— 11 — In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz-Geschäfts (8 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden die vorhandenen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen— gelegt, daß letztere in der Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen. Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz- Behörden 3. Instanz, die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober- Ersatz-Kommission (§ 2, 3 und a). Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt der Anlage 1. von Einfluß sind, seitens der Bundes-Regierungen rc. dem Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central- Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 82. Ersatz-Behörden. Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der Ministerial-Instanz, Ersatz— Behörden der dritten Instanz, Ober-Ersatz-Kommissionen (zweite Instanz), Ersatz— Kommissionen (erste Instanz). Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militär- Verwaltung stehenden Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundes- staaten als „Ministerial-Instanz.“ Als solche Behörden fungiren: a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Mini- sterium des Innern zu Berlin, b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe, Ic) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt, d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staats-Mini- sterium zu Schwerin, e) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staats-Mini- sterium zu Weimar, 27