— 67 — das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zu— ständigen Ersatz-Kommission und das nöthige Schreiber- und Aufsichtspersonal. Die Heranziehung der im § 60, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission. Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk, beziehungsweise für sämmtliche in dem- selben liegenden Gebietstheile eines Bundesstaates fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied. 870. Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission. 1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. #el Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile. Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. Auff den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission finden die Bestimmungen des § 63, 3 und 5 sinngemäße Anwendung. Die im Namen der Ober-Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Militär-Vorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzen- den zu besorgen. Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-Verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen. Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vor- sitzenden maßgebend. R. M. G. 8§ 30, 5. Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz= Kom- mission über Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Ersatz-Behörde dritter Instanz nachträglich geändert werden. 9