— 82 — Einstellungen von Freiwilligen finden bei den Marinetheilen jederzeit statt. Freiwillige der seemännischen Bevölkerung müssen sich über ihre Fahrzeit (§ 21, 2) ausweisen können. Freiwillige der Landbevölkerung werden in der Regel nur zu vierjährigem aktivem Dienst angenommen. Ueber den freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen-Abtheilung s. Marine-Ordnung. Vierzehnter Abschnitt. Einjährig-freiwilliger Dienst. § 88. Berechtigung. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (8 8) wird durch Ertheilung eines Berechtigungs-Scheins zuerkannt.) Die Berechtigungs-Scheine werden von den Prüfungs-Kommissionen für Einjährig- Freiwillige (§ 2, 7) ertheilt. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außer- dem durch Ablegung des Steuermanns-Examens erwerben (8 15, 4). Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zeugniß einer Kommission für die Prüfung der Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen über die Befähigung zum Steuermann auf großer Fahrt. l 89. Nachsuchung der Berechtigung. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17ten Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des An- rechts späteftens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 20, 2) zu er- bringen. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Kommission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 23 und 24). Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Kommission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden. *) Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Personen, denen Berechtigungs-Scheine auf Grund der bisherigen Bestimmungen ertheilt sind, genügen ihrer Dienstpflicht nach Maßgabe der auf diesen Scheinen enthaltenen Vorschriften.