— 86 — Im Falle einer späteren Veränderung in dem Umfange einzelner Bezirke hat die Auseinandersetzung über diesen Theil des Stammvermögens nach den im 82 fest— gestellten Grundsätzen zu erfolgen. b) Erfolgen aus den Nutzungen dieses Vermögens Verwendungen für Bezirks- anstalten, für deren Zwecke an einzelnen Orten des Bezirks durch örtliche Einrichtungen bereits in ausreichender Weise Fürsorge getroffen worden ist, so ist den betreffenden Ortsgemeinden aus den gedachten Vermögens-Nutzungen ein entsprechender Antheil zu gewähren. Die Schlußbestimmung im § 23 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 leidet auch in diesem Falle Anwendung. & 4. Aus dem Sschsischen Antheile an der französischen Kriegskosten-Entschädigung werden ferner bewilligt: - a) 167,300 Thlr. zum weiteren Ausbaue der Albrechtsburg in Meißen und zur Her- stellung einiger anderen, im nächsten Schloßbereiche gelegenen fiscalischen Gebäude, b) 150,000 = zur Verstärkung des Reservefonds der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, c) 100,000 = zur allmähligen Verwendung für Zwecke der heutigen Kunst, d) 350,000 = als außerordentlicher Beitrag zu den Kosten des nothwendig gewor- denen Umbaues und der inneren Herstellung einiger Königlichen Schlösser. b5. Alles, was nach Abzug der im § 1 und § 4 bestimmten Verwendungen und der auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871 (Seite 271 des Reichs-Gesetz- blattes vom Jahre 1871) zu Beihilfen für Angehörige der Reserve und Landwehr verwendeten 251,010 Thlr. von dem auf Sachsen fallenden Antheile an der französischen Kriegskosten -Entschädigung noch übrig bleibt, wird an die Finanzhauptcasse zur Ver- stärkung der disponiblen Bestände derselben abgegeben. 6#6. Unsere Ministerien der Finanzen und des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Dresden, am 25. Juni 1874. Albert. Richard Freiherr von Friesen.