— 55 — 6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be- obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 fg. des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1844), vom 26. Februar 1859 (Seite 48 fg. des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1859) und vom 7. März 1874 (Seite 17 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) enthalten sind. & 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Böhlen bei Zwenkau betroffen. Dresden, am 11. Mai 1874. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. — 50. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn betreffend; vom 12. Mai 1874. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in den Ständischen Schriften vom 23. Februar 1870 unter III und IV 3 und vom 8. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Eisenbahn von Schandau über Sebnitz nach Neustadt bei Stolpen auf Staatskosten an- durch verordnet, wie folgt: & 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses Ge- setz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Staatseisenbahn. 9 *