— 13 — 86. In den nach § 27 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 und beziehendlich nach § 1 des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilenden Miethstreitigkeiten ist die Einwendung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Proceßgerichts nur bis Nachmittags fünf Uhr des dritten, auf den Tag der Bekanntmachung des Bescheids folgenden Tages zulässig. Die Benachrichtigung des Gegners von dem Rechtsmittel, insoweit es einer solchen nach 9 36 des Gesetzes, das Verfahren in ganz geringfügigen Rechtssachen betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 152 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) überhaupt bedarf, hat ungesäumt und in der Regel vor Ablauf des nächstfolgenden Tages, die Einsendung der Acten an das Appellationsgericht nach Ablauf einer dreitägigen Frist, von der Benachrichtigung des Gegners an gerechnet, zu erfolgen. Bis zur Acten- einsendung steht es jeder Partei frei, mit einer Ausführungs= oder Widerlegungsschrift einzukommen. II. Das Mahnverfahren betreffend. 86. Die nach 8 28 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 für die Zulässigkeit des Mahn— verfahrens maßgebende Summe von fünfzig Thalern wird auf fünfhundert Thaler erhöht. Der Gebührenansatz erfolgt nach Maßgabe der beigedruckten Taxordnung. In Sachen, bei welchen die Forderung den Betrag von fünfzig Thalern nicht übersteigt, sind die sämmtlichen Schriften bis zur Einleitung des Executionsverfahrens stempelfrei und ist zu letzterem mehr nicht, als überhaupt 2 Ngr. 5 Pf. Stempel zu verwenden. III. Die Aufhebung der vierten Instanz betreffend. 87. Gegen ein im bürgerlichen Processe in dritter Instanz gesprochenes Erkenntniß ist eine nochmalige Berufung oder eine Läuterung in keinem Falle zulässig. Alle dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben. IV. Die Beschränkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im bürgerlichen Processe betreffend. 88. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse im Processe kann nach Ablauf des zweiten Monats von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes an ge—