— 69 — Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vor— gestellt, in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission. Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar nicht oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des 8 65, s entschieden. Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mit— gliedern der Ersatz-Kommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, oder es wird, sofern eine solche Zurückstellung gesetzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Ent- scheidung der Ersatz-Kommission bestätigt. § 72. Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission. Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Ab- schnitt enthaltenen Grundsätzen. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär- Vorsitzende. Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter „Bemerkungen“ nachgetragen. . Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschlage der Ersatz- Kommission abweicht, nicht statt. — .Die Ausschließungs-, Ausmusterungs- und Ersatz-Reserve-Scheine J. und II. werden — soweit sie vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mit- gliedern der Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet. Wann die Ersatz-Reserve-Scheine I. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vor- zulegen sind, bestimmt die Ober-Ersatz-Kommission. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Nr. 6) als Rekruten zu den Mann- schaften des Beurlaubtenstandes über. Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde, Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomiehand- werker und Marine (§ 65, 1 3) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist.