— 171 — Es ist der Platz zu deren Anlegung zweckentsprechend zu wählen und ebenso bei Anlage der Turnhalle und des Sommerturnplatzes, wie überhaupt bezüglich der baulichen Einrichtung der Schulhäuser, den Vorschriften der Verordnung, die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873 (Seite 258 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) in allen Punkten nachzugehen. Ist Landwirthschaftsbetrieb mit der Schulstelle verbunden, so sind Scheune, Stall, Schuppen 2c. nicht in das Schulhaus einzubauen, sondern in einem besonderen Gebäude unterzubringen, welches zwar in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes, aber doch so gelegen sein muß, daß Unterrichtsstörungen möglichst vorgebeugt ist. 8 24. Unter einfacher Volksschule ist zunächst die seitherige Elementar-Volks- schule zu verstehen, welche ihre Schüler in zwei, drei, höchstens vier, nach Altersstufen übereinander aufsteigenden Classen ausbildet. In dieser Schule findet in der Regel eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt (vergl. jedoch § 7 dieser Verordnung), es empfiehlt sich vielmehr an Orten, wo eine zwei- xclassige Knabenschule neben einer zweiclassigen Mädchenschule besteht, beide derart zu ver- einigen, daß eine nach vier Classen organisirte Schule für gemischtes Geschlecht geschaffen wird, damit durch die Theilung der Kinder in vier Altersclassen eine dem jemaligen Alter entsprechendere Vertheilung, Behandlung und Erweiterung des Unterrichtsstoffs ermöglicht werde. Eine vierclassige Schule, auch wenn sie nicht mehr als 120 Zög- linge zählt, erfordert jedenfalls zwei Lehrer. Auch eine dreiclassige Schule mit weniger als zwei Lehrern einzurichten, ist nur unter ganz besonderen Verhältnissen, über deren Dringlichkeit die oberste Schulbehörde auf Vortrag des Bezirksschulinspectors entscheidet, statthaft. Ist eine Schule zwar mit fünf oder mehr Classen organisirt und unter Leitung eines Directors gestellt, es kann aber in einigen Classen derselben in Folge besonderer örtlicher Verhältnisse, z. B. in Fabrikorten, oder wegen mangelnder Schullocale, nur halbtägiger Unterricht ertheilt werden, so ist eine solche Schule nur dann als mittlere Volksschule anzusehen, wenn wenigstens in den Mittel= und Oberclassen ganztägiger Unterricht stattfindet. 6 25. Die Normalzahl von 60 und resp. 120 Kindern kann ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn sich erwarten läßt, daß das Anwachsen der Kinderzahl nur ein vorübergehendes ist und ein Herabgehen auf die Normalzahl bald wieder eintreten wird. In diesem Falle kann sich der Lehrer nicht entbrechen, vorübergehend auch eine über die gesetzliche Norm hinausgehende Schülerzahl zu unterrichten, hat jedoch eine besondere Vergütung aus der Schulcasse zu beanspruchen, wenn er in Folge dessen mehr als 32 Lehrstunden (§ 22, Absatz 1 des Gesetzes) wöchentlich zu geben genöthigt ist. 29# Zu § 12, Absatz 1 und 5. Zu § 12, Absatz 2.