— 84 — # 3. Im Jahre 1875 ist die Gewerbe= und Personalsteuer mit je einem halben Jahresbetrage am 15. April und 15. October abzuführen. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalten zu nehmen. & 4. Die Aufweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den Monaten Juni und December stattzufinden. Dresden, den 29. Juni 1874. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. v. Brück. 72. Gesetz, einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. April 1872 betreffend; vom 25. Juni 1874. Wa, Alb ert, von GOITES Gnaden König von Sachsen 1 finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. April 1872 (Seite 55 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) zu erlassen, wie folgt: 1. Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem außerordentlichen Staatsbudget wird fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken für die Jahre 1872 und 1873 ein Gesammtbetrag von 106,400 Thalern —. — 1 hiermit ausgesetzt. & 2. Diese Summe ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.