— 76 — Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks— Kommandeurs. N. M. G. 8 60, 4. Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Ge- stellungs-Ordres in Gegenwart des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch- Verpflegungsgelder zu ertheilen. § 80. Gestellung der Rekruten. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-) theile findet grundsätzlich bei demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausge- hoben worden sind. Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann ge- nehmigt werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten (6 79, 2) die Mittel zur rechtzeitigen Rückkehr thatsächlich fehlen. In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Be- zirks mittelst Auszuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrech- nung auf den Rekrutenbedarf zur Einstellung gebracht. Dem Infanterie-Brigade- Kommandeur wird hiervon Meldung gemacht. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober-Ersatz-Kommission vorgestellt (§ 49, 6). Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforder- lich — ihre Aufnahme in ein Militär-Lazareth veranlaßt. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 28, 1 Anwendung finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die Kategorie der Militärpflichtigen zurück. Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. Aus nachträglichen Reclamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militärverpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission, welche die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden.