— 421 — Verordnung vom 18. Februar 1875 für das Jahr 1874 geschehen ist, auch für das laufende Jahr in allen Ortschaften des Königreichs durch die Ortsbehörden unter Zu— ziehung von Orts- und Landwirthschaftskundigen vornehmen zu lassen. Zu diesem Behufe wird Folgendes verordnet: 1. Für jeden Ort des Königreichs wird ein Druckexemplar des Erhebungsformulars nebst einem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften und beziehentlich der Verwaltungs-Commission zu Glauchau) durch das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern übersendet werden. 2. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort an die Stadträthe der— jenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 3. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände haben alsbald die Formulare unter Zuziehung von Orts- und Landwirthschaftskundigen für jede Art der in der Flur gebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der aufgedruckten Vor— schriften auszufüllen. 4. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und beziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts- und Landwirth— schaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 15. Februar 1876 und zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben direct vom Statistischen Bureau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses Bureau unmittelbar einzusenden, seiten der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaften beziehentlich die Verwaltungs-Commission zu Glauchau abzugeben. 5. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau haben, nachdem sie sich von der formell vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeich— nung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt, bis spätestens zum 1. März 1876 an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- folgenden Formulare anzugeben. 6. Die an das genannte Bureau ausgefüllt zurückgelangten Formulare werden von demselben zur sachlichen Prüfung an den Generalsekretär des Landesculturraths über- mittelt werden. Etwaige, bei dieser Prüfung wahrgenommene Mängel werden durch den 1875. 60