„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises ꝛc.) N. N.“ die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. R. M. G. 8 30, 3, a. 6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission beziehungsweise Ober-Ersatz-Kommission zugewiesen sind (88 63, 5 und 70, 3), treten den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Ein- gesessenen von Kommunal= oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo solche Ver- tretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt werden. Es sollen hiernach bestehen: Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem Offizier (8 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern. Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede. N. M. G. 8 30, 4. Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz- Kommission werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt beziehungsweise ernannt. Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter er- forderlich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde') bestimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt. Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mit- glied einer Ersatz-Kommission sein. 7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs-Bezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk) eine Kom- mission unter dem Namen: „Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige." Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden. 8. Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober- Ersatz-Kommission. R. M. G. 8 30, 7. · Die Ober-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig- Freiwillige stehen unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz. *) vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4.