— 3 — Unter Bezugnahme auf 86, à der Verdrdnung vom 20. October 1862 und auf §8 1 und 6 der Verordnung vom 16. September 1856 (Seite 400 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) wird Solches, und daß die Gesellschaft für das Königreich Sachsen Leipzig zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand hat, hier- durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 29. December 1875. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. —–——. 4. VBekanntmachung, eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins „Kaisergrube“ zu Gersdorf betreffend; vom 30. December 1875. De- Ministerium des Innern hat der unter der Firma: „Steinkohlenbauverein Kaisergrube zu Gersdorf“ bestehenden Actiengesellschaft, welche zu Vollendung ihrer Schachtanlagen eine Prioritäts-Anleihe von 900,000 Mark unter Verpfändung ihres Grundbesitzes aufzunehmen beabsichtigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und längstens bis zum Jahre 1907 auszuloosen- den Prioritäts-Schuldscheinen, und zwar von 600 dergleichen im Neunwerthe von je 1000 Mark und von 600 dergleichen im Neunwerthe von je 500 Mark, nebst Zins- leisten und Zinsscheinen nach Maßgabe der vorgelegten Haupt-Schuldverschreibung nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dresden, am 30. December 1875. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. 1·