Diie aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige') eingestellten Mannschaften wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-Einstellungstermine ab ge- rechnet. R. M. G. 8§ 33. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienst- zeit nicht angerechnet. M. Str. G. § 18. Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser all- jährlich zu erlassenden Rekrutirungs-Bestimmungen. 88. Aktive Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen. .Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus- rüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. W. G. 8 11. Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Ein- jährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. R. M. G. 8 50, Abs. 4. Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach § 7, Nr. 1 berechnet. 89. Aktive Dienstpflicht der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25ste Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden (8 63, 5, C.). R. M. G. 51. *7) Im Reichs-Militär-Gesetz „Heerespflichtige“ genannt.