— 57 — 1. Die Wirksamkeit des Bezirksgerichts Löbau als solchen und der gerichtsamt— lichen Geschäftsabtheilungen desselben, einschließlich des Handelsgerichts im Bezirksgerichte, endigt mit dem 31. Juli 1874. 2. Für die Zeit vom 1. August 1874 an werden die Gerichtsämter Löbau und Neusalza in das Bezirksgericht Bautzen, und die Gerichtsämter Bernstadt, Herrnhut und Ebersbach in das Bezirksgericht Zittau einbezirkt, und die dem Bezirksgerichte Löbau im Gemeindebezirke der Stadt Löbau übertragenen gerichtsamtlichen Geschäfte dem Ge— richtsamte Löbau überwiesen. In dessen Folge haben von der gedachten Zeit an das Bezirksgericht Bautzen auf die Bezirke der Gerichtsämter Löbau und Neusalza — und das Bezirksgericht Zittau auf die Bezirke der Gerichtsämter Bernstadt, Herrnhut und Ebersbach den ihnen, beziehentlich zugleich als Handelsgerichten, verfassungsmäßig zugewiesenen Wirkungskreis mit zu erstrecken, das Gerichtsamt Löbau aber die gerichtsamtlichen Ge- schäfte des Bezirksgerichts Löbau zu besorgen. Das Gleiche gilt von den für die Bezirksgerichte Bautzen und Zittau angestellten Staatsanwälten. Z. Die bei dem Bezirksgerichte Löbau als solchem anhängig gewordenen, Ende Juli 1874 noch nicht vollständig beendigten Untersuchungen und sonstigen, die Strafrechts- pflege betreffenden Angelegenheiten sind zur Fortstellung und Erledigung, beziehentlich an die Bezirksgerichte Bautzen und Zittau abzugeben, je nachdem hierbei eine im Sprengel der Gerichtsämter Löbau und Neusalza, oder im Sprengel der Gerichtsämter Bernstadt, Herrnhut und Ebersbach verübte strafbare Handlung in Frage steht. 4. In gleicher Weise ist mit den an das Bezirksgericht Löbau zum Verspruch ein- gesendeten, Ende Juli 1874 noch nicht versprochenen und noch nicht zum Abgange gelangten Civilrechtssachen zu verfahren, je nachdem solche von einem der unter Nr. 3 an erster oder an zweiter Stelle genannten Gerichtsämter eingesendet worden waren. 5. Die bei dem Bezirksgerichte Löbau als Gerichtsamt anhängig gewordenen, Ende Juli 1874 noch nicht beendigten Sachen sind von dem Gerichtsamte Löbau fortzustellen. 6. In sämmtlichen bereits anhängigen Rechtsangelegenheiten, welche in Gemäßheit der gegenwärtigen Bekanntmachung vom 1. August 1874 an bei anderen Behörden, als