Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten?) erfolgt für diejenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung vorhanden, nach Land= und seemännischer Bevölkerung getrennt. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen Bevölkerung erfolgt nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen Be- völkerung (§ 57, 5). R. V. Artikel 53, Abs. 5 Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, wird nur der Bedarf für diese Armee-Korps vertheilt. R. M. G. 8 90, Abs. 4. Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte Bedarfs-Vertheilung (Bundes-Ersatz-Vertheilung) wird den Kriegs-Ministerien, der Kaiserlichen Admiralität und den in der Ministerial-Instanz fungirenden obersten Civil-Verwaltungs-Behörden (§ 2, 2) der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der seemännischen Bevölkerung seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt. Eine Abweichung von der Bundes-Ersatz-Vertheilung darf nur in dem unter Nr. 9 vorgesehenen Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen geschehen. Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Land-Bevölkerung innerhalb der auf- zubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig. *) Die Art und Weise dieser Vertheilung ergiebt sich aus folgendem Beispiele: 1. Der Ersatzbedarf für das Heer und Marine beträgt für das Sahr 1 1875 110,000 Mann. 2. Im Jahre 1874 sind freiwillig eingetreten 15,000 3. Für 1874 sind nachträglich anzurechnen . . 500- 4. Es sind zu vertheilen 125,500 Mann. und zwar: s. — Es bleiben auszuheben Auf den Nach der Hiervon ab Bundesstaat. Seelenzahl. die zu 2 und 3 aus der aus der seemännischen Gestellten. Land-Bevölkerung. Bevölkerung. M. 3,000 250 2,650 100 N. 7,420 580 6,840 — O 4,500 500 3,800 200 u. s. w. Summa: 125,500 15,500 108,500 1,500 77