Zu § 12, Absatz 4. Zu § 12, Absatz 6 und 7. Zu § 12, Absatz 8. — 172 — Diese Vergütung darf nicht unter 12 Thaler (36 Mark) jährlich für eine wöchentliche Stunde betragen. Den gesammten Unterricht in zwei von einander abgesonderten oder wohl gar an verschiedenen Orten befindlichen Schulen zu besorgen, ist einem Lehrer in der Regel nicht gestattet. Nur ausnahmsweise, etwa in ganz kleinen und einander sehr nahe liegenden, aber erheblicher Hindernisse wegen zur Benutzung einer und derselben Anstalt nicht zu vereinigenden Dörfern, kann dies von der Bezirksschulinspection nachgelassen werden. §#26. Im Lehrplane der für Kinder wendischer Abstammung bestimmten Schulen ist die Grenze genau festzustellen, bis zu welcher der Unterricht im wendischen Lesen neben dem deutschen fortdauern darf und in welcher Stundenzahl derselbe zu er- theilen ist. Beim Religionsunterrichte ist zwar, so lange regelmäßiger wendischer Gottesdienst für die Gemeinde abgehalten wird, der Gebrauch wendischer Bibeln, Katechismen und Gesangbücher gestattet, dessenungeachtet sind die Kinder auch in dieser Beziehung an das Verständniß und den Gebrauch der deutschen Sprache zu gewöhnen, weshalb es sich empfiehlt, auf die Einführung solcher Ausgaben von Bibeln und Religionslehrbüchern Bedacht zu nehmen, bei welchen der deutsche und wendische Text einander gegenüber stehen. #27. Bei Begründung neuer Directorstellen darf ein Kirchendienst mit dem Directorate nicht verbunden werden. Auch ist, wo eine solche Verbindung besteht, thun- lichst und jedenfalls bei eintretenden Vacanzen auf Lösung derselben hinzuwirken. Die Leitung kleinerer Schulen kann der erste Lehrer nur dann beanspruchen, wenn er nach dem Urtheile des Bezirksschulinspectors dazu für geeignet befunden wird. An- derenfalls ist dieselbe einem der übrigen Lehrer, welcher sich dazu eignet, zu übertragen. Die Ortsschulaufsicht steht dem im § 12, Absatz 7 des Gesetzes bezeichneten Lehrer nicht zu. § 28. Zu den Schulferien sind die Sonn= und Feiertage, sowie die Mittwochs und Sonnabends in der Regel ausfallenden Nachmittagsstunden nicht zu rechnen. Nach den Oster= und Pfingstferien hat der Unterricht spätestens nach Schluß der Festwoche wieder zu beginnen. Die vier Ferienwochen für Hundstage und Michaelis können je nach dem örtlichen Bedürfnisse mit Rücksicht auf die Getreide= und Kartoffelernte vertheilt werden, es sind jedoch hierbei allzukurze, weniger als eine Woche betragende Freizeiten zu vermeiden. Neben den im Gesetze bestimmten Schulferien kann auf Antrag des Schulvorstands von der Schulinspection noch bei Jahrmärkten, beim Schulfeste und beim Kirchweih- feste eine Schulfreiheit von höchstens je einem Tage ertheilt werden.