Zu87. — 164 — Frage, ob der betreffende Religionsunterricht ausreichend sei, seiner Beurtheilung nicht unterliegt. Bei Meinungsverschiedenheit der Eltern über die im Gesetze nachgelassene Theil— nahme der Kinder einer anderen Confession am Religionsunterrichte der Ortsschule bis zum 12. Lebensjahre entscheidet der Vater (§ 1802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Sind die Eltern oder ein Theil derselben verstorben, so ist diese Theilnahme auf An- trag Desjenigen, welchem die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt, zu gestatten. Bei unehelichen Kindern genügt der Antrag der Mutter und nach deren Tode der An- trag der Erzieher. Bei Kindern aus gemischten Ehen (Gesetz vom 1. November 1836, Seite 299 # g. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), welche in einer anderen Con- fession, als in derjenigen der Ortsschule zu erziehen sind, gilt, wenn ihnen die Theil- nahme am Religionsunterrichte in der Ortsschule gestattet wird, nunmehr das 12. Le- bensjahr als der Termin, von welchem an nach § 18 des angeführten Gesetzes ein Beharren in der Confession des genossenen Religionsunterrichts einzutreten hat. Die Erlaubniß zur Theilnahme am Religionsunterrichte der Ortsschule ist daher solchen Kindern nur bis Ablauf desjenigen Schuljahrs zu ertheilen, welches der Er- füllung des 12. Lebensjahrs zunächst vorhergeht. Vor Eintritt dieses Normalter- mins sind die Eltern oder Erzieher rechtzeitig auf die Wirkung einer längeren Theil- nahme des Kindes am Religionsunterrichte in der Ortsschule aufmerksam zu machen. Die Verordnung vom 2. Mai 1844 (Seite 149 fg. des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1844) wird aufgehoben. 16. Die Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen sollen, insoweit sie nicht durch Substantialeinkünfte der Stellen gedeckt sind, zunächst vom Schulgelde bestritten wer- den. Die Höhe der Schulgeldsätze ist vom Schulvorstande zu bestimmen und in ein Cataster einzutragen. Dieses Cataster ist kurz nach Ostern jedes Jahres, wenn die Entlassung von Schülern und die Aufnahme neuer stattgefunden hat, vom Schulvor- stande zu revidiren. Die Schulgeldsätze können sowohl nach den verschiedenen Arten der Schulen, als auch nach den Erwerbs= und Vermögensverhältnissen der Beitragen- den, endlich nach der Zahl der aus derselben Familie die Schule besuchenden Kinder abgestuft werden. Hierbei ist davon auszugehen, daß das Schulgeld nicht das gesammte Bedürfniß für die Schule decken, sondern nur einen mit dem Vermögen der Contribuenten im Verhältnisse stehenden Beitrag dazu gewähren soll. Jür schulpflichtige Kinder armer Eltern ist nach § 50 der Armenordnung vom 22. October 1840 (Seite 268 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), insoweit nicht besondere Armen- schulen bestehen, das Schulgeld nach der Hälfte des gewöhnlichen und, wenn Abstuf- ungen stattfinden, des niedrigsten Satzes aus der Armencasse zur Schulcasse zu bezahlen.