— 131 — (Seite 259 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) angeordnete Registerführung und die periodische Abgabe der beglaubigten Register-Extracte und Nach- träge an die Bezirkssteuereinnahme liegt dem Bürgermeister und beziehentlich dem Ge- meindevorstande ob. * 15. Die im § 130 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigen über die Annahme und Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken sind in Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei dem Bür- germeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande einzureichen, von diesen aber weiter an die Amtshauptmannschaft zu befördern. Die Ausstellung der Arbeitsbücher für jugendliche Fabrikarbeiter (§ 131 der Ge- werbeordnung) wird den Bürgermeistern der vorgedachten Städte und den Gemeinde- vorständen übertragen. Gesuche um Gestattung einer ausnahmsweisen Verlängerung der Arbeitszeit für Kinder und jugendliche Arbeiter, welche in Fabriken beschäftigt sind, nach § 128, Ab- satz 4 der Gewerbeordnung, sind in den vorgedachten Städten bei dem Bürgermeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande einzureichen und von diesen unter gutacht- licher Aeußerung der Amtshauptmannschaft zur Entschließung vorzulegen. 16. 1. Die Bezirke der Handels= und Gewerbekammern werden unter Abän- derung der Bestimmungen im § 2 der Verordnung, die Handels= und Gewerbekammern betreffend, vom 16. Juli 1868 (Seite 458, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) folgendergestalt festgestellt. Es umfaßt der Bezirk der Handels= und Gewerbekammern a) zu Dresden die Bezirke der Kreishauptmannschaft Dresden und der Amts- hauptmannschaften Oschatz und Grimma; b) zu Leipzig die Stadt und den Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig; c) zu Chemnitz die Bezirke der Amtshauptmannschaften Borna, Döbeln, Rochlitz, Chemnitz, Flöha, Marienberg, Annaberg und die Schönburgschen Receßherr- schaften; d) zu Plauen die Bezirke der Amtshauptmannschaften Plauen, Oelsnitz, Auerbach, Zwickau und Schwarzenberg; e) zu Zittau den Bezirk der Kreishauptmannschaft Bautzen. 2. Die Leitung der Urwahlen (§ 7 der vorstehend gedachten Verordnung vom 16. Juli 1868) geht, soweit sie seither den Gerichtsämtern zustand, auf die Amtshaupt- mannschaften über. 8 17. Von denjenigen Geschäften, welche in Gemäßheit des Allgemeinen Berg- gesetzes vom 16. Juni 1868 (Seite 351 fg., Abth. I des Gesetz- und Verordnungs- 24 Aufsicht über die Beschäftig- ung von Kindern und jugendlichen Arbeitern in Fabriken. Handels= und Gewerbe-- kammern. Bergwesen.