— 165 — Bei Schulen der confessionellen Mehrheit hat der Schulvorstand über den durch Anlagen aufzubringenden Bedarf Beschluß zu fassen. Nach Genehmigung dieses Be— schlusses durch die Schulinspection hat die politische Gemeindeverwaltung auf Antrag des Schulvorstands der Ausschreibung, Einziehung und Ablieferung der Schulanlage sich zu unterziehen. Derjenige Theil der Anlage, welcher auf die zum Schulbezirke gehörigen, von dem politischen Gemeindeverbande eximirten Grundstücke und deren Besitzer sammt ihrer Familie entfällt, ist vom Schulvorstande unmittelbar einzuheben. Wegen der Wahl eines anderen als des gesetzlichen Aufbringungsmodus haben, wie bisher, die politischen Gemeindevertreter nach Maßgabe der wegen Aufbringung der Gemeindeanlagen zu beobachtenden Vorschriften Beschluß zu fassen. Wegen Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Schulen der Erblande bewendet es bis auf Weiteres bei der Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841). Die im § 14 dieser Verordnung gedachten Anzeigen sind jedoch künftig vom Schulvorstande an die Bezirksschulinspection zu erstatten, welche den Bedarf der betreffenden katholischen Schule in den ersten acht Wochen des Jahres unter Beilegung desjenigen speciellen Etats, bei welchem sich Ab- änderungen gegen das vorhergegangene Jahr ergeben, dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zur definitiven Feststellung des Etats anzuzeigen hat. § 16 der Verordnung vom 12. October 1841 wird, soweit er Schulanlagen betrifft, aufgehoben. Die Bestimmung in § 7, Absatz 3 des Gesetzes schließt nicht aus, daß ein eintretender außerordentlicher Bedarf ganz oder theilweise durch einstweilige Aufnahme eines Darlehns auf den Credit der Schulgemeinde gedeckt werde, doch bedarf es hierzu der Genehmigung der Bezirksschulinspection, welche wegen Regulirung der Wiederabtragung der Schuld und Feststellung eines gehörigen Tilgungsplans das Nöthige vorzukehren hat. Sollten Schulgemeinden wegen Unvermögens zu Aufbringung der Schulbedürfnisse Zuschüsse aus der Staatscasse in Anspruch nehmen wollen, so sind dem Gesuche die Schulcassenrechnungen der letzten drei Jahre beizufügen, auch ist die Höhe des Schulgeld- satzes, die Gesammtzahl der auf dem Grundbesitze des Schulbezirks liegenden Steuer- einheiten, die Zahl der beitragspflichtigen Köpfe, das Quotalverhältniß, nach welchem die Anlagen auf die Steuereinheiten und auf die Köpfe vertheilt sind, und die Schul- kinderzahl anzugeben, sowie alles Dasjenige zu erwähnen, was zur Beurtheilung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde dienen kann. + 17. In die Localschulordnung gehören alle die nähere Ausführung der Vor- schriften des Gesetzes vom 26. April 1873 betreffenden, den örtlichen Verhältnissen an- gepaßten Bestimmungen, deren Zusammenstellung zu einer leichteren Handhabung der Ordnung im Ortsschulwesen dient. Zu Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes 3 u ilr 8.