Zu § 20, Punkt 1. — 182 — tracht, insofern nur die Schulen der confessionellen Mehrheit am Orte, einschließlich des Directors, 10 Lehrkräfte brauchen, also ungefähr 280 Unterrichtsstunden zu decken haben. Nichtständige Fachlehrer, sowie Lehrer, welche nur einzelne Stunden an der Anstalt geben, kommen hierbei nicht in Rechnung. 3Z7Jede eingetretene Erledigung einer Schulstelle hat der Schulvorstand behufs der Einleitung der Wiederbesetzung sofort der Bezirksschulinspection anzuzeigen, welche dieselbe durch die Leipziger Zeitung und das Dresdner Journal in nachstehender Form veröffentlichen läßt: „Erledigt: die Schulstelle zu N. N. Collator X. Die Stelle gewährt nach dem Cataster ein Gesammteinkommen d0vo .. Gesuche sind bis zum ...... an.......einzureichen.« Ist durch localstatutarische Bestimmung für eine Schule mit mehreren Lehrern ein für allemal das Aufrücken der Lehrer in die zur Erledigung kommenden höher besoldeten Stellen vorbehalten, was in Bezug auf alle Lehrerstellen, mit alleiniger Ausnahme der des Directors oder dirigirenden Lehrers, unter der Voraussetzung zulässig ist, daß dem Schulvorstande das votum negativum in Betreff eines durch seine Leistungen nicht be— friedigenden Lehrers eingeräumt wird, so bedarf es der gedachten Anzeige nur wegen der durch das Aufrücken des jüngsten Lehrers zur Erledigung kommenden Schulstelle. Auch diese Anzeige kann unterbleiben, wenn Schulvorstand und Collator sich darüber einigen, einen an dieser Schule angestellten Hilfslehrer in die letzte Stelle einrücken zu lassen. Macht jedoch der Schulvorstand vom Widerspruchsrechte Gebrauch, so ist die erledigte Stelle in der gewöhnlichen Weise zu besetzen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß ein Aufrücken in den unteren Stellen wieder stattfindet, wenn zu der erledigten Stelle ein Lehrer derselben Schule berufen wird, welcher eine Stelle hinter dem vom Schulvorstande abgelehnten Lehrer einnimmt. Bei der Probe, welche im Schulzimmer abzuhalten und über deren Abhaltung dem Schulvorstande als Vertreter der Schulgemeinde bezüglich des Tages und der Stunde rechtzeitig Mittheilung zu machen ist, ist den Bewerbern in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, Beweise ihrer Lehrgabe und Lehrgeschicklichkeit abzulegen. Die Abnahme der Probe geschieht durch den Bezirksschulinspector. Derselbe kann aber auch den Ortsschulinspector oder Schuldirector damit beauftragen. Ist mit der Stelle ein Kirchendienst verbunden, so kann der Kirchenvorstand, beziehentlich Kirchen- patron, verlangen, daß die Probe auch auf das Orgelspiel und die Leitung des Kirchen- gesangs erstreckt werde. In den Schönburgschen Receßherrschaften verbleibt es bei den Schulpatronatrechten der Herrschaftsbesitzer, für deren Begründung specielle Rechtstitel nachgewiesen werden