— 60 — Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungs- termin bestätigt werden (§ 31, 4). 8. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin frei- willig zum Diensteintritt melden. l 63. Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission. 1. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemein- schaftlich. 2. Der Militär-Vorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffen- gattungen vor. Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führung seiner alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen. 3. Dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission liegt die Feststellung der Identität und der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. Er führt seine alphabetische Liste eigenhändig. Außerdem kontrolirt er die Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen im Musterungstermin. 4. Die im Namen der Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Civil- Vorsitzende derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vor- sitzenden zu besorgen. Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loosung aufzunehmenden Protokolls (§ 67, 2), nur von den ständigen Mitgliedern unter- zeichnet. 5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission?) unterliegen: a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (§ 30 und 8 31); b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellt zu werden (§ 65, 3); ) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder-Aushebung von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt (§ 9, 2, § 37, 3 und § 81, 4). R. M. G. 8 30, 4. · Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Be- schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. □ *) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatz-Kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Re- serve, Landwehr, Seewehr und Ersatzreserve erster Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Ver- hältnisse in Gemäßheit der §§ 64 und 69 des Reichs-Militär-Gesetzes (s. Kontrol-Ordnung, Abschnitt IV).