— 37 — Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Ausschließungs-Scheins. S# g 86. Ausmusterung. . Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der Waffe, als auch zum Dienst ohne Waffe (§ 29, 2) dauernd untauglich be- funden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im Heere und in der Marine befreit. Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, durch Ertheilung eines Ausmusterungs-Scheins. Sp. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere 2 Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des § 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 837. Ueberweisung zur Ersatz-Reserve. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich befunden werden, sind ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, der Ersatz-Reserve zu überweisen. R. M. G. 8 16. Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt worden sind (§ 29) und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahr nur bedingt tauglich befunden werden, sind der Ersatz-Reserve zu überweisen. R. M. G. 8 17. .Militärpflichtige, welche auf Grund der im § 30, 2, a.— e. enthaltenen Bestimmungen zurückgestellt worden sind, werden, insofern ihnen diese Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission auch noch in ihrem dritten Militärpflichtjahr zur Seite stehen, der Ersatz-Reserve überwiesen. Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25fste Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R. M. G. 8 21.