— 33 — Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2, b entsprechende Anwendung. R. M. G. 820. « .DurchVerheirathuugeinesMilitärpflichtigenkönnenAnspriicheauqurückstellung nicht begründet werden. R. M. G. 822. Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Ver- hältnisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden. Auf die unter 2, f. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des § 27, Nr. 4, b. oder c. Anwendung. R. M. G. 8 20, 6. l 31. Beurtheilung der Reklamationen. .Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts ent- standen sein sollte. R. M. G. 8 19. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitzthums u. s. w.), so sind sie in der Regel zu verwerfen. Das Vorhandensein von verheiratheten Brüdern, welche mindestens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen. Desgleichen das Vorhandensein eines älteren Bruders, der im Heere oder in der Marine als Unteroffizier dient, insofern eine Bescheinigung des Truppentheils darüber vorliegt, daß dieser mit ersterem auch fernerhin zu kapituliren gedenkt. Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder wegen strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu betrachten und 1876. 5