Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs- Ministerium allen nach § 2, 2 a— in der Ministerial-Instanz fungirenden Civil- behörden, der Kaiserlichen Admiralität, sämmtlichen unterstellten General-Kommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division. Nenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium — unter Beachtung der im § 51 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden. 853. Korps-Ersatz-Vertheilung. Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz fungirenden Civil-Verwaltungs-Behörden (§ 2, 3) den aus den Ersatz-Bezirken ihres Bereichs (§ 1, 1) aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke (Korps-Ersatz-Vertheilung)?) nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (8§ 51, 3). Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des Ministeriums des Innern im Einverständniß mit dem Divisions-Kommando auf- gestellt. Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile. Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzu- bringen, so wird — unter Beachtung des im § 51, s enthaltenen Grundsatzes, — die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. Kann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundesstaates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zustän- digen Kriegs-Ministerium hiervon Mittheilung zu machen (§ 52, 24). § 54. Brigadee-Ersatz-Vertheilung. Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorläufige Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, kvwelche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, ins- besondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der ein- *) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatz-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath.