— 56 — 6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobacht- enden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 fg. des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844), vom 26. Februar 1859 (Seite 48 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) und vom 7. März dieses Jahres (Seite 17 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) enthalten sind. sn 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. &sf 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmig- ten Detailpläne die Fluren von Sebnitz, Schönbach, Krumhermsdorf, Polenz und Nenstadt bei Stolpen, sowie das Staatsforstrevier Neustadt betroffen. Dresden, am 12. Mai 1874. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. omm. —— — ꝛ # & 51. Bekanntmachung, die Aufhebung des Bezirksgerichts Löbau betreffend; vom 21. Mai 1874. Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Justizministerium die Auf- hebung des Bezirksgerichts Löbau beschlossen, und ist in dieser Beziehung Folgendes bestimmt worden: