— 163 — (8 4 des oben angeführten Gesetzes) zu erlassen, und zwar auch bei Schulen, welche von der Confession der Minderheit unterhalten werden. Insoweit nach § 8 des Gesetzes vom 22. April 1873 Rechtsmittel gegen die Ver- fügungen der ersten Verwaltungsinstanz zulässig sind, entscheidet darüber die oberste Schulbehörde. Die Strafverfolgung wegen der vorgedachten Versäumnisse und Zuwiderhandlungen verjährt in drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem solche begangen wor- den sind, und die Vollstreckung der deshalb rechtskräftig erkannten Strafen in zwei Jahren, von dem Tage an beginnend, an welchem die Strafverfügung in Rechtskraft getreten ist. Als eigenmächtiges Einschreiten gegen die Disciplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule sind Auflehnung gegen Anordnungen der Lehrer und Schulbehörden oder gegen Vollziehung einer Schulstrafe, unbefugtes Eintreten in das Classenzimmer, Beleidigung des Lehrers, besonders in Gegenwart der Schüler, unge- rechtfertigte Wegnahme eines Kindes aus der Schule und dergleichen zu betrachten. & 14. Steht die Schule der confessionellen Minderheit in der Ortsgemeinde hinter der Schule der confessionellen Mehrheit nach Einrichtung und Leistungen, über welche letztere im Zweifelsfalle der Bezirksschulinspector zu entscheiden hat, zurück, so können die dieser Minderheit angehörigen Kinder von ihren Erziehungspflichtigen der Schule der confessionellen Mehrheit zugeführt werden. Nehmen diese Kinder nicht auch am Religionsunterrichte Theil, so tritt für sie eine, ihrer Höhe nach durch die Localschulordnung zu bestimmende, entsprechende Ermäßigung des Schulgeldes ein. In derselben Weise ist wegen der im § 6, Absatz 2 des Gesetzes gedachten Ermäßigung Bestimmung zu treffen. Uebrigens ist, wie überhaupt, so insbesondere in Gegenwart solcher Kinder, die in einer anderen Confession oder Religion, als derjenigen, für welche der Religionsunter- richt der Schule bestimmt ist, erzogen und unterrichtet werden sollen, von den Lehrern Alles zu vermeiden, was dazu führen könnte, das gute Vernehmen zwischen den ver- schiedenen Religionsparteien zu trüben. #15. Wird für Kinder einer anderen Confession, welchen es an Gelegenheit zum Religionsunterrichte im eigenen Bekenntnisse fehlt, ein Antrag auf Theilnahme am Religionsunterrichte der Ortsschule nicht gestellt, so ist Seiten des Schulvorstands der geistlichen Behörde, beziehentlich den Vertretern der Religionspartei, welcher das Kind angehört, behufs der wegen Ertheilung des Religionsunterrichts zu treffen- den Vorkehrung Mittheilung zu machen und Nachricht vom Erfolge zu erwarten. Wenn solche Veranstaltung nicht getroffen werden sollte, hat der Ortsschulvorstand der Bezirksschulinspection zur weiteren Entschließung Anzeige zu erstatten, wogegen die 28“ Zu 86, Absatz 1 und 2. Zu 86, Absatz 3 und 4.