— 4 — *10. Schäfern und anderen Personen, welche die Wartung und Behandlung räudiger ödder der Räude verdächtiger Schafe zu besorgen haben, ist der Zutritt zu gesunden Schafen verboten. Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche die Schur solcher Schafe besorgt haben. Die Schur räudekranker Schafe hat, soweit thunlich, durch die eigenen Leute des Besitzers zu erfolgen. Müssen fremde Personen zur Schur verwendet werden, so müssen sofort nach Been- digung der Schur diejenigen Kleidungs= und Wäschestücke derselben, mit welchen sie bei der Schur mit den kranken Schafen in Berührung gekommen sind, einer gründlichen Desinfection — durch mehrstündige Einwirkung von trockner, hochgradiger Wärme oder durch Einbrühen mit Waschlauge — unterworfen werden. Für diese Desinfection hat der Besitzer der Schafe die geeignete Vorkehrung zu treffen. Wäsche und Schur räudekranker oder der Räude verdächtiger Schafe darf stets nur erst nach der Schur der gesunden Schafe desselben Gehöftes vorgenommen werden. 11. Die Sorge für die ärztliche Behandlung räudekranker und der Räude ver- dächtiger Schafe ist in allen Fällen Sache des Besitzers der Thiere. Die ärztliche Behandlung unterliegt aber der, dem Besitzer gegenüber kostenfreien Beaufsichtigung durch den Bezirksthierarzt, der zu diesem Zwecke die Thiere in Zwischen- räumen von drei bis vier Wochen zu besichtigen und über den jedesmaligen Befund der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen hat. Erweist sich die ärztliche Behandlung der kranken Thiere dergestalt ungenügend oder wird sie von dem Besitzer der Thiere dergestalt lässig betrieben, daß nach Lage der Sache die dadurch verzögerte Unterdrückung der Seuche in dem betreffenden Gehöfte die Gefahr einer Weiterverbreitung der Krankheit außerhalb desselben nahe rückt, so ist die Ortspolizeibehörde ermächtigt, auf Grund vorgängiger Vernehmung mit dem Bezirks- thierarzte einen Heiltermin von acht Wochen festzustellen und, wenn bis zum Ablaufe dieses Termins die Krankheit nicht vollständig beseitigt ist, die weitere ärztliche Behand- lung der Thiere einem legitimirten Thierarzte selbst, auf Kosten des Besitzers, zu über- tragen. # 12. Sobald die Krankheit und jede Gefahr ihrer Weiterverbreitung durch die von ihr betroffen gewesenen Thiere für beseitigt erachtet werden kann, was in allen Fällen von der Beurtheilung und dem Ausspruche des Bezirksthierarztes abhängig ist, sind die Stallungen und alle sonstigen Localitäten, in welchen die räudekranken, be- ziehentlich der Räude verdächtig gewesenen Schafe gestanden haben, sowie die Stall-