— 32 — Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforder- ungen sind in der Rekrutirungs-Ordnung für das Heer, sowie in der Marine- Ordnung enthalten. Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militär- pflichtjahre endgültig entschieden werden. Ausnahmen § 27, 1. R. M. G. § 17. 9 30. Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. R. M. G. 8 19. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister; b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; ) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhalte- nen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurück- stellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Ver- mächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung; |) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.