2. — 20 — 812. Landwehr-Pflicht. Die Landwehr-Pflicht ist von fünfjähriger Dauer. W. G. 87. Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr nur drei Jahre. R. M. G. 8 50, Abs. 3. Der Eintritt in die Landwehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. W. G. 87. Die im § 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land- wehr sinngemäße Anwendung. Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres. R. M. G. 2. Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe § 13, 9. 813. Ersatz-Reserve-Pflicht. Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außer— ordentlichen Bedarfs. Die Ersatz-Reserve-Pflicht dauert vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis zum vollendeten 31sten Lebensjahre. R. M. G. 8 23. Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt. Die Dienstpflicht in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.) Nach Ablauf der 5 Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz- Reserve versetzt. Die erste Klasse der Ersatz-Reserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobil- machungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. R. M. G. § 24. *) Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7.