  Einpfennigtarif  einzuführen,  soweit  und  sobald  dieß  von  den  genannten
zwei  Staatsregierungen  verlangt  wird.

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  soweit  letztere  es  im  Verkehrsinteresse
  für  nöthig  erachten,  jederzeit  auf  deren  Verlangen  künftig  mit  anderen  in=  und  ausländischen
  Bahnverwaltungen  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  einen
durchgehenden  Verkehr  mittelst  directer  Expeditionen  und  directer  Tarife  zu  errichten,

1873.  34
        <pb n="276" />
        —  246  —

und  hierbei  insbesondere  auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der  Transportmittel
gegen  die  übliche,  nöthigenfalls  von  den  zwei  hohen  Regierungen  festzusetzende  Ver—
gütung  zu  willigen.

Bezüglich  dieser  directen  Tarife  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  auf  Verlangen  der
Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  auf  ihrer  in  diesem  neu  einzu—
richtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  berührenden  Strecke  den  niedrigsten  Tarif-Einheitssatz
  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf  dieser  Strecke  für  die
gleichartigen  Transportgegenstände  in  ihrem  Localtarife  erhebt.  Sollte  sie  jedoch  in
einem  anderen  durchgehenden  Verkehre  für  jene  Strecke  ihrer  Bahn  einen  unter  dem
Localtarif-Einheitssatzpro  Centner  und  Meile  ermäßigten  Satz  pro  Centner  und  Meile
beziehen,  so  muß  sie  für  jene  Strecke  diesen  ermäßigten  Tarifsatz  auch  in  dem  neu  zu
errichtenden  Verkehre  auf  Verlangen  der  zwei  hohen  Regierungen  zugestehen.

Für  durchgehende  Gütertransporte  wird  die  Erhebung  einer  Expeditionsgebühr  für
die  Gesellschaft  ausgeschlossen,  wenn  weder  die  ursprüngliche  Versandt=  noch  die  letzte
Adreßstation  an  ihrer  Bahn  liegt.

Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Einrichtung  eines  directen
Verkehrs  und  zum  Zugeständnisse  des  vorbezeichneten  Tarifsatzes  wird  jedoch  durch  die
Bereitwilligkeit  der  anderen  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  bedingt,  in  diesem  Verkehre
  ihren  Tarif  nach  denselben  Grundsätzen  zu  normiren,  und  somit  für  ihre  in  dem
einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  benutzende  Strecke  den  niedrigsten  Tarif-Einheitssatz
  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf  dieser  Strecke  für
gleichartige  Transportgegenstände  in  ihrem  Localverkehre  resp.  in  einem  anderen  durchgehenden
  Verkehre  erheben.

Sollte  die  Gesellschaft  zum  Zwecke  der  Einrichtung  eines  neuen  directen  durchgehenden
  Verkehrs  das  gleiche  Zugeständniß,  wie  es  vorstehend  präcifirt  ist,  von  einer  anderen
Bahnverwaltung  fordern,  und  die  letztere  ohne  von  der  Königlich  und  der  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsregierung  für  zulänglich  erachtete  Gründe  sich  weigern,  auf  den
von  der  Gesellschaft  vorgeschlagenen  directen  Verkehr  überhaupt  einzugehen,  oder  jenes
Zugeständniß  in  Betreff  des  Tarifsatzes  zu  machen,  so  ist  die  Gesellschaft  an  das  ihrerseits
  auf  Erfordern  der  zwei  hohen  Regierungen  für  einen  directen  Verkehr,  an  welchem
die  sich  weigerlich  haltende  Bahnverwaltung  mit  betheiligt  ist,  gemachte  frühere  Zugeständniß
  nicht  mehr  gebunden.

16.  Die  Obliegenheiten  der  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  Handhabung
der  Bahnpolizei  und  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  der  Regierungen  über  die  Eisenbahn
  und  deren  Betrieb  in  technischer  Hinsicht  sind  nach  den  für  den  Umfang  des  Deutschen
Reiches,  bezüglich  von  den  betreffenden  Regierungen  bereits  erlassenen  oder  noch  zu  er-
        <pb n="277" />
        —  247  —

lassenden  allgemeinen  und  speciellen  Verwaltungsnormen  zu  beurtheilen,  denen  die
Gesellschaft  sich  zu  unterwerfen  hat.

Bezüglich  der  Prüfung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Locomotiven  oder
sonstigen  Fahrzeuge  ist  den  jetzt  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Bestimmungen
nachzukommen.

117.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  denjenigen  Stationen  oder  Haltepunkten,
wo  es  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine  geeignete  Localität  zum  Polizeibureau  einzurichten,
  zu  meubliren,  in  gutem  Stande  zu  erhalten,  und  für  deren  Beleuchtung,
Heizung  und  Reinigung  zu  sorgen,  nicht  minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn
und  den  Bahnhöfen  bestimmten  Polizeibeamten,  ingleichen  alle  Mitglieder  der  Landund
  Stadt-Gendarmerie  der  betheiligten  Staaten,  welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder
sonst  als  solche  ausweisen,  bei  Dienstreisen  frei  zu  befördern.

8  18.  Der  durch  die  Aufstellung  von  Hilfsgendarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
  der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche  Aufwand
  ist  von  der  Gesellschaft  zu  ersetzen.

&amp;amp;  19.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  erkrankte  oder
verunglückte  Arbeiter  und  deren  Familien  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte,  in
welchen  sich  die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues,  ohne  daselbst  ihren  Unterstützungswohnsitz
  zu  haben,  befinden,  zur  Last  fallen.

Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  von  der  Gesellschaft
  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

620.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  bei  Anstellung  des  Betriebspersonals  den
wegen  der  Verwendung  der  mit  Civilversorgungs=  oder  Civilanstellungsschein  entlassenen
Militärs  der  Deutschen  Armee  bestehenden  oder  künftig  weiter  zu  treffenden  Bestimmungen
allenthalben  nachzukommen.

Im  Uebrigen  sind  bei  Anstellung  der  Beamten  Angehörige  der  betheiligten  Staaten,
unter  der  Voraussetzung  gehöriger  Befähigung,  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

&amp;amp;21.  Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der
einzelnen  Stationen  und  Haltepunkte  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen  die
Anlegung  neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener
Wege  und  Straßen  nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,  so  fällt  der
durch  diese  Veranstaltung  entstehende  Bau=  und  Unterhaltungsaufwand  der  Eisenbahngesellschaft
  zur  Last,  insoweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  eine  Mitleidenheit
der  betreffenden  Flurgemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen  einzutreten  hat,  worüber
mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  nur  im  Verwaltungswege  in  jedem  der  betheiligten
Staaten  zu  entscheiden  ist.

34
        <pb n="278" />
        —  248  —

8  22.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen,  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die  Ge—
sellschaft  vom  Staate  beziehungsweise  vom  Deutschen  Reiche  einen  Ersatz  nicht  in  An—
spruch  nehmen.

&amp;amp;#23.  Der  Postverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  hat  die  Gesellschaft
folgende  Verpflichtungen:

1.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es
gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
  zu  bringen.

2.  Sie  ist  verpflichtet,  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung
  einen  Postwagen  und  innerhalb  desselben

a)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen  und
Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie
  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht
von  20  Zollpfunden  nicht  übersteigen;

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos
zurückkehren;

0)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Postbeamten  unterwegs  bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.

Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verständigung
auch  Postcoupé's  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine  den  Selbstkosten  für  die  Beschaffung
  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende  Miethe  benutzt,  es  kann
ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder  Postcoupés  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann
der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beförderung
von  Brief=  und  Zeitungspacketen  durch  das  Zugpersonal  verlangt  werden.

3.  Für  ordinäre  Packete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des  Postwagens
  oder  Postcoupé's  befördert  werden,  erhält  die  Eisenbahngesellschaft  die
tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen
je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf
Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

4.  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoupé  (ad  2)
für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Eisenbahngesellschaft  entweder
  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in  ihren  Wagen
zu  vermitteln  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  zu  stellen.
        <pb n="279" />
        —  249  —

Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinäre  Packete  über  20  Pfund  eine  weitere,
als  die  unter  3  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.

Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung  für
die  ordinären  Packete  über  20  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach
Sätzen  pro  Coupé  und  Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende
Hergabe=  und  Transportvergütung.

5.  Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,  sowie  den  theilweisen
  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen  gegen  Vergütung,  welche  nach
den  Selbstkosten  bemessen  und  über  deren  Berechnung  besondere  Vereinbarung
getroffen  wird.

6.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen  unentgeltlich
  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer  Reise  auf
der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerke
zurücklegen.

#24.  Die  Beförderung  von  Truppen,  Militäreffecten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
  hat  nach  denjenigen  Normen  und  zu  denjenigen  Tarifsätzen  stattzufinden,  welche
von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  für  die  Staatsbahnen  im  Bundesgebiete
festgestellt  sind  oder  später  festgestellt  werden  mögen.

Der  Bundes-Telegraphenverwaltung  gegenüber  hat  die  Gesellschaft  diejenigen  Verpflichtungen
  zu  übernehmen,  welche  von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  für

die  Eisenbahnen  im  Bundesgebiete  festgestellt  sind,  oder  später  für  dieselben  anderweit
festgestellt  werden  mögen.

§25.  Die  Regierungen  behalten  sich  das  Recht  vor,  die  innerhalb  ihres  resp.
Gebietes  gelegene  Bahnstrecke  nebst  allem  dazu  zu  rechnenden  Zubehör  nach  Verlauf
von  dreißig  Jahren  von  Zeit  der  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn  nach
vorgängiger,  mindestens  zwei  Jahre  vorher  der  Gesellschaft  zu  machender  Ankündigung
jederzeit  gegen  Erstattung  des  Anlagecapitals  unter  Berücksichtigung  etwaiger  Meliorationen
  und  Deteriorationen  zu  erwerben.

Ist  eine  Verständigung  über  Feststellung  des  Ankaufspreises  nicht  zu  erzielen,  so
ist  die  Höhe  des  letzteren  durch  Sachverständige  zu  ermitteln,  von  denen  diejenige  Regierung,
  bezüglich  die  Regierungen,  welche  von  dem  Ankaufsrechte  Gebrauch  machen
wollen,  den  einen,  eventuell  durch  Loosziehung  zu  bestimmenden,  die  Gesellschaft  den

zweiten,  und  beide  Sachverständige  wieder  einen  dritten,  ebenfalls,  da  nöthig,  durch
Loosziehung,  als  Obmann  zu  wählen  haben.

Mit  der  Ausübung  des  Ankaufsrechts  erlöschen  alle  der  Gesellschaft  aus  der  Con-
        <pb n="280" />
        —  250  —

cession  erwachsenen  Rechte  und  Befugnisse  und  gehen  in  unveränderter  Weise  auf  die
betreffende  Regierung  über.

6#26.  Sollte  die  Gesellschaft  den  Verkauf  der  Bahn  oder  die  Vereinigung  mit
einem  anderen  Eisenbahnunternehmen  oder  ihre  Auflösung  beschließen,  so  bedarf  es
hierzu  der  Genehmigung  der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungen.

&amp;amp;  27.  Sollte  die  Bahn  innerhalb  der  im  §  7  bestimmten  Banzeit  nicht  fertig  hergestellt
  werden,  so  ist  nächst  dem  Erlöschen  der  Concession  und  dem  Verfalle  der
Caution  für  die  ganze  Bahn,  jede  der  betheiligten  Staatsregierungen  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  innerhalb  ihres  Gebietes  das  Eigenthum  an  dem  etwa  bereits  erworbenen
  Grund  und  Boden  und  an  dem  ausgeführten  Theile  des  Unter=  und  Oberbaues
sammt  Zubehör  ganz  oder  theilweise  gegen  den  Taxwerth  zu  erwerben.

.  28.  Decret
wegen  Concessionirung  der  „Sächsisch-Thüringischen  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida"“;
vom  27.  März  1873.

W#a#,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  2c.  2c.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  Grund  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom  23.  Februar
  1870  erklärten  Zustimmung  der  unter  dem  Namen
„  Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida“

zusammengetretenen  Actiengesellschaft  zum  Baue  und  Betriebe  einer  zwischen  Werdau
und  Weida  anzulegenden  Locomotiveisenbahn,  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches
Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  die  erforderliche  Concession  unter  den  aus  der  Anlage
unter  X  ersichtlichen  Bedingungen  ertheilt  haben.

Wir  wollen,  daß  dem  Inhalte  dieser  Concessionsbedingungen  von  Jedermann,  den
es  angeht,  auf  das  Genaueste  Folge  gegeben  werde,  und  haben  zu  dessen  Beurkundung
gegenwärtiges

 

Concessionsdeceret
unter  eigenhändiger  Vollziehung  ertheilt,  auch  demselben  Unser  Königliches  Siegel  beisetzen
  lassen.
Dresden,  am  27.  März  1873.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="281" />
        —  261  —

Concessionsbedingungen
für  die  Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida.

Vergl.  die  Beilage  sub  O  zu  dem  unter  dem  heutigen  Tage  publicirten  Staatsvertrage.


 

AM.  29.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  27.  März  1873.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung,  und  auf  Grund  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom
23.  Februar  1870  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  einer  zwischen  Werdau  und  Weida  anzulegenden  Locomotiv-Eisenbahn,
  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  andurch
  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Seite  371  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  und  beziehendlich,  soweit  dieses
Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren
Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  des  auf  Königlich  Sächsisches  Gebiet
zu  liegen  kommenden  Tractes  der  oben  gedachten  Eisenbahn.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diesen  Eisenbahntract  zu  beobachtenden
  Verfahrens,  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission
und  der  Taxatoren  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in
der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1844),  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.
        <pb n="282" />
        —  2562  —

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit,  und  werden  die  Fluren,  welche  bei
dem  Baue  des  gedachten  Eisenbahntracts  in  Frage  kommen,  später  bekannt  gemacht
werden.

Dresden,  am  27.  März  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

IK  30.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend;
vom  27.  März  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung
  einer  von  Glauchau  nach  Wurzen  zu  führenden  Eisenbahn  betreffend,  vom
29.  April  vorigen  Jahres  (Seite  228  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1872)  macht  das  Ministerium  des  Innern  andurch  bekannt,  daß  von  dem  Baue  gedachter
  Bahn  zunächst  auf  der  Strecke  Glauchau-Penig  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  die  Fluren

Glauchau,
Niederlungwitz,
Reinholdshain,
Kleinbernsdorf,
Oertelshain,
Remse,
Oberwinkel,
Altstadt-Waldenburg  mit  Greenfield,
Naundorf,
Waldenburg,
Niederwinkel,
Uhlsdorf,
Schlagwitz,
Herrnsdorf,
Wolkenburg,
        <pb n="283" />
        —  253  —

Kaufungen,
Zinnberg,
Thierbach,
Markersdorf  und
Altpenig

betroffen  werden.

Dresden,  am  27.  März  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

31.  Bekanntmachung,

die  Aufhebung  des  Bezirksgerichts  Eibenstock  betreffend;
vom  1.  April  1873.

Mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hat  das  Justizministerium  die  Aufhebung
  des  Bezirksgerichts  Eibenstock  beschlossen,  und  ist  zu  diesem  Behufe  Folgendes
bestimmt  worden:

1.  Die  Wirksamkeit  des  Bezirksgerichts  Eibenstock  als  solchen  und  der  gerichtsamtlichen
  Geschäftsabtheilungen  desselben,  einschließlich  des  Handelsgerichts  im  Bezirksgericht,
  endigt  mit  dem  30.  April  1873.

2.  Vom  1.  Mai  1873  an  werden  die  Gerichtsämter  Eibenstock,  Schneeberg,

Schwarzenberg,  Johanngeorgenstadt  und  Auerbach
in  das  Bezirksgericht  Zwickau  und
das  Gerichtsamt  Klingenthal

in  das  Bezirksgericht  Plauen  einbezirkt  und  die  dem  Bezirksgerichte  Eibenstock
im  Gemeindebezirke  der  Stadt  Eibenstock  übertragenen  gerichtsamtlichen  Geschäfte  dem
Gerichtsamte  Eibenstock  überwiesen.  ·

In  dessen  Folge  haben  von  der  gedachten  Zeit  an  das  Bezirksgericht  Zwickau  auf
die  Bezirke  der  Gerichtsämter

Eibenstock,  Schneeberg,  Schwarzenberg,  Johanngeorgenstadt  und  Auerbach
und  das  Bezirksgericht  Plauen  auf  den  Bezirk
des  Gerichtsamts  Klingenthal

den  ihnen,  beziehendlich  zugleich  als  Handelsgerichten,  verfassungsmäßig  zugewiesenen
1878.  35
        <pb n="284" />
        254  —

Wirkungskreis  mit  zu  erstrecken,  das  Gerichtsamt  Eibenstock  aber  die  gerichtsamtlichen
Geschäfte  des  Bezirksgerichts  Eibenstock  zu  besorgen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  für
die  Bezirksgerichte  Zwickau  und  Plauen  angestellten  Staatsanwälten.

Z3.  Die  bei  dem  Bezirksgerichte  Eibenstock  als  solchem  anhängig  gewordenen,  Ende
April  dieses  Jahres  noch  nicht  vollständig  beendigten  Untersuchungen  und  sonstigen,  die
Strafrechtspflege  betreffenden  Angelegenheiten  sind  zur  Fortstellung  und  Erledigung
beziehendlich  an  die  Bezirksgerichte  Zwickau  und  Plauen  abzugeben  —  je  nachdem  hierbei
  eine  im  Sprengel  der  Gerichtsämter  Eibenstock,  Schneeberg,  Schwarzenberg,  Johanngeorgenstadt
  und  Auerbach  oder  eine  im  Sprengel  des  Gerichtsamts  Klingenthal  verübte
  strafbare  Handlung  in  Frage  steht.

4.  In  gleicher  Weise  ist  mit  den  an  das  Bezirksgericht  Eibenstock  zum  Verspruch
eingesendeten,  Ende  April  dieses  Jahres  noch  nicht  versprochenen  und  noch  nicht  zum
Abgange  gelangten  Civilrechtssachen  zu  verfahren,  je  nachdem  solche  von  einem  der  an
erster  Stelle  genannten  Gerichtsämter  oder  vom  Gerichtsamte  Klingenthal  eingesendet
worden  waren.

5.  Die  bei  dem  Bezirksgerichte  Eibenstock  als  Gerichtsamt  anhängig  gewordenen,
Ende  April  dieses  Jahres  noch  nicht  beendigten  Sachen  sind  von  dem  Gerichtsamte
Eibenstock  fortzustellen.

6.  In  sämmtlichen  bereits  anhängigen  Rechtsangelegenheiten,  welche  in  Gemäßheit
der  gegenwärtigen  Verordnung  vom  1.  Mai  1873  an  bei  anderen  Behörden,  als  bei
denen  sie  anhängig  wurden,  fortzustellen  sind,  haben  die  Betheiligten  von  dem  oben
bemerkten  Zeitpunkte  an  Dasjenige,  was  ihnen  beim  Bezirksgerichte  Eibenstock  zu  thun
obgelegen,  bei  derjenigen  Behörde  zu  verrichten,  vor  welche  ihre  Sachen  nach  Vorstehendem
  künftig  gehören;  namentlich  haben  sie  daselbst  die  von  der  bisherigen  Behörde
etwa  anberaumten  Termine  abzuwarten  und  angefangene  Verfahren  zu  beendigen,  und
zwar  Alles  zur  Vermeidung  derjenigen  Rechtsnachtheile,  welche  ihnen  in  Ladungen  oder
sonstigen  Erlassen  der  bisherigen  Behörde  angedroht  worden  sind,  oder  unmittelbar
kraft  der  Gesetze  eintreten.

Dresden,  den  1.  April  1873.

Ministerium  der  Justiz.
Abeken.

Manitius.
        <pb n="285" />
        —  255  —

32.  Bekanntmachung,

die  Bankbuchhalterstelle  bei  der  Landrenten  -,  Landesculturrenten=  und  Altersrentenbank
  betreffend;
vom  4.  April  1873.
Nachdem  die  zur  Erledigung  gelangte  Stelle  eines  Buchhalters  bei  der  Landrenten-,
Landesculturrenten--  und  Altersrentenbank  dem  zeitherigen  Finanzvermessungsconducteur
Julius  Nagel

vom  1.  April  dieses  Jahres  an  übertragen  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  4.  April  1873.

Königliche  Landrenten-,  Landesculturrenten=  und  Altersrentenbank-Verwaltung.


Frhr.  v.  Weissenbach.
Näser.

 

33.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  12.  October  1841,  die  Aufbringung  des
Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen  der  Erblande  betreffend;

vom  28.  März  1873.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  auf  Antrag  des  apostolischen  Vicariats  die  Bestimmung  im  §  7  unter  d
der  Verordnung  vom  12.  October  1841  (Seite  233  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1841),  nach  welcher  protestantische  Ehemänner  in  den  Erblanden  für
ihre  katholischen  Ehefrauen  nach  der  Hälfte  ihres  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes  zu
dem  Bedarfe  der  katholischen  Kirchen  und  Schulen  beizutragen  haben,  hierdurch  wieder
aufgehoben  und  über  die  Beiziehung  katholischer  Ehefrauen  in  den  Erblanden,  welche
in  gemischter  Ehe  leben,  von  den  unterzeichneten  Ministerien  Folgendes  verordnet:

#  1.  Die  in  den  Sächsischen  Erblanden  aufhältlichen,  nicht  katholischen  Ehemänner
katholischer  Ehefrauen  haben  fernerhin  nur  nach  dem  Renteneinkommen,  welches
sie  aus  dem  Vermögen  ihrer  Ehefrauen  beziehen,  für  Letztere  zu  den  katholischen
Parochialanlagen  beizutragen.

35“
        <pb n="286" />
        —  256  —

82.  Es  haben  daher  solche  Ehemänner,  wenn  sie  sich  im  Besitze  eines  steuerpflichtigen
  Renteneinkommens,  sei  es  aus  eignem  oder  eheweiblichem  Vermögen,  befinden,
innerhalb  der  §  34  d  der  Ausführungsverordnung  zu  den  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzen
  vom  23.  April  1850  (Seite  57  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1850)  vorgeschriebenen  Präclusivfrist,  für  dies  Mal  ausnahmeweise
bis  zum  30.  Mai  1873,  über  dieses  Einkommen,  auch  wenn  es  schon  früher
declarirt  worden  und  zu  einer  wiederholten  Declaration  nach  §  21,  10  des  Ergänzungsgesetzes
  vom  23.  April  1850  (Seite  34  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1850)  sonst  keine  Veranlassung  vorliegt,  beziehendlich  neue  Deelarationen,
wozu  die  bei  jeder  Bezirkssteuereinnahme  und  jedem  Stadtrathe  zu  erlangenden
Formulare  zu  benutzen,  bei  den  in  dem  obgedachten  Paragraphen  der  Ausführungsverordnung
  bezeichneten  Stellen  (in  Städten  beim  Stadtrathe,  auf  dem  platten  Lande
bei  dem  Gemeindevorstande  und  bei  Declarationen  zur  Rentenrolle  bei  dem  Bezirkssteuerinspector)
  einzureichen,  und  darin  mit  anzugeben,  ob  das  declarirte  Einkommen  ganz
aus  eignem  oder  eheweiblichem  Vermögen  herrühre,  oder  wenn  es  aus  beiden  Quellen
abstammt,  auf  welche  Summe  sich  das  aus  letzterem  Vermögen  herrührende  Einkommen
belaufe  oder  welcher  Classe  des  Tarifs  D  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850  dasselbe  angehöre.

Stadträthe  und  Gemeindevorstände  haben  die  bei  ihnen  eingereichten  Rentendeclarationen
  alsbald  an  den  Districtscommissar  abzugeben.

Wird  eine  solche  Declaration  ganz  unterlassen  oder  doch  nicht  rechtzeitig  bewirkt,
so  hat,  sofern  der  Ehemann  im  Cataster  mit  Personalsteuer  4.  Unterabtheilung  (Rentensteuer)
  in  Ansatz  gekommen,  die  Ortsabschätzungscommission  zugleich  nach  pflichtmäßigem
Ermessen  zu  beschließen,  ob  das  beigezogene  Renteneinkommen  als  ganz  oder  nach  einem
gewissen  Theile  aus  eheweiblichem  Vermögen  abstammend  anzusehen  sei,  und  der
Districtscommissar  hat,  wenn  eine  solche  Annahme  beschlossen  wird,  eine  Bemerkung  in
der  im  §  3  bestimmten  Maße  dem  Cataster  beizufügen.  Gegen  eine  solche  Entschließung
der  Commission  steht  dem  Ehemanne  für  das  laufende  Jahr  eine  Reclamation  nicht  zu.

3.  Wenn  die  eingereichten  Deelarationen  bei  der  Prüfung  durch  die  Ortsabschätzungscommissionen
  und  hinsichtlich  des  zur  Rentenrolle  declarirten  Einkommens
Seiten  des  Districtscommissars  für  angemessen  befunden  worden,  so  ist  von  selbigem
dem  Cataster  oder  der  Rentenrolle  nach  Maßgabe  der  Declaration  oder  der  nach  §  2
stattgefundenen  Einschätzung  die  Bemerkung  beizufügen:

„Das  Renteneinkommen  stammt
„ganz“  oder
„nicht“  oder
„mit  ..  .  .  Thlr.“  oder:  „nach  Classe  ..  des  Tarifs  D  aus  eheweiblichem
Vermögen.“
        <pb n="287" />
        —  257  —

&amp;amp;  4.  Wird  aber  ein  Ehemann,  welcher  aus  eignem  und  eheweiblichem  Vermögen
Renteneinkommen  declarirt  hat,  mit  einem  höheren  Renteneinkommen,  als  derclarirt
worden,  abgeschätzt,  so  hat  die  Ortsabschätzungscommission  zugleich  darüber  zu  entschließen
  und  zu  bestimmen,  ob  dabei  auch  das  Einkommen  aus  dem  Vermögen  der
Ehefrau  höher,  als  angegeben,  veranschlagt  worden  und,  wenn  dieß  der  Fall,  zu  welchem
Betrage  oder  nach  welcher  Tarifelasse  die  Veranschlagung  geschehen,  und  es  ist  sodann

dem  Cataster  oder  der  Rentenrolle  eine  dem  entsprechende  Bemerkung  ebenfalls  beizufügen.


#5.  Bei  Auswerfung  der  katholischen  Parochialanlagen  sind  nun  die  Cataster
und  Rentenrollen  mit  den  dazu  gebrachten  Bemerkungen  dergestalt  zum  Anhalten  zu
nehmen,  daß  da,  wo  die  Bemerkung  dahin  lautet,  daß  das  ganze  Renteneinkommen
von  dem  Vermögen  der  Ehefrau  herrühre,  der  Beitrag  des  Ehemannes  nach  dem
vollen,  ihm  angelegten  Rentensteuersatze,  da  aber,  wo  nur  der  in  der  Bemerkung  angegebene
  Theil  des  Renteneinkommens  aus  eheweiblichem  Vermögen  herrührt,  nur
nach  dem  Rentensteuersatze  zu  berechnen  ist,  mit  welchem  dieser  Theil,  wenn  er  gesondert
zur  Vernehmung  gelangt  wäre,  nach  Tarif  D  belegt  worden  sein  würde,  wogegen,  wenn
nach  der  Bemerkung  Renteneinkommen  aus  eheweiblichem  Vermögen  gar  nicht  vorhanden,
  von  einer  Beiziehung  des  Ehemannes  ganz  abzusehen  ist.

66.  Uebrigens  bewendet  es  dabei,  daß  in  gemischter  Ehe  lebende  katholische  Ehefrauen,
  welche  für  ihre  Person  mit  einem  Beitrage  zur  Gewerbe=  oder  Personalsteuer
angesetzt  sind,  nach  dem  Maßstabe  ihres  eignen  Gewerbe=  oder  Personalsteuersatzes,
beziehendlich  neben  den  von  ihren  Ehemännern  nach  §  1  zu  entrichtenden  Beiträgen,  zu
den  katholischen  Parochialanlagen  beizutragen  haben.

&amp;amp;  7.  Gehen  im  laufenden  Jahre  die  §  2  erforderten  Rentendeelarationen  erst
nach  Einreichung  des  dießjährigen  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Catasters,  beziehendlich
der  Rentenrolle  an  das  Finanzministerium,  bei  dem  Districtscommissar  ein  und  lauten
solche  dahin,  daß  das  ganze  declarirte  Renteneinkommen  aus  eheweiblichem  Vermögen
herrührt,  so  hat  der  Districtscommissar  dafür,  daß  im  Cataster  beziehendlich  in  der
Rentenrolle  bei  dem  declarirenden  Ehemanne  eine  Bemerkung  nach  §  3  beigefügt  werde,
Sorge  zu  tragen.

Rührt  dagegen  inhalts  der  Declaration  das  Renteneinkommen  gar  nicht  oder
doch  nur  zum  Theil  aus  eheweiblichem  Vermögen  her,  so  hat,  sofern  die  Declaration
auf  die  Rentenrolle  lautet,  der  Districtscommissar  darüber  selbst  Entschließung  zu
fassen  und  nach  Maßgabe  derselben  entsprechende  Bemerkung  der  Rolle  beizusetzen.

Kommt  aber  die  Rentenrolle  nicht  in  Frage  und  wohnt  fder  Deelarant  am  Sitze
des  Districtscommissars,  so  hat  der  letztere  zur  Beschlußfassung  über  die  Declaration
        <pb n="288" />
        —  258  —

die  Ortsabschätzungscommission  nochmals  zusammenzuberufen,  wogegen,  wenn  der
Declarant  anderwärts  wohnt,  der  Distrietscommissar  sich  vorerst  über  die  Deelaration
mit  dem  Ortsdeputirten  schriftlich  zu  vernehmen  hat.  Wird  auf  diesem  Wege  über  die
Declaration  ein  übereinstimmender  oder  doch  ein  Majoritätsbeschluß  erzielt,  so  ist  demselben
  nachzugehen,  wogegen  im  entgegengesetzten  Falle  zu  einer  solchen  Beschlußfassung
die  Ortsabschätzungscommission  nochmals  zusammenzuberufen  ist.  Von  dem  Districtscommissar
  ist  sodann  in  allen  diesen  Fällen  für  entsprechende  Nachbemerkung  im  Cataster,
dem  gefaßten  Beschlusse  gemäß,  Sorge  zu  tragen.

Erfolgt  ein  Wiederzusammentritt  der  Ortsabschätzungscommission,  so  hat  der
Distrietscommissar  über  die  zu  gewährenden  Tagegelder,  beziehendlich  über  seine  Auslösung
  und  Reisevergütung,  Liquidation  aufzustellen  und  an  das  Ministerium  des  Cultus
und  öffentlichen  Unterrichts  behufs  der  Zahlungsanweisung  einzureichen.

Dresden,  am  28.  März  1873.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

Frhr.  v.  Friesen.  Gerber.
Fiedler.

 

&amp;amp;  34.  Verordnung,

die  Anlage  und  innere  Einrichtung  der  Schulgebäude  in  Rücksicht  auf
Gesundheitspflege  betreffend;

vom  3.  April  1873.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  darüber,  wie  künftig
beim  Neu=  und  Umbau,  sowie  bei  Reparaturbauten,  ingleichen  bezüglich  der  Instandhaltung
  und  inneren  Ausstattung  der  Schulgebäude  in  Rücksicht  auf  Gesundheitspflege
zu  verfahren  ist,  nachstehende,  von  den  Schul-Aufsichts=  und  Verwaltungsbehörden
überall,  soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  zu  beobachtende  Normativbestimmungen
  aufgestellt:

J.
Bauliche  Herstellung  der  Schulen.

#  1.  Der  Platz,  auf  den  das  Schulhaus  gestellt  wird,  soll  möglichst  frei  und  möglichst
  in  der  Mitte  des  Wohnbezirks  liegen,  für  den  dasselbe  bestimmt  ist.
        <pb n="289" />
        —  259  —

Er  soll  trocken  sein  und  nicht  an  verkehrsreichen  Straßen  oder  in  der  Nähe  von
stehenden  Gewässern,  sumpfigen  Plätzen,  Düngestätten  oder  Gewerbsbetriebslocalen  sich
befinden,  welche  ungesunde  oder  übelriechende  Ausdünstungen  verbreiten,  oder  wegen
geräuschvollen  Betriebs  den  Unterricht  stören  und  belästigen.

Die  definitive  Wahl  des  Platzes  für  ein  neu  zu  erbauendes  Schulhaus  kann  nur
erfolgen,  nachdem  das  Gutachten  des  Bezirksarztes  in  gesundheitspolizeilicher  Beziehung
eingeholt  worden  ist.

Zunächst  am  Schulhause  soll  ein  freier  und  trockener  Platz  für  die  im  §  19  bezeichneten
  Zwecke  sich  befinden.  Muß  das  Schulhaus  in  der  Nähe  einer  Straße  erbaut
werden,  so  legt  man  diesen  Platz  am  besten  zwischen  Straße  und  Schulhaus.

&amp;amp;  2.  Die  Mauern  und  Wände  eines  Schulhauses  müssen  so  construirt  sein,  daß
sie  stets  trocken  sind.

Insbesondere  ist  das  gesammte  Mauerwerk  durch  eine  über  dem  Erdhorizonte  und
unter  dem  Fußboden  des  Erdgeschosses  anzubringende  Isolirschicht  aus  künstlichem
Asphalt,  Blei  oder  Glas  gegen  das  Aufsteigen  der  Grundfeuchtigkeit  sorgfältig  zu
schützen.

Die  Umfassungsmauern  des  Gebäudes  sollen  zu  Sicherstellung  der  Trockenheit  in
den  Innenräumen  aus  einem  festen  Materiale  gut  in  Kalkmörtel  gefertigt  und  selbst  in
dem  obersten  Stockwerke  nicht  unter  25  Centimeter  stark  sein.

Ehe  Mauern  und  Wände  von  dem  Bezirksarzte  für  ausreichend  trocken  erklärt
worden  sind,  darf  ein  neugebautes  Schulhaus  nicht  bezogen  werden.

6ean  3Der  Fußboden  des  Erdgeschosses  soll  mindestens  0,5  Meter  über  dem  äußeren
Boden  liegen.

Ferner  soll  da,  wo  eine  Unterkellerung  nicht  vorhanden  ist,  die  Dielung  von  Schulund
  Wohnräumen  des  Erdgeschosses  vor  dem  Aufsteigen  der  Feuchtigkeit  aus  dem  darunter
  befindlichen  Erdreiche  und  vor  der  daraus  erzeugten  Schwammbildung  durch  einen
dichten  Betonestrich  oder  durch  einen  in  Cement  gefugten  Belag  aus  festen  Mauerziegeln
geschützt  und  das  Mauerwerk  in  der  Dielen=  und  Lagerhöhe  ringsum  mit  Cement  verputzt
  werden.

Die  Art  der  Aufbringung  der  Dielung,  ob  hohl  und  mit  Circulation  nach  einem
Schornstein,  oder  ob  verfüllt  und  mit  einem  Canal  längs  der  Frontmauer  und  mit
Circulation  nach  einem  Schornstein,  kann  dem  Ermessen  des  ausführenden  Technikers
überlassen  werden.

#6#4.  Die  Schulzimmer  werden  am  besten  im  Erdgeschosse  des  Schulhauses  eingerichtet.

  Sind  mehrere  Stockwerke  nöthig,  so  ist  es  angemessen,  das  Erdgeschoß  für  die
jüngeren,  die  übrigen  Stockwerke  für  die  älteren  Schüler  zu  bestimmen.
        <pb n="290" />
        —  260  —

Auf  die  muthmaßlich  zu  erwartende  Zunahme  der  Schülerzahl  ist  bei  Neubauten
in  der  Weise  thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  Reserveräume  sofort  mit  hergestellt
werden,  oder  es  ist  die  Anlage  des  Gebäudes  so  zu  gestalten,  daß  eine  künftig  noth—
wendig  werdende  Vergrößerung  bequem  durchführbar  ist.

85.  Für  die  Größe  der  einzelnen  Schulzimmer  ist  die  Zahl,  Größe  und  Anord—
nung  der  darin  aufzustellenden  Subsellien  (§  22  fg.)  maßgebend,  doch  sollte  wo  möglich
die  Zimmerlänge,  außer  bei  den  Zeichensälen,  nicht  über  12,  die  Zimmerhöhe  nicht
unter  3  Meter  betragen.

6#  6.  Der  Fußboden  eines  Schulzimmers  muß  eben  und  dicht  sein.

Zur  Verhütung  des  nachträglichen  ungenügenden  Ausspänens  der  Dielungen  aus
Anlaß  des  bei  jedem  neuen  Gebäude  unvermeidlichen  Zusammentrocknens  der  Dielenbreter
  ist  es  räthlich,  beim  Neubaue  diese  Breter  nur  übereck  nageln  zu  lassen,  um  dieselben
  je  nach  Erfordern  im  nächsten  oder  übernächsten  Jahre  mit  Zubuße  neuer  Breter
umlegen  und  dann  bei  zu  erwartender  Dichtheit  gehörig  und  fest  aufnageln  lassen  zu
können.

Eichene  Fußboden  sind  solchen  von  Fichten=  oder  Kiefernholz  vorzuziehen.

Namentlich  die  aus  weichem  Holze  hergestellten  Böden  sind  von  Zeit  zu  Zeit  mit
siedendem  Leinöle  zu  tränken.

&amp;amp;  7.  Die  Wände  eines  Schulzimmers  dürfen  nicht  rauh  sein,  damit  Staub  sich
weniger  leicht  ansetzen  und  leichter  abgekehrt  werden  kann.

Der  Anstrich  der  Wände  soll  einfarbig,  licht  und  zwar  von  blaugrauer  oder  grünlich
grauer,  giftfreier  Farbe  sein.

Es  empfiehlt  sich,  die  Wände  bis  auf  1,5  Meter  Höhe  vom  Boden  herauf  zu  vertäfeln
  oder  mit  einem  Oelfarbenanstrich  in  den  genannten  Farbentönen  zu  versehen.

Der  Anstrich  der  Decke  soll  hell  sein  und  kann  ohne  Anstand  weiß  genommen
werden.

&amp;amp;#.Die  lichte  Weite  der  Thüren  soll  mindestens  1  Meter,  ihre  lichte  Höhe  mindestens
  2  Meter  betragen.

&amp;amp;  9.  Die  Construction  der  Gebälke  und  die  Ausfüllung  zwischen  denselben  ist  so
zu  wählen,  daß  das  Durchdringen  des  Schalles  von  einem  Stockwerke  in  das  andere
möglichst  erschwert  wird.

Die  Balken  sind  nicht  über  0,02  Meter  von  Mittel  zu  Mittel  zu  legen  und  deren
Höhe  nicht  unter  0,2  4  Meter  zu  nehmen,  damit  der  Estrich  und  die  Sandaufschüttung
zwischen  Dielung  und  Einschub  nicht  unter  7  Centimeter  betrage.

Stützsäulen  mitten  im  Zimmer  anzubringen,  ist  unzulässig.  Wo  Unterzüge  nicht
zu  vermeiden  sind,  sind  solche  aus  Eisenträgern  oder  aus  Holz,  mit  Eisen  gut  armirt,
herzustellen.
        <pb n="291" />
        —  261  —

Als  Deckenüberzug  ist  allenthalben  Stuccaturdecke  auf  Bretschalung  oder  Latten—
kalkdecke  zu  wählen,  dagegen  Lehmlatten-  oder  Lehmstakdecke  ihrer  geringen  Haltbarkeit
wegen  zu  verwerfen.

Ebenso  ist  durch  die  Einrichtung  der  Wände  und  erforderlichen  Falls  durch  doppelte
Thüren  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  nicht  der  Schall  aus  einem  Lehrzimmer  in  ein
danebenliegendes  dringen  kann.

Die  Scheidewände  zwischen  zwei  Schulzimmern  sind  mindestens  12  Centimeter  stark
herzustellen.  Es  dürfen  jedoch  in  eine  Scheidewand  von  dieser  Stärke  weder  Säulen
noch  Riegelholz  eingebunden,  noch  darf  dieselbe  auf  Holzunterlage  gesetzt,  sondern  soll
entweder  massiv  auf  Mauerwerk  oder  auf  hinreichend  starke  eiserne  Träger  gegründet  sein.

1  0.  Hinreichende  und  gutvertheilte  Tageshelle  ist  für  die  Schullocale  dringendes
  Bedürfniß.  «

Die  Gesammtfläche  der  lichten  Fensteröffnungen  soll  bei  vollkommen  freier  Lage
des  Schulzimmers  mindestens  1,  und  wenn  die  Helligkeit  durch  Nachbargebäude  und
dergleichen  beschränkt  ist,  bis  zu  1  der  Fußbodenfläche  betragen.

Die  Höhe  des  Fensterscheitels  über  der  Ebene  der  Subsellienpulte  soll  mindestens
2  der  Zimmertiefe,  die  Brüstungshöhe  der  Fenster  nicht  unter  O,s  Meter  betragen.

Die  Fensterpfeiler  sind  nicht  breiter  als  1,3  Meter  zu  machen.  Bei  namhafter
Mauerdicke  ist  die  Leibung  der  Fensterpfeiler  entsprechend  abzuschrägen.

Die  Fenster  müssen  so  construirt  sein,  daß  sie  zum  Zwecke  der  Ventilation  jederzeit
vollständig  geöffnet  werden  können.  Zum  Feststellen  der  geöffneten  Fenster  sind  die
geeigneten  Vorrichtungen  anzubringen.

Dasselbe  gilt  von  den  Doppelfenstern,  wenn  solche  vorhanden  sind.

Ueber  die  mit  den  Fenstern  zu  verbindenden  besonderen  Ventilationseinrichtungen
sind  die  Bestimmungen  des  §  12  zu  vergleichen.

§  11.  Für  größere  Schulhäuser  sind  Centralheizungseinrichtungen  zu  empfehlen.

Werden  die  Schulzimmer  durch  Zimmeröfen  geheizt,  so  sind  diese  so  zu  construiren,
daß  sie  nicht  in's  Glühen  kommen  können,  daß  eine  Belästigung  der  Schüler  durch  die
strahlende  Wärme  vermieden  und  daß  durch  die  Heizung  gleichzeitig  eine  Lufterneuerung
bewirkt  wird.

§  12.  Abgesehen  von  der  außerhalb  der  Schulzeit  durch  das  Oeffnen  der  Thüren
und  Fenster  zu  bewirkenden  Ventilation  (§  43),  sind  noch  zum  Zweck  der  Lufterneuerung
während  des  Unterrichts  besondere  Ventilationseinrichtungen  erforderlich.

Deren  Construction  ist  im  Einzelnen,  namentlich  bei  Centralheizungen,  vom  Urtheile
des  Technikers  abhängig  zu  machen.

Insbesondere  ist  bei  Schulzimmern  mit  gewöhnlicher  Ofenheizung  die  Einrichtung
zu  empfehlen,  daß  für  die  Zeit,  während  welcher  nicht  geheizt  wird,  einzelne  Fenster-1873.

  36
        <pb n="292" />
        —  262  —

scheiben,  namentlich  die  oberen,  geöffnet  und  durch  bewegliche  Stellvorrichtungen  mehr
oder  weniger  aufgelassen  werden  können,  oder  daß  sich  in  einem  jeden  Schulzimmer
mindestens  ein,  bei  schlechtem  Wetter  von  innen  durch  einen  Schieber  zu  schließendes
Drahtgazefenster  befindet.

Behufs  der  Lufterneuerung  während  der  Heizperiode  ist  der  Ofen  mit  einem
unten  bis  an  den  Boden  reichenden,  oben  offenen  Mantel  zu  umgeben,  und  der  Mantel—
raum  am  unteren  Ende  mit  einem  durch  Klappen  oder  Schieber  verschließbaren  Canale
in  Verbindung  zu  bringen,  welcher  unter  der  Dielung  verlaufend  nach  der  Außenseite
des  Hauses  mündet.

Zur  Wegführung  der  verbrauchten  Luft  ist  ein  bis  in  den  Dachbodenraum  aufsteigender
  Abzugscanal  in  möglichster  Nähe  der  Esse  einzubauen,  der  nach  dem  Schulzimmer
  zu  eine  verschließbare  Oeffnung  hat.

13.  Außer  den  Schulzimmern  sollen  sich  in  jedem  Schulgebäude  die  erforderlichen
Räumlichkeiten  zur  Aufbewahrung  der  Kopfbedeckungen,  Ueberkleider,  Ueberschuhe  und
Regenschirme  der  Schüler  während  der  Schulzeit  befinden.

Für  größere  Lehranstalten  sind  im  Schulgebäude  auch  Hörsäle  für  den  physikalischen
und  chemischen  Unterricht,  Zeichensäle,  die  nöthigen  Locale  zu  Sammlungen  (Bibliothek,
physikalisches  Cabinet  u.  s.  w.),  sowie  ein  Zimmer  zum  Aufenthalt  für  die  Lehrer  zu
beschaffen.

Die  Zeichensäle  sind,  wenn  sie  nicht  mit  Oberlicht  versehen  sind,  womöglich  so  zu
legen,  daß  sie  während  der  Zeit  ihrer  Benutzung  kein  directes  Sonnenlicht  erhalten.

Befindet  sich  im  Schulgebäude  ein  Carcer,  so  soll  derselbe  hell,  von  außen  heizbar
sein,  und  eine  Bodenfläche  von  mindestens  5  Quadratmeter  haben.

14.  Eine  im  Schulgebäude  befindliche  Lehrerwohnung  soll  mindestens  zwei
Stuben,  zwei  Kammern,  Küche  und  Vorrathsraum  nebst  dazu  gehörigem  Boden=  und
Kellergelaß  enthalten.

Wird  dem  für  größere  Schulanstalten  erforderlichen  Schuldiener  seine  Wohnung
im  Schulgebäude  gewährt,  so  hat  er  dieselbe  im  Erdgeschosse  zu  erhalten,  und  zwar  am
besten  so,  daß  er  die  Eingänge  des  Schulhauses  übersehen  kann.  Die  Wohnung  hat
wenigstens  ein  heizbares  Wohnzimmer,  ein  heizbares  Schlafzimmer,  eine  Kammer,
Küche  mit  Speiseschrank,  Dachboden=  und  Kellerraum  zu  umfassen.

15.  Das  Treppenhaus  soll  hell  sein.

Die  Treppen  sind  mit  ihren  Umgängen  massiv  und  feuersicher  herzustellen.  Sie
sollen  der  Zahl  der  dieselben  benutzenden  Schüler  entsprechend  breit  gemacht  werden
und  soll  ihre  lichte  Breite  mindestens  1,4  Meter  betragen.

Steigung  und  Auftritt  der  einzelnen  Stufen  soll  47  Centimeter  betragen  und  ist
für  erstere  15  bis  17  Centimeter  am  besten  zu  nehmen.
        <pb n="293" />
        —  268  —

Die  von  einem  Stockwerke  zum  anderen  führenden  Treppen  dürfen  nicht  in  einem
Laufe  angelegt  und  nicht  gewunden  sein;  am  besten  werden  sie  in  zwei  oder  drei  Arme
mit  dazwischen  liegenden  Ruheplätzen  (Podesten)  gebrochen.

Bei  Herstellung  einer  Treppe  mit  freistehenden  Spillen  ist  zwischen  diesen  ein  Ge—
länder  mit  Handgriff  anzubringen.

An  der  äußeren,  an  die  Wände  des  Treppenhauses  anschließenden  Seite  genügt
ein  Handgriff.  Wird  die  Treppe  von  Schülern  sehr  verschiedener  Altersstufen  benutzt,
so  ist  die  Anbringung  mehrerer  Handgriffe  in  verschiedenen  Höhen  wünschenswerth.

Ist  vor  dem  Hause  eine  Treppe,  so  kann  sie  von  drei  Seiten  her  zugänglich  gemacht
werden,  wenn  sie  nicht  mehr  als  drei  Stufen  hat.  Im  anderen  Falle  ist  sie  an  ihrer
freien  Seite  mit  einem  soliden  Geländer  zu  versehen.

Größere  Schulhäuser  sollen  mehrere  Eingänge,  womöglich  von  verschiedenen  Straßen
aus  haben.

8  16.  Sämmtliche  Gänge  eines  Schulhauses  sollen  hell  und  nicht  zugig  sein,  aber
doch  nach  Bedarf  jederzeit  rasch  gelüftet  werden  können.  Die  Hauptgänge  sollen  nicht
unter  1,7  Meter  Breite  erhalten.

&amp;amp;  17.  Zur  Bedachung  ist  ein  feuerfestes,  zeitweiliger  starkriechender  Ueberstreichung
nicht  bedürfendes  Material  zu  verwenden.

Gut  construirte  Blitzableiter  dürfen  auf  keinem  Schulhause  fehlen  und  sind  von
Zeit  zu  Zeit  auf  ihre  Leistungsfähigkeit  zu  prüfen.
Zur  Ableitung  der  Tage=  und  Abfallwässer  ist  das  Schulhaus  mit  Dachrinnen  und

Abfallrohren  von  Metall  zu  versehen.  Die  Ausgüsse  sind  in  Abzugsschleußen  oder  gepflasterte
  Gerinne  zu  leiten.

§  18.  Von  ganz  besonderer  Bedeutung  und  Wichtigkeit  ist  die  Fürsorge  für  zweckund
  ordnungsmäßige  Anlage  und  Einrichtung  der  Aborte.  Hierüber  ist  gleichzeitig  mit
dieser  Verordnung  eine  in'ds  Einzelne  gehende  Anweisung  an  die  Schulaufsichtsbehörden
erlassen  worden.

19.  Zur  Ermöglichung  einer  angemessenen  körperlichen  Erholung  der  Schüler
während  der  Unterrichtspausen  ist  für  Knaben  und  Mädchen  je  ein  offener  und  ein  bedeckter
  Spielplatz  wünschenswerth.

Der  erstere  ist  so  anzulegen,  daß  er  nach  dem  Regen  rasch  abtrocknen  kann.  Auch
soll  er  vom  Schulhause  aus  übersehen  werden  können.

Man  umngiebt  den  offenen  Spielplatz  mit  einem  Zaun  oder  einer  Hecke,  bepflanzt
die  Grenze  desselben  mit  schattengebenden  Bäumen  und  rüstet  ihn  noch  mit  einigen  feststehenden
  Bänken  und  Turngeräthen  aus.

36
        <pb n="294" />
        Der  bedeckte  Spielplatz,  der,  wenn  nicht  besondere  Localitäten  (Turnsaal  und  Turn—
platz)  für  den  Turnunterricht  zur  Verfügung  stehen,  zugleich  als  Turnsaal  zu  dienen
hat,  soll  gedielt,  heizbar,  leicht  zu  lüften  und  zu  beleuchten  und  an  den  Wänden  oder
mindestens  an  den  vorspringenden  Schaftecken  bis  auf  1,5  Meter  vom  Boden  herauf
getäfelt  sein,  für  je  eines  der  zu  gleicher  Zeit  turnenden  Kinder  aber  einen  Flächenraum
von  mindestens  2  Quadratmeter  bieten.

Der  Fußboden  desselben  ist  hohl  zu  legen  und  sind  die  Dielenträger,  auf  Querlager
und  gemauerte  Schäfte  gegründet,  gehörig  zu  unterstützen.  Die  Erhöhung  des  Fußbodens
  über  dem  äußeren  Boden  hat  der  angegebenen  Construction  wegen  mindestens
O0,6  5  Meter  zu  betragen.

In  dem  Mauerwerke  sind  unter  der  Dielung  eine  genügende  Anzahl  ausreichend
großer  vergitterter  Luftzugöffnungen  anzulegen.

Das  Gebälke  sowohl  unter  dem  Fußboden,  als  im  Dache  hat  Einschub  und  starken
Lehmestrich  zu  erhalten.

Die  Lüftung  des  Raumes  ist,  wo  sie  nicht  mit  Centralheizung  verbunden  ist,  durch
verticale,  über  die  Dachfläche  mündende,  entsprechend  weite  und  mit  Schutzdächern  versehene
  Dunstcanäle  zu  vermitteln.

6  20.  Jedes  Schulhaus  ist  mit  einem,  gutes  Wasser  gebenden  laufenden  oder
Pumpbrunnen  zu  versehen.

II.
Innere  Ausstattung  der  Schulen.

é  21.  Die  Subsellien  müssen  so  construirt  sein,  daß  sie  dem  Schüler  nicht  nur
eine  gesundheitsgemäße  Schreibstellung  ohne  alle  Schwierigkeit  gestatten,  sondern  auch
zur  Auffindung  derselben  ihm  die  nöthigen  Anhaltepunkte  gewähren,  ihre  Erhaltung
unterstützen  und  als  naturgemäß  empfinden  lassen.

Soweit  es  mit  diesem  Hauptzwecke  verträglich  ist,  muß  zugleich  darauf  Bedacht
genommen  werden,  daß  das  Stehen  wenigstens  für  kürzere  Zeit,  ferner  das  Aus=  und
Eingehen  der  Schüler,  die  Unterbringung  der  Schulgeräthschaften,  endlich  die  Ueberwachung
  der  Schüler  und  die  Besichtigung  ihrer  Arbeit  von  Seiten  des  Lehrers  möglichst
erleichtert  werde.

§  22.  Es  empfiehlt  sich,  um  diesen  Anforderungen  zu  genügen,  unter  Berücksichtigung
  der  den  einzelnen  Alterselassen  entsprechenden  Maße,  entweder

Tisch  und  Bank  fest,  d.  h.  gegen  einander  unverrückbar  zu  machen,  doch  dürfen
die  Subsellien  dann  nicht  mehr  als  2  Sitzplätze  haben,  oder
        <pb n="295" />
        —  265  —

die  Tischplatte  kann  verschiebbar  sein  bei  feststehender  Bank  (sog.  Kuntze'sche  Bank),
dann  dürfen  die  Subsellien  nicht  über  4  Sitzplätze  haben,  oder  endlich
können  bei  festem  Tische  statt  der  Bank  Stühle  verwendet  werden.

Der  auf  jeden  einzelnen  Schüler  zu  rechnende  Sitzraum  hat  mindestens  56  Centimeter
  zu  betragen.

Hinsichtlich  der  für  die  einzelnen  Altersklassen  geeigneten  übrigen  Maße  der  verschiedenen
  Theile  der  Subsellien  haben  die  in  der  im  Anhange  unter  O  beigefügten
Zusammenstellung  ersichtlichen  Maßangaben  zum  Anhalt  zu  dienen.

&amp;amp;  23.  Die  Tischplatte  soll  in  ihrem  breiteren  Theile  von  dem  Körper  des  Sitzenden
  an  gegen  vorn  pultartig  schief  im  Verhältnisse  von  1:  6  aufsteigen.  Die  Breite
dieses  schiefen  Theiles  soll  33  Centimeter  betragen.  Der  oberste  wagrechte,  von  dem
Sitzenden  entfernteste  Theil  erhält  eine  Breite  von  7—9  Centimeter  und  trägt  in  der
Mitte  eine  Längsrinne,  in  welche  Bleistift  und  Federn  gelegt  werden  können.

In  dem  wagrechten  Theile  sind  die  Oeffnungen  für  die  Tintengefäße  so  anzubringen,
  daß  der  Rand  der  letzteren  versenkt  ist,  und  ist  womöglich  auf  jeden  Schüler
ein  Tintenfaß,  höchstens  auf  je  zwei  eines  zu  rechnen.

&amp;amp;  24.  Zur  Aufnahme  der  jeweilig  nicht  benutzten  Lese=  und  Schreibegeräthe  der
Schüler  dient  ein  unter  der  Tischplatte  nach  ihrer  ganzen  Länge  hinlaufendes,  gegen
die  von  dem  Schüler  entfernte  Seite  etwas  abwärts  geneigtes  Bret,  welches  12—  16
Centimeter  über  der  Ebene  der  Sitzplatte  liegt  und  gegen  die  Tischplatte  auf  der  Brustseite
  um  15—  30  Centimeter  zurücksteht.

#25.  Unter  dem  Tische  ist  seiner  ganzen  Länge  nach  nahe  über  dem  Boden  ein
Fußbret  anzubringen,  dessen  obere  Fläche  eine  nach  der  Seite  des  Sitzenden  etwas  abwärts
  geneigte  Ebene  bildet  und  welches  in  Zwischenräumen  von  3  bis  1  Meter  durch
untergesetzte  Stollen  eine  solide  Stütze  erhält.  «

Z26.EinejedeSitzbankistmiteinerbiszurMittederSchulterblätterreichenden
durchlaufenden,  im  Verhältnisse  von  1:  12  nach  hinten  geneigten  Rückenlehne  zu  versehen,
  und  kann  auch,  wo  dieß  beliebt  wird,  noch  außerdem  zur  Unterstützung  der  Kreuzgegend
  eine  durchlaufende  Leiste  erhalten.

&amp;amp;  27.  Des  bequemeren  Ein=  und  Aussteigens  wegen  sind  die  Seitenwände  des
Tisches  stark  auszuschweifen  und  die  vorderen  Ecken  der  Sitzbank  stark  abzurunden.
Auch  sonst  sollen  die  sämmtlichen  Kanten  und  Ecken  der  Subsellien  abgerundet  sein.

§2d28.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  Entfernung  zwischen  der  Brustkante  der
Tischplatte  und  der  Vorderkante  der  Sitzbank,  und  zwar  ist  sowohl  die  verticale  Entfernung
  beider  oder  die  Höhe  der  oberen  Brustkante  über  der  oberen  Fläche  des  Sitz-
        <pb n="296" />
        —  266  —

bretes  (die  sogenannte  Differenz),  als  ihre  horizontale  Entfernung,  d.  h.  der  Abstand
der  Vorderkante  des  Sitzbretes  von  einer  durch  die  Brustkante  des  Tisches  gelegten
senkrechten  Ebene  (die  sogenannte  Distanz)  in  das  Auge  zu  fassen.

Bei  Subsellien  mit  fester  Tischplatte  muß  die  Vorderkante  des  Sitzbretes  bis  an
die  durch  die  Brustkante  des  Tisches  gelegte  senkrechte  Ebene  reichen,  bei  Subsellien  mit
beweglicher  Tischplatte  hingegen  von  der  Brustkante  der  herausgezogenen  Platte  um
3  Centimeter  überragt  werden.

In  Betreff  der  Differenz  sind  die  erforderlichen  Maße  aus  der  im  Anhange  beige—
fügten  Zusammenstellung  zu  ersehen.

8  29.  Jede  Classe  ist  mit  Subsellien  verschiedener  Größe  zu  versehen  und  sind
den  Schülern  nach  dem  Ergebnisse  der  zu  Anfange  eines  jeden  Semesters  vorzunehmen—
den  Messung  die  geeigneten  anzuweisen.

Muß  in  Volksschulen  ein  und  dasselbe  Zimmer  für  mehrere  Classen  verschiedenen
Alters  benutzt  werden,  so  ist  es  rathsam,  in  demselben  Subsellien  von  den  in  der  „Zu—
sammenstellung“  unter  Nr.  II.  und  Nr.  IV.  bezeichneten  Größen  aufzustellen.

Die  Subsellien  für  die  zwei  jüngsten  Altersclassen  sind  durch  ein  Podium  oder
durch  untergelegte  Stollen  so  zu  erhöhen,  daß  die  Tischfläche  mindestens  in  gleiche  Höhe,
wie  die  für  die  dritte  Altersclasse  kommt.

830.  Sämnmtliche  Subsellien  einer  Classe  sind  so  aufzustellen,  daß  die  Fenster—
seite  sich  zur  linken  Hand  der  Schüler  befindet.

Sind  bei  schon  bestehenden  Schulgebäuden  in  der  den  Schülern  gegenüberstehenden
Wand  ebenfalls  Fenster,  so  sind  diese  zu  verhüllen.

8  31.  Zwischen  der  vordersten  Subsellienreihe  und  der  Wand,  an  welcher  sich  das
Katheder  befindet,  ist  ein  Zwischenraum  von  mindestens  2,5  Meter,  an  den  drei  übrigen
Wänden  ein  Gang  von  mindestens  je  0,#  und  zwischen  je  2  Bankreihen  ein  solcher  von
mindestens  0,5  Meter  frei  zu  lassen.

Haben  die  Bänke  mehr  als  zwei  Sitze,  so  soll  sich  hinter  je  einer  Bank  oder  mindestens
  hinter  je  zwei  derselben  ein  Gang  von  mindestens  20  Centimeter  befinden.

s  32.  Das  Katheder  soll  die  Form  eines  Schreibpultes  haben,  soll  einen  verschließbaren
  Raum  zur  Unterbringung  von  Büchern  enthalten,  und  dessen  den  Schülern
zugekehrte  Rückseite  soll  durch  eine  bis  auf  den  Boden  reichende  Wand  verkleidet  sein.

Das  Fußgestell  für  Katheder  und  Wandtafel  soll  mindestens  1,2  Meter  breit  und
2,5  Meter  lang  sein.

#33.  In  jedem  Schulzimmer  muß  ein  Raum  zur  Aufbewahrung  der  schwereren
Bücher  und  sonstigen  Schulerfordernisse  vorhanden  sein,  damit  die  Schüler  bei  dem
Gange  zu  und  von  der  Schule  nicht  zu  sehr  belastet  werden.
        <pb n="297" />
        —  267  —

8  34.  Hölzerne  Wandtafeln  sollen  vollkommen  eben,  recht  schwarz  und  von  matter
Farbe  sein;  deren  Anstrich  muß  fleißig  erneuert  werden.
Empfehlenswerth  sind  auch  Wandtafeln  von  mattgeschliffenem  Glase.

35.  Von  allgemeinen  Anschauungsmitteln,  wie  z.  B.  Modellen  und  anderen
Versinnlichungsapparaten,  sind  möglichst  die  in  größerem  Maßstabe  ausgeführten  zu
wählen.

Die  Vorlagen  für  das  Zeichnen  seien  nicht  zu  klein  gehalten.

&amp;amp;  36.  Die  Bücher  sollen  weißes  Papier,  einen  deutlichen  kräftigen  Druck  und  für
jüngere  Schüler  größere  Schriftformen  haben.

Der  Gebrauch  der  Schiefertafeln  ist  auf  das  Nothwendigste  zu  beschränken  und
thunlichst  bald  durch  Anwendung  eines  gehörig  weißen  Schreibpapieres  zu  ersetzen.

#  37.  Zum  Schutze  gegen  directes  oder  von  gegenüberstehenden  Gebäuden  reflectirtes
  Sonnenlicht  sind  innere  mattgraue  Rouleaux  zu  verwenden,  welche  das  Fenster
vollkommen  decken  müssen.

&amp;amp;  38.  Wo  künstliche  Beleuchtung  bei  dem  Schulunterrichte  in  Anwendung  kommt,
ist  als  Beleuchtungsmaterial  Gas  oder  Erdöl  am  meisten  zu  empfehlen.

Bei  Anwendung  von  Gaslicht  sind  die  Flammen  von  unten  her  durch  Teller  oder
Kugeln  von  mattem  oder  Milchglase  zu  decken.

Die  Petroleumlampen  sollen  mit  Zugglas  und  Lichtschirm  versehen  sein.

Auf  mindestens  je  7  Schüler  ist  eine  Flamme  zu  rechnen,  außer  den  für  das
Katheder  und  zur  Beleuchtung  der  Wandtafeln  etwa  erforderlichen.

39.  In  jedem  Schulzimmer  ist  ein  Thermometer,  entfernt  vom  Ofen,  aufzuhängen.


40.  Vor  der  Eingangsthür  des  Schulhauses  sowohl,  als  am  Fuße  der  inneren
Treppen  sind  Scharreisen,  vor  den  Thüren  der  Schulzimmer  Strohmatten  oder  Bürsten
zum  Reinigen  der  Füße  anzubringen.

III.
Handhabung  der  Schuleinrichtungen.

§6  41.  Für  die  dem  Vorstehenden  entsprechende  bauliche  Unterhaltung  der  Schulgebäude

  sowie  für  die  Unterhaltung  der  zum  Schulhause  führenden  Wege  ist  fortwährend
Sorge  zu  tragen.  «

842Schulzimmer,Treppen«undGängesolleninderRegeltäglichvonSchmutz
und  Staub  sorgfältig  gereinigt  und  während  des  Jahres  wenigstens  viermal,  nach  Be—
dürfniß  und  wo  immer  möglich  auch  öfters  gründlich  gescheuert  werden.
        <pb n="298" />
        —  268  —

Durchgreifendere  Reinigungen  des  ganzen  Hauses,  Weißen  und  Färben  der  Wände
und  dergl.  sollen  in  den  Ferien  so  zeitig  vorgenommen  und  so  rasch  gefördert  werden,
daß  Alles  vor  dem  Wiederbeginne  des  Unterrichts  gehörig  trocknen  kann.

Die  Subsellien  sind  einige  Zeit  nach  dem  Auskehren  des  Schulzimmers  abzuwischen,
Wände,  Oefen,  Schränke,  Gesimse  und  Tafeln  abzustäuben.

§&amp;amp;  43.  Nach  dem  Schlusse  der  Schulstunden  sind  im  Sommer,  wie  im  Winter
Fenster  und  Thüren  zu  öffnen.

Außerdem  hat  der  Lehrer  sein  besonderes  Augenmerk  auf  die  vorschriftsmäßige
Handhabung  der  im  §  12  erwähnten  Ventilationsvorkehrungen  zu  richten.

##  44.  Die  Temperatur  im  Schulzimmer  soll  während  der  ganzen  Schulzeit  nicht
unter  13  0  R.  und  (in  der  Heizperiode)  nicht  über  16  °  R.  betragen.

Bei  einer  Temperatur  in  dem  Schulzimmer  unter  13°  B.  ist  ohne  Rücksicht  auf
die  Jahreszeit  zu  heizen.

Steigt  im  Sommer  die  Außentemperatur  Vormittags  zwischen  9  und  10  Uhr  auf
20  0  R.  im  Schatten,  so  ist  mindestens  in  den  Städten  der  Nachmittagsunterricht  auszusetzen.


45.  Die  Fensterrouleaux  (§  37)  sind  zum  Schutze  der  Augen  stets  in  der  geeigneten
  Weise  zu  handhaben.

46.  Kurzsichtigen  Schülern  ist,  wenn  bei  dem  Unterrichte  Wandtafeln,  Wandkarten
  2c.  gebraucht  werden,  stets  ein  geeigneter  näherer  Platz  anzuweisen.

§  47.  In  den  beiden  ersten  Jahren  des  schulpflichtigen  Alters  soll  die  Zahl  der
wöchentlichen  Schulstunden  nicht  über  20,  in  den  beiden  folgenden  nicht  über  26,  in  den
nächsten  vier  nicht  über  36  betragen.

#  48.  Während  des  Sommerhalbjahrs  soll  in  den  Volksschulen  auf  dem  Lande
der  Unterricht  für  Schüler  von  10—  14  Jahren  nicht  vor  Morgens  6  Uhr,  für  die
jüngeren  oder  entfernter  wohnenden  nicht  vor  7  Uhr  beginnen.

#  49.  Zwischen  dem  vor=  und  nachmittägigen  Unterrichte  soll  für  jede  Classe  die
Pause  wenigstens  zwei  Stunden  betragen.

Eine  Zusammenlegung  der  Unterrichtsstunden  ist  unter  der  Voraussetzung  statthaft,
daß  bei  5  stündiger  Dauer  des  Unterrichts  zwischen  jeder  Stunde  eine  Erholungspause
von  10  Minuten,  bei  6stündiger  Dauer  aber  außerdem  noch  eine  Pause  von  mindestens
einer  halben  Stunde  stattfindet,  während  welcher  die  Schüler  bei  guter  Witterung  auf
dem  Spielplatze  im  Freien,  bei  schlechter  in  dem  bedeckten  (§  19)  sich  erholen  können,
indeß  in  den  Unterrichtsräumen  durch  Oeffnen  der  Fenster  und  Thüren  ein  ergiebiger
Luftwechsel  hergestellt  wird.
        <pb n="299" />
        —  269  —

50.  Im  Stundenplane  soll  auf  die  richtige  Abwechselung  der  einzelnen  Unterrichtsgegenstände,
  Verlegung  der  schwereren  in  die  Vormittagsstunden  2c.  Rücksicht  genommen
  werden.

Bei  Zwielicht  darf  kein  Unterrichtsgegenstand,  welcher  die  Augen  anstrengt,  vorgenommen
  werden.

Turnunterricht  ist  nicht  vor  Ablauf  von  2  Stunden  nach  der  Mittagsmahlzeit  zu
ertheilen.

Damit  die  Schüler  nicht  mit  Hausaufgaben  überhäuft  werden,  haben  sich  die  an
einer  Classe  Unterricht  ertheilenden  Lehrer  unter  Controle  des  Directors  über  Zahl,
Umfang  und  richtigen  Wechsel  der  Hausaufgaben  zu  verständigen.

Hausaufgaben  für  die  Nachmittagsstunden  dürfen  nicht  an  demselben  Tage  erst
gegeben  werden.  6

Durch  Strafarbeiten  darf  den  Schülern  die  zur  Erholung  nöthige  Zeit  unter  keinen
Umständen  entzogen  werden  und  sind  dieselben  daher  mit  Maaß  anzuwenden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  3.  April  1873.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Hausmann.
        <pb n="300" />
        270

Zusammenstellung

der  Maaße  der  einzelnen  Subsellientheile  in  Centimetern.

—

 

 

 

 

 

 

 

a.  b.  c.  d.  o.  1  g.  h.  i  k.  1  m.  n.  o.
Für  Schüler  »  -  #  ö
Hohe  *  des  ei-  Diftanz  (6  25  bei  Vank-  n-  Vreite
im  in  der  No.  ebersten,  n-  67  zun  f  beweglicher  Löhe  Breite  reum  Schulrem.)  dee
v  isch-=  -  t-  -
Alter  Größe  ante  1e6  ferenz  fester  vor-  zurück-  enen  lehne  lehne  Fußvon
  P“  *  der  ((28).  geschobener  der  Bank.  Schi-  über  bretes
on  boden.  Tischplatte  G.  23.  Tischplatte.  ler.  der  Sißbret  (s  25).
6—8  Jahren  112—121  Centill.  56,00  7,,  33,55,517,,,0  3833,023  56,0  30,0%
meter
8—10  122—131  II.  61,,  7,0  33,  5,3  200  0  —3  936,0  25,0  56,0  32,0„  1
10—12  132—141  II  67,0%  7,0  330  5,,  22,0  31  33,0  19,0  15,
12—14  142—1511  V.  75,53BS  2290  56,0  35,0  2%,
14—16  152—161  =  V.  76,5  7,0  33,0  5,5  26,0  0  —3  414  456,0  3,00  23,U0,
16—18  162—174  81,0  7,0  33,0  5,5  27,,  0  —  3+1105  3,%6,0  9,0  2¾%
        <pb n="301" />
        —  271  —

M  35.  Gesetz,

einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1872  und  1873
vom  8.  April  1872  betreffend;

vom  7.  April  1873.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  einen  Nachtrag  zu  dem
Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1872  und  1873  vom  8.  April  1872  (Seite  55  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  zu  erlassen,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Auf  Grund  des  verabschiedeten  Nachtrags  zu  dem  außerordentlichen  Staatsbudget
  wird  fernerweit  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  für  die  Jahre  1872  und
1873  ein  Gesammtbetrag  von

8,083,192  Thalern
hiermit  ausgesetzt.

6é2.  Diese  Summe  ist  fernerweit  aus  den,  soweit  nöthig,  durch  besondere  Creditmaßregeln
  zu  verstärkenden  Beständen  des  mobilen  Staatsvermögens  zu  entnehmen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  7.  April  1873.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

I&amp;amp;  36.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  den  Statuten  der  Allgemeinen  Leipziger  Lehrer-Wittwenund
  Waisen-Casse  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  16.  April  1873.

 

Nochdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom  Justizministerium  der  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragenen  Allgemeinen  Leipziger  Lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Casse
        <pb n="302" />
        —

—  272  —

auf  Ansuchen  die  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  der  Statuten  derselben
enthaltene  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt  worden  ist,  wird  Solches  hier—
durch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  16.  April  1873.

Ministerium  der  Justiz.
Abeken.
Rosenberg.

Statuten
der  Allgemeinen  Leipziger  Lehrer-Wittwen-  und  Waisen-Casse.

2c.  2c.
*12.  Die  Pensionen  dürfen  vor  ihrer  Fälligkeit  nicht  cedirt  oder  mit  Beschlag
belegt  werden.

 

/  37.  Verordnung,

das  Ausschlachten  von  Pferden  zum  Verbrauche  des  Fleisches  als  menschlicher
Nahrung  betreffend;

vom  9.  April  1873.

De-  Ministerium  des  Innern  findet  sich  veranlaßt,  in  Betreff  des  an  vielen  Orten
des  Landes  stattfindenden  gewerbmäßigen  Ausschlachtens  von  Pferden  zum  Verbrauche
des  Fleisches  derselben  als  menschlicher  Nahrung  Folgendes  zu  verordnen:

#  1.  Anlagen  von  Pferdeschlächtereien,  sowie  Veränderungen  der  Betriebsstätten
solcher  Schlächtereien  und  wesentliche  Veränderungen  in  dem  Betriebe  derselben  sind
nach  den  Bestimmungen  in  §§  16  bis  23  und  im  §  25  der  Gewerbeordnung  vom  21.
Juni  1869  zu  beurtheilen.

Die  Behörden  haben  in  allen  diesen  Fällen  nicht  eher  Entschließung  zu  fassen,  als
bis  sie  das,  auf  gehörige  Localerörterung  zu  stützende  Gutachten  des  betreffenden  Bezirksarztes
  erfordert  haben.

Sie  haben  dabei  nächst  denjenigen  Rücksichten,  deren  besondere  Wahrung  durch  die
vorgedachten  gesetzlichen  Bestimmungen  vorgesehen  ist,  insbesondere  auch  zu  berücksichtigen,
  daß  Pferdeschlächtereien  nur  in  gehöriger  Entfernung  von  öffentlichen  Straßen,
Fahr=  und  Reitwegen  gelegen  sein  dürfen.
        <pb n="303" />
        —  273  —

&amp;amp;  2.  Das  gewerbmäßige  Schlachten  von  Pferden  zum  Verbrauche  des  Fleisches
als  menschlicher  Nahrung  ist  allen  Denjenigen  untersagt,  welche  das  Abdeckereigewerbe
betreiben.

&amp;amp;fl  3.  Umgestandene,  sowie  solche  Pferde,  die  durch  irgend  welche  Krankheiten  sehr
herabgekommen  sind,  ingleichen  Pferde,  welche  mit  der  Rotz=  oder  Wurmkrankheit  behaftet
  oder  einer  dieser  beiden  Krankheiten  verdächtig  sind,  sowie  solche  Pferde,  die  mit
Milzbrand  oder  milzbrand-verdächtigen  und  verwandten  (typhösen)  Krankheiten  behaftet
sind,  dürfen  zu  dem  Zwecke  der  Verwendung  des  Fleisches  zu  menschlicher  Nahrung  nicht
ausgeschlachtet  und  verwerthet  werden.

&amp;amp;#  4.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen,  welche  von  Pferdeschlächtern
  verhangen  werden,  sind  an  denselben,  insoweit  nicht  eine  Bestrafung  auf
Grund  von  §  367  unter  7  des  Reichsstrafgesetzbuchs  oder  sonst  nach  der  bestehenden
Gesetzgebung  eine  härtere  Strafe  einzutreten  hat,  mit  im  Wiederholungsfalle  zu  schärfender
  Geldbuße  bis  zu  50  Thalern  zu  ahnden.

#5.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  darüber,  daß  den  Bestimmungen  in  den  vorstehenden
  §§  2  und  3  nicht  zuwidergehandelt  werde,  gehörige  Aufsicht  zu  führen,  und
gegen  jede  Zuwiderhandlung  mit  Nachdruck  einzuschreiten.

Denselben  bleibt  vorbehalten,  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse,  im
Interesse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  noch  besondere  Controlemaßregeln  in  Bezug
auf  den  Betrieb  der  Pferdeschlächtereien,  soweit  dieß  nicht  bereits  geschehen  ist,  anzuordnen.


Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  9.  April  1873.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Jochim.

 

&amp;amp;  38.  Bekanntmachung.

□
n  Gemäßheit  von  §  17  des  Gesetzes  vom  29.  September  1834  (Seite  211  fg.  der
Gesetzsammlung  vom  Jahre  1834)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß

1873.  38
        <pb n="304" />
        —  274  —

die  Stelle  eines  Buchhalters  bei  der  Staatsschuldencasse,  in  Folge  der  Pensionirung
des  zeitherigen  Inhabers  derselben,  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  dem  bisherigen
Cassirer  bei  der  gedachten  Casse,

Friedrich  August  Müller,
übertragen  worden  ist.

Dresden,  den  10.  April  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

Letzte  Absendung:  den  26.  April  1873.
        <pb n="305" />
        —  275  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

6.  Stück  vom  Jahre  1873.

    

 

39.  Gesetz,
die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betreffend;
vom  21.  April  1873.

Wi,  Johann,  von  GOTxEs  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  20c.

haben  über  eine  veränderte  Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung
Bestimmung  zu  treffen  beschlossen  und  verordnen  deshalb,  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  wie  folgt:

1

1.  Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erledigt  sich  die  Wirk=  Veränderte
samkeit  der  Gerichtsämter  als  Verwaltungsobrigkeiten.  Gbung  ner

#62.  Den  Gerichtsämtern,  beziehendlich  den  künftig  an  ihre  Stelle  tretenden
Gerichtsbehörden,  verbleibt  jedoch  auch  ferner

a)  die  Besorgung  der  Geschäfte  der  gerichtlichen  Polizei  in  dem  bisherigen  Umfange;

b)  die  im  Verordnungswege  näher  zu  begrenzende  Obliegenheit,  in  Verwaltungsund
  Polizeisachen  auf  Requisition  von  Verwaltungsbehörden  Zeugenabhörungen  und
Vereidigungen,  sowie  Verpflichtungen  vorzunehmen.

8  3.  Wegen  des  Uebergangs  der  Gerichtsbarkeit  in  Verwaltungs=  und  Polizei=  Polizeistrafstrafsachen
  auf  die  Gerichte  wird  durch  besonderes  Gesetz  Bestimmung  getroffen.  gerichtsbarkeit.

#&amp;amp;#  4.  Die  Zuständigkeit  der  Gemeindebehörden  in  der  Eigenschaft  von  Verwaltungs=  Gemeindeobrigkeiten
  und  beziehendlich  Polizeibehörden  wird  durch  die  Gemeindeordnungen  geregelt.  behörden.

(5.  Die  seitherige  Zuständigkeit  der  Gerichtsämter  als  Verwaltungsbehörden  geht,  Amtshauptsoweit
  nicht  ihre  bisherigen  Geschäfte  den  Gemeindebehörden  gesetzlich  überwiesen  werden,  mannschaften.
sowie  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §§  2  und  3,  mit  Einschluß  der  Geschäfte  der
weltlichen  Coinspection  in  Kirchen-,  Schul=  und  Stiftungssachen  auf  die  Amtshauptmannschaften
  über.

1873.  39
        <pb n="306" />
        —  276  —

Wirkungskreis  6.  Den  Amtshauptmannschaften  verbleibt  außerdem  ihr  seitheriger  geschäftlicher
derselben.  Wirkungskreis.

Ihre  Stellung  und  ihr  Geschäftsbereich,  innerhalb  dessen  für  bestimmte  Angelegen—
heiten  die  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  eintritt  (§  10  fg.),  gestaltet  sich  folgendermaßen:


1.  sie  sind  das  erstinstanzliche  Organ  der  Landesverwaltung  in  allen  Angelegenheiten,
  für  welche  nicht  die  Gemeindebehörden  zuständig  oder  besondere  Behörden  und
Organe  bestellt  sind;

2.  sie  überwachen  die  örtliche  Polizeiverwaltung  in  ihrem  Verwaltungsbezirke  und
handhaben  selbst  diejenigen  Theile  derselben,  welche  den  Gemeindebehörden  nicht  überwiesen
  sind;

3.  sie  sind  die  Gemeindeaufsichtsbehörde  für  die  Landgemeinden,  sowie  für  diejenigen
  Städte,  in  welchen  die  Städteordnung  für  kleine  und  mittlere  Städte  ein—
geführt  ist;

4.  sie  entscheiden  in  erster  Instanz  in  Administrativjustizsachen  mit  Ausnahme  der
im  8  23  unter  II.  a.  2  bemerkten  Fälle;

5.  sie  entscheiden  über  Recurse  und  Beschwerden  gegen  Verfügungen  und  Entschließungen
  der  Gemeindebehörden  in  Orten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung
nicht  eingeführt  ist.

6.  Auch  geht  auf  die  Amtshauptmannschaften  die  in  dem  Gesetze  vom  30.  November
1843,  §  5  (Seite  256  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1843)  den  Regierungsbehörden
  eingeräumte  Befugniß  über,  dispensationsweise  über  die  Bestimmungen  in
§§  1,  3  und  4  jenes  Gesetzes  hinaus  Abtrennungen  in  einzelnen  geeigneten  Fällen  zu
gestatten.

&amp;amp;  7.  Die  Geschäfte  der  Straßen=  und  Wasserbaucommissionen  werden  in  Zukunft
von  der  Amtshauptmannschaft  allein,  soweit  nöthig  unter  Zuziehung  der  bestellten
technischen  Organe,  versehen.

Zahl  und  Per-  ###.  Die  Zahl  der  Amtshauptmannschaften  wird  in  einem  dem  Bedürfnisse  entsonal
  derselben  sprechenden  Verhältnisse  festgestellt.

Das  Personal  derselben  besteht  aus  dem  Vorstande  (Amtshauptmann),  den  ihm  zur
Stellvertretung  und  Unterstützung  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  beizugebenden  Hülfsarbeitern
  und  dem  erforderlichen  Canzleipersonal.

Es  bleibt  vorbehalten,  delegirte  Beamte  der  Amtshauptmannschaft  auch  außerhalb
des  Sitzes  der  letzteren  behufs  der  unmittelbaren  Erledigung  gewisser  Geschäfte  zu
stationiren.
        <pb n="307" />
        —  277  —

89.  Die  Städte  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  sind  von  der  Zuständigkeit  der  Exemte  Stell-Amtshauptmannschaften

  ausgenommen.

ung  der  Städte
Dresden,  Leip-Zu

  Besorgung  der  Militärangelegenheiten  und  der  fiscalischen  Straßen=  und  Wasser=  zig  und  Chemnitz.


bausachen,  zu  Beaufsichtigung  des  Communicationswegebaues,  sowie  zu  Leitung  von
Expropriationsverhandlungen  in  diesen  und  in  Eisenbahnangelegenheiten  wird  für  die
genannten  Städte  ein  Beamter  der  Kreishauptmannschaft  (§  22)  oder  die  Amtshauptmannschaft,
  deren  Verwaltungsbezirk  den  städtischen  Verwaltungsbezirk  umgiebt,  mit
besonderem  Auftrage  versehen.

10.  Jeder  Amtshauptmannschaft  ist  ein  Bezirksausschuß  beigeordnet,  welcher
theils  bei  der  Entscheidung  bestimmter,  seiner  Zuständigkeit  gesetzlich  überwiesener
Gegenstände  mitzuwirken,  theils  der  Amtshauptmannschaft  als  berathendes  Organ  zu
dienen  berufen  ist.

&amp;amp;  11.  Unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses,  und  zwar:

A.  als  zur  Entscheidung  berufenen  Organs
sind  zu  erledigen:  ·

1.  die  den  Unterstützungswohnsitz  und  die  Verbindlichkeiten  zur  Armenversorgung
betreffenden  Administrativjustizsachen,  deren  Verspruch  in  erster  Instanz  bei  der  Amts—
hauptmannschaft  zu  erfolgen  hat;

2.  Einsprüche,  beziehendlich  Recurse  in  Bezug  auf  die  Stimmberechtigung  und
Wählbarkeit  bei  öffentlichen  Wahlen;

3.  Streitigkeiten  über  Beiträge  und  persönliche  Leistungen  für  den  Bezirk,  für  die
Gemeinde  oder  zu  Zwecken  der  Armenversorgung;

4.  die  Anträge  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  Errichtung  gewerblicher  An—
lagen  nach  88  16  bis  23  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Seite  245  fg.  des
Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1869),  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  der
Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft  und  des  Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spiritus
nach  §  33  der  Gewerbeordnung,  und  auf  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs  nach  §  35
der  Gewerbeordnung,  sowie  die  unter  Provocation  auf  mündlich  -zöffentliche  Verhandlung
  wiederholten  Anträge  auf  Ertheilung  eines  Legitimationsscheins  zu  den  im  §  58
unter  1  und  2  der  Gewerbeordnung  gedachten  Arten  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen;


5.  die  Frage  über  die  Entbehrlichkeit  eines  öffentlichen  Weges,  sowie  über  die
Nothwendigkeit  der  Anlegung  neuer  öffentlicher  Wege;

6.  Irrungen  darüber,  ob  ein  Weg  ein  öffentlicher  sei  oder  nicht;

7.  Dispensationsgesuche  in  Dismembrationsangelegenheiten  (§  6  Punkt  6);

397

Bezirksausschuß.


Wirkungskreis
desselben.
        <pb n="308" />
        Bildung
desselben.

Amt  der  Bezirksausschuß-



—  278  —

8.  alle  Angelegenheiten,  welche  sonst  noch  durch  die  Gemeindeordnungen  oder
andere  Landesgesetze  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  zugewiesen  werden.

612.  B.  Zur  Berathung  wird  der  Bezirksausschuß  zugezogen

1.  bei  allgemeinen,  das  Interesse  des  Bezirks  betreffenden  polizeilichen  Maßregeln,
insofern  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist;

2.  bei  der  Frage  über  die  Befürwortung  von  Staatsbeihülfen  zu  communlichen
Straßenbauten;

3.  bei  den  Wahlen  der  Sachverständigen  in  Expropriationssachen;

4.  bei  der  Begutachtung  von  Anträgen  auf  Berichtigung  von  Wasserläufen;

5.  in  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  die  Begutachtung  durch  den  Bezirksausschuß
  durch  besondere  Bestimmung  vorgeschrieben  ist,  oder  durch  die  vorgesetzte  Behörde
erfordert  oder  von  der  Amtshauptmannschaft  aus  eigener  Bewegung  für  zweckmäßig
erachtet  wird.

13.  Der  Bezirksausschuß  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Amtshauptmanns  aus
mindestens  acht  Mitgliedern.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  auf  Antrag  oder  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses
  diese  Zahl  erhöhen.

Die  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  werden  von  den  Bezirksversammlungen  frei
gewählt,  jedoch  so,  daß  in  jedem  Ausschusse  zwei  Vertreter  der  Höchstbesteuerten,  zwei
der  Stadtgemeinden  und  zwei  der  Landgemeinden  sein  müssen.

Die  allgemeinen  Bedingungen  der  Wählbarkeit  für  den  Bezirksausschuß  sind  dieselben,
  wie  für  die  Bezirksversammlung  (8§§  17  und  18  des  Gesetzes,  die  Bildung  von
Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  betreffend,  vom  heutigen  Tage).

&amp;amp;  14.  Das  Amt  eines  Bezirksausschußmitglieds  ist  ein  Ehrenamt.

Die  Wahl  der  Bezirksausschußmitglieder  erfolgt  jedesmal  auf  sechs  Jahre.

Aller  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.  Ueber  den  erstmaligen  Austritt  entscheidet
das  Loos.

Ein  ausscheidendes  Mitglied  ist  berechtigt,  seine  Wiederwahl  für  die  nächsten  sechs
Jahre  abzulehnen.

Im  Uebrigen  gelten  wegen  des  Rechtes  zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  des
Amtes  eines  Mitglieds  des  Bezirksausschusses  dieselben  Grundsätze,  welche  durch  die
Gemeindeordnungen  für  die  Ablehnung  oder  Niederlegung  eines  Gemeindeamts  vorgeschrieben
  sind.

Ueber  das  Vorhandensein  von  Ablehnungsgründen  entscheidet  der  Bezirksausschuß.
Demselben  steht  es  frei,  ausnahmsweise  auch  noch  aus  anderen  Gründen,  als  den  in
den  Gemeindeordnungen  angegebenen,  von  der  Annahme  der  Wahl  zu  entbinden,
        <pb n="309" />
        —  279  —

Die  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  erhalten  die  Reisekosten  vergütet.  Das
Nähere  wird  im  Verordnungswege  festgesetzt.

15.  Der  Amtshauptmann  beruft  den  Bezirksausschuß  ein,  führt  bei  den  Verhandlungen
  den  Vorsitz,  hat  Stimmrecht  und  bei  Stimmengleichheit  die  Entscheidung.

16.  Der  Bezirksausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Amtshauptmann
oder  dessen  Stellvertreter  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.

Gegen  unentschuldigt  oder  ohne  genügende  Entschuldigung  ausgebliebene  Mitglieder
kann  der  Bezirksausschuß  eine  Geldstrafe  bis  zur  Höhe  von  20  Thalern  erkennen.

&amp;amp;  17.  Die  Verhandlungen  des  Bezirksausschusses  sind  in  der  Regel  öffentlich.
Ausnahmen  kann  der  Ausschuß  beschließen,  soweit  nicht  gesetzliche  Bestimmungen  dem
entgegenstehen.

Auch  außer  den  Fällen,  wo  eine  mündliche  Verhandlung  durch  die  Gesetze  vorgeschrieben
  ist,  kann  der  Bezirksausschuß  eine  solche  eintreten  lassen.

&amp;amp;18.  Betrifft  der  Gegenstand  der  Berathung  oder  Entscheidung  einzelne  Mitglieder
  des  Bezirksausschusses  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und
absteigender  Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an
der  Verhandlung  keinen  Antheil  nehmen.

Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  in  solchen  Angelegenheiten,
  über  welche  sie  in  anderer  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  haben,  oder  bei
denen  sie  in  amtlicher  oder  sonstiger  Weise,  z.  B.  als  Beauftragte,  Geschäftsführer
u.  s.  w.  betheiligt  sind  oder  waren,  an  der  Berathung  Theil  nehmen.

19.  Die  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  als  Einzelne  sind  berufen,  die  Bezirksverwaltung
  bei  Lösung  ihrer  Aufgaben  zu  unterstützen.

Insbesondere  haben  sie:

1.  bei  der  Aufsicht  über  die  Ortspolizeiverwaltung  mitzuwirken;

2.  zu  ihrer  Kenntniß  gelangende  öffentliche  Uebelstände  dem  Amtshauptmanne  mitzutheilen
  und  bei  demselben  die  geeigneten  Anträge  zu  deren  Abhülfe  zu  stellen;

3.  in  den  dem  Bezirksausschusse  zur  Entscheidung  zugewiesenen  Angelegenheiten
(§  11)  auf  Ansuchen  der  Parteien  oder  im  Auftrage  des  Amtshauptmanns  oder  des
Bezirksausschusses  Vorerörterungen  und  Vermittelungsversuche  anzustellen.

#20.  In  Handhabung  des  im  §  6  unter  2  gedachten  Aufsichtsrechts  über  die  Aussichtsrecht
ortspolizeiliche  Thätigkeit  der  Gemeindebehörden  ist  die  Amtshauptmannschaft  auch  oer
berechtigt,  in  dringenden  Fällen  statt  der  Ortspolizeibehörde  selbst  unmittelbar  einzu-  schaften.
schreiten.

#  21.  Es  bewendet  bei  dem  Grundsatze  der  Kostenfreiheit  der  von  den  Amtshaupt=  Kosten.
mannschaften  zu  besorgenden  Geschäfte  als  der  Regel.
        <pb n="310" />
        —  280  —

In  denjenigen  von  den  Gerichtsämtern  auf  die  Amtshauptmannschaften  übergehenden
  Verwaltungs=  und  Polizeisachen,  in  welchen  zeither  nicht  kostenfrei  expedirt  worden
ist,  erheben  die  Amtshauptmannschaften,  so  lange  etwas  Anderes  nicht  ausdrücklich  bestimmt
  wird,  die  taxmäßigen  Sportelsätze.  Fortkommen  und  Auslösung  für  auswärtige
Verhandlungen  werden  von  ihnen  den  Betheiligten  jedoch  niemals  berechnet.

II.

Kreishaupt-  #  22.  Von  dem  im  §  1  bezeichneten  Zeitpunkte  an  sind  die  Kreisdirectionen  aufmannschaften.
  gehoben.

An  ihrer  Stelle  werden  Kreishauptmannschaften  errichtet.
Geschäftskreis  23.  Die  Kreishauptmannschaften  sind:

derselben.  I.  Die  unmittelbar  delegirten  Organe  der  Staatsregierung  für  die  innere  Staatsverwaltung.


Als  solche

1.  führen  sie  die  Aufsicht  über  die  Thätigkeit  und  Geschäftsverwaltung  sämmtlicher,
dem  Ministerium  des  Innern  unterstehender  Verwaltungsbehörden  in  ihrem  Bezirke;

2.  sind  sie  die  nächstvorgesetzte  Gemeinde-Aufsichtsbehörde  für  diejenigen  Städte,  in
welchen  die  Revidirte  Städteordnung  gilt;

3.  besorgen  sie  alle  sonstigen  Geschäfte,  welche  nach  der  seitherigen  Verfassung  den
Kreisdirectionen,  namentlich  auch  innerhalb  der  Ressorts  der  Ministerien  der  Finanzen
und  des  Kriegs,  obgelegen  haben,  soweit  diese  Geschäfte  nicht  durch  die  Gesetzgebung
sich  erledigen  oder  auf  andere  Behörden  übergehen.

II.  Entscheidende  Behörden.

Als  solche  erkennen  sie

a)  in  erster  Instanz

1.  in  denjenigen  Angelegenheiten,  in  welchen  die  Beschlußfassung  und  Verfügung
durch  die  Reichs-  oder  Landesgesetzgebung  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“
oder  „Regierungsbehörde“  übertragen  ist;

2.  in  denjenigen  Administrativjustizstreitigkeiten,  bei  welchen  Gemeinden  solcher
Städte,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung  gilt,  als  Partei  betheiligt,
oder  welche  zwischen  Gemeinden  anhängig  sind,  die  nicht  dem  Verwaltungsbezirke
  einer  und  derselben  Amtshauptmannschaft  angehören;

b)  in  zweiter  Instanz,  soweit  nicht  ein  anderer  Instanzenzug  gesetzlich  bestimmt
ist,  über  Recurse  und  Beschwerden  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen  der  Amtshauptmannschaften
  und  beziehendlich  Bezirksausschüsse,  der  Polizeidirection  zu  Dresden
und  des  Polizeiamts  zu  Leipzig,  sowie  der  Stadträthe  der  unter  1,  2  gedachten  Städte.
        <pb n="311" />
        —  281  —

8  24.  Der  Vorstand  der  Kreishauptmannschaft  ist  der  Kreishauptmann.  Dem—
selben  werden  die  zur  Stellvertretung  und  Unterstützung  nach  Maßgabe  des  Bedürf—
nisses  erforderlichen  Beamten,  sowie  das  nöthige  Canzleipersonal  beigegeben.

&amp;amp;25.  Die  in  zweiter  Instanz  zu  ertheilenden  Entscheidungen  (8  23,  II,  b),  bei
welchen  nicht  nach  §  27  A,  1  und  4  die  Mitwirkung  des  Kreisausschusses  eintritt,  haben
collegialisch  durch  den  Kreishauptmann  und  zwei  der  ihm  beigegebenen  Beamten  zu  erfolgen.
  Letztere  können  nöthigenfalls  in  Folge  besonderen,  von  dem  Ministerium  des
Innern  zu  ertheilenden  Auftrags  durch  andere,  zu  Ausübung  richterlicher  Functionen
befähigte  Personen  vertreten  werden.

26.  Jeder  Kreishauptmannschaft  steht  ein  Kreisausschuß  zur  Seite,  welcher
in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der
Verwaltung  berufen  ist.

&amp;amp;#27.  Die  Mitwirkung  des  Kreisausschusses,  und  zwar:

A.  als  zur  Entschei  dung  berufenen  Organs,  tritt  ein

1.  bei  der  Beschlußfassung  über  Recurse  und  Beschwerden  gegen  Entscheidungen,
welche  in  erster  Instanz

a)  von  der  Amtshauptmannschaft  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  über
Beiträge  und  persönliche  Leistungen  für  den  Bezirk,

b)  von  Stadträthen  derjenigen  Städte,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung
eingeführt  ist,  über  Einsprüche  in  Bezug  auf  die  Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit
  bei  öffentlichen  Wahlen  und  über  Beiträge  und  persönliche  Leistungen
für  die  Gemeinde  oder  zu  Zwecken  der  Armenversorgung  ertheilt  worden  sind;

2.  bei  dem  erstinstanzlichen  Verspruche  von  Administrativjustizstreitigkeiten  über  den
Unterstützungswohnsitz  und  über  Verbindlichkeiten  der  Armenversorgung  (8  23  unter
II.,  a.,  2);

3.  bei  der  Beschlußfassung  über  Anträge  auf  Untersagung  der  ferneren  Benutzung
gewerblicher  Anlagen  nach  §§  27  und  51  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
(Seite  245  fg.  des  Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1869),  über  anderweite  Regulirung
der  Kehrbezirke  der  Schornsteinfeger  nach  §  39  der  Gewerbeordnung,  über  Gesuche
um  Concession,  beziehendlich  Erlaubniß  zu  den  in  §§  30  und  32  der  Gewerbeordnung
gedachten  gewerblichen  Unternehmungen,  über  Anträge  auf  Genehmigung  zu  Anlegung
von  Pulverfabriken  nach  §§  9  und  16  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung
  vom  16.  September  1869  (Seite  260  und  264  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1869),  über  die  unter  Provocation  auf  mündlich-öffentliche  Verhandlung
wiederholten  Anträge  auf  Ertheilung  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  nach  §  58  im  vorletzten  Absatze  und  §  59  der  Gewerbeordnung;

Personal.

Kreisausschuß.

Wirkungskreis
desselben.
        <pb n="312" />
        Bildung
desselben.

Amt  der  Kreisausschußmit-


Geschäftsbehandlung.


Rechtsmittel.

—  282  —

4.  in  allen  Angelegenheiten,  welche  sonst  durch  die  Gemeindeordnungen  oder  andere
Landesgesetze  der  beschließenden  und  entscheidenden  Mitwirkung  des  Kreisausschusses

überwiesen  werden.

*228.

B.  Der  Kreisausschuß  dient  dem  Kreishauptmann  als  berathendes
Organ  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  die  Vernehmung  seines  Gutachtens  durch  Gesetz
oder  Verordnung  vorgeschrieben  ist  oder  von  der  Ministerialbehörde  für  den  einzelnen
Fall  angeordnet  oder  von  dem  Kreishauptmann  selbst  für  zweckmäßig  erachtet  wird.

29.  Der  Kreisausschuß  wird  unter  dem  Vorsitze  des  Kreishauptmanns  aus
Abgeordneten  der  Bezirksversammlungen  gebildet.

In  den  Regierungsbezirken  der  Kreishauptmannschaften  Dresden,  Leipzig  und
Zwickau  wird  von  jeder  Bezirksversammlung  und  von  den  Stadtbezirken  Dresden,
Leipzig  und  Chemnitz  je  ein  Abgeordneter  in  den  Kreisausschuß  gewählt.  Im  Regierungsbezirke
  der  Kreishauptmannschaft  Bautzen  wählt  jede  Bezirksversammlung  zwei
Abgeordnete  in  denselben.

Die  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  für  die  Abgeordneten  sind  dieselben  wie  für
die  Bezirksversammlung  (§  17  des  Gesetzes,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden  und
deren  Vertretung  betreffend,  vom  heutigen  Tage).

Von  dem  Kreishauptmann  kann  außerdem  für  den  einzelnen  Berathungsgegenstand
noch  ein  zweiter  Beamter  der  Kreishauptmannschaft  als  Referent  und  stimmberechtigtes
Mitglied  in  den  Kreisausschuß  abgeordnet  werden.

30.  In  Bezug  auf  das  Amt  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses,  sowie  die
Geschäftsbehandlung  bei  dem  Letzteren  gilt  analog  allenthalben  Dasselbe,  was  hinsichtlich
des  Bezirksausschusses  in  den  §§  14,  15,  16,  17  und  18  bestimmt  ist.

III.

31.  Gegen  die  Beschlüsse,  Verfügungen  und  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  in  erster  Instanz  steht  den  Parteien  oder  sonst  Betheiligten  das  Recht  des
Recurses  zu.

Der  Recurs  geht  in  Administrativjustizsachen  stets  an  die  Ministerialinstanz,  in
anderen  Verwaltungssachen  an  die  nächstvorgesetzte  Behörde.

Der  Recurs  muß  bei  Verlust  desselben  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der
Eröffnung  der  beschwerlichen  Verfügung  oder  Entscheidung  an  gerechnet,  eingewendet
werden.

32.  Entscheidungen,  welche  in  zweiter  Instanz  entweder  von  der  Amtshauptmannschaft
  (§  6  unter  5),  beziehendlich  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses,  oder
von  der  Kreishauptmannschaft,  beziehendlich  unter  Mitwirkung  des  Kreisausschusses,
        <pb n="313" />
        —  283  —

ertheilt  werden,  sind  endgültige,  insoweit  nicht  durch  besondere  Gesetzesvorschriften,  für
bestimmte  Angelegenheiten  drei  Instanzen  geordnet  sind.  Auch  für  Fälle  dieser  Art
gilt  die  Bestimmung  im  §  31,  Absatz  3.

IV.

33.  Der  Wirkungskreis  des  Ministeriums  des  Innern  bleibt,  soweit  nicht  durch
dieses  Gesetz  eine  Beschränkung  der  Instanzen  eintritt,  unverändert.

V.

34.  Die  Bestimmungen  in  8§  6,  7,  14,  15,  22  bis  25  des  Gesetzes,  die  künftige
Einrichtung  der  Behörden  erster  Instanz  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  betreffend,
vom  11.  August  1855  (Seite  144  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855),
die  Beilage  O  zu  diesem  Gesetze,  mit  Ausnahme  der  das  Patronat=  und  Collaturrecht
über  Kirchen,  Schulen  und  Stiftungen  betreffenden  Bestimmungen,  der  Abschnitt  II
(§§  31  bis  33)  des  Gesetzes  D,  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen  betreffend,
vom  30.  Januar  1835  (Seite  94  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),
sowie  alle  sonstigen,  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen
  älterer  Gesetze  und  Verordnungen  sind  aufgehoben.

Das  Gesetz,  die  Einsetzung  von  Friedensrichtern  betreffend,  vom  11.  August  1855
(Seite  159  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  tritt  mit  demjenigen
Zeitpunkte  außer  Kraft,  zu  welchem  die  Bezirksausschüsse  in's  Leben  treten.

6  35.  Bis  zur  erfolgten  ersten  Einsetzung  der  Bezirks=  und  Kreisausschüsse  werden
die  Geschäfte  des  Bezirksausschusses  von  den  Amtshauptmannschaften  unter  Zuziehung
von  zwei  Friedensrichtern  ihres  Bezirks  besorgt.

Die  Geschäfte  des  Kreisausschusses  werden  für  diese  Zeit  durch  die  Kreishauptmannschaft
  in  der  §  25  vorgeschriebenen  Zusammensetzung  erledigt.

36.  Ueber  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  die  dem  Hause  Schönburg  gehörigen
  Receßherrschaften  Glauchau,  Waldenburg,  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Stein
wird,  insoweit  dabei  die  receßmäßigen  Verhältnisse  in  Frage  kommen,  nach  Einvernehmen
und  im  Einverständniß  mit  dem  Gesammthause  Schönburg  besondere  Bestimmung
ergehen.

&amp;amp;  37.  Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  werden  den  Zeitpunkt  bestimmen,
  zu  welchem  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt.

Auch  sind  Unsere  Ministerien,  ein  jedes  innerhalb  seines  Geschäftskreises,  ermächtigt,
die  zu  Ausführung  desselben  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  sowie  die  bei  Anwendung
  desselben  sich  etwa  ergebenden  Zweifel  zu  entscheiden.

1878.  40

Ministerium
des  Innern.

Aufhebung
älterer  Gesetze
und  Verord—
nungen.

Uebergangsbestimmung.


Schönburgische
Receßherrschaften.


Ausführung
des  Gesetzes.
        <pb n="314" />
        —  284  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  21.  April  1873.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

&amp;amp;  40.  Gesetz,

die  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  betreffend;
vom  21.  April  1873.

Wag,  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  ꝛc.  ⁊c.

haben  in  Verbindung  mit  der  veränderten  Organisation  der  Behörden  für  die  innere
Verwaltung  angemessen  befunden,  wegen  der  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren
Vertretung  Bestimmung  zu  treffen,  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  ge—
treuen  Stände,  wie  folgt:

1.  Jede  Amtshauptmannschaft  bildet  einen  Bezirksverband.  Derselbe  hat  die
Rechte  einer  juristischen  Person.

8  2.  Eine  Veränderung  bestehender  Bezirksgrenzen,  die  Bildung  neuer,  sowie  die
Zusammenlegung  mehrerer  Bezirke  kann  nur  nach  Anhörung  der  betheiligten  Bezirksver—
tretungen  und  des  Kreisausschusses  durch  das  Ministerium  des  Innern  erfolgen.

Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Auseinandersetzung
zwischen  den  betheiligten  Bezirken  ist  im  Verwaltungswege  zu  bewirken.

83.  Der  Verband  wird  durch  die  Bezirksversammlung  vertreten,  welche  sich  auf
Bezirkstagen  versammelt.

&amp;amp;#  4.  Die  Bezirksversammlung  wird  zu  einem  Dritttheil  durch  Vertreter  der
Höchstbesteuerten,  zu  zwei  Dritttheilen  durch  Abgeordnete  der  im  Bezirke  gelegenen
Städte  und  Landgemeinden  gebildet.  Das  numerische  Verhältniß  der  Abgeordneten
der  Städte  und  der  Landgemeinden  wird  nach  dem  Verhältnisse  der  städtischen  und
ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte  allgemeine  Volkszählung  festgestellt
worden  ist,  bestimmt.  Bei  der  hiernach  vorzunehmenden  Berechnung  werden  Bruchtheile
  über  1  voll  gerechnet,  im  Uebrigen  unberücksichtigt  gelassen.
        <pb n="315" />
        —  285  —

Dafern  die  im  Bezirke  befindlichen  Städte  nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Ab—
geordneten  zu  wählen  haben  würden,  ist  denselben  gleichwohl  ein  solcher  zu  überweisen.

5.  Die  Bezirksversammlung  besteht  aus  mindestens  24  Mitgliedern  außer  dem
Amtshauptmann  des  Bezirks.  In  Bezirken  von  mehr  als  50,000  Einwohnern  treten
für  jede,  diese  Zahl  übersteigende  Vollzahl  von  10,000  Einwohnern  drei  Abgeordnete
hinzu.

(G6.  An  der  Wahl  der  Vertreter  der  Höchstbesteuerten  nehmen  diejenigen  selbstständigen
  Personen  Theil,  welche  im  Bezirke  an  directen  Staatssteuern  den  Betrag  von
mindestens  100  Thalern  entrichten.  Dem  Ehemanne  ist  die  für  die  Ehefrau,  dem  Vater
die  für  die  in  seiner  väterlichen  Gewalt  befindlichen  Kinder  zu  entrichtende  Steuer  anzurechnen.


Für  juristische  Personen  sind  deren  Vertreter  wahlberechtigt.  In  Bezirken,  in
welchen  Königliche  Kammergüter  gelegen  sind,  treten  die  für  jedes  derselben  von  der
zuständigen  Behörde  bestellten  Vertreter  dem  Wahlverbande  der  Höchstbesteuerten  hinzu.

87.  Für  die  Wahl  der  Hoöchstbesteuerten  sind  von  dem  Amtshauptmann  Listen
der  Stimmberechtigten  aufzustellen,  welche  vor  jeder  Wahl  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
  ausliegen  müssen.  Ort  und  Zeit  des  Ausliegens  sind  durch  das  Amtsblatt  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Einsprüche  sind  bei  deren  Verlust  wenigstens  vierzehn
  Tage  vor  der  Wahl  bei  dem  Amtshauptmann  anzubringen.  Ueber  dieselben  entscheidet,
  wenn  sie  von  Letzterem  nicht  sofort  zu  erledigen  sind,  der  Bezirksausschuß.

Auf  Grund  des  mehreren  Personen  gemeinsamen  Eigenthums  oder  Gewerbebetriebs
kann  nur  Einer  stimmberechtigt  und  wählbar  sein.

&amp;amp;#  #rreicht  nach  Vorstehendem  die  Gesammtheit  der  wahlberechtigten  Höchstbesteuerten
  in  einem  Bezirke  nicht  das  Vierfache  der  Zahl  der  auf  diese  Classe  entfallenden
  Vertreter,  so  wird  der  Wahlkörper  bis  zu  ersterem  Betrage  durch  Diejenigen,
welche  die  nächsthöchsten  Steuerbeträge  entrichten,  ergänzt.  Treffen  an  letzter  Stelle
mehrere  Gleichbesteuerte  zusammen,  so  treten  sie  sämmtlich  als  Wähler  ein.

&amp;amp;9.  Die  Gesammtzahl  der  städtischen  Abgeordneten  (vergl.  §  4)  wird  nach  Verhältniß
  der  Einwohnerzahl  auf  die  im  Bezirke  gelegenen  Städte  vertheilt.  Sind  in
einem  Bezirke  Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  ein  Abgeordneter  nicht  entfällt,
so  werden  diese  behufs  der  Wahl  mindestens  eines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu
einem  Wahlbezirke  vereinigt.  Ist  in  einem  Bezirke  nur  eine  Stadt  vorhanden,  welche

nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  zu  wählen  haben  würde,  so  ist  derselben
gleichwohl  ein  Abgeordneter  zu  überweisen.

§  10.  Die  Wahlen  der  städtischen  Abgeordneten  zur  Bezirksversammlung  werden
von  den  Mitgliedern  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  in  gemeinsamer  Sitzung,

40
        <pb n="316" />
        —  286  —

beziehendlich  von  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinderäthe  unter  Leitung  des  Bürger—
meisters  vollzogen.

Sind  mehrere  Städte  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt,  so  erfolgt  die  Wahl  durch
Wahlmänner,  welche  von  den  Mitgliedern  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  in
gemeinsamer  Sitzung,  beziehendlich  von  den  Mitgliedern  der  Gemeinderäthe  gewählt
werden.  Die  Zahl  derselben  soll  in  einem  Wahlbezirke  nicht  unter  15  und  nicht  über  25
betragen,  und  ist  nach  der  Einwohnerzahl  auf  die  einzelnen  Städte  zu  vertheilen.

&amp;amp;11.  Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  den  Landgemeinden  zu  wählenden  Ab—
geordneten  werden  die  ländlichen  Ortschaften  des  Bezirks  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung
in  Wahlbezirke  getheilt,  deren  jeder  in  der  Regel  einen  Abgeordneten  in  die  Bezirks—
versammlung  entsendet.  Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  angemessen  erscheinen  lassen,
kann  jedoch  auch  die  Wahl  zweier  Abgeordneten  in  einem  Wahlbezirke  bestimmt  werden.

8  12.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Landgemeinden  wird  bewirkt  durch  die
Vorstände  der  im  Wahlbezirke  gelegenen  Gemeinden,  und  die  Besitzer  derjenigen  vom
Gemeindeverbande  ausgenommenen  Güter,  welche  nicht  unter  den  Höchstbesteuerten
stimmberechtigt  sind.  Für  Gemeinden  von  500  bis  1000  Einwohnern  tritt  außer  dem
Gemeindevorstande  ein  von  dem  Gemeinderathe  gewählter  Wahlmann  der  Wahl—
versammlung  zu.  In  gleicher  Weise  wird  weiter  für  jede  Vollzahl  von  tausend  Ein—
wohnern  über  Ein  Tausend  ein  zweiter,  dritter,  vierter  u.  s.  w.  Wahlmann  außer  dem
Gemeindevorstande  gewählt.

13.  Die  Vertheilung  der  Abgeordneten  auf  die  Städte  und  die  Landgemeinden
(§  4)  und  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  (§§  9,  11),  sowie  die  Bestimmung  und  Vertheilung
  der  Zahl  der  Wahlmänner  in  dem  §  10  im  zweiten  Absatze  gedachten  Falle
erfolgt  durch  die  Kreishauptmannschaft.

Spätere  Abänderungen  des  Vertheilungsplans  können  nur  mit  Zustimmung  der
Bezirksvertretung  stattfinden.  Von  12  zu  12  Jahren  hat  eine  Revision  stattzufinden.

14.  Die  §§  6,  10  im  zweiten  Absatze  und  §  11  fg.  erwähnten  Wahlen  für  die
Bezirksversammlung  erfolgen  unter  Leitung  der  Amtshauptmannschaft  oder  eines  von
derselben  ernannten  Wahlcommissars  in  einer  Versammlung  der  Wahlberechtigten.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Städte  und  Landgemeinden  erfolgt  vor  der  Wahl  der
von  den  Höchstbesteuerten  zu  wählenden  Abgeordneten.

15.  Hinsichtlich  aller  Wahlen  für  die  Bezirksversammlung,  einschließlich  der  der
Wahlmänner,  gilt  folgende  Bestimmung:

Als  gewählt  ist  Derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit  für
sich  hat.  Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei  Per-
        <pb n="317" />
        —  287.  —

sonen,  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  in  die  engere  Wahl.  Haben  mehr
als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleichviel  Stimmen  erhalten,  so  entscheidet  das  Loos
darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist;  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,
  wenn  auch  die  engere  Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

16.  Die  Abgeordneten  zur  Bezirksversammlung  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.

Das  erste  Mal  entscheidet  über  den  Austritt  das  Loos.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar.

&amp;amp;  17.  Stimmberechtigt  und  wählbar  bei  den  Wahlen  zur  Bezirksversammlung  sind
nur  selbstständige  männliche  Personen,  welche  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  besitzen
und  im  Sinne  der  Gemeindeordnungen  unbescholten  sind.  Der  Verlust  der  Wählbarkeit
hat  das  Erlöschen  des  Abgeordneten-Mandats  zur  Folge.

&amp;amp;18,.Die  Wählbarkeit  zum  Abgeordneten  der  Städte  setzt  den  Besitz  des  Bürgerrechts
  in  einer  im  Bezirke  gelegenen  Stadt  voraus.  Als  Abgeordneter  der  Landgemeinden
  ist  jedes  Gemeindemitglied  und  jeder  Besitzer  eines  selbstständigen  Gutes  in
dem  betreffenden  Wahlkreise  wählbar;  als  Abgeordneter  der  Höchstbesteuerten  Jeder,
welchem  im  Wahlverbande  der  Höchstbesteuerten  das  Stimmrecht  zusteht.

#  19.  Wegen  des  Rechtes  zu  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  Amtes  eines  Abgeordneten
  gelten  dieselben  Grundsätze,  welche  durch  die  Gemeindeordnungen  für  die
Ablehnung  oder  Niederlegung  eines  Gemeindeamts  vorgeschrieben  sind.

§20.  Die  Bezirksversammlung  ist  in  Vertretung  des  Bezirksverbands  berechtigt:
1.  für  gemeinnützige  Zwecke,  welche  gesetzlich  zu  Bezirksangelegenheiten  erklärt  sind
oder  erklärt  werden,  Einrichtungen  und  Ausgaben  zu  beschließen  und  zu  diesem
Behufe  das  Vermögen  des  Bezirks  zu  verwenden,  Anleihen  aufzunehmen,  sowie

den  Bezirk  mit  Abgaben  zu  belasten.

Zur  Bezirkssteuer  werden  herbeigezogen  alle  innerhalb  des  Bezirks  einer
directen  Staatssteuer  unterworfenen  Personen,  ferner  der  Staatsfiscus,  soweit
derselbe  bei  den  Gemeindeanlagen  zur  Mitleidenheit  gezogen  werden  kann,  und
die  Königlichen  Kammergüter,  jedoch  ausschließlich  der  Staatsforsten,  Universitätswaldungen
  und  der  Waldungen  der  Fürstenschule  zu  Grimma.

Die  Bezirkssteuer  wird  auf  die  einzelnen  Gemeinden,  die  Besitzer  selbstständiger
  Güter  und  die  auf  letzteren  wohnenden  Personen,  sowie  den  Staatsfiscus
nach  dem  Verhältnisse  veranlagt,  in  welchem  der  letzte  Jahresbetrag  der  innerhalb
  der  einzelnen  Gemeinden  aufgebrachten,  beziehendlich  von  den  Besitzern
selbstständiger  Güter  und  von  den  auf  letzteren  wohnenden  Personen  entrichteten
        <pb n="318" />
        —  288  —

directen  Staatssteuern,  und  was  den  Staatsfiscus  anlangt,  der  Betrag  der  durch
Abschätzung  desselben  (vergl.  §  3  des  Gesetzes  vom  9.  September  1843,  Seite  98
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1843)  festgestellten  Steuertaxe
zu  der  Gesammtsumme  der  in  demselben  Jahre  im  Bezirke  erhobenen  directen
Staatssteuern  und  der  Steuertaxe  des  Staatsguts  steht.  Der  auf  die  einzelnen
Gemeinden  ausfallende  Betrag  wird  aus  der  Gemeindecasse  bezahlt.

Die  Bezirksversammlung  ist  ferner  berechtigt:

2.  zu  beschließen,  in  welcher  Weise  Leistungen,  welche  dem  Bezirke  als  Ganzem  obliegen,
  wenn  deren  Aufbringungsweise  nicht  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,
geleistet  und  beziehendlich  repartirt  werden  sollen;

den  Bezirkshaushaltplan  festzustellen,  die  Bezirksjahresrechnung  zu  prüfen  und
zu  justificiren;

4.  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Bezirksvermögens  und  der  Bezirksanstalten  zu

führen,  sowie  über  die  Anstellung  und  Besoldung  der  für  diese  Verwaltung  etwa
erforderlichen  Beamten  Bestimmung  zu  treffen;

im  allgemeinen  Interesse  des  Bezirks  bei  den  höheren  Behörden  Anträge  zu
stellen;

Commissionen  und  einzelne  Personen  mit  der  Wahrnehmung  von  Bezirkszwecken
zu  beauftragen;  1

die  Wahlen  in  den  Bezirks=  und  in  den  Kreisausschuß,  sowie  die  gesetzlich  sonst
der  Bezirksversammlung  zugewiesenen  Wahlen  zu  vollziehen.

&amp;amp;  21.  Als  Bezirksangelegenheiten  im  Sinne  von  §  20  sub  1  gelten  für  jetzt
Einrichtungen  zum  Zwecke  der  Armenversorgung,  der  öffentlichen  Krankenpflege,  zur
Beförderung  des  Communicationswegebaues  und  zur  Abwehr  eines  allgemeinen  Nothstands.


#  22.  Verwendungen  aus  dem  Stammvermögen  des  Bezirks  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Kreishauptmanns  unter  Zuziehung  des  Kreisausschusses.

23.  Dafern  in  einzelnen  Orten  für  die  Zwecke  einer  Bezirksanstalt  durch  örtliche
  Einrichtungen  bereits  in  ausreichender  Weise  Fürsorge  getroffen  ist,  so  kann  dieß
bei  Vertheilung  der  Bezirksanlagen  berücksichtigt  werden.  Kommt  hierunter  eine  Einigung
  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der  betheiligten  Gemeinden  die  Kreishauptmannschaft
  unter  Zuziehung  des  Kreisausschusses.

6  24.  Die  Aufstellung  des  Haushaltplans  und  der  Bezirksjahresrechnung,  sowie
überhaupt  die  Verwaltung  des  Bezirksvermögens  und  der  Bezirksanstalten,  soweit  nicht
mit  letzteren  besondere  Commissionen  oder  sonstige  Organe  des  Bezirks  beauftragt  sind,

S54

D##

S

–
        <pb n="319" />
        —  289  —

liegt  dem  Bezirksausschusse  ob.  Derselbe  vertritt  den  Bezirksverband  gegenüber  den
Bezirksangehörigen,  sowie  nach  Außen.

Schriften,  welche  eine  Beurkundung  erheischen,  sind  durch  die  Unterschrift  des  Amts—
hauptmanns  zu  vollziehen.

Durch  solche  Schriften,  in  welchen  Rechten  für  den  Bezirk  entsagt,  oder  eine
bleibende  Verbindlichkeit  für  denselben  übernommen  wird,  wird  der  Bezirk  nur  dann
verpflichtet,  wenn  dieselben  außer  von  dem  Amtshauptmann  noch  von  zwei  Mitgliedern
des  Bezirksausschusses  unterzeichnet  sind.

6  25.  Der  Amtshauptmann  beruft  den  Bezirkstag,  führt  auf  demselben  den  Vorsitz
und  leitet  die  Verhandlungen.

Für  Fälle  der  Behinderung  des  Vorsitenden  wählt  die  Bezirksversammlung  einen
Stellvertreter.

626.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände  kann  durch
Beschluß  der  Versammlung  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Darüber,  ob  das

Resultat  einer  solchen  nicht  öffentlichen  Verhandlung  zu  veröffentlichen  sei,  entscheidet
ebenfalls  die  Versammlung.

#  27.  Der  Bezirkstag  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
  der  Bezirksversammlung  gegenwärtig  ist.

Ueber  unentschuldigt  oder  nicht  genügend  entschuldigt  ausgebliebene  Mitglieder
kann  von  der  Versammlung,  selbst  wenn  sie  nicht  beschlußfähig  ist,  eine  Geldstrafe  bis
zur  Höhe  von  20  Thalern  verhangen  werden.

#28.  Wenn  ein  Berathungsgegenstand  die  besonderen  Privatinteressen  eines  Mitglieds
  der  Bezirksversammlung  berührt,  so  hat  dasselbe  sich  der  Theilnahme  an  der
Beschlußfassung  zu  enthalten.

Dasselbe  gilt  für  diejenigen  Mitglieder  der  Bezirksversammlung,  welche  Mitglied
des  Bezirksausschusses  sind,  sobald  es  sich  um  Beschlußfassung  über  die  Geschäftsführung
des  Bezirksausschusses  als  Organ  der  Bezirksversammlung  handelt.

Die  vorgedachten  Mitglieder  der  Bezirksversammlung  werden  jedoch  bei  Beurtheilung
  der  Beschlußfähigkeit  der  letzteren  mitgezählt.

§29.  Die  Beschlüsse  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

m  30.  Bei  Wahlen  in  der  Bezirksversammlung  gelten  die  im  §  15  enthaltenen
Vorschriften.

#  31.  Der  Bezirkstag  ist  so  oft  zu  berufen,  als  die  Verhältnisse  es  nöthig  machen,
mindestens  aber  einmal  im  Jahre.
        <pb n="320" />
        —  290  —

Ein  außerordentlicher  Bezirkstag  ist  einzuberufen,  wenn  dieß  von  mindestens  einem
Dritttheile  der  Mitglieder  der  Bezirksversammlung  beantragt  wird.

ml#32.  Dem  von  dem  Amtshauptmann  an  die  Mitglieder  der  Bezirksversammlung
in  der  Regel  mindestens  8  Tage  vor  der  Sitzung  zu  erlassenden  Einladungsschreiben
ist  die  Angabe  der  Berathungsgegenstände  beizufügen.

g  33.Diejenigen  Mitglieder  des  Bezirksausschusses,  welche  nicht  Mitglieder  der
Bezirksversammlung  sind,  sind  ebenfalls  zu  den  Bezirkstagen  einzuladen,  an  welchen  sie
Theil  nehmen  können,  jedoch  ohne  Stimmrecht.

34.  Zu  Regelung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Bezirkstage  ist,  soweit  nöthig,
eine  Geschäftsordnung  aufzustellen.

35.  Der  Kreishauptmann  ist  jederzeit  berechtigt,  an  den  Verhandlungen  der
Bezirksversammlung,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  Theil  zu  nehmen.  Auch  kann  sich  die
Staatsregierung  durch  besondere  Commissare  in  derselben  vertreten  lassen.

36.  In  den  Stadtbezirken  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  werden  die  in  den
übrigen  Verwaltungsbezirken  der  Bezirksversammlung  zugewiesenen  Wahlen,  soweit
dieselben  bei  den  Stadtbezirken  überhaupt  vorkommen,  von  dem  Stadtrathe  und  den
Stadtverordneten  in  gemeinsamer  Sitzung  vollzogen.

#  37.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  die  Organisation
der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betreffend,  vom  heutigen  Tage  in  Kraft.

38.  Ueber  die  Anwendung  desselben  auf  die  Schönburg'schen  Receßherrschaften
wird,  insoweit  dabei  die  receßmäßigen  Verhältnisse  in  Frage  kommen,  nach  Einvernehmen
  mit  dem  Gesammthause  Schönburg  besondere  Bestimmung  ergehen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  21.  April  1873.

Johann.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="321" />
        —  291  —

41.  Gesetz,

das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend;
vom  22.  April  1873.

W33,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  4c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Ständeversammlung,  wie  folgt:

&amp;amp;1.  Die  bisher  den  Verwaltungsbehörden  in  Polizei=  und  anderen  Verwaltungsstrafsachen
  zugestandene  Strafgerichtsbarkeit  geht,  insoweit  nicht  in  §§  4  g.  etwas  Anderes
vorbehalten  ist,  auf  die  Gerichte  über.

#&amp;amp;2.  Bei  Strafandrohungen  der  Verwaltungsbehörden  haben  die  Gerichte  zwar
darüber,  ob  dieselben  von  der  zuständigen  Behörde  innerhalb  ihrer  Befugniß  erlassen
worden  seien,  nicht  aber  über  deren  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  zu  urtheilen.

83.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  denjenigen  strafproceßrechtlichen  Vorschriften,
welche  für  die  zur  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  gehörigen  Untersuchungssachen  gelten.
Die  Einleitung  der  Untersuchung  setzt  die  Abgabe  der  Sache  Seiten  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  an  die  Gerichtsbehörde  voraus  (s.  §§  4  und  7).

&amp;amp;  4.  Die  Verwaltungsbehörden  sind,  wenn  sie  die  Sache  nicht  ohne  Weiteres  zur
Abgabe  an  die  Gerichtsbehörde  oder  zum  Absehen  von  jedem  Strafverfahren  angethan
erachten,  befugt,  wegen  der  ihren  Geschäftskreis  betreffenden,  innerhalb  ihres  amtlichen
Bezirks  verübten  Zuwiderhandlungen  die  Strafe,  dafern  sie  Geldstrafe  oder  Haft  von
nicht  längerer  als  sechswöchiger  Dauer  für  angemessen  halten,  sowie  in  Fällen,  wo  neben
der  Geld=  oder  Haftstrafe  die  Einziehung  gewisser  Gegenstände  vorgeschrieben  oder  nachgelassen
  ist,  auch  diese  Einziehung  durch  eine  vorläufige  Strafverfügung  festzusetzen.

Bei  dem  Zusammentreffen  mehrerer  Zuwiderhandlungen  ist,  insoweit  Haftstrafe  in
Anwendung  gebracht  wird,  die  mehrfach  verwirkte  Haft,  welche  jedoch  auch  in  diesem
Falle  für  jede  einzelne  Zuwiderhandlung  das  im  Absatz  1  bis  8  gedachte  höchste  Strafmaaß
von  sechs  Wochen  nicht  übersteigen  darf,  zusammenzurechnen  und  ihrem  Gesammtbetrage
nach,  jedoch  niemals  über  die  Dauer  von  drei  Monaten,  aufzuerlegen.

5.  Diese  vorläufige  Strafverfügung  muß  enthalten:

a)  die  Angabe  der  Zuwiderhandlung,  sowie  der  Zeit  und  des  Ortes  ihrer  Verübung;

b)  die  Straffestsetzung;

Z)  in  den  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  von  §  4  gedachten  Fällen  die  Bezeichnung
der  einzuziehenden  Gegenstände;

1.  41
        <pb n="322" />
        –  ½  —

d)  die  Angabe  der  Vorschrift,  auf  welche  die  Strafe  beziehendlich  Einziehung  sich
gründet;

e)  die  Angabe  der  bei  der  Behörde  etwa  erwachsenen,  von  dem  Angeschuldigten  zu
erstattenden  Verläge  (ausschließlich  der  Copialien);

f)die  Bedeutung,  daß  der  Angeschuldigte,  wenn  er  sich  durch  die  Strafverfügung
beschwert  finde,  innerhalb  einer  zehntägigen  Frist,  vom  Tage  der  Behändigung
an,  bei  der  die  Strafverfügung  erlassenden  Behörde  entweder  schriftlich  oder  zu
Protocol  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne,  daß  aber,  falls  in  dieser
Frist  ein  solcher  Antrag  nicht  erfolge,  die  Strafverfügung  gegen  ihn  rechtskräftig
und  vollstreckbar  werde;

8)  die  Bezeichnung  der  Casse,  wohin  die  Geldstrafe  und  die  Verläge  gezahlt,  und
eintretenden  Falls  der  Stelle,  wohin  die  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände,
  soweit  sie  etwa  noch  nicht  in  Verwahrung  der  Behörde  sich  befinden,  abgeliefert
  werden  sollen.

Die  Behändigung  der  Strafverfügung  kann  durch  die  Post  gegen  Behändigungsschein,
oder  durch  den  Beamten,  der  sie  erläßt,  oder  durch  den  verpflichteten  Boten  einer  Verwaltungs=
  oder  Gerichtsbehörde  erfolgen.  Einer  besonderen  Insinuationsgestattung  bedarf
es  nicht.  In  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  kann  die  Verfügung  Jedem  behändigt
werden,  welchem  statt  des  Betheiligten  eine  gerichtliche  Zufertigung  nach  den  Vorschriften
über  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  gültig  behändigt  werden  kann.

§6.  Wenn  sich  der  Angeschuldigte  der  Strafverfügung  unterwirft,  kann  die  Strafe
sofort  vollstreckt  werden.

Wenn  innerhalb  der  zehntägigen  Frist  auf  gerichtliche  Entscheidung  nicht  angetragen
wird,  so  ist  die  Strafverfügung  in  ihrem  ganzen  Umfange  sofort  vollstreckbar,  ohne  daß
es  einer  Hülfsauflage  bedarf.  Wird  der  Antrag  nur  in  Bezug  auf  einen  Theil  der
Strafverfügung  gestellt,  tritt  die  letztere  in  ihrem  ganzen  Umfange  außer  Kraft.  Der
Verzicht  auf  den  Antrag  ist  nicht  widerruflich.

Jede  Aeußerung  eines  Angeschuldigten,  durch  welche  er  zu  erkennen  giebt,  daß  er
sich  bei  der  Strafverfügung  nicht.  beruhigen  wolle,  gilt  als  Antrag  auf  gerichtliche  Ent—
scheidung.

87.  Erfolgt  rechtzeitig  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung,  oder  erachtet  die
Verwaltungsbehörde  den  Fall  weder  für  straflos,  noch  zum  Erlasse  einer  vorläufigen
Strafverfügung  für  geeignet,  so  ist  die  Sache  an  die  Gerichtsbehörde  abzugeben.  Im
Falle  einer  Verurtheilung  des  Bezüchtigten  ist  die  Gerichtsbehörde  an  die  in  der  Strafverfügung
  festgesetzte  Strafe,  sowohl  ihrer  Art,  als  ihrer  Höhe  nach,  nicht  gebunden.

Von  dem  Ergebnisse  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  ist  der  Behörde,  von  welcher
die  Sache  abgegeben  worden  war,  Nachricht  zu  geben.
        <pb n="323" />
        —  293  —

Lehnt  die  Gerichtsbehörde  die  Einleitung  eines  Strafverfahrens  ab,  und  tritt  der
Staatsanwalt  diesem  Beschlusse  bei,  so  hat  er  hiervon  die  betreffende  Verwaltungsbehörde
  zu  benachrichtigen,  und  steht  dieser  gegen  die  Entschließung  des  Staatsanwalts
das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  zu.

K  8.  Ein  Recurs  oder  eine  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  findet  gegen
die  vorläufige  Strafverfügung  nicht  statt,  gegen  deren  Vollstreckung  (8  6)  aber  nur  in—
soweit,  als  dabei  den  allgemeinen  processualischen  Vorschriften  entgegengehandelt  wird.

Ist  eine  Geldstrafe  wegen  Uneinbringlichkeit  in  Haftstrafe  umzuwandeln  und  das
Maß  der  letzteren  nicht  bereits  in  der  Strafverfügung  festgestellt,  so  steht  dem  Verurtheilten
  der  Recurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  in  Bezug  auf  die  Dauer  der
Haft  zu.

8  9.  Ist  der  Angeschuldigte  durch  unabwendbare  Umstände  verhindert  worden,
den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  innerhalb  der  im  §  5  unter  f  geordneten  Frist
einzubringen,  so  kann  von  ihm  binnen  einer  Frist  von  zehn  Tagen,  nachdem  das  Hinderniß
  aufgehört  hat,  unter  Angabe  der  Hinderungsgründe  um  Wiedereinsetzung  gegen  das
Versäumniß  nachgesucht  werden.

Ueber  das  Gesuch,  mit  welchem  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zu  verbinden
  ist,  entscheidet  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde,  welche  zu  diesem  Zwecke  über
die  Behinderungsursachen  und  die  Zeit  ihres  Wegfalls  Erörterungen  anstellen  kann.

10.  Für  die  vorläufige  Strafverfügung,  einschließlich  der  derselben  etwa  vorausgegangenen
  Erörterungen,  sind,  abgesehen  von  den  im  §  5  unter  e  gedachten  Verlägen,
  keinerlei  Kosten  zu  liquidiren.  Die  Kosten  der  Strafvollstreckung,  sowie  die  durch
ein  Wiedereinsetzungsgesuch  erwachsenden  Kosten  werden  jedoch  durch  diese  Bestimmung
nicht  berührt.

#11.  Die  Gerichte  haben  in  ihren  Erkenntnissen  über  die  Verpflichtung  des
Angeschuldigten  zur  Bezahlung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  erwachsenen,  von
diesen  ihnen  mitgetheilten  Verläge  und  beziehendlich  Kosten  mit  zu  entscheiden.

*#12.  Wenn  durch  eine  und  dieselbe  That  sowohl  ein  Verbrechen,  oder  ein  Vergehen,
  oder  eine  unter  die  Zuständigkeit  der  Gerichtsbehörden  fallende  Uebertretung,
als  auch  eine  Zuwiderhandlung  der  den  Gegenstand  dieses  Gesetzes  bildenden  Art
begangen  worden  ist,  so  hat  die  Verwaltungsbehörde  von  einer  vorläufigen  Strafverfügung
  abzusehen,  vielmehr  die  Sache  ohne  Weiteres  an  die  Gerichtsbehörde  abzugeben.
  «

13.  Ueber  Gesuche  um  Erlaß,  Minderung  oder  Verwandlung  der  durch  vor—
läufige  Strafverfügung  festgestellten  Strafe,  beziehendlich  um  Erlaß  der  bei  der  Ver—
waltungsbehörde  erwachsenen  Verläge  oder  Kosten,  sowie  um  Niederschlagung  des  von

417
        <pb n="324" />
        —  294  —

der  Verwaltungsbehörde  eingeleiteten  Strafverfahrens,  steht,  dafern  es  nicht  einer  Allerhöchsten
  Entschließung  bedarf,  die  Beschlußfassung  demjenigen  Ministerium  zu,  zu  dessen
Geschäftskreise  die  Sache  ihrem  Gegenstande  nach  gehört.  Es  kann  jedoch  mit  der  vorgedachten
  Beschränkung  von  dem  betreffenden  Ministerium  auch  eine  unter  ihm  stehende
Verwaltungsbehörde  ermächtigt  werden,  über  derartige  Gesuche  Entschließung  zu  fassen.

14.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  wie  sich  dergleichen
insbesondere  in  dem  Gesetze  unter  A  über  Competenzverhältnisse  zwischen  Justiz=  und
Verwaltungsbehörden  vom  28.  Januar  1835  (Seite  55  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1835),  ferner  in  dem  Gesetze  unter  D,  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen
  betreffend,  vom  30.  Januar  1835  (Seite  88  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1835),  mit  befinden,  sowie  in  dem  Gesetze,  das  Verfahren  in  den  an  die  Justizbehörden
  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  abgegebenen  Verwaltungsstrafsachen  betreffend,
  vom  3.  Februar  1868  (Seite  57,  Abth.  I  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1868),  und  in  der  Allerhöchsten  Verordnung,  die  Ausführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  vom  31.  Mai  1870  betreffend,  vom  10.  December
1870,  §  14  (Seite  349  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1870)  enthalten
sind,  treten  außer  Kraft.

15.  Die  Verwaltungsbehörden  haben  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  bei  ihnen  anhängigen  Strafsachen,  insofern  nicht  die  Einstellung  des  Verfahrens
oder  eine  vorläufige  Strafverfügung  (§  4)  erfolgen  kann,  an  die  zuständigen  Gerichte
abzugeben.  Ist  eine  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  bereits  erfolgt,  und  ist  oder
wird  gegen  dieselbe  ein  Rechtsmittel  eingewendet,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  darüber  Entschließung  zu  fassen.

16.  Die  Befugniß  der  Verwaltungsbehörden,  auf  Grund  der  ihnen  zustehenden
Dienst=  und  Disciplinargewalt  über  die  vor  ihnen  im  Allgemeinen  oder  in  Ansehung
gewisser  Geschäfte  ressortirenden  Personen  Ordnungsstrafen  auszusprechen  und  zu
vollstrecken,  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

&amp;amp;17.  Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  haben  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,
  wenn  dieses  Gesetz  in  Kraft  treten  soll.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  22.  April  1873.

Johann.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
·  Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.
        <pb n="325" />
        —  2895  —

42.  Revidirte  Städteordnung;

vom  24.  April  1873.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  ꝛ⁊c.  xt.

haben  eine  Revision  der  Allgemeinen  Städteordnung  vom  Jahre  1832  für  nöthig  be—

funden  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

8  1.  Gegenwärtiges  Gesetz  leidet  auf  alle  Städte  Anwendung,  deren  Stadtrath
den  Vorschriften  in  88  83  und  84  entsprechend  zusammengesetzt  ist.  Die  Verhältnisse
derjenigen  mittleren  und  kleinen  Städte,  welche  diesem  Erfordernisse  nicht  entsprechen,
werden  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt.

Jede  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bei  der  letzten  Volkszählung  nicht  6000  betragen
hat,  hat  sich  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  bis  zum  1.  October  1873  zu  erklären,  ob
sie  sich  unter  gegenwärtiges  Gesetz  stellen  oder  ihre  Verfassung  nach  der  Städteordnung

für  mittlere  und  kleine  Städte  ordnen  will.

Von  Städten  mit  6000  oder  mehr  Einwohnern  wird  im  Mangel  einer  Erklärung
angenommen,  daß  auf  sie  das  gegenwärtige  Gesetz  Anwendung  leide.

Ein  später  nach  dem  1.  October  1873  gefaßter  Beschluß  auf  Abänderung  der
städtischen  Verfassung  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

#  2.  In  jeder  Stadt  sind  Ortsstatuten  zu  errichten,  welche  außer  denjenigen  Bestimmungen,
  die  das  Gesetz  ausdrücklich  dem  Ortsstatut  überweist,  auch  andere,  die  Gemeindeverhältnisse
  betreffende  Normen  enthalten  können,  aber  mit  den  Vorschriften  der
Städteordnung  nicht  in  Widerspruch  stehen  dürfen.

§a  3.Alle  statutarischen  Bestimmungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung
  durch  das  Ministerium  des  Innern.

I.  Von  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtgemeindebezirke.

#  4.  Der  Stadtgemeinde  steht  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  und  unter

Oberaufsicht  des  Staates  (vergl.  §  131  fg.)  die  selbstständige  Verwaltung  ihrer  Gemeindeangelegenheiten
  zu.

85.  Die  Stadtgemeindebezirke  bestehen  in  ihrer  seitherigen  Abgrenzung  fort,  so
lange  nicht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Aenderung
  derselben  erfolgt.

#66.  Die  Abgrenzung  des  Stadtgemeindebezirks,  sowie  jede  Abänderung  desselben
ist  im  Ortsstatut  zu  beurkunden.
        <pb n="326" />
        —  296  —

g  7.  Im  Orte  gelegene  Kammergüter  und  Rittergüter,  ingleichen  diejenigen  Güter,
welche,  ohne  wirkliche  Rittergutseigenschaft  zu  haben,  seither  in  gleichem  Verhältnisse
zur  Gemeinde  gestanden  haben,  sind  nebst  ihren  Zubehörungen  nach  Maßgabe  der
88  82  bis  88  der  Revidirten  Landgemeindeordnung  zu  behandeln.

Auf  Bildung  von  Gemeindeverbänden,  bei  welchen  eine  Stadt  betheiligt  ist,  leiden
die  Vorschriften  der  88  89  bis  92  desselben  Gesetzes  Anwendung,  dergestalt  jedoch,  daß
hierbei  an  Stelle  des  Kreishauptmanns  das  Ministerium  des  Innern  Entschließung  zu
fassen  hat.

8.  Einzelne,  bisher  einer  anderen  Gemeinde  oder  einem  selbstständigen  Guts—
bezirke  zugehörig  gewesene  Grundstücke,  deren  Lage  den  Anschluß  an  einen  Stadtbezirk
im  öffentlichen  Interesse  angemessen  erscheinen  läßt,  kann  das  Ministerium  des  Innern
nach  Gehör  des  Kreisausschusses  auch  gegen  den  Willen  der  Betheiligten  mit  dem  Stadtbezirke
  ganz  oder  wenigstens  in  Bezug  auf  Polizeipflege  vereinigen.

Solchenfalls  sind  auf  Antrag  der  Betheiligten  vorerst  die  gegenseitigen  besonderen
Interessen  zu  erörtern  und,  soweit  thunlich,  auszugleichen.  Kommt  eine  Vereinigung
nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  darüber  zu  entscheiden.

II.  Vom  Gemeindevermögen.

§69.Das  Stammvermögen  der  Stadtgemeinde  ist  in  seinem  Gesammtbestande
unvermindert  zu  erhalten.  Eins  Abweichung  von  dieser  Vorschrift  darf  nur  aus  dringlichen
  Gründen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (§  132)  stattfinden.

Die  Veränderung  einzelner  Theile  des  Stammvermögens  ist,  wenn  nur  der  Ge—
sammtwerth  nicht  verringert  wird,  nicht  ausgeschlossen.  "«"

810AußerordentltcheCapttalemnahmender  Gewtnde  wachsen  dem  Stammvermögen
  zu,  sofern  nicht  bei  Schenkungen,  Vermächtnis  ssen.  ec.  der  Geber  ausdrücklich
etwas  Anderes  bestimmt  hat.

Der  Erlös  außerordentricher  Holzschläge  in  Gemeindewaldungen  gehört  insoweit  zu
diesen  Einnahmen,  als  die  Mehrentnahme  gegen  den  planmäßigen  oder  durchschnittlichen
Jahresertrag  nicht  durch  Unterlassen  der  regelmäßigen  Holzschläge  in  den  nächstfolgenden
  Jahren  ausgeglichen  wird.

11.  Nutzungsrechten,  welche  allen  Bürgern  oder  allen  Gemeindemitgliedern,  als
solchen,  an  Theilen  des  Stadtvermögens  oder  sonst  zustehen,  kann  durch  Beschluß  des
Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  entsagt,  es  können  dieselben  auch  in  gleicher
Weise  auf  die  Stadtgemeinde  übertragen  werden.  Insoweit  solche  Rechte  aber  einen
Antrag  auf  Gemeinheitstheilung  zu  begründen  geeignet  sind,  muß  vor  Ausführung  eines
        <pb n="327" />
        —  297  —

Beschlusses  der  fraglichen  Art  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  jedem  Nutzungsberechtigten
  freigestellt  werden,  innerhalb  einer  Frist  von  3  Monaten  auf  Theilung  anzutragen.


&amp;amp;12.  Die  Verwaltung  des  Stadtvermögens  ist  der  Gemeinde  überlassen,  doch
kann  dieselbe  in  Bezug  auf  Waldungen  durch  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde  beschränkt
werden.

13.  Insoweit  nicht  etwa  aus  der  Zeit  vor  Erlaß  der  Allgemeinen  Städteordnung
  vom  2.  Februar  1832  noch  unablegliche  Schulden  vorhanden  sind,  muß  in  der
Regel  (vergl.  §  135  unter  b)  jede  Schuld  ohne  Angriff  des  Stammvermögens  getilgt
und  zu  diesem  Zwecke  ein  Tilgungsplan  aufgestellt  werden.

III.  Von  den  Gemeindemitgliedern.

§  14.  Mitglieder  der  Stadtgemeinde  sind  diejenigen  selbstständigen  Personen,
welche  im  Stadtbezirke  wesentlich  wohnhaft  sind  oder  ein  Grundstück  besitzen  oder  ein
selbstständiges  Gewerbe  treiben.  Auch  juristische  Personen  —  mit  Ausnahme  des
Staatsfiscus,  sowie  gemeinnütziger  Stiftungen  und  Vereine,  insgesammt  dafern  dieselben
  weder  ein  Gewerbe  treiben,  noch  ansässig  sind  —  sind  als  Gemeindemitglieder
zu  betrachten.

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  sind,  so  lange  sie  nicht  mit  Grundstücken
im  Stadtbezirke  ansässig  sind,  nicht  zu  den  Gemeindemitgliedern  zu  zählen.

15.  Innerhalb  der  Gesammtheit  der  Gemeindemitglieder  besteht  ein  besonderes
Bürgerrecht,  welches  vom  Stadtrathe  ertheilt  wird.

§  16.  Bei  Ertheilung  des  Bürgerrechts  hat  der  Bürger  mittels  Handschlags  anzugeloben,
  die  ihm  als  Bürger  obliegenden  Pflichten  treu  zu  erfüllen,  der  Obrigkeit  gehorsam
  zu  sein  und  der  Stadt  Bestes  nach  Kräften  zu  fördern.  Auf  Mitglieder“  des
Königlichen  Hauses  leidet  jedoch  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.
17.  Zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  berechtigt  sind  alle  Gemeindemitglieder,
welche:
1.  die  Sächsische  Staatsangehörigkeit  besitzen,
2.  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  erfüllt  haben,
3.  öffentliche  Armenunterstützung  weder  beziehen  noch  im  Laufe  der  letzten  zwei
Jahre  bezogen  haben,
4.  unbescholten  sind,
5.  eine  directe  Staatssteuer  von  mindestens  einem  Thaler  entrichten,
6.  auf  die  letzten  zwei  Jahre  ihre  Staatssteuer  und  Gemeindeabgaben,  Armen=  und
Schulanlagen  am  Orte  ihres  bisherigen  Aufenthalts  vollständig  berichtigt  haben,
        <pb n="328" />
        —  298  —

7.  entweder
a)  im  Gemeindebezirke  ansässig  sind,
oder
b)  daselbst  seit  wenigstens  zwei  Jahren  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben,
oder  J  —
xc)  in  einer  anderen  Stadtgemeinde  des  Königreichs  Sachsen  bis  zur  Aufgabe
ihres  bisherigen  Wohnsitzes  stimmberechtigte  Bürger  waren.

Dagegen  sind  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet  diejenigen  zur  Bürgerrechtserwerbung

  berechtigten  Gemeindemitglieder,  welche
A.  männlichen  Geschlechts  sind,
,B.  seit  drei  Jahren  im  Gemeindebezirke  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben
und
C.  mindestens  drei  Thaler  an  directen  Staatssteuern  jährlich  zu  entrichten  haben.

Bei  Berechnung  der  Steuern  sind  die  Ansätze  der  Ortscataster  maßgebend.

Der  auf  eine  Mehrheit  von  Personen  im  Cataster  eingetragene  gemeinsame  Steuersatz
  ist  jeder  derselben  zu  gleichem  Antheile  anzurechnen.

Die  Ansätze  der  Rentenrolle  werden  den  Eingetragenen  in  ihrem  Wohnorte  zugerechnet.

18.  Als  unbescholten  im  Sinne  von  §  17  sind  Diejenigen  nicht  anzusehen,  welche
nach  §  44  lit.  b  bis  f  das  Stimmrecht  nicht  ausüben  können.

8  19.  Diejenigen,  welche  das  Bürgerrecht  auf  Grund  der  seitherigen  gesetzlichen
Bestimmungen  erworben  haben,  bleiben,  so  lange  sie  nicht  darauf  verzichten,  im  Besitze
desselben,  jedoch  was  juristische  Personen  und  Nichtstaatsangehörige  anlangt,  auch  ferner
ohne  Stimmrecht.  «

§20«.Vonder-VerpflichtungzumErwerbedesBürgerrechtsausgenommensind
die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses.

Juristische  Personen  sind  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  weder  verpflichtet  noch
berechtigt.

Wegen  der  Militärs  bewendet  es  bei  den  in  dieser  Hinsicht  geltenden  besonderen  Gesetzen.

&amp;amp;21.  Für  Ertheilung  des  Bürgerrechts,  mit  Einschluß  der  Verpflichtung,  darf  an
Sporteln  außer  den  baaren  Verlägen  und  dem  gewöhnlichen  Schriftenstempel  mehr  nicht
als  1  Thaler  erhoben  werden.

Die  Erhebung  eines  Bürgerrechtsgeldes  (Bürgerrechtsgebühr  einschließlich  von  Abgaben
  zur  Armencasse  oder  zur  Schuldentilgung)  ist  nicht  gestattet.

Sind  jedoch  mit  dem  Bürgerrecht  besondere  nutzbare  Berechtigungen  verbunden,
so  können  Diejenigen,  welche  nicht  etwa  auf  letztere  verzichten,  zu  Bezahlung  eines  entsprechenden
  Einkaufsgeldes  angehalten  werden,  welches  solchenfalls  statutarisch  festzusetzen

  ist.
        <pb n="329" />
        —  289  —

g  22.  Oeffentliche  Beamte,  sowie  Geistliche  und  Lehrer  sind,  wenn  sie  das  Bürgerrecht
  nach  §  17  am  Orte  ihres  amtlichen  Wohnsitzes  erwerben  müssen,  mit  Entrichtung
von  Sporteln  so  lange  zu  verschonen,  als  sie  sich  nicht  daselbst  ansässig  machen.

23.  Als  Beweis  besonderer  Achtung  und  Dankbarkeit  kann  Personen  das  Ehrenbürgerrecht
  verliehen  werden.  Dasselbe  verpflichtet,  als  solches,  nicht  zur  Mitleidenheit
an  Gemeindeleistungen  irgend  einer  Art.

Auch  findet  bei  Ehrenbürgern  die  §  16  vorgeschriebene  Verpflichtung  nicht  statt.

&amp;amp;  24.  Das  Bürgerrecht  geht  verloren:

a)  durch  Aufgabe  des  Wohnsitzes,  dafern  der  Wegziehende  im  Orte  weder  ansässig
bleibt,  noch  eine  selbstständige  gewerbliche  Niederlassung  behält;  die  Aufgabe  des
Wohnsitzes  wird  bei  willkürlicher,  länger  als  2  Jahre  dauernder  Abwesenheit
vom  Orte  angenommen;

b)  durch  ausdrückliche  Verzichtleistung,  die  jedoch  nicht  gestattet  ist,  sobald  eine  Verpflichtung
  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  besteht.

IV.  Von  den  Gemeindeleistungen.

625.  Jedes  Gemeindemitglied  hat  zu  den  Gemeindelasten  einschließlich  der  Tilgung
  und  Verzinsung  der  bei  seinem  Eintritte  etwa  schon  vorhandenen  Schulden  verhältnißmäßig
  beizutragen.

26.  Durch  einen  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Beschluß  der  Gemeindeorgane
  können  auch  unselbstständige  Personen,  soweit  deren  Vermögen  nicht  dem  Nießbrauche
  einer  anderen  Person  unterworfen  ist,  an  ihrem  Wohnorte,  und  Staatsangehörige,
  welche  keinen  wesentlichen  Wohnsitz  im  Lande  haben,  aber  eine  directe
Staatssteuer  am  Orte  entrichten,  zur  angemessenen  Mitleidenheit  an  den  Gemeindelasten
gezogen  werden.

In  gleicher  Weise  können  selbstständige  Personen,  welche  sich  nur  vorübergehend
im  Gemeindebezirke  aufhalten,  bei  mehr  als  dreimonatiger  Dauer  dieses  Aufenthalts,
soweit  nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  zu  angemessenen  Beiträgen
zu  den  Gemeindelasten  verpflichtet  werden.

&amp;amp;#27.  Die  Mitleidenheit  an  den  Gemeindelasten  kann  wegen  Grundbesitzes  nur
dort,  wo  das  Grundstück  gelegen  ist,  wegen  Gewerbebetriebs  nur  dort,  wo  die  gewerbliche
  Niederlassung  besteht,  in  Anspruch  genommen  werden.

Ausnahmen  von  dieser  Regel  können  durch  einen  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten
  Beschluß  der  Gemeindeorgane  für  besondere  Fälle,  namentlich  dann  gestattet
werden,  wenn  Jemand  sein  Einkommen  nur  von  auswärtigem  Grundbesitze  oder  dergleichen
  Gewerbebetriebe  bezieht.

1873.  42
        <pb n="330" />
        —  300  —

Findet  ein  Gewerbebetrieb,  obschon  nur  eine  Hauptniederlassung  an  einem  Orte
besteht,  dennoch  ständig  in  mehreren  Ortschaften  statt,  so  kann  in  jedem  dieser  Orte  ein
verhältnißmäßiger  Beitrag  zu  den  Gemeindelasten  gefordert  werden.

&amp;amp;  28.  Die  Erhebung  indirecter  Abgaben,  soweit  solche  für  Gemeindezwecke  überhaupt
  zulässig  ist,  kann  nur  unter  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  stattfinden.

6#229.  Persönliche  Dienstleistungen  können,  soweit  sie  nicht  besondere  Befähigung
voraussetzen,  von  den  Gemeindemitgliedern  zwar  gefordert  werden,  doch  steht  jedem
Verpflichteten  hierbei  die  Stellung  eines  tüchtigen  Vertreters  frei,  auch  ist  es,  außer  in
dringenden  Nothfällen,  gestattet,  sich  durch  Zahlung  eines  nach  den  örtlichen  Lohnverhältnissen
  festzusetzenden  Geldbetrags  von  der  Naturalleistung  zu  befreien.

Bei  persönlichen  Diensten  im  Interesse  der  Ortssicherheit  kann  die  Obrigkeit  die
Stellvertretung  ausschließen.

30.  Wenn  Gemeindeanlagen  nach  dem  Maßstabe  des  Einkommens  erhoben
werden,  sind  festes  Diensteinkommen,  Wartegeld  und  Pensionen  nur  zu  #  in  Anschlag
zu  bringen.

*  31.  Befreiung  von  Gemeindeleistungen  steht  den  Mitgliedern  des  Königlichen
Hauses  für  ihre  Person  und  abgesehen  vom  Grundbesitze  zu.  Andere  persönliche  Befreiungen
  finden  nur  insoweit  statt,  als  sie  durch  besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge
begründet  sind.

Von  einzelnen  außerordentlichen  Lasten,  z.  B.  Kriegseinquartierung,  kann  eine
persönliche  Befreiung  durch  Ortsstatut  zugestanden  werden.

#  32.  Dingliche  Befreiungen,  welche  nach  §  102  der  Allgemeinen  Städteordnung
vom  Jahre  1832  gehörig  angemeldet  und  anerkannt  worden  sind,  unterliegen  auch  ferner
der  Ablösung.

33.  Eine  Befreiung  von  Gemeindeanlagen  steht  den  Gebäuden  und  Grundstücken
  der  Civilliste  zu,  dagegen  den  Gebäuden  und  Grundstücken,  welche  unmittelbar
zu  öffentlichen  Zwecken  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  des  Gottesdienstes,  zu  Zwecken
des  öffentlichen  Unterrichts  und  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit  dienen,  ingleichen  Begräbnißplätzen,
  nur  insoweit,  als  sie  zeither  eine  solche  Befreiung  genossen  haben.

Die  Befreiung  sämmtlicher  vorstehend  gedachter  Grundstücke  erstreckt  sich  jedoch  nicht
auf  solche  Leistungen,  welche  nach  der  Ortsverfassung  den  Adjacenten  der  Straßen  obliegen.


Dagegen  ist  dem  Staatsfiscus  der  Aufwand  nicht  anzusinnen,  welcher  an  in  einem
Stadtbezirke  gelegenen  fiscalischen  Straßen  oder  dem  Staatsfiscus  zugehörigen  öffent-
        <pb n="331" />
        —  301  —

lichen  Wegen,  Brücken  oder  Plätzen  durch  Trottoirlegung,  Beschleußung  oder  andere,
lediglich  durch  den  örtlichen  Verkehr  und  sonstige  locale  Bedürfnisse  bedingte,  besondere
Einrichtungen  nothwendig  wird.

Eine  allgemeine  Befreiung  des  Staatsfiscus  von  Gemeindeanlagen  auf  den  Ge—
werbebetrieb  findet  nicht  statt;  es  sollen  jedoch  zu  denselben  die  Post-  und  Telegraphen—
Anstalten  (auch  soweit  sie  unter  Verwaltung  des  Reiches  stehen),  der  Staatseisenbahn—
betrieb  und  die  Landeslotterie  nicht  zugezogen  werden.

834.  Die  im  8  33  bestimmte  Befreiung  erlischt,  sobald  die  Grundstücke  keiner
der  dort  bemerkten  Classen  mehr  zugehören.

835.  Befreiungen  von  Gemeindeleistungen  können  weder  durch  Verjährung,  noch
auf  Grund  eines  anderen  Rechtstitels  erworben  werden.

Das  Ortsstatut  kann  solche  aber  für  Grundstücke,  die  öffentlichen  Zwecken  dienen,
oder  auf  vorübergehende  Zeit,  namentlich  also  auch  für  Neubauten,  zugestehen.

Auch  kann  bei  Anschluß  exemter  Grundstücke  an  den  Gemeindeverband  über  die
Beiträge  der  ersteren  zu  den  Gemeindelasten  ein  besonderes  Abkommen  getroffen  werden,
sowie  es  bei  derartigen,  bereits  beschlossenen  Vereinbarungen  ferner  bewendet.

36.  Die  Bestimmung  über  den  Fuß,  nach  welchem  baare  Anlagen  zu  Gemeindezwecken

  ausgeschrieben  werden  sollen  (vergl.  auch  §§  26  und  27,  Absatz  2),  bedarf  der
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

V.  Von  der  Gemeindeverwaltung.

37.  Zur  Vertretung  der  Gemeinde  und  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten

  bestehen:
a)  der  Stadtrath  und
b)  die  Stadtverordneten.

Durch  Ortsstatut  kann  aber  bestimmt  werden,  daß  beide  Organe  in  Eins  verschmolzen
  sein  sollen  (vergl.  §  114  und  fg.).  Sie  führen  in  dieser  Verbindung  den
Namen  Stadtgemeinderath.

&amp;amp;  38.  Versammlungen  der  Bürger  oder  Gemeindemitglieder  dürfen  durch  die
Gemeindeorgane  nicht  einberufen  werden  und  haben  Beschlüsse  derartiger  Versammlungen
für  die  Gemeinde  und  deren  Organe  keinerlei  bindende  Kraft.

A.  Von  den  Stadtverordneten.
a.  Zusammensetzung  und  Wahl  derselben.

839.  Die  Zahl  der  Stadtverordneten  ist  statutarisch  festzusetzen,  doch  soll  dieselbe
nicht  unter  9  Mitglieder  betragen.

42“
        <pb n="332" />
        —  302  —

#  40.  Von  den  Stadtverordneten  muß  mindestens  die  Hälfte  mit  Wohnhäusern
im  Gemeindebezirke  ansässig  sein.  ««·  »

Das  Nähere  über  die  Zahl  der  Ansässigen,  sowie  über  die  vorzuschreibende  Anzahl
unansässiger  Mitglieder  ist  im  Ortsstatut  festzusetzen.

*#s  41.  Insoweit  nicht  das  Ortsstatut  etwas  Anderes  bestimmt,  ist  den  Stadtverordneten
  eine  angemessene  Anzahl  von  Ersatzmännern  beizugeben,  welche  bei  außerordentlichem
  Ausscheiden,  sowie  bei  Behinderung  einzelner  ordentlicher  Mitglieder  an
deren  Stelle  einzutreten  haben.

Auf  dieselben  leiden  die  Vorschriften  im  §  40  gleichfalls  Anwendung.

42.  Von  den  Stadtverordneten  und  deren  Ersatzmännern  ist  der  dritte  Theil
alljährlich  oder  mindestens  nach  je  2  Jahren  durch  Neuwahl  zu  ersetzen,  dergestalt,
daß  jedesmal  das  zuerst  gewählte  Dritttheil  austritt,  eventuell  aber  das  Loos  entscheidet.


Das  Ortsstatut  hat  zu  bestimmen,  ob  dieser  Wechsel  alljährlich  oder  erst  nach  Ablauf
  jedes  zweiten  Jahres  stattfinden  soll.

Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

&amp;amp;43.  Die  Wahl  der  Stadtverordneten  und  Ersatzmänner  erfolgt  direct  durch  die
Bürgerschaft  und  ist  im  Ortsstatute  vorzuschreiben,  ob  die  Wahl  der  ordentlichen  und
Ersatzmitglieder  in  einer  und  derselben  Wahlhandlung  oder  jede  besonders  vorzunehmen
  ist.

ä44.  Stüimberechtigt  bei  den  Wahlen  sind  die  Bürger,  mit  Ausnahme  der
Frauenspersonen  und  Derjenigen:

a)  welche  öffentliche  Armenunterstützung  erhalten  oder  im  Laufe  der  letzten  zwei  Jahre
erhalten  haben;

b)  zu  deren  Vermögen  gerichtlicher  Concurs  eröffnet  worden  ist,  während  der  Dauer
des  Concursverfahrens;

I)  welche  von  öffentlichen  Aemtern,  von  der  Advocatur  oder  von  dem  Notariate  suspendirt
  worden  sind,  auf  die  Dauer  der  Suspension,  sowie  der  Removirten  auf
fünf  Jahre  von  Zeit  der  Remotion  an  (vergl.  lit.  d);

)  denen  durch  richterliches  Erkenntniß  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  entzogen  worden
sind,  auf  die  Dauer  dieser  Entziehung;

e)  welche  sich  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  das  nach  dem  Strafgesetzbuche
  die  Entziehung  der  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann  oder  muß,  in  Untersuchung
  befinden,  ingleichen  Derjenigen,  welche  Freiheitsstrafen  verbüßen  oder
zwangsweise  in  einer  öffentlichen  Besserungs=  oder  Arbeitsanstalt  untergebracht
sind;
        <pb n="333" />
        f)  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

g)  welche  die  Abentrichtung  von  Staats-  oder  Gemeindeabgaben,  einschließlich  der
Abgaben  zu  Schul=  und  Armencassen,  länger  als  2  Jahre  ganz  oder  theilweise
in  Rückstand  gelassen  haben;

h)  welche  die  Selbstständigkeit  verloren  haben  oder  die  im  §  17  für  den  Erwerb  des
Bürgerrechts  festgesetzten  Vorbedingungen  nicht  mehr  erfüllen  (vergl.  aber  §  19).

Zweifel  über  Besitz  der  Stimmberechtigung  sind  zunächst  vom  Stadtrathe  zu  entscheiden.


Die  bereits  vor  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Bundesstrafgesetzbuchs  vom  31.  Mai
1870  oder  nach  diesem  Zeitpunkte  noch  auf  Grund  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  vom
1.  October  1868  in  einer  Criminaluntersuchung  erfolgte  rechtskräftige  Verurtheilung
zu  einer  Freiheitsstrafe  hat  den  Verlust  der  Stimmberechtigung  nach  den  bis  dahin
geltend  gewesenen  Grundsätzen  zur  Folge,  es  ist  jedoch  die  Dauer  desselben  bei  erlittener
  Zuchthausstrafe  auf  10  Jahre,  in  allen  anderen  Fällen  auf  5  Jahre,  von  dem
Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  worden  ist,
beschränkt.

45.  Das  Stimmrecht  ist  in  Person  auszuüben.  Niemand  darf  ein  mehrfaches
Stimmrecht  in  einer  und  derselben  Stadt  ausüben.

&amp;amp;  46.  Die  Wählbarkeit  steht  allen  stimmberechtigten  Bürgern  zu,  welche  im  Stadtbezirke
  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben.

Die  Mitglieder  des  Stadtraths,  sowie  besoldete  Gemeindebeamte  können  nicht  zugleich
  Stadtverordnete  sein.

##  47.  Das  Amt  der  Stadtverordneten  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt,  zu  dessen
Ablehnung  nur  diejenigen  Bürger  berechtigt  sind:
a)  welche  das  60.  Lebensjahr  erfüllt  haben;
b)  welche  durch  ihre  Gesundheitsverhältnisse  an  Erfüllung  der  ihnen  bei  Annahme
der  Wahl  obliegenden  Verbindlichkeiten  dauernd  behindert  sind;
F)  welche  in  den  Jahren,  für  die  sie  das  Amt  übernehmen  sollen,  längere  Zeit  vom
Orte  abwesend  zu  sein  genöthigt  sind;
d)  welche  bereits  ein  Gemeindeamt  bekleiden;
e)  welche  durch  Bekleidung  des  ihnen  zugedachten  Amtes  in  ihrer  Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit
  wesentlich  gestört  werden  würden;
l|)  Diejenigen,  welche  ein  Gemeindeamt  ohne  Entgelt  12  Jahre  bekleidet  haben;
9)  Diejenigen,  welche  ein  Gemeindeamt  ohne  Entgelt  6  Jahre  bekleidet  haben,  für
die  nächsten  6  Jahre.
        <pb n="334" />
        —  304  —

Oeffentliche  und  Hofbeamte,  Geistliche,  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  und  active
Militärs  bedürfen  zur  Annahme  der  Wahl  der  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten,  welche
jedoch  ohne  erhebliche,  in  dem  Wesen  des  Amtes  beruhende  und  dem  Stadtrathe  mit—
zutheilende  Gründe  nicht  verweigert  werden  darf.

Ueber  das  Vorhandensein  von  Ablehnungsgründen  entscheiden  zunächst  die  Stadt—
verordneten,  im  Falle  einer  gegen  deren  Ausspruch  erhobenen  Einwendung  die  Aufsichtsbehörde.


Den  Stadtverordneten  steht  es  frei,  ausnahmsweise  auch  aus  anderen  erheblichen
Gründen  von  der  Annahme  der  Wahl  zu  entbinden.

648.  Im  Falle  ungerechtfertigter  Weigerung,  das  Amt  eines  Stadtverordneten
anzunehmen  oder  fortzuverwalten,  kann  dem  Weigernden  auf  die  Dauer  der  ihm  angesonnenen
  Verpflichtung  auf  Antrag  der  Stadtverordneten  eine  jährliche  Geldstrafe  von
5  bis  100  Thalern  auferlegt  werden.  Die  Höhe  derselben  ist  im  einzelnen  Falle  vom
Stadtrathe  zu  bestimmen.

Während  der  Strafdauer  ist  dem  Straffälligen  das  Stimmrecht  entzogen.

49.  Die  Vorbereitung  und  Leitung  der  Wahl  steht  dem  Stadtrathe  zu.  Inwieweit
  daneben  ein  besonderer  Ausschuß  (vergl.  §  122)  wirksam  sein  soll,  ist  statutarisch
zu  bestimmen.

Doch  sind  bei  Abgabe  und  Auszählung  der  Stimmen  vom  Stadtrathe  jedenfalls
2  bis  3  Wahlgehülfen  zuzuziehen,  welche  die  Stadtverordneten  aus  ihrer  Mitte  oder
aus  der  Zahl  anderer  Stimmberechtigten  zu  ernennen  haben.

*50.  Für  die  Wahlen  sind  Listen  der  Stimmberechtigten,  sowie  der  Wählbaren
aufzustellen,  welche  vor  jeder  Wahl  den  Stadtverordneten  mitzutheilen  sind  und  mindestens
  14  Tage  lang  zur  Einsicht  ausliegen  müssen.  Der  Ort,  wo  Letzteres  geschieht,
sowie  die  Zeit,  ist  vorher  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

*  51.  Bis  zum  Ende  des  siebenten  Tages  nach  Bekanntmachung  und  Beginn  der
Auslegung  steht  jedem  Betheiligten  frei,  gegen  die  Wahlliste  beim  Stadtrathe  Einspruch
zu  erheben,  über  welchen  dann  vor  Schluß  der  Liste  (§52)  Entschließung  zu  fassen  und
dem  Einsprechenden  zu  eröffnen  ist.

Hiernach  ist  die  Liste,  soweit  nöthig,  zu  berichtigen.

Auf  Recurse  gegen  die  vom  Stadtrathe  gefaßte  Entschließung  steht  der  Ausfsichtsbehörde
  die  Entscheidung  zu.

*  52.  Nach  Ablauf  der  im  §  50  vorgeschriebenen  14  Tage  ist  die  Wahlliste  zu
schließen  und  den  zu  diesem  Zeitpunkte  etwa  noch  nicht  erledigten  Einsprüchen  für  die
bevorstehende  Wahl  keine  weitere  Folge  zu  geben.  Nur  wenn  Personen  die  Stimm-
        <pb n="335" />
        —  305  —

berechtigung  oder  Wählbarkeit  verloren  haben,  ist  dieß  auch  nach  Schluß  der  Liste  stets
noch  zu  beachten.

Alle  Bürger,  welche  in  der  geschlossenen  Liste  nicht  eingetragen  sind,  können  an  der
bevorstehenden  Wahl  nicht  Theil  nehmen.

&amp;amp;53.  Die  vorzunehmende  Wahl  ist  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes  der
Abstimmung  mindestens  7  Tage  vorher  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Für  die  Abgabe  der  Stimmzettel  ist  eine  Frist  von  mindestens  vier  Stunden  zu
gestatten.

54.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  welche  bei  der  Abgabe  uneröffnet  in
ein  verschlossenes  Behältniß  zu  legen  sind.

Auf  denselben  sind  die  zu  Wählenden  so  zu  bezeichnen,  daß  über  deren  Person  kein
Zweifel  übrig  bleibt.

Insoweit  Stimmzettel  dieser  Vorschrift  nicht  entsprechen,  oder  Namen  Nichtwählbarer
  enthalten,  sind  dieselben  ungültig.

Werden  zu  viele  oder  zu  wenige  Namen  auf  einem  Stimmzettel  gefunden,  so  wird
hierdurch  zwar  die  Gültigkeit  desselben  nicht  aufgehoben,  es  sind  aber  die  letzten,  auf  dem
Stimmzettel  überzählig  enthaltenen  Namen  als  nicht  beigefügt  zu  betrachten.

*55.  Ueber  die  Abgabe,  sowie  über  die  Auszählung  der  Stimmen  sind  durch
einen  vom  Stadtrathe  aus  der  Zahl  seiner  zum  Protocolliren  berechtigten  Beamten
oder  von  einer  anderen,  durch  Ersteren  aus  den  Stimmberechtigten  zu  wählenden  Person
Protocolle  aufzunehmen.

#56.  Zum  Zwecke  der  Wahl  kann  der  Gemeindebezirk  in  mehrere  Wahlbezirke
getheilt,  es  kann  auch  die  Zahl  der  zu  Wählenden  unter  diese  Bezirke  vertheilt  werden,
und  ist  hierüber,  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  und  nach  Befinden  hinsichtlich
der  Zahl  der  in  jedem  Wahlbezirke  zu  wählenden  Personen  statutarisch  Bestimmung  zu
treffen.

&amp;amp;57.Q  Durch  Ortsstatut  kann  auch  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Wahl  nach  gewissen
  Classen  der  Bürgerschaft  erfolge,  ingleichen  daß  solche  in  jeder  dieser  Classen  oder
in  jedem  Bezirke  besonders  für  einen  bestimmten  Theil  der  zu  Wählenden  vorgenommen
werde.

§58.  Ebenso  kann  durch  Ortsstatut  bestimmt  werden,  daß  zu  einer  gültigen  Wahl
die  erfolgte  Abstimmung  einer  gewissen  Zahl  oder  Quote  der  Stimmberechtigten  und
für  die  Erwählten  das  Erlangen  einer  gewissen  Stimmenzahl  erforderlich  sein  soll.

6§59.  Abgesehen  von  besonderen  statutarischen  Vorschriften  der  §§  57  und  58
gedachten  Art  entscheidet  bei  der  Wahl  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen
        <pb n="336" />
        —  306  —

Stimmen,  und  sind,  wenn  die  Wahl  in  Bezirken  vorgenommen  worden  ist,  die  in
sämmtlichen  Bezirken  auf  eine  und  dieselbe  Person  gefallenen  Stimmen  zusammen—
zuzählen.

Jedoch  ist  dabei  stets  die  Bestimmung  im  8  40  in  Obacht  zu  nehmen.  Für  die
Beurtheilung  der  Classenangehörigkeit  der  Gewählten  ist  der  Zeitpunkt  der  Stimmen—
auszählung  maßgebend.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

8  60.  Wird  von  dem  Erwählten  die  Wahl  abgelehnt,  oder  sollte  sich  dessen  Nichtwählbarkeit
  ergeben,  so  tritt  ein  Ersatzmann,  wo  aber  dergleichen  nicht  vorhanden  sind,
Derjenige  an  seine  Stelle,  welcher  in  der  betreffenden  Classe  (§  40)  nach  dem  Erwählten
die  nächsthohe  Stimmenzahl  erhalten  hat.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  hat  auch  hier
das  Loos  zu  entscheiden.

§61.  Nach  der  Stimmenauszählung  sind  sämmtliche  Stimmzettel,  jedoch  unter
Absonderung  der  ganz  oder  theilweise  ungültig  befundenen,  zu  versiegeln  und  bis  nach
Ablauf  der  im  §  62  bemerkten  Frist  und  Erledigung  der  innerhalb  solcher  etwa  erhobenen
Einwendungen  aufzubewahren,  dann  aber  zu  vernichten.

sf62.  Einwendungen  gegen  das  Wahlverfahren  sind  bei  Verlust  derselben  binnen
3  Wochen  nach  der  Stimmenauszählung  anzubringen.  Von  dem  Kreishauptmann  kann
dießfalls  die  Ungültigkeit  der  Wahl  ausgesprochen  werden.

s63.  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

64.  Sind  keine  Ersatzmänner  vorhanden,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  die  Zahl
der  Stadtverordneten  durch  außerordentliches  Ausscheiden  in  der  Zahl  der  Ansässigen
oder  der  Unansässigen  unter  3  sinkt,  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen.  Für  dieselbe
ist  die  bei  der  letzten  ordentlichen  Wahl  aufgestellte  Liste  maßgebend.  Die  Gewählten
haben  ihr  Amt  nur  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Wahl  zu  bekleiden,  mit  welcher  für  die
Dauer  desjenigen  Zeitraums,  innerhalb  dessen  die  Ausgeschiedenen  das  Amt  zu  bekleiden
gehabt  hätten,  neu  zu  wählen  ist.  Die  Stellen  der  Ausgeschiedenen  werden  unter  die
Neugewählten  durch  das  Loos  vertheilt.

65.  Wer  die  Stimmberechtigung  oder  Wählbarkeit  verliert,  hat,  ebenso  wie  in
dem  Falle,  wenn  sich  später  ergiebt,  daß  er  dieselbe  schon  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  besessen
habe,  aus  den  Stadtverordneten  auszuscheiden.  Ein  Wechsel  in  Bezug  auf  die  Ansässigkeit
oder  Unansässigkeit  hat  jedoch  das  Ansscheiden  nur  dann  zur  Folge,  wenn  dadurch  in
dem  Collegium  der  Stadtverordneten  das  in  dieser  Beziehung  nach  §  40  bestimmte
Quotalverhältniß  gestört  wird.  Die  Gültigkeit  vorher  gefaßter  Beschlüsse  wird  durch
die  Mitwirkung  von  Personen  der  oben  bezeichneten  Art  nicht  beeinträchtigt.
        <pb n="337" />
        —  307  —

6  66.  Die  im  §  47  angegebenen  Ablehnungsgründe  berechtigen,  mit  Ausnahme
des  unter  a,  f  und  g.  Bemerkten,  auch  zur  Niederlegung  des  bereits  übernommenen
Amtes.

b.  Von  dem  Wirkungskreise  und  der  Geschäftsführung
der  Stadtverordneten.

§  67.  Den  Stadtverordneten  steht  die  Vertretung  der  Stadtgemeinde  gegenüber
dem  Stadtrathe  und  die  in  Nachstehendem  näher  bezeichnete  Theilnahme  an  der  Gemeindeverwaltung
  zu.

68.  Die  Stadtverordneten  sind  demgemäß,  abgesehen  von  sonstigen  gesetzlichen
Bestimmungen,  berechtigt,  beziehendlich  verpflichtet:
1.  die  Mitglieder  des  Stadtraths  zu  wählen  (vergl.  aber  §  91);
2.  die  dem  Stadtrathe  obliegende  Gemeindeverwaltung  zu  überwachen  und  zu  diesem
Zwecke
a)  die  auf  die  Gegenstände  der  unter  b  und  4  nachstehend  bemerkten  Art  bezüglichen
  Acten,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriften  des  Stadtraths  und
des  städtischen  Archivs  einzusehen,
b)  die  Gemeinderechnungen,  sowie  die  Rechnungen  über  die  in  Verwaltung
des  Stadtraths  befindlichen  öffentlichen  Stiftungen  (soweit  in  letzterer
Hinsicht  nicht  etwa  besondere  Vorschriften  bestehen)  zu  prüfen  und  nach
Erledigung  der  hiergegen  etwa  zu  ziehenden  Erinnerungen  zu  justificiren;
3.  auch  unaufgefordert  Beschwerden,  Wahrnehmungen  und  Vorschläge  zum  Besten
der  Stadtgemeinde  an  den  Stadtrath  gelangen  zu  lassen  und  von  demselben
Eröffnung  der  hierauf  gefaßten  Entschließung,  sowie  Angabe  der  dießfallsigen
Gründe  zu  erfordern;
4.  an  die  höheren  Behörden  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  unmittelbar  sich  zu
wenden;
5.  der  Zustimmung  der  Stadtverordneten  bedarf  es  näcst  den  in  anderen  Gesetzen
bestimmten  Fällen  noch  in  Folgendem:
a)  zur  Errichtung  oder  Abänderung  des  Ortsstatuts,  überhaupt  zu  allen  statutarischen
  Bestimmungen,  ingleichen  zu  Aenderung  des  Gemeindebezirks;
b)  zu  Feststellung  oder  Abänderung  des  Haushaltplans  der  Gemeinde  und  zu
Verminderung  des  Stadtvermögens  oder  Veränderung  seiner  Bestandtheile;
J)  zur  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Grundstücken  und  Gerechtsamen  für
die  Stadtgemeinde;
d)  zu  Uebernahme  bleibender  Verbindlichkeiten  auf  dieselbe,  sowie  zur  Vermehrung
  der  Gemeindeschulden;
1878.  43
        <pb n="338" />
        —  308  —

e)  zu  Auflegung  neuer  Gemeindeleistungen  und  Feststellung  des  Anlagefußes;

I)  zu  allen  Beschlüssen  über  Bewirthschaftung  von  Gemeindegrundstücken  oder
Anstalten  oder  über  Benutzung  von  Gerechtsamen,  welche  eine  Veränderung
  der  bisherigen  Wirthschafts=  oder  Nutzungsweise  bezwecken;

g)  zu  Eingehung  von  Processen,  nicht  minder  zur  Abschließung  von  Vergleichen,
  sobald  der  Streitgegenstand  über  50  Thaler  an  Werth  ansteigt,
es  sich  auch  nicht  blos  um  Geltendmachung  unbezweifelter  Rechte,  z.  B.
um  die  Eintreibung  rückständiger  Zinsen  u.  s.  w.,  handelt;

h)  zu  Erlassen,  mit  Ausnahme  von  Strafgeldern  und  Kosten  und,  soweit  nicht
dem  Stadtrathe  eine  weitergehende  Befugniß  ausdrücklich  eingeräumt
wird;

i)  zu  Verleihung  des  Ehrenbürgerrechts  (§  23);

k)  zum  Verzicht  auf  Bürgernutzungen  (§  11);

1)  zu  allgemeinen  Instructionen  der  Bezirksvorsteher  (§  120);

m)  zu  Gestattung  der  im  §  87  erwähnten  Ausnahme.

Vor  Erlassung  allgemeiner  polizeilicher  Regulative  der  §  102  gedachten  Art  Seiten
der  Ortspolizeibehörde  sind  die  Stadtverordneten  mit  ihrem  Gutachten  zu  hören.

Die  in  Vorstehendem  bemerkte  Mitwirkung  steht  den  Stadtverordneten  auch  bei
Verwaltung  der  sub  2,  b  oben  gedachten  Stiftungen  insoweit,  als  sie  hierbei  Platz  finden
kann,  zu.

Dafern  es  die  örtlichen  Verhältnisse  rathsam  erscheinen  lassen,  können  durch  Ortsstatut
  Abänderungen  der  vorersichtlichen  Bestimmungen  getroffen  werden.

In  Privatangelegenheiten  haben  die  Stadtverordneten  keine  Anträge  oder  Beschwerden
  anzunehmen,  sondern  dieselben,  wenn  sie  dennoch  an  sie  gelangen,  sofort  abund
  an  die  zuständige  Behörde  zu  verweisen.

69.  Soveit  in  einer  Stadt  besondere,  nicht  auf  Gemeindebeschlüssen  beruhende
Rechte  oder  Pflichten  der  Ansässigen  vorkommen,  werden  Letztere  durch  den  mit  Wohnhäusern
  ansässigen  Theil  der  Stadtverordneten  vertreten,  welcher  deshalb  allein  für  die
Betheiligten  Beschluß  zu  fassen  hat.

&amp;amp;  70.  Werden  durch  einen  Berathungsgegenstand  die  besonderen  Privatinteressen
einzelner  Stadtverordneter  berührt,  so  haben  diese  sich  der  Theilnahme  an  der  Beschlußfassung
  und,  wenn  nicht  im  gegebenen  Falle  ausdrücklich  das  Gegentheil  beschlossen
wird,  auch  an  der  Berathung  zu  enthalten.

&amp;amp;  71.  Die  Stadtverordneten  wählen  alljährlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsteher
und  einen  oder  mehrere  Stellvertreter  desselben,  bestellen  auch  die  erforderlichen  Schriftführer.
        <pb n="339" />
        —  309  —

Der  Vorsteher  beruft  und  leitet  die  Sitzungen,  die  er  auch  zu  schließen  berech—
tigt  ist.

&amp;amp;  72.  Die  Stadtverordneten  können  zu  Ordnung  ihrer  Geschäftsführung  eine
Geschäftsordnung  aufstellen  und  in  dieselbe  Strafbestimmungen  für  die  zuwiderhandeln—
den  Mitglieder  aufnehmen.  Für  die  Vollstreckung  der  hiernach  verwirkten  Strafen  hat
erforderlichen  Falles  der  Stadtrath  zu  sorgen.

73.  Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  3,  in  denjenigen
Orten  aber,  in  denen  keine  Ersatzmänner  vorhanden  sind,  die  Anwesenheit  von  mehr
als  der  Hälfte  aller  Mitglieder  erforderlich.  Hat  aber  wegen  Mangels  der  beschlußfähigen
  Anzahl  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Sitzungen  die  Beschlußfassung  unterbleiben
müssen,  so  kann  in  der  anzuberaumenden  anderweiten  Sitzung  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  Beschluß  gefaßt  werden.  Es  muß  jedoch  auf  diese  Bestimmung
bei  der  Einberufung  der  anderweiten  Sitzung  ausdrücklich  verwiesen  werden.

In  dem  §  70  gedachten  Falle  sind  die  Betheiligten,  welche  sich  der  Abstimmung
zu  enthalten  haben,  dennoch  bei  Beurtheilung  der  Beschlußfähigkeit  der  Versammlung
mitzuzählen.

74.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
erforderlich,  bei  eintretender  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

75.  Ueber  die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten  sind  von  dem  Schriftführer
Protocolle  aufzunehmen,  in  denen  auch  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  anzugeben
ist.  Die  Protocolle  sind  nach  erfolgter  Vorlesung  und  Genehmigung  außer  vom  Protocollführer

  auch  vom  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  anderen  Mitgliedern  zu  unterschreiben.


§  76.  Der  Stadtrath  ist  berechtigt,  durch  ein  oder  mehrere  seiner  Mitglieder  an
den  Sitzungen  und  Berathungen  der  Stadtverordneten  Theil  zu  nehmen.  Zu  diesem
Behufe  sind  demselben  die  Gegenstände  der  Beschlußfassung  in  der  Regel  am  Tage  vor
der  Sitzung  mitzutheilen.

So  oft  die  Stadtverordneten  es  wünschen,  ist  zu  ihren  Sitzungen  ein  Rathsmitglied
abzuordnen.

#  7.Die  Sitzungen  der  Stadtverordneten  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Für
einzelne  Fälle  kann  durch  die  Geschäftsordnung  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

§#  7.Sovweit  gefaßte  Beschlüsse  außer  den  Protocollen  eine  weitere  Beurkundung
oder  Ausfertigung  erheischen,  ist  letztere  unter  der  Unterschrift  des  Vorstehers  der  Stadtverordneten
  zu  bewerkstelligen.  Diese  Schriften  haben  die  Eigenschaft  öffentlicher  Urkunden.


43
        <pb n="340" />
        —  310  —

&amp;amp;  79.  Die  Ausführung  der  von  den  Stadtverordneten  gefaßten  Beschlüsse  steht  in
der  Regel  (vergl.  §  68,  1  bis  4)  dem  Stadtrathe  zu.  Beschlüssen,  welche  die  gesetzlichen
Befugnisse  der  Stadtverordneten  überschreiten,  oder  sonst  den  Gesetzen  zuwiderlaufen,
ist  die  Ausführung  zu  versagen.  Die  deshalb  vom  Stadtrathe  beanstandeten  Beschlüsse
dürfen  auch  von  den  Stadtverordneten  nicht  ausgeführt  werden  und  ist  zunächst  deren
Vorsteher  hierfür  verantwortlich.

80.  Dem  Stadtrathe  ist  von  allen  Beschlüssen  der  Stadtverordneten  alsbald
durch  beglaubigte  Abschrift  der  Protocolle  oder  Vorlegung  der  Originale  Kenntniß  zu
geben.

#1.  Die  Stadtverordneten  sind  für  ihre  Beschlüsse  nur  insoweit  verantwortlich,
als  sie  damit  ihre  gesetzlichen  Befugnisse  überschreiten,  ein  Strafgesetz  verletzen  oder  wider
besseres  Wissen  in  unredlicher  Absicht  handeln.

82.  Das  Ministerium  des  Innern  kann  aus  Gründen  eines  erheblichen  öffent—
lichen  Interesses  die  Stadtverordneten  auflösen  und  die  Neuwahl  der  Gesammtheit  an—
ordnen.

In  der  Regel  hat  jedoch  der  Auflösung  eine  Verwarnung  vorauszugehen.

Die  Gründe  einer  solchen  Auflösung  sind  den  betheiligten  Gemeindevertretern  zu
eröffnen,  auch  ist  binnen  drei  Monaten,  von  der  Auflösung  an  gerechnet,  die  Vornahme
einer  Neuwahl  anzuordnen.

B.  Vom  Stadtrathe.

a.  Von  der  Zusammensetzung  des  Stadtraths.

#83.  Die  Zahl  der  Stadtrathsmitglieder  und  der  ihnen  oder  Einzelnen  derselben
zu  gewährende  Gehalt  ist  statutarisch  festzusetzen.  Der  Bürgermeister  muß  überall  besoldet
  sein.

Die  Bewilligung  persönlicher  Zulagen  steht  dem  Stadtrathe  im  Vereine  mit  den
Stadtverordneten  zu;  dieselbe  ist  zur  Kenntniß  der  Aufsichtsbehörde  zu  bringen.

84.  Jedes  Mitglied  des  Stadtraths  muß  vor  Antritt  des  Amtes  das  Bürgerrecht
  mit  voller  Stimmberechtigung  erlangt  haben.  Von  dem  Erforderniß  des  zweijährigen
Wohnsitzes  im  Gemeindebezirke  ist  hierbei  abzusehen.

In  jeder  Stadt  muß  mindestens  ein  Rathsmitglied  die  Befähigung  besitzen,  welche
nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  Voraussetzung  zur  Annahme  eines  selbstständigen
Richteramts,  beziehendlich  zur  Ausübung  der  Advocatur  bildet.

Durch  Ortsstatut  ist  zu  bestimmen,  für  welche  andere  Stadtrathsmitglieder  eine
besondere  Befähigung  erforderlich  sein,  und  hinsichtlich  welcher  Stellen  für  den  Fall
ihrer  Erledigung  ein  Aufrücken  nur  durch  Wahl  der  Stadtverordneten  stattfinden  soll,
        <pb n="341" />
        —  311  —

ingleichen  ob  etwa  mehrere  Bürgermeister  anzustellen  sind  und  ob  etwa  dem  Ersten  der—
selben  der  Titel  „Oberbürgermeister“  beizulegen  ist.

85.  Die  Annahme  der  Wahl  zum  besoldeten  Rathsmitgliede  hängt  von  dem
freien  Willen  des  Gewählten  ab.

Hinsichtlich  der  Annahme  und  Ablehnung  der  Wahl  zum  unbesoldeten  Rathsmitgliede
  gelten  die  im  §  47  enthaltenen  Vorschriften.  Im  Falle  unbegründeter  Weigerung
leidet  die  Vorschrift  im  8  48  Anwendung.

86.  Alle  besoldeten  Rathsmitglieder  werden  in  der  Regel  auf  Lebenszeit  angestellt.
  Es  kann  jedoch  durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Wahl  zunächst
  auf  sechs,  oder  auf  zwölf  Jahre  erfolge.  Wird  solchenfalls  ein  Rathsmitglied
nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  es  zunächst  gewählt  worden  ist,  wieder  gewählt,  so
gilt  diese  Wahl  auf  Lebenszeit.  Wird  dasselbe  aber  nicht  wieder  gewählt,  so  ist  ihm  die
Hälfte  seines  zeitherigen  Diensteinkommens  als  jährliche  Pension  zu  gewähren.

Diese  Pension  fällt  jedoch  weg  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch  andere
weite  Anstellung  im  Staats-,  Gemeinde=  oder  Privatdienste  ein  Einkommen,  oder  eine
neue  Pension  erwirbt,  wodurch  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  sein  früheres  Diensteinkommen
  überstiegen  wird.

Ein  vor  der  Wahl  oder  vor  Ablauf  der  Amtszeit  erfolgter  Verzicht  auf  Pension
ist  ungültig.

&amp;amp;Die  besoldeten  Rathsmitglieder  dürfen  keinen  anderen  Erwerbszweig  haben.
Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  können  nur  unter  besonderen  örtlichen  Verhältnissen
mit  Zustimmung  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  und  mit  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  stattfinden.

&amp;amp;#8.  Die  Gehalte  und  Pensionen  der  Rathsmitglieder  können  vor  der  Verfallzeit
  höchstens  zum  dritten  Theile  abgetreten,  auch  niemals  weiter  der  Verkümmerung
oder  Hülfsvollstreckung  unterworfen  werden.  1

6#89.  Die  unbesoldeten  Rathsmitglieder  werden  auf  6  Jahre  gewählt;  alle  2  Jahre
scheidet  ein  Dritttheil  nach  dem  Dienstalter  aus.  Sind  nur  zwei  unbesoldete  Rathsmitglieder
  vorhanden,  so  erfolgt  der  Wechsel  alle  3  Jahre.

Die  Ausgetretenen  sind  stets  wieder  wählbar.

90.  Unbesoldete  Stellen,  welche  durch  außerordentliches  Ausscheiden  eines  Mitglieds
  zur  Erledigung  kommen,  sind  nur  auf  so  lange  wieder  zu  besetzen,  als  die  Ausgeschiedenen
  ihr  Amt  noch  zu  bekleiden  gehabt  hätten.

§#91.  Die  Wahl  des  Bürgermeisters,  oder  wo  deren  mehrere  sind,  die  des  ersten,
findet  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  statt,
welche  zu  diesem  Zwecke  zu  einem  einzigen  Wahlcollegium  zusammentreten.
        <pb n="342" />
        —  312  —

Die  Wahl  der  übrigen  Rathsmitglieder  steht  den  Stadtverordneten  zu.

Zu  einer  gültigen  Wahl  ist  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  für  den  Er—
wählten  erforderlich,  und  nur  wenn  diese  bei  zweimaliger  Abstimmung  nicht  erlangt
wird,  ist  zur  engeren  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Personen  zu  verschreiten,  auf
welche  beim  zweiten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  gefallen  waren.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  für  die  Zulassung  zur  engeren  Wahl
das  Loos.  Tritt  bei  letzterer  selbst  Stimmengleichheit  ein,  so  ist  eine  nochmalige  Ab—
stimmung  in  einer  anderen  Sitzung  innerhalb  acht  Tagen  vorzunehmen,  bei  welcher  dann
im  Falle  anderweiter  Stimmengleichheit  ebenfalls  das  Loos  entscheidet.

&amp;amp;92.  Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  des  Stellvertreters  desselben  bedarf  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung  durch  den  Kreishauptmann.

Letztere  kann  nach  Gehör  des  Kreisausschusses  versagt  werden  und  steht  dem  Wahlkörper
  frei,  innerhalb  14  Tagen  gegen  einen  solchen  Beschluß  auf  Entscheidung  des
Ministeriums  des  Innern  anzutragen.

Wird  nach  Verwerfung  einer  Wahl  auch  der  hierauf  vorzunehmenden  zweiten  Wahl
die  Bestätigung  versagt,  so  ist  das  Ministerium  des  Innern  befugt,  die  erledigte  Stelle
provisorisch  bis  dahin,  daß  eine  geeignete  Wahl  erfolgt,  auf  Kosten  der  Stadtgemeinde
verwalten  zu  lassen.

93.  Die  neueintretenden  Rathsmitglieder  werden  nach  der  beigefügten  Eides-—

  formel,  bei  Wiederwahl  mittelst  Handschlags  unter  Verweisung  auf  den  bereits  früher

geleisteten  Eid,  in  einer  Sitzung  des  Stadtraths,  der  Bürgermeister  durch  einen  Be—

auftragten  der  Aussichtsbehörde,  übrigens  insgesammt  im  Beisein  von  Mitgliedern  der
Stadtverordneten  verpflichtet.

&amp;amp;  94.  Die  unbesoldeten  Rathsmitglieder  können  ihr  Amt  vor  Ablauf  der  Wahlperiode
  niederlegen,  wenn  ihnen  ein  Grund,  der  sie  nach  §  47b  bis  e  zur  Ablehnung
des  Amtes  berechtigen  würde,  zur  Seite  steht.

95.  Der  Verlust  der  Wählbarkeit  hat  das  Ausscheiden  aus  dem  Stadtrathe  in
der  §  65  ausgesprochenen  Maße  zur  nothwendigen  Folge.

Uebrigens  gelten  hinsichtlich  der  Disciplinaraufsicht,  der  ungesuchten  Entlassung
oder  Entsetzung  aller  Rathsmitglieder,  sowie  in  Bezug  auf  den  freiwilligen  Abgang
Besoldeter  die  für  Civilstaatsdiener  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bestimmungen.

Nach  letzteren  ist  auch  den  auf  Lebenszeit  angestellten  Rathsmitgliedern  und  ihren
Hinterlassenen  aus  der  Stadtcasse  Pension  zu  gewähren,  soweit  nicht  im  Ortsstatut  für
die  Betreffenden  günstigere  Bestimmungen  enthalten  sind.

96.  Ueber  Zweifel  hinsichtlich  der  Statthaftigkeit  des  freiwilligen  Abgangs  entscheidet
  die  Aufsichtsbehörde,  bei  Differenzen  über  die  Pensionsberechtigung,  sowie  in
        <pb n="343" />
        —  313  —

Fällen  der  Suspension,  Entlassung  oder  Entsetzung  von  Rathsmitgliedern  steht  die  Ent—
scheidung  dem  Ministerium  des  Innern  nach  vorgängigem  Gehör  der  Aufsichtsbehörde
zu.  Das  Ministerium  des  Innern  ist  überhaupt  als  oberste  Dienstbehörde  derselben  zu
betrachten  und  übt  beim  Verfahren  zum  Zwecke  der  unfreiwilligen  Dienstentlassung  die
Befugnisse  aus,  welche  nach  den  für  die  Civilstaatsdiener  geltenden  gesetzlichen  Bestimm—
ungen  der  Anstellungsbehörde  zugewiesen  sind.

*  97.  Beurlaubungen  der  Rathsmitglieder  bedürfen,  soweit  nicht  durch  eine  Geschäftsordnung
  der  Bürgermeister  dazu  ermächtigt  ist,  der  Bewilligung  des  Stadtraths.
Die  Beurlaubung  des  Bürgermeisters,  sowie  des  Vorstands  einer  etwa  bestehenden

besonderen  Polizeibehörde  ist,  wenn  sie  länger  als  8  Tage  dauern  soll,  der  Aufsichtsbehörde
  anzuzeigen.

b.  Von  dem  Wirkungskreise  und  der  Geschäftsführung
des  Stadtraths.

#  98.  Dem  Stadtrathe  steht  die  Vertretung  der  Gemeinde  gegenüber  den  einzelnen
  Gemeindemitgliedern  sowie  nach  Außen,  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  und  die  obrigkeitliche  Gewalt  im  Gemeindebezirke  zu.

99.  Derselbe  hat  insonderheit  sowohl  das  Gemeindevermögen,  als  die  Gemeindeanstalten
  zu  verwalten  und  darüber  Rechnung  abzulegen,  die  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben

  und  sonstigen  Gemeindeleistungen  vorzunehmen,  beziehendlich  dieselben
einzutreiben.

6  100.  Der  Stadtrath  ist  das  örtliche  Organ  der  Staats=  und  Bezirksverwaltung,
soweit  nicht  andere  Behörden  dazu  bestimmt  sind.

101.  Dem  Stadtrathe  steht  unter  Aufsicht  der  Staatsregierung  die  Verwaltung
der  Ortspolizei  zu,  es  hat  jedoch  die  Verwaltung  der  Sicherheitspolizei,  dafern  nicht
auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  eine  andere  Einrichtung
getroffen  wird,  unter  persönlicher  Leitung  und  Verantwortung  des  Bürgermeisters  zu
erfolgen.

An  den  in  Dresden  und  Leipzig  bestehenden  besonderen  Einrichtungen  wird  durch
gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Handhabung  der  Polizei  in  den  Landes-Straf=  und  Landes-Versorgungsanstalten,
  sowie  in  den  Gefangenhäusern  der  Königlichen  und  der  Schönburgischen
  Behörden.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  aus  Gründen  des  allgemeinen  Wohles  oder  der
öffentlichen  Sicherheit,  ingleichen  wegen  ungenügender  Geschäftsführung  die  Verwaltung
        <pb n="344" />
        —  314  —

der  Ortspolizei,  im  letzteren  Falle  auf  Kosten  der  Gemeinde,  ganz  oder  theilweise  einer
anderen  Behörde  vorübergehend  übertragen.

8  102.  Regulative  oder  sonstige  allgemeine  Anordnungen  in  polizeilichen  An—
gelegenheiten,  welche  mehr  als  die  blose  Ausführung  gesetzlicher  Vorschriften  enthalten,
sind  sofort  bei  ihrem  Erlasse  zur  Kenntniß  des  Kreishauptmanns  zu  bringen.

Dasselbe  gilt  bei  deren  Abänderung  oder  Aufhebung.

103.  Den  durch  die  dem  Stadtrathe  übertragene  Geschäftsführung  entstehenden
Aufwand  hat  die  Stadtgemeinde  zu  bestreiten.

#.104.  Zum  Zpecke  der  ihm  obliegenden  Geschäftsführung  hat  der  Stadtrath  die
erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  den  Stadtverordneten  bei  der  Wahl
der  für  die  Vermögensverwaltung,  beziehendlich  für  die  städtischen  Einnahmen  anzustellenden
  Unterbeamten  ein  Widerspruchsrecht  zusteht.

*105.  Den  Gemeinde-Unterbeamten  und  ihren  Hinterlassenen  ist  aus  der  Stadtcasse
  Pension  zu  gewähren.

Wer  als  Gemeinde-Unterbeamter  anzusehen  und  in  welchem  Umfange  die  Pension
zu  gewähren  ist,  ist  durch  Ortsstatut  zu  bestimmen.

*  106.  Der  Bürgermeister  ist  der  Vorsteher  des  Stadtraths  und  hat,  als  solcher,
den  ganzen  Geschäftsgang  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.

Für  Fälle  der  Behinderung  desselben  ist  im  Voraus  ein  Stellvertreter  zu  bestellen.

Der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  den  Stadtrath  und  Namens
desselben  die  Stadtgemeinde  (vergl.  §  98).  Insofern  jedoch  für  die  Letztere  Rechte  aufgegeben
  oder  bleibende  Verbindlichkeiten  übernommen  werden  sollen,  ist  die  Zustimmung
der  Stadtverordneten,  soweit  sie  nach  §  68  erforderlich  ist,  in  Gemäßheit  von  §  78
nachzuweisen.

107.  In  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Mitwirkung  der  Stadtverordneten
  bedürfen,  sind  die  Beschlüsse  des  Stadtraths  collegialisch  zu  fassen.

Inwieweit,  abgesehen  von  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  andere  Geschäfte
collegialisch  zu  behandeln  sind,  ist  durch  die  vom  Stadtrathe  zu  errichtende  Geschäftsordnung,
  jedoch  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  101,  zu  bestimmen.

In  dieser  Geschäftsordnung  können  für  Ordnungswidrigkeiten  Disciplinarstrafen
angedroht  werden.

*  108.  Die  collegialen  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei
Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  des  Vorsitzenden.  Ueber  dieselben  sind  Protocolle
  aufzunehmen.

Hinsichtlich  der  Nichttheilnahme  persönlich  betheiligter  Rathsmitglieder  ist  die  Vorschrift
  im  §  70  analog  anzuwenden.
        <pb n="345" />
        —  315  —

109.  Für  die  Legalität  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  bei  collegialen  Beschlüssen
zunächst  der  Vorsitzende,  bei  allen  anderen  Beschlüssen  zunächst  Derjenige  verantwortlich,
welcher  die  schriftliche  Ausfertigung  derselben  unterzeichnet  oder  deren  Ausführung
anordnet.  Gehen  dem  Vorsitzenden  wider  die  Gesetzmäßigkeit  eines  Beschlusses  Bedenken
  bei,  so  hat  er  vor  der  Ausführung  die  Entschließung  des  Kreishauptmanns
hierüber  einzuholen.

110.  Der  Stadtrath  ist  für  die  Beobachtung  der  Gesetze  und  die  Ausführung
der  ihm  als  Obrigkeit  obliegenden  Geschäfte  der  Staatsregierung,  hinsichtlich  seiner
Geschäftsführung  bei  der  Gemeindeverwaltung  überdem  der  Stadtgemeinde  verantwortlich.


C.  Gemeinschaftliche  Fitzungen  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten.

111.  In  allen  Angelegenheiten,  in  welchen  die  Beschlußfassung  dem  Stadtrathe
mit  den  Stadtverordneten  zusteht,  kann  im  einzelnen  Falle  von  jedem  der  beiden
Collegien  der  Antrag  auf  gemeinschaftliche  Sitzung  gestellt  werden  und  hat  einem
solchen  Antrage  das  andere  Collegium  Statt  zu  geben.

In  solchen  gemeinschaftlichen  Sitzungen  findet  die  Berathung  beider  Collegien  unter
Leitung  des  Rathsvorsitzenden  gemeinschaftlich  statt,  die  Abstimmung  aber  ist  eine
gesonderte.  Zuerst  erfolgt  die  Abstimmung  der  Stadtverordneten,  dann  diejenige  des
Stadtraths.

In  der  Regel  sind  die  Sitzungen  öffentlich.  Das  Nähere  über  die  Geschäftsführung
in  den  Sitzungen  ist  durch  eine  vom  Stadtrathe  und  von  den  Stadtverordneten  aufzustellende
  Geschäftsordnung  zu  bestimmen.

D.  Erledigung  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Stadtrath  und  Stadtverordneten.
Rechtsstreitigkeiten  der  Gemeinde  mit  dem  Stadtrathe.

8  112.  Kann  in  Angelegenheiten,  in  denen  die  Beschlußfassung  dem  Stadtrathe
mit  den  Stadtverordneten  zusteht,  zwischen  beiden  eine  Vereinigung  auch  auf  dem  im
§  111  vorgezeichneten  Wege  nicht  erlangt  werden,  so  hat,  unbeschadet  der  Bestimmung
im  §  134,  Folgendes  zu  gelten:

a)  bei  Errichtung  oder  Abänderung  der  Ortsstatuten  (8  68,  Nr.  5  lit.  a),  ferner
in  Bezug  auf  Verminderung  des  Stammvermögens  oder  Veränderung  seiner
Bestandtheile  (ebendaselbst  lit.  b),  ingleichen  in  den  Fällen  §  68,5  unter  lit.c,
d,  e,  ,  i,  k,  m,  endlich,  wenn  es  sich  um  Anstellung  von  Klagen  und  Abschließung
  von  Vergleichen  handelt  (lit,  g  ibiid.),  steht  jeder  der  beiden  Körperschaften
  ein  Widerspruchsrecht  dergestalt  zu,  daß  kein  Beschluß  ohne  beiderseitige
Zustimmung  ausgeführt  werden  darf;

1873.  4
        <pb n="346" />
        —  316  —

b)  bei  den  im  §  68  unter  5  lit.  h  erwähnten  Erlassen  ist  den  Beschlüssen  der  Stadtverordneten
  nachzugehen;

J0)  bei  Veränderungen  des  Gemeindebezirks  (8  68,  5  lit.  a)  und  in  dem  Falle  §  136
entscheidet  das  Ministerium  des  Innern,  beim  Haushalte  (8§  68,  5  lit.  b),  soweit
nicht  oben  unter  a  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  ferner  in  Bezug  auf  Vertheidigung
  gegen  erhobene  Klagen  (8§  68,  5  lit.  8),  sowie  in  den  Fällen  §  68,5
lit.  1,  §  104  Absatz  2  und  §  105,  endlich  bei  allen  durch  die  Gesetze  sonst  noch
der  gemeinsamen  Beschlußfassung  überwiesenen  Gegenständen  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde.

Der  letztgedachten  Behörde  steht  auch  bei  allen  Meinungsverschiedenheiten,  welche
die  Verwaltung  der  im  §  68,  Nr.  2,  lit.  b  gedachten  Stiftungen  betreffen,  die  Entscheidung
  zu.

Sollte  die  Justification  der  Rechnungen  (s  68,  Nr.  2,  Iit.  b)  ungerechtfertigter
Weise  verweigert  werden,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  solche  an  Stelle  der  Stadtverordneten
  aussprechen.

113.  In  Rechtsstreitigkeiten,  welche  zwischen  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtrathe,
  als  solchem,  oder  wenigstens  der  Mehrheit  seiner  Mitglieder  entstehen,  ist  zur
Vertretung  der  Gemeinde  von  den  Stadtverordneten  ein  Actor  zu  bestellen.  Die  Beschlußfassung
  der  Letzteren  hat  in  derartigen  Angelegenheiten  stets  ohne  Theilnahme  des
Stadtraths  (8§  76  und  111)  zu  erfolgen.

E.  Vom  Stadtgemeinderathe.

114.  In  Orten,  in  denen  nach  §  37,  Absatz  2  Stadtrath  und  Stadtverordnete
zu  einem  Stadtgemeinderathe  verschmolzen  sind,  hat  der  Letztere  aus  einer  nach  Maßgabe
  von  §  39  zu  bestimmenden  Zahl  von  Stadtverordneten  und  einer  Anzahl  Stadtrathsmitglieder
  einschließlich  des  Bürgermeisters  zu  bestehen.

115.  Von  der  Wahl  und  der  Stellung  der  Stadtverordneten  gilt  das  in  den
§§  39  bis  mit  66  Bestimmte,  von  der  Wahl  und  der  Stellung  des  Bürgermeisters  und
der  Rathsmitglieder  das  in  den  §§  83  bis  mit  97  bezüglich  der  Stadtrathsmitglieder
Vorgeschriebene;  die  Wahl  sämmtlicher  Rathsmitglieder  ist  jedoch  durch  den  gesammten
Stadtgemeinderath  zu  bewerkstelligen.

#  116.  Zum  Wirkungskreise  des  Stadtgemeinderaths  gehört  Alles,  wobei  in  denjenigen
  Orten,  in  welchen  Stadtrath  und  Stadtverordnete  nicht  verschmolzen  sind,  die
Beschlußafssung  der  Stadtverordneten  erforderlich  ist,  nur  haben  die  Stadtrathsmitglieder
  sich  der  Theilnahme  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung  in  den  im  §  68
unter  2,  b  und  §  113  gedachten  Fällen  zu  enthalten.
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        —  317  —

Dagegen  sind  alle  dem  Stadtrathe  als  Obrigkeit  oder  Polizeibehörde  zustehenden
Geschäfte,  soweit  nicht  im  8  68  eine  Mitwirkung  der  Stadtverordneten  vorgeschrieben
ist,  vom  Stadtrathe  allein  zu  erledigen.

8  117.  Es  steht  dem  Stadtgemeinderathe  überdieß  die  Ausübung  der  Collaturund
  Patronatrechte  der  Stadt  zu.

118.  Für  die  Sitzungen  des  Stadtgemeinderaths  finden  die  Vorschriften  in
§§  69,  70,  72  bis  75  und  77  entsprechende  Anwendung.

Die  Berufung  und  Leitung  der  Sitzungen  des  Stadtgemeinderaths  steht  dem
Bürgermeister,  beziehendlich  dessen  Stellvertreter  zu.

119.  Zur  Erledigung  der  Angelegenheiten,  bei  deren  Berathung  und  Beschlußfassung
  die  Stadtrathsmitglieder  sich  nach  8§  116  nicht  betheiligen  dürfen,  hat  der
Stadtgemeinderath  ohne  Theilnahme  dieser  Mitglieder  unter  Leitung  des  anwesenden
ältesten  Mitglieds  einen  außerordentlichen  Vorsitzenden  alljährlich  zu  wählen,  welchem
dann  die  Berufung  und  Leitung  der  betreffenden  Sitzungen,  sowie  die  Ausführung  der
darin  gefaßten  Beschlüsse  obliegt.  In  diesen  Sitzungen  darf  jedoch  über  andere  Angelegenheiten,
  als  die  bezeichneten,  nicht  berathen  oder  Beschluß  gefaßt  werden.

*120.  Für  alle  Angelegenheiten,  welche  nicht  nach  §§  116  und  117  dem  Stadtgemeinderathe
  zugewiesen  sind,  und  namentlich  auch  für  die  Ausführung  der  Beschlüsse
des  Letzteren  (vergl.  jedoch  §  119)  bilden  der  Bürgermeister  und  die  anderen  Stadtrathsmitglieder
  das  zuständige  Gemeindeorgan  und  heißen  als  solches:  „Stadtrath."
Für  dessen  Wirkungskreis  und  Geschäftsführung  gelten  die  Vorschriften  der  §§  79,  98
bis  mit  110.  In  dem  §  106  am  Ende  gedachten  Falle  sind  die  erforderlichen  Urkunden
  im  Namen  des  Stadtgemeinderaths  auszufertigen  und  von  dem  Bürgermeister,
sowie  von  dem  im  §  119  gedachten  Vorsteher  der  Stadtverordneten  zu  vollziehen.

F.  Gemischte  Ausschüsse,  Bezirkseintheilung  und  Bezirksvorsteher.

121.  Zur  Unterstützung  des  Stadtraths  können  nach  statutarischer  Bestimmung
a)  gemischte  ständige  Ausschüsse,
b)  Bezirksvorsteher
bestellt  werden.
122.  Die  gemischten  Ausschüsse  sind  aus  einem  oder  mehreren  Rathsmitgliedern

und  einer  Anzahl  von  Stadtverordneten  oder  anderen,  nach  §  46  wählbaren  Bürgern
zusammenzusetzen.

Die  Rathsmitglieder  werden  vom  Stadtrathe,  die  übrigen  Ausschußmitglieder  von
den  Stadtverordneten  nach  der  Vorschrift  im  §  91,  Absatz  2  ernannt.

44
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        —  318  —

&amp;amp;123.  Den  Vorsitz  hat  stets  ein  vom  Stadtrathe  zu  bezeichnendes  Rathsmitglied
zu  führen.  Die  Beschlüsse  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Gleichheit  der  Stimmen
steht  dem  Vorsitzenden  die  entscheidende  Stimme  zu.

124.  Die  Ausschüsse  führen  ihre  Geschäfte  in  Unterordnung  unter  dem  Stadtrathe.
  Insoweit  ihnen  ausnahmsweise  das  Recht  selbstständiger  Verfügungen  übertragen
  wird,  stehen  ihnen  die  Rechte  einer  Behörde  zu.

*125.  Eine  Stadt  kann  zu  Erleichterung  der  Verwaltung  in  mehrere  Bezirke
getheilt  und  können  dann  für  letztere  besondere  Bezirksvorsteher  vom  Stadtrathe  bestellt
werden.  Die  Stadtverordneten  haben  für  jede  Stelle  drei  Personen  aus  den  nach
§  46  wählbaren  Bürgern  in  Vorschlag  zu  bringen,  unter  denen  der  Stadtrath  wählt.

126.  Die  Bezirksvorsteher  haben  den  Stadtrath  bei  der  städtischen  Verwaltung
zu  unterstützen  und  dessen  Anordnungen  nachzugehen.

Insoweit  ihnen  für  ihre  Thätigkeit  eine  allgemeine  Instruction  ertheilt  wird,  bedarf

solche  der  Zustimmung  der  Stadtverordneten.
*  127.  Die  Stellen,  der  Bezirksvorsteher,  sowie  der  Stadtverordneten  und  Bürger
in  den  Ausschüssen  sind  unentgeltlich  zu  verwaltende  Gemeindeämter.  Für  ihre  Entziehung,
  Ablehnung  und  freiwillige  Niederlegung  sind  die  8§  47,  48,  65  und  66  enthaltenen
  Bestimmungen  maßgebend.

Auch  können  die  Mitglieder  des  Ausschusses  von  derjenigen  Corporation,  welche  sie
ernannt  hat,  jederzeit  durch  Andere  ersetzt  werden.

128.  Alle  weiteren  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Bezirkseintheilung  und  die
Bezirksvorsteher,  sowie  über  die  Wirksamkeit  der  Ausschüsse  sind  im  statutarischen  Wege
zu  treffen.

*129.  Zu  Bestellung  von  außerordentlichen  (nicht  ständigen)  Ausschüssen  zu
Regelung  ihrer  Zusammensetzung  und  Wirksamkeit  ist  die  Uebereinstimmung  zwischen
Stadtrath  und  Stadtverordneten  erforderlich.

130.  Durch  Ortsstatut  können  auch  Bestimmungen  getroffen  werden,  wonach
die  Bewohner  eines  Stadtbezirks  oder  gewisse  Einwohnerclassen  in  ihren  gemeinsamen  und
zugleich  das  öffentliche  Interesse  berührenden  Angelegenheiten  durch  Stimmenmehrheit
gültige  Beschlüsse  zu  fassen  berechtigt  sind.

VI.  Von  der  Oberaufsicht  des  Staates.

*#131.  Die  Oberaufsicht  des  Staates  ist  außer  auf  die  Befolgung  der  gesetzlichen
Vorschriften  namentlich  darauf  gerichtet,  daß  die  Befugnisse  der  Gemeinde  und  ihrer
Organe  nicht  überschritten,  das  Stammvermögen  erhalten  und  eine  ungerechtfertigte
Belastung  der  Gemeinde  mit  Schulden  vermieden  werde,  auch  die  Tilgung  der  letzteren
stets  planmäßig  erfolge.
        <pb n="349" />
        —  319  —

#132.  Dieselbe  wird,  soweit  nicht  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  die  Competenz
  einer  anderen  Behörde  begründet  ist,  zunächst  durch  den  Kreishauptmann,  in  den
88  9,  12,  26,  27,  36,  47,  51,  87,  112,  134,  135  lit.  a  bis  mit  d  und  136  bemerkten
Fällen  unter  Zuziehung  des  in  dem  Gesetze,  die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere
Verwaltung  betreffend,  vom  21.  April  1873  bezeichneten  Kreisausschusses  ausgeübt.

Letzterer  ist  auch  zuzuziehen,  wenn  der  Kreishauptmann  zu  einem  Beschlusse  der  im
§  135  unter  e  gedachten  Art  die  Genehmigung  zu  ertheilen  Bedenken  trägt.

Inut  den  durch  das  Gesetz  besonders  bestimmten  Fällen,  sowie  in  höherer  Instanz,
steht  die  Handhabung  der  Oberaufsicht  dem  Ministerium  des  Innern  zu.

133.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  zu  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechts  jederzeit
  über  die  Vermögensverhältnisse  der  Gemeinde,  sowie  über  die  Erfüllung  der  Gemeindeobliegenheiten
  und  die  Geschäftsführung  der  Gemeindeorgane  Auskunft  und  Nachweisungen
  zu  verlangen,  auch  an  Ort  und  Stelle  die  nöthigen  Erörterungen  zu  veranstalten,
  nicht  minder  die  Mitglieder  des  Stadtraths,  welche  ihre  Pflichten  verletzen,  mit
Ordnungsstrafen  zu  belegen.

134.  Unterläßt  eine  Gemeinde  die  ihr  obliegenden  und  im  öffentlichen  Interesse
nöthigen  Leistungen  und  Einrichtungen,  insbesondere  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen
  Mittel,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,  sie  dazu  anzuhalten,  nach  Befinden
  und,  wenn  die  deshalb  erlassenen  Verfügungen  ohne  Erfolg  bleiben,  das  Nöthige
auf  Kosten  der  Gemeinde  ausführen,  auch  die  erforderlichen  Mittel  als  Ausgaben  in
den  Haushaltplan  eintragen  und  die  Aufbringung  derselben  anordnen  und  vollziehen
zu  lassen.

135.  Vor  der  Ausführung  ist  zur  Gültigkeit  folgender  Beschlüsse:

aà)  zur  Aenderung  des  Gemeindebezirks,

b)  zur  Verminderung  des  Stammvermögens,

J)  zu  Uebernahme  bleibender  Verbindlichkeiten  auf  die  Stadtgemeinde,

4)  zu  Feststellung  des  Fußes  für  die  Aufbringung  von  Gemeindeanlagen,

e)  zu  Vermehrung  der  Gemeindeschulden,  dafern  dieselbe  innerhalb  Jahresfrist  bei
einer  Bevölkerung  unter  1000  Einwohnern  mehr  als  100  Thaler  und  bei
größerer  Seelenzahl  mehr  als  100  Thaler  auf  je  1000  Einwohner  beträgt,

die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.
Auf  Schulden,  welche  binnen  Jahresfrist  zurückbezahlt  werden,  leidet  die  vorstehende
Vorschrift  sub  e  keine  Anwendung.

136.  In  besonderen  Fällen  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag
  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  nach  vorheriger  Begutachtung  der  Aufsichtsbehörde
  von  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  dispensirt  werden.
        <pb n="350" />
        —  320  —

*  137.  Die  Verhandlungen  zwischen  den  einzelnen  Organen  der  Gemeindeverwaltung
  sind  stempelfrei.  Ebenso  sollen  alle  Geschäfte,  welche  lediglich  Folge  des  Oberaufsichtsrechts
  sind,  völlig  kosten=  und  stempelfrei  erledigt  werden.

Dagegen  leiden  auf  unbegründete  Beschwerden,  sowie  auf  die  durch  ordnungsoder
  gesetzwidriges  Verfahren  veranlaßten  Verhandlungen  und  Entschließungen  auch  in
eigentlichen  Gemeindesachen  die  wegen  Berechnung  und  Abstattung  von  Kosten  im  Allgemeinen
  geltenden  Grundsätze  Anwendung.

Uebergangsbestimmungen.

*138.  Bereits  vor  Beginn  der  allgemeinen  Wirksamkeit  gegenwärtigen  Gesetzes
ist  den  Vorschriften  im  §  1,  Absatz  2  bis  4  desselben  nachzugehen,  auch  sind  in  der  bisher
vorgeschriebenen  Weise  diejenigen  statutarischen  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  zu
Durchführung  des  neuen  Gesetzes  erforderlich  sind.  So  lange  diese  Bestimmungen  nicht
getroffen  worden,  hat  es  auch  nach  Eintritt  jenes  Zeitpunkts  bei  den  zeitherigen  Einrichtungen,
  die  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  in  Widerspruch  stehen,  zu  bewenden.


139.  Die  Ausführung  der  auf  Erwerbung  des  Bürgerrechts  bezüglichen  Vorschriften
  §  17  und  fg.  ist  ebenfalls  sofort  einzuleiten.  Die  hiernach  zu  beschließenden
Bürgerrechtsverleihungen  gelangen  jedoch  erst  mit  Eintritt  des  im  §  140  bestimmten
Tages  zur  Geltung.

140.  Mit  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  21.  April  1873,  die  Organisation
  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betreffend  (Seite  275  des  dießjährigen
  Gesetz=  und  Verordnungsblattes),  tritt  gegenwärtiges  Gesetz  allenthalben  an
die  Stelle  der  Allgemeinen  Städteordnung  vom  2.  Februar  1832  und  des  dazu  gehörigen
  Einführungsgesetzes  von  demselben  Tage,  sowie  der  späteren  Ergänzungsgesetze
vom  13.  September  1833  und  9.  December  1837,  endlich  des  Gesetzes  vom  5.  März
1870,  den  Wegfall  der  Bürgerrechtsgebühren  rc.  betreffend.

Alle  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unvereinbaren  Bestimmungen  der  Ortsstatute
treten  außer  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  24.  April  1873.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="351" />
        Eidesformel.

Ich,  N.  N.,  schwöre  hiermit  zu  Gott,  daß  ich  dem  Könige  treu  und  gehorsam  sein,
die  Gesetze  des  Landes  und  die  Landesverfassung  genau  beobachten,  das  mir  übertragene
Amt  als  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  verwalten,  die  mir
hierbei  bekannt  wordenen  und  die  Geheimhaltung  erfordernden  Gegenstände  an  Nie—
mand,  außer  wer  solche  zu  wissen  berechtigt  ist,  offenbaren  und  mich  allenthalben  den
Anordnungen  meiner  Vorgesetzten  gemäß  bezeigen  will:  So  wahr  mir  Gott  helfe  durch
Jesum  Christum,  seinen  Sohn,  unsern  Herrn.

 

MÆ  43.  Städteordnung

für  mittlere  und  kleine  Städte;
vom  24.  April  1873.

W,  Johann,  von  GOTTSES#  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  2c.  2c.

haben  bei  Revision  der  Allgemeinen  Städteordnung  vom  2.  Februar  1832  für  angemessen

  befunden,  in  Bezug  auf  die  Gemeindeverwaltung  in  mittleren  und  kleinen

Städten  besondere  Bestimmungen  zu  treffen,  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  l.

Auf  diejenigen  Städte,  welche  den  Erfordernissen  im  §  1,  Absatz  1  der  Revidirten
Städteordnung  nicht  entsprechen,  leidet  die  Letztere  zwar  gleichfalls,  jedoch  mit  nachstehenden
  Beschränkungen  Anwendung.

Art.  II.

Der  Stadtrath  und  die  Stadtverordneten  werden  für  alle  Geschäfte,  welche  nicht
in  Folgendem  dem  Stadtrathe  allein,  beziehendlich  dem  Bürgermeister  übertragen  sind,
als  Stadtgemeinderath  in  ein  Ganzes  verschmolzen.

Für  dessen  Sitzungen  finden  die  Vorschriften  in  den  §§  69,  70,  72  bis  75,  77  der
Revidirten  Städteordnung  entsprechende  Anwendung.

Die  Berufung  und  Leitung  der  Sitzungen  des  Stadtgemeinderaths  steht  dem  Bürgermeister,
  beziehendlich  dessen  Stellvertreter  zu,  und  erledigt  sich  hierdurch  die  Nothwendigkeit,

  einen  besonderen  Vorsteher  der  Stadtverordneten  zu  wählen  (§  71  der
Revidirten  Städteordnung).
        <pb n="352" />
        —  322  —

In  den  §  68  unter  2b  der  Revidirten  Städteordnung  gedachten  Fällen  haben  sich
die  bei  der  Ablegung  einer  Rechnung  betheiligten  Stadtrathsmitglieder  der  Theilnahme
an  der  Berathung  und  Beschlußfassung  zu  enthalten.

Art.  III.

Die  Vorbereitung  und  Leitung  der  Stadtverordnetenwahlen  steht  dem  Bürgermeister
  in  der  §  49  der  Revidirten  Städteordnung  näher  angegebenen  Maße  zu.

Art.  IV.

An  die  Stelle  von  §§  83  bis  120  der  Revidirten  Städteordnung  treten  folgende
Bestimmungen:

&amp;amp;  1.  Der  Stadtrath  besteht  aus  einem  besoldeten  Bürgermeister  und  einem
Stellvertreter  desselben.  Erforderlichen  Falles  können  ihm  noch  ein  oder  mehrere
Rathsmitglieder  beigegeben  werden.

Das  Nähere  hierüber  ist  im  Ortsstatut  zu  bestimmen.

8  2.  Jedes  Mitglied  des  Stadtraths  muß  vor  Antritt  des  Amtes  das  Bürgerrecht
  mit  voller  Stimmberechtigung  erlangt  haben.

Von  dem  Erfordernisse  des  zweijährigen  Wohnsitzes  im  Gemeindebezirke  ist  hierbei
abzusehen.

Durch  Ortsstatut  kann  für  einzelne  derselben  eine  besondere  Befähigung  vorgeschrieben
  werden.

#  3.  Die  Wahlen  der  Stadtrathsmitglieder  erfolgen  durch  den  Stadtgemeinderath.
Zu  einer  gültigen  Wahl  ist  die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  erforderlich  und
nur  wenn  diese  bei  zweimaliger  Abstimmung  nicht  erlangt  wird,  ist  zur  engeren  Wahl
zwischen  denjenigen  zwei  Personen  zu  verschreiten,  auf  welche  bei  dem  zweiten  Wahlgange
  die  meisten  Stimmen  gefallen  waren.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  über  die  Zulassung  zur  engeren  Wahl
das  Loos.  Tritt  bei  letzterer  selbst  Stimmengleichheit  ein,  so  ist  eine  nochmalige  Abstimmung
  in  einer  anderen  Sitzung  innerhalb  8  Tagen  vorzunehmen,  bei  welcher  dann
im  Falle  anderweiter  Stimmengleichheit  ebenfalls  das  Loos  entscheidet.

&amp;amp;  4.  Die  Stadtrathsmitglieder  werden,  wenn  nicht  für  einzelne  Stellen  ausdrücklich
  die  Wahl  auf  längere  Zeit  oder  lebenslängliche  Anstellung  beschlossen  wird,
auf  6  Jahre  gewählt,  sind  aber  nach  deren  Ablauf  sofort  wieder  wählbar.

*5.  In  Bezug  auf  Annahme  und  Ablehnung  der  Wahl,  ingleichen  hinsichtlich  der
freiwilligen  oder  unfreiwilligen  Niederlegung  des  Amtes  leiden  die  Vorschriften  von
§8§  47,  48,  65  und  66  der  Städteordnung  Anwendung.  Es  findet  jedoch  kein  Zwang
        <pb n="353" />
        —  323  —

zur  Annahme  einer  auf  mehr  als  6  Jahre  erfolgenden  Wahl  statt.  Die  Höhe  der  im
8  48  gedachten  Geldstrafe  hat  für  jeden  einzelnen  Fall  der  Stadtgemeinderath  fest—
zusetzen.

86.  Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  der  zu  seiner  Stellvertretung  bei  Handhabung
  der  Ortspolizei  berufenen  Stadtrathsmitglieder  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Bestätigung  durch  den  Amtshauptmann.

Dieselbe  kann  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses  versagt  werden  und  steht  dem
Stadtgemeinderathe  frei,  innerhalb  14  Tagen  gegen  einen  solchen  Beschluß  auf  Entscheidung
  des  Ministeriums  des  Innern  anzutragen.

Wird  nach  Verwerfung  einer  Wahl  auch  der  hierauf  vorzunehmenden  zweiten  Wahl
die  Bestätigung  versagt,  so  ist  der  Kreishauptmann  befugt,  die  erledigte  Stelle  provisorisch
  bis  dahin,  daß  eine  geeignete  Wahl  erfolgt,  auf  Kosten  der  Stadtgemeinde  verwalten
  zu  lassen.

§&amp;amp;#  7.  Die  neueintretenden  Stadtrathsmitglieder  sind  in  einer  Sitzung  des  Stadtgemeinderaths,
  der  Bürgermeister  durch  den  Amtshauptmann  oder  einen  Beauftragten
desselben,  eidlich,  bei  Wiederwahl  mittelst  Handschlags,  unter  Verweisung  auf  den  bereits
früher  geleisteten  Eid,  zu  verpflichten.

&amp;amp;  .  Dem  Bürgermeister  steht  die  obrigkeitliche  Leitung  aller  Gemeindeangelegenheiten
  einschließlich  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  Disciplinargewalt  über  das  vom
Stadtgemeinderathe  zu  wählende  Dienstpersonal  beziehendlich  die  Beamten  der  Stadtgemeinde,
  sowie  die  Ausführung  der  vom  Stadtgemeinderathe  gefaßten  Beschlüsse  zu.

Er  hat  für  die  Verwahrung  des  Archivs,  der  Urkunden  und  Wertheffecten  der
Stadtgemeinde  zu  sorgen  und  das  Cassen=  und  Rechnungswesen,  wenn  ihm  nicht  selbst
die  Führung  desselben  obliegt,  zu  überwachen.

Mit  Zustimmung  des  Stadtgemeinderaths  ist  der  Bürgermeister  zu  Erlaß  allgemeiner
  Anordnungen  (Regulative)  in  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinde  oder  in  Bezug
auf  Ortspolizei  berechtigt,  durch  welche  Haftstrafe  bis  zu  8  Tagen  und  Geldstrafen  bis
zur  Höhe  von  25  Thalern  angedroht  werden  können.  Dieselben  sind  aber,  wenn  sie
polizeiliche  Gegenstände  betreffen,  sofort  bei  ihrem  Erlasse  dem  Amtshauptmann  abschriftlich
  vorzulegen.

&amp;amp;#9  Die  Ausführung  von  Beschlüssen  des  Stadtgemeinderaths,  welche  der  Bürgermeister
  für  ungesetzlich  erachtet,  hat  derselbe  zu  beanstanden.

Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  er  einen  Beschluß  für  offenbar  nachtheilig  für  das
Gemeinwesen  hält.

In  beiden  Fällen  ist  sofort  Anzeige  an  den  Amtshauptmann  zu  erstatten,  welcher
die  Ausführung  des  Beschlusses,  im  letztgedachten  Falle  jedoch  nur  nach  Gehör  des
Bezirksausschusses,  untersagen  kann.

1878.  45
        <pb n="354" />
        —  324  —

10.  Der  Bürgermeister  hat  die  Stadtgemeinde  gegen  die  einzelnen  Mitglieder
wie  nach  Außen  zu  vertreten,  daher  in  ihrem  Namen  Schriften  zu  vollziehen  und  das
Stadtsiegel  zu  führen.

Durch  seine  Handlungen  wird  die  Stadtgemeinde  verpflichtet,  er  ist  aber  dafür
verantwortlich,  daß  hierbei  nichts,  wozu  ein  Beschluß  des  Stadtgemeinderaths  erforderlich,
ohne  solchen  oder  gegen  denselben  geschieht.

Schriften,  welche  von  dem  Bürgermeister  innerhalb  seines  amtlichen  Wirkungskreises
unter  Beidrückung  des  Stadtsiegels  unterzeichnet  sind,  sind  öffentliche  Urkunden.  Durch
Schriften,  in  denen  Rechten  entsagt  oder  eine  bleibende  Verbindlichkeit  übernommen
wird,  wird  die  Gemeinde  nur  dann  verpflichtet,  wenn  dieselben  außer  von  dem  Bürgermeister,
  noch  von  zwei  Stadtgemeinderathsmitgliedern  unterzeichnet  sind.

In  Rechtsstreitigkeiten,  welche  zwischen  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtgemeinderathe
  oder  wenigstens  der  Mehrheit  seiner  Mitglieder  entstehen  könnten,  ist  zu  Vertretung
  der  Ersteren  von  dem  Amtshauptmann  ein  Actor  zu  bestellen.

#11.  Der  Bürgermeister  ist  das  örtliche  Organ  der  Landes=  und  Bezirksverwaltung,
  soweit  dazu  nicht  besondere  Behörden  bestimmt  sind.

&amp;amp;12.  Demselben  ist  unter  Aufsicht  der  Amtshauptmannschaft  die  Verwaltung  der
Ortspolizei  in  folgenden  Angelegenheiten  übertragen:

a)  allgemeine  Fürsorge  für  die  Sicherheit  der  Person  und  des  Eigenthums  und  die
Abwehr  von  Friedensstörungen,  sowie  die  Annahme  von  Anmeldungen  zu
Wahlversammlungen;

b)  die  Fürsorge  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  öffentlicher  Wege,  Plätze,  Wasserläufe
  und  Brücken,  ingleichen  für  deren  Reinigung  und  etwaige  Beleuchtung,
sowie  die  Sicherung  des  freien  Verkehrs  auf  denselben;

I)  in  Bezug  auf  Gesundheitspolizei  die  Maßregeln  zu  Abwendung  von  Epidemien
und  Seuchen,  die  öffentliche  Krankenpflege  einschließlich  der  Fürsorge  für  die
Rettung  Verunglückter,  die  Beaufsichtigung  des  Verkaufs  von  Eßwaaren,  die
Sorge  für  öffentliche  Brunnen,  Beseitigung  gesundheitsschädlicher  Stoffe  und
für  das  Begräbnißwesen,  soweit  es  nicht  den  kirchlichen  Behörden  unterstellt  ist;

d)  die  Sittenpolizei,  insbesondere  Abstellung  des  Bettelwesens,  Einschreiten  gegen
Betrunkene  und  verbotenes  Spiel,  Beaufsichtigung  öffentlicher  Vergnügungen
und  Schankstätten  einschließlich  der  Handhabung  der  Vorschriften  über  Innehalten
  der  Polizeistunde,  der  Tanz=  und  Badeplätze,  sowie  der  Sonntagsfeier,
Abwendung  von  Störungen  der  Ordnung  auf  den  Straßen  und  der  nächtlichen
Ruhe;

e)  die  Armenpflege  einschließlich  der  Fürsorge  für  augenblicklich  Obdachlose;

f)  die  Arbeiter=  und  Gesindepolizei  und  die  Annahme  der  Anmeldung  von  Fremden;
        <pb n="355" />
        —  325  —

g)  das  Einschreiten  gegen  die  unerlaubte  Führung  von  Schießgewehren  oder  anderen
Waffen,  gegen  Landstreicher,  Aufläufe  und  Schlägereien,  sowie  die  Beaufsichtigung
  der  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen;

h)  die  Geschäfte  des  Immobiliar=  und  Mobiliar-Brandversicherungswesens,  ingleichen
von  der  Baupolizei  die  Annahme  von  Baugenehmigungsgesuchen,  die  Anmeldung
von  Neubauten  und  die  Anzeige  von  Schadenfeuern,  sowie  die  Aufsicht  über
Bauordnungswidrigkeiten  und  gefährliche  Baulichkeiten;

i)  von  der  Feuerpolizei  die  Aufsicht  über  die  Feuerstätten  und  Oessen  und  über  gehörige
  Reinigung  der  letzteren,  über  verbotenes  Tabakrauchen  und  sonstiges
feuergefährliches  Gebahren,  sowie  über  das  Privatfeuerlöschgeräthe,  ingleichen
die  Fürsorge  für  die  Feuerlöschanstalten  der  Stadtgemeinde  und  das  Feuerlöschwesen
  überhaupt,  nicht  minder  die  zeither  den  Feuerpolizeicommissaren  übertragenen
  Geschäfte;

k)  von  der  Gewerbepolizei  die  Aufsicht  über  Maaß  und  Gewicht,  über  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  und  das  Marktwesen,  über  öffentliche  Schaustellungen
und  öffentliches  Musikmachen,  sowie  über  unerlaubten  Gewerbebetrieb,  nicht
minder  die  Annahme  der  Anmeldung  zum  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes
nach  §  14,  Absatz  1  der  Bundesgewerbeordnung,  die  Ausstellung  der  §  58,  Absatz
  1  daselbst  vorgeschriebenen  Legitimationsscheine  für  den  Stadtgemeindebezirk
und  dessen  Umgegend,  die  Ertheilung  der  §  59  gedachten  örtlichen  Erlaubniß
zur  Ausübung  der  dort  angegebenen  Gewerbe  und  die  Beglaubigung  der  im
Gesetze  über  Ausübung  der  Fischerei  vom  15.  October  1868  vorgeschriebenen
Fischkarten;

1)  der  Bürgermeister  ist  auch  bei  Verletzung  von  Polizei=  und  Criminalstrafgesetzen,
deren  Handhabung  ihm  nicht  obliegt,  berechtigt  und  verpflichtet,  Anzeige  an  die
zuständige  Behörde  zu  erstatten,  die  zu  Sicherung  des  behördlichen  Einschreitens
erforderlichen  vorläufigen  Maßregeln  zu  ergreifen  und  zu  diesem  Zwecke  nach
Befinden  mit  Verhaftung  der  Schuldigen  zu  verfahren,  sowie  überhaupt  die  mit
Handhabung  der  gerichtlichen  Polizei  beauftragten  Behörden  und  Organe  zu
unterstützen.

Den  vorgesetzten  Behörden  bleibt  vorbehalten,  den  polizeilichen  und  obrigkeitlichen
Geschäftskreis  des  Bürgermeisters  im  Anschluß  an  obige  Vorschriften,  sei  es  im  Allgemeinen
  oder  für  einzelne  Orte,  noch  genauer  zu  bestimmen  und  abzugrenzen.

Auch  kann  durch  Beschluß  des  Ministeriums  des  Innern  die  Zuständigkeit  des

Bürgermeisters  noch  mehr  erweitert,  aber  auch  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses  die

Verwaltung  der  Ortspolizei  auf  Kosten  der  Stadtgemeinde  ganz  oder  theilweise  einer

anderen  Behörde  übertragen  werden.

45
        <pb n="356" />
        —  326  —

#  13.  Den  durch  die  dem  Bürgermeister  übertragene  Geschäftsführung  entstehenden
  Aufwand  hat  die  Gemeinde  zu  bestreiten.

#14.  Der  Bürgermeister  ist  berechtigt,  innerhalb  des  ihm  bei  der  Stadtgemeindeverwaltung
  wie  bei  der  Polizeipflege  zustehenden  Wirkungskreises  die  erforderlichen
Anordnungen  zu  erlassen  und  hierbei  Zwangsmittel  einschließlich  der  Haft  bis  zu
8  Tagen  und  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von  25  Thalern  anzudrohen  (vergl.  jedoch  §  8).
Nöthigenfalls  hat  er  wegen  weiterer  Anordnungen  Anzeige  an  die  Amtshauptmannschaft
zu  erstatten.

Der  Bürgermeister  kann  bei  Unterbleiben  schuldiger  Leistungen  dieselben  auf  Kosten
der  Säumigen  verrichten  lassen,  nicht  minder  wegen  der  seinen  Geschäftskreis  betreffenden,
  innerhalb  des  Gemeindebezirks  verübten  Zuwiderhandlungen  die  Strafe,  jedoch
nur  bis  zu  der  in  Absatz  1  bemerkten  Höhe  durch  eine  vorläufige  Strafverfügung  nach
Maßgabe  von  §§  4  und  5  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen
vom  22.  April  1873  festsetzen.

Erscheint  dem  Bürgermeister  in  einem  Uebertretungsfalle  eine  höhere  Strafe,  als
die  vorgedachte,  angezeigt,  so  hat  derselbe  der  Entschließung  sich  zu  enthalten  und  die
Sache  an  die  Amtshauptmannschaft  zur  weiteren  Behandlung  abzugeben.

Die  von  dem  Bürgermeister  auferlegten  Geldstrafen,  sowie  die  zu  erhebenden  Kosten
fließen  in  die  Stadtgemeindecasse,  soweit  erstere  nicht  durch  besondere  Gesetze  anderen
Cassen  zugewiesen  sind.

15.  Die  Rathsmitglieder  haben  den  Bürgermeister  allenthalben  zu  unterstützen
und  insoweit  seinen  Anweisungen  nachzugehen.

Es  können  solche  aber  auch  vom  Stadtgemeinderathe  mit  selbstständiger  Besorgung
gewisser,  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  angehörigen  Geschäfte  unbeschadet  der
Aufsicht  des  Bürgermeisters  beauftragt  werden.

16.  Der  Bürgermeister  und  die  Rathsmitglieder  sind  für  Beobachtung  der
Gesetze  und  der  von  den  vorgesetzten  Behörden  ergangenen  Anordnungen  diesen  Behörden,
  hinsichtlich  ihrer  Geschäftsführung  bei  der  Gemeindeverwaltung  überdem  der
Gemeinde  verantwortlich.

#  17.  Dieselben  stehen,  unbeschadet  der  allgemeinen  Aufsicht  der  competenten
Behörden,  hinsichtlich  der  in  §§  11  und  12  bemerkten  Geschäfte  unter  der  Disciplinaraufsicht
  der  Amtshauptmannschaft  und  können  bei  grober  oder  wiederholter  Pflichtverletzung,
  sowie  bei  wahrgenommener  Dienstunfähigkeit  durch  Letztere  auf  Zeit,  nach  vorgängigem
  Gehör  des  Bezirksausschusses  aber  auch  gänzlich  von  ihrem  Amte  entfernt
werden.
        <pb n="357" />
        —  327  —

Ist  der  Bürgermeister  auf  Lebenszeit  angestellt,  so  leiden  auf  ihn  die  §  95,  Absatz  2
und  §  96  der  Städteordnung  bezüglichen  Bestimmungen  Anwendung.

Art.  V.

Die  §§  121  bis  129  der  Revidirten  Städteordnung  leiden  auf  Städte,  welche  dem
gegenwärtigen  Gesetze  unterstellt  sind,  keine  Anwendung,  können  jedoch  durch  Ortsstatut
  theilweis  für  anwendbar  erklärt  werden.

Art.  VI.

Die  in  §  131  und  fg.  der  Revidirten  Städteordnung  geordnete  Oberaussicht  des
Staates  wird,  soweit  nicht  durch  gesetzliche  Bestimmungen  die  Competenz  einer  anderen
Behörde  begründet  ist,  zunächst  durch  den  Amtshauptmann,  und  zwar  in  denjenigen
Fällen,  für  welche  in  der  Städteordnung  die  Zuziehung  des  Kreisausschusses  vorgeschrieben
  ist,  unter  Zuziehung  des  in  dem  Gesetze,  die  Organisation  der  Behörden  für
die  innere  Verwaltung  betreffend,  vom  21.  April  1873  bezeichneten  Bezirksausschusses
ausgeübt.

In  höherer  Instanz  steht  die  Handhabung  der  Oberaufsicht  dem  Kreishauptmann
und  weiterhin  dem  Ministerium  des  Innern  zu.

Art.  VII.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  an  Stelle  des  Gesetzes,  die  Anwendung  der  Landgemeindeordnung
  auf  kleinere  Städte  betreffend,  vom  7.  November  1838,  an  demselben  Tage
in  Wirksamkeit,  an  welchem  das  Gesetz  vom  21.  April  1873,  die  Organisation  der
Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betreffend,  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  24.  April  1873.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="358" />
        —  328.  —

44.  Revidirte  Landgemeindeordnung;

vom  24.  April  1873.

W#  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

haben  eine  Revision  der  Landgemeindeordnung  für  nöthig  befunden  und  verordnen  da—
her  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

§  1.  Gegenwärtiges  Gesetz  leidet  auf  alle  nicht  ausdrücklich  als  Städte  anerkannte
Ortschaften  Anwendung.

&amp;amp;  2.  Zu  weiterer  Ordnung  der  Gemeindeverhältnisse  können  in  Landgemeinden
besondere  Ortsstatute  errichtet  werden,  dieselben  dürfen  jedoch  mit  der  Landgemeindeordnung
  nicht  in  Widerspruch  stehen.  Alle  statutarischen  Bestimmungen  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung  durch  die  Aufsichtsbehörde.

I.  Von  der  Gemeinde  und  dem  Gemeindebezirke.

3Den  Landgemeinden  steht  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  und  unter
der  Oberaufsicht  des  Staates  (vergl.  §  93  fg.)  die  selbstständige  Verwaltung  ihrer  Gemeindeangelegenheiten
  zu.

&amp;amp;  4.  Die  gegenwärtig  vorhandenen  Landgemeinden  bleiben  mit  ihren  Bezirken
fortbestehen,  so  lange  nicht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
eine  Aenderung  eintritt.

*5.  Grundstücke,  welche  zur  Zeit  noch  keinem  Gemeindebezirke  angehören,  sind,
abgesehen  von  den  im  §  82  fg.  bemerkten  Ausnahmen,  einem  Stadt=  oder  Landgemeindebezirke
  zuzutheilen.

§6.  Von  den  Grenzen  eines  Landgemeindebezirks  eingeschlossene  Grundstücke,
welche  seither  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  15  der  Landgemeindeordnung  vom
7.  November  1838  zu  einer  anderen  Gemeinde  gehört  haben,  können  zwar  bei  letzterer
verbleiben,  sind  jedoch  in  Bezug  auf  die  Polizeiverwaltung  mit  der  Landgemeinde,  in
deren  Bezirke  sie  liegen,  zu  verbinden.

8  7.  Eine  Aenderung  der  bestehenden  Gemeindebezirke  kann  nur  mit  Zustimmung
der  betheiligten  Gemeinden  und,  wenn  es  sich  um  die  Ein=  und  Ausbezirkung  nur  einzelner
  Grundstücke  handelt,  auch  deren  Besitzer,  sowie  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde
  erfolgen.
        <pb n="359" />
        —  329  —

Die  Errichtung  neuer  Landgemeinden,  die  völlige  Vereinigung  mehrerer  für  sich
bestandener  Landgemeinden,  ingleichen  die  Vereinigung  einer  Landgemeinde  mit  einer
Stadtgemeinde  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

Von  dem  Letzteren  kann  im  Falle  dringenden  öffentlichen  Bedürfnisses  eine  solche
Maßregel,  nicht  minder  die  Vereinigung  einzelner  bisher  zu  einer  anderen  Gemeinde
oder  zu  einem  selbstständigen  Gutsbezirke  gehöriger  Grundstücke  mit  einer  Stadt  oder
mit  einem  Landgemeindebezirke,  sei  es  ganz  oder  wenigstens  in  Bezug  auf  Polizeipflege,
auch  wenn  keine  Uebereinstimmung  der  Betheiligten  vorliegt,  nach  Gehör  des  Kreisausschusses
  verfügt  werden.

.  In  den  §  6  und  §  7  Absatz  3  erwähnten  Fällen  sind  auf  Antrag  der  Betheiligten
  die  gegenseitigen  besonderen  Interessen  zu  erörtern  und,  soweit  thunlich,  auszugleichen.
  Kommt  eine  Vereinigung  nicht  zu  Stande,  so  hat  in  dem  Falle  von  §  6
die  Aufsichtsbehörde,  in  den  Fällen  von  §  7,  Absatz  3  das  Ministerium  des  Innern
darüber  zu  entscheiden.

II.  Vom  Gemeindevermögen.

6  19.  Das  der  Gemeinde,  als  solcher,  zustehende  Stammvermögen  ist  in  seinem
Gesammtbestande  unvermindert  zu  erhalten.

Eine  Abweichung  von  dieser  Vorschrift  darf  nur  aus  dringlichen  Gründen  mit  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  stattfinden.

Die  Veränderung  einzelner  Theile  des  Stammvermögens  wird  hierdurch,  wenn  nur
der  Gesammtwerth  nicht  verringert  wird,  nicht  ausgeschlossen.

10.  Außerordentliche  Capitaleinnahmen  der  Gemeinde  wachsen  dem  Stammvermögen
  zu,  sofern  nicht  bei  Schenkungen,  Vermächtnissen  2c.  der  Geber  ausdrücklich
etwas  Anderes  bestimmt  hat.

Der  Erlös  außerordentlicher  Holzschläge  in  Gemeindewaldungen  gehört  insoweit  zu
diesen  Einnahmen,  als  nicht  die  Mehrentnahme  gegen  den  planmäßigen  oder  durchschnittlichen
  Jahresertrag  durch  Unterlassen  der  regelmäßigen  Holzschläge  in  den  nächstfolgenden
  Jahren  ausgeglichen  wird.

11.  Nutzungsrechten,  welche  allen  Gemeindemitgliedern,  als  solchen,  an  Theilen
des  Gemeindevermögens  oder  sonst  zustehen,  kann  vom  Gemeinderathe  entsagt,  es
können  dieselben  auch  in  gleicher  Weise  auf  die  Gemeinde,  als  solche,  übertragen  werden.
  Insoweit  dergleichen  Rechte  aber  einen  Antrag  auf  Gemeinheitstheilung  zu  begründen
  geeignet  sind,  muß  vor  Ausführung  eines  Beschlusses  der  fraglichen  Art  durch
ortsübliche  Bekanntmachung  jedem  Nutzungsberechtigten  freigestellt  werden,  innerhalb
einer  Frist  von  3  Monaten  auf  Theilung  anzutragen.
        <pb n="360" />
        —  330  —

Mit  derselben  Beschränkung  können  einzelne  Classen  von  Gemeindemitgliedern  den
ihnen  zustehenden  Nutzungsrechten  entsagen,  wenn  mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder
  es  beschließen.  Z

*  12.  Die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens  ist  der  Gemeinde  überlassen,  doch

kann  dieselbe  in  Bezug  auf  Waldungen  durch  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde  beschränkt
werden.

13.  Die  etwa  vorhandenen  oder  künftig  entstehenden  Schulden  der  Gemeinde
sind  ohne  Angriff  des  Stammvermögens  zu  tilgen  und  ist  zu  diesem  Zwecke  für  jede
Schuld  ein  Tilgungsplan  festzustellen.

III.  Von  den  Gemeindemitgliedern.

4.  Mitglieder  einer  Landgemeinde  sind  diejenigen  selbstständigen  Personen,
welche  im  Gemeindebezirke  wesentlich  wohnhaft  sind,  oder  ein  Grundstück  besitzen,  oder
ein  selbstständiges  Gewerbe  treiben.

Auch  juristische  Personen  sind  als  Gemeindemitglieder  zu  betrachten,  mit  Ausnahme
des  Staatsfiscus  und  gemeinnütziger  Stiftungen  oder  Vereine,  insgesammt  dafern  dieselben
  im  Gemeindebezirke  weder  ansässig  sind,  noch  Gewerbe  treiben.

15.  Jedes  Gemeindemitglied  hat  sich  bei  seinem  Einzuge  in  die  Gemeinde,  oder
sobald  es  zu  Letzterer  durch  Erlangung  der  Selbstständigkeit,  Ansässigmachung  oder
Begründung  einer  Gewerbeniederlassung  in  ein  die  Gemeindemitgliedschaft  bedingendes
Verhältniß  tritt,  bei  dem  Gemeindevorstande  zu  melden.  Die  neueintretenden  Mitglieder
  haben  mittelst  Handschlags  anzugeloben,  die  ihnen  als  Gemeindemitgliedern
obliegenden  Pflichten  treu  zu  erfüllen,  der  Obrigkeit  gehorsam  zu  sein  und  das  Beste
der  Gemeinde  nach  Kräften  zu  fördern.

Auf  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  leidet  jedoch  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
  auch  findet  bei  juristischen  Personen  keine  Verpflichtung  statt.

IV.  Von  den  Gemeindeleistungen.

16.  Jedes  Gemeindemitglied  hat  zu  den  Gemeindelasten  einschließlich  der  Tilgung
und  Verzinsung  der  bei  seinem  Eintritte  etwa  schon  vorhandenen  Schulden  verhältnißmäßig
  beizutragen.

§  17.  Durch  einen  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Beschluß  des  Gemeinderaths
  können  auch  unselbstständige  Personen,  soweit  deren  Vermögen  nicht  dem  Nießbrauche
  einer  anderen  Person  unterliegt,  an  ihrem  Wohnorte,  und  Staatsangehörige,
welche  keinen  wesentlichen  Wohnsitz  im  Lande  haben,  aber  eine  directe  Staatssteuer  am
Orte  entrichten,  zur  angemessenen  Mitleidenheit  an  den  Gemeindelasten  gezogen  werden.
        <pb n="361" />
        —  331  —

In  gleicher  Weise  können  selbstständige  Personen,  welche  sich  nur  vorübergehend
im  Gemeindebezirke  aufhalten,  bei  mehr  als  dreimonatiger  Dauer  dieses  Aufenthalts,
soweit  nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  zu  angemessenen  Beiträgen
zu  den  Gemeindelasten  verpflichtet  werden.

18.Die  Mitleidenheit  an  den  Gemeindelasten  kann  wegen  Grundbesitzes  nur
dort,  wo  das  Grundstück  gelegen  ist,  wegen  Gewerbebetrieb  nur  dort,  wo  die  gewerbliche
  Niederlassung  besteht,  in  Anspruch  genommen  werden.

Ausnahmen  von  dieser  Regel  können  durch  einen  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten
  Beschluß  des  Gemeinderaths  für  besondere  Fälle,  namentlich  dann  gestattet  werden,
wenn  Jemand  sein  Einkommen  nur  von  auswärtigem  Grundbesitze  oder  dergleichen
Gewerbebetriebe  bezieht.

Findet  ein  Gewerbebetrieb,  obschon  nur  eine  Hauptniederlassung  an  einem  Orte
besteht,  dennoch  ständig  an  mehreren  Ortschaften  statt,  so  kann  in  jedem  dieser  Orte  ein
verhältnißmäßiger  Beitrag  zu  den  Gemeindelasten  gefordert  werden.

19.  Die  Erhebung  indirecter  Abgaben,  soweit  solche  für  Gemeindezwecke  überhaupt
  zulässig  ist,  kann  nur  unter  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  stattfinden.

#20.  In  Bezug  auf  die  Gemeindeleistungen  und  deren  Vertheilung  unter  die
einzelnen  Gemeindemitglieder  oder  deren  Classen  ist  zunächst  der  bestehenden  Ortsverfassung
  nachzugehen.

§21.  Wo  Leistungen  zu  Gemeindezwecken  zeither  einzelnen  Gemeindemitgliedern
oder  einzelnen  Classen  derselben  obgelegen,  Letzteren  aber  auch  gewisse  besondere  Vortheile,
  sei  es  in  Nutzung  an  Gemeindegrundstücken  oder  sonst,  zugestanden  haben,  hat
es  dabei  zu  bewenden.  Dieß  gilt  insbesondere  von  den  sogenannten  Altgemeinden.

Diese  Leistungen  können  jedoch  auf  einseitigen  Antrag  abgelöst  werden,  und  zwar
im  Mang.l  freier  Vereinigung  nach  Wahl  des  Verpflichteten  entweder  durch  einmalige
Zahlung  des  zwanzigfachen  Betrags  des  nach  dem  Durchschnitte  von  5  Jahren  nachweisbaren,
  beziehendlich  durch  sachverständige  Schätzung  festzustellenden  jährlichen  Aufwands,
  oder  durch  Uebernahme  einer  jährlichen,  diesem  durchschnittlichen  Aufwande  entsprechenden
  Rente  an  die  Gemeinde.  Wählt  der  bisher  Verpflichtete  die  Uebernahme
einer  festen  Geldrente,  so  ist  auf  Antrag  des  Gemeinderaths  die  Rente  auf  dem  für
das  Grundstück  des  Ersteren  aufgestellten  Grundbuchsfolium,  ohne  daß  es  hierzu  der
Einwilligung  der  auf  dem  Grundstücke  versicherten  Gläubiger  bedarf,  einzutragen  und
leiden  solchenfalls  die  Bestimmungen  des  §  28  des  Geretzes  vom  15.  Mai  1851,  Nachträge
  zu  den  bisherigen  Ablösungsgesetzen  betreffend,  Anwendung.  Alle  hierbei  entstehenden
  Kosten  hat  der  bisher  Verpflichtete  zu  tragen.

1873.  46
        <pb n="362" />
        —  332  —

Die  vorerwähnte  Schätzung  erfolgt  eventuell  durch  Sachverständige,  deren  je  einer
von  jedem  Theile  zu  wählen  ist,  und  welchen,  falls  sie  sich  nicht  zu  einigen  vermögen,
ein  von  dem.  Amtshauptmann  zu  ernennender  dritter  Sachverständiger  hinzuzutreten  hat.

§  22.  Durch  in  zwei  verschiedenen,  mindestens  14  Tage  auseinanderliegenden
Sitzungen  gefaßten  Beschluß  des  Gemeinderaths  kann  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  eine  neue  Feststellung  der  Gemeindeleistungen  erfolgen.

&amp;amp;  23.  Bei  Geldanlagen  ist  sowohl  das  Einkommen  vom  Grundbesitze,  als  das  aus
anderen  Quellen,  in  angemessener  Weise  zu  berücksichtigen.

Werden  dieselben  nach  dem  Maßstabe  des  Einkommens  erhoben,  sind  festes  Diensteinkommen,
  Wartegeld  und  Pensionen  nur  zu  3  in  Anschlag  zu  bringen.

624.  Persönliche  Dienste  sowohl  wie  Naturalleistungen  können,  erstere  soweit  sie
nicht  besondere  Befähigung  voraussetzen,  zwar  gefordert  werden,  doch  sind  selbige  in
Geld  abzuschätzen  und  nach  dem  Maßstabe  der  Gemeindeanlagen  zu  vertheilen.

Mit  Ausnahme  von  dringenden  Nothfällen  können  die  persönlichen  Dienste  und
Naturalleistungen  durch  tüchtige  Stellvertreter  geleistet  oder  nach  der  Abschätzung  an  die
Gemeindecasse  vergütet  werden.

Bei  persönlichen  Diensten  im  Interesse  der  Ortssicherheit  kann  die  Stellvertretung
sowie  Geldzahlung  ausgeschlossen  werden.

6  25.  Befreiung  von  den  Gemeindeleistungen  steht  den  Mitgliedern  des  Königlichen
  Hauses  für  ihre  Person  und  abgesehen  vom  Grundbesitze  zu,  ebenso  den  Geistlichen
und  Lehrern  an  öffentlichen  Schulen  hinsichtlich  der  persönlichen  Gemeindedienste,  insoweit
  sie  eine  solche  Befreiung  zeither  genossen  haben,  auf  die  Dauer  ihrer  gegenwärtigen
Amtsführung.  Andere  persönliche  Befreiungen  finden  nur  insoweit  statt,  als  sie  durch
besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge  begründet  sind.

Von  einzelnen  außerordentlichen  Lasten,  z.  B.  Kriegseinquartierung,  kann  durch
statutarische  Bestimmung  eine  persönliche  Befreiung  zugestanden  werden.

§  26.  Dingliche  Befreiungen,  welche  nach  §  71  der  Landgemeindeordnung  vom
7.  November  1838  gehörig  angemeldet  und  anerkannt  worden  sind,  unterliegen  auch
ferner  der  Ablösung.

6&amp;amp;27.  Eine  Befreiung  von  Gemeindeanlagen  steht  den  Gebäuden  und  Grundstücken
der  Civilliste  zu;  dagegen  den  Gebäuden  und  Grundstücken,  welche  unmittelbar  zu
öffentlichen  Zwecken  des  Staates,  der  Gemeinde  oder  des  Gottesdienstes,  zu  Zwecken
des  öffentlichen  Unterrichts  oder  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit  dienen,  ingleichen  Begräbnißplätzen
  nur  insoweit,  als  sie  zeither  eine  solche  Befreiung  genossen  haben.

Die  Befreiung  sämmtlicher  vorstehend  gedachter  Grundstücke  erstreckt  sich  jedoch
weder  auf  Fälle  der  §  21  gedachten  Art,  noch  auf  solche  Leistungen,  welche  nach  der
        <pb n="363" />
        —  333  —

Ortsverfassung  den  Adjacenten  der  Straßen  obliegen.  Auch  erlischt  dieselbe,  sobald  die
Grundstücke  keiner  der  oben  bemerkten  Classen  mehr  angehören.

Dagegen  ist  dem  Staatsfiscus  der  Aufwand  nicht  anzusinnen,  welcher  an  im  Gemeindebezirke
  gelegenen  fiscalischen  Straßen,  oder  dem  Staatsfiscus  gehörigen  öffentlichen
  Wegen,  Brücken  oder  Plätzen  durch  Trottoirlegung,  Beschleußung  oder  andere,
lediglich  durch  den  örtlichen  Verkehr  und  sonstige  locale  Bedürfnisse  bedingte  besondere
Einrichtungen  nothwendig  wird.

Eine  allgemeine  Befreiung  des  Staatsfiscus  von  Gemeindeanlagen  auf  den  Gewerbebetrieb
  findet  nicht  statt,  es  sollen  jedoch  zu  denselben  die  Post=  und  Telegraphenanstalten
  (auch  soweit  sie  unter  Verwaltung  des  Reiches  stehen),  der  Staatseisenbahnbetrieb
  und  die  Landeslotterie  nicht  zugezogen  werden.

§&amp;amp;  28.  Befreiungen  von  Gemeindeleistungen  können  weder  durch  Verjährung,  noch
auf  Grund  eines  anderen  Rechtstitels  erworben  werden.

Das  Ortsstatut  kann  solche  aber  für  Grundstücke,  die  öffentlichen  Zwecken  dienen,
oder  auf  vorübergehende  Zeit,  namentlich  also  für  Neubauten,  zugestehen.

Auch  kann  bei  den  §  7  gedachten  Vereinbarungen,  ingleichen  bei  Vereinigung  eines
selbstständigen  Gutes  mit  einer  Gemeinde  ein  Abkommen  hinsichtlich  der  Gemeindeleistungen
  getroffen  werden,  sowie  es  bei  derartigen  bereits  geschlossenen  Vereinbarungen
ferner  bewendet.

V.  Von  der  Gemeindeverwaltung.

§29.  Zu  Vertretung  der  Gemeinde  und  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
wird  in  jeder  Gemeinde  in  der  Regel  ein  Gemeinderath  bestellt,  welcher  aus
dem  Gemeindevorstande,
einem  oder  mehreren  Gemeindeältesten  und
einer  Anzahl  von  Gemeindeausschußpersonen
besteht.

30.  Die  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindeältesten  und  Ausschußpersonen  ist
statutarisch  nach  örtlichem  Bedürfnisse,  die  der  Letzteren  jedoch  nicht  über  27,  festzustellen.

Die  Gesammtzahl  der  Ausschußpersonen  ist  auf  die  verschiedenen  Hauptclassen  der
Ansässigen,  und  auf  die  Classe  der  unansässigen  Gemeindemitglieder  zu  vertheilen.

Bei  Anschluß  eines  selbstständigen  Gutes  an  die  Gemeinde  kann  dem  Besitzer
desselben  eine  Vertretung  im  Gemeinderathe  eingeräumt  werden.  «

Im  Uebrigen  sind  die  Hauptclassen  der  Ansässigen  nach  dem  Umfange  ihres  Grund—
besitzes  oder  nach  der  Höhe  der  Staatssteuern  zu  bestimmen.  Ebenso  hat  die  Festsetzung
der  aus  jeder  Classe  zu  wählenden  Ausschußpersonen  unter  Berücksichtigung  einerseits

46
        <pb n="364" />
        —  334  —

der  Zahl  der  jeder  Classe  angehörigen  Mitglieder,  andererseits  des  Umfangs  ihres
Grundbesitzes  oder  des  Betrags  ihrer  Staatssteuern  zu  erfolgen.

Die  Zahl  der  unansässigen  Ausschußpersonen  soll  nirgends  mehr  als  den  vierten
Theil  der  Gesammtzahl  der  Ausschußpersonen  betragen.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Erwählung  einer  Anzahl  von  Ersatzmännern  in  jeder
Classe  vorgeschrieben  werden.

831.  In  kleinen  Gemeinden,  welche  nicht  über  25  ansässige  Mitglieder  zählen,
können  die  Ausschußpersonen  in  Wegfall  kommen.  An  die  Stelle  des  vollen  Gemeinde—
raths  treten  solchen  Falls  die  sämmtlichen  angesessenen  und  stimmberechtigten  Gemeinde—
mitglieder,  sowie  eine  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  statutarisch  zu  bestimmende,
jedoch  nicht  über  den  dritten  Theil  der  ansässigen  Gemeindemitglieder  zu  steigernde
Anzahl  von  Abgeordneten  der  unansässigen  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder.  Auf
diese  Gemeindeversammlung  und  deren  Beschlußfassung  leiden  übrigens  die  Vorschriften
in  §§  64  bis  67  analoge  Anwendung.

*  32.  Die  Berufung  von  Gemeindeversammlungen  zu  Fassung  von  Gemeindebeschlüssen
  ist  nur  in  den  durch  gegenwärtiges  Gesetz  bestimmten  Fällen  (8§  31,  57)
statthaft.

A.  Von  der  Wahl  des  Gemeinderaths.

33.  Die  Ausschußpersonen  werden  von  den  stimmberechtigten  Gemeindemitgliedern
und  zwar  von  allen  Ansässigen  einerseits  und  den  Unangesessenen  andererseits  durch  directe
Wahl  gewählt.

Durch  Ortestatut  kann  jedoch  bestimmt  werden,  daß  die  Wahl  von  allen  Classen  der
Gemeindemitglieder  gemeinschaftlich  oder  in  jeder  Classe  besonders  vorgenommen  werde.

34.  Stimmberechtigt  sind  alle  Gemeindemitglieder,  welche  die  Sächsische  Staatsangehörigkeit
  besitzen,  mit  Ausnahme  unansässiger  Frauenspersonen.  Juristische  Personen
sind  nicht  stimmberechtigt.

Von  mehreren  Eigenthümern  eines  Grundstücks  ist  jedoch  nur  Einer  stimmberechtigt,
und  hat  unter  denselben  das  männliche  Geschlecht,  sowie  weiterhin  Derjenige,  welcher
im  Orte  wohnhaft  ist,  den  Vorzug  Zwischen  Gleichberechtigten  entscheidet  im  Mangel
einer  Vereinbarung  das  höhere  Alter  und  erforderlichen  Falles  das  Loos.

#  35.  Von  der  Ausübung  des  Stimmrechts  sind  überdem  ganz  oder  vorübergehend
ausgeschlossen  Diejenigen:

a)  welche  öffentliche  Armenunterstützung  erhalten  oder  im  Laufe  der  letzten  zwei  Jahre
erhalten  haben;

b)  zu  deren  Vermögen  gerichtlicher  Concurs  eröffnet  worden  ist,  während  der  Dauer
des  Concursverfahrens;
        <pb n="365" />
        —  335  —

e)  welche  von  öffentlichen  Aemtern,  von  der  Advocatur  oder  von  dem  Notariat
suspendirt  worden  sind,  auf  die  Dauer  der  Suspension,  sowie  der  Removirten
auf  mindestens  5  Jahre  (vergl.  lit.  d);

ch  denen  durch  richterliches  Erkenntniß  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  entzogen  worden
sind,  auf  die  Dauer  dieser  Entziehung;

e)  welche  sich  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  welches  nach  dem  Straf—
gesetzbuche  die  Entziehung  der  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann  oder  muß,  in
Untersuchung  befinden,  ingleichen  Diejenigen,  welche  Freiheitsstrafen  verbüßen
oder  zwangsweise  in  einer  öffentlichen  Besserungs-  oder  Arbeits-Anstalt  unter—
gebracht  sind;

f)  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

g)  welche  die  Abentrichtung  von  Staats-  oder  Gemeindeabgaben,  einschließlich  der
Abgaben  zu  Schul-  und  Armen-Cassen,  länger  als  2  Jahre  ganz  oder  theil—
weise  in  Rückstand  gelassen  haben;

h)  welche  die  Selbstständigkeit  verloren  haben.

Die  bereits  vor  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Bundesstrafgesetzbuchs  vom  31.  Mai
1870  oder  nach  diesem  Zeitpunkte  noch  auf  Grund  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs
vom  1.  October  1868  in  einer  Criminaluntersuchung  erfolgte  rechtskräftige  Verurtheil—
ung  zu  einer  Freiheitsstrafe  hat  den  Verlust  der  Stimmberechtigung  nach  den  bis  dahin
geltend  gewesenen  Grundsätzen  zur  Folge,  es  ist  jedoch  die  Dauer  desselben  bei  erlittener
Zuchthausstrafe  auf  10  Jahre,  in  allen  anderen  Fällen  auf  5  Jahre,  von  dem  Tage
an  gerechnet,  an  welchem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  worden  ist,  beschränkt.

6  36.  Das  Stimmrecht  ist  in  Person  auszuüben;  doch  haben  für  Ehefrauen
deren  Ehemänner  die  Stimme  abzugeben.

Ist  aber  der  Ehemann  nach  §§  34  und  35  nicht  stimmberechtigt,  so  ruht  das
Stimmrecht.

Abgesehen  von  dem  vorgedachten  und  dem  §  33  am  Schlusse  gedachten  Falle  kann
Niemand  ein  mehrfaches  Stimmrecht  in  einer  und  derselben  Gemeinde  ausüben.

37.  Die  Wählbarkeit  steht  jedem  stimmberechtigten  männlichen  Gemeindemitgliede
  zu,  welches  seit  mindestens  einem  Jahre  im  Gemeindebezirke  seinen  wesentlichen
  Wohnsitz  hat.

Gemeindebedienstete  können  nicht  zugleich  Gemeinderathsmitglieder  sein.

38.  Das  Amt  der  Ausschußpersonen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt,  zu  dessen
Ablehnung  nur  Diejenigen  berechtigt  sind:

a)  welche  das  60.  Lebensjahr  erfüllt  haben;

b)  welche  durch  ihre  Gesundheitsverhältnisse  in  Erfüllung  der  ihnen  bei  Annahme
der  Wahl  obliegenden  Verbindlichkeiten  dauernd  behindert  sind;
        <pb n="366" />
        —  336  —

c)  welche  in  den  Jahren,  für  die  sie  das  Amt  übernehmen  sollen,  längere  Zeit  vom
Orte  abwesend  zu  sein  genöthigt  sind;

d)  welche  durch  Bekleidung  des  ihnen  zugedachten  Amtes  in  ihrer  Berufs=  oder
Erwerbsthätigkeit  wesentlich  gestört  werden  würden;

e)  Diejenigen,  welche  ein  Gemeindeamt  6  Jahre  hintereinander  bekleidet  haben,  für
die  nächsten  6  Jahre.

Oeffentliche  und  Hof-Beamte,  Geistliche,  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  und  active
Militärs  bedürfen  zur  Annahme  der  Wahl  der  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten,  welche
jedoch  ohne  erhebliche,  in  dem  Wesen  des  Amtes  beruhende  und  dem  Gemeinderathe
mitzutheilende  Gründe  nicht  verweigert  werden  darf.

Ueber  das  Vorhandensein  von  Ablehnungsgründen  entscheidet  zunächst  der  Gemeinderath,
  im  Falle  einer  gegen  dessen  Ausspruch  erhobenen  Einwendung  die  Aufsichtsbehörde.
  »

Dem  Gemeinderathe  steht  es  frei,  ausnahmsweise  auch  aus  anderen  erheblichen
Gründen  von  der  Annahme  der  Wahl  zu  entbinden.

39.  Im  Falle  ungerechtfertigter  Weigerung,  das  Amt  einer  Ausschußperson
anzunehmen  oder  fortzuverwalten,  kann  dem  Weigernden  auf  die  Dauer  der  ihm  an—
gesonnenen  Verpflichtung  eine  jährliche  Geldstrafe  von  5  bis  100  Thaler  auferlegt
werden.

Die  Höhe  derselben  ist  hiernach  im  einzelnen  Falle  durch  den  Gemeinderath,  im
Falle  einer  gegen  dessen  Ausspruch  erhobenen  Einwendung  aber  durch  die  Aufsichts—
behörde  zu  bestimmen.

Während  der  Strafdauer  ist  dem  Straffälligen  das  Stimmrecht  entzogen.

40.  Zum  Zwecke  der  Stimmenabgabe  kann  durch  Beschluß  des  Gemeinderaths
der  Gemeindebezirk  in  mehrere  Wahlbezirke  getheilt  werden.  Die  Leitung  der  Wahl
liegt  dem  Gemeindevorstande,  beziehendlich  einem  anderen  vom  Gemeinderathe  aus
seiner  Mitte  bestellten  Wahlvorsteher  ob,  doch  sind  bei  Abgabe  und  Auszählung  der
Stimmen  jedenfalls  2  bis  3  Wahlgehülfen  zuzuziehen,  welche  der  Gemeinderath  aus
den  Ausschußpersonen  oder  aus  den  anderen  Stimmberechtigten  zu  wählen  hat.

#  41.  Für  die  Wahl  der  Ausschußpersonen  sind  vom  Gemeinderathe  Listen  der
Stimmberechtigten,  sowie  der  Wählbaren  nach  den  §  30  gedachten  Classen  aufzustellen,
welche  vor  jeder  Wahl  mindestens  14  Tage  lang  ausliegen  müssen.  Der  Ort,  wo  dieß
geschieht,  sowie  die  Zeit,  ist  vorher  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

#42.  Bis  zum  Ende  des  siebenten  Tages  nach  Bekanntmachung  und  Beginn  der
Auslegung  steht  jedem  Betheiligten  frei,  gegen  die  Wahlliste  bei  dem  Gemeindevorstande
Einspruch  zu  erheben.  Findet  der  Gemeinderath  die  erhobene  Ausstellung  gerechtfertigt,
        <pb n="367" />
        —  337  —

so  wird  die  Liste  demgemäß  berichtigt,  entgegengesetzten  Falles  ist  der  Einspruch  sofort
der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen,  welche  darüber,  soweit  thunlich,  vor  Schluß  der  Liste
zu  entscheiden  und  die  gefaßte  Entschließung  dem  Einsprechenden  zu  eröffnen,  nach  Be—
finden  die  Berichtigung  der  Liste  anzuordnen  hat.

&amp;amp;  43.  Nach  Ablauf  der  im  §  41  vorgeschriebenen  14  Tage  ist  die  Wahlliste  zu
schließen  und  den  zu  diesem  Zeitpunkte  etwa  noch  nicht  erledigten  Einsprüchen  für  die
bevorstehende  Wahl  keine  weitere  Folge  zu  geben.  Nur  wenn  Personen  die  Stimmberechtigung
  oder  Wählbarkeit  verloren  haben,  ist  dieß  auch  nach  Schluß  der  Liste  stets
noch  zu  beachten.

Alle  Gemeindemitglieder,  welche  in  der  geschlossenen  Liste  nicht  eingetragen  sind,
können  an  der  bevorstehenden  Wahl  nicht  Theil  nehmen.

§  44.  Die  vorzunehmende  Wahl  ist  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes  der
Abstimmung  mindestens  7  Tage  vorher  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Für
die  Abgabe  der  Stimmzettel  ist  eine  Frist  von  mindestens  3  Stunden  zu  gestatten.

45.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  welche  bei  der  Abgabe  uneröffnet
in  ein  verschlossenes  Behältniß  zu  legen  sind.

Auf  denselben  sind  die  zu  Wählenden  so  zu  bezeichnen,  daß  über  deren  Person  kein
Zweifel  übrig  bleibt.

Insoweit  Stimmzettel  dieser  Vorschrift  nicht  entsprechen  oder  Namen  Nichtwählbarer
  enthalten,  sind  dieselben  ungültig.  Werden  zu  viele  oder  zu  wenige  Namen  auf
einem  Zettel  gefunden,  so  wird  hierdurch  zwar  die  Gültigkeit  desselben  nicht  aufgehoben,
es  sind  aber  die  letzten  auf  dem  Stimmzettel  überzählig  enthaltenen  Namen  als  nicht
beigefügt  zu  betrachten.

46.  Ueber  die  Abgabe,  sowie  über  die  Auszählung  der  Stimmen  sind  von  dem
Wahlvorsteher  (vergl.  §  40)  oder  einem  durch  ihn  auszuwählenden  Stimmberechtigten
Protocolle  aufzunehmen.

#47.  Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  zu  einer  gültigen  Wahl  die
erfolgte  Abstimmung  einer  gewissen  Zahl  oder  Quote  der  Stimmberechtigten  und  für
den  Erwählten  das  Erlangen  einer  gewissen  Stimmenzahl  erforderlich  sein  soll.

§  48.  Abgesehen  von  besonderen  statutarischen  Vorschriften  der  §  47  gedachten

Art,  entscheidet  bei  der  Wahl  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,
bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

Für  die  Beurtheilung  der  Classenangehörigkeit  der  Gewählten  ist  der  Zeitpunkt  der
Stimmenauszählung  maßgebend.

*49.  Wird  von  dem  Erwählten  die  Wahl  abgelehnt,  oder  sollte  sich  dessen  Nichtwählbarkeit
  ergeben,  so  tritt  ein  Ersatzmann,  wo  aber  dergleichen  nicht  vorhanden  sind,
        <pb n="368" />
        —  338  —

Derjenige  an  seine  Stelle,  welcher  in  der  betreffenden  Classe  die  nächsthohe  Stimmen—
zahl  erhalten  hat.

Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  auch  hier  das  Loos.

*50.  Nach  der  Stimmenauszählung  sind  die  sämmtlichen  Stimmzettel,  jedoch
unter  Absonderung  der  ganz  oder  theilweise  ungültig  befundenen,  zu  versiegeln  und  bis
nach  Ablauf  der  im  §  51  bemerkten  Frist  und  Erledigung  der  innerhalb  solcher  etwa
erhobenen  Einwendungen  aufzubewahren,  dann  aber  zu  vernichten.

&amp;amp;51.  Einwendungen  gegen  das  Wahlverfahren  sind  bei  Verlust  derselben  binnen
14  Tagen  nach  der  Stimmenauszählung  bei  der  Amtshauptmannschaft  anzubringen,
welche  dießfalls  über  die  Gültigkeit  der  Wahl  zu  entscheiden  hat.

§52.  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

653.  Wer  die  Stimmberechtigung  oder  Wählbarkeit  entweder  überhaupt  oder  für
die  Classe,  aus  welcher  er  erwählt  worden,  verliert,  hat  ebenso  wie  in  dem  Falle,  wenn
sich  ergiebt,  daß  er  dieselbe  schon  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  besessen  habe,  auszuscheiden.


Die  Gültigkeit  vorher  gefaßter  Beschlüsse  wird  durch  die  Mitwirkung  von  Personen
der  vorbezeichneten  Art  nicht  beeinträchtigt.

§*54.  Die  im  §  38  angegebenen  Ablehnungsgründe  berechtigen,  mit  Ausnahme
der  unter  a  und  e  bemerkten,  auch  zum  Austritt  aus  dem  Gemeinderathe.

*55.  Die  Wahl  der  Ausschußpersonen  erfolgt  auf  6  Jahre;  nach  je  2  Jahren
scheidet  x#  derselben  aus  und  ist  durch  Neuwahl  zu  ersetzen,  dergestalt,  daß  jedesmal  das
zuerst  gewählte  Dritttheil  austritt,  eventuell  aber  das  Loos  entscheidet.

Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

&amp;amp;56.  Sind  keine  Ersatzmänner  (§  30)  vorhanden,  so  ist,  wenn  durch  außerordentliches
  Ausscheiden  beziehendlich  dauernde  Behinderung  entweder  die  Zahl  der  Ausschußpersonen
  unter  3  sinkt  oder  eine  Classe  die  Hälfte  ihrer  Vertreter  verloren  hat,  eine
Ergänzungswahl  vorzunehmen.  Für  dieselbe  ist  die  bei  der  letzten  ordentlichen  Wahl
aufgestellte  Liste  maßgebend.  Einberufene  Ersatzmänner  oder  bei  außerordentlicher
Wahl  Erwählte  haben  jedenfalls  zu  der  Zeit  auszuscheiden,  zu  welcher  Diejenigen,  an
deren  Stelle  sie  eingetreten  sind,  bei  regelmäßigem  Wechsel  (§  55)  auszutreten  gehabt
hätten.

&amp;amp;  57.  Der  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindeältesten  werden  von  dem  Gemeinderathe
  aus  den  nach  §  37  wählbaren  Personen  gewählt.

In  denjenigen  Gemeinden,  welche  nach  §  31  keinen  Gemeinderath  haben,  erfolgt
die  Wahl  durch  die  dort  bezeichnete  Gemeindeversammlung.
        <pb n="369" />
        —  339  —

8  58.  Zu  einer  gültigen  Wahl  ist  für  den  Erwählten  die  Mehrheit  aller  ab—
gegebenen  Stimmen  erforderlich  und  nur  wenn  solche  bei  zweimaliger  Abstimmung  nicht
zu  erlangen  ist,  ist  zur  engeren  Wahl  zwischen  denjenigen  Personen  zu  verschreiten,  auf
welche  beim  zweiten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  gefallen  waren.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  sowohl  für  die  Zulassung  zur  engeren
Wahl,  als  bei  letzterer  selbst  das  Loos.

859.  Die  Wahl  erfolgt,  wenn  nicht  für  einzelne  Stellen  ausdrücklich  die  Wahl
auf  längere  Zeit  beschlossen  wird,  auf  6  Jahre,  vor  deren  Ablauf  eine  Neuwahl  vor—
zunehmen  ist,  bei  welcher  jedoch  dieselben  Personen  wieder  wählbar  sind.

§60.  In  Bezug  auf  Annahme  und  Ablehnung  der  Wahl,  ingleichen  hinsichtlich
der  freiwilligen  oder  unfreiwilligen  Niederlegung  des  Amtes  leiden  die  Vorschriften  in
§§  38,  39  und  54,  nicht  minder  §  53  mit  Ausnahme  dessen,  was  hier  von  dem  Verluste
  der  Wählbarkeit  für  eine  besondere  Classe  bemerkt  ist,  Anwendung  (vergl.  auch
l  800.

Es  findet  jedoch  kein  Zwang  zur  Annahme  einer  auf  mehr  als  6  Jahre  erfolgenden
Wahl  statt.

&amp;amp;61.  Die  Wahl  des  Gemeindevorstands,  sowie  der  zu  seiner  Stellvertretung  in
Handhabung  der  Ortspolizei  berufenen  Gemeindeältesten  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Bestätigung  durch  den  Amtshauptmann.

Letztere  kann  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses  versagt  werden,  und  steht  dem
Wahlkörper  frei,  innerhalb  14  Tagen  gegen  einen  solchen  Beschluß  auf  Entscheidung
des  Kreishauptmanns  anzutragen.

Wird  nach  Verwerfung  einer  Wahl  auch  der  hierauf  vorzunehmenden  zweiten  Wahl
die  Bestätigung  versagt,  so  ist  der  Kreishauptmann  befugt,  die  erledigte  Stelle  provisorisch
  bis  dahin,  daß  eine  geeignete  Wahl  erfolgt,  auf  Kosten  der  Gemeinde  verwalten
zu  lassen.  1

62.  Sowohl  der  Gemeindevorstand,  als  die  Gemeindeältesten  sind  vor  ihrem
Amtsantritte  durch  den  Amtshauptmann  oder  einen  Beauftragten  desselben  eidlich,  bei
Wiederwahl  mittelst  Handschlags  unter  Verweisung  auf  den  bereits  früher  geleisteten
Eid  zu  verpflichten.

Die  Gemeinderathsmitglieder  sind  zur  Anwesenheit  bei  der  Verpflichtung  einzuladen.


s  63.  Der  Gemeindevorstand  ist  für  seine  Mühwaltung  in  angemessener  Weise
zu  entschädigen.

Das  Nähere  hierüber,  sowie  darüber,  ob  und  welche  Entschädigung  einzelnen  oder
allen  Gemeindeältesten  zu  gewähren  sei,  ist  durch  statutarischen  Beschluß  festzustellen.

1878.  47
        <pb n="370" />
        —  340  —

B.  Von  dem  Wirkungskreise  und  der  Geschäftsführung  des  Gemeinderaths.

864.  Der  Gemeinderath  versammelt  sich  auf  die  Berufung  des  Gemeindevor—
stands  oder  seines  Stellvertreters  und  unter  Vorsitz  desselben.

Handelt  es  sich  um  Beschlußfassung  über  eine  von  dem  Gemeindevorstande  selbst
abgelegte  Rechnung,  so  hat  derselbe  sich  des  Vorsitzes  zu  enthalten  (vergl.  8  78,  Absatz
3  und  4).

*65.  Zu  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  3  aller
Mitglieder  und  die  Zustimmung  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  erforderlich.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  kommen
die  Vorschriften  des  §  58  in  Anwendung.

Wenn  ein  Berathungsgegenstand  die  besonderen  Privatinteressen  einzelner  Gemeinderathsmitglieder
  berührt,  so  haben  dieselben  sich  der  Theilnahme  an  der  Beschlußfassung
und,  wenn  nicht  im  gegebenen  Falle  ausdrücklich  das  Gegentheil  beschlossen  wird,  auch
an  der  Berathung  zu  enthalten,  doch  sind  sie  bei  Beurtheilung  der  Beschlußfähigkeit
des  Gemeinderaths  mitzuzählen.

66.  Ueber  die  Beschlüsse  sind  Niederschriften  unter  Angabe  der  an  der  Beschlußfassung
  theilnehmenden  Gemeinderathsmitglieder  aufzunehmen  und  nach  erfolgter  Vorlesung
  und  Genehmigung  mindestens  von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Ausschußpersonen
zu  unterschreiben.

Diese  Niederschriften,  welche  gehörig  aufzubewahren  sind,  können  auch  von  einer
dem  Gemeinderathe  nicht  angehörigen  Person  ausgenommen  werden.

§  67.  Sind  bei  einem  Gegenstande  der  Beschlußfassung  die  Interessen  der  einzelnen
Einwohnerelassen  verschieden,  so  können  die  einer  Classe  angehörigen  Gemeinderathsmitglieder,
  wenn  sie  einstimmig  das  Interesse  ihrer  Classe  durch  einen  Beschluß  gefährdet
erachten,  auf  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  antragen  und  ist  solchenfalls  bis  zu  Eingang
  der  letzteren  die  Ausführung  des  Beschlusses  auszusetzen.

68.  Wo  es  die  örtlichen  Verhältnisse  angemessen  erscheinen  lassen,  kann  auch
durch  das  Ortsstatut  die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Gemeinderaths  zur  Regel
gemacht  werden.

69.  Der  Gemeinderath  bildet  die  berathende  und  beschlußfassende  Behörde  in
allen  Gemeindeangelegenheiten.

Derselbe  hat  insbesondere  auch  das  zu  Gemeindezwecken  anzustellende  Dienstpersonal
zu  wählen  und  zu  entlassen,  Armenärzte  und  Hebammen  anzunehmen,  ingleichen  die
Einnehmer  für  directe  Landessteuern,  Land=  und  Landescultur-Renten,  Brandcassenbeiträge
  2c.  zu  bestellen.
        <pb n="371" />
        —  341  —

Ihm  ist  die  jährliche  Gemeinderechnung  abzulegen  und  von  ihm,  nachdem  die
Rechnung  4  Wochen  lang  zur  Einsicht  aller  Gemeindemitglieder  ausgelegen  hat,  über
deren  Justification  Beschluß  zu  fassen.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Rechnungen  über  die  in  der  Verwaltung  der  Gemeinde
oder  des  Gemeindevorstands  etwa  befindlichen  Stiftungen,  soweit  deshalb  nicht  besondere
Vorschriften  bestehen.

Seine  Zustimmung  ist  zu  den  vom  Gemeindevorstande  in  Gemeindeangelegenheiten
oder  bei  Verwaltung  der  Ortspolizei  etwa  zu  erlassenden  allgemeinen  Anordnungen
(§  70),  sowie  auch  zu  solchen  polizeilichen  Einrichtungen  und  Anstalten  erforderlich,  mit
deren  Ausführung  Kosten  für  die  Gemeinde  verbunden  sind.

&amp;amp;  70.  Dem  Gemeindevorstande  steht,  als  Ortsbehörde,  die  Leitung  aller  Gemeindeangelegenheiten,
  einschließlich  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  Disciplinargewalt  über
das  Dienstpersonal,  beziehendlich  die  Beamen  der  Gemeinde,  sowie  die  Ausführung  der
vom  Gemeinderathe  gefaßten  Beschlüsse  zu.

Er  hat  für  die  Verwahrung  des  Archivs,  der  Urkunden  und  Wertheffecten  der  Gemeinde
  zu  sorgen  und  das  Cassen=  und  Rechnungswesen,  wenn  ihm  nicht  selbst  die
Führung  desselben  obliegt,  zu  überwachen.

Mit  Zustimmung  des  Gemeinderaths  ist  der  Gemeindevorstand  zu  Erlaß  allgemeiner
Anordnungen  (Regulative)  in  Angelegenheiten  der  Gemeinde  oder  in  Bezug  auf  Ortspolizei
  berechtigt,  durch  welche  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von  10  Thalern  angedroht
werden  können.  Dieselben  sind  aber,  wenn  sie  polizeiliche  Gegenstände  betreffen,  sofort
bei  ihrem  Erlasse  dem  Amtshauptmann  abschriftlich  vorzulegen.

§  71.  Beschlüssen  des  Gemeinderaths,  welche  der  Gemeindevorstand  für  ungesetzlich
erachtet,  hat  derselbe  die  Ausführung  zu  versagen.

Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  er  einen  Beschluß  für  offenbar  nachtheilig  für  das
Gemeinwesen  hält.

In  beiden  Fällen  ist  sofort  Anzeige  an  den  Amtshauptmann  zu  erstatten,  welcher
die  Ausführung  des  Beschlusses,  im  letztgedachten  Falle  jedoch  nur  nach  Gehör  des
Bezirksausschusses,  untersagen  kann.

&amp;amp;  72.  Der  Gemeindevorstand  hat  die  Gemeinde  gegen  die  einzelnen  Mitglieder,
wie  nach  Außen  zu  vertreten,  daher  in  ihrem  Namen  Schriften  zu  vollziehen  und  das
Gemeindesiegel  zu  führen.

Durch  seine  Handlungen  wird  die  Gemeinde  verpflichtet;  er  ist  aber  dafür  verantwortlich,
  daß  hierbei  Nichts,  wozu  ein  Beschluß  des  Gemeinderaths  erforderlich  ist,
ohne  solchen  oder  gegen  denselben  geschieht.

Schriften,  welche  von  dem  Gemeindevorstande  innerhalb  seines  amtlichen  Wirkungskreises
  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  unterzeichnet  sind,  sind  öffentliche  Ur-47“
        <pb n="372" />
        —  342  —

kunden.  Durch  Schriften,  in  denen  Rechten  entsagt  oder  eine  bleibende  Verbindlichkeit
übernommen  wird,  wird  die  Gemeinde  nur  dann  verpflichtet,  wenn  dieselben  außer  von
dem  Gemeindevorstande  noch  von  zwei  Gemeinderathsmitgliedern  unterzeichnet  sind.

In  Rechtsstreitigkeiten,  welche  zwischen  der  Gemeinde  und  deren  Gemeinderathe
oder  wenigstens  der  Mehrheit  seiner  Mitglieder  entstehen  könnten,  ist  zu  Vertretung  der
Ersteren  von  dem  Amtshauptmann  ein  Actor  zu  bestellen.

#  73.  Der  Gemeindevorstand  ist  das  örtliche  Organ  der  Landes=  und  Bezirksverwaltung,
  soweit  dazu  nicht  besondere  Behörden  bestimmt  sind.

74.  Demselben  ist  unter  Aufsicht  der  Amtshauptmannschaft  die  Verwaltung  der
Ortspolizei  in  folgenden  Angelegenheiten  übertragen:

a)  allgemeine  Fürsorge  für  die  Sicherheit  der  Person  und  des  Eigenthums  und  die
Abwehr  von  Friedensstörungen,  sowie  die  Annahme  von  Anmeldungen  zu  Wahlversammlungen;


b)  die  Fürsorge  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  öffentlicher  Wege,  Plätze,  Wasserläufe
  und  Brücken,  ingleichen  für  deren  Reinigung  und  etwaige  Beleuchtung,
sowie  die  Sicherung  des  freien  Verkehrs  auf  denselben;

J)  in  Bezug  auf  Gesundheitspolizei  die  Maßregeln  zu  Abwendung  von  Epidemien
und  Seuchen,  die  öffentliche  Krankenpflege  einschließlich  der  Fürsorge  für  die
Rettung  Verunglückter,  die  Beaufsichtigung  des  Verkaufs  von  Eßwaaren,  die
Sorge  für  öffentliche  Brunnen,  Beseitigung  gesundheitsschädlicher  Stoffe,  und
für  das  Begräbnißwesen,  soweit  es  nicht  den  kirchlichen  Behörden  unterstellt  ist;

d)  die  Sittenpolizei,  insbesondere  Abstellung  des  Bettelwesens,  Einschreiten  gegen
Betrunkene  und  gegen  verbotenes  Spiel,  Beaufsichtigung  öffentlicher  Vergnügungen
und  Schankstätten  einschließlich  der  Handhabung  der  Vorschriften  über  Innehaltung
  der  Polizeistunde,  der  Tanz=  und  Badeplätze,  sowie  der  Sonntagsfeier,
Abwendung  von  Störungen  der  Ordnung  auf  den  Straßen  und  der  nächtlichen
Ruhe;

e)  die  Armenpflege  einschließlich  der  Fürsorge  für  augenblicklich  Obdachlose;

f)  die  Arbeiter=  und  Gesinde-Polizei  und  die  Annahme  der  Anmeldung  von  Fremden;

g)  das  Einschreiten  gegen  die  unerlaubte  Führung  von  Schießgewehren  oder  anderen
Waffen,  gegen  Landstreicher,  Aufläufe  und  Schlägereien,  sowie  die  Beaufsichtigung
  der  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen;

„h)  von  der  Baupolizei  und  dem  Brandversicherungswesen  die  Annahme  von  Baugenehmigungsgesuchen,
  die  Anmeldung  von  Neubauten  und  die  Anzeige  von  Schadenfeuern,
  die  Aufsicht  über  Bauordnungswidrigkeiten  und  gefährliche  Baulichkeiten,
  sowie  über  die  Mobiliarbrandschädenversicherung  und  die  von  der  zuständigen
  Verwaltungsbehörde  ihm  sonst  übertragenen  Geschäfte;
        <pb n="373" />
        —  343  —

i)  von  der  Feuerpolizei  die  Aufsicht  über  die  Feuerstätten  und  Oessen  und
über  gehörige  Reinigung  der  letzteren,  über  verbotenes  Tabakrauchen  und
sonstiges  feuergefährliches  Gebahren,  sowie  über  das  Privatfeuerlöschgeräthe,
ingleichen  die  Fürsorge  für  die  Feuerlöschanstalten  der  Gemeinde  und  das  Feuer—
löschwesen  überhaupt,  nicht  minder  die  zeither  den  Feuerpolizeicommissaren
übertragenen  Geschäfte;

k)  von  der  Gewerbepolizei  die  Aufsicht  über  Maaß  und  Gewicht,  über  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  und  das  Marktwesen,  über  öffentliche  Schaustellungen
und  öffentliches  Musikmachen,  sowie  über  unerlaubten  Gewerbebetrieb,  nicht
minder  die  Annahme  der  Anmeldung  zum  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes
nach  §  14,  Absatz  1  der  Bundesgewerbeordnung,  die  Ausstellung  der  §  58,
Absatz  1  daselbst  vorgeschriebenen  Legitimationsscheine  für  den  Gemeindebezirk
und  dessen  Umgegend,  die  Ertheilung  der  §  59  gedachten  örtlichen  Erlaubniß
zur  Ausübung  der  dort  angegebenen  Gewerbe  und  die  Beglaubigung  der  im
Gesetze  über  Ausübung  der  Fischerei  vom  15.  October  1868  vorgeschriebenen
Fischkarten;

1)  der  Gemeindevorstand  ist  auch  bei  Verletzung  von  Polizei=  und  Criminal-Strafgesetzen,
  deren  Handhabung  ihm  nicht  obliegt,  berechtigt  und  verpflichtet,  Anzeigen
  an  die  zuständige  Behörde  zu  erstatten,  die  zu  Sicherung  des  behördlichen
  Einschreitens  erforderlichen  vorläufigen  Maßregeln  zu  ergreifen  und  zu
diesem  Zwecke  nach  Befinden  mit  Verhaftung  der  Schuldigen  zu  verfahren,  sowie
  überhaupt  die  mit  Handhabung  der  gerichtlichen  Polizei  beauftragten
Behörden  und  Organe  zu  unterstützen.  Die  von  dem  Gemeindevorstande  in
Haft  genommenen  Personen  sind  sofort  und  längstens  binnen  24  Stunden  an
die  vorgesetzte  Behörde  mit  Anzeige  über  den  Grund  der  Verhaftung  abzuliefern.

Den  vorgesetzten  Behörden  bleibt  vorbehalten,  den  polizeilichen  und  obrigkeitlichen
Geschäftskreis  des  Gemeindevorstands  im  Anschluß  an  obige  Vorschriften,  sei  es  im
Allgemeinen  oder  für  einzelne  Orte,  noch  genauer  zu  bestimmen  und  abzugrenzen
oder  nach  Befinden  zu  erweitern.  Auch  kann  von  dem  Kreishauptmann  nach  Gehör
des  Bezirksausschusses  die  Verwaltung  der  Polizei  auf  Kosten  der  Gemeinde  ganz  oder
theilweise  einer  anderen  Behörde  übertragen  werden.

In  dem  der  Landgensdarmerie  angewiesenen  Wirkungskreise  wird  durch  gegenwärtiges
  Gesetz  nichts  geändert.

Für  die  polizeiliche  Thätigkeit  des  Gemeindevorstands  sind  den  Betheiligten
Sporteln  nur  insoweit  anzusinnen,  als  für  gewisse  Verrichtungen  gesetzlich  oder  durch
Verordnung  feste  Kostenansätze  vorgeschrieben  sind.
        <pb n="374" />
        —  344  —

75.  Den  durch  die  dem  Gemeindevorstande  übertragene  Geschäftsführung
entstehenden  Aufwand  hat  die  Gemeinde  zu  bestreiten.

&amp;amp;  76.  Der  Gemeindevorstand  ist  berechtigt,  innerhalb  des  ihm  bei  der  Gemeindeverwaltung
  wie  bei  der  Polizeipflege  zustehenden  Wirkungskreises  die  erforderlichen
Anordnungen  zu  erlassen  und  hierbei  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von  10  Thalern  anzudrohen
  (vergl.  jedoch  §  70).  Nöthigenfalls  hat  er  wegen  weiterer  Anordnungen  Anzeige
an  die  Amtshauptmannschaft  zu  erstatten.

Der  Gemeindevorstand  kann  bei  Unterbleiben  schuldiger  Leistungen  dieselben  auf
Kosten  der  Säumigen  verrichten  lassen,  nicht  minder  wegen  der  seinen  Geschäftskreis
betreffenden,  innerhalb  des  Gemeindebezirks  verübten  Zuwiderhandlungen  Geldstrafen,
jedoch  nur  bis  zu  der  in  Absatz  1  bemerkten  Höhe,  durch  eine  vorläufige  Strafverfügung
nach  Maßgabe  von  8§  4  und  5  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen
  vom  22.  April  1873  festsetzen.

Erscheint  dem  Gemeindevorstande  in  einem  Uebertretungsfalle  eine  höhere  Geldstrafe,
  als  die  vorgedachte,  oder  Haft  angezeigt,  so  hat  derselbe  der  Entschließung  sich
zu  enthalten  und  die  Sache  an  die  Amtshauptmannschaft  zur  weiteren  Behandlung
abzugeben.

Die  von  dem  Gemeindevorstande  auferlegten  Geldstrafen,  sowie  die  nach  §  74  zu
erhebenden  Kosten  fließen  in  die  Gemeindecasse,  soweit  erstere  nicht  durch  besondere
Gesetze  anderen  Cassen  zugewiesen  sind.

Die  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen,  welche  nicht  beizutreiben  sind,  hat  die  Amtshauptmannschaft
  auf  Antrag  des  Gemeindevorstands  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  §§  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871  in
Haft  umzuwandeln  und  vollstrecken  zu  lassen.

&amp;amp;  77.  Für  einzelne  Orte  können,  wenn  dazu  ein  Bedürfniß  sich  herausstellt,  die
nach  §  76  dem  Gemeindevorstande  zustehenden  Strafbefugnisse  vom  Ministerium  des
Innern  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses  durch  eine  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
bekannt  zu  machende  Verordnung  bis  zu  der  in  Art.  IV,  §  14  der  Städteordnung  für
mittlere  und  kleine  Städte  festgesetzten  Grenze  erweitert  werden.

&amp;amp;  7S,.  Die  Gemeindeältesten  haben  den  Gemeindevorstand  allenthalben  zu  unterstützen
  und  insoweit  seinen  Anweisungen  nachzugehen.

Es  können  aber  auch  Gemeindeälteste  von  dem  Gemeinderathe  mit  selbstständiger
Besorgung  gewisser,  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  angehörigen  Geschäfte,  insbesondere
  mit  dem  Cassen=  und  Rechnungswesen,  unbeschadet  der  Aufsicht  des  Gemeindevorstands,
  beauftragt  werden.
        <pb n="375" />
        —  345  —

Die  Gemeindeältesten  sind  in  Fällen  der  Behinderung  des  Gemeindevorstands  oder
der  Erledigung  seiner  Stelle  die  Stellvertreter  desselben.  Sind  mehrere  Gemeindeälteste
vorhanden,  so  ist  vom  Gemeinderathe  im  Voraus  zu  bestimmen,  welchem  derselben  diese
Stellvertretung  obliegen  soll  (vergl.  8§  61).

Wäre  weder  der  Gemeindevorstand,  noch  ein  Gemeindeältester  vorhanden  und
die  Wahl  eines  einstweiligen  Stellvertreters  unthunlich,  so  hat  in  dringenden  Fällen
die  nach  dem  Dienstalter  eventuell  nach  den  Lebensjahren  älteste  Ausschußperson  das
Nöthige  zu  besorgen.

In  Fällen,  welche  eine  außerordentliche  Unterstützung  des  Gemeindevorstands  wünschenswerth
  machen,  können  zu  seiner  Hülfe  noch  andere  Gemeindemitglieder  ihm  vom
Gemeinderathe  beigegeben,  beziehendlich  von  ihm  selbst  zugezogen  werden,  welche  dießfalls
  als  Beauftragte  des  Gemeindevorstands  anzusehen  sind  und  lediglich  seinen  Anweisungen
  zu  folgen  haben.

§  79.  Der  Gemeindevorstand  und  die  Aeltesten  sind  für  Beobachtung  der  Gesetze
und  der  von  vorgesetzten  Behörden  ergangenen  Anordnungen  diesen  Behörden,  hinsichtlich
ihrer  Geschäftsführung  bei  der  Gemeindeverwaltung  überdem  der  Gemeinde  verantwortlich.
Den  Ausschußpersonen  liegt  eine  Verantwortlichkeit  nur  insoweit  ob,  als  sie  ihre

Befugnisse  überschreiten,  ein  Strafgesetz  verletzen  oder  wider  besseres  Wissen  in  unredlicher
  Absicht  handeln.

*#0.  Die  Gemeindevorstände  und  die  Gemeindeältesten  stehen,  unbeschadet  der
allgemeinen  Aufsicht  der  competenten  Behörden,  hinsichtlich  der  §§  73  und  74  bemerkten
Geschäfte  unter  der  Disciplinaraufsicht  der  Amtshauptmannschaft  und  können  bei  grober
oder  wiederholter  Pflichtverletzung,  sowie  bei  wahrgenommener  Dienstunfähigkeit  durch
Letztere  auf  Zeit,  nach  vorgängigem  Gehör  des  Bezirksausschusses  aber  auch  gänzlich
von  ihrem  Amte  entfernt  werden.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  den  ganzen  Gemeinderath  aus  Gründen  eines
erheblichen  öffentlichen  Interesses  auflösen  und  über  die  einstweilige  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten,  sowie  der  Polizei  auf  Kosten  der  Gemeinde  Bestimmung  treffen.
Solchenfalls  ist  die  Neuwahl  des  Gemeinderaths  binnen  drei  Monaten  anzuordnen.

VI.  Von  der  Beschlußfassung  in  nichteigentlichen  Gemeindeangelegenheiten.

#81.  Durch  Ortsstatut  können  auch  Bestimmungen  getroffen  werden,  wonach
gewisse  Classen  der  Gemeindemitglieder  in  den  ihnen  allein  angehörigen,  jedoch  zugleich
das  öffentliche  Interesse  berührenden  Angelegenheiten  durch  Stimmenmehrheit  gültige
Beschlüsse  zu  fassen  berechtigt  sind.
        <pb n="376" />
        —  346  —

VII.  Von  den  selbstständigen  Gutsbezirken.

6&amp;amp;#82.  Von  dem  Gemeindeverbande  bleiben  auch  ferner  ausgeschlossen:
aà)  die  Königlichen  Schlösser  und  deren  Zubehörungen,
b)  die  bisher  zu  keinem  Gemeindeverbande  gehörigen  Staats=  und  Privatwaldungen,
)Kammer=  und  Rittergüter,
)  diejenigen  Güter,  welche,  ohne  wirkliche  Rittergutseigenschaft  zu  haben,  seither  in
gleichem  Verhältnisse  zur  Gemeinde  gestanden  haben.
Durch  freie  Uebereinkunft  unter  den  Betheiligten  können  jedoch  die  selbstständigen
Gutsbezirke  jeder  Zeit  mit  dem  benachbarten  Gemeindebezirke  vereinigt  werden,  bei
welcher  Vereinigung  es  sodann  bewendet.

&amp;amp;  83.  Werden  Parzellen  von  einer  der  im  §  82  gedachten  Besitzungen  abgetrennt
und  weder  einem  anderen  selbstständigen  Gutsbezirke,  noch  mit  Zustimmung  der  betreffenden
  Gemeinde  und  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  einem  benachbarten  Gemeindebezirke
  zugeschlagen,  so  werden  sie,  so  lange  sich  nicht  das  Bedürfniß  zur  Bildung
einer  neuen  Gemeinde  aus  denselben  zeigt,  auch  ferner  als  zum  Bezirke  des  selbstständigen
Gutes  gehörig  betrachtet.

Zu  selbstständigen  Gütern  zugekaufte  Grundstücke  bleiben  in  dem  Gemeindeverbande,
dem  sie  angehörten,  dafern  nicht  eine  gegentheilige,  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigte
Vereinbarung  zu  Stande  kommt.

Bei  Tauschgeschäften  kann  eine  andere  Regulirung  auch  gegen  den  Widerspruch  eines
der  betheiligten  Theile  von  der  Aufsichtsbehörde  getroffen  werden.

#84.  Der  Besitzer  eines  selbstständigen  Gutes  ist  für  den  Bereich  des  Gutsbezirks
zu  allen  Pflichten  und  Leistungen  verbunden,  welche  für  den  Gemeindebezirk  der  Gemeinde
  im  öffentlichen  Interesse  obliegen,  hierbei  auch  der  gleichen  Aufsicht  unterstellt.
Namentlich  hat  derselbe  in  Person  oder  durch  einen  nach  dem  Ermessen  des  Amtshauptmanns
  geeigneten  Stellvertreter,  welcher  seinen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen
unmittelbarer  Nähe  haben  muß,  die  dem  Gemeindevorstande  übertragenen  obrigkeitlichen
  Befugnisse  und  Pflichten  auszuüben.  Zu  Verfügungen,  bei  denen  sein  Privatinteresse
  betheiligt  ist,  hat  er  die  Genehmigung  des  Amtshauptmanns  einzuholen.

Die  Besitzer  oder  deren  etwaige  Stellvertreter  sind  zu  ihren  obrigkeitlichen  Obliegenheiten
  von  dem  Amtshauptmann  oder  einem  Beauftragten  desselben  eidlich  in  Pflicht  zu
nehmen.

Wegen  der  Königlichen  Schlösser  wird,  soweit  nöthig,  besondere  Bestimmung  getroffen
  werden.
        <pb n="377" />
        —  347  —

85.  Juristische  Personen  werden  rücksichtlich  der  Rechte  und  Pflichten  des  Gutsvorstehers
  durch  ihren  Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann,  Kinder  unter  väterlicher
  Gewalt  durch  den  Vater,  Bevormundete  durch  ihren  Vormund  vertreten.

Von  mehreren  Eigenthümern  eines  selbstständigen  Gutes  hat  im  Mangel  einer
freien  Vereinigung  der  im  Gutsbezirke  wohnhafte,  beziehendlich  der  älteste  die  Pflichten
und  Rechte  eines  Gutsvorstehers  auszuüben.  Zwischen  Gleichberechtigten  entscheidet  im
Mangel  einer  von  dem  Amtshauptmann  zu  genehmigenden  Vereinbarung  das  Loos.

6.  Die  öffentlich-rechtlichen  Befugnisse  eines  Gutsvorstehers  kann  Niemand  ausüben,
  welcher  nach  §§  34  und  35  das  Stimmrecht  auszuüben  nicht  berechtigt  ist.

Abgesehen  von  dem  vorgedachten  Falle  hat  die  Ernennung  eines  Stellvertreters  auch
dann  zu  erfolgen,  wenn  der  Besitzer  des  Gutes  oder  dessen  im  §  85  genannter  gesetzlicher
  Vertreter  nicht  seinen  ständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  hat,  oder  wegen
Krankheit  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Gründen  die  Pflichten  eines
Gutsvorstehers  zu  erfüllen  behindert  ist.

Versäumt  sich  der  Gutsherr  an  der  Ernennung  des  Stellvertreters,  so  ist  ein  solcher
von  dem  Amtshauptmann  auf  Kosten  des  Gutsherrn  zu  bestellen.

In  dem  Falle,  wenn  ein  Gutsherr  des  Stimmrechts  verlustig  ist,  hat  der  Amtshauptmann
  für  die  einstweilige  Verwaltung  der  §  84  bemerkten  Geschäfte  auf  Kosten
des  Gutsbesitzers  Bestimmung  zu  treffen  (vergl.  8  80).

&amp;amp;  7.  Bei  Aufstellung  der  Listen  und  Verzeichnisse  für  staatliche  Zwecke,  namentlich
für  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  oder  sonstige  directe  Steuern,  für  Wahlen  zum
Reichs=  oder  Landtage,  der  Geschwornen  2c.,  für  das  Militärersatzgeschäft  cc.  sind  die
Bewohner  der  selbstständigen  Güter  (§§  82  und  83),  soweit  nicht  ausdrücklich  andere
Vorschriften  getroffen  werden,  in  die  Ortslisten  mit  aufzunehmen.  Es  ist  jedoch  dafür
von  dem  Gutsherrn  eine  nöthigenfalls  von  der  Aufsichtsbehörde  festzustellende  Vergütung
  zu  gewähren.

&amp;amp;  .  Unter  Zustimmung  des  Gemeinderaths  und  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  können  Seiten  des  Besitzers  eines  selbstständigen  Gutes  auch  andere  oder
sämmtliche  der  ihm  obliegenden  Gutsvorstehergeschäfte  dem  Gemeindevorstande  des  benachbarten
  Gemeindebezirks  gegen  angemessene  Entschädigung  übertragen  werden.

VIII.  Von  Gemeindeverbänden.

6#89.  Durch  freiwilliges,  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigtes  Uebereinkommen
können  mehrere  Gemeinden,  ingleichen  eine  oder  mehrere  Gemeinden  und  ein  oder
mehrere  Gutsbezirke  für  bestimmte  Gemeindezwecke,  namentlich  auch  für  die  Polizeiverwaltung
  zu  einem  Gemeindeverbande  vereinigt  werden.

1873.  48
        <pb n="378" />
        —  348  —

Eine  solche  Vereinigung  kann  auch  von  dem  Kreishauptmann  nach  Gehör  des
Bezirksausschusses  angeorduet  werden,  wenn  einzelne  Gemeinden  oder  selbstständige
Gutsbezirke  die  ihnen  nach  gegenwärtigem  Gesetze  obliegenden  Befugnisse  und  Pflichten
für  sich  allein  nicht  gehörig  zu  erfüllen  vermögen.

§6  90.  Ueber  den  Zweck,  die  Vertretung  und  die  Verwaltung  jedes  Gemeindeverbands,
  sowie  über  die  Beschaffung  der  für  denselben  erforderlichen  Mittel  ist  ein
Statut  zu  errichten,  wobei  die  in  Vorstehendem  hinsichtlich  einzelner  Gemeinden  gegebenen
Vorschriften  analog  in  Anwendung  zu  bringen  sind.

Bei  zwangsweiser  Vereinigung  mehrerer  Gemeinde=  beziehendlich  Gutsbezirke  zu
einem  Verbande  für  bestimmte  Gemeindezwecke  ist  das  Beitragsverhältniß  zu  den
gemeinsamen  Ausgaben  im  Mangel  freiwilligen  Uebereinkommens  durch  die  Aufsichtsbehörde
  festzustellen.

&amp;amp;91.  Soweit  Gemeindeverbände  der  vorbezeichneten  Art  bereits  bestehen,  hat  es
dabei  zu  bewenden.

&amp;amp;  92.  Ein  Gemeindeverband  kann  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
wieder  aufgelöst  werden.

IX.  Von  der  Oberaufsicht  des  Staates.

93.  Die  Oberaufsicht  des  Staates  ist  außer  auf  die  Befolgung  der  gesetzlichen
Vorschriften  namentlich  darauf  gerichtet,  daß  die  Befugnisse  der  Gemeinde  und  ihrer
Organe  nicht  überschritten,  das  Stammvermögen  erhalten  und  sein  Ertrag  nur  zum
Besten  der  Gemeinde  verwendet,  eine  ungerechtfertigte  Belastung  der  Gemeinde  mit
Schulden  vermieden  werde,  auch  die  Tilgung  der  letzteren  stets  planmäßig  erfolge.

&amp;amp;  94.  Dieselbe  wird,  soweit  nicht  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  die  Competenz
  einer  anderen  Behörde  begründet  ist,  zunächst  durch  den  Amtshauptmann,  in
den  §§  2,  7  Absatz  1,  8,  9,  12,  17,  18,  22,  38,  39,  42,  67,  83,  87,  88,  89  Absatz  1,
90,  92,  96,  97  a  bis  c,  e  und  k  und  98  bemerkten  Fällen  unter  Zuziehung  des  in
dem  Gesetze,  die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betreffend,  vom
21.  April  1873  bezeichneten  Bezirksausschusses  ausgeübt.

Letzterer  ist  auch  zuzuziehen,  wenn  der  Amtshauptmann  zu  einem  Beschlusse  der  im
§97  Sub  d  und  g  gedachten  Art  die  Genehmigung  zu  ertheilen  Bedenken  trägt.

In  höherer  Instanz  steht  die  Handhabung  der  Oberaufsicht  dem  Kreishauptmann
und  weiterhin  dem  Ministerium  des  Innern  zu.

#95.  Die  Aufsichtsbehörden  sind  befugt,  zu  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechts  jederzeit
  über  die  Vermögensverhältnisse  der  Gemeinde,  sowie  über  die  Erfüllung  der
Gemeindeobliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  der  Gemeindeorgane  Auskunft  und
        <pb n="379" />
        —  349  —

Nachweisungen  zu  verlangen,  auch  an  Ort  und  Stelle  die  nöthigen  Erörterungen  zu
veranstalten,  nicht  minder  die  Mitglieder  des  Gemeinderaths,  welche  ihre  Pflicht  ver—
letzen,  mit  Ordnungsstrafen  zu  belegen.

96.  Unterläßt  eine  Gemeinde  die  ihr  obliegenden  und  im  öffentlichen  Interesse
nöthigen  Leistungen  und  Einrichtungen,  insbesondere  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen
  Mittel,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,  sie  dazu  anzuhalten  und,  wenn  die
deshalb  erlassenen  Verfügungen  ohne  Erfolg  bleiben,  das  Nöthige  auf  Kosten  der  Gemeinde
  ausführen  und  die  dazu  erforderlichen  Mittel  göthigenfalls  durch  Ausschreiben
und  Einziehen  von  Gemeindeanlagen  aufbringen  zu  lassen.

97.  Vor  der  Ausführung  ist  zur  Gültigkeit  folgender  Beschlüsse:

a)  zu  allen  statutarischen  Festsetzungen,

b)  zu  Aenderung  des  Gemeindebezirks,

)  zu  Verminderung  des  Stammvermögens,

d)  zu  Veräußerung  von  Gemeindegrundstücken,

e)  zu  Uebernahme  bleibender  Verbindlichkeiten  auf  die  Gemeinde,

f)  zu  Feststellung  des  Fußes  für  die  Aufbringung  von  Gemeindeanlagen,

8)  zu  Vermehrung  der  Gemeindeschulden,  dafern  dieselbe  innerhalb  Jahresfrist  bei
einer  Bevölkerung  unter  1000  Einwohnern  mehr  als  100  Thaler  und  bei
größerer  Seelenzahl  mehr  als  100  Thaler  auf  je  1000  Einwohner  beträgt,

die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.

Auf  Schulden,  welche  binnen  Jahresfrist  zurückbezahlt  werden,  leidet  die  Vorschrift
sub  8  keine  Anwendung.

&amp;amp;#98.  In  besonderen  Fällen  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag
des  Gemeinderaths  nach  vorheriger  Begutachtung  der  Aufsichtsbehörde  von  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  dispensirt  werden.

8  99.  Alle  Geschäfte,  welche  lediglich  Folge  des  Oberaufsichtsrechts  sind,  sollen
völlig  kosten-  und  stempelfrei  erledigt  werden.

Dagegen  leiden  auf  unbegründete  Beschwerden,  sowie  auf  die  durch  ordnungs—
widriges  Verfahren  bei  den  Staatsverwaltungs-  und  Aufsichtsbehörden  veranlaßten
Verhandlungen  und  Entschließungen  auch  in  eigentlichen  Gemeindesachen  die  wegen

Berechnung  und  Abstattung  von  Kosten  im  Allgemeinen  geltenden  Grundsätze  An—
wendung.

5  100.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  zugleich  mit  dem  Gesetze  vom  21.  April  1873,
die  Organisation  der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betreffend,  in  Kraft.  Von
dem  gleichen  Zeitpunkte  an  werden  die  Landgemeindeordnung  vom  7.  November  1838,

48
        <pb n="380" />
        Aufgabe  der
Volksschule.

Unterrichtsgegenstände.


—  350  —

sowie  das  Gesetz,  die  Wahlen  in  den  Landgemeinden  betreffend,  vom  12.  Juli  1864,
sammt  den  zu  Ausführung  beider  Gesetze  erlassenen  Verordnungen,  nicht  minder  die  mit
dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  vereinbaren  Bestimmungen  der  Ortsstatute  außer  Wirksamkeit
  gesetzt.

#  101.  Die  Zusammensetzung  der  Gemeinderäthe  bleibt,  bis  etwa  in  dieser  Beziehung
  nach  §  30  eine  Aenderung  beschlossen  wird,  allerwärts  unverändert.  Der  regelmäßige
  Wechsel  (§§  55,  59)  erfolgt  in  dafür  bereits  eingeführter  Ordnung.

Urkundlich  haben  Wir  deeses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  24.  April  1873.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

45.  Gesetz,
das  Volksschulwesen  betreffend;
vom  26.  April  1873.

Wa,  Johann,  von  GOTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.

haben  mehrfache  Veränderungen  in  der  Einrichtung  des  Volksschulwesens  für  nothwendig

erachtet  und  verordnen,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

#  1.  Die  Volksschule  hat  die  Aufgabe,  der  Jugend  durch  Unterricht,  Uebung  und
Erziehung  die  Grundlagen  sittlich-religiöser  Bildung  und  die  für  das  bürgerliche  Leben
nöthigen  allgemeinen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  gewähren.

6&amp;amp;  2.  Wesentliche  Gegenstände  des  Unterrichts  der  Volksschule  sind:

Religions=  und  Sittenlehre,  deutsche  Sprache  mit  Lesen  und  Schreiben,  Rechnen,
Formenlehre,  Geschichte,  Erdkunde,  Naturgeschichte  und  Naturlehre,  Gesang,
Zeichnen,  Turnen  und,  wo  die  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen  werden
können,  für  die  Mädchen  weibliche  Handarbeiten.
        <pb n="381" />
        —  361  —

8  3.  Zur  Volksschule  gehören:
a)  die  einfache,  mittlere  und  höhere  Volksschule,
b)  die  Fortbildungs-(Sonntags=  oder  Abend-)  Schule.

Der  Unterricht  in  den  mit  Waisenhäusern,  mit  Bewahranstalten  für  Verwahrloste
und  mit  Erziehungsanstalten  für  Nichtvollsinnige,  für  Schwach=  und  Blödsinnige  verbundenen
  Schulen  ist  —  mit  den  durch  die  Verhältnisse  bedingten  Einschränkungen  —
nach  den  für  die  einfache  Volksschule  geltenden  Bestimmungen  zu  ertheilen.

&amp;amp;  4.  Jedes  Kind  hat  die  einfache  Volksschule  acht  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom
vollendeten  sechsten  bis  zum  vollendeten  vierzehnten  Lebensjahre,  in  dem  Schulbezirke
seines  Aufenthaltsorts  ununterbrochen  zu  besuchen.  Eine  Befreiung  von  dieser  Verbindlichkeit
  tritt  dann  ein,  wenn  diejenigen  Personen,  welchen  die  Sorge  für  die  Erziehung
  der  Kinder  obliegt,  nachweisen,  daß  sie  dieselben  in  oder  außer  dem  Hause  auf
andere  ausreichende  Weise  vollständig  unterrichten  oder  unterrichten  lassen.

Die  Volksschule  eines  Nachbarorts  kann  ein  Kind  nur  unter  Zustimmung  des  Schulvorstands
  dieses  Ortes  besuchen;  es  ist  jedoch,  falls  diese  Schule  nur  eine  einfache  Volksschule
  ist,  hierzu  auch  die  Genehmigung  des  Bezirksschulinspectors  erforderlich.

Beim  Beginne  eines  neuen  Schuljahrs  —  zu  Ostern  —  sind  der  Schule  jedesmal
diejenigen  Kinder  zuzuführen,  welche  bis  dahin  das  sechste  Lebensjahr  erfüllt  haben;
auch  dürfen,  auf  Wunsch  der  Eltern  oder  Erzieher,  solche  Kinder  aufgenommen  werden,
welche  bis  zum  30.  Juni  desselben  Jahres  das  sechste  Lebensjahr  vollenden.

Gebrechlichen,  kränklichen  oder  geistig  unreifen  Kindern  kann  der  Eintritt  in  einem
späteren  Lebensalter,  sowie  die  zeitweilige  Unterbrechung  des  bereits  begonnenen  Schulbesuchs
  gestattet  werden.

Verwahrloste,  nicht  vollsinnige,  schwach=  und  blödfinnige  Kinder  sind  in  hierzu  bestimmten
  öffentlichen  oder  Privatanstalten  unterzubringen,  sofern  nicht  durch  die  dazu
Verpflichteten  anderweit  für  ihre  Erziehung  hinreichend  (8  3,  Absatz  2)  gesorgt  ist.

Nur  in  besonders  dringenden  Fällen  und  in  der  Regel  nur  nach  vollendetem  vierzehnten
  Lebensjahre  des  Kindes  kann  nach  siebenjährigem  Schulbesuche  die  Entlassung
aus  der  einfachen  Volksschule  nach  Begutachtung  des  Lehrers  und  Ortsschulvorstands
vom  Bezirksschulinspector  gestattet  werden.

Solche  Kinder,  welche  das  Ziel  der  einfachen  Volksschule  in  den  wesentlichen  Unterrichtsgegenständen,
  namentlich  in  Religion,  Deutscher  Sprache,  Lesen,  Schreiben  und
Rechnen  bis  zum  Ablaufe  des  achten  Schuljahrs  nicht  erreichen,  haben  die  Schule  ein
Jahr  lang  weiter  zu  besuchen.

Die  aus  der  Volksschule  entlassenen  Knaben  sind  noch  drei  Jahre  lang  zum  Besuche

der  Fortbildungsschule  verbunden,  soweit  nicht  in  anderer  Weise  für  ihren  ferneren
Unterricht  genügend  gesorgt  ist.

Arten  der
Volkeschule.

Schulpflichtigkeit.
        <pb n="382" />
        Verpflichtungen
  bezüglich
des

Schulbesuchs.

—  352  —

Der  regelmäßige  Besuch  einer  mittleren  oder  höheren  Volksschule  bis  zum  vollendeten
  fünfzehnten  Lebensjahre  befreit  von  der  Verpflichtung  zur  Theilnahme  am  Fortbildungsunterrichte,
  wenn  das  betreffende  Kind  die  seinem  Alter  entsprechende  Classe
erreicht  hat.  «

85.  Die  Eltern  und  Erzieher  sind  verbunden,  schulpflichtige  Kinder  zum  regel—
mäßigen  Besuche  der  Schulstunden  anzuhalten.  Die  Erlaubniß  zum  Wegbleiben  eines
Kindes  aus  der  Schule  ist  in  der  Regel  vorher  zu  erbitten;  falls  dieß  aber  unausführ—
bar  ist,  muß  der  Grund  der  Versäumniß  dem  Schuldirector  oder  Lehrer  ungesäumt  an—
gezeigt  werden.

Lehrherren,  Dienstherrschaften  und  Arbeitgeber  haben  ihren  Lehrlingen,  Dienern
und  Arbeitern  die  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  nöthige  Zeit  einzuräumen,  sie
auch  dazu  anzuhalten.

Im  Allgemeinen  gilt  nur  Krankheit  der  Schüler  und  bedenkliche  Krankheit  in  der
Familie  als  Entschuldigungsgrund  für  Schulversäumnisse.  In  die  Ermächtigung  des
Lehrers,  beziehendlich  Ortsschulvorstands  bleibt  es  gestellt,  Kinder  von  dem  Schulbesuche
zeitweilig  auszuschließen,  wenn  in  deren  Familie  ansteckende  oder  bedenkliche  Krankheiten
  herrschen,  und  es  steht  dem  Lehrer  frei,  mit  ekelerregenden  Krankheiten  behaftete
Kinder  bis  zu  deren  erfolgter  Heilung  zurückzuweisen.

Bei  unentschuldigten  oder  ungerechtfertigten  Versäumnissen  hat  die  zuständige
Behörde  auf  Anzeige  des  Schulvorstands  die  Eltern  oder  Erzieher  der  betreffenden
Schüler,  nach  Befinden  auch  die  Lehrherren,  Dienstherrschaften  und  Arbeitgeber,  sofern
ihnen  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Thalern,  welche
im  Falle  der  Nichterlegung  nach  §§  28  und  29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Haft  umzuwandeln
  ist,  zu  belegen.  Gleiche  Strafe  trifft  Diejenigen,  welche  widerrechtlich  den
Eintritt  in  die  Fortbildungs-(Sonntags=  oder  Abend-)  Schule  verweigern,  beziehendlich
deren  Besuch  vernachlässigen.

Kinder,  welche  sittlich  verwahrlost  oder  der  Verwahrlosung  ausgesetzt  sind,  sollen,
sofern  die  der  Schule  zu  Gebote  stehenden  Zuchtmittel  ohne  Erfolg  bleiben,  von  der
Obrigkeit  auf  Antrag  des  Schulvorstands  oder  der  Bezirksschulinspection  nach  Gehör
des  Schulvorstands  der  Erziehung  der  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  entnommen  und
zunächst  auf  deren  Kosten,  im  Falle  des  Unvermögens  derselben  aber  auf  Kosten  der
Gemeinde  anderer  geeigneter  Pflege,  nach  Befinden  mit  Privatunterrichtsertheilung,
übergeben  oder  auch  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht  werden.

Beschwerden  über  die  Schule  oder  den  Lehrer  sind,  sofern  sich  dieselben  nicht  durch
Verständigung  mit  dem  Lehrer  selbst  oder  mit  dem  Ortsschulinspector  (beziehendlich
Director)  erledigen  sollten,  bei  dem  Ortsschulvorstande  anzubringen.  Eigenmächtiges
        <pb n="383" />
        —  353  —

Einschreiten  der  Eltern  gegen  Disciplinarmaßregeln  der  Lehrer  und  gegen  die  Ordnung
der  Schule  ist  von  der  zuständigen  Behörde  auf  Antrag  des  Schulvorstands  oder  des
Lehrers  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Thalern,  welche  im  Falle  der  Nichterlegung  nach
§§  28  und  29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Haft  umzuwandeln  ist,  zu  ahnden.

Die  eingegangenen  Strafgelder  fließen  zur  Ortsschulcasse.

#6.  An  Orten,  in  welchen  sich  Einwohner  verschiedener  Glaubensbekenntnisse  Berücksichtigbefinden
  und  für  die  Angehörigen  der  Confession  der  Minderzahl  innerhalb  des  Schul-  greune
bezirks  eigene  den  Schulen  der  Confession  der  Mehrzahl  gleichstehende  Schulanstalten  verhältnisses.
bestehen,  haben  die  schulpflichtigen  Kinder  die  Schule  ihrer  Confession  zu  besuchen.

Besteht  aber  für  die  Angehörigen  der  Confession  der  Minderzahl  keine  besondere
Schule  im  Schulbezirke,  so  sind  die  schulpflichtigen  Kinder  derselben  zum  Besuche  der
öffentlichen  Ortsschule  verpflichtet.  Doch  sind  sie,  unter  entsprechender  Ermäßigung
des  Schulgeldes,  von  der  Theilnahme  an  dem  in  dieser  ertheilten  Religionsunterrichte
befreit.

Für  den  Religionsunterricht  im  eigenen  Bekenntnisse  dieser  Kinder  ist  in  einer  von
der  Vertretung  der  betreffenden  Religionsgesellschaft  für  ausreichend  erachteten  Weise  zu
sorgen  und  darüber,  daß  es  geschehen,  Zeugniß  beizubringen.  Ist  jedoch  dazu  keine
Gelegenheit  vorhanden,  so  können,  auf  Antrag  der  Eltern,  Kinder  bis  zum  zwölften
Lebensjahre  auch  am  Religionsunterrichte  einer  anderen  Confession,  als  derjenigen,  in
welcher  sie  zu  erziehen  sind,  theilnehmen.

Kinder  von  solchen  Dissidenten,  welche  keiner  Religionsgesellschaft  angehören  (§  21
des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1870),  haben  an  dem  Religionsunterrichte  einer  anerkannten
oder  bestätigten  Religionsgesellschaft  Theil  zu  nehmen.  Die  Wahl  der  betreffenden
Religionsgesellschaft  steht  den  Erziehungspflichtigen  frei,  und  ist  von  diesen  die  bezügliche
  Erklärung  hierüber  bei  Anmeldung  des  Kindes  zur  Schule  abzugeben.

§&amp;amp;#  J.  Die  Schulgemeinden  (§  9)  sind  verpflichtet,  die  Mittel  zur  Errichtung  und  Schul-Unter-Unterhaltung
  der  dem  Bedürfnisse  ihrer  Mitglieder  entsprechenden  Volksschulen  mit  haltungepflicht.
Einschluß  der  Fortbildungsschule  aufzubringen,  soweit  nicht  besondere  Fonds  dazu  vorhanden
  sind.

Zu  diesem  Behufe  haben  zuvörderst  diejenigen  Mitglieder  der  Schulgemeinde,
welchen  die  Sorge  für  die  Erziehung  der  die  Schule  besuchenden  Kinder  obliegt,  ein
gewisses  Schulgeld  zu  entrichten.  Dieses  ist  vom  Ortsschulvorstande  oder  von  derjenigen
Gemeindebehörde,  welche  nach  der  Localschulordnung  dessen  Functionen  versieht,  zu  bestimmen;
  es  kann  nach  den  Vermögens=  und  Familienverhältnissen  der  Beitragspflichtigen

  abgestuft,  auch  kann  von  Erhebung  eines  Schulgeldes  bei  der  Fortbildungsschule
abgesehen  werden.
        <pb n="384" />
        Localschulordnungen.


Schulbezirke.

—  354  —

Dasjenige,  was  über  den  Ertrag  des  Schulgeldes  zu  dem  Gehalte  der  Lehrer  und
zur  Bestreitung  der  übrigen  Schulbedürfnisse  erforderlich  ist,  wird  von  der  gesammten
Schulgemeinde  durch  Anlagen  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  8.  März  1838  in  Ver—
bindung  mit  den  Erläuterungs-  und  Abänderungsgesetzen  vom  21.  März  1843  und
vom  12.  December  1855  aufgebracht.  In  den  in  88  3  und  6  des  Gesetzes  vom  12.  December
  1855  bezeichneten  Fällen  tritt  bei  Schulanlagen  an  die  Stelle  der  Consistorialbehörden
  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  geordnete  oberste  Schulbehörde.

Die  den  Geistlichen  und  Lehrern  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen
eingeräumte  Befreiung  von  persönlichen  Anlagen  für  Schulzwecke  bleibt  blos  noch  bezüglich
der  bereits  angestellten  Geistlichen  und  Lehrer  so  lange  aufrecht  erhalten,  als  dieselben
nicht  in  andere  Stellen  übergehen  oder  Gehaltserhöhungen  erhalten  und  annehmen.

Denjenigen  Gemeinden,  welche  hierzu  unvermögend  sind,  werden  sowohl  zum  Schulbau,
  als  auch  zur  Schulunterhaltung  Zuschüsse  aus  der  Staatscasse  gewährt.

&amp;amp;  .  Jede  Schulgemeinde  hat  eine  Localschulordnung  zu  entwerfen  und  bei  der
Schulinspection  zur  Genehmigung  einzureichen.  Dieselbe  darf  etwas  den  wesentlichen
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Widersprechendes  nicht  enthalten.

II.  Einrichtung  der  Volksschulen.

§  9..  Jede  öffentliche  Schule  (beziehendlich  die  Gesammtheit  der  an  einem  Orte
befindlichen  öffentlichen  Schulen)  muß  einen  bestimmten,  räumlich  abgegrenzten  Schulbezirk
  haben,  welcher  sich  auch  über  mehrere  Orte  und  Ortstheile  erstrecken  kann  und
welchem  die  bezüglichen  selbstständigen  Gutsbezirke  (exemte  Grundstücke)  zuzutheilen  find.
Die  Bewohner  desselben  bilden,  unter  Ausschluß  der  Angehörigen  anderer  Religions-=bekenntnisse,
  welche  eigene  Volksschulen  unterhalten,  die  Schulgemeinde.

Die  Mitglieder  jeder  im  Königreiche  zugelassenen  Religionsgesellschaft  können  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  eigene  Schulen
für  ihre  Kinder  errichten,  und  sind  diese  Schulen  in  allen  Stücken  den  Bestimmungen
des  allgemeinen  Volksschulgesetzes  unterworfen.

Der  Schulgemeinde  steht  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  und,  unter  Oberaufsicht
  des  Staates,  die  selbstständige  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten  zu.

Die  Zahl  der  Schulen  bestimmt  sich  durch  das  Bedürfnit  und  die  Möglichkeit,  der
vorhandenen  schulfähigen  Jugend  genügenden  Unterricht  zu  verschaffen.  Die  Regulirung
der  Schulbezirke,  insbesondere  Ausschulung  und  Einschulung,  verfügt  die  oberste  Schulbehörde
  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  der  Betheiligten.

Bei  der  Trennung  eines  Schulverbands  sind  dem  Lehrer  auf  seine  Amtszeit  die
Bezüge  aus  den  abgetrennten  Orten  oder  Ortstheilen  fortzugewähren.  Ob  die  Aus-
        <pb n="385" />
        —  356  —

scheidenden  den  beim  Schulbezirke  bleibenden  Gemeinden  eine  Entschädigung  zu  gewähren
oder  ob  sie  eine  solche  zu  erhalten  haben,  bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Vereinigung
unter  den  Betheiligten  und,  wenn  eine  solche  nicht  zu  Stande  kommt,  der  Entscheidung
der  obersten  Schulbehörde  vorbehalten.

10.  Zu  Bestreitung  sämmtlicher  Bedürfnisse  der  Orts=  oder  Bezirksschulen  besteht
  die  von  der  Schulgemeinde  zu  vertretende  Schulcasse.

Aus  dieser  Schulcasse  sind  zu  gewähren:
a)  die  Besoldung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  und  der  aus  Anlaß  ihrer  Anstellung
entstehende  Aufwand,

b)  der  Aufwand  für  etwa  nöthige  Stellvertretungen,  welche  ohne  Schuld  des  Lehrers
erforderlich  werden,

c)  die  Kosten  für  Errichtung  der  Schulgebäude,  für  Unterhaltung  derselben  und  der
dazu  gehörigen  Grundstücke,  sowie  die  von  denselben  zu  entrichtenden  Abgaben,
insofern  nicht  nach  örtlicher  Verfassung  oder  vermöge  eines  besonderen  Rechtstitels
  andere  Verpflichtete  vorhanden  sind,

d)  der  Bedarf  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  des  Schulinventars  und  des  Lehrapparats,


e)  der  zur  Heizung,  Beleuchtung  und  Reinhaltung  der  Schulräume  erforderliche
Aufwand,

I)  der  bei  Verwaltung  der  Schulangelegenheiten  und  der  Schuloeasse  entstehende
Geschäfts=  und  Nebenaufwand.

In  die  Schulcasse  fließen:  1

a)  das  Einkommen  aus  den  für  die  Zwecke  der  Schule  bestehenden  Stiftungen  und
Fonds,

b)  die  der  Schule  überwiesenen  Zuflüsse  aus  anderen  Fonds,

c)  das  Schulgeld,

d)  die  nach  Herkommen  oder  Ortsstatut  für  die  Schule  einzufordernden  Abgaben
bei  Käufen  und  anderen  Besitzveränderungen,

e)  die  Strafgelder,  welche  nach  diesem  Gesetze  (§  5)  und  anderen  Gesetzen  zum
Besten  des  Schulwesens  zu  verwenden  sind,

)die  von  der  gesammten  Schulgemeinde  aufzubringenden  Anlagen  (vergl.  §  7,
Alinea  3),

8)  die  aus  der  Staatscasse  etwa  gewährten  Zuschüsse  (§  7,  Alinea  5).

Der  Inhaber  einer  Schulstelle  benutzt  die  zur  Dotation  derselben  gehörigen  Grundstücke
  und  bezieht  das  Einkommen  vom  Kirchenamte  unmittelbar  ohne  Concurrenz  der
Schulcassenverwaltung.

1873.  49

Schulcasse.
        <pb n="386" />
        Schulgebäude.

Einfache
Volksschule.

Mittlere  und
höhere
Volksschulen.

356  —

&amp;amp;11.  Jede  Schule  muß  ein  lediglich  für  Schulzwecke  bestimmtes  Gebäude  haben,
welches  nach  Lage,  Einrichtung  und  Ausstattung  den  Bedürfnissen  des  Unterrichts  und
nach  dem  Gutachten  des  Bezirksarztes  der  Gesundheit  entspricht.  Auf  jedes  Schulkind
ist  ein  Classenraum  von  mindestens  2,5  Cubikmeter  zu  rechnen.

Auf  dem  Lande  sind  dem  ersten  Lehrer  die  nöthigen  Wohn=  und  Wirthschaftsräume
innerhalb  des  Schulgebäudes  herzustellen.

Die  Lehrräume  und  Lehrmittel  der  Volksschule  können  zugleich  für  den  Fortbildungsunterricht
  benutzt  werden.

12.  Die  einfache  Volksschule  unterrichtet  ihre  Zöglinge  in  zwei  oder  mehreren
nach  Altersstufen  geschiedenen  Classen  in  den  §  2  aufgeführten  Lehrfächern.

Die  Schülerzahl  einer  Classe  darf  60  nicht  übersteigen  und  einem  Lehrer  sollen
nicht  mehr  als  120  Kinder  zum  Unterricht  zugewiesen  werden.

Der  Unterricht  beschränkt  sich  in  der  Religion  auf  biblische  Geschichte  und  christliche
Glaubens=  und  Sittenlehre,  in  den  übrigen  Lehrfächern  auf  Aneignung  der  für  das
bürgerliche  Leben  unentbehrlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.

Den  Kindern  wendischer  Nation  ist  sowohl  das  deutsche,  als  das  wendische  Lesen
zu  lehren.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  sie  Sicherheit  und  Gewandtheit  im  schriftlichen
wie  im  mündlichen  Gebrauche  der  deutschen  Sprache  erlangen.  In  den  oberen  Classen
ist  in  allen  Fächern  in  deutscher  Sprache  zu  unterrichten.  Nur  der  Religionsunterricht
ist  unter  Mitanwendung  ihrer  Muttersprache  zu  ertheilen,  so  lange  regelmäßiger  wendischer
  Gottesdienst  für  die  Gemeinde  abgehalten  wird.

An  Orten,  in  welchen  die  Kinderzahl  hierzu  ausreichend  ist  und  die  örtlichen  Verhältnisse
  es  gestatten,  ist  eine  gegliederte  Volksschule  zu  errichten.

Schulen,  an  denen  sechs  oder  mehr  Lehrer  wirken,  sind  unter  die  Leitung  eines
Directors  zu  stellen,  welchem  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Anstalt,  insbesondere
deren  Vertretung  den  Eltern  und  Erziehern  gegenüber,  das  Halten  der  Schulacten,  die
Ueberwachung  der  Unterrichtsertheilung  und  der  Schuldisciplin,  sowie,  unter  Berathung
mit  den  übrigen  Lehrern,  die  Entwerfung  des  Lehrplans  zukommt.

Bei  kleineren  Schulanstalten  genügt  es,  die  einheitliche  innere  Leitung  in  die  Hände
des  ersten  Lehrers  der  Schule  zu  legen.

Ferien  sind  zu  Ostern  und  Pfingsten  8  Tage,  zu  Weihnachten  vom  24.  December
bis  mit  1.  Januar;  ferner  4  Wochen  für  Hundstage  und  Michaelis,  deren  Vertheilung
dem  Ortsschulstatut  überlassen  bleibt.  Die  Prüfungstage  sind  in  die  Ferien  nicht  einzurechnen.


*#13.  Wo  es  das  örtliche  Bedürfniß  erheischt,  hat  die  Gemeinde  neben  der  einsachen
  Volksschule  oder  anstatt  derselben  mittlere  und  höhere  Volksschulen  zu
errichten.
        <pb n="387" />
        —  357  —

Mittlere  Volksschulen  sind,  unter  entsprechender  Classentheilung,  Vermehrung  der
Unterrichtsstunden,  nach  Befinden  auch  Verlängerung  der  Schulzeit,  so  einzurichten,  daß
ihre  Zöglinge  in  Bezug  auf  alle  im  §  2  genannten  Lehrfächer  eine  nach  Inhalt  und
Umfang  das  Ziel  der  einfachen  Volksschule  überragende  Bildung  erreichen.

Höhere  Volksschulen  erstrecken  ihren  Unterricht  noch  auf  andere  Lehrfächer,  z.  B.
fremde  Sprachen,  ohne  jedoch  damit  die  Pflege  der  Deutschen  Sprache  und  Literatur  zu
beeinträchtigen  oder  die  Zwecke  einer  Fachschule  zu  verfolgen.  Ihr  Lehrplan  stuft  sich
nach  wenigstens  fünf  Classen  ab  und  die  Schulzeit  wird  entsprechend  verlängert.

Mittlere  und  höhere  Volksschulen  sind  unter  Leitung  eines  Directors  zu  stellen.

Die  Schülerzahl  einer  Classe  der  mittleren  Volksschule  darf  nicht  über  50,  die  einer
höheren  Volksschule  nicht  über  40  steigen.

Eine  Nöthigung  zum  Besuche  solcher  Schulen  findet  an  Orten,  wo  eine  einfache
Volksschule  besteht,  nicht  statt.  Ist  keine  einfache  Volksschule  vorhanden,  so  haben  die
Kinder  ihrer  Schulpflicht  (§  4)  nach  Wahl  der  Erziehungspflichtigen  in  der  mittleren
oder  höheren  Volksschule  zu  genügen.

4.  Aufgabe  der  Fortbildungsschule  ist  die  weitere  allgemeine  Ausbildung  der
Schüler,  insbesondere  aber  die  Befestigung  in  denjenigen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten,
welche  für  das  bürgerliche  Leben  vorzugsweise  von  Nutzen  sind.

Der  Unterricht  in  derselben  wird  in  wöchentlich  wenigstens  zwei  Stunden  am  Sonntage
  oder  am  Abende  eines  Wochentags  ertheilt.

Erweitert  der  Schulvorstand  —  wozu  derselbe  berechtigt  ist  —  den  Fortbildungsunterricht
  bis  auf  sechs  Stunden  wöchentlich,  welche  entweder  nur  während  der  Wintermonate
  oder  das  ganze  Jahr  hindurch  ertheilt  werden,  so  kann  die  Schulpflichtigkeit  der
männlichen  Jugend  auch  auf  diesen  erweiterten  Fortbildungsunterricht  erstreckt  werden.

Für  solche  erweiterte  Fortbildungsschulen  ist  das  Lehrziel  zu  erhöhen,  insbesondere
in  Bezug  auf  Deutsche  Sprache,  Rechnen,  Formenlehre,  Naturkunde,  Zeichnen  und
durch  Aufnahme  solcher  Unterrichtszweige  in  den  Lehrplan,  welche  in  der  Volksschule
gar  nicht  oder  nur  andeutend  berücksichtigt  werden  können.

Die  Vereinigung  derartiger  Fortbildungsschulen  mit  einer  gewerblichen,  landwirthschaftlichen
  oder  handelswissenschaftlichen  Fortbildungsschule  ist  zwar  gestattet,  doch  ist
in  diesem  Falle  Sorge  zu  tragen,  daß  denjenigen  Schülern,  welche  eine  solche  Fachbildung
  nicht  suchen,  ein  dem  allgemeinen  Fortbildungszwecke  entsprechender  Unterricht  zu
Theil  werde.

Auch  für  die  aus  der  einfachen  Volksschule  entlassenen  Mädchen  kann  der  Schulvorstand

  eine  Fortbildungsschule  errichten  und  die  Verpflichtung  zu  deren  Benutzung
auf  zwei  Jahre  erstrecken.

497

Fortbildungsschule.
        <pb n="388" />
        Privatunterricht.

Fabrikschulen.

Lehrerbildungs-



Lehrerprüfungen.


—  358  —

Die  Befreiung  vom  Besuche  der  Fortbildungsschule  darf  der  Schulvorstand  in  besonderen
  Fällen  ausnahmsweise  genehmigen.

Die  zum  Fortbildungsunterrichte  verwendeten  Lehrer  und  Lehrerinnen  beziehen  ihre
Be  esoldung  aus  der  Schulcasse.

f15.  Privatunterricht,  welcher  den  Unterricht  der  Volksschule  vertreten  soll,  kann
nur  von  Lehrern  oder  Lehrerinnen  ertheilt  werden,  welche  wenigstens  eine  der  gesetzlichen
  Prüfungen  bestanden  haben.  Auch  Pridatunterrichtsanstalten  dürfen  nur  solche
Lehrer  und  Lehrerinnen  annehmen  (vergl.  übrigens  §  17).

Die  Errichtung  von  Privatunterrichtsanstalten,  deren  Benutzung  vom  Besuche  der
öffentlichen  Volksschule  befreien  soll,  bedarf  der  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde,
welche  jedoch  nicht  versagt  werden  darf,  wenn  gegen  die  sittliche  Würdigkeit  und  die
Fähigkeit  des  Errichters  und  gegen  die  Einrichtung  der  Anstalt  kein  gegründetes  Bedenken
  erhoben  werden  kann.

Die  Errichtung  von  Fabrikschulen  darf  nur  dann  genehmigt  werden,  wenn  eine  ganz
unabweisbare  Nothwendigkeit  vorliegt;  auch  dann  aber  darf  der  Unterricht  in  solchen
niemals  am  Abend,  sondern  nur  in  frühen  Morgen=  oder  in  den  ersten  Nachmittagstunden
  ertheilt  werden.

Kirchlichen  Orden,  Congregationen  und  denselben  verwandten  kirchlichen  Gemeinschaften
  ist  die  Errichtung  einer  Lehr=  oder  Erziehungsanstalt  nur  auf  Grund  eines  besonderen
  Gesetzes  gestattet.

Alle  diese  Anstalten,  neu  zu  errichtende  und  schon  bestehende,  sowie  die  an  ihnen
wirkenden  Lehrer  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Schulbehörden.  en  Falle  beharrlicher
Vernachlässigung  der  bestehenden  Vorschriften  kann  die  Genehmigung  zu  Fortführung
solcher  Anstalten  widerrufen  werden.

III.  Von  der  Ausbildung,  Anstellung  und  den  Rechtsverhältnissen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen.

16.  Zur  Ausbildung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  werden  besondere  Bildungsanstalten
  (Seminare)  unterhalten.  Die  Einrichtung  dieser  Anstalten  wird  nach  dem
Bedürfnisse  der  Volksschulen  bemessen  und  von  der  obersten  Schulbehörde  in  einer
Seminarordnung  geregelt.

*  17.  Wer  zum  Lehramte  zugelassen  werden  will,  muß  die  nachfolgenden  Prüfungen
  bestehen:
1.  die  Schulamtscandidatenprüfung,  welche  beim  Austritte  aus  dem  Seminare
  von  dem  Lehrercollegium  unter  Vorsitz  eines  von  der  obersten  Schulbehörde
  bestellten  Commissars  abgehalten  wird,
        <pb n="389" />
        —  359  —

2.  die  Wahlfähigkeits=  oder  Amtsprüfung,  welche  vor  eigens  hierzu  errichteten
Prüfungscommissionen  abgelegt  wird.

Das  durch  die  Schulamtscandidatenprüfung  erworbene  Reifezeugniß  eines
Seminars  berechtigt  zur  Annahme  einer  Hülfslehrerstelle;  die  Wahlfähigkeitsprüfung
  ertheilt  die  Anwartschaft  auf  Anstellung  als  ständiger  Lehrer  an  Volksschulen.
  «F""«

Lehramtsaspiranten,  welche  zwar  nicht  auf  einem  Seminare  gebildet  sind,  aber  den
Nachweis  führen,  daß  sie  anderweit  die  erforderlichen  Kenntnisse  und  hinreichende  Lehrübung
  erworben  haben,  können  —  falls  gegen  ihre  sittliche  Führung  kein  Anstand  zu
erheben  ist  —  sich  ebenfalls  den  bezeichneten  Prüfungen  unterwerfen.

Ausnahmsweise  kann  die  oberste  Schulbehörde  nicht  im  Königreiche  Sachsen  vorgebildete
  Lehrer,  welche  in  diesem  eine  Lehrerstelle  antreten  wollen,  bei  geführtem  Nachweise
  anderwärts  wohlbestandener  gleichartiger  Prüfungen,  von  den  in  hiesigen  Landen
abzulegenden  Prüfungen  entbinden.

Wer  die  an  der  Universität  Leipzig  abzuhaltende  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt  bestanden  hat,  ist  von  den  unter  1  und  2  gedachten  Prüfungen  befreit.
Candidaten  der  Theologie  oder  des  Predigtamts  können  als  Hülfslehrer  oder  Vicare
an  öffentlichen  Volksschulen  und  zu  Ertheilung  von  Privatunterricht  verwendet  werden,
vor  ihrer  Anstellung  als  ständige  Lehrer  haben  sie  aber  die  unter  2  gedachte  Prüfung
zu  bestehen.  Werden  sie  ausschließlich  als  Religionslehrer  angestellt,  so  sind  sie  auch  von
dieser  Prüfung  befreit.

Fachlehrer  für  fremde  Sprachen,  Zeichnen,  Gesang,  Turnen  und  Schönschreiben
sind  einer  einmaligen  Prüfung  vor  einer  der  unter  2  genannten  Commissionen  zu  unterwerfen
  und  können  die  Rechte  ständiger  Lehrer  erlangen,  wenn  sie  nach  bestandener
Prüfung  drei  Jahre  lang  ununterbrochen  an  einer  öffentlichen  Volksschule  als  Lehrer
thätig  gewesen  sind  und  wöchentlich  mindestens  20  Lehrstunden  ertheilen.

#18.  Ein  Schulamtscandidat  wird  nach  bestandener  Candidatenprüfung  zuerst
mindestens  zwei  Jahre  lang  als  Hülfslehrer  oder  Schulvicar  verwendet  und,  wenn  er
in  dieser  provisorischen  Stellung  zu  begründeten  Beschwerden  keinen  Anlaß  gegeben  hat,
zur  Wahlfähigkeitsprüfung  zugelassen.  Nachdem  er  diese  bestanden  hat,  kann  er  eine
ständige  Lehrerstelle  antreten.

Nach  §  17  geprüfte,  unverheirathete  Lehrerinnen  können  an  Volksschulen,  sofern
diese  Classen  mit  gemischten  Geschlechtern  haben,  nur  zur  Verwendung  in  Unter=  und
Mittelclassen,  in  den  Mädchenschulen  dagegen  und  in  der  Mädchenabtheilung  größerer
Schulanstalten  zur  Verwendung  in  allen  Classen  ständig  angestellt  werden.

Lehrerinnen,  welche  während  ihrer  Dienstzeit  sich  verheirathen,  haben  mit  diesem
Zeitpunkte,  ohne  Anspruch  auf  Ruhegehalt,  ihre  Stelle  niederzulegen.

Anstellung.
        <pb n="390" />
        Collaturrecht.

Besetzungsverfahren.


—  360  —

Lehrer  und  Lehrerinnen  sind  beim  erstmaligen  Eintritte  in  ein  ständiges  Lehramt
zur  treuen  Erfüllung  ihres  Berufs,  sowie  zur  Beobachtung  der  Gesetze  des  Landes  und
der  Landesverfassung  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen.  Das  Gelöbniß  confessioneller  Treue
ist  von  denjenigen  Lehrern  und  Lehrerinnen  zu  fordern,  welche  auf  Grund  der  bestandenen
  Prüfungen  zur  Ertheilung  von  Religionsunterricht  berechtigt  sind.

19.  In  allen  Orten,  an  deren  gesammten  Volksschulen  der  confessionellen  Mehrheit
mindestens  10  Lehrer  angestellt  sind,  sowie  in  allen  Städten,  welche  die  Revidirte  Städteordnung
  angenommen  haben,  steht  das  Vorschlagsrecht  für  die  Lehrerstellen  an  den  obenbezeichneten
  Schulen  dem  Gemeinderathe  und  beziehendlich  dem  Stadtrathe  zu.  Bei
Besetzung  der  Stellen  an  den  Schulen  der  Confessionsminderheit  übt  der  seitherige.
Collator  das  Vorschlagsrecht  aus.  Bei  allen  übrigen  Schulstellen  steht  das  Vorschlagsrecht
  der  obersten  Schulbehörde  zu.

&amp;amp;  20.  Für  das  Besetzungsverfahren  der  Schulstellen  gelten  folgende  Bestimmungen:


1.  Für  jede  zu  besetzende  Stelle  hat  der  Collator  (§  19)  binnen  4  Wochen,  vom
Tage  der  Erledigung  an  gerechnet,  dem  Schulvorstande  drei  geeignete  Bewerber  vorzuschlagen
  und  gleichzeitig  beim  Bezirksschulinspector  zu  beantragen,  mit  denselben  am
Schulorte  vor  der  Schulgemeinde  eine  Probe  zu  veranstalten.

Kann  der  Collator  nicht  drei  Bewerber  vorschlagen  und  ist  nicht  mindestens  ein
Bewerber  vorhanden,  den  sowohl  der  Collator  als  auch  der  Schulvorstand  geeignet
findet,  so  wird  die  Stelle  ohne  weitere  Betheiligung  des  Collators  und  des  Schulvorstands
  von  der  obersten  Schulbehörde  besetzt.

Lehnt  der  Schulvorstand  alle  vom  Collator  Vorgeschlagenen  als  ungeeignet  ab,  so
geht  das  Besetzungsrecht  für  diesen  Fall  auf  die  oberste  Schulbehörde  über,  welche  die
Stelle  ohne  weitere  Mitwirkung  des  Collators  und  des  Schulvorstands  besetzt.

2.  Bei  Besetzung  einer  Stelle  durch  die  oberste  Schulbehörde  benennt  diese  dem
Schulvorstande  drei  Bewerber,  wenn  so  viele  vorhanden  sind,  und  überläßt  ihm  die
Wahl  unter  diesen.

3.  Den  zur  Probe  Berufenen  ist  der  Reiseaufwand  aus  der  Schulcasse  zu  erstatten
und  ist  ein  Verzicht  hierauf  nicht  statthaft,  doch  kann  der  Schulvorstand  auf  die  Probe
verzichten,  wenn  er  vor  derselben  einen  der  Vorgeschlagenen  wählt  oder  dem  Collator
die  freie  Wahl  überläßt.

Ist  mit  der  zu  besetzenden  Schulstelle  ein  Kirchendienst  verbunden,  so  hat  der  Schulvorstand
  die  Zustimmung  des  Kirchenvorstands  und  beziehendlich  des  Kirchenpatrons
vor  der  getroffenen  Wahl  einzuholen.  Im  Falle  der  Ablehnung  dieser  Zustimmung  entscheiden
  die  obersten  Behörden.
        <pb n="391" />
        —  361  —

Unterläßt  der  Schulvorstand,  über  die  getroffene  Wahl  spätestens  3  Tage  nach  der
letzten  Probe  sich  zu  erklären,  so  hat  der  Collator  das  Recht,  einen  der  von  ihm  Vor—
geschlagenen  für  die  betreffende  Stelle  selbstständig  zu  designiren.

Macht  ein  Collator  innerhalb  der  nächsten  4  Wochen  nach  Erledigung  einer  Schulstelle
  von  dem  ihm  zustehenden  Vorschlagsrechte  nicht  Gebrauch,  so  gehen  alle  Befugnisse
  und  Verpflichtungen  des  Collators  für  den  vorliegenden  Besetzungsfall  ohne
Weiteres  auf  die  oberste  Schulbehörde  über,  sofern  nicht  auf  rechtzeitiges  Ansuchen  die
Frist  dispensationsweise  verlängert  worden  it.

Der  vom  Collator  designirte  Bewerber  wird  vom  Bezirksschulinspector  der  obersten
Schulbehörde  präsentirt,  von  dieser  confirmirt  und  sodann  von  dem  Bezirksschulinspector
unter  Aushändigung  der  Confirmationsurkunde  verpflichtet,  auch  von  ihm  oder  in
seinem  Auftrage  vom  Ortsschulinspector  beziehendlich  Director  in  das  Amt  eingewiesen.

4.  Vicare  bestellt  der  Bezirksschulinspector  ohne  Betheiligung  des  Schulvorstands
und  des  Collators.

#21.  Jeder  Lehrer  und  jede  Lehrerin  hat  während  der  Dienstleistung  Anspruch
auf  eine  feste  Besoldung  (Gehalt),  welche  ihrer  Höhe  nach  in  der  Anstellungsurkunde
anzugeben  und  in  monatlicher  Vorauszahlung  zu  gewähren  ist.

Neben  der  festen  Besoldung  ist  jedem  Lehrer  freie  Wohnung  oder  ein  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  zu  bemessendes  Aequivalent  an  Geld  dafür  zu  gewähren.

Auf  Kündigung,  auf  eine  gewisse  Zeit,  oder  unter  Bedingungen,  welche  von  der
obersten  Schulbehörde  nicht  genehmigt  sind,  darf  kein  ständiger  Lehrer  angestellt  werden.

Den  Glöcknerdienst  ist  der  Lehrer  abzugeben,  beziehendlich  abzulehnen  berechtigt
und  hat  in  solchem  Falle,  wenn  eine  gütliche  Vereinigung  mit  dem  Kirchenvorstande  nicht
zu  Stande  kommt,  die  oberste  Kirchenbehörde,  im  Einverständnisse  mit  der  obersten
Schulbehörde,  zu  bestimmen,  wie  viel  der  Lehrer  zur  Besoldung  des  Lauters  und  Uhraufziehers
  von  seinem  Einkommen  abzugeben  hat.  Die  Reinigung  und  Heizung  der
Schullocalitäten  darf  dem  Lehrer  nicht  angesonnen  werden,  dafern  er  sich  nicht  bereit
erklärt,  dieselbe  gegen  Entschädigung  zu  übernehmen.

Jeder  ständige  Lehrer,  dessen  sittliches  Verhalten  und  amtliche  Leistungen  zu  begründeten
  Beschwerden  keinen  Anlaß  gegeben  haben,  kann  die  für  gewisse  Stadien  der
Dienstzeit  geordneten  Gehaltszulagen  beanspruchen.

Bei  der  Versetzung  eines  Lehrers  in  einen  anderen  Schulort  hat  die  Schulgemeinde,
in  welche  er  berufen  wird,  für  die  Umzugskosten  einzutreten.  Ein  Lehrer,  welcher  seine
Stelle  früher  als  zwei  Jahre  nach  deren  Uebernahme  wieder  verläßt,  hat  auf  Verlangen
  des  Schulvorstands  die  empfangene  Umzugsentschädigung  zurückzuerstatten.

Lehrer,  welche  ein  ständiges  Lehramt  an  einer  Volksschule  wenigstens  zehn  Jahre
lang  verwaltet  haben,  erhalten,  wenn  sie  wegen  unverschuldet  eingetretener  physischer

Aus  der
Anstellung
erwachsende

Rechte.
        <pb n="392" />
        Obliegenheiten
der  Lehrer  und
Lehrerinnen.

Disciplinar—
bestimmungen

für  Lehrer  und

Lehrerinnen.

—  362  —

oder  geistiger  Dienstunfähigkeit  von  der  obersten  Schulbehörde  in  Ruhestand  versetzt
werden,  oder  nach  erfülltem  70.  Lebensjahre,  oder  nach  40  Jahre  langer  Amtirung
und  bis  dahin  erfülltem  65.  Lebensjahre  ihr  Amt  niederlegen  wollen,  eine  Pension
aus  der  allgemeinen  Lehrerpensionscasse.

Der  Wittwe  und  den  Waisen  eines  Lehrers  kommen  noch  zwei  Monate  die  Ein—
künfte  der  Stelle  und  die  Benutzung  der  Dienstwohnung  oder  die  Pension  des  Ver—
storbenen  als  Gnadengenuß  zu.

Dieselben  haben  auch  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisenpension.

Die  Minimalgehalte  und  Dienstalterszulagen  der  ständigen  Lehrer,  ingleichen  die
Ruhegehalte  derselben,  sowie  die  Pensionen  für  ihre  Wittwen  und  Waisen  nebst  den
Eintrittsgeldern  und  Beiträgen  zu  den  Pensionscassen  werden  durch  besondere  Gesetze
bestimmt.

§  22.  Lehrer  an  einfachen  Volksschulen  haben  wöchentlich  bis  zu  32  Lehrstunden,
einschließlich  des  von  ihnen  zu  ertheilenden  Fachunterrichts,  zu  übernehmen.  Für  Lehrer
an  mittleren  und  höheren  Volksschulen,  sowie  für  Schuldireetoren,  ist  diese  wöchentliche
Stundenzahl  je  nach  den  Verhältnissen  abzumindern.

Gegen  besondere  Vergütung,  die  nicht  unter  12  Thaler  jährlich  für  eine  wöchentliche
  Stunde  betragen  darf,  hat  der  Lehrer  noch  bis  zu  sechs  Stunden  wöchentlich  an
der  Volks=  oder  Fortbildungsschule  zu  übernehmen.

Zur  Ertheilung  von  Privatunterricht  ist  ein  Lehrer  nur  insoweit  berechtigt,  als  es
ohne  Beeinträchtigung  seiner  Amtsführung  möglich  ist  und  ihm  durch  die  Localschulordnung
  gestattet  wird.  Zur  Uebernahme  jedes  anderen  Nebengeschäfts  bedarf  er  der  Genehmigung
  des  Schulvorstands  und  des  Bezirksschulinspectors.

Die  Entlassung  aus  der  ihm  übertragenen  Stelle  kann  ein  Lehrer  erst  nach  Ablauf
von  zwei  Monaten  nach  Einreichung  seines  Entlassungsgesuchs  beanspruchen.

Rücksichtlich  der  Behandlung  der  Lehrgegenstände  und  der  Vertheilung  des  Lehrstoffs
  ist  der  Lehrer  sowohl  an  die  von  der  obersten  Schulbehörde  hierüber  gegebenen
allgemeinen  Vorschriften,  als  insbesondere  auch  an  den  für  die  betreffende  Schule  mit
Genehmigung  des  Bezirksschulinspectors  aufgestellten  Lehrplan  gebunden.

Bei  Handhabung  der  Disciplin  ist  jedes  den  Zwecken  der  Schule  zuwiderlaufende
Strafmittel  zu  vermeiden.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die  Ausführungsverordnung.

m23.  Gegen  unwürdige,  nachlässige  oder  untüchtige  Lehrer  ist  in  nachstehender
Weise  zu  verfahren:
1.  Dienstentsetzung.
Die  Dienstentsetzung  oder  Entlassung  vom  Amte  mit  Verlust  der  Wiederanstellungsfähigkeit
  ist  von  der  obersten  Schulbehörde  zu  verfügen,  wenn  ein  Lehrer  wegen  eines
        <pb n="393" />
        —  363  —

den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  unterliegenden  Verbrechens  oder  Vergehens
durch  Straferkenntniß  zu  Zuchthausstrafe  oder  einer  die  Dauer  von  vier  Monaten  über—
steigenden  Gefängnißstrafe  verurtheilt  worden  ist.

Ob  während  der  Untersuchung  die  einstweilige  Enthebung  des  Lehrers  vom  Amte
(Suspension)  einzutreten  hat,  ist  nach  der  Beschaffenheit  des  Falles  zu  beurtheilen  und
von  der  Schulinspection  zu  beschließen.  *-Wird

  nachher  der  Lehrer  durch  richterliche  Entscheidung  freigesprochen  und  von  der
Aufsichtsbehörde  im  Amte  belassen,  so  ist  ihm  das  seit  seiner  einstweiligen  Dienstenthebung
  vorenthaltene  Amtseinkommen  nachträglich  zu  gewähren.

2.  Dienstentlassung.

Die  Dienstentlassung  eines  Lehrers  tritt  ein,  wenn  ihm  durch  richterliches  Erkenntniß
  die  Ehrenrechte  aberkannt  sind.  Sie  kann  von  der  obersten  Schulbehörde  verfügt
werden:

a)  wegen  durch  strafrechtliches  Erkenntniß  erfolgter  Verurtheilung  zu  einer  die  Dauer
von  Einem  Monat,  jedoch  nicht  von  vier  Monaten  übersteigenden  Gefängnißstrafe
  oder  zu  einer  die  Dauer  von  Einem  Monat  übersteigenden  Festungshaft;


b)  wegen  fleischlicher  Vergehungen,  insbesondere  unzüchtiger  Behandlung  der  Schuljugend;


)  wegen  vorsätzlicher  Verletzung  der  als  Religionslehrer  übernommenen  Verpflichtungen;


4)  wegen  unsittlichen  oder  mit  der  Würde  des  Amtes  nicht  zu  vereinbarenden  Betragens,
  infolge  dessen  die  fernere  gedeihliche  Amtsverwaltung  gefährdet  erscheint.


Gegen  die  Anordnung  der  Entlassung  steht  dem  davon  betroffenen  Lehrer  binnen
zehn  Tagen  von  deren  Eröffnung  an  die  Berufung  frei.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,
  so  hat  die  oberste  Schulbehörde  in  der  §  18  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1835,
das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen  betreffend,  vorgeschriebenen  Zusammensetzung
zu  entscheiden,  wobei  es  sodann  bewendet.

Wird  die  einstweilige  Beibehaltung  des  Lehrers  beschlossen,  so  ist  demselben  anzudrohen,
  daß,  wenn  er  sich  künftig  auch  nur  eines  geringeren,  das  Besserungsverfahren
begründenden  Fehltritts  schuldig  machen  würde,  seine  Dienstentlassung  sofort  erfolgen
werde.

Diese  Androhung  hat  mit  dem  unter  Punkt  3  geordneten  zweiten  Vorhalte  gleiche
Wirkung.

1873.  50
        <pb n="394" />
        —  364  —

3.  Besserungsverfahren.

Das  Besserungsverfahren  ist  wegen  Verabsäumung  oder  Verletzung  der  Dienstpflicht
oder  wegen  eines  die  Wirksamkeit  im  Berufe  beeinträchtigenden  Verhaltens  einzuleiten.

Hierher  gehören  insbesondere:

a)  Mangel  an  Fleiß  bei  der  Vorbereitung  zum  Unterrichte;

b)  Säumigkeit  im  Dienste  und  nachlässige  Ertheilung  des  Unterrichts;

c)  Ungehorsam  gegen  die  Anordnungen  der  Schulbehörden  und  achtungswidriges
Benehmen  gegen  diese  oder  die  dienstlichen  Vorgesetzten;

d)  Unverträglichkeit  in  dienstlicher  Beziehung;

e)  Mißbrauch  der  amtlichen  Stellung  zu  eigennützigen  Zwecken;

f)  harte  oder  unangemessene  Behandlung  der  Schuljugend;

8)  Trunksucht,  leichtsinniges  Schuldenmachen  und  Verkehr  mit  übelberüchtigten  Personen
  oder  an  unpassenden  Orten.

Das  Besserungsverfahren  beginnt  mit  einer  vom  Schulvorstande  durch  eine  der
§  29  unter  a,  b  genannten  Personen  oder  von  dem  Bezirksschulinspector  zu  ertheilende
Ermahnung.

Bleibt  diese  Ermahnung  fruchtlos,  so  hat  die  Bezirksschulinspection  zu  dem  ersten
Vorhalte  zu  verschreiten,  welcher  in  der  Ertheilung  eines  Verweises  unter  Vorhaltung
des  Ungebührnisses  besteht  und  womit  die  Bedeutung  zu  verbinden  ist,  daß,  dafern  der
Lehrer  eine  Besserung  seines  Verhaltens  sich  nicht  angelegen  sein  lasse,  seine  zeitweilige
Amtsenthebung  (Suspension)  bis  zu  drei  Monaten,  nach  Befinden  mit  Entziehung  des
Gehalts  auf  diese  Zeit,  erfolgen  werde.

Der  erste  Vorhalt  verliert  seine  Wirkung,  wenn  ein  Lehrer  drei  Jahre  lang  seit
dessen  Ertheilung  keinen  gegründeten  Anlaß  zu  disciplinarischem  Einschreiten  gegeben  hat.

Wenn  dagegen  innerhalb  dieses  Zeitraums  gegen  den  Lehrer  neue  begründete  Beschwerden
  vorgebracht  werden,  so  hat  die  Schulinspection  wegen  Verhängung  der  angedrohten
  Suspension  Entschließung  zu  fassen,  dabei  aber  auch,  gleichviel  ob  von  dem
Rechte  der  Suspension  Gebrauch  gemacht  wird  oder  nicht,  dem  Lehrer  anzudrohen,  daß,
sobald  er  auf's  Neue  des  gerügten  oder  eines  anderen  der  bezeichneten  Fehler  sich
schuldig  machen  sollte,  seine  Entlassung  vom  Amte  erfolgen  werde.  Dies  ist  der
zweite  Vorhalt.

Gegen  den  zweiten  Vorhalt,  sowie  gegen  die  zeitweilige  Amtsenthebung  steht  dem
Lehrer  während  einer  Frist  von  zehn  Tagen,  von  Zeit  der  Eröffnung  des  bezüglichen
Beschlusses  der  Schulinspection  an,  die  Berufung  an  die  oberste  Schulbehörde  frei.

Bleibt  auch  der  zweite  Vorhalt  ohne  Wirkung  und  hat  sich  der  Lehrer  auf's  Neue
einer  der  oben  verzeichneten  Vergehungen  schuldig  gemacht,  so  hat  die  oberste  Schul-
        <pb n="395" />
        —  365  —

behörde,  nachdem  zuvor  dem  Lehrer  unter  Einräumung  einer  präclusiven  Frist  von  drei
Wochen  Gelegenheit  zu  Einreichung  einer  Vorstellung  gegeben  worden  ist,  über  seine
Entlassung  vom  Amte  Beschluß  zu  fassen.

Gegen  die  verfügte  Entlassung  steht  dem  Lehrer  einmalige  Berufung  offen,  welche
nach  den  vorher  unter  Punkt  2,  Absatz  2  getroffenen  Bestimmungen  zu  behandeln  ist.

Mit  der  Entlassung  vom  Amte  kommt  der  Gehalt  des  Lehrers  in  Wegfall;  auch
erlischt  sein  Anspruch  auf  Pension;  doch  kann  ein  entlassener  Lehrer  später  als  ständiger
Lehrer  wieder  angestellt  werden,  wenn  die  oberste  Schulbehörde  mit  Rücksicht  auf  sein
Verhalten  und  seine  Beschäftigung  seit  der  Entlassung  eine  befriedigende  Amtsverwaltung
erwarten  zu  können  glaubt  und  der  Betreffende  inmittelst  wieder  in  den  Genuß  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  eingetreten  ist,  insoweit  ihm  solche  vorher  aberkannt  gewesen.

In  jedem  Stadium  des  Besserungsverfahrens  ist  ein  von  dem  Lehrer  mit  zu  unterschreibendes
  Protocoll  aufzunehmen,  in  welchem  zugleich  Dasjenige,  was  der  Lehrer  zu
seiner  Entschuldigung  oder  Rechtfertigung  vorbringt,  zu  bemerken  ist,  und  welchem  die
schriftlichen  glaubhaften  Nachrichten,  die  für  oder  wider  den  Lehrer  sprechen,  beizufügen
  sind.

Die  vorstehenden  Disciplinarbestimmungen  leiden  auch  auf  Lehrerinnen  Anwendung.

IV.  Von  der  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Volksschulen.
A.  Ver  Schulvorstand.

§  24.  Die  Pflichten  und  Rechte  der  Schulgemeinden  bezüglich  der  Verwaltung
des  Volksschulwesens  werden  durch  den  für  jeden  Schulbezirk  zu  bestellenden  Schulvorstand
  ausgeübt.

Sein  Wirkungskreis  umfaßt:

a)  die  Ausführung  der  Schulgesetze  und  Anordnungen  der  höheren  Schulbehörden,
insoweit  solche  die  Schulgemeinden  betreffen;

b)  die  Beschaffung  der  nöthigen  Schullocale,  Schuleinrichtungen  und  Lehrerwohnungen,
sowie  die  Aufsicht  über  die  Schulgebäude  nebst  den  dazu  gehörigen  Grundstücken
und  über  deren  Gebrauch;

c)  die  Wahl  und  Einführung  der  nöthigen  Lehrmittel  und  Lehrbücher  unter  Genehmigung
  des  Bezirksschulinspectors;

d)  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Schulgemeinde  und  der  der  Schule  gewid-"“

  meten  Stiftungen,  soweit  nicht  in  Betreff  der  letzteren  vom  Stifter  andere
Bestimmungen  getroffen  sind,  oder  die  Verwaltung  von  Stadträthen  zeither
durch  besondere  Organe  erfolgt  ist;

e)  die  Aufstellung  der  jährlichen  Voranschläge  über  die  Erfordernisse  der  Schulen;

50%

Befugniß
des  Schulvorstands.
        <pb n="396" />
        —  366  —

f)  die  Beschlußfassung  über  die  Art  der  Beschaffung  dieser  Erfordernisse,  die  Sorge
für  die  Einhebung  der  Gelder  und  die  Ablegung  der  Schulcassenrechnungen.
Soweit  die  Verwendung  der  verwilligten  Gelder  und  die  Rechnungsablegung
durch  von  Stadträthen  bestellte  besondere  Organe  bis  jetzt  erfolgt  ist,  bewendet
es  dabei,  doch  ist  die  Jahresrechnung  dem  Schulvorstande  vorzulegen  (§  35,
Punkt  5);

6)  die  Ausübung  der  Rechte,  welche  der  Schulgemeinde  in  Betreff  der  Besetzung
erledigter  Lehrerstellen  zustehen  (§  19  und  §  20);

„h)  die  Unterstützung  der  Lehrer  bei  Ausübung  ihres  Berufs,  insbesondere  in  der
Handhabung  der  Disciplin  und  der  Abstellung  von  Schulversäumnissen;

i)  die  Beaufsichtigung  des  Verhaltens  und  der  Leistungen  der  Lehrer  im  Amte,  mit
dem  Rechte,  denselben  wegen  Pflichtvernachlässigung  Zurechtweisungen  zu  ertheilen
  (§  29);

k)  die  Aufsicht  über  Kindergärten,  Kinderbewahranstalten,  Arbeitsschulen  und  dergleichen
  mehr,  sofern  diese  Institute  ganz  oder  theilweise  aus  den  Mitteln  der
Gemeinden  gegründet  und  unterhalten  werden;

I1)  die  Abgabe  von  Erklärungen  Namens  der  Schulgemeinde  gegenüber  der  bürgerlichen
  Gemeinde  und  den  vorgesetzten  Behörden,  sowie  die  rechtliche  Vertretung
der  Schulgemeinde  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten.

Zusammen=  §  25.  Der  Schulvorstand  besteht:
—  A.  auf  dem  Lande  und  in  Städten,  in  denen  die  Revidirte  Städteordnung  nicht
vorstands.  eingeführt  ist:
1.  aus  einer  nach  dem  Umfange  des  Schulbezirks  zu  bemessenden,  durch  Ortsstatut
  festzustellenden  Anzahl  von  Mitgliedern  der  bürgerlichen  Gemeindevertretung,
  beziehendlich  der  Schulgemeinde  (vergl.  §  26,  Alinea  2);

Gehören  zu  einem  Schulbezirke  mehrere  bürgerliche  Gemeinden,  so  tritt  für  jede
derselben  ein  Mitglied  ihrer  Gemeindevertretung  in  den  Schulvorstand  ein,  doch
können  kleinere  Gemeinden  oder  Gemeindetheile  zu  diesem  Behufe  zusammengeschlagen
werden.

2.  aus  dem  Lehrer,  und  in  Schulbezirken,  welche  mehrere  Schulen  umfassen,
aus  einer  durch  die  Localschulordnung  zu  bestimmenden  Anzahl  von
Lehrern,  beziehendlich  Schuldirectoren;

3.  aus  dem  Pfarrer  der  Parochie,  in  welcher  der  Schulort  liegt,  sowie

4.  in  dem  Falle,  daß  der  Pfarrer  nicht  die  Schulaufsicht  führt,  aus  dem  von
der  obersten  Schulbehörde  bestellten  Ortsschulinspector.
        <pb n="397" />
        —  367  —

B.  In  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung  eingeführt  ist,  wird  der
Schulvorstand  nach  Art  eines  gemischten  ständigen  Ausschusses  (88  122  und
123  der  Revidirten  Städteordnung)  zusammengesetzt  und  nimmt  dem  Stadtrathe
gegenüber  die  Stellung  und  den  Wirkungskreis  eines  solchen  (88  121  und  124
der  Revidirten  Städteordnung)  ein.
Er  führt  den  Namen  Schulausschuß.  Ueber  die  Zusammensetzung  und
Wahl  dieses  Ausschusses,  für  welchen  die  vorstehende  Bestimmung  wegen  der
Mitgliedschaft  von  Lehrern  und  Geistlichen  ebenfalls  Geltung  hat,  und  über  die
Theilung  der  auf  die  äußeren  Angelegenheiten  der  Schule  bezüglichen  Geschäfte
zwischen  ihm  und  dem  Stadtrathe  ist  im  Ortsstatut  Bestimmung  zu  treffen.
Der  Besitzer  eines  mit  Wohngebäuden  versehenen,  von  dem  politischen  Gemeindeverbande
  eximirten  Grundstücks  hat  Sitz  und  Stimme  im  Schulvorstande.  Befinden
sich  mehrere  solche  Grundstücksbesitzer  in  der  Schulgemeinde,  so  werden  sie  durch  einen
oder  einige,  welche  sie  selbst  aus  ihrer  Mitte  wählen,  im  Schulvorstande  vertreten.
Im  letzteren  Falle  wird  ihre  Vertretung  ortsstatutarisch  geordnet.

&amp;amp;  26.  Die  Wahl  der  im  §  25  unter  A,  1  gedachten  Schulvorsteher  geschieht  durch
die  bürgerliche  Gemeindevertretung  in  der  für  die  Wahlen  innerhalb  derselben  überhaupt
  vorgeschriebenen  Weise  und  gilt  für  die  Dauer  von  drei  Jahren.  Wählbar  ist
jedes  Mitglied  der  bürgerlichen  Gemeindevertretung,  welches  Mitglied  der  Schulgemeinde
ist.  Im  Falle  der  Ablehnung  eines  Gewählten  hat  die  bürgerliche  Gemeindevertretung
über  deren  Zulässigkeit  zu  entscheiden.  Die  Wahl  der  ständigen  Lehrer  und  Directoren
((  25  A,  2)  erfolgt  durch  diese  selbst  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Loos.  Die  Wahl  gilt  ebenfalls  für  die  Dauer  von  drei  Jahren.

Fehlt  es  in  den  Gemeindecollegien  (§  25  A,  1  und  B)  an  einer  hinreichenden
Zahl  von  Mitgliedern  der  Schulgemeinde  der  Minderzahl  (§  6),  so  werden  die  betreffenden
  Schulvorsteher  nach  ortsstatutarischer  Bestimmung  durch  die  dieser  Schulgemeinde
  angehörenden  Hausväter  gewählt.

§  27.  Der  Schulvorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  den  Vorsitzenden,  dessen  Stellvertreter,
  sowie  einen  Protocollführer,  wenn  hierzu  nicht  eine  besondere  Persönlichkeit
angestellt  ist,  auf  eine  durch  Ortsstatut  festzustellende,  jedoch  3  Jahre  nicht  übersteigende
Dauer.  Ein  Lehrer  oder  Schuldirector  (vergl.  §  25  A,  Ziffer  2)  darf  nicht  zum  Vorsitzenden
  des  Schulvorstands  gewählt  werden.

Ueber  den  Vorsitz  im  städtischen  Schulausschusse  trifft  der  Stadtrath  (§  123  der
Revidirten  Städteordnung)  Bestimmung.

Der  Vorsitzende  beruft  und  leitet  die  Versammlungen  des  Schulvorstands,  verwahrt
die  Acten,  sorgt  für  die  Ausführung  der  Beschlüsse  und  vermittelt  die  Geschäftsverbind-Wahl

  der
Schulvorsteher.

Vorsitz
im  Schulvorstande.
        <pb n="398" />
        Versammlungen
  und
Beschlüsse
des  Schulvorstands.


Ortsschulaussicht.


368  —

ung  mit  der  Schulinspection  und  anderen  Behörden.  Er  führt  das  Siegel  des  Schulvorstands
  oder  Schulausschusses  und  vertritt  denselben  in  allen  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Angelegenheiten.

Er  ist  berechtigt,  die  Ausführung  von  Beschlüssen,  welche  nach  seiner  Ansicht  dem
Gesetze  zuwiderlaufen  oder  das  Interesse  der  Schule  wesentlich  gefährden,  zu  beanstanden;
hat  aber  solchenfalls  sofort  der  Schulinspection  Anzeige  zu  erstatten.

Schriften,  welche  von  dem  Vorsitzenden  des  Schulvorstands  innerhalb  seines  amtlichen
  Wirkungskreises  unter  Beidrückung  des  Schulvorstandssiegels  unterzeichnet  sind,
sind  öffentliche  Urkunden.  Durch  Schriften,  in  denen  Rechten  entsagt  oder  eine  bleibende
Verbindlichkeit  übernommen  wird,  wird  die  Schulgemeinde  beziehendlich  der  Schulvorstand
nur  dann  verpflichtet,  wenn  dieselben  außer  von  dem  Vorsitzenden  noch  von  zwei  anderen
Mitgliedern  des  Schulvorstands  unterzeichnet  sind.

8  28.  Der  Schulvorstand  versammelt  sich  mindestens  einmal  in  jedem  Vierteljahre,
in  dringlichen  Fällen,  oder  wenn  ein  Dritttheil  der  Schulvorsteher  solches  beantragt,
auch  öfter.

Er  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit
von  mindestens  zwei  Dritttheilen  seiner  Mitglieder  erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet,  wenn  es  sich  um  Wahlen  handelt,  das  Loos;  in
anderen  Fällen  hat  der  Vorsitzende  die  Entscheidstimme.

Alle  Mitglieder  des  Schulvorstands  sind  stimmberechtigt;  doch  darf  kein  Mitglied
an  der  Berathung  und  Abstimmung  über  Angelegenheiten  Theil  nehmen,  welche  seine
persönlichen  Interessen  betreffen.

§29.  Die  dem  Ortsschulvorstande  obliegende  Beaufsichtigung  der  Schule  wird  im
Auftrage  des  Staates  ausgeübt:

a)  über  solche  Schulen,  welche  unter  Leitung  eines  Directors  stehen  (§  12,  Absatz  6
und  §  13,  Absatz  4),  durch  diesen,

b)  über  solche  Schulen,  denen  ein  Director  nicht  vorsteht,  durch  den  dem  Schulvorstande
  angehörigen  Geistlichen,  dafern  nicht  die  oberste  Schulbehörde  diesen  Auftrag
  widerruft  oder  von  vornherein  einer  anderen  geeigneten  Persönlichkeit
überträgt.

Das  Amt  des  Ortsschulinspectors  ist  ein  unentgeltlich  zu  verwaltendes  Ehrenamt.
Der  Ortsschulinspector  beziehendlich  Director  hat  den  Lehrer  bei  Ausübung  seines
Berufs  zu  unterstützen  (§  24  h).  Er  hat  von  dem  Zustande  der  Schule  durch  öfteren
Besuch  der  einzelnen  Classen  Kenntniß  zu  nehmen,  sich  mit  den  Lehrern  im  Einvernehmen
zu  erhalten  und  dieselben  auf  etwa  vorgefundene  Mängel  aufmerksam  zu  machen,  während
des  Unterrichts  jedoch  und  vor  den  Schülern  jeder  tadelnden  Bemerkung  über  den  Lehrer
        <pb n="399" />
        —  369  —

sich  zu  enthalten.  Beschwerden  über  Lehrer  (85,  Alinea  6)  sind  zunächst  bei  ihm  anzu—
bringen;  er  kann  die  Lehrer  bis  zu  drei  Tagen  beurlauben.

Allgemeine  Anordnungen,  soweit  solche  ohne  höhere  Genehmigung  zulässig  sind,
kann  nur  der  Schulvorstand,  nicht  aber  ein  einzelnes  Mitglied  desselben  treffen.

Die  der  kirchlichen  Oberbehörde  zustehende  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht
übt  der  Ortsgeistliche  als  solcher,  beziehendlich  der  höhere  kirchliche  Aufsichtsbeamte  aus.

*30.  Wo  nicht  ein  Stadtrath  die  Cassenverwaltung  führt,  wählt  der  Schulvorstand
  in  der  Regel  aus  seiner  Mitte,  und  zwar  aus  den  §  25  unter  A,1  bezeichneten
Mitgliedern,  einen  Schulcassenverwalter.

Derselbe  besorgt  die  Einnahme  und  Ausgabe  bei  der  Schulcasse,  sowie  bei  den  damit
  verbundenen  Fonds,  und  führt  die  Rechnung  darüber.  Er  steht  unter  Controle  des
Schulvorstands  und  erhält  von  diesem  seine  Instruction.

31.  Die  Mitglieder  des  Schulvorstands  haben  auf  eine  Bezahlung  für  die  Besorgung
  ihrer  Geschäfte  keinen  Anspruch.  Nur  dem  Schuleassenverwalter  kann  für  seine
besondere  Mühwaltung  eine  angemessene  Vergütung  aus  der  Schulcasse  ausgesetzt  werden.
  Nothwendige  Verläge,  welche  die  Schulvorsteher  bei  Verrichtung  ihrer  Amtsgeschäfte
zu  bestreiten  haben,  werden  denselben  aus  der  Schulcasse  ersetzt,  auch  wird  ihnen  für
amtliche  Reisen  eine  billige  Entschädigung  gewährt.

B.  Bie  Bezirksschulinspertion.

#32.  Die  Aufsicht  der  Staatsregierung  über  das  Volksschulwesen  wird  in  Bezug
auf  Unterricht  und  Erziehung  zunächst  durch  Bezirksschulinspectoren  ausgeübt,
welche  aus  der  Reihe  bewährter  Fachmänner  gewählt  werden.

Jedem  Bezirksschulinspector  wird  ein  Bezirk  angewiesen,  in  welchem  er  das  Volksschulwesen
  zu  beaufsichtigen  hat.

Die  Bezirksschulinspectoren  werden  von  der  obersten  Schulbehörde  angestellt  und
aus  der  Staatscasse  besoldet;  sie  sind  Staatsdiener  im  Sinne  des  Gesetzes,  die  Verhältnisse
  der  Civilstaatsdiener  betreffend,  vom  7.  März  1835,  und  bei  ihrer  Versetzung
in  den  Ruhestand  kommt  die  Zeit,  während  welcher  sie  nach  erfülltem  25.  Lebensjahre
ein  öffentliches  Lehramt  bekleidet  haben,  als  Dienstzeit  in  Anrechnung.

é  33.  1.  Der  Bezirksschulinspector  ist  zur  periodischen  Visitation  der  Schulen
seines  Bezirks  berufen  und  hat  dabei  wahrgenommenen  Uebelständen,  soweit  thunlich,
sofort  abzuhelfen.

Beim  Besuche  der  öffentlichen  Schulen  hat  er  vorzugsweise  seine  Aufmerksamkeit
zu  richten:

Schulcassenverwalter.


Unentgeltliche
Amtsführung

der
Schulvorsteher.

Bezirksschulinspectoren.


Besondere
Obliegenheiten
derselben.
        <pb n="400" />
        —  370  —

a)  auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  bei  Aufnahme  und  Entlassung
der  Kinder;

b)  auf  den  Fleiß  und  das  Verhalten  des  Lehrerpersonals  und  auf  die  in  der  Schule
herrschende  Disciplin,  Ordnung  und  Reinlichkeit;

c)  auf  die  Einhaltung  des  Lehrplans,  auf  die  Unterrichtsmethode  und  auf  die  Fortschritte
  der  Kinder  im  Allgemeinen  und  in  den  einzelnen  Fächern;

1)  auf  die  eingeführten  Lehrmittel  und  die  innere  Einrichtung  des  Lehrplans;

e)  auf  die  wissenschaftliche  Fortbildung  der  Lehrer  und  deren  etwaige  Nebenbeschäftigung;


f)  auf  die  ökonomischen  Verhältnisse  der  Schule,  insbesondere  auf  die  pünktliche  Bezahlung
  der  Lehrerbesoldungen  und  die  Unterhaltung  der  Schuleinrichtung;

8)  auf  die  Beschaffenheit  der  Schullocale;

)  auf  die  amtliche  Wirksamkeit  des  Ortsschulvorstands.

Der  Bezirksschulinspector  ist  verpflichtet,  bei  den  Revisionen  von  den  Protocollen
des  Ortsschulvorstands  Einsicht  zu  nehmen,  und  hat  das  Recht,  den  Vorsitzenden  desselben
  zu  veranlassen,  den  Schulvorstand  zu  einer  Sitzung  zusammenzuberufen.

Bei  dem  Besuche  von  Privatunterrichtsanstalten  hat  der  Bezirksschulinspector  darauf
zu  sehen,  daß  dieselben  den  Bedingungen,  unter  welchen  ihre  Errichtung  genehmigt  wurde,
entsprechen  und  die  Grenzen  ihrer  Berechtigung  nicht  überschreiten.

2.  Er  prüft  und  genehmigt  die  von  den  Lehrern  oder  Directoren  ihm  zu  überreichenden
  Lehr=  und  Stundenpläne.

3.  Der  Bezirksschulinspector  hat  für  die  einstweilige  Verwaltung  erledigter  Lehrerstellen
  Sorge  zu  tragen  (§  20,  Punkt  4),  wegen  der  behufs  der  Besetzung  einer  Lehrerstelle
  abzulegenden  Amtsproben,  auch  wegen  Verpflichtung  und  Einweisung  der  zu
Schulstellen  in  seinem  Bezirke  berufenen  Lehrer  das  Nöthige  vorzukehren  und  über  Urlaubsgesuche
  von  Lehrern  auf  die  Zeit  von  vier  Tagen  bis  zu  vier  Wochen  Entschließung
  zu  fassen.

4.  Er  veranstaltet  und  leitet  die  behufs  der  Entwickelung  des  Schulwesens  und
Förderung  des  wissenschaftlich  pädagogischen  Strebens  mit  den  Lehrern  seines  Bezirks
jährlich  wenigstens  ein  Mal  abzuhaltenden  Conferenzen.

Sämmtliche  Bezirksschulinspectoren  treten  alljährlich  zu  einer  am  Sitze  der  obersten
Schulbehörde  zu  veranstaltenden  Conferenz  zusammen,  um  über  Maßregeln  zu  Hebung
des  Volksschulwesens,  Einführung  geeigneter  Lehrmittel,  nothwendige  Veränderungen
des  Lehrziels  der  Schulanstalten  u.  s.  f.  zu  berathen.  Ueber  die  Ergebnisse  dieser  Berathungen,
  zu  welchen  auch  einige  anerkannt  tüchtige  und  bewährte  Lehrer  zuzuziehen
und  Mitglieder  der  kirchlichen  Oberbehörden,  sowie  des  Landes-Medicinalcollegiums
einzuladen  sind,  hat  die  oberste  Schulbehörde  Entschließung  zu  fassen.
        <pb n="401" />
        —  371  —

5.  Jeder  Bezirksschulinspector  hat  am  Jahresschlusse  einen  Bericht  über  den  Befund
der  gehaltenen  Revisionen  und  die  sonst  von  dem  Zustande  der  Schulen  seines  Bezirks
erlangte  Kenntniß  an  die  oberste  Schulbehörde  zu  erstatten,  vorhandene  Uebelstände
und  Hindernisse  beim  Schulwesen  darin  hervorzuheben  und  geeignete  Mittel  zu  deren
Abstellung  in  Vorschlag  zu  bringen.

6.  Endlich  hat  er  besondere  Aufträge  der  obersten  Schulbehörde  auszuführen.

834.  Die  nächste,  den  Ortsschulvorständen  vorgesetzte  und  vornehmlich  zur  Auf—
rechterhaltung  der  äußeren  Ordnung  im  Schulwesen  bestellte  Behörde  ist  die  Bezirksschulinspection.


Die  Bezirksschulinspection  besteht:

a)  für  Städte,  welche  die  Revidirte  Städteordnung  angenommen  haben,  aus  dem
Stadtrathe  und  dem  Bezirksschulinspector;  das  Directorium  actorum  führt  in
Städten  der  Stadtrath;

b)  für  alle  übrigen  Orte  aus  dem  Verwaltungsbeamten  des  Bezirks  und  dem  Bezirksschulinspector.


Die  Mitglieder  der  Bezirksschulinspection  haben  in  den  zu  ihrem  Geschäftskreise
gehörigen  Angelegenheiten  gemeinschaftlich  Entschließung  zu  fassen  und  zu  verfügen.

Ueber  etwaige  Meinungsverschiedenheiten  unter  ihnen  entscheidet  die  oberste  Schulbehörde
  und  ebenso  in  allen  den  Fällen,  wo  in  Städten,  deren  Stadtrath  Mitglied  der
Bezirksschulinspection  ist,  die  Interessen  der  Schulgemeinde  und  der  bürgerlichen  Gemeinde
  sich  gegenüberstehen.

35.  Der  Wirkungskreis  der  Bezirksschulinspection  umfaßt  vorzugsweise  folgende
Geschäfte:

1.  die  Sorge  für  die  Ausführung  der  das  Volksschulwesen  betreffenden  Gesetze  und
Anordnungen;

2.  die  Leitung  der  Verhandlungen  über  Aus=  und  Einschulungen,  die  Oberaufsicht
über  Schulbauten,  Beschaffung  von  Schullocalitäten  und  Schuleinrichtungen,
sowie  über  die  Gewährung  der  den  Lehrern  zukommenden  Bezüge;

3.  die  Prüfung  und  Genehmigung  der  den  Lehrern  auszustellenden  Anstellungsurkunden,
  sowie  der  Localschulordnungen;

4.  die  Ausübung  des  staatlichen  Schutzrechts  über  die  Localschulfonds  und  Schulstiftungen,
  insofern  nicht  dazu  andere  Organe  bestellt  sind;

5.  die  Prüfung  der  jährlichen  Voranschläge  über  die  Erfordernisse  der  Schulen,  sowie
die  Durchsicht  und  Richtigstellung  der  Schulcassenrechnungen;

6.  die  Entscheidung  in  erster  Instanz  in  Administrativjustizstreitigkeiten  oder  anderen
  Differenzen  über  die  Beiträge  und  Leistungen  zu  Schulzwecken  und  die
Begutachtung  der  Gesuche  um  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln;

1873.  51

Bezirksschulinspection
  als
Behörde.

Wirkungskreis
der  Bezirksschulinspection.
        <pb n="402" />
        —  372  —

7.  die  Erledigung  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Schulvorstande  und
dessen  Vorsitzenden  (8  27,  Absatz  4),  sowie  von  Beschwerden,  welche  das  Schul—
wesen  ihres  Bezirks  betreffen;

8.  das  Disciplinarverfahren  gegen  Lehrer  innerhalb  der  im  8  23  angegebenen
Grenzen;

9.  die  Abgabe  von  Gutachten  und  Erstattung  von  periodischen  Schulberichten  über
äußere  Schuleinrichtungen  an  die  oberste  Schulbehörde.

Dafern  bei  Erörterungen,  Begutachtungen  oder  Entscheidungen  das  Geschäftsgebiet
der  Bezirksschulinspection  mit  dem  der  kirchlichen  Behörde  sich  berührt,  hat  die  erstere
mit  der  letzteren  sich  in  Vernehmung  zu  setzen,  soweit  thunlich  auch  den  betreffenden
kirchlichen  Beamten  zur  persönlichen  Theilnahme  an  der  Erörterung  einzuladen.

C.  Bberste  Schulbehörde.

Oberste  36.  Die  oberste  Schulbehörde  ist  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Schulbehörde.  Unterrichts.
Wirkungskreis  *  37.  Der  obersten  Schulbehörde  kommt  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des
Ser  obersten  gesammten  Volksschulwesens  zu  und  es  umfaßt  daher  ihre  Wirksamkeit  vornehmlich
chulbehörde.  »
folgende  Gegenstände:
1.  die  Vorbereitung  der  das  Volksschulwesen  betreffenden  Gesetze  und  den  Erlaß
hierauf  bezüglicher  allgemeiner  Anordnungen;
2.  die  Einrichtung  der  vom  Staate  unterhaltenen  Lehrerbildungsanstalten  und  die
Anstellung  der  Directoren  und  Lehrer  an  denselben,  ingleichen  die  Ueberwachung
der  aus  Privatmitteln  errichteten  Lehrerbildungsanstalten;
3.  die  Anstellung  und  Verpflichtung  der  Bezirksschulinspectoren,  sowie  die  Ausübung
des  Vorschlags=  beziehendlich  Besetzungsrechts  in  den  ihr  §§  19,  20  zugewiesenen
Fällen;
4.  die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Prüfungscommissionen  für  Lehrer  und  Lehrerinnen,
  sowie  die  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Abgangsprüfungen  der
Seminare;
5.  die  Disciplinargewalt  über  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  dem  §  23  festgestellten
Umfange;
6.  die  Entscheidung  über  Gesuche  um  Urlaub  für  die  Bezirksschulinspectoren  und
Lehrer,  für  letztere  auf  länger  als  vier  Wochen;
7.  die  Entschließung  über  die  Emeritirung  von  Lehrern  und  die  Feststellung  ihres
Ruhegehalts;
        <pb n="403" />
        —  373  —

8.  die  Verwendung  der  für  Schulzwecke  verwilligten  Staatsgelder,  sowie  der  zu
gleichem  Zwecke  der  obersten  Schulbehörde  zur  Verfügung  gestellten  Stiftungsfonds;


9.  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Bezirksschulinspectionen  und  gegen
die  fachmännischen  Bezirksschulinspectoren,  ingleichen  über  alle  gegen  deren  Ver—
fügungen  zuständige  Rechtsmittel;

10.  die  Genehmigung  der  Errichtung  von  Privatunterrichtsanstalten,  sowie  die  Ver—
fügung  wegen  Zurücknahme  solcher  Genehmigung;

11.  die  Aufstellung  allgemeiner  Lehrnormen  und  Lehrpläne  und  die  Bezeichnung  der
zur  Einführung  geeigneten  Lehrmittel  und  Lehrbücher;

12.  die  Veranstaltung  regelmäßiger  Revisionen  der  mit  Landesanstalten  verbundenen
Volksschulen  und  außerordentlicher  Revisionen  anderer  Schulen,  wobei  namentlich
auch  auf  die  Wahrung  der  Gesundheitspflege  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  soweit
nöthig,  unter  Zuziehung  ärztlicher  Sachverständiger.

Bei  Entschließungen  über  alle  Angelegenheiten  bezüglich  des  Religionsunterrichts
oder  über  kirchendienstliche  Verrichtungen  und  Bezüge  hat  sich  die  oberste  Schulbehörde
mit  der  kirchlichen  Oberbehörde  der  betreffenden  Confession  in  Vernehmung  zu  setzen.
Auch  kann  die  letztere  auf  Grund  ihrer  Wahrnehmungen  über  den  Zustand  der  religiösen
Jugendbildung  Anträge  an  das  Unterrichtsministerium  stellen.

Uebergangsbestimmungen.

s38.  Alle  in  Betreff  des  Volksschulwesens  bestehenden,  mit  dem  Inhalte  des
gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  im  Einklange  stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere
  das  Gesetz,  das  Elementarvolksschulwesen  betreffend,  vom  6.  Juni  1835,  und

das  Gesetz,  die  Vertretung  der  Schulgemeinden  betreffend,  vom  14.  September  1843,
werden  hiermit  aufgehoben.

Bis  zur  Einsetzung  der  neuen  Schulbehörden  und  Wahl  der  neuen  Schulvorstände

bleiben  die  bisherigen  Schulaufsichtsbehörden,  Schulvorstände  und  Schulgemeindevertretungen
  in  Wirksamkeit.

Die  Einführung  des  Unterrichts  im  Zeichnen  und  Turnen  (§  2)  in  die  Volksschule
darf  an  Orten,  wo  sich  die  hierzu  nöthige  Einrichtung  nicht  sofort  treffen  läßt,  bis
Ostern  1878  beanstandet  werden.

Bis  zu  derselben  Zeit  kann  die  oberste  Schulbehörde  Fachlehrer,  welche  schon  längere
Zeit  im  Dienste  stehen  und  sich  practisch  bewährt  haben,  auf  dießfallsige  Anträge  der
Ortsschulvorstände  von  der  Erstehung  der  im  §  17,  Alinea  6  vorausgesetzten  Prüfung
dispensiren.

51*
        <pb n="404" />
        —  374  —

Unser  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ist  mit  der  Ausführung
gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt  und  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem
dasselbe  in  Wirksamkeit  tritt.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  dieses

Gesetz
eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Dresden,  am  26.  April  1873.

Johann.

Carl  Friedrich  von  Gerber.

46.  Gesetz

zur  Publication  des  Kirchengesetzes  wegen  Errichtung  eines  evangelisch-lutherischen
Landesconsistoriums;

vom  16.  April  1873.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  106c.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

6&amp;amp;#.  Das  Kirchengesetz  vom  15.  April  1873,  die  Errichtung  eines  evangelischlutherischen
  Landesconsistoriums  betreffend,  wird  bezüglich  der  §§  1,  3,  4  (Absatz  2
und  3),  5  (Nr.  1,  Absatz  2,  Nr.  4,  Nr.  6,  Nr.  18,  Nr.  23  und  24)  und  9,  in  denen
es  das  Gebiet  der  Staatsgesetzgebung  berührt,  hierdurch  mit  folgenden  Bestimmungen
genehmigt.

#  II.  Die  im  §  1  des  Kirchengesetzes  vom  15.  April  1873  erwähnte  Oberaufsicht
der  mit  der  Landesherrlichen  Kirchengewalt  betrauten,  in  Evangelicis  beauftragten
Staatsminister  bezieht  sich  nur  auf  die  Leitung  und  Verwaltung  des  evangelischlutherischen
  Kirchenregiments  (jus  in  sacra).

Das  staatliche  Oberaufsichtsrecht  über  die  evangelisch-lutherische  Kirche  und  folglich
auch  über  das  ebangelisch-lutherische  Landesconsistorium  (jus  circa  sacra)  führt  das
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  (§  57  der  Verfassungsurkunde,
Absatz  1).

Der  Vorstand  dieses  Ministeriums  ist  den  Ständen  dafür  verantwortlich,  daß  keine
Beschlüsse  und  keine  Anordnungen  der  Vertretungen  oder  Behörden  der  evangelisch-
        <pb n="405" />
        —  375  —

lutherischen  Kirche  in  Wirksamkeit  treten,  welche  in  die  Competenz  der  Staatsbehörden
oder  der  Stände  eingreifen.

&amp;amp;  III.  Die  im  Absatz  2  des  §  4  des  gedachten  Kirchengesetzes  und  im  §  5  des
letzteren  unter  Nr.  4  dem  Landesconsistorium  vorbehaltene  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht
  und  die  sittlich-religiöse  Erziehung  beschränkt  in  keiner  Weise  das  ausschließliche
  Recht  des  Staates  auf  Leitung  des  gesammten  Schulwesens,  und  ermächtigt  das
Landesconsistorium  nur  bezüglich  des  Religionsunterrichts  zur  Ueberwachung,  im  Uebrigen
  aber  lediglich  zur  Stellung  von  Anträgen  an  das  Unterrichtsministerium  auf  Grund
von  Wahrnehmungen  über  den  Zustand  der  religiösen  Jugendbildung.

&amp;amp;  IV.  Zu  den  im  §  5  des  Kirchengesetzes  unter  Nr.  1  dem  Landesconsistorium
zugewiesenen  „Dispensationen  von  kirchlichen  Gesetzen,“  soweit  sich  solche  auf  „Nachsichtsertheilungen
  in  Ehesachen“  beziehen,  gehören  die  Ehedispensationen  betreffs  rein
bürgerlicher  Verhältnisse  nicht.

&amp;amp;  V.  Die  Anordnung  neuer  allgemeiner  Fest=  und  Bußtage,  wie  sie  §  5  des
Kirchengesetzes  unter  Nr.  6  in  den  Geschäftskreis  des  Landesconsistoriums  ausgenommen
worden  ist,  erlangt  einen  Einfluß  auf  bürgerliche  Verhältnisse  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  10.  September  1870  nicht  anders,  als  nach  vorgängiger  Genehmigung  seitens  der
competenten  politischen  Behörde.

&amp;amp;  VI.  Die  im  §5  des  Kirchengesetzes  unter  Nr.  23  dem  Landesconsistorium  zugesprochene
  „Genehmigung  zur  Anlegung  neuer,  zur  Säcularisation  und  Veräußerung
alter  Gottesäcker“  erstreckt  sich  nur  auf  solche  Gottesäcker,  welche  von  Kirchen  oder
Kirchengemeinden  angelegt  werden  oder  sich  in  deren  Eigenthum  befinden.

&amp;amp;  VII.  Dadurch,  daß  im  §  5  des  Kirchengesetzes  unter  Nr.  24  die  Annahme  und
Genehmigung  der  Annahme  von  Stiftungen  für  kirchliche  Zwecke,  für  Geistliche,  Kirchendiener
  und  deren  Familien  dem  Landesconsistorium  zugewiesen  wird,  erhält  Letzteres
keinerlei  Berechtigung,  die  staatliche  Genehmigung  und  Anerkennung  von  Stiftungen
auszusprechen  oder  zu  ersetzen  und  ihnen  dadurch  die  Rechte  juristischer  Personen  zu
ertheilen.  Vielmehr  gehört  hierzu  in  jedem  einzelnen  Falle  auch  fernerhin  die  Genehmigung
  der  betreffenden  Stiftung  und  ihres  Zweckes  Seiten  der  competenten  Behörden
  des  Staates.

Auch  erstrecken  sich  die  unter  Nr.  24  des  §  5  des  Kirchengesetzes  dem  Landesconsistorium
  zugewiesenen  Befugnisse  auf  solche  Stiftungen,  welche  nicht  ausschließlich  für
rein  kirchliche  Zwecke  der  evangelisch-lutherischen  Kirche,  für  Geistliche  oder  Kirchendiener
dieser  Kirche  oder  für  Familien  solcher  Geistlichen  oder  Kirchendiener  bestimmt  sind,  nur
insoweit,  als  die  Stiftungen  sich  auf  jene  Zwecke  oder  diese  Personen  beziehen.  Insoweit
dagegen  die  Stiftungen  für  andere  Zwecke  oder  Personen  mit  bestimmt  sind,  verbleibt
        <pb n="406" />
        —  376  —

bezüglich  der  Annahme  oder  Genehmigung  der  Annahme  den  zuständigen  Behörden,
beziehendlich  den  berechtigten  Personen  die  freie  Entschließung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  16.  April  1873.

Johann.

Carl  Friedrich  von  Gerber.

&amp;amp;  47.  Kirchengesetz,
die  Errichtung  eines  evangelisch  -lutherischen  Landesconsistoriums  betreffend;
vom  15.  April  1873.

Di-  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  haben  beschlossen  und  verordnen
hierdurch  mit  Zustimmung  der  evangelisch-lutherischen  Landessynode,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Zu  Führung  des  Kirchenregiments  wird  in  Dresden  ein  Landesconsistorium
eingesetzt,  welchem,  unter  der  Oberaufsicht  der  mit  der  landesherrlichen  Kirchengewalt
betrauten  in  Evangelieis  beauftragten  Staatsminister,  die  Wahrung  der  Rechte  und
Interessen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche,  sowie  die  Leitung  und  Verwaltung  aller
ihrer  Angelegenheiten  obliegt.

&amp;amp;  2.  Dasselbe  soll  unter  dem  Vorsitze  eines  rechtsgelehrten  Präsidenten  aus  einer
gleichen  Zahl  weltlicher  rechtsgelehrter  und  geistlicher  Räthe  bestehen.  Außerdem  ist
der  jedesmalige  Oberhofprediger  Mitglied  des  Collegiums  mit  dem  Vorrange  vor  den
anderen  Räthen.  Alle  Mitglieder  des  Landesconsistoriums  werden  von  den  in  Evangelicis
  beauftragten  Staatsministern  angestellt.

Zur  Unterstützung  des  Landesconsistoriums,  namentlich  bei  den  von  ihm  abzuhaltenden
  Prüfungen  werden  außerordentliche  theologische  Beisitzer,  und  zu  Bildung
einer  Recursinstanz  in  reinen  Verwaltungssachen  und  Disciplinarsachen  (8  5,  Nr.  18)
wird  eine  Anzahl  weltlicher  und  geistlicher  außerordentlicher  Beisitzer  von  den  in  Evangelicis
  beauftragten  Staatsministern  ernannt,  welche  von  dem  Präsidenten  des  Landesconsistoriums
  eintretenden  Falls  zu  berufen  sind.

3.  Die  Mitglieder  des  Landesconsistoriums  haben  die  übliche  kirchliche  Verpflichtung
  zu  leisten;  die  ordentlichen  Mitglieder,  ingleichen  die  bei  der  Canzlei  desselben
        <pb n="407" />
        —  377  —

angestellten  Beamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener  und  es  leidet
auf  sie  das  Gesetz  vom  7.  März  1835,  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  betreffend,
sowie  das  Gesetz  vom  24.  April  1851,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  2c.
betreffend,  Anwendung.

&amp;amp;#  4.  Alle  Geschäfte  und  Befugnisse  des  evangelisch-lutherischen  Kirchenregiments,
welche  bisher  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zugestanden,
gehen  auf  das  Landesconsistorium  über.

Die  Leitung  des  gesammten  Schulwesens  verbleibt  zwar  dem  vorgenannten  Ministerium;
  es  hat  aber  das  Landesconsistorium  die  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht
und  die  sittlich-religiöse  Erziehung  zu  führen.

Glaubt  das  Landesconsistorium  sich  bei  einer  Entschließung  des  Ministeriums  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  nicht  beruhigen  zu  können,  so  steht  ihm  die  Berufung
an  die  in  Kvangelicis  beauftragten  Staatsminister  zu.

Das  zeitherige  evangelische  Landesconsistorium  wird  aufgelöst  und  tritt  mit  der
Einsetzung  des  neuen  Landesconsistoriums  außer  Wirksamkeit.  Ebenso  erledigt  sich  die
Stellung  der  Kreisdirectionen  zu  Dresden,  Leipzig  und  Zwickau  als  Consistorialbehörden.


65.  Der  Geschäftskreis  des  Landesconsistoriums  umfaßt  insbesondere:
1.  die  Aufrechthaltung  der  Kirchenverfassung  und  der  kirchlichen  Ordnungen;  die
Sorge  für  die  Fortbildung  derselben.

Es  hat  daher  kirchliche  Gesetze  und  andere  Vorlagen  an  die  Landessynode
vorzubereiten  und  bei  den  in  Evangelieis  beauftragten  Staatsministern  alles
weiter  Erforderliche  in  dieser  Hinsicht  zu  beantragen.

An  sich  zulässige  Dispensationen  von  kirchlichen  Gesetzen,  insbesondere  alle
Nachsichtsertheilungen  an  evangelisch-lutherische  Glaubensgenossen  in  Ehesachen,
sind  beim  Landesconsistorium  nachzusuchen  und  von  demselben,  beziehendlich
nach  erlangter  Zustimmung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  zu
ertheilen;

2.  die  Veranstaltungen  wegen  der  von  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminstern
  zu  berufenden  Landessynode  und  die  Abänderung  der  Wahlbezirke;

3.  die  obere  Aufsicht,  Beschlußfassung  und  Entscheidung  über  Form  und  Feier  des
Gottesdienstes  und  die  geistlichen  und  kirchlichen  Amtsverrichtungen,  soweit
nöthig  durch  Anstellung  besonderer  und  allgemeiner  Kirchenvisitationen  (vergl.

jedoch  §§  24  und  40  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  und  §  7  f  g.
dieses  Gesetzes):
        <pb n="408" />
        —  378  —

4.  die  Ueberwachung  des  evangelisch  -lutherischen  Religionsunterrichts,  sowie  der
sittlich=  religiösen  Erziehung  rücksichtlich  der  Confessionsangehörigen  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  in  sämmtlichen  Unterrichtsanstalten  des  Landes.

Zu  den  in  den  evangelisch-lutherischen  Lehrer=  und  Lehrerinnenseminaren
zu  veranstaltenden  Abgangs-(Candidaten-)  und  Wahlfähigkeitsprüfungen  wird
das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einen  Commissar  des
Landesconsistoriums  zuziehen;

5.  die  obere  Aufsicht  über  die  Kirchenvorstände;

6.  die  Anordnung  von  allgemeinen  Fest=  oder  Bußtagen  (vergl.  §  7b.)  und  die
Bestimmung  sowohl  der  Texte  für  die  an  solchen  Tagen  zu  haltenden  Predigten,
als  der  am  Altare  zu  verlesenden  Bibelabschnitte;

7.  die  Abschaffung  in  Gebrauch  stehender  und  die  Einführung  neuer  Agenden,
Gesangbücher,  Katechismen  2c.  (vergl.  §  7  dieses  Gesetzes  und  §  24  der  Kirchenvorstands=
  und  Synodalordnung):

8.  die  Sorge  für  die  Bildung  tüchtiger  Geistlicher.

In  dieser  Beziehung  ist  dasselbe  von  dem  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  über  alle,  den  Studienplan  der  Theologen  auf  der
Landesuniversität  betreffende  Anordnungen,  über  die  Wahl  der  ordentlichen  und
außerordentlichen  Professoren  der  Theologie,  über  den  halbjährig  auszugebenden
  Katalog  der  theologischen  Vorlesungen  an  der  Landesuniversität  2c.  mit  seinem
Gutachten  zu  hören.

Die  Commission,  welche  die  erste  Prüfung  der  Theologen  nach  deren
Abgange  von  der  Universität  abzuhalten  hat,  wird  nach  seinen  Vorschlägen  von
dem  Cultusministerium  zusammengesetzt.  Ein  von  dem  Landesconsistorium  aus
seiner  Mitte  abzuordnender  Commissar  hat  darin  mit  Stimmrecht  den  Vorsitz
zu  führen  und  bei  Stimmengleichheit  die  Entscheidstimme.

Es  hält  die  Wahlfähigkeitsprüfungen  und  sorgt  für  die  Fortbildung  der
Candidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamts,  beaufsichtigt  die  Candidatenvereine,
  Predigercollegien  und  andere  theologische  Fortbildungsvereine  und
stellt  die  Prüfungen  der  Geistlichen  an;

9.  den  Vorschlag  zu  der,  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  zustehenden
  Anstellung  der  Geistlichen  an  der  evangelischen  Hofkirche  und  der  Superintendenten;


10.  die  Besetzung  aller  geistlicher  Stellen  unter  landesherrlichem  Patronat,  welche  mit
einer  Superintendentur  nicht  verbunden,  und  solcher  geistlicher  Stellen,  welche
nach  dem  Devolutionsrechte  von  dem  Kirchenregimente  zu  besetzen  sind;
        <pb n="409" />
        11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

1873.

—  379  —1

die  Annahme  oder  Verwerfung  der  von  anderen  Collatoren  bei  den  Superintendenten
  einzureichenden  Designationen  zu  geistlichen  Stellen;

die  Anordnung  der  von  Designaten  abzulegenden  Proben,  sowie  der  Ordination
der  Geistlichen;

die  Bestätigung  der  Geistlichen,  die  Entscheidung  über  Einwendungen  der  Gemeinden
  gegen  einen  designirten  Geistlichen;

die  Verfügung  von  Emeritirungen  der  Geistlichen,  sowie  die  Abordnung  von
Vicaren  und  Hilfsgeistlichen;

die  Aufsicht  über  alle  kirchlichen  Behörden  und  Beamte;

die  Disciplinargewalt  über  die  Geistlichen  mit  Einschluß  des  Rechtes  zur  Suspension,
  Entlassung  und  Entsetzung  derselben,  über  die  unteren  Kirchendiener  in
der  höheren  Instanz;

die  Ertheilung  von  Urlaub  für  Superintendenten  und  von  Urlaub  an  andere
Geistliche  auf  länger  als  vier  Wochen;

die  Entscheidung  in  allen  inneren  und  äußeren  kirchlichen  Angelegenheiten  in
zweiter  —  in  Sachen,  die  zu  seinem  Ressort  unmittelbar  gehören,  oder  wo  die
Unterbehörden  eine  Entscheidung  zu  geben  aus  irgend  welchem  Grunde  behindert
waren,  auch  in  erster  Instanz.  ·

Wenn  das  Landesconsistorium  in  einer  nicht  streitigen  Verwaltungssache
oder  in  einer  Disciplinarsache  die  erste  Entscheidung  gegeben  hat,  so  steht  den
Betheiligten  dagegen  ein  einmaliger  Recurs  zu,  welcher  folgendermaßen  zu
behandeln  ist:

Unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  treten  drei  Räthe  des  Landesconsisto—
riums  mit  drei  von  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  ernannten
außerordentlichen  Beisitzern  (vergl.  8  2)  zu  einem  Collegium  zusammen,  und
zwar  so,  daß  jedesmal  von  diesen  sechs  Mitgliedern  drei  weltlichen  und  drei
geistlichen  Standes  sind.  Im  Falle  der  Behinderung  des  Präsidenten  wird
derselbe  von  einem  weltlichen  Rathe  des  Landesconsistoriums  vertreten.

Die  betreffende  Sache  ist  in  diesem  Collegium  von  einem  Rathe  des  Landesconsistoriums,
  der  bei  der  ersten  Entscheidung  nicht  Referent  war,  vorzutragen
und  nach  Stimmenmehrheit  zu  entscheiden.  Dem  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreter
  kommt  nur  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme  zu.

In  der  zufolge  des  gefaßten  Beschlusses  auszufertigenden  Verordnung  ist
ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  das  Collegium  bei  der  Beschlußnahme  in  der  hier
vorgeschriebenen  Weise  zusammengesetzt  gewesen  ist.

In  streitigen  Verwaltungssachen  bilden  die  Kircheninspectionen  die  erste,
das  Landesconsistorium,  in  der  collegialischen  Zusammensetzung  nach  Maßgabe

52
        <pb n="410" />
        19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.
28.

—  380  —

von  8  18  des  Gesetzes  sub  D  vom  30.  Januar  1835,  die  zweite  und  letzte
Instanz  (vergl.  das  Gesetz  vom  5.  Januar  1870);

die  Genehmigung  zu  Errichtung  neuer  Kirchenbezirke,  die  Veränderung  der  bestehen—
den,  die  Errichtung  neuer  geistlichen  Stellen,  die  Einziehung  schon  bestehender,
die  Verminderung  oder  Einziehung  ihrer  Dotation  und  ihres  Einkommens,  die
Bestätigung  von  Kirchenmatrikeln;

die  Wahrnehmung  und  Ausübung  der  landesherrlichen  Verwaltungsrechte  in
Ansehung  des  Vermögens  der  dem  landesherrlichen  Patronat  unterstehenden
Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen  und  Anstalten;

die  Oberaufsicht  über  alle  Kirchenärarien  und  kirchlichen  Stiftungen,  die  Geneh—
migung  zur  Veräußerung  von  Grundeigenthum  und  nutzbaren  Rechten,  welche
den  Kirchen,  Kirchenämtern,  kirchlichen  Stiftungen  und  Anstalten  gehören,  sowie
zur  Aufnahme  von  Capitalien  auf  den  Credit  der  Kirche  und  zur  Verwendung
von  Capitalien  derselben  (§  26  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung):

die  Genehmigung  außerordentlicher  Maßregeln  bei  Verwaltung  des  Kirchenvermögens,

  z.  B.  außerordentlicher  Holzschläge,  Verwandlung  der  Waldgrundstücke
  in  Feld  oder  Wiese  und  dergleichen;

die  Genehmigung  zur  Anlegung  neuer  und  zur  Säcularisation  und  Veräußerung

alter  Gottesäcker;

die  Annahme  und  Genehmigung  der  Annahme  von  Stiftungen  für  kirchliche
Zwecke,  für  Geistliche,  Kirchendiener  und  deren  Familien;

die  Bestätigung  der  Statuten  für  Wittwen=  und  Waisen-,  auch  Begräbnißcassen
der  Geistlichen  und  Kirchendiener;

die  Sorge  für  die  Vertretung  der  Kirche,  wo  deren  Interessen  mit  denen  der
Kirchengemeinde,  der  politischen  Gemeinde,  der  Mitglieder  des  Kirchenvorstands
oder  des  Kirchenpatrons  collidiren  (§  26  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung):


die  Anordnung  allgemeiner  Kirchencollecten  (vergl.  8§  78);

die  Verwendung  aller  bei  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  verwalteten  Stiftungen  und  Fonds  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche,
deren  Geistliche  und  Diener,  sowie  für  die  Familien  derselben,  nach  Maßgabe
der  Stiftungen,  Gesetze  und  Regulative.

66.  Alle  wichtigen  Angelegenheiten  sind  von  dem  Landesconsistorium  collegialisch

zu  berathen.  Dahin  gehören  insbesondere  Anträge  der  Landessynode  und  der  Diöcesanversammlungen,
  allgemeine  kirchliche  Einrichtungen,  Vorbereitung  neuer  Gesetze  und
Verfassungssachen,  Disciplinarsachen  gegen  Geistliche,  wenn  nicht  nur  eine  Zwischen-
        <pb n="411" />
        —  381  —

resolution  zu  fassen  ist,  alle  Recurse  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen  der  Unter—
behörden.

8  7.  Den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  hat  das  Landesconsisto—
rium  zur  Beschlußfassung  vorzutragen:

a)  Abweichungen  von  den  Kirchengesetzen,  mit  Ausnahme  der  Dispensationen,  welche
nach  der  zeitherigen  Praxis  schon  üblich  gewesen;

b)  die  Aufhebung  oder  Verlegung  von  Festtagen,  sowie  die  Anordnung  außerordent—
licher  Buß-  oder  Festtage  in  allen  evangelischen  Kirchen;

c)  Gesetzentwürfe  und  Verordnungen,  welche  das  evangelische  Kirchenwesen  im  All—
gemeinen  betreffen,  auch  schon  die  vorbereitenden  Einleitungen  dazu,  wenn  solche
die  allgemeine  Aufmerksamkeit  im  Lande  erregen  können;  die  Abschaffung  im
Gebrauche  stehender  und  die  Einführung  neuer  Agenden  und  Gesangbücher;

d)  die  Veräußerung  von  Grundeigenthum  und  nutzbaren  Rechten  evangelischer
Kirchen  und  Stiftungen,  außer  den  Fällen  eines  Tausches,  einer  Expropriation
oder  einer  Grenzberichtigung;

e)  jede  Veränderung  einer  geistlichen  Stiftung,  zufolge  welcher  das  Vermögen  oder
Einkommen  derselben  zu  einem  anderen,  als  dem  stiftungsmäßigen  Zwecke,  verwendet
  werden  soll;

I)  die  Anordnung  allgemeiner  Kirchenvisitationen;

8)  die  Anordnung  allgemeiner  Collecten  in  allen  evangelisch-lutherischen  Kirchen;

„h)  die  Grenz=  und  Hoheitsangelegenheiten.

In  allen  Fällen,  wo  das  Landesconsistorium  an  die  in  Evangelicis  beauftragten
Staatsminister  Vortrag  zu  erstatten  und  diesen  die  Beschlußfassung  zu  überlassen  hat,
ist,  daß  Solches  geschehen,  in  der  aus  dem  Landesconsistorium  ergehenden  Verordnung
zu  bemerken.

Beschwerden  über  das  Landesconsistorium  können  in  allen  reinen  Verwaltungssachen

  und  in  Disciplinarsachen  bei  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern
angebracht  werden.

&amp;amp;#.  In  der  Oberlausitz  werden  die  Consistorialgeschäfte,  der  §  11  der  Urkunde
vom  17.  November  1834  gemäß,  in  dem  bisherigen  Umfange  von  der  Regierungsbehörde
  zu  Bautzen  besorgt.

Auch  bleibt  das  Unterconsistorium  zu  Glauchau  für  seinen  dermaligen  Bezirk  in
den  nach  dem  Recesse  vom  4.  Mai  1740  ihm  angewiesenen,  durch  den  Receß  vom
9.  October  1835  modificirten  Rechten.

Beide  Consistorialbehörden  werden  dem  Landesconsistorium  untergeordnet.

Ji
        <pb n="412" />
        —  382  —
8  9.  Alle  Vorschriften,  welche  mit  diesem  Gesetze  nicht  im  Einklange  stehen,  werden
hiermit  außer  Kraft  gesetzt.
Dresden,  am  15.  April  1873.
Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.
Richard  Freiherr  von  Friesen.
(Ll&amp;amp;#  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
A  Carl  Friedrich  von  Gerber.
Cthristian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

 

&amp;amp;  48.  Verordnung,

den  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Kirchengesetzes  vom  15.  April  1873,
die  Errichtung  eines  evangelisch--lutherischen  Landesconsistoriums
betreffend;

vom  15.  April  1873.
De-  in  der  Ueberschrift  genannte  Gesetz  tritt  erst  mit  dem  Zeitpunkte  in  Wirksamkeit,

welcher  von  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  seiner  Zeit  wird
bekannt  gemacht  werden.

Dresden,  am  15.  April  1873.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.

v.  Gerber.  Abeken.
Roßberg.

 

&amp;amp;  49.  Kirchengesetz,

den  von  jeder  ordentlichen  Landessynode  zu  bestellenden  ständigen  Ausschuß
betreffend;

vom  15.  April  1873.

De  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  verordnen  hierdurch  unter  Zustimmung
  der  evangelisch  -lutherischen  Landessynode,  wie  folgt:
        <pb n="413" />
        —  383  —

1.  Jede  ordentliche  Landessynode  (§  32  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung
  vom  30.  März  1868)  hat  vor  ihrem  Schluß  einen  Ausschuß  zu  bestellen  und
zu  demselben  drei  geistliche  und  drei  weltliche  Mitglieder,  auch  für  Behinderungsfälle
ebenso  viele  Ersatzmänner  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen.

&amp;amp;2.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  einen
Stellvertreter  für  diesen.

s  3.  Der  Ausschuß  ist  dazu  bestimmt,  das  Landesconsistorium  in  Angelegenheiten
von  vorzüglicher  Wichtigkeit  mit  seinem  Gutachten  zu  unterstützen.  Seine  gutachtliche
Vernehmung  hängt  von  dem  Ermessen  des  Landesconsistoriums  oder  der  in  Evangeliecis
beauftragten  Staatsminister  ab.  Dieselbe  geschieht  in  der  Regel  durch  Zuziehung  des
Ausschusses  zu  einer  Sitzung  des  Landesconsistoriums,  in  welcher,  nach  vorgängiger
gemeinschaftlicher  Berathung,  das  Gutachten  des  Ausschusses  mittelst  getrennter  Abstimmung
  seiner  Mitglieder  festgestellt  wird.

Es  steht  jedoch  dem  Ausschusse  frei,  wenn  die  Mehrheit  desselben  sich  dafür  ausspricht,
statt  sofortiger  Abstimmung  sich  die  Einreichung  eines  schriftlichen  Gutachtens  vorzubehalten.
  Ausnahmsweise  kann  die  Vernehmung  des  Ausschusses  ohne  vorherige  gemeinschaftliche
  Berathung  mit  dem  Landesconsistorium  im  schriftlichen  Wege  erfolgen.

#  4.  Der  Auftrag  des  Ausschusses  erlischt  erst,  wenn  von  der  Landessynode  ein
neuer  gewählt  worden  ist.

Dresden,  am  15.  April  1873.
Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.
Richard  Freiherr  von  Friesen.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Carl  Friedrich  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

50.  Kirchengesetz,

eine  Abänderung  der  Bestimmungen  im  §  25  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung
  über  die  Besetzung  geistlicher  Stellen  betreffend;

vom  15.  April  1873.

 

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  haben  eine  Abänderung  der  im
§  25  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  vom  30.  März  1868  über  die  Be-
        <pb n="414" />
        —  384  —

setzung  geistlicher  Stellen  getroffenen  Bestimmungen  für  angemessen  erachtet  und  ver—
ordnen  unter  Zustimmung  der  evangelisch-lutherischen  Landessynode,  nachdem  auch  die
Ständeversammlung  wegen  der  darin  enthaltenen  Beschränkung  des  Patronatrechts  in
Rücksicht  auf  §  31  der  Verfassungsurkunde  ihre  Zustimmung  dazu  erklärt  hat,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bewerbung  geschieht  beim  Collator.  Dieser  wählt,  unter  Berücksichtigung
der  Bedürfnisse  der  betreffenden  Gemeinde,  von  Denen,  die  sich  beworben,  oder  die  er
auch  ohne  Bewerbung  berücksichtigen  will,  nachdem  er  sich  Gewißheit  verschafft  hat,  daß
die  Letzteren  die  Stelle,  wenn  sie  ihnen  angeboten  würde,  annehmen  werden,  drei  aus
und  nennt  solche  dem  Kirchenvorstande  zur  Wahl.

§&amp;amp;  2.  Die  Collatoren  dürfen  für  Stellen,  deren  jährliches  Einkommen  mehr  als
800  Thaler  beträgt,  nur  Geistliche  oder  Predigtamtscandidaten,  welche  mindestens  fünf
Jahre  vorher  die  Wahlfähigkeitsprüfung  bestanden  haben,  und  für  Stellen  mit  einem
Jahreseinkommen  von  mehr  als  1600  Thalern  nur  Geistliche  oder  Predigtamtscandidaten,
  welche  mindestens  zehn  Jahre  vorher  die  Wahlfähigkeitsprüfung  bestanden
haben,  namhaft  machen.

Bei  den  aus  dem  Königreiche  Sachsen  gebürtigen  Bewerbern  um  geistliche  Aemter,
welche  zur  Zeit  in  einer  ausländischen  Gemeinde  als  Prediger  angestellt  sind,  jedoch  die
Wahlfähigkeitsprüfung  noch  nicht  erstanden  haben,  ist  die  fünfjährige  beziehendlich  zehnjährige
  Frist  vom  Tage  ihres  Amtsantritts  an  zu  rechnen.

8  3.  Sind  weniger  als  drei  den  vorstehenden  Erfordernissen  entsprechende  Bewerber
  oder  solche,  welche  auch  ohne  Bewerbung  sich  zur  Annahme  der  Stelle  bereit
finden  lassen,  vorhanden,  so  ist  vom  Collator  eine  Bekanntmachung  wegen  der  erledigten
Stelle  in  der  Leipziger  Zeitung  mit  der  Aufforderung  zur  Bewerbung  zu  erlassen.

Ist  dann  nicht  mindestens  ein  Bewerber  vorhanden,  den  sowohl  der  Collator,  als
auch  der  Kirchenvorstand  geeignet  findet,  so  wird  die  Stelle  ohne  weitere  Betheiligung
des  Collators  und  des  Kirchenvorstands  vom  Landesconsistorium  besetzt.

&amp;amp;  4.  Der  Kirchenvorstand  kann  die  Genannten  durch  Vermittelung  des  Superintendenten
  zu  Gastpredigten  einladen  lassen,  insofern  er  nicht  vorzieht,  auf  anderem
Wege  über  die  Persönlichkeit  derselben  sich  Kenntniß  zu  verschaffen.

Den  Gastpredigern  ist  der  Reiseaufwand  aus  der  Kirchencasse  zu  erstatten  und  ein
Verzicht  hierauf  nicht  statthaft.

85.  Binnen  sechs  Wochen  vom  Tage  der  Namhaftmachung  an  hat  der  Kirchenvorstand
  bei  Verlust  seines  Wahlrechts  einen  der  Genannten  für  die  zu  besetzende  Stelle
zu  wählen  und  die  getroffene  Wahl  dem  Collator  anzuzeigen,  welcher  den  Gewählten
dem  Landesconsistorium  präsentirt.

§6.  Versäumt  sich  der  Kirchenvorstand  an  der  ihm  zur  Wahl  und  zur  Anzeige
des  Gewählten  eingeräumten  Frist,  so  hat  der  Collator  das  Recht,  einen  der  von  ihm
        <pb n="415" />
        —  385  —

namhaft  Gemachten  für  die  betreffende  geistliche  Stelle  selbstständig  dem  Landescon—
sistorium  zu  präsentiren.

&amp;amp;#  7.  Findet  der  Kirchenvorstand  die  Bedürfnisse  seiner  Gemeinde  durch  die  ihm
vom  Collator  Genannten  nicht  berücksichtigt  und  ist  eine  Einigung  zwischen  Collator
und  Kirchenvorstand  über  den  zu  Wählenden  auch  binnen  vier  Wochen  nach  Ablauf
der  im  §  5  genannten  Frist  nicht  erlangt,  so  ist  das  betreffende  geistliche  Amt  ohne
Weiteres  vom  Landesconsistorium  zu  besetzen,  welches  jedoch  keinen  der  von  dem  Kirchenvorstande
  bereits  Abgelehnten  dazu  berufen  darf.

Gründe  für  die  Ablehnung  anzugeben  ist  der  Kirchenvorstand  nicht  verpflichtet.

Steht  dem  Landesconsistorium  selbst  das  Collaturrecht  zu,  so  erfolgt  die  Besetzung
durch  die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

§&amp;amp;  .  Wenn  eine  Filialgemeinde  bei  der  Besetzung  der  Stelle  betheiligt  ist,  tritt
der  Kirchenvorstand  der  letzteren  mit  dem  der  Mutterkirche  zur  Vornahme  der  Wahl
zusammen  (8  6  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung).

§9.  Macht  ein  Collator  innerhalb  der  nächsten  drei  Monate  nach  Erledigung  einer
geistlichen  Stelle  von  dem  ihm  nach  §  1  zustehenden  Vorschlagsrechte  nicht  Gebrauch,
so  gehen  alle  Befugnisse  und  Verpflichtungen  des  Collators  in  Bezug  auf  den  vorliegenden
  Besetzungsfall  ohne  Weiteres  auf  das  Landesconsistorium  über.

*  10.  Der  von  dem  Kirchenvorstande  gewählte  Geistliche  hat  eine  Probe  vor  der
Kirchengemeinde  nicht  weiter  abzulegen.

11.  Hilfsprediger  und  Vieare  bestellt  das  Landesconsistorium  und  ohne  Betheiligung
  der  Collatoren  und  Kirchenvorstände.

&amp;amp;  12.  Die  Bestimmungen  im  §  25,  Absatz  2  und  3  der  Kirchenvorstands=  und
Synodalordnung  vom  30.  März  1868  treten  außer  Wirksamkeit.

Die  Bestimmungen  Absatz  4  und  5  desselben  Paragraphen  kommen  nur  noch  bei
solchen  Besetzungsfällen  in  Anwendung,  in  welchen  der  Designirte  eine  Probe  vor  der
Gemeinde  abzulegen  hat.

13.  Wegen  Einführung  dieser  Abänderung  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung

  in  der  Oberlausitz  und  in  den  Schönburg'schen  Receßherrschaften  bleibt  besondere
Bekanntmachung  vorbehalten.

Dresden,  am  15.  April  1873.
Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.
Richard  Freiherr  von  Friesen.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Carl  Friedrich  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.
        <pb n="416" />
        —  386  —

&amp;amp;  51.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Kirchengesetzes,  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  im  §  25
der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  über  die  Besetzung  geistlicher  Stellen
betreffend;

vom  15.  April  1873.

Das  in  der  Ueberschrift  bezeichnete  Kirchengesetz  kommt  erst  von  der  Zeit  an  in
Anwendung,  wenn  das  ebenfalls  am  heutigen  Tage  erlassene  Kirchengesetz,  die  Errichtung
  eines  evangelisch  -lutherischen  Landesconsistoriums  betreffend,  in  Wirksamkeit  tritt.
Bei  Geistlichen,  welche  im  Königreiche  Sachsen  nicht  staatsangehörig  sind,  wird  der
Lauf  der  im  §  2,  Absatz  1  bestimmten  Fristen  von  fünf  beziehendlich  zehn  Jahren  von
derjenigen  im  Vaterlande  der  präsentirten  Ausländer  bestandenen  theologischen  Prüfung
an  berechnet,  welche  nach  der  Entscheidung  des  Landesconsistoriums  als  der  inländischen
Wahlfähigkeitsprüfung  analog  zu  betrachten  ist;  bei  solchen  aus  dem  Auslande  stammenden,
  im  Königreiche  Sachsen  angestellten  Geistlichen  aber,  welche  weder  in  ihrem
Vaterlande,  noch  in  Sachsen  eine  Wahlfähigkeitsprüfung  oder  eine  dieser  entsprechende
Prüfung  bestanden  haben,  mindestens  von  der  Sächsischen  Anstellungsprüfung.

Dresden,  den  15.  April  1873.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
v.  Gerber.  Abeken.

Roßberg.

 

Letzte  Absendung:  am  16.  Mai  1873.
        <pb n="417" />
        —  387  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

7.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

52.  Verordnung,
die  Kosten=  und  Stempelfreiheit  in  Nachlaßregulirungen  von  im  Kriege  gebliebenen
oder  in  Folge  desselben  gestorbenen  oder  verschollenen  Militärpersonen  betreffend;
vom  12.  April  1873.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Verfolg  eines  Antrags  der  Ständeversammlung
  verordnet,  was  folgt:

1.  Bei  Regulirung  von  Nachlässen  der  im  Kriege  gebliebenen  oder  im  Verlaufe  einer
während  und  in  Folge  des  Krieges  begonnenen  Krankheit  verstorbenen  oder  im
Verlauf  eines  Krieges  verschollenen  Militärpersonen  ist,  soweit  dabei  durch
Testament  zur  Erbschaft  berufene  mündige  Ehefrauen  allein  oder  bevormundete
Personen  als  Erben  betheiligt  sind,  bis  zur  Theilung  der  Verlassenschaft  kostenund
  stempelfrei  zu  expediren.

2.  Die  bei  Regulirung  der  Nachlässe  derjenigen  Militärpersonen,  welche  in  den
Jahren  1870  und  1871  im  Kriege  geblieben,  oder  im  Verlaufe  einer  während
und  in  Folge  dieses  Krieges  begonnenen  Krankheit  verstorben  oder  im  Verlaufe
dieses  Krieges  verschollen  sind,  entstandenen  und  bereits  erhobenen  Kosten  sind,
unbeschadet  der  von  den  Sporteloffieianten  davon  bezogenen  Tantièemen,  zurückzuerstatten.


3.  Die  unter  1  und  2  getroffene  Bestimmung  leidet  nicht  Anwendung  auf  solche
Kosten,  welche  aus  Anlaß  von  Nachlaßregulirungen  durch  processnalische  Weiterungen
  und  durch  Ausführung  der  Nachlaßregulirung  entstanden  sind,  soweit
diese  Kosten  nicht  unter  die  Bestimmung  in  der  Verordnung  über  Befreiung
von  Kosten=  und  Stempelgebühr  u.  s.  w.  vom  26.  März  1867  (Seite  94

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  fallen.
Dresden,  am  12.  April  1873.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  der  Justiz.
Frhr.  v.  Friesen.  Abeken.  Rosenberg.

1873.  53
        <pb n="418" />
        —  388  —

53.  Gesetz,

die  Ausführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  18971
betreffend;

vom  15.  April  1873.

R,  Johann,  von  JOXTEESE  Gnaden  König  von  Sachsen
24.  K.  26.

verordnen  unter  Wiederaufhebung  der  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde

unterm  10.  December  1870  erlassenen  Verordnung  über  die  Ausführung  des  Strafgesetzbuchs

  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870,  unter  Zustimmung  der

getreuen  Stände,  wie  folgt:
1

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  der  Polizeibehörden  in  Strafsachen
und  Polizeistrafsachen  betreffend.

§  1.  Vor  den  Einzelrichter  gehört  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  folgender
Vergehen  und  Uebertretungen:
1.  die  der  Privatanklage  zugewiesenen  Vergehen  und  Uebertretungen,
2.  die  lediglich  mit  Geldstrafe  bedrohten  Vergehen  (§  145,  §  276,  §  285  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich),
3.  Widersetzlichkeiten  (§§  110,  111,  112,  113,  114,  117,  Absatz  1,  beziehendlich  in
Verbindung  mit  §  119),  in  den  geringeren  Fällen,
4.  Auflauf,  soweit  er  nach  §  116,  Absatz  1  zu  beurtheilen  ist,
Hausfriedensbruch  und  Beleidigung,  auch  soweit  diese  Vergehen  nicht  bereits  unter  1
fallen  (§  123,  Absatz  3,  §  197),
Beschädigung  2c.  öffentlicher  2c.  Bekanntmachungen  rc.  (§  134),
böswillige  Wegnahme  2c.  eines  Autoritätszeichens  rc.  (§  135),
Erbrechung  2c.  eines  amtlichen  Siegels  2c.  (§  136),
Beseitigung  2c.  abgepfändeter  2c.  Sachen  (§  137),
10.  unwahre  Entschuldigung  eines  Zeugen  2c.  (§  138),
11.  falsche  Anschuldigung  (8  164),
12.  widernatürliche  Unzucht  (8  175),
13.  einfache  Kuppelei  (8  180),
14.  unzüchtige  Handlungen  mit  öffentlichem  Aergerniß  2c.  (§  183),
15.  Verkauf  rc.  unzüchtiger  Schriften  2c.  (§  184),
16.  Bedrohungen  (§  241),

Or

D  OO—  S
        <pb n="419" />
        —  389  —

17  einfacher  Diebstahl  (§  242),  Unterschlagung  (§  246),  schwerer  Diebstahl  gegen
Angehörige  2c.  (§  247,  Absatz  1,  verbunden  mit  §  243),  Erpressung  (§  253),
Betrug  (§  263),  Untreue  (§  266),  Fälschungen  (8  267),  in  geringeren  Fällen,

18.  Fälschungen,  soweit  sie  nach  §§  274,  275,  276,  277,  278,  279  zu  beurtheilen  sind,

19.  die  im  Abschnitte  XXV  aufgeführten  Vergehen,  auch  soweit  sie  nicht  der  Privatanklage
  zugewiesen  sind,

20.  einfache  Sachbeschädigung  (8  303),

21.  die  im  §  368  unter  9  und  10  und  im  §  370  aufgeführten  Uebertretungen,  auch
soweit  sie  nicht  der  Privatanklage  zugewiesen  sind.

&amp;amp;  2.  Als  ein  geringerer  Fall  (§  1  unter  3,  17)  ist  es  anzusehen,  wenn  im  Falle
der  Verurtheilung  nur  eine  Geldstrafe  oder  nicht  eine  höhere,  als  eine  im  Gerichtsgefängnisse
  zu  verbüßende  Gefängnißstrafe  zu  erwarten  ist,  wobei  den  Bestimmungen  des
Artikel  44b  der  Revidirten  Strafproceßordnung  vom  1.  October  1868  nachzugehen  ist.

&amp;amp;  3.  Die  Untersuchung  aller  anderen  Vergehen  und  der  Verbrechen  gehört  vor  die
Bezirksgerichte.  Zu  deren  Aburtheilung  sind  jedoch  dieselben,  beziehendlich  unter  Mitwirkung
  von  Gerichtsschöffen,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  re.
betreffend,  vom  1.  October  1868  (Seite  1236  fg.,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1868),  nur  insoweit  zuständig,  als  solche  nicht  den  Geschwornengerichten
  zugewiesen  ist.

&amp;amp;  4.  Den  Bestimmungen  der  Revidirten  Strafproceßordnung  Artikel  47a,  b  über
die  Verweisung  einer  zur  bezirksgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörigen  Strafsache  ist  auch
fernerhin  nachzugehen.

65.  Zur  Aburtheilung  der  Geschwornengerichte  gehören  folgende  Verbrechen:

1.  Hochverrath  2c.  (§§8  80,  81,  82,  83,  84,  85,  860),

2.  Landesverrath  2c.  (§§  87,  88,  89,  90,  91,  92),

3.  Beleidigung  des  Landesherrn  2c.  und  von  Bundesfürsten  2c.  (88  94,  96,  98,  100),

4.  feindliche  Handlungen  2c.  (§  102),

5.  Verbrechen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung  staatsbürgerlicher  Rechte  (8  105),

6.  Aufruhr,  dafern  die  Erschwerungsgründe  §  115,  Absatz  2  eintreten,

7.  Auflauf,  dafern  die  Erschwerungsgründe  §  176,  Absatz  2  eintreten,

8.  Widerstand  2c.  gegen  einen  Forstbeamten,  dafern  die  Erschwerungsgründe  8§  118,
sowie  §  118  in  Ver  indung  mit  §  119  eintreten,

9.  Meuterei,  dafern  die  Erichwerungsgründe  §  122,  Absatz  3  eintreten,

10.  Landfriedensbruch,  dafern  die  Erschwerungsgründe  §  125,  Absatz  2  eintreten,

11.  Münzverbrechen  (§§  140,  147  in  Verbindung  mit  §  149),

12.  Meineid  (§§  153,  154  in  Verbindung  mit  §  155  und,  soweit  Zuchthausstrafe
angedroht  ist,  §  159),

53
        <pb n="420" />
        13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.

22.

23.
24.
25.

26.

27.
28.
29.
30.
31.

32.
33.
34.

35.
36.

37.
38.

6.  Als  schwererer  Fall  eines  Verbrechens  der  im  §5,  Nr.  22,  27,  31,  32,  37,

—  390  —

Kindesunterschiebung  rc.  (§  169,  jedoch  nur  soweit  Zuchthausstrafe  angedroht  ist),

Mehrfache  Ehe  (8  171),

Unzucht  2c.  (§  176),  dafern  der  Erschwerungsgrund  des  §  178  eintritt,

Nothzucht  rc.  (§§  177,  178),

Tödtung  im  Duell  (8  200),

Mord  und  Todtschlag  (§§  211,  212,  213,  214,  215),

Kindestödtung  (8  217),

Abtreibung  der  Leibesfrucht  (§§  218,  219,  220),

Aussetzung  hülfloser  Personen,  dafern  der  Erschwerungsgrund  im  §  221,  Absatz
  3  eintritt,

Körperverletzung,  welche  nach  §  224  zu  beurtheilen  ist,  in  den  schwereren  Fällen,
sowie  Körperverletzung  in  den  Fällen  von  §§  225,  226,

Vergiftung  (8  229),

Menschenraub  (8  234),

Entführung  2c.  (§§  235  und  236,  soweit  in  diesen  beiden  Paragraphen  Zuchthausstrafe
  angedroht  ist),

Freiheitsberaubung,  dafern  einer  der  Erschwerungsgründe  im  §  239,  Absatz  2,  3
eintritt,

Diebstahl  nach  8  243  in  den  schwereren  Fällen,  insoweit  nicht  8  247  eintritt,

Raub  und  räuberische  Erpressung  (§§  249,  250,  251,  252,  255),

gewerbmäßige  Hehlerei  (8  260),

Inbrandsetzung  2c.  versicherter  Sachen  (§  265),

Urkundenfälschung  (8  268,  Ziffer  2,  §  272,  sowie  §  273,  soweit  in  diesem  Paragraphen
  die  Strafe  des  §  272  angedroht  ist),  in  den  schwereren  Fällen,

Bankerutt  rc.  (88  281,  282)  in  den  schwereren  Fällen,

Brandstiftung  2c.  (§§  306,  307,  308  beziehendlich  in  Verbindung  mit  §  311),

Ueberschwemmung  und  andere  gemeingefährliche  Handlungen  (§8  312,  313,  Absatz
  1,  §§  315,  321,  Absatz  2,  §§  322,  323,  324),

Bestechung  in  den  Fällen  des  §  334,

pflichtwidrige  Untersuchungseinleitung  und  Strafvollstreckung  (88  344,  345,
Absatz  1),

Fälschung  öffentlicher  Urkunden  (§  349),  in  den  schwereren  Fällen,

ausgezeichnete  Unterschlagung  (§  351),  in  den  schwereren  Fällen.

38  bezeichneten  Art  ist  es  zu  betrachten,  wenn  nach  der  Ansicht  der  Anklagekammer
oder  der  Staatsanwaltschaft  zu  erwarten  ist,  daß  der  Angeschuldigte  wegen  dieses  Ver-
        <pb n="421" />
        —  391  —

brechens  für  den  Fall  seiner  Verurtheilung  mit  einer  höheren,  als  vierjährigen  Zucht—
hausstrafe  zu  belegen  sein  werde.

&amp;amp;  7.  Die  Anklagekammer  hat  dann,  wenn  ein  schwererer  Fall  nicht  vorliegt,  die
Sache  zur  Fortstellung  an  das  Bezirksgericht  zurückzugeben.  Die  Zurückgabe  erfolgt,
ohne  daß  die  Anklagekammer  eine  Prüfung  der  Frage  vornimmt,  ob  die  erhobenen
Beweise  zur  Verweisung  des  Angeschuldigten  zur  Hauptverhandlung  ausreichen,  vielmehr
hat  sie  die  Entschließung  über  die  Fortstellung  lediglich  dem  Bezirksgerichte  zu  überlassen.

Beschränkt  sich  der  Antrag  des  Staatsanwalts  auf  eine  solche  Abgabe,  so  tritt  die
Bestimmung  des  §  30  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte
gewiesenen  Untersuchungssachen  betreffend,  vom  1.  October  1868  (Seite  1216,  Abth.  II
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  nicht  ein.  Lehnt  die  Anklagekammer
  den  Antrag  ab,  so  hat  sie  die  Sache  an  den  Staatsanwalt  zurückzugeben  und  ist
sodann  das  regelmäßige  Verfahren  nach  §  31  fg.  des  angezogenen  Gesetzes  einzuleiten.

&amp;amp;#.  An  den  Bestimmungen  des  §  34  fg.  des  angezogenen  Gesetzes  wird,  wenn
eine  Verweisung  nach  §  7  an  das  Bezirksgericht  nicht  erfolgt,  nichts  geändert.

&amp;amp;9.m  Diejenigen  Personen,  welche  sich  eines  der  im  §  5  benannten  Verbrechen
schuldig  gemacht,  jedoch  zur  Zeit  der  That  zwar  das  zwölfte,  nicht  aber  das  achtzehnte
Jahr  zurückgelegt  haben,  sind  von  dem  Bezirksgerichte  abzuurtheilen,  sofern  nicht  Theilnehmer
  des  Verbrechens  zur  Hauptverhandlung  zu  verweisen  sind,  bezüglich  deren  das
Geschwornengericht  zuständig  ist.

10.  Ohne  Einfluß  auf  die  Zuständigkeit  ist  es,  wenn

1.  die  strafbare  Handlung  sich  nur  als  Versuch  darstellt,

2.  mehrere  strafbare  Handlungen  desselben  Bezüchtigten  in  Frage  sind,

3.  die  Handlung  im  Rückfalle  begangen  ist  (vergl.  §§  244,  261,  264).  Vielmehr
ist  solchenfalls  bezüglich  der  Zuständigkeit  die  Handlung  so  zu  beurtheilen,  als
ob  sie  nicht  im  Rückfalle  begangen  worden.

Insbesondere  gelten  die  Bestimmungen  unter  2  und  3  in  den  Fällen  von  88  4
und  6.

11.  Zur  Aburtheilung  der  Begünstigung,  sowie  der  Hehlerei  (§§  257,  258,
259,  261)  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  welches  zur  Aburtheilung  des  Verbrechens
oder  Vergehens  zuständig  ist,  auf  welches  die  Begünstigung  oder  Hehlerei  sich  bezieht,
ohne  Unterschied,  ob  ein  Theilnehmer  dieses  Verbrechens  oder  Vergehens  mit  in  der
Untersuchung  begriffen  ist  oder  nicht.

Ist  nicht  zu  ermitteln,  bei  welchem  Verbrechen  oder  Vergehen  die  Begünstigung
oder  Hehlerei  begangen  worden,  so  gehört  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  vor  das
Bezirksgericht  des  Wohnorts,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  4.
        <pb n="422" />
        —  392  —

8  12.  Ist  nach  8  5,  Nr.  29,  8  11  das  Geschwornengericht  zur  Aburtheilung  der
Begünstigung  oder  Hehlerei  an  sich  zuständig,  so  kann  die  Anklagekammer,  sofern  ent—
weder  wegen  des  Hauptverbrechens  eine  Verweisung  an  das  Geschwornengericht  nicht
stattfindet,  oder  die  abgesonderte  Aburtheilung  des  Begünstigers  oder  Hehlers  ohne
Nachtheil  für  die  Sache  geschehen  kann,  den  Begünstiger  oder  Hehler  unter  den  im
§  23,  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte
gewiesenen  Untersuchungssachen  betreffend,  vom  1.  October  1868  angegebenen  Voraussetzungen
  und  mit  den  im  §  23,  Absatz  3,  §  24  des  nämlichen  Gesetzes  bestimmten
Wirkungen  an  das  Bezirksgericht,  oder,  wenn  die  im  Falle  der  Verurtheilung  zu  erwartende
  Strafe  nur  in  Verweis  oder  in  Geldstrafe  oder  in  einer  im  Gerichtsgefängnisse
  zu  verbüßenden  Gefängnißstrafe  besteht,  an  den  Einzelrichter  verweisen,  und,  sofern
wegen  des  Hauptverbrechens  eine  Verweisung  an  das  Geschwornengericht  stattfindet,
zugleich  verfügen,  daß  mit  der  Aburtheilung  Seiten  des  Bezirksgerichts  oder  Einzelrichters
  bis  nach  erfolgter  Aburtheilung  Seiten  des  Geschwornengerichts  Anstand  genommen
  werde.

13.  Die  Staatsanwälte  bei  ihren  Anträgen  und  die  Anklagekammern  und  die
Gerichte  bei  ihren  Entschließungen  haben  nach  §§  2,  4,  6  fg.,  12  des  gegenwärtigen
Gesetzes  die  etwa  vorhandenen  mildernden  Umstände  mit  in  Betracht  zu  ziehen.  Insbesondere
  gilt  dieß  auch  von  dem  im  §  213  bestimmten  Milderungsgrunde  bei  dem
Verbrechen  des  Todtschlags.

14.  In  den  am  1.  Jannar  1871  anhängig  gewesenen  Untersuchungen,  in  denen
eine  Handlung  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildete,  zu  deren  Aburtheilung  nach
den  vor  dem  1.  Januar  1871  giltig  gewesenen  Bestimmungen  das  Bezirksgericht,  nach
den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes  aber  das  Geschwornengericht  oder  bis  zu
vorgedachtem  Zeitpunkte  das  Geschwornengericht,  seitdem  aber  das  Bezirksgericht  zuständig
  ist,  sollen,  dafern  die  Untersuchung  vor  dem  1.  Januar  1871  bereits  zur  Entscheidung
  im  Anklageverfahren  an  das  Bezirksgericht,  beziehendlich  an  die  Anklagekammer,
  von  dem  Staatsanwalte  abgegeben  worden  ist,  für  die  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung
  diejenigen  Vorschriften  ferner  noch  maßgebend  sein,  welche  hierunter  bis
zum  1.  Januar  1871  bestanden  haben,  entgegengesetzten  Falles  aber  und,  dafern  die
Abgabe  bis  zum  1.  Januar  1871  nicht  erfolgt  war,  die  Vorschriften  gegenwärtigen
Gesetzes  Anwendung  finden.

&amp;amp;  15.  Insoweit  eine  gleiche  Aenderung  in  der  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte
und  der  Einzelrichter  eingetreten  ist,  ist  die  bei  dem  Bezirksgerichte  anhängige  Untersuchung
  bei  demselben  fortzustellen,  sofern  sie  vor  dem  1.  Jannar  1871  an  das  Bezirksgericht
  zur  Entscheidung  im  Anklageverfahren  von  dem  Staatsanwalte  abgegeben
worden  war.
        <pb n="423" />
        —  393  —

Der  Einzelrichter  hat  dagegen  solchenfalls  die  bei  ihm  anhängige  Untersuchung,
sofern  er  vor  dem  1.  Januar  1871  ein  Erkenntniß  uoch  nicht  abgefaßt  hatte,  an  den
Staatsanwalt  des  Bezirks  zur  weiteren  Entschließung  abzugeben.

II.
Die  Privatanklage  betreffend.

#  16.  Der  Privatanklage  werden  zugewiesen:

1.  Hausfriedensbruch,  soweit  die  Verfolgung  nach  §  123,  Absatz  1  des  Strafgesetzbuchs
  für,  das  Deutsche  Reich  auf  Antrag  des  Verletzten  eintritt,

2.  Ehebruch  (§  172),

3.  Verführung  eines  unbescholtenen  Mädchens  2c.  (§  182),

4.  Beleidigung  (Abschnitt  XIV,  §  185  fg.),  mit  Ausnahme  des  im  §  197  aufgeführten
  Falles,

5.  leichte  vorsätzliche  Körperverletzungen  (§  223)  und  alle  fahrlässigen  Körperverletzungen,
  soweit  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt  (8  232),

6.  Diebstahl  und  Unterschlagung,  sowie  Betrug,  wenn  eines  dieser  Vergehen  gegen
Angehörige,  Vormünder,  Erzieher  oder  solche  Personen,  in  deren  Lohn  oder
Kost  der  Thäter  sich  befindet,  begangen  ist  (§  247,  Absatz  1,  §  263,  4),  und,
soviel  den  Diebstahl  anlangt,  §  243  (schwerer  Diebstahl)  nicht  eintritt,

7.  unbefugte  Eröffnung  von  Briefen  und  Urkunden  (§  299),

8.  Verletzung  pflichtmäßiger  Verschwiegenheit  (8§  300),

9.  die  im  §  370,  4,  5,  6  aufgeführten  Uebertretungen.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  im  Art.  31  der  Revidirten  Strafproceßordnung
  sind  aufgehoben.

III.
Die  nothwendige  Vertheidigung  betreffend.

&amp;amp;  17.  Artikel  38  a  der  Revidirten  Strafproceßordnung  ist  aufgehoben.  An  die
Stelle  desselben  treten  folgende  Vorschriften:

8  18.  Der  Angeschuldigte  kann  sich  eines  Rechtsbeistandes  als  Vertheidigers
bedienen.

Die  Vertheidigung  ist  in  den,  zur  Aburtheilung  der  Bezirksgerichte  gehörigen
Strafsachen  nothwendig  (vergl.  jedoch  §  19),  wenn

1.  die  Verweisung  des  Angeschuldigten  zur  Hauptverhandlung  wegen  eines  Verbrechens
  beantragt  worden  ist,  oder  wenn
        <pb n="424" />
        —  394  —

2.  der  Antrag  zwar  auf  eine  solche  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  nicht  gerichtet,
die  Verweisung  aber  vom  Bezirksgerichte,  beziehendlich  vom  Oberappellations—
gerichte,  wegen  eines  Verbrechens  beschlossen  worden  ist.

*19.  Ausgenommen  von  der  Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  sind  die  Verbrechen
  des  einfachen,  im  Rückfalle  begangenen  Diebstahls  (§  244  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich),  der  einfachen,  im  Rückfalle  begangenen  und  nach  §  261,
Absatz  2  zu  beurtheilenden  Hehlerei,  und  des  im  Rückfalle  begangenen  Betrugs
(5  264).

#20.  Artikel  339  der  Revidirten  Strafproceßordnung  ist  aufgehoben.  An  die
Stelle  desselben  treten  folgende  Bestimmungen:

#21.  Der  Angeklagte  kann  sich  zur  Einwendung  und  Ausführung  der  ihm  nachgelassenen
  Rechtsmittel  eines  Vertheidigers  bedienen.

622.  Der  Verurtheilte  kann  von  dem  Gerichte  die  Beiordnung  eines  Vertheidigers
  verlangen,  wenn  er  in  dem  Erkenntnisse  erster  Instanz  zu  einer  mindestens  vierjährigen
  Gefängnißstrafe  oder  Festungshaft  oder  zu  einer  Zuchthausstrafe  verurtheilt
worden  ist.

623.  Ist  der  Angeklagte  zu  Todesstrafe  verurtheilt  worden,  so  ist  die  Vertheidigung
  eine  nothwendige,  dergestalt,  daß  dem  Verurtheilten  ein  Vertheidiger  von  Amtswegen
  durch  den  Untersuchungsrichter  beizuordnen  ist,  wenn  er  nicht  binnen  drei  Tagen
von  Bekanntmachung  des  Todesurtheils  einen  Vertheidiger  benannt  hat.

IV.
Die  Wiedereinführung  der  Todesstrafe  betreffend.

&amp;amp;24.  Die  Bestimmungen  in  §§  34,  35  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor
die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen  betreffend,  vom  1.  October
1868  (Seite  1217  fg.,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1868),  finden  auch  in  dem  Falle  keine  Anwendung,  wenn  das  Verbrechen  mit  der
Todesstrafe  bedroht  ist.

§25.  Die  Annahme,  daß  der  Angeschuldigte  der  Flucht  verdächtig  sei  (Art.  151
der  Revidirten  Strafproceßordnung),  bedarf  keiner  weiteren  Rechtfertigung,  wenn  das
Verbrechen  mit  Todes=  oder  Zuchthausstrafe  bedroht  ist.

#26.  Ist  auf  Todesstrafe  erkannt  und  ist  hiergegen  von  dem  Verurtheilten  ein
Rechtsmittel  nicht  eingewendet  worden,  so  hat  das  Bezirksgericht,  nach  Bekanntmachung
des  Erkenntnisses  und  nach  Ablauf  der  im  Art.  86  der  Revidirten  Strafproceßordnung
geordneten  Frist,  dasselbe  von  Amtswegen  dem  Oberappellationsgerichte  vorzulegen.
        <pb n="425" />
        —  395  —

Das  Oberappellationsgericht  hat,  nach  Gehör  des  Generalstaatsanwalts,  zu  prüfen,
ob  ein  Nichtigkeitsgrund  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  vorliegt  und,  dafern  sich  hierbei
ein  solcher  Grund  ergiebt,  so  zu  entscheiden,  als  ob  hierauf  von  dem  Angeklagten  selbst
eine  Nichtigkeitsbeschwerde  gegründet  worden  wäre.  Es  kann  jedoch  auch  in  diesem
Falle  deshalb,  weil  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  durch  ein  anderes  Bezirksgericht,
beziehendlich  Geschwornengericht,  als  das  zuständige,  erfolgt  ist,  das  Erkenntniß  nicht
aufgehoben  werden.

Ist  von  dem  Verurtheilten  selbst  oder  zu  seinem  Gunsten  von  der  Staatsanwaltschaft
  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  eingewendet  worden,  so  hat  das  Oberappellationsgericht
neben  der  Prüfung  der  hierbei  aufgestellten  Beschwerdepunkte  auch  noch  der  vorstehend
angeordneten  Prüfung  sich  zu  unterziehen  und  demgemäß  das  Nöthige  zu  erkennen.

6&amp;amp;#27.  Ein  Todesurtheil  ist  nicht  eher  zu  vollstrecken,  als  bis  dem  Untersuchungsrichter
  amtlich  eröffnet  worden  ist,  daß  der  König  von  seinem  Begnadigungsrechte  keinen
Gebrauch  gemacht  habe.

V.
Die  mildernden  Umstände  rc.  betreffend.

&amp;amp;  28.  Die  Entscheidung  darüber:

1.  ob,  wenn  eine  geringere  Strafe  zur  Anwendung  kommt,  dafern  das  Vorhandensein
  mildernder  Umstände  festgestellt  ist,  solche  Umstände  vorhanden  seien,

2.  ob,  wenn  eine  geringere  Strafe  zur  Anwendung  kommt,  dafern  ein  minder
schwerer  Fall  vorliegt  (§§  94,  96  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich),
diese  Voraussetzung  vorhanden  sei,

3.  ob,  wenn  das  Gesetz  die  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft  gestattet,
die  strafbar  befundene  Handlung  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  sei
(§  20  des  Strafgesetzbuchs),  und

4.  ob,  wenn  der  Angeklagte  zur  Zeit  der  That  das  achtzehnte  Altersjahr  noch  nicht
vollendet  hatte,  oder  taubstumm  ist  (§8  56,  57,  58  des  Strafgesetzbuchs),  er
bei  Begehung  der  That  die  zu  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht
  besessen  habe?

erfolgt  in  den  bei  den  Geschwornengerichten  anhängigen  Strafsachen  durch  den  Wahrspruch
  der  Geschwornen,  in  den  bei  den  Bezirksgerichten  anhängigen  Strafsachen,  wenn
bei  der  Aburtheilung  Schöffen  mitwirken,  durch  gemeinschaftliche  Beschlußfassung  der
Richter  und  Schöffen  (§  28  des  Gesetzes,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  rc.  betreffend,
vom  1.  October  1868).

629.  In  den  bei  den  Geschwornengerichten  anhängigen  Strafsachen  hat  der
Gerichtshof  in  den  Fällen  des  vorigen  Paragraphen  unter  4,  bei  Strafe  der  Nichtig-1873.

  54
        <pb n="426" />
        —  396  —

keit,  die  Entscheidung  der  Frage  durch  Stellung  der  entsprechenden  Nebenfrage  herbei—
zuführen.

In  den  Fällen  des  vorigen  Paragraphen  unter  1,  2  und  3  hat  der  Gerichtshof,
dafern  er  die  Stellung  der  Frage  für  der  Sachlage  angemessen  erachtet,  oder  sie  von
dem  Staatsanwalte  oder  dem  Angeklagten  beantragt  wird,  die  entsprechende  Frage  an
die  Geschwornen  zu  richten.  «

Einem  solchen  Antrage  ist  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  Statt  zu  geben.

*  30.  In  den  Fällen  unter  1  und  2  des  §  28  entscheidet  die  Stimmenmehrheit,
bei  Stimmengleichheit  die  dem  Angeklagten  günstigere  Meinung,  wogegen  in  den  übrigen
Fällen  der  Bestimmung  im  §  75  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte
  gewiesenen  Untersuchungssachen  betreffend,  vom  1.  October  1868,  und  der
Bestimmung  im  Schlußsatze  von  §  28  des  Gesetzes,  die  Wahl  der  Gerichtsschöffen  2c.
betreffend,  von  demselben  Tage,  nachzugehen  ist.

VI.

Die  Ausführung  des  §  42  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Neich
betreffend.

#31.  Der  Antrag  auf  Anwendung  des  §  42  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  wird  von  dem  Staatsanwalte,  beziehendlich  in  den  zur  Privatanklage
gehörigen  Fällen  von  dem  Privatankläger  gestellt.

32.  Zuständig  zur  Einleitung  des  Verfahrens  und  zur  Aburtheilung  ist,  je
nachdem  die  Verfolgung  der  strafbaren  That  zur  bezirksgerichtlichen  oder  zur  gerichtsamtlichen
  Zuständigkeit  gehört,  das  Bezirksgericht  oder  das  Gerichtsamt  des  Ortes  der
begangenen  That.

§33.  Das  Gericht  entscheidet,  und  zwar  das  Bezirksgericht  in  einer  Versammlung
von  drei  Richtern  und  in  nicht  öffentlicher  Sitzung,  über  den  Antrag  mittels  Erkenntnisses.
  Dasselbe  ist  dem  Staatsanwalte,  beziehendlich  dem  Privatankläger,  zu  eröffnen.

34.  Das  Gericht  hat,  wenn  bei  den  Acten  ein  rechtliches  Interesse  dritter
Personen  an  der,  den  Gegenstand  des  Antrags  auf  Einziehung  bildenden  Sache  bekannt
ist,  diese  Personen  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  zu  setzen  und  sie  mit  ihren  Einwendungen
  gegen  denselben  vor  der  Entscheidung  zu  hören.

35.  Der  Staatsanwalt,  beziehendlich  der  Privatankläger,  können  das  Erkenntniß
mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  anfechten.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  durchgängig  nach  den  über  Nichtigkeitsbeschwerden

gegen  gerichtsamtliche  und  beziehendlich  gegen  bezirksgerichtliche  Enderkenntnisse  bestehenden
  Vorschriften  beurtheilt.
        <pb n="427" />
        —  397  —

36.  Die  obigen  Bestimmungen  leiden  auch  auf  den  Fall  Anwendung,  in  welchem
die  Untersuchung  zwar  eingeleitet,  aber  eingestellt  worden  ist.

Dagegen  finden  sie  nicht  Anwendung,  wenn  eine  Aburtheilung  in  der  Hauptsache
erfolgt.  In  diesem  Falle  hat  das  Gericht  in  dem  Erkenntnisse,  auch  ohne  dießfallsigen
Antrag,  über  die  Einziehung  mit  zu  entscheiden.

37.  Artikel  64b  der  Revidirten  Strafproceßordnung  ist  aufgehoben.

VII.
Die  Behandlung  des  Antrags  auf  Geldbuße  in  den  Fällen  der  S##  188,  231
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

&amp;amp;  38.  Wird  in  den  Fällen  der  §§  188,  231  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  von  dem  Verletzten  auf  Zuerkennung  einer  Geldbuße  angetragen,  so  ist  auf  den
Antrag  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  Art.  434  bis  mit  Art.  450  der  Revidirten
Strafproceßordnung  zu  verfahren.

Verweist  das  Strafgericht  den  Verletzten  mit  der  Geltendmachung  seiner  Ansprüche
zur  besonderen  Ausführung  im  Wege  des  bürgerlichen  Processes,  so  kann  der  Verletzte
die  Ansprüche  auf  diesem  Wege  nur  soweit  geltend  machen,  als  sie  auf  Ersatzleistung
gerichtet  sind.

VIII.

Uebergangsbestimmungen  betreffend.

6  39.  Die  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  sind  auch  auf
die  vor  dem  1.  Januar  1871  begangenen  strafbaren  Handlungen  anzuwenden,  dafern
nicht  die  Anwendung  derselben  zu  einem  härteren  Ergebnisse  für  den  Angeschuldigten
führt,  als  die  Anwendung  derjenigen  Gesetze,  welche  in  der  Zeit  von  Begehung  der
strafbaren  Handlung  bis  zum  1.  Januar  1871  giltig  gewesen  sind.

§  40.  Bei  Beantwortung  der  Frage,  welches  Gesetz  zu  einem  härteren  Ergebnisse
führt,  ist  die  Strafe,  welche  bei  Anwendung  der  in  der  Zeit  von  Begehung  der  strafbaren
  That  bis  zum  1.  Januar  1871  giltig  gewesenen  Gesetze  den  Verbrecher  nach  den
im  vorliegenden  Falle  vorhandenen  besonderen  Umständen,  in  ihrem  Zusammenhange
genommen,  getroffen  haben  würde,  mit  der  Strafe  zu  vergleichen,  welche  ihn  nach  den
Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  diese  Vorschriften  ebenfalls
in  ihrem  Zusammenhange  genommen,  treffen  würde.

§  41.  Die  Zuchthausstrafe  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  vom  1.  October  1868
steht  der  Zuchthausstrafe  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  gleich.
54
        <pb n="428" />
        —  398  —

Ebenso  ist  die  Gefängnißstrafe  in  beiden  Gesetzbüchern  für  gleich  zu  achten.

Die  Festungshaft  ist  für  minder  schwer,  als  die  Zuchthausstrafe,  die  Arbeitshausstrafe
  und  die  Gefängnißstrafe  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  zu  achten.

Haft  ist  für  minder  schwer,  als  Gefängniß  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  zu  achten.

Die  Arbeitshausstrafe  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  steht  dem  Gefängnisse  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  gleich  und  ist  für  minder  schwer,  als  die  Zuchthausstrafe
  des  letzteren  Gesetzbuchs  zu  achten.

42.  Im  Uebrigen  ist  bei  Vergleichung  der  Strafe,  welche  nach  dem  Strafgesetzbuche
  für  das  Deutsche  Reich  und  der  Strafe,  welche  nach  den  bis  zum  1.  Januar
1871  giltig  gewesenen  Gesetzen  verwirkt  ist,  wenn  verschiedene  Strafarten  in  Frage  sind,
nicht  die  Dauer  der  Strafen,  sondern  nur,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §  41,  die
Strafart  in  Betracht  zu  ziehen  und  hiernach  zu  bestimmen,  welche  Strafe  die  mildere  ist.

43.  Ist  nach  den  obigen  Vorschriften  die  Strafe  nach  dem  Revidirten  Strafgesetzbuche
  zu  bestimmen  und  besteht  dieselbe  in  Arbeitshaus,  so  ist  statt  auf  Arbeitshausstrafe
  auf  Gefängniß  und  zwar  in  gleicher  Dauer  zu  erkennen.

Die  Bestimmungen  über  das  Höchstmaß  der  Gefängnißstrafe  in  §§  16,  74  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  finden  hierbei  keine  Anwendung.

&amp;amp;#  44.  Wird  in  Folge  der  Vorschrift  im  §  43  statt  der  verwirkten  Arbeitshausstrafe
  auf  Gefängnißstrafe  erkannt  und  ist  die  Handlung  eine  solche,  bei  welcher  das
Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  Zuchthausstrafe  androht  oder  im  Falle  der  Verurtheilung
  zu  einer  Gefängnißstrafe  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  vorschreibt  oder
nachläßt,  so  kann,  beziehendlich  muß  das  Gericht  mit  der  Gefängnißstrafe  die  Aberkennung
  verbinden.  Die  Dauer  des  Verlustes  der  Ehrenrechte  soll  jedoch,  soweit  sie  in  das
Ermessen  des  Richters  gestellt  ist,  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren  nicht  übersteigen
(§  32  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich).

§45.  Die  Vollendung  der  Verjährung  einer  vor  dem  1.  Januar  1871  begangenen
strafbaren  Handlung  oder  rechtskräftig  erkannten  Strafe  wird  nach  den  bisherigen  Gesetzen
  oder  nach  dem  Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  beurtheilt,  je  nachdem  das
Eine  oder  das  Andere  dem  Thäter  günstiger  ist.

#  46.  Waren  am  1.  Januar  1871  Untersuchungen  wegen  solcher  Handlungen  anhängig,
  welche  nach  den  von  diesem  Zeitpunkte  an  geltenden  strafrechtlichen  Bestimmungen
  für  straflos  zu  achten  sind,  und  liegt  in  diesen  Untersuchungen  ein  Enderkenntniß
noch  nicht  vor,  so  ist  wegen  Einstellung  derselben  gemäß  der  Art.  125  und  235  der
Revidirten  Strafproceßordnung  zu  verfahren.  War  bereits  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung
  durch  Beschluß  auf  unmittelbare  Vorladung  oder  durch  Erkenntniß  auf
Fortstellung  der  Untersuchung  erfolgt,  so  sind  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  oder  des
Angeklagten,  beziehendlich  des  Vertheidigers  desselben,  die  Acten  an  dasjenige  Gericht,
        <pb n="429" />
        von  welchem  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  ausgesprochen  worden  war,  zurück—
zugeben.  Das  Gericht  hat  hierauf  nach  vorgängigem  Gehör  des  Staatsanwalts  über
die  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  zu  entscheiden  und  ist,  geeigneten  Falles,  befugt,
das  Verweisungserkenntniß  oder  den  Verweisungsbeschluß  zurückzuziehen  und  anderweit
nach  Maßgabe  der  Art.  233  a,  241  und  beziehendlich  254  der  Revidirten  Strafproceßordnung
  zu  entscheiden.

In  den  bei  den  Einzelrichtern  anhängigen  Untersuchungen  ist  vor  der  Einstellung
derselben  der  Staatsanwalt  auch  dann  zu  hören,  wenn  das  Vergehen  auf  Privatanklage
beruht.

&amp;amp;  47.  Wird  die  Einstellung  der  Sache  beschlossen,  so  sind  die  aufgelaufenen  Gerichtskosten
  Gerichtswegen  zu  übertragen,  jedoch  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  Art.
306  und  404  der  Revidirten  Strafproceßordnung.

§  48.  Tritt  nach  dem  Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  die  Verfolgung
einer  Handlung  von  Amtswegen  ein,  bei  welcher  nach  den  Bestimmungen  des  Revidirten
Strafgesetzbuchs  die  Verfolgung  von  einem  Antrage  abhängig  war,  so  findet  wegen  einer
solchen,  vor  dem  1.  Jannar  1871  begangenen  Handlung  eine  Verfolgung  nur  auf  Antrag
statt.  Die  Frist  zu  Stellung  dieses  Antrags  ist  nach  §  61  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  zu  berechnen.

§49.  Ist  zur  Verfolgung  einer  Handlung  sowohl  nach  dem  Revidirten  Strafgesetzbuche,
  als  nach  dem  Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  ein  Antrag  erforderlich
und  eine  solche  Handlung  vor  dem  1.  Januar  1871  begangen,  jedoch  bis  zu  diesem
Tage  weder  der  Antrag  gestellt,  noch  die  in  Art.  110,  111  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs
  bestimmte  einjährige  Frist  abgelaufen,  so  soll  die  im  §  61  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  geordnete  dreimonatige  Frist,  insofern  innerhalb  derselben  nicht
die  einjährige  Frist  abläuft,  von  dem  1.  Januar  1871  an  berechnet  werden,  jedoch
vorbehältlich  der  Anwendung  der  Bestimmung  im  §  61  desselben  Gesetzbuchs  für  den
Fall,  daß  der  Antragsberechtigte  erst  nach  diesem  Tage  von  der  Person  des  Thäters
Kenntniß  erhält.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Insiegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  15.  April  1873.

Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.
        <pb n="430" />
        —  400  —

54.  Gesetz

über  die  Bestrafung  des  von  Nichtkaufleuten  begangenen  betrüglichen  und
einfachen  Bankerutts;

vom  20.  April  1873.

WZ,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

!½c.  26.  206c.
verordnen  unter  Wiederaufhebung  der  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde
unterm  10.  December  1870  erlassenen  Verordnung  über  die  Bestrafung  der  Nichtkaufleute
  wegen  böslichen  oder  leichtsinnigen  Bankrotts,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

&amp;amp;ä1.  Die  Vorschriften  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  vom  1.  October  1868  in
Art.  304  bis  309  sind,  soweit  sie  sich  auf  die  Bestrafung  der  Nichtkaufleute  beziehen,
aufgehoben.

An  die  Stelle  dieser  Vorschriften  treten  in  Bezug  auf  den  Bankerutt  von  Nichtkaufleuten
  folgende  Bestimmungen:

&amp;amp;#  2.  Derjenige,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  wird  wegen  betrüglichen
Bankerutts  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  er,  in  der  Aksicht,  seine
Gläubiger  zu  benachtheiligen,

1.  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  hat,
2.  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  hat,  welche  ganz  oder
theilweise  erdichtet  sind.

&amp;amp;3.  Mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  wird  bestraft,  wer

1.  im  Interesse  einer  Person,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat,  Vermögensstücke
  derselben  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  hat,  oder

2.  im  Interesse  einer  solchen  Person,  oder,  um  sich  oder  einem  Anderen  Vermögensvortheile
  zu  verschaffen,  erdichtete  Forderungen  im  eigenen  Namen  oder  durch
vorgeschobene  Personen  geltend  gemacht  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend
Thaler  ein.

&amp;amp;  4.  Hat  sich  in  den  Fällen  des  §  2,  1  und  §  3,  1  die  begangene  Unredlichkeit
darauf  beschränkt,  daß  einzelne,  zum  Hausrathe  des  Schuldners  gehörige  Gegenstände
oder  geringe,  zur  Deckung  seines  Lebensunterhalts  für  die  nächste  Zeit  bestimmte  Geldsummen
  bei  Seite  gebracht  worden,  so  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eines
Gläubigers  ein.
        <pb n="431" />
        —  401  —

85.  Derjenige,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  wird  wegen  einfachen
Bankerutts  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft,  wenn  er  durch  Aufwand,
Spiel  oder  Differenzhandel  mit  Waaren  oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen
verbraucht  hat  oder  schuldig  geworden  ist.

Der  Schuldner  soll  jedoch  mit  Strafe  verschont  werden,  wenn  vor  dem  Straf—
erkenntnisse  die  sämmtlichen  Gläubiger  sich  für  abgefunden  erklären.

86.  Die  einleitenden  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,
sowie  der  erste  Theil  dieses  Gesetzbuchs  leiden  in  den  Fällen  der  §§  2  bis  5  Anwendung.

&amp;amp;  7.  Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  in  den  Fällen  der  §§  2  bis  5  gehört
zur  einzelrichterlichen  Zuständigkeit  und  ist  in  Betreff  des  Gerichtsstandes  insbesondere
auch  der  Bestimmung  im  Art.  50  der  Revidirten  Strafproceßordnung  vom  1.  October
1868  nachzugehen.

Auch  der  Instanzenzug  und  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  richtet  sich
allenthalben  nach  den  Bestimmungen  der  Strafproceßgesetze  über  das  Verfahren  in  den
gerichtsamtlichen  Strafsachen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Insiegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  20.  April  1873.

Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

 

 

55.  Forftstrafgesetz;

vom  30.  April  1873.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  2c.  42c.
verordnen  unter  Wiederaufhebung  der  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde
unterm  10.  December  1870  erlassenen  Verordnung,  die  Forstdiebstähle,  sowie  einige

damit  zusammenhängende  Vergehungen  betreffend,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:
        <pb n="432" />
        —  402  —

J.
Entwendungen.

Art.  1.
Forstdiebstahl.

Wer  Holz,  Moos  oder  Streu  irgend  einer  Art  in  fremden  Waldungen  oder  Ge—
hölzen  entwendet,  oder  einer  Holzentwendung  an  einzeln  stehenden  Bäumen,  Sträuchern
oder  Gebüschen  sich  schuldig  macht,  wird  bei  einem  Werthsbetrage

bis  mit  5  Groschen,  zwei  Tage,

über  5  Groschen  bis  mit  10  Groschen,  vier  Tage,

über  10  Groschen  bis  mit  20  Groschen,  sechs  Tage,

über  20  Groschen  bis  mit  1  Thaler,  acht  Tage,

über  1  Thaler  bis  mit  2  Thaler,  vierzehn  Tage,

über  2  Thaler  bis  mit  3  Thaler,  drei  Wochen,
lang  mit  Gefängniß  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Bei  einem  Werthsbetrage  von  mehr  als  3  Thaler  ist  die  Entwendung  nach  dem
Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  zu  beurtheilen.

Art.  2.
Abstreifeln  von  Laub  2c.

Das  Abstreifeln  von  Laub,  Kienaushauen  aus  stehenden  Hölzern,  Anreißen  von
Stämmen,  um  Harz  daraus  zu  gewinnen,  Rinden=  und  Bastschälen  in  Laub=  oder
Nadelholz,  Ausbrechen  der  Wurzeln  noch  stehender  Bäume,  Saftabzapfen  von  Bäumen,
Eichel=  und  Bucheckerschlagen,  Sammeln  von  Holzsämereien,  Ausziehen  von  Holzpflanzen,
wird  nach  Verhältniß  des  dem  Eigenthümer  dadurch  verursachten  Schadens  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Wochen  bestraft,  insofern  nicht  nach  dem  Werthsbetrage  des  Entwendeten
  (Art.  1,  Schlußsatz)  oder  wegen  erschwerender  Umstände  (vergl.  Art.  4)  eine
höhere  Strafe  eintritt.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Art.  3.
Vollendung.

Alle  in  den  vorstehenden  Artikeln  erwähnten  Entwendungen  sind  für  vollendet  zu
achten,  sobald  der  Thäter  in  diebischer  Absicht  den  Gegenstand  an  sich  genommen  oder
wenigstens  so  beschädigt  hat,  daß  das  Fortwachsen  desselben  verhindert  oder  zurückgehalten
  wird.
        <pb n="433" />
        —  403  —

Die  Entwendung  von  Moos  und  Streu  ist  mit  dem  Abkratzen  oder  Zusammen—
rechen  für  vollendet  zu  achten.
Art.  4.
Erschwerungsgründe.

Die  Dauer  der  nach  Art.  1,  Absatz  1  und  2  verwirkten  Gefängnißstrafen  ist  zu
verlängern:
1.  um  die  Hälfte,

a)  wenn  der  Dieb  bei  Entwendung  von  Holz  eines  zu  diesem  Zwecke  mitgebrachten,
  das  Abmachen  fördernden  eisernen  Werkzeugs  sich  bedient  hat,

b)  wenn  die  Entwendung  an  einem  Sonn=  oder  Feiertage  begangen  worden  ist,

)  wenn  der  Dieb  zur  Fortschaffung  des  Gestohlenen  sich  eines  Handwagens,
eines  Handschlittens,  eines  Schiebebocks  oder  eines  Karrens  bedient  hat,

d)  wenn  drei  oder  mehrere  Personen  zu  gemeinschaftlicher  Verübung  des  Vergehens
  sich  verabredet  und  dasselbe  gemeinschaftlich  ausgeführt  haben;

2.  nach  richterlichem  Ermessen  von  der  Hälfte  bis  auf  das  Doppelte,

a)  wenn  bereits  gefälltes  Holz  entwendet  worden,  vorausgesetzt,  daß  es  noch
nicht  in  den  Gewahrsam  des  Berechtigten  gebracht  ist,

b)  wenn  der  Diebstahl  vor  Aufgang  oder  nach  Untergang  der  Sonne  verübt
worden  ist,

c)  wenn  der  Dieb  zur  Fortschaffung  des  Gestohlenen  sich  eines  Spannfuhrwerks
  bedient  hat;

.  nach  richterlichem  Ermessen  von  der  Hälfte  bis  auf  das  Vierfache,

a)  wenn  die  Entwendung  von  den  zur  Aufsicht  angestellten  Personen  verübt
worden  ist,

b)  wenn  der  Dieb  die  fraglichen  Gegenstände  zum  Verkaufe  gestohlen  hat,  sei
es  auch,  daß  er  erst  ihre  vorherige  Verarbeitung  zu  diesem  Zwecke  beabsichtigte,


ZC)  wenn  der  Dieb,  dafern  er  von  dem  Eigenthümer  oder  den  zum  Forstschutze
verpflichteten  oder  beauftragten  Personen  auf  der  That  betroffen  ward,
auf  deren  Geheiß  nicht  stehen  geblieben  ist  oder  sich  gegen  dieselben  einen
falschen  Namen  gegeben  oder  sonst  unkenntlich  zu  machen  gesucht,  oder
sich  geweigert  hat,  dem  Anhaltenden  vor  einen  Gerichts=  oder  Polizeibeamten
  zu  folgen,

d)  wenn  junge  stehende  Bäume  entwendet  worden  sind,  oder  wenn  der  Holzdiebstahl
  an  jungen  Holzculturen,  an  Frucht=  oder  Zierbäumen  oder
Ziersträuchern  aus  Gärten,  Anlagen,  Alleen  oder  Baumschulen  verübt
worden  ist.

1873.  55
        <pb n="434" />
        —  404  —

Treffen  mehrere  dieser  erschwerenden  Umstände  bei  demselben  Diebstahle  zusammen,
so  ist  bei  der  Bestrafung  der  schwerste  derselben  zu  Grunde  zu  legen  und  die  übrigen
sind  als  Strafabmessungsgründe  innerhalb  des  durch  jenen  bedingten  Strafmaßes  zu
berücksichtigen.

Bei  den  im  Art.  2  erwähnten  Vergehen  kann  wegen  Hinzutritts  eines  oder  mehrerer

der  obigen  erschwerenden  Umstände  die  Strafe  nach  richterlichem  Ermessen,  jedoch  nicht
bis  über  die  Hälfte,  verlängert  werden.

Art.  5.
Rückfall.

Ist  Jemand  wegen  Raubes,  Diebstahls  oder  wegen  einer  der  im  Art.  1,  Absatz  1
und  2  und  Art.  2  erwähnten  Entwendungen  bestraft  worden  und  hat  er  nach  völliger
oder  theilweiser  Verbüßung  der  Strafe  binnen  Jahresfrist  eine  nach  Art.  1,  Absatz  1
und  2  oder  Art.  2  zu  beurtheilende  Entwendung  begangen,  so  ist  die  wegen  der  letzteren
verwirkte  Strafe  angemessen,  jedoch  nicht  über  das  Doppelte,  zu  erhöhen.

Art.  6.
Zusammentreffen  erschwerender  Umstände  und  des  Rücdkfalls.

Liegen  bei  den  im  Rückfalle  verübten  Entwendungen  erschwerende  Umstände  (Art.  4)
vor,  so  ist  sowohl  bei  der  nach  Art.  4,  als  bei  der  wegen  des  Rückfalls  nach  Art.  5
eintretenden  Straferhöhung  nur  die  einfache  Strafe  (Art.  1,  Absatz  1  und  2  und  Art.  2)
zum  Grunde  zu  legen,  und  sind  derselben  sodann  beide  Erhöhungen  (wegen  des  Rückfalls
  und  wegen  der  erschwerenden  Umstände)  hinzuzufügen.

II.

Andere  Vergehungen,  welche  sich  auf  Forst--,  Feld.,  Garten-,  Jagdund
  Wassernutzung  beziehen.

Art.  7.
Forstvergehungen.

1.  Wer  mit  einem  zum  Fällen,  Roden  oder  Beschädigen  des  Holzes,  zum
Streurechen,  zum  Abbringen  von  Moos  oder  Gras  oder  zum  Harzreißen  dienenden
Werkzeuge  in  einem  fremden  Walde  außerhalb  eines  gestatteten  Weges  sich  betreffen
läßt,  ohne  einen  erlaubten  Zweck  nachweisen  zu  können,  wird  mit  Haft  bestraft  bis
zwei  Tage.
        <pb n="435" />
        —  405  —

2.  Wer  das  Recht  oder  die  Erlaubniß  hat,  dürres  in  den  Waldungen  liegendes
Holz,  nebst  solchen  dürren  Aesten,  welche  ohne  Schaden  der  Bäume  abgebrochen  werden
können  (Leseholz),  zu  erholen,  und  zu  diesem  Zwecke  Bäume  besteigt  oder  eiserne  Werk—
zeuge  anwendet  oder  die  ihm  hierbei  sonst  in  Hinsicht  auf  Zeit,  Ort  oder  Maß  der
Erholung  auferlegte  Beschränkung  überschreitet,  bis  vier  Tage.

3.  Wer  aus  fremder  Waldung  erholte  Streu,  zu  deren  Entnehmung  er  nur  für
seinen  Wirthschaftsbedarf  berechtigt  ist,  oder  Leseholz,  an  Andere  verkauft  oder  abläßt,
mit  Einem  Thaler  bis  Drei  Thaler.

4.  Wer  eine  Anweisung  zur  Erholung  von  Leseholz  oder  Streu  erhalten  hat  und
solche  an  Andere  abtritt,  mit  Einem  Dritttheil  Thaler.

5.  Wer  bei  dem  Streurechen  eiserner  Werkzeuge  sich  bedient,  mit  Einem  Thaler.

6.  Wer  an  stehendem  oder  gefälltem  Holze  das  Waldzeichen,  die  Nummer  oder
sonstige  Bezeichnung  beseitigt  oder  auf  irgend  eine  Weise  unkenntlich  macht,  mit  Einem
Dritttheil  Thaler  bis  Einem  Thaler.

7.  Wer  aufgesetzte  Klaftern  oder  Schocke,  sowie  Holz-  oder  Torfhaufen  einreißt
oder  umwirft,  mit  Einem  Dritttheil  Thaler  bis  Einem  Thaler.

Art.  8.
Sonstige  Vergehungen  in  Hinsicht  auf  Forst-,  Feld—
und  Gartencultur.

1.  Wer  ohne  Befugniß  über  fremde  Grundstücke  reitet,  oder  fährt,  oder  den  Pflug
daselbst  wendet,  mit  Einem  Dritttheil  Thaler  bis  Einem  Thaler.

2.  Ist  durch  Handlungen  der  vorstehenden  Art  oder  durch  unbefugtes  Betreten
solcher  Grundstücke  ein  Schaden  angerichtet  worden,  so  kann  die  Strafe  ansteigen  bis
Zehn  Thaler.

3.  Wer  unbefugt  auf  fremden  Grundstücken  Schutt,  Steine,  Unkraut  oder
Abfälle  anderer  Art  abwirft  oder  ausschüttet,  mit  Einem  Dritttheil  Thaler  bis  Fünf
Thaler.

4.  Wer  eine  Anweisung  zum  Aehrenlesen  erhalten  hat  und  solche  an  Andere  ab—
tritt,  mit  Einem  Dritttheil  Thaler.

5.  Wer  sich  mit  Geräthschaften,  welche  zur  Abbringung  oder  Fortschaffung  von
Feld=  oder  Gartenerzeugnissen,  von  Obst  oder  Gras  geeignet  sind,  auf  fremden  Feldoder
  Gartengrundstücken  betreffen  läßt,  ohne  einen  erlaubten  Zweck  nachweisen  zu
können,  mit  Haft  bis  zwei  Tage.

Vorstehende  Bestimmungen  unter  1  und  2  kommen  nur  insoweit  in  Anwendung,
als  die  Vergehungen  nicht  nach  §  303  oder  368,  Ziffer  9  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  zu  beurtheilen  sind.

55
        <pb n="436" />
        —  406  —

Art.  9.
Hutungsvergehungen.

1.  Wer  unbefugter  Weise  Pferde,  Rindvieh,  Schweine  oder  Schafe  auf  fremden
Grundstücken  hütet,  treibt  oder  laufen  läßt,  nach  Maßgabe  der  Stückzahl  des  eingehüteten
  Viehes  und  des  angerichteten  Schadens  mit  Einem  Dritttheil  Thaler  bis
Fünfzig  Thaler.

2.  Wer  unbefugter  Weise  auf  fremden  Grundstücken  Gänse  oder  anderes  Federvieh
  hütet,  treibt  oder  laufen  läßt,  nach  Maßgabe  der  Stückzahl  und  des  angerichteten
Schadens  mit  Einem  Dritttheil  Thaler  bis  Fünf  Thaler.

3.  Wer  Ziegen  in  fremder  Waldung  oder  sonst  auf  fremden  Grundstücken,  wo
durch  diese  Viehgattung  ein  besonderer  Schaden  angerichtet  werden  kann,  hütet,  treibt
oder  laufen  läßt,  für  jedes  Stück  mit  Einem  Thaler.

Außer  den  hier  erwähnten  Fällen  wird  das  unbefugte  Hüten,  Treiben  oder  Laufenlassen
  von  Ziegen  nach  Nr.  1  dieses  Artikels  bestraft.

4.  Der  Hutungsberechtigte,  welcher  zugleich  mit  seiner  Heerde  fremdes  Vieh  auftreibt,
  wird  wegen  des  letzteren  nach  den  unter  1,  2  und  3  enthaltenen  Bestimmungen
bestraft.

5.  Die  unter  1  bis  mit  4  getroffenen  Bestimmungen  leiden  auf  Hirten  nicht
Anwendung,  vielmehr  wird  jeder  Hirt,  der  sich  eines  Hutungsvergehens  schuldig  oder
theilhaftig  macht,  bestraft  mit  Haft  bis  fünf  Tage.

6.  Wer  eine  unzurechnungsfähige  Person  zum  Hirten  bestellt,  wird  wegen  der  von
derselben  verübten  Hutungsvergehen  bestraft,  als  ob  er  sie  selbst  verübt  hätte  (vergl.
Nr.  1,  2  und  3  dieses  Artikels).

7.  Wer  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidendes  Vieh  unbefugt  auf  fremde
Grundstücke  oder  auf  nicht  erlaubten  Wegen  über  selbige  treibt,  über  die  etwa  zugleich
nach  Nr.  1,  2,  3,  4,  5  verwirkte  Strafe  mit  Haft  bis  achtundzwanzig  Tage.

Vorstehende  Bestimmungen  unter  1  bis  mit  7  kommen  nur  insoweit  zur  Anwendung,
  als  die  Vergehungen  nicht  nach  §  328  oder  nach  §  368,  Ziffer  9  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  zu  beurtheilen  sind.

Art.  10.
Jagdvergehung.

Wer  unter  den  im  §  368,  Ziffer  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
bezeichneten  Verhältnissen  mit  einem  Schießgewehre  auf  fremdem  Jagdreviere  von  dem
Jagdberechtigten  oder  einem  Aufseher  des  Reviers  betroffen,  auf  deren  Verlangen  das
Gewehr  nicht  vorzeigt,  oder  nicht  niederlegt,  oder  nicht  abgiebt,  hat  Gefängnißstrafe  bis
zu  drei  Monaten  verwirkt.
        <pb n="437" />
        —  407  —

Das  Betreten  des  fremden  Jagdreviers  ist  als  ein  unbefugtes  im  Sinne  dieser  und
der  angezogenen  Bestimmung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  nicht  anzusehen
  bei  Jagdberechtigten,  welche  den  Weg  nach  ihren  Jagdrevieren  über  eine  fremde
Wildbahn  nehmen  müssen  und  dabei  entweder  das  Schloß  verbunden  halten,  oder  das
Gewehr  in  einem  Ueberzuge  führen,  bei  Reisenden,  welche  nicht  von  der  gewöhnlichen
Straße  abweichen,  sowie  bei  Militärpersonen,  Gendarmen,  und  anderen,  zum  öffentlichen
Dienste  bewaffneten  Personen  bei  Ausübung  desselben,  und  soweit  sie  die  zu  ihrer  Ausrüstung
  gehörigen  Gewehre  führen.

Art.  11.
Fortsetzung.
Personen,  welche  nicht  selbst  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  sind  und  bei  der
Abwehr  oder  Vertreibung  des  Wildes  von  ihren  Grundstücken  ein  jagdbares  Thier  zufällig
  erlegen  oder  fangen,  sind  schuldig,  hiervon  binnen  zwölf  Stunden  dem  Jagdberechtigten

  behufs  der  Abholung  Anzeige  zu  machen.  Bei  dessen  Unterlassung  werden
sie  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  oder  mit  Haft  bestraft.

Art.  12.
Vergehungen  in  Beziehung  auf  Wasserlauf  und  Gewässer.

Wer  außer  den  Fällen  der  §§  321  und  322  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  unbefugter  Weise  den  natürlichen  oder  durch  Kunst  geregelten  Lauf  des  Wassers
zum  Nachtheile  für  Andere  ändert  oder  unterbricht,  die  auf  den  Lauf  oder  den  Gebrauch
des  Wassers  bezüglichen  Merkzeichen  wegnimmt,  abändert,  beschädigt  oder  zerstört,  oder
an  Dämmen,  Wehren,  Röhrenlagern,  Canälen,  Abzugsgräben,  Be=  oder  Entwässerungsanlagen,
  oder  anderen,  auf  die  Benutzung  des  Wassers  und  den  Schutz  gegen  dasselbe
abzweckenden  Vorrichtungen,  Abänderungen  oder  Beschädigungen  vornimmt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Thalern
belegt.

Die  Ueberschreitung  der  für  den  Gebrauch  des  Wassers  festgesetzten  Grenzen  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Thalern  belegt.

Art.  13.
Erschwerende  Umstände.
Rücksichtlich  der  in  Art.  7,  8  und  12  erwähnten  Vergehungen  kann  bei  dem  Hinzutritte
  der  Art.  4  unter  10,  2b  und  3c  angegebenen  Erschwerungsgründe  nach  den  vorwaltenden
  Umständen  die  Strafe  angemessen  erhöht,  auch  statt  der  vorgeschriebenen
        <pb n="438" />
        —  408  —

Geldstrafe  auf  Haft,  beziehendlich  Gefängnißstrafe,  erkannt  werden,  und  ist  letzteren
Falles  eine  Geldstrafe  von  Einem  Dritttheil  Thaler  einem  Tage  Freiheitsstrafe  gleich
zu  achten.

Art.  14.

Rückfall.

Wenn  Jemand  wegen  einer  der  in  Art.  7  bis  mit  Art.  12  aufgeführten  Vergehungen
  bestraft  worden  ist  und  innerhalb  eines  Jahres,  nachdem  er  die  Strafe  ganz
oder  theilweise  verbüßt  hat,  anderweit  einer  dieser  Vergehungen  sich  schuldig  macht,  so
ist  die  wegen  derselben  verwirkte  Strafe  angemessen,  jedoch  nicht  über  das  Doppelte  zu
erhöhen.

Die  im  Art.  13  wegen  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  getroffenen
Bestimmungen  finden  auch  bei  der  wegen  Rückfalls  eintretenden  Straferhöhung  statt.

Art.  15.
Zusammentreffen  erschwerender  Umstände  und  des  Rückfalls.

Wegen  des  Zusammentreffens  der  im  Art.  13  gedachten  Erschwerungsgründe  und
des  Rückfalls  gilt  die  Bestimmung  im  Art.  6.

III.
Ergänzende  Bestimmungen.

Art.  16.
Berücksichtigung  des  Schadens  bei  der  Strafabmessung.

Bei  allen,  nach  diesem  Gesetze  zu  beurtheilenden  strafbaren  Handlungen,  soweit  sie
nicht  mit  absoluten  Strafen  bedroht  sind,  hat  der  Richter  bei  der  Abmessung  der  Strafe
innerhalb  des  Strafmaßes  den  Schaden,  welcher  dadurch  dem  Eigenthümer  zugefügt
worden  ist,  hauptsächlich  in  Betracht  zu  ziehen.

Art.  17.
Zusammentreffen  mehrerer  Vergehungen.

Treffen  mehrere,  nach  Art.  1,  Absatz  1  und  2,  Art.  2,  7  oder  8  dieses  Gesetzes  zu
bestrafende  Vergehungen  mit  einander  zusammen,  so  sind  die  wegen  jeder  einzelnen
dieser  Vergehungen  verwirkten  Strafen  besonders  auszuwerfen,  und  zwar  in  der  Weise,
daß,  soweit  bei  der  einen  oder  der  anderen  derselben  Straferschwerungs=  oder  Straferhöhungsgründe
  vorliegen,  Solches  bei  Bildung  der  betreffenden  Einzelstrafe  in  der
in  Art.  4,  5,  6,  13,  14,  15  dieses  Gesetzes  bestimmten  Maße  zu  berücksichtigen  ist.
        <pb n="439" />
        —  409  —

Es  sind  sodann  sämmtliche  ausgeworfene  Geldstrafen  einer-  und  Gefängnißstrafen
andererseits  zusammenzurechnen,  und  ebenso  ist  mit  mehrfach  verwirkter  Haft  zu  ver—
fahren,  wenn  sie  mit  Geld-  oder  Gefängnißstrafen  zusammentrifft.

Es  darf  jedoch  das  Maß  der  zusammengerechneten  Freiheitsstrafen  die  Dauer  von
10  Jahren  Gefängniß  oder  3  Monaten  Haft  nicht  übersteigen,  wogegen  auf  die  Geld—
strafen  nach  ihrem  vollen  Betrage  zu  erkennen  ist.

Treffen  eine  oder  mehrere  Handlungen  der  Eingangs  gedachten  Art  mit  einer  oder
mehreren  Handlungen  zusammen,  welche  nach  anderen  strafgesetzlichen  Bestimmungen,
als  denen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  zu  beurtheilen  sind,  so  leidet  auf  die  Strafe  der
ersteren  die  obige  Bestimmung  gleichfalls  Anwendung,  und  ist  sodann  nach  §  74  fg.
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  dergestalt  die  Gesammtstrafe  zu  bestimmen,
daß  hierbei  die  nach  Absatz  1  dieses  Artikels  ermittelte  Strafe,  gegenüber  den  Strafen
der  zusammentreffenden  übrigen  Handlungen,  als  eine  Strafe  zu  behandeln  ist.

Art.  18.
Gerichtszuständigkeit  und  Voraussetzung  des  Verfahrens.
Die  nach  diesem  Gesetze  zu  beurtheilenden  Vergehungen,  auch  wenn  sie  unter  er—

schwerenden  Umständen  und  im  Rückfalle  verübt  worden  sind,  gehören  vor  den  Einzelrichter.


Bei  den  in  Art.  7  bis  mit  12  erwähnten  Vergehungen  findet  ein  Strafverfahren
nur  auf  Antrag  statt.

Art.  19.
Verjährung.

Entwendungen,  welche  mit  den  im  Art.  1,  Absatz  1  und  2  oder  im  Art.  2  angedrohten
  Strafen  zu  ahnden  sind,  verjähren  binnen  einer  einjährigen,  die  in  Art.  7
bis  mit  12  erwähnten  Vergehungen  binnen  einer  dreimonatigen,  von  der  begangenen
Handlung  an  zu  berechnenden  Frist.

Diese  Verjährung  findet  auch  dann  statt,  wenn  bei  den  gedachten  Entwendungen
und  Vergehungen  nach  Art.  4,  5,  6,  13,  14,  15  eine  Straferhöhung  eintritt.

Art.  20.
Ausmittelung  des  Betrags.
Zur  Ausmittelung  des  Werthes  des  Entwendeten  oder  des  verursachten  Schadens

ist  bei  allen,  nach  diesem  Gesetze  zu  beurtheilenden  strafbaren  Handlungen  das  Geständniß
  des  Thäters  oder  die  an  Eidesstatt  abgegebene  Versicherung  des  Eigenthümers  oder
        <pb n="440" />
        —  410  —

die  von  dem  verpflichteten  Aussichtsbeamten  auf  seine  Amtspflicht  erstattete  Angabe
ausreichend.  ·
Art.  21.
Verwandlung  von  Freiheitsstrafe  in  Geld.

Erläßt  der  Richter  eine  Strafverfügung  nach  Maßgabe  von  Art.  368  der  Revi—
dirten  Strafproceßordnung,  so  hat  er  in  dieser  Verfügung,  wenn  eine  Freiheitsstrafe
verwirkt  ist,  welche  die  Dauer  von  drei  Wochen  nicht  übersteigt,  statt  derselben  eine
Geldstrafe  festzusetzen.  Es  ist  hierbei  statt  eines  Tages  Gefängniß  oder  Haft  Ein
Dritttheil  Thaler  in  Ansatz  zu  bringen.

Diese  Strafverwandlung  tritt  auch  in  dem  Falle  ein,  wenn  der  Angeschuldigte,  auf
der  That  oder  auf  der  Flucht  betroffen  und  vor  Gericht  geführt,  des  ihm  Beigemessenen
bei  seiner  ersten  Vernehmung  geständig  ist,  vorausgesetzt,  daß  die  verwirkte  Freiheitsstrafe
  die  Dauer  von  drei  Wo  hen  nicht  übersteigt  und  der  Verurtheilte  entweder  die
Geldstrafe  sofort  erlegt  oder  hierunter  genügende  Sicherheit  leistet.

Art.  22.
Ausnahmen.

Die  im  vorigen  Artikel  angeordnete  Strafverwandlung  findet  nicht  statt:

1.  in  Fällen,  wo  Art.  4,  5,  6,  13,  14  oder  15  zur  Anwendung  kommen,  dafern  es
der  Richter  für  angemessener  erachtet,  von  der  Freiheitsstrafe  Gebrauch  zu
machen,

2.  wenn  gleichzeitig  der  Frevler  noch  wegen  anderer,  nicht  unter  dieses  Gesetz  gehöriger,
  oder  nach  Art.  21  wegen  der  Strafhöhe  nicht  zur  Strafverwandlung
geeigneter  Vergehungen  zur  Untersuchung  zu  ziehen  ist.

Dagegen  wird  durch  das  gleichzeitige  Vorliegen  mehrerer,  nach  diesem  Gesetze  zu
beurtheilender  Vergehungen,  dafern  nur  bei  keiner  derselben  die  verwirkte  Freiheitsstrafe
  mehr  als  drei  Wochen  beträgt,  diese  Verwandlung  nicht  ausgeschlossen.

Art.  23.
Besondere  Bestimmung.

Werkzeuge  und  Waffen,  welche  zur  Verübung  von  Vergehungen  der  in  diesem
Gesetze  gedachten  Art,  oder  zur  Widersetzung  bei  selbigen  gebraucht  oder  mitgebracht
worden  sind,  unterliegen  unter  allen  Umständen  der  Einziehung.

Der  Erlös  aus  denselben  ist  vor  allen  Dingen  zum  Ersatze  des  durch  die  strafbare
Handlung  verursachten  Schadens,  dafern  derselbe  von  dem  Thäter  nicht  erlungt  werden
kann,  zu  verwenden.
        <pb n="441" />
        —  411  —

Art.  24.

Anwendung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  der
Revidirten  Strafproceßordnung.

Die  einleitenden  Bestimmungen  und  der  erste  Theil  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich,  sowie  die  Revidirte  Strafproceßordnung  vom  1.  October  1868  und
die  zur  Ausführung  dieser  Gesetze  erlassenen  Verordnungen  leiden  auf  die  unter  Art.
1,  2,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12  fallenden  Vergehungen  Anwendung,  soweit  nicht  in  gegenwärtigem
  Gesetze  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.

Für  Forstdiebstähle  (Art.  1  und  2),  auf  welche  die  Voraussetzungen  der  §§  213,
247,  252,  370,  Ziffer  6  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  zutreffen,  ingleichen
  für  Begünstigung,  Hehlerei  und  Partirerei,  wenn  sie  in  Beziehung  auf  Forstdiebstähle
  begangen  worden  sind,  gelten  lediglich  die  einschlagenden  Bestimmungen  des
erwähnten  Strafgesetzbuchs.

Jedoch  darf  die  Strafe  des  Hehlens  auf  Grund  von  §  258,  Nr.  1  und  §  259  des
Reichsstrafgesetzbuchs  nicht  schwerer  sein,  als  die  auf  den  betreffenden  Forstdiebstahl  selbst
gesetzte.

Art.  25.

Bei  der  Vollstreckung  einer  Gefängnißstrafe  durch  Forst=  oder  Gemeindearbeit  ist
den  Bestimmungen  im  Art.  23  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  vom  1.  October  1868
nachzugehen;  jedoch  ist  der  Richter  an  die  im  2.  Absatze  dieses  Artikels  enthaltene
Beschränkung,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Strafbarkeit  nicht  über  die  Dauer  von
vier  Wochen  sich  erstrecken  darf,  nicht  gebunden.

Art.  26.
Aufhebung  des  Forststrafgesetzes.

Das  Gesetz,  die  Forst-,  Feld-,  Garten-,  Wild=  und  Fischdiebstähle,  sowie  einige
damit  zusammenhängende  Vergehen  betreffend,  vom  11.  August  1855  ist  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
  Insiegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  30.  April  1873.

Johann.

Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

 

1873.  *  56
        <pb n="442" />
        —  412  —

56.  Verordnung,

die  Abänderung  einiger,  die  Advocaten  betreffenden  Bestimmungen  enthaltend;
vom  30.  April  1873.

M  it  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  Ständischer  Ermächtigung  wird  verordnet,
  wie  folgt:
J.

Die  Bestimmungen  in  §§  22,  23,  24  und  25  der  Advocatenordnung  für  das
Königreich  Sachsen  vom  3.  Juni  1859  werden  aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten
folgende  Bestimmungen:

§22.  Der  Advocat  kann  von  seinem  Auftraggeber  Vergütung  der  für  denselben
  gehabten  Mühwaltungen,  sowie  Erstattung  der  für  denselben  bestrittenen
Verläge  fordern,  auch  wenn  ihm  ein  Versprechen  darüber  nicht  gegeben  worden  ist.

Die  Vergütung  der  Mühwaltungen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Taxordnungen,  dafern  wegen  der  Höhe  der  Vergütung  nicht  besondere  Vereinbarung
  getroffen  worden  ist.

§  23.  Die  Feststellung  der  Taxmäßigkeit  der  Kostenberechnung  eines  Advocaten
  durch  die  Behörde  erfolgt  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten.

Die  Feststellung  geschieht  in  Bezug  auf  Geschäfte,  welche  bei  öffentlichen,
zur  Feststellung  der  vor  ihnen  erwachsenen  Advocatenkosten  zuständigen  Behörden
geführt  wurden,  von  diesen,  außerdem  von  dem  Gerichtsamte,  unter  welchem
der  Advocat  seinen  Wohnsitz  hat.

Der  Feststellung  sind  die  öffentlichen  und,  wo  diese  zur  Beurtheilung  nicht
ausreichen,  auch  die  Privatacten  zu  Grunde  zu  legen  und  in  Fällen,  wo  erstere

nicht  zu  erlangen  sind  oder  das  Geschäft  nicht  vor  einer  öffentlichen  Behörde
betrieben  wurde,  die  Privatacten  allein.

Die  Kosten  der  Feststellung  und  des  Ansuchens  um  dieselbe  treffen,  gleichviel
ob  der  Antrag  vom  Auftraggeber  oder  vom  Advocaten  gestellt  worden  ist,  den
Auftraggeber,  den  Advocaten  ausnahmsweise  dann,  wenn  die  feststellende  Behörde
  ihn  zu  deren  Tragung  wegen  auffallender  Ueberschreitung  der  Sätze  der
Taxordnung  für  verbunden  erachtet  und  dieß  mittels  eines  dem  Advocaten  zu
eröffnenden  Beschlusses  ausspricht.

&amp;amp;  24.  Der  Advogat  ist  berechtigt,  den  Betrag  seiner  taxmäßigen  Gebühren
und  seiner  Verläge  auf  Grund  der  durch  die  zuständige  Behörde  festgestellten
Berechnung  im  Wege  des  Executionsverfahrens  einbringen  zu  lassen.
        <pb n="443" />
        —  413  —

Wenn  jedoch  der  Schuldner  vor  Ablauf  der  ihm  gesetzten  Zahlungsfrist
gegen  einen  oder  den  anderen  Ansatz  einwendet,  daß  die  Mühwaltung  oder  der
Verlag,  den  derselbe  angiebt,  nicht  stattgefunden  habe,  oder  daß  die  Mühwalt—
ung  wider  sein  Verbot  vorgenommen  worden  sei,  und  das  Gegentheil  nicht
sofort  aus  öffentlichen  Acten  oder  sonst  aus  öffentlichen  Urkunden  erhellt,  oder
wenn  der  Schuldner  sonstige  Einwendungen  vorbringt,  welche  im  Falle  des
Erweises  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechtes  dem  Anspruche  ent—
gegenstehen,  so  ist  der  Advocat  wegen  der  bestrittenen  Beträge  zur  Ausführung
des  Anspruchs  im  geordneten  Proceßwege  zu  verweisen.

Wird  von  dem  Gerichte  rechtskräftig  erkannt,  daß  eine  in  Rechnung  gestellte
Mühwaltung  oder  ein  angesetzter  Verlag  nicht  stattgefunden  habe,  so  hat  der
Advocatenverein  (vergl.  8  26  fg.),  welchem  von  dem  Gerichte  hierüber  Mit—
theilung  zu  machen  ist,  den  Advocaten  in  eine  Disciplinarstrafe  von  Einem  bis
zu  Fünfundzwanzig  Thaler  zu  nehmen.

§&amp;amp;  25.  Der  Vertrag  zwischen  der  Partei  und  dem  Advocaten,  demzufolge
dem  Letzteren,  wenn  der  Rechtsstreit  einen  glücklichen  Ausgang  nimmt,  der
Streitgegenstand  ganz  oder  theilweise  zufallen  soll;  der  Vertrag,  durch  welchen
der  Auftraggeber  sich  verpflichtet,  die  Geldstrafen  zu  ersetzen,  welche  sein  Advocat
bei  Ausführung  des  demselben  gegebenen  Auftrags  verwirkt  hat  oder  verwirken
wird;  endlich  der  Vertrag,  mittels  dessen  eine  im  Rechtsstreite  befangene  Forderung
  an  den  mit  Einziehung  derselben  beauftragten  Advocaten  abgetreten
werden  soll,  sind  verboten  und  ziehen  für  den  Advocaten  eine  zur  Casse  des
Advocatenvereins  zu  erlegende  Disciplinarstrafe  von  Zehn  bis  Fünfzig  Thaler
nach  sich.

II.

Die  Erstattung  der  Advocatenkosten  vom  Gegner  des  Auftraggebers  kann  nur  bis
zur  Höhe  der  taxmäßigen  Beträge  nach  Maßgabe  der  richterlichen  Feststellung  gefordert
werden.

III.

Das  Gesetz,  das  Liquidiren  der  Advocaten  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und

Untersuchungssachen  betreffend,  vom  14.  Mai  1840  wird  aufgehoben.

Dresden,  am  30.  April  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

56“
        <pb n="444" />
        —  414  —

57.  Verordnung,

die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Tarordnungen  für  die  Advoeaten
betreffend;
vom  1.  Mai  1873.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  Ständischer  Ermächtigung  wird  zu
Abänderung  verschiedener  Bestimmungen  der  Taxordnung  in  Strafsachen  vom  6.  September
  1856,  der  Revidirten  Taxordnung  für  die  Advocaten  vom  3.  Juni  1859
und  der  Taxordnung  für  das  Concursverfahren  vom  8.  Juli  1868  verordnet,  was
folgt:
J.
Der  Advocat  kann  berechnen:

1.  für  das  Erscheinen  an  Gerichtsstelle,  dafern  es  auf  schriftliche  oder  mündliche
Ladung  erfolgt,  einschließlich  des  vorzunehmenden  Geschäfts,  1  Thlr.  —  —.
und,  wenn  die  Erledigung  des  Geschäfts,  vom  Zeitpunkte  der  rechtzeitigen  Anmeldung
  an  gerechnet,  ein  längeres  als  einstündiges  Verweilen  an  Gerichtsstelle
erfordert,  überdies  für  jede  neu  angefangene  halbe  Stunde  —=  15  Ngr.  —-,  insoweit
  nicht  in  einzelnen  Fällen  nach  den  Taxordnungen  ein  Mehreres  gefordert
werden  darf;

2.  für  eine  Besprechung  mit  dem  Auftraggeber  oder  im  Interesse  desselben  mit  einem
Dritten,  sofern  die  Bemühung  besonders  liquidirt  werden  darf,  —  15  Ngr.

—=  bis  2  Thaler  —  —:;
3.  bei  Reisen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnorts:

a)  an  Reisegebühren  für  den  Tag  2  bis  10  Thaler  —.  —  Unter  Berücksichtigung
  der  Entfernung  und  der  durch  die  Reise  bedingten  Zeitversäumniß,


b)  an  Diäten  für  den  Tag  bei  längerer,  als  sechsstündiger  Abwesenheit
4  Thaler  —=  —,  bei  kürzerer  Abwesenheit  2  Thaler  —.  —,

)  für  jede  nothwendige  Nächtigung  außerhalb  des  Wohnorts  3  Thaler  —.  —..

II.
Ueber  den  Gebührensatz  bei  Nr.  9,  Cap.  V  der  Taxordnung  in  Strafsachen  vom
6.  September  1856  kann  unter  den  in  §  4  Cap.  1  der  Revidirten  Taxordnung  für  die
Advocaten  vom  3.  Juni  1859  angegebenen  Veraussetzungen  hinausgegangen  werden,
insbesondere  dann,  wenn  der  Vertheidiger  zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
zweckentsprechende  Anträge  gestellt  hat.
        <pb n="445" />
        —  415  —

III.

Die  Ansätze  bei  Nr.  10,  Cap.  V  der  Taxordnung  in  Strafsachen  vom  6.  Sep—
tember  1856  können  unter  der  in  der  Anmerkung  daselbst,  Absatz  1  angegebenen  Voraussetzung
  auch  über  das  Doppelte  erhöht  werden.

IV.
Dem  Gütervertreter,  welcher  zur  Concursmasse  gehörige  Forderungen  im  Proceßwege
  oder  außerhalb  desselben  einzieht,  wird  von  demjenigen  Betrage  jeder  einzelnen
Forderung,  welcher  für  die  Masse  vereinnahmt  wird,

a)  bei  einem  Betrage  des  Forderungserlöses  bis  mit  100  Thalern  —.  —.,  5  bis
10  vom  Hundert,

b)  bei  einem  Betrage  des  Forderungserlöses  bis  mit  500  Thalern  —.  —,  3  bis
6  vom  Hundert,

F)  bei  einem  Betrage  des  Forderungserlöses  über  500  Thaler  —  —-,  2  bis  4

vom  Hundert,
als  Vergütung  für  seine  gesammten  Mühwaltungen  wegen  Realisirung  der  betreffenden
Forderung  aus  der  Masse  gewährt.

Bei  Festsetzung  dieser  Gebühren  innerhalb  der  angegebenen  höchsten  und  niedrigsten
Sätze  ist  auf  den  Umfang  und  die  Schwierigkeit  der  Geschäftsführung  sowie  auf  die
bewiesene  Thätigkeit  und  Umsicht  zu  sehen.

Der  Betrag  der  vom  Gütervertreter  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Taxvorschriften
verdienten  Kosten,  welche  der  Masseschuldner  erstattet,  ist  von  der  nach  Absatz  1  zu
berechnenden  Vergütung  in  Abzug  zu  bringen.

Die  von  dem  Gütervertreter  eingezogenen,  zur  Concursmasse  gehörigen  Forderungsbeträge
  sind  bei  Ausmittelung  der  nach  der  Bestimmung  unter  B,  1  der  Taxordnung
für  das  Concursverfahren  vom  8.  Juli  1868  dem  Gütervertreter  zukommenden
Gebühr  in  den  Betrag  der  Activmasse  nicht  mit  einzurechnen.

V

Die  Bestimmung  unter  B,  5,  Absatz  2  der  Taxordnung  für  das  Concursverfahren
vom  8.  Juli  1868  findet  auch  auf  die  nach  den  Bestimmungen  unter  C,  1  dieser  Taxordnung
  zu  berechnenden  Kosten  der  Rechtsbeistände  Anwendung.

Dresden,  am  1.  Mai  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.
        <pb n="446" />
        —  416  —

„&amp;amp;  38.  Verordnung,

die  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  zur  Verwendung  kommenden  bedeckten
Güterwagen  betreffend;

vom  9.  April  1873.

Dr.  zu  Viehtransporten  auf  den  Eisenbahnen,  in  Ermangelung  von  besonders  dazu
eingerichteten  und  bestimmten  Wagen,  sehr  häufig  gewöhnliche  bedeckte  Güterwagen  verwendet
  werden,  die  letzteren  aber  dann,  wenn  nicht  während  des  Transports  für  den
gehörigen  Luftwechsel  in  ihrem  Innern  gesorgt  ist,  leicht  Erstickungen  und  Erkrankungen
der  Thiere  veranlassen  können,  so  findet  sich  das  Ministerium  des  Innern,  zum  Schutze
des  Transportviehes  gegen  Gefährdungen  der  nurgedachten  Art,  veranlaßt,  in  Uebereinstimmung
  mit  den  bei  den  Sächsischen  Staatseisenbahnen  deshalb  bereits  getroffenen
Vorkehrungen,  für  alle  innerhalb  des  Königlich  Sächsischen  Staatsgebiets  im  Betriebe
befindlichen  und  noch  in  Betrieb  gelangenden  Privat-Eisenbahnen  und  beziehendlich
Strecken  von  solchen  folgende  Bestimmungen  zu  treffen:

&amp;amp;  1.  Bedeckte  Güterwagen  dürfen  zu  Viehtransporten
1.  während  derjenigen  Jahreszeit,  in  welcher  die  äußere  Temperatur  und  die
Witterungsverhältnisse  das  Offenlassen  der  Schiebethüren  gestatten,  nur  unter
der  Bedingung,  daß  während  des  Transports  mindestens  eine  von  den  beiden

Thüren  ganz  offen  gehalten  und  dieselbe

a)  bei  Transporten  von  Pferden  und  ausgewachsenem  Hornviehe  mit  einem

in  gehöriger  Höhe  fest  eingelegten  Querbalken,
b)  bei  Transporten  von  Kälbern,  Schafvieh,  Ziegen  und  beziehendlich  Schweinen

mit  einem  festen  Schutzgitter  von  der  gehörigen  Höhe  versehen  werde;

2.  während  der  rauheren  Jahreszeit  aber  und  wenn  sonst  die  Witterungsverhältnisse
es  nicht  gestatten,  daß  während  des  Transports  die  eine  von  den  beiden  Thüren
ganz  offen  gelassen  und  in  der  unter  1  vorgeschriebenen  Weise  verwahrt  wird,
für  Transporte  aller  Arten  von  Thieren  nur  unter  der  Voraussetzung  verwendet
  werden,  daß  entweder

a)  beide  Schiebethüren  nicht  ganz,  sondern  nur  bis  auf  einen  Raum  von
150  Millimeter  Breite  geschlossen  werden,  und  durch  geeignete  sichere
Vorkehrungen,  wie  z.  B.  durch  sicher  schließende  und  gehörig  festhaltende
Verschlußhaken  —  nicht  aber  durch  bloßes  Einschieben  von  Holzkeilen  —
jede  Verringerung  oder  Erweiterung  der  Oeffnung  von  150  Millimeter
Breite  verhindert  wird,  oder
        <pb n="447" />
        —  417  —

b)  die  betreffenden  Güterwagen  an  jeder  Langseite  mit  je  zwei  vergitterten
Fenstern  von  380  bis  420  Millimeter  Länge  und  Breite  versehen  sind,
diese  Fenster  während  des  Transports  geöffnet  bleiben  und  dafür,  daß
sie  sich  nicht  selbst  schließen  können,  gehörige  Vorkehrung  getroffen  ist.

#&amp;amp;  2.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Anordnungen  sind  von  den
Polizeibehörden  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  einer  im  Wiederholungsfalle  zu  schärfenden
  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  zu  ahnden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  9.  April  1873.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Körner.
Jochim.

 

AMÆ  59.  Regulativ,
den  Feuerwehr-Fond  betreffend;
vom  19.  April  1873.

Uoer  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  neu  gebildeten
Feuerwehr-Fonds

ist  mit  Sr.  Majestät  des  Königs  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  bis  auf  Weiteres  nachstehendes

Regulativ
aufgestellt  worden.

&amp;amp;#  1.  Die  verfügbaren  Mittel  des  Feuerwehr-Fonds  bestehen
a)  in  denjenigen  Zehn  Tausend  (10,000)  Thalern,

welche  die  Ständeversammlung  im  Jahre  1872  unter  Pos.  26,  a  zum  Etat  des

Ministeriums  des  Innern
„für  die  Zwecke  der  Feuerwehren  und  zwar  theils  zur  Unterstützung  von
im  Dienste  verunglückten  Mitgliedern  der  Feuerwehren  und  von  Hinterlassenen
  derselben,  theils  zu  Beihülfen  behufs  der  Errichtung  und  Unterhaltung
  von  Feuerwehren“

zunächst  auf  jedes  der  beiden  Jahre  1872  und  1873  bewilligt  hat  und

Zuflüsse  des
Fonds.
        <pb n="448" />
        Verwaltung
des  Fonds.

Verwendung
des  Fonds.

Unterstützung
in  Unglücks—
fällen.

—  418  —

b)  in  den  Zinsen  einer  zu  gleichem  Zwecke  verfügbar  gebliebenen  Summe  von  2796
Thlr.  20  Ngr.  —.

#  2.  Die  Verwaltung  des  Fonds  und  die  Verfügung  darüber  ist  unter  der  Oberaufsicht
  des  Ministeriums  des  Innern  der  Brandversicherungs-Commission  übertragen.
Dieselbe  hat  die  §  1  b  gedachte  Summe  als  Capitalbestand  zinsbar  und  sicher  anzulegen
  und  hierüber,  sowie  über  die  gesammte  Verwaltung  des  Feuerwehr-Fonds  durch
einen  ihr  untergebenen  Cassenbeamten  der  Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
  gegen  eine  dem  betreffenden  Cassenbeamten  dafür  zu  gewährende  Entschädigung
von  jährlich  20  Thaler  —=  —.  gesondert  Buch  und  Rechnung  führen  zu  lassen.

Die  Prüfung  und  Justification  der  Jahresrechnung  hat  durch  die  Oberrechnungskammer
  zu  erfolgen.

Bei  dem  Ministerium  des  Innern  ist  am  Schlusse  jeden  Jahres  eine  Uebersicht  der
im  abgelaufenen  Jahre  bewilligten  Unterstützungen  und  Beihülfen  (§  3,  I  und  II)
einzureichen.

#  3.  Die  Mittel  des  Fonds  (§  1,  a,  b)  sind  bestimmt

J.

zur  Unterstützung  der  erweislicher  Maßen  beim  Feuerlöschdienste  verunglückten  Feuer—
wehrmänner  und  der  hinterlassenen  Familienangehörigen  derselben,

II.

zu  Beihülfen  behufs  der  Errichtung  von  Feuerwehren  und  deren  vollständigerer  Aus—
rüstung.
#&amp;amp;#  4.  Bei  der  Bewilligung  der  §  3,  I  gedachten  Unterstützungen  werden  berücksichtigt
  werden:
a)  1.  die  Mitglieder  jedes  gut  organisirten  freiwilligen  Feuerlösch-Corps,
2.  die  auf  Grund  einer  bestätigten  Feuerlösch-Ordnung  zur  Ortsfeuerwehr
bestimmten  und  eingeübten  Mannschaften  und

3.  alle  von  dem  amtlichen  Dirigenten  der  betreffenden  Löschanstalt  zu  bestimmten
Feuerlöschdiensten  verwendeten  Personen,

wenn  und  sofern  dieselben  im  commandirten  Feuerlöschdienste,  oder  bei  an—
geordneten  Uebungen  eine  Körperverletzung  oder  einen  anderen,  durch  die  dienstliche
Thätigkeit  unmittelbar  veranlaßten  Schaden  an  ihrer  Gesundheit  erlitten  haben
und  Erwerbsunfähigkeit  von  längerer,  als  achttägiger  Dauer  in  Folge  dessen
eingetreten  ist,  sowie
        <pb n="449" />
        —  419  —

b)  im  Falle  des  im  Dienste  erfolgten,  oder  durch  den  Dienst  veranlaßten  Todes
einer  der  oben  unter  a,  1,  2  und  3  gedachten  Personen,  die  hinterlassene
Wittwe  und  die  ehelichen  Kinder  des  Verunglückten,  mit  Einschluß  der
ehelich  gebornen  Stiefkinder.

5.  Bei  eingetretener  Erwerbsunfähigkeit  von  kürzerer,  als  achttägiger  Dauer  Fortsetzung.
darf  nur  ausnahmsweise  im  Falle  eines  sehr  dringenden  Nothstandes  eine  Unterstützung
bis  zu  der  §  8,  a,  bb  angegebenen  Höhe  bewilligt  werden.

6.  Ein  Anspruch  auf  Unterstützung  der  §  4,  a  gedachten  Art  findet  nicht  statt,  Fortsetzung.
wenn  grobe  Fahrlässigkeit  oder  Trunkenheit  die  Verunglückung  veranlaßt  haben.

§  7.  Der  Anspruch  auf  Unterstützung  (§  3,  I)  ist  bei  dessen  Verlust  von  dem  Anmeldung  des
Verunglückten,  dessen  Nachgelassenen,  oder  von  dem  Bürgermeister,  beziehendlich  EN*N
Gemeindevorstande  des  Wohnorts  des  Ersteren  spätestens  am  9.  Tage  vom  Eintritte
des  Unglücks=  oder  Todesfalles  an  gerechnet,  bei  der  Verwaltungsbehörde  des  Bezirks,
zu  welchem  der  Brandort  gehört,  schriftlich  oder  mündlich  anzumelden  und  von  dieser
nach  vorheriger  Feststellung  der  einschlagenden  thatsächlichen  Umstände  und  Verhältnisse
entweder  gesondert,  oder  mit  in  dem  nach  §  86  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862,
das  Immobiliar-Brandversicherungswesen  betreffend,  an  die  Brandversicherungs-Commission
  zu  erstattenden  Berichte  anzuzeigen.

&amp;amp;  #.  Die  Unterstützungen  §  3,  I  sind  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  zu  bemessen  Art  der  Unterund
  bestehen:  stützung.
a)  bei  körperlicher  Schädigung
aàa)  in  einem  Zuschusse  zu  den  Cur=  und  Verpflegungskosten,  welcher  in  der  Regel
den  Betrag  von  wöchentlich  2  Thaler  —.  —.  bis  4  Thaler  —  —.
nicht  zu  übersteigen  hat  und

bb)  in  einer  Eusschädigung  für  den  grerbeneril,  welche  in  der  Regel  nicht
über  2  Thaler  —=  —=  bis  4  Thaler  —.  —=  wöchentlich  beträgt,
sowie
b)  beim  Eintritte  des  Todes

aa)  in  der  Bestreitung  der  Kosten  für  ein  den  Verhältnissen  des  Verunglückten
entsprechendes  Begräbniß  und

bb)  in  monatlichen  Unterstützungen  bis  zum  Höchstbetrage  von  6  Thlr.  —  —
für  die  hinterlassene  Wittwe,  auf  solange  dieselbe  unverheirathet  bleibt
und  in  Erziehungsbeihülfen  für  jedes  der  nachgelassenen  ehelichen  Kinder
im  Höchstbetrage  von  6  Thaler  —.  —=  monatlich  bis  zum  erfüllten

10.  und  von  4  Thaler  —=  —:  bis  zum  erfüllten  15.  Lebensjahre.
1873.  57
        <pb n="450" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

—  420  —

89.  Die  Unterstützungen  8  8,  a  werden  nur  auf  die  Zeit  der  Cur  und  beziehendlich
der  Erwerbsunfähigkeit  bewilligt.  Ueber  die  Höhe  und  Dauer  derselben  hat  die  Brand—
versicherungs-Commission  auf  Grund  eines  vorgängigen,  von  der  Bezirks-Verwaltungsbehörde
  des  Verunglückten  nach  Vernehmung  mit  dem  Bezirksarzte  und  dem  Landesausschusse
  der  Sächsischen  Feuerwehren  und,  soweit  nöthig,  mit  dem  betreffenden  Stadtrathe
  oder  Gemeinderathe  abgegebenen  Gutachtens  Bestimmung  zu  treffen.

10.  Die  Entschädigung  für  den  Erwerbsverlust  kann  immer  nur  auf  die  Dauer
von  längstens  Einem  Jahre  bewilligt  werden.  Wird  dieselbe  noch  über  die  Zeit  der
Bewilligung  hinaus  in  Anspruch  genommen,  so  ist  darum  bei  deren  Verlust  vor  Ablauf
der  Zeit  ihrer  Bewilligung  bei  der  nach  §  9  zuständigen  Verwaltungsbehörde  anderweit
  nachzusuchen  und  von  dieser  ebenso,  wie  bei  der  erstmaligen  Bewilligung  zu  verfahren
  und  an  die  Brandversicherungs-Commission  gutachtlicher  Bericht  zu  erstatten.
Von  dieser  ist  sodann  sowohl  über  die  Gewährung  des  Gesuchs,  als  über  die  Höhe  und
Dauer  der  Unterstützung  von  Neuem  Beschluß  zu  fassen.

Ist  die  eingetretene  Erwerbsunfähigkeit  der  Art,  daß  sie  nicht  als  vorübergehend,
sondern  als  dauernd  anzusehen  ist,  kann  die  Entschädigung  für  den  Erwerbsverlust  auch
über  Ein  Jahr  hinaus,  im  Voraus  auf  5  bis  10  Jahre  bewilligt  werden.

11.  Die  Gesuche  um  Bewilligung  der  Wittwen=  und  Waisenpensionen  (8  8,
b,  bb)  sind  bei  Verlust  des  Anspruchs  ebenfalls  bis  zum  9.  Tage  nach  Eintritt  des
Todesfalls  bei  der  vorgesetzten  Bezirksverwaltungsbehörde  (oben  §  9)  anzubringen  und
von  dieser  nach  Gehör  des  betreffenden  Stadtraths,  oder  beziehendlich  Gemeinderaths,
und  nach  vorgängiger  Vernehmung  mit  dem  Landesausschusse  der  Sächsischen  Feuerwehren
  mit  gutachtlichem  Berichte,  der  Brandversicherungs-Commission  zur  Entschließung
anzuzeigen.

12.  Es  bleibt  der  Brandversicherungs-Commission  überlassen,  unterstützungsberechtigte
  Kinder  (§  4,  b  und  §  8,  b,  bb)  unter  Umständen  und  mit  Zustimmung  der
Mutter  oder  des  Vormunds  derselben  auf  Kosten  des  Feuerwehrfonds  in  einer  Erziehungsanstalt

  unterzubringen.  Eine  solche  Versorgung  der  Kinder  tritt  an  die  Stelle
der  außerdem  zu  gewährenden,  baaren  Erziehungsbeihülfen.

13.  Wenn  wesentliche  Veränderungen  der  thatsächlichen  Verhältnisse  eintreten,

können  zu  jeder  Zeit  die  nach  §  8,  a  und  b,  bb  verwilligten  Unterstützungen,  Ent-Art

  und  Weise
der  Zahlung.

schädigungen  und  Beihülfen  angemessen  erhöht  oder  vermindert  und  nach  Befinden  auch
ganz  eingezogen  werden.

s  14.  Die  Cur=  und  Verpflegungsbeiträge,  sowie  die  Beerdigungskosten  werden
erst  nach  erfolgter  Bescheinigung  des  Betrags  bezahlt.  Es  kann  jedoch  die  Zahlung
        <pb n="451" />
        —  421  —

der  bewilligten  Cur-  und  Verpflegbeiträge  bei  längerer  Dauer  der  Cur  in  kürzeren
Zeitabschnitten  erfolgen.

Die  Entschädigungen  für  den  Erwerbsverlust,  die  Wittwenpensionen  und  die  Er—
ziehungsbeihülfen  für  Kinder  werden  im  Voraus  und  zwar  in  der  Regel  monatlich
gezahlt.

Die  Auszahlungen  erfolgen  durch  die  von  der  Brandversicherungs-Commission  damit
beauftragte  Gemeindebehörde  (Stadtrath,  Gemeinderath),  welche  die  Beträge  bei  der
Landes-Immobiliar-Brandversicherungscasse  gegen  einzusendende  Quittungen  zu  er—
heben  hat.

15.  Beihülfen  für  die  Zwecke  der  Feuerwehren  —  83,  II  —  werden  nur  auf
besonderes  Ansuchen  des  Landesausschusses  der  Sächsischen  Feuerwehren,  oder  einer  Ge—
meinde,  beziehendlich  eines  Feuerlöschverbandes  bewilligt.

16.  Es  können  nur  Beiträge

a)  zu  den  Kosten  der  ersten  Ausrüstung  einer  Feuerwehr,  oder
b)  zur  Anschaffung  bestimmter  Feuerlöschgeräthschaften  und  Apparate  für  eine  bestehende
  Feuerwehr,
nicht  aber  bleibende  Zuschüsse  zur  Unterhaltung  von  Feuerwehren  gewährt  werden.

§  17.  Die  Bewilligung  von  Beiträgen  der  §  16  gedachten  Art  und  deren  Höhe
hängt  davon  ab,  erstens,  daß  nach  Erfüllung  der  dem  Fond  nach  §  3,  I  obliegenden
  Verpflichtungen  am  Jahresschlusse  für  die  §  3,  II  angegebenen  Zwecke
noch  verfügbare  Mittel  übrig  geblieben  sind,  zweitens,  daß  die  betreffende  Gemeinde
oder  der  betreffende  Feuerlöschverband  nicht  selbst  die  Mittel  besitzt,  um  für  die  Einrichtungs=
  und  Ausrüstungskosten  der  Ortsfeuerwehr  aufkommen  zu  können,  sowie
drittens,  daß  die  mit  Beihülfen  zu  bedenkenden  Feuerwehren  wohl  organisirte  und  in
Uebung  bleibende  Corps  bilden.

Zwischen  freiwilligen,  verpflichteten  oder  bezahlten  Feuerwehren  wird  kein  Unterschied
  gemacht.

&amp;amp;  18.  Die  verwilligten  Beihülfen  werden  gezahlt,  wenn  der  Nachweis  der  Herstellung
  oder  Anschaffung  und  der  zweckentsprechenden  ferneren  Unterhaltung  der  bei  der
Bewilligung  bezeichneten  Ausrüstungsgegenstände  oder  Feuerlöschapparate  beigebracht
und  der  Kostenaufwand  bescheinigt  worden  ist.  Im  Uebrigen  gelten  auch  in  diesem
Falle  die  §  14,  alin.  3  gegebenen  Vorschriften.

19.  Die  Brandversicherungs-Commission  wird  nach  Befinden  und,  soweit  nöthig,
sich  in  Bewilligungsangelegenheiten  der  §  16  gedachten  Art  über  die  Organisation  der
zu  unterstützenden  Feuerwehr,  über  die  Zweckmäßigkeit  der  in  Frage  gekommenen  An-57“



Beihülfen  zu
Errichtung  und
Ausrüstung
von  Feuerwehren.


Art  der
Bewilligung.

Voraussetzungen
  der  Bewilligung.


Zahlung.
        <pb n="452" />
        —  422  —
schaffungen,  sowie  über  alle  sonstigen  maßgebenden  Umstände  mit  dem  Landesausschusse

der  Sächsischen  Feuerwehren  in  Vernehmung  setzen  und  dessen  gutachtliche  Ansicht  hören.

8  20.  In  allen,  unter  die  Bestimmungen  dieses  Regulativs  fallenden  Angelegen—
heiten  ist,  wenn  und  insofern  nicht  durch  unbegründete  Ansprüche,  oder  Widersprüche
Weiterungen  verursacht  werden,  von  den  Verwaltungsbehörden  kosten-  und  stempelfrei
zu  expediren.

Dresden,  den  19.  April  1873.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Körner.
Forwerg.

 

60.  Bekanntmachung,
die  Commissarien  für  den  Bau  der  Schandau-Neustädter  und  der
Neustadt-Bautzner  Staatseisenbahn  betreffend;
vom  23.  April  1873.

Das  Finanzministerium  hat  dem  Mitgliede  der  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen
Finanzrath  Robert  Theodor  Opelt

die  Geschäfte  des  Commissars  für  den  Bau  der  Schandau-Neustädter  Staatseisenbahn
und  dem
Directionsrath  Theodor  Albrecht  Schreiner  in  Löbau

die  Geschäfte  des  Commissars  für  den  Bau  der  Staatseisenbahnlinie  Neustadt-Bautzen
übertragen.
Ersterer  wird  seinen  Wohnsitz  in  Dresden,  Letzterer  in  Löbau  behalten.

Dresden,  am  23.  April  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Heydenreich.
        <pb n="453" />
        —  423  —

61.  Bekanntmachung,
die  Bewilligung  der  in  der  Sparcassen-Ordnung  der  Sparcasse  zu  Großschönau
enthaltenen  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  25.  April  1873.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  diejenigen  Ausnahmen
von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  den  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  der
vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten  Sparcassen-Ordnung  der  Sparcasse  zu  Großschönau
  enthalten  sind,  bewilligt  hat,  wird  Solches  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,
die  es  angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  25.  April  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

Sparcassen-Ordnung
der  Sparcasse  zu  Großschönau.

2c.  2c.

65.  Der  Gemeinderath  macht  die  Namen  der  von  ihm  gewählten  Mitglieder  des
Verwaltungsraths,  des  vom  Letzteren  gewählten  Stellvertreters  des  Vorsitzenden  und
der  beiden  Beamten  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §  32  bekannt  und  es  genügt
diese  Bekanntmachung  zu  deren  Legitimation.

§  32.  Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  werden  vom  Verwaltungsrathe  erlassen  und
wenigstens  zweimal,  und  zwar  jedesmal  in  einem  Zwischenraume  von  wenigstens  einer  und
höchstens  zwei  Wochen,  in  das  Amtsblatt  des  Königlichen  Gerichtsamts  Großschönau  und  im
Falle  in  Großschönau  ein  Localblatt  vorhanden  ist,  auch  in  dieses  eingerückt.

*19.  Die  in  die  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die  darüber
  ausgestellten  Quittungsbücher  unterliegen  keiner  Verkümmerung,  indeß  ist  die
Hülfsvollstreckung  in  die  Quittungsbücher  dadurch  nicht  ausgeschlossen.

§  28.  2c.  2c.  Fällt  der  Pfandschuldner  in  Gant,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen
Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die  Gantmasse  abzuliefern.  Erfolgt  diese  Zahlung
zur  Verfallzeit  des  Darlehns  nicht,  so  ist  die  Sparcasse  berechtigt,  das  Pfand  rc.  zu
veräußern  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  auszuantworten,  dagegen  aber  auch  das
Fehlende  bei  der  Gant  anzumelden.
        <pb n="454" />
        —  424  —

62.  Bekanntmachung,
die  Zusammensetzung  der  Cassenbillets  -Commission  betreffend;
vom  1.  Mai  1873.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  vom  1.  dieses  Monats  an  die  zur  Erledigung  gekommene
  Function  eines  ersten  Mitglieds  der  nach  §  1  der  Verordnung  vom  17.  Februar
1868  (Seite  93  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868,  Abth.  I)  eingesetzten

  Cassenbillets-Commission  .
dem  Geheimen  Finanzrathe  Oswald  Ehrhardt  Römisch

übertragen  worden.
Dresden,  den  1.  Mai  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

&amp;amp;  63.  Deeret
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  der  Stadt  Freiberg  über  Militärleistungen;
vom  5.  Mai  1873.
Nachdem  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justiz-Ministeriums  die  in  88  24
und  25  des  Regulativs  der  Stadt  Freiberg  über  Militärleistungen  vom  28.  Februar
dieses  Jahres  getroffenen  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  enthaltenden  Bestimmungen
  zu  genehmigen  Allergnädigst  geruhet  haben  und  hierauf  mit  Zustimmung  des
Kriegs-Ministeriums  von  Seiten  der  Kreisdirection  zu  Dresden  die  Bestätigung  gedachten
  Regulativs  stattgefunden  hat,  so  ist  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Vollziehung  des  Kriegs-Ministeriums  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  5.  Mai  1873.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

 

Eckelmann.
        <pb n="455" />
        —  425  —

Regulativ
der  Stadt  Freiberg  über  Militärleistungen.

2c.  Lc.
&amp;amp;  24.  Verkümmerungen  und  Hülfsvollstreckungen  in  Quartiervergütungs=  und
Ausgleichungsbeträgen  sind  nicht  zulässig.

§  25.  Die  nicht  erhobenen  Quartiervergütungs=  und  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
  den  Bestimmungen  in  §§  1017  und  1018  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
dreijährige  Verjährung,  und  fallen,  wenn  solche  innerhalb  eines  Zeitraums  von  drei
Jahren  nach  Ablauf  der  zu  deren  Erhebung  von  der  Deputation  im  Amtsblatte  des
Stadtraths  hier  unter  Hinweisung  auf  diese  Bestimmung  bekannt  gemachten  Frist
(§  23)  von  den  betreffenden  Empfangsberechtigten  nicht  erhoben  werden,  der  Ausgleichungscasse
  zu.

 

/K  64.  Verordnung,

eine  Erläuterung  von  §  12  des  Straßenbaumandats  vom  28.  April  1781
betreffend;

vom  30.  April  1873.

8  .,.

WIN,  JohllUU,·VonGOTTESGnadeUKomgvouSachsen
2c.2c.2c.

verordnen  auf  Grund  hierzu  ertheilter  Ständischer  Ermächtigung,  wie  folgt:

Die  Bestimmung  im  §  12  des  Straßenbaumandats  vom  28.  April  1781  wegen
Vergütung  des  Straßenbaumaterials  wird  dahin  erläutert,  daß  künftig  das  zum
Straßenbau  benöthigte  Material  im  Mangel  einer  freien  Vereinbarung  nach  dem  durch
Sachverständige  ermittelten  wahren  Zeitwerthe  vergütet  werden  soll.

Dresden,  am  30.  April  1873.

Johann.

19  Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

Letzte  Absendung:  den  21.  Mai  1873.
        <pb n="456" />
        <pb n="457" />
        —  427  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
#.  Stück  vom  Iahre  1873.

I  65.  Bekanntmachung,

die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler
betreffend;

vom  12.  Mai  1873.

 

 

 

 

 

Des  unterzeichnete  Finanzministerium  hat,  auf  Grund  der  ihm  von  der  Ständeversammlung
  mittelst  Ständischer  Schriften  vom  5.  April  1872  und  30.  Januar  1873
dazu  ertheilten  Ermächtigung,  beschlossen,  an  Stelle  der  laut  Bekanntmachungen  vom
25.  November  1872  und  28.  Januar  1873  (Seite  582  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1872  und  Seite  164  desselben  Blattes  vom  Jahre  1873)  ausgegebenen,
  am  15.  Juni  dieses  Jahres  fällig  werdenden  Ser.  I  und  II  der  Königlich
Sächsischen  Schatzanweisungen  vom  Jahre  1873  im  Gesammtbetrage  von

Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler
neue  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von

Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler
in  Einer  Serie  (Ser.  V  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom  Jahre  1873),
sowie  an  Stelle  der  laut  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1873  ausgegebenen,  am
1.  Juli  dieses  Jahres  fällig  werdenden  Ser.  II  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen
  vom  Jahre  1873  im  Betrage  von

Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler
wiederum  neue  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Betrage  von

Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler
in  Einer  Serie  (Ser.  VI  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom  Jahre  1873),
und  zwar  jede  dieser  beiden  neuen  Serien  mit

500,000  Thlr.  in  Abschnitten  zu  100,000  Thlr.  Lit.  A,

750,000  -  -50000--  B,
1200000--  -  -10000--C,
50,000  --  -  -  1000  --D

auszugeben.
1873.  58
        <pb n="458" />
        —  428  —

Der  Zinsfuß  dieser  Schatzanweisungen  ist  auf  Drei  und  ein  halbes  Procent  für
das  Jahr,  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  aber  auf  fünf  und  ein  halb  Monate  —  und
zwar  für  die  erstere  Serie  (Ser.  V  vom  Jahre  1873)  vom#  1.  Juni  1873  bis  zum
15.  November  1873  und  für  die  letztere  Serie  (Ser.  VIivom  Jahre  1873)  vom
15.  Juni  1873  bis  zum  1.  December  1873  —  festgesetzt.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  dem  unterzeichneten  Finanzministerium  ausgefertigt.


Die  Begebung  der  Schatzanweisungen  wird  die  Königlich  Preußische  General-Direction
  der  Seehandlungs-Societät  in  Berlin  bewirken,  welcher  auch  die  Mittel  zur
Einlösung  der  Schatzanweisungen  überwiesen  werden  sollen,  soweit  nicht  die  Besitzer
derselben  acht  Tage  vor  eingetretener  Fälligkeit  erklären,  daß  sie  die  Zahlung  unmittelbar
  bei  der  Königlichen  Finanzhauptcasse  in  Dresden  zu  erheben  wünschen.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Ueberlassung  erfolgt,  sind  bei  der  Königlich
Preußischen  General-Direction  der  Seehandlungs-Societät  zu  erfahren.

Dresden,  am  12.  Mai  1873.

Königlich  Sichsisches  Finanzministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

&amp;amp;  66.  Gesetz,

die  Entschädigung  für  Wegfall  gewisser,  mit  dem  städtischen  Brauurbar  verbundener
Berechtigungen,  sowie  des  Bierverlagsrechts  von  Landbrauereien  betreffend;

vom  12.  Mai  1873.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  1c.  2c.

verordnen  unter  Bezug  auf  die  in  §§  7  und  8  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869

(Seite  245  fg.  des  Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1869)  enthaltenen  Vorschriften  mit

Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Nachdem  folgende  im  Gesetze,  die  Aufhebung  des  Bier=  und  Mahlzwangs
betreffend,  vom  27.  März  1838  §  2  bei  a,  b  (Seite  277  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1838)  und  im  Gewerbegesetze  vom  15.  October  1861  §  43
(Seite  197  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  erwähnte,  mit  dem
städtischen  Brauurbar  verbundene  Berechtigungen,  nämlich:
        <pb n="459" />
        —  429  —

a)  das  Recht  der  brauberechtigten  Häuser  in  den  Städten,  daß  nicht  andere  Haus—
besitzer  in  derselben  Stadt  die  Braunahrung  treiben  dürfen,  und
b)  das  Befugniß  einzelner  städtischer  Brau-  und  Malzhausbesitzer,  zu  verlangen,
daß  die  Brauberechtigten  nur  in  diesen  Häusern  malzen  und  brauen  dürfen,
vom  1.  Januar  1873  ab  aufgehoben  sind,  wird  für  den  Wegfall  dieser  Berechtigungen

unter  folgenden  Voraussetzungen  in  nachbemerkter  Weise  aus  Staatscassen  eine  Ent—
schädigung  geleistet.

&amp;amp;  2.  Ein  Anspruch  auf  Entschädigung  findet  nicht  statt:

aa)  wenn  das  Recht  auf  Verleihung  beruht  und  dessen  Aufhebung  nach  Inhalt  der
Verleihungsurkunde  ohne  Entschädigung  zulässig  ist,  oder  bei  Verleihung  des
Rechtes  das  Wiederaufheben  oder  Mindern  vorbehalten  ist,

bb)  wenn  das  mit  dem  Verbietungsrechte  verbundene  Gewerbebefugniß  seit  Publication
  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October  1861  niemals  ausgeübt  worden  ist,

cc)  hinsichtlich  des  §  1  bei  a  bezeichneten  Rechtes,  soweit  es  an  Personen  oder
Personenvereine  abgetreten  worden  ist,  welche  zur  Zeit  der  Abtretung  in  der
betreffenden  Stadt  weder  sich  ansässig  gemacht  haben,  noch  ansässig  gewesen  sind.

6&amp;amp;#  3.  Sovweit  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  stattfindet,  ist  derselbe  unter  Beibringung
  des  Nachweises  für  das  Vorhandensein  des  Rechtes  bei  Verlust  des  Anspruchs
auf  Entschädigung  bis  zu  dem  31.  December  1873  bei  der  Amtshauptmannschaft  des
Bezirks,  in  welchem  die  betreffende  Stadt  gelegen  ist,  anzumelden.

Dafern  für  eine  berechtigte  Braugenossenschaft  ein  Statut  nicht  besteht  (§  16),  kann
der  vorstehend  angedrohte  Verlust  des  Anspruchs  der  Genossenschaft  auf  Entschädigung
dadurch  abgewendet  werden,  daß  innerhalb  der  eben  bezeichneten  Frist  der  §  16  gedachte

Antrag  auf  Wahl  eines  Vorstands  von  einem  Mitgliede  der  Genossenschaft  bei  der
Ortsverwaltungsbehörde  angebracht  wird.

§s  4.  Nach  Ablauf  der  §  3  bestimmten  Frist  hat  die  Amtshauptmannschaft  die
erfolgten  Anmeldungen,  unter  Bestimmung  einer  Frist  von  mindestens  sechs  Wochen,
dem  von  dem  Finanzministerium  zu  bestellenden  Vertreter  des  Staatsfiscus  zur  Erklärung
  mitzutheilen,  sodann  aber  der  Generalcommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  vorzulegen.

Die  Generalcommission  hat  hierauf  eine  Entscheidung  darüber  zu  ertheilen,  ob  und
inwieweit  die  angemeldeten  Rechte  zur  Entschädigung  sich  eignen.  Gegen  diese  den  Betheiligten
  zu  eröffnende  Entscheidung  steht  dem  Anmelder  und  dem  Vertreter  des  Staatsfiscus
  binnen  vierzehn  Tagen,  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an,  Recurs  an  das
Ministerium  des  Innern  offen.  Bei  der  Entscheidung  des  Letzteren  hat  es  zu  bewenden.

Beide  Entscheidungen  erfolgen  im  reinen  Verwaltungswege.

58
        <pb n="460" />
        —  430  —

85.  Nach  Beendigung  des  §  4  gedachten  Verfahrens  wird  für  das  angemeldete
Recht,  soweit  es  als  zur  Entschädigung  sich  eignend  anerkannt  worden  ist,  durch  einen
von  der  Generalcommission  zu  ernennenden  Commissar  der  Betrag  der  zu  gewährenden
Entschädigung  ermittelt.

§6.  Ueber  das  Ergebniß  der  nach  §  5  vorgenommenen  Ermittelungen  sind  vom
Commissar  die  Berechtigten  und  der  Vertreter  des  Staatsfiscus  zu  hören.  Gelingt  es
dabei  nicht,  eine  Vereinigung  (§  15)  herbeizuführen,  so  sind  die  Acten  der  Generalcommission
  zur  Entscheidung  über  die  Höhe  des  Entschädigungscapitals  vorzulegen.
Gegen.  diese  Entscheidung  steht  dem  Berechtigten  und  dem  Vertreter  des  Staatsfiscus
binnen  vierzehn  Tagen,  von  Bekanntmachung  der  Entscheidung  an,  Recurs  an  das
Ministerium  des  Innern  zu.  Bei  dessen  Entscheidung  bewendet  es,  wenn  nicht  binnen
vierzehn  Tagen,  von  deren  Bekanntmachung  an,  auf  Entscheidung  im  Rechtswege  angetragen
  wird.  Dieser  Antrag  steht  nur  dem  Berechtigten,  nicht  dem  Staatsfiscus  zu.

#  7.  Gegen  Versäumniß  der  im  §  3  gesetzten  Frist  findet  eine  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  nicht  statt.  Gegen  Versäumniß  der  in  §§  4,  6  gesetzten  Fristen
kann,  wenn  die  Versäumniß  durch  unabweisbare  Hindernisse  herbeigeführt  war,  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Wegfall  dieser  Hindernisse  um  Wiedereinsetzung  nachgesucht  werden.
Ueber  das  Gesuch  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern.

g  8.  Gegenstand  der  Entschädigung  ist  lediglich  der  Werth,  welchen  das  Verbietungs-
  oder  Zwangsrecht  ohne  Berücksichtigung  der  wegen  desselben  zu  entrichtenden
Befugnißabgaben  am  31.  December  1871  gehabt  hat;  die  im  Besitze  der  Berechtigten
befindlichen,  zur  Ausübung  der  Brauerei  bestimmten  Grundstücke,  Bauwerke  und  Geräthschaften
  kommen  nur  insoweit  in  Berücksichtigung,  als  ihr  Werth  durch  den  Wegfall
des  Verbietungs=  oder  Zwangsrechts  gemindert  wird;  unberücksichtigt  ferner  bleibt  der
Fabrikationsgewinn,  welcher  auch  ohne  das  Vorhandensein  des  Verbietungs=  oder
Zwangsrechts  erlangt  werden  kann,  sowie  der  Gewinn  vom  Bierausschanke.

6#9.  Sovweit  die  Ausübung  der  bei  §  1  bei  a,  b  bezeichneten  Rechte,  außer  dem
Falle  der  Verpachtung,  von  den  Berechtigten  gegen  einen  in  bestimmten  Zeitabschnitten
zu  entrichtenden  Canon  oder  eine  andere  in  gleicher  Weise  zu  entrichtende  Leistung
einzelnen  Brauereien  gegenüber  bisher  aufgegeben  oder  einzelnen  Brauereien  überlassen
gewesen  ist,  gelangen  diese  Leistungen  vom  1.  Januar  1873  ab  in  Wegfall  und  es
kommt  der  durchschnittliche  Reinertrag  (vergl.  §  10)  derselben  bei  Feststellung  der  Entschädigung
  in  Aufrechnung.

10.  Reinerträge,  wenn  sie  zur  Werthsermittelung  benutzt  werden  sollen,  sind
mit  dem  zwanzigfachen  Betrage  zu  capitalisiren.

Bei  Ermittelung  von  Reinerträgen  ist  der  Durchschnitt  der  fünf  Jahre  1867  bis
1871  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="461" />
        —  431  —

11.  Das  nach  88§  6,  15  festgestellte  Entschädigungscapital  tritt  allenthalben  an
Stelle  des  in  Wegfall  gebrachten  Rechtes.

8  12.  Haben  die  Besitzer  der  im  §  1  bei  a,  b  erwähnten  brauberechtigten  Häuser
oder  einzelnen  Brau=  und  Malzhäuser  wegen  der  ihnen  zustehenden,  im  §  1  bei  a,  b
bezeichneten  Berechtigungen  an  den  Staat,  die  Stadtcasse,  Corporationen  oder  dritte
Personen  gewisse  Befugnißabgaben,  welche  nicht  den  im  §7  bei  6  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  erwähnten  Gewerbesteuern  beizuzählen  sind,  zu  entrichten,  so  sind
sie  verpflichtet,  den  nach  §  10  capitalisirten  Reinertrag  dieser  Befugnißabgaben  dem  zu
Erhebung  der  letzteren  Berechtigten  zu  gewähren,  und  deshalb,  soweit  ihnen  in  Gemäßheit
  gegenwärtigen  Gesetzes  Entschädigungscapitale  zu  zahlen  sind,  von  letzteren  die
entsprechenden  Beträge  sich  in  Abzug  bringen  zu  lassen  (8  18).

Die  vorstehend  bestimmte  Verpflichtung  tritt  in  dem  §  2  bei  aa  erwähnten  Falle
nicht  ein,  ist  aber  im  Uebrigen  nicht  davon  abhängig,  ob  dem  zu  Entrichtung  der  Befugnißabgabe
  Verpflichteten  für  den  Wegfall  seiner  Hauptberechtigung  eine  Entschädigung
überhaupt  wirklich  zu  Theil  wird.

13.  Pächter  eines  der  §  1  bei  a.,  b  gedachten  Rechte  haben  wegen  Wegfalls
derselben  nur  an  ihre  Verpächter  einen  Entschädigungsanspruch,  welcher  jedoch  die  vierprocentigen
  Zinsen  des  dem  Verpachter  wegen  des  ihm  für  das  aufgehobene  Recht  auszuwerfenden
  Entschädigungscapitals  nicht  übersteigen  darf.

&amp;amp;  14.  Die  Zahlung  der  Entschädigungscapitale  für  das  §  1  bei  a  bezeichnete
Recht  erfolgt,  mit  Ausnahme  des  im  §  9  erwähnten  Falles,  sobald  die  Berechtigten
nachgewiesen  haben,  daß  in  der  betreffenden  Stadt  nach  dem  1.  Januar  1873  von
einem  Dritten  eine  neue  Brauerei  errichtet  und  drei  Jahre  lang  betrieben  worden  ist.
Solchenfalls  werden  den  Berechtigten  außer  den  Entschädigungscapitalen  die  Zinsen
davon  zu  Fünf  Procent  auf  die  der  Einreichung  des  Nachweises  vorhergehenden  drei
Jahre  und  bis  zum  Zahlungstage  gewährt.  Dafern  der  vorstehend  bezeichnete  Nachweis
  bis  zum  31.  December  1882  nicht  eingereicht  worden  ist,  wird  für  das  betreffende
Recht  eine  Entschädigung  aus  Staatscassen  nicht  gewährt.

Die  Auszahlung  der  wegen  des  §  1  bei  b  gedachten  Rechtes  zu  gewährenden  Entschädigungscapitale
  erfolgt  binnen  acht  Wochen  nach  der  in  Gemäßheit  88  6,  9,  15
erfolgten  Feststellung  derselben.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  des  §  1  bei  a  erwähnten
Rechtes  in  dem  §  9  bezeichneten  Falle.  Mit  den  in  Alinea  2  erwähnten  Entschädigungscapitalen
  werden  den  Berechtigten  Zinsen  davon  nach  Höhe  von  jährlich  Fünf
vom  Hundert  vom  1.  Januar  1873  ab  gewährt.

15.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  mit  den  Berechtigten  über  die  ihnen
zu  gewährenden  Entschädigungen,  insbesondere  über  die  Höhe  und  über  die  Zeit  der
        <pb n="462" />
        —  432  —

Zahlung  derselben,  vergleichsweise  Vereinigungen  zu  treffen,  bei  denen  auch  von  den
Vorschriften  des  §  14  abgewichen  werden  kann.  Zu  solchen  Vereinigungen  bedarf  es
der  Zustimmung  hypothekarischer  Gläubiger  oder  sonstiger  entfernter  Interessenten  im
Sinne  des  Ablösungsgesetzes  vom  17.  März  1832,  §§  167  fg.  (Seite  209  fg.  der  Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1832)  nicht.

16.  Braugenossenschaften  werden  bei  der  Anmeldung  (8  3)  und  allen  in  Gemäßheit
  gegenwärtigen  Gesetzes  vorzunehmenden  Verhandlungen  durch  ihren  statutenmäßigen
  Vorstand  vertreten.  Dafern  für  eine  Braugenossenschaft  ein  Statut  nicht
besteht,  haben  die  Mitglieder  derselben  behufs  ihrer  Vertretung  bei  der  Anmeldung  und
den  gedachten  Verhandlungen  einen  aus  fünf  Personen  ihres  Mittels  bestehenden  Vorstand
  zu  wählen.  Diese  Wahl  erfolgt  auf  Antrag  eines  oder  mehrerer  Mitglieder
der  Braugenossenschaft  unter  Leitung  der  Ortsverwaltungsobrigkeit,  welche  dazu  die
Mitglieder  —  unter  Einräumung  einer  Frist  von  vierzehn  Tagen  —  durch  eine  im
Amtsblatte  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung  einzuladen,  von  letzterer  auch  den  ihr
bekannten,  in  der  betreffenden  Stadt  wohnhaften  Genossenschaftsmitgliedern  Abschrift
zuzufertigen  hat.

Die  Stimmberechtigung  der  einzelnen  Genossenschaftsmitglieder  bei  der  Wahl  ist
nach  den  ihnen  zustehenden  Antheilen  an  der  Braugerechtigkeit  (Bieren,  Brauloosen)
zu  berechnen.

Als,  gewählt  gelten  diejenigen  Genossenschaftsmitglieder,  auf  welche  die  meisten  der
von  den  zur  Wahl  Erschienenen  abgegebenen  Stimmen  gefallen  sind.  Bei  Gleichheit
der  Zahl  der  letzteren  entscheidet  das  Loos.

#17.  Der  statutengemäß  bestehende  oder  nach  §  16  gewählte  Vorstand  der  Braugenossenschaft
  vertritt  letztere  und  deren  einzelne  Mitglieder  hinsichtlich  ihrer  genossenschaftlichen
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  bei  der  Anmeldung  und  allen  in  Gemäßheit
gegenwärtigen  Gesetzes  vorzunehmenden  Verhandlungen,  insbesondere  auch  bei  den  §  15
erwähnten  vergleichsweisen  Vereinigungen,  dergestalt,  daß  seine  Erklärungen  sowohl
für  die  Genossenschaft,  als  auch  für  deren  einzelne  Mitglieder  rechtsverbindlich  sind.

&amp;amp;18.  Die  Zahlung  der  durch  Entscheidung  oder  Vereinbarung  festgestellten  Entschädigungssumme
  erfolgt  an  die  betreffende  Ortsverwaltungsbehörde,  welche  diese
Summe,  soweit  sie  nicht  zunächst  zu  den  §  12  bestimmten  Entschädigungen  für  wegfallende
  Befugnißabgaben  zu  verwenden  oder  in  dem  §  19  vorgesehenen  Fällen  der
Hypothekenbehörde  zu  übergeben  ist,  an  die  nach  §§  1  fg.  Berechtigten  zu  vertheilen  hat.

19.  Sind  an  dem  Rechte  oder  an  dem  Grundstücke,  auf  dessen  Folium  das
Recht  eingetragen  ist,  Hypotheken  bestellt,  so  sind  die  Capitalzahlungen  der  Hypothekenbehörde
  zu  übergeben,  welche  das  Interesse  der  hypothekarischen  Gläubiger  nach  den
        <pb n="463" />
        —  433  —

Vorschriften  in  88  171  fg.  des  Ablösungsgesetzes  vom  17.  März  1832  (Seite  211  der
Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  und  der  Verordnung  vom  31.  Juli  1837  (Seite  75
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1837),  sowie  in  §§  34  und  35  des
Gesetzes,  Nachträge  zu  den  bisherigen  Ablösungsgesetzen  betreffend,  vom  15.  Mai  1851
(Seite  137,  138  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)  wahrzunehmen
  hat.

620.  Das  Verfahren  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Paragraphen  dieses  Gesetzes
ist  vor  den  Verwaltungsbehörden  stempel=  und  kostenfrei.  Die  unvermeidlichen  baaren
Verläge  werden  von  der  Behörde,  bei  welcher  sie  erwachsen  sind,  übertragen.

&amp;amp;  21.  Zwangs=  und  Bannrechte  der  im  §  8  bei  1  der  Gewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869  bezeichneten  Gattung,  welche  mit  dem  städtischen  Brauurbar  im  Zusammenhange
  stehen,  unterliegen,  auch  wenn  die  Verpflichtung  den  Besitzern  einzelner
Brauhäuser  obliegt,  vom  1.  Januar  1873  ab  auf  Antrag  des  Verpflichteten  der  Aufhebung.
  Letzterer  hat  solchenfalls  dem  Berechtigten  eine  dem  durchschnittlichen  Reinertrage
  (§  10)  des  Rechtes  gleichkommende,  jedoch  jederzeit  nach  einhalbjähriger,  beiden
Theilen  freistehender  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage  ablösliche  Jahresrente
zu  gewähren.

In  den  §  2  dieses  Gesetzes  bei  aa,  bb  bezeichneten  Fällen  sind  die  vorstehend  bezeichneten
  Rechte  vom  1.  Januar  1873  ab  aufgehoben,  ohne  daß  deshalb  dem  zeither
Berechtigten  ein  Entschädigungsanspruch  zusteht.

§#22.  Hinsichtlich  der  Aufhebung  des  Bierverlagsrechts  von  Landbrauereien,
soweit  dasselbe  nach  §§  19  fg.  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  des  Bier=  und  Mahlzwangs
betreffend,  vom  27.  März  1838  (Seite  280  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1838)  und  nach  §  43  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October  1861  (Seite  197
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  zeither  noch  fortbestanden  hat,

bewendet  es  bei  den  in  §  20  und  §  21  Alinea  1  des  Gesetzes  vom  27.  März  1838
enthaltenen  Vorschriften.

23.  Ist  die  Landbrauerei  verpachtet,  so  hat  der  Pachter  auf  die  Dauer  des
Pachtes  gegen  den  Verpachter  Anspruch  auf  Ueberlassung  der  Letzterem  vom  zeither
Verpflichteten  zu  zahlenden  Jahresrente,  oder,  wenn  der  Verpachter  mit  Capital  entschädigt
  wird,  auf  Gewährung  vierprocentiger  Zinsen  dieses  Capitals.

§24.  Soweit  in  den  §§  21,  22  bezeichneten  Fällen  eine  gütliche  Uebereinkunft
nicht  zu  Stande  kommt,  gelangen,  vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  9  Alinea  1  der
Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869,  hinsichtlich  des  Verfahrens,  die  Vorschriften  des
Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.  März  1832  (Seite  163  fg.
der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  mit  den  in  §§  31  fg.,  des  Gesetzes  vom  15.  Mai
        <pb n="464" />
        Zu  88  3,  8,  9,
10,  16  des
Gesetzes.

—  434  —

1851  (Seite  137  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)  enthaltenen
Abänderungen  analog  zur  Anwendung.

&amp;amp;25.  Mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  Unsere  Ministerien  der  Finanzen  und
des  Innern  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  12.  Mai  1873.

Johann.

LS  Richard  Freiherr  von  Friesen.
"»  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

&amp;amp;  67.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Entschädigung  für  Wegfall  gewisser,  mit  dem
städtischen  Brauurbar  verbundener  Berechtigungen,  sowie  des  Bierverlagsrechts
  von  Landbrauereien  betreffend,  vom  12.  Mai  1873;

vom  12.  Mai  1873.

&amp;amp;#  I.  Die  Anmeldung  muß  eine  genaue  Bezeichnung  des  Rechtes,  für  dessen  Wegfall
Entschädigung  gefordert  wird,  enthalten.  Die  zum  Nachweise  für  das  Vorhandensein
desselben  dienenden  Urkunden  sind  im  Originale  oder  in  beglaubigter  Abschrift  einzureichen.


Ferner  sind  der  Anmeldung  möglichst  vollständige  und,  soweit  thunlich,  bescheinigte
Angaben  über  die  Thatsachen  beizufügen,  welche  zu  Ermittelung  des  Werthes  des  weggefallenen
  Rechtes  nach  den  in  §§  8  bis  10  des  Gesetzes  enthaltenen  Grundsätzen  geeignet
  sind.

Braugenossenschaften,  für  welche  ein  Statut  besteht  (§  16  des  Gesetzes),  haben
dasselbe  bei  der  Anmeldung  im  Originale  oder  in  beglaubigter  Abschrift  einzureichen.

Sobald  von  dem  Mitgliede  einer  Braugenossenschaft,  für  welche  ein  Statut  nicht
besteht,  der  §  3  al.  2  des  Gesetzes  bezeichnete  Antrag  auf  Wahl  eines  Vorstandes  bei
der  Ortsverwaltungsbehörde  angebracht  worden  ist,  hat  Letztere  davon,  zugleich  zu
weiterer  Benachrichtigung  des  Vertreters  des  Staatsfiscus,  der  Amtshauptmannschaft
Kenntniß  zu  geben.
        <pb n="465" />
        —  435  —

llI.  Durch  die  im  §  4  al.  1  des  Gesetzes  enthaltene  Bestimmung  ist  die  Amts=  Zu  §  4  des
hauptmannschaft  nicht  behindert,  die  ebenda  vorgeschriebene  Mittheilung  und  Vorlegung  Gesetzes.
der  erfolgten  Anmeldungen  vor  Ablauf  der  im  83  festgesetzten  Anmeldungsfrist  zu
bewirken,  dafern  nicht  etwa  der  Anmelder  die  Beanstandung  dieser  Mittheilung  und
Vorlegung  bis  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  beantragt.

&amp;amp;  III.  Alle  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  zu  ertheilenden  Entscheidungen  sind  den  Zu  8§  4,  6
Betheiligten  durch  die  Amtshauptmannschaft  bekannt  zu  machen.  des  Gesetzes.

&amp;amp;  IV.  Sobald  der  Betrag  einer  Entschädigungssumme  durch  Vergleich  festgestellt  Zu  88  6,  15
ist,  hat  die  Generalcommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  davon  der  des  Gesetzes.
Amtshauptmannschaft  Kenntniß  zu  geben.

&amp;amp;  V.  Durch  die  im  §  12  enthaltene  Vorschrift  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  Zu  §  12  des
den  Ermittelungen  der  Entschädigung  wegen  Wegfalls  der  Hauptberechtigung  (8§  5  fg.  Göesetes.
vergl.  mit  §  15  des  Gesetzes)  die  Ausgleichung  zwischen  dem  Inhaber  der  letzteren
und  dem  zu  Erhebung  der  Befugnißabgabe  Berechtigten  im  Wege  der  Verhandlung
geordnet  werde.

&amp;amp;  VI.  Dafern  Berechtigte  den  Wunsch  haben,  daß  vor  dem  im  §  14  des  Gesetzes  Zu  88  14,  15
für  die  Zahlung  der  Entschädigungscapitale  bestimmten  Zeitpunkte  wegen  Gewährung  des  Gesetzes.
der  Entschädigungen  Verhandlungen  eingeleitet  werden,  so  haben  sie  Solches  der  Amtshauptmannschaft
  anzuzeigen,  welche  davon  dem  Vertreter  des  Staatsfiscus,  sowie  der
Generalcommission  Kenntniß  zu  geben  hat.

Dresden,  am  12.  Mai  1873.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

68.  Gesetz,
die  Entschädigung  für  Wegfall  des  Mahlzwangs  betreffend;
vom  13.  Mai  1873.

Wan,  Johann,  von  GOTT  Gynaden  knig  von  Sachsen

2c.  14.  26c.
verordnen  unter  Bezug  auf  die  in  §§  7  und  8  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
(Seite  245  fg.  des  Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1869)  enthaltenen  Vorschriften  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
1873.  59
        <pb n="466" />
        —  436  —

#  1.  Für  den  Wegfall  des  Mahlzwangs,  das  ist:  des  mit  dem  Besitze  einer  Mühle
verbundenen  Rechtes,  die  Consumenten  zu  zwingen,  daß  sie  bei  den  Berechtigten  ihren
Bedarf  mahlen  oder  schroten  lassen,  wird,  soweit  dieses  Recht  in  Gemäßheit  der  Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869  §  7  vom  1.  Januar  1873  ab  aufgehoben  ist,  aus  der
Staatscasse  nach  Maßgabe  des  Königlich  Sächsischen  Gesetzes  vom  11.  Juli  1864,  einige
Abänderungen  an  dem  die  Aufhebung  des  Bier=  und  Mahlzwangs  betreffenden  Gesetze
vom  27.  März  1838  betreffend  (Seite  245  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1864),  unter  folgenden  Voraussetzungen  und  in  nachbemerkter  Weise  eine  Entschädigung
  geleistet.

&amp;amp;2.  Ein  Anspruch  auf  Entschädigung  findet  nicht  statt:

a)  für  Mahlzwangsrechte,  deren  Aufhebung  nach  dem  Inhalte  der  Verleihungsurkunde
ohne  Entschädigung  zulässig  ist,  oder  bei  deren  Verleihung  das  Wiederaufheben
oder  Mindern  vorbehalten  ist,

b)  wenn  der  zwangsberechtigte  Mühlenbesitzer  verbunden  gewesen  ist,  unter  Bedingungen
  zu  mahlen,  welche  für  den  Besitzer  der  Zwangsmühle  lästiger  als  die  in
Suchmühlen  sind  (§  45  des  Gesetzes  vom  27.  März  1838).

s  3.  Soweit  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  stattfindet,  ist  derselbe,  unter  Beibringung
  der  Nachweise  für  das  Vorhandensein  des  Rechtes,  bei  Verlust  des  Anspruchs
auf  Entschädigung  bis  zu  dem  31.  December  1873  bei  der  Amtshauptmannschaft  des
Bezirks,  in  welchem  die  berechtigte  Mühle  gelegen  ist,  anzumelden.

4.  In  dem  §IV  bei  b  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1864  (Seite  245  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  gedachten  Falle  sind  mit  der  Anmeldung
  die  Mahlregister  auf  die  fünf  Jahre  1867  bis  mit  1871  einzureichen.  Erfolgt
diese  Einreichung  nicht  oder  nicht  vollständig,  oder  werden  die  Mahlregister  als  unrichtig
befunden,  so  wird  keine  Entschädigung  geleistet.

#5.  Nach  Ablauf  der  §  3  bestimmten  Frist  hat  die  Amtshauptmannschaft  die
erfolgten  Anmeldungen,  unter  Bestimmung  einer  Frist  von  mindestens  sechs  Wochen,
dem  von  dem  Finanzministerium  zu  bestellenden  Vertreter  des  Staatsfiscus  zur  Erklärung
  mitzutheilen,  sodann  aber  der  Generalcommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  vorzulegen.

Die  Generalcommission  hat  hierauf  eine  Entscheidung  darüber  zu  ertheilen,  ob  und
wie  weit  die  angemeldeten  Rechte  zur  Entschädigung  sich  eignen.  Gegen  diese,  den  Betheiligten
  zu  eröffnende  Entscheidung  steht  dem  Anmelder  und  dem  Vertreter  des  Staatsfiscus
  binnen  vierzehn  Tagen,  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an,  Recurs  an  das
Ministerium  des  Innern  offen.  Bei  der  Entscheidung  des  Letzteren  hat  es  zu  bewenden.

Beide  Entscheidungen  erfolgen  im  reinen  Verwaltungswege.
        <pb n="467" />
        —  437  —

86.  Nach  Beendigung  des  §§  3  und  5  gedachten  Verfahrens  wird  für  das  angemeldete
  Recht,  soweit  es  als  zur  Entschädigung  sich  eignend  anerkannt  worden  ist,
durch  einen  von  der  Generalcommission  zu  ernennenden  Commissar  der  Betrag  der  zu
gewährenden  Entschädigung  ermittelt.

Bei  diesen  Ermittelungen  und  den  §  8  erwähnten  Entscheidungen  ist  den  Bestimmungen
  des  im  §  1  angezogenen  Gesetzes  vom  11.  Juli  1864  nachzugehen.  Die  danach
ermittelten  Renten  sind  behufs  Bestimmung  der  Entschädigung  mit  dem  zwanzigfachen
Betrage  zu  capitalisiren.

&amp;amp;  7.  Sind  Mahlzwangsrechte  vom  Staate  gegen  Uebernahme  eines  noch  jetzt  zu
entrichtenden  Canons  verliehen,  so  wird  letzterer  vom  1.  Januar  1873  ab  in  Wegfall
geschrieben,  bei  der  Werthsermittelung  aber  in  Abzug  gebracht.

§#  Ueber  das  Ergebniß  der  nach  §§  5  fg.  vorgenommenen  Ermittelungen  sind
vom  Commissar  die  Berechtigten  und  der  Vertreter  des  Staatsfiscus  zu  hören.  Gelingt
es  dabei  nicht,  eine  Vereinigung  (§  15)  herbeizuführen,  so  sind  die  Acten  der  Generalcommission
  zur  Entscheidung  über  die  Höhe  des  Entschädigungscapitals  vorzulegen.
Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Berechtigten  und  dem  Vertreter  des  Staatsfiscus
binnen  vierzehn  Tagen,  von  Bekanntmachung  der  Entscheidung  an,  Recurs  an  das
Ministerium  des  Innern  zu.  Bei  dessen  Entscheidung  bewendet  es,  wenn  nicht  binnen
vierzehn  Tagen,  von  deren  Bekanntmachung  an,  auf  Entscheidung  im  Rechtswege  angetragen
  wird.  Dieser  Antrag  steht  nur  dem  Berechtigten,  nicht  dem  Staatsfiscus  zu.

69.  Gegen  Versäumniß  der  im  §  3  gesetzten  Frist  findet  eine  Wiedereinsetzung  inden
  vorigen  Stand  nicht  statt.  Gegen  Versäumniß  der  in  §  5  Absatz  2  und  §  8  gesetzten
  Fristen  kann,  wenn  die  Versäumniß  durch  unabweisbare  Hindernisse  herbeigeführt
war,  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Wegfall  dieser  Hindernisse  um  Wiedereinsetzung  nachgesucht
  werden.  Ueber  das  Gesuch  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern.

10.  Das  nach  §§  8,  15  festgestellte  Entschädigungscapital  tritt  allenthalben  an
die  Stelle  des  in  Wegfall  gebrachten  Rechtes.

#11.  Pächter  eines  Mahlzwangsrechts  haben  wegen  Wegfalls  des  letzteren  nur
an  ihre  Verpächter  einen  Entschädigungsanspruch,  welcher  jedoch  die  vierprocentigen
Zinsen  des  dem  Verpachter  wegen  des  ihm  für  das  aufgehobene  Mahlzwangsrecht  auszuwerfenden
  Entschädigungscapitals  nicht  übersteigen  darf.

§  12.  Die  Auszahlung  der  Entschädigungscapitale  erfolgt  binnen  acht  Wochen
nach  der  in  Gemäßheit  §  8  erfolgten  Feststellung  derselben.  Mit  den  Entschädigungscapitalen
  werden  den  Berechtigten  Zinsen  davon  nach  Höhe  von  jährlich  Fünf  vom
Hundert  vom  1.  Januar  1873  ab  gewährt.

59
        <pb n="468" />
        —  438  —

*13.  Sind  an  dem  Rechte  oder  an  dem  Grundstücke,  auf  dessen  Folium  das
Recht  eingetragen  ist,  Hypotheken  bestellt,  so  sind  die  Capitalzahlungen  der  Hypothekenbehörde
  zu  übergeben,  welche  das  Interesse  der  hypothekarischen  Gläubiger  nach  den
Vorschriften  in  §§  171  fg.  des  Ablösungsgesetzes  vom  17.  März  1832  (Seite  211
der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  und  der  Verordnung  vom  31.  Juli  1837
(Seite  75  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1837),  sowie  in  §§  34
und  35  des  Gesetzes,  Nachträge  zu  den  bisherigen  Ablösungsgesetzen  betreffend,  vom
15.  Mai  1851  (Seite  137,  138  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)
wahrzunehmen  hat.

14.  Das  Verfahren  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ist  vor  den  Verwaltungsbehörden
  stempel=  und  kostenfrei.  Die  unvermeidlichen  baaren  Verläge  werden  von  der
Behörde,  bei  welcher  sie  erwachsen  sind,  übertragen.

15.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  mit  den  Berechtigten  über  die  ihnen  zu
gewährenden  Entschädigungen,  insbesondere  über  die  Höhe  und  über  die  Zeit  der  Zahlungen
  derselben,  vergleichsweise  Vereinigungen  zu  treffen.  Zu  solchen  Vereinigungen
bedarf  es  der  Zustimmung  hypothekarischer  Gläubiger  oder  sonstiger  entfernter  Interessenten
  im  Sinne  des  Ablösungsgesetzes  vom  17.  März  1832  8§§  167  fg.  (Seite  209  fg.
der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  nicht.

116.  Hinsichtlich  der  durch  §  8  Alinea  1  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
bestimmten  Ablösung  derjenigen  Mahlzwangsrechte,  welche  durch  die  Bestimmungen  im
&amp;amp;  desselben  Reichsgesetzes  nicht  aufgehoben  sind,  ist  den  im  Königreiche  Sachsen  für
die  Ablösung  des  Mahlzwangs  zeither  bestandenen  Vorschriften  nachzugehen.

17.  Mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  Unsere  Ministerien  der  Finanzen  und
des  Innern  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  13.  Mai  1873.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="469" />
        —  439  —

MÆBG9.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Entschädigung  für  Wegfall  des  Mahlzwangs
betreffend,  vom  13.  Mai  1873;

vom  13.  Mai  1873.

&amp;amp;#  I.  Die  Anmeldung  muß  eine  genaue  Bezeichnung  des  Rechtes,  für  dessen  Wegfall  Zu  §  3
Entschädigung  gefordert  wird,  sowie  des  Rechtstitels,  worauf  sich  dasselbe  gründet,  ent—  des  Gesetzes.
halten.  Die  zum  Nachweise  für  das  Vorhandensein  desselben  dienenden  Urkunden  sind
im  Originale  oder  in  beglaubigter  Abschrift  einzureichen.

In  der  Anmeldung  sind  diejenigen  örtlichen  und  besonderen  Verhältnisse  anzuführen
und,  soweit  thunlich,  zu  bescheinigen,  welche  der  Anmelder  mit  Rücksicht  auf  die  Be—
stimmungen  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  an  dem,  die  Aufhebung  des  Bier-  und
Mahlzwangs  betreffenden  Gesetze  vom  27.  März  1838  betreffend,  vom  11.  Juli  1864
(Seite  245  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  für  Abstufung  der
auszuwerfenden  Ablösungsrente  beachtet  zu  sehen  wünscht.

&amp;amp;  II.  Durch  die  im  §  5  al.  1  des  Gesetzes  enthaltene  Bestimmung  ist  die  Amts-  Z1  95
hauptmannschaft  nicht  behindert,  die  ebenda  vorgeschriebene  Mittheilung  und  Vorlegung  des  Gesetes.
der  erfolgten  Anmeldungen  vor  Ablauf  der  im  §  3  festgesetzten  Anmeldungsfrist  zu
bewirken,  dafern  nicht  etwa  der  Anmelder  die  Beanstandung  dieser  Mittheilung  und
Vorlegung  bis  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  beantragt.

S  III.  Alle  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  zu  ertheilenden  Entscheidungen  sind  den  Zu  886,8
Betheiligten  durch  die  Amtshauptmannschaft  bekannt  zu  machen.  des  Gesetzes.

S#  IV.  Sobald  der  Betrag  einer  Entschädigungssumme  durch  Vergleich  festgestellt  Zu  88  8,  15
ist,  hat  die  Generalcommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  davon  der  des  Gesetes.
Amtshauptmannschaft  Kenntniß  zu  geben.

Dresden,  am  13.  Mai  1873.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="470" />
        —  440  —

AM?7O.  Verordnung,

eine  Erweiterung  des  Cursus  der  Realschulen  J.  Ordnung  und  die  daran  geknüpften
Vergünstigungen  betreffend;

vom  15.  Mai  1873.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  verordnet  hierdurch,  wie
folgt:
#&amp;amp;#  1.  Der  Cursus  der  Realschulen  I.  Ordnung  wird  um  ein  Jahr  verlängert,  indem

  der  bisher  einjährige  Cursus  der  Secunda  von  Ostern  1874  an  in  einen  zweijährigen
  verwandelt  und  die  Secunda  in  eine  Unter=  und  Obersecunda  getheilt  wird.

&amp;amp;2.  Die  Einschaltung  einer  Classe  erfolgt  in  der  Weise,  daß  zu  Ostern  1874  nur
die  ausgezeichnetsten  Schüler  der  gegenwärtig  einjährigen  Secunda  nach  Unterprima
versetzt  werden,  während  die  nicht  translocirten  den  Bestand  der  II.  a,  die  aus  der  Tertia
translocirten  Schüler  die  II.  b  bilden.

&amp;amp;  3.Die  beiden  Abtheilungen  Secunda  a  und  b  dürfen  gemeinschaftlich  nur  so
lange  unterrichtet  werden,  als  die  Zahl  der  Schüler  in  beiden  Abtheilungen  zusammen
die  Zahl  30  nicht  erreicht.  Auch  in  diesem  Falle  sind  aber  diese  Abtheilungen  unbedingt
beim  Unterrichte  in  Mathematik  und  Naturwissenschaften  zu  trennen.

§é4.  Für  das  laufende  Schuljahr  bleibt  der  Unterrichtsplan,  wie  er  durch  das
Regulativ  vom  2.  Juli  1860  (Seite  95  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1860)  und  die  Nachträge  dazu  vom  2.  December  1870  (Seite  429  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1870)  festgestellt  ist.  Es  werden  jedoch
vor  Schluß  des  Unterrichtsjahres  die  durch  den  verlängerten  Unterrichtscursus  eintretenden
  Modificationen  des  Lehrplans,  beziehendlich  die  dadurch  ermöglichte  Verminderung
  der  Unterrichtsstunden  in  einzelnen  Fächern,  bekannt  gemacht  werden.

85.  Denjenigen  Schülern  der  Realschulen  I.  Ordnung,  welche  den  verlängerten
Unterrichtscursus  absolvirt  und  die  Reifeprüfung  bestanden  haben,  wird  auf  Grund
ihres  Maturitätszeugnisses  die  Berechtigung  zum  Besuche  der  Universität  ohne  die  bis—
herigen  Beschränkungen  ertheilt,  um  daselbst  Mathematik  und  Naturwissenschaften  sowie
Pädagogik  in  Verbindung  mit  modernen  Sprachen  zu  studiren.

Dieselben  sollen  nach  einem  mindestens  dreijährigen  academischen  Studium  zur
Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  in  Sect.  II  und  lII  zugelassen  werden  und  erhalten
nach  erfolgreich  bestandener  Prüfung  und  nach  Erstehung  des  Probejahrs  an  einer
höheren  Unterrichtsanstalt  die  Befähigung  zur  Anstellung  als  Lehrer  an  höheren  Volks-
        <pb n="471" />
        —  441  —

und  Bürgerschulen,  an  Realschulen  J.  und  II.  Ordnung,  an  Schullehrerseminaren  und,
wenn  sie  die  Prüfung  in  Sect.  III.  bestanden  haben,  als  Lehrer  der  Mathematik  und
der  Naturwissenschaften  an  Gymnasien.

&amp;amp;  6.  Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  behält  sich  vor,  in
der  Uebergangszeit  Realschülern,  welche  nach  dem  gegenwärtigen  Lehrplane  nur  den
siebenjährigen  Cursus  der  Realschule  absolvirt,  bei  der  Maturitätsprüfung  aber  ausgezeichnete
  Censuren  erhalten  haben,  dispensationsweise  die  Zulassung  zu  Universitätsstudien
  innerhalb  der  §  5  bezeichneten  Grenzen  zu  gestatten.

Dresden,  am  15.  Mai  1873.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  v.  Gerber.
Hausmann.

 

71.  Bekanntmachung,

die  Anlegung  eines  zweiten  Geleises  auf  der  Strecke  Borna-Kieritzsch  der  Chemnitz-Leipziger
  Staatseisenbahn  betreffend;
vom  17.  Mai  1873.

Da  auf  der  zur  Zeit  nur  eingeleisigen  Strecke  Borna-Kieritzsch  der  Chemnitz—
Leipziger  Staatseisenbahn  die  Anlage  eines  zweiten  Geleises  beabsichtigt  wird,  und
behufs  der  Erwerbung  des  dazu  erforderlichen  Areals  mit  dem  Expropriationsverfahren
vorgegangen  werden  soll,  so  macht  das  Ministerium  des  Innern  unter  Bezugnahme  auf
die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  Staatseisenbahn
von  Chemnitz  nach  Leipzig  betreffend,  vom  1.  Februar  1869  (Seite  23  fg.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1869)  andurch  bekannt,  daß  von  der  gedachten
Geleisanlage  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren  von

Borna,

Haulwitz,

Lobstädt  und

Pürsten
betroffen  werden.

Dresden,  am  17.  Mai  1873.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Schmaltz.  Fromm.
        <pb n="472" />
        —  442  —

A.  72.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Werdau  betreffend;
vom  20.  Mai  1873.
E-  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  von  dem  Ministerium
des  Innern  genehmigte,  durch  Bekanntmachung  vom  6.  December  1866  (Seite  266  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  veröffentlichte,  aber  bisher  nicht  ausgeführte
  Anleihe  der  Stadt  Werdau  im  Betrage  von  120,000  Thlr.,  gegen  Ausgabe

von  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheinen,  auf  den  Antrag  des  Stadtraths  zu
Werdau,  außer  Kraft  gesetzt  worden  ist.

Dresden,  am  20.  Mai  1873.

Ministerium  des  Junern.

Für  den  Minister:

Körner.
Forwerg.

 

&amp;amp;  73.  Bekanntmachung,

die  Richtungslinie  innenbemerkter  Eisenbahn  betreffend;
vom  21.  Mai  1873.

Uner  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  13.  April  vorigen  Jahres,  die  Abtretung
von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  von  Wolfsgefährt  aus  über  Berga,  Greiz,
Elsterberg,  Plauen  bis  in  die  Gegend  von  Weischlitz  zu  führenden  Locomotiveisenbahn,
soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  betreffend
(Seite  166  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872),  macht  das
Ministerium  des  Innern  andurch  bekannt,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  die
diesseitigen  Fluren  von

Noßwitz,

Sachswitz,

Elsterberg,

Ruppertsgrün,

Trieb,

Liebau,
        <pb n="473" />
        —  443  —

Jocketa,
Pöhl,
Reißig,
Röttis,
Möschwitz,
Chrieschwitz,

Plauen,
sowie  das

Reiboldsruher  Revier
der  Staatswaldungen  betroffen  werden.
Dresden,  am  21.  Mai  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

74.  Bekanntmachung,

den  §  21  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  21.  Juni  1872
betreffend;

vom  26.  Mai  1873.

Di.  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  April  dieses  Jahres,
betreffend  die  Erweiterung  der  Bestimmungen  des  §  21  der  Telegraphenordnung  für
das  Deutsche  Reich,  vom  21.  Juni  1872  (vergl.  die  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1872,
Seite  331  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872),  wird  für  das
Königreich  Sachsen  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  26.  Mai  1873.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Heydenreich.

1873.  60
        <pb n="474" />
        —  444  —

Bekanntmachung.

Die  Bestimmungen  des  §  21  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
21.  Juni  1872  werden  hierdurch  dahin  erweitert,  daß  für  die  Folge  bei  Depeschen,
die  per  Post  weiter  zu  befördern  sind,  auch  eine  streckenweise  Beförderung  durch  Telegraphen
  der  innerhalb  des  Deutschen  Reichs-Telegraphengebiets  gelegenen  Eisenbahnen
statthaft  sein  soll.  In  dergleichen  Fällen  erfolgt  die  Postbeförderung,  ebenso  wie  bei
ausschließlicher  Beförderung  durch  den  Reichstelegraphen,  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber
und  für  den  Empfänger  für  Rechnung  der  Reichs-Telegraphenverwaltung.  Findet
dagegen  die  telegraphische  Beförderung  einer  per  Post  weiterzubefördernden  Depesche
ausschließlich  durch  den  Bahntelegraphen  statt,  so  soll  die  betreffende  Bahn-Telegraphenstation
  berechtigt  sein,  die  Portogebühren  von  dem  Aufgeber  einzuziehen.

Der  §  21  der  Telegraphenordnung  wird  dementsprechend  wie  folgt  abgeändert:

Das  vorletzte  Alinea  der  Zusatzbestimmungen,  welches  lautet:

„Bei  Depeschen,  die  per  Post  weiterzubefördern  sind,  ist  eine  streckenweise
  Beförderung  durch  Telegraphen  der  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  -  Telegraphen-Gebietes  gelegenen  Eisenbahnen  nicht  statthaft,
und  werden  dergleichen  Depeschen  daher  event.  von  der  letzten  Reichs-Telegraphen-Station
  unmittelbar  der  PDost  zur  Weiterbeförderung  übergeben.“


wird  gestrichen  und  tritt  an  dessen  Stelle  folgende  Bestimmung:

„Bei  Depeschen,  welche  ausschliesslich  durch  Telegraphen  der  innerhalb
  des  Deutschen  Reichs-Telegraphen-Gebietes  gelegenen  Eisenbahnen
zu  befördern  sind  und  von  der  Adress-Telegraphenstation  der  Post  zur
Weiterbeförderung  übergeben  oder  „poste  restante“  deponirt  werden
Sollen,  ist  die  betreffende  Eisenbahn-  Telegraphenstation  berechtigt,  die
Portogebühren  von  dem  Aufgeber  einzuziehen.“

Berlin,  den  28.  April  1873.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.
        <pb n="475" />
        —  445  —

X  75.  Bekanntmachung,
die  Richtunglinie  der  Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner  Eisenbahn  betreffend;
vom  28.  Mai  1873.

Uneer  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Zwickau-Lengenfeld
  -Falkensteiner  Eisenbahn  betreffend,  vom  25.  März  dieses  Jahres  (Seite  236  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  wird  von  dem  Ministerium  des
Innern  andurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Bau  gedachter  Eisenbahn  weiter  die  Flur
Falkenstein
betroffen  wird.
Dresden,  am  28  Mai  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

&amp;amp;  76.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend;
vom  24.  Mai  1873.

Ul#  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn
Glauchau-Wurzen  betreffend,  vom  27.  März  dieses  Jahres  (Seite  252  fg.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
andurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Bahn  weiter  auf  der  Strecke
Penig-Cossen  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Penig,

Arnsdorf,

Rochsburg,

Berthelsdorf,

Lunzenau,

Hohenkirchen,

Cossen
betroffen  werden.

Dresden,  am  24.  Mai  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="476" />
        —  446  —

Berichtigung.

In  der  zur  Verordnung  vom  3.  April  1873,  die  Anlage  und  innere  Einrichtung  der  Schulgebäude

in  Rücksicht  auf  Gesundheitspflege  betreffend,  gehörigen  tabellarischen  Zusammenstellung  sub  O  (Seite  270

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  soll  es  in  Spalte  a  Zeile  4  statt:  „75,5“  vielmehr
heißen:  „72,5.“

Ferner  ist  in  dem  Gesetz  vom  22.  April  1873,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend

(Seite  291  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  im  §  4,  Absatz  2,  3te  Zeile  anstatt:

„im  Absatz  1  bis  8  gedachte"

zu  lesen:
„im  Absatz  1  gedachte“.

 

 

Letzte  Absendung:  den  12.  Juni  1873.
        <pb n="477" />
        —  447  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
9.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;  77,.  Bekanntmachung,

den  zwischen  Sachsen,  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Ausführung
einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach
Weischlitz,  nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach  Stadt  Ilm  und  von
Schwarza  nach  Königsee  mit  eventueller  Fortsetzung  nach  Jlmenau
unter  dem  26.  Januar  1873  abgeschlossenen  Vertrag  betreffend;

vom  12.  Mai  1873.

Nachdem  zwischen  den  Regierungen  des  Königreichs  Sachsen,  des  Königreichs  Preußen,
des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar,  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen,  des
Herzogthums  Sachsen-Altenburg,  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des
Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von
Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz,  nebst  Zweigbahnen
von  Hettstedt  nach  Stadt  Ilm  und  von  Schwarza  nach  Königsee  mit  eventueller
Fortsetzung  nach  Ilmenau  unter  dem  26.  Januar  1873  ein  Vertrag  abgeschlossen
worden  ist,  so  wird  derselbe  nach  erfolgter  allseitiger  Ratification  in  der  Anlage  O

nebst  den  bezüglichen  Concessionsbedingungen  unter  A  hierdurch  zur  öffentlichen  —

Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  12.  Mai  1873.

Ministerien  der  Finanzen,  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.

1873.  61
        <pb n="478" />
        Nachdem

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie
beschlossen  haben,  eine  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg
  nach  Weischlitz  nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach  Stadt  Ilm  und  von
Schwarza  nach  Königsee  mit  eventueller  Fortsetzung  nach  Ilmenau  in's  Leben
zu  rufen,  sind  zum  Zwecke  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihr  Ministerial-Director  der  Eisenbahn-Verwaltung  Theodor
Weishaupt,
Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Legations-Rath  Wilhelm  Jordan;
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Sachsen:

Allerhöchst  Ihr  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister  Geheimerath
  Hans  von  Könneritz;

von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar:
Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Staatsrath  Freiherr  Rudolph  von  Groß;
von  Seiten  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen:
Höchst  Ihr  Geheimer  Staatsrath  Albrecht  Giseke;
von  Seiten  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg:
der  Königlich  Preußische  Ministerial-Director  der  Eisenbahn-Verwaltung
Theodor  Weishaupt,
der  Königlich  Preußische  Geheime  Legations-Rath  Wilhelm  Jordan;
von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchst  Ihr  Regierungsrath  Ferdinand  Hauthal;
        <pb n="479" />
        —  449  —

von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
Höchst  Ihr  Staatsminister  Adolph  von  Harbou,

welche  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten
unter  dem  Vorbehalte  der  Ratification  nachstehenden  Vertrag  verabredet  und  ab—
geschlossen  haben:

Artikel  l.

Die  Königlich  Preußische,  die  Königlich  Sächsische,  die  Großherzoglich  Sächsische,
die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische,  die
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  und  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  verpflichten
  sich,  innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete  die  Anlage  einer  Eisenbahn  zuzulassen
und  zu  fördern,  welche  von  Erfurt  ausgehend,  woselbst  sie  Anschluß  an  die  Thüringische,
  die  Erfurt-Nordhausener  und  die  Erfurt-Sangerhausener  Eisenbahn  zu
nehmen  hat,  über  Hayn,  Kranichfeld  bis  in  die  Nähe  von  Klein-Hettstedt,  weiter
über  Remda,  Teichröda,  Rudolstadt  (mit  Anschluß  daselbst  an  die  Saal-Bahn),
Schwarza,  Saalfeld  (mit  Anschluß  daselbst  an  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn),
Unter-Wellenborn,  Ranis,  Knan,  Schleiz,  Lössau,  Mühltruff  (mit  Anschluß
von  dort  an  die  Sächsisch-Bayerische  Eisenbahn  bei  Schönberg),  nach  Weischlitz
mit  Anschluß  daselbst  an  die  (Sächsisch-)  Voigtländische  Staats-Eisenbahn  führt,  und
die  beiden  Zweigbahnen  Klein-Hettstedt-Stadt  Ilm  und  Schwarza-Blankenburg-Ober-Rottenbach-Königsee
  erhält.  Bei  den  vorgenannten  Orten  sollen  an
geeigneten  horizontalen  Stellen  Stationsanlagen  für  den  Personen=  und  Güterverkehr
angelegt  werden,  und  zwar:  Bahnhöfe  bei  Erfurt,  Rudolstadt,  Saalfeld,
Schleiz,  Mühltruff-Schönberg  und  Weischlitz;  Haltestellen  erster  Classe  bei
Kranichfeld,  Klein-Hettstedt,  Remda,  Schwarza,  Ranis,  Stadt  Ilm,
Blankenburg  und  Königsee;  Haltestellen  zweiter  Classe  bei  Hayn,  Teichröda,
Unter-Wellenborn,  Knau,  Lössau  und  Ober-Rottenbach.

Artikel  II.

Der  speciellen  Bearbeitung  der  Linie  sollen  im  Allgemeinen  die  von  der  Gesellschaft
für  Eisenbahn-Unternehmen,  Commandit-Gesellschaft  auf  Actien,  F.  Pleßner  &amp;amp;  Comp.
in  Berlin,  angefertigten  und  eingereichten  generellen  Vorarbeiten,  jedoch  unter  thunlichster

  Beseitigung  der  für  Saalfeld  projeetirten  Kopfstation,  zu  Grunde  gelegt
werden.  Im  Besonderen  wird  verabredet,

1.  daß  das  Längengefälle  der  Bahn  in  der  Hauptbahn  Erfurt-Weischlitz  nirgends

stärker  als  im  Verhältniß  von  1  zu  72,  in  den  Zweigbahnen  nirgends  stärker
als  1  zu  60  sein  soll;

61“
        <pb n="480" />
        —

—  450  —

2.  daß  die  geringste  Länge  der  Krümmungshalbmesser  für  die  Curven  der  Geleis—
verbindungen  auf  den  Bahnhöfen  nicht  weniger  als  200  Meter,  für  die  Curven
der  Linie  selbst  nicht  weniger  als  300  Meter  betragen  soll  und  daß  die  Bahn—
höfe  und  Haltestellen,  soweit  irgend  thunlich,  in  ihrer  ganzen  Längenausdehnung
in  geraden  Linien  liegen  sollen;

3.  daß  die  Spurweite  der  Bahngeleise  1,#4  35  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen
  soll;

4.  daß  das  Terrain  von  vornherein  für  ein  doppelgeleisiges  Planum  erworben  wird;

daß  die  Bahn  in  den  Brücken  über  der  Bahn  und  in  den  größeren  Bauwerken
im  Bahnkörper  selbst  einschließlich  etwaiger  Tunnel  sogleich  für  ein  doppelgeleisiges
  Planum,  im  Uebrigen  sowohl  im  Unterbau  als  auch  im  Oberbau  vorläufig
  nur  eingeleisig  hergestellt  wird;

6.  daß  die  Anlage  des  zweiten  Geleises  stattzufinden  hat,  sobald  nach  dem  Ermessen
der  betheiligten  Regierungen,  welche  sich  dieserhalb  verständigen  werden,  das
Verkehrsbedürfniß  oder  die  Sicherheit  des  Betriebes  solches  erfordert,  und  daß
hiermit  auf  der  Hauptbahn  auf  denjenigen  Strecken  begonnen  wird,  welche  ein
Längengefälle  von  mehr  als  1  zu  100  haben;

7.  daß  die  Breite  des  Bahnkörpers  und  die  Zahl  der  Geleise  für  die  Bahnhöfe  und
Haltestellen  der  Feststellung  der  Specialprojecte  vorbehalten  bleibt;

8.  daß  im  Uebrigen  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  unter  Beachtung
der  von  dem  Verein  der  Deutschen  Eisenbahn-Verwaltungen  für  die  Gestaltung
des  Eisenbahnwesens  angenommenen  Grundzüge,  Sicherheitsanordnungen  und
einheitlichen  Vorschriften  derartig  eingerichtet  werden  sollen,  daß  die  Transportmittel
  nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert
übergehen  können.

St’##

Artikel  III.

Die  im  Artikel  II  bezeichnete  Commandit-Gesellschaft  auf  Actien  F.  Pleßner
&amp;amp;  Comp.  in  Berlin  hat  sich  für  eine  von  ihr  zu  bildende  Eisenbahn-Gesellschaft  um
die  Concession  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  nebst  Zweigbahnen  beworben.  Die
contrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  dieser  Eisenbahn-Gesellschaft
  die  nachgesuchte  Concession  auf  Grundlage  dieses  Vertrags,  im  Uebrigen  unter
den  aus  der  Anlage  A  des  gegenwärtigen  Vertrags  ersichtlichen  Bedingungen  innerhalb
einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  allseitiger  Ratification  dieses  Vertrags  ertheilt
werde,  sofern  es  ihr  gelingt,  die  Zeichnung  des  zu  2  in  Stammactien  und  3  in  Stamm-Prioritäts-Actien
  zu  emittirenden  Anlagecapitals  von  127  Millionen  Thaler  nebst  der
Eintragung  in  das  Handels-Register  nachzuweisen,  beziehungsweise  nachdem  von  ihr
        <pb n="481" />
        —  461  —

eine  Caution  von  fünf  Procent  des  Anlagecapitals  bei  der  Königlich  Preußischen  Gene—
ral-Staatscasse  deponirt  sein  wird.

Sollten  diese  Vorbedingungen  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  dieses  Vertrags
  von  der  Gesellschaft  nicht  erfüllt  sein,  so  werden  sich  die  contrahirenden  Regierungen
  über  die  Wahl  einer  anderen  Gesellschaft  verständigen.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  im  Artikel  III  gedachte
Caution  nicht  ohne  Zustimmung  der  übrigen  contrahirenden  Regierungen  an  die  Gesellschaft
  ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.

Sollte  die  Caution  verwirkt  werden,  so  fällt  sie  den  einzelnen  Regierungen  nach
Verhältniß  der  Länge  der  in  Ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  zu.

Artikel  V.

Die  contrahirenden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  die  zu  concessionirende
  Eisenbahn-Gesellschaft  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Preußen
und  zwar  in  Erfurt  zu  nehmen  hat,  und  daß  das  allgemeine  gesetzliche  Aufsichtsrecht
über  die  Gesellschaft  und  ihr  Unternehmen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
ausgeübt  wird.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  auch  die  technische  Revision  und  Feststellung
  des  gesammten  Bauprojects,  einschließlich  der  speciellen  Bauentwürfe  vorbehalten.
  Dieselbe  wird  hierbei  jedoch  etwaige  besondere  Wünsche  der  übrigen  Regierungen
  entgegenkommender  Erwägung  unterziehen.  Dagegen  soll  die  landespolizeiliche
Festsetzung  der  Wegeübergänge,  Brücken,  Durchlässe,  Flußcorrectionen,  Vorfluthsanlagen
und  Parallelwege  nebst  der  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb

Ihres  Gebiets  zustehen.  Die  Herstellung  neuer  Zufuhrwege  nach  den  Stationen  soll  der
Gesellschaft  nicht  auferlegt  werden.

Artikel  VI.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,  insofern
eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,  in  jedem  der
Gebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise  zu  erlassenden
Expropriationsgesetzes.  Jede  der  hohen  Regierungen  wird  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft
  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.

Artikel  VII.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit  Gefahren
und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind  und  Personen,  Güter,  sowie  sonstige
        <pb n="482" />
        –  452  —

Gegenstände,  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden  geeignet  sind,  ohne  Nachtheil
transportirt  werden  können.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge  einschließlich  der
Dampfwagen  übernimmt  es  die  Königlich  Preußische  Regierung,  die  erforderliche  Prüfung
  eintreten  zu  lassen,  und  die  übrigen  Regierungen  wollen  diese  Betriebsmittel,  wenn
die  Königlich  Preußische  Regierung  sie  für  genügend  erklärt  und  die  betreffende  bestimmungsmäßige
  Bescheinigung  darüber  ausgestellt  hat,  in  Ihren  Gebieten  zulassen.

Artikel  VIII.

Der  Eigenthümer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  aus
Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  in  einem  der  von  der  Bahn  durchschnittenen
  Staatsgebiete  entstehen  oder  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,  der
dortigen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,  den  sonst  in  diesem
Gebiete  geltenden  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.  Den  contrahirenden  Regierungen  bleibt
vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen  Ihnen  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung
der  Ihnen  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte,
eine  Jede  für  Ihr  Gebiet  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Commissarius  zu  übertragen.


Diese  Behörden  resp.  Commissarien  haben  die  Beziehungen  Ihrer  Regierungen  zu
der  Eisenbahn-Verwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  directen  Einschreiten
  der  competenten  Verwaltungs=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahn-Verwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche
hiernach  von  diesen  Behörden  oder  Commissarien  ressortiren,  an  dieselben  zu  wenden.

Bei  Fragen,  in  welchen  eine  Betheiligung  sämmtlicher  contrahirenden  Regierungen
vorliegt  oder  deren  Zustimmung  erforderlich  ist,  steht  die  formelle  geschäftliche  Leitung
der  Königlich  Preußischen  Behörde  resp.  dem  Königlich  Preußischen  Commissarius  zu.

Artikel  K.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahn-Polizeibeamten  sind  auf
Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  der  competenten  Behörde  des  betreffenden  Staates
in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  eines  anderen  betheiligten
Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes
  nicht  aus.

Die  Gesellschaftsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich
der  Disciplin  der  competenten  Aufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und
Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.
        <pb n="483" />
        —  453  —

Die  Bahnverwaltung  hat  bei  Anstellung  solcher  Bahnbeamten  der  unteren  Katego—
rien,  welche  innerhalb  des  betreffenden  Staatsgebiets  ihren  festen  Wohnsitz  haben,
Angehörige  des  bezüglichen  Gebiets  bei  gehöriger  Befähigung  auf  ihre  Bewerbung
vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

Artikel  A.

Die  Feststellung  des  Tarifs  und  Fahrplans  erfolgt  für  das  ganze  Bahngebiet
darch  die  Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  übrigen  betheiligten  Regierungen,  sowie  unter  gleichmäßiger  Berücksichtigung  der
Unterthauen  der  übrigen  betheiligten  Staaten  hinsichtlich  der  Beförderungspreise.  Es
sollen  übrigens  in  beiden  Richtungen  täglich  auf  der  Hauptbahn  mindestens  drei,  auf  den
beiden  Zweigbahnen  mindestens  zwei  Züge  mit  Personenbeförderung  außer  den  für  den
Güterdienst  erforderlichen  Zügen  eingerichtet  werden,  und  soll  hiervon  mindestens  Ein
Zug  auf  der  Hauptbahn  und  den  Zweigbahnen  die  vierte  Wagenclasse  führen.

Was  den  Fahrplan  für  die  Localzüge  betrifft,  so  soll  bei  Meinungsverschiedenheiten
die  Feststellung  durch  die  Majorität  der  betheiligten  Regierungen  erfolgen.

Artikel  Xl.

In  Bezug  auf  die  Beschädigung  der  Bahn  in  Kriegsfällen  sollen  die  Bestimmungen
des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  auch  für  die  übrigen  Staalsgebiete
  Geltung  haben.

Artikel  All.

Die  Gesellschaft  soll  eine  jährliche  Abgabe  entrichten,  welche  der  im  Königreiche
Preußen  zufolge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853  und  21.  Mai  1859,  sowie  der  dazu
noch  etwa  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  vom  Reinertrage
der  Privateisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Die  Königlich  Preußische  Regierung
  wird  den  Abgabenbetrag  für  die  ganze  Bahn  feststellen  und  nach  Maßgabe  der
Längenausdehnung  der  in  den  betreffenden  Gebieten  belegenen  Strecken  berechnen,  auch
den  Repartitionsplan  den  übrigen  betheiligten  Regierungen  mittheilen.  Die  Gesellschaft
hat  demnächst  die  bezüglichen  Antheile  an  die  betreffenden  Einnahmestellen  abzuführen.

Einer  anderweiten  staatlichen  Einkommensteuer  oder  staatlichen  Gewerbesteuer  soll
die  in  Rede  stehende  Eisenbahn  in  keinem  der  betheiligten  Staatsgebiete  unterworfen
werden.  Auch  soll  eine  Concessionssteuer  von  dem  Unternehmen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  XllI.

Die  contrahirenden  Regierungen  behalten  sich,  eine  Jede  für  sich,  das  Recht  vor,
die  in  Ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
        <pb n="484" />
        —  454  —

Königlich  Preußischen  Gesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.  Durch  eine  etwaige
Erwerbung  des  Eigenthums  an  den  in  Rede  stehenden  Eisenbahnen  innerhalb  des  einen
oder  anderen  Staatsgebiets  Seitens  der  betreffenden  Regierung  soll  jedoch  die  Gemein—
schaftlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden,  vielmehr  wegen  Erhaltung
eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und  Tarif—
bestimmungen  für  die  ganze  Bahn  zuvor  eine  den  Verhältnissen  angepaßte  Verständigung
Platz  greifen.
Artikel  XIV.

Jede  der  contrahirenden  Regierungen  soll  befugt  sein,  von  dem  gegenwärtigen  Ver—
trage  mittelst  einer  allen  mitcontrahirenden  Regierungen  zu  notificirenden  Erklärung
zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung  der  Bahn  einschließlich  der  Zweigbahnen  nicht
spätestens  bis  1.  Januar  1875  begonnen  ist.

Artikel  XV.

Die  Ratificationen  dieses  Vertrags  sollen  binnen  acht  Wochen  nach  der  Unterzeich—
nung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  siebenfach  ausgefertigt,  von  den  Be—
vollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  26.  Januar  1873.

von  Könneritz.  Weishaupt.  Jordan.
(L.  S.).  (L.  S.)  (L.  S.)
von  Groß.  Giseke.  Weishaupt.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Jordan.  Hauthal.  von  Harbou

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="485" />
        —  465  —
Anlage  A.

 

Concessionsbedingungen.

Die  Gesellschaft,  welcher  die  Concession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn
von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz  nebst  Zweig—
bahnen  von  Hettstedt  nach  Stadt  Ilm  und  von  Schwarza  nach  Königsee  ertheilt
wird,  soll  sämmtlichen  Bestimmungen  des  zwischen  den  betheiligten  Staatsregierungen
abgeschlossenen  Vertrags  vom  26.  Januar  1873  und  den  nachstehenden  Bedingungen
unterworfen  sein.

I.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  einschließlich  der  Zweigbahnen
muß  längstens  innerhalb  vier  Jahren  nach  dem  Tage  der  Concessions-Ertheilung  für
das  Preußische  Gebiet  erfolgen.

Für  den  Bau  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1.  Die  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch  alle  Zwischenpunkte

wird  von  dem  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  festgestellt,  auch  unterliegen  sämmtliche  Bauprojecte  und  der
Haupt-Kostenanschlag  der  Genehmigung  des  letzteren.

2.  Die  Gesellschaft  hat  allen  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,  nachzukommen
und  die  aus  diesen  Anordnungen  etwa  erwachsenden  Ausgaben,  insbesondere
auch  die  durch  etwaige  Anstellung  eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals
entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Auch  soll  sie  verpflichtet  sein,  auf  denjenigen
Bahnhöfen,  wo  es  von  der  Landesregierung  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine
geeignete  Localität  zum  Polizeibureau  einzurichten,  zu  möbliren,  in  gutem
Stande  zu  erhalten  und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung  und  Reinigung  zu  sorgen.

Ferner  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen  Behörden
wegen  Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Baue  beschäftigten
Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  die  dadurch  etwa  bedingten
Kosten  übernehmen,  auch  zu  der  in  Gemäßheit  des  Preußischen  Gesetzes  vom
21.  December  1846  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankencasse  die  nöthigen
  Zuschüsse  leisten.

3.  Der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ist  vorbehalten,  zur  speciellen  technischen

  Beaufsichtigung  der  Bauausführung  einen  besonderen  technischen  Commissarius
  zu  bestellen,  der,  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Aufsichtsrechts

62
        <pb n="486" />
        —  456  —

und  der  daraus  entspringenden  Befugnisse  der  Staatsregierungen,  die  solide
und  vorschriftsmäßige  Ausführung  des  Baues,  sowie  die  Verwendung  geeigneter
Materialien  und  Betriebsmittel  zu  überwachen  hat.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,
  den  Anforderungen  des  Commissarius  unter  Vorbehalt  des  an  den
Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
binnen  zehntägiger  präclusivischer  Frist  einzulegenden  Recurses  unbedingt  Folge
zu  leisten.

Die  durch  diese  specielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die  Gesellschaft
nach  der  Bestimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  zu  erstatten.

4.  Behufs  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  und  soliden  planmäßigen  Ausführung  und
Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  aller  übrigen  bezüglich  des  Bahnbaues  der  Gesellschaft
  obliegenden  Verbindlichkeiten  muß  bei  der  Königlich  Preußischen  General-=Staatscasse
  zu  Berlin  ein  Betrag  von  5%  des  auf  12,500,000  Thlr.  festgesetzten
  Actiencapitals  in  baar  oder  in  Deutschen  Staats=  oder  von  einem
Deutschen  Staate  garantirten  Papieren,  oder  in  Deutschen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen
  (unter  Berechnung  aller  dieser  Effecten  nach  dem  Courswerthe)
nebst  den  noch  nicht  fälligen  Zinscoupons  und  den  Talons  hinterlegt  und  in
gerichtlicher  oder  notarieller  Verpfändigungsurkunde  erklärt  werden,  daß  diese
Caution  den  betheiligten  Staatsregierungen  zur  beliebigen  Verwendung  unwiderruflich
  verfällt,  wenn  die  Gesellschaft  mit  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen,
welche  durch  die  Caution  sichergestellt  werden  sollen,  in  Verzug  kommt.

Die  Rückgabe  der  Zinscoupons  erfolgt  an  den  Verfallterminen,  kann  jedoch
vom  Königlich  Preußischen  Handelsministerium  inhibirt  werden,  wenn  nach
dessen  lediglich  maßgebender  Entscheidung  die  Gesellschaft  sich  einer  Verzögerung
des  Baues  schuldig  macht.

Die  Rückgabe  der  Caution  selbst  erfolgt,  sobald  die  Gesellschaft  ihren  Verpflichtungen
  zur  planmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn  überall
genügt  hat.

5.  Die  Gesellschaft  ist  zur  nachträglichen  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltestellen
an  hierzu  geeigneten  horizontalen  Stellen  verpflichtet,  wenn  und  soweit  die
betheiligten  Staatsregierungen  solches  im  Verkehrsinteresse  für  erforderlich
erachten.

II.

Zur  Sicherung  der  steten  Instandhaltung  der  Bahn  und  ihrer  Betriebsmittel  hat
die  Gesellschaft  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes  einen  Erneuerungs-  und  einen  Reserve—
        <pb n="487" />
        —  457  —

fond  zu  bilden.  Dem  Erneuerungsfond,  aus  welchem  vornehmlich  die  Kosten  der
Erneuerung  der  Locomotiven  nebst  Tendern  und  Wagen,  beziehungsweise  einzelner
Hauptbestandtheile  derselben,  als:  Feuerkasten,  Kessel,  Cylinder,  Siederöhren,  Federn,
Achsen,  Räder,  Radreifen,  Bremsen,  Wasserbehälter,  Wagenkasten  und  Coupé's,  sowie
die  Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen,  Weichen  und  der  kleinen  Eisentheile  des
Oberbaues  gedeckt  werden  sollen,  sind  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  der  entsprechen—
den  alten  Materialien,  ein  nach  Anhörung  der  Direction  und  des  Aufsichtsraths  von
dem  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  fest—
zusetzender  jährlicher  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Er—
neuerungsfonds  selbst  zu  überweisen.

Der  Reservefond,  der  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  durch  außergewöhnliche
Elementarereignisse  und  größere  Unglücksfälle  hervorgerufenen  außerordentlichen  Aus—
gaben  gewähren,  mit  Genehmigung  des  bezeichneten  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  auch  zu  den  Kosten  nachträglich  für  erforderlich  oder  zweckmäßig
erachteter  Ergänzungsbauten  herangezogen  werden  soll,  ist  durch  Zuweisung  des  nach
vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn  verbleibenden  Restes
des  Anlagecapitals  und  durch  Ueberweisung  der  nicht  rechtzeitig  erhobenen  und  zu
Gunsten  der  Gesellschaft  verfallenen  Zinsen  und  Dividenden  des  Anlagecapitals,  der
Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  sowie  durch  einen  von  dem  Aufsichtsrathe  der  Gesellschaft
  zu  bestimmenden,  nicht  unter  einem  Zehntel  Procent  des  Anlagecapitals  betragen—
den  jährlichen  Zuschusses  aus  den  Betriebs-Einnahmen  zu  dotiren.  Hat  der  Reservefond
die  Summe  von  150,000  Thlr.  (Einhundert  fünfzig  Tausend  Thalern)  erreicht,  so  braucht
er  nur  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden.

Die  Anlegung  der  Bestände  des  Erneuerungs=  und  Reservefonds  hat  in  Deutschen
Staats=  oder  von  einem  Deutschen  Staate  garantirten  Papieren  stattzufinden.

III.

Die  Genehmigung,  nöthigenfalls  die  Abänderung  des  Fahrplans  bleibt  der  Königlich
  Preußischen  Staatsregierung  vorbehalten,  ebenso  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs
  und  des  Frachttarifs,  sowohl  für  den  Güter=  als  für  den  Personenverkehr,  sowie
der  Abänderung  der  Tarife,  insoweit  dieselbe  nicht  dem  freien  Ermessen  der  Gesellschaft
überlassen  wird.

Die  Gesellschaft  hat  die  Beförderung  von  Personen  in  4  Wagenclassen  zu  bewerkstelligen
  und  für  den  Transport  auf  größere  Entfernungen  von  Kohlen  und  Coaks  und
eventuell  der  übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  bezeichneten
Gegenstände  den  Einpfennigtarif  einzuführen,  soweit  und  sobald  dieß  regierungsseitig
verlangt  wird.

62“
        <pb n="488" />
        —  458  —

Die  Gesellschaft  übernimmt  ferner  die  Verpflichtung,  soweit  der  Königlich  Preußische
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  es  im  Verkehrsinteresse  für
nöthig  erachtet,  jederzeit  auf  dessen  Verlangen  mit  anderen  in=  und  ausländischen  Bahnverwaltungen
  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  einen  durchgehenden  Verkehr
  mittelst  directer  Expeditionen  und  Tarife  zu  errichten  und  hierbei  insbesondere
auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der  Transportmittel  gegen  die  übliche,  nöthigenfalls
von  dem  bezeichneten  Minister  festzusetzende  Vergütung  zu  willigen.  Bezüglich  dieser
directen  Tarife  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  bezeichneten  Ministers
auf  ihrer  in  diesem  neu  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  berührenden  Strecke
den  niedrigsten  Tarif-Einheitssatz  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf
dieser  Strecke  für  die  gleichartigen  Transportgegenstände  in  ihrem  Localtarife  erhebt.

Sollte  sie  jedoch  in  einem  anderen  durchgehenden  Verkehre  für  jene  Strecke  ihrer
Bahn  einen  unter  dem  Localtarif-Einheitssatz  pro  Centner  und  Meile  ermäßigten  Satz
pro  Centner  und  Meile  beziehen,  so  muß  sie  für  jene  Strecke  diesen  ermäßigten  Tarifsatz
auch  in  dem  neu  zu  errichtenden  durchgehenden  Verkehre  auf  Verlangen  des  bezeichneten
Ministers  zugestehen.

Für  durchgehende  Gütertransporte  wird  die  Erhebung  einer  Expeditionsgebühr
ausgeschlossen,  wenn  weder  die  ursprüngliche  Versandt=  noch  die  letzte  Adreßstation  an
der  in  Rede  stehenden  Bahn  liegt.

Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Einrichtung  eines  directen  Verkehrs
  und  zum  Zugeständnisse  des  vorbezeichneten  Tarifsatzes  wird  jedoch  durch  die
Bereitwilligkeit  der  anderen  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  bedingt,  in  diesem
Verkehre  ihren  Tarif  nach  denselben  Grundsätzen  zu  normiren  und  somit  für  ihre  in
dem  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  benutzende  Strecke  den  niedrigsten  Tarif-Einheitssatz
  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf  dieser  Strecke  für
gleichartige  Transportgegenstände  in  ihrem  Localverkehre  resp.  in  einem  anderen  durchgehenden
  Verkehre  erheben.

Sollte  die  Gesellschaft  zum  Zwecke  der  Einrichtung  eines  neuen  directen  durchgehenden
  Verkehrs  das  gleiche  Zugeständniß,  wie  es  vorstehend  präcifirt  ist,  von  einer  anderen
Bahnverwaltung  fordern,  und  die  letztere,  ohne  von  dem  bezeichneten  Minister  für  zulänglich
  erachtete  Gründe  sich  weigern,  auf  den  von  der  Gesellschaft  vorgeschlagenen
directen  Verkehr  überhaupt  einzugehen,  oder  jenes  Zugeständniß  in  Betreff  des  Tarifsatzes
  zu  machen,  so  ist  die  Gesellschaft  an  das  ihrerseits  auf  Erfordern  des  bezeichneten
Ministers  für  einen  directen  Verkehr,  an  welchem  die  sich  weigerlich  haltende  Bahnverwaltung
  mitbetheiligt  ist,  gemachte  frühere  Zugeständniß  nicht  mehr  gebunden.
        <pb n="489" />
        —  459  —

IV.

Die  Beförderung  von  Truppen,  Militäreffecten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
hat  nach  denjenigen  Normen  und  Sätzen  stattzufinden,  welche  auf  den  Staatseisenbahnen
im  Gebiete  des  früheren  Norddeutschen  Bundes  jeweilig  Gültigkeit  haben.  Gendarmen
sind  rücksichtlich  der  Beförderung  den  Militärpersonen  gleichzustellen.

V.

Der  Postverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet:

1.  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige  Ueber—
einstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen,

2.  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen  Post—
wagen  und  innerhalb  desselben:

a)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen  und
Pretiosen,  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Kate—
gorie  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht
von  20  Zollpfunden  nicht  überschreiten,

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos
zurückkehren,

c)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs  bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.

Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verständigung
auch  Postcoupé's  in  Eisenbahnwagen,  gegen  eine  den  Selbstkosten  für  die  Be—
schaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende  Miethe  benutzt,  es  kann
ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder  Postcoupé's  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann
der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beförderung
von  Brief-  und  Zeitungspacketen  durch  das  Zugpersonal  verlangt  werden.

3.  Für  ordinäre  Packete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des  Post—
wagens  oder  Postcoupé's  befördert  werden,  erhält  die  Gesellschaft  die  tarifmäßige
Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Sta—
tionen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf  Grund  besonderer
Vereinbarung  aversionirt  wird.

4.  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  in  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoupé  (ad  2)

für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Gesellschaft  entweder  die
Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in  ihren  Wagen  zu
        <pb n="490" />
        —  460  —

vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  herzu—
geben.  Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinäre  Packete  über  20  Pfund  eine  weitere
als  die  ad  3  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt
die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung  für  die  ordinären  Packete  über
20  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Coupé  und  Meile
und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe-  und  Transportvergütung.

5.  Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,  das
Schmieren,  Ein-  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,  sowie  den  leihweisen
  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen,  gegen  Vergütungen,  welche  nach
den  Selbstkosten  bemessen  werden  und  über  deren  Berechnung  besondere  Vereinbarung
  getroffen  wird.

6.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen  unentgeltlich
  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer  Reise
auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerke
zurücklegen.

VI.

Der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  hat  die  Gesellschaft
diejenigen  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  für  die  Eisenbahnen  im  Gebiete  des
ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  festgestellt  sind  oder  später  für  dieselben  anderweit
festgestellt  werden  mögen.

VII.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner
und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden,
  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungs-Berechtigung  entlassenen  Militärs,  soweit
dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu  wählen.

Für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  hat  sie  nach  Maßgabe  der  am  1.  Januar  1873
für  die  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  bestehenden  Grundsätze  Pensions-,  Wittwenund
  Unterstützungscassen  einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Zuschüsse  zu
leisten.

VIII.

Während  der  Bauzeit  besteht  die  zu  bildende  Direction  aus  dem  die  Bauausführung
leitenden,  der  Bestätigung  des  Königlich  Preußischen  Handelsministers  bedürfenden
Bautechniker  und  einem  administrativen  Mitgliede.

Beschließt  die  Gesellschaft  den  Betrieb  der  Bahn  für  eigene  Rechnung,  so  wird  bei
Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn  die  Leitung  der  Verwaltung  einer
collegialisch  organisirten  Direction  (Vorstand)  übertragen,  in  welcher  mindestens  zwei
        <pb n="491" />
        —  461  —

besoldete  Mitglieder  fungiren,  von  denen  das  eine  die  Befähigung  für  den  höheren
Verwaltungs-  oder  Justizdienst,  das  andere  die  Qualification  zum  Preußischen  Bau—
inspector  beziehungsweise  diejenige  Qualification  haben  muß,  welche  letzterer  in  den
mitbetheiligten  Staaten  entspricht.  Die  Wahl  sämmtlicher  Directionsmitglieder,  sowie
die  Wahl  des  Vorsitzenden  der  Direction  aus  der  Zahl  der  besoldeten  Mitglieder  steht
dem  Aufsichtsrathe  zu;  sie  bedarf  bezüglich  des  Vorsitzenden  und  des  technischen  Mitglieds
  der  Bestätigung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

Die  Direction  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  dieselbe  nach
Innen  und  Außen  mit  allen  Befugnissen  und  Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze  dem
Vorstande  einer  Actiengesellschaft  beilegen.  Sie  führt  ihre  Geschäfte  nach  Maßgabe
einer  vom  Aufsichtsrathe  zu  entwerfenden,  von  dem  bezeichneten  Minister  zu  genehmigenden
  und  event.  festzustellenden  Geschäftsordnung.

IX.

Von  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  müssen  wenigstens  2  ihren  Wohnsitz  im
Deutschen  Reichsgebiete  haben.

Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsraths  und  dessen  Stellvertreter  sind  stets  aus  den
im  Deutschen  Reichsgebiete  wohnhaften  Mitgliedern  zu  wählen.

X

Der  Königlich  Preußische  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist
jederzeit  berechtigt,  die  Berufung  außerordentlicher  Generalversammlungen  zu  verlangen.

XI.

Jede  der  betheiligten  Regierungen  ist  berechtigt,  sich  in  den  Fällen,  wo  sie  ihr
staatliches  Interesse  für  betheiligt  erachtet,  bei  den  Generalversammlungen  und  den
Verhandlungen  der  Gesellschaftsvorstände  (Direction  oder  Aufsichtsrath)  durch  einen
Commissar  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung  dieses  Rechtes  zu  ermöglichen,  ist  von

allen  Generalversammlungen  und  Zusammenkünften  der  Vorstände  rechtzeitig  Anzeige
zu  machen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  die  Vorlage  der  Cassenbücher
  der  Gesellschaft,  sowie  die  Einreichung  jährlicher  Betriebsabschlüsse  zu  verlangen
und  den  Zeitpunkt  für  die  Einreichung  zu  bestimmen.

Alle  Aenderungen  in  den  Tarifen  sind  in  den  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  vorzuschreibenden  Formen  und  Zeitabschnitten  anzuzeigen.
        <pb n="492" />
        —  462  —

XII.

Alle,  die  juristische  Persönlichkeit  der  Eisenbahngesellschaft,  welcher  die  in  Rede
stehende  Concession  als  ein  an  ihre  Person  gebundenes  Recht  ertheilt  ist,  abändernde
Beschlüsse  der  Gesellschaft,  überhaupt  alle  Abänderungen  ihres  Gesellschaftsvertrags,
welche  nach  dem  in  dieser  Hinsicht  lediglich  und  allein  entscheidenden  Ermessen  der  be—
theiligten  Staatsregierungen  den  Voraussetzungen  nicht  entsprechen,  unter  denen  die
Concession  ertheilt  ist,  erlangen  nur  durch  die  Genehmigung  der  Staatsregierungen
Gültigkeit.

Diese  Genehmigung  ist  auch  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalver—

sammlungen  überall  dann  erforderlich,  wenn  dieselben  von  den  Staatsregierungen  ge—
nehmigt  worden  waren.

Beschlüsse  der  Gesellschaft,  welche  die  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisen—
bahnen,  die  Uebertragung  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft,
den  Verkauf  der  Bahn,  die  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  die  Fusion  mit  einer  anderen
Gesellschaft  aussprechen,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung  sämmtlicher  be—
theiligten  Staatsregierungen.

 

M.  78.  Verordnung,

die  zeitgemäße  Regulirung  der  Werthe  von  baulich  nicht  veränderten
«  Versicherungsobjecten  betreffend;

vom  17.  Mai  1873.

Mit  Sr.  Majestät  des  Königs  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  Ständischen
Antrags  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  wegen  angemessener,  den  Zeitverhältnissen
  entsprechender  Ausgleichung  der  bei  der  Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
  catastrirten  Werthe  der  bei  derselben  versicherten  und  baulich  nicht  veränderten
Objeete  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;1.  Zur  Erreichung  des  angegebenen  Zweckes  soll  theils

A

eine  nur  vorübergehende,  die  dermaligen  Zeitverhältnisse  berücksichtigende  Maßregel
dienen,  theils

B.
eine  bleibende  Einrichtung  bestehen.
        <pb n="493" />
        —  463  —

Ad  A.

6&amp;amp;2.  Zur  derzeitigen  Ausgleichung  des  Mißverhältnisses,  welches  durch  das  in
neuester  Zeit  stattgefundene  Steigen  der  Materialienpreise  und  Arbeitslöhne  zwischen
dem  gegenwärtigen  Bauwerthe  und  den  bei  früheren  Catastrationen  angenommenen
Neubau=  und  Zeitwerthen  der  Gebäude  entstanden  ist,  soll  es  den  Versicherten  unter
den  nachstehend  bemerkten  Voraussetzungen  und  Bedingungen  gestattet  sein,  auf  eine
anderweite  Regulirung  ihrer  Versicherungen  anzutragen.

&amp;amp;  3.  Diese  anderweite  Regulirung  hat  nach  freier  Wahl  des  Versicherten  entweder

a)  durch  eine  neue,  ordnungsmäßig  vorzunehmende  Ab=  und  Einschätzung  (Catastration),
  oder

b)  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  die  catastrirten  Werthssummen  unter  Berücksichtigung
  der  örtlichen  Materialienpreise  und  Arbeitslöhne,  sowie  der  Abnutzung
des  Versicherungsobjects  anderweit  berechnet  und  durch  entsprechende  procentale
Zuschläge  sowohl  die  catastrirten  Werthe,  als  die  zu  leistenden  Brandversicherungsbeiträge
  festgestellt  werden.

#4.Eine  Regulirung  der  §  3,  a  und  b  gedachten  Art  ist  nur  wegen  der  §  3
und  §  4  sub  1  bis  mit  5  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  (Seite  340  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  aufgeführten  Versicherungsobjecte  und
überdieß  nur  in  dem  Falle  gestattet,  daß  die  letztmalige  Catastration  der  fraglichen
Objecte  vor  dem  Jahre  1871  erfolgt  ist  und  daß  deren  Versicherung  seit  der  letzten
Catastration  in  einer  und  derselben  Werthshöhe  (Versicherungssumme)  unverändert  fortbestanden
  hat.

65.  Die  Versicherungsregulirung  der  vorstehend  §  3,  a  und  b  gedachten  Art  setzt
einen  darauf  gerichteten  besonderen  Antrag  des  Versicherten  voraus.

In  diesem  Antrage  ist  ausdrücklich  anzugeben,  ob  eine  neue  Ab=  und  Einschätzung
(§  3,  a),  oder  aber  nur  die  Ausgleichung  der  catastrirten  Werthe  durch  procentale
Zuschläge  (8  3,  b)  verlangt  wird.

s6.  Alle  Anträge  dieser  Art  (8  5)  sind  bei  Verlust  des  Rechtes  zur  Antragstellung
spätestens  bis  zu  und  mit  dem  «

1.  November  dieses  Jahres
bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  entweder  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll
anzubringen.
§&amp;amp;#  7.  Jede  solche  Anmeldung  gilt  stets  für  alle,  unter  Einer  Catasternummer  aufgeführten

  Versicherungsobjecte  der  im  §  4  bezeichneten  Art.  Eine  nur  theilweise,  auf

einzelne  Objecte  beschränkte  Anmeldung  ist  unzulässig  und  zurückzuweisen.
1373.  63
        <pb n="494" />
        —  464  —

88.  Die  Regulirung  durch  anderweite  Ab-  und  Einschätzung  (8  3,  a)  geschieht
auf  Kosten  des  Antragstellers,  dagegen  die  durch  procentale  Ausgleichung  (§  3,  b)  für
den  Antragsteller  unentgeltlich,  vielmehr  auf  Kosten  der  Landesanstalt.

§#9.  Die  Anmeldungen  zur  anderweiten  Ab=  und  Einschätzung  (8  3,  a)  sind  gleich
den  nach  §  20  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  (Seite  343  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1862)  zu  bewirkenden  Catastrationsanmeldungen  sofort  in
das  §  21  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  August  1862  (Seite  390  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  und  §  6  der  Verordnung  vom  7.  März
1870  (Seite  50  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1870)  vorgeschriebene
  Anmelderegister  der  Zeitfolge  nach  einzutragen.  Dieser  Eintrag  hat  die  §  69  des
obangezogenen  Gesetzes  angegebene  Wirkung.

10.  In  Ansehung  der  nach  §  8  von  dem  Antragsteller  zu  tragenden  Kosten  sind,
soviel  die  Reisekosten  und  Auslösungen  der  technischen  Beamten  ohne  Unterschied  anlangt,
die  Vorschriften  §  15  unter  I  und  lI,  b  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  August
1862  (Seite  388  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  maßgebend,
wogegen  zur  Bestreitung  des  allgemeinen,  durch  die  anderweite  Catastration  für  die
Landesanstalt  entstehenden  baaren  Verwaltungsaufwands  ein  nach  Höhe  der  Versicherungssumme
  sich  richtendes  Bauschquantum  von

1  Thlr.  —.  —  bei  einer  Versicherungssumme  bis  zu  1,000  Thlr.  —  —.
32  —  —.  -  -  --5,000---—-3-——-——---
  -  -  -10,000--—-——-4--—-——---
  -  -  --15,000-—--.-5--——-—---
  -  -  über15,000-——-——--vom

  Antragsteller  zu  entrichten  ist.

Die  Reisekosten  und  Auslösungen  der  technischen  Beamten  sind  von  diesen  sofort
auf  dem  Catastrationsprotokolle  zu  liquidiren  und  unterliegen  auf  Verlangen  der  ander—
weiten  Feststellung  durch  die  Brandversicherungscommission.

Seiten  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  (§  0)  ist  der  gesammte  Kostenbetrag
von  dem  Zahlungspflichtigen  einzuziehen  und  bei  Gelegenheit  der  Einrechnung  der
Brandversicherungs-Stückbeiträge  nach  dem  sub  A  angefügten  Formulare  zu  verzeichnen
und  an  die  Brandversicherungscasse  einzuliefern.

#  11.  Was  die  andere  nach  §  3,  b  zulässige  Versicherungsregulirung  durch  blos
mittelst  Berechnung  festzustellende  procentale  Zuschläge  anlangt,  so  sind  in  Betracht,
daß  dabei  eine  vorgängige  Besichtigung  und  Taxation  der  angemeldeten  Versicherungsobjecte
  nicht  stattfindet,  die  hierauf  gerichteten  und  nach  den  §8§  4,  5,  6  und  7  zu  beurtheilenden
  Anträge  nur  dann  zu  berücksichtigen,  wenn  durch  ein  Zeugniß  glaubwürdiger  und
        <pb n="495" />
        —  466  —

in  Pflicht  stehender  Personen,  und  zwar  auf  dem  Lande  des  Gemeindevorstands  und
in  denjenigen  Städten,  wo  der  Stadtrath  die  Brandversicherungsangelegenheiten  nicht
zu  besorgen  hat,  des  Bürgermeisters,  dagegen  in  den  übrigen  Städten  eines  ortskundigen
verpflichteten  Baubeamten  sofort  nachgewiesen  wird,  daß

a)  die  angemeldeten  und  im  Versicherungsscheine  angegebenen  Objecte  noch  vollständig
vorhanden,  auch  baulich  unverändert  geblieben,  daß  dieselben

b)  gehörig  im  Stande  erhalten  sind  und  daß  sie  namentlich

c)  keine  außergewöhnliche,  also  keine  andere  Werthsverminderung  außer  derjenigen
erfahren  haben,  welche  auch  bei  pfleglicher  Benutzung  erfahrungsmäßig  durch
die  Zeit  allmälig  herbeigeführt  wird.

Für  die  Richtigkeit  des  vorstehend  gedachten  Zeugnisses  ist  der  Aussteller  desselben
verantwortlich.

12.  Der  Antragsteller  hat  gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  zur  procentalen  Regulirung
  dieses  Zeugniß  und  den  bisherigen  Versicherungsschein  beizubringen.

Ist  das  Zeugniß  vollständig  und  der  Regulirungsantrag  auch  sonst  für  zulässig  zu
erachten,  so  hat  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  den  in  vorschriftsmäßiger  Weise
bewirkten  Antrag  durch  die  Worte:

„zur  Werthsregulirung  angemeldet  den  1873“

auf  dem  Versicherungsscheine  mit  Beidruckung  des  Officialstempels  vorzumerken  und
den  Versicherungsschein  sodann  dem  Antragsteller  zurückzugeben.

Haben  dagegen  die  §  11,  sub  a,  b,  c  gedachten  Umstände  gar  nicht,  oder  doch
nicht  vollständig  attestirt  werden  können,  so  ist  der  bezügliche  Antrag  sofort  zurückzuweisen.


013.  Auf  gültige  Anmeldungen  dieser  Art  finden  zwar  die  Bestimmungen  im  §  9
ebenfalls  Anwendung;  es  ist  jedoch  für  diese  Anträge  ein  eigenes  Register  gesondert
zu  halten  und  jedem  Eintrage  in  Colonne  7  des  Registers  unter  der  Brandversicherungs-Catasternummer
  des  Grundstücks  die  Nummer  desjenigen  Catasternachtrags  (Beilage  B
zur  Verordnung  vom  8.  December  1868,  Seite  1413,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes

  vom  Jahre  1868)  beizufügen,  in  welchem  die  letzte  Catastration  des
betreffenden  Complexes  aufgenommen  ist.

14.  Nach  der  durch  den  betreffenden  technischen  Beamten  erfolgten  und  von
der  Brandversicherungscommission  vorher  geprüften  und  richtig  befundenen  procentalen
Werthsregulirung  ist  ein  neuer  Versicherungsschein  auszufertigen  und  dem  Versicherten
gegen  Rückgabe  des  alten  Versicherungsscheins  auszuhändigen.

Findet  sich  der  Versicherte  durch  die  Ergebnisse  der  procentalen  Werthsregulirung
nicht  befriedigt,  so  steht  es  ihm  binnen  einer  Präclusivfrist  von  10  Tagen,  vom  Tage

63*
        <pb n="496" />
        —  466  —

der  legalen  Behändigung  des  neuen  Versicherungsscheins  an  gerechnet,  frei,  bei  der  zu—
ständigen  Verwaltungsbehörde  entweder  seinen  Regulirungsantrag  zurückzuziehen,  oder
aber  noch  auf  eine  ordnungsmäßige  Ab=  und  Einschätzung  (8  3,  a)  anzutragen.

In  dem  ersten  Falle  ist  der  neuausgestellte  Versicherungsschein  zurückzugeben  und
der  alte  Versicherungsschein,  nach  darauf  gebrachter  Ungültigkeitserklärung  der  nach  §  12
darauf  befindlichen  Bemerkung  der  Anmeldung,  wieder  auszuhändigen.

In  dem  zweiten  Falle  hingegen  kommen  die  Bestimmungen  der  §§  6,  7,  8,  9  und
10  zur  Anwendung.

Eine  Reclamation  zum  Zwecke  der  Revision  der  procentalen  Werthsregulirung  ist
unzulässig.

15.  Jede  procentale  Werthsregulirung  beruht  auf  der  Voraussetzung,  daß  die
nach  §  11  zu  attestiren  gewesenen  thatsächlichen  Verhältnisse  in  Wirklichkeit  stattfinden
unnd  tritt  sofort  in  dem  Umfange  außer  Wirksamkeit,  in  welchem  sich  später  die  Unrichtigkeit
  der  gemachten  Angaben  herausstellen  sollte.

Solchenfalls  ist,  vorbehältlich  der  Bestimmung  §  71  des  Gesetzes  vom  23.  August
1862  verb.  mit  §  33  und  §  34  der  Ausführungsverordnung  von  demselben  Datum
(Seite  353  und  393  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862),  bei
der  Berechnung  eingetretener  Brandschäden  und  bei  anderen  ähnlichen  Veranlassungen
auf  die  zuletzt  vor  der  procentalen  Regulirung  catastrirten  Werthe  zurückzugehen  und
sind  diese  zum  Anhalten  zu  nehmen.  Es  sind  jedoch  die  immittelst  etwa  zum  höheren
Betrage  gezahlten  Brandversicherungsbeiträge  der  Casse  verfallen  und  werden  nicht
zurückvergütet.

16.  Gegen  den  Ablauf  der  §  6  und  §  14  dieser  Verordnung  festgesetzten  Fristen
findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.

Ad  B.

&amp;amp;  17.  Damit  auch  fernerhin  zu  einer  den  Zeitverhältnissen  entsprechenden  Ausgleichung
  der  catastrirten  Werthe  der  Versicherungs-Objecte  Gelegenheit  geboten  sei,
soll  es  fortan  wegen  aller  catastrirten  Versicherungs-Objecte  ohne  Ausnahme,  die
§  4,  sub  6  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  (Seite  340  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1862)  gedachten  gewerblichen  Geräthschaften  und  Maschinen
mit  eingeschlossen,  deren  Versicherung  seit  mindestens  fünf  vollen  Jahren,  vom
Ablaufe  des  Jahres  der  letzten  Catastration  an  gerechnet,  in  einer  und  derselben
Werthshöhe  (Versicherungssumme)  unverändert  geblieben  ist,  auch  in  dem  Falle,  daß
eine  bauliche  Veränderung  nicht  stattgefunden  hat,  den  betreffenden  Versicherten  jeder
Zeit  gestattet  sein,  eine  anderweite,  vorschriftsmäßige  Ab=  und  Einschätzung  (Catastration)
  zu  verlangen.
        <pb n="497" />
        —  467  —

8  18.  Auf  dahin  gerichtete  Anträge  und  auf  die  in  deren  Folge  vorzunehmenden,
neuen  Catastrationen  finden  die  bezüglichen  Vorschriften  der  §§  5,  6,  7,  8,  9  und  10
gegenwärtiger  Verordnung,  insoweit  sie  nicht,  der  Natur  der  Sache  nach,  blos  auf  die
im  §  1  unter  A  bezeichnete  und  in  den  8§§  2  fg.  weiter  behandelte  vorübergehende
Maßregel  Geltung  haben,  ebenfalls  Anwendung.

&amp;amp;19.Insoweit  durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  besondere  Bestimmungen
getroffen  worden,  gelten  auch  für  die  Versicherungsveränderungen  der  §  3,  a,  b  und
§  17  dieser  Verordnung  gedachten  Art  in  jeder  Beziehung  die  wegen  anderweiter  Feststellung
  der  Versicherungen  in  Folge  von  etwaigen,  an  den  Versicherungsobjecten  eingetretenen
  Veränderungen  bestehenden  Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsverordnung
  vom  23.  August  1862  und  der  Verordnungen  vom  22.  Mai  1864  (Seite
205  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864),  8.  December  1868
(Seite  1401  fg.,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  und
7.  März  1870  (Seite  49  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1870)
mit  der  alleinigen  Beschränkung,  daß  §  38  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  (Seite
346  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  nicht  zur  Anwendung
kommt.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  17.  Mai  1873.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        —  469  —

A.
Des  Gerichtsamts  (Stadtraths  zu)  JN.

Verzeichniß

der  zum  Termine

den  1.  April  (1.  October)  18  einzurechnenden

Brandversicherungsstückbeiträge

und

Kosten  für  Werthsregulirungs-Catastrationen.
        <pb n="500" />
        d————“

470

 

Bezeichnung  des  Objects

 

 

 

 

 

Ort  und  Name  *  Neuer  Zeitraum,
des  —  Zuwachs  auf  welchen  die  Stückbeiträge
Eigenthümers  er  em  an  ·-vom
  Nummer  Buchstaben  Beitrags-  zu  berechnen  sind.
betreffenden  Versicherungsobjecte.  im  Cataster.  Einheiten.  vom  bis
«  1.  2.  3.  4.  5.  6.
Hei-1.
  Stadt  Altenberg.
Ernst  August  Behr  123  B.  a.  295.  Januar  ult.  Juni  1873.
Der  Staatsfiscus  275.  a.  430.1.-  ---2.
  Dorf  Bärenfels.
Johann  Christian  Martin  27  B.  a.  2,100.,  .  April  ult.  December
1873.
3.  Stadt  Geising.
Johann  Wendschuh  19.  540.  1.  Januar  ult.  Juni  1873.
Peter  Hantusch  6.  a  99.  1.  —  —
4.  Dorf  Oberpöbel.
Johann  Ernst  Müller  16.  a.  45.April  ult.  Juni  1873.
-  b.  63.
Sa.  3,572.

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  vorstehenden  Stückbeiträge  ist  angenommen  worden,  daß  außerordentliche
Beiträge  nicht  zu  erheben  sind.
        <pb n="501" />
        471

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesammtbetrag  ·
der  Cataftrations-Stückbeiträge.
  Kosten.
Thlr.  2  Pf.  Thlr.  Ngr.Pff.
7.  8.
sptele.
142½  3  15—
2  4  5  —  —  —
3  18  #7½½%  3  15  Sa.  sub  1  von  der  Stadt  Altenberg.
15  22  5  —  ——  —Sa.  p..  sub  2  vom  Dorfe  Bärenfels.
2  21—  4%10  5
—  144½½°6  5  —
3  5  8½10  15  5  Sa.  sub  3  von  der  Stadt  Geising.
—  8  1  —  —  —Sa.  p.  s.  sub  4  vom  Dorfe  Oberpöbel.
Hierzu:
3  58½  10  15  5  -  -3  von  der  Stadt  Geising.
156  225  —  —  —  2  vom  Dorfe  Bärenfels.
3  18  7  3  15  —  -  -1  von  der  Stadt  Altenberg.
22  252  14  —  5Summa.

 

1873.

 

 

18

Das  Gerichtsamt  daselbst.
N.  N.  Gerichtsamtmann.

Der  Stadtrath  daselbst.
N.  N.  Bürgermeister.

64
        <pb n="502" />
        —  472  —

79.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend;
vom  31.  Mai  1873.

Unterr  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  7.  December  vorigen  Jahres,  die  Abtretung
  von  Grundeigenthum  für  eine  Eisenbahn  von  Chemnitz  über  Zwönitz,  Aue,
Jägersgrün,  Schöneck  nach  Adorf  nebst  Zweigbahnen  betreffend  (Seite  600  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872),  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
andurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  auf  der  Strecke  von
Aue  bis  Wolfsgrün  nach  Maßgabe  der  bis  jetzt  genehmigten  Detailpläne
die  Forstreviere  Lauter,  Bockau  und  Hundshübel,

sowie

die  Fluren  Zschorlau,  Albernau,  Unterblauenthal  und  Wolfsgrün
betroffen  werden.

Dresden,  am  31.  Mai  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  den  21.  Juni  1873.
        <pb n="503" />
        —  473  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1873.

—

 

 

 

 

80.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Hainsberg
betreffend;

vom  14.  Juni  1873.

D.  zu  ordnungsgemäßer  Bewältigung  des  auf  der  an  der  Dresden-Chemnitzer
Staatseisenbahn  gelegenen  Haltestelle  bei  Hainsberg  immer  mehr  gestiegenen  Verkehrs,
  sowie  zur  Sicherheit  des  Bahnbetriebs  daselbst  eine  anderweite  Vergrößerung
dieser  Haltestelle  sich  nöthig  macht,  so  wird  behufs  der  Erwerbung  des  dazu  erforderlichen
  Areals  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen,  welcher
für  die  Dauer  der  Abwesenheit  Sr.  Majestät  des  Königs  mit  der  Führung  der  Staatsgeschäfte
  von  Allerhöchstdemselben  beauftragt  ist,  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  Haltestelle  Hainsberg  in  Anwendung  zu  bringen.

§&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und
der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen
Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes

  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.
1873.  65
        <pb n="504" />
        —  474  —

&amp;amp;  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Hainsberg
betroffen.

Dresden,  am  14.  Juni  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

81.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Berlin-Dresdner  Eisenbahn  betreffend;
vom  14.  Juni  1873.

Un#er  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung
  einer  directen  Eisenbahn  von  Dresden  nach  Berlin,  soweit  dieselbe  auf  Königlich
Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  betreffend,  vom  27.  September  vorigen  Jahres
(Seite  469  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  wird  von  dem
Ministerium  des  Innern  andurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Bahn
innerhalb  des  Sächsischen  Landesgebiets  auf  der  Strecke  von  der  Grenze  bei  Frauenhain
bis  Weinböhla  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Frauenhain,

Lautendorf,

Raden,

Treugeböhla,

Zabeltitz,

Nasseböhla,

Walda,

Kleinthiemig,

Kleinraschütz,

Großenhain,

öschieschen,

Niederzschauitz,

Priestewitz,

Kottewitz,

Stauda,
        <pb n="505" />
        —  475  —

Lenz,
Geißlitz,
Baßlitz,
Böhla,
Jessen,
Okrilla,
Gröbern,
Gohlis

Oberau

und

betroffen  werden.
Dresden,  am  14.  Juni  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

&amp;amp;  82.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend;
vom  16.  Juni  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue—
Adorfer  Eisenbahn  betreffend,  vom  31.  vorigen  Monats  (Seite  472  des  Gesetz-  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  auf  der  Strecke  von  Erfenschlag
bis  Niederlößnitz  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Erfenschlag,

Einsiedel,

Dittersdorf  bei  Zschopau,

Eibenberg,

Burkhardtsdorf,

Meinersdorf,

Gornsdorf,

Thalheim,

Dorfchemnitz,

Niederzwönitz,

Zwönitz,
        <pb n="506" />
        —  476  —

Kühnhaide,
Lenkersdorf,
Affalter,
Lößnitz  mit  Dreihausen,
Dittersdorf  bei  Lößnitz
und
Niederlößnitz,
sowie  das
Thalheimer  Revier
der  Staatswaldungen  betroffen  werden.
Dresden,  am  16.  Juni  1873.

Minifterium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

K&amp;amp;  83.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend;
vom  13.  Juni  1873.

Uner  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  vorigen  Monats,  die  Richtungslinie
  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend  (Seite  445  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Bau  gedachter  Bahn  weiter  auf  der  Strecke  Cossen-Biesern
nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Wilhelminenberg,

Wechselburg,

Fischheim,

Steudten
und

Biesern
betroffen  werden.

Dresden,  am  13.  Juni  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="507" />
        —  477  —

I&amp;amp;  84.  Verordnung,

von  den  Leichenfrauen  auszustellende  besondere  Todesanzeigen  betreffend;
vom  26.  Juni  1873.

De-  Ministerium  des  Innern  verordnet  hierdurch,  einem  von  dem  Justizministerium
im  Interesse  des  Vormundschaftswesens  gestellten  Antrage  entsprechend,  Folgendes:
Die  verpflichteten  Leichenfrauen  haben  von  jetzt  an  in  jedem  Todesfalle,  außer  dem
vorschriftsmäßigen  Leichenbestattungsscheine,  unverzüglich  nach  Erfüllung  ihrer  ersten
Dienstobliegenheiten  bei  der  betreffenden  Leiche  eine  besondere  Bescheinigung  folgenden
Inhalts:  «
Todesanzeige.

N.  N.  zu  N.  N.,  geboren  am  sen  ..  1.
ist  gestorben  am.  rten  1

verpflichtete  Leichenfrau.

auszustellen  und  dieselbe  ungesäumt  sowohl  in  Städten,  als  in  den  Dörfern  an  den
Ortsrichter  oder,  wo  ein  solcher  nicht  bestellt  ist,  an  den  ihnen  von  den  Polizeibehörden,
welchen  darüber  von  den  Gerichten  Mittheilung  zugehen  wird,  bezeichneten  Beamten
persönlich  abzuliefern.

Die  zur  Zeit  schon  verpflichteten  Leichenfrauen  sind  von  den  betreffenden  Obrigkeiten
  nachträglich  auf  die  genaue  Befolgung  der  vorstehenden  Vorschrift  mittelst  Handschlags
  unentgeltlich  zu  verpflichten.

Bei  den  künftig  anzustellenden  Leichenfrauen  hat  dieß  gleichzeitig  mit  der  Verpflichtung
  derselben  auf  die  Instruction  für  Leichenfrauen  vom  Jahre  1850  (Seite  188  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  und  auf  die,  sie  angehenden  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  13.  October  1871,  die  Statistik  der  Todesursachen
serwem  (Seite  240  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1871)  zu  geehen.



Bei  diesen  Verpflichtungen  sind  an  den  Orten,  an  welchen  Ortsrichter  nicht  bestellt
sind,  die  Leichenfrauen  zugleich  an  diejenigen  Beamten  zu  verweisen,  welche  von  den
Gerichten  mit  der  Entgegennahme  der  Todesanzeigen  beauftragt  und  als  diese  Beauftragte
  den  betreffenden  Polizeibehörden  bezeichnet  worden  sind.

Die  Formulare  zu  den  beregten  Todesanzeigen  sollen  den  Leichenfrauen  unentgeltlich
  geliefert  werden.

1873.  66
        <pb n="508" />
        —  478  —

Sie  sind  von  den  Polizeibehörden  in  der  durch  die  Verordnung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  18.  Juli  1870  (Seite  269  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1870)  und  vom  27.  Januar  1871  (Seite  32  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1871)  vorgeschriebenen  Weise  von  dem  Gendarmeriewirthschaftsdepot  zu
beziehen.

Die  Polizeibehörden  haben  sich  unverzüglich  mit  dem  erforderlichen  Vorrathe  von
solchen  Formularen  zu  versehen  und  für  die  Vertheilung  derselben  an  die  verpflichteten
Leichenfrauen  Sorge  zu  tragen.

Wegen  des  späteren  Mehrbedarfs  haben  sich  die  Leichenfrauen  an  die  Polizei—
behörden  zu  wenden.

Dresden,  am  26.  Juni  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Jochim.

 

Letzte  Absendung:  am  12.  Juli  1873.
        <pb n="509" />
        —  479  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
II.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

85.  Bekanntmachung.

Nachstehende,  unter  dem  27.  vorigen  Monats  von  dem  Herrn  Reichskanzler  erlassene
Verordnung,
Abänderungen  des  Postreglements
vom  30.  November  1871  betreffend,
wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  3.  Juli  1873.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:

v.  Thümmel.
Heydenreich.

Berlin,  den  27.  Juni  1873.
Abänderungen

des  Postreglements  vom  30.  November  1871.

Das  unterm  30.  November  1871  erlassene  Postreglement  erfährt  vom  1.  Juli  c.  ab
in  den  Absätzen  II,  III  und  VI  des  §  53,  das  Ueberfrachtporto  und  die  Versicherungsgebühr
  betreffend,  folgende  Abänderungen,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des
Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  October  1871  nachstehend
veröffentlicht  werden:

II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto
zu  entrichten.  Dasselbe  beträgt,  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  welche  der  Personengeld-Erhebung

  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden
  Theil  eines  Kilogramms:

1873.  67
        <pb n="510" />
        —  480  —

1)  bei  Beförderungen  bis  10  Meilen  1  Silbergroschen,  als  Minimum  21  Silbergroschen;


2)  bei  Beförderungen  über  10  Meilen  1  Silbergroschen,  als  Minimum  5  Silbergroschen.



III.  Wird  der  Werth  des  Passagiergepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr
  für  jedes  Stück  selbstständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied
der  Entfernung  und  zu  jeder  Höhe  der  Werthangabe  1  Silbergroschen  für  je  100  Thaler
oder  einen  Theil  von  100  Thalern,  mindestens  jedoch  1  Silbergroschen.

VI.  Der  erste  Satz  fällt  fort.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

&amp;amp;  86.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  vom  Spar-Verein  zu  Auerbach  erbetenen  Ausnahme  von
bestehenden  Gesetzen  betreffend;
vom  8.  Juli  1873.
Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Genossen—
schaftsregister  eingetragenen  Spar-Vereine  zu  Auerbach  auf  Ansuchen  diejenige  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  im  Nachstehenden  abgedruckten  Bestimmung  der
Statuten  dieses  Vereins  enthalten  ist,  bewilligt  hat,  so  wird  Dieß  hierdurch  gesetzlicher

Vorschrift  gemäß  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  bekannt  gemacht.
Dresden,  am  8.  Juli  1873.

Ministerium  der  Justiz.
Abeken.

Statuten
des  Spar-Vereins  zu  Auerbach.
20.  2.

6#29.  2c.  2c.  Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen
Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung
nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand  2c.  zu  realisiren  und  hat  nur
den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben,  kann  aber  auch  das  Fehlende  beim  Concurse  liquidiren.

 

Rosenberg.
        <pb n="511" />
        —  481  —

87.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  dem  Statut  für  die  Begräbnißcasse  der  Dachdeckerinnung
zu  Dresden  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  12.  Juli  1873.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  diejenige  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  im  §  13
des  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten  Statuts  für  die  Begräbnißcasse  der  Dachdeckerinnung
  zu  Dresden  enthalten  ist,  bewilligt  hat,  so  wird  Solches  zur  Nachachtung
für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  am  12.  Juli  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Nosenberg.
13.  Das  Begräbnißgeld  unterliegt  weder  einer  Verkümmerung  noch  einer  Hülfsvollstreckung.

  Auch  eine  freiwillige  Abtretung  des  Begräbnißgeldes  vor  der  Verfallzeit
ist  rechtlich  unwirksam.

 

&amp;amp;  88.  Bekanntmachung,

eine  Abänderung  des  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1864  beigefügten  Verzeichnisses
  über  die  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer  Parochieen  lebenden  fremden
Confessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens  betreffend;

vom  10.  Juli  1873.

Nechdem  im  Jahre  1871  ein  ständiger  katholischer  Weltgeistlicher  zu  der  ihm  von  dem
Pfarrer  zu  Nebelschütz  delegationsweise  übertragenen  Verwaltung  der  pfarramtlichen
Geschäfte  in  der  zum  Kloster  St.  Marienstern  gehörigen  Stiftsmagdalenenkirche  zu
Spittel  bei  Kamenz  bestellt,  demnächst,  unter  Einziehung  der  römisch-katholischen  Stiftscapelle
  zu  Strahwalde,  eine  katholische  Seelsorgerstation  in  Zittau  begründet  worden
ist,  endlich  im  vorigen  Jahre  eine  evangelisch-lutherische  Kirchengemeinde  in  Ostritz  mit
Errichtung  eines  besonderen  Pfarramts  sich  gebildet  hat,  so  ist  mit  Genehmigung  des
Königlichen  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und  beziehendlich  im
Einverständnisse  des  domstiftlichen  Consistoriums  hierselbst  eine  Aenderung  in  der  mittelst
der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1864  (Seite  40  fg.  des  Gesetz=  und  Verord-67“
        <pb n="512" />
        —  482  —

nungsblattes  vom  Jahre  1864)  veröffentlichten  Zuweisung  der  in  den  Parochieen  der
Sächsischen  Oberlausitz  sich  aufhaltenden  fremden  Glaubensgenossen  an  bestimmte  Kirchen
ihrer  Confession  insofern  eingetreten,  als  seit  der  Bildung  einer  evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinde  in  Ostritz  die  in  den  katholischen  Parochieen  Ostritz,  Grunau  und  Königshain
  lebenden  Protestanten  der  gedachten  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinde  zu
Ostritz  angehören,  die  in  den  evangelischen  Parochieen  Kamenz,  Großgrabe,  Schwepnitz,
Schmorkau,  Königsbrück,  Neukirch  bei  Königsbrück,  Reichenbach  und  Bischheim  aufhältlichen
  Katholiken  dem  Pfarrverweser  an  der  Stiftsmagdalenenkirche  zu  Spittel  bei
Kamenz,  die  in  den  evangelischen  Parochieen  Zittau,  Kleinschönau,  Oberseifersdorf,
Wittgendorf,  Oberullersdorf,  Bertsdorf  bei  Zittau,  Johnsdorf,  Lückendorf,  Oybin,
Herwigsdorf  bei  Zittau,  Niederoderwitz,  Oberoderwitz,  Ruppersdorf,  Rennersdorf,
Berthelsdorf,  Strahwalde,  Großhennersdorf,  Obercunnersdorf  und  Niedercunnersdorf
aufhältlichen  römisch-katholischen  Glaubensgenossen  dem  katholischen  Pfarramt  zu  Zittau
und  die  katholischen  Bewohner  der  Parochieen  Kottmarsdorf,  Herwigsdorf  bei  Löbau,
Lawalde  und  Löbau  der  katholischen  Parochie  zu  Unserer  Lieben  Frau  in  Bautzen  hinsichtlich
  der  sacra  und  Ministerialhandlungen,  jedoch  ohne  Veränderung  ihrer  Verpflichtung,
  zu  den  Lasten  der  Parochieen,  in  denen  sie  ihren  Wohnort  haben,  vom
Grundbesitze  antheilig  beizutragen,  zugewiesen  worden  sind.

Dieß  wird  zur  Berichtigung  des  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1864  beigegebenen
  Verzeichnisses,  insbesondere  auch  zur  Nachachtung  für  die  Geistlichen  der  hierbei
  in  Frage  kommenden  Parochieen  hiermit  bekannt  gemacht.

Bautzen,  am  10.  Juli  1873.

Königliche  Kreis-Direction.

v.  Beust.
v.  Zezschwitz.

 

/  89.  Verordnung,

das  Verbot  der  Annahme  der  Oesterreichischen  Ein=  und  Zweiguldenstücke  2c.  bei
den  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Cassen  betreffend;
vom  15.  Juli  1873.
Auf  Grund  eines  Bundesrathsbeschlusses  wird  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen

betheiligten  Ministerien  hiermit  die  Annahme  der  Oesterreichischen  Ein-  und  Zwei—
guldenstücke,  sowie  der  Niederländischen  Ein-  und  Zweieinhalb-Guldenstücke  bei  allen
        <pb n="513" />
        —  483  —

Staats=  und  anderen  öffentlichen  Cassen  ohne  Unterschied  verboten,  auch  gleichzeitig  die
zeither  den  Verwaltungen  bei  fiscalischen  Unternehmungen  ertheilte  Ermächtigung  zu
Annahme  Oesterreichischer  /1  Guldenstücke  ausdrücklich  zurückgezogen.

Dresden,  den  15.  Juli  1873.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Für  den  Minister:

v.  Thümmel.
v.  Brück.

 

90.  Bekanntmachung,

eine  Prioritätsanleihe  des  Actienvereins  der  Brauerei  zum  Felsenkeller  bei  Dresden
betreffend;

vom  16.  Juli  1873.

Dee  Ministerium  des  Innern  hat  dem  Actienvereine  der  Brauerei  zum  Felsenkeller
bei  Dresden,  welcher  zur  Vergrößerung  seines  Anlagecapitals  eine  zweite  Prioritätsanleihe
  von  150,000  Thalern  aufzunehmen  beabsichtigt,  zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
  lautenden,  mit  5%  jährlich  zu  verzinsenden  und  vom  Jahre  1878  an  planmäßig
auszuloosenden  Schuldscheinen  im  Nennwerthe  von  je  500  Thlr.  nach  Maßgabe  der
vorgelegten  General-Schuldverschreibung  nebst  Anleiheplan  die  nachgesuchte  Genehmigung
ertheilt,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Dresden,  am  16.  Juli  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
91.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend;
vom  17.  Juli  1873.

Uhter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer
  Eisenbahn  betreffend,  vom  16.  Juni  dieses  Jahres  (Seite  475  fg.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  an-
        <pb n="514" />
        —  484  —

durch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  auf  der  Strecke  von
Niederlößnitz  bis  Aue  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Niederlößnitz  und
Zelle  mit  Klösterlein
betroffen  werden.

Dresden,  am  17.  Juli  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

„&amp;amp;  92.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  den  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Brand,
eingetragene  Genossenschaft,  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
betreffend;

vom  27.  Juni  1873.
Nechdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom  Justizministerium  dem  in  das  Handelsregister
  eingetragenen  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Brand,  eingetragene  Genossenschaft,
auf  Ansuchen  die  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  der  Statuten  desselben

enthaltene  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt  worden  ist,  wird  Solches  hierdurch
  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  27.  Juni  1873.

Ministerium  der  Justiz.
Abeken.

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Brand.

2.  20.

627.

Privilegien.

Papsdorf.

Wird  zu  dem  Vermögen  Jemandes,  der  zur  Sicherung  eines  aus  dem  Vereine  erhaltenen
  Vorschusses  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt  hat,
        <pb n="515" />
        —  485  —

der  Concursprozeß  eröffnet,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuld—
betrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  oder  nicht  zur
Verfallzeit,  so  ist  das  Directorium  berechtigt,  das  Pfand  in  Gemäßheit  88  480  und  481
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben
oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

A  93.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend;
vom  18.  Juli  1873.

Ul  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Chemnitz=  Aue-Adorfer
  Eisenbahn  betreffend,  vom  17.  dieses  Monats  (Seite  483  fg.  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  auf  der  Strecke  von  Jägersgrün
bis  Zwota  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
die  Forstreviere  Tannenbergsthal,  Georgengrün,  Tannenhaus  und
Kottenheide,
sowie
die  Fluren  Jägersgrün,  Friedrichsgrün,  Hammerbrücke,  Muldenberg,
Mulde,  Schöneck,  Kottenheide  und  Gunzen
betroffen  werden.

Dresden,  am  18.  Juli  1873.

 

Ministerium  des  JInnern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

94.  Bekanntmachung,

die  Publication  einer  Lehrordnung  für  die  evangelischen  Schullehrer-Seminare
betreffend;

vom  14.  Juli  1873.
Da  der  unter  dem  15.  Juni  1859  (Seite  250  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes

vom  Jahre  1859)  publicirten  Ordnung  der  evangelischen  Schullehrer-Seminare  eine
ausführliche  Lehrordnung  abgeht,  wie  solche  in  den  Regulativen  sowohl  für  die  Gym-
        <pb n="516" />
        —  486  —

nasien  als  Realschulen  enthalten  ist,  auch  die  Schullehrer-Seminare  seitdem  theils  in
ihrer  inneren  Entwickelung  unausgesetzt  fortgeschritten  sind,  theils  in  einigen  wichtigen
Punkten  einer  Erweiterung  und  Vervollständigung  ihres  Lehrplans  bedürfen,  so  erscheint
es  nunmehr  geboten,  den  Stand  und  die  Bedürfnisse  der  Volksschullehrerbildung  durch
eine  Lehrordnung  für  die  evangelischen  Schullehrer-Seminare  zu  bestimmen.  Es  wird
dieselbe  daher  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  angeordnet,  daß  von  dem  neuen
Schuljahre  Ostern  1874  an  nach  derselben  in  allen  Schullehrer-Seminaren  des  Landes
zu  unterrichten  ist.

Dresden,  den  14.  Juli  1873.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Gerber.

Hausmann.

Lehrordnung
für  die  evangelischen  Volksschullehrer-Seminare  im  Königreiche  Sachsen.

§  1.
Dauer  des  Seminareurses,  Lebensalter  und  Vorbildung  bei  der
Aufnahme.

Die  Zöglinge  der  Volksschullehrer-Seminare  werden  in  sechs  Jahrescursen,  und
zwar  in  sechs  aufsteigenden,  im  Unterrichte  von  einander  getrennten  Klassen  für  ihren
Beruf  ausgebildet.

Die  Aufnahme  von  Zöglingen  geschieht  nur  einmal  im  Jahre  und  zwar  zu  Ostern,
in  der  Regel  mit  dem  14.  und  nicht  vor  vollendetem  13.  Lebensjahre.

Der  Grad  der  Vorbildung,  über  welche  sie  sich  bei  der  Aufnahmeprüfung  auszuweisen
  haben,  wird  im  Allgemeinen  durch  das  Bildungsziel  bestimmt,  welches  der  mittleren
  Volksschule  als  Aufgabe  gesteckt  ist.

Erwünscht  ist  außerdem  einige  Uebung  im  Violin=  oder  Klavierspiel.

–  2.
Lehrfächer  des  Seminarunterrichts.
Der  Seminarunterricht  umfaßt  folgende  Lehrfächer:
Religion,
deutsche  Sprache  mit  Einschluß  der  deutschen  Literatur,
lateinische  Sprache,
        <pb n="517" />
        —  487  —

Geographie,

Geschichte,

Naturwissenschaften,  und  zwar  Naturbeschreibung  (Botanik,  Zoologie,  Minera—
logie,  Anthropologie)  und  Naturlehre  (Physik  und  Anfänge  der  Chemie),

Arithmetik,

Geometrie,

Pädagogik  mit  Einschluß  der  Katechetik,  Psychologie  und  Logik,

Musik,

Schreiben,

Zeichnen  und

Turnen.

Der  nachstehende  Lehrplan  stellt  fest,  wie  der  Lehrstoff  auf  die  einzelnen  Elassen
zu  vertheilen,  und  welches  Bildungsziel  in  jedem  einzelnen  Unterrichtsgegenstande  zu
erreichen  sei.

Neligion.

83.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  VI,  4  Stunden  wöchentlich.

Katechismus  2  Stunden.  Einleitendes  zum  Katechismus.  Erklärung  des  ersten
Hauptstückes;  Uebergang  zum  zweiten  und  Erklärung  des  ersten  Artikels.  Die  erforder—
lichen  Bibelsprüche  und  einige  Kirchenlieder.

Biblische  Geschichte  2  Stunden.  Die  Geschichten  des  Alten  Testaments  mit
entsprechender  Berücksichtigung  der  Geographie  Palästinas  und  der  angrenzenden
Länder.

Klasse  V,  4  Stunden  wöchentlich.

Katechismus  2  Stunden.  Der  2.  und  3.  Artikel  des  2.  Hauptstückes  und  das
3.,  4.  und  5.  Hauptstück.  Die  erforderlichen  Bibelsprüche  und  einige  Kirchenlieder.

Biblische  Geschichte  2  Stunden.  Die  biblischen  Geschichten  des  Neuen  Testa—
ments.

Klasse  IV,  4  Stunden  wöchentlich.

Bibelkunde  und  Bibelerklärung.  Lesen  historischer  wie  prophetischer  und
poetisch-didactischer  Stücke  des  Alten  Testaments  zur  Einführung  in  ein  tieferes  Ver—
ständniß  der  biblischen  Geschichte  und  zur  Begründung  der  Katechismuslehre.  Die  er—
forderlichen  Bibelsprüche  und  Kirchenlieder.

1873.  68
        <pb n="518" />
        —  488  —

Klasse  III,  4  Stunden  wöchentlich.

Bibelkunde  und  Bibelerklärung  2  Stunden.  Lesen  ausgewählter  Stellen
der  Evangelien  zur  Einführung  in  ein  tieferes  Verständniß  der  biblischen  Geschichte
(„Leben  Jesu"),  wie  zur  Begründung  der  Katechismuslehre.  Die  erforderlichen  Bibelsprüche
  und  Kirchenlieder.

Kirchengeschichte  2  Stunden.  Die  Apostelgeschichte.  Darstellung  der  Weiterentwickelung
  der  Kirche  bis  zur  Reformation.
Klasse  II)  4  Stunden  wöchentlich.

.Glaubens=  und  Sittenlehre  der  evangelischen  Kirche,  2  Stunden,  zu
tieferer  Erkenntniß  des  christlichen  Glaubens  und  zur  Befestigung  im  christlichen  Leben,
zugleich  mit  apologetischer  Behandlung  in  Rücksicht  der  die  Zeit  bewegenden  religiössittlichen
  Fragen  (1.  Theil).

Bibelerklärung  1  Stunde.  Evangelium  Johannis,  eventuell  einer  der  kleineren
Briefe.
Kirchengeschichte  des  16.  und  17.  Jahrhunderts,  1  Stunde.

Klasse  I,  4  Stunden  wöchentlich.
Glaubens=  und  Sittenlehre  2  Stunden  (2.  Theil).

Bibelerklärung  1  Stunde.  Der  Römerbrief  nebst  wichtigen  Stellen  aus  anderen
  paulinischen  Briefen.

Kirchengeschichte  des  18.  und  19.  Jahrhunderts,  1  Stunde.

84.
MBildungsziel.

Soweit  sich  der  Erfolg  des  Religionsunterrichts  äußerlich  beurtheilen  läßt,  besteht
das,  was  ein  Seminarzögling  am  Schlusse  des  Unterrichtscurses  als  erworben  aufzuweisen
  hat,  in  ausreichender  Bekanntschaft  mit  dem  geschichtlichen  und  doctrinellen
Hauptinhalte  der  heiligen  Schrift,  mit  der  Entwickelungsgeschichte  der  christlichen  Kirche
besonders  in  den  ersten  Jahrhunderten  und  in  dem  Zeitalter  der  Reformation  und  mit
den  Lehren  der  evangelischen  Kirche  und  ihrer  Begründung.

Deutsche  Sprache.
85.

Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  VI,  5  Stunden  wöchentlich.

Lectüre  und  Grammatik  mit  Einschluß  orthographischer  Uebungen  (Wort=  und
Formenlehre).  Vortragsübungen.  3  Stunden.

Stylübungen,  2  Stunden.  Wöchentlich  eine  schriftliche  Arbeit.
        <pb n="519" />
        —  489  —

Klasse  V,  5  Stunden  wöchentlich.
Lectüre  und  Grammatik.  (Satzlehre.)  Vortragsübungen.  3  Stunden.

Stylistische  Uebungen  2  Stunden.
Alle  8  bis  14  Tage  eine  schriftliche  Arbeit.

Klasse  IV,  4  Stunden  wöchentlich.

Grammatik.  Uebersichtliche  Darstellung  und  Einübung  der  gesammten  Formenlehre
  unter  Berücksichtigung  der  historischen  Entwickelung  im  Anschluß  an  ein  geeignetes,
nach  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Sprachentwickelung  entworfenes  Lehrbuch  (etwa
Koch,  deutsche  Grammatik  2c.),  1  Stunde.

Lectüre.  Erläuterung  von  Lesestücken  nach  Inhalt  und  Form;  Uebungen  im
Erzählen  und  Declamiren;  Literaturbilder.  2  Stunden.

Stylistische  Uebungen.  Alle  14  Tage  bis  3  Wochen  eine  schriftliche  Arbeit.
1  Stunde.  ·

Klasse  III,  4  Stunden  wöchentlich.
Grammatik.  Uebersichtliche  Darstellung  und  Einübung  der  Satzlehre.  1Stunde.

Lectüre.  Erläuterung  schwererer  Lesestücke  nach  Inhalt  und  Form,  wie  z.  B.  von

Schillers  schwereren  Gedichten.  Uebungen  im  Declamiren  und  Vortragen.  Literatur—
bilder.  2  Stunden.

Stylistische  Uebungen.  Uebergang  zu  mehr  selbstständigen  Ausarbeitungen
nach  vorgängiger  Besprechung  der  Aufgabe.  Uebungen  im  Disponiren  von  Aufgaben.
Je  alle  14  Tage  bis  3  Wochen  eine  schriftliche  Arbeit.  1  Stunde.

Klasse  II)  4  Stunden  wöchentlich.

Literatur  und  Literaturgeschichte  bis  zur  Reformationszeit;  Lectüre  mittelund
  neuhochdeutscher  Classiker.  Declamationsübungen  und  freie  Vorträge  mit  Anschluß
an  die  Lectüre.  Erläuterungen  aus  der  Poetik.  3  Stunden.

Styl.  Das  Wichtigste  aus  der  Styllehre.  Monatlich  je  eine  schriftliche  Arbeit.
1  Stunde.

Klasse  I,  4  Stunden  wöchentlich.

Literatur  und  Literaturgeschichte  bis  zur  Neuzeit;  Lectüre  von  mittel=  und
neuhochdeutschen  Classikern.  3  Stunden.

Styl.  Beendigung  der  Styllehre.  Acht  schriftliche  Arbeiten  im  Jahre.  1  Stunde.
§  6.
Bildungsziel.
Beim  Abschluß  des  Seminarcurses  muß  erworben  sein:  Gründliche  Kenntniß  der
68“
        <pb n="520" />
        —  490  —

deutschen  Grammatik  nach  ihrer  jetzigen  Gestalt  und  den  Hauptmomenten  ihrer  geschicht—
lichen  Entwickelung;  Bekanntschaft  mit  der  deutschen  Literatur  und  Literaturgeschichte
im  Allgemeinen,  sowie  im  Besonderen  mit  den  bedeutendsten  Werken  der  classischen  Zeit
nach  ihrem  Inhalte  wie  nach  der  poetischen  Form;  volle  Sicherheit  im  Gebrauche  der
Muttersprache  beim  Lesen,  Sprechen  und  Schreiben.

Lateinische  Sprache.

87.
Unterrichtsaufgabe.

Sowohl  im  Interesse  der  allgemeinen  Bildung,  als  insbesondere  zur  Förderung
der  Einsicht  in  die  Sprachdenkgesetze  und  der  sprachlichen  Bildung  überhaupt  wird  die
lateinische  Sprache  unter  die  Gegenstände  des  Seminarunterrichts  aufgenommen.

88.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Der  Lehrstoff  ist  so  zu  vertheilen,  daß  in  den  ersten  3  —  4  Jahren  die  regel—
mäßige  und  unregelmäßige  Formenlehre  und  die  Hauptregeln  der  Wort-  und  Satzver—
bindungen  (Syntax)  absolvirt  werden,  während  soweit  nöthig  unter  steter  Rückbeziehung
darauf  in  den  letzten  Jahren  die  Lectüre  vorherrscht.

Klasse  VI,  5  Stunden  möchentlich.

Regelmäßige  Formenlehre  und  zwar  das  nomen  substantivum  mit  Beugungs—
und  Genusregeln;  das  nomen  adhjectivum  mit  Einschluß  der  Zahlwörter  und  die
Pronomina;  I.  und  II.  Conjugation.  Mündliche  und  in  beschränkter  Ausdehnung  auch
schriftliche  Uebungen.  Gewinnung  eines  Wörterschatzes  unter  Anschluß  an  ein  Vocabularium.


Klasse  V,  5  Stunden  möchentlich.

Fortsetzung:  III.  und  IV.  Conjugation,  Deponentia.  Behandlung  der  Präpositionen.
Eventuell  auch  Beginn  mit  dem  unregelmäßigen  Verbum.  Mündliche  und  schriftliche
Uebungen  und  Vermehrung  des  Wörterschatzes,  wie  bei  Klasse  VI.

Klasse  IV,  4  Stunden  wöchentlich.
Das  unregelmäßige  Verbum.  Die  hauptsächlichsten  syntaktischen  Regeln.  Beginn
der  Lectüre  nach  einem  geeigneten  Uebungsbuche,  oder  nach  Befinden  des  Cornelius

Nepos.
Klasse  III,  3  Stunden  möchentlich.

Ergänzung  der  Syntax.  Fortgesetzte  Lectüre  des  Cornelius  Nepos.
        <pb n="521" />
        —  491  —

Klasse  II,  2  Stunden  wöchentlich.

Lectüre  des  Caesar;  im  2.  Semester  auch  Versuche  mit  leichter  poetischer  Lectüre
im  Anschluß  an  eine  Chrestomathie;  das  Nöthigste  aus  der  Metrik.

Klasse  I,  2  Stunden  wöchentlich.

Lectüre:  leichtere  Stücke  aus  Sallustius,  Livius,  auch  Cicero,  und  aus  der  poetischen
  Chrestomathie.
89.
Bildungsziel.
Bei  Beendigung  des  Seminarcurses  müssen  die  Zöglinge  aus  dem  Bereiche  der
lateinischen  Schriftsteller,  welche  in  den  beiden  Oberklassen  gelesen  werden,  eine  nicht  zu
schwierige  Stelle  mit  geringer  Nachhilfe  richtig  ins  Deutsche  und  ein  leichtes  deutsches

Dictat  ohne  Grammatik,  aber  mit  Hilfe  des  deutsch-lateinischen  Lexicons  oder  unter

Angabe  der  seltneren  Wörter  ohne  grobe  Verstöße  gegen  Formenlehre  und  Syntax  ins
Lateinische  übertragen  können.

Geographie.

8  10.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  VI  und  V,  getrennt  2  Stunden  wöchentlich.

Geographische  Vorbegriffe.  Heimathskunde.  Sachsen.  Uebersicht  über  die  ganze
Erde  mit  Hervorhebung  von  Europa,  (insbesondere  Deutschland)  und  Palästina.

Klasse  IV  und  III,  getrennt  2  Stunden  wöchentlich.

Ausführliche  Geographie  von  Europa;  Deutschland  eingehend  behandelt.  Beginn
der  Darstellung  der  außereuropäischen  Erdtheile.

Klasse  II  und  1,  getrennt  2  Stunden  wöchentlich.

Geographie  der  außereuropäischen  Erdtheile  (Fortsetzung  und  Schluß).  Physikalische
und  mathematische  Geographie.

8  11.
Bildungsziel.
Als  Bildungsziel  muß  am  Ende  des  Seminarcurses  Bekanntschaft  mit  den  Hauptlehren

  der  physikalischen  und  mathematischen  Geographie,  übersichtliche  Kenntniß  der
geographischen  Verhältnisse  aller  Länder,  speciell  Europas  und  insbesondere  Deutschlands,
        <pb n="522" />
        —  492  —

sowie  der  mit  Europa  in  Verkehr  stehenden  Länder  in  völliger  Unabhängigkeit  von
Globus  und  Karte  erreicht  sein.

Geschichte.

12.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  VI)  2  Stunden  wöchentlich.

Uebersichtliche,  an  große  Persönlichkeiten  angeschlossene  Darstellung  der  alten  Welt
bis  auf  Karl  den  Großen.

Klasse  V,  2  Stunden  wöchentlich.
Fortsetzung  dieser  Darstellung  bis  zum  Anfange  dieses  Jahrhunderts.

Klasse  IV,  2  Stunden  wöchentlich.
Welt=  und  Culturgeschichte  bis  zur  Völkerwanderung.

Klasse  III)  2  Stunden  wöchentlich.

Das  Mittelalter  mit  besonderer  Betonung  der  Geschichte  des  deutschen  Volkes  und
Berücksichtigung  der  sächsischen  Geschichte.

Klasse  II,  2  Stunden  wöchentlich.

Von  der  Reformation  bis  zur  Zeit  Ludwig  XIV.  Die  Geschichte  Deutschlands
(mit  Einschluß  der  sächsischen  Geschichte)  bildet  auch  hier  den  Mittelpunkt  der  historischen
Betrachtung.

Klasse  I,  2  Stunden  wöchentlich.

Fortsetzung  bis  zur  Gegenwart  unter  gleicher  Berücksichtigung  der  deutschen  und
sächsischen  Geschichte.
§  13.
Bildungsziel.
Kenntniß  der  wichtigsten,  insbesondere  der  culturgeschichtlichen  Begebenheiten  und

Personen  der  Weltgeschichte,  specielle  Kenntniß  der  deutschen  und  sächsischen  Geschichte,
Sicherheit  in  der  Angabe  der  Zeiten,  ein  geläutertes  Urtheil  über  das  Geschehene.
        <pb n="523" />
        —  493  —

Naturwissenschaftlicher  Unterricht.

14.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  VI,  3  Stunden  wöchentlich.
Naturbeschreibung  2  Stunden.

Sommerhalbjahr:  Botanik.  Beschreibung  characteristischer  Pflanzen  nach  ihren
äußeren  Merkmalen,  mit  Bezugnahme  auf  das  Linné'sche  System.  Anleitung  zur  Bestimmung
  von  Pflanzen.

Winterhalbjahr:  Zoologie.  Beschreibung  characteristischer  Formen  aus  der  Gruppe
der  Wirbelthiere.

Naturlehre  1  Stunde.  Physik:  Die  Erscheinungen  der  Schwerkraft.

Klasse  V,  3  Stunden  wöchentlich.
Naturbeschreibung  2  Stunden.
Sommerhalbjahr:  Botanik.  Fortsetzung  der  Pflanzenbeschreibung  und  Pflanzenbestimmung,
  verbunden  mit  einfacher  Darstellung  der  wichtigeren  Lebenserscheinungen

derselben;  Vergleichung  und  Zusammenfassung  der  behandelten  Pflanzen  zu  natürlichen
Familien.

Winterhalbjahr:  Zoologie,  Beschreibung  characteristischer  Formen  aus  der  Gruppe
der  wirbellosen  Thiere.

Naturlehre  1  Stunde.  Physik.  Die  Erscheinungen  des  Schalles,  des  Lichtes
und  der  Wärme.

Klasse  IV  3  Stunden  wöchentlich.
Naturbeschreibung  2  Stunden.
Sommerhalbjahr:  Botanik  zu  beenden.
Winterhalbjahr:  Zoologie.  Vergleichung  der  behandelten  Thiere  zum  Zwecke  einer
übersichtlichen  Darstellung  des  gesammten  Thierreichs;  Grundzüge  der  Thiergeographie.
Naturlehre  1  Stunde.  Physik.  Die  Erscheinungen  der  Electricität,  des  Magnetismus
  und  der  chemischen  Anziehung.

Klasse  III)  4  Stunden  wöchentlich.
Naturbeschreibung  2  Stunden.

Physische  Anthropologie  mit  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  des  Turnunterrichts.
Naturlehre  2  Stunden.  Chemie.  Beginn  der  Mineralogie.
        <pb n="524" />
        —  494  —

Klasse  II,  3  Stunden  wöchentlich.

Naturbeschreibung  1  Stunde.  Schluß  der  Mineralogie.  Ueberblick  über  die
Geognosie  und  Geologie.
Naturlehre  2  Stunden.  Physik  I.  Theil.

Klasse  I,  2  Stunden  wöchentlich.
Naturlehre:  Physik  II.  Theil.

15.
Bildungsziel.
Am  Ende  des  Seminarcurses  muß  in  den  Naturwissenschaften  eine  übersichtliche

Kenntniß  der  Botanik,  Mineralogie,  Zoologie  und  Anthropologie,  sowie  der  hauptsächlichsten
  Lehren  der  Physik  und  Chemie  erreicht  sein.

Arithmetik  und  Geometrie.

8  16.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  VI,  5  Stunden  wöchentlich.

Arithmetik  3  Stunden.  Die  Species  insbesondere  mit  gemeinen  und  Decimal—
brüchen;  das  Metersystem;  einfache  und  zusammengesetzte  Regeldetri  (Schlußrechnung).
Wöchentliche  Aufgaben  zu  schriftlicher  Lösung.

Geometrie  2  Stunden.  Formen=  und  Constructionslehre;  Raumberechnung.

Klasse  V,  5  Stunden  wöchentlich.

Arithmetik  3  Stunden.  Zins=  und  Procentrechnung;  Terminrechnung;  Gesellschafts=
  und  Mischungsrechnung;  abgekürzte  Decimalrechnung.  Leichte  algebraische  Aufgaben.
  Wöchentliche  Aufgaben  zu  schriftlicher  Lösung.

Geometrie  2  Stunden.  Planimetrie.  Linien,  Winkel,  Congruenz  der  Dreiecke.

Klasse  IV.  5  Ftunden  wöchentlich.

Arithmetik  3  Stunden.  Die  vier  Species  in  Buchstaben,  sowie  die  Lehre  von
den  entgegengesetzten  Größen.

Die  Proportionen  und  deren  Anwendung  auf  die  bürgerlichen  Rechnungsarten.
Algebraische  Gleichungen  des  1.  Grades  mit  einer  Unbekannten.  Wöchentliche  Aufgaben
zu  selbstständiger  schriftlicher  Lösung  unter  Berücksichtigung  der  bürgerlichen  Rechnungsarten.
        <pb n="525" />
        —  495  —

Geometrie  2  Stunden.  Vier=  und  Vielecke;  Elemente  der  Kreislehre;  Flächenvergleichung.


Klasse  III)  4  Stunden  wöchentlich.

Arithmetik  2  Stunden.  Potenz=  und  Wurzelrechnung.  Algebraische  Gleichungen
des  1.  Grades  mit  einer  und  mehreren  Unbekannten.  Wöchentliche  Aufgaben  zu  selbstständiger
  schriftlicher  Lösung  unter  Berücksichtigung  der  bürgerlichen  Rechnungsarten.

Geometrie  2  Stunden.  Planimetrie:  Flächenvergleichung,  Verwandlung,  Theilung
  und  Ausmessung  geradliniger  Figuren.  Aehnlichkeitslehre.

Klasse  II,  4  Stunden  wöchentlich.

Arithmetik  2  Stunden.  Eventuelle  Beendigung  der  Potenz=  und  Wurzelrechnung.
  Die  Logarithmen.  Gleichungen  des  1.  Grades  mit  2  und  mehreren  Unbekannten.
Reine  Gleichungen  des  2.  Grades.  Alle  14  Tage  Aufgaben  zu  selbstständiger  schriftlicher
  Lösung  unter  Berücksichtigung  der  bürgerlichen  Rechnungsarten.

Geometrie  2  Stunden.  Beschluß  der  Kreislehre.  Ebene  Trigonometrie.

Klasse  I,  4  Stunden  wöchentlich.

Arithmetik  2  Stunden.  Die  arithmetischen  und  geometrischen  Progressionen.
Zinseszins=  und  Rentenrechnung.  Unreine  Gleichungen  des  2.  Grades,  event.  logarithmische
  Gleichungen.  Alle  14  Tage  Aufgaben  zu  schriftlicher  Lösung  unter  Berücksichtigung
  der  bürgerlichen  Rechnungsarten.

Geometrie  2  Stunden.  Eventuelle  Beendigung  der  Trigonometrie;  Elemente
der  Stereometrie.  «

817.
Bildungsziel.

In  der  Arithmetik:  Sicherheit  und  Gewandtheit  in  allen  der  Volksschule  zugehörigen
  Rechnungsarten,  sowie  tiefere  Einsicht  in  das  Wesen  und  die  Gründe  des
jedesmal  erforderlichen  Verfahrens;  außerdem  aber  genügende  Bekanntschaft  mit  den
darüber  hinausliegenden  Theilen  der  Arithmetik,  wie  sie  die  gegenwärtige  Lehrordnung
als  Unterrichtsziel  der  Seminarbildung  aufgestellt;  in  der  Geometrie  gründliche

Einsicht  in  die  Gesetze  der  Elementar-Raumlehre,  verbunden  mit  der  Fertigkeit,  sie
anzuwenden.

1873.  69
        <pb n="526" />
        —  496  —

Pädagogik.
18.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  III,  4  Stunden  wöchentlich.

Grundlegender  Unterricht  in  Psychologie  und  Logik.  Katechetische  und  methodologische
  Anweisungen  und  Uebungen.

Alasse  II,  5  Stunden  wöchentlich.
Fortsetzung  des  in  Klasse  III.  Begonnenen  und  Unterrichtslehre.

Klasse  I,  5  Stunden  wöchentlich.
Katechetik,  Erziehungslehre,  Geschichte  der  Pädagogik.

–19.
Schulpraxis  und  Seminarschule.

Um  den  Schülern  des  Seminars  die  rechte  Gelegenheit  zur  Anhörung  von  Musterlectionen
  und  zu  eigenen  praktischen  Uebungen  zu  bieten,  ist  mit  jedem  Seminare  eine
Seminarschule  verbunden.

Dieselbe  soll,  zur  möglichst  vollkommenen  Erreichung  ihrer  Bestimmung  als  Uebungs=
  und  Musterschule,  zu  4  Klassen  mit  2jährigen  Lehrcursen  organisirt  sein  und
in  der  Regel  in  keiner  Klasse  mehr  als  20  Schüler  haben.

Sie  steht,  wie  das  Seminar  selbst,  unter  Oberaufsicht  und  Leitung  des  Seminardirectors
  und  es  gilt  als  Grundsatz,  daß  alle  Lehrer  des  Seminars  nach  Befinden  auch
zum  Unterricht  in  der  Seminarschule  verpflichtet  sind.

Soweit  die  Seminarzöglinge  zur  Unterrichtsertheilung  in  der  Seminarschule  beigezogen
  werden,  hat  es  stets  unter  Aufsicht  zu  geschehen.

8  20.
Bildungsziel.

Am  Schlusse  des  Seminarcurses  muß  Einsicht  in  die  Functionen,  Kräfte  und  Gesetze
des  Seelenlebens,  und  eine  übersichtliche  Kenntniß  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre
mit  Einschluß  der  Schulkunde,  sowie  ein  geschichtlicher  Ueberblick  über  das  ganze  Schulund
  Erziehungswesen;  in  praktischer  Beziehung  genügende  Fertigkeit  in  der  Anwendung
  der  für  das  Lehrverfahren  überhaupt  und  für  die  methodische  Behandlung  der
einzelnen  Unterrichtsgegenstände  insbesondere  gültigen  Regeln  gewonnen  sein.
        <pb n="527" />
        —  497  —

Musikunterricht.

8  21.
Allgemeine  Bestimmungen.

Dem  Musikunterricht  im  Seminare  fällt  die  doppelte  Aufgabe  zu,  im  Interesse
einer  geschlossenen  allgemeinen  Bildung  und  des  Schuldienstes  überhaupt  die  Gelegen—
heit  zu  musikalischer  Ausbildung  zu  gewähren  und  die  umfassendere  musi—
kalische  Tüchtigkeit  zu  vermitteln,  welcher  der  Kirchschullehrer  zur  Verwaltung
des  Kirchendienstes  bedarf.  Nach  diesem  doppelten  Gesichtspunkte  erstreckt  sich  der
musikalische  Unterricht  in  den  Seminaren  auf

Harmonielehre,
Gesang,
Violinspiel,
Clavierspiel  und
Orgelspiel.

Die  Theilnahme  am  vollen  Musikunterrichte  ist  für  alle  Schüler  der  VI.  Seminar—
klasse  obligatorisch.  Da  aber  nicht  selten  sonst  gut  begabten  Schülern  die  musikalische
Besähigung  gebricht,  so  soll  von  Klasse  V  an  die  Theilnahme  am  Musikunterrichte  in
dem  Sinne  facultativ  sein,  daß,  mit  Ausnahme  des  Gesangunterrichts,  an  welchem
Theil  zu  nehmen  alle  Seminarzöglinge  verpflichtet  bleiben,  auf  Grund  eines  von  den
Musiklehrern  ausgestellten  Zeugnisses  über  den  Mangel  musikalischer  Befähigung  der
Seminardirector,  aus  anderen  beachtenswerthen  Gründen,  beziehendlich  auf  Grund
ärztlichen  Zeugnisses  die  gesammte  Lehrerconferenz  einzelne  Schüler  von  der  Theilnahme
an  diesem  Unterrichte  entbinden  kann.

Zu  einem  Kirchschulamte  werden  zukünftig  nur  solche  Lehrer  zugelassen,  welche,
wenn  sie  auf  einem  Seminare  vorgebildet  sind,  den  vollständigen  Unterricht  in  der  Musik
genossen  haben  und  die  volle  Befähigung  dazu  in  allen  Zweigen  des  Seminar-Musfikunterrichts
  durch  ihre  Prüfungszeugnisse  nachweisen  können.

§22.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.
Unter  Festhaltung  der  §  21  getroffenen  Bestimmungen  vertheilt  sich  der  Musikunterricht
  auf  die  einzelnen  Klassen  wie  folgt:

Klasse  VI,  6  Stunden  wöchentlich.

1  Stunde  elementare  Musiklehre,
3  St.  Gesang,

69  *
        <pb n="528" />
        —  498  —

1  St.  Violinspiel,
1  St.  Clovierspiel.

Klasse  V.  6  Stunden  wöchentlich.

(1)  St.  Harmonielehre,
3  St.  Gesang,

(1)  St.  Violinspiel,
(1)  St.  Clavierspiel.

Klasse  IV)  7  Stunden  wöchentlich.

(1)  St.  Harmonielehre,
3  St.  Gesang,

(1)  St.  Violinspiel,
(1)  St.  Clavierspiel,
(1)  St.  Orgelspiel.

Klasse  III)  7  Stunden  wöchentlich.

(1)  St.  Harmonielehre,
3  St.  Gesang,

(1)  St.  Violinspiel,
(1)  St.  Clavierspiel,
(1)  St.  Orgelspiel.

Klasse  II)  7  FStunden  wöchentlich.

(1)  St.  Harmonielehre,
3  St.  Gesang,

(1)  St.  Violinspiel,
(1)  St.  Clavierspiel,
(1)  St.  Orgelspiel.

Klasse  I,  7  Stunden  wöchentlich.

(1)  St.  Harmonielehre,
3  St.  Gesang,

(1)  St.  Violinspiel,
(1)  St.  Clavierspiel,
(1)  St.  Orgelspiel.
        <pb n="529" />
        —  499  —

8  23.
Bildungsziel.

Für  diejenigen  Schüler,  welche  den  vollständigen  Musikunterricht  genossen  und  sich
für  den  Kirchendienst  vorbereitet  haben,  gilt  als  Bildungsziel  die  für  eine  würdige
Verwaltung  des  Kirchendienstes  in  allen  Stücken  erforderliche  musikalische  Tüchtigkeit.

Schreibunterricht.
8  24.

Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.
Klasse  VI,  2  Stunden  wöchentlich.
Deutsche  Schrift.

Klasse  V,  2  Stunden  wöchentlich.
Lateinische  (englische)  Schrift.
Klasse  IV  und  III,  je  1  Stunde  wöchentlich.

Deutsche  und  Lateinische  Schrift.  In  Klasse  III  überdieß  methodische  Uebungen
zur  Einführung  in  den  Betrieb  des  Schreibunterrichts  in  der  Volksschule.  Ductus

nach  Henze.
Stenographie,  facultativ  von  Klasse  V  an.
8  25.
Bildungsziel.

Eine  deutliche,  geläufige  und  geschmackvolle  Handschrift,  besonders  zu  dem  Zwecke,
den  Schüler  zur  Ertheilung  des  Schreibunterrichts  in  der  Volksschule  zu  befähigen.

Zeichenunterricht.

§  26.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.
A.  Freihandzeichnen.
Klasse  VI,  2  Stunden  wöchentlich.

Einübung  der  geraden  und  gebogenen  Linien  durch  Darstellung  von  Flachornamenten
  mit  Umrißschatten  nach  Tretau's  Lehrbuch,  II.  Theil  Fig.  67  fg.  (Massenunterricht)
  und  Herdtle's  Vorlagenwerk.
        <pb n="530" />
        —  500  —

Klasse  V,  2  Stunden  möchenklich.

Fortsetzung  der  Uebungen  nach  Herdtle.  Darstellung  plastischer  Formen  nach  Gypsmodellen
  (Stuttgarter  Sammlung).  Empirische  Behandlung  der  Licht=  und  Schattengesetze.


Klasse  IV,  2  Stunden  wöchentlich.

Fortgesetztes  Zeichnen  nach  Gyps  (Stuttgarter  Vorlagen,  später  Vorlagen  aus  der
I.  Serie  der  von  der  Königlichen  polytechnischen  Schule  zu  Dresden  herausgegebenen
Gypse).

Klasse  III)  2  Ftunden  wöchentlich.

Zeichnung  von  Körpern  nach  den  Dupuis'schen  Drahtmodellen.  Erklärung  der  perspectivischen
  Erscheinungen.  Darstellung  von  geometrischen  Vollkörpern,  einzeln  und  in
Gruppen,  event.  mit  Licht  und  Schatten  (im  Sinne  Peter  Schmidt's).  —  Erklärung
der  Principien  des  Zeichenunterrichts,  Bekanntmachung  mit  Tretau's  methodischen
Winken.  —

Bis  hierher  ist  der  Unterricht  obligatorisch  und  wird  als  solcher  theils  durch  eine
allvierteljährlich  unter  Anleitung  des  Lehrers  zu  fertigende  Probearbeit,  theils  durch
Unterricht  in  der  Seminarschule  (nach  Tretau's  „kleiner  Zeichner,“  I.  Theil)  bis  zum
Abschluß  des  Gesammteurses  fortgesetzt.

Für  weiter  strebende  Schüler  ist  vorwiegend  in's  Auge  zu  fassen:  Linearperspective
und  deren  praktische  Anwendung;  weitere  Studien  nach  Gyps  und  nach  der  Natur,
welche  nunmehr  die  künstlerische  Bildung  dieser  Seminaristen  bezwecken;  kunstgeschichtliche
  Notizen,  soweit  sich  solche  auf  die  Entwickelung  der  Hauptstylgattungen  beziehen
  rc.  2c.

B.  Geometrisches  Zeichnen.

Klasse  II,  1  Stunde  wöchentlich.

Constructionen  in  der  Ebene,  etwa  nach  Weishaupt's  Elementarunterricht  im  Linearzeichnen.

Klasse  I),  1  Stunde  wöchentlich.

Darstellung  von  Körpern  in  Grund=  und  Aufriß.

Nach  Befinden  Drehungen  gegen  die  Projectionsebene.  Darstellung  von  Flächen
und  Linien  in  der  wahren  Größe.  Abwickelungen.  Kegelschnittlinien,  etwa  nach  Dietzel's
„Elemente  der  Projectionslehre."

827.
Bildungsziel.
Sicherheit  in  der  Auffassung,  Geschick  zur  Darstellung  und  Geschmack  bei  Be—
        <pb n="531" />
        —  501  —

urtheilung  dargestellter  Formen,  vornehmlich  zu  dem  Zwecke,  den  Schüler  zur  Ertheil—
ung  des  Zeichenunterrichts  in  der  Volksschule  zu  befähigen.

Turnunterricht.

Vorbemerkung:

Da  der  Seminar-Turnunterricht  einerseits  das  leibliche  Wohlbefinden  der  Zög—
linge  und  ihre  körperliche  Kraft  und  Anstelligkeit  fördern,  andererseits  aber  auch  sie
befähigen  soll,  Unterricht  im  Turnen  zu  ertheilen,  so  sind  Dispensationen  nur  auf
Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses,  und  auch  dann  nur  vorübergehend,  und  in  der  Weise
zulässig,  als  die  Zöglinge  zwar  von  der  Theilnahme  an  den  Uebungen,  nicht  aber  von
der  Anschauung  derselben  in  den  festgesetzten  Stunden  befreit  werden.

Die  Dispensationen  ertheilt  der  Director.

8  28.
Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs.

Klasse  VI  und  V,  je  3  Stunden  wöchentlich.

Vorherrschend  Gemeinübungen,  um  die  Schüler  gleichmäßig  auszubilden  und
mit  der  mustergültigen  Lehrart  praktisch  vertraut  zu  machen.  —  Im  Anschlusse:  Unterweisungen
  über  die  Terminologie,  das  Wesen  der  Turnarten  und  die  Gesetze  der
Uebungsformen.

Klasse  IV  und  III,  je  3  Stunden  wöchentlich.

Turnerische  Uebungen,  besonders  zu  dem  Zwecke,  die  Fertigkeit  der  einzelnen
Schüler  möglichst  zu  erhöhen.  —  Im  Anschlusse:  Unterweisungen  über  die  Entwickelung

des  Lehrstoffs  in  Reihen  und  Gruppen.
Klasse  II  und  J,  je  2  Stunden  wöchentlich.

Fortsetzung  der  turnerischen  Uebungen.  Anwendung  des  Gelernten  bei  Lehrversuchen.
  —  Im  Anschlusse:  Einführung  in  die  Methodik  des  Turnunterrichts,  in  die
dem  Turnlehrer  nöthigen  Hülfskenntnisse  und  in  die  Turnliteratur.

§29.
Bildungsziel.

.  Für  alle  Seminaristen  gilt  als  Bildungsziel  die  Befähigung,  den  Turnunterricht
in  dem  Umfange,  wie  ihn  die  Schrift:  „Anleitung  zur  Ertheilung  des  Turnunterrichts  2c.“
darstellt,  in  allen  Klassen  der  einfachen  und  mittleren  Volksschule  zu  ertheilen.
        <pb n="532" />
        502

Zeugnisse  über  die  Befähigung  zur  Unterrichtsertheilung  für  die  oberen  Klassen  der
höheren  Volksschule  müssen  durch  eine  besondere  Prüfung,  welche  eventuell  mit  der
Candidaten-  und  Wahlfähigkeitsprüfung  zu  verbinden  ist,  erworben  werden.

8  30.

Uebersicht  über  den  Lehrplan.

Demnach  gestaltet  sich  der  Lehrplan  rücksichtlich  der  wöchentlich  in  den  einzelnen
Lehrfächern  zu  ertheilenden  Unterrichtsstunden,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.  V.  IV.  III.  II.  J.
Religion.  .  ..  4  4  4  4  4  4
Deutsche  Sprache.  .  .  .  .  .  ..  5  5  4  4  4  4
Lateinische  Sprache  5  5  4  3  2  2
Geographie  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  2  2  2  2  2
Geschicht  2  2  2  2  2  2
Naturwissenschaften  3  3  3  4  3  2
Arithmetik.  3  3  3  2  2  2
Geometrie  2  2  2  2  2  2
Pädagogik  4  5  5
Musik,  und  zwar:
a)  Harmonielehre  1  (1)  (1)  (1)  (1)  (1)
b)  Gesang  .  .  .  .  .  3  3  3  3  3  3
c)  Violinspiel  .  ..  1  (1)  (1)  (1)  (1)  (1)
d)  Clavierspiel  1  (1)  (1)  (1)  (1)  (1)
e)  Orgelspiel  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  (1)  (1)  (1)  (1)
Schreiben  2  2  1  1
Zeichnen.  .  .  .  .  ..  2  2  2  2  1  1
36  33  (36)  30  (34)/33  (37)  30  (34)/29  (33)
Hierüber
Tüurnrnn  3  3  3  3  2  2
Schulpraxis  durchschnittlich  3/(4)]  3.14)
39  36  (39)  33  (37)  36  (40)  35  (40)  34  (39)
        <pb n="533" />
        —  503  —

831.
Abweichungen  vom  Lehrplane.

Willkürliche  Abweichungen  von  diesem  Lehrplane  sind  in  Betreff  der  Bildungsziele
gar  nicht,  Abweichungen  in  Betreff  der  Vertheilung  des  Lehrstoffes  und  der  eingestellten
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  nur  ausnahmsweise  und  insoweit  gestattet,  als  es  wegen
zeitweiliger  besonderer  Umstände  räthlich  erscheint  und  die  Genehmigung  der  vorgesetzten
Behörde  dazu  ertheilt  wird.

832.

Lehrbücher.

Beim  Unterrichte  ist  von  allen  umfänglichen  Dictaten  abzusehen;  vielmehr  hat  sich
derselbe  bei  allen  geeigneten  Lehrfächern,  z.  B.  in  Religion,  deutscher  und  lateinischer
Sprache,  Geographie,  Geschichte,  Naturwissenschaften,  Arithmetik  und  Geometrie,  an
gute  Lehrbücher  anzuschließen,  wodurch  sowohl  die  Vorbereitung  auf  den  Unterricht,
als  die  Repetition  wesentlich  erleichtert  wird.  Die  Einführung  und  der  Wechsel  der
Lehrbücher  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

95.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Berlin-Dresdner  Eisenbahn  betreffend;
vom  30.  Juli  1873.

Uner  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Berlin-Dresdner
Eisenbahn  betreffend,  vom  14.  Juni  dieses  Jahres  (Seite  474  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Bahn  innerhalb  des  Sächsischen  Landesgebiets
  weiter  auf  der  Strecke  Weinböhla-Dresden  nach  Maßgabe  der  bis  jetzt  genehmigten
  Detailpläne  die  Fluren

Niederau,

Weinböhla,

Brockwitz,

Coswig,

Neu-Coswig,

Zitzschewig,

Naundorf,

Kötzschenbroda,
1873.  70
        <pb n="534" />
        —  504  —

Niederwartha,
Cossebaude,
Obergohlis,
Mobschatz,
Stetzsch,

Kemnitz,

Briesnitz  und

Cotta
betroffen  werden.

Dresden,  am  30.  Juli  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  13.  August  1873.
        <pb n="535" />
        —  505  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stück  vom  Jahre  1873.

.  ...NvJy.VsVV=  ——.——-  ,  —.---MÆ

  96.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend;
vom  2.  August  1873.

 

 

 

ÜUnter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue—
Adorfer  Eisenbahn  betreffend,  vom  31.  Mai  dieses  Jahres  (Seite  472  des  Gesetz-  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  auf  der  Strecke  von  Aue  bis
Wolfsgrün  nach  Maßgabe  der  weiter  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Bockau  und

Schindler's  Werk
noch  mit  betroffen  werden.

Dresden,  am  2.  August  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

97.  Verordnung,

die  Veranstaltung  von  Ergänzungswahlen  für  die  I.  und  II.  Kammer  der
Ständeversammlung  betreffend;

vom  11.  August  1873.

Naoch  §  115  der  Verfassungsurkunde  sind  im  laufenden  Jahre  die  Stände  des  Landes
zu  einem  ordentlichen  Landtage  einzuberufen,  und  deshalb
1873.  71
        <pb n="536" />
        —  506  —

I.,

nachdem  drei  der  im  §  63  bei  Nr.  13  der  Verfassungsurkunde  bezeichneten  Stellen  in
der  I.  Kammer  zur  Erledigung  gekommen,  von  den  Betheiligten  im  Erzgebirgischen,
Leipziger  und  beziehendlich  Voigtländischen  Kreise  neue  Wahlen  zu  bewirken.

Es  wird  daher  die  baldigste  Vornahme  der  letzteren  unter  Bezugnahme  auf  die  an
die  Kreisvorsitzenden  deshalb  ergehenden  besonderen  Verfügungen  hierdurch  angeordnet.

Ferner

II.

sind  die  erforderlichen  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  und  zwar  in  nachbenannten
Wahlkreisen  vorzunehmen:
im  1.  und  4.  Wahlkreise  der  Stadt  Dresden,  im  1.  Wahlkreise  der  Stadt
Leipzig,  im  1.  Wahlkreise  der  Stadt  Chemnitz,  im  2.,  11.,  12.,  15.,  19.,  21.,
23.  und  24.  städtischen  Wahlkreise,  sowie  im  7.,  10.,  11.,  16.,  18.,  19.,  20.,
21.,  24.,  27.,  29.,  30.,  31.,  33.,  35.  und  40.  Wahlkreise  des  platten  Landes.

Anlangend  den  eben  bezeichneten  10.  Wahlkreis  des  platten  Landes,  welcher  nach
Beilage  5  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  December  1868,  die
Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,  vom  4.  December  1868  (Seite  1382  fg.  Abth.  II
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868),  den  Gerichtsamtsbezirk  Dresden
umfaßt,  so  bleibt  von  demselben  der  Bezirk  des  vormaligen  Gerichtsamts  Schönfeld,
soweit  er  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1873  (Seite  207  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  dem  Bezirke  des  Gerichtsamts
Dresden  überwiesen  worden  ist,  für  die  bevorstehende  Wahl  ausgeschlossen.

In  Gemäßheit  §  22  des  eben  angezogenen  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag
betreffend,  vom  3.  December  1868  (Seite  1373,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1868)  werden  daher  die  hierbei  betheiligten  Behörden  angewiesen,
die  zu  Veranstaltung  dieser  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  nöthigen  Einleitungen  sofort  zu  treffen.

Die  Abgabe  der  Stimmen  hat  in  allen  vorstehend  bei  II  erwähnten  Wahlkreisen

den  15.  September  1873
stattzufinden.

Dresden,  am  11.  August  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz--Wallwitz.

Forwerg.
        <pb n="537" />
        —  507  —

98.  Verordnung,

die  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Landtags-Ergänzungswahlen  zur
II.  Kammer  betreffend;

vom  12.  August  1873.

Nochdem  durch  Verordnung  vom  11.  dieses  Monats  die  Vornahme  der  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  angeordnet  worden,  hat  das  Ministerium
  des  Innern  in  Gemäßheit  §  41  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag
betreffend,  vom  3.  December  1868  (Seite  1376,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1868),  die  nachbenannten  Wahlcommissare  ernannt  und  zwar:

für  den  1.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden,  den  Bürgermeister  Neubert  daselbst,

für  den  4.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden,  den  Regierungsrath  Königsheim
daselbst,

für  den  1.  Wahlkreis  der  Stadt  Leipzig,  den  Vicebürgermeister  Dr.  Stephani
daselbst,

für  den  1.  Wahlkreis  der  Stadt  Chemnitz,  den  Stadtrath  Stadler  daselbst,

für  den  2.  städtischen  Wahlkreis,  den  Stadtrath  Buchheim  zu  Bautzen,

für  den  11.  städtischen  Wahlkreis,  den  Bürgermeister  Hennig  in  Grimma,

für  den  12.  städtischen  Wahlkreis,  den  Regierungsrath  Freiherrn  von  Seckendorf
  zu  Leipzig,

für  den  15.  städtischen  Wahlkreis,  den  Bürgermeister  Martini  in  Glauchau,

für  den  19.  städtischen  Wahlkreis,  den  Bürgermeister  Scheibner  in  Annaberg,

für  den  21.  städtischen  Wahlkreis,  den  Bürgermeister  Böttger  in  Reichenbach,

für  den  23.  städtischen  Wahlkreis,  den  Bürgermeister  Kuntze  in  Plauen,

für  den  24.  städtischen  Wahlkreis,  den  Regierungsrath  von  Kirchbach  in

Zwickau,

für  den  7.  Wahlkreis  des  platten  Landes,  den  Gerichtsamtmann  Schütze  in
Bischofswerda,

10.  —  —  —  „den  Gerichtsamtmann,  Hofrath
Heink  in  Dresden,

211.  —  —  —  „den  Gerichtsamtmann  Tränkner
in  Schandau,

16.  -  -  -  -,denGerichtsamtmannFiedlerin
Tharandt,

2138.  -  -  -  -,denGerichtsamtmannDammin

Meißen,
        <pb n="538" />
        —  508  —
für  den  19.  Wahlkreis  des  platten  Landes,

—  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  /
—  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —

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—  —  —  —  —  —  /
—  —  —  —  —  —
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7
—  —  —  —  —  —
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—  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —

·  -
—  —  —  —  —

0  —  6

4
—  —  3  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —

U

40.  ,

Dresden,  den  12.  August  1873.

den  Gerichtsamtmann,  Hofrath
Pechmann  in  Großenhain,

den  Gerichtsamtmann  Seyfert  in
Oschatz,

den  Gerichtsamtmann  Nathusius
in  Wurzen,

den  Gerichtsamtmann,  Hofrath  von
Petrikowski  in  Leipzig,

den  Gerichtsamtmann  Lobe  in
Hainichen,

den  Gerichtsamtmann  Bermann
in  Penig,

den  Gerichtsamtmann  Schwedler
in  Chemnitz,

den  Kammerherrn,  Amtshauptmann
von  Könneritz  in  Chemnitz,

den  Gerichtsamtmann  Hohlfeld
in  Wolkenstein,

den  Gerichtsamtmann  Hedenus
in  Ehrenfriedersdorf,

den  Gerichtsamtmann,  Hofrath
Römisch  in  Zwickau.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

„&amp;amp;  99.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  vom  Spar=  und  Vorschuß-Vereine  für  Ebersbach  und  Umgegend,
eingetragener  Genossenschaft,  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen

betreffend;

vom  1.  August  1873.

Nochdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Handelsregister
  eingetragenen  Spar=  und  Vorschuß-Vereine  für  Ebersbach  und  Umgegend,  ein-
        <pb n="539" />
        —  509  —

getragener  Genossenschaft,  auf  Ansuchen  diejenige  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen,
welche  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  der  Statuten  dieses  Vereins  enthalten
  ist,  zugestanden  hat,  so  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,
hierdurch  vorschriftmäßig  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  1.  August  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Manitius.
Statut
des  Spar=  und  Vorschuß-Vereins  für  Ebersbach  und  Umgegend,  eingetragener
Genossenschaft.

2c.  2c.

é  75.  2c.  2c.  Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen
Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese
Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand  rc.  zu  verwerthen

und  braucht  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben,  während  das  Fehlende  beim
Conecurse  liquidirt  werden  kann.

AMÆ  100.  Verordnung,

die  Exproprigtion  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Güterstation  Mügeln
an  der  Sächsisch-Böhmischen  Staatseisenbahn  betreffend;

vom  6.  August  1873.

 

D.  der  Eisenbahnverkehr  an  der  Güterstation  Mügeln  der  Sächsisch-Böhmischen
Staatseisenbahnlinie  in  Folge  der  Errichtung  mehrerer  bedeutender  Fabrikanlagen  u.  s.  w.
einen  solchen  Aufschwung  genommen  hat,  daß  eine  Erweiterung  dieser  Station  im  Interesse
  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebs  unbedingt  geboten  ist,  so  wird
mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen,  welcher  für  die  Dauer  der
Behinderung  Sr.  Majestät  des  Königs  mit  der  Führung  der  Staatsgeschäfte  von  Allerhöchstdemselben
  beauftragt  ist,  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2
des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen

  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

1873.  72
        <pb n="540" />
        —  510  —

1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  Güterstation  Mügeln  in  Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbau-Commission
und  der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen
Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

83.  Von  der  im  8  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Mügeln
betroffen.

Dresden,  am  6.  August  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  21.  August  1873.
        <pb n="541" />
        —  511  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1873.

———  ..—

 

 

 

&amp;amp;  101.  Verordnung,

die  Bemerkung  des  Ablebens  der  vor  dem  21.  Altersjahre  verstorbenen  Mannspersonen
  in  den  Geburtsregistern  betreffend;

vom  15.  August  1873.

Noch  Punkt  1  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1844  (Seite  190  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1844)  haben  die  Kirchenbuchführer,  wenn  die  innerhalb
der  Parochie  geborenen  Personen  männlichen  Geschlechts  vor  Ablauf  des  20.  Altersjahres
  innerhalb  solcher  wiederum  mit  Tode  abgehen,  Solches  in  dem,  die  Taufnachrichten
  enthaltenden  Abschnitte  des  Kirchenbuchs,  sowie  die  Führer  des  Duplicats
an  derselben  Stelle  in  diesem,  nachträglich  zu  bemerken,  damit  nicht  später  in  die  von
den  Geistlichen  für  die  Rekrutirungen  einzureichenden  Geburtslisten  bereits  Verstorbene
  mit  aufgenommen,  beziehendlich  als  noch  lebend  darin  aufgeführt  werden.

Dieser  vorstehend  bemerkte  Zweck  der  getroffenen  Anordnung  ist  nun  aber  zeither
nur  sehr  unvollkommen  erreicht  worden,  weil  nur  die  innerhalb  der  Parochie  Geborenen
und  innerhalb  solcher  mit  Tode  Abgegangenen  im  Kirchenbuche  gelöscht  worden
sind,  hierdurch  aber  diejenigen  Personen  nicht  getroffen  werden,  welche  in  einer  anderen
Parochie,  als  der  ihres  Geburtsorts,  vor  Ablauf  des  20.  Altersjahres  wieder  verstorben
sind.

Um  daher  das  Löschen  solcher  vor  Eintritt  der  Militärgestellung  wieder  verstorbener
junger  Mannspersonen  in  den  Geburtsregistern  für  die  Zukunft  vollständiger  durchzuführen,
  findet  sich  das  unterzeichnete  Ministerium,  zufolge  eines  vom  Kriegsministerium
  gestellten  Antrags,  veranlaßt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,
Folgendes  zur  Nachachtung  für  die  Geistlichen  und  Kirchenbuchführer,  sowie  für  die
mit  der  Führung  von  Geburts=  und  Sterberegistern  beauftragten  Behörden  anzuordnen:

1.  In  allen  Fällen,  wo  eine  Person  männlichen  Geschlechts  vor  Ablauf  des  20.

Altersjahres  außerhalb  der  Parochie  ihres  Geburtsorts  mit  Tode  abgeht,  ist  von
1873.  73
        <pb n="542" />
        —  512  —

dem  Geistlichen  oder  Kirchenbuchführer  des  Sterbeorts  dem  Geistlichen  des  betreffenden
Geburtsorts  oder  der  betreffenden  Parochie  von  dem  eingetretenen  Todesfalle,  behufs
der  Löschung  des  Verstorbenen  in  dem  dasigen  Taufbuche,  schriftliche  Mittheilung  zu
machen.

In  gleicher  Weise  haben  die  mit  der  Führung  von  Civilstandsregistern  beauftragten
Behörden,  beziehendlich  was  die  bei  den  israelitischen  Religionsgemeinden  zu  führenden
Register  betrifft,  die  damit  beauftragten  Gemeindeorgane  über  solche  bei  ihnen  zum
Eintrage  gelangenden  Todesfälle  auswärtig  Geborener  dem  Pfarramte  der  Geburtsparochie,
  beziehendlich  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  des  Geburtsorts  oder  dem  Vorstande
  der  betreffenden  israelitischen  Religionsgemeinde,  zu  demselben  Zwecke  amtliche
Nachricht  zu  geben.

2.  Diese  Todesbenachrichtigung,  behufs  deren  Bewirkung  von  den  Leichenbestellern
genaue  Angaben  über  den  Geburtsort,  die  Geburtszeit  sowie  Vor=  und  Zunamen
des  Verstorbenen  zu  erfordern  sind,  hat  in  kürzester  Form  nach  Maßgabe  des  sub  O
beigefügten  Schemas  zu  erfolgen,  und  sollen  gedruckte  Formulare  zu  diesen  Anzeigen
von  den  Amtshauptmannschaften  an  die  Geistlichen  und  Kirchenbuchführer,  beziehendlich
an  die  betheiligten  Behörden  und  Gemeindeorgane,  auf  deren  dießfallsiges  Verlangen,
unentgeltlich  verabfolgt  werden.

3.  Den  Geistlichen  und  den  betreffenden  Behörden  bleibt  gestattet,  sich  behufs  der
portofreien  Beförderung  dieser  Anzeigen  als  einer  Correspondenz  in  reinen  Reichsdienst-Angelegenheiten
  des  portofreien  Rubrums  „Militaria“  zu  bedienen,  zu  welchem  Ende
dergleichen  Sendungen  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel  verschlossen  sein  müssen.

4.  Sofort  nach  Eingang  einer  solchen  Todesbenachrichtigung  ist  das  Ableben  der
betreffenden  Mannsperson  vom  Pfarrer  oder  Kirchenbuchführer  der  Geburtsparochie,
beziehendlich  von  den  betheiligten  Behörden  und  Gemeindeorganen,  in  der  betreffenden,
  den  Namen  des  Kindes  enthaltenden  Colonne  des  Geburtsregisters  mit

den  Worten:  „gestorben  den  zu  N.  N.,  laut  officieller  Anzeige  des  dasigen
Pfarramts  (Gerichtsamts,  Vorstands  der  israelitischen  Religionsgemeinde  z
anzumerken.

Dresden,  am  15.  August  1873.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Für  den  Minister:

Dr.  Hübel.
Fiedler.
        <pb n="543" />
        Todes-Notification.

Ernst  IHleinrich  KRundze,
geboren  zu  .  .  .  .  .  .  .  ...  am  .  .  ..  .  .  .  ...  18.  ist  n  18
zu  verstorben.
Pfarrauunt  ...  den  18
(L.  S.)  N.  N.

(Name  des  Geistlichen  oder  Kirchenbuchführers.)

&amp;amp;  102.  Verordnung,

das  Verbot  der  Annahme  der  österreichischen  1.  Guldenstücke  bei  den  Staatscassen
betreffend;
vom  18.  August  1873.

 

Im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  betheiligten  Ministerien  wird  andurch,  mit  Bezugnahme
  auf  die  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  vom  15.
vorigen  Monats  (Seite  482  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),
bei  allen  Staatscassen  ohne  Unterschied  auch  die  Annahme  österreichischer  1=  Guldenstücke
verboten,  auch  gleichzeitig  die  zeither  den  Verwaltungen  bei  fiscalischen  Unternehmungen
ertheilte  Ermächtigung  zu  Annahme  dieser  Münzen  zurückgezogen.

Dresden,  den  18.  August  1873.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Brück.

103.  Bekanntmachung,
dem  bergmännischen  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Freiberg  bewilligte  Stempelbefreiungen
  betreffend;
vom  18.  August  1873.

D.  Finanzministerium  hat  dem  bergmännischen  Spar=  und  Vorschußvereine  zu
Freiberg,  nachdem  derselbe  der  im  dritten  Absatze  der  Verordnung,  die  Stempelver-
        <pb n="544" />
        —  514  —

wendung  in  Angelegenheiten  der  Spar-  und  Vorschuß-  oder  Creditvereine  betreffend,
vom  12.  Februar  1866  (Seite  47  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1866)  gedachten  Voraussetzung  entsprochen  hat,  die  in  der  die  Stempelverwendung  in
Angelegenheiten  der  Sparcassen  betreffenden  Verordnung  vom  4.  November  1862
(Seite  626  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  den  Sparcassen
ertheilten  Befreiungen  von  der  Stempelabgabe  ebenfalls  bewilligt.

Dresden,  am  18.  August  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Roßbach.

 

&amp;amp;  104.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Mehltheuer-Weidaer  Eisenbahngesellschaft  betreffend;
vom  27.  August  1873.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  der  Mehltheuer-Weidaer  Eisenbahngesellschaft,
welche  zu  theilweiser  Deckung  des  Aufwands  für  den  Bau  2c.  dieser  Bahn  eine  Anleihe
von  1,750,000  Thalern  im  30-Thalerfuße  aufzunehmen  beabsichtigt,  zu  der  Ausgabe
von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden,  übrigens
vom  Jahre  1878  an  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden  Prioritäts-Obligationen  zu
je  100  Thlr.  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplans,  sowie  der  vorgelegten  Entwürfe
  der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen,  die  nachgesuchte  Genehmigung
ertheilt.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  angeht,  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  27.  August  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  5.  September  1873.
        <pb n="545" />
        —  515  —

Geletz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
14.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;  105.  Verordnung,

den  Gebrauch  der  sogenannten  Kreuzzügel  betreffend;
vom  12.  August  1873.

Mi  Rücksicht  auf  die  aus  einigen  Gegenden  des  Landes  eingegangenen  Anträge,  und
bez.  nach  Gehör  des  Landesculturraths,  haben  die  Ministerien  der  Finanzen  und  des
Innern  beschlossen,  die  im  §  1  der  Verordnung,  den  Verkehr  auf  den  öffentlichen  Wegen
betreffend,  vom  9.  Juli  vorigen  Jahres  (Seite  347  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1872)  unter  Punkt  16  enthaltenen,  auf  den  Gebrauch  der  Kreuzzügel
bezüglichen  Bestimmungen  aufzuheben,  und  an  deren  Stelle  folgende  treten  zu  lassen:
16.  Wer  zur  Leitung  eingespannter  Pferde,  sobald  dieselbe  vom  Wagen  oder
Schlitten  aus  erfolgt,  sich  nicht  der  Doppelzügel  (sogenannten  Kreuzzügel)
bedient.  Von  dieser  Vorschrift  sind  Ackerfuhren  (worunter  alle  Fuhren  nach
und  von  dem  Acker,  mithin  insbesondere  auch  Dünger=  und  Erndtefuhren  zu
verstehen  sind)  ausgenommen.

Dresden,  am  12.  August  1873.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Jochim.

 

e  106.  Bekanntmachung,

die  Gebühren  und  Verläge  der  Advocaten  in  Verwaltungs-,  Administrativjustizund
  Polizeistrafsachen  betreffend;
vom  20.  August  1873.
Zu  Beseitigung  von  Zweifeln  finden  sich  die  unterzeichneten  Ministerien  veranlaßt,
hiermit  darauf  noch  besonders  hinzuweisen,  daß
1873.  74
        <pb n="546" />
        —  516  —

1.  die  durch  Verordnung  des  Justizministeriums  vom  3.  Juni  1859  (Seite  194
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  veröffentlichte  revidirte  Taxordnung
  für  Advocaten  mit  den  von  demselben  Ministerium  durch  dessen  Verordnungen
vom  2.  November  1860  (Seite  175  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1860),  vom  7.  Mai  1870  (Seite  136  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1870)  und  vom  1.  Mai  1873  unter  I  (Seite  414  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1873)  veröffentlichten  Erläuterungen  und  Nachträgen,  insonderheit  auch  für
die  Bemühungen  und  Verläge  von  Advocaten  in  Verwaltungssachen  aller  Art,  einschließlich
  der  Administrativjustiz=  und  der  Polizeistrafsachen  maßgebend  sind,  sowie  daß

2.  die  Bestimmungen,  welche  in  der  von  dem  Justizministerium  unter  dem  30.  April
1873  (Seite  412  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  erlassenen
Verordnung,  die  Abänderung  einiger,  die  Advocaten  betreffenden  Bestimmungen  enthaltend,
  getroffen  worden  sind,  ebenmäßig  auch  auf  die  Liquidationen  der  Advocaten
in  Verwaltungs-,  Administrativjustiz=  und  Polizeistrafsachen  Anwendung  zu  leiden
haben.

Dresden,  am  20.  August  1873.

Die  Ministerien  der  Finanzen,  des  Innern,  des  Kriegs  und
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Fabrice.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Für  den  Minister  des  Cultus:
Dr.  Hübel.
Gebhardt.

 

107.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  von  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Pulsnitz,  eingetragener
  Genossenschaft,  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;
vom  25.  August  1873.

Nachdem  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen,  Höchstwelcher
für  die  Dauer  der  Behinderung  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Allerhöchstdemselben  mit
der  Führung  der  Staatsgeschäfte  beauftragt  ist,  das  Justizministerium  dem  in  das
Handelsregister  eingetragenen  Spar-  und  Vorschußvereine  zu  Pulsnitz,  eingetragener
Genossenschaft,  auf  Ansuchen  diejenige  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in
er  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  der  Statuten  dieses  Vereins  enthalten  ist,
        <pb n="547" />
        —  517  —

bewilligt  hat,  so  wird  Dieß  hierdurch  gesetzlicher  Vorschrift  gemäß  zur  Nachachtung  für
Alle,  die  es  angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  25.  August  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Papesdorf.
Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Pulsnitz,  eingetragener  Genossenschaft.
20.  2.

§  38.  Fällt  ein  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung
  des  vollen  Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  die  Zahlung

nicht,  so  ist  die  Genossenschaft  befugt,  das  Pfand  zu  verwerthen  und  nur  den  Ueberschuß

zur  Masse  abzugeben,  behufs  der  völligen  Deckung  im  anderen  Falle  das  etwa  Fehlende
beim  Concurse  anzumelden.

2c.  20.

108.  Bekanntmachung,
die  Genehmigung  einer  in  dem  Regulative  für  die  Sparcasse  zu  Großvoigtsberg
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;
vom  30.  August  1873.
Nechdem  mit  Allerhöchster  Zustimmung  das  Justizministerium  diejenige  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  des  vom
Ministerium  des  Innern  bestätigten  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Großvoigtsberg

enthalten  ist,  genehmigt  hat,  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,
vorschriftmäßig  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  30.  August  1873.

Ministerium  der  Juftiz.
Für  den  Minister:
Pernitzsch.
Rosenberg.
        <pb n="548" />
        8  XVII.  Die  in  die  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die
darüber  ausgestellten  Einlagebücher  sind  einer  Verkümmerung  oder  Inhibition  in  keinem
Falle  unterworfen,  jedoch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schul  dner  etwa

—  518  —

Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Großvoigtsberg.

2.  2.

aufgefundenen  Einlage=  und  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.

 

109.  Bekanntmachung,

die  Richtungslinie  der  Eilenburg-Leipziger  Eisenbahn  betreffend;

vom  16.  September  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Er—

bauung  der  nachgedachten  Eisenbahn  betreffend,  vom  24.  December  1872  (Seite  167
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des
Innern  andurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  der  Eilenburg-Leipziger  Eisen—

bahn  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren  von

betroffen  werden.

Pönitz,
Cradefeld,
Taucha,
Grasdorf,

Portitz,
Cleuden,

Neutzsch,
Schönefeld,
Paunsdorf,
Sellerhausen,
Stünz,
Crottendorf,
Anger  und
Reudnitz

Dresden,  am  16.  September  1873.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Schmaltz.

Jochim.
        <pb n="549" />
        —  519  —

110.  Bekanntmachung,

die  Prioritätsanleihe  der  Actienbierbrauerei  zum  Plauenschen  Lagerkeller  betreffend;
vom  20.  September  1873.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  der  unter  der  Firma:  „Actienbierbrauerei  zum
Plauenschen  Lagerkeller“  in  Dresden  bestehenden  Actiengesellschaft,  welche  zu  Vollendung
  des  Baues  und  zu  dem  Betriebe  ihrer  Brauerei  eine  Prioritätsanleihe  von
250,000  Thalern  unter  Verpfändung  ihres  Grundbesitzes  im  Dorfe  Plauen  aufzunehmen
  beabsichtigt,  zu  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  Procent  jährlich
  zu  verzinsenden  und  planmäßig  bis  zum  Jahre  1915  auszuloosenden  Schuldscheinen
im  Nennperthe  von  je  100  Thaler  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  General-Schuldverschreibung
  nebst  Anleiheplan  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt,  was  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Dresden,  am  20.  September  1873.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Schmaltz.  Jochim.

 

111.  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen

Landtage  betreffend;
vom  29.  September  1873.

Se.  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs
Sachsen  zu  einem  in  Gemäßheit  von  §  115  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden
ordentlichen  Landtage  auf

den  13.  October  dieses  Jahres
in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.

Allerhöchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  beider
ständischen  Kammern  noch  besondere  Missiven  aus  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen
  werden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  29.  September  1873.

Gesammtministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Roßberg.

1873.  75
        <pb n="550" />
        —  520  —

X  112.  Bekanntmachung,

die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend;
vom  23.  September  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn
Glauchau-Wurzen  betreffend,  vom  13.  Juni  dieses  Jahres  (Seite  476  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  hierdurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Bau  gedachter  Eisenbahn  weiter  auf  der  Strecke  bei
Rochlitz  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Zaßnit,

Rochlitz,

Stöbnig  und

Penna
betroffen  werden.  ·

Dresden,  am  23.  September  1873.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Schmaltz.
Jochim.

 

Letzte  Absendung:  am  8.  October  1873.
        <pb n="551" />
        —  521  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1873.

——--.“““4———————444O1  —

.  113.  Bekanntmachung,
die  Aufhebung  der  Gerichtsämter  Moritzburg  und  Geyer  betreffend;
vom  1.  October  1873.

    

 

 

Mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  und  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen
betheiligten  Ministerien  hat  das  Justizministerium  die  Aufhebung  der  Gerichtsämter
Moritzburg
und
Geyer

beschlossen,  und  wird  in  dieser  Hinsicht  Folgendes  bestimmt:

1.  Die  Wirksamkeit  der  Gerichtsämter  Moritzburg  und  Geyer  hört  mit  dem
31.  October  1873  auf.

2.  Von  dem  dermaligen  Bezirke

a)  des  Gerichtsamts  Moritzburg
werden  vom  1.  November  1873  an

I.  die  Ortschaften
Boxdorf  mit  Bahnwiese,
Buchholz,
Eisenberg  mit  Auerhaus,
Dippelsdorf,
Lindenau,
Moritzburg,
Rähnitz,
Reichenberg  und
Wahnsdorf

dem  Gerichtsamte  Dresden,
1873.  76
        <pb n="552" />
        —  522  —

II.  die  Ortschaften
Bärnsdorf,
Cunertswalde,
Marsdorf,
Neuer  Anbau,
Volkersdorf,
Steinbach  und
das  Moritzburger  Forstrevier
dem  Gerichtsamte  Radeburg
und
III.  die  Ortschaften
Coswig  mit  Spitzgrund  und  Kreiern,
Neu-Coswig  (früher  Weinbergsgemeinde  genannt),
Kötitz  und
das  Kreier  Forstrevier
dem  Gerichtsamte  Meißen
überwiesen.  Dagegen  gehen  von  dem  dermaligen  Bezirke
b)  des  Gerichtsamts  Geyer
von  derselben  Zeit  an
I.  die  Stadt  Geyer
an  das  Gerichtsamt  Ehrenfriedersdorf,

und
II.  die  Ortschaften
Herrmannsdorf,
Dörfel  und
Tannenberg  mit  Siebenhöfen
an  das  Gerichtsamt  Annaberg
über.

3.  In  sämmtlichen  bei  den  Gerichtsämtern  Moritzburg  und  Geyer  anhängigen  oder
noch  anhängig  werdenden  Rechtssachen,  welche  am  1.  November  1873  noch  nicht  be—
endigt  sind,  haben  die  Betheiligten  von  dieser  Zeit  an  Dasjenige,  was  ihnen  beim
Gerichtsamte  Moritzburg  oder  beim  Gerichtsamte  Geyer  zu  thun  obgelegen,  bei  der—
jenigen  Behörde  zu  verrichten,  vor  welche  diese  Sachen  nach  der  gegenwärtigen  Ver—
ordnung  künftighin  gehören,  daselbst  auch  die  von  der  seitherigen  Gerichtsbehörde  etwa
anberaumten  Termine  abzuwarten  und  angefangene  Verfahren  fortzustellen  und  zu
        <pb n="553" />
        —  523  —

beendigen,  und  zwar  Alles  zu  Vermeidung  derjenigen  Nachtheile,  welche  ihnen  in  den
ergangenen  Ladungen  oder  sonstigen  Erlassen  beziehendlich  des  Gerichtsamts  Moritzburg
oder  des  Gerichtsamts  Geyer  angedroht  worden  sind,  oder  unmittelbar  kraft  der  Gesetze
eintreten.  ·

Dresden,  den  1.  October  1873.

Ministerium  der  Justiz.
Abeken.  Manitius.

&amp;amp;  114.  Deeret
wegen  Concessionirung  der  Eisenbahngesellschaft  Erfurt-Hof-Eger;
vom  27.  September  1873.

Wag  Johann,  von  GOTXEs  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  1c.  2c.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  Grund  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom  8.  März
dieses  Jahres  erklärten  Zustimmung  der  unter  dem  Namen  „Eisenbahngesellschaft  Erfurt-Hof-Eger“
  zusammengetretenen  Actiengesellschaft  zum  Baue  und  Betriebe  einer  von
Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz,  nebst  Zweigbahnen  von
Hettstedt  nach  Stadt  Jlm  und  von  Schwarza  nach  Königsee  zu  führenden  Locomotiv-Eisenbahn,
  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  die
erforderliche  Concession  unter  den  durch  den  Staatsvertrag  vom  26.  Januar  dieses
Jahres  (publicirt  mittelst  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  dieses  Jahres,  Seite  447  des
hiete  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  festgestellten  Bedingungen  ertheilt
aben.

Wir  wollen,  daß  dem  Inhalte  dieser  Concessionsbedingungen  von  Jedermann,  den

es  angeht,  auf  das  Genaueste  Folge  gegeben  werde,  und  haben  zu  dessen  Beurkundung
gegenwärtiges

 

Concessionsdeeret
unter  eigenhändiger  Vollziehung  ertheilt,  auch  demselben  Unser  Königliches  Siegel  beisetzen
  lassen.
Dresden,  am  27.  September  1873.

Johann.
Richard  Freiherr  von  Friesen.
.  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

76“
        <pb n="554" />
        —  524  —

MÆ  115.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  27.  September  1873.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung,  und  auf  Grund  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom
8.  März  dieses  Jahres  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  einer  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz
nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach  Stadt  Ilm  und  von  Schwarza  nach  Königsee  zu
führenden  Locomotiveisenbahn,  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches  Landesgebiet
zu  liegen  kommt,  nach  hierzu  der  Eisenbahngesellschaft  Erfurt-Hof-Eger  ertheilten  Concession,
  andurch  verordnet  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Seite  371  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  und  beziehendlich  soweit  dieses
Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren
Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  des  auf  Königlich  Sächsisches  Gebiet
zu  liegen  kommenden  Tractes  der  oben  gedachten  Eisenbahn.

#&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diesen  Eisenbahntract  zu  beobachtenden
  Verfahrens,  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der
Taxatoren,  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835),  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit,  und  es  werden  die  Fluren,  welche
bei  dem  Baue  des  gedachten  Eisenbahntractes  in  Frage  kommen,  später  bekannt  gemacht
werden.

Dresden,  am  27.  September  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="555" />
        —  525  —

&amp;amp;  116.  Verordnung,

den  Transport  von  Straßenlocomotiven  betreffend;
vom  26.  September  1873.

Nechdem  in  neuerer  Zeit,  insbesondere  im  Bereiche  der  Landwirthschaft,  die  Anwendung
  verschiedenartiger  Maschinen,  welche  nicht  füglich  anders  als  durch  Dampfkraft
  (Straßenlocomotiven)  transportirt  werden  können,  allgemeiner  geworden  ist,  und
da  diese  Apparate  nur  dann  in  größerem  Umfange  nutzbar  werden  können,  wenn  ihnen
die  Füglichkeit  eröffnet  wird,  nach  jedem  beliebigen  Orte  auf  allen,  nicht  aus  besonderen
örtlichen  Gründen  ungeeigneten  öffentlichen  Fahrwegen  bewegt  zu  werden,  so  haben  die
Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  in  Hinblick  zugleich  auf  die  theils  auf  den
Schutz  der  Wege  selbst,  theils  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs  zu  nehmenden  Rücksichten,
  beschlossen,  den  Transport  von  Straßenlocomotiven  auf  den  vorgedachten  Wegen
in  der  Maße  zu  gestatten,  daß  Jeder,  welcher  eine  Straßenlocomotive  in  Thätigkeit
zu  setzen  beabsichtigt,  zuvor  unter  Einreichung  einer  genauen  Beschreibung  und  mit
Maßstab  versehenen  Zeichnung  seiner  Apparate,  bei  den  genannten  Ministerien  um
die  Genehmigung  seines  Vorhabens  einzukommen,  nach  erlangter  Erlaubniß  aber,  welche

öffentlich  bekannt  gemacht  werden  wird,  die  nachstehend  unter  O  aufgestellten  Bestimmungen
  zu  beobachten  hat.

Sämmtliche  Polizeibehörden  werden  angewiesen,  über  die  pünktliche  Befolgung  dieser
  Bestimmungen  Aufsicht  zu  führen.

Die  vorgedachte  Erlaubniß  ist  zur  Zeit  dem  hiesigen  Ingenieur
Carl  Pieper

für  seine  aus  zwei  Locomotiven  mit  angehängtem  Pflug,  Cultivator  und  Egge  bestehenden
  Dampf-Culturapparate  ertheilt  worden.

Dresden,  am  26.  September  1873.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

Frhr.  v.  Friesen.  Für  den  Minister:

Schmaltz.
Jochim.
        <pb n="556" />
        1.  Mindestens  eine  Woche  vor  jedem  Transporte  ist  den  betreffenden  Amtshaupt—
mannschaften  und  Polizeibehörden  über  den  Weg,  welchen  der  Transport  nehmen  soll,
unter  Angabe  des  Gewichts  der  anzuwendenden  Locomotiven  und  der  ihnen  etwa  an—
gehängten  Apparate,  sowie  über  den  beabsichtigten  Zeitpunkt  des  Transports  Anzeige
zu  machen.

Eine  gleiche  Anzeige  ist  an  die  Gemeindevorstände  der  zu  passirenden  ländlichen
Ortschaften  mindestens  24  Stunden  vor  dem  Eintreffen  des  Transports  zu  richten.

Die  von  den  vorgenannten  Behörden  oder  Gemeindevorständen  mit  Rücksicht  auf
die  Besonderheit  der  Transportstrecken  etwa  zu  treffenden  speciellen  Anordnungen  sind
von  dem  Unternehmer  des  Transports  gehörig  zu  befolgen.

2.  Beim  Passiren  von  Brücken  und  bewohnten  Orten,  sowie  bei  Begegnung  von
Fuhrwerken,  Reitern  2c.  darf  die  Geschwindigkeit  der  Fortbewegung  nicht  mehr  als
80  m,  im  Uebrigen  nicht  mehr  als  120  „  pro  Minute  betragen.

3.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  von  den  Maschinen  beim  Transporte  möglichst
wenig  Rauch  ausgestoßen,  und  das  Ausstreuen  von  Funken  und  glühenden  Kohlen—
stücken  vermieden  wird.  Um  Aufenthalt  in  bewohnten  Ortschaften  möglichst  zu  ver—
meiden,  sind  die  Maschinen  vor  dem  Eintritte  in  solche  hinreichend  mit  Kohlen  und
Wasser  zu  versehen.

4.  Etwa  nöthige  hörbare  Zeichen  dürfen  nicht  mit  der  Dampfpfeife  gegeben  wer—
den,  es  ist  vielmehr  dafür  eine  Glocke  oder  ein  Horn  zu  verwenden.

5.  Der  Transport  bei  Dunkelheit  ist  nur  mit  besonders  nachzusuchender  Ge—
nehmigung  der  Punkt  1  genannten  Behörden  und  nur  bei  geeigneter  Beleuchtung  zulässig.
  Bei  einem  etwa  nothwendigen  Anhalten  darf  der  freie  Verkehr  der  Straße
nicht  gehemmt  werden.

6.  Der  Eigenthümer  der  Maschinen  ist  zum  Ersatze  aller  Schäden  verpflichtet,
welche  durch  den  Transport  an  den  benutzten  Wegen  und  Brücken,  sowie  deren  Umgebung
  etwa  entstehen  sollten.

7.  Insbesondere  ist  der  Eigenthümer  der  Maschinen  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  Fuhrwerke,  Reiter,  Viehtransporte,  sowie  die  sonstige  Passage,  den  Maschinenzug
  ohne  Nachtheil  passiren  können  und  namentlich  durch  das  Scheuwerden  von
Pferden  Gefahr  nicht  entsteht.

Es  sind  daher  bei  Begegnungen  die  bestehenden  Vorschriften  über  das  Ausweichen
        <pb n="557" />
        —  527  —

gehörig  zu  beobachten,  auch,  wo  es  nöthig  erscheint,  hierbei  die  Maschine  in  Ruhe
zu  setzen.

Das  zur  sicheren  Bedienung  der  Locomotiven  und  zur  gehörigen  Lenkung  derselben
und  der  angehangenen  Apparate  erforderliche  Personal  ist  in  ausreichender  Zahl  zum
Transport  zu  stellen  und  nur  aus  vollkommen  hierzu  geeigneten  und  zuverlässigen  Per—
sonen  zu  wählen.

Außerdem  sind  zwei  mit  Fähnchen  und  einer  Glocke  zu  versehende  geeignete,  zu—
verlässige  Leute  den  Maschinen  als  Begleiter  zu  dem  Zwecke  beizugeben,  die  entgegen—
kommenden  oder  von  rückwärts  sich  nähernden  Fuhrwerke,  Reiter  2c.  von  dem  Transporte
  der  Maschinen  rechtzeitig  zu  unterrichten,  die  Führer  der  Thiere  bei  Beruhigung
derselben  zu  unterstützen,  bei  schmalen  Wegen,  welche  ein  Ausweichen  nicht  an  allen
Punkten  gestatten,  die  entgegenkommenden  Fuhrwerke  zum  Halten  an  hierzu  geeigneten
Punkten  zu  veranlassen,  auch  für  die  Sicherheit  der  Geschirre,  welche  an  der  Straße
etwa  ohne  Aufsicht  halten  sollten,  während  der  Vorbeifahrt  zu  sorgen.

Der  Eigenthümer  der  Maschinen  hat  hierbei  allenthalben  die  von  seinen  Beauftragten
  etwa  verschuldeten  Nachtheile  Anderer  zu  tragen.

8.  An  den  Hebestellen,  welche  der  Transport  passirt,  ist  für  jede  Locomotive  der
für  4  Pferde  vor  beladenen  Wagen  geltende  Satz  als  Chausseegeld  (bez.  Wege=  oder
Brückengeld)  zu  entrichten,  während  für  die  angehangenen  Apparate  eine  weitere
Zahlung  nicht  stattzufinden  hat.

9.  Nichtbefolgung  der  vorstehend  unter  Nr.  1—8  festgesetzten  Anordnungen  wird
mit  einer,  nach  Maßgabe  der  Verschuldung  zu  bemessenden  Geldstrafe  von  5—
100  Thaler  bestraft.

10.  Die  jederzeitige  Abänderung  oder  Ergänzung  der  vorstehenden  Bestimmungen,
sowie  auch  die  jederzeitige  Zurückziehung  der  ertheilten  Erlaubniß,  bleibt  vorbehalten.

117.  Verordnung,
Ernennungen  für  die  erste  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  10.  October  1873.

Wan,  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
!c.  2c.  2c.

 

verkünden  hiermit:

Da  durch  die  Resignationen  des  Kammerherrn  von  Watzdorf  auf  Störmthal  und
des  Oberstallmeisters  a.  D.,  Generals  der  Reiterei  von  Engel  eine  der  im  §  63  der
Verfassungsurkunde  unter  14,  sowie  eine  der  ebenda  unter  17  bezeichneten  Stellen  in
        <pb n="558" />
        —  528  —
der  ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  zur  Erledigung  gelangt  sind,  so  haben  Wir
zu  deren  Wiederbesetzung  für  die  erstgedachte  Stelle
den  Grafen  Theodor  zur  Lippe  auf  Teichnitz  und  Lubachau,
und  für  die  zweiterwähnte  Stelle
den  Appellationsgerichts-Präsidenten  a.  D.,  Friedrich  Robert  von  Criegern

ernannt,  auch  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruckung
Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.
Gegeben  zu  Pillnitz  den  10.  October  1873.

-

CLS

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

118.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend;
vom  6.  October  1873.

Uneer  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  2.  August  dieses  Jahres,  die  Richtungslinie
  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend  (Seite  505  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  auf  der  Strecke  Wolfsgrün-Jägersgrün
  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
die  Fluren  Wolfsgrün,
Neidhardtsthal,
Muldenhammer,
Eibenstock,
Schönheide,
Rautenkranz,
Tannebergsthal  und
Jägersgrün,
sowie
die  Forstreviere  Auersberg,
Eibenstock,
        <pb n="559" />
        —  529  —

Schönheide,

Wilzschhaus  und

Rautenkranz
betroffen  werden.

Dresden,  den  6.  October  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

119.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  Staatseisenbahnstrecke  von  Löbau  nach  Ebersbach
  betreffend;

vom  15.  October  1873.

Des  Finanzministerium  hat  beschlossen,  den  Betrieb  auf  der  Staatseisenbahnlinie
Löbau-Ebersbach,  nachdem  dieselbe  soweit  vollendet  ist,  am

1.  November  dieses  Jahres
eröffnen  zu  lassen.

An  dieser  Linie  befindet  sich  zu  Dürrhennersdorf  eine  Haltestelle  für  den  Personenund
  den  Güterverkehr.

Die  Leitung  des  Betriebs  erfolgt  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,
  welche  den  Fahrplan  und  die  Tarife  bekannt  machen  wird.

Dagegen  verbleibt  die  Erledigung  von  Bauangelegenheiten,  sowie  die  Regulirung
der  Besitzverhältnisse  im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke  bis  auf  Weiteres  dem  für  den

Bau  der  Südlausitzer  Staatseisenbahn  bestellten  Commissar,  Directionsrath  Schreiner
zu  Löbau.

Dresden,  den  15.  October  1873.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Heydenreich.

1873.  77
        <pb n="560" />
        —  530  —

120.  Verordnung,
das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend;
vom  13.  October  1873.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
  Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg
  ist  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.  Es  ist  dieselbe  von  den  in
gedachte  Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung  vom  12.  October  1841
(Seite  232  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1841)  §§  7,  8,  10  und  11
bestimmten  Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  §  7  unter  b  und  c  bestimmten  Sätze  auch
für  diesmal  auf  drei  Viertheile,  mithin  auf  resp.  ½  und  ⅛  des  von  den  betreffenden
Parochianen  zu  entrichtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes  herabgesetzt  werden,
beziehendlich  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  28.  März  1873  (Seite  255  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  zu  bezahlen.
Jeder  Beitragspflichtige  hat  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  bis  zum

15.  November  dieses  Jahres

an  die  §  18  der  Verordnung  vom  12.  October  1841  genannte  Recepturbehörde  unerinnert
  abzuführen.
Das  Ausschreiben  einer  Schulanlage  bleibt  auch  für  das  Jahr  1873  ausgesetzt.

Dresden,  am  13.  October  1873.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Fiedler.

 

Berichtigung.

In  der  Revidirten  Städteordnung  vom  24.  April  1873  soll  es  im  §  68,  Zeile  6  (Seite  307  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  statt:  „und  4“  vielmehr  heißen:  „und  5.“

 

 

Letzte  Absendung:  am  25.  October  1873.
        <pb n="561" />
        —  531  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
16.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

121.  Bekanntmachung,

die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler
betreffend;

vom  17.  October  1873.

Das  unterzeichnete  Finanzministerium  hat,  auf  Grund  der  ihm  von  der  Ständever—
sammlung  mittelst  Ständischer  Schriften  vom  5.  April  1872  und  30.  Januar  1873
dazu  ertheilten  Ermächtigung,  beschlossen,  an  Stelle  der  laut  Bekanntmachung  vom
12.  Mai  1873  (Seite  427  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  aus—
gegebenen,  am  15.  November  und  beziehendlich  1.  December  dieses  Jahres  fällig  werden—
den  Serie  V  und  VI  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  je
Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler  wiederum  2  Serien  (Serie  VII  und  VIII
der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen)  im  Betrage  von  je  Zwei  Millionen  Fünfhundert
  Tausend  Thaler  und  zwar  jede  derselben  mit
500,000  Thlr.  in  Abschnitten  zu  100,000  Thlr.  Lit.  A,

750,000  *  50,000  B,
1,200,000  =  10,000  (,
50,000  ,000  5D

auszugeben.

Der  Zinsfuß  dieser  Schatzanweisungen  ist  auf  drei  und  ein  halbes  Procent  für  das
Jahr,  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  aber  auf  fünf  und  ein  halb  Monate  —  und  zwar
für  die  erstere  Serie  —  Ser.  VII  —  vom  1.  November  1873  bis  zum  15.  April  1874,
und  für  die  letztere  Serie  —  Ser.  VIII  —  vom  15.  November  1873  bis  zum
1.  Mai  1874  —  festgesetzt.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  dem  unterzeichneten  Finanzministerium  ausgefertigt.


Die  Begebung  der  Schatzanweisungen  wird  die  Königlich  Preußische  General-=direction

  der  Seehandlungs-Societät  in  Berlin  bewirken,  welcher  auch  die  Mittel  zur
1873.  78
        <pb n="562" />
        —  532  —

Einlösung  der  Schatzanweisungen  überwiesen  werden  sollen,  soweit  nicht  die  Besitzer
derselben  acht  Tage  vor  eingetretener  Fälligkeit  erklären,  daß  sie  die  Zahlung  unmittel—
bar  bei  der  Königlichen  Finanzhauptcasse  in  Dresden  zu  erheben  wünschen.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Ueberlassung  erfolgt,  sind  bei  der  Königlich
Preußischen  Generaldirection  der  Seehandlungs-Societät  zu  erfahren.

Dresden,  den  17.  October  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

.  122.  Bekanntmachung,

die  Zollregieeinrichtungen  auf  der  Südlausitzer  Staatsbahn  und  auf  der  von  Ebersbach
  nach  der  Löbau-Zittauer  Staatsbahn,  in  der  Richtung  auf  Löbau,  erbauten
Zweigbahn  betreffend;

vom  25.  October  1873.

Duch  Artikel  12  des  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich  wegen  weiterer  Vervollständigung
  der  gegenseitigen  Eisenbahnverbindungen  unter  dem  29.  September  1869  abgeschlossenen
  Staats-Vertrags  ist  einer  von  Rumburg  aus  über  Georgswalde  kommenden,
von  der  Böhmischen  Nordbahngesellschaft  zu  bauenden  Eisenbahn  der  Anschluß  an  die
Südlausitzer  Staatsbahn  gestattet  und  Concession  zum  Baue  bis  dahin  ertheilt  worden.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  hat  dießfalls  die  Verpflichtung  übernommen,  die
von  ihr  nach  der  Löbau-Zittauer  Bahn,  in  der  Richtung  auf  Löbau,  zu  erbauende
Zweigbahn  ebenfalls  bei  Ebersbach  anschließen  zu  lassen.

Die  Verlängerung  der  Böhmischen  Nordbahn  von  Rumburg  nach  Ebersbach  und
die  Sächsische  Zweigbahn  von  Ebersbach  nach  Löbau  sind  gegenwärtig  im  Bau  vollendet
und  ihr  Anschluß  im  Bahnhofe  Ebersbach  hergestellt,  so  daß  dem  Beginne  des  Grenzübergangsverkehrs
  auf  der  ganzen  Linie  Rumburg-Löbau  kein  Hinderniß  entgegensteht
und  zu  der  Betriebseröffnung  auf  dieser  Linie,  sowohl  für  den  Personen=  wie  für  den
Güterverkehr

der  erste  November  dieses  Jahres
terminlich  festgesetzt  worden  ist.

Der  Grenzbahnhof  für  die  neuerbauten,  bei  Ebersbach  sich  an  einander  schließenden
Bahnen  ist  zwischen  Georgswalde  und  Ebersbach  auf  Königlich  Sächsischem  Staats-
        <pb n="563" />
        —  533  —

gebiete,  unmittelbar  an  der  Landesgrenze,  von  welcher  ihn  blos  der  neue  Communications—
weg  von  Haine  nach  Spreedorf  trennt,  neben  und  entlang  der  von  Georgswalde  nach
Ebersbach  führenden  Straße  angelegt  worden.

Von  Seiten  der  Oesterreichischen  Zollverwaltung  werden  das  Hauptzollamt  II.  Classe
Rumburg  und  das  k.  k.  Nebenzollamt  I.  Classe  Georgswalde  in  die  Loco-Bahnhöfe
(beziehungsweise  Georgswalde  nach  Ebersbach)  verlegt  und  jedes  dieser  Zollämter  mit
unbeschränkten  Abfertigungsbefugnissen  für  die  Güteranweisung  und  für  den  Loosungsund
  Appreturverkehr  versehen,  dieselben  auch  mit  den  Verzollungsbefugnissen  von  Hauptzollämtern
  I.  Classe,  ohne  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Waaren,  deren  Verkehrsrichtung

  und  Bestimmung,  folglich  mit  unbeschränkter  Verzollungs-Competenz  ausgestattet
werden.

Uebereinstimmend  hiermit  wird  von  Seiten  der  Sächsischen  Zollverwaltung  in
jedem  der  Bahnhöfe  Ebersbach  und  Rumburg  ein  Nebenzollamt  I.  Classe  mit  unbeschränkten
  Hebe=  und  Abfertigungs=  (insbesondere  auch  Begleitschein=  und  Begleitzettel-)
Befugnissen  aufgestellt.  Diese  mit  den  Oesterreichischen  Zollämtern  zu  combinirenden
Königlich  Sächsischen  Bahnzollämter  werden  die  Namensbezeichnung  „Rumburg“  und
„Ebersbach“  führen,  und  dem  Hauptzollamte  Zittau  dienstlich  untergeordnet  sein.  —
Ihr  Aufstellungspunkt  wird  durch  das  Königlich  Sächsische  Wappenschild  und  entsprechende
  Aufschrift,  sowohl  am  Perron  der  Stationsgebäude  der  Böhmischen  Nordbahn
zu  Rumburg  und  der  Südlausitzer  Staatsbahn  zu  Ebersbach,  als  in  den  gemeinschaftlichen
  Zollgüterböden  beider  Bahnhöfe  bezeichnet  sein,  und  die  Sächsischen  Zollbeamten
und  Officianten  werden  ihren  Dienst  in  Rumburg,  gleichwie  die  k.  k.  Oesterreichischen
Beamten  und  das  Finanzwachpersonal  den  ihrigen  in  Ebersbach,  in  der  Amtskleidung
und  mit  der  vorgeschriebenen  Bewaffnung  verrichten.  Dasselbe  gilt  von  dem  beiderseitigen
  Controle=  und  Begleitungsdienste  auf  den  Bahnstrecken  von  Rumburg  über  Georgswalde,
  Ebersbach,  Gersdorf,  Eibau,  Leutersdorf,  Seifhennersdorf  nach  Warnsdorf,
beziehendlich  Zittau  und  Reichenberg.

Den  künftig  noch  auf  der  Zollstraße  zwischen  Georgswalde  und  Ebersbach  sich  bewegenden
  Zoll=  und  controlepflichtigen  Verkehr  wird  die  k.  k.  Zollverwaltung  durch  eine
Expositur  des  im  Bahnhofe  aufgestellten  Nebenzollamts  I  an  dem  Punkte,  wo  zeither

der  k.  k.  Ansageposten  sich  befand,  bez.  im  Revisionsraume  des  Sächsischen  Zollhauses
an  der  Grenze  abfertigen  lassen.

Sächsischer  Seits  ist  dagegen  von  der  Errichtung  einer  besonderen  selbstständigen
Expositur  für  den  Straßenverkehr  abgesehen,  vielmehr  dem  Nebenzollamte  I  Ebersbach,
vom  Zeitpunkte  der  Verlegung  desselben  auf  den  Bahnhof  an,  neben  der  Abfertigung
des  Bahnverkehrs  auch  die  fortgesetzte  Abfertigung  des  Straßenverkehrs  in  der  Weise

78“
        <pb n="564" />
        —  534  —

übertragen  worden,  daß  diese  theils  im  Bahnhofe,  theils  im  Zollgebäude  an  der  Grenze
stattzufinden  haben  wird.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  der  den  Bahnhof  berührende,  d.  h.  von  demselben
ausgehende  oder  mit  der  Aufgabe  der  Güter  zur  Bahn  endigende  Straßenverkehr  in
die  Abfertigungscompetenz  der  beiderländigen  Bahnzollämter  fällt  und  an  der  Straßengrenze
  nur  den  im  Interesse  der  Zollcontrole  anzuordnenden  Vor-,  Austritts=  und  bez.
Instradirungsabfertigungen  unterliegen  wird.

Um  den  Verkehr  der  Bewohner  von  Georgswalde  durch  die  Zollmanipulation  auf
dem  gemeinschaftlichen  Bahnhofe  möglichst  wenig  zu  beeinträchtigen,  sind  von  den  Vertretern
  der  beiderseitigen  Zollverwaltungen  verschiedene,  auf  thunlichste  Vereinfachung
der  bezüglichen  Controle  berechnete  Einrichtungen  vereinbart  worden.

Dahin  gehören:

1)  in  Ansehung  des  Personenverkehrs:

Die  Vorschrift,  daß  Reisende,  welche,  aus  Georgswalde  kommend,  mit  der  Böhmischen
  Nordbahn  nach  dem  Inneren  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  reisen,  oder
welche  auf  der  Nordbahn  im  Bahnhofe  Ebersbach  anlangend  sofort  nach  Georgswalde
austreten  wollen,  um  der  Sächsischen  Revision  ihres  Reisegepäcks  enthoben  zu  sein,  sich
von  der  Straßengrenze  ab  auf  dem  Spreedorfer  Communicationswege  und  durch  das
Güterausgangsthor  direct  in  die  Böhmische  Vorhalle  des  Stationsgebäudes  zu  begeben
und  dort  ihr  Gepäck  bei  der  Nordbahngepäckexpedition  aufzuliefern,  in  umgekehrter
Richtung  das  revisionsfreie  Gepäck  in  der  gedachten  Vorhalle,  oder  am  Nordbahnmagazin
  zu  übernehmen  und  bis  zur  Georgswalde-Ebersbacher  Straßengrenze  den  vorbezeichneten
  Weg  einzuhalten  haben.  Zugehende  Reisende  sind  im  Bahnhofe  Ebersbach
  zwar  nicht  behindert,  ihr  unrevidirtes  Handgepäck  bei  sich  zu  behalten  und  in  die,
auf  der  Sachsen  zugekehrten  Seite  des  Stationsgebäudes  befindlichen  Wartesäle  und
Restaurationslocale  mitzunehmen.  Sie  haben  sich  aber  hinsichtlich  solchen  Gepäcks  sowohl
in  den  Wartesälen,  als  auf  dem  Perron  und  beim  Besteigen  des  Wagenzugs  unweigerlich
  der  Revision  durch  Beamte  der  einen  oder  anderen  Zollverwaltung  zu  unterziehen.

Passagiere,  welche  aus  Georgswalde  eintreten,  um  mit  der  Böhmischen  Nordbahn
ins  Innere  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  zu  reisen,  haben  sich  übrigens  bei  den
Aufsichtsposten  an  der  Straßengrenze  mündlich  zu  melden  und  dort  ihr  Gepäck  der
Beklebung  mit  rothbraunen  Marken  zu  unterwerfen.  Die  Identificirung  des  internösterreichischen
  Gepäcks  findet,  bei  umgekehrter  Reiserichtung,  zugleich  mit  der  Ausgabe
desselben  im  Bahnhofe  statt  und  dieselbe  unterliegt  dann  der  Recognition  durch  die
Aufsichtsposten  an  der  Straßengrenze.

2)  Hinsichtlich  des  Güterverkehrs  ist  zunächst  die  Errichtung  eines  besonderen  Güterbodens
  (sogen.  Freigütermagazins  der  Böhmischen  Nordbahn)  in  demjenigen  Theile  des
        <pb n="565" />
        —  535  —

Ebersbacher  Bahnhofs,  welcher  der  Landesgrenze  zugekehrt  ist,  beschlossen  und  ins  Werk
gesetzt  worden.  Dieses  Magazin  hat  die  Bestimmung,  zur  Aufnahme,  beziehendlich
vorübergehenden  Aufbewahrung  von  Waaren  zu  dienen,  welche  aus  Georgswalde  nach
dem  Innern  des  Oesterreichischen  Staatsgebiets  befördert  werden  sollen  oder  welche,
aus  Oesterreich  kommend,  in  Georgswalde  ihre  Bestimmung  erreichen.

Der  Waarenverkehr  in  dem  Magazine  steht  vom  Eingange  in  dasselbe  bis  zur
Weiterverfrachtung  unter  gemeinschaftlicher  zollamtlicher  Controle.  Der  Zugang  zum
Magazine  von  Georgswalde  aus  bedingt  die  Amtshandlung  für  den  Waarenausgang
von  Seiten  der  k.  k.  Zollamtsexpositur  an  der  Straßengrenze  und  die  Beigabe  von  den
Bahnvorschriften  gemäß  ausgefertigten,  von  gedachter  Expositur  abzustempelnden  Frachtbriefen.
  Der  Weitertransport  intern-österreichischer  Güter  aus  dem  Nordbahnmagazine
nach  Oesterreich  hat  auf  Grund  von  an  die  k.  k.  Zollverwaltung  zu  übergebenden,  von
der  Königlich  Sächsischen  Zollverwaltung  einzusehenden  Ladungsverzeichnissen  zu  geschehen.
Rücktransporte  aus  dem  Nordbahnmagazine  nach  Georgswalde  müssen  ebenfalls  mit  Frachtbriefen
  bedeckt  werden,  wogegen  bahnwärts  aus  Oesterreich  angekommene,  nach  Georgswalde
bestimmte  Transporte  von  den  übrigen  Importen  sofort  zu  trennen  und,  da  nöthig,  zum
Nordbahnmagazine  zu  bringen  sind.  Die  Abfuhr  derselben  nach  Georgswalde  findet  auf
Grund  der  bei  den  Sächsischen  Bahnzollämtern  zu  Rumburg  und  Warnsdorf  übergebenen
Ladungsverzeichnisse,  von  welchen  ein  Exemplar  dem  k.  k.  Zollamte  im  Bahnhofe  Ebersbach
ausgefolgt  wird,  unter  Controle  der  am  Ausgangsthore  und  an  der  Straßengrenze  aufgestellten
  Aufsichtsposten,  bez.  der  k.  k.  Expositur  an  der  Straße,  statt.

Nach  Georgswalde  bestimmte  Güter  aus  dem  Innern  Oesterreichs  sind  bereits  in
Rumburg,  bez.  Warnsdorf  von  anderen,  nach  Ebersbach  gehenden  Gütern  zu  trennen
und  in  besonderen  Ladungsverzeichnissen  nachzuweisen.

So  lange  die  Waaren  des  intern-österreichischen  Verkehrs  sich  im  Nordbahnmagazine
befinden,  bleiben  dieselben,  ebenso  wie  auf  dem  Transporte  aus  und  nach  demselben,  von
jeder  Revision  befreit.  Im  Magazine  selbst  wird  die  k.  k.  Zollverwaltung  von  Zeit  zu
Zeit  Nachschau  pflegen  lassen.  Für  Verdachtsfälle  bleibt  die  förmliche,  unter  den  gesetzlichen
  Bedingungen  vorzunehmende  Durchsuchung  und  Bestandsaufnahme,  sowie  der
eventuell  anzuordnende  zollamtliche  Mitverschluß  des  Magazins  vorbehalten.

Ueber  alle  Zu=  und  Abgänge  des  letzteren  ist  —  für  den  Controlezweck  der  Sächsischen
Zollverwaltung,  welche  sonst  eine  freie  Bewegung  im  Innern  des  Magazins  gestatten
wird  —  von  der  Güterverwaltung  der  Böhmischen  Nordbahn  ein  Register  nach  bestimmtem
Muster  zu  führen,  in  welchem  alle  im  Magazine  Aufnahme  findenden  Waaren,  einschließlich
  der  dasselbe  auch  nur  passirenden  Transporte,  zu  verzeichnen  sind  und  das
dem  Sächsischen  Bahnzollamte  auf  Erfordern  jederzeit  unweigerlich  vorzulegen  ist.
        <pb n="566" />
        —  536  —

Das  Nordbahnmagazin,  das  gemeinschaftliche  Zollmagazin,  die  Sächsische  und
Böhmische  Vorhalle  im  Stationsgebäude,  endlich  die  Ein-  und  Ausgangsthore  des  Güter—
und  Kohlenbahnhofs  am  Spreedorfer  Communicationswege  werden  mit  geeigneten  In—
schriften  versehen,  die  Grenze  des  als  exterritoriell  zu  behandelnden  Bahnhofstheils
wird  gehörig  markirt,  endlich  der  Lauf  der  vom  exterritoriellen  Theile  des  Bahnhofs
ausgehenden  Zollstraßen  durch  Tafeln  bezeichnet  werden.

Abgesehen  von  den,  nach  Vorstehendem,  dem  Verkehre  der  Bewohner  von  Georgswalde
  mit  dem  Inneren  des  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatsgebiets  zugestandenen  Erleichterungen
  sind  auch  für  die  Streckenzug=  und  Zwischenauslandsabfertigungen  auf
der  ganzen  Bahnlinie  von  Rumburg  über  Ebersbach,  Seifhennersdorf,  Warnsdorf,
Großschönau  bis  Reichenberg  besondere  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  in  §§  54  und
111  des  Vereinszollgesetzes,  den  Vorbehalten  in  §§  70,  111  in  fine,  des  nämlichen
Gesetzes,  88  41,  44,  45  des  Eisenbahnregulativs  entsprechend,  bewilligt  worden.  Diese
Ausnahmen  sind  in  einem  speciellen  Regulative,  was  demnächst  im  Verwaltungswege
veröffentlicht  werden  wird,  zusammengestellt.

Im  Allgemeinen  haben  die  Nebenzollämter  I.  Classe  Ebersbach  und  Rumburg  bei
ihrer  Dienstausübung  nach  dem  angezogenen  Vereinszollgesetze  vom  1.  Juli  1869,  nach
den  zu  Ausführung  desselben  publicirten  Regulativen,  insbesondere  nach  dem  Begleitscheinregulative
  und  nach  dem  Regulative  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güterund
  Effectentransports  auf  den  Eisenbahnen,  nach  den  Bestimmungen  des  Handelsund
  Zollvertrags  vom  9.  März  1868,  sowie  nach  den  zu  Vollziehung  und  Erläuterung
dieses  Vertrags  erlassenen  Vorschriften  zu  verfahren  und  zu  Beförderung  und  Erleichterung
  des  Eisenbahnverkehrs  —  die  summarische  Abfertigungsweise  —  auf  Begleitzettel,
  Ansage-Transport=  und  Declarationsscheine  mit  Ersetzung  des  Colloverschlusses
durch  den  Raum-(Wagen=  oder  Wagenabtheilungs-)  Verschluß  in  Anwendung  zu  bringen.

Außerdem  wird  Folgendes  der  Beachtung  empfohlen:

1.  in  Bezug  auf  den  Eingang  aus  Oesterreich  nach  Sachsen:

Die  Sächsische  Abfertigung  des  Reisegepäcks  findet  in  der  Regel  im  Bahnhofe
zu  Ebersbach  statt  (§§  2  und  19  des  Eisenbahnregulativs).  Das  Gepäck  der
Reisenden,  welche,  aus  dem  Inneren  Oesterreichs  kommend,  sofort  nach  Georgswalde
  austreten  wollen  oder  deren  Reiseziel  sonst  außerhalb  des  Zollvereinsgebiets
  liegt  (z.  B.  —  nach  Vollendung  des  ganzen  Tracts  der  Südlausitzer
Staatsbahn  —  Warnsdorf,  Reichenberg  2c.)  ist  von  der  Revision  befreit  und
nur  den  vorgedachten,  und  beziehendlich  noch  zu  verfügenden  Controlevorkehrungen
  unterworfen.  In  Rumburg  zugehende  Reisende  können  ihr  Gepäck,  jedoch
mit  Ausschluß  des  in  ihrem  Besitze  verbleibenden  sogenannten  Handgepäcks,
bereits  bei  dem  dortigen  Sächsischen  Nebenzollamte  I.  Classe  zur  Eingangsab-
        <pb n="567" />
        —  537  —

fertigung  stellen  oder  dasselbe  im  Streckenzuge  nach  Warnsdorf,  Reichenberg  2c.
abfertigen  lassen.  Diejenigen  Reiseeffecten,  welche  aus  dem  Zollvereine  kommen
und  durch  zwischenliegendes  Ausland  durchgeführt  worden  sind,  z.  B.  von  Dresden
  über  Bodenbach,  von  Zittau  über  Warnsdorf,  werden  bei  Erledigung  der
erhaltenen  Zwischenauslandsbezettelung  ebenso,  wie  das  in  Rumburg  abgefertigte
Gepäck,  nach  der  Ankunft  im  Bahnhofe  Ebersbach  sofort  in  den  freien  Verkehr
gesetzt.  Später  sollen,  nach  Bedürfniß  des  Reiseverkehrs,  die  auf  der  Böhmischen
Nordbahn  in  Ebersbach  eingehenden  Passagiereffecten  auch  an  anderen,  mit  den
hierzu  erforderlichen  Einrichtungen  versehenen  Orten  des  Sächsischen  Staatsoder
  des  Reichsgebiets  abgefertigt  werden.

Reisende,  welche  die  Gepäckrevision  anderswo  als  in  Ebersbach  oder  Rumburg

  vorgenommen  zu  sehen  wünschen,  haben  ihr  Gepäck  zunächst  der  Begleitscheincontrole
  zu  unterwerfen.

Sämmtliche  Güter,  welche  bei  Ebersbach  die  Landesgrenze  überschreiten  sollen,
müssen  schon  im  Auslande  (§  62  des  Vereinszollgesetzes,  §  14  des  Eisenbahnregulativs),
  und  zwar,  je  nachdem  sie  im  Sächsischen  oder  im  exterritoriellen

Theile  des  Ebersbacher  Bahnhofs  zur  Ausladung  kommen  sollen,  getrennt
in  die  Waggons  verladen  werden.

Hinsichtlich  der  bereits  in  Rumburg  abgefertigten  —  d.  h.  in  Verzollung
genommenen,  oder  unter  Begleitzettel-Begleitschein=  resp.  sonstige  Bezettelungscontrole
  gesetzten  —  Waaren  tritt  im  Bahnhofe  Ebersbach  die  sofortige  Ablassung

in  den  freien  Verkehr  ein  oder  es  ist  nach  §  45  des  Eisenbahnregulativs  zu
verfahren.

Bei  Ueberschreitung  der  Landesgrenze  darf  sich  in  den  Personenwagen  nur
das  kleinere,  nicht  zollpflichtige  Handgepäck  vorfinden  (§  61  des  Vereinszollgesetzes,
  §  13  des  Eisenbahnregulativs).  Zollpflichtige  Güter  und  Effecten,
welche  anderswo,  als  in  den  Güter=  und  Gepäckwagen,  ohne  Verzollungsnachweis
  vorhanden  sind,  werden  als  Gegenstände  einer  beabsichtigten  Zollhinterziehung
  (§  136,  3,  a,  b  des  Vereinszollgesetzes)  angesehen  und  behandelt.

2.  In  Bezug  auf  den  Waarenausgang  aus  Sachsen  nach  Oesterreich:

Die  zum  Austritt  über  die  Sächsisch-Oesterreichische  Landesgrenze  bei  Ebersbach
  bestimmten,  der  Zollabfertigung  unterliegenden  (im  Transitverkehre  bis  zum
Nachweise  des  Exports  eingangszollpflichtigen,  oder  in  Folge  des  Ausgangs
bonificationsfähigen)  Güter  müssen  vor  oder  bei  der  Aufgabe  zur  Bahn  der
vorschriftmäßigen  Zollabfertigung  unterzogen  und  mit  der  amtlichen  Bescheinigung
  über  dieselbe  versehen  werden.  Bevor  dieß  geschehen,  darf  die  Annahme
        <pb n="568" />
        —  538  —

von  Seiten  der  Bahnanstalt  nicht  bewirkt  werden  (88  56,  71,  Abs.  2  des  Ver—
einszollgesetzes,  8  43  des  Eisenbahnregulativs).

Intern-österreichische  Güter,  hinsichtlich  deren  sich  im  Bahnhofe  Ebers—
bach  nur  eine  erleichterte  Streckenzugabfertigung  vollzieht,  werden  beim  Wieder—
ausgange  aus  Sachsen  nach  den  dießfalls  besonders  vereinbarten  Bestimmungen
behandelt.

Sollen  Transitgüter  oder  bonificationsfähige  Gegenstände  in  einem  Wagen,
einer  Wagenabtheilung  oder  einem  verschlußfähigen  Behälter  unter  amtlichem
Raumverschlusse  bis  Ebersbach  befördert  werden,  so  bedarf  es  der  Begleitschein—
ertheilung  oder  sonstigen  Anweisung  solcher  Güter  auf  das  Nebenzollamt  I
Ebersbach  nicht,  sondern  es  genügt,  daß,  nach  §  71  des  Vereinsgzollgesetzes  und
nach  §  42  des  Eisenbahnregulativs,  dieses  Amt  nur  die  Amtshandlung  eines
Ansagepostens  für  den  Ausgang  (Prüfung  und  bez.  Abnahme,  oder  auch  Belassung
  des  Raumverschlusses,  darüber  zu  ertheilende  Bescheinigung  und  Ueberweisung
  an  die  Oesterreichische  Zollbehörde)  vornimmt.

Güter,  deren  Ausgang  amtlich  bescheinigt  werden  muß,  können  an  Stationsorten,
  wo  sich  Bahnabfertigungsstellen  befinden,  ohne  Colloverschluß,  beziehendlich
  nach  Abnahme  desselben,  unter  Aufsicht  der  Zollbehörde  in  die  dazu  verfügbaren
  Wagenräume  verladen  und  in  selbigen  unter  Collectivverschluß  gesetzt
werden.  Die  Zollstelle  am  Versendungsorte  —  resp.  das  Begleitschein-Empfangsoder
  Niederlage-Amt  —  hat  bezüglich  solcher  Waaren  alle  diejenigen  Handlungen
vorzunehmen,  welche  instructionsmäßig  dem  Grenzausgangsamte  obliegen,
während  das  Nebenzollamt  I  Ebersbach  solchenfalls  nur  als  Ansageposten  für
den  Ausgang  (§§  70,  71,  Abs.  2  des  Vereinszollgesetzes,  §  40,  Abs.  7  des
Begleitschein-Regulativs)  und  als  Ueberweisungsstelle  fungirt.

Bei  direct  auf  das  Nebenzollamt  I  zu  Rumburg  gerichteten  Begleitscheinoder
  Begleitzettel=  resp.  summarischen  Ausgangs-Abfertigungen  über  Waaren
des  directen  oder  indirecten  Transits  und  bonificationsfähige  Gegenstände  hat
sich  das  Nebenzollamt  I  Ebersbach  nach  §  45  des  Eisenbahnregulativs  jeder
Ausgangs-Passage=  oder  Ueberweisungs-Abfertigung  zu  enthalten.

3.  In  Bezug  auf  den  unmittelbaren  Waarendurchgang,  mit  oder  ohne  Umladung
(§§  70  des  Vereinsgzollgesetzes,  25,  41  des  Eisenbahnregulativs)  in  beiden  Richtungen:

Die  Abfertigung  bei  den  Nebenzollämtern  1  Ebersbach  und  Rumburg  findet
durch  Begleitzettel,  resp.  Ansage-Transport-Declarations-Schein-Ausfertigung,
oder  auch,  nach  Abgabe  specieller  Grenzeingangsanmeldungen,  durch  Begleitscheinertheilung
  auf  das  bezügliche  Grenzausgangsamt  statt.  In  umgekehrter
Richtung  des  Transports  fungiren  beide  Zollämter  als  Begleitzettel-,  Ansage-
        <pb n="569" />
        —  539  —

Transport-Deelarations-Schein-Erledigungsstellen,  oder  sie  ertheilen  ansagepostenmäßige
  Ausgangsbescheinigung.

Alle  vorstehend  genannten  oder  nicht  ausdrücklich  bezeichneten  Abfertigungsfälle
  sind  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  Eisenbahnregulativs  (efk.  dessen
88  41  und  45)  zu  beurtheilen  und  zu  behandeln.

Gleiche  Anwendung  auf  den  Waaren=  und  Effecten-Verkehr  der  Böhmischen
Nordbahn  zwischen  Rumburg  und  Ebersbach  und  der  Zweigbahn  der  Südlausitzer
Staatsbahn  von  Ebersbach  nach  Löbau,  sowie  des  Haupttracts  dieser  Staatsbahn
  von  Warnsdorf  bis  Sohland,  erleiden  hiernächst  die  Vorschriften  und  resp.
Strafandrohungen  des  Vereinszollgesetzes  (§  134  bis  165)  und  der,  das  Untersuchungsverfahren
  rc.  betreffenden  Gesetze  vom  27.  December  1833  und  vom
14.  December  1837.

Die  Nebenzollämter  I  Ebersbach  und  Rumburg  sind  daher  auch  berechtigt,
in  den  gesetzlich  hierzu  geeigneten  Fällen  wegen  der  bei  den  Ein-,  Aus=  und
Durchfuhr-Abfertigungen  entdeckten  Contraventionen  die  Verhaftung  der  dabei
betroffenen  Uebertreter  und  die  Beschlagnahme  der  den  Gegenstand  der  Contravention
  bildenden  Waaren,  sowie  Vernehmungen,  welche  sich  aus  Anlaß  des
Zollverfahrens  ergeben,  zu  vollziehen,  Cautionen  zu  erheben,  eventuelle  Strafbescheide
  und  Submissionsverfügungen  zu  erlassen,  auch,  bei  Unterwerfung  der
Angeschuldigten,  die  anhängig  gewordenen  Rügensachen  sogleich  zur  Erledigung
  zu  bringen.

Das  reisende  und  verkehrende  Publikum  wird  hiervon  zu  gebührender  Nachachtung
  in  Kenntniß  gesetzt.

Uebrigens  behält  sich  das  unterzeichnete  Ministerium  ausdrücklich  vor,  spätere
Abänderungen  und  Modificationen  der  vorstehenden  Anordnungen,  welche  sich
auf  Grund  der  zu  sammelnden  Erfahrungen  im  Interesse  des  Verkehrs  und
der  Zollsicherheit  als  nothwendig  herausstellen  möchten,  eintreten  zu  lassen.

Dresden,  am  25.  October  1873.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Golz.

1873.  79
        <pb n="570" />
        —  540  —

123.  Bekanntmachung,

dem  landwirthschaftlichen  Spar=  und  Vorschußvereine  für  Großenhain  und  Umgegend
  in  Großenhain  bewilligte  Stempelbefreiungen  betreffend;

vom  20.  October  1873.

Das  Finanzministerium  hat  dem  landwirthschaftlichen  Spar-  und  Vorschußvereine
für  Großenhain  und  Umgegend  in  Großenhain,  nachdem  derselbe  der  im  dritten  Absatze
der  Verordnung,  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Spar=  und  Vorschußoder
  Creditvereine  betreffend,  vom  12.  Februar  1866  (Seite  47  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1866)  angegebenen  Voraussetzung  entsprochen  hat,  die  in
der  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Sparcassen  betreffenden  Verordnung
vom  4.  November  1862  (Seite  626  flg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1862)  den  Sparcassen  ertheilten  Befreiungen  von  der  Stempelabgabe  ebenfalls
bewilligt.

Dresden,  am  20.  October  1873.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Roßbach.

 

Letzte  Absendung:  am  1.  November  1873.
        <pb n="571" />
        —  541  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

17.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

 

*  124.  Bekanntmachung,

das  Ableben  weiland  Sr.  Mgjestät,  Johann,  Köbnigs  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
betreffend;

vom  29.  October  1873.

Wa,  Albert,  von  GOTTE  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  26.

 

 

thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Nachdem  durch  Gottes  unerforschlichen  Rathschluß  des  Allerdurchlauchtigsten  Königs
und  Herrn,  Johann,  Königs  von  Sachsen,  Unseres  vielgeliebten  Herrn  Vaters  Königliche
  Majestät,  zum  größten  Schmerze  Seines  Hauses  wie  Seiner  gesammten  Unterthanen
  aus  diesem  Leben  abgerufen  worden  ist,  haben  Wir  die  Regierung  des  Königreichs
  Sachsen,  vermöge  des  nach  der  verfassungsmäßigen  Erbfolge  an  Uns  geschehenen
Anfalls  der  Krone,  übernommen.

Wir  versehen  Uns  daher  zu  Unseren  getreuen  Ständen,  den  Königlichen,  sowie  den
sonst  in  öffentlichen  Diensten  angestellten  geistlichen  und  weltlichen  Beamten  und
Dienern,  auch  zu  allen  Unterthanen  und  Einwohnern  Unseres  Königreichs,  daß  sie  Uns
als  dem  rechtmäßigen,  angestammten  Landesherrn  die  schuldige  Dienstpflicht,  Treue  und
Gehorsam  so  willig  als  pflichtmäßig  leisten  werden.

Dagegen  versichern  Wir  sie  Unserer,  auf  Handhabung  von  Recht  und  Gerechtigkeit
und  Beförderung  der  Wohlfahrt  und  des  Besten  des  Landes  unausgesetzt  gerichteten
landesväterlichen  Fürsorge,  werden  auch  die  Verfassung  des  Landes  in  allen  ihren  Bestimmungen
  während  Unserer  Regierung  beobachten,  aufrecht  halten  und  beschützen.

1873.  80
        <pb n="572" />
        Damit  der  Gang  der  Staatsgeschäfte  nicht  unterbrochen  werde,  ist  Unser  Wille,
daß  sämmtliche  Behörden  ihre  Verrichtungen  his  auf  Unsere  weitere  Bestimmung  pflichtmäßig
  fortsetzen.

Gegeben  zu  Pillnig,  am  29.  October  1873.

Albert.
Richard  Freiherr  von  Friesen.
Georg  Friedrich  Alfred  von  Fabrice.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

 

e  125.  Bekanntmachung,
die  über  das  Allerhöchste  Versprechen  wegen  Aufrechterhaltung  der  Verfassung
ausgefertigte  Urkunde  betreffend;
vom  29.  October  1873.

Uceer  das  von  Sr.  Majestät  dem  König,  gemäß  §  138  der  Verfassungsurkunde  vom
4.  September  1831  und  §  55  der  Urkunde  vom  17.  November  1834,  die  durch  Anwendung
  der  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf  die  Oberlausitz  bedingte  Modification
  der  Particularverfassung  dieser  Provinz  betreffend,  abgegebene  Versprechen  wegen
Aufrechterhaltung  der  Verfassung,  sowie  des  Inhalts  der  zuletzt  gedachten  Urkunde  ist
Allerhöchster  Anordnung  zufolge  die  unter  O  in  Abdruck  ersichtliche  Urkunde  in  doppelten
Exemplaren  ausgefertigt  worden,  wovon  das  eine  Exemplar  den  beiden  Präsidenten
der  Kammern  der  Ständeversammlung  eingehändigt,  das  zweite  Exemplar  aber  den
Oberlausitzer  Ständen  zur  Aufbewahrung  im  ständischen  Archive  übergeben  worden  ist.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  29.  October  1873.

Gesammtministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Roßberg.
        <pb n="573" />
        —  543  —

*

Bei  dem  Antritte  Unserer  Regierung  haben  Wir  am  heutigen  Tage  in  Gegenwart
der  mitunterzeichneten  Staatsminister  und  der  Präsidenten  der  ersten  und  zweiten
Kammer  der  Ständeversammlung,  gemäß  §  138  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September
  1831  und  §  55  der  Urkunde  vom  17.  November  1834,  die  durch  Anwendung
der  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf  die  Oberlausitz  bedingte  Modification
der  Particularverfassung  dieser  Provinz  betreffend,  das  Versprechen  bei  Unserem  Fürstlichen
  Worte  abgegeben,  daß  Wir  die  Verfassung  des  Landes,  wie  sie  zwischen  dem
Könige  und  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  sowie  den  Inhalt  der  zuletzt  erwähnten
  Urkunde  in  allen  ihren  Bestimmungen  während  Unserer  Regierung  beobachten,
aufrecht  erhalten  und  beschützen  werden.

Hierüber  haben  Wir  gegenwärtige  Urkunde  in  doppelten  Exemplaren  ausfertigen
lassen,  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Hand-Petschafte  besiegelt.

Gegeben  zu  Pillnitz,  am  29.  October  1873.

Albert.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

Georg  Friedrich  Alfred  von  Fabrice.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

MÆ  126.  Verordnung,
die  Landestrauer  für  Se.  Majestät,  weiland  König  Johann  betreffend;
vom  29.  October  1873.

i1  Bezugnahme  auf  die  bereits  erfolgte  Bekanntmachung  über  das  Ableben  Sr.
Majestät  des  Königs  Johann  und  die  aus  diesem  Anlasse  auf  dem  gewöhnlichen  Wege
ergehende  besondere  Verordnung  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  werden  sämmtliche  Obrigkeiten  und  Kircheninspectionen  hierdurch  angewiesen,
        <pb n="574" />
        innerhalb  des  Bereiches  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die
durch  das  Mandat  vom  16.  April  1831  für  den  Fall  des  Ablebens  des  Königs  getroffenen
  Bestimmungen  über  die  Landestrauer  alsbald  in  Vollzug  gesetzt  werden,  und
zwar  Allerhöchster  Anordnung  zu  Folge  mit  der  Maßgabe,  daß  die  vorgeschriebene
Einstellung  der  Musik  und  öffentlichen  Lustbarkeiten  im  ganzen  Lande  in  der  Zeit  von
heute,  dem  29.  October,  bis  mit  dem  7.  November  dieses  Jahres  stattzufinden  hat.

Dresden,  am  29.  October  1873.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Gerber.

 

Letzte  Absendung:  am  1.  November  1873.
        <pb n="575" />
        —  545  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

18.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

&amp;amp;  127.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  im  Regulative  für  die  Sparcasse  zu  Schlettau  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  22.  October  1873.

Nochdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  auf  Ansuchen  der
Stadtgemeinde  zu  Schlettau  diejenige  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in

der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  des  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten
Regulativs  für  die  von  der  gedachten  Stadtgemeinde  errichtete  Sparcasse  zu  Schlettau
enthalten  ist,  bewilligt  hat,  so  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,
hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  22.  October  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Schlettau.

20.  20.

§  14.  Die  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen,  sowie  die  darüber  ausgestellten  Einlageund
  Quittungsbücher  sind  einer  Verkümmerung  oder  Inhibition  nicht  unterworfen;  jedoch
kann  die  Abpfändung  eines  Buches,  welches  im  Besitze  eines  Schuldners  gefunden  wird,
nicht  gehindert  werden.

1873.  81
        <pb n="576" />
        —  546  —

&amp;amp;  128.  Verordnung,

die  Verunreinigung  des  gestoßenen  Zuckers  durch  Blei  betreffend;
vom  23.  October  1873.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  in  Erfahrung  gebracht,  daß  ein  Theil  der  Kaufleute
sich  bei  dem  Stoßen  oder  sonstigen  Zerkleinern  von  Rohzucker  bleierner  Unterlagen
zu  bedienen  pflegt,  und  daß  der  auf  diese  Weise  durch  abgelöste  Bleitheilchen  verunreinigte,
sogenannte  Abfallzucker  theils  dem  gemahlenen  Zucker  beigemischt,  theils  zur  Fabrikation
von  Zuckerwerk  verwendet  wird.  Da  nun  der  Genuß  solchen  bleihaltigen  Zuckers  die
menschliche  Gesundheit  gefährdet  und  in  Wirklichkeit  schon  Erkrankungen  veranlaßt  hat,
so  wird  andurch  der  Gebrauch  von  Unterlagen  aus  Blei  oder  bleihaltigem  Metalle  zu
gedachtem  Zwecke  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  bis  zu  50  Thlr.  oder  entsprechender
Haft  hiermit  verboten.  Die  Medicinalpolizeibehörden  haben  darauf  zu  achten,  daß
diesem  Verbote  gehörig  nachgegangen  werde,  und  sind  etwaige  Uebertretungen  desselben
gebührend  zu  ahnden.
Dresden,  den  23.  October  1873.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Jochim

 

&amp;amp;  129.  Bekanntmachung,

dem  Sparvereine  zu  Auerbach  bewilligte  Stempelbefreiungen  betreffend;
vom  25.  October  1873.

Des  Finanzministerium  hat  dem  Sparvereine  zu  Auerbach,  nachdem  derselbe  der  im
dritten  Absatze  der  Verordnung,  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Sparund
  Vorschuß=  oder  Creditvereine  betreffend,  vom  12.  Februar  1866  (Seite  47  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  angegebenen  Voraussetzung  entsprochen
  hat,  die  in  der  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Sparcassen  betreffenden
  Verordnung  vom  4.  November  1862  (Seite  626  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1862)  den  Sparcassen  ertheilten  Befreiungen  von  der
Stempelabgabe  ebenfalls  bewilligt.
Dresden,  am  25.  October  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Roßbach.
        <pb n="577" />
        —  547  —

.  130.  Bekanntmachung,

den  Wegfall  der  Afterlehnsherrlichkeit  der  Fürsten  und  Grafen,  Herren
von  Schönburg  und  des  Pflugk'schen  Geschlechts  betreffend;

vom  2.  November  1873.

Nachdem  die  Fürsten  und  Grafen,  Herren  von  Schönburg,  sowie  die  sämmtlichen
Gevettern  des  Pflugk'schen  Geschlechts,  Meißner-  und  Osterländischer  Linie,  auf  die  ihnen,
beziehendlich  als  beliehenen  Eigenthümern,  Gesammt=  oder  Mitbelehnten  der  Herrschaften
Forderglaucha,  Hinterglaucha,  Lichtenstein,  Hartenstein,  Stein,  Waldenburg  und
Penig,  zugestandene  Afterlehnsherrlichkeit  Verzicht  geleistet  haben  und  daher  die  Allerhöchste
  Declaration,  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  betreffend,  vom  22.  Mai  1872
(Seite  264  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872),  sowie  das  Gesetz,
die  Regelung  der  durch  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse
  betreffend,  von  dem  nämlichen  Tage  (Seite  265  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1872)  nunmehr  auch  in  Bezug  auf  die  genannten  Herrschaften  und
die  zeitherigen  Afterlehen  des  Hauses  Schönburg  und  des  Pflugk'schen  Geschlechts  in
Wirksamkeit  getreten  ist,  so  wird  Dieß  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  2.  November  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

 

.&amp;amp;  131.  Verordnung,

die  Erbffnung  des  bei  dem  Appellationsgerichte  zu  Dresden  als  Lehnhof  zu
führenden  Mitbelehntenregisters  betreffend;

vom  2.  November  1873.

Unler  Bezugnahme  auf  §  18  des  Gesetzes,  die  Regelung  der  durch  Aufhebung  des
Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse  betreffend,  vom  22.  Mai  1872  (Seite
265  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  wird  hierdurch

der  2.  Januar  1874

als  Tag  der  Eröffnung  des  von  dem  Appellationsgerichte  zu  Dresden  als  Lehnhof  nach
*  15  des  gedachten  Gesetzes  und  §  2  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  Mai  1872

81“
        <pb n="578" />
        —  548  —

(Seite  271  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)  zu  führenden  Mit—
belehntenregisters  bestimmt.

Dieses  Mitbelehntenregister  erstreckt  sich  zur  Zeit  nicht  auf  die  in  Betreff  der  Herr—
schaften  Forderglaucha,  Hinterglaucha,  Lichtenstein,  Hartenstein,  Stein,  Waldenburg
und  Penig  aufzustellenden  Folien,  wegen  deren  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes  der
Eröffnung  vorbehalten  wird,  und  nicht  auf  die  zur  Zeit  noch  mit  Afterlehnsherrlichkeit
verbundene  Herrschaft  Wildenfels,  und  die  von  derselben  dependirenden  Afterlehen,
in  Ansehung  deren  das  erwähnte  Gesetz  vom  22.  Mai  1872  nach  §  28  desselben  noch
nicht  in  Wirksamkeit  getreten  ist.

Dresden,  den  2.  November  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

 

132.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend;
vom  5.  November  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn
Glauchau-Wurzen  betreffend,  vom  23.  September  dieses  Jahres  (Seite  520  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
andurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  weiter  auf  der  Strecke
von  Penna  bis  Lastau  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Penna,

Kralapp  und

Lastau
betroffen  werden.

Dresden,  am  5.  November  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="579" />
        —  549  —

133.  Bekanntmachung,
die  Aufhebung  des  Gerichtsamts  Wermsdorf  betreffend;
vom  8.  November  1873.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  betheiligten
Ministerien  ist  von  dem  Justizministerium  die  Aufhebung  des  Gerichtsamts  Wermsdorf
beschlossen,  und  zu  Ausführung  dieses  Beschlusses  Folgendes  bestimmt  worden:

1.  Die  Wirksamkeit  des  Gerichtsamts  Wermsdorf  hört  mit  dem  Schlusse  des
Jahres  1873  auf.

2.  Von  dem  dermaligen  Bezirke  des  Gerichtsamts  Wermsdorf  werden  vom
1.  Jannar  1874  an

a)  die  Ortschaften

Wermsdorf,

Ablaß,

Großgquerbitzsch,

Hubertusburg  mit  Schloß  und  Anstalt,

Kleinquerbitzsch,

Lüptitz,

Mahlis,

Mannewitz,

Niedergrauschwitz,

Obergrauschwitz,

Pommlitz  bei  Mügeln,

Reckwitz,

Remsa,

Wadewitz  bei  Mutzschen,

Wiederoda,

Zschannewitz  bei  Mutzschen,
nebst

dem  Wermsdorfer  und  Luppaer  Forstreviere
dem  Gerichtsamte  Mügeln  —
b)  die  Ortschaften
Böhlitz  mit  der  Mehlisschänke,

Brösitz  (Pröfitz),
Cannewitz,
        <pb n="580" />
        —  550  —

Denkwitz,

Döbern,

Gastewitz  bei  Mutzschen,

Göttwitz,

Jensewitz,

Köllmichen  mit  Leipen,

Löbschütz,

Merschwitz,

Mutzschen,

Roda,

Serka,

Thümlitz,

Wagelwitz  und

Wetteritz
dem  Gerichtsamte  Grimma  —

c)  das  Dorf

Colm  nebst  der  Albertsdorfer  Mark

dem  Gerichtsamte  Oschatz  —  und
ü)  die  Ortschaften

Fremdiswalde,

Sachsendorf  und

Wäldgen
dem  Gerichtsamte  Wurzen

überwiesen.

Z.  In  sämmtlichen,  beim  Gerichtsamte  Wermsdorf  anhängigen  oder  noch  anhängig
werdenden  Rechtssachen,  welche  am  1.  Januar  1874  noch  nicht  beendigt  sind,  haben  die
Betheiligten  von  dieser  Zeit  an  Dasjenige,  was  ihnen  beim  Gerichtsamte  Wermsdorf
zu  thun  obgelegen,  bei  derjenigen  Behörde  zu  verrichten,  vor  welche  diese  Sachen  nach  der
gegenwärtigen  Bekanntmachung  künftighin  gehören,  daselbst  auch  die  von  dem  Gerichtsamte
Wermsdorf  etwa  anberaumten  Termine  abzuwarten  und  angefangene  Verfahren  fortzustellen
  und  zu  beendigen,  und  zwar  Alles  zur  Vermeidung  derjenigen  Nachtheile,  welche
ihnen  in  den  ergangenen  Ladungen  oder  sonstigen  Erlassen  des  Gerichtsamts  Wermsdorf
angedroht  worden  sind,  oder  unmittelbar  kraft  der  Gesetze  eintreten.

Dresden,  den  8.  November  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Manitius.
        <pb n="581" />
        —  551  —

&amp;amp;  134.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend;
vom  11.  November  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  dieses  Jahres,  die  Richtungslinie
  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  betreffend  (Seite  485  des  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  gedachter  Eisenbahn  auf  der  Strecke  Zwota-Adorf
nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
das  Forstrevier  Kottenhaide,

sowie

die  Fluren  Gunzen,  Breitenfeld,  Markneukirchen,  Siebenbrunn,

Remtengrün  und  Adorf

betroffen  werden.

Dresden,  am  11.  November  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

135.  Bekanntmachung,
die  Bewilligung  einer  vom  Vorschußvereine  für  Possendorf  und  Umgegend  erbetenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;
vom  13.  November  1873.
Mie  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  ist  vom  Justizministerium  dem  in  das
Genossenschaftsregister  eingetragenen  Vorschußvereine  für  Possendorf  auf  dessen  Ansuchen

die  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  der  Statuten  dieses  Vereins  enthaltene
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  zugestanden  worden.

Dresden,  am  13.  November  1873.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.
        <pb n="582" />
        —  552  —

Statuten
des  Vorschußvereins  für  Possendorf  und  Umgegend.

20.  20.

l  39.
2c.  2c.

Sind  zu  Sicherung  eines  Vorschusses,  welchen  ein  Mitglied  entnommen,  sei  es  von
diesem  selbst  oder  einem  Anderen,  Werthpapiere  oder  bewegliche  Sachen  oder  nicht
hypothecirte  Forderungen  verpfändet  worden  und  verfällt  der  Verpfänder  in  Concurs,
so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die  Concursmasse
auszuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,  das  Pfand  zur
Verfallzeit  zu  realisiren  und  ist  nur  der  Ueberschuß  der  Concursmasse  zu  überlassen,
wogegen  aber  auch  das  Fehlende  beim  Concurse  liquidirt  werden  kann.

 

136.  Bekanntmachung,
den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  der  Mediciner  betreffend;
vom  17.  November  1873.

N  achdem  besage  des  im  Armee-Verordnungsblatte  für  das  Jahr  1873  unter  Nr.  26/272
publicirten  Erlasses  des  Reichskanzleramtes  und  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  vom  21.  vorigen  Monats  in  Folge  der  über  die  Organisation  des  Sanitätscorps
  neuerdings  ergangenen  Anordnungen  der  §  172  der  durch  Verordnung  des
unterzeichneten  Kriegsministeriums  vom  2.  Juni  1868  (Seite  517,  Abth.  I.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  bekannt  gemachten  Militär-Ersatz-Instruction
  vom  26.  März  1868  nachstehende,  veränderte  Fassung:

§  172.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  der  Mediciner.

1.  Zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Mediciner  können
ihrer  Militärdienstpflicht  bei  einem  selbstgewählten  Truppentheile  entweder  ganz
mit  der  Waffe  oder  während  der  ersten  sechs  Monate  mit  der  Waffe  und  nach
Absolvirung  der  Staatsprüfungen  während  der  übrigen  sechs  Monate  als  Arzt
genügen.

2.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Bewilligung  von  Ausstand  zum
Dienstantritt  (§  159)  finden  auf  die  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
berechtigten  Mediciner  in  vollem  Umfange  Anwendung.  Behufs  Absolvirung
        <pb n="583" />
        —  553  —

der  Promotionen  und  Staatsprüfungen  darf  seitens  der  Ersatzbehörden  dritter
Instanz  ausnahmsweise  eine  Zurückstellung  bis  zum  vollendeten  27.  Lebensjahre
verfügt  werden.

3.  Diejenigen  Mediciner,  welche  ihrer  activen  Dienstpflicht  theils  mit  der
Waffe,  theils  als  Arzt  zu  genügen  wünschen,  können  die  sechsmonatliche  Dienstzeit
  mit  der  Waffe  in  jedem  Semester  ihres  Studiums  absolviren.  Haben  sie
bei  Ablauf  dieser  Zeit  die  Approbation  als  Arzt  noch  nicht  erlangt,  so  dürfen
sie  auf  ihren  Antrag  zur  Reserve  entlassen  werden,  mit  der  Verpflichtung,  die
übrigen  sechs  Monate  ihrer  activen  Dienstpflicht  nach  Absolvirung  der  Staatsprüfungen
  als  Arzt  zu  dienen.

Behufs  Erfüllung  des  Restes  ihrer  einjährigen  Dienstzeit  wird  ihnen  auf
Ansuchen  Ausstand  über  das  23.  Lebensjahr  hinaus  ertheilt.

4.  Haben  Medieiner  während  der  Dauer  des  ihnen  bewilligten  Ausstandes
die  Staatsprüfungen  nicht  absolvirt,  oder  das  Studium  der  Medicin  aufgegeben,
so  leisten  sie  ihre  active  Dienstpflicht  beziehungsweise  den  Rest  derselben  mit  der
Waffe  ab.

5.  Bei  der  Einstellung  zu  sechsmonatlicher  Dienstzeit  als  einjährig  freiwilliger
Arzt  ist  die  unbedingt  freie  Wahl  der  Garnison  und  des  Truppentheils  nicht
gestattet,  jedoch  sollen  die  Wünsche  der  Betreffenden  in  Beziehung  auf  die  Garnison
  möglichst  berücksichtigt  und  ihnen  die  Competenzen  der  Unterärzte  zugebilligt
  werden,  wenn  sie  außerhalb  der  Garnison  ihrer  Wahl  in  vacanten
Stellen  verwandt  werden.

6.  Bei  eintretender  Mobilmachung  finden  alle  dazu  gqualificirten,  dienstpflichtigen
  Mediciner,  gleichviel  in  welcher  Weise  sie  etwa  ihrer  activen

Dienstpflicht  genügt  haben,  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  im  Sanitätsdienste
Verwendung,

erhalten  hat,  so  wird  Dieß  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  hierdurch
noch  besonders  öffentlich  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  17.  November  1873.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Eckelmann.

1873.  82
        <pb n="584" />
        —  554  —

&amp;amp;  137.  Bekanntmachung,

die  von  der  Stadtgemeinde  Meißen  beschlossene  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
betreffend;

vom  20.  November  1873.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Meißen,  unter  Zustimmung
  der  gesetzlichen  Vertreter  der  Stadtgemeinde,  beschlossenen  Ausgabe  von  auf
den  Inhaber  lautenden,  übrigens  planmäßig  auszuloosenden  oder  zu  kündigenden,  bis
dahin  aber  mit  Vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  im  Gesammtbetrage
  von
70,000  Thaler

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Tilgungsplans,  sowie  der  Schuldscheine  und  Coupons
Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  sonst  angeht,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  20.  November  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

Letzte  Absendung:  am  3.  December  1873.
        <pb n="585" />
        —  555  —

Gesetz=  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

19.  Stück  vom  Jahre  1873.

 

 

 

138.  Gesetz,
die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1874  betreffend;
vom  29.  November  1873.

Wa,  Albert,  von  GO  TTS  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  1.  2c.
haben  auf  Grund  des  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851
betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (Seite  176  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1860)  wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben

im  Jahre  1874  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen
hierdurch,  wie  folgt:

§#  1.  Im  Jahre  1874  sind  bis  zum  Eintritte  des  für  die  Finanzperiode  1872  zu
erlassenden  Finanzgesetzes  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  erheben:
a)  die  Grundsteuer  nach  9  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,
b)  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer,

o)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  von  vereinsländischem  und  die
Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke,
)  die  Stempelsteuer.

§6  2.  Die  Termine  für  die  Erhebung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  hat  Unser
Finanzministerium  festzustellen.

6a3.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.  Auch
bleiben  den  Staatscassen  die  ihnen  im  Jahre  1873  budgetmäßig  zugetheilten  übrigen
Einnahmequellen  noch  für  das  Jahr  1874  zugewiesen.
1878.  83
        <pb n="586" />
        —  556  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  29.  November  1873.

Albert.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

139.  Verordnung,
die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1874  betreffend;
vom  29.  November  1873.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben
  im  Jahre  1874  vom  heutigen  Tage  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Die  ordentliche  Grundsteuer  ist  im  Jahre  1874  mit

drei  Pfennigen  am  1.  Februar,
zwei  Pfennigen  am  1.  Mai,
zwei  Pfennigen  am  1.  August,
zwei  Pfennigen  am  1.  November

von  jeder  Steuereinheit  zu  entrichten.

§&amp;amp;#  2.  Die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  ist  im  Jahre  1874  mit  je  einem  halben
Jahresbetrage  am
15.  April  und
15.  October
abzuführen.
Bei  Beurtheilung  der  Steuerpflicht  der  Contribuenten  sind  nach  §  4  des  Gewerbeund
  Personalsteuergesetzes  vom  24.  December  1845  (Seite  312  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1845)  obige  Termine  zum  Anhalt  zu  nehmen.

a#3.  Die  Aufweisung  der  Personalsteuer-Quittungen  bei  Erhebung  von  Besoldung,
Gehalt,  Wartegeld,  Pension  oder  sonstigen  Bezügen  aus  öffentlichen  Cassen  hat  im
Jahre  1874  in  den  Monaten
        <pb n="587" />
        Juni  und  December
stattzufinden.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  am  29.  November  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

140.  Deeret

wegen  Concessionirung  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie  zum  Baue  und
Betriebe  der  Sächsischen  Strecke  einer  Eisenbahn  zwischen  Freiberg  und  Brür;

vom  1.  December  1873.

Wan,  Albert,  von  GOTTE#  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie  zum  Baue

und  Betriebe  der  Sächsischen  Strecke  einer  Eisenbahn  zwischen  Freiberg  und  Brüx  die

erforderliche  Concession  unter  den  aus  der  Anfuge  sub  O  ersichtlichen  Bedingungen

ertheilt  haben.

Wir  wollen,  daß  dem  Inhalte  dieser  Concessionsbedingungen  von  Jedermann,  den

es  angeht,  auf  das  Genaueste  Folge  gegeben  werde,  und  haben  zu  dessen  Beurkundung
gegenwärtiges
Concessionsdeeret

unter  eigenhändiger  Vollziehung  ertheilt,  auch  demselben  Unser  Königliches  Siegel  beisetzen
  lassen.

Dresden,  am  1.  December  1873.
Albert.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

   

83“
        <pb n="588" />
        —  558  —

□

Concessionsbedingungen

für  die  von  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie  zu  erbauende  Sichsische
Strecke  einer  Eisenbahn  zwischen  Freiberg  und  Brür.

&amp;amp;  1.  Der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie  wird  zum  Baue  und  Betriebe
der  Sächsischen  Strecke  einer  Eisenbahn  zwischen  Freiberg  und  Brüx  dieser  Bahn  unter
nachfolgenden  Bedingungen  und  näheren  Bestimmungen  Concession  ertheilt.

§&amp;amp;#2.  Die  Bahn  ist  nach  dem  von  der  Regierung  zu  genehmigenden  Bauplane  für
Locomotivenbetrieb,  und  zwar  (mit  Ausnahme  der  Tunnel,  der  größeren  Kunstbauten,
und  derjenigen  Strecken,  wo  nach  dem  Ermessen  der  Regierung  die  Sicherheit  des  Betriebs
  ein  zweites  Gleis  erheischt)  im  Ober=  und  Unterbaue  zunächst  nur  eingleisig  herzustellen,
  der  Grunderwerb  aber  auf  zwei  Gleise  zu  bemessen.  Auch  ist  die  Regierung  berechtigt,
  die  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  zu  verlangen,
sobald  das  Verkehrsbedürfniß  oder  die  Sicherheit  des  Betriebs  dieß  als  nothwendig
erscheinen  lassen  wird.

6##  3.  Der  Bau  der  Bahn  ist  spätestens  binnen  Jahresfrist,  von  der  Concessionsertheilung
  an  gerechnet,  zu  beginnen,  und  bis  zum  4.  September  1875  dergestalt  zu
vollenden,  daß  die  Bahn  ihrer  ganzen  Länge  nach  ordnungsmäßig  in  Betrieb  gesetzt  und
erhalten  werden  kann.

&amp;amp;  4.  Die  Leitung  des  Baues  und  des  technischen  Theiles  des  Betriebs  der  Bahn
ist  nur  gehörig  qualificirten  Technikern  zu  übertragen.  Es  sind  daher  als  Oberingenieure
  und  Sectionsabtheilungs=  oder  Betriebsingenieure,  sowie  als  Maschinenmeister
oder  als  Maschineningenieure  nur  solche  Techniker  zu  verwenden,  welche  durch  die
Staatsprüfung  des  Königreichs  Sachsen  oder  eines  Staates,  dessen  Staatsprüfung  für
Techniker  rücksichtlich  der  Anforderungen  den  Königlich  Sächsischen  gleich  zu  stellen  ist,
ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben.

Die  Ausführung  des  Baues  sowohl  als  die  Unterhaltung  der  Bahn  und  der  Betrieb
  stehen  unter  der  technischen  Oberaufsicht  und  Controle  der  Staatsregierung,  und  ist
die  Gesellschaft  verbunden,  den  im  Interesse  der  Sicherheit  zu  gebenden  Anordnungen
der  Staatsregierung  Folge  zu  leisten,  nicht  minder  die  von  der  obersten  Bundesmilitärbehörde
  vorgeschriebenen  Sicherungsmaßregeln  nach  Vorschrift  auszuführen.

§&amp;amp;  5.  Für  den  Bau  selbst  und  den  Betrieb  sind  im  Allgemeinen  die  für  die  Königlich
  Sächsischen  Staatsbahnen  geltenden  Normalien  maßgebend.
        <pb n="589" />
        —  559  —

Keine  Strecke  darf  dem  Betriebe  ohne  vorgängige  Prüfung  der  von  der  Staatsregierung
  beauftragten  Techniker  und  auf  Grund  dieser  Prüfung  ertheilten  Erlaubniß
übergeben  werden.

Diese  Prüfung  wird  sich  auch  darauf  erstrecken,  ob  die  von  Seiten  der  obersten
Bundesmilitärbehörde  vorgeschriebenen  Sicherungsvorkehrungen  vorschriftsmäßig  ausgeführt
  sind.

66.  Die  Spurweite  hat  1,1  35  ÜK  im  Lichten  der  Schienen  zu  betragen.

Die  Steigungsverhältnisse  und  Krümmungshalbmesser,  die  Wahl  des  Systems
für  den  Oberbau,  die  Transportmittel,  und  das  Signalwesen,  die  Kreuzungen  mit  anderen
  Bahnen  und  öffentlichen  Straßen,  sowie  die  Regulirungen  oder  Verlegungen  von
Wasserläufen,  die  Anlage  und  Einrichtung  der  Stationen  und  Haltepunkte  und  die  Projectirung
  der  wichtigeren  Hoch=  und  Kunstbauten,  bedürfen  specieller  Genehmigung  der
Staatsregierung,  auch  kann  Letztere  die  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltepunkte  im
Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  anordnen.

In  Ansehung  der  Lage  und  Einrichtung  des  Grenzbahnhofs  sind  die  zwischen  der
Königlich  Sächsischen  und  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichisch-Ungarischen  Regierung
noch  zu  treffenden  Vereinbarungen  maßgebend.

§&amp;amp;#  J  .  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  dem  Anschlusse  anderer  Bahnen,  vorbehältlich
der  Verständigung  über  die  Art  der  Ausführung,  kein  Hinderniß  in  den  Weg  zu  stellen.

Kommt  über  solche  Anschlüsse  keine  gütliche  Vereinbarung  zu  Stande,  so  entscheidet
die  Staatsregierung.

6#Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Eisenbahn  stets  in  gutem  und  fahrbarem
Zustande  zu  erhalten,  tüchtige  und  ausreichende  Transportmittel  für  Personen,  Waaren
und  Thiere  bereit  zu  halten,  auch  die  Beförderung  selbst  regelmäßig  und  ohne  persönliche
Begünstigung  nach  Maßgabe  der  Zeit=  und  Reihenfolge  der  Anmeldung  zu  besorgen,
sowie  den  von  der  Staatsregierung  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  für  nothwendig
  erachteten  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Unterhaltung  der  Bahn,  sowie  auf  den
Betrieb  (einschließlich  der  An=  und  Abfuhre  der  Güter)  und  die  Betriebseinrichtungen
Folge  zu  leisten.  Der  Betrieb  ist  mit  den  Anschlußbahnen  in  die  nöthige  Uebereinstimmung
  zu  setzen.

Bei  Unterbrechung  des  Betriebs  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle  und
Naturereignisse  hat  die  Gesellschaft  für  thunlichste  Beschleunigung  der  Wiederherstellung
zu  sorgen,  ist  auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen  und  Güter  ohne  Tariferhöhung
  an  die  bedungenen  Bestimmungsorte  befördern  zu  lassen.

Zu  Erfüllung  vorstehender  Obliegenheiten  kann  die  Gesellschaft  Seiten  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Befinden  durch  Strafauflagen  angehalten  werden  und  hat  sich,  wenn
        <pb n="590" />
        —  660  —

auch  diese  fruchtlos  bleiben,  der  Entziehung  der  Verwaltung  und  Segquestration  zu
gewärtigen.

§&amp;amp;9.  Die  Tarife  und  Fahrpläne,  sowie  deren  Abänderungen  unterliegen  der  Genehmigung
  der  Staatsregierung.  Auf  Verlangen  der  Letzteren  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,
  für  den  Personenverkehr  eine  IV.  Wagenklasse  mit  einem  mäßigen  Fahrpreise
und  unter  Gestattung  der  Mitnahme  von  Traglasten  bis  zu  funfzig  Pfund  einzurichten,
im  Güterverkehre  aber  auf  größere  Entfernungen  den  Einpfennigtarif  für  den  Transport
von  Kohlen  und  Coaks  und  eventuell  der  übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des
Deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände  einzuführen.

Die  publicirten  Tarife  sind  auf  alle  die  Bahn  benutzenden  Personen,  bez.  für  alle
zur  Fortschaffung  aufgegebenen  Waaren  ohne  Unterschied  der  Interessenten  gleichmäßig
zur  Anwendung  zu  bringen.

Auch  darf  die  Gesellschaft  im  inländischen  Verkehre  keinerlei  Ermäßigungen
oder  Erlasse  zu  Gunsten  oder  zum  Nachtheile  des  Verkehrs  einzelner  Orte,  dieselben
mögen  an  der  eigenen  Bahn  oder  an  anderen  Bahnen  liegen,  einführen.

Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  soweit  die  Staatsregierung  solches  im  Verkehrsinteresse
  für  nöthig  erachtet,  jederzeit  auf  deren  Verlangen  künftig  mit  anderen  in=  und  ausländischen
  Bahnverwaltungen  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  einen
durchgehenden  Verkehr  mittelst  directer  Expeditionen  und  directer  Tarife  zu  errichten  und
hierbei  insbesondere  auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der  Transportmittel  gegen  die
übliche,  nöthigenfalls  von  der  Staatsregierung  festzusetzende  Vergütung  zu  willigen.
Bezüglich  dieser  directen  Tarife  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Staatsregierung
  auf  ihrer  in  diesem  neu  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  berührenden
  Strecke  den  niedrigsten  Tarifeinheitssatz  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen
  sie  auf  dieser  Strecke  für  die  gleichartigen  Transportgegenstände  in  ihrem  Localtarife
  erhebt.

Sollte  sie  jedoch  in  einem  anderen  durchgehenden  Verkehre  für  jene  Strecke  ihrer
Vahn  einen  unter  den  Localtarifeinheitssatz  pro  Centner  und  Meile  ermäßigten  Satz
pro  Centner  und  Meile  beziehen,  so  muß  sie  für  jene  Strecke  diesen  ermäßigten  Tarifsatz
  auch  in  dem  neu  zu  errichtenden  durchgehenden  Verkehre  auf  Verlangen  der  Staatsregierung
  zugestehen.

Für  durchgehende  Gütertransporte  wird  die  Erhebung  einer  Expeditionsgebühr  für
die  Gesellschaft  ausgeschlossen,  wenn  weder  die  ursprüngliche  Versandt-,  noch  die  letzte
Adreßstation  an  ihrer  Bahn  liegt.

Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Einrichtung  eines  directen  Verkehrs
  und  zum  Zugeständnisse  des  vorbezeichneten  Tarifsatzes  wird  jedoch  durch  die  Be-
        <pb n="591" />
        —  561  —

reitwilligkeit  der  anderen  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  bedingt,  in  diesem  Ver—
kehre  ihren  Tarif  näch  denselben  Grundsätzen  zu  normiren  und  somit  für  ihre  in  dem
neu  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  benutzende  Strecke  den  niedrigsten  Tarifeinheitssatz
  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf  dieser  Strecke  für
gleichartige  Transportgegenstände  in  ihrem  Localverkehre  resp.  in  einem  anderen  durchgehenden
  Verkehre  erheben.

Sollte  die  Gesellschaft  zum  Zwecke  der  Einrichtung  eines  neuen  directen  durchgehenden
  Verkehrs  das  gleiche  Zugeständniß,  wie  es  vorstehend  präcifirt  ist,  von  einer  anderen
Bahnverwaltung  fordern,  und  die  Letztere  ohne  von  der  Staatsregierung  für  zulänglich
  erachtete  Gründe  sich  weigern,  auf  den  von  der  Gesellschaft  vorgeschlagenen  directen
Verkehr  überhaupt  einzugehen,  oder  jenes  Zugeständniß  in  Betreff  des  Tarifsatzes  zu
machen,  so  ist  die  Gesellschaft  an  das  ihrerseits  auf  Erfordern  der  Staatsregierung  für
einen  directen  Verkehr,  an  welchem  die  sich  weigerlich  haltende  Bahnverwaltung  mit  betheiligt
  ist,  gemachte  frühere  Zugeständniß  nicht  mehr  gebunden.

10.  Die  Obliegenheiten  der  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  Handhabung  der
Bahnpolizei  und  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  der  Regierung  über  die  Eisenbahn
und  deren  Betrieb  in  technischer  Hinsicht  sind  nach  den  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reiches,  beziehendlich  für  das  Königreich  Sachsen  gegebenen  oder  noch  zu  erlassenden  allgemeinen
  und  speciellen  Verwaltungsnormen  zu  beurtheilen,  denen  die  Gesellschaft  sich
zu  unterwerfen  hat.

Bezüglich  der  Prüfung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Locomotiven  oder  sonstigen

  Fahrzeuge  ist  den  jetzt  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Bestimmungen
nachzukommen.

11.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  denjenigen  Stationen  oder  Haltepunkten,
wo  es  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine  geeignete  Localität  zum  Polizeibureau  einzurichten,
  zu  meubliren,  in  gutem  Stande  zu  erhalten  und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung
und  Reinigung  zu  sorgen,  nicht  minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn  und  den
Bahnhöfen  bestimmten  Polizeibeamten,  ingleichen  alle  Mitglieder  der  Königlich  Sächsischen
  Land=  und  Stadtgensdarmerie,  welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder  sonst  als
solche  ausweisen,  bei  Dienstreisen  frei  zu  befördern.

Bezüglich  der  Grenzstation  hat  das  Vorstehende  auf  die  für  die  beiderseitigen  Polizeibeamten
  erforderlichen  Localitäten  und  auf  die  Beförderung  der  dort  fungirenden
beiderseitigen  Polizeibeamten  Anwendung  zu  leiden.

*12.  Der  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgensdarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
  der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche  Aufwand

  ist  von  der  Gesellschaft  zu  ersetzen.
        <pb n="592" />
        —  562  —

13.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  erkrankte  oder
verunglückte  Arbeiter  und  deren  Familien  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte,  in  welchen
  sich  die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues,  ohne  daselbst  ihren  Unterstützungswohnsitz
  zu  haben,  befinden,  zur  Last  fallen.

Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  durch  die  Gesellschaft
  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

14.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  bei  Anstellung  des  Betriebspersonals  den
wegen  der  Verwendung  der  mit  Civilversorgungs=  oder  Civilanstellungsschein  entlassenen
  Militärs  der  Reichsarmee,  und  zunächst  des  Königlich  Sächsischen  Armeecorps  bestehenden,
  oder  künftig  weiter  zu  treffenden  Bestimmungen  allenthalben  nachzukommen.
Insbesondere  hat  die  Gesellschaft  bezüglich  der  Anstellung  der  mit  Civilversorgungsoder
  Civilanstellungsberechtigung  entlassenen  Militärs  die  für  die  Königlich  Saächsische
Staatseisenbahnverwaltung  getroffenen  und  publicirten  Bestimmungen  auch  für  das  Anstellungsbereich
  der  Sächsischen  Strecke  der  Freiberg-Brüxer  Bahn  ebenso  wie  für  ihre
übrigen  bereits  concessionirten  Linien  als  bindend  anzuerkennen.

*15.  Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der
einzelnen  Stationen  und  Haltepunkte  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen  die
Anlegung  neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener
Wege  und  Straßen  nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,  so  fällt  der
durch  diese  Veranstaltung  entstehende  Bau=  und  Unterhaltungsaufwand  der  Eisenbahngesellschaft
  zur  Last,  insoweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  eine  Mitleidenheit
der  betreffenden  Flurgemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen  einzutreten  hat,  worüber
von  den  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden  ist.

#16.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen,  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidiguug  veranlaßt  werden,  kann  die  Gesellschaft
  vom  Staate,  beziehungsweise  vom  Deutschen  Reiche,  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch
  nehmen.

*  17.  Der  Postverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet,  ·

a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige  Ueber—
einstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen,

b)  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen  Post—
wagen  und  innerhalb  desselben

aa)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen  und
Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Ka—
        <pb n="593" />
        —  563  —

tegorie  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht
von  zwanzig  Zollpfunden  nicht  übersteigen,
bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos
zurückkehren,
cc)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs  bedürfen,
unentgeltlich  zu  befördern.  Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  des—
fallfiger  Verständigung  auch  Postcoupés  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine  den
Selbstkosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende  Miethe
benutzt,  es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder  Postcoupés
nicht  laufen,  die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,
dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche
Beförderung  von  Brief-  und  Zeitungspacketen  durch  das  Zugpersonal  verlangt
werden.

c)  Für  ordinäre  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des  Postwagens
  oder  Postcoupés  befördert  werden,  erhält  die  Eisenbahngesellschaft  die
tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen
je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf
Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

d)  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoupé  (adb)
für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Eisenbahngesellschaft  entweder
  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in  ihren
Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise
herzugeben.

Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinäre  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  weitere
  als  die  ad  e  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt
die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung  für  die  ordinären  Packete  über
zwanzig  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Coupé  und
Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe=  und  Transportvergütung.


e)  Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,  sowie  den
leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen  gegen  Vergütungen,  welche
nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden  und  über  deren  Berechnung  besondere
Vereinbarung  getroffen  wird.

4)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen  unentgeltlich
  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer  Reise  auf

1873.  84
        <pb n="594" />
        —  564  —

der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerke
zurücklegen.

&amp;amp;  18.  In  Bezug  auf  das  Verhältniß  zur  Militärverwaltung  des  Deutschen  Reiches
hat  die  Gesellschaft  die  Beförderung  von  Truppen,  Militäreffecten  und  sonstigen
Armeebedürfnissen  nach  denjenigen  Normen  und  zu  denjenigen  Tarifsätzen  zu  bewirken,
bez.  geschehen  zu  lassen,  welche  von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  für  die
Staatseisenbahnen  im  Bundesgebiete  festgestellt  sind,  oder  später  festgestellt  werden
mögen.

Diese  Verpflichtung  hat  die  Gesellschaft  auch  für  ihre  älteren,  bereits  concessionirten
Linien  zu  übernehmen.

19.  Der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  hat  die  Gesellschaft
  diejenigen  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  von  dem  Bundesrathe  des
Deutschen  Reiches  für  die  Eisenbahnen  im  Bundesgebiete  festgestellt  sind,  oder  später
für  dieselben  anderweit  festgestellt  werden  mögen.

§  20.  Die  Gesellschaft  soll  während  der  Bauzeit  von  der  Gewerbesteuer  befreit  sein.

§21.  Die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung  behält  sich  das  Recht  vor,  von
demselben  Zeitpunkte  ab,  zu  welchem  nach  §  22  der  mit  Decret  vom  16.  Januar  1866
veröffentlichten  Concessionsbedingungen  für  die  Borsdorf-Döbeln-Meißener  Bahn  das
Ankaufsrecht  der  Staatsregierung  rücksichtlich  des  eben  daselbst  bezeichneten  Liniencomplexes
  der  Leipzig-Dresdener  Eisenbahncompagnie  in  Wirksamkeit  tritt,  das  Eigenthum
der  Sächsischen  Strecke  der  Freiberg-Brüxer  Bahn  —  gleichviel  ob  für  sich  allein  oder
zugleich  mit  den  übrigen  Linien  —  gegen  Gewährung  des  zwanzigfachen  Betrags  des
auf  Grund  der  Rechnungen  ermittelten  Reinertrags,  welchen  der  Betrieb  dieser  Bahn
(d.  h.  der  Sächsischen  Strecke  der  Freiberg-Brüxer  Bahn)  innerhalb  der  letzten  fünf
Jahre  durchschnittlich  ergeben  hat,  zu  erwerben.

Diese  fünf  Jahre  sind  von  dem  letzten  Jahresrechnungsschlusse  an,  welcher  der  Ankündigung
  zum  Ankaufe  vorhergegangen  ist,  zurückzurechnen.

Bei  Aufstellung  dieser  Reinertragsrechnung  bleibt  der  Betrag  der  in  den  letzten  fünf
Jahren  aus  den  Betriebseinnahmen  bezahlten  Schulden  bei  der  Ausgabe  unberücksichtigt,
es  wird  vielmehr  der  Reinertrag  um  diesen  Betrag  erhöht.

Zum  Behufe  der  Ermittelung  des  Reinertrags  hat  das  Directorium  der  Leipzig-Dresdener
  Eisenbahncompagnie  mindestens  vom  Jahre  1894  ab  gesonderte  Rechnung
über  den  Betrieb  der  Sächsischen  Strecke  der  Freiberg-Brüxer  Linie  zu  führen.

Im  Falle  dieses  Ankaufs  geht  die  Bahn  sammt  sämmtlichen  Gebäuden,  Grundstücken  rc.,
ferner  allen  Betriebsmitteln  und  Materialvorräthen,  dem  etwa  vorhandenen  baaren
Betriebs=  und  Reservefond,  sowie  überhaupt  allen  Activen  an  den  Staat  über,  wogegen
dieser  sämmtliche  ihm  bekannt  gemachte  Passiven  zu  alleiniger  Vertretung  übernimmt.
        <pb n="595" />
        —  565  —

Die  Staatsregierung  wird  von  der  Absicht  des  Ankaufs  dem  Gesellschaftsdirectorium
sechs  Monate  zuvor  amtliche  Mittheilung  machen.

Würde  sich  ergeben,  daß  die  Gesellschaft  in  der  Zeit  zwischen  der  erfolgten  Kündigung
und  der  Uebergabe  an  den  Staat  weniger  auf  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn
sammt  Zubehör  gewendet  hätte,  als  dieß  im  Durchschnitte  der  mehrerwähnten  fünf  Jahre
geschehen  ist,  so  hat  sie  die  Differenz  von  dem  oben  bestimmten  Kaufpreise  in  Abrechnung
bringen  zu  lassen.

8  22.  Sollte  die  Bahn  innerhalb  der  im  §  3  bestimmten  Bauzeit  nicht  fertig  hergestellt
werden,  so  ist,  nächst  dem  Erlöschen  der  Concession,  die  Staatsregierung  berechtigt,
aber  nicht  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  dem  etwa  bereits  erworbenen  Grund  und
Boden  und  an  dem  ausgeführten  Theile  des  Unter-  und  Oberbaues  sammt  Zubehör  ganz
oder  theilweise  gegen  den  Taxwerth  zu  erwerben.

6  23.  Zu  Handhabung  ihres  Aufsichtsrechts  behält  sich  die  Staatsregierung  vor,  nach
Befinden  einen  beständigen  Commissar  zu  ernennen,  welcher  den  Verkehr  der  Staatsregierung
  mit  dem  Gesellschaftsdirectorium  in  allen,  nicht  die  speciell  technische  Aufsicht
durch  die  Organe  des  Finanzministeriums  betreffenden  und  nicht  zu  unmittelbarem  Einschreiten

  der  competenten  Gerichts=  oder  Verwaltungsbehörden  geeigneten  Fällen  vermitteln
  wird.

 

W  141.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend:

vom  1.  December  1873.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung,  und  auf  Grund  der  in  den  Ständischen  Schriften  vom
23.  Februar  1870  und  vom  5.  April  1872  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem
Ministerium  des  Innern  behufs  der  Herstellung  einer  von

Freiberg  nach  Brüx

zu  führenden  Locomotiveisenbahn,  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches  Landesgebiet

zu  liegen  kommt,  nach  hierzu  der  Leipzig-Dresdener  Eisenbahncompagnie  ertheilter
Concession,  andurch  verordnet,  wie  folgt:

#  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Seite
        <pb n="596" />
        —  566  —

371  fg.  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  und  beziehendlich,  soweit
dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden
späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  des  auf  Königlich  Sächsisches
Gebiet  zu  liegen  kommenden  Tractes  der  oben  gedachten  Eisenbahn.

8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diesen  Eisenbahntract  zu  beob—
achtenden  Verfahrens,  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und
der  Taxatoren  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Voll—
ziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835),  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen
Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1844),  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

s  3.Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#&amp;amp;4.  Bei  dem  Baue  des  gedachten  Bahntracts  werden  nach  Maßgabe  der
genehmigten  Detailpläne  zunächst  die  Fluren  von

Freiberg,

Zug,
Langenrinne,
Berthelsdorf,
Weigmannsdorf,
Lichtenberg  und
Randeck

betroffen  werden.
Dresden,  am  1.  December  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="597" />
        —  567  —

142.  Verordnung,

die  Veranstaltung  einer  Neuwahl  für  die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend;
vom  1.  December  1873.

Mechdem  der  Abgeordnete  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung  für  den
zehnten  städtischen  Wahlkreis,  Stadtrath  Kaufmann  Bernhard  Krüger  in  Freiberg,
seinen  freiwilligen  Austritt  aus  der  Kammer  erklärt  und  die  Letztere  hierzu  die  erforderliche
  Genehmigung  ertheilt  hat,  macht  sich  die  Vornahme  einer  Neuwahl  in  diesem
Wahlkreise  nöthig.  Es  wird  daher  deren  ungesäumte  Veranstaltung  hierdurch  angeordnet
  und  als  Tag  der  Abstimmung
der  30.  December  1873

festgeseetzt.

Zum  Wahlcommissar  ist  der  Verweser  der  Amtshauptmannschaft  Rochlitz,  Regierungsrath
  Vodel,  ernannt  worden.

Dresden,  den  1.  December  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

143.  Bekanntmachung,

die  Richtungslinie  nachgedachter  Zweigbahn  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn
betreffend;

vom  2.  December  1873.

Uhter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Er—
bauung  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  nebst  Zweigbahnen  betreffend,  vom
7.  December  1872  (Seite  600  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872)
wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue
der  Zweiglinie  von  Zwönitz  nach  Stollberg  und  Lugau  auf  der  Strecke  von  Zwönitz  bis
Stollberg  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Zwönitz,

Niederzwönitz,

1873.  85
        <pb n="598" />
        —  568  —

Affalter,

Streitwald,

Gablenz,

Mitteldorf,

Oberdorf  und

Stollberg
betroffen  werden.

Dresden,  am  2.  December  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Noftitz-Wallwitz.

Fromm.

—  —

Letzte  Absendung:  am  17.  December  1873.
        <pb n="599" />
        —  569  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
20.  Stück  vom  Jahre  1878.

 

 

 

4

&amp;amp;  144.  Bekanntmachung,

die  Richtungslinie  innenbemerkter  Zweigbahn  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn
betreffend;

vom  8.  December  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung
  der  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  nebst  Zweigbahnen  betreffend,  vom  7.  December
  vorigen  Jahres  (Seite  600  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1872),
wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue
der  Zweigbahn  von  Schöneck  nach  Klingenthal  auf  dem  Tracte  Zwota-Klingenthal
nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren

Gunzen,

Wohlhausen,

Zwota,

Landesgemeinde  und

Klingenthal
betroffen  werden.

Dresden,  am  8.  December  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

1873.  86
        <pb n="600" />
        —  570  —

M  145.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend;
vom  8.  December  1873.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  5.  vorigen  Monats,  die  Richtungslinie
  der  Muldenthalbahn  Glauchau-Wurzen  betreffend  (Seite  548  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  andurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  auf  der  Strecke  von
Stat.  507  bei  Colditz  ab  bis  Großbothen  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
die  Fluren

Colditz,

schetzsch,

Großsermuth,

Kötteritzsch,

Leisenau,

Kleinbothen  und

Großbothen
betroffen  werden.

Dresden,  am  8.  December  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

146.  Bekanntmachung,
die  dermalige  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der
Staatsschulden  betreffend;
vom  11.  December  1873.
Nach  der  von  der  gegenwärtigen  Ständeversammlung  vorgenommenen  Wahl  des

Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  derselbe  nunmehr  in  folgender
Weise  zusammengesetzt:

Es  sind  gewählt  worden:
        <pb n="601" />
        —  571  —

als  Mitglieder:  als  Stellvertreter:

a.  aus  der  ersten  Kammer  die  Herren:

Kammerherr  von  Zehmen  auf  Stauchitz,  Amtshauptmann  von  Egidy  in  Meißen,
Oberbürgermeister  Pfotenhauer  in  Dresden.  Bürgermeister  Löhr  in  Bautzen.

b.  aus  der  zweiten  Kammer  die  Herren:
Rittergutsbesitzer  Oehmichen  auf  Choren,  Kaufmann  und  Fabrikant  Jordan  in

Dresden,
Stadtrath  Advocat  Dr.  jur.  Minckwitz  in  Rittergutsbesitzer  Günther  auf  Saalhausen,
Dresden,
Bürgermeister  Haberkorn  in  Zittau.  Stadtrath  und  Kaufmann  Beck  in  Dresden.

Die  genannten  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Oberbürger—
meister  Pfotenhauer  zum  Vorstand,  den  Stadtrath  Advocat  Dr.  jur.  Minckwitz  aber
zum  Stellvertreter  des  Letzteren  bestimmt.

Nach  Maßgabe  von  §  17  des  Gesetzes  vom  29.  September  1834,  die  Einrichtung
der  Staatsschuldencasse  betreffend,  wird  Solches  und  daß  die  Stelle  eines  Buchhalters
bei  dieser  Casse  in  Folge  Ablebens  des  zeitherigen  Inhabers  derselben  vom  1.  dieses
Monats  an  dem  bisherigen  Cassirer  bei  der  gedachten  Casse,

Friedrich  Otmar  Dittrich
übertragen  worden  ist,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  11.  December  1873.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

14  7,  Verordnung,
die  Heranziehung  der  Ersatzreservisten  erster  Klasse  zum  Klassificationsgeschäft
betreffend:;
vom  18.  December  1873.

OIn  Uebereinstimmung  mit  den  deshalb  unter  Modificirung  der  Festsetzungen  in  Nr.  6
von  §  25  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehrbehörden  und  die
Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  vom  5.  September  1867
        <pb n="602" />
        —  572  —

(Seite  33  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  von  den  Königlich
Preußischen  Ministerien  des  Kriegs  und  des  Innern  (siehe  Armee-Verordnungsblatt
vom  Jahre  1873  Nr.  2½17.  Seite  220)  getroffenen  Verfügungen  wird  hiermit  Nachstehendes
  bestimmt:

1.  Die  Ersatzreservisten  erster  Klasse  dürfen  von  jetzt  ab  an  dem  für  die  Reservisten
und  Landwehrleute  vorgeschriebenen  Klassificationsverfahren  Theil  nehmen.

Zu  demselben  dürfen  auch  diejenigen  im  dritten  Concurrenzjahre  befindlichen
Militärpflichtigen  zugelassen  werden,  welchen  der  Ersatzreserveschein  zwar  noch
nicht  ausgehändigt,  deren  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  erster  Klasse  jedoch
von  Seiten  der  Kreis-Ersatzkommission  laut  §  86  der  Militärersatzinstruction
(Seite  601,  Abth.  I  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)
beantragt  worden  ist.

Ueber  etwaige  Zurückstellungen  Militärpflichtiger,  welche  erst  beim  Departements-Ersatzgeschäft
  der  Ersatzreserve  überwiesen  werden,  darf  nach  Analogie
von  §  5,  Absatz  3,  Beilage  3  Eingangs  beregter  Verordnung  (Seite  132  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  entschieden  werden.

2.  Die  Zahl  der  Zurückgestellten  darf  im  Allgemeinen  5%  der  in  dem  betreffenden
  Bezirke  überhaupt  vorhandenen  nicht  übersteigen.  Sollten  besondere
lokale  Verhältnisse  die  Erhöhung  gedachter  Zahl  erforderlich  erscheinen  lassen,
so  wird  auf  bezüglichen  Antrag  der  Departementsersatzkommission  durch  das
unterzeichnete  Kriegsministerium  der  Procentsatz  entsprechend  höher  —  jedoch

nicht  über  10%  hinaus  —  normirt  werden,  insofern  es  die  Rücksicht  auf
die  vollzählige  Aufbringung  des  im  Mobilmachungsfalle  erforderlichen  Bedarfs
gestattet.

3.  Eine  Prüfung  der  häuslichen  Verhältnisse  gedachter  Militärpflichtigen  bei  der
Einberufung  findet  nicht  mehr  statt;  dagegen  erhalten  auf  sie  die  Bestimmungen
im  §  11  der  vorberegten  Beilage  3  (Seite  133  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1873)  analoge  Anwendung.

4.  Die  Ersatzreservisten,  welche  auf  Berücksichtigung  Anspruch  machen,  haben  ihre
Gesuche  vor  Beginn  des  jährlichen  Ersatzgeschäfts  bei  dem  betreffenden  Stadtrathe,
  beziehendlich  Gemeinderathe  anzubringen.

5.  Von  Seiten  der  Kreisersatzbehörden  ist  in  der  Zeit  vom  15.  Jannar  bis  1.  Februar
  jeden  Jahres  in  den  amtlichen  Blättern  eine  entsprechende  öffentliche
Bekanntmachung  zu  erlassen.

6.  In  dem  Ersatzreserveschein  I.  —  Schema  6  zu  §  48  der  Militärersatzinstruction
(Seite  686  fg.,  Abth.  I  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)
ist  folgender  Passus  als  achter  Absatz  aufzunehmen:
        <pb n="603" />
        —  573  —

„Gesuche  um  Zurückstellung  für  den  Fall  der  Einberufung  aus  Anlaß
häuslicher  oder  gewerblicher  Verhältnisse  sind  vor  Beginn  des  jährlichen
Kreisersatzgeschäfts  bei  dem  betreffenden  Stadtrathe  beziehendlich  Gemeinde—
rathe  anzubringen.  Die  Entscheidungen  erfolgen  durch  die  Vorsitzenden  der
Kreisersatzkommissionen.  Sie  behalten  ihre  Gültigkeit  nur  bis  zu  dem
nächsten  Kreisersatzgeschäfte,  und  sind  Anträge  auf  weitere  Zurückstellung  im
Bedarfsfalle  zu  erneuern.

Schließlich  wird  den  Ersatzbehörden  die  genaue  Befolgung  der  Vorschrift
im  §  48  der  Militärersatzinstruction  (Seite  566  fg.,  Abth.  I  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  anempfohlen,  demgemäß  die  Ueberweisung
zur  Ersatzreserve  erster  Klasse  der  in  Folge  von  Reklamationen  vom  Militärdienst
im  Frieden  Befreiten  nur  dann  zulässig  ist,  wenn  deren  häusliche  Verhältnisse,
für  den  Fall  eines  Krieges,  eine  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt  erscheinen
lassen.

Dresden,  am  18.  December  1873.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Eckelmann.

148.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Mosel  an
der  Dresden-Hofer  Staatseisenbahn  und  Einrichtung  einer  Güterstation  daselbst
betreffend;

vom  16.  December  1873.

D.  der  gesteigerte  Verkehr  bei  der  Haltestelle  Mosel  an  der  Dresden-Hofer  Staatseisenbahn
  eine  bedeutende  Erweiterung  der  Betriebsanlagen  und  die  Einrichtung  einer
Güterstation  daselbst  nöthig  macht,  so  wird  behufs  der  Erwerbung  des  dazu  erforderlichen
  Areals  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

§#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855

sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
1873.  87
        <pb n="604" />
        —  574  —

fragliche  Erweiterung  der  Haltestelle  Mosel  und  Einrichtung  einer  Güterstation  daselbst
in  Anwendung  zu  bringen.

8  2.  Hirnsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beob—
achtenden  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Straßenbau-Commission
und  der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz-  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835,  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen
Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Mosel
betroffen.

Dresden,  am  16.  December  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  30.  December  1873.
        <pb n="605" />
        —  575  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
21.  Stück  vom  Jahre  1873.

—  —  m—(imm

149.  Bekanntmachung,

die  Besteuerung  der  Zuckercouleur  als  Malzsurrogat  betreffend;
vom  27.  December  1873.

Nochdem  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reiches  beschlossen  hat,

1.  daß  die  sogenannte  Bier=  oder  Zuckercouleur  als  ein  Malzsurrogat  im  Sinne  des
*  1,  Ziffer  7  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872
anzusehen  und  mithin  bei  der  Verwendung  zur  Bier=  oder  Essigbereitung  dem
Steuersatze  von  1  Thlr.  10  Ngr.  vom  Centner  zu  unterwerfen  ist;

2.  daß  solchen  auf  Declaration  steuernden  Brauern,  welche  Zucker,  Syrup  oder  nicht
besonders  benannte  Malzsurrogate  (§  1,  Ziffer  5—  7  des  Brausteuergesetzes)
zu  dem  bereits  gekochten  Biere,  z.  B.  auf  dem  Kühlschiffe,  den  Stellbottichen,
den  Gährgefäßen,  den  Lagerfässern  oder  Flaschen  zusetzen,  (§  18,  Abs.  2  des
Gesetzes  und  Ziffer  9,  III,  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen)  von  der  Directivbehörde
  eine  besondere  Fixation  der  von  diesen  Stoffen  zu  entrichtenden  Brausteuer
  nach  den  Grundsätzen  in  Anlage  l  zu  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen
  gestattet,  oder  auch  unter  Anordnung  geeigneter  Controle  nachgelassen
werden  kann,  die  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitabschnitts  auf  den  Lagerfässern
oder  Flaschen  zuzusetzende  Menge  von  Malzsurrogaten  der  gedachten  Art  im
Ganzen  voraus  zu  declariren,

so  wird  dieser  Beschluß  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  den  27.  December  1873.

    

 

 

 

 

 

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Golz.
1873.  88
        <pb n="606" />
        —  576  —

e  150.  Bekanntmachung.

Machstehende,  unter  dem  23.  dieses  Monats  von  dem  Herrn  Reichskanzler  erlassene
Verordnung

Abänderungen  des  Postreglements  vom  30.  November  1871  betreffend,
wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  31.  December  1873.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Heydenreich.

Berlin,  den  23.  December  1873.

Abänderungen  des  Post-Beglements
vom  30.  November  1871.

Das  unterm  30.  November  1871  erlassene  Post-Reglement  erfährt  einzelne  Abänderungen,
  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
des  Deutschen  Reiches  vom  28.  October  1871  nachstehend  veröffentlicht  werden.
1.  Im  §  3.  Die  „Außenseite“  der  Postsendungen  betreffend,  erhält  der  letzte  Satz
unter  !]  folgende  Fassung:

Wegen  der  weiter  zulässigen  Angaben  bei  Post-Packetadressen,  Postkarten,  Waarenproben

  und  Postanweisungen  siehe  §§  4,  14,  16  und  18.
2.  Der  §  4  erhält  folgende  Fassung:
Begleitadresse  I.  Jeder  Packetsendung  muß  eine  Begleitadresse  (Post-Packetadresse)  in  der  von  der
zu  Packeten.  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.

II.  Formulare  zu  Post-Packetadressen  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen
werden.

III.  Formulare,  welche  das  Publikum  auf  eigene  Kosten  sich  herstellen  läßt,  müssen
in  Größe,  Farbe,  Format,  Stärke  und  Steifheit  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit
den  von  der  Post  gelieferten  Formularen  genau  übereinstimmen.

IV.  Wegen  Ausfüllung  des  Formulars  sind  die  auf  demselben  vorgedruckten  „Bemerkungen
  über  den  Gebrauch  der  Post-Packetadressen“  zu  beachten.

V.  Der  Coupon  der  Post-Packetadresse  kann  vom  Absender  zu  schriftlichen  oder
gedruckten  2c.  Mittheilungen  benutzt  und  vom  Empfänger  abgetrennt  werden.
        <pb n="607" />
        —  577  —

VI.  Die  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die  Postanstalt
  bz.  an  den  bestellenden  Boten  zurückgegeben  werden.

3.  Der  §  5,  „Erfordernisse  eines  Begleitbriefes“  betreffend,  fällt  fort.
4.  Der  §  6  erhält  folgende  Fassung:

I.  Zu  einer  Begleitadresse  können  zwar  mehrere  Packete  gehören,  jedoch  nicht  zu=  Mehrere
gleich  Packete  mit  und  solche  ohne  Werthangabe.  Fan  uner

II.  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Adresse,  so  muß  auf  derselben
  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

5.  Im  §  7,  „Bezeichnung“  betreffend,  erhält  der  Absatz  I  folgende  Fassung:

I.  Die  Bezeichnung  (Signatur)  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Angaben  der
Adresse  enthalten,  so  daß  nöthigenfalls  das  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse  bestellt
werdem  kann.

6.  Im  8  8,  „Werthangabe“  betreffend,  erhält  der  Absatz  l  folgende  Fassung:

I.  Wenn  der  Werth  einer  Sendung  angegeben  werden  soll,  so  muß  derselbe  bei
Briefen  auf  der  Adresse,  und  bei  anderen  Sendungen  sowohl  auf  der  Begleitadresse,  als
auf  dem  dazu  gehörigen  Packete  bei  der  Signatur,  ersichtlich  gemacht  werden.

7.  Im  §  14,  „Postkarten“  betreffend,  erhält  der  letzte  Satz  im  Absatz  l  folgende
Fassung:

Die  Formulare  können  auch  zu  Signaturen  für  Packete  verwendet  werden.

8.  Im  §  17,  „Recommandirte  Sendungen“  betreffend,  erhält  Absatz  Il  folgende
Fassung:

I.  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  Packete  ohne  Werthangabe,
  können  unter  Recommandation  abgesandt  werden  und  müssen  in  diesem  Falle
von  dem  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Recommandirt"“  versehen  werden;  bei  Packeten
ohne  Werthangabe  muß  diese  Bezeichnung  auf  der  Begleitadresse  und  auf  dem  Packete
angegeben  sein.  Die  Wirkung  der  Recommandation  in  Bezug  auf  die  Garantie  erstreckt
  sich  in  diesem  Falle  stets  nur  auf  das  Packet  und  nicht  zugleich  auch  auf  die  Begleitadresse.


9.  Im  §  20,  die  „Postvorschußsendungen“  betreffend,  erhält  der  Absatz  III  folgende
Fassung:

III.  Sendungen,  auf  welchen  ein  Postvorschuß  haftet,  müssen  auf  der  Adresse  den

Vorschußbetrag  mit  den  Worten:

„Vorschuß  br  ..  .  ..  %
sowie  den  Namen  und  die  Wohnung  des  Absenders  enthalten.  Die  Angabe  des  Vorschußbetrages
  hat  in  der  Regel  in  der  Thalerwährung  zu  erfolgen,  kann  jedoch  auch  in
Gulden  stattsinden,  wo  diese  Währung  landesüblich  ist.  Die  Thaler=  oder  Guldensumme
  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

88“
        <pb n="608" />
        —  578  —

10.  In  demselben  Paragraphen  erhalten  die  beiden  letzten  Sätze  im  Absatz  VI  fol—
gende  Fassung:

Eine  Vorschußsendung  muß  spätestens  7  Tage  nach  dem  Eingange  der  Postanstalt
am  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst
wird.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerk  „poste  restante.“

11.  Im  §  21,  die  „Postmandate“  betreffend,  tritt  am  Schluß  des  Absatz  XIV  folgender
  Passus  hinzu:

Wünscht  der  Absender,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes
  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk:  „Sofort  zum  Protest,“  ohne
daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.  Mit  der  Weitergabe
des  Postmandats  und  dessen  Anlagen  an  den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  rc.
ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Absender
unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

12.  In  demselben  Paragraphen  treten  am  Schlusse  als  Absätze  XVI  und  XVII  hinzu:

XVI.  Den  Absendern  von  Postmandaten  ist  gestattet,  auf  der  Adreßseite  des
Mandatformulars  das  Datum  desjenigen  Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung
des  Betrages  von  dem  Adressaten  erfolgen  soll.  Für  die  Bestimmungs-Postanstalt  ist
dann  dieser  Termin  bezüglich  der  Vorzeigung  des  Postmandats  bei  dem  Adressaten
maßgebend.

XVII.  Dem  Belieben  der  Absender  bleibt  es  ferner  überlassen,  dem  Postmandate
gleich  das  ausgefüllte  Postanweisungs-Formular  behufs  Uebermittelung  des  eingezogenen
  Betrages  an  ihre  Adresse  beizufügen.  In  der  Postanweisung  darf  solchen  Falls
nur  derjenige  Betrag  der  Forderung  angegeben  werden,  welcher  nach  Abzug  der  Postanweisungs-Gebühr
  übrig  bleibt.

13.  Im  §  22,  „Durch  Expressen  zu  bestellende  Sendungen“  betreffend,  erhält  der
letzte  Satz  im  Absatz  lll  folgende  Fassung:

Bei  Briefen  mit  Werthangabe  von  mehr  als  50  Thalern  oder  877  Gulden  erstreckt
sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die  Wohnung  des
Adressaten  nur  auf  den  Ablieferungsschein,  und  bei  allen  Packetsendungen  im  Gewichte
von  mehr  als  5  Pfund  nur  auf  die  Begleitadresse  bz.  den  etwaigen  Ablieferungsschein.

14.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  erste  Satz  im  Absatz  V  folgende  Fassung:

V.  Auf  Verlangen  der  Absender  kann  jedoch  die  expresse  Bestellung  von  Postsendungen,
  welche  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen
Postorte  gerichtet  sind,  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten
  nicht  über  fünfzehn  Kilometer  beträgt.  ·

15.  Im  8  30,  „Zurückforderung  von  Postsendungen  durch  den  Absender“  betreffend,
erhält  der  Absatz  VI  folgende  Fassung:
        <pb n="609" />
        —  579  —

VI.  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt  das
Franco  bei  Rückgabe  des  Couverts  bz.  der  Begleitadresse  erstattet.

16.  Im  §  33,  den  „Umfang  der  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung  in  Ansehung  der
Bestellung  2c.“  betreffend,  erhalten  die  Punkte  5  und  6  im  Absatz  1  folgende
Fassung:

5)  auf  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten,
6)  auf  Ablieferungsscheine  (Post-Packetadressen)  über  Sendungen  mit  Werthangabe
  und  über  recommandirte  Packete.

17.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  II  folgende  Fassung:

II.  Soweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  müssen  Briefe  mit
Werthangabe,  Packete  mit  Werthangabe,  sowie  recommandirte  Packete  und  ferner  die
Geldbeträge  auf  Grund  des  Ablieferungsscheins  (der  Post-Packetadresse,  der  Postanweisung),
  gewöhnliche  Packete  dagegen  auf  Grund  der  behändigten  Begleitadresse,
von  der  Post  abgeholt  werden.

18.  Im  §  35,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"  betreffend,  erhält  der  erste
Satz  im  Absatz  lll  folgende  Fassung:

III.  Wird  der  Adressat  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  legitimirter
Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger  oder
Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung

der  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  der
Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten  (§  33  Absatz  I.)  bz.  der  Packete  selbst
an  einen  Haus=  oder  Comtoirbeamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder  sonstigen  Angehörigen
  oder  an  einen  Dienstboten  des  Adressaten  bz.  des  Bevollmächtigten  desselben.

19.  In  demselben  Paragraphen  im  Absatz  1V  tritt  hinter  „4)  Ablieferungsscheine  2c.“
als  5)  hinzu:

5)  Post-Packetadressen  zu  recommandirten  Packeten  und  zu  Packeten  mit  Werthangabe
  (8  33  Absatz  I.

20.  In  demselben  Paragraphen  erhält  Absatz  V  folgende  Fassung:

V.  Die  Bestellung  recommandirter  Sendungen  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß
geschehen,  und  hat  der  Adressat  bz.  dessen  Bevollmächtigter  zu  diesem  Behufe  den  Ablieserungsschein
  bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Post-Packetadresse  vorgedruckte  Quittung
zu  unterschreiben.

21.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  VII  folgenden  Zusatz:

Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen  dürfen
an  den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger  oder

Boten  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nach  der  Natur  der  Krankheit  nicht  gestattet  werden
kann.
        <pb n="610" />
        —  580  —

22.  Im  §  37,  die  „Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  2c.“  betreffend,
  erhalten  die  Absätze  III  und  V  folgende  Fassung:

III.  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,
oder  von  recommandirten  Packeten,  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe,  oder  von
baaren  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung

a)  die  gewöhnlichen  und  recommandirten  Packete,  sowie  die  Packete  mit  Werthangabe
und  die  dazu  gehörigen  Begleitadressen,  sowie  etwaige  Ablieferungsscheine,
b)  die  Briefe  mit  Werthangabe  nebst  den  dazu  gehörigen  Ablieferungsscheinen,
I)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

V.  Bei  recommandirten  Briefen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst  nur
der  Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  recommandirten  Packeten,  sowie  bei
Packeten  mit  Werthangabe  zunächst  nur  die  Begleitadresse,  bz.  der  etwaige  Ablieferungsschein
  an  den  Abholer  verabfolgt.  Bei  Postanweisungen  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung
  ohne  den  Betrag  dem  Abholer  ausgehändigt.

23.  In  §  38  erhalten  das  Marginal  sowie  die  Absätze  I  bis  III  folgende  Fassung:
Aushändigung  I.  Die  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Packete,  soweit  dieselben  dem  Adressaten
ver  Seungen  nicht  in  die  Wohnung  bestellt  werden,  erfolgt  während  der  Dienststunden  in  der  Post-Theerinr
  anstalt  an  Denjenigen,  welcher  sich  zur  Abholung  meldet  und  die  zu  dem  Packete  geder
  Begleit=  hörige  Begleitadresse  zurückgiebt.
ueen  II.  Recommandirte  Sendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe,  ferner  bei  Postscheine,
  sowie  anweisungen  die  auszuzahlenden  Geldbeträge  werden,  insofern  die  Abholung  von  der
Auszahlung  Post  erfolgt,  an  Denjenigen  ausgehändigt,  welcher  der  Postanstalt  den  mit  dem  Namen
baarer  Betrüge,  des  Empfangsberechtigten  unterschriebenen  Ablieferungsschein,  die  quittirte  Postpacketadresse
  oder  bz.  die  unterschriebene  Postanweisung  überbringt  und  aushändigt.

III.  Eine  Untersuchung  über  die  Aechtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten
  Siegels  unter  dem  Ablieferungsscheine  u.  s.  w.,  sowie  eine  weitere  Prüfung
der  Legitimation  Desjenigen,  welcher  diesen  Schein  oder  die  Begleitadresse  überbringt,
liegt  der  Postanstalt  nach  §  49  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches
nicht  ob.

24.  Im  §  40,  die  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte"“
betreffend,  erhält  der  Satz  unter  4)  im  Absatz  l  folgende  Fassung:

4)  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postvorschuß  handelt,  auch  wenn  sie  mit
„Poste  restante“  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer
Ankunft  am  Bestimmungsorte  eingelöst  wird;

25.  In  demselben  Paragraphen  erhalten  die  Absätze  II  und  IV  folgende  Fassung:
II.  Bevor  in  dem  Falle  zu  1  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene  Sendung  des-
        <pb n="611" />
        —  581  —

halb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Adressaten  gleichbenannte
Personen  im  Orte  sich  befinden,  und  der  wirkliche  Adressat  nicht  sicher  zu  unterscheiden
ist,  muß  die  Begleitadresse  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,  um  den  Absender,
  wenn  derselbe  auf  Grund  der  Begleitadresse  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren
Bezeichnung  des  Adressaten  zu  veranlassen.

IV.  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder  eintretendenfalls,

  daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  der  Begleitadresse  zu  vermerken.
26.  In  demselben  Paragraphen  kommt  Absatz  VI  in  Wegfall.
27.  Im  §  41,  die  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“
betreffend,  erhält  der  Absatz  [V  folgende  Fassung:

IV.  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme  oder  läßt
innerhalb  14  Tage  nach  Behändigung  der  Begleitadresse  oder  des  Ablieferungsscheins
oder  der  Postanweisung  die  Sendung  bz.  den  Geldbetrag  nicht  abholen,  so  können  die
Gegenstände  zum  Besten  der  Postarmen=  oder  Unterstützungscasse  verkauft  werden.

28.  Im  §  42,  die  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  betreffend,
erhalten  die  Absätze  III  und  VIII  folgende  Fassung:

III.  Ist  das  Franco  am  Abgangsorte  zu  niedrig  erhoben  und  berechnet  worden,  so
wird  das  tarifmäßige  Ergänzungsporto  vom  Adressaten  erhoben.  Der  Adressat  kann
in  solchem  Falle,  und  wenn  die  Sendung  nicht  aus  fremdem  Postgebiete  herrührt,  die
Ausfolgung  derselben  ohne  Portozahlung  verlangen,  insofern  er  den  Absender  namhaft
macht  und  bz.  das  Couvert  oder  eine  Abschrift  davon  zurückzunehmen  gestattet.  Der
fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

VIII.  Hat  der  Adressat  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  in  Vorstehendem
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren
verpflichtet,  und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.
Die  Staatsbehörden  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung
portopflichtiger  Sendungen,  die  Briefcouverts  zu  dem  Zwecke  an  die  Postanstalt  zurückzugeben,
  das  Porto  von  dem  Absender  nachträglich  einzuziehen,  bz.  bei  Packeten  die  Postanstalt
  dieserhalb  schriftlich  zu  requiriren.

29.  Im  §  44,  die  „Estafettenbeförderung“  betreffend,  erhält  der  Absatz  XIV  folgende
Fassung:

XIV.  Bei  Estafetten  nach  Orten  unter  fünfzehn  Kilometern  erfolgt  die  Berechnung
der  tarifmäßigen  Gebühren  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  bezüglich  der  Extraposten
  2c.  nach  Orten  unter  fünfzehn  Kilometern  im  §  59  vorgeschrieben  sind.

30.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  erste  Satz  im  Absatz  XV  folgende  Fassung:

XV.  Münscht  der  Absender  einer  Estafette,  welche  nur  bis  zur  nächsten  Station
oder  nach  einem  Orte  geht,  der  ohne  Pferdewechsel  erreicht  werden  kann,  die  Rück-
        <pb n="612" />
        —  582  —

beförderung  der  Antwort  durch  den  Postillon,  welcher  die  Estafette  überbracht  hat,  so
ist  dieses  zulässig,  wenn  der  Postillon  den  Rückritt  innerhalb  sechs  Stunden  nach  seiner
Ankunft  antreten  kann,  und  zwischen  der  Ankunft  und  dem  Rückritt  mindestens  eine
Ruhezeit  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  wird.

31.  In  demselben  Paragraphen  kommen  das  Marginal  unter  8)  und  der  zu  demselben
  gehörige  Absatz  XIX,  die  „Berechnung  der  Bruchmeilen  und  der  Bruchpfennige"
  betreffend,  in  Wegfall.

32.  Im  §  48,  die  „Grundsätze  der  Personengeld-Erhebung“  betreffend,  erhält  der
Absatz  1  folgende  Fassung:

I.  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder

a)  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Entfernung,  unter
Anwendung  des  für  den  Cours  pro  Kilometer  angeordneten  Satzes,  oder
b)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Cours  angeordneten  Localsatze.

33.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  IV  folgende  Fassung:

IV.  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen  zwei
Stationen  auf  dem  Course  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen  werden,  kommt,
gleichviel  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet  oder  nicht,  das  Personengeld
  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,  als  Minimum  jedoch  der
Betrag  von  3  Sgr.  bz.  11  Kr.  zur  Erhebung.

34.  Im  §  53,  das  „Ueberfrachtporto  und  die  Versicherungsgebühr“  betreffend,  erhält
der  Absatz  II  folgende  Fassung:

II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto
  zu  entrichten.  Dasselbe  beträgt,  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  welche
der  Personengeld-Erhebung  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm  oder  den
überschießenden  Theil  eines  Kilogramms:

1.  bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  ½  Sgr.,  als  Minimum  274  Sgr.;
2.  bei  Beförderungen  über  75  Kilometer  1  Sgr.,  als  Minimum  5  Sgr.

35.  Im  859,  die  „Zahlungssätze  bei  Extrapost=  und  Courierbeförderungen"  betreffend.
erhalten  die  Absätze  I  und  II  folgende  Fassung:
I.  An  Vergütung  für  die  Pferde  ist  pro  Kilometer  zu  zahlen:
für  ein  Extrapostpfere  2  Sgr.,
für  ein  Courierpferd  273  -
II.  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens
pro  Kilometer  1  Sgr.

36.  In  demselben  Paragraphen  erhalten  die  Absätze  XIV,  XV,  XVI,  XVIII  und
XXVII  folgende  Fassung:
        <pb n="613" />
        —  583  —

XIV.  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden
Postillon  auf  den  Kilometer  1  Sgr.

XV.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung  des  Chausseegeldes
  nicht  in  Betracht.

XVI.  Extrapostreisende,  die  sich  am  Bestimmungsorte  ihrer  Reise  nicht  über  sechs
Stunden  aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Tourreise  benutzten  Pferden  bz.
Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen,  und  sich  vor
der  Abfahrt  darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen
unter  a,  b,  c  und  g  sich  ergebenden  Beträge  zu  entrichten,  als  Minimum  jedoch  für  die
ganze  Fahrt  die  Kosten  für  eine  Tourbeförderung  von  15  Kilometern.

XVIII.  Zwischen  der  Ankunft  und  dem  Antritt  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden
eine  Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.

XXVII.  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde
nicht,  so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,
  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt
waren,  den  Betrag  des  reglementsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für
fünf  Kilometer,  sowie  die  ganze  Wagenmeistergebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

37.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  erste  Satz  im  Absatz  XXX  folgende  Fassung:

XAX.  Für  die  Beförderung  der  Reisenden  wird  erhoben:

1.  das  reglementsmäßige  Extrapost-  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeld,
a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  mehr  als  15
Kilometer  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15
Kilometer,
2.  die  einfache  Wagenmeistergebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.

38.  In  demselben  Paragraphen  erhalten  das  Marginal  unter  p)  und  die  Absätze
XXXI,  XXXII  und  XXXlIll  folgende  Fassung:

XXXI.  Für  Extraposten  2c.  nach  Orten  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren
für  eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

AXXIl.  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  welcher  nicht  über  10  Kilometer
hinter  oder  seitwärts  einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,  auf  der  letzten
Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station  die
Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung  der  reglementsmäßigen  Sätze
für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  gegeben  werden.

1873.  89

Mn)  Extraposten
ꝛe.  nach  Orten
unter
15  Kilometern.
        <pb n="614" />
        —  584  —

XXXIII.  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  bz.  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkte
ab  und  über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsorte
entfernt  liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel  ebenfalls  gegen  Entrichtung
der  reglementsmäßigen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,
  hinausgefahren  werden

39.  In  demselben  Paragraphen  erhält  das  Marginal  unter  p)  und  der  dazu  gehörige
  Absatz  XXXIV  folgende  Fassung:
p)  Umrechnung  XXXIV.  Wegen  Umrechnung  der  Beträge  an  Extrapost=  2c.  Gebühren  in  den  Gein
  die  landes=  bieten  mit  anderer,  als  der  Thaler=  und  Silbergroschen-Währung  gelten  die  Vorschriften
übliche  Münzwährung.
  im  §  44,  Absatz  XAl.
40.  Im  §  63  erhält  der  erste  Satz  im  Absatz  [V  folgende  Fassung:

IV.  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der  Postillon
ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.

In  der  Anlage  zu  §  43  des  Post-Reglements,  Zusammenstellung  der  Tarifbestimmungen,
  treten  folgende  Aenderungen  ein:

41.  Im  §  VII  erhält  der  zweite  Satz,  das  Porto  für  Vorschußsendungen  betreffend,
folgende  Fassung:

An  Porto  für  Vorschußsendungen  sind  zu  erheben:

a)  für  Vorschußbriefe  (Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben),  ohne  Unterschied
  des  Gewichts:

auf  Entfernungen  bis  10  geographische  Meilen  einschließlich  2  Sgr.  bz.  7  Kr.,
auf  alle  weiteren  Entfernunen  4  .  14
Für  unfrankirte  Postvorschußbriefe  wird  ein  Portozuschlag  von  1  Sgr.  bz.
3  Kr.  erhoben.  Bei  portopflichtigen  Dienstsachen  findet  dieser  Zuschlag
nanicht  statt.

b)  für  Vorschußpackete  das  betreffende  Porto  für  das  Packet.

42.  Im  §  XlII  erhält  der  Absatz  unter  lb.,  das  Expreßbestellgeld  nach  dem  Landbestellbezirke
  betreffend.  folgende  Fassung:

b)  wenn  die  Bestellung  im  Landbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für  jede  Sendung
  pro  Kilometer  1  Sgr.  bz.  34  Kr.,  im  Ganzen  jedoch  nicht  unter  4  Sgr.
bz.  14  Kr.  für  jede  Bestellung.

Die  bei  Berechnung  des  zu  erhebenden  Gesammtbetrags  sich  etwa  ergebenden
  Bruchkreuzer  sind  auf  volle  Kreuzer  abzurunden.
43.  Im  §  XIV,  die  „Nachsendung"  betreffend,  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:

Für  nachzusendende  Packete,  für  nachzusendende  Briefe  mit  Werthangabe  und  für
nachzusendende  Briefe  mit  Postvorschuß  wird  das  Porto  und  bz.  auch  die  Versicherungs-
        <pb n="615" />
        —  585  —

gebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen;  der  Portozuschlag  von
1  Sgr.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.
44.  Im  §  XV,  die  „Rücksendung“  betreffend,  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:
Für  zurückzusendende  Packete,  für  zurückzusendende  Briefe  mit  Werthangabe  und
für  zurückzusendende  Briefe  mit  Postvorschuß  ist  das  Porto  bz.  auch  die  Versicherungsgebühr
  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von
1  Sgr.  wird  jedoch  für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.
45.  Im  §  XIX,  den  „Verkauf  von  Formularen  zu  Postkarten  2c.  betreffend“,  erhält
das  Marginal  und  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:  »
Formulare  zu  Post-Packetadressen,  zu  Postmandaten,  sowie  zu  Postbehändigungs=  Verkauf  von

scheinen  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Sgr.  für  5  Stück  bezogen  werden.  wse  n

zu  Post-„
  anweisungen,
Der  Reichskanzler.  zu  Post-Packetadressen,
  zu
Fürst  v.  Bismarck.  koasimane
behändigungsscheinen.


 

.&amp;amp;  151.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Freiberger  Prediger-Wittwen=  und
Weisencasse;

vom  16.  December  1873.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in
§§  11  und  25  der  Statuten  der  Freiberger  Prediger-Wittwen=  und  Weisencasse  enthaltenen
  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,
so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  diesen  Statuten  die  erbetene
  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben
  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Urkund  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  16.  December  1873.
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  v.  Gerber.
Fiedler.
        <pb n="616" />
        —  586  —

Statut.
der  Freiberger  Prediger-Wittwen-  und  Waisencasse.

Allgemeine  Bestimmungen.

2.  20.

Die  Organe  der  Stiftung  sind:
das  gremium  der  Stiftungsberechtigten  und  die  Specialadministratoren.
2c.  20pc.

Von  den  Specialadministratoren.
2c.  22c.

§  11.

Die  drei  Specialadministratoren  vertreten  die  Stiftung  nach  Außen  ge=  und  außergerichtlich,
  leisten  daher  auch  die  der  Stiftung  zuerkannten  Eide  und  werden  durch  ein
Zeugniß  legitimirt,  welches  über  ihre  Wahl  und  Functionsdauer  vom  Superintendenten
zu  Freiberg  als  Vorsitzenden  des  gremiums  der  Stiftungsberechtigten  auszufertigen  ist.

2c.  20c.

Besondere  Bestimmungen.
2c.  20c.

8  26.

Die  Beneficien  der  Stiftung  können  vor  Ablauf  des  Verfalltags  weder  zum  Zwecke
der  Sicherstellung  oder  Hülfsvollstreckung  mit  Beschlag  belegt,  noch  freiwillig  an  einen
Dritten  abgetreten  werden.

2c.  2c.

 

 

Letzte  Absendung:  am  19.  Jannar  1874.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
