— 173 — Das Aussetzen der Unterrichtsstunden wegen kirchendienstlicher Verrichtungen des Lehrers ist möglichst zu vermeiden und, sofern sich diese Verrichtungen nicht auf die schulfreie Zeit verlegen lassen, oder eine Vertretung des Lehrers nicht stattfinden kann, sind die versäumten Stunden nachzuholen. Ob bei außerordentlichen Vorkommnissen im Orte der Schulunterricht zeitweilig eingestellt werden dürfe, hängt von der Genehmigung der Schulinspection ab. Ueber etwaige Einstellung des Unterrichts wegen Umständen, welche sich auf das ganze Land oder einzelne Kreise desselben beziehen, verfügt die oberste Schulbehörde. Von ausfallenden Schultagen, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder allgemeine Anordnung bestimmt werden, ist der Bezirksschulinspector rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. Die im 8 12, Absatz 8 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die mittlere und höhere Volksschule beziehentlich für die Fortbildungsschule. 8 29. Die mittlere Volksschule soll dem Bedürfnisse Derjenigen dienen, welche ihren Kindern zwar eine größere Sicherheit in Handhabung der Muttersprache, in Realkenntnissen und technischen Fertigkeiten verschaffen wollen, jedoch nicht in der Lage sind, die achtjährige Schulzeit der Kinder erheblich zu verlängern. Es werden daher in den obligatorischen Unterricht der mittleren Volksschule zwar keine anderen, als die im 8 2 des Gesetzes gedachten Lehrfächer aufgenommen, es soll aber in diesen ein höheres Ziel erreicht und zu diesem Behufe die Schule in mehr Classen eingetheilt werden, als die einfache Volksschule. Jedenfalls muß eine Organisation nach dem Vierclassensysteme verlangt werden und zwar so, daß im dritten und vierten Schuljahre mindestens 20 Lehrstunden, den Unter— richt im Turnen und weiblichen Handarbeiten ausgenommen, in den letzten vier Schul— jahren aber, ausschließlich des Turnunterrichts, für Knaben mindestens 26 Lehrstunden wöchentlich, für Mädchen, ausschließlich des Unterrichts in Handarbeiten und im Tur— nen, mindestens 24 Stunden wöchentlich ertheilt werden. Wo die örtlichen Verhält- nisse es erheischen und gestatten, kann die Schule auf einen neunjährigen Cursus be- rechnet und je nach ein= oder zweijährigen Classencursen zur fünf= oder mehrelassigen Schule eingerichtet werden. Dabei ist sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß die Classenziele gehörig abgerundet werden und sich gegenseitig ergänzen. Die einfache Volksschule kann durch Umbildung ihrer Mittel= und Oberclassen, sowie durch Aufsetzen von Selectenclassen zu einer mittleren Volksschule umgebildet werden. * 30. Die höhere Volksschule soll dem Bildungsbedürfnisse derjenigen Familien entgegenkommen, welche ihre Söhne, ohne sie einer Anstalt mit dem Ziele der Vor- Zu § 13, Absatz 2. Zu § 13, Absatz 3.