□ Deutsche Wehr-UDrdnung. Erster Theil. Ersatz-Ordnung. Erster Abschnitt. Organisation des Ersatzwesens. SI. Ersatz-Bezirke. 1. Das Gebiet des Deutschen Reichs“) ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps— Bezirke eingetheilt. Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk. Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich. R. M. G. 85. 2. Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie— Brigade-Bezirke. 3. Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Land- wehr-Bataillone. 66— Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushebungs-Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs- Bezirke (§ 59, a) eingetheilt. R. M. G. § 30, 2. 5. Umfang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil- Verwaltungs-Bezirke ab. *) Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Bayern be- stehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert. ·